192 Am 7. März 1187 1 bestätigte Kaiser Friedrich I. dem Erzbischof von Magdeburg den Teil eines Waldes und legte ihm allen Nutzen bei „que in salis ferrive venis seu foedinis in ea reperiri poterit imperiali auctoritate Die Verleihung des Bergregals innerhalb des Bistums und Herzog tums Trient am 15. Februar 1189” durch Friedrich I. ist schon zur Genüge besprochen worden. Aus dem Jahre 1189 werden zwei Urkunden Heinrichs VI. an geführt 3 , welche er als Vertreter seines im Kreuzzuge abwesenden Vaters ausgestellt hat. In der einen verbietet er den Bischöfen zu Minden, Paderborn und Osnabrück, sich die in ihren Herrschaften entdeckten Bergwerke zuzueignen, indem er sagt: „Cum omnis argentifodina ad jura pertineat Imperii, et inter regalia sit computata, nulli venit in dubium, quin ea, quae nuper in Episcopatu Mindensi dicitur inventa, ad nostram totaliter spectet distributionem.“ In der anderen Urkunde überläßt der Kaiser dem Bischof von Minden zwei Drittel der Bergwerke, sich selbst nur vorbehaltend: „tertiam partem totius Argentifodinae et totius fructus sive juris exinde provenientis, sive ex decima, quae in aliis locis recipi solet, sive ex juris dictione, vel judicio.“ Einen Widerspruch zwischen diesen beiden Urkunden, wie ihn Achenbach (S. 86) erkennen will, vermag ich nicht zu entdecken. Denn wenn auch die Bergwerke dem Kaiser von Rechts wegen ganz gehörten, so hinderte ihn doch nichts, solche ganz oder teilweise den Territorial herren zu übertragen. Solche Übertragungen sind nichts weniger als ungewöhnlich. Wenn Kommer die Urkunden deshalb für falsch erklärt, „weil noch niemals ein Kaiser sich vorher Uber eine neu entdeckte Grube auf fremdem Grundeigentum einen Anspruch angemaßt habe“, so erscheint diese Erklärung den voraufgeführten Urkunden gegenüber ebensowenig haltbar wie die fernere, daß die Übertragung der Gruben zu zwei Dritteilen auf den Bischof zeige, wie sich der Kaiser der Un gesetzmäßigkeit seiner Ansprüche wohl bewußt gewesen sein. 1 Böhlau No. 56. s v. Sperges S. 265, 266; oben § 16. • Wagner, Beilage No. V p. XI. Achenbach, Deutsches Bergrecht S, 86. Kommer, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 387.