111 wilküren, dy sich die lute selber under sich gesatzt haben, da wenig dy leges von sprechin und wohin das bevelen den berg- leuten. Yedoch saltu wissen, das dy leges einteil upwisen. Just, de rer. divisione § thesauros. Nu saltu wissen, was ein schätz heist Nu prüf ein unterscheid an ertz und an schätze. Dys ist da er hy von spricht, das in das riche höre und hie trennet er ertz von Schatze eigentlich zu vornehmen Das ist darumme das ty Dutschin also vyel namen nicht hat als is dingis ist . . . § Alleine das er des riches, so mus man doch nicht uz brechen, — nämlich Silber nicht — ane des gunst des dy stat is.“ Auch Homeyer bezieht Artikel 35 § 1 nicht auf den Schatz, son dern auf Bergwerksgut, da er zu dieser Stelle aus einer Glosse an führt: „dat alle schat höre in dat rike, dat is war, wor man schätz nimt vor erze“. Die Auffassung, daß nach dem Sachsen- und Schwaben spiegel alle Bergwerke Regalien sind und außer Silbergräbereien auch von den Nichtoberflächeneigentümern mit Erlaubnis des Regalherrn betrieben werden dürfen, stimmt mit dem überein, was nach dem Löwenberger Goldrechte beim Goldgraben in Schlesien galt 1 . Mit der eben ausgesprochenen Auffassung lassen sich Umstände vereinigen, welche sonst schwer erklärlich sein würden. § 1 behandelt alle Arten von Bergwerksgut, § 2 nimmt von diesen allen eines, das Silber, heraus. Das Wort ok in § 2 erklärt sich, weil nach der dies seitigen Auffassung auch die Genehmigung des Grundeigentümers nötig ist. Allein für sich ist sie ungenügend. Sie muß auch zu der des Regalherrn hinzukommen. Die Worte „tiefer als ein Pflug geht“ er klären sich aus dem Umstande, daß es gut erschien, die Grenze zwi schen den Rechten des Bergregalherrn und des Grundeigentümers zu ziehen. Der Sinn der Sachsenspiegelstelle ist der, daß der Grund eigentümer nur die Ackernutzung, nicht aber die Bergwerksnutzung haben soll. Beschränkungen der Bergbaufreiheit zugunsten des Grund eigentümers finden sich übrigens schon seit dem Römischen Rechte, welches den Marmorbergbau unter fremden Gebäuden nicht zuließ wider Willen des Eigentümers. Auch der Ausdruck „schat“ im Sachsenspiegel wird nicht auf fallen können. Daß die Worte „Schatz“ und „thesaurus“ nicht nur von solchen Sachen gebraucht wurden, welche durch Menschen ver borgen sind, sondern auch von solchen, welche gewissermaßen die 1 S. oben § 15.