93 Versuchen verschiedener Ausländer, abbauwürdige Bergwerke in Rußland zu finden, ohne daß — wie es scheint — die Versuche zu einem nennens werten Erfolg führen 1 . Es ist nur natürlich, daß die ausländischen Bergleute mit ihren westeuropäischen Kenntnissen auch die westeuro päisch bergrechtlichen Gewohnheiten mitgebracht haben, und daß die Großfürsten diese dann bestätigt haben. Insbesondere haben diese ersten Bergleute das Prinzip des Bergregals und der Bergbaufreiheit nach ihrem neuen Wirkungsort mitgebracht. Für die erste Zeit lassen uns die Urkunden hierüber allerdings in Ungewißheit. Die aus dem 17. Jahr hundert erhaltenen urkundlichen Nachrichten aber bestätigen diese Annahme. In den seit 1675 verschiedenen Bergbauunternehmungen erteilten Schürfscheinen oder Privilegien 1 2 finden wir ausdrücklich erwähnt die Erlaubnis, auch auf nichtköniglichem, in freiem Besitz Privater be findlichen Gründen nach Mineralien zu suchen, die Verpflichtung zum Zahlen von Bergzehnten, zum Abliefern von Gold und Silber an die großfürstliche Kammer, ganz wie dies in den westeuropäischen Urkunden der Fall ist. Also Bergregal und Bergbaufreiheit, nicht organisch aus der einheimischen Rechtsentwicklung herausentwickelt, sondern als fremdländischer Import (gleich der Entlehnung aus dem römischen Recht in Deutschland). Das erste russische Berggesetz ist das am 10. Dezember 1719 von Peter dem Großen erlassene sogenannte „Bergprivileg“ 3 . Bergregal und Bergbaufreiheit sind die Grundprinzipien dieses den deutschen und ins besondere den schwedischen Bergleuten nachgebildeten Berggesetzes. Dem Zaren „als Monarchen“ kommt das ausschließliche Eigentum an allen Mineralien zu, deren Gewinnung er aus freien Stücken „aus Liebe zu seinen treuen Untertanen“ einem jeden Bergbaulustigen zu gewinnen überläßt und dafür „nicht mehr als in andern Staaten üblich ist, und zwar den zehnten Teil des (Brutto-)Ertrages“ verlangt (§ 11). Ob dem Grundbesitzer ein gewisses Vorrecht gegenüber dem Finder zusteht, ist nach den unklaren Worten des bezüglichen § 6 schwer zu entscheiden und unter den russischen Rechtsgelehrten strittig 4 . Willkürlich wie sie durch den Willen des Herrschers eingeführt worden sind, sind Bergregal und Bergbaufreiheit 63 Jahre nach dem Erlaß des Peterschen Bergprivilegs von der Kaiserin Katharina II. durch 1 S. die Zusammenstellung dieser Versuche bei A. Stof, Srawnitelnyj oöerk gornago sakonodatelstwa, St. Petersburg 1882, I 125 f. 8 Mitgeteilt bei Chmyrow a. a. O. S. 177—179. 3 I Polnoje sobranie zakonow (vollständige Gesetzessammlung) No. 3464. 4 S. Ötof a. a. O. S. 143.