9i (Salzfenster) sollen ihnen verbleiben, und wir und unsere Nachfolger sollen sie in ewigen Zeiten an der freien Nutzung nicht hindern“ 1 . Eine Bestimmung dieses Inhalts hatte übrigens schon der Wahl reichstag von 1573 dem zum König erwählten Heinrich von Valois vorzulegen beschlossen, zur Bestätigung durch den erwählten König war es damals jedoch nicht gekommen. Aller Wahrscheinlichkeit nach waren es die Verhandlungen, die Kaiser Ferdinand in seinen letzten Regierungs jahren und nach ihm Maximilian II. mit den Ständen Böhmens wegen Regelung des Bergregals führten, und die dann in dem Maximilianischen Bergwerksvergleich von 1575 ihren Abschluß fanden, die dem polnischen Adel den Anstoß dazu gegeben hatten, die Frage nach dem Bergregal von sich aus anzuschneiden und sie zu seinen Gunsten zu lösen.. Was für die adligen Güter galt, das galt auch ohne weiteres für die den adligen gleichgestellten Güter der Geistlichkeit. Eine Zeitlang blieb die königliche Kammer bei der Meinung, daß durch die angeführte Bestimmung des pacta conventa wohl das königliche Bergregal, nicht aber die Bergbau freiheit aufgehoben worden sei, und im Namen des Königs wurden noch weiter Schürfscheine oder Lizenzen, wie man sie in Polen nannte, erteilt, die sich auch auf nicht in königlichem Besitz befindliche Güter bezogen. Dem neuen Rechtszustande wurde insofern Rechnung getragen, als hierbei bestimmt wurde, daß der Bergzehnt nur dann an den König zu entrichten sei, wenn der Bergbau auf seinem Grund und Boden betrieben würde, während er andernfalls den Adligen oder Geistlichen zustehen sollte, deren Besitzungen in Betracht kommen würden“. Bald hört jedoch das Erteilen von königlichen Schürfscheinen oder Privilegien, welche das Suchen von Mineralien auf nichtköniglichen Gütern gestatten, und damit auch die Bergbaufreiheit in Polen auf, ohne daß die Aufhebung derselben durch ein besonderes Gesetz ausdrücklich ausgesprochen wird. In etwas umschriebener Form bestätigen die Zu gehörigkeit der Mineralien zum Grund und Boden und das Nichtvor handensein einer Bergbaufreiheit die pacta conventa der späteren Zeit, und zwar Michael Wisniowiecki, der auf dem Wahlreichstag am 2. Mai 1 Volumina legum II fol. 900 § 10. Januszowski, Statuta, prawa i consti- tucie Koronae, Krakau 1600, fol. 59 S§ 34, 112 der Urkundenanlage. 2 Lizenz vom 5. September 1583 für Nikolaus Firlej und Cons. (Zabczeki, Corpus iuris metallici Polonici S. 341): „Elapso autem triennio suprascripto ab inventione (während dessen sie abgabenfrei sein sollten), tum demum de metallis et mineris istis in bonis nostris regalibus inventis nobis et serenissimis successori- bus nostris, de ceteris vero in aliorum haereditariis vel etiam spiritualibus bonis inventis, illis ad quos spectant decimam partem et nihil amplius pendere tene- buntur et adstricti erunt temporibus perpetuis.