2ÖO wird, als bis es in die- gegenwärtige und tatsächliche Verfügungsgewalt des Okkupanten gefallen ist, d. h. bis es ergriffen oder erlegt ist. Mit der Okkupationstheorie ist deshalb auch die Annahme nicht verein bar, daß ohne Inbesitznahme der Mineralien, bloß durch den Fund und die Mutung, das Bergwerkseigentum an dem ganzen Bergwerksfelde erworben werde. Es dürfte auch ferner nicht abzusehen sein, wozu es bei dieser Theorie noch überhaupt erst der Mutung bedarf. Es tritt hinzu, daß das Bergwerkseigentum weder durch den Fund noch durch die Mutung, sondern nur durch Verleihung von seiten des Regal herrn erworben wurde, und daß Fund und Mutung überhaupt nur da rechtliche Bedeutung hatten, wo ihnen der Regalherr eine solche bei zulegen für gut befunden hatte. Für das französische Recht kann die Klostermannsche Theorie schon deswegen nicht aufrecht erhalten werden, weil dort durch Fund und Mutung kein eigenes Recht von dem Finder und Muter erworben wird, und es allein vom Ermessen der Be hörde abhängt, ob sie diesen oder anderen Bergwerkseigentum über tragen will. Die Okkupationstheorie ist auch geschichtlich nicht zu treffend; denn es gibt kein Gesetz und keine Urkunde, welche die ragalen Mineralien als herrenlose und der Okkupation freistehende Sachen bezeichnet. Sie gehören zur königlichen Gewalt, sagt der Sachsenspiegel, sie gehören in ihren Ländern den Kurfürsten, bestimmt die goldene Bulle, sie sind unser Kammergut, erklären die Regalherren. Man wird für diese Ansicht auch nicht das Preußische Landrecht an- rufen können. Zwar bezeichnet es 1 die regalen Mineralien als herrenlose Sachen; aber es sagt zugleich, daß der Staat das ausschließende Recht hat, diese in Besitz zu nehmen. Auch schreibt es vor 1 2 , daß nur der ein Stockwerk, Erzlager, Gang oder Flötz von regalen Mineralien bauen darf, der damit gehörig belieben ist. Überhaupt dürfte mit der Herren losigkeit vom Landrechte nur gemeint sein, daß die regalen Mineralien keinem Privaten gehören, sondern „ein gemeines Staatseigentum“ sind 3 . Die Rechtslehrer des 17. und 18. Jahrhunderts gingen davon aus, daß alles Eigentum an Grund und Boden ursprünglich gemeinsam gewesen und der Gesamtheit, dem Staate, gehört, habe und daß die Besitz rechte der einzelnen daran erst durch Aufteilung und Okkupation ent standen seien. Alles, was auf diese Weise nicht in Sonderrecht übergegangen, war herrenlos geblieben, sei eben deshalb im Eigentum 1 Teil II, Tit. 14 § 22. s Teil II, Tit. 16 § 79. 3 S. auch Teil II, §§ 21, 24, Tit. 14 und §§ 3, 6, Tit. 16 A. L. R.