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        <title>Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit</title>
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            <forname>Adolf</forname>
            <surname>Arndt</surname>
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            <idno>101034126X</idno>
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        ﻿Zur Geschichte und Theorie

des

BERGREGAL

und der

Bergbaufreiheit.

Hin Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte

von

Dr. Ad. [Arndt,

ordentlichem, öffentlichen Professor der Rechte,

BerIin«CharIottenburg

In loagum tarnen aevum
manserunt, hodieque manent.

Ho’ratius.

Freiburg im Breisgau
J. Bielefelds Verlag
1916

i
        <pb n="4" />
        ﻿
        <pb n="5" />
        ﻿Vorrede zur zweiten Auflage.

Obgleich seit langem die erste Auflage so vollständig vergriffen
ist, daß selbst antiquarisch kein Exemplar zu beschaffen ist, konnte
aus Mangel an Muße erst jetzt die zweite Auflage erscheinen. Was
Verfasser vor einem Menschenalter mit seinem Werke bezweckte —
den Nachweis, daß die Rechte auf die Bergwerksmineralien einst und
jetzt nicht aus dem Grundeigentum, noch aus der Herrenlosigkeit,
sondern aus der Macht des Staates herrühren —, das dürfte im wesent-
lichen gelungen sein, mag man dabei von einem Regal, oder mit dem
Französischen Berggesetz von 1791 von einem Nationaleigentum, oder
mit den Verfassern des Preußischen Gesetzes vom 18. Juni 1907 vom
Recht der Allgemeinheit sprechen, wenn man sich nur darüber klar
ist, daß es sich nicht bloß um eine negative, eine bloße Polizeibefugnis
handelt. Bei der wesentlichen Gleichheit der Rechtseinrichtungen durch
die ganze Welt hält Verfasser den Zusammenhang des heutigen und
mittelalterlichen Bergrechts mit dem antiken (phönizisch-griechischen
und römischen) für mindestens wahrscheinlich, wenn auch das Urkunden-
material noch lückenhaft ist. Verfasser hofft zu weiteren Forschungen,
namentlich im älteren romanischen Recht anzuregen. Etwaige Druck-
fehler bittet er auf Rechnung seiner Augen zu setzen und bemerkt
noch dankend, daß die Abschnitte über Polnisches und Russisches
Bergrecht von Herrn Archivar Dr. Zivier in Pless herrühren.
        <pb n="6" />
        ﻿§ i8.
8 19
§ 20
§ 21,
§ 22,
8 23.
8 24.
8 25.
8 26,

8 27.

8 28,
8 29.
8 30.

Inhalt.

Seite

wort..................................................................... V

. Einleitung............................................................. 1

, Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte 7

. Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht.................21

. Die Bergbaufreiheit und die -Allmende............................28

. Die Bergwerksabgaben ................................................. 35

.	Waren	die	Berkwerke	im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu

Grund	und	Boden?.....................................................41

,	Begriff	der	Regalien................................................. 44

.	Begriff	des	Bergregals................................................51

,	Begriff	der	Bergbaufreiheit...........................................55

. Uber das Alter des Bergregals....................................60

. Über den Beweis der Regalität der Bergwerke......................65

, Das	Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht.........................66

Das	Böhmisch-Mährische Bergrecht...............................71

Das	Sächsische (Freiberger) Bergrecht..........................77

Die	schlesischen Goldrechte, polnisches und russisches Bergrecht	.	81

, Die	Tyrolischen Bergwerksordnungen ...................................94

Andere Bergwerksordnungen:

Die Harzer Bergordnungen......................................  99

Die Berkwerksordnungen für Admont .	  102

Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel .	104

, Bergregal und Bergbaufreiheit in England ........................116

Die	Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire...............125

Die	rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter............ 126

Die	Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre	1300	133

Ergebnis aus den im § 22 aufgeführten Urkunden........................169

Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300	. .	178

Ergebnis aus den im § 24 besprochenen Urkunden ..................201

Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrar-
verfassung ..................................................204

Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom

14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts...............................213

Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und
die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale . . . 240
Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Ver-
leihung. Das Bergwerkseigentum........................................252

Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Rechte......................270

:&gt; J '
        <pb n="7" />
        ﻿Einleitung.

§ i. Das Recht zum Bergbaubetriebe kann einen dreifachen Ursprung
haben. Es kann erstens ausgehen vom Rechte des Grundeigentümers,
in welchem Falle die Bergwerksmineralien (d. s. der Regel nach Salz,
Kohlen und die Metalle) rechtlich als Bestandteil des Grundeigentums auf-
zufassen sind und nur vom Grundeigentümer oder mit dessen Genehmigung
gewonnen werden können. Es kann zweitens ausgehen von dem eigenen
Recht des Okkupanten oder Finders, in welchem Falle die Bergwerks
mineralien als herrenlose und deshalb als der Besitzergreifung aus
dem eigenen Rechte des Okkupanten oder Finders freistehende Sachen
aufzufassen sind. Es kann drittens ausgehen von dem Rechte des
Staats, in welchem Falle die Bergwerksmineralien als dem Verfügungs-
rechte des Staats unterworfene Sachen aufzufassen sind und nur auf.
Grund einer vom Staate erteilten Verleihung erworben werden können.

Die heutige Wissenschaft nimmt als den ursprünglichen Rechts-
zustand die rechtliche Zugehörigkeit der Bergwerksmineralien zum Grund-
eigentum an. Gegen diese Annahme spricht vorweg der Umstand,
daß in sehr vielen Ländern und z. B. auch in Deutschland, Frankreich
und England der Bergbau erheblich älter als das private Grundeigentum
ist. Dazu kommt, daß die Bergwerksmineralien einst unendlich wertvoller
als Grund und Boden gewesen sind, welche in Überfluß vorhanden waren
und zur freien Okkupation standen. Es widerspricht daher der Wahr-
scheinlichkeit, daß die Bergwerksmineralien, z. B. eine Solquelle oder
eine Lagerstätte von Gold- und Silbererzen, einst dem Besitzer des
Ackerstücks gehört haben sollen, unter welchem jene Quelle zu Tage trat
oder jenes Lager entdeckt wurde.

Jedenfalls beruht heute der deutsche Bergbau größtenteils, ebenso
wie in den meisten Ländern, volkswirtschaftlich wie rechtlich auf der
Trennung zwischen dem Grundeigentum und den Bergwerksmineralien.
Der deutsche Grundeigentümer ist, von Ausnahmen abgesehen, nicht
berechtigt, über die auf oder unter seinem Grund und Boden befindlichen
Bergwerksmineralien zu verfügen und nicht befugt, jemandem das

Arndt, Bergregal.	j
        <pb n="8" />
        ﻿2

Aufsuchen solcher Mineralien unter seinem Eigentum zu verwehren, er
muß es sich gefallen lassen, wenn die Staatsbehörde auf oder unter
seinem Oberflächeneigentum einem Anderen sogar ohne Benachrich-
tigung oder Entschädigung das Bergwerkseigentura verleiht. Diese
Trennung des Bergbaues vom Grundeigentume, welche auch die Grundlage
sowohl des französischen Berggesetzes vom 21. April 1810 wie des
Allgemeinen Preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 bildet, wird
ihrem geschichtlichen Ursprünge nach in Zusammenhang gebracht mit
den Rechtsinstituten des Bergregals und der Bergbaufreiheit.

Im allgemeinen wird unter dem Bergregale das dem Staate oder
dem Staatsoberhaupte züstehende Recht verstanden, mit Ausschluß aller
anderen und äuch des Oberflächeneigentümers, über die Bergwerks-
mineralien verfügen zu dürfen1. Wie das Wort ergibt, stand das
Bergregal ursprünglich dem rex zu. Im Mittelalter schob sich zwischen
den König und den Grundbesitzer, dessen Rechte durch das Bergregal
beschränkt wurden, der Feudalherr ein. Der Streit über das Recht an den
Bergwerksmineralien wurde zwischen dem König, dem Feudalherrn und
dem Grundbesitzer in den verschiedenen Ländern mit verschiedenem
Ausgange ausgefochten. In England siegte der Grundbesitzer über
König und Feudalherr, in Frankreich der König über Feudalherr und
Grundbesitzer und in Deutschland der zum Landesherrn emporsteigende
Feudalherr über König und Grundbesitzer.

Vorbehaltlich weiterer Ausführungen soll schon jetzt der Satz
aufgestellt werden, daß das Bergregal da anzunehmen ist, wo das Recht
zum Bergbaubetriebe nicht vom Grundeigentümer, noch vom Okkupanten
oder Finder der Bergwerksmineralien kraft deren eigenen Rechts, sondern
vom Staate ausgeht. Das Bergregal setzt nicht voraus, daß der Staat
allen Bergbau allein betreibt, sondern nur, daß alles Recht zum Bergbau-
betrieb von ihm ausgeht, daß niemand außer ihm kraft eigenen Rechts,
vielmehr jeder nur kraft des ihm vom Staate verliehenen Rechts Bergbau
betreiben darf. Das Bergregal unterscheidet sich von einer polizeilichen
Konzession oder polizeilichen Erlaubnis dadurch, daß diese nicht ein
noch fehlendes Recht (positiv) schaffen, sondern nur (negativ) aussprechen,
daß dem Betriebe kein polizeilicher Hintergrund entgegensteht.

Unter der Bergbaufreiheit wird im allgemeinen das jedem zustehende
Recht verstanden, überall, selbst unter eines anderen Grund und Boden
nach Bergwerksmineralien zu suchen und die aufgefundenen nach vor-

1	Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 98. Boehlau, De regalium notione
et de salinarum jure regali p. 3, 4.
        <pb n="9" />
        ﻿3

heriger Beleihung vom Staate sich zuzueignen1. Die Bergbaufreiheit
kann eine doppelte Grundlage haben. Einmal kann sie auf der Annahme
der Herrenlosigkeit der Bergwerksmineralien beruhen, in welchem Falle
jeder Finder oder Okkupant solche Mineralien kraft eigenen Rechts
sich zueignen darf. Sie kann aber auch auf der Annahme des Berg-
regals beruhen, dann nämlich, wenn der Regalherr aus seinem Rechte,
„in Kraft des Regals“ den Bergbau im eigenen oder allgemeinen Interesse
jedem freigegeben hat. Die Bergbaufreiheit bedeutet nur, daß die
Bergwerksmineralien nicht zur Verfügung des Grundeigentümers stehen,
und daß der Bergbau an sich von dessen Genehmigung unabhängig
ist; nicht aber, daß der Bergwerksbetreiber, ohne dafür Entschädigung
zu zahlen, das Grundeigentum durch seinen Betrieb beschädigen darf,
und noch weniger, daß er die Oberfläche als solche (die Acker- oder
Baustellennutzung) dem Grundeigentümer ohne weiteres, also ohne
dessen Erlaubnis oder ohne Zwangsenteignung, wegnehmen darf. Letzteres
gilt auch heute noch z, B. nach dem preußischen Berggesetz, obwohl
unzweifelhaft im angegebenen Sinne Bergbaufreiheit besteht und die
Bergwerksmineralien von der Verfügung des Grundeigentümers aus-
geschlossen sind(Entsch. des Reichsger. in Zivils. Bd. 32 S. 241). Der
bekannte Satz des Sachsenspiegels Buch I Art. 35, daß niemand auf
einem fremden Acker ohne des Eigentümers Erlaubnis Silber brechen
oder graben darf, gilt also auch heute noch trotz unzweifelhaft
bestehender Bergbaufreiheit, schließt also die Annahme einer solchen
nicht ausa.

Rücksichtlich der Entstehung des Bergregals waren die deutschen
Rechtslehrer seit Thomas von Wagner8 mit Ausnahme Steinbecks1 2 * 4 * sämtlich
lange darüber einig, daß bis zum elften oder gar bis zum zwölften Jahr-
hundert das Bergregal in Deutschland nicht bestanden habe6 *. Nur in

1	Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 98 ff. Veith, Bergwörterbuch 8.65,
Arndt in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 230.

2	S. unten § 18 und Arndt in v. Savignys Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ-
Abt., Bd. 24 S. 596 f. und in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft
Bd. 70 S. 233.

8 Über den Beweis der Regalität des deutschen Bergbaues, Freyberg 1794,
S. 34 ff-

4 Geschichte des schlesischen Bergbaues, Breslau 1857, S. 28 ff.

6 Karsten, Über den Ursprung des Bergregals in Deutschland S. 70 a. a. O.

Weiske, Der Bergbau und das Bergregal S. 32 ff. Beseler, Deutsches Privatrecht,
3- Aufl. S. 842. Gerber, Deutsches Privatrecht, 9. Aufl. § 95j Anm. 2 S. 257,

wonach noch im Sachsenspiegel die Mineralien eine pars fundi gebildet haben sollen.

Zachariä in der Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13 S. 33$. Karl Dietrich
        <pb n="10" />
        ﻿4

Bezug auf untergeordnete Fragen herrschten Meinungsverschiedenheiten,
so darüber, ob das Salzregal, wie Böhlau behauptet, bereits vor dem
allgemeinen Bergregale, nämlich schon seit dem Jahre 1016 vereinzelt
vorgekommen sei, und ob, wie Weiske gegen Karsten auszuführen
sucht, die Territorialherren in Deutschland das Bergregal schon einige
Zeit vor den Kaisern ausgeübt haben.

Dagegen sind die Ansichten über den Ursprung der Bergbaufrei-
heit unter den neueren deutschen Juristen noch sehr geteilt. Während
nämlich Karsten (S. 71) und andere die Bergbaufreiheit als die uralte
Form ansehen, unter welcher von jeher der Bergbau in Deutschland
betrieben worden sei, unterscheiden Achenbach (S. 68 ff.), Dernburg
(S. 559 ff.) und andere, z. B. Hue, die Bergarbeiter I S. 83, Kautzky in
der Neuen Zeit 1889, zwischen der gemeinen Mark (der Allmende) und
dem aufgeteilten Lande. Nur auf der ersteren und zwar zunächst nur
den Gemeindegenossen, so sucht insbesondere Achenbach auszuführen,
habe das Recht zur freien Aufsuchung der Mineralien zugestanden,
während auf dem letzteren ursprünglich nur der Oberflächeneigentümer
ein Recht hierzu besessen habe. Erst später, nämlich erst seit dem
zwölften Jahrhundert, sei unter Miteinwirkung des inzwischen lokal
entstandenen Bergregals, die Bergbaufreiheit von der ungeteilten auf
die geteilte Mark ausgedehnt worden. H. Brunner* 1 nimmt an, daß das
Bergregal im 11. Jahrhundert entstanden sei. Dies möchte die heute
herrschende Ansicht sein2.

Das Beispiel der deutschen Könige und die aus Deutschland während
des Mittelalters in Frankreich, Spanien und England eingewanderten
Bergleute haben, wie Achenbach3 ferner behauptet, die Institute des
Bergregals und der Bergbaufreiheit auch nach diesen Ländern getragen.

Alle neueren deutschen Rechtslehrer waren seit Thomas v. Wagner
früher der Ansicht, daß das Bergregal ursprünglich auf keinem begründeten

Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland, Frankfurt a. O.
i8o5, S. 62 fr. Boehlau, De regalium notione p. 8 sequ. Grueter, De regali me-
tallorum jure p. 38. Achenbach, Deutsches Bergrecht S.68ff. Dernburg, Preußi-
sches Privatrecht S. 539ff. Kummer in der Zeitschrift für Bergrecht Jahrg. 10
S. 376 ff. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 554, VIII 269 fr.

1	Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 5. Aufl. S. 142, deutsche Rechts-
geschichte I 75, 76. Die Theorie von Zycha u. a. s. §§ 4 und 9.

’ S. auch R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. A. Dopsch, Die Wirt-
schaftsentwicklung der Karolingerzeit II 360. Gierke in v. Holtzendorffs Enzyklo-
pädie S. 234. Hübner, Grundzüge.

s Französisches Bergrecht S. 28. Ähnlich Westhoff in Zeitschrift für Berg-
recht Bd. 50. S. dagegen Frühe, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 53 S. 165. Arndt
das. Bd. 55 S. 122 und unten § 19.
        <pb n="11" />
        ﻿Rechtstitel beruht habe, sondern von einer „Anmaßung“ der deutschen
Kaiser oder von einem Mißverständnisse oder von beiden zugleich herrühre.
Grüter (S. 26) und Weiske (S. 49) schreiben seine Entstehung einer
bloßen Anmaßung „arrogantia“ zu. Wie Eichhorn1 vermutet, habe
der Umstand, daß die reichsten Silbergruben in jenem Zeiträume,
die Harzbergwerke, unter Otto I. auf königlichem Grund und Boden
eröffnet seien, zur Entstehung des Bergregals Veranlassung gegeben.
Ähnlich ist die Ansicht Karsten (S. 5). Achenbach2 hebt hervor, daß
fast alle Beleihungen ursprünglich auf dem Grund und Boden der
Beliehenen stattgefunden haben. Er glaubt mit Kommer3, daß, da
es Sitte gewesen, unter den übrigen Zubehörungen der Grundstücke
auch die Mineralien aufzuführen, die Idee von einer rechtlichen Selb-
ständigkeit der letzteren allmählich entstanden sei, und daß aus der ferneren
Gewohnheit, unter seinen übrigen Gerechtsamen auch das Bergbaurecht
durch den Kaiser bestätigen zu lassen, sich die Vorstellung von einem
Bergregale der Kaiser gebildet habe. Kommer nimmt noch außerdem
(S. 483/4) auf den „gewalttätigen Charakter der Hohenstaufen“, namentlich
Friedrich II. Bezug, welcher letztere hergebrachte Rechte nicht geachtet
und überall die kaiserlichen Befugnisse zu erweitern gesucht habe.
Die neueren deutschen Juristen mit Ausnahme Steinbecks sind ferner
darüber einig, daß sowohl das Bergregal wie die Bergbaufreiheit ohne
Zusammenhang mit dem römischen Rechte stehen und, wie die übrigen
bergrechtlichen Gewohnheiten, einen autochthonen und rein deutschen
Ursprung haben. Nur Hüllmann bemerkt rücksichtlich der von ihm
in das elfte Jahrhundert gesetzten Entstehung des Bergregals, daß
dabei auch die „Nachahmung der habsüchtigen Römischen Kaiser“ mit-
gewirkt habe (S. 72). Die deutschen Bergrechtslehrer waren endlich
darin übereinstimmend, daß die Bergbaufreiheit entweder ganz oder
doch teilweise unabhängig von dem Bergregal entstanden oder daß
dieses nur durch jene beschränkt entstanden sei4.

V erschieden hiervon waren die Anschauungen der meisten
deutschen Rechtslehrer des achtzehnten Jahrhunderts. Zunächst ent-
wickeln sie das deutsche Bergregal und die deutsche Bergbaufreiheit
aus Einrichtungen des römischen Rechts5. Noch weniger halten sie

1 Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte § 297.

3	Deutsches Bergrecht §§ 25-—29.

Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 376 ff.

1 Ersteres nimmt z. B. Karsten S. 71, letzteres Achenbach, Deutsches Berg-
recht S. 68 ff. an; s. auch Gierke in v. Holtzendorffs Enzyklopädie S. 239 f.

Vgl. besonders Johann Georg Lori, Sammlung des bayerischen Bergrechts.
München 1764, Einleitung p. I—V.
        <pb n="12" />
        ﻿6

das Bergregal für eine Anmaßung oder ein Mißverständnis. Die Berg-
baufreiheit ist ihnen endlich kein neben dem Bergregale hergehendes
Rechtsinstitut, sondern lediglich dessen Folge. Die Bergbaufreiheit
beruht ihrer Ansicht nach allein auf dem Willen des Regalinhabers:
sie ist von diesem „in Kraft des Regals“ erklärt1.

Auf dem nämlichen Standpunkte wie die deutschen Juristen des
achtzehnten Jahrhunderts steht die überwiegende Mehrzahl der französi-
schen, englischen und italienischen Schriftsteller. Von ersteren ist hier
besonders zu nennen Migneron2, Regnauld d'Epercy3, de Pastoret*,
von englischen ist namentlich Bainbridge5, und von italienischen Ciotti6
zu erwähnen. Doch sind die geschichtlichen Nachrichten der fremdländi-
schen Rechtslehrer über diesen Gegenstand meist nur sehr dürftig7.

1	Köhler, Sächsisches Bergrecht, 2. Ausgabe S. 125 ft".

2	Annales des mines, III i^me sörie tome 3, Paris 1833, p. 633 suiv.

8 ln seinem Berichte vor der französischen Nationalversammlung am 20. März
1791, der in teilweiser Übersetzung von Achenbach in der Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 1 S. 603 ff. mitgeteilt ist. So sagt F. Naudier, Traite theoretique et pratique
de la legislation et de la jurisprudence des mines, Paris 1872, p. 11 ; «Apres la
chute de l’empire romain les peuples barbares en Gaule comme dans la plupart
des autres pays conserverent ä leur profit les lois fiscales des empereurs; ils durent
eonserver la redevance etablie sur les mines, redevance du dixiöme des produits,
que nous retrouvons dans les plus anciens documents qui nous restent de l’ancienne
monarchie; on peut dire qu’elle est d’origine romaine &gt;; ebenso L. H. Briot, De
la propriete des mines, Paris 1895, p. 21, s. auch Brunner, Deutsche Rechts-
geschichte I 76, Villanueva und Abignente und unten

1 ln den von ihm mit herausgegebenen Ordonnances des rois de la troisieme
race tome XV p. XXXIV suiv., dagegen indes Merlin, Recueil alphabetique zum
Worte mine tome VIII p. 195 und Recueil des questions de droit zu demselben
Worte § 1. Merlin sagt an ersterer Stelle von der ihm entgegenstehenden Ansicht:
«qu’elle n’avait pottr base qu’une Interpretation erronnee des lois romaines et des
anciennes ordonnances.»

ä A treatise of the law of mines and minerals by William Bainbridge, 4dl edition
by Archibald Brown, London 1878, p. 120 ff.

a Sulla legislazione delle miniere pp. di Bonaventura Ciotti, Cagliari 1869,
p. 33 ff. s. auch Abignente, La proprieta del sottosuolo, Roma 1889. Villanueva
in Enciclopedia italia XV2 s. m. miniere, cave e torbiere.

7 S. indes auch E. Mayer, Italienische Verfassungsgeschichte I 360: Edel-
metalle-Regal bis ins 9. Jahrhundert, Belege la Pertile, Storia del diritto Italiano
1496 f. IV 426 No. 146: Const. I 175. Lami, Sanctae, Eccl, Florentinae monu-
menta, Florenz 1758, S. 470, n86; allgemein: venae metallorum omnium
Huillard-Breholles, Hist, diplomatica Friderici II 281, 1241. In Italien sei Römi-
sches Regal geblieben unter Langobarden- und Frankenherrschaft, s. auch Einl.
XXXIII ff. Ausgenützt wurde auch in Italien nach E. Mayer I 362 das Bergregal
durch Verleihung: Venae metallorum omnium sunt monocratori, Graphia (Osanam)
S. 12 (gegen das Jahr 1087); ebenso Huillard-Breholles IV 281, 1231. S. ferner
        <pb n="13" />
        ﻿7

Im Gegensatz zu den damals (1879) herrschenden Ansichten der
deutschen Wissenschaft suchte die erste Auflage dieses Werkes auszu-
führen, daß das deutsche Bergrecht, namentlich die darin geltenden
Grundsätze des Bergregals und der Bergbaufreiheit in Zusammenhang
mit dem antiken Rechte stehen, daß die Bergbaufreiheit vom Bergregal
abgeleitet ist und nur in Kraft desselben gegolten hat, wenn und so-
weit es der Regalherr gewollt hat, daß nur das Bergregal und nicht die
Bergbaufreiheit gemeinrechtlich gegolten hat, und zwar von jeher und
daß jenes, richtig verstanden, noch heute gilt.

Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und
Römischen Rechte.

§ 2. Alles, was wir über den Bergbau bei den Griechen wissen,
spricht dafür, daß sie die Bergwerksmineralien nicht als ein rechtliches
Zubehör zum Grundeigentum, sondern als der Verfügung des Staats
unterworfene Sachen aufgefaßt haben. So ist bekannt, daß die Ver-
fügung über die Silbergruben um Laurion, mit Ausschluß der
Oberflächenbesitzer, dem Atheniensischen Staate zustand. Dieser betrieb
den Bergbau nicht unmittelbar für eigene Rechnung, sondern überließ
die einzelnen Gruben felder — epYaarjjpta — Privaten gegen ein einmaliges
Einstandsgeld und die Abgabe eines Vierundzwanzigstel vom Brutto-
erträge. Auch nach der Überlassung blieb der Staat Eigentümer der
Bergwerke, deren Betreiber nur ein erbliches und veräußerliches Pacht-
recht hatten, welches sie im Falle nicht pünktlicher Zahlung des
vorbezeichneten Pachtzinses an den Staat verloren1.

Der Bergbau um Laurion war in dem Sinne dieses Worts frei, daß
jeder und namentlich auch der Nichtoberflächeneigentümer nach Erzen
suchen und die aufgefundenen nach vorher gegangener Zumessung

unter S 3 und § 17 zum Schluß, ferner Neuburg in der Zeitschrift für die gesamte,
Staatswissenschaft 1900, S. 149 fr. Arndt daselbst Bd. 70 (1914) S. 231!. J. B.
Mispoulet, Le regime des mines h l’epoque romaine et au moyen age depuis les
tables d’Aljustrel, 1908. Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Oberrheins, Straß-
burg 1892. Villanueva 1. c. p. 22, Abignente p. 96 a. a. O. s. auch Fedor Schneider,
Bistum Volterra I 7. S. auch Zeitschrift für Bergrecht Bd. 3 S. 183. Seht
gründlich sind die S. 6 Anm. 6 zitierten Werke von Abignente und Villanueva.'
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 7 S. 35. Antequerra D. Jose, Historia de la legis-
lazion espanola 3. Aufl. p. 24 (Spanien wechselt nur den Herrscher). Adam Smith,
Wealts of nations, deutsch von Asher, 1. Bd. Buch 4 S. 165 a. a. O.

1	Böckh über die Laurischen Silberbergwerke in den Abhandlungen der
K. Akademie der Wissenschaften, historisch-philologische Klasse 1814/15, S. noff.
        <pb n="14" />
        ﻿8

eines Grubenfeldes innerhalb desselben gewinnen konnte. Diese Frei-
heit beruhte nicht auf der Herrenlosigkeit dieser Mineralien (Silbererze),
sondern auf dem Willen und dem Rechte des Regalherrn. Der
Atheniensische Staat hat in seinem eigenen Interesse den Bergbau frei
erklärt1.

Dieselbe Verfassung wie für die Bergwerke um Laurion galt für
die Goldgruben am Pangäus1 2.

Der vorstehenden Auffassung schließt sich auf Grund zahlreicher
Inskriptionen Ardaillon an3: „La propriete de l’Etat s’etend ä toutes les
mines et c’est en vertu d’un droit regalien, puis qu’elle ne s’applique
qu’au trefonds et non ä la surface correspondante du sol.“ Wie die
Inskriptionen ergeben, erfolgten Verleihungen sowohl auf Staats- wie auf
Privatländereien. Uber die Verhältnisse zwischen den Beliehenen und
den Oberflächeneigentümern enthält das Atheniensische Recht nichts
näheres, anscheinend überließ es deren Regelung dem allgemeinen Recht.
Gegen Ardaillon wenden sich Francotte4 und Lipsius5. Ersterer gibt zu,
daß alle Inskriptionen einen vom Oberflächeneigentümer verschiedenen
Bergwerkseigentümer zeigen, schließt aber mit Lipsius aus der Rede
des Demosthenes gegen Pantainos, daß ein Privater, Epikrates, ein
eigenes, nicht bloß ein vom Staate gepachtetes Bergwerk besessen habe.
Dies widerlegt aber nicht die Regaltheorie, da man annehmen kann,
daß der Staat die Grube verkauft hatte.

Der neueste Schriftsteller auf diesem Gebiet, Fitzier, führt in den
Leipziger historischen Abhandlungen „über Steinbrüche und Bergwerke
im Ptolemäischen und Römischen Ägypten“ aus, daß nach dem vor-
handenen Quellenraaterial der Atheniensische Staat bis zum Sturze durch
Sparta der Eigentümer der Silber- und Bleigruben um Laurion gewesen
sei, später aber nicht mehr vermocht habe, sein Regalrecht auszuüben,
doch sei dieses das ursprüngliche gewesen. Durch die Verpachtungs-
kommission der Poleten seien die einzelnen Bergwerksdistrikte an Dritte
abgegeben. Hierüber seien Listen geführt, wobei wenigstens bis etwa
zum Jahre 300 stets zwischen dem Recht an der Oberfläche und dem

1	Xenophon H icspt rcpoo63(ov IV 12 oozsi 3s pot y.al v tcoXü; xaüxa apoxepa
tpoi ifvujxsvai — daß nämlich der Bergbau zumal wegen der Abgaben dem Staate
vorteilhaft sei —; ixapfyet -foöv snl iaoxeXsta xai x«jv £svojv xü) ßouXopiv«) tpfä£safl'ou
iv xot? pexdXXots. S. auch Böckh S. 119.

2	Büchsenschütz, Besitz und Erwerb im griechischen Altertum, Halle 1869,
S. 103. L. H. Biot, De la propridtd des mines, Paris 1895, p. 19.

3	Les mines du Laurion dans l’antiquitd, Paris 1897.

* L’industrie dans la Grfece ancienne, Bruxelles 1901.

5 Das attische Recht II 311; s. auch Abignente p. 71.
        <pb n="15" />
        ﻿9

Bergwerke geschieden sei. Bezüglich des dritten und zweiten Jahrhunderts
führt Fitzier aus, daß die Seleukidenkönige wohl ein ausschließliches
Regal für Bergwerke und Salz besessen haben. Dasselbe lasse sich auch
ausLivius XLII 12, 52 und XXXIX 24 für die makedonischen Bergwerke
dieser Zeit annehmen. Fitzier bemerkt, daß in Ägypten Bergwerke
im Privatbesitz oder in privater Ausbeutung unbekannt gewesen seien.
Er nimmt an, daß die Ptolemäer-, Seleukiden- und Lagidenkönige das
Regal über alle Bergwerksschätze gehabt haben, insbesondere für Metalle,
Edelsteine, Salz- und Natronlager, wogegen Steinbrüche partes fundi
gewesen; doch hätten auch diese dem Ptolemäerkönige gehört, weil er
Herr von Grund und Boden war1.

Im Gegensatz von den Atheniensern betrachteten die Römerf
wenigstens in der früheren Zeit, die Bergwerksmineralien auf Italischem
Boden als rechtliches Zubehör zum Grundeigentum und die Erträge
des Bergbaues als „Früchte“ des Bodens wie das Holen von Sand,
das Brechen von Feldsteinen oder den Obst- und Weinbau1 2.

Es konnte hiernach jedenfalls bis zur Kaiserzeit auf Italischem
Boden nur vom Grundeigentümer oder nur mit seinem Willen Bergbau
betrieben werden3 * S.

Dieser Rechtszustand dürfte sich besonders daraus erklären lassen,
daß nach Vertreibung der Könige die Grundeigentümer, die Römischen
Bauern, dem Staate seine Rechtsverfassung gegeben haben.

Allem Anscheine nach fanden die Römer den entgegengesetzten

1 S. hierzu Arndt in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70
S. 233. Neuburg das. 1900, S. 50. Maspero, Les finances p. 38. Bouche-Ledere,
Histoire de l’empire des Lagides III 338. Wilcken, Griechische Ostraka I 442
und v. Willamowitz-Möllendorf bei Hinneberg, Kultur der Gegenwart S. 161, 172.

1 77 D. de Verb. Signif. (50, 16). Frugem pro reditu appellari, non solum
quod frumentis aut leguminibus: verum et quod ex vino, silvis caeduis, cretifodinis,
lapidicinis capitur. — 1 7 § 14 D. solut. matrim. (24, 3). Sed si cretifodinae, ar-
gentifodinae vel auri vel cujus alterius materiae sint vel arenae utique in fructu
habebuntur. S. auch Arndt in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft
Bd. 70 S. 231 f. Cuq, Un regiement administratif sur les mines d’Hadrien, Paris

1902. J. B. Mispoulet, Le regime des mines ä l’epoque romaine et au moyen äge
depuis les tables d’Aljustrel, 1908. Rostowzew, Studien zur Geschichte des Römi-
schen Kolonats, 1908. Neuburg in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissen-
schaft 1900, S. 46 f., 50, 63 a. a. O. Zycha, Das Recht des älteren deutschen Berg-
baues, 189g. Schmoller, Jahrbuch Bd. 15 S. 674 f.

1 I 8 O D. de acquir. rer. dom. (41, 1), 1 77 D. de contrah. empt. (18, 1),
* 9 S 3 D., 1 13 $§ 5, 6 D. de usufructu (7, 1), 1 4 S 7 D- de eens. (50, 15), 1 5

S 1 D. de rebus eorum qui sub tutela (27, 9; Paul, uquod tantem privatis licet
possidere), 1 7 S 14 D. soluto matrimonio (24, 3). Dig. 10, 3 p. 29.
        <pb n="16" />
        ﻿— [O —

Rechtszustand in den Provinzen vor und sie haben denselben fortbestehen
lassen

So wissen wir aus demFragraentederBergwerksordnung für Vipaska1 2 3 * * * *,
daß die Verfügung über die Bergwerke im Bergwerksbezirke von Vipaska
nicht vom Grundbesitzer, noch vom Finder kraft Finderrechts, sondern
vom Staate ausging. Der vom Staate eingesetzte Vorsteher des Bezirks-
procurator metallorum, verkaufte oder verpachtete die einzelnen Berg-
baufelder — putei — zum Abbau an Private gegen bestimmte
Preise — pretia — und unter gewissen Bedingungen. Die von den
Privaten für die Überlassung der putei zu zahlenden Preise waren
verpachtet8.

Neben dem Verkaufe der einzelnen Gruben durch den procurator
metallorum kam auch, so scheint es, eine Art Bergbaufreiheit im Berg-

1	Ebenso Neuburg in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1900,
S. 46, 243; dagegen Mispoulet p. 52: «Cependant peu k peu les jurisconsultes
romains arrivent k admettre que le droit aux substances minerales souterraines
est distinct de la propriete du sol»; Ulp. D. 8, 4, 13 — nisi talis consuetudo in
illis lapidicinis constat; s. auch Dig. 27, 9, 3, 15. Mispoulet p. 53 — «au troi-
sieme siöcle — la propriete de la mine tend ä se detacher de la propriete du sol
— resultat de la pratique plutot que d’une nouvelle theorie juridique — Fest en
effet la rögle adoptee k Aljustrel». Binder S. 64. Neuburg 48—55; besonders
Villanueva 1. c. p. 262, der behauptet, daß zur Zeit der Republik ein „Systema
misto“ (Regal und Recht des Grundbesitzers) herrschte, während Abignente be-
hauptete: «Tutte le miniere fossero o no in terre pubbliche o private, in eser-
cizio o non ancora scoperte erano di assoluto dominio e come ogni altera forma
di proprietk immobiliare poterano essere concesse in godimento salvo natural-
mente la riserva deP alto dominio virtuale del principe, alcune poterano essere
objetto di concessione speciale assolutamente indepedente della concessione super-
fiziaria altro invece poterano essere accordate in godimento allo stesso titolare del
sottosuolo.i) Abignente p. 69 behauptet, daß bis zur Teilung des Römischen
Reiches 320 weder absolute Bergbaufreiheit noch vollständiges Regal, von da ab
jedenfalls ein Quasiregal (la quasi regalia) gegolten hat. Vielfach wird ein Unter-
schied zwischen entdeckten und nicht entdeckten, zwischen gewöhnlichen und
kostbaren Mineralien behauptet, die nicht entdeckten und die kostbaren waren
dem Grundeigentum entzogen und dem Staate Vorbehalten, s. auch Villanueva 1. c.
p. 36 sowie auch Pertile vol. IV p. 426.

2	Dasselbe ist unter anderen von Wilmanns in der Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 19 S. 217 fr. veröffentlicht.

3	S. zur Tafel von 1876 noch u. a. Neuburg in der Zeitschrift für die gesamte

Staatswissenschaft 1900, S. 46 f. Völkel in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 55

S. 182 f. Binder das. Bd. 32 S. 227. Schönbauer in den Bergrechtlichen Blättern,

Beilage zur Österreichischen Zeitschrift für Berg- und Hüttenwesen 1913, S. 126 f.

Arndt in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 231 f. Arndt

in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 55 S. 55.
        <pb n="17" />
        ﻿werksbezirke von Vipaska vor. Es konnte nämlich jeder ohne Erlaubnis
des Oberflächenbesitzers wie desjenigen, welcher die Erträge des Berg-
baues gepachtet hatte, aber freilich nur mit Genehmigung des procurator
innerhalb des Bergwerksbezirks bergmännische Arbeiten für eigene
Rechnung vornehmen lassen; doch mußte er dies dem Pächter der
Bergwerkserträgnisse anzeigen und für jeden von ihm beschäftigten
Sklaven oder Lohnarbeiter gewisse Abgaben leisten1.

Es ist klar, daß diese Bergbaufreiheit nicht auf der Herren-
losigkeit der Bergwerksmineralien, noch auf dem eigenen Rechte des
Bergbaubetreibers, sondern auf dem Willen und dem Rechte des Staats,
als des Eigentümers der Bergwerksmineralien beruhte. Sie läßt sich ver-
gleichen mit der Okkupationsfreiheit am ager occupatorius2, welchen
jeder gegen gewisse Abgaben in Besitz und Nutzung nehmen durfte,
obwohl er nicht herrenlos, sondern Eigentum des Römischen Staates
war und dies selbst nach der Okkupation blieb.

Die „Preise“, welche die Bergwerksbetreiber für die Überlassung
der einzelnen putei und die Abgaben, welche sie für die von ihnen
beim Bergbau verwandten Sklaven und Lohnarbeiter zahlen mußten;
sind nicht als Steuern für einen Gewerbetrieb, sondern als Vergütung
für die Gestattung des Bergbaues anzusehen; ähnlich wie die von den
Okkupanten des ager occupatorius zu entrichtenden Abgaben keine
Steuern waren.

Der Römische Staat blieb auch nach der Überlassung der einzelnen
putei an Private Eigentümer der Bergwerke um Vipaska.

Im Jahre 1906 wurde bei Aljustrel in unmittelbarer Nähe der
ersten Erztafel „lex metallis Vipascensis“ eine zweite Erztafel gefunden,
die nicht der Anfang oder das Ende der ersten Tafel ist, sondern einem
anderen Gesetze, mutmaßlich der in der ersten Tafel erwähnten lex
metallis dicta angehört3. Das neue Fragment ist die epistula eines

1	S 7 des 1' ragments nach Wilmanns: Qui in finibus metallorum permissu
procuratoris scaurias argentarias aerarias pulveremve ex scaureis, rutramina ad
mensuram pondnsve coempta coquere expedire frangere cernere lavare volet, . . .
quos ad id faciendum servos mercenariosque mittent, in triduo proxumo profitean-
tur et solvant in capita singula denarios conductori quoque mense, ...... Ähn-
lich 5 9- Qui intra fines metalli Vipascensis puteum locumque putei Juris retinendi
causa usurpabit occupabitve e lege metallis dicta, biduo proxumo quod usurpaverit
occupaverit apud conductorem socium actoremve hujus vectigalis profiteatur.

2	S. hierüber Walter, Geschichte des Römischen Rechts, 3. Aufl. TI. I S. 6t ft.
Marquardt, Römische Staatsverwaltung II 150ff. und Rodbertus in seinem Aufsatze:
„Zur Geschichte der römischen Tributsteuern seit Augustus“ in Hildebrands Jahr-
büchern für Nationalökonomie und Statistik V 252.

Der Text s. in der Savigny-Zeitschrift, Roman. Abteilung, 1906, S. 35L
        <pb n="18" />
        ﻿12

Prokurators, der das neue Gesetz Hadrians mitteilt. Es enthält, wie gegen
Mis.poulet zu bemerken ist, kein bloßes Gewohnheitsrecht, es ist ein in
Rom gegebenes Gesetz. Es handelt von den Modalitäten, unter denen
neue Schacht- (oder Grubenbesitzer oder -Pächter entstehen können
und berührt nicht die Verhältnisse der damals schon arbeitenden Kolonen.
Das alte Fragment ist eine lex venditionis oder locationis des Ortes
Vipaska und reguliert die Verpachtung der verschiedenen kaiserlichen
Regale. Der Fiskus verpachtete sowohl die von ihm erhobenen
Reichssteuern — die centesimae argentariae stipulationis, die scriptura
praeconis (Ausrufesteuer) — als auch die speziellen Bergwerkssteuern
(für usurpationes bzw. occupationes puteorum sive pittaciarium) und
die vom Fiskus monopolisierten technischen Betriebe (Schmieden, Schuh-
machereien, Haarschneiden, Bäder usw.). Das neue Fragment bestimmt,
daß ein Schacht oder eine Schachtstelle (puteus sive locus putei) von
jedem, der Lust hat, okkupiert werden darf — also Bergbau freiheit in
optima forma — hergeleitet vom Rechte des Staates. Sofort nach der
Okkupation soll der Okkupator (Usurpator) die Tatsache der Okkupation
(Usurpation) durch die Erlegung einer besonderen Steuer, des pittacium,
bekunden; diese Erlegung erfolgt auf Grund einer professio an den Pächter
der betreffenden Steuer. Die Erlegung der Steuer bevollmächtigt ihn zur
Aufstellung eines Pittaciums, einer Tabelle, die anzeigt, daß er Okkupator
des betreffenden Schachtes (bzw. Schachtstelle) geworden ist. Nahezu
ebenso werden heute die Schürffelder (claims) auf englischen und
deutschen Kolonialboden belegt. Durch diesen Akt wird der Okkupator
Besitzer zur Hälfte des okkupierten Schachtes und hat das Recht, sofort die
vorbereitenden Arbeiten für den Bergbau in Angriff zu nehmen. Zur Vor-
bereitung hat er 25 Tage Zeit; in diesen Tagen soll er das Geld selbst
oder durch eine Betriebsgesellschaft schaffen. Die einmal begonnenen
Arbeiten dürfen nicht unterbrochen werden. Geschieht diesdiebus continuis
decem, so verliert er sein Recht; dies ist also die Vorschrift der Bauhaft-
haltung! Das Mineral darf er aber erst gewinnen, wenn er auch die zweite
Hälfte des Schachtes vom Prokurator gekauft hat; der Kaufpreis konnte

bei Bruns, Fontes juris romanis, 7. Aufl. S. 253 t. ns. 113, besprochen u. a. von
Cuq, Comptes rendues ä l’academie des inscriptions etc., 1907, p. 95. J. B. Mis-
poulet, Le regime des mines A Pepoque romaine et au moyen äge d’apres les
tables d’Aljustrel, Paris 1908. Kühler, Zeitschrift der Savigny-Stiftung 1909, S. 420.
Völkel, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 53 S. 185 f. Neuburg, Zeitschrift für die ge-
samte Staatswissenschaft 1907. Fitzier, Steinbrüche und Bergwerke im ptolemäischen
und römischen Ägypten, 1910. Arndt u. a. Zeitschrift für Bergrecht Bd. 53 S. I.
Riccobono, Fontes juris romani antejustrani 1909, S. 369. Schönbauer 1. c. S. 137.
Rostowzew, Studien zur Geschichte des römischen Kolonats, 1908.
        <pb n="19" />
        ﻿13

in Raten gezahlt werden. Außerdem mußte er eine Abgabe, vectigai
(s. hierzu Ulpian in D. 50, 16, lex 17, 41), zahlen und den Schacht in
ununterbrochenem Betrieb halten. Geschieht dies nicht, so verliert er
sein Recht und jeder andere kann den fertigen Schacht okkupieren.
Der Betreiber muß das gewonnene Mineral auf seine Kosten zu den
fiskalischen officinae bringen. Nur auf diesen durfte es verhüttet
werden. Das Ganze, auch die Gesellschaftsform der Kolonen, die mit
den Pächtern bzw. Besitzern der Oberfläche keineswegs identisch waren
(denn der Okkupator bzw. Usurpator konnte, wen und wieviel er wollte,
als Mitgesellschafter annehmen), bildete keine römisch-rechtliche societas,
sondern eine griechische Koinonia, die etwa dem deutschrechtlichen
Miteigentum zur gesamten Hand entspricht. Auf der Okkupation oder
Usurpation, wir würden sagen, dem Finderrecht, im Zusammenhang
mit dem Verkauf der Schächte beruhte die ganze Ausbeutung der im
fiskalischen Eigentum stehenden (und bleibenden) Bergwerke. Jeder
Beliebige, nicht etwa der Kolon der Oberfläche, durfte okkupieren. Die
Okkupation bzw. Usurpation hat sich kosten- und formlos vollzogen,
um dem Fiskus die von Zufällen abhängige und kostspielige Arbeit
des Schürfens abzunehmen. Die Gesellschaft der Bergbaubetreibenden
entspricht unserer Gewerkschaft, wie diese ist sie unabhängig vom
Wechsel der Gewerken und kennt bei Verzug mit Zahlung der Beiträge
das Kaduzierungs-(Verfall-)Verfahren. Waren die Bergwerke um Vipaska
pars fundi gewesen, so hätten sie ohne weiteres zur Verfügung der Ober-
flächenmitbenutzungsberechtigten gestanden; der Fiskus konnte sie nicht
jedermann zur Okkupation gegen Abgabe an sich freigeben, so konnten
ferner die Bergbaubetreiber nicht jeden beliebigen (Nichtoberflächenbesitzer)
zum socius annehmen. Die Bergwerke waren ungeheuer tief und groß,
einzelne Strecken oft zwei Kilometer (nach Mispoulet). Wer wußte über-
haupt, unter welchem Ackerstück sie lagen? Wenn Völkel(Zeitschrift für
Bergrecht Bd. 55 k c.) eine grundsätzliche Verschiedenheit vom deutschen
(warum nicht auch englischen, massitanischen usw.) mittelalterlichen Berg-
recht darin sehen will, daß die Erztafel von Vipaska nicht wie diese das
Erstfinderrecht als Grundlage des Bergrechts hinstellt, so ist anzu-
führen, daß das Erstfinderrecht bei Salzwerken nie gegolten und sich bei
Erzgruben nur auf die Fundgrube erstreckte, während die übrigen Gruben-
felder an jeden verliehen werden konnten. Das Wesentliche ist, daß
nach dem Recht von Vipaska wie nach allen mittelalterlichen Berg-
ordnungen alles Recht vom Verleiher (dem Staat) ausging. Wie
dieser seine Befugnisse (am vorteilhaftesten für sich und die Sache)
ausübte, war „selon les lieux et circonstances“, wie Mispoulet p. 83 sagt,
        <pb n="20" />
        ﻿

mmmm

—	14	—

verschieden, wobei besonders die Ergiebigkeit, die größere oder geringere
•Schwierigkeit; des Betriebs, und ob es sich, wie bei Vipaska um uralte,
längst bekannte oder erst um neu zu erschließende Vorkommen handelt.
Der Okkupator der Tafeln von Vipaska entspricht dem Finder im Sinne
der mittelalterlichen Bergordnungen und des heutigen Bergrechts. Das
Bergrecht in den römischen Provinzen war phönizisch bzw. griechisch.
Diese Rechtssysteme kannten, wie das Bergrecht in Cornwall, Devonshire,
Derbyshire und in Laurion zeigt, das Erstfinderrecht genauso wiedas
Iglauer und Freiberger Bergrecht (s. auch w. u. §§ x8, 19). Deshalb möchte
der nicht zu verschweigende Ausspruch Völkels 1. c. S. 243, „die deutschen
Bergordnungen haben mit der lex metallis dicta nicht mehr Ähnlichkeit als
etwa der Sachsenspiegel mit den Digesten“, selbst wenn man von allen
Übereinstimmungen im einzelnen, auf die Mispoulet hin weißt, und von den
im Prinzip identischen Gewerkschaftsrecht absieht, kaum Anerkennung
finden.

Auch die Bergverfassungen, welche schon zur Römerzeit in den
englischen Grafschaften Cornwall, Devonshire und Derbyshire aller Wahr-
scheinlichkeit nach gegolten haben, zeigen, daß sich auch in anderen
Teilen der Römische Staat als Eigentümer der Bergwerksmineralien an-
gesehen hat und daß diese weder herrenlos noch der Verfügung des
Oberflächenbesitzers unterstellt waren1. Eine überall gleichmäßige Berg-
werksverfassung hat indeß im Römischen Reiche bis zur späteren Kaiser-
zeit schwerlich gegolten; vielmehr scheint man ursprünglich auf die na-
türlichen Verhältnisse und namentlich auch auf die Rechtszustände des
unterworfenen Gebiets Rücksicht genommen zu haben. So hatte der
: Römische Staat einst einzelnen Provinzen das Recht des Bergbau-
betriebes belassen, z. B. den Makedoniern, denen er nur die Gold- und
Silbergruben untersagte1 2.

Es lassen sich nun außerdem Vorangeführten noch zahlreiche Quellen-
verzeichnisse dahin beibringeü, daß im Römischen Reiche wenigstens auf
Provinzialboden nicht der Grundeigentümer, sondern der Staat über
die Bergwerksmineralien, zu welchen im Römischen Reiche auch der
Marmor gerechnet wurde, verfügen konnte und daß sich der Grund-
eigentümer den Bergbau anderer auch ohne seine Einwilligung unter
seinem Grundstücke — und aus polizeilichen Gründen nur nicht unter
seinen Gebäuden — gefallen lassen mußte.

1	S. unten § 19.

2	Livius lib. 45 cap. 18, 19, 29; Tacitus lib. V; Plinius XXXIII 1. 10, 21 ;
Biot 1. c. p. 19 f.
        <pb n="21" />
        ﻿IS

In der Const. i Cod. Theod. de metallis et metallariis (X, 19)
verfügten die Kaiser Constantin und Maximian an den Rationalis Africae;

Secandorum marmorum ex quibuscunque metallis (also nicht bloß
aus den auf eigenen Grundstücken belegenen) tribuimus (nämlich
wir die Kaiser) facultatem, ita, ut qui caedere metallum atque
ex eo quodcunque decreverint, etiam distrahendi habeant facultatem *.

Diese Erlaubnis wurde durch die lex 2 Cod. Theod. de met.
v. J* 363 vom Kaiser Julian auch auf den Orient ausgedehnt. In Ma-
kedonien und Illyrien hatten die Kaiser den Marmorbergbau vor
dem Jahre 376 freigegeben; denn es heißt in der Const. 8 Cod.
Theod. de met. aus dem genannten Jahre:

Potestatem eruendi vel exsecandi de privatis lapidicinis1 2 3 jam pri-
dem per Macedoniam et Illyrici tractum certa sub condicione
permisimus.

Hierher gehört ferner die Const. 10 im zitierten Titel des Theo-
dosianischen Kodex:

Cuncti, qui per privatorum loca saxorum venam laboriosis effos-
sionibus persequuntur, decimas fisco, decimas domino repraesentent,
cetero modo suis desideriis vindicando.

Würde diese Stelle voraussetzen8, daß der Bergbaubetreiber sich zu-
vor mit dem Grundeigentümer über die Gestattung des Bergbaues ge-
einigt habe, so dürfte nicht abzusehen sein, warum nicht auch die Höhe
der an jenen zu zahlenden Entschädigung dem Privatabkommen über-
lassen ist4 * * *.

1	P. F. Girard, Manuel elementaire de droit romain (5) p. 257 : «Une Con-
stitution de Gratien et Valentinien pennet dans le dernier etat du droit ä celui
un filon exploiter la inine malgre le proprietaire moyennant d’une indemnite d’un
io« au proprietaire et un IV= au fix.» C 11, 7 de metallariis.

2	Hier Marmorgruben.

3	Dies nimmt allerdings Achenbach, Französisches Bergrecht S. 18, 19 an.

* Zycha, Ältestes Bergrecht S. 39 will aus dem Worte „persequi“ folgern,

daß die Stelle keine allgemeine Bergbaufreiheit, sondern nur die Weiterverfolgung
einer auf eigenem Grund und Boden gefundenen Mineralader auf ein fremdes
Grundstück vorschreibt, ebenso Westhofif (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 50 S. 38).

Dies widerlegt sich schon aus dem Worte „cuncti“ : alle, nicht bloß die, welche
auf eigenem Boden gefunden haben. Sodann ist unerfindlich, weshalb der Fiskus
seine decima nur erhalten soll, wenn es sich um die bloße Fortführung eines berg-
baulichen Betriebes handelt. „Persequi“ heißt soviel wie betreiben. Gegen Zycha

s. auch Mispoulet, Le rdgime des mines ä l’epoque romaine et au moyen äge

depuis les tables d’Aljustrel, 1908, p. 67, der andererseits in dieser Stelle die Berg-
        <pb n="22" />
        ﻿— 16 —

Desgleichen kommt die Const. 11 v. J. 384 desselben Titels in
Betracht:

Hi, quibus ad exercenda metalla privata dives marmorum vena
consentit, excidendi exsecandi juxta legem dudum latam habeant
facultatem, ita ut decima pars fisci nostri ntilitatibus, decima ei,
cujus locus est, deputetur* 1.

Ganz unzweideutig ist aber die nachfolgende Konstitution der
Kaiser Valentinian, Theodesius und Arkadius aus dem Jahre 393
(Const. 14, Cod. Theod. de met.);

Quosdam operta humo esse saxa dicentes, id agere cognovimus ut
defossis in altum cuniculis, alienarum aedium fundamenta labe-
factent. Qua de re si quando hujusmodi marmora sub aedificiis
latere dicantur, perquirendi eadem copia denegetur; ne dum cautium
ementita nobilitas cum aedificiorum qualitate taxatur et pretium,
domus ne diruatur, offertur, non tarn publicae rei Studium quam
privati causa videatur fuisse dispendj.

Als Grund, weshalb die Konstitution erlassen wurde, ist die Besorg-
nis angegeben, daß jene Bergbaufreiheit nicht des allgemeinen Nutzens,
d. h. der von den Bergwerksbetreibern zu zahlenden Abgaben halber,
noch mit der ernstlichen Absicht, Bergbau zu treiben, sondern über-
haupt nur zu dem Zwecke ausgeübt werden könnte, um durch die
Vorspiegelung des Vorhandenseins edlerer Mineralien den Grund-
eigentümer zur Zahlung einer Abfindungssumme dafür zu bestimmen,
daß sein Haus nicht durch den Bergbau zusammengestürzt werde. Eine
solche Besorgnis dürfte aber nicht obgewaltet haben können, wenn
überhaupt nur mit Einwilligung des Oberflächeneigentümers Bergbau be-
trieben werden durfte. Diese Konstitution ist mit einer sachlich un-
erheblichen Abkürzung in den nämlichen Titel des Justinianischen Kodex
(XI, 6) und in lib. X. tit. 11 der lex Romana Visigothorura (des so-
genannten breviarium Alaricianum) übernommen. Die interpretatio2
im Breviar lautet hierzu:

Quicunque metallum dicentes latere sub alienis aedificiis quaelibet
saxa vel marmora effodienda crediderint, ut per eos fundamen-
torum firmitas incipiat vacillare, his inquisitionibus hujus licen

baufreiheit nur im Keime (en germe) finden will. Wie im Text auch Abignente p. 95,
64 und Villanueva 1. c.

1	Anm. 4 auf S. 8.

- Haenel, Lex Romana V’sigothorum p. 218.
        <pb n="23" />
        ﻿17

tiam denegamus, ne dum nobiliores lapides se quaerere asserunt,
aut vendere aut subvertere aliena fundamenta praesumant.

Die epitome S. Galli1 besagt hierzu:

. . . hoc est, ut nullus praesumat sub alterius fundamentis, ubi ipse
homo edificium habet, nec aurum nec nulla rebustura quaerere,
nisi ejus convenientia, cujus edificium est . . .

Die Worte der epitome S. Galli „nisi ejus convenientia“ beweisen,
daß mit Einwilligung des Grundeigentümers auch unter dessen Hause
nach Bergwerksmineralien gesucht werden darf, daß mithin ein bloßes
„Polizeigesetz“ nicht vorliegt1 2.

Die zitierte Konstitution beweist sodann, daß nur die edleren Steine
(d. s. Metalle und Marmor und namentlich weder Kalk, noch Thon,
noch Kieselsteine usw.) der Verfügung des Grundeigentümers entzogen
waren. Sie beweist ferner, daß man zum Suchen von Bergwerks-
mineralien (edleren Mineralien) der obrigkeitlichen Genehmigung bedurfte,
da sonst eine solche im gegebenen Falle dem Bergbaulustigen nicht
abgeschlagen (denegiert) werden konnte. Sie beweist endlich, daß der
eigentliche Zweck des Bergbaues und insbesondere der vom Staate
erklärten Bergbaufreiheit nicht sowohl der eigene Nutzen des Bergbau-
betreibers noch des Grundeigentümers, sondern derjenige des Staates
(publicae rei Studium) sein sollte3.

Die vorstehenden Beweise gegen die Zugehörigkeit der Bergwerks-
mineralien zum Grundeigentum kann auch die lex 13 § i Ulpiani D.
commun. praed. (8, 4) nicht widerlegen, da sie mit Sicherheit nicht
von edleren Mineralien handelt und höchstens zeigt, daß zu Ulpians
Zeiten das Recht zum Marmorbergbau zuweilen noch mit dem Grundeigen-
tume verbunden war.

Völkel in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 55 S. 230 nimmt dar-
auf Bezug, daß in den Provinzen (also auch um Vipaska) der ganze
Grund und Boden dem Kaiser oder Fiskus gehörte und daß,' wenn
diese den Bergbau freigaben, sie dies als Grundherr, nicht als Regalherr

1	S. über die Bedeutung derselben auch für das Verständnis des Justiniani-
schen Rechts Fitting in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 11 S. 222 f. Das
breviarium galt auch in Spanien.

