134 den Stifter von Salzburg, den heiligen Rodbertus (Rudbertus, Ruper- tus) und an spätere Erzbischöfe. Außer an den von Böhlau angezoge nen Stellen befinden sich jene Annotationes im Anhang zu Juvavia p. 18 seq., wie in Hundii Metropolis Salisburgensis Ratisponae 1729, tom. I p. 20 seq. Wann der heilige Rupert nach Bayern kam, ist zweifelhaft 1 . Der Verfasser von Juvavia setzt die Ankunft Ruperts in Bayern nicht vor das 7. Jahrhundert; doch dürfte es den Quellenzeug nissen gegenüber, nach welchen Rupert schon um 623 1 2 gestorben ist, richtiger sein, sie schon ein Jahrhundert früher anzunehmen. Uber den Inhalt der Schenkungen an Salzburg ist schon oben mehrfach ge sprochen. Augenscheinlich hat Böhlau die Urkunden I, 3 und 4 auf- geführt, weil seiner Ansicht nach der Besitz von Salzwerken durch die Agilolfinger im Widerspruche mit einem Salzregale steht. Allein be reits Lori weist in seiner Einleitung zur Sammlung des baierischen Bergrechts darauf hin, daß bis zur Absetzung des Baiernherzogs Thassilo die Agilolfinger die souveränen Herren, die Könige im Bayernlande waren, welche sich unmittelbar nach Beendigung der Römerherrschaft die Rechte der Römischen Kaiser wie überall, so auch an den Berg werken beigelegt haben. Wenn dies auch nicht ganz richtig ist, und vielmehr anzunehmen sein dürfte, daß der Baiernherzog der Hoheit des Ostgoten- und später der des Frankenkönigs unterworfen war 3 , so steht gleichwohl fest, daß Baiern wenigstens zum Frankenkönig nur in einer äußerlichen Abhängigkeit gestanden hat 4 . Baiern blieb bis zur Zeit des letzten Herzogs Thassilo ein Stammesherzogtum, die Herzogswürde war erblich im Hause der Agilolfinger. Diesen wurde geradezu ein regnum beigelegt, die Jahre wurden nach ihrer Herrschaft 5 gezählt und für ihr Heil wurde in den Kirchen gebetet. Sie schlossen in den inneren Angelegenheiten, wie Waitz ferner hervorhebt, die Reichsregie rung aus, bis die Absetzung Thassilos durch Karl den Großen auch die Unabhängigkeit des letzten deutschen Stammesherzogtums vernich tete 6 . Es kann daher nicht auffällig sein, wenn die Baiernherzöge bis zu jenem Zeitpunkte als Eigentümer der Salinen auftraten und Salz zehnten erhoben. Sie verfügen in der Schenkungsurkunde Theodos 1 Juvavia p. 129 seq. 2 Hundii Metropolis p. I, 2. 3 Juvavia p. 127 seq. 4 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 600, III 98 ff. 6 Z. B. „regnante Thassilone“ bei Waitz. 9 Rudolph Sohm, Die Altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung, Weimar 1871, I 10, 11.