—• 116 — Villanueva p. 266, Schupfer, Allodio, Torino 1886 p. 95. Zycha, Ältestes Bergrecht S. 56, schließt sich meiner Auslegung des ersten Satzes an. Der zweite Satz wende sich an die Adresse jener, die, ohne selbst belieben zu sein, auf dem Boden eines mit einer königlichen Betriebserlaubnis ausgestatteten Grundeigentümers bauen wollen. Daß man nicht ohne Erlaubnis eines mit dem Bergbaurecht Beliehenen Bergbau betreiben darf, ist selbstredend, auch wenn dies nicht der Grundeigentümer ist. Dies wollte und konnte der Sachsenspiegel nicht sagen. Er sagt klar und unzweideutig, daß man Silber auf fremdem Grund nur mit Genehmigung des Grundbesitzers graben darf, welcher Satz auch noch für die heutige Zeit zutrifft für jede Art des Tagebaues. Bergregal und Bergbaufreiheit in England. Literatur: Th. Pearce, The Lavvs and Customs of the stannaries in the counties of Cornwall and Devon, London 1725. Arundel Rogers, The Law relat- ing to Mines, Minerals and Quarries in Great Britain and Ireland, London. Oswald Walmersley, Guide to the Mining Laws of the World, London 1894. Frühe, Das Zinnrecht von Cornwall in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 23 S. 165 f. Villanueva p. 277. Arndt, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 236. § 19. Schon vor der Römerzeit ging in England ein reger Berg bau um. Wahrscheinlich war derselbe von den Phöniziern ins Leben gerufen 1 . Auf einer höheren Stufe der Entwicklung hat er nicht ge standen, da man sich keiner eisernen Geräte bediente, und nur solche von Eichen oder Stechpalmen gebrauchte 1 2 . Die Römer brachten den Bergbau auf eine höhere Stufe der Kultur, insofern sie die ihnen wohl- bekannten eisernen Geräte beim dortigen Bergbau zur Anwendung brachten. Darüber, wie sie die rechtliche Verfassung des Bergbaues einrichteten, wissen wir wenig Sicheres. Tacitus berichtet 3 , daß Bri tannien Gold, Silber und andere Metalle, den Preis des Sieges, trage, was wohl dahin zu verstehen ist, daß die Römer als Sieger sich zu Herren und Eigentümern der Metalle machten. Dies schließt keines wegs aus, daß sie die Ausnutzung der Bergwerke den Britanniern gegen Abgaben überließen. Es dürfte mehr als wahrscheinlich sein, durch die 1 A treatise on the law of mines and minerals by William Bainbridge. Second Edition, London 1856, p. 557. Frühe 1. c. S. 166. Polybius, Lib. V cap. XII. 2 The laws and customs of the stannaries of Cornwall and Devon by Pearce. London 1725, preface p. II. s Cornelii Taciti Agricola recensuit P. Hofmann Peerlkamp, Leidae 1844, cap. XII; „Fert Britannia aurum et argentum et alia metalla, pretium victoriae.“