2	S. auch die übrigen epitome bei Haenel p. 218, 219.

8 S. auch const. s der Basiliken lib. LVI, tit. 17, Tom. V der Heimbachschen
Ausgabe, Leipzig 1850, S. 171, wonach der Bergbaubetreiber nur seine Arbeit
(xpno;) bezahlt erhalten sollte; wegen des Unterschiedes der edlen von den un-
edlen Mineralien s. auch Villanueva und Pertile 1. c.

Arndt, Bergregal.	^
        <pb n="24" />
        ﻿i8

taten1. Dabei ist jedoch zu erinnern, daß die Nutzung des Grund und
Bodens nicht dem Fiskus, sondern Kolonen zustand, daß also, wenn
die Bergwerke pars fundi in den Provinzen gewesen wären, diese ohne
weiteres den Kolonen zur Ausbeutung gehörten, Völkel (S. 233) will
ferner aus Rostowzev (Studien zur Geschichte des römischen Koloniats
S. 408) folgern, daß in den dalmatisch-panonischen Bergbaudistrikten
den Kolonen nicht bloß die Schächte, sondern auch anliegendes
Terrain gehörte. Ist dies richtig, so beweist dies erst recht gegen
die Zugehörigkeit des Bergwerks zum Grundeigentum; denn sonst
wäre die Bemerkung überflüssig. Die Stelle zeigt lediglich, daß nicht
jeder Bergbaubetreibender Grundeigentümer und als solcher bergbaube-
rechtigt war, sondern nur, daß einzelne Bergbaubetreibende (die ja, wen
sie wollten, zum Sozius annehmen durften) auch Ackerstücke bzw. Grund-
eigentum besaßen. Das gilt für Aberundabertausende heutige Bergleute
auch, ohne daß daraus die Pertinenzqualität des Bergbaues zum
Grundeigentum gefolgert wird und erklärt sich ganz einfach daraus, daß
die Bergbaubetreiber doch Wohnung, Ackernutzung usw. haben mußten1 2.

Es wird nun besonders von Bergrechtslehrern3 4 behauptet, daß die
Trennung des Bergbaurechts vom Grundeigentume durch die Const. unica
Cod. Just, de nudo jure Quiritium tollende VII. 35 beseitigt worden
sei, da diese die Unterschiede zwischen Provinzial- und Italischem Boden
aufgehoben habe. Allein diese Konstitution will nur den leeren und gegen-
standslos gewordenen Namen des Quiritarischen Eigentums aus der
Welt schaffen, und keineswegs, so scheint mir, läßt sich aus derselben ent-
nehmen, daß der Kaiser die ihm am Provinzialboden zustehenden sehr
konkreten und nichts weniger als inhaltslosen Rechte durch diese Konsti-
tution habe aufheben wollen. Dies ist auch nicht der Fall gewesen.
Es steht tatsächlich fest, daß die Trennung des Bergbaurechts vom
Grundeigentume auch über Justinian hinausgedauert hat, wie dies denn
schon die vorzitierte Stelle der epitome S. Galli und die entsprechenden
Stellen der epitome Aegidii, der Scintilla, der epitome Lugdunensis und
der epitome Monachi ergeben, deren Abfassung etwa in das achte
Jahrhundert zu setzen ist1.

1	S. hiergegen auch Neuburg in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissen-
schaft 1907, S. 375.

2	S. auch Iglauer, Schemnitzer, Freiberger Bergordnung unten §§ 12, 13. 14.

3	Achenbach, Französisches Bergrecht S. 20, 21. Klostermann, Einleitung
zu seinem Kommentar, 1. Aufl. S. 22.

4	Haenel, Einleitung zur Lex Romana Visigothorum p. XXXV—LV. Abig-
nente p. 129 «nei primordi della epoca feodale si considerasse la proprietä mineraria
        <pb n="25" />
        ﻿*9

Auch die herrschende Ansicht in der gemeinrechtlichen Doktrin1
nimmt das unveränderte Fortbestehen der Bergbaufreiheit an über die
Justiniansche und bis in unsere Zeit.

Es darf sogar als sicher angenommen werden, daß jedenfalls zur
späteren Kaiserzeit auch auf Italischem Boden die Bergwerksmineralien
nicht mehr als Zubehör zur Oberfläche aufgefaßt wurden. Plinius2
erzählt, daß der Bergbau auf Italischem Boden überhaupt, also auch
den Grundeigentümern verboten worden sei. Später scheint man das
allgemeine Recht auch auf Italien angewandt zu haben. Keinesfalls lag
für die Oströmischen Kaiser ein Grund vor, die Italischen Grundeigen-
tümer rücksichtlich der Bergwerksmineralien besser als die übrigen zu
behandeln. Deshalb dürfte es nicht unrichtig sein, die ganz allgemeinen
und die Bergbaufreiheit voraussetzenden const. 1, 3,5 und 6 des Titels
de metallariis et raetallis et procuratoribus metallorum (XI. 6) im Justinia-
nischen Kodex auch auf Italische Verhältnisse zu beziehen. Dies ist
auch die Ansicht der Italienischen Rechtslehrer3, welche annehmen,
daß seit der späteren Kaiserzeit die Bergwerksmineralien in Italien nicht
rechtliches Zubehör des Grundeigentums waren, sondern der Verfügung
des Kaisers unterstanden haben und bis auf den heutigen Tag der
Verfügung dei‘ Grundeigentümer entzogen geblieben sind. Für diese
Ansicht sprechen auch die Rechtsverhältnisse des Ostgothenreichs in
Italien4. König Athalarich sah alle im Lande der Bruttier6 (also auf Itali-

come appartenente al dominio regio e per lo meno sogelta a tributi — parmi no
dubbio», s. auch Villanueva p. 392.

' Z. B. Windscheid, Pandekten 1 $ 169 S. 474; s. auch Abignente und Villa-
nueva 1. c.

2	Histor. natur. 24, 10 (138). Metallovum omnium fertilitate nullis cedit
(Italia) terris. Sed interdictum id vetere consulto patrum Italiae parci jubentium ;
ebenso auch XXXIII 24 (4) (78).

3	Ciotti, Sulla legislazione edile miniere pp. Cagliari 1869 p. 33; s. auch
Neuburg in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1900, S. 5° a. a. O.,
ferner Abignente und Villanueva 1. c. Unerheblich ist hierbei die Streitfrage, ob die
Kaiser die Bergwerke unter Vorbehalt ihres Obereigentums gegen eine Abgabe
(vectigal) gestatteten ; s. auch Abignente I. c. p. 96 und dagegen Calisse im Archivio
storico della societä di storia patria 1884, p. 343.

4	Manso, Geschichte des Ostgotischen Reiches in Italien, Breslau 1824,
S. 98, 99. Die leges barbarorum zählen die Rechte des Grundeigentümers auf,
darunter wohl das Recht zu graben (fodere), aber nicht das, Bergbau zu treiben.
Villanueva p. 266. Abignente 1. c.

5	Cassiodorus. Variarum lib. IX epist. 3: (Ausgabe Venedig 1729) Quapropter
ad massam juris nostri Rusticianam, in Bruttiorum provincia constitutam, magni-
tudinem tuam jubemus (der König) Chartarium destinare et si . . . memoratis
rebus terra fecunda est officinis solemniter institutis montium viscera perquirantur.
        <pb n="26" />
        ﻿20

schem Boden) vorkommenden Golderze als ihm zustehend an, und
ebenso betrachtete König Theodorich die Eisenerze in Dalmatien1 als
ihm gehörig. Im Widerspruche hierzu steht es nicht, daß nach der
formula de competitoribus1 2 * 4 bei Besitzeinräumungen wüster Ländereien
Erze, Blei und Marmor dem König Vorbehalten bleiben sollen, noch
daß nach einer anderen Vorschrift8 den Istrianern die Salzgewinnung
aus Meerwasser zustand. Die Ostgotenkönige gingen sogar so weit,
daß sie sich alle verborgenen Schätze zuschrieben1.

Es mag noch bemerkt werden, daß im späteren Römischen Reiche
und auch im Ostgotenreiche in Italien der Salzhandel Staatsmonopol
war5 * *, und daß auch im Oströmischen Reiche die Bergwerksmineralien
nicht der Verfügung der Grundeigentümer, sondern derjenigen des Kaisers
unterstanden haben, welcher das Aufsuchen derselben in seinem Interesse
jedem freigab8.

Die sardinischen, massitanischen und anderen Bergwerke sind
mindestens seit der Römerzeit auf Grund der Trennung des Bergbau-
rechts vom Grundeigentum bestehen geblieben (s. zu § 17 unten).
Otto Hirschfeld, Die Kaiserlichen Verwaltungsbeamten 1908, S. 148 a.
a. O. nimmt an, daß für die ersten, vielleicht die ersten drei Jahrhunderte
die römischen Kaiser kein offizielles Regalrecht für die Bergwerke gehabt
haben, da noch zu Beginn der Kaiserzeit ansehnliche Bergwerke im Privat-
besitz und nicht alles Staatsmonopol gewesen sei. Letzteres erklärt sich
daraus, daß die Römer manchen besiegten Staaten einen Teil der Berg-
werke, wohl die minder wichtigen, gelassen haben, beweist aber nicht, daß
diese pars fundi waren. Spätestens aber seit Konstantin (Const. Theod,
19, 1) sind nach Hirschfeld S. 149 und Fitzier S. 10 f. sichere Zeugnisse

1	Cassioclorus III 25. Praeterea ferrarias venas praedictae Dalmatiae cuni-
culo te . . . . jubemus inquirere, ubi rigorem ferri parturit terrena mollities et
igne decoquitur, ut in duritiem transferatur. An einer andern Stelle bezeichnet
der König die Bergwerke als juris nostri, ihm „omnis proventus acquiritur, ubi
metallum fulvidum acquiritur“; s. auch Villanueva p. 265.

2	Cassiodorus VII 44.

s Cassiodorus XII 24.

4	Cassiodorus VI 8. Depositivae quoque pecuniae, quae longa vetustate
competentes dominos amiserunt, inquisitione tua nostris applicantur aerariis.

5	Const. II, Cod. Inst, de vectigalibus et commis. 4,61. Arcadius et Hono-
rius: Si quis sine persona mancipum, id est salinarum conductoruni, sales emerit

vendereve tentaverit, sive propria audacia sive nostro munitus oraculo, sales ipsi

una cum eorum pretio mancipibus addicantur.

8 Const. s in den Basiliken Lib. LVI, tit. 17, Const. 1 und 5 Cod. tust,
de met., Gothofredus in den Paratitlen hierzu und Walter, Römische Rechts-
geschichte I 596.
        <pb n="27" />
        ﻿21

eines für die Provinzen allgemein gültigen Bergregals vorhanden. Daß
dies in Piemont, in der Lombardei, Venezien, Parma, Modena, Umbrien,
Toskana, dem Kirchenstaat von der Römerzeit her durch das Mittelalter
hindurch fortbestanden hat, kann als erwiesen gelten 1. Unter den Hohen-
staufen hat in Unteritalien u. a. ein Eisen-, Stahl-, Salz- und Schatzregal
bestanden1 2. Daß heute im ehemaligenToskana dasBergregal nicht besteht,
beruht darauf, daß ein auf physiokratischen Lehren beruhendes Berggesetz
vom 13. Mai 1788 alle Regalien auf alle Bergwerke jedweder Art außer
für Elba und Piombino aufgehoben erklärte3. Im vormaligen König-
reich Neapel hat letzteres einige Jahrhunderte hindurch für die unedlen
Metalle lokal gegolten als Folge des Umstandes, daß die Feudalherren
unter den Anjous das Recht dazu der schwachen Krone (wie in England,
Polen und Böhmen) abgenommen haben4. Jetzt und seit langem gehören
im ganzen ehemaligen Königreich Neapel wie in ganz Italien (außer dem
ehemaligen Großherzogtum Toskana) alle Ganz- und Halbraetalle (modifi-
ziert auch Schwefel) zum Bergregal. Salz ist im ganzen Königreich
Italien seit dem Altertum dem Staate Vorbehalten (privativa nazionale).
Ebenso besteht seit dem Altertum in Spanien und Portugal das Bergregal
fort, Antequerra 19, 62, Villenueva 11, 277 f., Abignente 1. c., lange
vor dem Zuzug deutscher Bergtagelöhner unter Königin Isabella.

Aus den voraufgeführten Umständen darf der Schluß gezogen
werden, daß den Römern die Auffassung, wonach die Bergwerksmineralien
(die edleren Mineralien) nicht Zubehör des Grundeigentums waren, sondern
zur Verfügung des Staates standen, nicht unbekannt geblieben war.

Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht.

§ 3. Wie schon oben bemerkt wurde, schreiben die deutschen
Bergrechtslehrer den deutschen Berggewohnheiten auch einen deutschen
Ursprung zu ’. Zum Beweise hierfür beziehen sie sich darauf, daß bei

1 S. auch Binder in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 32 S. 72 f. Marquard,
Römische Staatsverwaltung III 260 f. u. w. u.

Marco Ferro, Dizinario del diritto commune e Veneto, Art. miniere, 3. Aufl.
tom. II p. 271. S. ferner Zeitschrift für Bergrecht Bd. 28 S. 35 f. Ernst Mayer,
Italienische Verfassungsgeschichte S. 31. Pertile, Storia del diritto italiano, 1896,
p. iV, 426, No. 146. Lami, Sanctae ecclesiae Florentinae Monumenta, Florenz
1758, II 14 p. 281 a. a. O. Niese in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, germ.
Abteilung, Bd. 32, 32 9 a. a. O. und ferner Villanueva p. 26g, 329 a. a. O.

3	S. Zeitschrift für Bergrecht Bd. 28 S. 35 f.

4	S. auch unten §§ 13 und 19, ebenso Villanueava p. 389. Muratori, Rerum
talicarum scriptores VI c. 33. Montano, Decisiones p. 163.

3	Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 23 ff.
        <pb n="28" />
        ﻿22

Berggewohnheiten aus dem 12. und 13. Jahrhunderte, beider Trientiner
und Kuttenberger Bergordnung, in außerdeutschen Texten einzelne
deutsche Kunstausdrücke, wie Hangendes, Liegendes, Rundbaum und
andere Vorkommen. Allein es dürfte gegen die Annahme des deutschen
Ursprungs der Berggewohnheiten zu beachten sein, daß in Deutschland
vor der Römerzeit kaum ein Bergbau, geschweige denn ein Bergbaurecht
bestanden hat. Als die Deutschen mit den Römern in Berührung kamen,
befanden sie sich noch in der Periode des Stein- und Bronzezeitalters *.
Sie besaßen damals weder Gold noch Silber, ja selbst Eisen hatten sie
nur ganz selten1 2 *. Es fehlten ihnen wie den übrigen „Barbaren“ sowohl
die geeigneten Geräte8, wie die allgemeine Kultur, um einen Bergbau
im technischen Sinne dieses Wortes betreiben zu können. Ihre gänzliche
Erkenntnis der bergmännischen Künste ergibt sich schon aus der
primitiven Art der Salzgewinnung, welche Tacitus, wie folgt, beschreibt:
Non ut alias apud gentes eluvie maris arescente unda, sed super ardentem
arborum struem fusa, ex contrariis inter se elementis, igne atque aqua
concretum4.

Dagegen waren die Römer, wie wir unter anderem aus dem drei-
und vierunddreißigsten Buche der historia naturalis des Plinius ersehen,
in der Bergbaukunst erstaunlich weit vorgeschritten5 * *. Sie waren des

1	Friedei, Das Stein-, Bronce- und Eisenzeitalter der Mark Brandenburg,
Berlin 1878.

2	Tacitus Germania cap. 6; Ne ferrum quidem superest, sicut ex genere
telorum colligitur (Ausgabe von Schweizer-Sidler, Halle I871, S. 12).

8 Vor der Römerzeit betrieb man z. B. in England den Bergbau mit Geräten
aus Eichenholz oder Stechpalmen. (The Laws and Customs of the Stannaries in
the Counties of Cornwall and Devon by Pearce, Preface p. 2.) Dabei waren die
Kelten sowohl im Berg- wie im Hüttenwesen den Germanen weit voraus. (Gurlt,
Bergbaukunde S. 13.)

4	Annales XIII, 57. (Ausgabe Göttingen 1804, p. 358.)

5	Mispoulet p. 83 sagt dagegen: &lt;1 L’origine romaine de tous les Statuts mi-

niere de l’epoque mediavale ne saurait donc ctre contestee. Les r&amp;glements romains
ont eu certainement, seien les temps et les lieux, un certain nombre de modifi-
cations. — II nous suffit de constater que, dans le fond comme dans la forme,
les dispositions essentielles du regiement d’Ajustrel se retrouvent dans les princi-
paux Statuts du moyen äge.» Die Gleichartigkeit des Betriebes im Mittelalter
und im Altertum bezeugt auch Hue. Mispoulet p. 82 behauptet allerdings, theo-
retisch und nach der „legislation proprement dite“ seien im Römischen Reiche und
noch lange im Mittelalter die Bergwerke pars funcli gewesen, doch nach einer

„pratique administrative“ und einem „droit populaire tres vivant“ sei diese Tren-
nung zwischen Grundeigentum und Bergwerk vollzogen und haben Bergbaufreiheit

und Bergregal (wie schon in den Tafeln von Aljustrel) bestanden. Allein die
Tafeln von Aljustrel stellen nicht bloß eine Verwaltungspraxis — „pratique admini-
        <pb n="29" />
        ﻿Markscheidens kundig, hatten tiefen und kunstgerechten Streckenbau,
sie konnten Gänge durch festes Gestein treiben, Felsen durch Feuersetzen
sprengen, Wasser durch Schnecken heben usvv. Im einzelnen ist vom
Römischen Bergbaubetriebe auf deutschem Boden nachstehendes zu
bemerken'.

Auf Blei und Silber trieben die Römer zu Wiesloch bei Heidel-
berg und auf Kupfer im Spessart Bergbau. Silber und Eisen bauten
die Soldaten des Curtius Rufus beim heutigen Marburg2. Ferner waren
alte Römerbetriebe auf Blei und Silber im Lahntale bei Holzappel und
Ems, im Tale der Sieg und der Agger z. B. zu Blissenbach, Engels-
kirchen, wo in einer alten Grube römische Geräte, Münzen und Wagen
gefunden wurden. Auch die Eisengewinnung scheinen die Römer an
der mittleren und oberen Sieg betrieben zu haben. Auf dem linken
Rheinufer begegnet man Römerbauten zu Markirch in den Vogesen,
zu Wallerfangen bei Saarlouis, dann in der Eifel bei Gommern und bei
Call, wo am Tanzberge in einer alten Bleigrube eine Münze des Claudius
Gothicus3 und Römische Bergwerksgeräte aufgefunden wurden. Im
Brohltale bei Andernach beuteten die Römer schon die Traß-Steine zu
ihren Wasserbauten aus, und am Virneberge zu Rheinbreitbach und
bei Linz auf dem rechten Rheinufer trieben sie Bergbau auf Kupfer.
Um Badenweiler und Sulzburg haben Römer und Kelten auf silberhaltiges
Blei gebaut4. Auch sind Belege dafür vorhanden, daß zur Römerzeit

strative“ — sondern Gesetzesrecht — sie waren „lex dicta“ — dar; dies glt auch
von den mittelalterlichen Bergwerksstatuten für Iglau, Trient, Massa, Freiberg, Igle-
sias, Admont usw. Übrigens dürfte es im Effekt gleich sein, ob die Trennung,
wenn sie nur bestand, auf Verwaltungspraxis und Volksrecht oder auf einer „Idgis-
lation proprement dite“ beruhte. Die zweite Tafel von Vipaska zeigt, daß die
Römer schon den gemeinschaftlichen Wasser(Erb-)stollen kannten.

1	Z. T. nach Gurlts Bergbau- und Hüttenkunde S. 12 ff. Mone, Urgeschichte
von Baden I 169, Trenkle, Geschichte des Bergbaues im südwestlichen Baden in
der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 185 ff,; s. auch A. Dopsch II 173.

2	Tacitus, Annales. Lib. IX cap. 20 (bei Mattiacum).

3	Von 268 bis 270 n. Chr.

4	S. auch A. Dopsch, Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit 11 176.
v. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte, 2. Auf!., 1 I72&gt; 579- Gothein,
Wirtschaftsgeschichte I 583, wonach schon zur Römerzeit und aus dieser fortbe-
stehend Bergbau auf Silber, Eisen (bei Montafon), Salz in Lothringen (Saleilles,
s. auch Koch in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 15 S. 155)» bei Wich, Reichenhall,
in Chur betrieben wurde (s. auch Caro in den Mitteilungen des Instituts für öster-
reichische Geschichte Bd. 5 S.28). Dieser Bergbau war seinem Ursprünge nach regal,
Reichenhall gehörte den Agilolfingern, Montfacon Ludwich dem Frommen und
bei Chur „talis consuetudo“ war, ut omnis homo, qui itai ferro laborat,. sextam
        <pb n="30" />
        ﻿24

eine Goldgewinnung aus dem Rheinsande im unteren Breisgau statt-
gefunden hat. In der Steiermark, wo es schon vor den Römern Bergbau
gab, haben diese gleichwohl das Gepräge ihres Rechts und ihrer Kultur
dem bis dahin ganz kunstlosen Bergbau aufgedrückt. Nicht weniger als
530 Jahre war dieses Land im Römischen Besitze1, und als die Herrschaft
der Römer aufhörte, waren es Römer oder romanisierte Barbaren, die
den Bergbau leiteten. Noch im Jahre 1294 hieß ein Schacht bei Zeiring
„die Römerin“* 1 2 3 und niemals hat der Bergbau seit der Römerzeit in
Steiermark gänzlich aufgehört. Steiermark wie ganz Süddeutschland
behielt auch nach Beendigung der Römerherrschaft Römische Hintersassen
und Reste Römischer Kultur. Es ist hierbei im hohen Grade auffallend,
daß mit den ältesten Bergwerken Süddeutschlands — und Süd- und
Westdeutschland hatten, weil schon durch die Römische Kultur berührt,
viel älteren Bergbau als das übrige Deutschland — zugleich Römer und
Römische Einrichtungen erwähnt werden. In der Schenkungsurkunde
des Agilolfingers Herzog Theodo an die Kirche zu Salzburg8 verleiht
dieser im 6. Jahrhundert zugleich mit dem Salzzehnten; romanos et eorum
tributales mansos.

Ein anderer Herzog aus dem Hause der Agilolfinger namens
Thassilo4 schenkt derselben Kirche dreißig Römerhöfe und außerdem:
in loco nuncupante (Reichenhall) hal-unum putiatorium integrum, quod
vulgariter dicitur galgo.

Der Ort, wo die Salzwerke um Reichenhall, vielleicht die ältesten
in Deutschland, lagen, hieß noch im 8. Jahrhundert mit Römischem
Worte „Salinas“5. Auch der Römische Salzzehnte hatte ununterbrochen
fortbestanden:

Insuper (heißt es in jener Schenkungsurkunde Theodos) et in
jam dicto loco concessit decimam de sale et de teloneo quod
datur in censo dominico. Nec non et tradidit romanos.

partem reddat in dominica, im Elsaß vergab die Safzwerke der Herzog Theodat
(als Landesherr); s. auch v. Inama (1. Aufl.) II 351 und gegen dessen Argu-
mentationen weiter unten, ebenso Villanueva p. 266 und Abignente 1. c.

1	Albert v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark, Gratz 1846,
III. Teil S. 80.

2	Romana, v. Muchar III 91; s. auch A. Dopsch II 175, 178 f.

3	Diese Urkunde ist aus dem Congestum Arnonis in Hundii Metropolis
Salisburgensis I 20 seq., bei v. Koch-Sternfeld, Die teutschen Salzwerke II 106, 107,
bei Böhlau als Urkunde 4 und in der Einleitung zu Johann Georg Lori’s Sammlung
des baierischen Bergrechts p. V abgedruckt.

4	v. Koch-Sternfeld II 109,

5	Daselbst S. 107 : in loco qui vocatur Salinas.
        <pb n="31" />
        ﻿35

Die breves notitiae bei Hund erklären dies noch deutlicher;
similiter tradidit ad eandem sedem (Salzburg)... in loco qui dicitur
ad salinas, fornacium (Öfen) loca XX. cum patellis (Pfannen) et
servitoribus suis et tertiam partem de illo puteo, quo sal efficitur
et decimam partem de theloneo, qui ibi in Dominicum tollitur, et
tertiam decimam de sale.

Hiernach dürfte der Ansicht Johann Georg Lori’s1 kaum zu
widersprechen sein, daß die Bayernherzöge oder Bayernkönige, wie
sie auch genannt werden, aus dem Hause der Agilolfinger sich in
die Rechte der Römischen Kaiser nach Beendigung der Römerherr-
schaft eingesetzt haben. Wie von den Römern in ihren Bergwerken
die unterworfenen Völkerschaften wider ihren Willen vielfach beschäftigt
wurden, so sind auch viele Germanen zwangsweise zu Bergleuten heran-
gebildet worden. Es kann deshalb nicht weiter auffallen, wenn im 12.
und 13. Jahrhunderte, also über tausend Jahre, nachdem die Germanen
von den Römern Bergbau erlernt hatten, einzelne unmittelbar bei der Arbeit
vorkommende Gegenstände, zumal in Urkunden, welches, wie die Triden-
tiner und Kuttenburger Bergordnung, an deutsche Bergarbeiter gerichtet
sind, mit deutschen Ausdrücken bezeichnet werden. Auch aus dem
Worte guercus, welche in der aus dem 13. Jahrhunderte herrührenden
massitanischen Bergordnung vorkommt, läßt sich meines Ermessens
kein Schluß auf den rein deutschen Ursprung ihres Inhalts ziehen.
Im 12. Jahrhundert waren deutsche Bergleute nach Toskana gezogen,
und diese wurden als „guerci“, Gewerken, bezeichnet1 2. Wie im späteren
Mittelalter die Deutschen als die besten Bergleute galten und wegen
ihrer Bergbaukunde neben ungarischen und polnischen Bergarbeitern
überallhin gezogen wurden, so war dies noch im 7. und 8. Jahrhundert
bei dem thrakischen Volksstamme der Bessi der Fall3. Die Bessi werden
von den Scintilla als die Ausüber der Bergbaufreiheit bezeichnet. Will
man aber diese als die Urheber der Berggewohnheiten und Berggesetze
hinstellen ?

Wird man nach Vorstehendem zugestehen können, daß die Germanen

1	Einleitung §§ 1, 2.

2	Klostermann, Kommentar, 4. Aufl. S. 31. Alle mittelalterlichen Statuten
Italiens, z. B. von Novara, Iglesias, Massa, Trient, Brescia, Ardese, Valle Scalve,
Rosa haben übrigens Bergregal und als dessen Folge die Bergbaufreiheit; Villa-
nueva p. 268, 269. Abignente 1. c. Die massitanische Bergverfassung dürfte inhalt-
lich ebenso wie die für Elba schon etwa 1000 Jahre vor Christus gegolten haben.

8 Bluhme, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 2 S. 49 ff. und die dort angezogenen
Quellen.
        <pb n="32" />
        ﻿2Ö

den Bergbau von den Römern erlernt haben, wie diese wahrscheinlich
von Karthagern und Griechenl, so wird auch behauptet werden dürfen,
daß sie von den Römern auch die Bergwerksverfassung und die Berg-
gesetzgebung übernommen haben. Hierfür spricht schon der Umstand,
daß die Bergbaufreiheit aus dem Römischen Rechte in das Breviarium
Alaricianum übernommen wurde. Die verschiedenen Epitome sind nach
Haenel XXXV bis XL mit Ausnahme der epitome S. Galli, welche aus
Rhätien ist, sämtlich aus Gallien. Ihre Abfassung ist in oder um das
8. Jahrhundert, also annähernd in die Karolingerzeit zu setzen. Gerade
aber nach dem Westen führen sich die Spuren fast aller Bergwerke Nord-,
Mittel- und Ostdeutschlands zurück. Achenbach1 2 ist der Ansicht, daß
vom Rhein her, wo bereits die Römer Bergbau betrieben hatten, der Strom
der Bergleute nach dem Harz- und Fichtelgebirge und von da weite-
ostwärts gezogen ist. Diese Ansicht erscheint wohl begründet. Im 9.
Jahrhundert singt Otfried von Weißenburg vom Frankenlande3:

Zi Nuzze grebit man auch thar,

Er in die Kuphar
Joh bi thia Meina
In sine Steina
Auch thara zu fuagi
Silabar ginuage
Joh lesent thar in die Lante
Golt in die Sante.

Der Bergbau bei Goslar am Harz ist unter Heinrich 1. oder
Otto I. von fränkischen Bergleuten aufgenommen, desgleichen ist der
Bergbau am Oberharz um IOOO von fränkischen Bergleuten eröffnet
worden4. Dies bezeugen noch heute die Namen des Frankenberges
bei Goslar und der Frankenscharner Silberhütte bei Clausthal5. Vom
Harz ist der Bergbau nach dem Mansfeldischen vorgedrungen und
Harzer Bergleute haben auf dem Wege von Zellerfeld im Harz nach

1 Flade, Römisches Bergrecht etc., Freyberg 1805, S. noff. Walter 1 607 ft'.
Neuburg in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft igoo, S. 294 a. a. O.
bes. S. 335, Mispoulet p. 44, Roztowzew, Fitzier u. a. m.

s Deutsches Bergrecht S. 29 ff.

0 Adolph Beyers Berg Staatsrechtslehre, herausgegeben von Franz Ludwig
von Kankrin, 2. Aufl., Halle 1790, S. 28.

4	Gurlt, Bergbaukunde S. 20. S. in den Monumenta Germaniae Historica
Scriptorum tom. VI (Hannoverae 1849), Annalista Saxo p. 660. „Nam et montem
(bei Goslar) a primis illius loci Frankenesberch nominatum dicunt.“

5	Johann Friedrich Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen, Chem-
nitz 1764, S. 28.
        <pb n="33" />
        ﻿2 7

Kuttenberg in Böhmen die Bergwerke um Freiberg entdeckt, von wo
aus der Bergbau im Erzgebirge zur Aufnahme gelangte1. Auch der
Goldbergbau in Schlesien ist ursprünglich aller Wahrscheinlichkeit
nach durch fränkische Bergleute eingerichtet worden, welche daher hospites
in den schlesischen Urkunden genannt werden2. Von Sachsen aus scheint
der Bergbau nach Böhmen und Ungarn weiter verpflanzt zu seins.
Schemnitz, die hochberühmte Bergstadt Ungarns, trägt nach einem
sächsischen Flusse seinen Namen. Würde man für die Entwickelung
des Bergbaues den umgekehrten Weg als den richtigeren ansehen und
annehmen, daß der Bergbau von Osten her über Ungarn und Böhmen
zu uns gekommen ist, würde man selbst mit Karsten4 der ungarischen
Bergstadt Schemnitz die Ehre beilegen, Deutschland seine Berggesetze
gegeben zu haben, so dürfte gleichwohl die Einwirkung des Römischen
Rechts nicht ausgeschlossen sein, da schon die Römer in Ungarn
lebhaften Bergbau betrieben hatten5. Nimmt man mit Zycha, Ältestes
Bergrecht, und v. Inama an, daß die mittelalterlichen Bergordnungen
aus den deutschen Alpenländern herrühren, so bleibt die Sache immer
die gleiche, da auch dort durch viele Jahrhunderte hindurch und weit
ins Mittelalter römischer Bergbau bestanden hat8.

Für die Ableitung der Grundsätze des deutschen Bergrechts aus dem
Römischen Rechte dürfte noch die Erwägung sprechen, daß sich die gleichen
Grundsätze des Bergrechts wie in Deutschland auch in England, Frankreich,
Spanien, Portugal und Ungarn finden, woraus auf eine gemeinsame Quelle
geschlossen werden muß. Achenbach7 meint, daß deutsche Bergleute ihr
heimisches Recht und insbesondere die auf deutschem Ursprünge beruhende
Bergbaufreiheit mit sich ins Ausland getragen haben. Allein es dünkt
wenig wahrscheinlich, daß sich die englischen und französischen Barone
und Bischöfe auf ihren Besitzungen den lästigen Bergbau zugewanderter
Bergarbeiter deshalb hätten gefallen lassen, weil in deren Heimat die
Bergbaufreiheit Sitte gewesen ist. Die Ansicht Achenbachs möchte
aber vollends dadurch widerlegt werden, daß in England, schon im Jahre

1	Gurlt S. 20. Klotzsch S. 28 ff.

2	Aemilius Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 93. E. Zivier,
Geschichte des Bergregals in Schlesien, 1898, S. 7 ff.

3	Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 39 a. a. O.

4	Das Bergregal S. 12.

0 Hirschfeld, Untersuchungen auf dem Gebiete der Römischen Verwaltungs-
geschichte I 85.

ö S. oben S. 23. A. Dopsch II 173!.; auch in Lothringen hat seit der Römer-
zeit Bergbau bestanden. A. Dopsch II 176.

' Französisches Bergrecht S. 28.
        <pb n="34" />
        ﻿28

1201 viele Jahrhunderte vor der Einwanderung deutscher Bergleute,
die unter der Königin Elisabeth erfolgte, die Bergbaufreit seit unabsehbarer
Zeit überall „ubique“ und selbst auf den Besitzungen der Bischöfe und Äbte
„ex antiqua consuedutine“ bestanden hat1.

Die gemeinsame Quelle, auf welche die gemeinsamen Grundsätze
des Bergrechts zurückzuführen sind, dürfte hiernach nur das Römische
Recht gewesen sein können. Das Fortbestehen römisch-bergrechtlicher
Einrichtungen im Mittelalter nennt außer Treise in der Zeitschrift für
die Geschichte der Naturwissenschaft 1914, S. 241 ferner Heeren und
Uckert, Geschichte Frankreichs S. 82, wonach im Frankenreiche der
Frankenkönig in die Rechte der römischen Kaiser eingetreten war.
Im allgemeinen s. auch Conrat in Zeitschrift für Rechtsgesch. röm. Abt.
34, 136, auch 33, 46, ferner oben § 2. Nach E. Mayer, Italienische
Verfassungsgeschichte I, S. 351 f. ist das System der indirekten Steuern
in Italien von der Gotenzeit und später römischen Ursprungs.

Die Bergbaufreiheit und die Allmende.

Literatur: Zycha, Ä'testes Bergrecht S. 66. Ormisch, Sächsisches Berg-
recht S. XXVII Anm. 2. Schmoller, Jahrb. S. 15, 680. Arndt, Zeitschrift für
Bergrecht Bd. 54 S. 123. Westhoff das. Bd. 50 S. 35; vgl. ferner im allgemeinen
Alfons Dopsch, Die Wirtschaftsentwickelung der Karolingerzeit, Weimar 1912
(Text besonders | 7 S. 234). Landau, Die Territorien in bezug auf ihre Bildung
und ihre Entwickelung. O. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht I 53 f, Brunner,
Rechtsgeschichte I 87 f. v. Inama-Sternegg, Wirtschaftsgeschichte I (2. Aufl.) S. 454.
R. Rübel, Die Franken S. 154 f. C. Schmoller, Grundriss der allgemeinen Volks-
wirtschaftslehre I 290 f., 513 f. K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im
Mittelalter, ferner Hue, Die Bergarbeiter I 83 a. a. O. und Kautsky in der Neuen
Zeit 1889.

§ 4. Von verschiedenen Seiten und insbesondere von Achenbach1 2
wird unter Zurückweisung des römischen Ursprungs die Bergbaufreiheit
in Verbindung mit den Anrechten der Gemeindegenossen an der
Allmende gebracht. Diese Ansicht stützt sich zunächst darauf, daß die
Gemeindegenossen gewisse Rechte an der ungeteilten Mark besaßen, zu
denen auch das Recht zur Aneignung von Grund und Boden und selbst
die Steingewinnung gehört haben sollen. Indessen fehlt der Beweis,
daß sich diese Rechte auf diejenigen Mineralien miterstreckt hatten,

1	Patent König Johanns vom Jahre 1201 in der Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 11 S. 173 und weiter unten § 19.

2	Deutsches Bergrecht S. 70 ff. S. auch Schröder in den Forschungen zur
deutschen Geschichte Bd. XIX Heft I S. 144 f. und Zeitschrift der Savigny-Stiftung
für Rechtsgeschichte, germ. Abteilung, Bd. 2 S. 1, 78 f.
        <pb n="35" />
        ﻿29

welche der Bergbaufreiheit unterlagen. So führt O. Gierke1 nur an, daß
den Gemeindegenossen das Recht zustand, Lehm, • Sand, Mergel und
Ziegelerde in der Allmende zu graben, Steine dort zu brechen, dort Kalk
zu gewinnen und Torf zu stechen1 2 3 4. Keines dieser unedlen Mineralien
ist aber jemals Gegenstand des Bergbaues im rechtlichen oder tech-
nischen Sinne dieses Wortes gewesen, keines von ihnen wird berg-
männisch gewonnen, keines war jemals dem Bergregale oder der Bergbau-
freiheit unterworfen ; alle gehörten und gehören als naturgemäßes Zubehör
zur Oberfläche. Würde sich die Bergbaufreiheit aus den Rechten auf
die Allmende entwickelt haben, so durfte schwer abzusehen sein, warum
sie sich niemals auf diejenigen Mineralien erstreckt hat, von denen uns
berichtet wird, daß sie einst der Okkupation der Gemeindegenossen unter-
-tanden haben. Nach Artikel 86 des dritten Buches des Sachsenspiegels
durften selbst die Gemeindegenossen auf Allmend nicht eigenmächtig
pflügen, graben oder Land für sich einzäunen. Würde also der Sachsen-
spiegel die Bergbaufreiheit kennen —■ und er kennt sie meines Erachtens s
-— so dürfte sie sich nicht aus den Rechten herleiten lassen, welche
er den Gemeindegenossen an der gemeinen Mark einräumt. Gegen den
Zusammenhang der Bergbaufreiheit mit den Rechten der Gemeindegenossen
an der gemeinen Mark wird ferner geltend zu machen sein, daß die
Nutzungen auf Allmend den Geraeindegenossen als solchen zustanden,
und daß Auswärtige fast niemals zu denselben zugelassen waren1.
„Die Markberechtigung war bloßes Zubehör des Hauses und Hofes oder
vielmehr der Haus- und Hofstätte5. Die Ansicht, daß zu den Rechten der
Markgenossen, die übrigens ganz verschieden waren, das Recht oder gar
das ausschließliche Recht zur Aneignung der Bergwerksmineralien gehörte,
dürfte der ganzen großen neuerlichen und neuesten Literatur über
Marken- und Markgenossenrecht ganz fremd sein6. Zum Bergbau

1	Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft, Geschichte des deutschen
Körperschaftsbegriffs S. 251 ft.

2	Ähnlich bezeichnet v. Maurer, Geschichte der Markenverfassung 1856, S 43
S. 162 nur Steinbrüche, Kies-, Sand- und Lettengruben, Töpfer- oder Hafner-,
Ziegel- und Pfeifenerde als Gegenstände der Okkupation auf Gemeinland; s. auch
Sachsenspiegel Buch 3 Art. 86.

3	S. weiter unten § 18.

4	Gierke S. 307 a. a. O.

5	S. v. Maurer, Geschichte der Markenverfassung S. 60.

“ S. insbesondere Dopsch, Die Wirtschaftsentwickelung der Karolingerzeit
1 334 f, besonders S. 369: „Die Marken, von welchen uns die Quellen der Karo-
lingerzeit Nachricht geben, sind nicht Überreste eines altgermanischen Agrar-
communis — sondern das Ergebnis einer fortgesetzten Aussonderung ursprünglich
        <pb n="36" />
        ﻿30

gehörten auch im Altertum und Mittelalter besondere technische Fähig-
keiten, die Bergarbeiter bildeten einen Berufstand; es ist deshalb
ausgeschossen, daß die nämlichen Personen zwischen Ackerbau und
Bergbau wechselten. Der Bergbaubetrieb mußte schon wegen der Wasser-
abführung ununterbrochen fortgeführt werden. Dies gilt z. B. auch für
den Sachsenspiegel, nach dessen ausdrücklicher Vorschrift1 das Gemeinde-
land nicht von einer fremden Bauernschaft benutzt werden darf. Die
ältesten deutschen Berggewohnheitsrechte, das alte Schemnitzer Bergrecht* 1 2,
der Trientiner Bergwerksvertrag3, die Iglauer Bergrechte4 5, das Freiberger
Bergrecht6, die Stadt- und Bergrechte für Deutschbrod6, die Jura et
libertates silvanorum7, das Löwenberger Goldrecht8 9 u. a. machen das
Recht zum Bergbaubetriebe keineswegs von der Gemeindezugehörigkeit
abhängig. Alle diese Bergrechte geben jedem, auch jedem Fremden,
die Befugnis, Bergbau zu treiben. Ja es ist feststehend und bereits
oben dargelegt, daß die bedeutendsten Bergwerke, bei welchen sich die
wichtigsten Berggewohnheiten gebildet haben, z. B. die Freiberger,
Schemnitzer und Trientiner Bergwerke von zugewanderten Bergleuten
aufgenommen sind.

Selbst Juden, die doch ihre Berechtigung zum Bergbaubetriebe
nicht aus ihrer Zugehörigkeit zur Realgemeinde ableiten konnten, finden
wir schon im 13. lahrhundert als Betreiber und Besitzer von Bergwerken,
Dies ist nicht bloß für Österreich-Ungarn festgestellt8. Auch unter den
Vollziehern der 1271 bestätigten jura et libertates silvanorum findet sich
ein Jude, namens Heinemann10. Eine andere Urkunde aus dem Jahre

noch herrenlosen Wildlandes, dessen Nutzung den anrainenden Siedlern niemand
wehrte, durch die immer kräftiger vordringenden Grundherrschaften oder auch
freie (unabhängige) Grundeigner. — Wo keine Grundherrschaft aufsaugend wirkte,
behielt die Masse der freien Siedler mit ihren Hufen auch ihre Nutzungsrechte
an dem noch nicht zu Sondereigen in die Kultur eingezogenen Wildlande (Wild,
Weide, Gewässer)“ — also keine Spur davon, daß ihnen die Bergwerke gehörten.

1 Buch III Art. 86.

3	Wagners Corpus Juris Metallici S. 163 ff.

3	v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 263 ff.

4	Graf Kaspar Sternberg, Geschichte der böhmischen Bergwerke, Urkunden-
buch, S. 11 ff.

5	Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 221 ff.

6	Graf Sternberg, Urkundenbuch S. 30 ff.

7	Wagners Corpis Juris Metallici S. 1021 ff.

8	Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 79 ff.

9	Wenzel, Handbuch des allgemeinen österreichischen Bergrechts, Wien 1855.
S. 210.

10	Wagners Corpus Juris Metallici S. 1035.
        <pb n="37" />
        ﻿3i

1230, welche von Jung mitgeteilt wird1, führt den Juden Tidericus
als Teilhaber an einer Saline auf.

Die ältesten deutschen Bergrechte kennen ebensowenig wie zwischen
Fremden und Einheimischen, so auch nicht den Unterschied zwischen
Gemein- und Privatland. Nach den Vorschriften des Schemnitzer Berg-
rechts, des Trientiner Bergwerksvertrags, des Freiberger und des Iglauer
Bergrechts, der Jura et libertates silvanorum darf jeder, vorausgesetzt,
daß er Erlaubnis vom Bergregalherrn hat, überall, gleichviel ob auf
urbarem oder auf wüstem Lande Bergbau treiben. Es soll dies später
bei Durchgehung dieser Rechte näher dargetan werden. Hier genüge
eine Stelle aus dem Freiberger Bergrechte1 2:

Wo man erz suchen wyl, daz mag man wol thun, unde daz sal
von rechte nymant weren. Kumet jener, dez daz erbe adir daz
feit yst, unde fordert syn Ackkyrteyl, daz yst eyn czwey und
drysyg teyl usw.

Dieses Freiberger Bergrecht galt, so weit wie das Fürstentum
reichte3.

Allerdings schließt das Löwenberger Goldrecht das Graben von
Gold da aus, wo Egge, Pflug und Sense gehen4. Allein auch da, wo
Egge, Pflug und Sense nicht gehen, z. B. auf Wegen, Weideplätzen,
gehören die Bergwerksmineralien nicht den Gemeinde-(Allmend-)genossen,
sondern dem Regalherrn5.

Auch die Bezugnahme Achenbachs auf Artikel 35 im ersten Buche
des Sachsenspiegels wird als verfehlt zu bezeichnen sein, wenn sich
beweisen läßt, daß der Sachsenspiegel die sonst allgemein bestehende
Bergbaufreiheit nur ausnahmsweise beim „Silberbrechen“ auf fremdem
Acker aus besonderen Gründen an die Zustimmung des Grundbesitzers
geknüpft hat6.

Die Bergregalverleihungen des deutschen Königs an die Territorial-
herren beziehen sich auf das ganze Herrschaftsgebiet der letzteren und

1	Joannis Henrici Jungii de jure salinarum tum vetere tum hodierno über
singularis, Göttingen 1783, p. 127—131.

2	Abschnitt I Kapitel 36 bei Klotzsch S. 250.

3	Abschnitt 1 Kapitel i bei Klotzsch S. 222. Zivier, Geschichte des Berg-
regals in Schlesien S. 259 (aus der Eintragung im ältesten Löwenberger Stadtbuch).

4	Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 74, 86 ff. Kommer in der Zeitschrift
für Bergrecht Bd. 10 S. 392.

3	S. auch Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 93 und weiter
unten § 15.

6	S. weiter unten § 18 und oben S. 2 f.
        <pb n="38" />
        ﻿32

nehmen weder den Bergbau auf fremdem Privat- noch auf Allmendboden
aus k Es dürfte überhaupt der mehrfach ausgesprochenen Ansicht
entgegenzutreten sein, wonach die Bergbaufreiheit sich im Laufe der
Zeiten weiter ausgedehnt habe. Im Gegenteile möchte sich nachweisen
lassen, daß die wachsende Macht der Grundbesitzer die ursprünglich
allgemein bestehende Bergbaufreiheit nach mehreren Richtungen hin
durchbrochen hat. So bestand nach dem Patente König Johanns
von England die Bergbaufreiheit auf Zinn im Jahre 1201 überall
und selbst auf den Besitzungen der Großen. Eine Einschränkung aul
Gemeinland (vastrel) ist der damaligen Zeit noch vollkommen fremd1 2 3.
Dieser Rechtszustand blieb unstreitig bis zum Jahre 1305 bestehen, wo
Eduard I. die Bergbaufreiheit ausdrücklich auf die Grafschaften Cornwall
und Devonshire einschränkte8. Die Parlamente brachten es später unter
Eduard III. dahin, daß die Bergbaufreiheit auf Wiesen, Wälder und
zwischen Häusern verboten wurde4. Zur Zeit Karls I. galt die Berg-
baufreiheit auf Zinn nur noch auf Gemeinland5 (wastrel lands). Indessen
galt sie nicht bloß für Gemeindegenossen, sondern für jedermann6. Heute
ist das Rechtsinstitut der Bergbaufreiheit in England bis auf einzelne
Spuren gänzlich beseitigt. Die Einschränkung der Bergbaufreiheit auf
Gemeinland zur Zeit Karls I. dürfte daher nicht als der Anfangs-, sondern
als ein Haltepunkt in dem unaufhörlichen Niedergange der englischen
Bergbaufreiheit aufzufassen sein.

Wenn Achenbach noch anführt, daß an den Bergen bei Sulzach
zufolge einer Urkunde aus dem Jahre 1394 und bei den Gruben um
Elbingerode nach den Berggewohnheiten vom Jahre 1594 nur Eingesessene
Bergbau treiben durften, daß im Siegenschen die Bergbaubetreibenden
die Zugehörigkeit zur Zunft gewinnen mußten, und daß nach dem Landbuch
von Uri (1823—1826) nur ein Landmann auf Allmend Erz graben darf, so
läßt sich aus diesen lokalen und späteren Gewohnheiten den Bestimmungen
der älteren Bergrechte gegenüber weder ein allgemeiner Schluß noch

1	Ebenso Völkel, Grundzüge des preußischen Bergrechts 1914, S. 19, auch
z. B. von 1189 für das Bistum Trient; „In ducato Tridentino episcopatuve quae
nunc sint vel quae in posteruni argenti, cupri, ferrive — ibidem reperientur
praeterquam inallodiis comitum de Tirol et Epiano, quae specialiter duximus ex-
cipienda.

2	Patent König Johanns vom Jahre 1201, unten § 19.

3	The Lavvs and Customs of the Stannaries in the counties of Cornwall and
Devon, London 1725 by Pearce pref. p. 9, unten § 19.

4	Pearce p. 6 und weiter unten.

5	Pearce p. 37.

6	Any Tinner may bound every Wastrel Lands, Pearce p. 37.
        <pb n="39" />
        ﻿33

ein Schluß auf die Vergangenheit ziehen1. Gegen die Entstehung der
Bergbaufreiheit aus den Rechten der Gemeindegenossen an der Allmende
dürfte noch der Umstand geltend zu machen sein daß die alten Berg-
rechte nicht Abmachungen zwischen den Gemeinden und den Bergleuten,
sondern Satzungen sind, welche die ßegalherren den Bergleuten gegeben
oder mit diesen vereinbart haben. Hiernach ist begreiflich, daß die
Achenbachsche Allmendtheorie heute nahezu gänzlich aufgegeben ist1 2.
Die ausländischen Quellen und Bergrechtslehrer kennen insoweit überhaupt
keinen Unterschied zwischen Privat- und Gemeinland.

Noch weit weniger innere Wahrscheinlichkeit hat die von Zycha,
Ältestes Bergrecht S. 67 T. 59 a. a. ö. aufgestellte und mehrfach, z. B.
von v. Inama-Sternegg IV 146, Westhoff 1. c. S. 47 und R. Schröder,
Rechtsgeschichte 5- Auf!., wiederholte Vermutung, daß die allmählich
entwickelte Bergbaufreiheit in den sogenannten „gefreiten Bergen“ ihren
Ausgangspunkt habe, auf denen der Grundherr bzw. der Landes-(Regal-)
herr als privater Grundeigentümer jedermann, arm wie reich, auf seinem
Grund und Boden unter bestimmten Bedingungen den Bergbau gestattet
haben soll. Die weitere Entwicklung habe sich danach so vollzogen,
daß die Bergleute eine Erweiterung der grundherrlichen Befreiungen zur
allgemeinen Bergbaufreiheit anstrebten, indem sie den Gedanken ver-
traten, daß dasselbe, was sie auf dem „gefreiten Berge“ als ihr Recht
ausgeübt hatten, auch unter den Grundstücken dritter Privaten unter
den gleichen Bedingungen gestattet sein müsse. Den Beweis für die
Richtigkeit dieser Hypothese soll namentlich der vielgenannte Vertrag
bilden, den Bischof Albrecht von Trient (s. unten § 16) mit aus Sachsen
(Freiberg) hergerufenen Bergleuten {Krötenbach, Schneidersak, Gottschalk
usw.) abschloß und in dem er gegen an ihn zu zahlende Abgaben ohne

1	Solche Gewohnheiten finden ihre Erklärung lediglich im Willen des Berg-
regalherrn, welcher die Erlaubnis zum Bergbaubetriebe nur gewissen Personen
nach seinem Gutbefinden überlassen konnte (s. weiter unten §§ 9 und 27). Übri-
gens war vor dem Landbuch der Bergbau in Uri wie in der ganzen Schweiz
Regal und nicht Pertinenz des Bodens noch den Allmendgenossen Vorbehalten.
J. J. Blumer, Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien, St.
Gallen 1850 und 1855j Teil II, 2 S. 75. Huber, Schweizer Recht a. a. O. Die
souveränen Urner Bauern haben sich 1823 den Bergbau Fremder nicht mehr ge-
fallen lassen wollen. Was die Lommersdorfer Abmachungen anlangt, so sind es
nicht die Gemeindegenossen, die den Bergbau betreiben, sondern sie sind die, die
sich über Bergbau Fremder beschweren, auch machen sie keinen Unterschied
zwischen ungeteiltem Land und Allmende.

2	S. Westhoff in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 50 S. 35. Volke), Grund-
züge des preußischen Bergrechts 1914, S. 18. Schmollet und Ermisch 1. c.

Arndt, Bergregal.

3
        <pb n="40" />
        ﻿34

Erwähnung der Grundbesitzer erklärte: „mons ipsis omnibus tarn pauperi
quam diviti communis esse debeat. “ Zunächst ist gegen diese Hypothese
anzuführen, daß es den Grundherren in Tirol tatsächlich und rechtlich
ganz gleichgültig sein konnte, unter welchen Bedingungen im entfernten
Sachsenlande ein privater Grundeigentümer oder ein Landesherr als
Grundeigentümer ein ihm privatrechtlich gehöriges Grundstück zum
Bergbau freigab. Sodann verstanden die sächsischen Bergleute kein
Italienisch und die Welschen kein Sächsisch, sodaß sie sich nicht
einmal über die gleichen Bedingungen unterhalten konnten. Die Be-
dingungen waren auch total verschieden, wie sich aus der Vergleichung
der Freiberger und tirolischen Bergordnung ergibt (s. §§ 14 und 16
unten). Ferner handelten weder der Markgraf von Meißen noch der
Bischof von Trient als private Grundbesitzer, sondern als Landes- und
Regalherren (unten §§ 16 und 18). Daraus, daß in den tiroler Berg-
ordnungen die Grundherren (im Unterschiede von der Freiberger) nicht
erwähnt werden, folgt nicht, so wenig wie aus dieser, daß nur mit ihrer
Genehmigung der Bergbau betrieben werden durfte, und erklärt sich
schon daraus, daß der Trienter Silberbergbau zu tief umging, um die
Grundherren zu schädigen. Im übrigen ist es Erfindung, daß der
Markgraf von Meißen nur als privater Grundbesitzer den Bergbau auf
einem ihm privatrechtlich gehörenden Areal freigegeben hatte. Er selbst
leitete sein Recht nicht aus seinem Grundeigentum, sondern aus einer
ihm 1556 für sein ganzes Markgrafentum erteilten kaiserlichen Verleihung
ab (unten § 16). Der Bergbau wurde auch nicht auf seinem, des Mark-
grafen Grund und Boden betrieben, vielmehr die ersten Jahre auf dem
des Klosters Altenzelle. Es ist ferner darauf zu verweisen, daß die
Bergbaufreiheit schon im phönizischen, im griechischen und im römischen
Recht bestanden und von da in das mittelalterliche deutsche und außer-
deutsche (englische, massitanische) Recht übergegangen ist (oben §§ 2, 3,
unten § 16), wobei es für die Widerlegung der Zychaschen Hypothese
gleichgültig ist, ob die Bergbaufreiheit, um mit Mispoulet zu reden, als
„legislation proprement dite“ oder nur als „pratique administrative“
oder als „droit populaire tres vivant“ gegolten und nur aus letzteren
Gründen rezipiert worden ist. Die Wahrheit ist, daß die Bergbaufreiheit
an Metallen (für Salz hat sie nie gegolten) einfach aus den urältesten
Zeiten her fortgegolten hat (s. auch unten § 9).
        <pb n="41" />
        ﻿Die Bergwerksabgaben.

Literatur: Arndt in Conrads Jahrbüchern für Nationalökonomie 1881, Bd. 36
S. 124 f,, 630 f.; in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 23 S. i8f.

§ 5- Es ist zweifellos, daß im Römischen Rechte neben den
Abgaben an den Oberflächenbesitzer noch an den Kaiser besondere
Abgaben von den Bergwerken zu entrichten warenAuch im Mittel-
alter werden Bergwerksabgaben erwähnt, welche den Königen gebührten.
Die Bergrechtslehrer unterstellen hierbei, daß die Abgaben nur von
solchen Bergwerken zu zahlen waren, welche auf königlichen Privat-
besitzungen, auf Domanialgrundstücken, gelegen waren1 2. Sie meinen,
daß die abgabepflichtigen Bergwerke dem Könige in seiner Eigenschaft
als zufälliger Besitzer der Oberfläche gehört haben, und daß er jene
Abgaben nur dann zu beanspruchen habe, wenn und weil er die ihm
persönlich gehörenden Bergwerke gegen Erbzins ausgetan hatte3.

Die Frage, welche Natur die Bergwerksabgaben im Mittelalter hatten,
wie die andere Frage, aus welchem Rechtsgrunde sie erhoben wurden,
mögen hier vorläufig auf sich beruhen bleiben. Vorerst soll nur die
Frage behandelt werden, ob besondere Bergwerksabgaben, neben den
an den Besitzer der Oberfläche, noch an einen dritten zu entrichten
waren. Wer dieser Dritte war, mag gleichfalls für jetzt dahin gestellt
bleiben; es genüge, wenn er ein anderer als der Besitzer der Oberfläche
gewesen ist.

Im 40. Kapitel der vita Dagoberti heißt es:

Plumpum quod ei (dem Könige) ex metallo censitum in secundo
semper anno solvebatur, libras octo mille ad cooperientam ec-
clesiam ccntulit.

Der König Dagobert, der sich auch sonst durch besondere Frei-
gebigkeit der Kirche gegenüber' auszeichnete, schenkte nach dieser
Urkunde im Jahre 635 dasjenige Blei, welches ihm aus den Bergwerken
als Census zukam, zur Gründung einer Kirche. Es dürfte hierbei nichts
gegen die Annahme sprechen, daß der König als solcher, wie seiner

1	Const. 3, Cod. Just, de met. (XI, 6) a. a. O.

2	Jung, De jure salinarum p. 118. Boehlau, De regalium notione p. 108.
Achenbach, Französisches Bergrecht S. 23 ff. und besonders S. 26. Kommer in
der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 377. Daß im Römischen Recht die Ab-
gaben an den Staat auch von Privatbetrieben und unter Privatländereien zu zahlen
waren, ist gewiß, 10 Cod. Theod. de metallariis.

