266 wie ein Eigentum an einem lebenden Walde möglich ist, dürfte auch solches an einem fossilen Walde erst recht möglich sein. Dasselbe läßt sich für Torf- und Braunkohlenlager anführen; § 909 BGB. (ein übrigens bloß papierener): „Das Recht des Eigentümers erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche“, auf den Bezug genommen wird 1 , muß hier außer Acht bleiben, weil er keine rückwirkende Kraft hat und weil nach Art. 67 des Einführungsgesetzes zum BGB. die dem Bergrecht angehörenden landes gesetzlichen Vorschriften durch BGB. unberührt bleiben. Jedenfalls ist das Bergwerkseigentum etwas anderes wie eine Ge werbeberechtigung, als welche es die Motive zum vorläufigen Entwürfe des preußischen Berggesetzes vom Jahre 1862 1 2 hinstellen. Unmittel barer Gegenstand des Rechts, Fischerei in einem öffentlichen Wasser zu treiben, eine Mühle an einem öffentlichen Flusse anzulegen, eine Fabrikanlage zu errichten, die Jagd in einem gewissen Reviere auszu üben, sind nicht körperliche Sachen, sondern nur die Befugnis, etwas zu tun, die Befugnis zu fischen usw. s . Die Fische selbst sind nicht un mittelbarer Gegenstand des Rechts; an ihnen erhält der Berechtigte nur 1 z. B. Gottschalk § 6, vgl. auch Schling 1. c. 2 Berlin 1862, S. 13. 5 Treffend sagt in dieser Beziehung Klostermann in seinem Kommentar zu S 50 des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes: „Wenn in den Motiven zum vorläufigen Entwürfe das Bergwerkseigentum als eine Gewerbeberechtigung aufgefaßt wird, so wird dadurch sowohl dem Begriffe des Bergwerkseigentums als dem der Gewerbeberechtigkeit Zwang angetan. Die oben angeführte Definition würde auf eine Berechtigung zum Lachs- und Drosselfang allerdings vollständig passen. Denn hier beruht die Aneignung der durchziehenden Fische oder Vögel nicht auf einem Eigen- tume an diesen herrenlosen Tieren, sondern auf einem ausschließlichen Rechte der Okkupation an denselben, welches dem Berechtigten innerhalb seines Bezirkes zusteht. Er erwirbt an den Objekten seines Rechts nur in soweit Eigentum, als er an denselben Besitz ergreift und die Tiere hören auf, Objekte seines Rechts zu sein, wenn sie ungefangen seinen Vogelherd oder seine Reusen passieren“. . . „Die verliehenen Mineralien gehören nicht sowohl (dem Beliehenen), in sofern sie aus seiner Grube gefördert werden, sondern schon deshalb, weil sie in seinem Felde ausstehen.“ „Mit demselben Rechte, mit welchem man das Bergwerkseigentum als die ausschließliche Gewerbeberechtigung zur Gewinnung und Aufbereitung der in einem Felde anstehenden Mineralien definiert, könnte man das Eigentum an einem Acker als die Gewerbeberechtigung zum Ackerbau definieren, voraus gesetzt, daß eine andere Kulturart durch die Natur der Sache oder durch gesetzliche oder vertragsmäßige Festsetzungen ausgeschlossen wäre.“