95 der Bergwerke erschienen ist 1 . Ein solcher Beweis läßt sich aus die sem Vertrage nicht entnehmen. Die Bischöfe von Trient waren unmittelbare Reichsstände 1 2 3 ; sie konnten also ebensogut als Terri torialherren wie als Grundeigentümer jenen Vertrag abgeschlossen haben. Davon, daß sie das Recht zu schürfen nur auf ihren Privatbesitzungen erteilten, sagt der Vertrag nichts. Dies ist auch nicht wahrscheinlich; denn als vier Jahre später Friedrich I. dem Nachfolger des Bischofes Albrecht, dem Bischof Conrad, das Bergregal verlieh, überließ er ihm die Bergwerke nicht nur auf dessen Privatbesitzungen, sondern überall im ganzen Herzogtum und Bistum Trient 8 , außer auf den Alloden der Grafen von Tyrol und Epan, welche letztere wahrscheinlich auch ihrer seits vom Kaiser mit den Bergwerken innerhalb ihrer Territorien be lieben waren 4 . Der Bergwerksvertrag spricht auch für die Ansicht, daß kein Territorialherr in seinem Territorium ohne kaiserliche Ver leihung Bergwerke anlegen durfte. Der Vertrag ist nämlich „salvo tarnen honore Imperii“, also vorbehaltlich der kaiserlichen Rechte er lassen 5 . Anscheinend nahm der Bischof als zweifellos an, daß der Kaiser nach der damaligen Sitte sich nicht weigern würde, ihn mit dem Bergregale innerhalb seines Gebietes zu beleihen, zumal auch die benachbarten Kirchen Salzburg, Admont, Gurk und Freising schon eher mit dem Bergregale belieben waren 6 . Joseph von Sperges, dem die Ansicht unzweifelhaft war 7 , daß nach dem damaligen Rechte dem Kaiser die Bergwerke Vorbehalten waren, und daß ohne dessen Be gnadigung kein Fürst oder Bischof Bergwerke bauen durfte, bringt aus der Tyrolischen Bergwerksgeschichte noch folgenden Fall, aus dem die Regalität der Bergwerke klar hervorgehen dürfte: Um die Mitte des 12. Jahrhunderts schenkte der Graf Arnold von Greifenstein dem Kloster Neustift den Berg Vilanders mit Eisengruben. Dieser Graf war aus dem Hause der Grafen von Epan, deren Gebiet später von der Verleihung für die Trientiner Bischöfe ausgenommen 1 So Kommet in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 378. Karsten, Der Ursprung des Bergregals in Deutschland S. 31. 2 Sperges S. 28. Das Gebiet war mehrere hundert Quadratmeilen groß. 3 ln Ducato Tridentino Episcopatuve, que nunc sint (argentifodinae) vel que in posterum argenti, cupri, ferrive, omnis metalli ibidem reperientur preterquam in allodiis comitum de Tyrol et Epiano, que specialiter duximus excipienda, Im- periali largicione tradimus. Sperges S. 265 ff. 4 Sperges S. 36, 46 ff. 5 S. auch weiter unten. * S. weiter unten § 22. 7 S. 34 ff.