3	So namentlich Achenbach, Französisches Bergrecht S. 26.
        <pb n="42" />
        ﻿36

Zeit der Römische Kaiser, von allen Bergwerken Abgaben bezog, und
daß diese Abgaben in einer Quote vom Ertrage bestanden l.

Bereits oben waren mehrere Urkunden angezogen, in denen die
Agilolfinger Herzoge über Salzzehnten verfügten1 2. Dafür, daß ihnen
diese Salzzehnten zustanden, weil die Salinen zufällig auf ihren Privat-
besitzungen lagen, spricht weder in den Urkunden selbst, noch sonst
irgend ein Umstand.

Das Capitulare de villis imperialibus3 spricht unter anderem von
den Erträgen der Bergwerke:

c 28. Volumus, ut per annos singulos . . . argentum de nostro labo-
ratu . . deferre studeant.

c 62. Ut unusquisque judex per singulos annos ex omni conlabo-
ratione nostra . . . quidquid de ferrariciis et scrobis id est fossis
ferrariciis vel aliis fossis, plumbaricio . . . habuerint . . . nobis
notum faciant.

Aus dem Capitulare folgt jedenfalls nicht, daß der König von
solchen Bergwerken, die nicht auf seinen Privatbesitzungen lagen, keine
Abgaben erheben durfte.

In der Teilungsurkunde vom Jahre 8174 heißt es:
cap. I. Volumus (sagt der Kaiser), ut Pippinus habeat Aquitaniam
et VVasconiam et marcam Tolosam totam . . .
cap. II. Item Hludowicus volumus, ut habeat Bajoariara et Ca-
rentanos . . .

1	Recueil de Duchesne tome I p. 585. Zwar wird die Richtigkeit dieser Ur-
kunde in Bezug auf die Worte „ex metallo censitum“ von Achenbach, Französi-
sches Bergrecht S. 23 ohne Angabe von Gründen in Zweifel gezogen. Indes
dürfte deren unbedingte und vollständige Richtigkeit anzunehmen sein. (Vgl.
Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, i.’Aufl. II 554; de Pastoret, tome XV der
ordonnances des rois de la troisiöme race, Introduction p. 34 u. a.)

2	S. auch v. Koch-Sternfeld, Die teutschen Salzwerke II 107,223, 239 a. a. O.
Lori, Einleitung p. II sequ.

3	Monumenta Germaniae historica tom. 11 leg. I p. 183, 185/6; s. hierzu
v. Inama, Deutsche Wirtschaftsgeschichte I 132. C, Gareis, Bemerkungen zu
Kaiser Kails des Grossen Cap. de villis in Germ. Abhandl. zum 70. Geburtstage
Maurers S. 207 f. Derselbe, Landgüterordnung Karls des Großen, 1895. Dopsch
1 126 u. a. m. Man schrieb das Capitulare Karl dem Großen zu und setzte es
etwa in das Jahr 812; nach Dopsch I 54 ist es eine Wirtschaftsordnung König
Ludwigs von 794/5 für Aquitanien ohne die ihm beigelegte allgemeine Bedeutung.
S. auch Villanueva 1. c. p. 266. Biot, De la propridtd des mines p. 21, 22.

4	Pertz, Monumenta Germaniae historica tom. III leg. I p. 198 seq.
        <pb n="43" />
        ﻿37

cap. III. Volumus, ut hi duo fratres, qui regis nomine censentur,
in cunctis honoribus intra suam potestatem distribuendis propria
potestate potiantur.

cap. XII. De tributis vero et censibus vel metallis, quidquid in
eorum potestate exigi vel haberi potuerit, ipsi habeant, ut ex his
in suis necessitatibus consulant et dona seniori fratri deferenda
melius praeparare valeant.

Wären die Bergwerke rechtlich nur Teil des Grundbesitzes, und
wären hier nur die Bergwerke gemeint, welche auf den privaten Be-
sitzungen des Königlichen Hauses gelegen waren l, so würde überflüssig
gewesen sein, die Bergwerke bei der Teilung noch besonders zu erwähnen.
Die Gleichstellung der metalla mit der tributa und census beweist, daß
es sich um Rechte handelt, welche nicht dem Grundbesitzer, sondern
dem Souverän gebührten. Der Sinn jener Stelle ist, daß die Brüder
als Könige der ihnen zugeteilten Länder angesehen werden sollten und
daß sie die den Königen aus den Bergwerken gebührenden Abgaben
innerhalb ihrer Gebiete erhalten mußten. Daß in jener Urkunde metalla
gesetzt ist, wo man census ex metallis oder reditus metallorum erwarten
sollte, wird später erklärt werden.

Am 17. Dezember 908 verlieh oder bestätigte Ludwig das Kind
dem Erzbischof von Salzburg alle Einkünfte (census) in Halla et extra
Halla, in salina et extra salinam, circa fluvios Sala et Salzaha vocatos,
in auro et in sale et in pecoribus, cum theloneis duobus, qui vulgo Muta
vocantur2. Die Verleihung wurde später von anderen Kaisern wiederholt.
Das Gebiet zwischen Sala und Salzaha war weder im Besitze der Kaiser
noch der Erzbischöfe. Es gehörte wenigstens zum Teil einer bayerischen
Grafenfamilie, welche einen zwischen den vorbezeichneten Flüssen gelegenen
Wald den Pröbsten zu Berchtesgaden schenkte. In diesem Walde wurde
später eine Saline entdeckt, welche den Namen Tuval erhielt, und deren
Einkünfte sowohl von den Erzbischöfen zu Salzburg wie von den Pröbsten
zu Berchtesgaden in Anspruch genommen wurden. Die Erzbischöfe
beriefen sich auf die Kaiserlichen Verleihungen8, durch welche ihnen

1	Dies nehmen Walter, Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Ausgabe, § 126 und
Achenbach, Französisches Bergrecht S. 26 an.

2	Die Urkunde findet sich in Lori’s Einleitung p. V, bei Böhlau als Ur-
kunde 14 (Böhmer, Regesta Karolorum 1833, No. 1217 S. 117) in Lünigs Deut-
sches Reichsarchiv, Leipzig 1713—1722, XIX 948 und sonst, s. auch weiter unten
S 21, sowie Dopsch II 173 f.

3	Auctoritate imperialium privilegiorum, wie es in der Urkunde vom Jahre
1123 bei Lori, Einleitung p. VIII, v. Koch-Sternberg II 286 und sonst heißt, s. auch
weiter unten.
        <pb n="44" />
        ﻿38

aller Nutzen (utilitas) aus Salz- und Goldbergwerken zwischen den Flüssen
Sala und Salzaha eingeräumt war, nicht darauf, daß der Ort, wo die
Saline lag, ihnen gehörte. Die Pröbste machten gleichfalls nicht geltend,
daß sie als Besitzer des Waldes zur Erhebung der Einkünfte aus der
Saline befugt waren. Vielmehr wandten sie sich an den Kaiser und
baten und erhielten von ihm im Jahre 11561 eine Begnadigung, daß
ihnen die Erträgnisse jener Saline zufallen sollten. Diese Begnadigung
setzten sie der entgegen, auf welche sich die Erzbischöfe beriefen. Auf
den Streit zwischen den Erzbischöfen und Pröbsten muß noch später
zurückgekommen werden1 2. Der hier vorgetragene Sachverhalt beweist,
daß Abgaben aus den Bergwerken schon im Jahr 908 an andere Personen
als an die Oberflächenbesitzer zu entrichten waren. Auch sonst lassen
sich zahlreiche Urkunden und Beweise dafür beibringen, daß an die
Kaiser Abgaben aus dem Bergbau gezahlt werden mußten, welche von
ihnen allerdings oft dritten Personen übertragen wurden. So verteilten
die Kaiser die Einkünfte aus den Harzer Bergwerken an die Klöster
Walkenried, St. Simon und Judae, St. Peter und an die Stadt Goslar3.
Die Kaiser waren nicht Privatbesitzer der allerdings unter Kaiserlichem
Banne stehenden Harzwälder, wie sich daraus ergibt, daß in den Berg-
urkunden die Waldbesitzer — erfexen in harte — besonders erwähnt
werden. Abgaben aus Bergwerken an den Kaiser kommen auch bei
den Salinen in Lüneburg vor4.

Es finden sich nun viele Zeugnisse dafür, daß andere Personen wie
die Kaiser Abgaben aus Bergwerken bezogen haben. Dies dürfte nur
in dem Falle gegen die besondere Abgabenpflichtigkeit der Bergwerke
sprechen, wenn sich beweisen ließe, daß die Erheber der Abgaben das
Recht hierzu als Oberflächenbesitzer, nicht aber aus Kaiserlicher Ver-
leihung erlangt haben würden. Ein solcher Beweis ist nicht einmal
angetreten worden; er läßt sich auch kaum anders wie durch die

1	Die Urkunde findet sich u. a. bei Lori, Einleitung, aus Hund II 122 mit
der Jahreszahl 1146, bei Lünig XVIII 7, v. Koch-Sternfeld II 310, bei Böhlau
als Urkunde 46 mitgeteilt, S. auch weiter unten.

2	Unten §§ 6, 16, 22.

8 Die betreffende Urkunde findet sich u. a. bei Franz Johann Meyer, Versuch
einer Geschichte der Bergwerksverfassung und der Bergrechte des Harzes im Mittel-
alter, Eisenach 1817, S. 31. Sie ist aus der Walkenrieder Chronik entnommen.

4	S. Wagners Corpus Juris Metallici S. 1025 ff. Über die Bedeutung des
Kaiserlichen Bannes bei Forsten ist Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 259
zu vergleichen. Der Bann schloß nicht den Privatbesitz Dritter am Walde aus
und hatte nur ganz bestimmte Rechte, vielfach nur das Jagdrecht, zu seinem
Gegenstände. S. auch weiter unten.
        <pb n="45" />
        ﻿39

Geschichte der einzelnen Bergwerke führen. Die Verleihung von Ab-
gaben und Einkünften aller Art an Privatpersonen durch die Kaiser
war um jene Zeit sehr häufig1. Für jetzt handelt es sich lediglich
um die Frage, ob der Besitzer der Oberfläche zur Erhebung der
Bergwerksabgaben befugt war. Diese Frage kann schon nach dem
bis jetzt vorgetragenen Beweis- und Urkundenmaterial verneint werden;
doch soll noch auf folgende Beweise Bezug genommen werden. Aus-
weislich der für das ganze Markgrafentum Meissen geltenden Freiberger
Bergordnung erhält der Markgraf von jedem wo auch immer gelegenen
Bergwerke die dritte Schicht als Frohntei!1 2. Der Grundbesitzer wird
insoweit neben dem Landesherrn berücksichtigt, als er ein Zweiund-
dreißigstel als Ackerteil empfängt3 4 5. Wie das Schemnitzer Bergrecht
und die Stadtrechte für Neusol (Bistriciura) ergeben, erhoben die Kö-
nige Ungarns von allen Bergwerken gewisse Abgaben, die bei Gold
der zehnte und bei andern Metallen der achte Teil gewesen zu sein scheinen*.
Diese Abgaben hießen Urburen. Ein Drittel davon erhielt der Grund-
herr6. Nach der Iglauer und der Kuttenberger Bergordnung erhielt der
Grundherr gleichfalls den dritten Teil der von den böhmischen Königen
bezogenen Urbure. Die Abgabe an den Grundherrn war nicht der Preis
für die Gestattung des Bergbaues, sondern Entschädigung für die Inkon-
venienzen, die der Bergbau verursachte und für die vielfach (Iglau, Kut-
tenberg, Schemnitz, Cornwall und sonst) vorgeschriebene Überlassung
von Baustellen oder des zum Bergbau benötigten Holzes und Wassers6.

Nach dem Löwenberger Goldrechte muß jede Zeche, auch die
vom Grundbesitzer auf eigenem Grund und Boden betriebene, dem
Landes- und Regalherrn „Teilgold“ abgeben7. Auch das Goldrecht
für Liegnitz, Goldberg und Hainau gibt dem Herzog als „obersten
V erleiher“ das Recht auf den Zehnten von allen und selbst von solchen
Bergwerken, welche auf Privatbesitzungen Dritter betrieben wurden8.

1	Kroll, L’immunite francque. Waitz u. a. m,

2	Abschnitt I Kap. 36 bei Klotzsch S. 250.

3	Graf Kaspar Sternberg, Geschichte der böhmischen Bergwerke II 39.

4	Thomas Wagner, Corpus Juris Metallici S. 168.

5	S. über II cap. II der Kuttenberger Bergordnung bei Franz Anton Schmidt,
Sammlung der Berggesetze der österreichischen Monarchie, Wien 1832, I 46 ff., ig.
Graf Sternberg II 22—24 und Note 21.

6	S. weiter unten §§ 12, 13, 14, 15, 19, auch Gothein, Wirtschaftsgeschichte
des Schwarzwaldes I 602 a. a. O.

7	Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 82. Zivier, Geschichte
des Bergregals in Schlesien S. 259.

8	Steinbeck S. 85 ff. Zivier a. a. O. S. 266.
        <pb n="46" />
        ﻿40

Die Abgaben, welche dem Bischof zu Admont von Eisenstein^
gruben ausweise der Urkunde aus dem Jahre 12161 gebühren, sind
gleichfalls nicht solche, welche ihm als Oberflächenbesitzer zukommen.
Vielmehr stand ihm eine besondere Verleihung zur Seite. Die Erz-
bischöfe zu Salzburg hatten nämlich kraft der ihnen verliehenen kai-
serlichen Privilegien zugleich bei Gründung des Stifts Admont diesem
das Recht zur Erhebung der Bergwerkseinkünfte übertragen1 2, Die
Einkünfte, welche der Herzog Heinrich nach dem Salzrecht von Hall
bezog, standen ihm gleichfalls nur zu, weil seine Vorfahren das Recht
hierzu mit Nutz und Gewehr vom Reiche hatten, nicht aber, weil er
Oberfiächenbesitzer war3.

Auch für das französische Recht läßt sich behaupten, daß die
Abgaben, welche die Könige Frankreichs, zur ständischen Zeit die
Feudalherren (barons, Seigneurs), von Bergwerken bezogen, kein Zins
für die Verpachtung der auf ihren Privatbesitzungen gelegenen Mine-
ralien waren. Für den Fall, daß der Bergbau auf ihrem eigenen Grund
und Boden betrieben wurde, erhielten sie neben der allgemeinen Abgabe
aus dem Bergbau noch eine besondere Entschädigung als Oberflächen-
besitzer „comrae droit foncier“ 4 5. Das Recht der französischen Könige
auf die Bergwerksabgaben wird auf das Römische Recht zurückgeführt6.

Nach dem Patente König Johanns von England aus dem Jahre
1201 haben die Zinnbergleute das Recht, in den Grafschaften Cornwall
und Devon überall und selbst auf den Besitzungen der Großen Berg-
bau zu treiben, wofür sie dem Könige besondere Abgaben zu ent-
richten haben. Neben diesen Abgaben hatten die Bergleute noch an
die Grundherren (Lords of the soil) oder an deren Hintersassen (farmers)
als Entschädigung den fünfzehnten Teil abzuliefern. Ebenso findet
sich, daß nach den ältesten Berggewohnheiten der Grafschaft Derby-
shire neben den Abgaben an die Grundherren noch an die Könige
Quoten des Bergwerksertrages abgeführt werden mußten6.

1	Wagners Corpus Juris Metallici S. 31 ff.

2	v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark, 3. Teil, S. 105; die
Urkunde findet sich u. a. im Urkundenbuch für Steiermark, bearbeitet von Zahn,
Graz 1875, No. 405 S. 390.

3	S. Salzrecht von Reichenhall aus dem Jahre Z285 in Loris Sammlung des
baierischen Bergrechts S. 3 ff.

4	de Pastoret, Ordonnances des rois de la troisieme race Tome XV, Intro-
duction p. XXXIV.

5	de Pastoret daselbst, Tome XVIII, Introduction p. XXXVI. Biot p. 22, 23.
Naudier p. 11, 12.

6	Nasse in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 174.
        <pb n="47" />
        ﻿41

Hiernach zeigt sich, daß die Mineralien auch während des Mittel-
alters ein besonderer und von der Oberfläche getrennter Gegenstand
der Besteuerung in den verschiedensten Staaten gewesen sind.

Daß die Bergwerksabgaben nicht aus der Steuerhoheit flössen,
geht, abgesehen davon, daß eine solche im Mittelalter nicht bestanden
hat, schon daraus hervor, daß sie niemals von den Mineralien erhoben
wurden, die dem Privatregal unterworfen waren, noch von denen, die
partikularrechtlich dem Grundeigentümer oder Grundherrn gehörten,
daß sie aber auch von den Mineralien zu entrichten waren, welche
partikularrechtlich und abweichend vom gemeinen Recht dem Berg-
regal unterlagen. Wie aus dem Abgabenrecht das Recht auf die Sub-
stanz entstanden sein soll (Ansicht von Zycha, Ältestes Bergrecht und
Tnama, Wirtschaftsgeschichte IV 148 a. a. O.), ist unerfindlich; das
Gegenteil ergiebt sich aus allen vorangeführten Urkunden, wonach in
Attikon, dem Römischen Reich, England usw. die Abgaben aus dem
Regal abgeleitet werden.

Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches
Zubehör zu Grund und Boden?

§ 6. Nach dem, was im Vorstehenden über die Bergbaufreiheit
und die Bergwerksabgaben ausgeführt ist, dürfte auffallend sein, wenn
in der ganzen ersten Hälfte des Mittelalters die Mineralien im recht-
lichen Sinne nur einen Bestandteil der Oberfläche gebildet hätten.
Solches wurde allerdings ausnahmslos behauptet. Die Behauptung stützt
sich darauf, daß in zahllosen Urkunden die Bergwerke als pertinentia,
adjacentia, appendicia oder utilitates von Grund und Boden bezeichnet
werden1. Von Urkunden dieser Art mögen hier drei nachstehend
mitgeteilt werden:

1 Komm« in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 378. Achenbach, Deut-
sches Bergrecht S. 82, 83. Böhlau p. 8 und die von ihm am Schlüsse gebrachten
Urkunden, welche die Worte appendicia oder pertinentia durch besonderen Druck
hervorheben. Über die allgemeine Bedeutung solcher Urkunden s. Kroll, L’im-
munite francque. Dopsch, Die Wirtschaftsentwickelung der Karolingerzeit I 226 f.
In meinem Kommentar zum Berggesetze (1. Auf!., Halle 1885, S. 135) habe ich
ausgeführt, daß und wie die Idealteilung der Bergwerke (die Zahl der gewerk-
schaftlichen Kuxe) an die regalherrlichen Abgaben anknüpft. Zycha (Recht des
ältesten Bergrechts 1899, S. I39f.) hat dies (ohne Quellenangabe) übernommen.
Seitdem ist diese Ansicht herrschend geworden, s. Zeitschrift für Handelsrecht
Bd. 71 Heft 2 und 3, Schmoller (übrigens schon vor Zycha) im Jahrbuch XV 686,
699. Übrigens möchte die Ansicht (Gierke, Genossenschaftsrecht 1 442 f., 455»
s. auch Opet S. 243 und Zycha 1. c. S. 136), der Betrieb der Gruben sei vom Mittel-
        <pb n="48" />
        ﻿42

1.	Otto I Imperator . . . nos quasdam res ... . quas jam antea
quidem comes nomine Hartuich de manu Warmunti comitis . . .
tradiderat in loco Grahanstat . . . cum omnibus rebus eidem
loco adjacentibus id est terris cultis et incultis, curtilibus et aedi-
ficiis, mancipiis utriusque sexus, parscalcis et aliis servis, cidu-
lariis, vectigalibus et in salina curtilia cum patellis patellarumque
locis . . . cum foresto . . et silvis pratis pascuis, . . . sagina-
tionibus, venationibus, aquarum decursibus, piscacionibus, prout
a me regali potestate in banno erant, molendinis molendinumque
locis, viis et inviis, quaesitis et inquirendis . . . omnibus uten-
silibus ad eundem locura Grahanstat jure pertinentibus, nostro
regio more praedictis canonicis cum integritate concessimus *.

2.	Urkunde Kaisers Otto II. vom 29. October 973* 1 2;

Salzunga cum omnibus appendiciis et utilitatibus suis, tarn in
ecclesiis quam in aliis aedificiis, et mancipiis utriusque sexus,
terris cultis et incultis, . . . venationibus, piscacionibus, aquis
aquarumve decursibus.

3.	Urkunde Kaisers Otto III. v. J. 99s3:

Quendam nostre proprietatis locum ad curtem tille nuncupatum
cum omnibus ejus pertinentys in utriusque sexus mancipiis, areis,
aedificiis, terris cultis et incultis, silvis, venationibus, aquis aqua-
rumve decursibus, molendinis, piscacionibus, viis et inviis, exiti-
bus et reditibus, quaesitis et inquirendis omnibusque aliis appen-
diciis que adhuc dici vel inveniri sive inquiri possunt.

Schon der flüchtigste Blick läßt erkennen, daß diese Urkunden
als appendicia oder pertinentia auch solche Berechtsame aufführen, von
denen es unzweifelhaft ist, daß sie kein bloßes Zubehör des Grund
und Bodens gewesen und nur kraft besonderer Verleihung ausgeübt
werden durften. Namentlich ist es gewiß, daß in der ersten Hälfte
des Mittelalters niemand ohne besondere Verleihung befugt war, Jagd

alter her oben staatlich, unten genossenschaftlich, nirgends grundherrlich (s. auch
Dopsch II 178) gewesen und die Gewerkschaft habe ihre besondere Form erst seit
dem 15. Jahrhundert erhalten, sich nach der II. Tafel von Vipasca (§§ 6, 7, 8)
nicht mehr aufrecht erhalten, s. auch Arndt in der Zeitschrift für die gesamte
Staatswissenschaft Bd. 70 S. 240.

1	Die Urkunde ist bei Böhlau als Urkunde 18 aus dem Anhang zu Juvavia
p. 181 mitgeteilt.

2	Aus Schannat, Corpus traditionum Fuldensium, Lips. 1724, p. 241.

3	Von Kommer in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 378 mitgeteilt
nach Quix, Cod. Aquensis 13.
        <pb n="49" />
        ﻿— 43	—

und Fischerei auf seinen Besitzungen zu treiben, Mühlen anzulegen usw.l.
Ebensogut wie die Zugehörigkeit der Bergwerke zum Grundeigentum,
läßt sich daher aus den angeführten und vielen ähnlichen Urkunden
auch die Zugehörigkeit der Jagd, Fischerei, Mühlen, Zölle, Münzen,
Märkte zum Grundeigentume nachweisen. Die Urkunden besagen nun
keineswegs, daß Wälder, Jagden, Fischfang, Mühlen, Zölle, Münzen,
Bergwerke ein Zubehör von jedem Grund und Boden sind, vielmehr
bemerken sie gerade hervorhebend, daß sie Zubehör zu einem be-
stimmten Orte sind, ein Zubehör, welches nicht jedem Grund und
Boden gebührt, sondern nur ganz bestimmten, und zwar, wie hinzu-
zufügen ist, auf Grund besonderer Kaiserlicher Privilegien.

Es ist bekannt, daß die Privilegien, durch welche die Kaiser
gewisse ihnen ausschließlich gebührende Rechte Dritten übertrugen,
meist dahin gefaßt waren, daß der Berechtigte mit dem Besitze eines
bestimmten Ortes zugleich ein bestimmtes Recht als dessen Zubehör
erhielt. Ein Wald wurde mit dem Jagdrecht, ein Fluß mit dem Fischerei-
und Mühlenrecht, eine Brücke mit dem Zollrecht, Städte mit dem Markt-
und Münzrechte2, Ortschaften mit ihren Bergwerken verliehen8. Zahl-
reiche Zeugnisse hierfür werden später beigebracht werden. Schon
jetzt darf als bewiesen gelten, daß mit der bloßen Bezeichnung der
Bergwerke als Zubehör zu bestimmten Ortschaften noch nicht dargetan
ist, daß die Bergwerke in dem Sinne ein bloßes Zubehör zum Grund
und Boden bildeten, daß jeder Grundbesitzer ohne weiteres zu deren
Ausbeutung befugt war. Das Gegenteil wird schon dadurch wahr-
scheinlich, daß das Recht zum Bergbaubetrieb besonders erwähnt wird.
Dies geschieht z. B. bei den hundert Huben Landes, welche die Edel-
frau Beatrix im Jahre 1025 vom Kaiser Conrad „cum usu salis et
rudere quod Arz dicitur“ übertragen erhielt4. Ja es wird ein anderes
Mal ausdrücklich bemerkt, daß ein gewisses Gebiet mit dem Rechte
begabt sei, quod vulgo Purkrecht dicitur5.

1	Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland S. 23—41.
G. Waitz, Verfassungsgeschichte VIII 247—346 a. a. O. Liber feudorum II 56-

2	Falke, Geschichte des Zollvereins S. 1 ff., wo die zahllosen Verleihungs-
Urkunden über Zollgerechtsame aufgeführt sind.

3	Z. B. Guiconstein cum salsugine ejus in der Schenkungsurkunde Kaiser
Ottos I. vom 11. April 965 in Dreyhaupts Geschichte des Saalkreises I 14. Vgl.
Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 121—130 a, a. O.

4	Pez, Thesaurus anecdotorum novissimus 1721, seq. VI p. 285. v. Muchar,
Geschichte des Herzogthums Steiermark, 3. Teil S. 90.

5	Urkunde des Abts Heinrich von Admont vom Jahre 1293 in den Diplo-
mataria Sacrae Styriae (Pusch und Frölich) 1756, Tom. I p. 106, „unam huebam
in interiori Eysenärzt eo jure, quod Purkrecht dicitur“. S. auch Abignente p. 96.
        <pb n="50" />
        ﻿44

Die Urkunden lassen ferner ihrem ganzen Inhalte nach unschwer
erkennen, daß es sich bei ihnen kaum um Rechte handeln kann, welche
jedem beliebigen Grundbesitzer zukommen. Eine genauere Prüfung
ergiebt, daß sie entweder von dem Kaiser oder solchen Personen aus-
gestellt sind, welche von den Kaisern mit besonderen Rechten belieben
sind. Diese Prüfung wird später angestellt werden, wenn die ver-
meintlich die Regalität widerlegenden Urkunden in Betracht gezogen
werden. Da schon seit den Merowingern und besonders seit Ludwig
dem Frommen Verleihungen von Grund und Boden mit allen den
Königen daran zustehenden Rechten überaus häufig waren ’, so erklärt
sich zur Genüge, daß zahlreiche geistliche und weltliche Machthaber
innerhalb ihres Gebietes unter den übrigen Regalien auch das Berg-
baurecht besaßen. Gegen die Annahme, daß jeder Grundbesitzer als
solcher und nur der Grundbesitzer über die Mineralien verfügen durfte,
spricht entscheidend die auffallende Tatsache, daß uns von keinem
einzigen Falle bekannt ist, in dem ein Privatmann ohne besondere Ver-
leihung als Besitzer der Oberfläche Bergbau trieb. Diese Erscheinung
wird von Grüter und Kommer1 2 dadurch erklärt, daß zum Betriebe
von Bergwerken bedeutende Kapitalien gehörten, welche damals den
Privatleuten nicht zu Gebote standen. Diese Erklärung befriedigt wenig,
wenn man erwägt, daß die Regalherren weiter nichts beim Bergbau
taten, als daß sie durch Beamte die einzelnen Gruben anweisen und
die Abgaben erheben ließen. Kapitalien zum Bergbaubetrieb haben,
soweit die Bergwerksgeschichten erzählen, die Regalherren niemals
zugeschossen3.

Begriff der Regalien.

§ 7. Schon lange waren die Regalien tatsächlich vorhanden,
ehe sie als solche bezeichnet wurden4. Diese Bezeichnung findet sich
nicht vor dem zehnten Jahrhundert und wird eine häufige erst in den
beiden diesen nachfolgenden Jahrhunderten. Für jene Zeit läßt sich
zwischen Einkünften, welche den Königen aus öffentlich rechtlichen und

1	Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte I 404 ff., 11 32 ff., 43 ff.
u. a. Kroll, L’immunite francque.

2	Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 377.

3	Gegen die Überschätzung der Macht der Grundherrschaft s. im allgemeinen
u. a. v. Below, Die Entstehung der deutschen Stadtverfassung in der Historischen
Zeitschrift Bd. 58 und 59, ferner Zeitschrft für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
ßd 5 S. 124 f.; s. auch Dopsch I § 5 S. 269 t. und E. Mayer, Italienische Ver-
fassungsgeschichte I 216, u. a.

4	Eichhorn I 405 ft.
        <pb n="51" />
        ﻿45

privatrechtlichen Titeln zufielen, ein scharfer Unterschied in keiner
Weise durchführen. Das öffentliche Recht war damals erfüllt von privat-
rechtlichen Anschauungen. Die Abgaben und anderen Leistungen des
Volkes beruhten fast sämmtlich auf privatrechtlichen Grundlagen, welche
nur zuweilen in einem gewissen Anschluß an öffentliche Verpflichtungen
standen1. Wie das öffentliche Recht privatrechtliche, so hatte das
Privatrecht öffentlich-rechtliche Beimischungen. Der scharfe Begriff des
öffentlichen Rechts fehlte dem Mittelalter ebenso wie der scharfe Be-
griff des Privateigentums1 2 und des Privatrechts überhaupt.

In der Karolingerzeit wurde nicht einmal zwischen dem, was dem
Kaiser als Oberhaupt des Staates und dem, was ihm als Haus- oder
Privatvermögen zustand, eine Unterscheidung gezogen3. Das fränkische
Reich kannte keinen Gegensatz zwischen Reichsgut und Privatgut des
Königs. Der Fiskus war, wie Rudolph Sohm hervorhebt4, im Franken-
reiche nicht Staats-, sondern Königsvermögen, und diese Anschauung
des fränkischen Reichs ist nach Sohms Ansicht auch in das Deutsche
Reich übergegangen. Erst seitdem die Erblichkeit der Kaiserwürde
aufhörte, zeigten sich die ersten Spuren zu einer Sonderung des Reichs-
vermögens von dem Hausvermögen des Kaisers5. Die Sonderung war
wichtig, wenn der Hauserbe des vorigen Kaisers nicht zugleich die
Kaiserwürde erlangte. Für diesen Fall war eine Auseinandersetzung
zwischen dem Krön- und dem Hausgut des Kaisers notwendig. Allein
auch unter dem Hausgut war wiederum nicht reines Privat- sondern
alles Privat- und öffentliche Gut zu verstehen, das dem Kaiser anders-
woher als vom Reiche, etwa in seiner Eigenschaft als Besitzer eines
Herzogtums gebührte. Unter diesen Umständen würde es befremdlich
sein, wenn sich die Trennung zwischen höheren und niederen Regalien
schon in der Zeit vor dem zwölften Jahrhundert zeigen sollte. Viel-
mehr dürfte es begreiflich sein, wenn damals Rechte der verschieden-
sten Art, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche, nutzbringende und
nicht nutzbringende, unter dem Begriffe der Regalien zusammengefaßt

1	Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 217 a. a. O. Gierke, Rechts-

gechichte der deutschen Genossenschaft S. 127 ff. a. a. O.

3	Roscher, Geschichte der Nationalökonomik S. 15 a. a. O.

3	Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 557. Brunner, Rechtsgeschichte
1 293. Rübel, Reichshöfe S. 13; s. indes auch Dopsch, Die Wirtschaftsentwicke-
lung der Karolingerzeit I 750f. Man geht aber zu weit, wenn man jegliche
Unterscheidung zwischen öffentlichem und Privatrechte im Mittelalter leugnen
wollte; ebenso Dopsch 1. c. S. 158.

4	Altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung I 27.

5	Waitz VIII 239 ff.
        <pb n="52" />
        ﻿46

wurden. An sich liegt auch im Worte „Regalien“ (was dem Könige
gehört), weder etwas, was nur auf privatrechtliche oder nur auf nutz-
bringende Rechte gedeutet werden könnte. Deshalb werden wir uns
nicht zu verwundern haben, wenn als Regalien im Mittelalter auch
solche Rechte genannt wurden, denen, weil sie weder einen privat-
rechtlichen noch einen nutzbringenden Charakter an sich tragen, von
heutigen Rechtslehrern die Regalitätseigenschaft abgestritten wirdl.

Die Ronkalische Konstitution (Const. II, 56 im über feudorum)
vom Jahre 1158 bezeichnet als Regalien die nachstehenden Gegen-
stände :

(Regalia sunt haec): armandiae, viae publicae, flumina navigabilia
et ex quibus fiunt navigabilia, portus, ripatica, vectigalia quae vulgo
dicuntur thelonea, moneta, mulctarum poenarumque compendia,
bona vacantia, et quae, ut ab indignis, legibus auferuntur, nisi
quae specialiter quibusdam conceduntur, et bona contrahentium
incestas nuptias, et condemnatorum, et proscriptorum secundum
quod in novis constitutionibus cavetur, angariarum, parangariarum,
et plaustrorum, et navium praestationes, et extraordinaria collatio
ad felicissimam regalis numinis expeditionem, potestas constituen-
dorum magistratuum ad justitiam expediendam, argentariae et
palatia in civitatibus consuetis, piscationum reditus et salinarum,
et bona committentium crimen majestatis, et dimidium thesauri
inventi in loco Caesaris non data opera, vel loco religioso; si data
opera totum ad eum pertineat.

Die Konstitution bezeichnet somit Rechte der allerverschiedensten
Art als Regalien. Von diesen ist z. B. die Befugnis, Magistratsbehörden
zum Zwecke der Rechtsprechung einzusetzen, zweifellos weder ein
Privatrecht, noch ein Recht des Fiskus, noch endlich ein Nutzungs-
recht, so daß die Ansicht Hüllmanns2, wonach Regalien ursprünglich
mit Fiskalien vollkommen identisch, nämlich königliche Nutzungen ge-
wesen sein sollen, unhaltbar ist. Hüllmann selbst führt an einer anderen
Stelle3 die Militärhoheit (heribannus regalis), das Recht, castella cum
turribus et propugnaculis zu errichten (mundburg) unter den Regalien
auf, also Rechte, welche nicht lukrativer Art sind. Das Recht, Gerichts-
behörden einzusetzen, das Recht auf die armandiae (Heerbannsgelder),

1	Vgl. Gerber, Deutsches Privatrecht, 11. Auf!. § 67 S. 171 ff. Boehlau, De
regalium notione p. 1—4 u. a. m.; s. auch v. Düngern, Die Staatsreformen der
Hohenstaufen, Festgabe für Zitelmann, besonders S. 70.

2	Geschichte des Ursprungs der Regalien S. 5, 6.

3	,S 11/12.
        <pb n="53" />
        ﻿47

das Recht über die öffentlichen Flüsse, das Zollrecht usw.1 wird man
heute gewiß als dem öffentlichen Rechte angehörig aufifassen. Man wird
auch schwerlich behaupten, daß in der Ronkalischen Konsitution nur
solche Gegenstände als Regalien bezeichnet sind, an denen dem Regal-
herrn ein privatrechtliches Eigentum oder ein dem Privatrechte ange-
hörendes ausschließliches Verfüguugsrecht zusteht. Ein Eigentumsrecht,
dessen Inhalt die Einsetzung von Gerichtsbehörden bildet, ist undenk-
bar. Ebensowenig lassen sich die Regalien sämtlich als ausschließliche
Gewerbeprivilegien auffassen oder als „die Exemtion gewisser privat-
rechtlicher Befugnisse aus der gemeinen Freiheit und ihre Unterstellung
unter die Voraussetzung vorhergehender ermächtigender Privilegien“2.
Man denke nur an das Recht auf die Wehrgelder, auf die Flüsse, auf
das Vermögen der Hochverräter oder gar an die Befugnis, Gerichts-
behörden einzusetzen!

Bei aller Verschiedenheit der Regalien gibt es nur einen Punkt,
in welchem sie miteinander sämtlich Übereinkommen. Ihr Inhalt und
ihr Gegenstand sind verschieden, ihr Rechtssubjekt ist aber immer das-
selbe: der König, Regalien sind im Sinne der Ronkalischen Konsti-
tution Rechte, welche dem Könige gebühren. Da der König aber nicht
verpflichtet ist, diese Rechte stets und überall für sich zu bewahren
und ihm die Befugnis zusteht, diese Rechte zeitlich und räumlich,
gänzlich oder teilweise, dritten zu überlassen, so läßt sich der Begriff
der Regalien im Sinne der Ronkalischen Konstitution dahin wieder-
geben :

Regalien sind alle die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen,
nutzbringenden und nicht nutzbringenden Rechte, die nur dem König
oder nur solchen Personen zustehen, welchen diese Rechte vom König
verliehen worden sind. Oder anders ausgedrückt; Regalien sind die
Rechte, welche außer dem König niemand haben darf, der nicht damit
vom König beliehen worden ist.

Die Konstitution will sagen, daß die Wehrgelder, die öffentlichen
Flüsse, die Häfen, Ufer- und Brückenzölle, Münzstätten, Geldstrafen,
die erblosen Güter, das Vermögen der eine blutschänderische Ehe Ein-
gehenden, das Recht, Magistratsbehörden mit der Befugnis der Recht-
sprechung einzusetzen, die Einkünfte aus Fischfang und Salinen, das
Vermögen der Hochverräter, die Hälfte der unter kaiserlichem oder
öffentlichem Boden gefundenen Schätze usw. dem König gehören, so-

1	Vgl. Böhlau p. 4.

2	Die im Texte verworfene Ansicht findet sich in Gerbers Privatrecht XI 171
Amn. 1.
        <pb n="54" />
        ﻿48

fern nicht ein anderer vom König ein Recht auf solche Gegenstände
übertragen erhalten hat. Die Richtigkeit der vorstehenden Auffassung
wird bewiesen durch die Ereignisse, die dem Erlasse der Konstitution
voraufgegangen und ihr nachgefolgt sind. Nach der Besiegung der
Mailänder ließ Kaiser Friedrich I. durch Rechtsgelehrte Untersuchung
anstellen super Justitia Regni et de regalibus quae longo Jam tempore
seu temeritate pervadentium seu neglectu regum regno deperierant1 —
d. i. über alle Rechte aller Art, welche dem Reiche (beziehungsweise
dem Könige, als dem Träger der Reichsgewalt) zustanden, indeß durch
die Verwegenheit der Übertretenden und die Nachlässigkeit der Könige
dem Reiche verloren gegangen waren. Als diese dem Reiche gehörenden,
dessen „Justitia“ unterstehenden, Rechte bezeichnet Ragevinus;

Monetas, Telonea, Fodrum, Vectigalia, Portus, Pedatica, Molendina,

Piscarias, omnemque utilitatem ex decursu fluminum provenientem

nec de terra tantum verum etiam de suis propriis capitibus census

annni redditionem,

also im wesentlichen die nämlichen Gegenstände, die vollständiger im
über feudorum hergezählt sind2.

Man wird sich dabei zu vergegenwärtigen haben, daß sich die
Könige schon seit der Merowingerzeit häufig zugunsten anderer eines
Teils der Rechte entschlugen, die ihnen ausschließlich zustanden8. Es
war später fast formularmäßig in den zahlreichen Verleihungsurkunden,
daß die Könige den Beliehenen innerhalb ihrer Gebiete alles übertrugen
„quidquid fiscus (regius) exinde sperare poterat“. So wurde das Recht
auf die Jagd, den Fischfang, die Wasserläufe, die Zölle, die Mühlen,
das unbebaute Land, quaesita et inquirenda fast ausnahmslos den Bischö-
fen und anderen Großen innerhalb ihrer Lehen oder sonstigen Besitz-
ungen von den Königen überlassen. Schon zur Zeit Heinrichs IV.
konnten sich die Sachsen in einem Schreiben an Papst Gregor darüber
beklagen, daß die deutschen Könige, nachdem sie einen großen Teil
ihrer Regalien verschleudert hätten, sich mehr vom Raube als von den
Erträgen der Regalien unterhielten4.

1	So Ragevinus (Radevicus) de gestis Friderici I, lib. II, cap. 5.

2	v. Savigny, Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter, Kapitel 28.
v. Raumer, Geschichte der Hohenstaufen II 103 ff.

8 Eichhorn I 404 ff. a. a. O Waitz II 576, VIII 239, 255. Gierke, Geschichte
der deutschen Genossenschaft S. 134 a. a. O. Kroll, L’immunite francque. A. Dopsch
II 343 a. a. O.

4	„Tanta profligatio regalium, ut reges nostrarum partium rapinis potius
quam regalibus sustentandi sunt“ (bei Hüllmann, Ursprung der Regalien S. 6 und
sonst mehrfach).

r

- /
        <pb n="55" />
        ﻿49

Obwohl z. B. das Zollrecht ursprünglich nur den Königen gebührte1,
so hatten diese doch so häufig über die Zölle schenkungsweise verfügt,
daß ihnen zur Zeit der Hohenstaufen fast nur noch die zustanden, welche
auf den Reichsgütern1 2 oder ihren Hausgütern lagen. Ähnliches gilt für
die Münzstätten3. Aber nicht bloß auf rechtmäßigem Wege, mit Willen
des Königs, sondern auch rechtswidrig, eigenmächtig (temeritate) wußten
sich Reichsstände in den Besitz der Regalien zu setzen. Je weiter sie
vom Mittelpunkt der Königlichen Macht entfernt waren, um so eher
gelang ihnen solches. In den Grenzmarken des Reichs und besonders
in Italien gingen die Regalien am schnellsten verloren. Kaiser Friedrich I.
war es nun, der die dem Reiche zu Unrecht verloren gegangenen Rechte
diesem wieder zurückgewinnen wollte. Alle die, welche rechtswidrig
und ohne Erlaubnis sich in den Besitz Königlicher Rechte gesetzt hatten,
sollten diese zurückgeben, und nur denen wollte er sie belassen, welche
die Verleihung solcher Rechte vom König nachweisen konnten. Nicht
einmal hierzu war Friedrich nach strengem Rechte verpflichtet, da die
Verleihungen der Könige nicht erblich waren. Aber es war um die
Staufenzeit schon längst zur feststehenden Sitte geworden, daß jeder
König die von seinen Vorgängern gemachten Verleihungen in Form
einer neuen Verleihung wiederholte oder bestätigte4 5, so daß solche
Wiederholungen oder Bestätigungen fast als eine bloße Form und etwas
Überflüssiges erscheinen6. Letzterer Ansicht war Ragevinus nicht. Viel-
mehr erblickte er große Freigebigkeit darin, daß Friedrich I. in seinem
und des Reichs Namen die von seinen Vorfahren gegebenen Verleihungen
bestätigte.

Tanta — sagt Ragevinus — circa pristinos possessores usus est
liberalitate, ut quicunque donatione regum aliquid horum se pos-
sidere instrumentis legitimis edocere posset, is etiam nunc imperali
beneficio et regni nomine id ipsum perpetuo possideret.

1	Waitz II 548, 552 ft'., besonders Falke, Geschichte des deutschen Zollvereins
1869, S. 1 fif., 63 ff., der seine Ansicht durch ein überwältigendes Urkundenmaterial
belegt. Der Schwabenspiegel Cap. CCCIV. Ausgabe von Gengier S. 191. Der
Sachsenspiegel lib. II art. 26.

2	Eichhorn I 404 ff. a. a. O.

a Waitz VIII 323 ff. a. a. O.

4	Waitz II 221 a. a. O.

5	Roth, Beneficialwesen S. 221; s. auch Kroll, L’immunite francque, ferner
Zeitschrift für Rechtsgeschichte, germ. Abteilung, ßd. 32 S. 472. v. Düngern, Die
Staatsreformen der Hohenstaufen, Festgabe für Zitelmann (besonders S. 20 be-
züglich der Regalien). A. Dopsch II 323.

Arndt, Bergregal.

4
        <pb n="56" />
        ﻿Die, die ohne Nachweis Königlicher Verleihungen Königliche Rechte
besaßen, mußten diese zurückgeben1.

Nach dem Vorstehenden werden unter Regalien solche Rechte von
der Ronkalischen Konstitution verstanden, welche nur dem Könige oder
anderen durch Verleihung des Königs zustanden. Die Konstitution richtet
sich nicht gegen Privatpersonen, sondern gegen die Territiorherrschaften,
insbesondere die Lombardischen Städte. Daß nicht jeder Privatmann
Gerichtsbehörden einsetzen, Zölle oder Münzstätten auf seinem Boden
einrichten durfte, verstand sich von selbst. Regalien sind hiernach die
Rechte, die, weil sie dem König gebühren, ein Reichsstand nur ausüben
darf, wenn sie ihm besonders vom Könige verliehen sind.

Nicht die nämliche, scheint mir, wohl aber eine ähnliche Bedeutung
hatte das Wort „regalia“ im Investiturstreite1 2 3.

Regalia, id est, civitates, ducatus, marchias, comitatus, monetas,
telonium, mercatum, advocatias, omnia jura centurionum, id est
villicorum, turres et villas, quae regni erant, cum omnibus perti-
nentiis suis, militiam et castra

heißt es in einer bekannten Urkunde aus dem Jahre mos.

Nicht alle, sondern nur ein Teil der hier aufgeführten Gegenstände
sind auch im Sinne der Ronkalischen Konstitution als Regalien anzusehen.
So z. B. konnten auch andere Personen als der König Städte besitzen,
ohne daß sie vom Könige damit beliehen waren. Dies folgt schon
daraus, daß in den Urkunden besonders bemerkt zu werden pflegt, wenn
eine Stadt ursprünglich zu König und Reich gehörte und vom König
und Reich später weiter verliehen wurde. Eine solche Stadt hieß nämlich
im Gegensätze zu anderen, auch nachdem sie schon längst in fremden
Besitz übergegangen war, urbs regia4. Die Urkunde vom Jahre mo
läßt unzweifelhaft erkennen, daß es noch andere Städte geben kann
wie solche, welche vom Reiche herrührten, da sie nicht alle, sondern
nur die Städte (villas) „quae regni erant“ erwähnt.

Im Investiturstreit waren Regalien der Bestandteil der weltlichen
Güter der Geistlichkeit, welcher vom Könige herrührte. Nicht alle Tem-
poralien waren also Regalien, sondern nur die, welche der König der

1	Quum nullam invenire possent defensionem excusationis tarn Episcopi quam
primates et civitates uno ore, uno assensu, in manum principis regalia reddidere
bei Ragevinus.

2	Vgl. Waitz VIII 433—467.

3	Dieselbe findet sich bei Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien
S. 16 und sonst häufig.

4	Vgl. Waitz VIII 240 ff., besonders S. 243.
        <pb n="57" />
        ﻿51

Geistlichkeit verliehen hatte b Was nicht von König und Reich in den
Besitz der Geistlichkeit gelangt war, brauchte dieser nicht durch die
Könige vor oder nach der Wahl verliehen zu werden. Nur deshalb,
weil die meisten weltlichen Besitzungen der Kirche von König und Reich
herrührten und besonders deshalb, weil bei der Investiturfrage andere
Weltliche wie der König nicht in Betracht kamen, erklärt sich, warum
vielfach die Regalien mit den Temporalien gleichgestellt werden1 2. Jeden-
falls umfaßte auch im Investiturstreite der Begriff der Regalien sowohl
Privat- wie Hoheitsrechte, sowohl lukrative wie nicht lukrative Rechte
(jura centurionum, militia). Das Kennzeichnende ist auch hier das Rechts-
subjekt, von welchem sie herrührten: der König. Der Unterschied
zwischen dem Begriff der Regalien in der Ronkalischen Konstitution
und dem Begriff der Regalien in dem Investiturstreite ist folgender:
Ersterer umfaßt die Rechte, welche ihrem Gegenstände nach nur vom
Könige und keinem andern herrühren können, letzterer umfaßt die Rechte,
welche tatsächlich vom Könige herrühren, ohne Rücksicht darauf, ob
sie ihrem Gegenstände nach nur vom Könige oder auch von einem
Dritten herrühren können,

Begriff des Bergregals.

§ 8. Sind die Bergwerksmineralien als Regal im Sinne der Ron-
kalischen Konstitution aufzufassen, so folgt nach dem soeben Ausgeführten
hieraus nicht, daß der König in Deutschland allein solche Mineralien
abbauen konnte, so wenig wie aus dem Mühlenregal sich ergibt, daß
niemand anders wie der König Mühlen betreiben konnte. Vielmehr
wird die Regalität der Bergwerksmineralien anzunehmen sein, wenn nie-
mand anders wie kraft Verleihung vom Könige, oder kraft Verleihung von
einem durch den König innerhalb eines gewissen Gebiets mit den Berg-
werksmineralien Beliehenen über Mineralien dieser Art verfügen konnte.
Die Bergwerksmineralien sind als Regal anzusehen, wenn sie weder einen
rechtlichen Zubehörteil des Grundeigentums bilden, noch als herrenlose
Sachen der Okkupation durch jeden Finder kraft dessen eigenen Rechts
unterstehen, sondern der Verfügung des Königs unterworfen sind.

Die Ronkalische Konstitution führt unter den Regalien auf die
argentariae und die salinarum reditus. Ob erstere Silbergruben oder

1	Waitz VIII 456. Die Ansicht Hüllmanns (S. 15/16), daß Regalien mit
lemporalien gleichbedeutend seien, scheint verfehlt.

2	Urkunden, wo regalia nur als Teil der secularia bezeichnet werden, finden
sich bei Waitz VIII 457 a. a. O.
        <pb n="58" />
        ﻿52

Münzstätten sein sollen, ist zweifelhaft, aber ersteres ist anzunehmen.
Dies nehmen auch Achenbach (Deutsches Bergrecht S. 84), Kommer
(Zeitschrift für Bergrecht, Band X S. 384) und Grüter, letzteres nimmt
Klostermann (Einleitung zum Kommentar des Allgemeinen preußischen
Berggesetzes) an. Die Bedeutung von Silberbergwerk und nicht von
Münzstätte hat das Wort argentaria in einer anderen Urkunde Kaiser
Friedrichs L, welche gleichfalls vom Jahre X158 ist1. In der Ronkalischen
Konstitution ist von argentariae et palatia in civitatibus, hier aber von ar-
gentaria in Ulmeze et in toto monte die Rede. Nicht auffallend ist, daß
die Silberbergwerke als solche, dagegen nur die Einkünfte aus den
Salinen als Regalien bezeichnet sind. Zunächst ist daran zu erinnern,
daß von der Ronkalischen Konstitution die Flüsse, von Ragevinus dagegen
deren Einkünfte, die utilitas ex decursu fluminum proveniens, als Gegen-
stand des Regals bezeichnet werden, ohne daß dabei an eine beabsichtigte
Unterscheidung oder Abweichung zu denken sein dürfte. Sodann ist
zu beachten, daß im mittelalterlichen Sprachgebrauche das Eigentum an
einer Sache und das Recht, gewisse Abgaben davon zu beziehen, im
Sinne der damaligen Rechtsanschauungen mehrfach als gleichbedeutend
gebraucht werden, weil von vollem Eigentum keine Abgaben entrichtet
wurden1 2 3. Bereits Waitz8 macht darauf aufmerksam, daß die Kaiser
häufig Städte und Ortschaften verschenkten, obwohl im Grunde nur
die Einkünfte aus denselben Gegenstand der Schenkung sein konnte.
Besonders häufig findet sich, daß bei den Bergwerken das Eigentum
daran und das Recht auf deren Einkünfte als gleichbedeutend gebraucht
werden. Dies erklärt sich daraus, daß der Regalherr Eigentümer der
Bergwerke und deshalb berechtigt war, gewisse Abgaben daraus zu
ziehen, daß sein Eigentum sich wesentlich in dem Rechte auf die Ab-
gaben äußerte, und daß wesentlich dieser Abgaben halber auf das
Bergregal von den Territorialherren Wert gelegt wurde.

In der bereits erwähnten Teilungsurkunde Ludwig des Frommen
vom Jahre 817 sind neben den tributa und den census die metalla gesetzt,
wo man die Einkünfte aus den Bergwerken erwarten sollte4.

Im Jahre 908 verlieh oder bestätigte Ludwig das Kind den Erz-
bischöfen zu Salzburg unter anderem omnes census in auro et in sale

1	argentaria in Ulmeze (Ems) et in toto monte adjacente Hontheim, Historia
Trevirensis Dipl. t. I p. 588. S. weiter unten.

2	Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 128 ft'. Zycha,
Ältestes Bergrecht S. 11.

3	Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 1. Ausg. S. 572 ff,

4	Pertz, leg. I 19g.
        <pb n="59" />
        ﻿53

zwischen den Flüssen Sala und Salzaha1. Auf Grund dieser von anderen
Kaisern wiederholten Verleihung hielten sich die Erzbischöfe zu Salzburg
im Jahre 1123 berechtigt1 2, das Eigentum und die Einkünfte einer zwischen
den bezeichneten Flüssen entdeckten Saline, Tuval mit Namen, in Anspruch
zu nehmen. Der census und die „utilitas salis“ und das Eigentum an
einer Saline werden von ihnen augenscheinlich als gleichbedeutend des-
wegen angenommen, weil der Eigentümer an einer Saline deren Nutzungen
haben müsse und umgekehrt, wer die Nutzungen habe, deren Eigentümer
sein müsse.

Wenn Kaiser Otto I. am xi. April 965 dem Erzbistum Magdeburg-
unter anderen Ortschaften die Stadt Giebichenstein cum salsugine ejus
schenkt3, so dürfte der wesentliche Inhalt der Schenkung in den Ein-
künften aus den Städten und den Abgaben der von Privaten besessenen
und betriebenen Saline bestanden haben. Das Gleiche gilt von der
Schenkung der Saline zu Halle an der Saale4, wie von der vieler anderen
Salinen, z. B. derjenigen zu Reichenhall5.

Worauf in letzter Reihe ein dem König in Kraft seines Regals
zustehendes Verfügungsrecht über die Bergwerksmineralien beruht, ob
auf der Annahme, daß diese ihm zur staatsrechtlichen Verfügung oder
zu privatrechtlichem Eigentume gehören, kann zweifelhaft erscheinen.
Die damalige Rechtsansicht verband beide Annahmen miteinander. So
z. B. betrachtete sich Friedrich I. als Eigentümer der Bergwerksmineralien
und sah das Eigentum an den Bergwerken als den Inhalt des Bergregals
an. Wenigstens werden ihm nachstehende Worte in den Mund gelegt;
Cui servit gloria mundi f Quidquid in occultis abscondit terra cavernis.
Jure quidem nostrum est, populo concessimus usum6.

Die nämliche Auffassung von der Bedeutung des Bergregals haben,
wie sich später bei Besprechung der einzelnen Bergrechte zeigen wird,
alle Inhaber des Bergregals, also alle die Reichsstände gehabt, welchen
der Kaiser das ihm zustehende Eigentumsrecht an den Mineralien inner-
halb eines gewissen Gebietes verliehen hat, oder welche sich auch ohne

1	Wagner, Über den Beweis der Regalität, Beilage II p. III. v. Muchar,
Geschichte des Herzogtums Steiermark III 104. v. Koch-Sternfeld II 129. Böhlau,
Urkunde 14 und sonst. S. weiter unten.

2	Die Urkunde vom Jahre 1123 findet sich bei Lori, Einleitung p. VIII, bei
v. Koch-Sternfeld II 12 und sonst. S. weiter unten.

3	Dreyhaupt, Geschichte des Saalkreises I 14.

4	Urkunde vom 5. Juni 973 von Kaiser Otto I. bei Dreyhaupt I 20.

5	Vgl. v. Koch-Sternfeld II xoöff.

0 Nach Günthers Gedicht bei Ligurinus lib. III, Verse 480, 481, 482. Nach
Wenzel, Österreichisches Bergrecht S. 181. Jung, De jure salinarum a. a. O.
        <pb n="60" />
        ﻿54

eine solche Verleihung das Bergregal angemaßt haben. Um ein Beispiel
herauszuziehen, so erklärte König Wenzel II. von Böhmen und Mähren
alle wo immer in seinem Reiche belegenen Bergwerke als sein Eigentum,
als Besitzungen seiner Kammer. Den Anspruch auf die von ihm er-
forderten Bergwerksabgaben gründet er nicht auf seine Steuerhoheit,
sondern darauf, daß es ihm als Eigentümer der Bergwerke freistehe, die
Bedingungen eigenmächtig festzusetzen, unter denen er den Bergbau
Privatpersonen zu gestatten für gut befinde *. Es möge, so fügt er hinzu,
sich jeder Bergbaulustige vorher überlegen, ob er unter den ihm vom
Könige gestellten Bedingungen des Königs Bergwerke bauen wolle!1 2

Auch die Könige von Frankreich haben sich als Eigentümer der
Bergwerke angesehen und aus diesem Eigentume ihr Recht auf die
Abgaben hergeleitet.

„Es quelles mines“, sagt König Karl VI. in seinem Patente vom
30. Mai 14133, „et autres quelconques4 5 etant en notre royaume
nous ayons et nous devons avoir et ä nous et pas ä autre appertient
de plein droit . . . la dixieme partie purifiee de tous metaux qui
en icelles mines est ouvree et mise en claire.“

Seine volle Würdigung findet dies Patent, wenn man sich vorhält,
daß es nicht gegen die Grundbesitzer oder die Bergbaubetreibenden,
sondern gegen die Territorialherren, barons, seigneurs, gerichtet war,
welche sich das Eigentum an den in ihren Gebieten gelegenen Berg-
werken angemaßt und bezüglich aller Metalle außer Gold6 Jahrhunderte
hindurch in der Zeit der ständischen Herrschaft auch besessen hatten6.
Nicht minder betrachteten sich die Könige Englands, so lange und so
weit sie überhaupt imstande waren, das Bergregal gegen die wachsende

1	Schmidt, Sammlung des österreichischen Bergrechts Bd. 1 S. 46: Nonne
licet nobis de possessionibus nostrae camerae prout voluerimus ordinäre?

