92 1666 die Versicherung abgab: Alle Gruben und Gänge, sowohl von Salz, Metall und Schwefel, wie auch allem andern wird ein jeder auf seinem Landgrund sich aneignen dürfen nach den Rechten dieser Republik, worin wir niemanden hindern werden, weder durch uns selbst noch durch irgendwelche hierzu bestellte Personen (subordinatas quasvis personas). Unter den personae subordinatae kann und soll wohl auch der Finder verstanden werden I Dieselbe Versicherung gaben auch die folgenden Könige, so Johann III. am 20. April 1674, August II. im Jahre 1699 usw - ab 1 . Dieser Rechtszustand blieb somit unverändert bis zur Teilung Polens. In den einzelnen Teilen Polens wurde dann von dem neuen Herrn ein neues Bergrecht eingeführt 1 2 3 . Bergregal und Bergbaufreiheit in Rußland. Einem geregelten Bergbau begegnen wir in Rußland erst in neuerer Zeit. Das russische Bergrecht entwickelt sich daher gewissermaßen erst vor unsern Augen. Seine"Anfänge verlieren sich nicht, wie das Bergrecht in Deutschland und in Westeuropa überhaupt, in vorhistorischen Zeiten, und es ist nicht zu leugnen, daß gerade aus diesem Grunde die Geschichte seiner Entwicklung besonders lehrreich ist. Die ersten Bemühungen, einen geregelten Bergbau in Rußland ein zuführen, stammen aus dem Ende des 15. Jahrhunderts. Sie rühren von den umsichtigen, um die Hebung der Landeskultur bemühten moskowitischen Großfürsten her. Als im Jahre 1488 der Großfürst Johann III. den Gesandten des Ungarnkönigs Matthias Corvinus nach Hause entließ, der als erster von den westeuropäischen Herrschern diplomatische Beziehungen mit Moskau anknüpfte, ließ der Großfürst u. a. den König um die Freundschaft bitten, ihm bergverständige Leute zu schicken, „die das Erz von der Erde zu scheiden verstehen“ s . Mit derselben Bitte wendet er sich bald an den Kaiser Friedrich III. Seit der Zeit sind Gesuche um Überlassung von bergsachverständigen Leuten in den moskowitischen nach Westeuropa gesandten Schriftstücken eine oft wiederkehrende Erscheinung 4 . Seit der Zeit hören wir auch von 1 Volumina legum V fol. 27 § 98, fol. 274; VI fol. 33. - Das in Russisch-Polen geltende Bergrecht ist dargestellt von M. Kocrano- wicz, Prawo görniere obowiezrujazce w krölestwic Polskiem, Warschau 1896. 3 Pamjatniki diplomat. snosenij Moskowsk gosad. s decfawami inostranaymi I, s. a. 1488 (im Sbornik imprer. russk. istor. obsßestwa Bd. 35). 4 Chmyrow i Skalkowskij, Metally, metallicerk. proizwed. i mineraly w drew- nej Rossii, St. Petersburg, S. 103, 136.