i66 Graben eines Salzbrunnens und die damit verbundene Anlegung einer neuen Saline versetzte die, welche, sei es als Pfannherren (Besitzer der Siedehäuser) oder Choralisten (Empfangsberechtigte der Chorusgüter) Anrechte an der alten Saline hatten, in große Aufregung, weil das Ausschöpfen der Sole aus dem neuen Brunnen die Menge in dem alten verringern mußte und weil der Verkauf des Salzes von der neuen Saline ihnen beim Verkauf ihres eigenen Salzes Abbruch tun konnte. Nun waren die Pfannherren und Choralisten der alten Saline meist mächtige Geistliche: Äbte mehrerer Cistercienser- und Benediktiner klöster, die Domkapitel von Lübeck, Bardewieck u. a. Diese baten nun den Herzog „humiliter“, daß er ihnen „specialem gratiam facien- tes“ die neue Saline verkaufen möchte. Dieser Bitten und seines Seelenheils halber verkaufte der Herzog den Besitzern der älteren Sa line die neue mit der Maßgabe, daß diese gänzlich zerstört werden solle. Gleichzeitig verspricht der Herzog: „neque nos, neque heredes nostri neque successores nostri unquam alio tempore in eodem loco intra civitatem Luneborg, vel etiam extra in dominio Luneborg fodi vel exstrui alium pu- teum salis sive salinam aliam faciemus.“ Der Herzog begibt sich also des ihm bis dahin zugestandenen Rechts, überall und also auch aus Privatgründen in der Herrschaft Lüne burg Salzbrunnen graben zu lassen. Als Entschädigung mußten die, welche Anrechte an der alten Saline hatten, ihm „in quolibet flumine“ 150 Chorusgüter Salz, 3 von jeder Siedekote geben. Außerdem zahl ten sie ihm 1800 Mark „argenti examinati pro gratia et favore .... et etiam pro theloneo in nova salina quod ibi de sale accipere com suevimus penitus removendo“. Dafür verzichtete der Herzog für sich und seine Nachkommen noch darauf, die Wahl des Brunnenmeisters zu beeinflussen. Die Urkunde 78a vom Jahre 1276 erwähnt des Verkaufs 1 von Kolberg und der dortigen Salinen durch zwei Wendenfürsten. Diese Salinen standen, wie schon aus dem zu Urkunde 52 Gesagten hervor geht, im Privatbesitze und Privatbetriebe. Ihre Betreiber mußten Ab gaben an die Herzoge Pommerns zahlen 2 , welchen durch Friedrich I. das Eigentum nebst dem Abgaberechte an jenen Salinen bestätigt wurde 3 . Die den Herzogen hiernach an den Salinen zustehenden 1 Vgl. auch Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien S. 75. 8 Brüggemann, Beschreibung des Herzogtums Vor- und Hinterpommern 2. Teil II 48ofF. 3 v. Koch-Sternfeld II 25.