2	Das. si nostra voluerit sic colere montana.

3	Bei E. Lame Fleury, De la legislation mindrale sous ancienne monarchie,
Paris 1857, p. 1 suiv.

4	Es war zunächst von Bergwerken in gewissen Teilen des Landes die Rede.

5	Nach der Parömie „fortune d’or au roi, fortune d’argent au baron“, Stein
und Warnkönig I 463. Pasteret, Ordonnances des rois de la troisieme race Tome XV
p. XXXIV. Mispoulet p. 71. Histoire du Languedoc vom Jahre 1184 V nr. 661,
VIII nr. 54, X nr. 364. S. auch Naudier p. 12, Biot p. 23, 24.

6	Bei Lame Fleury; «Et il soit ainsi, que plusieurs seigneurs, tant d’eglise
comme seculiers qui ont jurisdictions hautes, moyennes et basses les territoires
esquels les dites mines sont assises, veulent et s’effbrcent d’avoir en icelles mines
la dixiöme partie purifiee et autre droit comme nous, ä qui seid et non ä autre
eile appartient de plein droit, comme dit est. »
        <pb n="61" />
        ﻿55

Macht der Großen und der Parlamente zu verteidigen, als Eigentümer
der Bergwerke. So nennt König Johann im Patente vom Jahre 1201
alle wo immer gelegenen Zinnbergwerke in den Grafschaften Cornwall
und Devon, auch die auf den Gebieten der kirchlichen Würdenträger
sein Eigentum *. Ebenso bezeichnet König Heinrich III. in einem Befehle
vom 23. November 1262 alle Gold- und Kupfergruben, die auf eigenen
wie die auf anderer Besitzungen gelegenen, als ihm gehörig*.

Erschien das Recht auf die Bergwerksabgaben für die Inhaber des
Bergregals als dessen wesentlichster Inhalt, so dürfte doch irrig sein,
das Bergregal, wie z. B. von Eichhorn geschieht, in das Recht auf die
Bergwerksabgaben gänzlich aufgehen zu lassen. War der Regalherr
nicht bloß abgabeberechtigt, sondern zugleich Eigentümer der Berg-
werke, so durfte innerhalb seines Gebiets ohne seine Genehmigung
niemand Bergbau betreiben. Das Eigentum des Regalherrn mußte das
Eigentum des Oberflächenbesitzers ausschließen, und nur der Regalherr,
nicht aber der Oberflächeneigentümer, konnte über die Mineralien ver-
fügen. Nur der Regalherr durfte durch seine Beamten Bergwerksfelder
verleihen, und er konnte sie beliebig verleihen, an wen er wollte, auch
an den Nichtbesitzer der Oberfläche1 2 3. War der Regalherr Eigentümer
der Bergwerksmineralien, so durfte er auch vorschreiben, unter welchen
Bedingungen und Beschränkungen der Bergbauunternehmer die Gruben
zu bauen hatte.

Begriff der Bergbaufreiheit.

§ 9. Läßt sich beweisen, daß das Bergregal schon von Alters
her in Deutschland gegolten hat, so dürften nur solche Rechte auf die
Bergwerksmineralien möglich gewesen sein, welche von dem Regalherrn
ihren Ursprung nahmen. Die Bergbaufreiheit als die jedermann zustehende
Befugnis, überall nach gewissen Mineralien zu suchen4, kann alsdann an
den Bergwerksmineralien nur gegolten haben, wenn und soweit sie vom
Regalherrn ausgegangen und erklärt worden ist. Da das Wesen und
die Bedeutung der Bergbaufreiheit nur darin gesucht und gefunden

1	„stammariae sunt nostra dominica“ in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. n
•s- 173-

2	Quia . . in tenis nostris et aliorum . . . jam inveniuntur aurifodinae et
cuprifodinae, ac ad dignitatem regalium nostrorum et non ad alium hujusmodi
fodine in regno nostro debeant pertinere. Zeitschrift für Bergrecht Bd. u S. 176.

8 Nur sollte der Beliehene nicht die Ackerkrume zerstören, Sachsenspiegel
1 36, unten § 18.

4	Dies ist die hergebrachte Begriffsbestimmung der Bergbaufreiheit. Veith,
Berg Wörterbuch S. 66 u. a.
        <pb n="62" />
        ﻿56

worden ist, daß der Oberflächenbesitzer sich den Bergbau jedes dritten
unter seinem Grund und Boden gefallen lassen muß, so darf als der
ursprüngliche Träger der Bergbaufreiheit bei den regalen Mineralien nur
der Regalherr erblickt werden, wenn nämlich anzunehmen ist, daß ihm
und nur ihm das ausschließliche Verfügungsrecht an jenen Mineralien
gebührte1. Die Vorstellung, daß jeder Bergbaulustige befugt war, kraft
eigenen Rechtes, Bergwerksmineralien aufzusuchen und zu behalten, ist
unvereinbar mit dem Vorhandensein eines Bergregals. Es wird der
Versuch gemacht werden, nachzuweisen, daß, wo immer in den deutschen
und außerdeutschen Bergrechten die Bergbaufreiheit vorkommt, sie nur
bestanden hat, wenn und soweit sie der Bergregalherr gewollt und
zugelassen hat, daß das Recht, auf fremden Besitzungen Mineralien
aufzusuchen, nur dem Bergregalherrn gebührt hat, daß nur dieser ur-
sprünglich der Träger und das Subjekt der Bergbaufreiheit gewesen ist,
und daß, wo er anderen das Recht zum Bergbaubetriebe auf fremdem
und selbst auf deren eigenem Boden gegeben hat, er dies kraft eigenen
Rechtes und zumeist nur aus eigenem Interesse getan hat. Es ist
unstreitig, daß in der Freiberger, der Iglauer, der Schemnitzer, der
Kuttenberger Bergordnung die Bergbaufreiheit in dem Sinne gegolten
hat, daß auch unter fremden Besitzungen Bergbau betrieben werden
durfte1 2, und doch durfte niemand Bergwerksmineralien gewinnen, welchem
nicht ein bestimmtes Grubenfeld durch die Beamten des Bergregalherrn
zugeteilt war. Die Zuteilung solcher Grubenfelder erfolgte „von uns
herrn wegen“ oder „umme der Fürstin recht“, wie die Freiberger Berg-
ordnung sagt3. Die Rechte, welche die Iglauer Bergordnung den Bergleuten
zuspricht, gibt ihnen der Regalherr, wie er sich selbst ausdrückt, „ex
plenitudine grade nostre et favoris, regia auctoritate et libera voluntate“4 5.

Die Verleihung von Bergwerksfeldern geschieht an erster Stelle
nicht zum Nutzen des Bergbaubetreibers, sondern, wie die Freiberger
Bergordnung sagt, um der Herrschaft Nutz und Frommen halber6. Die
Berggewohnheiten kommen darin überein, daß dem Bergbaubetreiber

1	Dieser Ansicht haben sich angeschlossen u. a. Schmoller in seiner Zeit-
schrift für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich
15. Jahrg. (1891) S. 42. W. Mück, Geschichte des Mansfelder Bergregals, Eisleben
S. 267 (gegen Zycha, Ältestes Bergrecht S. 171); ferner Gothein, Wirtschafts-
geschichte des Schwarzwalds 1897, I 30, 34, 159 ff.

2	Freiberger Bergrecht Abschnitt I, Kap. 36, unten §§ 13, 14, 15.

8 Abschnitt I, Kap. 1 u. 17 a. a. O.

4	Sternberg, Urkundenbuch S. 11.

5	Abschnitt I, Kap. 1.
        <pb n="63" />
        ﻿und zwar „um der Herrschaft Nutz und Frommen halber“1 vorgeschrieben
wird, in welcher Weise z. B. mit wieviel Schächten und Ortsbetrieben
er eine Grube fortdauernd bauhaft erhalten muß8, widrigenfalls er des
verliehenen Bergbaurechts verlustig erklärt wird. Der Bergwerksbetreiber
muß an den Regalherrn Bergwerksabgaben zahlen, welche vielfach
kennzeichnend Fronteile benannt werden. Der gleichen Auffassung der
Bergbaufreiheit werden wir in England und Frankreich begegnen. Ihr
Bischöfe, Barone usw. sollt wissen, so etwa drückt sich König Johann
von England in dem mehrfach erwähnten Patente vom 29. Oktober 1201
aus, daß ich, der König, meinen Zinnbergleuten, welche mir Abgaben
zu zahlen haben, in den Grafschaften Cornwall und Devon erlaubt habe,
überall Zinn zu graben, und ich durfte dies erlauben, weil die Zinn-
bergwerke mein Eigentum sind.

Ebenso leitet König Karl VI. von Frankreich in dem Patente vom
30. Mai 1413 die Bergbaufreiheit aus seinem, des Königs, Willen und
aus seinem, des Königs, Rechte ab1 2 3.

Die vorstehende Auffassung von der Natur und dem Wesen der
Bergbaufreiheit liegt auch noch den späteren Bergordnungen zugrunde,
„Und dieweil aus Krafft der Regalien“, sagt die Oberpfälzische
Bergordnung vom Jahre 15484 *, „Bergwerke sollen und mögen gesucht
werden und Bergwerk der Regalien eines ist, so wollen wir (der
Regalherr), daß keiner auf seinen Gütern . . . einigen Bergmann
. . . Bergwerk zu suchen verhindern soll.“

Fast wörtlich mit dieser Oberpfälzischen Bergordnung übereinstim-
mend, schreibt die Kurtriersche Bergordnung vom 22. Juli 1564“ vor:
Und dieweil in krafft der Regalien Bergkwerck sollen und mögen
gesucht werden . . . Wollen wir (nemlich der Erzbischof) das keiner
oder niemand auf seinen gütern oder gründen, wie die namen haben
mögen, einichem Bergkraann, Bergkwerck zu suchen, wehren, ver-
hindern und indracht thun sollen . . .

1	Freiberger Bergrecht I r.

2	Z. B. Freiberger Bergrecht Abschnitt II, Kap. 12 bei Klotzsch S. 262.

3	Item voulons et ordonnons, que tous mineurs et autres puissent querir,
ouvrir et chercher mines par tous lieux oü ils penseront trouver, icelles traire et
faire ouvrer ou vendre ä ceux qui les feront ouvrer et fondre, parmi payant ä nous
notre dixi&amp;me franchement. . . Vorher hatte der König, wie schon oben bemerkt
wurde, erklärt, daß er, der König, und kein Baron, Seigneur, Herr der Berg-
werke sei.

4	Lori, Sammlung des baierischen Bergrechts S. 246.

6	Brassert, Bergordnungen der Preußischen Lande, Köln 1858, S. 98/99.
        <pb n="64" />
        ﻿58

Von jeher wurde das Bergfreie1 daher das landesherrliche Freie
genannt. So sagt die Nassau-Cazzenelnbogische Bergordnung vom
i. Mai iS59:2

„Wer oder welcher ein Lehen aufnehmen will, der soll zu Unserem
Bergmeister kommen, und Unser Freyes begehren, und sagen:
Herr Bergmeister, ich begehre meines Gnädigen Herrn als des
Landherrn dieses Bergwerckes Freyheit . .

Einen schlagenden Beweis dafür, daß die Bergbaufreiheit kein von
dem Bergregale unabhängiges Rechtsinstitut ist, dürfte auch darin zu
erblicken sein,

daß die Bergbaufreiheit überhaupt nur bei den dem Bergregale
unterworfenen Mineralien gegolten hat, daß aber nicht überall, wo
das Bergregal galt, auch die Bergbaufreiheit galt, und daß nicht
alle dem Bergregale unterworfenen Mineralien auch der Bergbau-
freiheit unterstanden haben3.

So galt in einem großen Teile des vormaligen Königreichs Hannover
bis zur Einführung des preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865 nur das Bergregal und nicht die Bergbaufreiheit*. So
kam es ferner vor, daß sich der Regalherr gewisse Mineralien, z. B.
das Salz6, ausschließlich vorbehielt.

Die geschichtliche Abhängigkeit der Bergbaulich von dem Willen
des Regalherrn geht auch daraus hervor, daß dieser durch einfache
Willenserklärung bei sonst allgemein bestehender Bergbaufreiheit ganze
Felder für sich reservieren und dadurch innerhalb dieser Felder die
Bergbaufreiheit ausschließen konnte6.

Ist richtig, daß der Regalherr Eigentümer der dem Regale unter-
worfenen Mineralien war, so kann auch ein von dessen Willen un-
abhängiges Recht des ersten Finders an solchen Mineralien nicht be-
standen haben. Ein solches Recht würde allerdings, wie Otto7 richtig
bemerkt, das Bergregal vernichtet oder doch sehr beeinträchtigt haben.
Wohl ist mit jener Auffassung des Bergregals vereinbar, daß der Berg-

1	Bergfrei heißen die der Bergbaufreiheit unterworfenen Mineralien, welche
noch nicht verliehen sind (Veith, Bergwörterbuch S. 75).
s Brassert S. 24.

8 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 99 und weiter unten § 28.

4	Zeitschrift für Bergrecht Bd. 8 S. 162 ff.

5	Z. B. die Kleve-Märkische Bergordnung vom 29. April 1766. Brassert,
Bergordnungen S. 822.

0 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 110.

7	Studien auf dem Gebiete des Bergrechts, Freiberg 1856, S. 19.
        <pb n="65" />
        ﻿59

regalherr, um das ihm nützliche Auffinden von Bergwerken zu befördern,
dem ersten Finder gewisse Belohnungen in Aussicht gestellt hat.

Nach allem Vorstehenden ist der Begriff der Bergbaufreiheit wie
folgt zu bestimmen:

Die Bergbaufreiheit im deutschen Rechte ist zunächst das aus dem
Bergregale folgende Recht des Bergregalherrn, Bergbau auf die
dem Regale unterworfenen Mineralien auch unter fremdem Grund
und Boden zu treiben oder den Bergbau auf dieselben Dritten,
beziehungsweise jedem Beliebigen zu gestatten.

Sodann ist die Bergbaufreiheit das von dem Bergregalherrn
infolge seines Regals für jedermann erklärte Recht, auch unter
fremdem Grund und Boden unter Beobachtung der von dem Regal-
herrn vorgeschriebenen Bedingungen Bergbau auf die dem Regale
unterworfenen Mineralien zu treiben1.

1	S. auch Schmoller in seinem Jahrbuch XV 42 f., der die Entstehung der
Bergbaufreiheit aus den Privilegien und Vorrechten herleitet, die die Regalherren,
um Bergleute für ihren Bergbau heranzuziehen, diesen notwendigerweise in Aus-
sicht stellen mußten und zu denen vor allem der gefreite Berg gehörte. Der
spätere Begriff der Bergbaufreiheit sei den älteren Quellen ganz fremd. Der
Bergmann jener Tage ist ein wegen seiner technischen Künste hochgeschätzter,
weit über dem gewöhnlichen Hörigen stehender, aber wandernder Geselle, der
schon durch die rasche Erschöpfung der Gänge und Lager von Ort zu Ort ge-
trieben wird. Wie konnte man diese Leute anders locken, als indem man ihnen
Freiheit der Person, des Abzugs, freien Gerichtsstand, frei Holz und vor allem
einen „freien Berg“ versprach? — Die ganze Emporbringung des Bergbaues bis
ins 16. Jahrhundert hat den Charakter einer Kolonisation, einer Niederlassungs-
gründung im Gebirge. — Mück, Geschichte des Mansfelder Bergregals I 267;
s. besonders S. 264 f.: „Die Arndtsche Theorie wird durch die Geschichte des
Mansfelder Bergregals bestätigt. . . Die von Arndt entwickelten Wesensmerkmale
des Bergregals, der Bergbaufreiheit, der Bergwerksabgaben und der übrigen aus
dem Bergregal entspringenden Rechtsverhältnisse sind die nämlichen, die wir aus
der Geschichte des Mansfelder Bergregals bereits kennen gelernt hatten. Im
Verhältnis zur Reichs- und Landeshoheit ist das Mansfelder Bergregal ein nutz-
bares Hoheitsrecht, das den Grafen von Mansfeld in Bezug auf ihr Herrschafts-
gebiet von Kaiser und Reich zu Lehen gereicht wurde und vermöge dessen den
Grafen das ausschließliche Verfügungsrecht über die verliehenen Mineralien inner-
halb des Regalbezirks zugestanden hat. — Im Verhältnis zum Grundeigentum hat
das Mansfelder Bergregal das ausschließliche und uneingeschränkte Recht der
Grafen in sich begriffen, sowohl auf eigenen als auf fremden Liegenschaften Berg-
bau auf die verliehenen Mineralien zu betreiben oder durch andere betreiben zu
lassen. Keinerlei Arten von Grundeigentum waren davon ausgenommen; weder
öffentliche Plätze und Straßen, noch Gebäudegrundstücke, Hofräume und Gärten,
noch Kirchen- und Klosterbesitz. Die Entschädigung des Grundeigentümers für
die Überlassung und Entwertung' des Grundeigentums war in den (Mansfelder)
        <pb n="66" />
        ﻿6o

Zu bemerken ist, daß der Begriff Bergbaufreiheit nur im ersteren
Sinne den älteren Bergordnungen1 bekannt ist.

Über das Alter des Bergregals.

§ io. Es ist bereits in der Einleitung bemerkt worden, daß die
neueren deutschen Rechtslehrer das Alter des Bergregals in Deutschland
nicht vor dem n. oder 12. Jahrhundert annehmen. Als die am
meisten verbreitete Ansicht dürfte erscheinen, welche die allgemeine
Geltung des Bergregals erst in die Staufenzeit setzt. Die Anhänger
dieser Ansicht erklären den Erlaß, der das Bergregal vermeintlich zuerst
vorschreibenden Ronkalischen Konstitution „aus der Anmaßung des
Kaisers (Friedrich I.). aus dem Bestreben, das Bestätigungsrecht durch
einen gesetzlichen Titel zu begründen, es dadurch gegen jeden Einwand
sicher zu stellen, seine bis dahin nicht unbestrittene Anwendbarkeit
auszubreiten und endlich alle daraus fließenden Einnahmen zu legali-
sieren“ 2. Wie Villanueva p. 266 mitteilt, vertraten die Theorie des

Bergordnungen außerordentlich niedrig bemessen. — Mitbaurecht des Grundeigen-
tümers, Ertragsanteile in Form von Erbkuxen usw. haben im Mansfeldschen nicht
bestanden. Aus dem Inhalt des Regals folgt von selbst die Befugnis des Regal-
herrn zur Freierklärung des Bergbaues. Von seinem uneingeschränkten Ver-
fügungsrechte über die regalen Mineralien kann der Regalherr auch in der Weise
Gebrauch machen, daß er den Abbau Dritten überträgt. Unter welchen Bedingungen
dies geschieht, ob in Form von Distriktsverleihungen, Spezialverleihungen, Kon-
zessionen, Mutungsvorrechten oder gewöhnlichen Verleihungen, ob und unter
welchen Abgaben, Leistungen und Auflagen, ob für begrenzte oder unbegrenzte
Zeit, ist dabei ganz seinem Ermessen überlassen. Es bleibt ihm auch unbenommen,
die Bedingungen für die Übertragung zum Bergwerkseigentum unbeschadet der
wohlerworbenen Abbaurechte jederzeit zu ändern, aufzuheben und sich das regale
Feld ganz oder teilweise, mit Bezug auf alle oder einzelne Mineralien, wieder zu
reservieren (S. 267 gegen Zycha S. 171), wonach ursprünglicher Träger der Berg-
baufreiheit der Bergmann war: „Die Bergbaufreiheit gewährt dem Bergbaulustigen
keine selbständige, auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage ruhenden Ansprüche
gegen den Regalherrn oder Grundeigentümer, sondern sekundäre, aus dem Regal
und der Freierklärung abgeleitete Rechte. Sie besteht nur kraft des Regals und
Inhalts der Freierklärung, sie reicht nicht weiter als diese und kann mit ihr durch
den Regalherrn jederzeit eingeschränkt werden.“ S. auch oben § 4 und unten § 26,
ebenso Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwalds I 590.

1	So heißt es im Löwenberger Goldrechte (Steinbeck, Geschichte des schle-
sischen Bergbaues S. 79. Zivier, Geschichte des Bergregals in Schlesien S. 259):
Alle dorfvride unde viewege unde lantstrazen, die sint vri des vurstin (Fürsten),
zu sime goltwerke.

* Kommer in der Zeitschrift für Bergrecht S. 383, welcher die meisten Re-
gesten über die Bergwerksgeschichte gesammelt hat, ähnlich Grueter p. 25 seq.
Zachariä in der Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13 S. 346 fr. a. a. O. u. a.

f

'
        <pb n="67" />
        ﻿n

—	61	—

Bergregals von den Romanisten der Renaissancezeit namentlich Galganetti,
De regalibus XVI i, Ripole, Variae quaestiones II io Nr. 47, Torre, De
metallis 7, Bosio, De jure fisci 4 II 14, Peregrino De regalibus, II 16,
Sistinus, De regalibus 147.

Der Annahme einer solchen Anmaßung des Kaisers Friedrich I.
glaube ich widersprechen zu dürfen. Bereits von Savigny1 hat den
Kaiser und „seine Bologneser Juristen“, wie sich einzelne wegwerfend
ausdrücken, insbesondere Bulgarus und Martinus gegen die willkürlichen
Angriffe in Schutz genommen, mit denen man diese überhäuft hat.
Richtig mag sein, daß die Ronkalische Konstitution zunächst nur für
Italien1 2, oder gar nur für die Lombardei3 erlassen wurde. Daraus folgt
nicht, daß ihr Inhalt in Deutschland ein angemaßter oder rechtswidriger
war. Vielmehr ist nach den geschichtlichen Zeugnissen4 5 6 wahrscheinlicher,
daß der Kaiser nur solche Rechte, welche ihm in Deutschland von
keiner Seite bestritten wurden, welche aber die mächtigen und wider-
spenstigen Lombarden rechtswidrigerweise in Besitz genommen hatten,
sich in der Ronkalischen Konstitution zusprechen ließ. Andernfalls
dürfte nicht zu erklären sein, wie nach der Darstellung von Ragevinus
alle Lombardischen Bischöfe und Städte, welche sich einige der in der
Ronkalischen Konstitution als Regalien bezeichneten Rechte eigenmächtig
beigelegt hatten, solche ohne Widerspruch dem Kaiser Zurückgaben, „da
sie keinen Entschuldigungsgrund anzugeben vermochten“8. Friedrich I.
war nichts weniger als ein Herrscher, der sich durch dienstwillige Juristen
Rechte zusprechen ließ, welche nur auf seiner eigenen Anmaßung be-
ruhten. „Pius et justus ab omnibus appellatus et secundus post Carolum
justitia et pietate est habitus“ — so berichten seine Zeitgenossen0 über
ihn. Nur deshalb, weil die Ronkalische Konstitution nichts neues für

1	Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter Kap. 28; s. auch Leo,
Geschichte Italiens S. 62. Die beiden andern großen Glossatoren, die bei der
Konstitution mitwirkten, waren Uyo und Jacobus. Neben den kaiserlichen Ver-
tretern waren 28 andere, namentlich Bischöfe und Abgesandte der Italischen Frei-
staaten (Städte).

2	Zachariä, Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13 S, 346 ff. v. Düngern S. 20.
Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwalds 1897, S. 20; Regalbegriff war
Erbschaft der Imperatoren.

3	Böhlau p. 18.

4	Raumer, Geschichte der Hohenstaufen II 105, 106. Radevicus de gestis
Friderici I. lib. II, cap. 5.

5	Radevicus de gestis Friderici I. lic. II, cap. 5: „cum nullam possent in-
venire defensionem excusationis tarn Episcopi quam primates et civitates uno ore,
uno assensu, in manum principis regalia reddidere.“

6	Raumer II 107.
        <pb n="68" />
        ﻿62

Deutschland enthielt, wurde sie ohne Anstand in das auch für Deutschland
geltende über feudorum aufgenommen.

Die Ansicht, daß das Bergregal von Friedrich I. angemaßt wurde,
leidet an einer großen inneren Unwahrscheinlichkeit. Zum ersten Male
nämlich soll Friedrich1 das Ronkalische Gesetz dem Bischof Conrad
von Trient gegenüber „an der Grenze zwischen Italien und Deutschland“
zur Anwendung gebracht haben. Nun beschritt Friedrich diesem Bischöfe
gegenüber nicht den Weg der Gewalt, sondern den Weg Rechtens. Er
verklagte den Bischof, weil er ohne Königliche Verleihung Silbergruben
in seinem Bistum betreiben ließ, vor den deutschen Fürsten und diese
deutschen Fürsten erkannten die Klage als eine wohlbegründete an2.
Dies wäre undenkbar, wenn das Vorgehen des Kaisers der erste Versuch
war, ein auf bloßer Anmaßung beruhendes Recht durchzuführen. Aber
noch mehr, selbst der Bischof erkannte das Recht des Kaisers auf die
Bergwerke an und der Kaiser überließ ihm diese nur auf dessen Bitten
„Dei intuitu et respectu honestatis dilecti nostri Cunradi Tridentini Epis-
copi ad preces et laudabilem ejus devocionem“s und zwar unbeschadet
seines Rechts „perseverante actione“ und mit dem Hinzufügen, daß ihm,
dem Kaiser, alle wo immer im Reiche gelegenen Silbergruben von alters
her gehören*. Betrachtet man die Uberlassungsurkunde des Kaisers
näher, so ersieht man, daß er dem Bischöfe nicht bloß auf dessen
eigenen Besitzungen, sondern überall innerhalb des Herzogtums und
Bistums „in Ducato Tridentino Episcopature“, nur nicht auf den Herr-
schaften der Grafen von Tirol und Epan, Bergbau zu treiben gestattet.
Daraus folgt, daß das Recht, Bergbau zu treiben, kein Zubehör zum
Grundbesitze war. Die Grundbesitzer, welche nach der heute fast
allgemein herrschenden Rechtsanschaunng das ausschließliche Recht
zum Bergbaubetriebe sollen, bis es ihnen durch die Anmaßung der
Kaiser entrissen wurde, kamen gar nicht in Betracht. Der ganze Streit
über das Bergregal spielte sich zwischen dem Kaiser und dem Terri-
torialherrn ab. Nicht ob dem Grundbesitzer, sondern ob dem Kaiser
oder dem Territorialherrn das Verfügungsrecht über die Mineralien
gebührte, war die Frage. Handelt es sich aber darum, ob die Kaiser
den Territorialherrn oder diese den Kaisern gegenüber sich im Laufe

1	Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 386.

2	Joseph v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte 1765, S. 44, 198 ff. a. a. O.

3	S. die Urkunde bei Sperges S. 265 ff., welche bei Böhmer reg, Friderici I.
No. 2713 erwähnt ist.

* „Tarn ibi quam in aliis imperii nostri finibus repertas (argentifodinas) an-
tique consuetudinis celebritas adjudicavit.“
        <pb n="69" />
        ﻿63

der Zeit Rechte angemaßt haben, so kann nicht zweifelhaft sein, daß
die Anmaßung nicht von den Kaisern ausging, da die Territorialherren alle
ihre Rechte ursprünglich nur vom Kaiser herleiteten. Nach der Ansicht
Kommers soll erst Friedrich II. mit seiner ihm von Kommer zuge-
schriebenen gewaltsamen Hohenstaufennatur das Bergregal in Deutschland
zur allgemeinen Anerkennung gebracht haben. Wie wenig aber diese
Ansicht mit der allgemeinen Stellung in Einklang zu bringen ist, welche
dieser Kaiser den Territorialherren gegenüber inne hatte, kann daraus
entnommen werden, daß er sein Zollregal zum größten Teile aufgeben
mußte. Er erteilte im Jahre 1220 ein Privilegium dahingehend, daß er
neue Zölle in den Gebieten und Grenzbezirken der Fürsten ohne deren
Rat und Willen nicht mehr einrichten wolle'.

Ein etwas höheres Alter legt Hüllmann1 2 3 dem Bergregale bei. Es
ist ihm eine Folge „der unseligen Verbindung der beiden Würden eines
deutschen Königs und Römischen Kaisers“. Sein Ursprung scheint ihm
„in der Mißdeutung der Römischen Kaiserwürde, der Übertragung der-
selben auf Deutschland, und der Nachahmung der habsüchtigen, ihren
Fiskus vermehrenden Römischen Kaiser zu liegen“. „Verleitet durch
falsche Vorstellungen von der Kaiserwürde, begierig, auf Kosten des
Privateigentums die verringerten Einkünfte des Hofes zu vermehren,
gereizt durch Insinuationen der Staatsbeamten, die als Administratoren
den Raub teilten, nahmen die Könige seit Heinrich IV, die neu entdeckten
Salinen und Bergwerke für ihren Fiskus in Anspruch, wie sich die
ehemaligen Römischen Kaiser deren viele in den eroberten Ländern
angemaßt hatten, und nannten sie ihr Regal“. Waitz8 führt „die ersten
Spuren“ des Bergregals bis auf die Zeit Heinrich II. zurück, ist indeß
der Ansicht, daß dies Regal noch lange darauf nicht zur allgemeinen
Anerkennung gelangt sei. Mir scheint die Entstehung des Bergregals
weit vor dem II. Jahrhundert zu liegen. Das 11. und 12. Jahr-
hundert war der Zeitraum, wo die Macht der Territorialherren immer
größer, diejenige der Könige immer geringer wurde4 * *. Die Herzogtümer
und Grafschaften wurden großenteils erblich, die Kaiserwürde war dies
nicht. Münzen, Zölle, Märkte, Wildbann und wie alle die einst nur dem

1	Falke, Geschichte des deutschen Zollvereins S. 33.

2	Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland S. 71.

3	Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 269 fr.; s. auch Brunner, Grundzüge
der deutschen Rechtsgeschichte, 5. Auf!., S. 143.

4	Waitz VIII 417 ff., 472 ff, A. Dopsch II 343, bald nach Karl dem Großen

sei der Verfall der Königsmacht eingetreten; s. auch v. Düngern in der Festgabe

für Zitelmann.
        <pb n="70" />
        ﻿— 64 —

Könige zustehenden Rechte heißen, kamen um diese Zeit in den Besitz
der geistlichen und weltlichen Reichsstände innerhalb ihrer Territorien1.
Ursprünglich hatten sie diese Rechte nur, wenn und soweit sie ihnen
der König gestattete. Später aber wagten es einzelne Reichsstände,
sich Regalien selbständig beizulegen. So kam es z. B. häufig genug
vor, daß Territorialherren ohne Kaiserliche Erlaubnis neue Zollstätten in
ihren Territorien errichteten. Auch hier war es Friedrich I., der den
Übergriffen der Territorialherren in Deutschland Einhalt gebot. So befahl
er mit dem Rat der Fürsten auf dem Hoftage zu Worms im April 1157»
daß alle, die auf dem Main Zölle erhoben, ihr Recht dazu durch Königliche
Verleihungen bei Strafe des Verlustes solcher Zölle innerhalb einer be-
stimmten Frist nachweisen sollten1 2 3.

Wenn man den gesamten Charakter der deutschen Geschichte ins
Auge faßt, wenn man berücksichtigt, daß es bei dem Streite um das
Bergregal sich nie um die Grundbesitzer in Deutschland gehandelt hat,
wenn man erwägt, daß die Territorialherren ursprünglich nur Beamte oder
Lehnträger der Könige waren, so wird man nicht für unwahrscheinlich
halten, daß Chlodwig und Karl der Große das Bergregal schon in dem
Umfange besessen haben, wie es später Heinrich II. und Heinrich IV.
oder gar erst die Hohenstaufen ausübten8. Wo sich aus der Zeit dieser
letztgenannten Kaiser Urkunden finden, welche ihr Bergregal erkennen
lassen, sind es solche, in welchen sie das Recht über die Bergwerks-
mineralien den Territorialherren, undzwarmit ganz vereinzelten Ausnahmen,
unentgeltlich innerhalb ihrer Gebiete übertragen, so daß auch nicht ab-
zusehen ist, inwiefern jenes vermeintlich erst in dieser Zeit entstandene Berg-
regal die Habsucht der Könige und ihrer Beamten befriedigen konnte.

Selbstverständlich ist, daß den Territorialherren nur innerhalb ihres
Gebietes das Bergregal wie die übrigen Regalien verliehen wurden. Es
lag übrigens kein Grund vor, z. B. den Bischöfen von Trient die im
Erzbistum Salzburg gelegenen Märkte, Fischereien, Mühlen, Zollstätten
und Bergwerke oder den Markgrafen von Meißen die Münzstätten, Jagden
und Bergwerke im Königreiche Böhmen zu verleihen. Deshalb dürfte
es auch nicht auffällig sein, daß sich die weitaus beträchtlichste Zahl
aller Verleihungen mit Bergwerken sich zwar nicht, wie Achenbach
meint1, auf den eigenen Grund und Boden, wohl aber auf das eigene
Herrschaftsgebiet der Beliehenen bezieht.

1	Eichhorn I 404 a. a. O. Waitz VIII 247—346 a. a. O. Falke S. 1 ff., 31 ff.

2	Falke S. 31. Friedrich I. verfuhr also 1157 in Deutschland ebenso wie im
folgenden Jahre in der Lombardei.

3	S. auch A. Dopsch II 343.

1 Deutsches Bergrecht S. 87.
        <pb n="71" />
        ﻿65

Eine in neuerer Zeit von Richard Schröder ausgesprochene, indes
nur kurz begründete Ansicht, welche das Bergregal wie das Strand-,
Fluß- und Schatzregal in Zusammenhang mit den Rechten des Franken-
königs an der Allmende bringt, kann erst später erörtert werden1.

Über den Beweis der Regalität der Bergwerke.

§ n. Es ist bereits nachgewiesen, daß das Vorhandensein des
Bergregals keineswegs ausschließt, daß auch Privatpersonen Bergbau
betreiben.

Um also den Beweis der Regalität der Bergwerksmineralien zu
fuhren, wird notwendig und ausreichend sein, zweierlei darzulegen: einmal,
daß diese Mineralien nicht dem Oberflächeneigentümer gehörten, und
daß niemand, auch nicht der Oberflächeneigentümer, solche Mineralien
abbauen durfte, ohne daß sie ihm verliehen waren; sodann noch, daß
der, welcher allein solche Verleihungen erteilen konnte, der König
oder der vom Könige mit dem' Bergregale innerhalb eines gewissen
Gebiets beliehene Territorialherr im Sinne von Landes- nicht Grund-
herr war.

Was die Art der Beweisführung anbetrifft, so empfiehlt sich, die
chronologische Reihenfolge der Begebenheiten zuvörderst außer acht
zu lassen. Es finden sich zwar zahlreiche Urkunden, besonders seit
dem 8. Jahrhundert, in denen der Bergwerke und zumal der Salinen
gedacht ist1 2. Indessen sind die Bemerkungen über die Bergwerke so
wenig ausführlich, daß sie deren rechtliche Verfassung nur schwer
erkennen lassen. Die Ausführungen der Bergrechtslehrer, welche sich
auf jene Urkunden beziehen, geben der Auffassung Raum, als ob ihrer
Ansicht nach neben dem Könige nur der Grundbesitzer als Eigentümer
der Bergwerke in Betracht gekommen sei. Wenigstens scheinen sie
aus dem Umstande, daß andere Personen wie die Könige, etwa Bischöfe,
Klöster und Herzoge Bergwerke3 besessen haben, beweisen zu wollen,

1	Dopsch II 340; König sei Eigentümer aller herren- und erblosen Güter
gewesen; s. auch Heussler, Institutionen S. 53, 69, 376. Rübl, Die Franken S.45.
Brunner, Rechtsgeschichte S. 232. Rietschel, Markt und Stadt S. 18.

2	S. Dopsch II 173 t Soetbeer, Beiträge zur Geschichte des Geld- und
Münzwesens in den Forschungen zur deutschen Geschichte IV 349, VI 54 a.a. O.
v. Inama, Wirtschaftsgeschichte, 2. Auf!., S. 52, 579, 647 u. a. m.

3	„Bergbau“ und „Bergwerk“ bedeuten nur den Abbau von Bergwerksmine-
ralien, d. h. solcher Mineralien, welche nicht der Verfügung des Oberflächeneigen-
tums unterstanden haben, und Bergrecht ist das Recht, welches den Bergbau im
bezeichneten Sinne zum Gegenstände hat. S. auch Achenbach, Deutsches Berg-
recht S. 1 ff.

Arndt, Bergregal.

5
        <pb n="72" />
        ﻿66

daß die Bergwerke Zubehör zum Grund und Boden gewesen seien1.
Die späteren und ausführlicheren Bergwerksverordnungen lassen indes
erkennen, daß es sich beim Rechte zum Bergbau von jeher in Deutsch-
land noch um eine Reihe anderer Personen, wie um König und
Grundbesitzer gehandelt hat. Schon wegen dieses Umstandes erscheint
zweckmäßig, zunächst die allerdings nicht vor dem 12. und 13. Jahr-
hundert abgefaßten Bergwerksordnungen in Betracht zu ziehen. Die
Rechtswissenschaft war, wie Klostermann2 bezeugt, 1879 darüber
einverstanden, daß das Bergregal sich nicht in den bergrechtlichen
Gewohnheiten von Iglau, Schemnitz und Freiberg auffinden lasse. Ist
diese Ansicht richtig, so wäre nutzlos, den Ursprung des Bergregals
weiter rückwärts zu suchen.

Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht.

§ 12. Bereits oben war der Streitfrage gedacht, ob der Bergbau
von Ungarn über Böhmen nach Sachsen oder umgekehrt von Sachsen
über Böhmen nach Ungarn gekommen sei. Der Streit wiederholt sich
darüber, ob die Bergrechte von Ungarn nach Deutschland gedrungen
oder ob sie den umgekehrten Weg gegangen seien. So viel steht fest,
daß die Bergordnungen oder Bergrechte für die ungarische Bergstadt
Schemnitz, für die böhmisch-mährische Grenz- und Bergstadt Iglau, wie
endlich die für Freiberg im sächsischen Erzgebirge nicht bloß in dem
wesentlichen Inhalt, sondern teilweise sogar wörtlich übereinstimmen3.

Was nun die Schemnitzer Bergordnung als das seiner Abfassung4,
nicht seinem Inhalte5 nach wahrscheinlich älteste Bergrecht anlangt, so

1	Jung, De jure salinarutn p. 117—123. Kommer, Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 10 S. 377—380. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 68 ff. a. a. O. Karsten,
Über den Ursprung des Bergregals S. 21 Anm. Böhlau, De regalium notione p. 8,
welcher am Schlüsse dieser Abhandlung Urkunden beibringt, in denen die Zu-
gehörigkeit der Bergwerke zum Grund und Boden allem Anscheine nach (aber
handgreiflich zu Unrecht) aus dem Umstande gefolgert wird, daß z. B. die Agilol-
finger Herzoge oder die Erzbischöfe von Salzburg Bergwerke besessen haben.
Bedauerlich ist, daß Böhlau eine nähere Erläuterung der von ihm mitgeteilten
Urkunden fast vollständig unterlassen hat.

• Klostermann, Das Allgemeine Berggesetz usw. nebst Einleitung und Kom-
mentar, Berlin 1866, S. 37.

3	Wenzel, Österreichisches Bergrecht S. 73. Graf Sternberg, Böhmische Berg-
werksgeschichte II 38.

4	Wenzel S. 73.

3 Es darf heute als feststehend gelten, daß die Schemnitzer Bergordnung der
Iglauer nachgebildet ist; s. auch Völkel, Grundzüge des preußischen Bergrechts
1914, S. 20.
        <pb n="73" />
        ﻿6;

haben wir sie nur noch in einer zu Schemnitz befindlichen, aus dem
14. Jahrhundert herrührenden deutschen Übersetzung. Ein Abdruck
dieser Übersetzung findet sich in Wagners Corpus Juris Metallici
Seite 163 ff.

Die Übersetzung hat folgende Überschrift1:

„Gemaine Statt und Pergrecht der Erbern und löblichen Stat
Schebnitz, von etlichen Durchlauchtigsten Herren und Kunigen von
Hungarn etc. den got gnädig sey, begabt und begnadet, und
nachmalen von dem Allerdurchlauchtigsten Fürsten und Herren
Bela auch König zu Hungarn etc. löblicher gedechtnis aus be-
sunderen gnaden der eegedachten Stat Schebnitz und allen Inwonern
daselbenes zu merung und ewigen aufnehmen genadiglich bestatt
und confirmirt.“

Es herrscht kein Zweifel, daß der König Bela, von welchem hier
die Rede ist, der von 1235 bis 12701 2 regierende Bela IV. war. Da
Bela IV. diese Bergrechte nicht gegeben, sondern nur bestätigt hat,
und sie vor ihm von mehreren anderen ungarischen Königen bestätigt
worden sind, so wird man das Alter der Schemnitzer Bergordnung,
wenn auch nicht das ihrer Abfassung3, spätestens in das 12. Jahrhundert
zu setzen haben.

Der wesentliche Inhalt des Schemnitzer Bergrechts ist der folgende4:
Das Bergrecht fängt mit der Bestimmung an, daß Berge und Stollen
nach Lachtern und Lehen gemessen werden sollen, daß I Berglachter
gleich 3 Schemnitzer Stadtellen und X Lehen gleich 7 Lachtern. Dann
folgt die Festsetzung, daß der Königliche Richter und der Rat der
Stadt gemeinschaftlich einen geschworenen Bergmeister einsetzen sollen,
der seinen Sold aus der Kammer des Königs haben soll, sowie auch
einen geschworenen Teiler. Alle Bergwerke, es seien Schächte oder
Stollen, die jemand durch die Geschworenen der Stadt und den Berg-

1	Nach Wenzel S. 73.

2	Nicht bis mit 1275, wie Wenzel und Klostermann anführen, s. nämlich:
Geschichte von Oestreich von Johann, Grafen Mailath, Hamburg 1834 (in der
Heeren und Ukertschen Sammlung Teil I S. 26).

3	Vgl. hierüber noch Graf Sternberg II 38 und Achenbach, Deutsches Berg-
recht S. 18, 19.

4	Nachstehendes ist meist wörtlich aus Karstens Ursprung des Bergregals
S. 22 ff. übernommen, weil der schwer verständliche Inhalt sich kaum klarer
wiedergeben läßt, als dies von Karsten in seiner Schrift geschehen ist, die er am
28. März und 18. April 1844 in der Königlichen Akademie der Wissenschaften
zu Berlin vorgetragen hat.
        <pb n="74" />
        ﻿68

meisten zugeteilt und unter dem Siegel der Stadt erhalten hat, sollen
ihm ohne Widerrede verbleiben. Wer einen Berg gefunden, der nie
entgängt worden (wer einen Mineralfund in noch unverritztem Felde
gemacht) oder wer einen Stollen angenommen, auf dem er Gänge und
Erz gefunden und dies mit 3 Mark Silber aus dem gewonnenen Erz
vor dem Rat und dem Bergmeister beweist, der behält das Bergrecht
auf jeder Seite des Ganges mit 3l/i Lehen, und im Hangenden sowie
im Liegenden mit 1 Lehen. Jeder gemessene Berg in den 7 Lehen
soll mit wenigstens 3 Schächten bebauet und in jeglichen Lehen sollen
3 Orte betrieben werden. Wenn die Schächte bezeichnet sind, so hat
jedermann das Recht, Lehen zu verlangen, welche aber um ein Lehen
von dem Schacht der benachtbarten Grube entfernt bleiben müssen,
so daß die folgenden Gruben ihre Lehen nur auf einer Seite des
Schachtes erhalten. Auf das Zwischenfeld kann nur der Graf (König)
Anspruch machen. Bei vermessungswürdigen Gängen und Erzen, die
ein Suchstollen anfährt, soll es ebenso wie bei den durch Schürfen
aufgefundenen Erzlagerstätten hinsichtlich der Vermessung gehalten
werden. Vermessene Gruben und Stollen, die später wüst und unbau-
haft gehalten werden, müssen 6 Sonntage hindurch öffentlich aufgeboten
werden. Finden die Geschworenen der Stadt und der Bergraeister am
siebten Sonntag keinen Arbeiter in der Grube, so ist der Bergmeister
befugt, die Grube zu vergeben an den, der da kommt. Bei Feldes-
streitigkeiten zwischen zwei Gruben sollen drei Männer gewählt werden,
die bei keiner von den streitenden Gruben beteiligt sind und ein vierter
Mann aus dem Grubenteil des Grafen, denen die Prüfung obliegt. Ein
Schürf soll Freiung haben bis an den dritten Tag, wird er dann nicht
gebaut, so wird er dem zugesprochen, der ihn begehrt. Der geistliche
oder weltliche Grundherr, unter dessen Grund und Boden ein Bergwerk
gefunden und vermessen wird, erhält den dritten Teil der Urbar; aber
der Bedarf an Holz in den Gruben und zu allerlei Notdurft soll der
Grundherr an die Grube zu liefern verpflichtet sein. Für die Hüttenwerke
oder Mühlen, welche innerhalb der Grenzen des Grubenfeldes gebaut
werden, hat der Grundherr, er sei geistlich oder weltlich, keinen Zins
zu fordern, denn dieses ist des Bergwerks Freiheit.

Es ist nun ohne weiteres klar, daß nach dem Scheranitzer Bergrecht
die Befugnis, Bergbau zu treiben, kein Zubehör zur Oberfläche ist. Auf
den Grundherrn wird nur soweit Rücksicht genommen, als der-
selbe den dritten Teil der Urbar (oder Urbure) erhält. In Frage kann
also nur noch kommen, woher die Bergleute das Recht haben, auch
unter fremden Besitzungen Bergbau zu treiben, ob aus eigenem Rechte
        <pb n="75" />
        ﻿oder weil ihnen der König das Recht hierzu verliehen hat1. Nach der
ersteren Ansicht erwirbt der Finder „das Bergwerkseigentum“ kraft der
bloßen Okkupation1 2. Meines Erachtens ist die letztere Ansicht die
richtige.

Erstens spricht für diese, daß niemand ohne weiteres Bergbau
beginnen darf, sondern daß sich der Bergbaubetreibende ein Feld zu-
teilen lassen muß, daß er ferner nicht Grubenfelder von beliebiger
Größe abbauen darf, sondern daß ihm ganz bestimmte Maße, Lehen3,
überwiesen werden.

Zweitens ist schon früher darauf hingewiesen worden, daß sich die
ungarischen geistlichen und weltlichen Feudalherrn — und von diesen,
nicht von deren Hintersassen ist die Rede4 5 — den Bergbau zumal meist
fremder und eingewanderter Bergleute schwerlich gefallen lassen hätten,
wenn nicht hinter diesen der König gestanden hätte. Jedenfalls ist die
Ansicht unwahrscheinlich, daß, weil in Deutschland die Gemeindegenossen
auf Allmend oder auf einem Privatgrundstück mit Genehmigung des
betreffenden Grundbesitzers frei Mineralien graben durften, die ungarischen
Großen hätten dulden müssen, wie sächsische Bergarbeiter auf ihren
Besitzungen Bergbau trieben und den freien Gebrauch des Holzes in
ihren Wäldern in Anspruch nahmen.

Drittens. Die Bergbaubetreiber durften die verliehenen Gruben
nicht benutzen, wie es ihnen paßte. Es wird ihnen vielmehr genau
vorgeschrieben, mit wieviel Schächten und Ortsbetrieben sie die Gruben
bauhaft zu erhalten haben. Solche Beschränkungen sind gänzlich un-
vereinbar mit den Anschauungen, die das Mittelalter über echtes und
volles Eigentum hatte6. Schon der Umstand, daß die Bergbaubetreiber
die Felder verliehen erhalten, beweist bei der damaligen Rechtsanschauung6,
daß sie in rechtlicher Abhängigkeit zu dem Verleiher gestanden haben,
und daß nur dieser Eigentümer der Bergwerke gewesen sein kann.

Im Zusammenhang steht hiermit viertens, daß die mit Bergwerks-
feldern Beliehenen solche verloren, wenn sie diese sieben Wochen lang

1	Klostermann, Das allgemeine Berggesetz S. 36. Karsten S. 15, 20 u. a.

2	Klostermann S. 36.

8 Lehen, laneus, bedeutet 7 Lachter; Herttwigs Bergwörterbuch S. 261.
Veith, Bergwörterbuch S. 322.

4	S. z. B. Wagners Corpis Juris Metallici S. 168:

„Ist das jemands Hütte, oder Mühlen bauet auf eines Herrn Eigen,
. . . . s seyn halt geistl., oder weltliche Herrn.“

S. auch weiter unten bei den übrigen Bergrechten.

5	Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 127.

6	Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 195 a. a. 0.
        <pb n="76" />
        ﻿70

nicht auf die vorschriftsmäßige Weise betrieben haben. Dies läßt sich
nur so erklären, daß die Bauhafthaltung der Bergbautreibenden als
Bedingung der Überlassung des Feldes gesetzt war. Eine solche Be-
dingung konnte der Verleiher nicht setzen, wenn der Bergwerksbetreiber
das Eigentum durch die Okkupation erwarb.

Fünftens. Der Bergwerksbetreiber muß Abgaben und zwar so hohe
zahlen, wie sie nur der zahlt, welcher fremde Grundstücke gegen Abgaben
baut. Die Urbure, welche sie zu entrichten hatten, betrug bei Gold
den zehnten und bei anderen Erzen den achten Teil des Ausgebrachten,
ohne daß dabei die bedeutenden Kosten in Abzug gebracht wurden.
Zwar gibt das Schemnitzer Bergrecht, soweit es uns in der Übersetzung
bekannt ist, nicht die Urbure an; indeß wird diese in der vorangegebenen
Höhe im Kuttenberger Bergrechte bemessen, und in der bezeichneten
Höhe von Bela IV. festgesetzt, als er im Jahre 1255 der Stadt Neusol
(Bistricium) in Ungarn das Recht des Bergbaubetriebes verlieh1.

Von echten und vollen Eigen wurden im Mittelalter überhaupt keine
Abgaben entrichtet2. Außer der Urbure mußten die Bergbautreiber
noch zwischen den Grubenfeldern je ein Lehn frei lassen, und zwar
stand dieses Lehn (laneus regalis) in Ungarn unzweifelhaft dem Könige
zu, der auch die Urbure erhebt3.

Sechstens. Die Bergrechte von Schemnitz sind als eine Gabe und
Gnade der Könige bezeichnet.

Siebentens. Der ganze Inhalt der Bergrechte läßt erkennen, daß
der Zweck des Bergbaubetriebes der Vorteil des Königs war. Damit
die vom Könige erhobenen Urburen groß blieben, wurde den Bergbau-
betreibern ein nachhaltiger und ergiebiger Bergbaubetrieb zur Pflicht
gemacht.

Gegen die Regalität des Bergbaus spricht nun nicht, daß die
Schemnitzer Bergrechte den glücklichen Findern gewisse Felder in
Aussicht stellen. Es liegt nahe, daß die Könige im Interesse der von
ihnen zu erhebenden Abgaben den Bergbaubetrieb möglichst begünstigten
und durch Floffnung auf Belohnung das oft mühsame und kostspielige
Aufsuchen von metallischen Lagerstätten zu befördern suchten4. Weil

1	Letzteres teilt in seiner Geschichte der böhmischen Bergwerke II 39 der
Graf Sternberg mit, welcher die Urkunde auf dem Neusoler Stadtarchiv einge-
sehen hat.

2	Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 128. Ein Be-
steuerungsrecht gab es nicht, s. auch Zycha, Ältestes Bergrecht S. 11.

3	Karsten S. 24. Graf Sternberg II 38 ff. a. a. O.

4	S. auch Schmoller in seinem Jahrbuch XV 42 f.
        <pb n="77" />
        ﻿71

die Könige derartige Belohnungen den Findern zusicherten, deshalb
werden die Bergrechte als eine besondere Begnadigung der Könige
bezeichnet.

Daß die Zuteilung der einzelnen Felder unter Mitwirkung städtischer
Beamten erfolgte, ist ein ferneres Privilegium, welches als solches der
Bergstadt Schemnitz verliehen ist. Der wichtigste Beamte bleibt immer
der Richter und dieser war vom Könige ernannt. Auch der vom Richter
unter Zuziehung der Geschworenen ernannte Bergmeister erhielt seinen
Sold aus des Königs Kammer.

Das Bergrecht zu Schemnitz enthält seinem wesentlichen Inhalte
nach kein bloß lokales Recht. Dies folgt daraus, daß die gleichen
Bestimmungen auch für die Bergwerke um Neusol, Bukanz, Libethen
und Dille galten1, sowie daraus, daß in dem Schemnitzer Bergrechte
von dem Rate einer „jeglichen Bergstadt“1 2 gesprochen wird.

Daß nun die Könige Ungarns das Bergregal sich beigelegt haben,
weil die Hohenstaufen sich solches angemaßt hatten, dürfte wenig glaublich
und vielmehr wahrscheinlicher sein, daß in Ungarn das nämliche Recht
sich gleichzeitig wie in Deutschland gebildet hat oder aus der Römer-
zeit überkommen war.

Es ist noch zu erwähnen, daß der Bergbau nach dem Schemnitzer
Bergrechte insofern frei war, als jeder auf jedes Grund und Boden ohne
Erlaubnis des Grundbesitzers Bergbau betreiben durfte. Diese Bergbau-
freiheit beschränkte sich ihrem Gegenstände nach nicht auf die gemeine
Mark, und ihrem Rechtssubjekte nach nicht auf die Gemeindegenossen,
auch nicht bloß auf dem König gehörige Privatländereien, sondern auf
alle im Bezirke irgend einer Bergstadt gelegene, wem auch immer
gehörige, Grundstücke.

Das Böhmisch-Mährische Bergrecht3.

§ 13. Wie bereits bemerkt wurde, stimmt das Iglauer Bergrecht
im wesentlichen mit dem Schemnitzer Bergrecht überein.

1	Wenzel S. 37.

2	Wagner, Corpus Juris Metallici S. 165.

8 Vgl. hierzu noch: Zycha, Ältestes Bergrecht S. 58, 64, 77 a. a. O. Der-
selbe, Das böhmische Bergrecht des Mittelalters auf Grund des Bergrechts von
Iglau I und II, besonders I 3, 40. Westhoff-Schlüter in der Zeitschrift für Berg-
recht Bd. 50 S. 48 f. Rachfahl in den Forschungen zur Brandenburgischen Ge-
schichte XIV 59. Tomaschek, Der Oberhof Iglaus S. 9 a. a. O. Derselbe, Deut-
sches Recht in Österreich. Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ.
Abteilung, Bd. 24 S. 59—in, besonders S. 74. Derselbe, Zeitschrift für die ge-
        <pb n="78" />
        ﻿72

Dieses ist uns in zwei lateinischen Handschriften überliefert, die
sich in Graf Sternbergs Urkundenbuch, Seite 11 ff. abgedruckt finden.
Niedergeschrieben ist das Iglauer Bergrecht in der uns bekannten Fassung
zwischen 1249 und 1251. Doch ist sein Inhalt älter und rührt schon
aus dem 12. Jahrhundert1.

Dies ergibt sich u. a. aus einer in Sachsen aufgefundenen, vermutlich
aus dem 14. Jahrhundert stammenden deutschen Übersetzung, welche
von Klotzsch, „Ursprung der Bergwerke in Sachsen“ Seite 204 fr. ab-
gedruckt ist und folgende Überschrift trägt:

„dis syn die Bergrecht, dy von allir erst syn von Bergwerke
funden und wart funden zu Behemen und Merhern2 von den
Burgern von der Ygla.“

Am Schlüsse dieser Übersetzung heißt es:

„dys synt die bergrecht von der Ygla bestetiget von zwey Königen“,
welche zwei Könige nach den Ausführungen von Klotzsch3, Wladislaus
und Uladislaus gewesen sein müssen. Hiernach berechnet Klotzsch,
daß die Iglauer Bergrechte schon vor dem Jahre 1200 vorhanden
gewesen sind4.

Das Iglauer Bergrecht, die Magna Charta der deutschen Berggesetz-
gebung, wie sie Graf Sternberg 5 bezeichnet, enthält nicht, wie Kommer6
meint, nur lokales, sondern das allgemeine böhmisch-mährische Bergrecht7;
denn in der Einleitung zu demselben heißt es8, daß die darin enthaltenen

samte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 230 und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 54
S. 120 ff. Jaromir Celakovsky, Nästin dejin cerkeho präva horniho, Prag 1896.

1	Sternberg II 17.

2	Iglau liegt an der Grenze zwischen Böhmen und Mähren.

3	Ursprung der Bergwerke S. 73 ff.

4	Friedrich v. Schmidt folgert aus den Schlußworten sogar, daß die Iglauer
Bergrechte schon seit Erbauung der Stadt Iglau, vielleicht schon seit dem 9. und
10. Jahrhundert gegolten haben (Archiv für Bergwerksgeschichte, Altenburg 1829,
S. 176) — indes, wie mir scheint, mit Unrecht, da die Böhmischen Herzoge erst
unter Heinrich IV. die Königswürde erhielten.

5	Geschichte der böhmischen Bergwerke II 392.

6	Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 15.

