204 der heiligen Adelgund zu Maubeuge aus dem io. Jahrhundert 1 , wobei neben Sklaven (haistoldi) und Hörigen auch erwähnt sind: „duo, qui solvunt ferrofossuras“. Ob hierbei an eine Abgabe aus dem Eisenberg bau zu denken ist, erscheint Duvivier zweifelhaft. Ist dieses der Fall, so rühren jene Einkünfte des Klosters vom Kaiser. Denn auf dem gleichen Gebiete hatte das Kloster auch den Mühlenzensus ! , und dieser konnte nur vom Kaiser herrühren. Im wesentlichen blieb es sich oft gleich, ob der Kaiser eine bestimmte Grube, oder Abgaben aus einer Grube verschenkte, weil das Eigentum an der Grube durch die von derselben bezogenen Abgaben nutzbar gemacht wurde. Die Verleihungen von Bergwerksprivilegien beziehen sich nicht bloß auf die Besitzungen, an welchen den Beliehenen die Oberflächennutzung zustand, sondern auch auf solche, die von ihren Vasallen oder Untertanen bessesen wurden. Die Verleihungen solcher Privilegien erfolgen selten an bloße Privatpersonen, und meist an geistliche und weltliche Territorialherren. Sie erstrecken sich auf ein gewisses räumlich abgegrenztes Gebiet oder auf alle Besitzungen der Beliehenen. Unter letzteren werden, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind, alle den Beliehenen unter worfenen, von ihm abhängigen Gebiete begriffen. Deshalb bedurfte es eines besonderen kaiserlichen Vorbehalts zugunsten der Grafen von Epan und Tyrol, um zu vermeiden, daß der Bischof von Trient, die ihm von Friedrich I. erteilte Bergwerks Verleihung auch auf ihren Herrschaften ausüben durfte. Die Verleihungen haben ein oder mehrere bestimmte oder alle der königlichen Gewalt unterworfenen, alle regalen Mineralien, zum Gegenstand. Letzteres sind im mittealterlichen deutschen Recht das Salz und alle Metalle 3 . Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung. § 26. Wie früher dargestellt wurde, soll sich nach der Ansicht Achenbachs die Bergbaufreiheit aus den Anrechten der Gemeindegenossen an der gemeinen Mark gebildet haben. Diese Ansicht ist oben (§ 4) als eine unrichtige nachgewiesen worden. Nun gehörte die gemeine Mark nach fränkischem Rechte 4 und 1 Recherches sur le Hainaut ancien, Bruxelles 1865, par Chr. Duvivier p. 361 suiv. 2 Duvivier p. 361: „sunt ibi molini II censiti modios XXVI, et tertius mo- linus sine censu.“ 8 S. oben § 14. 4 Z. B. Urkunde Heinrichs VI. für Ebersperg vom Jahre 1193 in Hundii