85 die Gruben angelegt werden, ein Achtteil frei mitzuhauen, das er mit „sime velehherre“ teilen muß. Alle Gruben, auch die vom Grundeigen tümer betriebenen, verliegen sich nach drei langen Schichten, d. s. drei Tage und drei Nächte, wenn sie nicht so bauhaft gehalten werden „als recht ist“. Die auflässigen Gruben mag „unse herre oder der wasser meister von uns herrn wegen lihen, wem he will“. Nach dem Löwen - berger wie nach dem Liegnitz-Goldberg-Hainauer Goldrecht erwirbt das Bergbaurecht also niemand kraft eigenen Rechtes, sondern jeder, und selbst der Grundeigentümer, nur durch Verleihung „von uns herrn wegen.“ Ein Interesse, jemandem ein von ihm begehrtes Feld zu versagen, lag nicht vor. Im Gegenteil konnte dem Landesherrn nur an einem möglichst ausgedehnten Bergbaubetriebe gelegen sein. Es spricht daher auch nicht gegen die Annahme, daß das Bergbaurecht nur kraft Verleihung den Privaten zukam, wenn der Landesherr dem Wassermeister im Liegnitzer Goldrechte ausdrücklich befiehlt, jedem, der „unne lehen uf sinem velde oder uf sinem Erbe“ bittet, nach Goldwerksrecht damit zu beleihen, zumal schon die Worte bete „Bitte“ und „lehen“ dafür zeugen, daß dem Oberflächeneigentümer nicht kraft eigenen Rechtes die Befugnis zum Bergbau zusteht. Die Gemeindegenossen sind auch in diesem Goldrechte nicht vor den Fremden bevorzugt 1 . Daß die schlesischen Herzoge das Bergregal besaßen, entspricht der allgemeinen Stellung, welche sie inne hatten. Schlesien gehörte zu Polen. Dieses Reich war dem Deutschen Reiche zeitweise teibutpflichtig, im übrigen hatten indeß seine Fürsten ebenso wie diejenigen Ungarns volle Souveränität und waren im Besitze aller Regalien. Im Jahre 1024 erklärte sich der Polenherzog Boleslaw für unabhängig vom Deutschen Reiche und nahm die Königskrone an 1 2 . Im Jahre 1163 wurde Schlesien von Polen abgeteilt und besonderen Herzogen unterstellt. Diese übten sämtliche Regalien in ihrem Lande aus 3 . Daß insbesondere im 13. Jahrhundert für Schlesien das Bergregal allgemein anerkannt wurde, ergeben auch nachstehende Umstände: Es 1 S. hierzu Zivier, Bergregal in Schlesien S. 31; Zycha, Ältestes Bergrecht S. 63. Die Ausführungen des letzteren dürften im vorstehenden hinreichend wider legt sein. 2 Geschichte Preußens von den ältesten Zeiten etc. von Johannes Voigt I 102; s. auch Zivier 1. c. 3 Was in Deutschland ein Regale hieß, mußte daher in Schlesien ein Dukale genannt werden, d. i. also ein Recht, welches nicht dem Grundherrn als solchem, sondern nur dem Herzoge oder dem von diesem Beliehenen zustand. Die oft erwähnte Stiftungsurkunde für Leubus vom 29. September 1178, die auch das Bergrecht überträgt, ist eine Fälschung.