230 Wer alte Zechen — Art. 14 — »Vor Unser Freyes“ muten will, braucht nur zu beweisen, daß diese ohne des Bergmeisters Fristung drei anfahrende Schichten nicht bauhaftig gehalten sind. Die gemuteten Gänge müssen binnen 14 Tagen entblößt werden, widrigenfalls die Mutung erlischt. Nach der Entblößung hat der Bergmeister die Gänge zu besichtigen und sie demnächst zu „leyhen und bestätigen“. Art. 16. . 36. Die Churtrierische Bergordnung vom 22. Juli 1564 1 stimmtim wesentlichen mit der Nassau-Katzenelnbogischen, der Joachimstaler usw. Bergordnung überein. Alle Bergwerke und Bergwerksmineralien im Churtrierischen sind Regal 1 2 , aber nicht auf alle Bergwerksmineralien ist die Bergbaufreiheit zulässig. Denn der Bergbau auf Eisen war nicht freigegeben; diesen behielt sich der Kurfürst vor 3 * * * * 8 , sodaß niemand ohne besondere Erlaubnis Eisenerze suchen oder finden durfte. Erst finderrechte, welche das Regal des Erzbischofs beschränken, gab es an Eisen nicht. Außer auf Eisen gestattete der Erzbischof auf alle übrigen regalen Mineralien zu suchen, indem er seine Bergwerks- Begnadigung und Freyheit in folgenden Worten erklärt: „Und dieweil in Krafft der Regalien Bergkwerck sollen und mögen gesucht werden und Bergkwerck der Regalien eine ist ... . Auch der grösste Nutz dem Geringsten billig weichen sole, Wollen wir, das keiner oder niemand auf seinen gütern oder gründen, wie die namen haben mögen, einichem Bergkmann, Bergkwerck zu suchen wehren, verhindern und indracht thun sollen, Sonder mögen nach ihren gefallen in hauß, hof unnd allen gütern Ertz zu suchen, einschlagen, und ist weiter nichts dann under dem Tisch, Beth und Feyerstat gefreyet.“ Die Verpflichtung der Grundherren, sich den Bergbau jedes auf ihren Gütern gefallen zu lassen, wird nicht aus dem Rechte der Bergleute, sondern dem Regale des Landesherrn hergeleitet. Damit übrigens recht viel gesucht werde, stellte die Bergordnung den glücklichen Findern besondere Geldgeschenke in Aussicht. 1 Brassert, Bergordnungen S. 95 ff". 2 Hontheim, Historia Trevirensis tom. II p. 169, Urkunde Kaiser Karls IV.: „Praeterea nos jus omnium argentariarum sive aliarum mineriarum in dominio seu districtu ecclesiae Trevirensis ad Episcopum et ipsius successores volumus perpetue pertinere ita, ut hujusmodi argentarias et mi- nerias sibi vindicare valeant et suis et ecclesiae Trevirensis utilitatibus appli- care.“ Eine Verleihung Kaiser Friedrichs I. für Trier aus dem Jahre 1158 (Hontheim 1 588) ist bereits früher erwähnt (§§ 10 unp 24). 8 Brassert S. in.