- 254 verliehenen Mineral, den zur Gewinnung desselben bestimmten Liegen schaften, Vorrichtungen und Anstalten.“ „Das Bergwerk ist ein Ver mögenskomplex. “ 4. Die regalen Mineralien sind weder Teile des Grundeigentums noch herrenlose Sachen, stehen vielmehr bis zur Verleihung ira Eigentum? des Regalherrn x . Damit ist kein Sacheigentum wie an einer beweglichen Sache gemeint, sondern nur das Recht der unumschränkten und aus schließlichen Herrschaft über ein begrenztes Stück der Erdoberfläche, unumschränkt und ausschließlich jedoch nur im Rahmen der Gesetze nach Art wie das Grundeigentum. Oder anders ausgedrückt, es liegt wie beim Grundeigentum ein Komplex von Befugnissen vor, aber fast von allen, welche nach dem Rechte mit dem Eigentum an einem begrenzten Teile der Erdoberfläche verbunden sind. Nicht mehr und nicht weniger dürfte auch aus dem Urteil des Reichsgerichts vom 21. April 1906 (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 48 S. 119) zu schließen sein. Gegen die erste Ansicht, wonach die regalen Mineralien ein Zubehör zum Grundeigentum sein sollen, sprechen folgende Erwägungen: Von einem gewissen rechtlichen Standpunkte aus wird das Eigentum aus der Okkupation hergeleitet. Alles Eigentum sei, da ursprünglich die Erdoberfläche allen gemeinsam gewesen, einst durch Okkupation entstanden 1 2 . Die Okkupation der Erdoberfläche hat sich indes nur auf diese selbst und nicht auf die Bergwerksmineralien erstreckt. Man kann deshalb aus dieser Theorie die Zugehörigkeit der Bergwerks mineralien zum Grundeigentum nicht beweisen. Von einem anderen naturrechtlichen Standpunkte wird das Eigentum auf die Arbeit zurück geführt. Allein man kann behaupten, daß die Erdoberfläche durch menschliche Arbeit urbar, wertvoll und zum Grundeigentum gemacht worden sei, aber nicht, daß sich jene Arbeit bis auf die Bergwerks- mineralien im Schoße der Erde ausgedehnt habe. Man wird deshalb vom Standpunkte der Arbeitstheorie 3 aus die Zugehörigkeit der Berg werksmineralien zum Grundeigentum nicht behaupten können. Von einem mehr metaphysischen Standpunkte (Hegel, Fichte, Stahl) hat man das Eigentum als die notwendige Konsequenz der menschlichen Natur und der Selbständigkeit der Individuen, als den Stoff für die 1 Karsten, Grundriß § 14 S. 6: „Das Bergregal besteht in dem vollen und freien Eigentum der unter der Oberfläche vorkommenden, dem Hoheitsrechte vor behaltenen Mineralien.“ Derselbe §§ 121 ff. Hake, Kommentar § 69 S. 52. 2 Die sogenannte Okkupationstheorie, vergl. hierüber Adolph Wagner, Volks wirtschaftslehre, Leipzig und Heidelberg 1876, S, 472 ff. 3 Vgl. Wagner S. 478, überall ebenso Abignente p. 195 a. a. O., Schupfer.