IÖ2 Sülzer zu Werl ihre Rechte vom Regalherrn, und zwar von Kaiser und Reich ab. Dies ergibt sich aus der Bestätigungsurkunde 1 Kaiser Siegismunds vom Jahre 1432, in welcher derselbe sagt: „So ward uns vorgebracht, unde geleget, unde darzu mit wahrhafftigen Kundschafften unterwieset, daß die Ehrsamen Sültzer wohnhaftig in der Stadt zu Werll — . . von Kayssern, unde Römischen Königen .... mit all solcher Sültze, und Saltz- werken in derselbigen Stadt gelegen, mit allem Eigenthumb . . . voreigendt, frey unde ledig gegeben .... befreyet, begnadet, confirmiret und bestätiget sind, solche Brieffe .... verbrandt .... sind 2 , wiewohl, daß sie vor und nach dem Brand solches Saltzwerkes friedlich, ohne unser und aller Innsprache besessen haben, unde noch besitzen, jedoch so seyn wir angerufen unde gebetten, daß wir an darüber uff ein neues solche Freyheit, unde Eigenthums unser Confirmation geben wollen“ u. s. w. Auch der fernere Umstand, daß den Sälzern zu Werl wie den Pfannherren und Choralisten in Lüneburg, den Kotbesitzern in Halle a. S. 8 und den Siedehausbesitzern zu Sülz ihre Güter an den Salinen durch besondere Privilegien ihrer betreffenden Regalherren noch besonders zu erblichem Besitze überlassen sind, dürfte dafür sprechen, daß ihnen solche Rechte nicht als Zubehörstücke an der Erdoberfläche zugestan den haben. Wichtig ist, daß eine ganz besondere Erbfolge in jene Salzgüter stattgefunden hat, wodurch gleichfalls festgestellt sein dürfte, daß es sich bei ihnen nicht um bloße Zubehörungen zu anderen Ver mögensgegenständen gehandelt hat. Es ist nämlich z. B. für die Sa line zu Werl durch Richard Schröder 4 erwiesen, daß das Recht eines verstorbenen Sülzers am Salzbrunnen nicht zu seinem Nachlasse ge hört, daß eine Erbfolge in dasselbe nur mittels der successio ex pacto et proidentia majorum stattgefunden hat, beruhend auf dem Gesamt- eigentume und der gleichen Berechtigung sämtlicher zur Zeit lebender folgeberechtigtcr Sülzerfamilien. Dies erklärt sich nur durch die An nahme einer Belehnung zur gesamten Hand, welche Belehnung ur sprünglich von dem Kaiser, später von dessen Nachfolgern im Regal besitze, für Werl den Kölner Erzbischöfen erteilt und beziehungsweise wiederholt war. 1 v. Kramer, Wetzlarische Nebenstunden 53. Teil, Ulm 1765, S. 97 ff. 2 Das Sälzer Archiv zu Werl wurde im 14. Jahrhundert ein Raub der Flammen. 3 S. d. Urkunden p. 217 seq. im XII. Bande bei Ludewig, Reliquiae manu- scriptorum etc. unter den Diplomata Miscell. rerum hallensium praecipue. 4 Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 10 S. 260 ff.