8i darauf von Zycha Wert gelegt wird, daß der Landesherr, später Grund und Boden, unter oder auf dem Bergbau umging, vom Kloster eintauschte, so erklärt sich dies nicht daraus, daß der Bergbau pars fundi war, sondern daraus, daß man, um Bergbau zu betreiben, einst und jetzt Grund und Boden haben muß, so für die Ansiedelung und Ernährung der Bergleute, die Anlegung von Schächten, Schmelzhütten usw. Sodann nimmt der Markgraf in der Stiftungsurkunde von 1185 nicht auf sein ursprünglich gar nicht vorhandenes Grundeigentum, sondern auf die Verleihung des Bergregals von seiten des Reiches Bezug 1 . Der gefreite Berg betrug vier Meilen um Freiberg 2 , das sind mehr als 50 Quadratmeilen; so groß war der Privatbesitz des Landesherrn in keinem Fall 8 . Gerade für den im Tagebau einst betriebenen Silber bergbau um Freiberg bedurfte man Land, dessen Ackernutzung viel fach durch den Bergbau zerstört wurde. Die schlesischen Goldrechte. Bergregal und Bergbaufreiheit in Polen und Rußland. § 15. Die Abfassung des Goldrechts der Stadt Löwenberg in Schlesien, welches besonders deshalb wichtig ist, weil es das Verständnis für das Bergrecht des Sachsen- und Schwabenspiegels erschließen dürfte, wird vor das Jahr 1278 gesetzt 4 . Der Inhalt des Goldrechts wird ebenso wie der Goldbergbau in Schlesien selbst wohl schon aus dem 12. Jahr- 1166 bei Mencke, Scriptores Rer. Germ., Leipzig 1728, II 389. Leuthold in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 21 S. 15. 1 Nur „cum ab imperio cujuslibet metalli proventum suscepimus“ nimmt der Landesherr die „interminis monasterii venae argentariae“ in Anspruch und besitzt sie unangefochten. 2 Die Kaiserliche Verleihung (1156) beschränkte sich nicht auf Privateigen tum, sondern umfaßte „cujuslibet metalli proventum in nostra marchia beneficii jure“. 8 S. im übrigen Leuthold 1. c. und Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd. 24 S. 76. 4 Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 79, nach Sutorius, Geschichte von Löwenberg, 1784. Zivier, Geschichte des Bergregals in Schlesien S. 30 ff. ist der Ansicht, daß die uns erhaltene älteste Aufzeichnug des Löwen berger Goldrechts in dem Stadtbuch von Löwenberg erst aus dem 14. Jahrhundert stammt, daß sie aber auf ältere Vorlagen zurückgeht und schlesische Rechtsnormen enthält, „welche im 13. Jahrhundert vermutlich schon schriftlich fixiert waren, wahrscheinlich aber als Gewohnheitsrecht aus einer noch älteren Zeit stammen“; denn schon die Kühner Handveste vom 28. Dezember 1232 beziehe sich auf das im Lande des Herzogs von Schlesien herrschende Goldrecht, ohne daß man hierbei allerdings weiß, ob hiermit das Goldrecht von Löwenberg gemeint sei. Arndt, Bergregal. ß