8o der Stiftungsbrief Markgraf Otto des Reichen über das Kloster Altenzelle vom 2. August 1185 1 . In diesem kommt nachfolgende Stelle vor: Praeterea sciendum, cum ab imperio cujuslibet metalli proventum in nostra marchia beneficii jure suscepimus, quia in terminis monasterii vene argentarie reperte sunt . . . Der Stiftungsbrief ist nun jünger als die Stiftung selbst, da diese bereits im Jahre 1162 vom Kaiser Friedrich I. bestätigt wurde 1 2 . Es dürfte anzunehmen sein, daß Markgraf Otto bereits im Jahre 1156, als er mit dem Markgrafentum belieben wurde, zugleich die Regalien und unter diesen das Bergbaurecht übertragen erhielt. Auffallend ist der Ausdruck proventus cujuslibet metalli nicht, da, wer die Einkünfte aus den Bergwerken zog, damals auch als deren Eigentümer galt und auch ferner das Bergregal wesentlich durch die Einkünfte nutzbar gemacht wurde. Die Meißener Markgrafen bauten nämlich die Gruben nicht selbst, sondern überließen (nach der damaligen Sitte) deren Abbau gegen Abgaben an Private. Selbst die Lehen, welche den Landesherrn zuge messen wurden, pflegten damals von denselben gegen besondere Abgaben weiter verliehen zu werden 3 . Solche Verleihungen hießen concessiones und geschahen meist gegen die Bedingung einer Quote vom Ertrage, welche je nach der Ergiebigkeit des Erzes höher oder niedriger bemessen wurde. Der Umstand, daß die Markgrafen von Meißen das Bergregal ausübten, kann schließlich um so weniger auffallend sein, als sie und zwar schon Markgraf Otto auch das Münzrecht hatten 4 . Wenn dem Vorstehenden gegenüber von Zycha, Ältestes Bergrecht S. 74, Ermisch, Sächsisches Bergrecht S. XXIX, Westhoff in der Zeit schrift für Bergrecht 50 S. 49 behauptet wird, daß die Bergbaufreiheit um Freiberg ursprünglich nur auf einem dem Landesherrn gehörigen Privatgrundstück (Berge) gegeben war, und erst später auf die übrigen Grundstücke nach mehr als hundert Jahren ausgedehnt wurde, so findet diese Behauptung weder in dem Stiftungsbrief für Altenzelle noch in sonstigen Tatsachen eine Unterstützung. Sie wird dadurch widerlegt, daß der Bergbau vom ersten Anfang für den Markgrafen auf fremden Grund und Boden, nämlich dem des Klosters, betrieben wurde 5 . Wenn 1 Bei Klotzsch abgedruckt S. 303 ff. 2 Die Urkunde bei Klotzsch S. 162. 3 Dies ergibt sich besonders aus der Kuttenberger Bergordnung (s. z. B. das Kapitel de concessionibus, lib. III cap. 1 seq.). 4 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 324. 6 Denn es heißt, daß Gott (nicht dem Grundbesitzer, dem Kloster, sondern) dem Markgrafen die Silberadern eröffnete, Annales Vetero-Cellenses ad annum