8 4 landesherrlichen Bergregals und der damit verbundenen Berggerichts barkeit. Von allen Bergwerken, also auch von den auf Privatländereien gelegenen, ist der Herzog oberster Leiher und Herr. Niemand, auch nicht der Oberflächeneigentümer auf eigener Besitzung, durfte ohne Verleihung von seiten des Wassermeisters Bergbau treiben. Doch wenn auch alle Golderze dem Landesherrn und nur dem Landesherrn gehörten, so folgte daraus noch nicht, daß sich der Oberflächeneigentümer gefallen lassen mußte, wie der Landesherr seine Besitzung im Interesse seines Bergbaues beschädigte. Schrieb das Löwenberger Goldrecht vor, daß der Oberflächeneigentümer seine Erlaubnis zum Bergbau neben derjenigen des Landesherrn erteilen mußte, so gibt das Goldberger Goldrecht jenem ein weniger weitgehendes Recht: nämlich nur ein eingeschränktes Vorrecht zum Muten. „Und were das. das eyn man queme ein uswendik man (Fremder) 1 , und mutete zu sichern (suchen), und zu buwen (bauen), in eines mannes erbe. Das sal man lasen wissen den selben man. das das erb ist. und wil der selbe sichern oder buwen. und sin erb entfan. von unsen Herren oder von sine wassermeister. Den sal man im lihen als goltwerkes recht ist czu sicheren und czu buwen unsem herren czu frumen und im so he nuczlichist mag.“ Nicht also kraft eigenen Rechtes durfte der Oberflächenbesitzer auf eigenem Boden Bergbau treiben, sondern er muß die Verleihung vom Landesherrn oder dessen Wassermeister erhalten, und er darf den Bergbau nicht so treiben, wie es ihm gefällt, sondern zum Nutzen des Landesherrn. Ihm wurde auch nicht die Befugnis beigelegt, auf seinem ganzen Besitztum Bergbau zu treiben, sondern er bekam nur eine Fundgrube, zu welcher, je nachem dies dem Landesherrn am nützlichsten war, zwei oder vier Wehre gehörten: „also dacz he czu der funtgrube solde behalten zwei wer. oder vier wer. wie man spare dacz es unsem herrn aller nuczlichist were und im.“ Betrieb jemand auf seinem Erbe ohne Genehmigung des Regalherrn Bergbau, so darf „unse herre oder unses herrn wassermeister“ und zwar „von uns Hern wegen“ das Feld verleihen, an wen sie wollen, zu Goldwerkes Recht. Von „allen Goltwerken“, also auch von denen, die der Oberflächeneigentümer betreibt, erhält der Landesherr ein Zwölftel des Bruttoertrages. Dagegen ist dem Bauer, auf dessen Boden 1 Man denke daran, daß der Bergbau in Schlesien durch zugevvanderte Berg leute — hospites — meist Franken, betrieben wurde!