Ackerbau vernachlässigt wurde. Wie Graf Sternberg 1 erzählt, ziehen sich noch heute zahllose Seifenhügel an den Flüssen durch Böhmen, Mähren und Schlesien, welche von den Gold- und Silbergräbereien jener Tage herrühren und oft bis auf den heutigen Tag den Boden unfruchtbar gemacht haben. Man denke sich, daß damals Tausende zugewanderter Menschen 1 2 überall in den Äckern nahe den Flüssen und Bächen Löcher machten, Gräben zogen, das Erdreich herausholten und auswuschen, um Silber und Gold daraus zu gewinnen und dann meist, ohne zuvor die entstandenen Gruben zuzufüllen oder das aufgeworfene Geröll zu entfernen, wieder weiter zogen! Die Frage, wie weit und unter welchen Umständen der Regalherr befugt war, auf fremden Besitzungen Bergbau betreiben zu lassen, ist je nach den obwaltenden Umständen und wahrscheinlich auch nach den Machtverhältnissen zwischen Regalherr und Grundbesitzern auf die ver schiedenste Weise beantwortet worden, und oft finden sich nach dieser Richtung hin abweichende Vorschriften für Berggewohnheiten, welche räumlich und zeitlich nahe beieinander liegen. Dies ist z. B. der Fall bei dem Löwenberger Goldrechte, welches das Graben von Gold auf fremden Besitztümern vom Willen des Grundbesitzers abhängig macht und beim Liegnitzer Goldrechte, welches dem Grundeigentümer nur ein beschränktes Vorrecht zum Muten einräumt. Nach diesen Anführungen wird als kein unlösbarer Widerspruch erscheinen, wenn der Sachsenspiegel abweichend vom Freiberger Berg recht dem Grundbesitzer beim Silberbrechen ein Widerspruchsrecht ein räumt. Daß der Sachsenspiegel nur vom Silberbrechen und nicht vom Goldbrechen spricht, erklärt sich endlich aus dem Umstande, daß im Sächsischen damals nur Silber- und keine Goldgewinnung stattfand, während in Schlesien umgekehrt nur Gold- und keine Silbergewinnung stattfand. Der im Vorstehenden gegebenen Auslegung des Sachsenspiegels haben sich u. a. angeschlossen Völkel, Grundzüge des preußischen Bergrechts 1914, S. 16, der zutreffend darauf hinweist, daß zur Zeit der Abfassung des Sachsenspiegels das Bergregal in den eigentlichen Bergbaubezirken (im Mansfeld-, Freiberg-, Meißnischen) unbestritten gegolten hat, Schmoller, Jahrb. XV, 680, Schroeder, Lehrbuch S. 5 2 5> Anm. 128; s. auch Heusler, Institutionen I 370 und Abignente p. 109, 1 Umrisse einer Geschichte der böhmischen Bergwerke, Prag 1837, Bd. I 2. Abteil. S. 13 ff. 2 „Wandernde Gesellen, Schwindler und Abenteurer“ s. Schmoller in seinem Jahrbuch XV 677.