90 Seifried Bethmann. König Alexander überläßt im Jahre 1504, nachdem er von demselben Bethmann weitere 1500 Goldgulden geliehen, zuppam plumbi et orboram nostram praefatam, Henssiensem, d. h. die Berg verwaltung und den Bergzehnt von Olkusch, bis zur Auszahlung der ganzen geliehenen Summe. Der Bergzehnt wurde vom Könige erhoben nicht nur von Bergwerken, die auf seinem Grund und Boden, sondern auch von solchen, die auf adligen Gütern betrieben wurden 1 . Zwar gab es in Polen auch Gebiete, die von dem Bergregal des Landesherrn ausgenommen waren. Jedesmal beruhte die Ausnahme aber auf einer landesherrlichen Verleihung, und das Bergregal stand dann dem Beliehenen kraft dieser Verleihung zu. Der polnische Chronist Dlugosz erzählt sub anno 1025, daß schon Boleslaw Chrolog einzelnen Kirchen das Bergregal hinsichtlich des Salzes und der Metalle, mit Ausnahme des Goldes, verliehen habe: proventus rerum mobilium et immobilium tarn praesentium quam futurarum terra nascentium, scilicet ferri, plumbi, salis et argenti sine exceptione, auri vero cum exceptione 1 2 . Martin Kromer berichtet für das Jahr 1289, daß Peschek der Schwarze dem Krakauer Bischof geschenkt habe iure sempiterno decimam de omnibus metallis in cuiuscunque solo essent, intra ipsius dioecesis 3 . Von den Bischöfen von Krakau sind auch Urkunden erhalten, die sie in der Ausübung des Bergregals zeigen. So bestimmt z. B. der Bischof Peter Wysz für die Bergwerke von Slawkow, daß jeder Berg bautreibende sich zehn Zentner Blei behalten dürfe, den elften Zentner aber iuxta consuetudinem diu servatam ihm zu entrichten habe 4 . Es ist bekannt, daß der polnische Adel es im Laufe der Zeit verstanden hat, seine Rechte auf Kosten der Krone zu vergrößern, sich von Abgaben und Zöllen zu befreien. Die landesherrlichen Regalien wurden immer mehr eingeschränkt. Zu Ende geführt wurde dieser Prozeß, als nach dem Aussterben der Jagellonen im Jahr 1572 der König wählbar geworden war. Der zweite polnische Wahlkönig, Stephan Batory, gestand dem Adel für dessen Gründe die Befreiung vom landesherrlichen Bergregal zu. Die pacta conventa, welche er am 8. Februar 1576 in Meggyes annahm, bestimmten: „ Damit in Bezug auf die adligen Gründe kein Zweifel obwalte, so sollen sie immer frei sein mit allen Nutzungen, die sich auf ihren Gründen zeigen sollten. Auch jegliche Erze und Salinen 1 Belege hierfür aus dem 15. und 16. Jahrhundert in dem Corpis juris me- tallici bei Zabczeki a. a. O. No. 10, 28, 34, 45. 2 Joannis Dlugossi seu Longini Historia Polonica II 175. 3 Martinus Cromerus, Hist. Pol. ed. 1558 p. 264. 4 Kownacki, Ostarozytnosci kopalü Slawkowskich S. 72.