102 Ein Bergwerk soll soweit des Holzes gebrauchen, als seine Wasser führung 1 und seine Zeche gehen. Dreizehn Gruben soll ein Berg haben, zwischen jeder Grube 13 Fuß, 5 Fuß in die Weite, 7 in die Länge. Das Gebäude, das auf den Zechen steht, gehört zum Eigen tum auf den Bergen. Den Zehnten soll man bei der Sonntagsabend schicht schätzen und so die Woche über geben. Die Zuteilung der Grubenfelder erfolgt durch den Bergmeister 1 2 . Eine andere Bergwerksordnung, diejenige für den Rammeisberg vom Jahre 1470, welche bei Wagner, S. 1028 ff., abgedruckt ist, darf noch erwähnt werden, weil sie ihrem Inhalte nach vielleicht ebenso alt sein dürfte, wie die Jura et Libertates Silvanorum sind. Die Rammels- berger Bergordnung ist vom Rate zu Goslar erlassen, welcher Stadt teils von Friedrich I. und teils von noch späteren Kaisern Bergwerke am Rammeisberg verliehen sind 3 . In jener Bergwerksordnung heißt es: „Weil das Gericht des Rammeisberges uns, dem Rathe, zusteht, wollen wir nach Ausweis des Bergrechts einen Bergrichter setzen, der einem Jeden auf Klage und Antwort zum Rechte verhelfen kann. Der selbe Bergrichter soll die Macht haben, die Gruben den Bürgern von Goslar und Anderen zu verleihen“ usw. Nach dem Ausgeführten war die Bergbaufreiheit am Harze weder auf Gemeinland noch auf Gemeindegenossen beschränkt. Sie bestand auch nicht aus dem eigenen Rechte der Bergbautreibenden, sondern aus dem Willen des Bergregalherrn. Die Bergwerksordnungen für Admont. Die Abtei Admont wurde im Jahre 1074 von Salzburg gestiftet 4 . Gleich bei der Stiftung wurde sie mit den innerhalb des Stiftsgebietes vorkommenden Bergwerksmineralien von dem Hochstifte belieben. Letzteres leitete sein Recht hierzu nicht aus seinem Grundeigentum, sondern aus kaiserlichen Privilegien ab. In einer Urkunde des Salz burger Erzbischofs Eberhard vom Jahre 1160 heißt es 5 : 1 „Ahgeducht“ augenscheinlich aquaeductus. 3 Karsten S. 31. 3 Ein Privilegium Friedrichs II. vom Jahre 1219 für die Stadt Goslar ist bei Wagner S. 1021 abgedruckt. 4 Nachrichten vom Zustande der Gegenden und Stadt Juvavia, Salzburg 1784, Anhang S. 266 ff. 5 Dieselbe wird von Albert v. Muchar, Geschichte der Herzogtums Steier mark, Grätz 1846, 3. Teil, S. 105, aus dem Admonter Saalbuch mitgeteilt und findet sich auch im Urkundenbuche für Steiermark No. 405 S. 390.