Denn die Grundherren wurden von jeher besonders erwähnt, sie er hielten Abgaben dafür, daß der königliche Beamte (Bailiff oder Barr- master) auf und unter ihrem Gebiete Bergwerksfelder überweist. Es ist bei der Entwickelung der englischen Verfassungsgeschichte begreif lich, daß wie in Cornwall und Devonshire, so auch sonst die Rechte der Krone gegenüber den der Bergbautreibenden allmählich in den Hintergrund getreten, und daß früher der Krone zustehende Rechte über den Bergbau auf die Grundeigentümer übergegangen sind 1 . Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire. § 20. Die Einwanderung deutscher Bergleute nach England er folgte erst unter den Regierungen Heinrich VIII. und der Königin Elisabeth. Viele Jahrhunderte früher bestanden erweislich schon die Berggewohnheiten in Derbyshire. Diese Bergrechte sind in einer zu London im Jahre 1734 erschienenen Sammlung nach den Originalien veröffentlicht: „the compleat mineral laws of Derbyshire taken from the Originals“. Ihr Inhalt ist eine spätere englische Niederzeichnung der überlieferten Bergrechte. Noch im Jahre 1287 waren die Berg rechte nicht kodifiziert; denn es wird berichtet, daß Eduard I. in die sem Jahre die von den dortigen Bergleuten beanspruchten Freiheiten und Rechte durch Zeugenvernehmungen feststellen ließ. Durch die Berggewohnheiten von Derbyshire wird die allgemeine Schürffreiheit gewährt. Artikel XII der High Peak Laws s lautet: We say, by the Custom of the Mine it is lawful for all the king’s liege People to dig, delve, searche, subvert, and turn all manner of Grounds, Lands, Meadows, Closes, Pastures and Mar- shes for Ore-Mines, of whose Interitance soever they be; but if any Arable Lands or Meadows be digged up, and uot wrought according to the Custom of the Mine, the Owner of the same may fill it again at his Will and Pleasure. Andere Bergrechte, z. B. die für Litten 1 * 3 , nehmen Wohnhäuser, Heerstraßen (high ways), Obsthöfe und Gärten von der Schürffreiheit aus. Ist ein Bergmann fündig geworden, so muß er den Bailiff oder Barrmaster um Zuteilung eines Grubenfeldes angehen. Dieser war 1 S. auch Hatschek, Das Staatsiecht des vereinigten Königreichs Großbritan nien-Irland 1914, S. 100. 3 In der vorbezeichneten Sammlung S. 8. 3 In der vorbezeichneten Sammlung S. 144, Art. 1.