222 24. Die Bergordnung Erzbischof Mathaeus’ von Salzburg aus dem Jahre 1532 l : § x. „Erstlich und Anfangs sollen uns, als Herrn und Landes fürsten alle Perckwerk, Methall und Fundt, wo die in unserem Fürstenthumb, Lande, Herrschaften, Gerichten, Thälern und Ge birgen, allenthalben jetzt gearbeytet und gebawet, oder kunftiglich noch mochten gefunden, aufgeslahen und gebawet werden, sambt allen und jeden ihren Hoheiten und Obrigkeiten, auch allen Wasserflüssen, Hoch- und Schwarzwäldern, Weg, Fertten und andern anhangenden Dingen, on (ohne) welche dieselben unsere Bergkwerk nit mögen nützlich gebawet, noch erhebt, und ihn Aufnehmen gebracht werden, on alles Mittel, als unser Camergut zustehen, Vorbehalten und ausgezogen sein; also daß sich Niemandt weder von Prelaten, Ritterschaften, Adel, Gemeinden, noch ander hochs oder nieders Stands understehen, dieselben Bergwerk aus aygnem Gewalt on sonder unser Erlaubniss und Vergünnung aufzeslahen, zu pawen und zu arbeyten, oder von denselben unserer Bergkwercken, und Bergkleuten, aynicherly Fron, Viertzigisten, oder andre Aufsatz wie die genannt möchten werden, gegen die gegenwärttig unsre Ordnung begeren oder zu enpfahen, noch in den Wäldern, Wasserflüssen, Wegen, Stegen, oder anderen Dingen, zu den Bergkwercken gehörent und Jemandts geferlich Irrung, Eingriff und Widerstand zu thun, dadurch uns solch unser Bergk- werck und Camergut möchten verhindert, oder in Abfall gebracht werden.“ Nach § 10 soll jeder, der in dem erzbischöflichen Stifte und Lande Bergwerk aufnehmen und bauen will, solches zuvor vom Erz bischof oder vom erzbischöflichen Bergrichter empfangen und sich der erzbischöflichen gemeinen Bergordnung gemäß halten. — § 11 schreibt vor: Findet einer einen Gang, mit Erz und öffnet das und will es empfangen und kommt dann ein anderer, der ihn davon ver drängen will, der soll da kein Recht haben, sondern der Richter soll es dem leihen, der es am ersten gefunden und geöffnet hat. Also auch der Finder bedarf der Verleihung. Diese soll ihm nur vor allen anderen erteilt werden. Es ist in der Bergordnung ferner vorgesehen, daß jeder, welcher einen Bau, neuen Schürf oder etwas anderes auf stehenden oder flachen Klüften erhalten will, es dem Richter mit Namen nennen und anzeigen soll, wo und an welchem Berge das Begehrte 1 Lori S. 194.