— 169 — den Schluß zu, daß das Recht, Salz aus der Quelle zu beziehen und zu sieden, nicht aus dem Rechte auf die Nutzung der Erdoberfläche, sondern aus dem Rechte des Salzregalinhabers herzuleiten ist. Letzte res schließt nicht aus, daß die den Privaten eingeräumten Rechte erb lich sind, und daß der Regalherr sein Recht beschränken kann. Die Setzung neuer Pfannen würde den alten Pfannherren den Bezug des Salzes und dessen Vertrieb verkümmert haben, und es erscheint billig, daß der Regalherr von einer solchen Handlung gegen Entschädigung Abstand nahm. Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden. § 23. Die eben besprochenen Urkunden sind von Böhlau auf gestellt, um zu beweisen, daß die Salzbergwerke nur Zubehör zur Oberfläche gewesen, daß ein Salzregal sich zuerst im 11. Jahrhundert gezeigt, daß aber gleichwohl bis in das 13. Jahrhundert neben dem Vorhandensein des Salzregals noch häufig Fälle vorgekommen seien, in welchen Salzwerke nicht dem Regalherrn, sondern dem Oberflächen besitzer gehört haben. Die Zugehörigkeit der Salinen zur Oberfläche sollte durch zwei Umstände festgestellt werden, einmal dadurch, daß solche auch von Privatpersonen besessen wurden und sodann dadurch, daß sie als Zubehör zu Städten oder Ortschaften bezeichnet sind. Was den ersten Umstand anlangt, so wird übersehen, daß man zwischen dem Eigentum an dem ganzen Bergwerke und dem Besitze an ein zelnen Siedehäusern 1 , Pfannen, Pfannstellen unterscheiden muß. Der Besitz dieser Gegenstände durch Privatpersonen und das mit diesem Besitze verbundene ideelle Anteilsrecht an der Benutzung eines Salz brunnens oder einer Solquelle schließen aber das Salzregal nicht aus. Es ist ebenso wahrscheinlich, daß diese Privatpersonen durch Beleihung von dem Salzregalherrn, wie daß sie etwa infolge eines ideellen Mitbenutzungsrechtes an der Erdoberfläche jenen Besitz erlangt haben. Die Zahl der Salinen in Deutschland ist und war insbesondere zu Beginn des Mittelalters eine beschränkte. Eine Saline hatte eine oder einige Solquellen oder Salzbrunnen, dagegen viele Siedehäuser und noch mehr größere und kleinere Salzpfannen, patellae und sarta- gines. Wir wissen z. B., daß an der Saline zu Reichenhall überaus 1 Die Siedehäuser werden auch als Salinen bezeichnet, so z. B. von der Urkunde 1 bei Böhlau vom Jahre 740, in Pezii, Thesaurus tom. III p. 3 und in den Monumentis Boicis tom. VII p. 8, wo fünf Siedestellen der einen Saline zu Hall im Inntale als „salinae quedam vel quinque loca ad confectionem salis“ be zeichnet werden.