In den Reichsgesetzen (z. B. der goldenen Bulle) wie in den kaiserlichen Verleihungen ist niemals von der Regalität der Kohlen die Rede. Dieses Mineral gehört daher nach gemeinem deutschen Bergrecht 1 nicht zu den regalen Mineralien, es gab daran, wo nicht partikularrechtliche Ausnahmen vorliegen, weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrechte. Diese kamen nur da vor, wo partikularrechtlich, wie z. B. durch Kap. II § I der revidierten Cleve-Märkischen 1 2 , Kap. I § I der revidierten Schlesischen 3 , Kap. I § I der Magdeburg-Halberstädtischen 4 * Bergordnung und in § 71 Teil II Titel 16 des Allgemeinen Preußischen Landrechts die Kohlen zum Regal gezogen wurden. Aber nicht überall, wo das Bergregal bestand, kamen Bergbaufreiheit und Erstfinderrechte vor 6 . Einzelne dem Regale unterworfene Mineralien haben nämlich die Regalherren sich ausdrücklich Vorbehalten, so durch die revidierte Cleve-Märkische Bergordnung das Salz und die Salzquellen. Rücksichtlich solcher Mineralien gab es weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrechte 6 . Auch in Fällen, wo die Regalherren die Bergwerks- mineralien sich nicht vorbehielten, war nicht immer die allgemeine Bergbaufreiheit vorhanden. Vielmehr ergibt sich aus zahlreichen Berg freiheiten und Bergordnungen, daß die Regalherren nicht selten nur gewissen Personen 7 und nur in bestimmten Teilen ihres Gebietes das 1 Christoph Herttwig, Neues und vollkommenes Bergbuch, Dresden und Leipzig 1710, Artikel Kohle S. 241 ff: „Dieweil blosser Steinkohl, nach Ausweisung Sebastian Span’s in denen hiesigen Landen (Sachsen) recipirte Berg-Urthel .... vor kein Metall noch Minerale, oder solche Berg-Arth, damit man in specie zu beleihen, zu achten.“ 2 Brassert, Bergordnungen S. 824. s Brassert S. 943. * Brassert S. 1076. ä Hake, Kommentar § 72 ff. S. 55 ff. 6 Hake § 74 S. 58. 7 Hake § 85 S. 65. Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtlehre usw., Berlin 1828, §§ 22, 25 ff. S. 21 ff., auch oben S. 213f.; s. auch Erkenntnis des Reichs gerichts vom 4. Mai 1897 in Daubenspeck, Sammlung bergrechtlicher Entschei dungen des Reichsgerichts II 4 und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 38 S. 359: „Das Bergregal, wie es im gemeinen Recht anerkannt ist, besteht in dem aus schließlichen Rechte, bestimmte Mineralien, die gesetzlich dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen sind, zu gewinnen und darüber zu verfügen. Die Ausübung des Rechts geschieht in der Weise, daß sich der Landesherr die Ge nehmigung zum Besten des Fiskus ganz oder teilweise vorbehält (Feldesreservation), oder daß er, ohne sich an bestimmte Formen zu binden, die Ausübung einer be stimmten Person überträgt (Spezialverleihung, Distriktsverleihung), oder daß er nach Erfüllung gewisser Vorbedingungen jedermann die Gewinnung gestattet Arndt, Bergregal.