240 § 188: „Jede Bergwerksverleihung geschieht unter der Bedin gung, das überkommene Bergwerkseigentum, bei dessen Verlust zu dem beabsichtigten Endzwecke zu benutzen.“ Das Bergwerkseigentum ist hiernach überkommen, d. h. vom Staate überkommen. Es liegt ein derivativer, kein originärer Erwerb vor. §105: „Hat ein Beliehener die Recessgelder der einmal ge schehenen Erinnerung ungeachtet durch 4 Quartale nicht gezahlt, so fällt sein Bergwerkseigentum an den Staat zurück, und kann wieder an einen andern verliehen werden.“ § 189; „Berggebäude müssen . . . ununterbrochen fortgebaut .... werden.“ § 190: „Außerdem fallen die Berggebäude in das Landesherrliche Freie.“ § 198: „Zum Verluste des Eigentums wegen unterlassener Bele gung wird erfordert, daß das Bergamt die Zeche in einer Woche dreimal oder bei Eigenlöhnern eine ganze Woche hindurch nicht gehörig belegt finde, über diese Freifahrung Registraturen aufnehme, und in dem Bergbuche anmerke, daß die Zeche in das Freie ge fallen sei.“ § 200: „Ein neuer Muter kann das Bergamt um diese Frei fahrung bitten.“ Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale. § 28. Betrachtet man die im vorigen Paragraphen besprochenen Bergfreiheiten und Bergordnungen, so zeigt sich zunächst, daß die Bergbaufreiheit als das jedem zustehende Recht, unter jedes Boden nach Bergwerksmineralien zu suchen, nur da vorkommt, wo auch das Bergregal besteht. Das gleiche gilt für das Erstfinderrecht. In Böhmen waren seit dem 16. Jahrhundert die unedlen Metalle kein landesherrliches Regal. Es gab daher auch keine landesgesetzliche Bergbaufreiheit in Böhmen auf diese Metalle und noch weniger bestanden rücksichtlich derselben landesgesetzliche Erstfinderrechte. Diese kamen nur dann vor, wenn diese der Standesherr erteilte. Das gleiche läßt sich für das Eisen in Schlesien sagen. Dieses gehörte dort nicht zum Regal und deshalb bestanden daran weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrecht. — Für England ist oben in den §§19 und 20 gezeigt worden, daß die Zurückdrängung der Bergbaufreiheit mit der des Bergregals gleichen Schritt hielt und daß erstere nur noch bei den regalen Mineralien (Gold und Silber) besteht.