7	S. auch Graf Sternberg, Geschichte II 17. Achenbach, Deutsches Berg-
recht S. t8.

8	Sternberg, Urkundenbuch S. 11. Zycha, Das böhmische Bergrecht II 1
(Älteste Urkunde); „Nos, Wenizelaus, Dei gracia rex Bohemie et Moravie omnibus
praesentem paginam inspecturis salutem in perpetuum usw.; Nos, Primicil, D. gr.
marchio Moraviae, regiam benevolentiam et pavorem patris nostris illustrissimi regis
Bohemia erga suos fideles et montanos et erga alios regio dignitati obsequium
praestantes sue voluntati et paternitati per omnia decrevimus obedire usw,“ Es
        <pb n="79" />
        ﻿73

Rechte vom Könige civibus in Iglavia et montanis ubique in regno
nostro verliehen worden seien.

Was nun die Frage nach dem Vorhandensein des Bergregals und
der Bergbaufreiheit anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß der König
„ex plenitudine gracie et favoris regia auctoritate et libera voluntate“
Rechte erteilt. Sein, des Königs Beamter, von der an den König zu
zahlende Urbure, der Urburer, von der bei Klotzsch mitgeteilten deutschen
Übersetzung bezeichnet des Königs „gewaltiger Leiher“ (Verleiher) genannt,
verleiht — auf Iglauer Gebiet unter Zuziehung der Geschworenen dieser
Bergstadt — die einzelnen Berge — montes — und entzieht sie wieder,
wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise bauhaft gehalten werden.
Die Verleihungen erfolgen unter der Bedingung, daß auf den sieben
Lehen oder Lanen, welche der gemessene Berg enthält, wenigstens drei
Schächte, in jeder Lane wenigstens drei Ortsbetriebe und bei jeder
Afterverleihung (concessio) auf jedem Gange wenigstens ein Ortsbetrieb
gehalten werden. Dem Könige wird zu beiden Seiten eines neuen
Bergwerkes je eine Lane zugemessen; auch erhält er die Urbure, deren
Höhe bei Gold der zehnte und bei Silber der achte Teil des Brutto-
betrags gewesen zu sein scheint1. Der Bergbau war insofern frei, als
auch auf fremdem Grund und Boden nach Erzen gesucht werden und
der Urburer auch auf Privatländereien Dritter Berge verleihen durfte2.

Zycha, Ältestes Bergrecht S. 76 a. a. O. (s. auch v. Inama II 146
u. a. m.) bestreitet diese Folgerungen. Er hebt hervor, daß die beiden
älteren lateinischen Beurkundungen etwa um 1249, nicht enthalten, was die
dritte, deutsche, etwa um 1280, bringt, nämlich daß die Grundherren „in
quorum hereditate mons mensuratus est“ Weide und Baustellen den Berg-
leuten geben und dafür ein Drittel der Urbure erhalten. Er folgert daraus,
daß noch von 1250 bis 1280 die Bergwerke pars fundi gewesen und
der Bergbau nur aus dem Recht des Grundeigentümers freigegeben sei.
Allein dagegen spricht Wortlaut und Inhalt des Statuts, sodann daß es
„ubique in regno“ gelten soll, „regia auctoritate“ erlassen ist, daß ferner
damit die Verbindung mit einem Stadtrecht nicht erklärlich ist. Die

heißt später bei dem Bergwerksstatut f „Ceterum volumus et mandamus — etc.“
Schon aus diesem Wortlaut folgt, daß es sich nicht um einen Vertrag handelt, den
der Landesherr in seiner zufälligen Eigenschaft als Grundbesitzer jure privato
(als „proprietaire prive“, wie Mispoulet, Le regime des mines k fepoque romaine
et au moyen äge depuis les tables d’AIjustrel, 1908, p. 76 a. a. O. sagt), abschließt,
sondern um Staatshoheitsrechte handelt.

1 Graf Sternberg, Geschichte II 411.

3	Sternberg II 22—24 und Not. 21.
        <pb n="80" />
        ﻿7 4

Nichterwähnung der Grundherren erklärt sich daraus, daß die Statuten
sich zunächst an Bürger in einer Stadt wenden. Übrigens widerlegt
sich Zycha selbst, indem er S. 76 f. anführt, daß der Bergbau in Böhmen
schon erweislich 1227 Regal, also gewiß 1249 bis 1280 nicht pars fundi
gewesen sein kann. Auch der bekannte Iglauer Schöppenspruch von
1260 bezüglich Lenbus zeigt, daß damals schon längst die Bergwerke
in Böhmen und den böhmischen Dependenzen (Schlesien) Regal gewesen
und die Grundherren gegen ihnen obliegende Lasten nur ein Drittel
an der Urbure zugestanden erhalten haben'. Endlich widersprechen sich
Zycha und v. Inama, indem sie einerseits behaupten, daß schon im
12, Jahrhundert Verleihungen auf das ganze Staatsgebiet vorgekommen
sind und anderseits, daß von 1250 bis 1280 die Bergwerke dem pri-
vaten Grundeigentümer bezw. Grundherrn gehört haben.

Mit Übergehung der im wesentlichen mit dem Iglauer Bergrechte
übereinstimmenden Bergrechte für Deutschbrod sollen nunmehr die
Constitutiones Juris Metallici Wenseslai II. Regis Boemiae (Kuttenberger
Bergordnung) besprochen werden, welche sich u. a. in der Sammlung
der Berggesetze der Oesterreichischen Monarchie von Franz Anton
Schmidt, Wien 1832, I. 7 ff. abgedruckt finden. Diese, um das Jahr
1300 niedergeschrieben1 2 und der allgemeinen Annahme nach von dem
römischen Rechtsgelehrten Getius von Orvieto (Urbivetanus)3 verfaßt,
sind viel ausführlicher als die früheren Aufzeichnungen der Berggewohn-
heiten, welche an Bergleute gerichtet waren und deshalb vieles als bekannt
voraussetzen durften. Als Grund der Abfassung der Kuttenberger
Bergordnung wird angegeben, daß die Iglauer ihre Bergrechte den
Rechtsuchenden gegenüber geheim hielten. Die Absicht, die Iglauer
Rechte zu ändern, lag den Konstitutionen fern. Abweichungen werden
besonders hervorgehoben.

Die Konstitutionen beginnen mit den Urburern, „de quibus parum
vel nihil usque ad haec tempora scriptum est“. Diese sind vom König
bestellte Beamte. Sie verleihen die montes. Innerhalb der abgemessenen
Grenzen eines mons verleiht der Bergmeister, welcher ein Königlicher
Beamter ist, die einzelnen Örter (loci). Die Urburer sind die höchsten
Bergbeamten, oft auch die Pächter der Urbure und zugleich Richter in

1	S. auch unter § 15. Tomaschek, Der Oberhof Iglaus S. g. Derselbe,
Deutsches Recht in Österreich S. 5. Rachfahl in den Forschungen zur branden-
burgischen Geschichte XIII 59. Graf Sternberg II 22—27.

2	Wenzel, Österreichisches Bergrecht S. 57; auch bei Zycha, Das böhmische
Bergrecht II 41 f. und sonst abgedruckt.

3	Graf Sternberg II 65.
        <pb n="81" />
        ﻿■HHjl

— 75 -

Bergsachen1. Als besondere Pflicht der Urbarer wird bezeichnet, über
des Königs Vorteil wie über ihren Augapfel zu wachen (— lib. I
cap. 2 —). Für die Verleihung des mons beanspruchte der König die
Königslane1 2 und die Urbure. Letztere umfaßte zunächst una octava
sine omni expensa, welcher Teil der Urbure auch als Urbure im engeren
Sinne bezeichnet zu werden pflegte. Diese Octava erhält der König
schon vor der Messung, welche erst dann erfolgte, nachdem der Berg-
baulustige die Bauwürdigkeit des begehrten Feldes durch die Schmelzprobe
dargetan hatte. Von der octava erhielten die Grundherren, domini, in
quorum hereditate mons ille fuerit mensuratus, ein Drittel abgeteilt.
Sodann gehörten zur Urbure im weiteren Sinne dieses Wortes noch fünf
Zweiunddreißigstel des Reinertrages, so daß hierbei die Kosten des
Betriebes in Anrechnung gebracht sind; und außerdem una Schichta
in nona parte fabrili3. Endlich erhielt der König von jeder Afterver-
leihung (concessio)4 noch ein Sechszehntel. Der König Wenzel II.
rechtfertigt dieses Sechszehntel in folgender Weise:

„Sicut enim veteres dictam sedecimam partem instituerunt, hic
ipsam nunc ex vera sciencia confirmamus, et non injusta deinceps
sed justa nobisque debita appelletur, nulli ex eo injuriam irrogantes.
Nonne licet nobis de possessionibus nostre camere prout voluerimus
ordinäre ? Sed hoc de novo non constituimus, imo invenciones a
montanis veteribus approbamus, ac unicuique bene expedit, apud
semet ipsum pensare, si nostra voluerit colere sic montana.“

Der König nennt also ganz ausdrücklich alle Bergwerke, auch die
auf fremdem Grund und Boden belegenen, Besitzungen seiner Kammer.
Er faßt die Abgaben nicht als Steuern, sondern als den Preis auf, den
er darauf gesetzt hat, daß jemand die ihm, dem Könige, gehörigen
Bergwerke abbauen will.

Im In teresse seiner Bergwerke legt der König den Grundherren die
Verpflichtung auf5, ohne Widerspruch sechszehn Bauplätze „et tantum
spacy pro pecoribus quantum unus homo cum arcu semel poteritsagittare“,
jedem gemessenen Bergwerke einzuräumen. Als Entschädigung dafür

1	S. Lib. i cap. 4 de Urburarys et Regimine ipsorum. cap. 5 de officio
Urbariorum. cap. 6 de jurisdictione Urbariorum S. 10—14 bei Schmidt I.

2	lib. II cap. 2 bei Schmidt I 46.

3	S. hierüber Sternberg II 96—loo.

4	Es kam häufig vor, daß der mit einem Felde Beliehene oder seine Sozien
Teile desselben gegen Quoten vom Ertrage weiter verliehen, daher coloni primi,
secundi, tertii usw.

5	lib. II cap. 3 bei Schmidt S. 49.
        <pb n="82" />
        ﻿—	76

sollten sie neben dem Drittel der octava in Höhe eines Zweiunddreißigstel,
der pars agrorum, bei jedem gemessenen Berge beteiligt sein.

Es ist noch zu erwähnen, daß jeder nicht vorschriftsmäßig abge-
baute Feldesteil nach einer vorgeschriebenen Frist auflässig wird und
beliebig weiter verliehen werden kann. Dem Könige war es nun nicht
genug, daß die sieben Lane, wie dies die Iglauer vorschrieben, zusammen
mit drei Schächten abgebaut wurden, sondern er bestimmte (lib. III
cap. i), daß jede Fane ihren eigenen Schacht haben sollte, damit möglichst
viel Erz gewonnen und er möglichst hohe Abgaben aus dem Bergbau
ziehen konnte.

Nach dem Vorstehenden ist klar, daß in Böhmen und Mähren die
Bergwerke kein Zubehör zur Oberfläche waren, daß nicht der Ober-
fiächenbesitzer, sondern ein königlicher Beamter bei einer mit besonderen
Privilegien begabten Stadt unter Zuziehung von Geschworenen, die Berge
verlieh. Ob der Boden zur Allmende gehörte und ob der Bergbautreiber
ein Gemeindegenosse war oder nicht, machte keinen Unterschied. Die
Verleihungen erfolgten nicht zu freiem Eigentum der Beliehenen, vielmehr
mußten diese bestimmte Bedingungen rücksichtlich der Bauhafthaltung
der Bergwerke erfüllen und hohe Abgaben entrichten. Der König,
welcher die Abgaben und noch bestimmte Feldesteile erhielt, sah sich
als Eigentümer der Bergwerke an.

Auch sonst finden sich Urkunden, in welchen die böhmischen
Könige sich als Eigentümer der in ihrem Reiche belegenen, von Privaten
für private Rechnung betriebenen Bergwerke betrachteten. So heißt
es in einer Urkunde Ottokars aus dem Jahre 1261 R

cuicunque officia nostra per Moraviam, scilicet montana et mone-

tam locabimus,

woselbst die Verpachtung der aus den Bergwerken und Münzen fließenden
Nutzungen gemeint ist.

Es kann nicht auffallen, daß die Souveräne Böhmens und Mährens
ohne Kaiserliche Verleihung das Bergregal ausübten, da sie auch alle
übrigen Regalien besaßen, ohne daß eine Verleihung erwiesen ist.
Bereits die Urkunde 1 im Sternbergschen Urkundenbuche bezeugt, daß
der Herzog Bretislaw von Böhmen am 22. Oktober 1045 das Bergwerk
in Ylou (Eule) und sylvas . . . aquarura decursus, flumen Zazoa, pis-
catores, molendina dem Kloster Ostrow schenkte. Wie weit die Ab-
hängigkeit der böhmischen und mährischen Fürsten, welche ersteren
unter Heinrich IV. die Königswürde erhielten, von den deutschen Kaisern

1	Graf Sternberg II 50. Urknndenbuch, Urkunde 16 S. 24.
        <pb n="83" />
        ﻿77

reichte, ist nicht unstreitig1. So viel ist unzweifelhaft, daß sie in den
inneren Landesangelegenheiten souverän waren und alle Regalien, z. B.
das Markt-, Mühlen-, Zoll- und Münzregal1 2 innerhalb ihres Gebietes inne
hatten. Das Wesentlichste für unsere Untersuchung ist der Umstand,
daß nicht die Grundherren, sondern der Souverän Herr der Bergwerke
war. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Iglauer und Kuttenberger
Bergrecht, sondern folgt noch aus vielen andern Quellenzeugnissen,
z. B. der Urkunde vom i. September 1200, in welcher der Mährenherzog
Wladislaus dem Kloster Hradisch die Erträge (proventus) und allen
Nutzen aus den Bergwerken überträgt, welcher etwa in Zukunft in einem
dem Kloster gehörigen Walde gefunden werden würden3.

In ähnlicher Weise überließ König Premysl Otakar I. einem Peter
Castellan von Vöttau im Jahre 1227

„de libera voluntate et auctoritate“ „usum et urburam auri fbdi-
narum, que nunc ibidem (um Janitz, welches Vöttau erbaut hatte)
in circuitu civitatis Dammic sunt, atque in futurum fuerint ibidem
reperte, omnemque proventum de montibus ibidem, sive sit in
auro, argento, plumbo, ferro aliisque metallis“4.

Daß die Herrscher Böhmens dabei etwa nur den Hohenstaufen
nachgeahmt haben, ist nicht erwiesen und dürfte auch wenig wahrscheinlich
sein. Andererseits zeigen diese Tatsachen, daß die Könige Böhmens
schon lange vor dem Iglauer Statut nicht als private Grundbesitzer, sondern
als Landes- und Regalherren über die Bergwerke verfügt haben.

Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht5.

§ 14. Das Freiberger Bergrecht ist uns in späteren Aufzeichnungen
überliefert, welche Johann Friedrich Klotzsch in seinem Buche: Ursprung
der Bergwerke, aus der Geschichte in Sachsen mittlerer Zeit untersuchet

1	Vgl. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 474.

8 Urkunden 2, 11, 12 u. a. bei Sternberg.

8 Bei Sternberg, Urkundenbuch S. 4:

„cum omnibus proventibus et omni utilitate Metallorum si que ibidem
postmodum inventa fuerint nunc et in posterum ex eisdem percipiendis.“

4 Urkunde 4 bei Sternberg, s. auch Urkunden 5, 6 u. a.

6	S. hierzu Ermisch, Sächsisches Bergrecht S. XXIX, LXXI a. a. O.; Das
ältere Freiberger Bergrecht S. 5. Zycha, Ältestes Bergrecht S. 74. Leuthold in
der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 21 S. 13 f. Arndt in der Zeitschrift für Rechts-
geschichte, Germ. Abteilung, Bd. 24 S. 39—110. Arndt in der Zeitschrift für Berg-
recht Bd. 54 S. 125. Arndt in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft
Bd. 70 S. 233.
        <pb n="84" />
        ﻿78

Chemnitz 1764, S. 221 bis 277, aus dem Freiberger Kodex abgedruckt
hat1. Es muß schon im 12. Jahrhundert gegolten haben. Bestätigt wurde
es im Jahre 1255 durch den Markgrafen Heinrich von Meißen. Das
Freiberger Bergrecht beginnt mit der Stellung des obersten Bergmeisters
und der Bergrichter. Der oberste Bergmeister, auch oberster Leiber
genannt, hat die Gewalt2, daß er mit Recht jeglichem Bergmanne
jeglichen Gang verleihen kann um der Fürstin Recht mit der Maßgabe,
daß er ihn die Gänge so bauen heißt, wie es recht ist, daß nämlich
der Herrschaft Nutz und Frommen daran erkannt werde. Der oberste
Bergmeister setzt alle übrigen Bergrichter ein, soweit das Fürstentum
geht, und seine Gewalt reicht über alle Gebirge im ganzen Fürstentum.
Unter dem Nutzen und Frommen des Landesherrn werden die Vorteile
verstanden, welche er aus dem Bergbau zieht. Dies sind im wesent-
lichen folgende:

Bei jeder Vermessung für einen Berg, der sieben Lehen hatte,
erhielt der Landesherr ein Lehen, seine Ehefrau, sein Truchseß und sein
Kämmerer gleichfalls je ein Lehen. Ferner bekommt der Landesherr
die dritte Schicht, den dritten Teil, als Fronteil, wenn er entsprechend
auch an den Kosten des Unternehmens teilnehmen wollte8. Ursprünglich
hatte er die Wahl frei zwischen dem Mitbaurecht in Höhe eines Drittels
oder einer Abgabe, welche wahrscheinlich der Urbure im Schemnitzer
und Iglauer Bergrechte gleichkam. Außerdem stand ihm die Gerichts-
barkeit mit den damit verbundenen Einkünften auf den Bergwerken zu,
desgleichen das Vorkaufsrecht für Silber zum Münzgebrauche4. Schürfen
darf jeder, wenn und wo er will. Ein Grubenfeld wird ihm aber erst
dann zugemessen, wenn er die Bauwürdigkeit des gefundenen Erzes
dartun kann. Der Finder eines neuen Ganges, dem sieben Lehen zu-
gesichert sind, muß den Fund beschwören, ehe ihm seine Fundgrube
zugeteilt wird5.

In dem Sinne ist der Bergbau nach dem Freiberger Bergrechte frei,
daß der Oberbergmeister auch unter Privatländereien Felder verleihen
kann. Dabei unterscheidet das Bergrecht zwischen dem Grundbesitzer

1	S. hierüber Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 19 Anm. 2.

2	I, 2. Ein yczlicher oberbergmeister, adir oberster lyher hat dy gewalt, von
rechte, daz er yczliche genge eyme yczlichen bergmanne lyhen mag, umme der-
selben fürstin recht, alzo bescheidenlich, daz er dy gange heise bauen, alz recht
ist, daz der herschaft nucz und frome daran yekant werde. (Die Worte „derselben
fürstin recht“ sind bei Klotzsch gesperrt gedruckt.)

3	Klotzsch S. 261—263.

* S. auch Karsten S. 28.

‘ 1, 17, S. 233.
        <pb n="85" />
        ﻿79

und dem Grund(Dorf-)herrn. Der erstere kann sich in Höhe eines
Zweiunddreißigstels am Gewinn und Verlust des Bergbauunternehmens
beteiligen.

Abschnitt I Kap. 36 *:

„Wo man Erz suchen wyl, daz mag man wol thun, unde daz sal
von rechte nynannt weren. Kumet jener, dez daz erbe adir daz
feit yst, unde fordert syn Ackkyrteyl, daz yst eyn czwey und
drysygteyl, unde bietet syne Kost wyssenlichen czweyn erhaftigen

mannen.........................................................

der hat yz mit rechte, „der Dorf herre hat daran nicht.“

Dem Grund(Dorf-)herrn gehören die Einkünfte aus den Badstuben
und Fleischbänken. In dem Kapitel 12 des II. Abschnitts, „das capitlein
von den gemessynen bergen und wy man messyn sulle“1 2, finden sich
genaue Vorschriften darüber, wie die verliehenen Lehen bauhaft zu halten
sind. Die Lehen, welche drei Tagesschichten an drei Arbeitstagen
hintereinander nicht bauhaft gehalten sind, „verliegen sich“ und der
Oberbergmeister darf „ume der herschaft recht“ sie verleihen, an wen
er will. Die Lehen des Landesherrn und der Landesherrin verliegen
sich niemals.

Aus den Bestimmungen des Freiberger Bergrechts ergibt sich
unzweifelhaft, daß der Bergmann nicht aus eigenem Rechte als Okkupant
oder Finder, sondern kraft der Verleihung „von uns herrn wegen“ oder
„um der Fürstin Recht“ Grubenfelder erhält. Ebenso unzweifelhaft läßt
das Bergrecht erkennen, daß die Bergwerksmineralien kein Zubehör
zum Grund und Boden sind, sondern dem Landesherrn gehören, der
über sie in seinem Interesse verfügt3. Einen Unterschied zwischen
Gemeindegenossen und Fremden, wie zwischen der Allmende und dem
Privatlande kennt es nicht.

Es erübrigt nunmehr die Frage zu erörtern, wie die Markgrafen von
Meißen in den Besitz des Bergregals gekommen sind. Bereits Klotzsch hat
diese in seinem mehrfach angeführten Werke (Kap. XX) genügend
beantwortet. Die Markgrafen zu Meißen waren vom Kaiser mit dem
Bergregal innerhalb des Margrafentums belieben worden. Dies sagt

1	Klotzsch S. 250, 251.

2	Klotzsch S. 262 ff.

2	Vgl. auch die Stelle bei Klotzsch S. 270: „umme myns hern czenden sy
wollen silber und ire arbeit darlegen“; S. 271, 276: „myme herrn czu nucze und
euch yn selber“ — wie labore proprio et sibi et rei publicae commoda comparare
in Const. 1, Cod. Just, de met. (1, 6).
        <pb n="86" />
        ﻿8o

der Stiftungsbrief Markgraf Otto des Reichen über das Kloster Altenzelle
vom 2. August 11851. In diesem kommt nachfolgende Stelle vor:

Praeterea sciendum, cum ab imperio cujuslibet metalli proventum
in nostra marchia beneficii jure suscepimus, quia in terminis
monasterii vene argentarie reperte sunt . . .

Der Stiftungsbrief ist nun jünger als die Stiftung selbst, da diese
bereits im Jahre 1162 vom Kaiser Friedrich I. bestätigt wurde1 2. Es
dürfte anzunehmen sein, daß Markgraf Otto bereits im Jahre 1156, als
er mit dem Markgrafentum belieben wurde, zugleich die Regalien und
unter diesen das Bergbaurecht übertragen erhielt. Auffallend ist der
Ausdruck proventus cujuslibet metalli nicht, da, wer die Einkünfte aus
den Bergwerken zog, damals auch als deren Eigentümer galt und auch
ferner das Bergregal wesentlich durch die Einkünfte nutzbar gemacht
wurde. Die Meißener Markgrafen bauten nämlich die Gruben nicht
selbst, sondern überließen (nach der damaligen Sitte) deren Abbau gegen
Abgaben an Private. Selbst die Lehen, welche den Landesherrn zuge-
messen wurden, pflegten damals von denselben gegen besondere Abgaben
weiter verliehen zu werden3. Solche Verleihungen hießen concessiones
und geschahen meist gegen die Bedingung einer Quote vom Ertrage,
welche je nach der Ergiebigkeit des Erzes höher oder niedriger bemessen
wurde. Der Umstand, daß die Markgrafen von Meißen das Bergregal
ausübten, kann schließlich um so weniger auffallend sein, als sie und
zwar schon Markgraf Otto auch das Münzrecht hatten4.

Wenn dem Vorstehenden gegenüber von Zycha, Ältestes Bergrecht
S. 74, Ermisch, Sächsisches Bergrecht S. XXIX, Westhoff in der Zeit-
schrift für Bergrecht 50 S. 49 behauptet wird, daß die Bergbaufreiheit
um Freiberg ursprünglich nur auf einem dem Landesherrn gehörigen
Privatgrundstück (Berge) gegeben war, und erst später auf die übrigen
Grundstücke nach mehr als hundert Jahren ausgedehnt wurde, so findet
diese Behauptung weder in dem Stiftungsbrief für Altenzelle noch in
sonstigen Tatsachen eine Unterstützung. Sie wird dadurch widerlegt,
daß der Bergbau vom ersten Anfang für den Markgrafen auf fremden
Grund und Boden, nämlich dem des Klosters, betrieben wurde5. Wenn

1	Bei Klotzsch abgedruckt S. 303 ff.

2	Die Urkunde bei Klotzsch S. 162.

3	Dies ergibt sich besonders aus der Kuttenberger Bergordnung (s. z. B. das
Kapitel de concessionibus, lib. III cap. 1 seq.).

4	Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 324.

6 Denn es heißt, daß Gott (nicht dem Grundbesitzer, dem Kloster, sondern)
dem Markgrafen die Silberadern eröffnete, Annales Vetero-Cellenses ad annum
        <pb n="87" />
        ﻿8i

darauf von Zycha Wert gelegt wird, daß der Landesherr, später
Grund und Boden, unter oder auf dem Bergbau umging, vom Kloster
eintauschte, so erklärt sich dies nicht daraus, daß der Bergbau pars
fundi war, sondern daraus, daß man, um Bergbau zu betreiben, einst
und jetzt Grund und Boden haben muß, so für die Ansiedelung und
Ernährung der Bergleute, die Anlegung von Schächten, Schmelzhütten
usw. Sodann nimmt der Markgraf in der Stiftungsurkunde von 1185
nicht auf sein ursprünglich gar nicht vorhandenes Grundeigentum, sondern
auf die Verleihung des Bergregals von seiten des Reiches Bezug1. Der
gefreite Berg betrug vier Meilen um Freiberg2, das sind mehr als
50 Quadratmeilen; so groß war der Privatbesitz des Landesherrn in
keinem Fall8. Gerade für den im Tagebau einst betriebenen Silber-
bergbau um Freiberg bedurfte man Land, dessen Ackernutzung viel-
fach durch den Bergbau zerstört wurde.

Die schlesischen Goldrechte.

Bergregal und Bergbaufreiheit in Polen und Rußland.

§ 15. Die Abfassung des Goldrechts der Stadt Löwenberg in
Schlesien, welches besonders deshalb wichtig ist, weil es das Verständnis
für das Bergrecht des Sachsen- und Schwabenspiegels erschließen dürfte,
wird vor das Jahr 1278 gesetzt4. Der Inhalt des Goldrechts wird ebenso
wie der Goldbergbau in Schlesien selbst wohl schon aus dem 12. Jahr-

1166 bei Mencke, Scriptores Rer. Germ., Leipzig 1728, II 389. Leuthold in der
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 21 S. 15.

1	Nur „cum ab imperio cujuslibet metalli proventum suscepimus“ nimmt der
Landesherr die „interminis monasterii venae argentariae“ in Anspruch und besitzt
sie unangefochten.

2	Die Kaiserliche Verleihung (1156) beschränkte sich nicht auf Privateigen-
tum, sondern umfaßte „cujuslibet metalli proventum in nostra marchia beneficii jure“.

8 S. im übrigen Leuthold 1. c. und Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte,
Germ. Abteilung, Bd. 24 S. 76.

4	Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 79, nach Sutorius,
Geschichte von Löwenberg, 1784. Zivier, Geschichte des Bergregals in Schlesien
S. 30 ff. ist der Ansicht, daß die uns erhaltene älteste Aufzeichnug des Löwen-
berger Goldrechts in dem Stadtbuch von Löwenberg erst aus dem 14. Jahrhundert
stammt, daß sie aber auf ältere Vorlagen zurückgeht und schlesische Rechtsnormen
enthält, „welche im 13. Jahrhundert vermutlich schon schriftlich fixiert waren,
wahrscheinlich aber als Gewohnheitsrecht aus einer noch älteren Zeit stammen“;
denn schon die Kühner Handveste vom 28. Dezember 1232 beziehe sich auf das im
Lande des Herzogs von Schlesien herrschende Goldrecht, ohne daß man hierbei
allerdings weiß, ob hiermit das Goldrecht von Löwenberg gemeint sei.

Arndt, Bergregal.	ß
        <pb n="88" />
        ﻿82

hundert sein. Nach dem Löwenberger Goldrecht ist nun der Bergbau
kein Zubehör zum Grund und Boden; denn es heißt in demselben1:

Welch man uf sine ackire suchen will nach golde, her mac iz wol
tun mit des Wazzermeisters gunst. grabit her ab ane laube des
Wazzersmeisters, so mac da graben all’hand ma (jedermann) mit
rechte.

Auch der Grundeigentümer bedurfte also, selbst wenn er auf seinem
Besitztum Gold suchen wollte, der Erlaubnis des Wassermeisters. Grub
er ohne dessen Erlaubnis Gold, so konnte dies dort auch jeder andere
tun. Ferner mußte jede Zeche, auch die vom Grundherrn auf seinem
eigenen Grund und Boden betriebene, dem Landesherrn „teilgold“ zahlen,
widrigenfalls sie verstürzt (zugeschüttet) werden konnte1 2. Sodann verliegt
sich jede Zeche, auch die vom Grundbesitzer auf dessen Boden betriebene,
wenn sie nicht bauhaft bleibt, in Jahr und Tag3.

Die Golderze gehörten nun auch ferner dem Fürsten schon deshalb,
weil niemand ohne seine oder seines Wassermeisters Erlaubnis darauf
Bergbau treiben durfte4 * und weil jeder ihm von jeder Zeche Abgaben
entrichten mußte.

Wenn nun auch die Golderze dem Fürsten selbst auf den Ländereien
von Privatpersonen gehörten, so folgt daraus noch nicht, daß der Ober-
flächenbesitzer sich gefallen lassen muß, wie der Fürst durch seine Berg-
leute seine Besitzung beschädigt und Löcher und Gruben daselbst hervorruft,
um die ihm zustehenden Golderze herauszuholen. Der Oberflächenbesitzer
selbst durfte sich diese zwar nicht ohne Erlaubnis aneignen, aber er
konnte als Oberflächenbesitzer verbieten, daß andere auf seiner Besitzung
Vorkehrungen zum Bergbaubetriebe trafen. Hierzu lag für ihn gerade
beim Goldgraben damals eine besondere Veranlassung vor, auf die unten
bei Besprechung des Sachsenspiegels zurückzukommen ist. Das Gold-
graben um Löwenberg war hiernach ein Regal, aber es war nicht überall
frei in dem Sinne, daß es auf fremden Grundstücken gegraben bezw.
ausgewaschen werden durfte6, d. h. der Regalherr war zwar Herr aller

1	Steinbeck S. 80. Zivier S. 259.

2	„Von welch zeche man teilgolt gibit, di sal nimant ebinen wenne mit des
vursten gunst od’ mit des wazzirmeist’s“, Steinbeck S. 82.

3	Steinbeck S. 83.

4	S. auch folgende Stelle bei Steinbeck S. 79:

„Ein itzlich man mac golt suchen in allen vrien Zechen (d. h. vom
Fürsten oder dem Wassermeister noch nicht verliehener Zechen) unde
in allen czuschen (Forsten) mit des Wazzermeisters Laube.“

3	S. oben S. 3.
        <pb n="89" />
        ﻿83

Golderze und niemand durfte solche ohne seinen Willen gewinnen, aber
er hatte nicht das Recht, auf fremden Ackerstücken Gold graben zu
lassen. Das Goldgraben war technisch nicht anders möglich, als unter
Beschädigung der Oberfläche, da es von der Oberfläche aus und nahe
bei derselben betrieben wurde, mithin soweit es betrieben wurde, auch
die Benutzung der Oberfläche verhinderte1.

Nunmehr dürften sich die nachstehenden Vorschriften erklären:
„Alle dorf vride unde viewege unde Landstrazen, die sint vri des
vursten zu sime goltwerke.“

„Wa der phlec (Pflug) unde eide (Egge) und sense get, da sal
niemat golt suchen ane des gunst des d’aekir ist. Daz recht hat
berewere nicht.“2

Alle öffentlichen Plätze sind also dem Fürsten frei zu seinem Gold-
bergbau, die unter Pflug, Egge und Sense stehenden urbaren Grundstücke
sind ihm aber in dem Sinne nicht frei, daß er auf diesen Gold graben
lassen kann. Um auf den letzteren Gold zu graben, bedarf man neben
der Erlaubnis des Fürsten auch noch derjenigen des Ackerbesitzers,
nicht zum Bergbau, sondern zur Zerstörung der Ackerkrume.

Hervorzuheben ist, daß jedes Bergwerk eine Wasser- und Holz-
gerechtigkeit haben soll, und daß die Bergwerke ausdrücklich als dem
Fürsten gehörige bezeichnet sind. Einen Unterschied zwischen Mark-
genossen und Fremden kennt auch das Löwenberger Goldrecht nicht.

Das Goldrecht für Liegnitz, Goldberg und Hainau erfahren wir
aus einer gleichfalls von Steinbeck8 mitgeteilten und in das Jahr I342
gesetzten Urkunde. Sie ist ausgestellt von den Bürgern der bezeichneten
Städte auf Grund der Befragung der ältesten Bergleute und nach Einsicht
der vorhandenen Schriften.

Die Bürger erklären eidlich:

„das unse erbherre der Herczoge von alder czu rechte, allen
goltwerke die umme Goltberg sint gewest, und noch sin oberste
liher gewest sy. und einen richter von sinen wegen habe zu setzen.
Der da heüset eyn wassermeister czu Goltwerkes recht.“

Diese Erklärung enthält, wie Steinbeck mit Recht sagt, ein unum-
wundenes Anerkenntnis des stets bestandenen und fortbestehenden

1	Vgl. Steinbeck S. 8 t und weiter unten. Der Bergbau wurde mittels Duckein
betrieben.

2	Dies gilt auch heute trotz unzweifelhaft bestehender Bergbaufreiheit.

3	Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 84 ff. und Zivier, Geschichte des
Bergregals in Schlesien S. 264«
        <pb n="90" />
        ﻿84

landesherrlichen Bergregals und der damit verbundenen Berggerichts-
barkeit. Von allen Bergwerken, also auch von den auf Privatländereien
gelegenen, ist der Herzog oberster Leiher und Herr. Niemand, auch
nicht der Oberflächeneigentümer auf eigener Besitzung, durfte ohne
Verleihung von seiten des Wassermeisters Bergbau treiben. Doch wenn
auch alle Golderze dem Landesherrn und nur dem Landesherrn gehörten,
so folgte daraus noch nicht, daß sich der Oberflächeneigentümer gefallen
lassen mußte, wie der Landesherr seine Besitzung im Interesse seines
Bergbaues beschädigte. Schrieb das Löwenberger Goldrecht vor, daß
der Oberflächeneigentümer seine Erlaubnis zum Bergbau neben derjenigen
des Landesherrn erteilen mußte, so gibt das Goldberger Goldrecht jenem
ein weniger weitgehendes Recht: nämlich nur ein eingeschränktes Vorrecht
zum Muten.

„Und were das. das eyn man queme ein uswendik man (Fremder)1,
und mutete zu sichern (suchen), und zu buwen (bauen), in eines
mannes erbe. Das sal man lasen wissen den selben man. das
das erb ist. und wil der selbe sichern oder buwen. und sin erb
entfan. von unsen Herren oder von sine wassermeister. Den sal
man im lihen als goltwerkes recht ist czu sicheren und czu buwen
unsem herren czu frumen und im so he nuczlichist mag.“

Nicht also kraft eigenen Rechtes durfte der Oberflächenbesitzer
auf eigenem Boden Bergbau treiben, sondern er muß die Verleihung
vom Landesherrn oder dessen Wassermeister erhalten, und er darf den
Bergbau nicht so treiben, wie es ihm gefällt, sondern zum Nutzen des
Landesherrn. Ihm wurde auch nicht die Befugnis beigelegt, auf seinem
ganzen Besitztum Bergbau zu treiben, sondern er bekam nur eine
Fundgrube, zu welcher, je nachem dies dem Landesherrn am nützlichsten
war, zwei oder vier Wehre gehörten:

„also dacz he czu der funtgrube solde behalten zwei wer. oder
vier wer. wie man spare dacz es unsem herrn aller nuczlichist
were und im.“

Betrieb jemand auf seinem Erbe ohne Genehmigung des Regalherrn
Bergbau, so darf „unse herre oder unses herrn wassermeister“ und
zwar „von uns Hern wegen“ das Feld verleihen, an wen sie wollen,
zu Goldwerkes Recht. Von „allen Goltwerken“, also auch von denen,
die der Oberflächeneigentümer betreibt, erhält der Landesherr ein
Zwölftel des Bruttoertrages. Dagegen ist dem Bauer, auf dessen Boden

1	Man denke daran, daß der Bergbau in Schlesien durch zugevvanderte Berg-
leute — hospites — meist Franken, betrieben wurde!
        <pb n="91" />
        ﻿85

die Gruben angelegt werden, ein Achtteil frei mitzuhauen, das er mit
„sime velehherre“ teilen muß. Alle Gruben, auch die vom Grundeigen-
tümer betriebenen, verliegen sich nach drei langen Schichten, d. s. drei
Tage und drei Nächte, wenn sie nicht so bauhaft gehalten werden „als
recht ist“. Die auflässigen Gruben mag „unse herre oder der wasser-
meister von uns herrn wegen lihen, wem he will“. Nach dem Löwen -
berger wie nach dem Liegnitz-Goldberg-Hainauer Goldrecht erwirbt das
Bergbaurecht also niemand kraft eigenen Rechtes, sondern jeder, und
selbst der Grundeigentümer, nur durch Verleihung „von uns herrn wegen.“
Ein Interesse, jemandem ein von ihm begehrtes Feld zu versagen, lag
nicht vor. Im Gegenteil konnte dem Landesherrn nur an einem möglichst
ausgedehnten Bergbaubetriebe gelegen sein. Es spricht daher auch nicht
gegen die Annahme, daß das Bergbaurecht nur kraft Verleihung den
Privaten zukam, wenn der Landesherr dem Wassermeister im Liegnitzer
Goldrechte ausdrücklich befiehlt, jedem, der „unne lehen uf sinem velde
oder uf sinem Erbe“ bittet, nach Goldwerksrecht damit zu beleihen,
zumal schon die Worte bete „Bitte“ und „lehen“ dafür zeugen, daß
dem Oberflächeneigentümer nicht kraft eigenen Rechtes die Befugnis
zum Bergbau zusteht. Die Gemeindegenossen sind auch in diesem
Goldrechte nicht vor den Fremden bevorzugt1.

Daß die schlesischen Herzoge das Bergregal besaßen, entspricht
der allgemeinen Stellung, welche sie inne hatten. Schlesien gehörte zu
Polen. Dieses Reich war dem Deutschen Reiche zeitweise teibutpflichtig,
im übrigen hatten indeß seine Fürsten ebenso wie diejenigen Ungarns
volle Souveränität und waren im Besitze aller Regalien. Im Jahre 1024
erklärte sich der Polenherzog Boleslaw für unabhängig vom Deutschen
Reiche und nahm die Königskrone an1 2. Im Jahre 1163 wurde Schlesien
von Polen abgeteilt und besonderen Herzogen unterstellt. Diese übten
sämtliche Regalien in ihrem Lande aus3.

Daß insbesondere im 13. Jahrhundert für Schlesien das Bergregal
allgemein anerkannt wurde, ergeben auch nachstehende Umstände: Es

1	S. hierzu Zivier, Bergregal in Schlesien S. 31; Zycha, Ältestes Bergrecht
S. 63. Die Ausführungen des letzteren dürften im vorstehenden hinreichend wider-
legt sein.

2	Geschichte Preußens von den ältesten Zeiten etc. von Johannes Voigt I 102;
s. auch Zivier 1. c.

3	Was in Deutschland ein Regale hieß, mußte daher in Schlesien ein Dukale
genannt werden, d. i. also ein Recht, welches nicht dem Grundherrn als solchem,
sondern nur dem Herzoge oder dem von diesem Beliehenen zustand. Die oft
erwähnte Stiftungsurkunde für Leubus vom 29. September 1178, die auch das
Bergrecht überträgt, ist eine Fälschung.
        <pb n="92" />
        ﻿86

ist ein Schiedsspruch des Iglauer Schöppenstuhls ungefähr aus dem
Jahre 1260 vorhanden1, worin die Iglauer Schöppen als Recht bezeugen,
daß wo immer, und selbst auf den Besitzungen eines Abtes, Klosters
„vel aliorum nobilium terre“ Bergwerke gefunden werden, der Grund-
herr ein Zweiunddreißigstel und ein Drittel der Urbure erhalte, daß aber
die Urbure nnd die Berggerichtsbarkeit dem Landesherrn zustehen.
Diesen Schiedsspruch erteilten die Schöppen auf die Frage des Abtes
zu Leubus, was Rechtens sei, wenn auf den in Schlesien liegenden
Stiftsgütern Bergwerke entdeckt würden. Der Herzog von Schlesien
bestätigte nun am 9. Juni 1268 wörtlich diesen Schiedsspruch des
Iglauer Schöppenstuhls1 2.

Ein fernerer Beweis für die Geltung des Bergregals in Schlesien
dürfte aus der Urkunde vom 8. Dezember 1273 zu entnehmen sein3,
durch welche Herzog Heinrich von Schlesien dem Kloster zu Kamenz
alle auf dessen Besitzungen vorhandenen oder zukünftig entdeckten
Bergwerke nach böhmischem Rechte verleiht. Endlich ist noch Bezug
zu nehmen auf die wichtige Kulmische Hand veste, welche vom 28. Dezember
1233 datiert, indeß nach Voigts Ansichts nach heutiger Rechnung vom

28.	Dezember 1232 ist4 5. In dieser überläßt der deutsche Orden den
Kulmern ihre Besitzungen auf flämisches Erbrecht, behält sich indeß
verschiedene Reservatrechte, darunter Regalien, vor: die Metalle, den
Biberfang, die Mühlen an den Flüssen, das Jagdrechts. Im lateinischen
Texte heißt es6:

1	Urkunde 14 in Sternbergs Urkundenbuch S. 23. Zivier 1. c. No. 4.

2	Urkunde 15 in Sternbergs Urkundenbuch S. 24. Zivier 1. c. No. 15. Also
kann auch nicht, wie Zycha, Ältestes Bergrecht S. 63 behauptet, bis etwa 1280
um Iglau der Bergbau pars fundi gewesen sein, zumal die Iglauer Schöppen nicht
neues Gesetz, sondern altes Gewohnheitsrecht gaben.

3	Urkunde 19 in Sternbergs Urkundenbuch S. 28. Zivier 1. c. No. 19. Es
heißt darin:

„eidem domui daraus libertatem super locis mineralibus et metallis cujus-
cunque generis fuerint que modo in bonis praedicte domus inveniuntur
vel in posterum poterunt inveniri volentes eam gaudere in his Omnibus
jure quod super talibus Karrissimi avunculi nostri domini O.(ttocari)
serenissimi Boemorum regis habere dinoscuntur, .... Rusticis quoque
in quorum agris loca mineralia, vel metalla inveniuntur sua jura similiter
duximus conferenda.“

4	Geschichte Preußens von den ältesten Zeiten usw. von Johannes Voigt,
Königsberg 1827, II 237, nach dem Original abgedruckt im Codex diplomaticus
Maioris Poloniae 591.

5	Voigt daselbst.

3	Nach Steinbeck S. 76.

' r
        <pb n="93" />
        ﻿87

„Retinemus enim domui nostrae in bonis eorum, omnes lacus,
castores, Venas salis, auri argentique fodinas et omne genus
metalli praeter ferrum, ita tarnen ut iuventor auri sive in cujus
bonis inventum fuerit, jus habent quod in terra ducis Silesii in
hujus modi talibus est concessum: inventor autem argenti sive is
in cujus agris inventum fuerit jus fribergense in ejus modi inventione
habeat in perpetuum.“

Aus den Worten „retinemus“ ergibt sich, daß der Orden das
Bergregal schon besessen hatte; aus den Worten „in bonis eorum“ und
„in cujus bonis inventum fuerit“ usw., daß dieses Regal sich auch auf
die Metalle unter fremdem Grund und Boden erstreckte. Die Stelle
ergibt ferner, daß auch der Orden sein Bergregal nicht in der Weise
ausübte, daß er für eigene Rechnung Bergbau treiben ließ. Vielmehr
gestattete er allen, Bergbau zu treiben; dabei sollten wegen der besonderen
Art des Bergbaues Finder und Grundeigentümer beim Goldbergbau die
nämlichen Rechte haben wie in Schlesien, und beim Silberbergbau die
nämlichen Rechte wie in Freiberg.

Es ist endlich auch erweisbar, daß der deutsche Orden von den
deutschen Königen mit dem Bergregale belieben war. Kaiser Friedrich II.
erteilte nämlich im März 1226 dem deutschen Orden das Bergbaurecht
im Kulmischen Lande, wie in dessen übrigen preußischen Besitzungen:

„Liceat insuper eis per totam terrara . . . thelonia ordinäre, nun-
dinas et fora statuere, monetam cudere, fodinas et meieras auri,
argenti, ferri et aliorum metallorum ac salis que fuerint vel in-
venientur in terris ipsis possidere perhenniter et habere“ h

Übrigens war auch sonst in den Gegenden des heutigen Preußen
das Bergregal der Kaiser damals ebenso anerkannt, wie es Sitte war,
daß die Kaiser darüber zugunsten der Geistlichkeit verfügten. Es wird
z. B. in einer Anlage VI. zu den Seiten 404 und 413 im ersten Bande
der Geschichte Preußens von Voigt eine Verleihung Kaiser Heinrich VI.
vom Jahre 1196 mitgeteilt, in welcher er dem Bischof von Livland:

marchiam unam per totum ejus episcopatum per Livoniam videlicet
et Lettiam Lehale et terras maritimas
überträgt mit dem Hinzufugen:

eundem ipsi principatum jure aliorum principum munificentia regali
concessimus Dantes ei potestatem faciendi monetam et fundandi

1	Historia Diplomatica Friderici Secundi par Huillard-Breholles. Parisiis
1852, tom. II pars I p. 549 sq.
        <pb n="94" />
        ﻿88

civitatem in Riga et in locis aliis, in quibus eas fieri oportuerit.
Si autem in partibns vena metalli cujuslibet sive thesaurus occultus
manifestatus fuerit, in hujusmodi jus nostrum speciale ipsius fidei
de consilio principum nostrorum commisimus.

Bergregal und Bergbaufreiheit in Polen.

Wie in Schlesien, welches ursprünglich ein Teil Polens gewesen ist,
bestand auch in Polen selbst seit Beginn eines geregelten Bergbaues
ein landesherrliches Bergregal. Wie in Schlesien (vgl. die Löwenberger
hospites), so ist auch im übrigen Polen ein geregelter Bergbau erst durch
Deutsche eingeführt worden, die ihre Rechtsgebräuche in das neue Land
mit sich brachten und von dem Landesherrn bestätigen ließen. Die
deutsche Herkunft des polnischen Bergbaues wird u. a. auch dadurch
bezeugt, daß die technischen Ausdrücke in der polnischen bergmännischen
Sprache zum größten Teil aus dem Deutschen stammen. Schon die
Urkunde Herzog Boleslaws von Krakau d. d. Korczyn den 27. Februar
1253, betr. Bochnia im heutigen Galizien, gebraucht Ausdrücke wie
„obersar“ (überschar), intra montes seu „schachtas“. Die für die Salinen
von Wielierka erlassene Bergordnung Kasimirs des Großen aus dem
Jahre 1355 erwähnt einen barkmagister (Bergmeister)1.

Die Salinen von Wieliczka und Bochnia waren unmittelbares
Eigentum der polnischen Könige, und der Bergbau daselbst wurde
für Rechnung der Krone betrieben. Der Bergbau auf Metalle hin-
gegen stand im Betriebe von Bergbauunternehmern, denen hierzu
vom Landesherrn Konzessionen erteilt wurden, und die eine Bergwerks-
abgabe an diesen zu entrichten hatten. Herzog Przemyslaw II. von
Polen und Krakau erteilt am 6. September 1290 dem Krakauer Bürger
Gerard das Recht, civitatem domus Sti sepulchro, dictam Miechow nach
deutschem Recht auszusetzen, und bestimmt u. a.; Adiicimus eciam, ut
si metallum novum amarserit, ipse advocatus sibi et monatano (!) pote-
statem habeat occupandi, nostro tarnen salvo iure et omnimoda porcione2.
Im Jahre 1347, in der Peter-Paulsoktave, erteilt Königin Elisabeth den
Bürgern und Bergleuten (cices et montani) der Stadt Olkusch, aus
welchen Weltgegenden sie auch stammen sollten (de quibuscunque
mundi partibus fuerint), das Recht, in einem Umkreise von einer Meile
rings um die Stadt, innerhalb von sechs Jahren, nach bisher üblicher
Gewohnheit Blei- und Silbererz zu suchen, zu reinigen und zu schmelzen.

1	S. Corpus iuris metallici Polonici antiquioris bei Zabczeki, Görnietwo w
Pol. sec., Warschau 1841, II 86, 88, 96.

2	Codex diplomaticus Maioris Poloniae, Posen 1878, II 29 (No. 648).
        <pb n="95" />
        ﻿Jedoch: nobis et ad nostrum thesaurum, zuppario (dem obersten Berg-
beamten) seu zuppariis nostris, quos tuae praeficiemus eisdem, undecimam
marcam argenti et undecimum centenarium plumbi dare et assignare
tenebuatur (von den fertigen Metallen), decem partibus tarn argenti quam
plumbi oro se reservatis. Die gewonnenen Metalle dürfen sie nach
Belieben ausführen, salvis tarnen praemissis et aliis iuribus nostris rega-
libus, scilicet denariorum liberalium, vulgarites freihailes, de quolibet
centenario unum denarium etc.1

Als den Bürgern von Olkusch ihre alten Privilegien super structuram
montium et fodinarum in einer Feuersbrunst umkamen, gestattete ihnen
Wladislaus Jagello im Jahre 1426, sich nach ungarischem und böhmischem
Bergrecht zu richten: eo iure, more, consuetudine, quibus in aliis regnis
vicinis Hungariae et Bohemiae montium magistri et fossores gaudent
et fruuntur. Alles geschieht iuribus tarnen nostris regalibus semper
salvis2.

Wenn die bisher angeführten Urkunden immer noch einen Zweifel
darüber offen lassen, ob das landesherrliche Bergregal sich nur auf
Kronland erstreckte oder auch das zu freiem Besitz ausgetane Land
umfaßte, so wird dieser Zweifel völlig behoben durch die Urkunde des
Königs Kasimir vom 28. Juni 1428. Hier gestattet der König ausdrücklich
vier namentlich aufgeführten Bürgern aus Krakau, einzeln oder zusammen
nach allerlei Erzen nicht nur auf des Königs eigenen Gründen, sondern
auch auf den geistlichen, klösterlichen und adligen Gütern, unter den
Bedingungen und Gewohnheiten zu suchen, wäe sie in Böhmen und
Ungarn üblich sind (in montibus, campis, planis, silvis, aquis, villis,
ortis, tarn nostris quam spiritualium, religiosorum et nobilium nostrorum
et in Omnibus locis in regno nostro Poloniae). Ein Jahr nach gemachtem
Funde sind sie frei von Abgaben, dann haben sie den üblichen Teil
an Erz oder Metall dem König zu entrichten: debebunt nobis . . .
partem huiusmodi minerarum seu metallorum tempore debito et solito
praesentare iuxta consuetudinem montanorum caeterorura3.

Die Einnahmen aus dem kraft des Bergregals dem Könige zu-
kommenden Bergzehnts, der olbora oder orbora (aus dem deutschen
urbar), wurden von den Königen des öfteren verpachtet oder verpfändet.
So verpfändete beispielsweise König Johann Albrecht im Jahre 1501
die „orbora plumbi Henssiensis“, d. h. den Bergzehnten aus dem Olku-
scher Bleibergbau für 3000 ungarische Goldgulden dem Krakauer Konsul

1 Zabczeki a. a. O. S. 124 ff.

s Ebenda S. 140 ff.

s Ebenda S. 144 ff.
        <pb n="96" />
        ﻿90

Seifried Bethmann. König Alexander überläßt im Jahre 1504, nachdem
er von demselben Bethmann weitere 1500 Goldgulden geliehen, zuppam
plumbi et orboram nostram praefatam, Henssiensem, d. h. die Berg-
verwaltung und den Bergzehnt von Olkusch, bis zur Auszahlung der
ganzen geliehenen Summe. Der Bergzehnt wurde vom Könige erhoben
nicht nur von Bergwerken, die auf seinem Grund und Boden, sondern
auch von solchen, die auf adligen Gütern betrieben wurden1.

Zwar gab es in Polen auch Gebiete, die von dem Bergregal des
Landesherrn ausgenommen waren. Jedesmal beruhte die Ausnahme
aber auf einer landesherrlichen Verleihung, und das Bergregal stand
dann dem Beliehenen kraft dieser Verleihung zu. Der polnische Chronist
Dlugosz erzählt sub anno 1025, daß schon Boleslaw Chrolog einzelnen
Kirchen das Bergregal hinsichtlich des Salzes und der Metalle, mit
Ausnahme des Goldes, verliehen habe: proventus rerum mobilium et
immobilium tarn praesentium quam futurarum terra nascentium, scilicet
ferri, plumbi, salis et argenti sine exceptione, auri vero cum exceptione1 2.
Martin Kromer berichtet für das Jahr 1289, daß Peschek der Schwarze
dem Krakauer Bischof geschenkt habe iure sempiterno decimam de
omnibus metallis in cuiuscunque solo essent, intra ipsius dioecesis3.

Von den Bischöfen von Krakau sind auch Urkunden erhalten, die
sie in der Ausübung des Bergregals zeigen. So bestimmt z. B. der
Bischof Peter Wysz für die Bergwerke von Slawkow, daß jeder Berg-
bautreibende sich zehn Zentner Blei behalten dürfe, den elften Zentner
aber iuxta consuetudinem diu servatam ihm zu entrichten habe4. Es
ist bekannt, daß der polnische Adel es im Laufe der Zeit verstanden
hat, seine Rechte auf Kosten der Krone zu vergrößern, sich von Abgaben
und Zöllen zu befreien. Die landesherrlichen Regalien wurden immer
mehr eingeschränkt. Zu Ende geführt wurde dieser Prozeß, als nach
dem Aussterben der Jagellonen im Jahr 1572 der König wählbar geworden
war. Der zweite polnische Wahlkönig, Stephan Batory, gestand dem
Adel für dessen Gründe die Befreiung vom landesherrlichen Bergregal
zu. Die pacta conventa, welche er am 8. Februar 1576 in Meggyes
annahm, bestimmten: „ Damit in Bezug auf die adligen Gründe kein
Zweifel obwalte, so sollen sie immer frei sein mit allen Nutzungen, die
sich auf ihren Gründen zeigen sollten. Auch jegliche Erze und Salinen

1	Belege hierfür aus dem 15. und 16. Jahrhundert in dem Corpis juris me-
tallici bei Zabczeki a. a. O. No. 10, 28, 34, 45.

2	Joannis Dlugossi seu Longini Historia Polonica II 175.

3	Martinus Cromerus, Hist. Pol. ed. 1558 p. 264.

4	Kownacki, Ostarozytnosci kopalü Slawkowskich S. 72.
        <pb n="97" />
        ﻿9i

(Salzfenster) sollen ihnen verbleiben, und wir und unsere Nachfolger
sollen sie in ewigen Zeiten an der freien Nutzung nicht hindern“1.

Eine Bestimmung dieses Inhalts hatte übrigens schon der Wahl-
reichstag von 1573 dem zum König erwählten Heinrich von Valois
vorzulegen beschlossen, zur Bestätigung durch den erwählten König war
es damals jedoch nicht gekommen. Aller Wahrscheinlichkeit nach waren
es die Verhandlungen, die Kaiser Ferdinand in seinen letzten Regierungs-
jahren und nach ihm Maximilian II. mit den Ständen Böhmens wegen
Regelung des Bergregals führten, und die dann in dem Maximilianischen
Bergwerksvergleich von 1575 ihren Abschluß fanden, die dem polnischen
Adel den Anstoß dazu gegeben hatten, die Frage nach dem Bergregal von
sich aus anzuschneiden und sie zu seinen Gunsten zu lösen.. Was für die
adligen Güter galt, das galt auch ohne weiteres für die den adligen
gleichgestellten Güter der Geistlichkeit. Eine Zeitlang blieb die königliche
Kammer bei der Meinung, daß durch die angeführte Bestimmung des
pacta conventa wohl das königliche Bergregal, nicht aber die Bergbau-
freiheit aufgehoben worden sei, und im Namen des Königs wurden noch
weiter Schürfscheine oder Lizenzen, wie man sie in Polen nannte, erteilt,
die sich auch auf nicht in königlichem Besitz befindliche Güter bezogen.
Dem neuen Rechtszustande wurde insofern Rechnung getragen, als
hierbei bestimmt wurde, daß der Bergzehnt nur dann an den König
zu entrichten sei, wenn der Bergbau auf seinem Grund und Boden
betrieben würde, während er andernfalls den Adligen oder Geistlichen
zustehen sollte, deren Besitzungen in Betracht kommen würden“.

Bald hört jedoch das Erteilen von königlichen Schürfscheinen oder
Privilegien, welche das Suchen von Mineralien auf nichtköniglichen
Gütern gestatten, und damit auch die Bergbaufreiheit in Polen auf, ohne
daß die Aufhebung derselben durch ein besonderes Gesetz ausdrücklich
ausgesprochen wird. In etwas umschriebener Form bestätigen die Zu-
gehörigkeit der Mineralien zum Grund und Boden und das Nichtvor-
handensein einer Bergbaufreiheit die pacta conventa der späteren Zeit,
und zwar Michael Wisniowiecki, der auf dem Wahlreichstag am 2. Mai

1	Volumina legum II fol. 900 § 10. Januszowski, Statuta, prawa i consti-
tucie Koronae, Krakau 1600, fol. 59 S§ 34, 112 der Urkundenanlage.

