119 einmal der geringste Anhalt angeführt ist 1 . Gerade in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts hatten die englischen Könige genug zu tun, wenn sie die Angriffe der Grundherren und besonders der Geist lichkeit zurückweisen wollten, welche sich der auf ihren Besitz vom Könige gelegten Lasten zu entschlagen suchten. An eine Ausdehnung des Rechtes der Krone war damals nicht zu denken 1 2 . Es bestand ferner und jedenfalls seit Beginn der Normannenherr schaft das Zinnregal in England. In dem bereits früher angezogenen Patente König Johanns vom 29. Oktober 1201 nennt er alle, wo immer und selbst auf den Herrschaften der Bischöfe, Äbte und Grafen gele genen Zinnbergwerke sein Eigentum 3 . Wenn der König in dem Pa tente sagt, daß er den Zinnbergbau nach den uralten Gewohnheiten in den Grafschaften Cornwall und Devonshire freigegeben habe, so folgt daraus nicht, daß ihm die übrigen Zinnbergwerke in England nicht gehörten. Da die Bergbaufreiheit auf Zinn uralt war, diese Berg baufreiheit aber aus dem Zinnregale des Königs abgeleitet wurde, so muß auch letzteres uralt und sicher so alt gewesen sein, wie die Nor mannenherrschaft zurückreichte. Würden ursprünglich die Zinnerze dem Grundeigentümer gehört haben, bis Friedrich I. im Jahre II58 das Bergregal in Deutschland sich angemaßt haben soll, so konnte die auf das solchergestalt angemaßte Bergregal gegründete Bergbaufreiheit im Jahre 1201 in England schwerlich als eine uralte Gewohnheit bezeich net werden 4 5 . Auch die Kupfergruben waren ein Regal der englischen Könige; denn es sagt von ihnen König Heinrich III. in der Urkunde vom 23. November 1264 6 : „ad dignitatem nostram et non ad alium hujusmodi fodine in regno nostro debeant pertinere“. Eduard I. nahm im Jahre 1276 alle metallischen Bergwerke in Irland für sich in Anspruch, ebenso Eduard II. später die Blei- und Silbergruben in Westmooreland 8 . 1 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 87 Anm. Nach ihren früheren Wohnsitzen und Beschäftigungen war der Bergbau den Angelsachsen nicht minder als den Normannen gänzlich fremd. 2 Geschichte von England von Reinhold Pauli, Hamburg 1853, IR 39 ff- 8 S. die Urkunde bei Nasse in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 137: „stammariae sunt nostra dominica“ und bei Frühe daselbst Bd. 53 S. 219. 4 Ebenso Frühe 1. c. S. 168 f. 5 Bei Nasse a. a. O. Bd. 11 S. 176. 6 Nasse daselbst.