270 Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht. § 30. Zu einer Zeit der niedergehenden Zentralgewalt und der aufsteigenden Macht der Territorialherrschaften im Deutschen Reiche ließ ein tatkräftiger Kaiser alle Rechte aller Art zusammenstellen, welche nur ihm und anderen nur kraft seiner Beleihung zustehen sollten. Nach der Person, welche allein über diese Rechte aus eigener Macht verfügen durfte, wurden sie Regalien genannt. Als später die Zentral gewalt im Deutschen Reiche ohnmächtig geworden und die ihr einst vorbehaltenen Rechte, die Regalien in den tatsächlichen Besitz der Territorialherren übergegangen waren, als somit der einstige Zweck der Aufzählung der Regalien vereitelt war, fing man an, das Wesen der Regalien nicht mehr in ihrem Rechtssubjekte, sondern in ihrem Inhalte und ihrem Gegenstände zu suchen. Das einzig Gemeinsame für die unter den Regalien begriffenen Rechte, das geistige Band, welches dieselben zusammenhielt, war nur ihr Träger: der König. Nachdem dieses Band zerschnitten war, fielen die einst als Regalien bezeichneten Rechte nach allen Richtungen auseinander und der Name der Regalien, unter denen Rechte des verschiedensten Inhalts zu sammengefaßt waren, wie der Gegenstand selbst erschienen „als etwas auffallend Buntes, Systemloses und Chaotisches“ h Die Theorie suchte sich aus dem scheinbaren Chaos dadurch herauszuhelfen, daß sie die Regalien ihren Gegenständen nach in höhere und niedere zerlegte, unter ersteren die wesentlichen, unveräußerlichen, unter letzteren die zufälligen, veräußerlichen begreifend 2 . Noch später glaubte man jene höheren Regalien gänzlich ausscheiden zu müssen, da sie keine Rechte des Staats, sondern die Staatsgewalt selbst seien 3 . Mit den sogenannten Bergbau entstandenen Schaden verantwortlich, so daß es nicht darauf ankommt, wodurch er im einzelnen verursacht ist. 1 Roscher, Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland, München 1874, S. 154. 2 Preußisches Landrecht Teil II, Tit. 13 S 5 ff. Eichhorn, Reichs- und Rechts geschichte § 264. Böhlau, De regalium notione §§ 1—4. 3 Gerber, Aufl. 11, § 67: „Man wird hierbei meines Erachtens indes berücksichtigen müssen, daß damals, wo die Bezeichnung Regalien aufkam, Befugnisse, welche heute als wesentliche und unveräußerliche Rechte des Staates, als Staatsgewalt selbst erscheinen, z. B. das Recht, Gerichtsbehörden einzusetzen, der Heerbann, das Recht, Befestigungen anzulegen, tatsächlich vom Reiche fortgegeben wurden.“ Das Deutsche Reich ging eben in Stücke. Es ist hier wiederholt hinzuweisen auf die bereits in § 7 S. 44 f. besprochenen mittelalterlichen Rechtsanschauungen.“