2	Lizenz vom 5. September 1583 für Nikolaus Firlej und Cons. (Zabczeki,
Corpus iuris metallici Polonici S. 341): „Elapso autem triennio suprascripto ab
inventione (während dessen sie abgabenfrei sein sollten), tum demum de metallis
et mineris istis in bonis nostris regalibus inventis nobis et serenissimis successori-
bus nostris, de ceteris vero in aliorum haereditariis vel etiam spiritualibus bonis
inventis, illis ad quos spectant decimam partem et nihil amplius pendere tene-
buntur et adstricti erunt temporibus perpetuis.
        <pb n="98" />
        ﻿92

1666 die Versicherung abgab: Alle Gruben und Gänge, sowohl von
Salz, Metall und Schwefel, wie auch allem andern wird ein jeder auf
seinem Landgrund sich aneignen dürfen nach den Rechten dieser Republik,
worin wir niemanden hindern werden, weder durch uns selbst noch durch
irgendwelche hierzu bestellte Personen (subordinatas quasvis personas).
Unter den personae subordinatae kann und soll wohl auch der Finder
verstanden werden I

Dieselbe Versicherung gaben auch die folgenden Könige, so
Johann III. am 20. April 1674, August II. im Jahre 1699 usw- ab1.
Dieser Rechtszustand blieb somit unverändert bis zur Teilung Polens.
In den einzelnen Teilen Polens wurde dann von dem neuen Herrn ein
neues Bergrecht eingeführt1 2 3.

Bergregal und Bergbaufreiheit in Rußland.

Einem geregelten Bergbau begegnen wir in Rußland erst in neuerer
Zeit. Das russische Bergrecht entwickelt sich daher gewissermaßen erst
vor unsern Augen. Seine"Anfänge verlieren sich nicht, wie das Bergrecht
in Deutschland und in Westeuropa überhaupt, in vorhistorischen Zeiten,
und es ist nicht zu leugnen, daß gerade aus diesem Grunde die Geschichte
seiner Entwicklung besonders lehrreich ist.

Die ersten Bemühungen, einen geregelten Bergbau in Rußland ein-
zuführen, stammen aus dem Ende des 15. Jahrhunderts. Sie rühren
von den umsichtigen, um die Hebung der Landeskultur bemühten
moskowitischen Großfürsten her. Als im Jahre 1488 der Großfürst
Johann III. den Gesandten des Ungarnkönigs Matthias Corvinus nach
Hause entließ, der als erster von den westeuropäischen Herrschern
diplomatische Beziehungen mit Moskau anknüpfte, ließ der Großfürst
u. a. den König um die Freundschaft bitten, ihm bergverständige Leute
zu schicken, „die das Erz von der Erde zu scheiden verstehen“s. Mit
derselben Bitte wendet er sich bald an den Kaiser Friedrich III. Seit
der Zeit sind Gesuche um Überlassung von bergsachverständigen Leuten
in den moskowitischen nach Westeuropa gesandten Schriftstücken eine
oft wiederkehrende Erscheinung4. Seit der Zeit hören wir auch von

1	Volumina legum V fol. 27 § 98, fol. 274; VI fol. 33.

- Das in Russisch-Polen geltende Bergrecht ist dargestellt von M. Kocrano-
wicz, Prawo görniere obowiezrujazce w krölestwic Polskiem, Warschau 1896.

3	Pamjatniki diplomat. snosenij Moskowsk gosad. s decfawami inostranaymi I,
s. a. 1488 (im Sbornik imprer. russk. istor. obsßestwa Bd. 35).

4	Chmyrow i Skalkowskij, Metally, metallicerk. proizwed. i mineraly w drew-
nej Rossii, St. Petersburg, S. 103, 136.
        <pb n="99" />
        ﻿93

Versuchen verschiedener Ausländer, abbauwürdige Bergwerke in Rußland
zu finden, ohne daß — wie es scheint — die Versuche zu einem nennens-
werten Erfolg führen1. Es ist nur natürlich, daß die ausländischen
Bergleute mit ihren westeuropäischen Kenntnissen auch die westeuro-
päisch bergrechtlichen Gewohnheiten mitgebracht haben, und daß die
Großfürsten diese dann bestätigt haben. Insbesondere haben diese ersten
Bergleute das Prinzip des Bergregals und der Bergbaufreiheit nach ihrem
neuen Wirkungsort mitgebracht. Für die erste Zeit lassen uns die
Urkunden hierüber allerdings in Ungewißheit. Die aus dem 17. Jahr-
hundert erhaltenen urkundlichen Nachrichten aber bestätigen diese
Annahme. In den seit 1675 verschiedenen Bergbauunternehmungen
erteilten Schürfscheinen oder Privilegien1 2 finden wir ausdrücklich erwähnt
die Erlaubnis, auch auf nichtköniglichem, in freiem Besitz Privater be-
findlichen Gründen nach Mineralien zu suchen, die Verpflichtung zum
Zahlen von Bergzehnten, zum Abliefern von Gold und Silber an die
großfürstliche Kammer, ganz wie dies in den westeuropäischen Urkunden
der Fall ist. Also Bergregal und Bergbaufreiheit, nicht organisch aus
der einheimischen Rechtsentwicklung herausentwickelt, sondern als
fremdländischer Import (gleich der Entlehnung aus dem römischen Recht
in Deutschland).

Das erste russische Berggesetz ist das am 10. Dezember 1719 von
Peter dem Großen erlassene sogenannte „Bergprivileg“3. Bergregal und
Bergbaufreiheit sind die Grundprinzipien dieses den deutschen und ins-
besondere den schwedischen Bergleuten nachgebildeten Berggesetzes.
Dem Zaren „als Monarchen“ kommt das ausschließliche Eigentum an
allen Mineralien zu, deren Gewinnung er aus freien Stücken „aus Liebe
zu seinen treuen Untertanen“ einem jeden Bergbaulustigen zu gewinnen
überläßt und dafür „nicht mehr als in andern Staaten üblich ist, und
zwar den zehnten Teil des (Brutto-)Ertrages“ verlangt (§ 11). Ob dem
Grundbesitzer ein gewisses Vorrecht gegenüber dem Finder zusteht, ist
nach den unklaren Worten des bezüglichen § 6 schwer zu entscheiden
und unter den russischen Rechtsgelehrten strittig4.

Willkürlich wie sie durch den Willen des Herrschers eingeführt
worden sind, sind Bergregal und Bergbaufreiheit 63 Jahre nach dem
Erlaß des Peterschen Bergprivilegs von der Kaiserin Katharina II. durch

1 S. die Zusammenstellung dieser Versuche bei A. Stof, Srawnitelnyj oöerk
gornago sakonodatelstwa, St. Petersburg 1882, I 125 f.

8 Mitgeteilt bei Chmyrow a. a. O. S. 177—179.

3	I Polnoje sobranie zakonow (vollständige Gesetzessammlung) No. 3464.

4	S. Ötof a. a. O. S. 143.
        <pb n="100" />
        ﻿94

das Manifest vom 28. Juni 17821 aufgehoben worden. Unter dem
Einfluß der westeuropäischen, insbesondere französischen Theorien des
ausgehenden 18. Jahrhunders von der Freiheit des Grundbesitzes erklärt
die Zarin {§ 1), daß sie das Eigentumsrecht am Grundbesitz von der
Oberfläche auch auf das Innere, auch auf alle Mineralien und Metalle
ausgedehnt und bezogen wissen wolle. Und wenn § 8 noch die Be-
stimmung enthält, daß von gewonnenem Gold und Silber der zehnte
Teil an die Reichskasse abzuführen sei, so ist dies zwar eine Reminiszenz
an das Bergregal, aber nicht ein Fortbestehen des Bergregals in Bezug
auf die Edelmetalle. ■ Denn alle Mineralien ohne Ausnahme sind pars
fundi und gehören dem Oberflächenbesitzer. Der Bergzehnt hat hier
daher nur den Charakter einer Abgabe, die kraft der Staatsoberhoheit,
nicht aber kraft eines Bergregals erhoben wird.

An diesem Rechtszustande ist, soweit es sich um privaten Grund-
besitz handelt, in späterer Zeit nichts geändert worden. Für das Ge-
biet der Staatsländereien jedoch ist die Bergbaufreiheit wieder ein-
gefuhrt worden, und zwar durch das Gesetz vom 13. Juli 1806, wel-
ches bestimmt: „Auf Staatsländereien, gleichwie ob sie an staatliche
Bergwerke grenzen oder nicht, hat ein jeder das Recht, nach Mine-
ralien zu suchen1 2.“ Es kann nicht zweifelhaft sein, daß nach Auf-
hebung des Bergregals der Staat die Bergbaufreiheit für seine Lände-
reien nur als Grundbesitzer, nicht als Regalherr erklären konnte. Die-
ser Zustand ist auch jetzt noch in Rußland (ausgenommen Polen und
Finnland) der herrschende3 4.

Die Tyrolischen Bergwerksordnungen.

§ 16. Die älteste der Tyrolischen Bergwerksordnungen2 ist der
am 24. März 1185 zwischen dem Bischof Albrecht von Trient und den
dortigen Silberbergleuten (silbrarii) in lateinischer Sprache abge-
schlossene Bergwerksvertrag, welcher zwar nicht seinem ersten Ver-
öffentlicher, wohl aber den Späteren als ein Beweis gegen die Regalität

1	I Poln. sobr. zak. No. 15447.

2	I Poln. sobr. zak. No. 22208 § 198.

3	Über das russische Bergrecht s. Stof, Gornoja prawo, St. Petersburg 1896.

4	S. hierzu Zycha, Ältestes Bergrecht S. 68 a. a. O. J. B. Mispoulet, Le
regime des mines ä l’epoque romaine etc. 1908, p. 87. Arndt, Zeitschrift für
Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd. 24 S. 59 f. Derselbe, Zeitschrift für die
gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 248.

0 Dieselben sind u. a. von „Joseph von Sperges auf Polenz usw., Tyrolische
Bergwerksgeschichte usw.“, Wien 1765, S. 263 ff. veröffentlicht.
        <pb n="101" />
        ﻿95

der Bergwerke erschienen ist1. Ein solcher Beweis läßt sich aus die-
sem Vertrage nicht entnehmen. Die Bischöfe von Trient waren
unmittelbare Reichsstände1 2 3; sie konnten also ebensogut als Terri-
torialherren wie als Grundeigentümer jenen Vertrag abgeschlossen haben.
Davon, daß sie das Recht zu schürfen nur auf ihren Privatbesitzungen
erteilten, sagt der Vertrag nichts. Dies ist auch nicht wahrscheinlich;
denn als vier Jahre später Friedrich I. dem Nachfolger des Bischofes
Albrecht, dem Bischof Conrad, das Bergregal verlieh, überließ er ihm
die Bergwerke nicht nur auf dessen Privatbesitzungen, sondern überall im
ganzen Herzogtum und Bistum Trient8, außer auf den Alloden der
Grafen von Tyrol und Epan, welche letztere wahrscheinlich auch ihrer-
seits vom Kaiser mit den Bergwerken innerhalb ihrer Territorien be-
lieben waren4. Der Bergwerksvertrag spricht auch für die Ansicht,
daß kein Territorialherr in seinem Territorium ohne kaiserliche Ver-
leihung Bergwerke anlegen durfte. Der Vertrag ist nämlich „salvo
tarnen honore Imperii“, also vorbehaltlich der kaiserlichen Rechte er-
lassen5. Anscheinend nahm der Bischof als zweifellos an, daß der
Kaiser nach der damaligen Sitte sich nicht weigern würde, ihn mit
dem Bergregale innerhalb seines Gebietes zu beleihen, zumal auch die
benachbarten Kirchen Salzburg, Admont, Gurk und Freising schon
eher mit dem Bergregale belieben waren6. Joseph von Sperges, dem
die Ansicht unzweifelhaft war7, daß nach dem damaligen Rechte dem
Kaiser die Bergwerke Vorbehalten waren, und daß ohne dessen Be-
gnadigung kein Fürst oder Bischof Bergwerke bauen durfte, bringt
aus der Tyrolischen Bergwerksgeschichte noch folgenden Fall, aus dem
die Regalität der Bergwerke klar hervorgehen dürfte:

Um die Mitte des 12. Jahrhunderts schenkte der Graf Arnold von
Greifenstein dem Kloster Neustift den Berg Vilanders mit Eisengruben.
Dieser Graf war aus dem Hause der Grafen von Epan, deren Gebiet
später von der Verleihung für die Trientiner Bischöfe ausgenommen

1	So Kommet in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 378. Karsten, Der
Ursprung des Bergregals in Deutschland S. 31.

2	Sperges S. 28. Das Gebiet war mehrere hundert Quadratmeilen groß.

3	ln Ducato Tridentino Episcopatuve, que nunc sint (argentifodinae) vel que
in posterum argenti, cupri, ferrive, omnis metalli ibidem reperientur preterquam
in allodiis comitum de Tyrol et Epiano, que specialiter duximus excipienda, Im-
periali largicione tradimus. Sperges S. 265 ff.

4	Sperges S. 36, 46 ff.

5	S. auch weiter unten.

* S. weiter unten § 22.

7 S. 34 ff.
        <pb n="102" />
        ﻿96

wurde, und die, wie erwähnt, wahrscheinlich mit dem Bergbaurechte
von den Kaisern belieben waren. Jene Schenkung des Grafen Arnold
bestätigte im Jahre 1177 Friedrich I. mit folgenden Worten:

„montem Vilanders cum fodinis aliisque possessionibus ab Ar-
nolde comite..........ecclesie collatis nec non et fodinas ferri,

que apud Furfillum reperte sunt . . . . ut praedictae ecclesiae
memoratas fodinas tarn in monte Vilanders, quam apud Fur-
fillum cum omni jure et utilitate, que nunc vel in futurum inde
provenire poterit libere teneat et possideat1“.

Der Kaiser bestätigte mithin Bergwerke, welche auf ihm nicht gehöri-
gen Terrain lagen.

Nach dem Vertrage vom Jahre 1185 versprachen den Bischöfen
alljährlich, jeder Gewerke zwei Talente, jeder Beamte (Xaffar) zwei
Talente, jeder für eigene Rechnung Waschende zwei Talente, jeder für
fremde Rechnung Waschende ein Talent, jeder Schmelzer zwei Ta-
lente, jeder Kiener (Köhler) zehn Solidi zu zahlen. Dafür sollte ihnen
der Berg, sowohl Reichen wie Armen, frei sein. Wenn indes jemand
eine Grube gräbt, die Ausbeute abwirft — et ad lucrum devenerit —
so soll er sich mit dem Bischöfe oder seinem Bergrichter, gastaldio,
einigen. Hiernach erteilte der Bischof das Schürfrecht gegen be-
stimmte Abgaben, aber nicht das Bergbaurecht; denn die Ausbeute
gebende Grube darf der Bergmann nur bauen, wenn er sich zuvor
über die zu entrichtende Abgabe und die sonstigen Bedingungen des
Bergbaues, z. B. über die Art der Bauhafthaltung mit dem Bischof oder
dessen Richter geeinigt hat. Die Bergwerksabgabe fließt hiernach
nicht aus einer damals noch nicht bestandenen Steuerhoheit, sondern
aus dem Bergregal. Noch weniger folgte das Bergregal, wie Zycha
behauptet, aus der Abgabe bzw. der Steuerhoheit.

Diese Bestimmungen scheinen der Annahme, daß der Bischof
innerhalb seines Gebietes ein zunächst zwar angemaßtes Bergregal aus-
übte, keineswegs entgegen zu stehen. Es kann auch nicht auffallen,
daß der Bischof als Regalherr, der zu sein er sich anmaßte, einen
Vertrag mit den Bergleuten abschloß. Letztere waren nämlich aus
Deutschland eingewandert3. Dieselben zu zwingen, Bergbau in seinem
Gebiete zu treiben, hatte der Bischof kein Recht und keine Macht.

1	Sperges S. 34,

2	Sperges S. 52, 53. Schon die Namen der Gewerken beweisen deutsche
Nationalität. Z. B. Snitersack (Schneidersack), Crotenpach (Kötenbach). Auch
die Bezeichnungen Werhe (Gewerke), Xaffar (Schaffer), Wasser (Wäscher), Kener
(Kiener) sind bemerkenswert. S. auch Schmollet, Jahrbuch XV 680.
        <pb n="103" />
        ﻿97

Wollte er also, daß sie Bergbau trieben — und anscheinend hat er
die Bergleute sogar selbst gerufen — so mußte er sich mit ihnen über
die Bedingungen einigen, unter welchen er als Bergregalherr ihnen die
Erlaubnis zum Bergbaubetriebe erteilte. Hervorzuheben ist, daß der
Vertrag vom Jahre 1185, welcher von den vorhandenen die älteste
Aufzeichnung einer deutschen Bergordnung ist1, keinen Unterschied
zwischen Gemein- und Privatland macht und noch weniger das Berg-
baurecht als eine den Gemeindegenossen als solchen zustehende Be-
fugnis ansieht.

Im Jahre 1208 erließ der damalige Bischof Friedrich von Trient
eine neue Bergwerksordnung2 — Carta Laudamentorum et postarum
Episcopi facta in facto Arzenterie. Dieselbe schreibt vor, daß die
Bergleute Trientinische Bürger sein müssen. Diese Vorschrift beweist
aber nicht8, daß ursprünglich nur die Gemeindegenossen Bergbau trei-
ben durften; vielmehr bestätigt sie gerade umgekehrt, daß, während
in Trient ursprünglich die Fremden Bergbau trieben, es erst später
zweckmäßig erschien, sämtlichen Bergleuten zu befehlen, daß sie das
Bürgerrecht erwerben sollten.

Bei Gelegenheit der Tyrolischen Bergwerksordnung sind noch
zweier Bergwerksverleihungen für die Bischöfe zu Brixen zu erwähnen,
die eine vom Jahre 1214 für Bischof Conrad, die andere vom Jahre
1218 für Bischof Berchthold4. Erstgedachte Verleihung ist bemerkens-
wert, weil der Kaiser ausdrücklich anerkennt, daß es hergebracht sei,
solche Verleihungen auszustellen, weil die Verleihung dahin gefaßt ist,
daß der Bischof seines und seiner Kirche Nutzen halber durch Dritte
nach Silber graben lassen darf, und weil sich endlich der Kaiser die
Hälfte der Einkünfte vorbehält6.

1	S. Tuskani, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 18 S. 336 ff.

*	Bei Sperges S. 267 ff.

3	Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 76.

*	Bei Sperges S. 277, 278, 279. Villanueva nr. 141. In einer der Verleihungen
für Brixen sagt König Philipp: „Certum est et indubitatum quod quidquid metalli
in visceribus terrae reperitur, de antiquissimo jure imperii fisco nostro pertinet —
also schon de antiquissimo jure, nicht erst etwa seit der Ronkalischen Konstitution.
Ganz gewiss waren die Metalle nicht pars fundi.

6	Fridericus II. (von Sperges S. 214); „Nos autem de consueta regali bene-

volentia, attendentes merita......concedimus ipsi Chunrado Episcopo et suc-

cessoribus suis, ut ipse ad suam et ecclesie sue utilitatem in Ulis argentifodinis
argentum fodi faciat et exquiri secundum concessionem ipsi Episcopo a felicis
memorie divi patrui nostri regis Philippi liberalitate factam, quam eciam nos regia
confirmamus auctoritate. Damus eciam licentiam et auctoritatem praefato Epis-
copo et suis successoribus, ut ipsi ubicunque in Episcopatu suo argentum in vis-
Arndt, Bergregal.	«
        <pb n="104" />
        ﻿98

Im Gegensatz zu vorstehenden Ausführungen nehmen Zycha S. 49
und Mispoulet 1. c. an, daß die Bischöfe von Trient nicht als
Landes- und Regalherren, sondern als private Grundeigentümer (pro-
prietaire prive) den Bergbau auf einem ihnen jure privat gehörigen
Berg freigegeben haben. Auch diese Behauptung findet in den Ur-
kunden oder sonst keine Stätte. Sie widerlegt sich schon aus dem
Wortlaut; denn in der Urkunde von 1185 stützt sich der Bischof, der
sich als „princeps“ Tridentinus und Triumphator bezeichnet, auf prin-
cipalem nostram majestatem non solum armis decoratam, sed etiam
legibus, postis et institutionibus armatam — also nicht auf Privat-
eigentum. Daß die Worte „salvo tarnen honore imperii“ nur, wie
Mispoulet behauptet, eine bloße „Clause de style“ waren, ist eine
willkürliche Annahme; in Wirklichkeit waren sie eine Anerkennung des
kaiserlichen Rechts. In keinem Falle beweisen sie, daß der Bischof
als privater Grundeigentümer handelte. Auch die Carta laudamentorum
et postarum episcopi vom Jahre 1208 zeigt den Aussteller nicht als
proprietaire prive, sondern als Territorial- und Regalherrn und Gesetz-
geber; denn es.heißt darin: Dominus Fr. dei gracia — ordinavit et
proprio ore confirmavit et in perpetuum observari jussit et — impe-
ravit. — S. auch hierzu Arndt in der Zeitschrift für die gesamte
Staatswissenschaft Bd. 70 S. 247 f., Albignente p. 160.

Auch das Bergrecht der Stadt Massa Maritima oder metallorum in
Toskana aus dem 13. Jahrhundert beruht auf dem Bergregal und der auf
dessen Grund erklärten Bergbaufreiheit1. Nicht ein privater Grundeigen-
tümer auf seinem Privatacker, sondern die Republik handelt als Souverän
auf ihrem Herrschaftsgebiet, auch auf fremden Grundstücken, wie schon
daraus erhellt, daß das Statut fünf Gesetzbücher, darunter einen Strafkodex
enthält, auch ein Expropriationsrecht kennt. Dem ersten Besitzergreifer
soll der capitano (Beamte) verleihen, falls er während dreier aufeinan-
derfolgender Tage das Feld markiert hat (also ähnlich wie in Vi-
paska). Der Republik sind Abgaben zu entrichten. Bei Nichtbauhaft-
haltung entfallt das Bergbaurecht. Der Massaner Bergbau bestand min-
destens schon 1000 Jahre vor Christus, ebenso wie der Bergbau in
Elba auf Kupfer und Eisen. Ursprünglich hatten ihn die Phönizier
aufgenommen* 1 2. Es ist nun richtig, daß die Markgräfin Mathilde von

ceribus terre valeant reperire, fodiant, ita tarnen, ut nos in proventibus . . . secum
ad medium debeamus participare.“ S. auch im allgemeinen Kroll, L’immunite
francque, ferner Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 32 S. 432.

1	Archivio storico italiano dispensa XVIII, 1853, auch bei Mispoulet p. 103.

2	S. hierzu L. Simonin, De l’exploitation des mines etc. en Toscane pendant
        <pb n="105" />
        ﻿99

Toskana, gestorben 1x15, deutsche Bergtagelöhner nach Massa ge-
zogen hat, auch daß sich in der Bergordnung einzelne deutsche Worte
finden wie guerci — für Gewerken; aber daraus folgt noch lange
nicht der deutsche Ursprung der Bergordnung noch der Bestimmung
der Rechtsbeziehungen zwischen Staat, Grundeigentümer und Bergbau,
so wenig wie aus den noch heute üblichen Ausdrücken Zeche und
Kux der czechische Ursprung unseres heutigen Bergrechts1. Was
vom Bergrecht für Massa aus dem 13. Jahrhundert gesagt ist, gilt
auch für das Statut von Iglesias* 1 2. Der dortige Bergbau bestand seit
der Phönizierzeit. Das Statut ist ein Gesetz mit Strafkodex, es heißt
überall „ordiniamo“ wie in dem für Massa, „statuimus et ordinamus“
— es ist also kein Vertrag eines privaten Grundeigentümers mit Berg-
leuten. Inhaltlich wird das Statut den Karthagern zugeschrieben.

In Spanien finden sich, wie hier gelegentlich zu bemerken ist,
Bergverleihungen schon aus dem Jahre 1256 (Alfons X.) nachweisbar,
auf dem Bergregal beruhend, Villanueva p. 278, also lange vor der
Berufung deutscher Bergleute durch Isabella von Kastilien. Wieder ein
Beweis dafür, daß die Trennung des Bergbaues vom Grundeigentum
nicht erst, wie Achenbach, Westhoff und andere behaupten, aus Deutsch-
land nach Spanien importiert ist.

Die Harzer Bergordnungen.

§ 17. Die Bergwerke am Harze sind unter König Heinrich dem
Vogler oder unter Otto I. entdeckt und durch fränkische Bergleute
aufgenommen worden3. Diese Harzer Bergwerke gehörten ursprünglich
den Kaisern.

Die allgemeine Ansicht geht dahin4, daß diese Bergwerke nur
deshalb den Kaisern gehörten, weil sie auf königlichem Grund und
Boden lagen. Diese Ansicht dürfte indes nicht zutreffend sein. Zwar
stand der Harz unter kaiserlichem Bann, dem Kaiser gebührte also
das ausschließliche Jagdrecht; aber als die Bergwerke daselbst in Be-

I’antiquitü et le moyen äge in den Annales des mines, partie administrative, Paris
i858 S. 8i6, 1859 S. 1—16, 557.

1 Die Ähnlichkeiten, ja Gleichheiten zwischen den Tafeln von Aljustrel und
dem Massaner Bergrecht sind, worauf Mispoulet hinweist, überaus frappant.

8 Bei Mispoulet p. 106.

3	Versuch einer Geschichte der Bergwerksverfassung oder Bergrechte des
Harzes im Mittelalter von Franz Johann Friedrich Meyer, Eisenach 1817.

4	Z. B. Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte § 297. Karsten
S. 29.
        <pb n="106" />
        ﻿trieb kamen, stand Grund und Boden im Harze meist im Privateigen-
tum anderer. Die ältesten Harzer Bergordnungen, die am 25. April
1271 bestätigen Jura et Libertates Silvanorum, deren Inhalt zweifellos
erheblich weiter in die Vergangenheit zurückreicht1, berücksichtigen
neben den Gewerken und dem derzeitigen Bergregalherrn, die Grund-
eigentümer — erfexen — im Harze.

Die Jura et Libertates sind in Wagners Corpus Juris Metallici

S.	1021 ff. abgedruckt, und zugleich ins Hochdeutsche übertragen.
Im hochdeutschen Texte kommen folgende Stellen vor:

„Die Würfe in dem Walde gelegen, gehören zu den Bergen,
die soll niemand nirgends bringen; er tue es denn mit des
Eigentümers Willen“.........

„Diejenigen, die Waldeigentum im Harze haben, die sollen des

Jahres zwey Mahl jagen und zweyraal fischen zur Erhaltung ihres

ruhigen Besitzes.“

Auch sonst ist bekannt, daß zahlreiche Personen Besitzungen im
Harze hatten. So gehörte einer Gräfin Adelheid von Clettenberg
Walkenried mit Äckern und Wäldern; also gerade ein Teil desjenigen
Komplexes, wo der Silberbergbau umging. Dieser Gräfin Adelheid
schenkte Kaiser Lothar in ihren Besitzungen „jus“, quod Wildbann
dicitur1.

Ferner wird von zahlreichen geistlichen und weltlichen Grund-
besitzern im Harze berichtet8.

Durch dies alles wird die Behauptung von Zycha, Ältestes Berg-
recht S. 73, 116, Westhoff 1. c. S. 94 widerlegt, daß der Kaiser als
privater Grundeigentümer nur auf eigenen Privatgrundstücken Bergbau
betrieben und freigegeben hat, und daß die ältesten dortigen Berg-
werksurkunden Bestimmungen Uber die Rechte der Grundeigentümer
vermissen lassen; denn sonst könnte nicht der Waldeigentümer (erfexen)
besonders gedacht werden. Übrigens hatte Kaiser Heinrich V. schon
im Jahre 1131, also lange vor der „Jura et libertates sylvanorum“,
dem Kloster Reichersberg im Harz das Bergregal auf dessen Gebiet
verliehen, also waren damals die Bergwerke im Harz nicht pars fundi4.

1	Die Bergordnung soll fast wörtlich in den Goslarschen Berggesetzen vom
Jahre 1186 enthalten gewesen sein (Meyer S. 39).

2	Meyer S. 4—37 a. a. O.

8 Meyer 1. c.

4	S. auch Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung,
        <pb n="107" />
        ﻿IOI

Dagegen ist unstreitig, daß die deutschen Könige Eigentümer der
Bergwerke im Harze waren, daß insbesondere zunächst die sächsischen,
dann später die fränkischen und zuletzt die hohenstaufischen Kaiser
jene Bergwerke als ihr Eigentum besaßen1. Nicht minder ist unstrei-
tig, daß die Kaiser diese Bergwerke nicht2 für eigene Rechnung be-
trieben haben, und zwar lassen die Quellen erkennen, daß sie ihn
genau so betreiben ließen, wie die Meissener Markgrafen die Berg-
werke in ihrem Markgrafentum und die Böhmischen Könige die Berg-
werke in Böhmen. Die Kaiser haben nun teils über körperliche, teils
über ideelle Teile der Harzer Bergwerke in freigiebigster Weise ver-
fügt, welche Verfügungen insoweit einiges Interesse darbieten, als sie
es wahrscheinlich machen, daß die Kaiser auch in anderen Reichs-
landen die Mineralien verschenkt haben. Schon Heinrich IV. gibt
einen Zehnten von einem Teil der Bergwerke am Harze nebst dem
Schlosse Scharzfeld an Witekind von Wolfenbüttel zu Lehn3. Friedrich I.
verteilte im Jahre 1157 den Rammeisberg und die unter ihm befind-
lichen Bergwerke unter die Stadt Goslar, das Kloster zu Walkenried
und die Stifte St. Simon und St. Petrus. In der Urkunde für Walken-
ried ist gesagt4, daß der Kaiser den vierten Teil des Rammeisberges
geschenkt habe, obwohl er wie die Bergwerke in ihm von Privaten
besessen wurde, und der Kaiser im wesentlichen nur die Zehnten
bezog.

Außer den vorerwähnten sind noch andere kaiserliche Verleihungen
über die Harzer Bergwerke überliefert. Was den Kaisern noch von
diesen Bergwerken verblieben war, übertrug Friedrich II. im Jahre 1235
Otto dem Kinde von Braunschweig und Lüneburg5.

Die Herzoge von Lüneburg erließen die schon erwähnten Jura et
Libertates. Dieselben stellen äußerlich einen Rezeß vor, welcher zwi-
schen den verschiedenen Bergbauinteressenten abgeschlossen ist. Unter
letzteren werden auch die Waldeigentümer besonders genannt. Von
den Bestimmungen dieser Bergwerksordnung möge folgendes hervor-
gehoben werden:

Bd. 24 S. 91. Derselbe, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 54 S. 150. Den regalen
Ursprung des Harzer Bergbaues behauptet auch die „Verfassungsgeschichte von
Goslar“ von Dr. A. Wolfstieg, Berlin 1885, S. 82 a. a. O.

1	Karsten S. 30.

2	Karsten daselbst u. a. m.

3	Meyer S. 19.

4	Meyer S. 29, dedit quartam partem Rammelsbergi.

s Meyer S. 38 ff., 60 ff. Thomas Wagner, Einleitung XXVIII zum Corpus
Juris Metallici.
        <pb n="108" />
        ﻿102

Ein Bergwerk soll soweit des Holzes gebrauchen, als seine Wasser-
führung 1 und seine Zeche gehen. Dreizehn Gruben soll ein Berg
haben, zwischen jeder Grube 13 Fuß, 5 Fuß in die Weite, 7 in die
Länge. Das Gebäude, das auf den Zechen steht, gehört zum Eigen-
tum auf den Bergen. Den Zehnten soll man bei der Sonntagsabend-
schicht schätzen und so die Woche über geben. Die Zuteilung der
Grubenfelder erfolgt durch den Bergmeister1 2.

Eine andere Bergwerksordnung, diejenige für den Rammeisberg
vom Jahre 1470, welche bei Wagner, S. 1028 ff., abgedruckt ist, darf
noch erwähnt werden, weil sie ihrem Inhalte nach vielleicht ebenso alt
sein dürfte, wie die Jura et Libertates Silvanorum sind. Die Rammels-
berger Bergordnung ist vom Rate zu Goslar erlassen, welcher Stadt
teils von Friedrich I. und teils von noch späteren Kaisern Bergwerke
am Rammeisberg verliehen sind3. In jener Bergwerksordnung heißt
es: „Weil das Gericht des Rammeisberges uns, dem Rathe, zusteht,
wollen wir nach Ausweis des Bergrechts einen Bergrichter setzen, der
einem Jeden auf Klage und Antwort zum Rechte verhelfen kann. Der-
selbe Bergrichter soll die Macht haben, die Gruben den Bürgern von
Goslar und Anderen zu verleihen“ usw.

Nach dem Ausgeführten war die Bergbaufreiheit am Harze weder
auf Gemeinland noch auf Gemeindegenossen beschränkt. Sie bestand
auch nicht aus dem eigenen Rechte der Bergbautreibenden, sondern
aus dem Willen des Bergregalherrn.

Die Bergwerksordnungen für Admont.

Die Abtei Admont wurde im Jahre 1074 von Salzburg gestiftet4.
Gleich bei der Stiftung wurde sie mit den innerhalb des Stiftsgebietes
vorkommenden Bergwerksmineralien von dem Hochstifte belieben.
Letzteres leitete sein Recht hierzu nicht aus seinem Grundeigentum,
sondern aus kaiserlichen Privilegien ab. In einer Urkunde des Salz-
burger Erzbischofs Eberhard vom Jahre 1160 heißt es5:

1 „Ahgeducht“ augenscheinlich aquaeductus.

3	Karsten S. 31.

3	Ein Privilegium Friedrichs II. vom Jahre 1219 für die Stadt Goslar ist
bei Wagner S. 1021 abgedruckt.

4	Nachrichten vom Zustande der Gegenden und Stadt Juvavia, Salzburg 1784,
Anhang S. 266 ff.

5	Dieselbe wird von Albert v. Muchar, Geschichte der Herzogtums Steier-
mark, Grätz 1846, 3. Teil, S. 105, aus dem Admonter Saalbuch mitgeteilt und
findet sich auch im Urkundenbuche für Steiermark No. 405 S. 390.
        <pb n="109" />
        ﻿103

„sed et ubicunque in possessione coenobii venae salis seu ferri
aut argenti vel cujuslibet metalli fodinae reperiri poterant, quae
de regalibus imperii Salzburgensis ecclesia hactenus quiete posse-
dit, sicut ex concessione pontificum praescriptorum primitus1 ea
fratres Admontenses possederunt, et nos eis ex assensu Friderici
concedimus. “

Hiernach steht der Besitz von Eisengruben durch die Abtei zu
Admont nicht im Widerspruch mit der Annahme eines Bergregals und
dies um so weniger, als Kaiser Friedrich I. im Jahre 1183 nochmals
Admont die ihr von Salzburg übertragenen Regalien bestätigte:

„Sub alis et aquilis Imperatoriae majestatis conservanda susci-
pimus et defendenda, constituentes, ut debita usuum Integrität«
possideant, quae de regalibus Imperii a Salzburgensensi ecclesia
susceperunt et possidere dignoscuntur . . . fratres Admontenses'2.“

Die Äbte zu Admont betrieben nun die ihnen gehörigen Eisen-
steingruben in ähnlicherWeise wie der König Böhmens die seinigen:
sie überließen sie Dritten zum Abbau unter gewissen Bedingungen.
Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, übertrugen oder ver-
pachteten sie ihre lange erschlossenen Gruben bestimmten Personen
unter Bedingungen, die von den in anderen Bergwerksordnungen auf-
geführten nicht merklich abweichen.

Von derartigen Übertragungen sind uns zwei, die eine an die
Freisacher Bürger vom Jahre 1202 und die andere vom Jahre 1216
an die Lehnsträger Meynhard, Heinrich von Pulndorf und Gottfried
sowie deren Sorien überliefert. Die letztere, der berühmte Admonter
Bergbrief, ist im Corpus Juris Metallici p. 31, 32, ferner im Urkunden-
buch für Steiermark N. 405, bei Mispoulet, Le regime des mines etc.
p. 102, abgedruckt.

Der Abt Gottfried verleiht mit Zustimmung der Mönche (con-
cessimus), nicht als privater Grundbesitzer, sondern als Regal- und
Landesherr die Gruben, quae nuncupantur Ysenhartes fodina et Ad-
montensis fodina, quae modo pro una reputantur, unter der Bedingung,
daß die Belehnten ihm zahlen „marcam CXXX denariorum“. Die
Summe ist aus der Ausbeute zu entrichten, also von dem, was nach
Abzug der Unkosten den Bergbauunternehmern übrig bleibt. Außer-
dem erhält die Abtei den achten Teil des Ausgebrachten sine omni
minutione, also soviel wie die Urbure (im engeren Sinne) der böhmi-

1 Primitus, also schon seit der Stiftung, d. i. seit 1074.

* Bei v. Muchar III 105 aus dem Admonter Saalbuche.
        <pb n="110" />
        ﻿104

sehen Könige betragen hat. Der Bergbrief enthält außerdem Vor-
schriften über die Kaduzierung der Bergwerksanteile und Gruben. Her-
vorzuheben ist, daß ein verfallener Teil eines Sozius den übrigen Ge-
sellschaftern zufallen soll, wenn sie die darauf haftenden Lasten über-
nehmen, wenn dies aber nicht geschieht, dem Abte.

Es mag hier wiederholt angeführt werden, daß z. B. im Statut
für Massa aus dem 13. Jahrhundert herrschte „il principio della jure com-
pleta liberta con predominio assoluto del diritto di scoperta e con eslu-
sione di qualcunque preteso del superficiario“, Villanueva p. 375 \ Ebenso
beruhten das Sardinische Statut von 1131, das von Iglesias und un-
zählige andere bei Albignente p. 157 —187 aufgeführte Statuten (Ver-
celli, Novara, Bergamo, Lodi, Valle Scalve, Valtrompia, Trento, Elba,
Albenga, Argenta, Veletri, Pergola, Murri, Brescia, Sorrento, Custozza
usw.) auf dem Bergregal, nicht auf dem Grundeigentum; aus ersterem
wurden Abgaben und Bergbaufreiheit abgeleitet*. Dabei ist zu be-
achten, daß die Regalien allmählich an die Territorialgewalten, vor
allem auf die Stadtrepubliken übergegangen waren.

Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und
Schwabenspiegel.

Literatur: Die Lehrbücher des deutschen Privatrechts. Arndt, Zeitschrift
für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 250, ferner in der Zeitschrift für
Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd. 23 S. 112, Bd. 24 S. 87. Zeumer, Der
begrabene Schatz im Sachsenspiegel. Mitteilungen des Instituts für österreichische
Geschichtsforschung XXII. Zycha, Ältestes Bergrecht. Abignente, La proprieta
del sottosuolo, Roma 1889, p. 109. Villanueva s. m. Miniere in der encyclopedia
t aliana XV* p. 266. Ermisch, Das sächsische Bergrecht im Mittelalter 1887.

§ 18. Nachdem durch die vorstehenden Ausführungen vielleicht
gelungen ist, die im 12. und 13. Jahrhundert weit verbreitete Geltung
des Bergregals und des damit häufig in Verbindung stehenden Instituts
der Bergbaufreiheit nachzuweisen, kann nunmehr zum Bergrechte des
Sachsen- und Schwabenspiegels übergegangen werden. Die Abfassung
des Sachsenspiegels ist jünger als der Inhalt mehrerer der vorbesproche-
nen Bergordnungen. Man setzt sie in die erste Hälfte des 13. Jahr-
hunderts, etwa in die Zeit von 1224 bis 12358, während der Inhalt
der Trientiner, Harzer, Schemnitzer, Iglauer und Freiberger schon im

1	Villanueva p. 375.

2	Abignente p. 181.

3	v. Schulte, Lehrbuch der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte, 4. Aufl.,
Stuttgart 1876, S. 167.
        <pb n="111" />
        ﻿io-5

12.	Jahrhundert gegolten hat. Es dürfte hiernach auffallend erscheinen,
wenn es richtig sein sollte, daß dem Sachsen- und Schwabenspiegel
sowohl das Bergregal wie die Bergbaufreiheit fremd gewesen seien,
und daß nach diesen Rechtsbüchern die Mineralien nur einen zur aus-
schließlichen Verfügung des Oberflächeneigentümers stehenden Sub-
stanzteil des Bodens gebildet haben *. Dies nimmt allerdings die
größere Zahl der Rechtslehrer an, insbesondere Jung1 2, Grueter3, Böh-
lau4, Weiske5, Karsten6, Achenbach7, Gerber8, Kommer9, Gierke10 11,
Karl Lehmann, Zeitschrift für die Philologie Bd. 39 S. 273.

Dagegen wollen Homeyer11, Sachsse12, Eichhorn13 und Steinbeck14
im Sachsenspiegel das Bergregal finden; indeß Sachsse nur bei Gold
und Edelsteinen, Eichhorn nur bei den edelen Metallen.

Die in Frage kommende Stelle des Sachsenspiegels lautet nach
der (dritten) Ausgabe von Homeyer:

Buch I, Art. 35.

§ 1. „Al schat under der erde begraven deper den ein pluch
ga, die hört to der koninglichen gewalt.“

§ 2. „Silver ne mut ok neman breken up enes anderen mannes
gude ane des willen des de stat is, gift he’s aver orlof, de vo-
gedie is sin darover.“

Im Schwabenspiegel lautet die Stelle (Ausgabe von Laßberg
S. 91):

197. „Wer schaecz under die erd, begrevet tieffer denn ein
pflüg gat der gehoert czu ce kungklichen gewalt.“

1	S. auch Völkel, Grundzüge des preußischen Bergrechts 1914, S. 16, der an-
erkennt, daß zur Zeit der Abfassung des Sachsenspiegels das Bergregal längst
gegolten hat.

2	De jure salinarum p. 125.

3	De regali metallorum iure p. 32 seq.

4	De regalium notione p. 16.

6	Der Bergbau und das Bergregal S. 32 ff.

6	Über den Ursprung des Bergregals in Deutschland S. 42 ff.

7	Deutsches Bergrecht S. 73.

8	Deutsches Privatrecht, 11. Auf!., § 95 Anm. 2.

8 Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 389 ff.

10	Deutsches Privatrecht.

11	S. weiter unten.

12	Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 10 S. 62 ff.

13	Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 3. Ausgabe, § 297.

14	Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 40 ff.
        <pb n="112" />
        ﻿— io 6 —

„Silver sol nyeman graben auff eynes mannes gut on seynen
willen des die stat ist. ab’ geit er das vorlaub, die vogttey is
. . . seyn darüber.“

Die herrschende Ansicht faßt die Worte „schat“ und „schaecz“
als Schatz und nicht als Bergwerksgut auf und unterstellt dem Worte
Silber alle übrigen Mineralien1.

Hierdurch erlangt die Stelle folgenden Sinn:

§ I. „Aller Schatz unter der Erde begraben, tiefer als ein
Pflug geht, gehört zur königlichen Gewalt.“

§ 2. „Mineralien darf niemand auf fremdem Grund und Boden
brechen, ohne dessen Erlaubnis, dem das Grundstück gehört
u. s. w.“

Gegen diese Auffassung dürften sich nachstehende Erwägungen
geltend machen lassen:

Erstens. Das Wort „ok“ im Sachsenspiegel würde dabei nicht
verständlich sein. Wenn die Schätze zur königlichen Gewalt gehören,
W'arum soll denn auch niemand ohne Willen des Grundeigentümers
Silber brechen?

Zweitens. Angenommen, daß Artikel 35 des Sachsenspiegels in
§ 1 Schätze und in § 2 Mineralien im Auge gehabt hätte, so dürfte
das Wort „all“ in § 1 sehr auffallend sein, da der Spiegler alsdann
einfacher gesagt haben würde; der Schatz gehört zur königlichen Ge-
walt, Silber gehört dem Grundeigentümer.

Drittens. Es ist nicht ersichtlich, wie der Spiegel Silber für alle
anderen Mineralien gesetzt haben soll. Zwar ging zur Zeit seiner Ab-
fassung im Sachsenlande ein reger Bergbau auf Silber um; indes gab
es damals auch im Sachsenlande anderen Bergbau, und waren damals
die Salinen (Lüneburg, Halle a. S.) der wertvollste Bergwerksbesitz.

Viertens. „Alle“ Schätze haben niemals zur königlichen Gewalt
gehört. Noch viel weniger war es verwehrt, auf eigenem Boden nach
Schätzen zu suchen. Dies dürfte aus Nachstehendem ersichtlich sein:

Im Römischen Rechte ist unstreitig, daß jeder auf eigenem Boden
auch ohne Erlaubnis nach Schätzen suchen und, wofern er sich hier-
bei nicht verbotener Mittel bediente, gefundene Schätze vollständig für
sich behalten darf.

„L. un. Cod. Just, de thesauris (10, 15) von Leo und Zeno: Nam
in suis quidem locis unicuique, dummodo sine sceleratis ac puni-

1 Vgl. Jung, Böhlau, Weiske, Kommer, Achenbach, Karsten an den oben
zitierten Stellen.
        <pb n="113" />
        ﻿endis sacrificiis .... thesaurum .... quaerere et invento uti
liberam tribuimus facultatem .... quod jam lege permissum est. “

Um auf fremdem Grund und Boden nach Schätzen zu suchen,
bedurfte man nach Römischem Recht nur der Genehmigung des be-
treffenden Eigentümers.

„In alienis vero terrulis“ — so heißt es an der zitierten Stelle weiter
— „nemo audeat invitis immo non volentibus vel ignorantibus dominis
opes abditas suo nomine perscrutari . . . .“

Hiernach war im Römischen Rechte der Schatz auf Privatlände-
reien kein Regal und er gehörte nicht dem Kaiser.

Nur wenn jemand in publico loco vel fiscali, sagt § 39 Inst.
Just. II 1 de rerum divisione et qualitate, oder wenn jemand in locis
fiscalibus vel publicis religiosisve aut in monumentis, sagt 1. 3 § 19 D
de jure fisci (49, 14), einen Schatz findet, so gehört die Hälfte dem
Fiskus.

Der Lex Romana Visigothorum ist ebenso wie dem Römischen
Rechte der Satz fremd, daß alle Schätze auf privatem Grund und
Boden dem Landesherrn gehören oder nur mit dessen Genehmigung
gesucht werden dürfen. — über X tit. X de thesauris. —1.

Die Interpretatio zu dieser Stelle lautet:

„Si quicunque thesaurum in sua terra invenerit, ei ex integro,
quod inventum est, acquiratur et nullam calumniam pertimescat.
Si vero in loco alieno thesaurum casu iuvenerit, eum qui loci
dominus est, in quartam inventaram rerum debet admittere.
Attamen nullus efibdiendo loca aliena praesumat ista requirere.“

Die Epitome ab Aegidio edita, die Scintilla, die Epitome Codicis
Guelpherbitani, die Epitome Monachi, die Epitome Codicis Seldeni1 2
kennen gleichfalls kein allgemeines Schatzregal.

Die Epitome S. Galli bestimmt:

„Si quis homo aut aurum aut aliqua alia robustura in sua propria
terra invenerit ad nullura hominem exinde dare non debet nisi
ipse sibi in integro vindicaret, nam si quis homo in alterius terra
aut aurum aut aliqua robustura invenerit, quartam portionem ille
cujus terra est exinde reddat.“

Auch diese Bestimmung muß nach der Überschrift des Titels und
deswegen auf das Graben von Schätzen bezogen werden, weil der

1	Ausgabe von Haenel p. 218, 219.

2	Haenel p. 218, 219.
        <pb n="114" />
        ﻿— io8 —

folgende Titel das Suchen von Mineralien behandelt, und letzteres
einem jeden auch auf fremdem Grund und Boden gestattet *. Muß man
aber die Stelle auf das Graben von Schätzen beziehen, so beweist sie,
daß auf eigenem Grund und Boden jeder ohne Erlaubnis, auf fremdem
jeder mit Genehmigung des Grundeigentümers Schätze suchen darf.

Ein Schatzregal, welches dahin ginge, daß alle Schätze dem Kaiser
gehören, und daß kein Schatz ohne kaiserliche Erlaubnis gegraben
werden darf, ist nicht (oder wenigstens nicht allgemein) auch in das
deutsche Recht aufgenommen worden. Die Ronkalische Konstitution
Friedrich I. vom Jahre 1158 — II. F. 56 — zählt unter den Regalien
nur auf:

„dimidium thesauri inventi in loco Caesaris non data opera vel
loco religioso, si data opera totum ad eum pertineat. “

Mit dem Römischen Rechte stimmt der Schwabenspiegel überein,
nur setzt er die Anteile des Finders und Grundeigentümers anders fest:

Landrecht 346 in der Laßbergschen Ausgabe S. 147.

„Vnde ist daz ieman iht vindet vf sinem gute daz ist sin mit
rechte, ob er vnder der erde vindet vnd vindet er aber anders
ieman danne er selbe, vnd daz er ez hat nyt geheizzen suchen,
dem sol er daz vierde teil geben wan daz is syn fvnd recht.“

347: „Vnde vindet ein man gut of der vrien strazze. vnder der
erde das ist des riches vnd dem vinder sol daz vierteil werden
u. s. w.“

Die in Carl Wilhelm Gärtners Ausgabe des Sachsenspiegels2 auf-
geführte, gemeine Glosse trägt zu Artikel 35 die Grundsätze des Rö-
mischen Rechts über die Schätze vor. Sie sagt, daß nicht jeder,
sondern nur der mit der schwarzen Kunst oder an gewissen Orten
gefundene Schatz ganz oder teilweise dem Reiche gehören soll. Sie
sagt ganz ausdrücklich:

„Und zuletzt mag sie (Schätze) ein jeder suchen und finden an
den Orten, welche sein eigen sind.“

Es ist also nach der Glosse gestattet, auf seinem eigenen Boden,
auch tiefer als Pflug und Spaten gehen, ohne königliche Genehmigung
nach Schätzen zu graben.

In Unteritalien gehörte die eine Hälfte des gefundenen Schatzes
dem Grundeigentümer, die andere dem Finder. Als dieser Satz auf

1 S. oben § 2.
s Leipzig 1732, S. 86.
        <pb n="115" />
        ﻿log

Mineralfunde angewandt werden sollte, bestimmte Karl II. von Anjou
als König in der Const. regni C. LX; „quia non decet“ (Villanueva
p. 386 nr. 706): „Non tarnen auri, argenti, caeterorumque metallorum
fodinas aut salinas et jus quod in iisdem fodinis salinisque curiae nostrae
competit et ab antiquo(!) competit, enumerari volumus thesauri voca-
bulo, nec putamus, quae sicut in nomine discrepant, non participiant in
effectu —“ d. h. nicht Schätze, wohl aber Metalle und Salz nahm der
König für sich in Anspruch.

Schon nach den vorstehenden Ausführungen dürfte es schwer
angänglich sein, Artikel 35 § I des Sachsenspiegels auf Schätze zu
beziehen. Es treten indeß noch zwei Umstände hinzu, welche dies
fast unmöglich erscheinen lassen. Artikel 66 im Sachsenspiegel,
Buch III bestimmt nämlich:

Ane sin (des Richters) orlof mut man wol graven also diep, also
en man mit eneme spaden upgeschieten mach die erde, so dat
he nene schemele ne make.

Es war also nach dem Sachsenspiegel verboten, auf eigenem
Boden ohne Erlaubnis des königlichen Richters tiefer zu graben als
dies bei der Ackerbestellung zu geschehen pflegt. Entweder gehörten
nun dem Könige alle Schätze, abzüglich des Finderanteils, so musste
es ihm lieb sein, wenn jemand auf eigenem Besitztum zum Zwecke
des Schatzfindens, wie tief auch immer, suchen würde. Oder die
Schätze auf privaten Ländereien gehörten nicht dem Könige, so hatte
er kein Interesse, jemanden zu verbieten, über eine gewisse Tiefe nach
Schätzen zu graben. Ferner ist zu erinnern, daß Artikel 346 des
Schwabenspiegels jedem die Schätze zuspricht, die er auf seinem
eigenen Gute findet. Es ist deshalb nicht möglich, daß der Schwaben-
spiegel im Artikel 197 vorschreiben sollte, daß die Schätze zur könig-
lichen Gewalt gehören. Also von Schätzen handeln, dies dürfte er-
wiesen sein, Artikel 35 des Sachsen- und Artikel 197 des Schwaben-
spiegels nicht; es fragt sich, ob sie von Bergwerksgut handeln?

Bejaht man die Frage, so erhält die besprochene Stelle des
Sachsen- und Schwabenspiegels folgenden Sinn:

„Alles Bergwerksgut, begraben tiefer unter der Erde, denn ein
Pflug geht, gehört zur königlichen Gewalt. Silber darf auch Nie-
mand brechen auf eines anderen Mannes Gute, ohne dessen
Willen u. s. w.“

Aller Bergwerksschatz, all shat, omnis thesaurus, begraben tiefer
unter der Erde, denn ein Pflug geht, gehört zur königlichen Gewalt;
        <pb n="116" />
        ﻿I IO

aller Bergwerksschatz ist regal und kann ohne Genehmigung des Regal-
herrn nicht gegraben werden. Diese Genehmigung reicht aber —
außer beim Silberbrechen — auch aus; einer weiteren Genehmigung
und insbesondere der des Grundeigentümers bedarf es nicht.

Alles Bergwerksgut ist Regal, also auch Silber. Deshalb darf
niemand, selbst nicht der Grundeigentümer, auf eigenem Boden, tiefer
als der Pflug geht, Silber brechen. Um Silber auf einem fremden
Grundstücke zu brechen, bedarf man indeß auch der Genehmigung des
Grundeigentümers. Außer der Erlaubnis des Regalherrn ist für das
Silberbrechen ausnahmsweise auch noch die Erlaubnis des Grundeigen-
tümers nötig. Diese Auffassung wird als eine richtige durch mehrere
Glossen des Sachsenspiegels bezeugt.

Die bei Gärtner abgedruckte Glosse fährt — S. 87 —, nachdem
sie die Theorie vom Schatze, der regelmäßig nicht dem Reiche ge-
hört, vorgetragen hat, fort, wie folgt:

„Merk, daß ein Unterschied ist zwischen Schatz und Ertz, davon
er hie saget, daß es dem Reiche gehöre. Denn er allhie Ertz
vor einem schätz nimmt, und uneigentlich beniemet. Solches hastu
auch 1. 44 ff. de acq. rer. poss. 1. 15 ff. ad exhib. Dis ist darumb,
daß die deutsche Sprach nicht so viel besondere Namen hat, als
Dinge sein 1. 4 ff. de praescr. verb. Wisse auch, ob wol alle
Land dem Reich unterthan sind, so mag kein Ertz ohne des
willen brechen, des die stedt oder boden ist.“

Der letzte Satz „Wisse auch u. s. w.“ bestätigt, daß aus dem
Rechte des Reiches an allen Erzen noch nicht folge, daß sich der
Grundeigentümer das Brechen von Silber durch jeden gefallen lassen
müsse, der vom Reiche hierzu die Erlaubnis hat. Es sei also neben
der Erlaubnis des Reichs auch noch diejenige des Grundeigentümers
nötig — indeß nur beim Silberbrechen.

Nicht minder beweisend dürfte der Inhalt eines in Schlesien auf-
gefundenen, aus dem 13. Jahrhundert herrührenden Codex des Sachsen-
spiegels und seiner Glosse sein. Dieser hat hinter dem Worte „Silber“
die Worte „noch Golt“ und lautet im lateinischen Texte:

In locis alienis aurum nec argentum fodere licet1.......

Zu der beregten Stelle lautet nun die Glosse wie folgt:

„In dysin Articulo vuret er Bergrecht, des saltu wissen. Alle
dy Bücher dy der sein von Bergrechte. Dy sin ufkomen von

1	Steinbeck in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 255 ff.
        <pb n="117" />
        ﻿111

wilküren, dy sich die lute selber under sich gesatzt haben, da
wenig dy leges von sprechin und wohin das bevelen den berg-
leuten. Yedoch saltu wissen, das dy leges einteil upwisen. Just,
de rer. divisione § thesauros.

Nu saltu wissen, was ein schätz heist............

Nu prüf ein unterscheid an ertz und an schätze. Dys ist da er
hy von spricht, das in das riche höre und hie trennet er ertz

von Schatze eigentlich zu vornehmen............Das ist darumme

das ty Dutschin also vyel namen nicht hat als is dingis ist . . .
§ Alleine das er des riches, so mus man doch nicht uz brechen,
— nämlich Silber nicht — ane des gunst des dy stat is.“

Auch Homeyer bezieht Artikel 35 § 1 nicht auf den Schatz, son-
dern auf Bergwerksgut, da er zu dieser Stelle aus einer Glosse an-
führt: „dat alle schat höre in dat rike, dat is war, wor man schätz
nimt vor erze“. Die Auffassung, daß nach dem Sachsen- und Schwaben-
spiegel alle Bergwerke Regalien sind und außer Silbergräbereien auch
von den Nichtoberflächeneigentümern mit Erlaubnis des Regalherrn
betrieben werden dürfen, stimmt mit dem überein, was nach dem
Löwenberger Goldrechte beim Goldgraben in Schlesien galt1.

