83 Golderze und niemand durfte solche ohne seinen Willen gewinnen, aber er hatte nicht das Recht, auf fremden Ackerstücken Gold graben zu lassen. Das Goldgraben war technisch nicht anders möglich, als unter Beschädigung der Oberfläche, da es von der Oberfläche aus und nahe bei derselben betrieben wurde, mithin soweit es betrieben wurde, auch die Benutzung der Oberfläche verhinderte 1 . Nunmehr dürften sich die nachstehenden Vorschriften erklären: „Alle dorf vride unde viewege unde Landstrazen, die sint vri des vursten zu sime goltwerke.“ „Wa der phlec (Pflug) unde eide (Egge) und sense get, da sal niemat golt suchen ane des gunst des d’aekir ist. Daz recht hat berewere nicht.“ 2 Alle öffentlichen Plätze sind also dem Fürsten frei zu seinem Gold bergbau, die unter Pflug, Egge und Sense stehenden urbaren Grundstücke sind ihm aber in dem Sinne nicht frei, daß er auf diesen Gold graben lassen kann. Um auf den letzteren Gold zu graben, bedarf man neben der Erlaubnis des Fürsten auch noch derjenigen des Ackerbesitzers, nicht zum Bergbau, sondern zur Zerstörung der Ackerkrume. Hervorzuheben ist, daß jedes Bergwerk eine Wasser- und Holz gerechtigkeit haben soll, und daß die Bergwerke ausdrücklich als dem Fürsten gehörige bezeichnet sind. Einen Unterschied zwischen Mark genossen und Fremden kennt auch das Löwenberger Goldrecht nicht. Das Goldrecht für Liegnitz, Goldberg und Hainau erfahren wir aus einer gleichfalls von Steinbeck 8 mitgeteilten und in das Jahr I34 2 gesetzten Urkunde. Sie ist ausgestellt von den Bürgern der bezeichneten Städte auf Grund der Befragung der ältesten Bergleute und nach Einsicht der vorhandenen Schriften. Die Bürger erklären eidlich: „das unse erbherre der Herczoge von alder czu rechte, allen goltwerke die umme Goltberg sint gewest, und noch sin oberste liher gewest sy. und einen richter von sinen wegen habe zu setzen. Der da heüset eyn wassermeister czu Goltwerkes recht.“ Diese Erklärung enthält, wie Steinbeck mit Recht sagt, ein unum wundenes Anerkenntnis des stets bestandenen und fortbestehenden 1 Vgl. Steinbeck S. 8 t und weiter unten. Der Bergbau wurde mittels Duckein betrieben. 2 Dies gilt auch heute trotz unzweifelhaft bestehender Bergbaufreiheit. 3 Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 84 ff. und Zivier, Geschichte des Bergregals in Schlesien S. 264«