x 221 entblößen, durch den Bergmeister besichtigen und ihn alsdann sich an dem verordneten Leihetag bestätigen lassen. 20. In der Bergordnung Erzbischof Heinrichs von Salzburg vom Jahre 1347 1 heißt es: „Des ersten wellen wir, das unser Perchrichter alle Hofstet vnd fünde auf dem Perch leihe, wo sich das wandelt, awer dy Manch- pfenning vnd das Viertzigist gehört dem an, des der was (Grund und Boden) ist.“ Die Betreiber der einzelnen Baue heißen „Vröner“. Von allem gewonnenen Erz bekommt der Erzbischof ein Dritteil als Vron. 21. Die Bergordnung Erzbischof Gregors von Salzburg vom Jahre 1401 für die Eisenbergwerke um Krems 1 2 enthält folgende Bestimmung: „Item wer ein Newes paw (Bau) aufsiahen (aufnehmen) wil, der sol sitzen siben Perckhlachter (Berglachter) hindan und sol das eripfahen (empfangen) von dem Pergrichter, und soll Im geben zwelf pfening. So sol Im denn der Perkrichter verleihen. Thäte Er das nicht, so hat der Perkrichter vollen Gewalt, sich des pawes zu underwinden.“ 22. In der Bergordnung Erzbischofs Burkarts vom Jahre 1463 3 heißt es: „Wir haben auch denselben Pergrichtern gantze gewalt geben dy Pergwerk, paw und Gruben zu verleihen und zu snüren nach Perchwerks Recht.“ Die Baue sollen fleißig betrieben werden, damit dem Landesherrn •die Fron gefallen mag. 23. Durch die Bergordnung Erzbischof Bernhards von Salzburg aus dem Jahre 1477 4 wird bestimmt, daß der erzbischöfliche Bergrichter in den erzbischöflichen Landen, Herrschaften, Gerichten, Tälern und Gebirgen von des Erzbischofs wegen (von unseren wegen) verleihen möge wie Bergwerksrecht sei — §1. — Nach § 4 soll, wer einen neuen Fund empfangen will, dem Richter ansagen, ob er Stoll- oder Schatzrecht empfangen wolle und was Rechtens derselbe alsdann begehrt, das soll ihm der Richter leihen und einschreiben — § 4. — Baue, in denen 14 Tage nicht gearbeitet ist, werden auflässig; diese mag der Richter leihen, wer an ihn kommt. 1 Wagner, Corpus Juris Metallici S. 411 ff. 3 Wagner S. 413 ff. 3 Wagner S. 415 ff, * Lori S. 104 ff.