Mit der eben ausgesprochenen Auffassung lassen sich Umstände
vereinigen, welche sonst schwer erklärlich sein würden. § 1 behandelt
alle Arten von Bergwerksgut, § 2 nimmt von diesen allen eines, das
Silber, heraus. Das Wort ok in § 2 erklärt sich, weil nach der dies-
seitigen Auffassung auch die Genehmigung des Grundeigentümers nötig
ist. Allein für sich ist sie ungenügend. Sie muß auch zu der des
Regalherrn hinzukommen. Die Worte „tiefer als ein Pflug geht“ er-
klären sich aus dem Umstande, daß es gut erschien, die Grenze zwi-
schen den Rechten des Bergregalherrn und des Grundeigentümers zu
ziehen. Der Sinn der Sachsenspiegelstelle ist der, daß der Grund-
eigentümer nur die Ackernutzung, nicht aber die Bergwerksnutzung
haben soll. Beschränkungen der Bergbaufreiheit zugunsten des Grund-
eigentümers finden sich übrigens schon seit dem Römischen Rechte,
welches den Marmorbergbau unter fremden Gebäuden nicht zuließ
wider Willen des Eigentümers.

Auch der Ausdruck „schat“ im Sachsenspiegel wird nicht auf-
fallen können. Daß die Worte „Schatz“ und „thesaurus“ nicht nur
von solchen Sachen gebraucht wurden, welche durch Menschen ver-
borgen sind, sondern auch von solchen, welche gewissermaßen die

1	S. oben § 15.
        <pb n="118" />
        ﻿Natur unter der Erde verborgen hat, ist unstreitig1. Wenn nun die
Glossen ausdrücklich bezeugen, daß hier nicht von solchen Schätzen
gesprochen wird, welche durch Menschen vergraben sind; wenn ferner
der Schwabenspiegel von Schätzen dieser Art an einer anderen Stelle
und in ganz anderer Weise handelt, so dürfte die Beziehung der Worte
schat und schaecz auf Bergwerksgüter unbedenklich sein. Die Glossen
geben dafür, daß die Spiegler Schätze statt Erz gesagt haben, als
Grund an, daß ein geeignetes Wort in der deutschen Sprache nicht
vorhanden sei. Dem tritt zwar Böhlau mit dem Hinweis darauf ent-
gegen, daß schon in einer steirischen Urkunde vom Jahre 1103 das
Wort „Arie“ für Erz vorkomme1 2 3 * * * *. Allein abgesehen davon, daß daraus
noch nicht die allgemeine Anwendung des Wortes „Erz“ in ganz
Deutschland bewiesen ist, so dürfte dabei zu beachten sein, daß nicht
alle der königlichen Gewalt unterworfenen Mineralien Erze sind. Erz
(arx, aris) ist übrigens kein deutsches Wort, sondern das lateinische
aes. Von den Bergwerksschätzen nahm die damalige Zeit an, daß
sie von einer überirdischen Kraft in der Erde verborgen und durch
Zeichen und Wunder den Menschen offenbar würden8. Die Annahme,
daß der Sachsenspiegel das Bergregal und mit einer Beschränkung

1	S. auch Sachse in der Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 10 S. 62 ff.

3 Arie, Arx, Arzt bedeutet indes in dieser wie in andern steierischen Ur-
kunden meines Erachtens nur Eisen-, höchstens noch Kupfererz (vgl. Muchar
III 101). Alle Mineralien umfaßte es nicht und namentlich nicht die Salinen, denn
es heißt in jener Urkunde vom Jahre 1103 „salino et rudere quod Arie dicitur“
(Pezii thesaurus aneedotorum novissimus Aug. Vind. et Graecii 1721 seq. tom. VI, 1
p. 285).

3 Die Entdeckung der ältesten bayerischen Goldbergwerke erfolgte angeblich

durch wunderbare Lichterscheinungen. (Juvavia Anhang p. 31 de inventione Ju-

vavensis castri.) Nicht minder knüpfen sich Wundergeschichten an die Eröffnung

der ältesten böhmischen Bergwerke. Graf Kaspar Sternberg, v. Sperges, Klotzsch
u. a. Würde man meinen, daß „schat", weil es oft auch vergrabenes Geld be-
zeichnet, auch den Thesaurus mit umfaßt, da dem Frankenkönige das Schatzregal
zustand, so steht diese Meinung der Annahme, daß der Sachsenspiegel das Berg-
regal gekannt hat, nicht entgegen. Anzunehmen aber, daß es nur den Thesaurus
behandeln wollte, ist recht unwahrscheinlich, da gerade in der Gegend des Spieglers
hochwichtige Salz- und Silbergewinnungen stattfanden, deren Bedeutung zu den
meist nur in Märchen vorkommenden Schätzen sich wie ein Tropfen zum Meere
verhält. Man würde dann interpretiren: Aller Geld- oder Bergwerkschatz gehört
zur königlichen Gewalt. Silber aber usw. Nimmt man ein Regal an, gleichviel

Geld- oder Bergwerksregal, so muß man im Prinzip auch zugestehen, daß es ohne

Genehmigung des Grundeigentümers ausgeübt werden durfte, da andernfalls das
Regal wesenlos wäre und daß nur ausnahmsweise, nämlich beim Graben auf
fremdem Acker der Grundeigentümer mitzusprechen hat.
        <pb n="119" />
        ﻿beim Silberbrechen auch die Bergbaufreiheit gekannt hat, stimmt über-
ein mit der Kulmischen Handveste vom Jahre 1232, wonach ein be-
sonderes Freiberger, also sächsisches Recht des Findens von Silber auf
fremdem Grund und Boden und umgekehrt ein besonderes Recht des
Eigentümers jenes Grund und Bodens beim Silberbrechen bestanden
haben1 und wonach diese besonderen Rechte mit dem Bergregale ver-
einbar gewesen sind*.

Auch die anscheinenden Abweichungen des Sachsenspiegels vom
Freiberger Bergrechte dürften sich erklären lassen. Ersterer spricht die
Bergwerksschätze dem Reiche, letzteres dem Landesherrn zu. Ersterer
gibt das allgemeine, letzteres das Partikularrecht. Der Sachsen- und
der Schwabenspiegel sprechen auch die übrigen Regalien dem Reiche,
beziehungsweise dem Kaiser zu, obwohl diese tatsächlich zur Zeit ihrer
Abfassung schon in den meisten Territorien und auch in Meißen auf
den Landesherrn übergegangen waren1 * 3.

Der Sachsenspiegel macht das Silberbrechen auf fremdem Acker
abhängig auch vom Willen des Grundeigentümers, das Freiberger Berg-
recht gibt dagegen dem Grundeigentümer nirgends ein Widerspruchs-
recht gegen den Bergbau und gewährt ihm nur ein Zweiunddreißigstel
als Ackerteil. Es fragt sich indeß, ob der Sachsenspiegel diese Er-
laubnis für den Silberbergbau oder nur für das Silberbrechen oder
Silbergraben fordert. Nicht jede Gewinnung von Erzen ist nach älterer
deutscher Auffassung als Bergbau angesehen worden. „Was ist Berg-
werk“ — heißt es bald zu Anfang in den Institutiones metallicae von
Kirchmaier aus dem Jahre 1687 — „Es sind die Werk damit in und
auff der Erden erfahren, geschickte verständige und bescheidentliche

1	„Inventor .... argenti, sive is in cujus agris inventum fuerit jus friber-

gense in ejus modi inventione habeat in perpetuum.“

3 „Retinemus enim domui nostrae in bonus eorum.....venas salis, auri

argenti........ita tarnen ut inventor..........argenti sive is in cujus agris inven-

tum fuerit ..... jus fribergense habeat in perpetuum.“

3 Sachsenspiegel Buch II Art. 26 § 4: „niemanne mut market noch monte
erhebben ane des richteres willen bynnen der gerichte it leget. Ok sal di koning
durch recht sinen handscho dar to senden to bewisene dat it sin wille si.“ S. auch
daselbst Buch III Art. 60 § 2.

Schwabenspiegel Cap. 304 §§ 1 und 2, Ausgabe von Gengier S. 191: „Es

spricht der.........keiser Karel: es sol nieman deheinen zol nemen wan der von

alter her is körnen mit rechte, und den min ane und min vater kunic Pippin ge-

setzet hant.........Wir sprechen, daz alle zolle und alle münzen, die in dem

römischen riche sint, die sint eines römischen kunigs; und swer si wil haben, der
si pfaffenfürste oder leienfürste, der muz si haben von dem römischen kunige.
Und wer daz nicht tut, der frevelt an dem riche.“

Arndt, Bergregal.

8
        <pb n="120" />
        ﻿rni^i

— 114 —

Bergleuth, aus denen Bergen, und aus der Erden Ertz hauen, dasselbe
gar künstlich und genau suchen und finden.“ „Bergwerk“, sagt Hertt-
wig “', sind diejenigen Oerter, da man nach Ertzen Schächte senket
und Stollen treibet oder Schürfte wirffet.“ Das Brechen von Silber wird
hiernach als Bergbau nicht angesehen werden können, wenn es, wie dies
zur Zeit des Sachsenspiegels der Fall war, mittels einfacher Gräbereien
von der Oberfläche ausgehend und ganz nahe der Oberfläche bleibend,
ohne eigentliche bergmännische Technik durch sogenannten Pinzen-
oder Duckelbergbau geschah1 2 * * * * *. Dagegen lassen das Freiberger wie
das Iglauer und Schemnitzer Bergrecht ihrem ganzen Inhalte nach er-
kennen, daß sie einen Bergbau im eigentlichen Sinne des Wortes vor-
aussetzen. Auch das Löwenberger Bergrecht spricht ähnlich wie
Sachsen- und Schwabenspiegel nur vom „Graben auf dem Acker“. Es
ist hiernach anzunehmen, daß nur zum Graben oder Brechen von Gold
nach dem Löwenberger Goldrecht und nur zum Graben oder Brechen
von Silber nach dem Sachsen- und Schwabenspiegel die Erlaubnis des
beteiligten Grundeigentümers nötig war. Für diese Auffassung läßt
sich als innerer Grund der Umstand anführen, daß ein Graben von
Silber oder Gold,' soweit die 'Gräbereien gingen, die Ackernutzung
unmöglich machte, während ein eigentlicher Bergbaubetrieb nur einzelne
Plätze zu Schacht- und Haldenanlagen dem Grundeigentümer entzog.
Man kann selbst zugestehen, daß nach dem Sachsenspiegel der Silber-
und nach dem Löwenberger Goldrecht der Goldbergbau auf fremdem
Grund und Boden nicht ohne Erlaubnis des Grundeigentümers betrieben
werden durfte, ohne daß damit die Regalität des Silber- und Gold-
bergbaues geleugnet würde. Denn aus dieser folgt nicht, und dies
dürfte gegen Böhlau (p. 16) anzuführen sein, daß sich der Grundeigen-
tümer die Zerstörung und Unmöglichmachung seiner Ackernutzung
gefallen lassen müsse. Es lag ein ganz besonderer Grund vor, warum
gerade beim Silber- und Goldbergbau Vorkehrungen zum Schutze der
Grundeigentümer getroffen werden mußten. Um jene Zeit wollten Un-
zählige Gold und Silber durch leichte Mühe gewinnen8, so daß oft der

1	Christoph Herttwig, Neues und vollkommenes Bergbuch . . . Dresden
und Leipzig 1710, S. 6g.

2	Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 81. Zivier bringt

nr. 24 aus einer Abschrift des Sachsenspiegels (Anfang 14. Jahrhundert); „Silber

muz ouch nimant brechen noch golt grabin uf eines anderen mannes gute, ane

des willen des daz erbe ist; gibit her ime aber daz urloup, so mac her iz grabin,

also daz dem vursten sin recht davon gebin.

s Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 35—52 u. a.
        <pb n="121" />
        ﻿Ackerbau vernachlässigt wurde. Wie Graf Sternberg1 erzählt, ziehen
sich noch heute zahllose Seifenhügel an den Flüssen durch Böhmen,
Mähren und Schlesien, welche von den Gold- und Silbergräbereien
jener Tage herrühren und oft bis auf den heutigen Tag den Boden
unfruchtbar gemacht haben. Man denke sich, daß damals Tausende
zugewanderter Menschen1 2 überall in den Äckern nahe den Flüssen und
Bächen Löcher machten, Gräben zogen, das Erdreich herausholten und
auswuschen, um Silber und Gold daraus zu gewinnen und dann meist,
ohne zuvor die entstandenen Gruben zuzufüllen oder das aufgeworfene
Geröll zu entfernen, wieder weiter zogen!

Die Frage, wie weit und unter welchen Umständen der Regalherr
befugt war, auf fremden Besitzungen Bergbau betreiben zu lassen, ist
je nach den obwaltenden Umständen und wahrscheinlich auch nach den
Machtverhältnissen zwischen Regalherr und Grundbesitzern auf die ver-
schiedenste Weise beantwortet worden, und oft finden sich nach dieser
Richtung hin abweichende Vorschriften für Berggewohnheiten, welche
räumlich und zeitlich nahe beieinander liegen. Dies ist z. B. der Fall
bei dem Löwenberger Goldrechte, welches das Graben von Gold auf
fremden Besitztümern vom Willen des Grundbesitzers abhängig macht
und beim Liegnitzer Goldrechte, welches dem Grundeigentümer nur ein
beschränktes Vorrecht zum Muten einräumt.

Nach diesen Anführungen wird als kein unlösbarer Widerspruch
erscheinen, wenn der Sachsenspiegel abweichend vom Freiberger Berg-
recht dem Grundbesitzer beim Silberbrechen ein Widerspruchsrecht ein-
räumt. Daß der Sachsenspiegel nur vom Silberbrechen und nicht vom
Goldbrechen spricht, erklärt sich endlich aus dem Umstande, daß im
Sächsischen damals nur Silber- und keine Goldgewinnung stattfand,
während in Schlesien umgekehrt nur Gold- und keine Silbergewinnung
stattfand.

Der im Vorstehenden gegebenen Auslegung des Sachsenspiegels
haben sich u. a. angeschlossen Völkel, Grundzüge des preußischen
Bergrechts 1914, S. 16, der zutreffend darauf hinweist, daß zur Zeit
der Abfassung des Sachsenspiegels das Bergregal in den eigentlichen
Bergbaubezirken (im Mansfeld-, Freiberg-, Meißnischen) unbestritten
gegolten hat, Schmoller, Jahrb. XV, 680, Schroeder, Lehrbuch S. 525&gt;
Anm. 128; s. auch Heusler, Institutionen I 370 und Abignente p. 109,

1	Umrisse einer Geschichte der böhmischen Bergwerke, Prag 1837, Bd. I
2. Abteil. S. 13 ff.

2	„Wandernde Gesellen, Schwindler und Abenteurer“ s. Schmoller in seinem
Jahrbuch XV 677.
        <pb n="122" />
        ﻿—•	116 —

Villanueva p. 266, Schupfer, Allodio, Torino 1886 p. 95. Zycha,
Ältestes Bergrecht S. 56, schließt sich meiner Auslegung des ersten
Satzes an. Der zweite Satz wende sich an die Adresse jener, die,
ohne selbst belieben zu sein, auf dem Boden eines mit einer königlichen
Betriebserlaubnis ausgestatteten Grundeigentümers bauen wollen. Daß
man nicht ohne Erlaubnis eines mit dem Bergbaurecht Beliehenen
Bergbau betreiben darf, ist selbstredend, auch wenn dies nicht der
Grundeigentümer ist. Dies wollte und konnte der Sachsenspiegel nicht
sagen. Er sagt klar und unzweideutig, daß man Silber auf fremdem
Grund nur mit Genehmigung des Grundbesitzers graben darf, welcher
Satz auch noch für die heutige Zeit zutrifft für jede Art des Tagebaues.

Bergregal und Bergbaufreiheit in England.

Literatur: Th. Pearce, The Lavvs and Customs of the stannaries in the
counties of Cornwall and Devon, London 1725. Arundel Rogers, The Law relat-
ing to Mines, Minerals and Quarries in Great Britain and Ireland, London.
Oswald Walmersley, Guide to the Mining Laws of the World, London 1894.
Frühe, Das Zinnrecht von Cornwall in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 23 S. 165 f.
Villanueva p. 277. Arndt, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70
S. 236.

§ 19. Schon vor der Römerzeit ging in England ein reger Berg-
bau um. Wahrscheinlich war derselbe von den Phöniziern ins Leben
gerufen1. Auf einer höheren Stufe der Entwicklung hat er nicht ge-
standen, da man sich keiner eisernen Geräte bediente, und nur solche
von Eichen oder Stechpalmen gebrauchte1 2. Die Römer brachten den
Bergbau auf eine höhere Stufe der Kultur, insofern sie die ihnen wohl-
bekannten eisernen Geräte beim dortigen Bergbau zur Anwendung
brachten. Darüber, wie sie die rechtliche Verfassung des Bergbaues
einrichteten, wissen wir wenig Sicheres. Tacitus berichtet3, daß Bri-
tannien Gold, Silber und andere Metalle, den Preis des Sieges, trage,
was wohl dahin zu verstehen ist, daß die Römer als Sieger sich zu
Herren und Eigentümern der Metalle machten. Dies schließt keines-
wegs aus, daß sie die Ausnutzung der Bergwerke den Britanniern gegen
Abgaben überließen. Es dürfte mehr als wahrscheinlich sein, durch die

1	A treatise on the law of mines and minerals by William Bainbridge.
Second Edition, London 1856, p. 557. Frühe 1. c. S. 166. Polybius, Lib. V
cap. XII.

2	The laws and customs of the stannaries of Cornwall and Devon by Pearce.
London 1725, preface p. II.

s Cornelii Taciti Agricola recensuit P. Hofmann Peerlkamp, Leidae 1844,
cap. XII; „Fert Britannia aurum et argentum et alia metalla, pretium victoriae.“
        <pb n="123" />
        ﻿uralten Berggewohnheiten der Bezirke, in denen schon zur Römerzeit
Bergbau umging, daß der Römische Staat ähnlich wie zu Vipaska und
ähnlich wie später die Markgrafen zu Meißen das Eigentum an den
Bergwerken sich in der Weise nutzbar machten, daß sie durch ihre
Beamten den Bergbautreibenden gewisse Grubenfelder zum Abbau gegen
hohe Abgaben zuteilen ließen. Zur Römischen Zeit ging in den heu-
tigen Grafschaften Cornwall, Devonshire, Derbyshire und Gloucester-
shire Bergbau um und die dort noch heute zum Teil in Kraft bestehen-
den Gewohnheiten reichen nach den Überlieferungen bis in die Phö-
nizierzeit und jedenfalls bis in die Römerzeit zurück1.

Daß die Römer die Britannier nicht gerade glimpflich behandelt
haben, ist genugsam bekannt. „Singulos sibi olim reges fuisse“, heißt
es beim Tacitus1 2, „nunc binos imponi, e quibus legatus in sanguinem,
procurator in bona saeviret“. An einer anderen Stelle3 wird geklagt:

„Bona fortunaeque in tributum aggerantur, annus in frumen-
tum, corpora ipsa ac manus, silvis ac paludibus emuniendis, inter
verbera ac contumelias conteruntur. Nata servituti mancipia
serael veneunt, atque ultro a dominis aluntur, Britannia servitutem

suam quotidie emit, quotidie pascit...............................

Neque enim arva nobis aut metalla aut portus sunt, quibus exer-
cendis reservemur.“

Aus der Zeit der Angelsachsen fehlen alle Nachrichten über den
Bergbau in England4 *. Indeß haben diese aller Wahrscheinlichkeit nach
an den Einrichtungen des Bergbaues nichts geändert, außer daß die
Bergwerke ihren Eigentümer und die Bergbautreiber ihren Herrn wech-
selten. Die erobernden Deutschen ließen die Verhältnisse im Lande
bestehen, nur teilten sie es unter sich ein6, d. h. nicht, daß sie das
ihnen zugewiesene Land selbst bebauten, sondern daß sie Eigentümer
und Herren desselben wurden und von den ihnen untertänigen Be-
sitzern Abgaben für dessen Benutzung erhoben6.

1	Bainbridge p. 557.

2	Agricola XV.

3	Agricola XII, XXXI.

1 Nasse in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 172.

3	Geschichte und heutige Gestalt der englischen Kommunalverfassung oder
das Selfgovernment von Dr. Rudolf Gneist, 2. Auf!., Berlin 1863, I 4 ff.

6	Daselbst S. 6 ff. Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
(unten § 20), die inhaltlich schon vor und während der römischen Herrschaft
gegolten haben, stimmen im wesentlichen einerseits mit den um Vipasca wie mit
den mittelalterlichen deutschen überein; s. auch Binder, Die Bergwerke im Römi-
        <pb n="124" />
        ﻿Im Jahre io66 besiegte Herzog Wilhelm von der Normandie die
Angelsachsen bei Hastings und eroberte in den folgenden Jahren das
ganze Land. Nicht der Volksstamm, sondern der Herzog persönlich
erwarb England, und er behandelte dies Reich wie eine persönliche
Eroberung1. Der König teilte das eroberte Land in 60215 Ritter-
lehne ein. Die Besitzer waren nur Lehnträger, Herr und Eigentümer
war und blieb der Herzog der Normannen und zugleich der König der
Engländer. Jeder Realbesitz in England wurde „mittelbar oder un-
mittelbar“ vom Könige zu Lehen getragen2.

Uber die Aufteilung des Landes gibt das noch unter Wilhelm dem
Eroberer verfaßte Reichsgrundbuch, das Domesdaybook, Auskunft3.
Uber die Mineralien soll es indeß, wie Nasse4 behauptet, keine Be-
stimmung enthalten. Daraus dürfte nicht folgen, daß, wie Nasse will,
diese zu den Rechten der Grundherren, den manorial rights, gehören,
sondern umgekehrt, daß sie vom Könige nicht mitverliehen, ihm also
verblieben sind6. Dies muß in der Tat angenommen werden aus
nachstehenden Erwägungen:

Von jeher gehören und gehörten in England Gold und Silber der
Krone6. Wann dieses Recht seinen Anfang genommen, steht nicht
fest; die Engländer führen es auf die Römerzeit zurück. Jedenfalls ist
es nicht seit 1066 entstanden. Denn einmal würde sonst eine Nach-
richt hierüber aufzufinden sein, und sodann ist genugsam bekannt, daß
die Rechte, welche die englische Krone zu der Zeit Wilhelms des Er-
oberers hatte, den Grundherren gegenüber gesunken sind7. Namentlich
muß die Annahme als ausgeschlossen gelten, daß eine Nachahmung
der Hohenstaufen stattgefunden habe, für welche übrigens auch nicht

sehen Staatshaushalte in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 32 S. 227 f., ferner
Huebner im Rheinischen Museum N. T. XII 342 (Bleistufen aus England tragen
aus Römischer Zeit den Kaiserlichen Stempel 1).

1	Daselbst S. 51 ff.

3	Selfgovernment, Kommunalverfassung und Verwaltungsgerichte in England
von Dr. Rudolf Gneist, 3. Auf!., Berlin 1871, S. 13, Frühe 1. c. S. 169.

3	Geschichte von England von J. M. Lappenberg (aus der Heeren und
Ukertschen Sammlung), Hamburg 1837, II 143 ff.

4	Zeitschrift für Bergrecht Bd. n S. 173.

6 Überall ebenso Frühe 1. c. S. 169; Pearce 1. c., preface p. 9. Auch E. Hey-
mann in v. Holtzendorffs Enzyklopädie II 819 nimmt an, daß das Bergregal
spätestens seit der Normannenherrschaft in England gegolten hat, ebenso Villa-
nueva p. 277.

6	Bainbridge p. 47.

7	Gneist, Selfgovernment S. 21—27.
        <pb n="125" />
        ﻿119

einmal der geringste Anhalt angeführt ist1. Gerade in der zweiten
Hälfte des 12. Jahrhunderts hatten die englischen Könige genug zu
tun, wenn sie die Angriffe der Grundherren und besonders der Geist-
lichkeit zurückweisen wollten, welche sich der auf ihren Besitz vom
Könige gelegten Lasten zu entschlagen suchten. An eine Ausdehnung
des Rechtes der Krone war damals nicht zu denken1 2.

Es bestand ferner und jedenfalls seit Beginn der Normannenherr-
schaft das Zinnregal in England. In dem bereits früher angezogenen
Patente König Johanns vom 29. Oktober 1201 nennt er alle, wo immer
und selbst auf den Herrschaften der Bischöfe, Äbte und Grafen gele-
genen Zinnbergwerke sein Eigentum3. Wenn der König in dem Pa-
tente sagt, daß er den Zinnbergbau nach den uralten Gewohnheiten
in den Grafschaften Cornwall und Devonshire freigegeben habe, so
folgt daraus nicht, daß ihm die übrigen Zinnbergwerke in England
nicht gehörten. Da die Bergbaufreiheit auf Zinn uralt war, diese Berg-
baufreiheit aber aus dem Zinnregale des Königs abgeleitet wurde, so
muß auch letzteres uralt und sicher so alt gewesen sein, wie die Nor-
mannenherrschaft zurückreichte. Würden ursprünglich die Zinnerze dem
Grundeigentümer gehört haben, bis Friedrich I. im Jahre II58 das
Bergregal in Deutschland sich angemaßt haben soll, so konnte die auf
das solchergestalt angemaßte Bergregal gegründete Bergbaufreiheit im
Jahre 1201 in England schwerlich als eine uralte Gewohnheit bezeich-
net werden4 5.

Auch die Kupfergruben waren ein Regal der englischen Könige;
denn es sagt von ihnen König Heinrich III. in der Urkunde vom
23. November 12646:

„ad dignitatem nostram et non ad alium hujusmodi fodine in
regno nostro debeant pertinere“.

Eduard I. nahm im Jahre 1276 alle metallischen Bergwerke in
Irland für sich in Anspruch, ebenso Eduard II. später die Blei- und
Silbergruben in Westmooreland8.

1	Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 87 Anm. Nach ihren früheren
Wohnsitzen und Beschäftigungen war der Bergbau den Angelsachsen nicht minder
als den Normannen gänzlich fremd.

2	Geschichte von England von Reinhold Pauli, Hamburg 1853, IR 39 ff-

8	S. die Urkunde bei Nasse in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 137:

„stammariae sunt nostra dominica“ und bei Frühe daselbst Bd. 53 S. 219.

4	Ebenso Frühe 1. c. S. 168 f.

5	Bei Nasse a. a. O. Bd. 11 S. 176.

6	Nasse daselbst.
        <pb n="126" />
        ﻿120

Auch die englischen Könige übten ihr Bergregal in der Weise
aus, daß sie den Bergbau Dritten gegen Abgaben überließen. Sie
behielten die von ihnen überkommenen Einrichtungen bei, d. h. sie
erlaubten, daß Bergbaulustige überall nach Erzen schürfen durften, sie
ließen denen, welche solche Erze gefunden, gewisse Grubenfelder zu-
messen und begnügten sich mit Abgaben aus dem Bergbaue. Sie
ließen mithin dasjenige fortbestehen, was als Bergbaufreiheit bezeichnet
zu werden pflegt.

Ein Regulativ vom Jahre 11981, welches über die Abgaben von
Zinn, das Wiegen und Stempeln desselben und den Zinnhandel spricht,
führt die bezeichnende Überschrift Charta Stannariarum Domini Regis,
und beginnt mit folgenden Worten:

„Omnes foditores et nigri stagni emptores et de stagno primi
fusores, et de stagno prime funture mercatores, habeant justas et
antiquas libertates in Devonia et Cornubia constitutas.“

Welcher Art diese gerechten und althergebrachten Freiheiten und
Gewohnheiten waren, erfahren wir aus dem schon oft erwähnten Pa-
tente König Johanns vom Jahre 1201, welches hier nochmals und
vollständig mitgeteilt werden soll:

„Sciatis“, so ruft der König den Bischöfen, Äbten, Baronen
zu, „nos concessisse quod omnes stammatores nostri in Cornubia
et Devonia sint liberi et quieti de placitis nativorum dum ope-
rantur ad commodum firmae nostrae vel commodum marcarum
novi redditus nostri, quia stammariae sunt nostra dominica. Et
quod possint omni tempore libere et quiete absque alicujus vexa-
tione fodere stammum et turbas ad stammum fundendum ubique
in moris et in feodis Episcoporum et Abbatum comitatuum sicut
solebant et consueverunt et emere buscam ad funturam stammi
sine vesto in regardis forestarum et divertere aquas ad Operatio-
nen! eorum in stammariis, sicut de antiqua consuetudine consue-
verunt .	.	...................................................

Quia stammatores firmarii nostri sunt et semper in debito nostro.
Praeterea concessimus thesaurariis et ponderatoribus nostris, ut
sint fideliores et intentiores ad utilitatem nostram in receptione
et custodia thesauri nostri per villas marcandas, quod sint quieti
in villis, ubi manent, de auxiliis taillagiis, dum fuerint in servitio

1	Bei Frühe 1. c. S. 216. Der Inhalt hat frappante Ähnlichkeit mit der (II.)
Tafel für Vipaska (oben § 3) c. s.
        <pb n="127" />
        ﻿I 21

nostro thesaurarii et ponderatores nostri quia nihil habent aliud vel
habere possunt per annum pro praedicto servitio nostro.“

Die Zinnerze waren sonach, wenigstens in den Grafschaften Corn-
wall und Devon, von uralter Zeit her kein Zubehör zu Grund und
Boden. Weder der Grundherr noch der Grundbesitzer (Hintersasse,
farmer) hatten das Recht, sich diese zuzueignen. Die Zinnerze sind
Eigentum des Königs. Der König baut sie nicht unmittelbar für eigene
Rechnung, sondern läßt sie durch Bergleute graben, welche ihm Ab-
gaben entrichten. Die Bergleute sind keine Gemeindegenossen; denn
es werden ihnen die Einheimischen entgegengesetzt. Sie dürfen nicht
bloß auf Gemein- und Folkland, sondern überall Zinnbergbau treiben.
Die ihnen zustehende Befugnis, auch auf fremden Gründen Bergbau zu
treiben, wie die andern ihnen zustehenden Gerechtigkeiten (z. B. die
Holz- und Wassergerechtigkeit), haben sie nicht aus eigenem Rechte,
sondern weil der König sie ihnen eingeräumt hat („nos concessisse“),
und zwar nicht im Interesse der Bergleute, sondern in seinem eigenen
Interesse „ad commodum firmae nostrae“.

Die Macht der englischen Könige nahm seit Johann in dem Masse
ab, wie die der geistlichen und weltlichen Grundherren zunahm. Schon
in der Magna Charta vom Jahre 1215 wurden die Rechte des Königs
auf Kosten der Grundherren geschmälert. Die darin enthaltene Vor-
schrift1, daß weder der König noch ein königlicher Beamter oder ein
anderer jemandes Holz nehmen soll zu königlichen Burgen oder an-
derem Gebrauche außer mit Zustimmung des Eigentümers, mußte die
königlichen Bergleute treffen, welche ähnlich wie in Deutschland Holz-
gerechtigkeiten besessen hatten. Als die Grundherren immer größeren
Widerstand der vom Könige erlaubten Bergbaufreiheit auf Zinn ent-
gegensetzten und die Parlamente sich ihrer annahmen, erließ König
Eduard I. im Jahre 1305 zwei im wesentlichen übereinstimmende
Charten für die Grafschaften Cornwall und Devonshire, welche den
Rückgang der königlichen Rechte über den Zinnbergbau erkennen
lassen.

Nach diesen Charten sollen nämlich Bergregal wie Bergbaufreiheit
auf Zinnerze nur noch in den Grafschaften Cornwall und Devonshire
gelten. Für diese Grafschaften wurden die alten Rechte vom Könige
bewahrt. 1 2

1	Ebenso Frühe I. c. S. 172.

2	Gneist, Geschichte und heutige Gestalt der englischen Kommunalverfassung,
2. Aufl., S. 138.
        <pb n="128" />
        ﻿Es heißt in der Charte für Cornwall1:

quod oranes Stannatores prae d’operantes in Stannariis illis, quae
sunt dominica nostra, dum operantur in eisdem sint liberi et
quieti de placitis nativorum............Concessimus etiam eis-

dem Stannatoribus, quod fodere possint Stannum ubique in terris,
moris, et vastis nostris et aliorum quoruncunque in Com(itatu)
praed(icto) et Cursus aquarum ad operationes stannariarum prae-
dictarum divertere ubi et quotiens opus fuerit; et emere buscam
ad funturam stanni, sicut antiquitus fieri consuevit sine impedi-
mento nostri vel haeredum nostrorum Episcoporum, Abbatum,
Priorum, Comitum, Baronum seu aliorum quorumcunque.

Allein auch die Einschränkung auf die beiden Grafschaften ge-
nügte den Grundherren nicht. Ihr Widerspruch wuchs, bis unter der
Regierung Eduard III. das Parlament eine „declaration, limitation und
exposition“ der Charten vom Jahre 1305 vornahm, welche die Rechte
des Königs, auf fremden Besitzungen Zinnbergbau treiben zu lassen,
gar sehr verkürzte.

Zu der Stelle der Charten, wonach in den Grafschaften Cornwall
und Devonshire der Zinnbergbau überall frei sein soll, lautet jene
Deklaration in ihrer späteren englischen Übersetzung:

„It seems to be a very necessary thing in this Case, that their
Customs and Uses be enquired into and that the Warden of the
Tin-Work have a Charge, that he do not permit any Tinner in
the said Tin-Work, to dig in any Medow-Land nor Woods, nor
among Woods, nor to seek among Woods or among Houses,
nor disturb Waters“.........

Hiernach wurde der königliche Bergbeamte angewiesen, den Berg-
bau unter Wiesen, unter und zwischen Wäldern und Häusern nicht fer-
ner zu gestatten.

Nach dieser Deklaration des Parlaments und nach anderen späteren
Einschränkungen kann in Cornwall und Devonshire außer mit Ein-
willigung des Grundeigentümers nur noch Zinnbergbau getrieben wer-
den auf Gemeinland (Wastrel Lands) oder auf ehemaligem Gemeinland,
auf und unter welchem früher Zinnbergbau betrieben war, ehe es in
Sonderbesitz überging. Dies ist wiederholt von den Zinnparlamenten, 1 2

1	Die Charte für Cornwall ist bei Pearce p. 1, 2, diejenige für Devonshire
daselbst p. 186, 187 abgedruckt; bei Frühe 1. c. S. 220.

2	Diese war ursprünglich französisch abgefaßt. Die Übersetzung findet sich
bei Pearce p. 5—8.
        <pb n="129" />
        ﻿123

z. B. unter Jakob I. und Karl I. anerkannt worden. Das Zinnparla-
ment für Cornwall erklärte im eilften Jahre der Regierung Karl I.1:

We present and affirm, that by common proscribed Stannary
Right, any Tinner may bound any Wastrel Lands within the
County of Cornwall, that is unboundet or void of lawfull Bounds1 2;
and also any several and inclosed Land, that has been anciently
bounded and assured for Wastrel, by delivering of Toll-Tin to
the Lord of the Soil3 4 5, before the Hedges, were made upon it.

Die nämlichen Grundsätze gelten im wesentlichen noch heute in
Cornwall und Devonshire1.

Wie Zinnregal und Zinnbergfreiheit bis auf einzelne Reste ver-
loren gingen, so geschah dies bei den übrigen unedlen Erzen. Zu-
nächst wurde das Recht des Königs, auf fremden Besitzungen nach
solchen Erzen graben zu lassen, aufgehoben; dann wurde den Grund-
eigentümern von der Krone das Recht zum Bergbaubetriebe gegen
Abgaben und unter Vorbehalt des königlichen Vorkaufsrechtes ganz
allgemein erteilt; darauf wurden die Abgaben, welche allmählich den
Charakter von Steuern erhielten, durch die Parlamente herabgesetzt,
teilweise sogar beseitigt; und endlich wurde das Vorkaufsrecht der
Krone, welches zu Recht noch heute bei einzelnen Metallen besteht,
dadurch illusorisch gemacht, daß die Parlamente übertrieben hohe
Preise bestimmten, zu denen allein die Krone befugt sein soll, die Erze
für sich zu erwerben. Zur Zeit der Königin Elisabeth wurde in dem
Great Case of Mines8 durch Richterspruch festgestellt, daß der Krone
nicht bloß Gold- und Silberbergwerke, sondern auch die gold- und
silberhaltigen anderen Metalle, ohne Rücksicht auf die Höhe des Ge-
halts an edlem Metalle, gehörten. Heute gehören nur noch die Gold-
und Silberbergwerke, allerdings ohne Rücksicht, auf welchen Grund-
stücken sie liegen, der englischen Krone6. Es ist nun hoch wichtig,
daß in England anerkanntermaßen, so weit das Bergregal reichte und
reicht, auch die Bergbaufreiheit ging und geht. Die Bergbaufreiheit
war die Form, in welcher auch die englische Krone ihr Bergregal aus-

1	Pearce p. 37.

2	Bounds sind Grubenfelder.

8 Wie nach den meisten deutschen Bergrechten, so hatten die Bergleute
auch nach den englischen Berggewohnheiten neben den Abgaben an die Regal-
herren auch noch solche an die Grundherren zu entrichten.

4	Bainbridge p. 556.

5	Bainbridge p. 49. Nasse an der angezogenen Stelle S. 180 ff.

6	Bainbridge p. 47.
        <pb n="130" />
        ﻿124

übte. Es ist deshalb noch heute geltendes und feststehendes Recht
in England, daß die Krone berechtigt ist, Gold- und Silbererze überall
und auf allen Privatländereien gewinnen zu lassen.

„It has been long decided, not only, that all mines of gold
and silver within the realm, though in the lands of subjects, be-
long exclusively to the crown by prerogative, but that this right
is also accompanied with full liberty to dig and to carry away
the ores.........1

Schon im Great Gase of Mines wurde durch Richterspruch fest-
gestellt, daß rücksichtlich der den Königen gehörigen Erzen diesen
die Befugnis zustehe, solche auch auf und unter fremden Besitzungen
gewinnen zu lassen2.

Abgesehen von den edeln Metallen gehören nach heutigem Rechte
alle Mineralien dem Grundeigentümer und können nur gewonnen wer-
den, wenn der Eigentümer zugleich mit dem Farmer seine Einwilligung
erteilt8.

Es entspricht nun sowohl dem Charakter des englischen Volkes
wie der Entwicklung seines Rechts, daß die Trennung zwischen Ober-
flächen- und Bergwerkseigentum an den Orten bis heute bestehen ge-
blieben ist, wo sie tatsächlich durchgeführt war, bevor die Grundeigen-
tümer das Recht auf die Mineralien übertragen erhielten. Dies ist der
Fall außer in einzelnen Teilen von Cornwall und Devonshire noch in
gewissen Gegenden von Derbyshire und in dem Walde von Dean, wo
noch heute die Bergbaufreiheit ebenso geltendes Recht ist, wie sie
dies wahrscheinlich schon zur Römerzeit gewesen ist4. An allen jenen
Stellen haben nämlich schon die Römer Bergbau getrieben und die
englischen Überlieferungen behaupten sogar, daß die dort ebenso wie
die in Cornwall noch heute bestehenden Berggewohnheiten in die
phönizische Zeit zurückreichen. Sicher ist, daß Freiheiten und Ge-
wohnheiten von Derbyshire, wie sie noch heute gelten, schon im

13.	Jahrhundert als seit unvordenklicher Zeit bestehend urkundlich und
eidlich bezeugt wurden5. Die Distrikte, wo die Bergbaufreiheit be-
stehen geblieben ist, heißen Königsfelder; aber nicht, weil der König
der Grundherr, sondern weil er der Eigentümer der Bergwerke war6.

1	Bainbridge p. 47.

2	Nasse S. 180.

8 Bainbridge p. 4—46.

*	Bainbridge p. 557.

6 „Pettus fodinae regales“ p. 82 (nach Nasse S. 174).

*	Bainbridge p. 545.
        <pb n="131" />
        ﻿Denn die Grundherren wurden von jeher besonders erwähnt, sie er-
hielten Abgaben dafür, daß der königliche Beamte (Bailiff oder Barr-
master) auf und unter ihrem Gebiete Bergwerksfelder überweist. Es
ist bei der Entwickelung der englischen Verfassungsgeschichte begreif-
lich, daß wie in Cornwall und Devonshire, so auch sonst die Rechte
der Krone gegenüber den der Bergbautreibenden allmählich in den
Hintergrund getreten, und daß früher der Krone zustehende Rechte
über den Bergbau auf die Grundeigentümer übergegangen sind1.

Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire.

§ 20. Die Einwanderung deutscher Bergleute nach England er-
folgte erst unter den Regierungen Heinrich VIII. und der Königin
Elisabeth. Viele Jahrhunderte früher bestanden erweislich schon die
Berggewohnheiten in Derbyshire. Diese Bergrechte sind in einer zu
London im Jahre 1734 erschienenen Sammlung nach den Originalien
veröffentlicht: „the compleat mineral laws of Derbyshire taken from
the Originals“. Ihr Inhalt ist eine spätere englische Niederzeichnung
der überlieferten Bergrechte. Noch im Jahre 1287 waren die Berg-
rechte nicht kodifiziert; denn es wird berichtet, daß Eduard I. in die-
sem Jahre die von den dortigen Bergleuten beanspruchten Freiheiten
und Rechte durch Zeugenvernehmungen feststellen ließ. Durch die
Berggewohnheiten von Derbyshire wird die allgemeine Schürffreiheit
gewährt.

Artikel XII der High Peak Lawss lautet:

We say, by the Custom of the Mine it is lawful for all the
king’s liege People to dig, delve, searche, subvert, and turn all
manner of Grounds, Lands, Meadows, Closes, Pastures and Mar-
shes for Ore-Mines, of whose Interitance soever they be; but if
any Arable Lands or Meadows be digged up, and uot wrought
according to the Custom of the Mine, the Owner of the same
may fill it again at his Will and Pleasure.

Andere Bergrechte, z. B. die für Litten1 * 3, nehmen Wohnhäuser,
Heerstraßen (high ways), Obsthöfe und Gärten von der Schürffreiheit
aus. Ist ein Bergmann fündig geworden, so muß er den Bailiff oder
Barrmaster um Zuteilung eines Grubenfeldes angehen. Dieser war

1	S. auch Hatschek, Das Staatsiecht des vereinigten Königreichs Großbritan-

nien-Irland 1914, S. 100.

3	In der vorbezeichneten Sammlung S. 8.

3	In der vorbezeichneten Sammlung S. 144, Art. 1.
        <pb n="132" />
        ﻿I2Ö

früher ein königlicher Beamter. Er ist angewiesen, dem ersten Finder
zwei Meers und das folgende dann für den König zuzumessen. So
z. B. heißt es in article XVII der High Peak Articles (p. io):

„We say the Custom of the Mine is such, that if any new
Rake or Vein be found (by the Grace of God) by any Miner or
other Persons, the first Finder must have two Mears1, and the
Barmaster the next for the king, according to the Custom of
the Mine; and the Miner every Mear after, so far as the Rake
or Vein will continue.“

Nach dem, was 1287 als uraltes Herkommen bekundet wurde,
erhielt der König noch ein Dreizehntel des Ausgebrachten und hatte
das Vorkaufsrecht1 2. Der Grundherr (Lord of the Soil) erhielt nur die
erste Schale Erz. Heute erhält er sowohl jenes Meer, welches einst
dem Könige zustand, als auch die erste Schale3, deren Abgabe nur
noch eine symbolische Bedeutung, nämlich die der vollendeten Besitz-
ergreifung haben soll.

Nach allen Richtungen finden sich fernere Ähnlichkeiten mit dem
Recht der deutschen Bergordnungen und der für Vipaska, Massa, Igle-
sias. Insbesondere enthalten die Gewohnheiten noch Vorschriften über
das Kaduzierungsverfahren. Artikel XXVI der High Peak Articles
verpflichtet den Bergmeister, alle Woche einmal über das Königsfeld
zu gehen und darauf acht zu geben, daß die Gruben vorschriftsmäßig
abgebaut werden. Die, bei denen dies nicht der Fall ist, werden nach
einigen Wochen auflässig und dürfen alsdann vom Bergmeister, an wen
er will, verliehen werden. Auch hatten die Bergleute Holz- und Wasser-
gerechtigkeiten, wie solche in Deutschland Vorkommen4.

Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter.

§ 21. Die vorbesprochenen Bergordnungen und Berggewohn-
heiten Deutschlands und Britanniens haben metallischen Bergbau, nicht
Salinen zum Gegenstände. Fast stets von den letzteren und fast nie
von den ersteren sprechen die ältesten deutschen Urkunden, in welchen
der Bergwerke Erwähnung geschieht. Dies erklärt sich daraus, daß

1	Mear oder Meer, ein Raum, dessen Größe nach den verschiedenen Berg-
gewohnheiten in der Länge 27 bis 32 Yards und je 14 Yards in der Höhe und
Breite beträgt. (Bainbridge p. 546.)

2	„Pettus“ nach Nasse S. 174.

3	Bainbridge p. 546.

* z. L. Article XI der High Peak Costums p. 8.
        <pb n="133" />
        ﻿127

metallischer Bergbau bis zum ix. und 12. Jahrhundert, wo er einen
glänzenden Aufschwung nahm, nur spärlich in Deutschland betrieben
wurde1, während die Salzgewinnung fortdauernd einen wichtigen Zweig
des deutschen Gewerbslebens ausmachte. Die Salinen waren ferner
allmählich ganz oder doch zum überwiegenden Teil in den Besitz der
Geistlichkeit gelangt1 2, die Geistlichen aber haben ungleich mehr Ur-
kunden bis auf die Gegenwart überliefert, als die Weltlichen.

Die tatsächlichen Verhältnisse des Salzbergbaues waren andere wie
die des metallischen Bergbaues. Ersterer erfolgte durch Sieden salz-
haltigen Wassers. Solches Wasser, welches durch die Auflösung von
Salzlagern in natürlichem Wasser gebildet wird, findet sich an den
verschiedensten Stellen Deutschlands unter der Oberfläche und tritt
auch zuweilen zu Tage. An salzhaltigen Quellen oder Brunnen war
nun eine sehr genügende Zahl bekannt, so daß für den Salzregalherrn
keine Veranlassung vorlag, die Auffindung neuer Salzquellen durch
Inaussichtstellen besonderer Belohnungen zu befördern.

Das Salzregal schloß nicht aus, daß der Regalherr sein Recht an
den Solquellen nutzbar machte, indem er gegen Abgaben Dritten den
Betrieb des Bergbaues überließ oder ihnen zwecks Versiedung Salz-
wasser zuführen ließ. Der Besitz ideeller Teile an Salinen würde da-
her nicht im Widerspruch mit dem Salzregale stehen. Keinenfalls
würde dieses Regal dadurch ausgeschlossen, daß einzelne Pfannen oder
Öfen, Siede- oder Kochhäuser im Besitze von Privaten gewesen sind.
Heute pflegen Eigentümer und auch der Staat ihnen gehörige Dinge,
welche sie nicht persönlich bearbeiten wollen, meist für eigene Rech-
nung durch Personen betreiben zu lassen, denen sie die von ihnen zu
leistenden Dienste in Geld bezahlen. Im Mittelalter überließ man in
solchen Fällen derartige Gegenstände andern zum Besitz und Nieß-
brauch gegen die Verpflichtung, gewisse Abgaben zu entrichten3. Dies
hing mit der damals vorherrschenden Naturalwirtschaft zusammen.

Das Salzregal wird als vorhanden gelten müssen, wenn der Be-
weis gelingt, daß niemand, auch nicht der Grundeigentümer, auf eigenem

1	v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark, 3. Teil, S. 81 a. a. O.
v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 20; s. indes auch v. Dopsch II 173 f.

a S. über den großen Grundbesitz der Kirche im Mittelalter: Wilhelm Roscher,
Nationalökonomik des Ackerbaues, 2. Abdruck, Stuttgart, S. 191. v. Koch-Stern-
feld, Die teutschen Salzwerke, München 1836, sagt S. 341: „Es war Regel: keine
benutzte und betriebene Salzquelle oder Salzstätte ohne ein Kloster (Kirche).“

3	Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II r 53 ff. Gierke, Rechtsgeschichte
der deutschen Genossenschaft, Berlin 1868, S. 117—121 a. a. O.
        <pb n="134" />
        ﻿128

Besitztum ein neues Salzwerk ohne Genehmigung des Salzregalherrn
anlegen durfte, und daß nur der König oder nur ein von diesem Be-
liehener Eigentümer eines Salzwerks gewesen sind.

Ausführlichere Salzordnungen nach Art der übrigen Bergordnungen
haben wir vor dem 13. Jahrhundert nicht. Die vollständigste ist das
Salzrecht von Reichenhall aus dem Jahre 1285 \ welches seinem In-
halte nach ungleich älter ist. Eigentümer jener Salzwerke „Herre und
Vogt“ ist der Herzog, aber nicht, weil dieselben auf seinen Besitz-
tümern lagen, sondern weil, wie es in dem Salzrechte heißt, er und
seine Vorfahren jene Salzwerke von alters her mit Nutz und Gewehr
vom Reiche erhalten haben. Trotz des dem Herzoge zustehenden
Eigentums sind die einzelnen Pfannen, Öfen, Koch- und Siedehäuser,
Schöpfbrunnen usw. in dem Besitze von Privatpersonen. Dies war bei
den nämlichen Salzwerken schon ebenso in der Agilolfinger-, ja sogar
schon früher in der Ostgoten- und selbst in der Römerzeit der Fall
gewesen1 2. Man braucht sich nur zu denken, daß an die Stelle des
Römischen Kaisers der Ostgotenkönig, daß an dessen Stelle der
Agilolfingerherzog trat, daß dieser dem Frankenkönig, der zugleich
deutscher König war, Platz machte, und daß vom deutschen Könige,
vom Deutschen Reiche, wie das Salzrecht sagt, der Graf, spätere Her-
zog von Hall die Grafschaft mit einem Teil der um Reichenhall ge-
legenen Salzwerke zu Lehn trug.

Wie zur Römerzeit meist Sklaven und Kolonen das Zubereiten
des Salzes besorgten, so war dies bestehen geblieben bis in die ger-
manische Zeit. Der Römische Kaiser war Eigentümer jener Salzwerke
um Reichenhall, welche zwei Meilen vom ehemaligen Juvavum entfernt
lagen, und er nutzte dieses Eigentum in der Weise, daß er sich von
den Betreibern jener Saline Abgaben zahlen ließ. Die Betreiber waren
freiwillige oder gezwungene: letztere Bergbausklaven oder Bergbau-
kolonen. Auch die freien Bergwerksunternehmer pflegten sich einst
der Sklaven zu den meisten Arbeiten zu bedienen. Uber das Vor-
handensein der Abgaben bald nach Aufhören der Römerherrschaft gibt
die Urkunde Auskunft, welche die wahrscheinlich Ende des 6. Jahr-
hunderts erfolgte Schenkung des Agilolfingerherzog Theodo an Rod-
bertus, den Stifter von Salzburg, erzählt3.

Ähnlich wie in Reichenhall lagen die Verhältnisse in Giebichen-

1	Bei Lori, Sammlung des baierisclien Bergrechts S. 3 ff.

2	Vgl. v. Koch-Sternfeld I 30 ff.

3	In Juvavia, Anhang p. iSseq. abgedruckt, desgleichen in Hundii Metro-
polis I 26, 27, auch oben § 5.
        <pb n="135" />
        ﻿129

stein und Halle an der Saale, wo seit alter Zeit Salinen betrieben
wurden. Diese gehörten zu Eigen dem deutschen Könige. Otto I.
schenkte der Kirche zu Magdeburg am n. April 965 den Gau Nele-
tice und darin Giebichenstein „cum salsugine ejus“ wie die übrigen
Städte „cum Omnibus ad eas pertinentibus aquis salsis et insulsis1.
Die Schenkung bestätigte Otto II. am 5. Juni 9732. Nicht als Grund-
eigentümer, sondern als beliehener Landesherr betrieb (oder ließ be-
treiben) der Erzbischof die Salinen in Halle und Giebichenstein (anders
von Inama, Wirtschaftsgeschichte II, S. 349, der meint, daß die Grund-
eigentümer in Halle und Werl die dortigen Salinen betrieben haben).
Irgendwo unter irgend einem versumpften wert- und herrenlosen Stück
Land lagen die Quellen, sie wurden tief unter der Erde abgefangen, gefaßt
und über Tage in irgendwelche Grundstücke (Siedehäuser und Pfannen)
zum Versieden auf Salz geleitet. Die Besitzer der Siedehäuser (Koten)
und der Pfannen haben ihre Gerechtigkeit nicht aus dem Grundbesitz,
sondern weil ihnen aus der Salzquelle salzhaltiges Wasser (Sole) in be-
stimmter Menge zugeführt oder sonst wie abgelassen wurde.

Wir wissen nun sowohl aus den Darstellungen Dreyhaupts und
Koch-Sternfelds8, wie aus anderen Überlieferungen, daß die Salinen in
Halle und Giebichenstein durch Privatpersonen von jeher gegen Ab-
gaben betrieben sind und daß das Hochstift zu Magdeburg nur Eigen-
tümer oder Obereigentümer gewesen ist und Abgaben erhoben hat.
Die einzelnen Pfannen, Ofen, Siede- und Kochhäuser waren im Besitze
dritter Personen. Zwischen dem Hochstifte, als dem Eigentümer der
gesamten Salzwerke und den tatsächlichen Betreibern, standen als
Lehns- und Afterlehnsträger des Hochstiftes an den einzelnen Brunnen,
Pfannen, Siedehäusern usw. noch andere Mittelspersonen1.

Da das Eigentum an den Salinen wie das an anderen Bergwerken
sich in den Einkünften nutzbar machte, die daraus gezogen wurden,
erklärt sich, wie man um jene Zeit häufig das Recht auf die Einkünfte
aus den Salinen als gleichbedeutend mit dem Eigentum auffaßte. Dies
haben wir oben bereits an mehreren Beispielen gesehen; wir finden es
im nachstehenden Falle aber auch ausdrücklich ausgesprochen. Das
Hochstift zu Salzburg übertrug im 11. Jahrhundert das Salzregal, jus

1	Die Urkunde in v. Dreyhaupts Geschichte des Saalkreises Teil 1, 1755 ff.,
S. 14.

2	Urkunde daselbst S. 20.

8 Die teutschen Salzwerke S. 50 ff.

4	S. die „Beschreibung des Hällischen Saltzwercks“ bei v. Dreyhaupt I 15-
Die Kothen waren vom Erzstift zu Lehen gegeben.

Arndt, Bergregal.

9
        <pb n="136" />
        ﻿130

salinae, welches es für sich in mehreren Orten aus zwei Verleihungen
Ludwig des Kindes und Ottos I. ableitete, an die von ihm gegründete
Abtei Admont innerhalb des dieser zugeteilten Gebietes. In dem Ad-
montischen Salbuche ist dieses jus salinae, wie folgt, näher bestimmt1:

jus salinae, hoc est: servi administrantes ignem patellis et om-
nes boum minatores (Ochsentreiber) in festivitatibus ova cellerario
dare debent; et unusquisque eorum saccum unum salis per annum,
carnes cervorum captorum ad coquinam deferre.

Das Wesentlichste für unsere Untersuchung dürfte auch bei den
Salinen der Nachweis sein„ daß sie kein Zubehör von jedem Grund
und Boden gewesen sind, daß nicht jeder zur Benutzung der Erdober-
fläche Berechtigte auch zugleich befugt war, die in seinem Besitztum
hervorsprudelnden oder verborgenen Solquellen für sich zur Salz-
gewinnung ohne besondere Verleihung nutzbar zu machen.

Es dürften nun noch ganz besondere Erwägungen für die Trennung
des Rechts auf die Salinen von dem auf die Erdoberfläche anzuführen
sein.

Der Teil der Erdoberfläche, welcher eine hervorsprudelnde Sol-
quelle in Anspruch nimmt, ist verhältnismäßig sehr klein und meist in
der Erde verborgen. Im Mittelalter waren Grund und Boden gering
im Preise. Die alten Schenkungs- und Verleihungsurkunden erwähnen
fast regelmäßig der terrae incultae. Das Vorhandensein solcher be-
weist, daß das bebaute Land die Nachfrage und den Bedarf jener
Zeit weit überstieg. Dagegen hatten die Solquellen einen Wert, der
weit den eines ganzen Dorfgebietes überragte. Solquellen waren für
einzelne Gaue von vitaler Bedeutung und selbst später noch reichte
zuweilen eine einzelne solcher Quellen aus, um eine ganze Stadt reich
und blühend zu machen (s. auch v. Inama II 208, 145.)

Die Salzquellen standen wegen ihrer hohen Wichtigkeit in der
Heidenzeit unter dem Schutze der Priesterschaft1 2 3 * und waren den alten
Germanen geheiligt8. Von welchem unermeßlichen Wert für die Ger-
manen der Besitz von Salzquellen war, ergibt sich aus nachstehender
Erzählung in den Annalen des Tacitus XIII, 57;

1	v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark, 3. Teil, S. 105 und
Urkundenbuch des Herzogtums Steiermark, bearbeitet von Zahn, Graz 1875, Ur-
kunde 93 S. 108 gegen das Jahr 1100.

