242 Suchen der regalen Mineralien freigegeben haben. Somit der Bergbau nicht freigegeben war, gab es natürlich auch keine Erstfinderrechte. Es kam nicht selten vor, daß die Regalherren zwar im allgemeinen den Bergbau freigaben, daß sie aber in gewissen Distrikten sich ihn ausschließlich vorbehielten 1 . Selbst nachdem sie den Bergbau freigegeben hatten, konnten durch die bloße Erklärung ihrer Bergverwaltungsbehörden gewisse Felder ihnen zum eigenen Betriebe reserviert und die Mutung durch andere Bergbaulustige, der Freierklärung ungeachtet, ausgeschlossen werden. Dies war allgemeiner, durch die Theorie und Rechtsprechung sanktionierter Brauch * 1 2 . Es ist streitig, ob die Feldesreservation noch erfolgen kann, wenn auf Grund der geschehenen Freierklärung ein bergrechtlicher Fund gemacht war. Meines Erachtens kommt es hierbei auf den Inhalt der Freierklärung an. Wenn der Regalherr, wie im Allgemeinen Preußischen Landrecht und den meisten Bergordnungen geschehen ist, den Finder in gewissen Fällen für befugt erklärt, zu verlangen, daß ihm eine Fundgrube verliehen werde, so kann die Bergverwaltungsbehörde nicht, nachdem der Finder im Vertrauen auf solche Erklärung einen Fund gemacht hat, ihm den bereits erworbenen Anspruch auf die Fundgrube wieder (Freierklärung des Bergbaues)“; ferner Erkenntnisse des Reichsgerichts vorn 8. März 1890 bei Daubenspeck, Sammlung I 34 und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 31 S. 386; s. Beyer, Bergstaatslehre cap. 941, 8013. Cancrin, Abhandlung von der Natur und Errichtung einer Bergbelehnung §§ 10, n. Köhler, Anleitung S. 11g. Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtslehre 1823, §§ 22, 25. Zerenner, Lehr buch des deutschen Bergrechts 1862, § 156. P. Laband in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 20 S. 22 f. Zachariae in Reyschers Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13 S. 373. v. Gerber, Deutsches Privatrecht S. 58. Walter, Deutsches Pri vatrecht S. 109 und besonders Heinrich Achenbach in seiner Schrift: Die Rechts gültigkeit der Distriktsverleihung, Köln 185g, und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 85 S. 219 f. 1 Sog. Feldesreservationen, s. oben § g. 2 Karsten § 23 S. 22, 23. Plenarbeschluß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 3. Oktober 1849 (Entsch. Bd. 19 S. 44 ff., Präjudiz 2144): „Im Bereiche, der Cleve-Märkischen Bergordnung genügt die durch die Bergverwaltungsbehörden erklärte Reservation eines gewissen Feldes zum Betriebe des Bergbaues für den Fiskus, um, der Freierklärung des Berg baues ungeachtet, die Mutung desselben durch andere Bergbaulustige aus zuschließen.“ Vgl. auch die Erkenntnisse des nämlichen Gerichts vom 22. Juni 1874 (in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96) aus dem Geltungsgebiete der schlesischen Bergordnung und vom 7. September 1874 (ebendas, und in Striethorst XCII 219ff. abgedruckt) u. a. m.; s. auch H. Achenbach, Die Rechtsgültigkeit der Distrikts verleihungen. Köln 1859, und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 8 S. 219 f.