— i6o — geschenkte Pfannen von dem großen und kleinen Brunnen der Saline zu Sulz und befreit das Kloster dabei von den Erhaltungskosten der Saline: „qui per consensum abbatis et conventus de Doberan prae- fatam salinam sub se habuerint, quod singulis annis imperpetuum teneantur solvere quatuor last salis ecclesie Doberanensi quatuor vicibus in anno“ 1 . Die Urkunde läßt den Schluß zu, daß wie bei den Salinen zu Halle a. S., Reichenhall und Lüneburg auch die, welche in Sulz Pfannen usw. zu Lehen trugen, die Salzgewinnung durch Dritte gegen Abgaben betreiben ließen 1 2 . Die vom Erzbischof Konrad von Köln am 15. Juli 1246 aus gestellte, bei Böhlau unter 73 aufgeführte Urkunde 3 betrifft die Saline Werl. Der Erzbischof bestätigt darin denen, „ad quos jure hereditario dicti salis decoctio dinoscitur pertinere“, alle Rechte, welche sie schon unter seinem Vorgänger, Erzbischof Engelbert (1216—1225) gehabt hatten. Böhlau stellt p. 15 rücksichtlich dieser Urkunde in Abrede, daß sie auf der Annahme des Salzregals beruhe. Der gleichen Ansicht ist Schröder 4 . Letzterer bezieht sich hierfür noch auf mehrere Urkunden, in welchen und zwar im Jahre 1203 ein Graf Gottfried von Arnsberg „domum salinariam in Werle“, im Jahre 1303 ein Bürger Emelrich: „domum . . . scilicet salinam propre vallum Werlense sitam“ und im Jahre 1362 Eberhard von Langenol „aream . . . domus salinarie in Werle“ verkauft haben. Allein das Eigentum an Häusern, wo die Sülze gesotten wird, hat mit der Frage nach dem Vorhandensein des Salz regals nichts gemein. Hierfür handelt es sich nur darum, wie die Eigentümer der Siedehäuser das Recht auf den Bezug der Sülze er langt hatten. PZs war bis zum 14. Jahrhundert ein einziger Salzbrunnen in Werl und es fragt sich, woher die Eigentümer der Salzhäuser das Recht hatten, täglich eine gewisse Quantität Sülze aus jenem Brunnen zu beziehen. Dies Recht konnte ein erbliches sein, unbeschadet der Regalität jener Sülze; denn der Regalherr durfte das Recht auf den 1 Die Urkunde findet sich im XI. Jahrgang der schon erwähnten Mecklen burgischen Jahrbücher S. 271. 5 S. auch unten zu Urkunde 75. 8 Aus Johann Suibert Seibertz, Urkundenbuch zur Landes- und Rechts geschichte des Herzogtums Westfalen No. 246, Arnsberg 1839, I 306. 4 Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 10 S. 258 ff.