i35 auch über einen Salzzoll, und doch durften Zölle schon seit der Mero- vingerzeit nicht von jedem Grundbesitzer, sondern nur vom Könige oder nur mit königlicher Genehmigung errichtet werden 1 . Keinenfalls ergeben die Urkunden I, 3 und 4, daß die Agilolfinger nur als Ober flächenbesitzer über die Bergwerke verfügen. Die Urkunde 2 vom 5. Januar 77S enthält eine Schenkung Karls des Großen an das Kloster zu Hersfeld. Diese, eine der vielen Schenkungsurkunden der Kaiser zu Gunsten des vorgenannten Klo sters 2 , beweist, daß in der königlichen Stadt Salzungen Salinen be trieben wurden, und daß die Betreiber dem Kaiser Abgaben zu zahlen haben. Einen Beweis gegen die Regalität der Bergwerke liefert jene Urkunde also nicht. Die Urkunden 5, 6 und 7 enthalten Schenkungen ideeller Anteile an Salinen durch Privatpersonen. Da die Urkunden, vollständig, aber in der umgekehrten Reihenfolge wie bei Böhlau, von Jung p. 121, 122 seiner Streitschrift de jure salinarum aus den Antiquitates Fulden- ses aufgeführt, auch mit keinem Worte erwähnen, daß die Geschenk geber ideelle Besitzer der Stellen gewesen sind, wo die Quellen her vorsprudeln, so erweisen jene Urkunden nicht die Zugehörigkeit der Salinen zum Grund und Boden. Solche Urkunden, nach welchen ideelle Teile von Salzwerken oder auch Pfannen, Ofen und dergleichen von Privatpersonen besessen sind, finden sich aus jener Zeit außer den von Böhlau aufgeführten noch sonst häufig 3 . Im Gegensätze zur An nahme eines Bergregals stehen sie nach dem Angeführten nicht, da dieses keineswegs ausschließt, daß der Regalherr sein Eigentum an den Salinen sich nutzbar macht, indem er Privatpersonen den Betrieb gegen Abgaben gestattet. Daß dies keine unbegründete Hypothese auch für die Salzwerke ist, erfahren wir aus den Verhältnissen der Salinen um Reichenhall. Denn bei diesen sind zahlreiche ideelle Teile an einzelnen Brunnen oder Pfannstädten und Siedehäusern schon im 8. Jahrhundert im Besitze von Privatpersonen 4 gewesen und von diesen der Geistlichkeit geschenkt worden. Die Salinen um Reichenhall stan- 1 Waitz II 532 ff, 548 ff. Falke, Geschichte des deutschen Zollvereins S. I ft., 63 ff. 2 Wencks Urkundenbuch zum und im 3. Teile der hessischen Landesge schichte, Frankfurt und Leipzig 1803, führt deren etwa dreißig auf. 8 Vgl. v. Koch-Sternfeld II 57, 117 ff-, 126 ff, 146, 151 a. a. O., außerdem Juvavia, Anhang p. 42 seq., wo zahlreiche Privatpersonen aufgeführt sind, welche Anteile (portiones) an Salinen und „virgas“ verschenken. 1 Juvavia p. 41 seq.