94 das Manifest vom 28. Juni 1782 1 aufgehoben worden. Unter dem Einfluß der westeuropäischen, insbesondere französischen Theorien des ausgehenden 18. Jahrhunders von der Freiheit des Grundbesitzes erklärt die Zarin {§ 1), daß sie das Eigentumsrecht am Grundbesitz von der Oberfläche auch auf das Innere, auch auf alle Mineralien und Metalle ausgedehnt und bezogen wissen wolle. Und wenn § 8 noch die Be stimmung enthält, daß von gewonnenem Gold und Silber der zehnte Teil an die Reichskasse abzuführen sei, so ist dies zwar eine Reminiszenz an das Bergregal, aber nicht ein Fortbestehen des Bergregals in Bezug auf die Edelmetalle. ■ Denn alle Mineralien ohne Ausnahme sind pars fundi und gehören dem Oberflächenbesitzer. Der Bergzehnt hat hier daher nur den Charakter einer Abgabe, die kraft der Staatsoberhoheit, nicht aber kraft eines Bergregals erhoben wird. An diesem Rechtszustande ist, soweit es sich um privaten Grund besitz handelt, in späterer Zeit nichts geändert worden. Für das Ge biet der Staatsländereien jedoch ist die Bergbaufreiheit wieder ein- gefuhrt worden, und zwar durch das Gesetz vom 13. Juli 1806, wel ches bestimmt: „Auf Staatsländereien, gleichwie ob sie an staatliche Bergwerke grenzen oder nicht, hat ein jeder das Recht, nach Mine ralien zu suchen 1 2 .“ Es kann nicht zweifelhaft sein, daß nach Auf hebung des Bergregals der Staat die Bergbaufreiheit für seine Lände reien nur als Grundbesitzer, nicht als Regalherr erklären konnte. Die ser Zustand ist auch jetzt noch in Rußland (ausgenommen Polen und Finnland) der herrschende 3 4 . Die Tyrolischen Bergwerksordnungen. § 16. Die älteste der Tyrolischen Bergwerksordnungen 2 ist der am 24. März 1185 zwischen dem Bischof Albrecht von Trient und den dortigen Silberbergleuten (silbrarii) in lateinischer Sprache abge schlossene Bergwerksvertrag, welcher zwar nicht seinem ersten Ver- öffentlicher, wohl aber den Späteren als ein Beweis gegen die Regalität 1 I Poln. sobr. zak. No. 15447. 2 I Poln. sobr. zak. No. 22208 § 198. 3 Über das russische Bergrecht s. Stof, Gornoja prawo, St. Petersburg 1896. 4 S. hierzu Zycha, Ältestes Bergrecht S. 68 a. a. O. J. B. Mispoulet, Le regime des mines ä l’epoque romaine etc. 1908, p. 87. Arndt, Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd. 24 S. 59 f. Derselbe, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 248. 0 Dieselben sind u. a. von „Joseph von Sperges auf Polenz usw., Tyrolische Bergwerksgeschichte usw.“, Wien 1765, S. 263 ff. veröffentlicht.