2	Seibertz, Landes- und Rechtsgeschichte des Herzogtums Westfalen 1. Teil,
Arnsberg 1860, S. 18 ff.

3	Justus Möser, Osnabrückische Geschichte I. Teil 3. Aufl., Berlin und

Stettin 1819, S. 52, 53.
        <pb n="137" />
        ﻿— i3i ~

„Eadem aestate inter Hermunduros Cattosque certamen magno
proelio dum Humen gignendo sale fecundum et conterminum vi
trahunt, super libidinem cuncta armis agendi religione insita, eos
maxime locos propinquare caelo praecesque mortalium a deis
nusquam proprius audiri.“

Wie im Mittelalter der Wohlstand Goslars, Iglaus, Kuttenbergs und
Freibergs auf den Metallen beruhte, so hatte die Blüte Salzburgs,
Reichenhalls, Halles, Lüneburgs und anderer Orte die daselbst befind-
lichen Salzquellen zu ihrer Grundlage. Auch aus diesen volkswirtschaft-
lichen Erwägungen ist unwahrscheinlich, daß die Salzquellen Zubehör
des ungleich geringeren Grund und Bodens waren. Auch steht ur-
kundlich fest, daß Grundstücke als Pertinenzien zu Salzwerken und
selbst zu einzelnen Pfannen und Salzhäusern aufgezählt wurden. Dies
ergibt sich z. B. aus der Schenkungsurkunde Kaiser Ottos I. über die
Saline Hall, welche „cum terris cultis et incultis.........et cum Omni-

bus jure legaliterque ad hanc praedictam salinam repicientibus“ ver-
schenkt wird1. Zum Verständnis der über Salinen handelnden Urkun-
den dürfte noch zu beachten sein, daß die mit einem Salzwerke Be-
liehenen ein lebhaftes Interesse hatten, daß ihre Nachbarn keine Sa-
linen besaßen. Deshalb zerstörte Heinrich der Löwe im Jahre 1151
die Salzwerke zu Oldesloe, weil sie seiner Stadt Lüneburg, welche von
den dortigen Salinen lebte, Konkurrenz bereiteten1 2. Es war den mit
dem Salzrechte Beliehenen auch daran gelegen, daß sie vom Könige
das Recht erhielten, von auswärts eingehendem Salze einen Salzzoll zu
erheben. Umgekehrt baten und erwirkten sie oft vom Könige, daß
er ihr Salz zollfrei über andere Zollstätten passieren ließ3. Man wird
hier nach manchen Richtungen hin die Analogie der Markt-, Münz-
und Zollgerechtigkeiten anführen können. Im allgemeinen hatte jeder
ein Interesse, daß er selbst, daß nicht aber seine Nachbarn Markt-,
Münz- und Zollstätten haben durften4. Hiernach dürfte sich begreifen,
wenn die Könige einst regelmäßig nur in ihren eigenen Städten oder
Höfen Münz-, Markt- und Zollstätten, Bergwerke und besonders Sa-

1	Monumenta Boica XXXVIII p. 196.

2	Helmoldus chron. Slavorum bei Leibnitz, Scriptores rerum Brunsuicensium
UoS, tom, II p. 600. Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Ab-
teilung, Bd. 24 S. 59 f.

3	Das Erzbistum Salzburg und das Herzogtum Baiern hatten im 12. Jahr-
hundert lange und blutige Streitigkeiten wegen der wechselseitigen Behandlung
des Salzes. S. v. Koch-Sternfeld II 128—133.

4	S. auch v. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte IV 336.
        <pb n="138" />
        ﻿132

linen betreiben ließen. Sie erreichten dadurch, daß die Bergwerks-
produkte von ihnen, beziehungsweise von den ihnen eigentümlich ge-
hörenden und abgabenpflichtigen Bergwerken gekauft werden mußten.
Es erklärt sich aus dem Vorangeführten ferner, warum die Könige, als
sie auch anderen die Anlegung von Zoll-, Markt-, Münzgerechtigkeiten,
Bergwerken und besonders von Salinen gestatteten, zunächst nicht er-
laubten, daß solche überall, wo jene wollten, sondern nur an ganz
bestimmten Orten errichtet wurden. So erteilte Kaiser Arnulf im Jahre
898 dem Bischof von Osnabrück das Recht:

in loco Osnabrugensi mercatum habere et monetum publicum

habere instituere et teloneum inde accipere1.

In ähnlicher Weise gestattete Heinrich IV. die coctura salis dem
Pfalzgrafen von Hessen (nur) in Sulza und nicht an dessen übrigen
Orten1 2. Solche Berechtsame werden als Zubehör einer bestimmten
Stadt bezeichnet, weil ihre Ausübung mit dem Besitze jener Stadt ver-
bunden war. Nimmt man das Vorstehende zusammen, so wird man
das Salzregal nicht als ausgeschlossen erachten können, wenn an
königlichen Orten dem Könige abgabepflichtige und ihm zu Eigentum
gehörige Salinen von Privaten betrieben werden.

Sind solche Salinen an anderen Orten vorhanden, und gehören
einem anderen als dem Könige, so wird man dartun müssen, daß ent-
weder jene Salinen früher in einer dem Könige gehörigen Stadt be-
trieben worden sind, welche später mit ihrer Saline in den Besitz des
andern vom Könige übertragen wurde; oder aber, daß der König
jenem andern das Recht erteilt hat, an dem betreffenden Orte Salz-
werke einzurichten.

Wie solche Salzwerke tatsächlich beschaffen waren, dürfte sich
ungefähr aus nachstehenden Beispielen entnehmen lassen: In Halle an
der Saale gab es vier Brunnen, aus denen Sole gepumpt und 112 Ko-
ten3 (Häuser), in denen diese Sole gesotten wurde. Die Koten erhiel-
ten eine bestimmte Menge Sole. Sie waren von Magdeburg zu Lehen
gegeben. Wem die Fläche Landes gehörte, wo die vier Brunnen
lagen, ist nicht überliefert. Die Kotbesitzer zahlten Abgaben an das

1	Möser, Osnabrückische Geschichte S. 368.

2	Die Urkunde bei v. Koch-Sternfeld II 71. Pfeffinger, Vitriarii etc. III
p. 1447 und sonst; „Insuper rogatu ejusdem Palatini comitis Cocturam salis ibi
concessimus.“

3	von „coquere“ (Kochen), Koch-(Siede-)häuser, in denen Siedepfannen (pa-
tellae) waren.
        <pb n="139" />
        ﻿133

Hochstift, welches auch seinerseits Koten besaß. Die Sieder, Wasser-
schöpfer wurden mit Naturalien bezahlt.

Die Lüneburger Sülze ist schon vor der Karolingerzeit bekannt
gewesen. Die Stadt Lüneburg verdankt ihr vermutlich ihre Entstehung
und Bedeutung1. Die Sülze wurde aus einem Brunnen, Sood genannt,
herausgeschöpft. Darum lagen 5° Siedekoten, seit 1226 53- Von
den Koten waren Abgaben in Salz zu entrichten, welche Chori ge-
nannt wurden. Die Eigentümer der Koten und die Choralisten d. i.:
die zum Empfange der Abgaben Berechtigten, waren die Herren der
Saline. Koten sind häufig im Privatbesitz, besonders von geistlichen
Herren gewesen. Ebenso stand das Recht auf die Abgaben häufig
Privaten zu. Ein solches Recht heißt Chorusgut. Ein Chorus beträgt
3 Fuder, 1 Fuder 4 Rumpe und 1 Rump 3 Süß Salz. Auf wessen
Grund und Boden jener Brunnen lag, der den Salzkoten das zu sie-
dende Wasser lieferte, weiß man nicht; der Brunnen lag tief in der
Erde.

Kann man annehmen, daß ursprünglich die Kaiser Eigentümer des
Salzbrunnens in Lüneburg waren, so begreift sich, warum unbeschadet
eines solchen Eigentums die Koten im Besitze von Privatpersonen
waren, welche Abgaben entrichteten. Daß die Kaiser schließlich auch
über die von den einzelnen Koten zu entrichtenden Abgaben verfüg-
ten, kann gleichfalls nicht auffallen1 2.

Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal
bis zum Jahre 1300.

§ 22. Nachdem es nunmehr möglich sein dürfte, die über Berg-
werke handelnden Urkunden richtig zu würdigen, sollen zunächst die
über Salinen handelnden in der Reihenfolge, wie sie am Schlüsse der
Böhlauschen Habilitationsschrift aufgeführt sind, rücksichtlich der Frage
des Bergregals einer Prüfung unterzogen werden.

Die Urkunden 1, 3 und 4 betreffen Schenkungen über Salinen,
Salzpfannen, Salzzehnten und Salzzölle, welche von den Agilolfingern
der Geistlichkeit gemacht sind. Die Urkunde 1 ist vom Jahre 740,
die Urkunde 3 vom Jahre 777. Diese enthalten Schenkungen von
Siedehäusern. Die Urkunde 4 ist aus den Annotationes des Erzbischofs
Arno entnommen und berichtet über Schenkungen der Agilolfinger an

1	Engels, Verfassungsgeschichte der Saline zu Lüneburg, in der Zeitschrift
für Bergrecht Bd. 19 S. 458 ff.

2	Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 1. Aufl,, S. 572 ff. a. a. O.
        <pb n="140" />
        ﻿134

den Stifter von Salzburg, den heiligen Rodbertus (Rudbertus, Ruper-
tus) und an spätere Erzbischöfe. Außer an den von Böhlau angezoge-
nen Stellen befinden sich jene Annotationes im Anhang zu Juvavia
p. 18 seq., wie in Hundii Metropolis Salisburgensis Ratisponae 1729,
tom. I p. 20 seq. Wann der heilige Rupert nach Bayern kam, ist
zweifelhaft1. Der Verfasser von Juvavia setzt die Ankunft Ruperts in
Bayern nicht vor das 7. Jahrhundert; doch dürfte es den Quellenzeug-
nissen gegenüber, nach welchen Rupert schon um 6231 2 gestorben ist,
richtiger sein, sie schon ein Jahrhundert früher anzunehmen. Uber den
Inhalt der Schenkungen an Salzburg ist schon oben mehrfach ge-
sprochen. Augenscheinlich hat Böhlau die Urkunden I, 3 und 4 auf-
geführt, weil seiner Ansicht nach der Besitz von Salzwerken durch die
Agilolfinger im Widerspruche mit einem Salzregale steht. Allein be-
reits Lori weist in seiner Einleitung zur Sammlung des baierischen
Bergrechts darauf hin, daß bis zur Absetzung des Baiernherzogs Thassilo
die Agilolfinger die souveränen Herren, die Könige im Bayernlande
waren, welche sich unmittelbar nach Beendigung der Römerherrschaft
die Rechte der Römischen Kaiser wie überall, so auch an den Berg-
werken beigelegt haben. Wenn dies auch nicht ganz richtig ist, und
vielmehr anzunehmen sein dürfte, daß der Baiernherzog der Hoheit des
Ostgoten- und später der des Frankenkönigs unterworfen war3, so steht
gleichwohl fest, daß Baiern wenigstens zum Frankenkönig nur in einer
äußerlichen Abhängigkeit gestanden hat4. Baiern blieb bis zur Zeit
des letzten Herzogs Thassilo ein Stammesherzogtum, die Herzogswürde
war erblich im Hause der Agilolfinger. Diesen wurde geradezu ein
regnum beigelegt, die Jahre wurden nach ihrer Herrschaft5 gezählt und
für ihr Heil wurde in den Kirchen gebetet. Sie schlossen in den
inneren Angelegenheiten, wie Waitz ferner hervorhebt, die Reichsregie-
rung aus, bis die Absetzung Thassilos durch Karl den Großen auch
die Unabhängigkeit des letzten deutschen Stammesherzogtums vernich-
tete6. Es kann daher nicht auffällig sein, wenn die Baiernherzöge bis
zu jenem Zeitpunkte als Eigentümer der Salinen auftraten und Salz-
zehnten erhoben. Sie verfügen in der Schenkungsurkunde Theodos

1	Juvavia p. 129 seq.

2	Hundii Metropolis p. I, 2.

3	Juvavia p. 127 seq.

4	Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 600, III 98 ff.

6 Z. B. „regnante Thassilone“ bei Waitz.

9 Rudolph Sohm, Die Altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung, Weimar
1871, I 10, 11.
        <pb n="141" />
        ﻿i35

auch über einen Salzzoll, und doch durften Zölle schon seit der Mero-
vingerzeit nicht von jedem Grundbesitzer, sondern nur vom Könige
oder nur mit königlicher Genehmigung errichtet werden1. Keinenfalls
ergeben die Urkunden I, 3 und 4, daß die Agilolfinger nur als Ober-
flächenbesitzer über die Bergwerke verfügen.

Die Urkunde 2 vom 5. Januar 77S enthält eine Schenkung Karls
des Großen an das Kloster zu Hersfeld. Diese, eine der vielen
Schenkungsurkunden der Kaiser zu Gunsten des vorgenannten Klo-
sters2, beweist, daß in der königlichen Stadt Salzungen Salinen be-
trieben wurden, und daß die Betreiber dem Kaiser Abgaben zu zahlen
haben. Einen Beweis gegen die Regalität der Bergwerke liefert jene
Urkunde also nicht.

Die Urkunden 5, 6 und 7 enthalten Schenkungen ideeller Anteile
an Salinen durch Privatpersonen. Da die Urkunden, vollständig, aber
in der umgekehrten Reihenfolge wie bei Böhlau, von Jung p. 121,
122 seiner Streitschrift de jure salinarum aus den Antiquitates Fulden-
ses aufgeführt, auch mit keinem Worte erwähnen, daß die Geschenk-
geber ideelle Besitzer der Stellen gewesen sind, wo die Quellen her-
vorsprudeln, so erweisen jene Urkunden nicht die Zugehörigkeit der
Salinen zum Grund und Boden. Solche Urkunden, nach welchen
ideelle Teile von Salzwerken oder auch Pfannen, Ofen und dergleichen
von Privatpersonen besessen sind, finden sich aus jener Zeit außer den
von Böhlau aufgeführten noch sonst häufig3. Im Gegensätze zur An-
nahme eines Bergregals stehen sie nach dem Angeführten nicht, da
dieses keineswegs ausschließt, daß der Regalherr sein Eigentum an
den Salinen sich nutzbar macht, indem er Privatpersonen den Betrieb
gegen Abgaben gestattet. Daß dies keine unbegründete Hypothese
auch für die Salzwerke ist, erfahren wir aus den Verhältnissen der
Salinen um Reichenhall. Denn bei diesen sind zahlreiche ideelle Teile
an einzelnen Brunnen oder Pfannstädten und Siedehäusern schon im
8. Jahrhundert im Besitze von Privatpersonen4 gewesen und von diesen
der Geistlichkeit geschenkt worden. Die Salinen um Reichenhall stan-

1	Waitz II 532 ff, 548 ff. Falke, Geschichte des deutschen Zollvereins S. I ft.,

63 ff.

2	Wencks Urkundenbuch zum und im 3. Teile der hessischen Landesge-
schichte, Frankfurt und Leipzig 1803, führt deren etwa dreißig auf.

8 Vgl. v. Koch-Sternfeld II 57, 117 ff-, 126 ff, 146, 151 a. a. O., außerdem
Juvavia, Anhang p. 42 seq., wo zahlreiche Privatpersonen aufgeführt sind, welche
Anteile (portiones) an Salinen und „virgas“ verschenken.

1 Juvavia p. 41 seq.
        <pb n="142" />
        ﻿136

den im Obereigentum nicht jener Privatpersonen, sondern der Agilol-
finger, später der Frankenkönige, welche die decima salis erhoben1
und sich außerdem für jeden der zur Salzgewinnung verwandten Skla-
ven oder Kolonen besondere Abgaben zahlen ließen1 2.

Die Urkunde 8 bei Böhlau ist nebst ihrer Entstehungsgeschichte
vollständig in Schatens Annales Paderbonnenses Pars I p. 91 seq.
mitgeteilt. Der Abt des Klosters Corvey bat im Jahre 833 Ludwig
den Frommen um das Markt- und Münzrecht, wie um einen Ort „ubi
sal fieri potuisset“. Der Kaiser erfüllte diese Bitten und schenkte dem
Kloster in einer Urkunde vom Jahre 833 „quantumcunque juris nostri
in illo fonte qui est super fluvium Wisera“; dies war also das Eigen-
tum, die Gerichtsbarkeit und die Einkünfte.

Die Urkunde 9 bei Böhlau betrifft die Salzwerke bei Nieder-
Altach. Dort bestand eine Abtei, welche Utilo oder Ottilo, ein Agilol-
finger, im Jahre 741 errichtet hat3. Diese hatte zunächst von den
Agilolfingern, dann von den Frankenkönigen zahlreiche Besitzungen
nebst Immunitäten und Regalien erhalten4, unter letzteren molendina
piscaciones, auch mercatum et thelonium tarn vianatium quam navi-
gantium. Anteile an den Salinen zu Reichenhall erhielt jenes Kloster
schon vom ersten Errichter geschenkt5. Wenn also König Ludwig
unter den übrigen Besitzungen und Rechten dem Kloster tertiam par-
tem salis ad salinas bestätigt, welchen Teil es schon früher bezog, so
kann dies keinen Beweis gegen die Regalität des Bergbaues bilden6.

In der Urkunde 10 vom 18. April 8447 erläßt König Lothar dem
Kloster Confluentis im Elsaß jeden Zoll von der ihm gehörigen (pa-
tella) „que est in Mediano nostro sive Marsallo“. Der Besitz einer
patella durch das Kloster ist an sich kein Beweis gegen das Salzregal,
weil der Salzregalherr sein Eigentum stets in der Weise zu nutzen
pflegte, daß er die einzelnen Teile der Salinen Dritten gegen Abgaben

1	Vgl. auch v. Koch-Sternfeld II 104 ff.

2	Juvavia, Anhang p. 18 seq., 28, 30 seq.: „et hoc decrevit (Tassilo dux)

censum dare unusquisque homo, qui in hal habitaret, quod barbavice dicitur Adal-
poro, quam hü, qui in nana et mona manerent.“ Von den in den Ortschaften
nana et mona (muona) gelegenen Salzstellen werden solche p. 43 als Privatper-
sonen gehörig aufgeführt, p. 21 heißt es: „Insuper et in jam dicto loco concessit
dux Theodo) decimam de sale et de teloneo.“..........

3	Hundii Metropolis II p. 1.

1 S. die Urkunden (Additiones I—XXXVIII) bei Hund II p. 3 seq., 16.

5	Monumenta boica tom. XI p. 22.

6	S. auch v. Koch-Sternfeld II 173 ff.

7	Schöpflin, Alsatia diplomatica, Mannheim 1774, p. 80.
        <pb n="143" />
        ﻿137

überließ. Die patella lag überdies in einem königlichen Orte: „Me-
diano nostro“, wo dem Könige gehörige Salinen betrieben wurden1.

Die Urkunde u vom 23. Dezember 845 enthält eine der vielen
Schenkungen, welche die Könige dem Kloster zu Eresburg (Nova
Corbeja) machten1 2. Sie betrifft einen raansus dominicatus, zu dem
salinarii, dem Könige Ludwig untertänige und ihm abgabepflichtige
Salzarbeiter gehören.

In der Urkunde 12 vom Jahre 888 widmet König Arnulf der Ab-
tei Corvey unter anderem in Delhem sextam partem salinarum. Der
Ort Delhem wurde im Jahre 1001 vom Könige cum silvis, venationi-
bus et piscationibus dem Bischof zu Hildesheim geschenkt3. Wie die
Urkunden 11 und 12 die Zugehörigkeit der Salinen zu Grund und
Boden erweisen sollen, ist nicht ersichtlich.

Die Urkunde 13 enthält eine Schenkung Arnulfs zu Gunsten des
Bistums zu Freising. Dieses wurde durch die Agilolfinger im Jahre
724 gegründet4. Der Ort war schon eine Römerstadt, in der wahr-
scheinlich auch schon zur Römerzeit Salinen betrieben wurden. Das
Bistum zu Freising befand sich von alters her durch königliche Ver-
leihungen im Genüsse vieler Regalien. Im Jahre 1009 bestätigte Kai-
ser Konrad seine Besitzungen:

„cum mercatis, theloneis, et percussura propria numismatis et
salinis et sartaginibus ac locis sartaginum“5.

Die Urkunde 13 vom 13. Dezember 898 enthält die Erteilung der
Zoll- und Mauthfreiheit für alle Salzstätten des Bistums durch König

1	S. über diese alte königliche Saline Koch in der Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 15 S. 159 ff. und Calmet, Notice de la Lorraine 1756 a. a. O.

2	Das Kloster Eresburg wurde durch Karl den Großen errichtet und 826
durch Ludwig den Frommen und seinen Sohn Lothar dem Kloster zu Korvey
geschenkt (Urkunde 2 in Seibertz’ Urkundenbuch zur Landes- und Rechts-
geschichte des Herzogtums Westfalen I. Band, Arnsberg 1839). Eresburg besaß
verschiedene Regalien, kraft kaiserlicher Verleihung „immunitatem ab omnibus
publicis vectigalibus“, sowie eine Markt-, Münz- und Zollstätte in Horotohusum
(Urkunden 1 —10 bei Seibertz).

” J. F. Pfeffinger, Vitriarii institutionum juris publici pp., Gothae 1725, III
P- 1370.

1 Meichelbeck, Historia Frinsingensis. Aug. Vind. et Graecii 1724 in den
prima prolegomena. Wenn, was hier dahingestellt sein mag, die Urkunde eine
Fälschung ist, so beweist sie nicht minder oder vielmehr erst recht die Berg-
regalität; denn, wenn dies nicht bestanden hätte, lag kein Grund zur Fälschung
der Urkunde vor.

5 Meichelbeck tom. I p. 223.
        <pb n="144" />
        ﻿138

Arnulf, ein Umstand, den Böhlau nicht der Erwähnung wert ge-
funden hat:

„sal, quod ab hac die deinceps vel a sartaginibus, aut locis
sartaginum vel de areis ejusdem jam dictae ecciesiae redimatur,
ut homines licentiam habeant hoc sine muta seu navigio, seu
cum Carris afferre, quocunque eis juberetur“ k

Der Besitz von Salzwerken im Jahre 898 durch Freising, der
sich aus dieser Urkunde ergibt, erklärt sich aus dem Umstande, daß
diese mit anderen Regalien dem Hochstifte durch die Agilolfinger und
später durch die Frankenkönige verliehen sind.

Die schon öfter angezogene Urkunde 14 enthält die Beleihung des
Erzstiftes zu Salzburg durch Ludwig das Kind im Jahre 908. Darin
überträgt der Kaiser1 2 dem Erzbischöfe Salzburghof mit zahlreichen,
diesem Orte als Pertinenzien beigelegten Regalien, nämlich unter an-
derem :

„cum venationibus, molendinis, piscationibus.........cum Omni-

bus censibus in halla et extra halla. in salina et extra Salinam
circa fluvios sala et Salzaha vocatos, in auro et in sale et pecori-
bus cum theloneis duobus, qui vulgo muta vocantur.“

Hier ist zu bemerken, daß die Schenkung im wesentlichen nur
eine Bestätigung des Besitzstandes der Kirche ist, welche bereits von
den Agilolfingern den Salzzehnten von den hier in Frage kommenden
Salinen um ReichenhalJ erhalten hatte3. Als Grundbesitzer verfügt
Ludwig nicht. Grundbesitzer in Salzburghof war der Erzbischof.
„Quem tune Archiepiscopus in ministerium habere visus est.“ Eigen-
tümer, nicht aber nutzungsberechtigter Besitzer von Salzburghof war
nach Absetzung der Agilolfinger der Frankenkönig. Die Schenkung
Ludwigs wurde am 8. Juni 940 von Kaiser Otto I. wiederholt4 5. Auch
Kaiser Otto nennt Salzburghof, das schon Ludwig „in proprietatem“
der Kirche übertragen hatte, „curtem nostram“ — weil der Ort ehe-
mals dem Reiche gehörte6. Die Urkunden vom Jahre 908 und 940
ergeben, daß die Salinen von Leibeigenen und Sklaven betrieben wur-
den, welche als Zubehör zu den Salzwerken bezeichnet werden („man-

1	Meichelbeck p. 147.

2	Juvavia, Anhang p. 119, 120, außer an vielen andern Orten.

3	Vgl. auch die Überschrift in Juvavia p. 119 zu jener Urkunde.

4	Urkunde bei Juvavia, Anhang p. 176.

5	Ursprünglich zu Baiern; nach Zerstörung des baierischen Stammherzog-

tums aber zum Reiche.
        <pb n="145" />
        ﻿139 —

cipiis utriusque sexus, parschalchis, .... et cum ministerialibus ho-
minibus subnotatis“). Das ganze Gebiet zwischen den Flüssen Sala
und Salzsaha (Salzach) gehörte nun nicht den Kaisern, auch nicht der
Salzburger Kirche. Einen Teil besaß, was schon früher erwähnt ist,
ein Graf, welcher ihn der Abtei zu Berchtesgaden schenkte. In die-
sem Walde wurde eine Saline entdeckt, welche den Namen Tuval er-
hielt. Auf diese machten die Erzbischöfe zu Salzburg auf Grund der
viel besprochenen beiden kaiserlichen Privilegien Anspruch. Derselbe
wurde aber von den Pröpsten bestritten, welche sich an die Kaiser
wandten mit der Bitte, daß sie ihnen die Saline verleihen möchten.
Der sich hieraus entspinnende Streit wird nur dann verständlich sein,
wenn man sich vorhält, daß er in die Zeit des Kampfes zwischen dem
Papste und den Hohenstaufen fällt, daß in diesem Kampfe die Erz-
bischöfe auf Seiten des Papstes gegen die Kaiser Partei ergriffen haben
und deshalb von diesen arg bedrängt sind. Aus Haß gegen Salzburg
standen die Kaiser Friedrich I. und Friedrich II. der Abtei zu Berch-
tesgaden zur Seite. Um den Streit mit Berchtesgaden besser führen
zu können, schenkte im Jahre 1123 der damalige Erzbischof Konrad
seinem Kapitel die Saline Tuval in folgender Urkunde1:

Conradus d. g. Salzburgensis ecclesiae Archiepiscopus . . . .

Quapropter sciant omnes....................quod nos................

quandam salinam inter fluvios Salzach et Alba inferiorem mon-
tanis, Tuval vulgari nomine, sitam diiectis fratribus nostris Cano-
nicis colendam et utilitati modis Omnibus tenendam. Et sicut
ecclesia nostra auctoritate imperialum privilegiorum inter fluvios
Sala et Salzach et in aliis locis Episcopii utilitatem auri et salis
tenet. jam dictam salinam praefatis fratribus donamus, stabilimus
et confirmamus, ut, quidquid ibidem utilitatis consequi potuerunt,
nullo impediente libere excolant et quiete possideant.

In dieser Urkunde, welche älter ist als die Ronkalische Konsti-
tution, erklärt der Erzbischof, daß der Salzburgischen Kirche die utili-
tas auri et salis nicht bloß auf ihren eigenen Privatgründen, sondern
überall zwischen den Flüssen Sala und Salzach zustehe: auf Grund
kaiserlicher Privilegien. Daraus leitet der Erzbischof sein Recht her,
die Saline selbst als sein Eigentum betrachten und dem Kapitel schenken
zu dürfen. Die kaiserlichen Privilegien, von welchen in der Urkunde
des Erzbischofs Konrad die Rede ist, sind die erwähnten Verleihungen

1	In Loris Einleitung zur Sammlung des baierischen Bergrechts p. VIII
und sonst.
        <pb n="146" />
        ﻿140

Ludwigs und Otto I. Als König Philipp im Laufe des lange dauern-
den Streites zwischen Berchtesgaden und Salzburg sich des letzteren
annahm und ihm 1199 eine Verleihung ausstellte1, erklärte er:

„Praeterea ex Privilegio Ludovici Regis Augusti patenter in-
telleximus, quod idem Ludovicus Augustus, praefatae Salzburgensi

Ecclesiae...........curtem Salzburghoven, quod Pilgrinus Archi-

episcopus antea in ministerio ab eo tenere visus est, in proprietatem

et plenam potestatem contradidit integraliter, cum..........vena-

tionibus, molendinis, piscationibus...........cum omnibus censi-

bus in Salina et extra Salinam, inter fluvios Sala et Salzacha
vocatos, in auro et in Sale, .... cum theloniis duobus ....

Haec ergo universa...........Salisburgensi Ecclesiae...........per

nostram authoritatem immobiliter confirmamus..............

Betrachtet man diese Urkunden zusammen, so gelangt man zu
der Überzeugung, daß bereits Ludwig das Kind als König und nicht
als Grundbesitzer über Salz- und Goldbergwerke hat verfügen dürfen.
Gewiß hatte Ludwig das Kind nicht mehr Rechte, als Karl der Große
und Chlodewig besaßen.

Die Pröpste zu Berchtesgaden haben sich nun im ganzen Laufe
des Streites nicht auf ihren Besitz an der Stelle, wo die Saline lag,
sondern auf kaiserliche Privilegien berufen. Ein solches Privilegium
erteilte ihnen im Jahre 1156 Kaiser Friedrich I.1 2:

Friedericus.........Siquidem ut fratres Deo.............servien-

tes quietius ac liberius orationibus vacare valeant, ab omni inquie-
tatione aut molestatione securos esse volumus, et omnia, quae
liberalitate Regum vel imperatorum, largitione Principum obla-
tione fideliura praedictae Ecclesiae collata sunt, vel imposterum
fuerint collata, iraperiali auctoritate eidem Ecclesiae .... con-
firmamus, specialiter autem et nominatim forestum, quod . . . .
undique tenditur cum venationibus, piscationibus, pascuis et omni
jure foresti, quod Comes Engelbertus suique parentes longis retro
temporibus per terminos subtus annotatos, possederant, plus quam
triginta annis ante nos tradiderat, ipsam inquam forestum cum
omni jure suo jam dicto cenobio imperiali auctoritate donantes

1	Die Urkunde findet sich in Hundii Metropolis II, im Abschnitte „Funda-

tiones Monasteriorum........“ zu Berchtesgaden p. 123, 124.

2	Die Urkunde ist vollständig in Hundii Metropolis II (bei der Geschichte
Berchtesgadens) p. 121,122, unvollständig bei Böhlau als Urkunde 46, bei v. Koch-
Sternfeld II 310 und in Loris Einleitung p. IX abgedruckt.
        <pb n="147" />
        ﻿confirmamus hoc pietatis Studio addentes, ut si qui ejusdem loci
fratres in salis vel cujuslibet metalli subterraneis venis inter ter-
minos ipsius foresti vel in quolibet Ecclesiae suae fundo invenire
aut elaborare potuerint, firma eis eorumque successoribus et illi-
bata omni tempore permaneant.

Zwei Jahre vor der Ronkalischen Konstitution übte also der Kai-
ser schon sein Verfügungsrecht über Salz und Metalle auch auf frem-
den Grundstücken aus.

Vorstehende Verleihung Friedrich I. wurde im Jahre 1236 durch
Friedrich II. wiederholt1. Da nun solchergestalt sowohl den Erz-
bischöfen wie den Pröpsten kaiserliche Verleihungsurkunden zur Seite
standen, wurde schließlich der Streit durch einen vom Papste bestä-
tigten Schiedsspruch des Erzbischofes von Bamberg dahin beglichen,
daß von jener Saline Salzburg, Berchtesgaden und Bamberg je ein
Drittel erhalten sollten2.

Zycha, Ältestes Bergrecht S. 21, verwendet diese Angelegenheit
für seine Theorie, daß noch damals die Salinen (Mineralien) Pertinenz
des Grundeigentums waren, indem er behauptet, daß Tuval auf dem
fundus des Klosters Berchtesgaden gelegen habe. Abgesehen davon,
daß dies nicht zutraf, so spricht entscheidend gegen seine Theorie
erstens, daß die streitenden Teile nicht auf ihr etwaiges Grundeigentum,
sondern, gleichviel ob mit mehr oder weniger Recht, auf kaiserlichen
Verleihungen fußten, und zweitens, daß doch die Saline zweifellos nicht
auf Salzburger oder Bamberger Grund und Boden lag und trotzdem
diese beiden Erzbistümer je ein Drittel der Saline erhielten,

Die Urkunde 15 bei Böhlau enthält die kaiserliche Bestätigung
eines Vertrages, durch welchen der Erzbischof von Salzburg dem Gra-
fen Alberich eine Salzstelle im Admonttale übereignete, welche dieser
schon früher vom Hochstifte zu Lehn trug. Der Besitz von Salz-
stellen durch Salzburg gründet sich aber ausweise der bereits zu Ur-
kunde 14 beigebrachten Zeugnisses1 und nach dem eigenen Anerkennt-
nisse des Hochstiftes auf kaiserliche Verleihungen. Dies ist insbeson-
dere auch für die Salinen im Admonttale anerkannt, welche der 1074
gegründeten Abtei Admont von Salzburg geschenkt sind. Denn ge-
rade in Betreff dieser und der übrigen dort gelegenen Bergwerke be-
merkte 1160 Erzbischof Eberhard, daß dieselben bis zur Abtretung an
Admont vom Hochstifte de regalibus imperii besessen waren3. Eine

1	Die Urkunde bei Hund, Metropolis II p. 124, 125.

2	Lori, Einleitung p. IX, X.

3	v. Muchar III 105, aus dem Saalbuche für Admont.
        <pb n="148" />
        ﻿142

Verleihung oder wahrscheinlicher Bestätigung einer früheren Verleihung
von Salzwerken im Admonttale bringt Juvavia Anhang p. 2x5, wo es
in der Urkunde Heinrich II. vom 7. Dezember 1005 heißt;

„juris nostri predium Admunta dictum . . . iubensi ecclesiae . . .
siae .... donando firmamus cum .... patellis sc. patella-
riisque locis.“

Durch die Urkunde 161 vom 16. April 952 bestätigt Otto I. dem
von seiner Mutter auf seines Vaters Besitzungen gegründeten Kloster
Poelde teils von ihm selbst, teils von anderen gemachte Schenkungen,
darunter in Frankenhusen unum mansum et duas putchas. Daß diese
putchae von einem Privaten herrührten, dem sie als Zubehör zur Ober-
fläche gehörten, dürfte unwahrscheinlich sein. Denn die Salinen in
Frankenhausen gehörten, worauf schon v. Koch II S. 70 hinweist, den
Thüringern, wurden sodann von den Franken erobert, kamen also nach
dem salisch-fränkischen Rechte in das Eigentum der Frankenkönige,
welche später über die einzelnen Teile jener Salinen in freigiebiger
Weise zu Gunsten der Geistlichkeit verfügten. Dies ergibt z. B. auch
die Schenkungsurkunde1 2 König Ottos III. vom 30. November 995, in
der dieser einige Pfannstellen in Frankenhausen dem Kloster zu Memm-
leben verlieh.

In der Urkunde 173 vom 1. Januar 958 überträgt Kaiser Otto I.
auf Anrufen des Abtes von Fulda einem gewissen Rudolf mehrere
Ortschaften, darunter auch Brachowa . . . und dimidiam partem arrae
in Brachowa, ubi sal coquitur. Diese Ortschaften wie jene Hälfte an
der Salzstelle in Brachau gehörten vorher lehensweise zu Fulda. Wie
dies gekommen ist, habe ich aus dem Werke von Schöttgen und
Kreißig nicht ermittelt; doch dürfte gewiß sein, daß Fulda jene Gegen-
stände vom Kaiser zu Lehen hatte; denn sonst hätte doch der Kaiser
diese nicht dem Rudolf zu übertragen nötig gehabt, noch überhaupt
übertragen können. Fulda besaß noch viele andere Regalien, so das
Markt-, Münz- und Zollrecht4 und hatte auch viele Salzstellen durch
die Kaiser erhalten5. Keinenfalls ergibt die Urkunde, daß Fulda als
Grundbesitzerin von Brachau dort Salz gewinnen durfte. Einmal wäre

1	In Leuckfelds Antiquitates Poeldenses, Wolfenbüttel p. 707, S. 18, 19 ab-

gedruckt.

3	Wenck, Hessische Landesgeschichte III, Urkundenbuch S. 38.

3	Schoettgenii et Kreyssigii, Dipll. et scriptores historiae Germaniae medii
aevi tom. I, Altenburg 1753, p. 18.

4	p. 23 bei Schoettgen et Kreyssig.

5	Corpus traditionum Fuldensium von Schannat, Lipsiae 1724, p. 8, 9 seq.
        <pb n="149" />
        ﻿143

sonst nicht nötig gewesen, daß der Ort Brachau und die Hälfte an
der dortigen Salzstelle besonders genannt wurden, sodann aber waren
weder der Kaiser noch Fulda Besitzer jenes Ortes und jener Salzstelle.
Dies waren Private und im wesentlichen waren es nur die von diesen
zu zahlenden Abgaben, welche den Gegenstand der Verleihung bildeten.

Die Urkunden 18 und 19 vom 8. Juni 959* betreffen den gleichen
Fall. In der ersteren schenkt Otto I. den Ort Grabenstat mit allem
Zubehör nebst einigen Pfannstätten den Chorherren zu Salzburg, und
in der letzteren wiederholt der Kaiser dieselbe Schenkung unter ge-
nauerer Aufzählung der Zubehörstücke von Grabenstat2. Anscheinend
hat Böhlau diese Urkunden deshalb als Beweis für die Zugehörigkeit
der Salinen zum Grund und Boden aufgeführt, weil auch Salzpfannen
als dem Orte Grabenstat zustehend als dessen „adjacentia“ und „perti-
nentia“ bezeichnet sind. Allein die Urkunden fuhren nicht bloß Salz-
pfannen, sondern auch viele Regalien, nämlich: Jagd, Fischfang, Müh-
len, Zölle, unbebautes Land als Zubehör zu Grabenstat auf, so daß
die Urkunden ebensogut wie das Salzregal auch z. B. das Mühlen-,
Zoll-, Fischereiregal widerlegen dürften. Überdies handelt es sich gar
nicht um Salzpfannen (patellae, patellarumque loci), welche in Graben-
stat liegen, sondern um solche, welche um Reichenhall lagen1. Die
Salzstellen waren Teile der dortigen sehr umfangreichen Salzwerke.
Der Kaiser hatte diese mit dem Orte Grabenstat einem Grafen Hart-
wich zu Lehen gegeben, welcher sie durch den Grafen Warmunt dem
Hochstifte übertrug. Die Übertragung machte der Kaiser, da Graben-
stat und die übrigen Schenkungsgegenstände ihm als dem Lehnherrn
zu Eigen gehörten, dadurch rechtswirksam, daß er die Schenkung auch
seinerseits aussprach, was er indeß — ein Zeichen seines Eigentums
— nur unter der Einschränkung tat, daß, wenn der Bischof die ge-
schenkten Gegenstände den Chorherren wieder entziehen würde, diese
der Herrin Judith (Herzog Arnulfs Tochter) und deren Sohn Heinrich
zufallen sollten.

Die Urkunde 203 vom 11. April 965 betrifft die schon erwähnte
Schenkung des Gaues Neletice und der darin liegenden Städte, nebst
der Saline zu Giebichenstein und den übrigen salzigen und süßen Ge-
wässern durch Kaiser Otto I. an das Erzstift zu Magdeburg. Die
Worte „urbem seil. Guiconstein cum salsugine ejus“ beweisen nicht,
daß diese Stadt als Besitzerin und Benutzerin der Oberfläche zugleich

1	Vgl. v. Koch-Sternfeld II 121 ff.

2	Juvavia, Anhang p. 181, 182.

3	v. Koch-Sternfeld II 121 und die Überschrift in Juvavia, Anhang p. 181,
        <pb n="150" />
        ﻿144

Eigentümerin jener Solquelle war. Denn in diesem Falle konnte der
Kaiser die letztere nicht verschenken. Ebensowenig läßt sich aus den
ferner von Böhlau durch den Druck hervorgehobenen Worten „ad eas
(urbes) pertinentes aquis salsis“ folgern, daß sie Zubehör jedes Grund
und Bodens waren und dies um so weniger, als die Urkunde als perti-
nentia noch eine Reihe anderer Regalien aufzählt.

Durch die Urkunde 211 übereignet Otto I. am 27. April 973
seiner Schwägerin Judith und seinem Neffen Heinrich:

„quandam nostri juris salinam“ und zwar nostra imperiali poten-
tia nebst den Zubehörstücken jener Saline, nämlich; cum terris
cultis et incultis, sartaginibus locisque sartaginum locis onus-
tariis, vuiterwendein censalibus et cum Omnibus jure regaliterque
ad hanc praedictam salinam respicientibus“ 2.

Die Saline ist hier nicht Zubehör der Oberfläche, sondern diese
ist Zubehör zu jener.

Die Urkunde 223 ist die kaiserliche Bestätigung eines zwischen
dem Erzstifte zu Magdeburg und der Abtei zu Fulda vorgenommenen
Tauschgeschäftes, in welchem ersteres an letztere unter anderen Sal-
zunga überträgt:

„cum omnibus appendiciis et utilitatibus suis, tarn in ecclesii
quam in aliis aedificiis et mancipiis utriusque sexus, terris cultis

et incultis,.......sylvis, venationibus, salinis, aquis aquarumque

decursibus .... et omnibus pertinentibus.“

Daß hier neben anderen Regalien auch Salinen als Pertinenzen
zum Orte Salzungen aufgeführt sind, beweist nichts für ihre Zugehörig-
keit zur Oberfläche. Salzungen war ein königlicher Ort, an dem schon
zur Zeit Karl des Großen ein dem Könige abgabepflichtiger Salzberg-
bau betrieben wurde5. Vom Könige Otto I. hatte das Erzstift Magde-
burg Salzungen nebst einigen der dortigen Salinen verliehen erhalten6,
deshalb konnte es diesen Ort nebst jenen Salinen nicht ohne könig-
liche Genehmigung weiter übertragen, und so übereignete Otto II.
„rogatu archiepiscopi“ denselben mit den Salzwerken dem Stifte zu
Fulda.

1	Vgl. v. Koch-Sternfeld II 43, 44, 47 ff. Dreyhaupt I 14.

2	v. Koch-Sternfeld II 122.

3	Die Urkunde findet sich in der Monumenta Boica, Monachi 1769 ff,
tom. XXXVIII p. 196.

4	Schannat, Corpus traditionum Fuldensium, Lipsiae 1724, p. 241.

5	S. oben zu Urkunde 2.

6	Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland S. 63, 64.
        <pb n="151" />
        ﻿H5

Die Urkunde 23 vom 29. April 973 betrifft die Schenkung des
Ortes Tutinsoda1 durch Kaiser Otto II. an seine Gemahlin Theophania.

Für die Urkunde 241 2, welche die Schenkung der Salinen zu Halle
und Giebichenstein von neuem bestätigt, ist zu wiederholen, was zu
Urkunde 20 ausgeführt wurde. Die Urkunde 24 ist von Otto II. am
5. Juni 973 ausgestellt.

In der Urkunde 253 überträgt Kaiser Otto II. im Jahre 978 dem
Bistum zu Brixen:

„Curtem Fillac et castellum, cum ecclesia, banno, mercato,

moneta, teloneis, pontibus..........cum salinarum fontibus, in

regione carinthina in comitatu Hartwici.“

Die Urkunde 264 5 betrifft Schenkungen von Privatpersonen Uber
Salzpfannen, oder Pfannenstellen — steht mithin nicht im Widerspruche
mit dem Bergregale, und dies um so weniger, als von den hier in
Frage kommenden, um Salzburg gelegenen Hallstätten (Reichenhall,
Hallein, Hall) bekannt ist, daß sie nicht der Verfügung des Oberflächen-
besitzers unterstanden haben6.

Die Urkunden 27, 28 und 29° betreffen Schenkungen von Salz-
quellen und Salzpfannen, welche König Heinrich II. zu frommen
Zwecken vornimmt.

Durch die Urkunde 307 vom 18. April 1016 überläßt König Hein-
rich II. seiner Nichte Hemma und deren Sohn Wilhelm die Bergwerke

auf deren eigenen Besitzungen mit den Worten:

„Wilhelme comiti nec non et Dominae Hemmae .... tertiam
partem salinae nostrae in valle admontensi.......Nec non et

omnes fodinae cujuscunque metalli et Salinae, quae in suis bonis
reperiuntur, usibus eorum subjaceant.“

1	Soden bei Allendorf an der Werra, s. zu Urkunde 82.

2	Dreyhaupt I 20.

3	v. Koch-Sternfeld 1 64, II 269, 270. Die Urkunde findet sich in den Mon.
Boic. XXVIII p. 230.

4	Juvavia, Anhang p. 244.

5	Vgl. v. Koch-Sternfeld II 294.

0 v. Koch-Sternfeld II 155, 156, 272 ff.

7	v. Koch-Sternfeld II 273. Böhmer in den regestae regum atque impera-
torum inde a Conrado I. usque ad Henricum VII., Frankfurt 1831, No. H49&gt;
S. 59. v. Muchar III 96, 104. Waitz VIII 270. Vollständig findet sich diese Urkunde
mit dem richtigen Datum vom 18. April 1016 im Urkundenbuch des Herzogtums
Steiermark, Graz 1875, No. 38 S. 45, 46.

Arndt, Bergregal.	jq
        <pb n="152" />
        ﻿146

Hierauf folgen die bei Böhlau fehlenden Worte:

Universum quoque jus ad imperium spectans eis remissimus et ea
proprietati ipsorum imperiali clementia assignavimus.

Böhlau1 sieht mit Recht in dieser Urkunde einen Beweis des
Salzregals. Die Urkunde gilt heute als unecht; es würde erst recht
die Bergregalität beweisen, da man, falls sie nicht für jene Zeit an-
erkannt wäre, nicht zu einer Fälschung zu greifen brauchte.

In Urkunde 311 2 überträgt die Kaiserin Kunigunde Ortschaften
nebst Regalien und darunter auch Salzwerke in Hall dem Hochstifte
zu Freising. Diese Ortschaften und Gegenstände hatte sie als Wittum
von Heinrich II. erhalten. Im königlichen Orte Hall wurden schon
längst königliche Salinen betrieben, wie dies die Urkunde Heinrich II.
vom 1. November 10073 über die nämlichen Salzwerke beweist.

In Urkunde 32 vom Jahre 1027 übereignet Konrad II. dem Abte
und der Kirche zu Paderborn im Jahre 1027 villam regiam Erwitte,
ad quam salina spectabat4.

Die Urkunde 33 vom 11. März 1029 enthält die Bestätigung aller
Besitzungen des Erzstiftes Freising durch Kaiser Konrad II. Mit den
Besitzungen werden verschiedene Regalien aufgezählt5. „Cum merca-
tis, theloneis, et percussura propria numismatis et salinis et sartaginibus
ac locis sartaginum.“ Wie Freising diese erhielt, ist bei Urkunde 13
nachgewiesen.

Die Urkunde 34 vom 24. August 1029, in welcher Kaiser Konrad
einem Elfericus „miles de Sulza licentiam salem faciendi et venum-
dandi“ erteilt, ist falsch6. Sie wäre indes wohl schwerlich gefälscht
worden, wenn nicht die allgemeine Überzeugung damals dahin ging,
daß niemand ohne kaiserliche Genehmigung Salzwerke haben durfte.

In Urkunde 357 vom 2. Oktober 1064 gab Heinrich IV. locum
Orbaha (Orb) an die Abtei St. Stephan und Martin in Mainz mit vielen
diesem Orte zustehenden Regalien, wie den Fischfang und salinarum
fontibus.

1	P- 9-

2	v. Koch-Sternfeld II 151. Meichelbeck, Historia ecclesiae Frisingensis
I p. 219.

3	In der Monumenta Boica tom. XXVIII p. 373, bei Böhlau Urkunde 29.

1 Urkunde u. a. in Seibertz’ Urkundenbuch I No. 24.

5	Meichelbeck, Historia Frinsingensis Aug. Vind. et Graecii 1724, p. 223.

6	Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 272, Anm. 4.

7	Lünig, Deutsches Reichsarchw, Leipzig 1713 ff., TI. XIX S. 23. v. Koch-
Sternfeld S. 87 und sonst.
        <pb n="153" />
        ﻿147

In Betreff der Urkunde 35a vom 5- Dezember 1064, welche sich
außer an den von Böhlau aufgeführten Stellen auch sonst noch, so bei
v. Koch-Sternfeld II 71 findet1, wird selbst von Böhlau und Waitz zu-
gegeben, daß ihre Ausstellung auf der Annahme des Salzregals be-
ruhe. König Heinrich IV. gestattet nämlich dem Pfalzgrafen Friedrich
auf dessen eigenen Besitzungen „in loco hereditatis suae Sulza dicto“
„liberum exerceri mercatum“ eo jure, „in omnibus sc. monetis, telo-

neis“, omnique regali districtu........quo solent et debent merca-

turae institui atque donari.“ „Insuper — so fährt die Urkunde hierauf
fort — rogatu ejusdem Palatini comitis Cocturam salis ibi remisimus.“
Der Kaiser fügt noch hinzu: „tertiamque partem salis quele nos atti-
git . . . . in proprium dedimus.“

Ein klarer Beweis, daß Salzwerke damals Regalien waren, wird
kaum denkbar sein. Nimmt man das vorstehend Entwickelte hinzu,
so wird man, da für die plötzliche Anmaßung eines Salzregals durch
Heinrich IV. kein Anhalt gegeben ist, für richtig halten, daß das Salz-
regal, wie es Heinrich IV. ausübte, auch schon Karl dem Großen zu-
stand. Bemerkt ist schon, daß der Kaiser dem Pfalzgrafen nicht
überall, sondern nur in Sulza das Salzrecht erteilt.

Die Urkunde 3b2 vom Jahre 1024 dient Böhlau wiederum als Be-
weis gegen die Regalität, während Pfeffinger8 umgekehrt sie für die
Regalität der Salinen ins Feld führt. Die letztere Auffassung scheint
richtiger. Die Urkunde ist nämlich vom Erzbischof zu Köln bei Ge-
legenheit der Stiftung der Abtei Saalfeld ausgestellt und dabei erwähnt
worden, daß diese auch Regalien erhalten soll.

„dedimus* ei potestatem venandi navalia faciendi et qualibed
utilitate in ea (majori sylva, Forstwald dicta) fruendi.“ Außerdem
schenkt der Erzbischof „in Salinis Frankenhusen quatuor Sarta-
gines.“

Nun würde es gar nicht einmal auffallend sein, wenn dem Erz-
bischof, wäre er in der Tat Besitzer von Frankenhausen, auch durch
kaiserliches Privilegium die dortigen Salzwerke übertragen worden
wären, da bekanntlich schon seit Ludwig dem Frommen die Geistlich-
keit meist alles von den Kaisern übertragen erhielt, was in deren Be-

1	S. auch Waitz VIII 274, Anm. 3.

2	Vgl. auch v. Koch-Sternfeld S. 71.

3	J. F. Pfeffinger, Vitriarii institutionum juris publici . . . tom Gothae

V25, p. 1447.

1 Lünig, Deutsches Reichsarchiv III 840, Titel Saatfeld § 1.
        <pb n="154" />
        ﻿148

Sitzungen der Fiskus beanspruchen konnte. Dies ist aber gar nicht
der Fall; der Erzbischof ist nicht Besitzer von Frankenhausen noch
Eigentümer der dortigen Salzwerke, sondern es gehören ihm nur vier
Salzpfannen an den letzteren; diese Salzwerke selbst waren schon zur
Merovingerzeit königlich, wie dies sowohl von v. Koch-Sternfeld II 70,
wie oben zu Urkunde 16 dargetan sein dürfte. Keinenfalls beweist die
Urkunde, wie Böhlau p. 13 meint, daß die Kölner Erzbischöfe nur
deswegen einen Teil der Frankenhauser Salzpfannen besaßen, weil sie
etwa zu einem ideellen Teile Mitbesitzer des Fleckchens Erde waren,
wo jene seit uralten Zeiten bekannte Quelle zu Tage gehoben wurde.

Die Urkunde 37 vom Jahre 1103 enthält eine Schenkung Herzog
Heinrich von Kärnthens an die Abtei St. Lambert zu Sevon (Seuwa). Sie
ist im thesaurus anecdotorum von Pez, tom. VI, pars I p. 283, 284, 285
abgedruckt. Der Herzog schenkt in derselben mehrere Orte mit vielen
Regalien, so Judenburg cum usu, qui muta dicitur, theloneo et praeter-
euntium merce, ferner Linthe cum piscina, molendinis, piscatoribus,
sodann;

vallem Avelnice cum Ecclesia ibidem constructa et minlsterialibus

haue habitantibus..........cum omni utilitate, sylvis, pratis, cul-

tis locis et incultis salino et rudere, quod Arie dicitur, castoribus
et marconibus.

Zunächt ergibt sich aus dieser Urkunde, daß Herzog Heinrich
viele Regalien besaß; es dürfte daher nicht auffallen, daß ihm eine
Saline und Erzbergwerke zustanden. Nach den Worten; „ministeriali-
bus hanc (vallem) habitantibus“ ist anzunehmen, daß die Bergwerke in
jenem Tale von Privatpersonen besessen und betrieben wurden, daß
diese aber dem Herzoge, als ihrem und der Bergwerke Herrn Ab-
gaben zu entrichten hatten. Daß der Herzog Eigentümer der Berg-
werke gewesen ist, weil er zur Oberflächennutzung befugt war, beweist
die Urkunde nicht. Im übrigen läßt sich dartun, daß das Recht auf
den Salz- und Erzbergbau mit dem Besitze jener Gegend durch kaiser-
liche Privilegien verbunden war. Im Jahre 1025 erhielt nämlich eine
Edelfrau Beatrix vom Kaiser Konrad in der obersteierischen Waldmark
100 Huben königlichen Saalbodens; „cum usu salis et rudere, quod
Arz dicitur.“ Dies teilt aus dem Lambrechter Saalbuche v. Muchar
im dritten Teile seiner Geschichte des Herzogtums Steiermark S. 90
unter Bezugnahme auf Pez, Anekd. VI p. 285 mit, d. i. die hier
besprochene Urkunde, v. Muchar bemerkt gleichzeitig, daß die der
Edelfrau Beatrix geschenkten Huben mit den darauf ruhenden Rechten
        <pb n="155" />
        ﻿149

später in den Besitz von St. Lambrecht gekommen sind *. Wie der
Herzog seinerseits in den Besitz jener Huben kam, kann dahingestellt
bleiben, da für den Beweis der Regalität der Umstand genügen dürfte,
daß das Recht zum Bergbaubetriebe vom Könige herrührte.

Die Urkunde 38 vom Jahre 1125 ist nach v. Koch-Sternfeld II
271 von Böhlau mitgeteilt. Sie findet sich vollständig abgedruckt
in „Franz Kurz, Beiträge zur Geschichte des Österreich ob der Enns,
Linz 1808, TI. 3, S. 299 ff. Ihre Überschrift lautet: Litterae fun-
dationis monasterii Glunicensis, datae ab Ottocaro Marchiae Styrensi
I125 ex autographo. 1125 lebte aber kein Herzog Ottokar. Ein
Herzog dieses Namens war 1124 gestorben1 2 3. Wahrscheinlich werden
ein anderes Jahr als 1125 und derjenige Ottokar gemeint sein, welcher
im Jahre 1182 dem Seckauer Kloster besondere Privilegien erteilte.
Dafür spricht nämlich der Umstand, daß die Stiftung des Klosters
Glaink erst 1183 durch Erzbischof Otto II. von Bamberg bestätigt
wurde. Herzog Ottokar von Steiermark hatte, wie schon sein Vater,
das Bergregal von Kaiser und Reich8 (imperiali largitate).

Nach der Urkunde 39 vom 1. August 1135 schenkte Kaiser Lot-
har III. dem von ihm gegründeten Kloster Königslutter „unum chorum
salis cum medio“. Chorus salis ist ein Salzmaß4. Gemeint ist, daß
der Kaiser eine ihm gebührende, in natura bezogene Salzabgabe dem
Kloster überweist. Die Abgabe bezog der Kaiser aus der Saline zu
Lüneburg5, über die noch unten bei Urkunde 45 zu sprechen sein
wird.

Die Urkunde 406 berichtet, daß Abt Heinrich von Hersfeld im
Jahre 1137 dem neu erbauten Spitale zu Königs- oder Herren-Brei-
tungen:

juxta vetus Bredinge puteum salis cum area sua in Salzungen
widmet. Hier sind Grund und Boden Zubehör zum Salzbrunnen und
nicht dieses Zubehör zu jenen. Daß Salzungen durch königliche Ver-
leihung mit dem Rechte der Salzgewinnung verbunden war, ist bei

1	Auf den nämlichen Gegenstand bezieht sich die Urkunde 44 S. 53 im
Urkundenbuch des Herzogtums Steiermark vom 12. März 1025, in welchem Kaiser

Konrad der Frau Adelheid centum mansos nostrae proprietatis........cum usu

salis seu cum omni utilitate schenkt.

2	Kurz S. 304 ff.

3	S. unten zu Urkunde 53: Pusch et Fröhlich, Diplomataria S. Styriae 1756,
P. 166, 167.

4	Jung, De jure salinarum p. 198.

5	Sagittarius in Originibus Luneburgi in Jung p. 199.

c Vgl. v. Koch-Sternfeld II 68.
        <pb n="156" />
        ﻿— iso —

den Urkunden 2 und 22 gezeigt worden. Salzungen war ein könig-
licher Ort, in dem schon zur Zeit Karls des Großen Salzgewinnung
stattfand. Otto I. schenkte ihn mit einzelnen Salzwerken an Magde-
burg, das ihn nebst den Salinen mit Einwilligung des Königs an Fulda
übertrug. Schon Karl der Große schenkte 775 einen Teil der Salz-
werke in Salzungen an Hersfeld. Übrigens bekundet v. Koch-Stern-
feld II 68, daß die Kirchen Hersfeld, Fulda, Mainz und Würzburg
mit den Salzwerken in Salzungen „viel in Eigentum und Pfandschaften
wechselten“. Der Besitz eines puteus salis in Salzungen durch Hersfeld
im Jahre 1137 steht also der Annahme des Salzregals nicht entgegen.

Die Urkunde 411 enthält die kaiserliche Bestätigung vom Mai
1144 für eine Schenkung des Richters und Wechslers Heinrich von
Lauffen an die Abtei St. Peter in Salzburg, welche zum Gegenstände
hat: octavam partem aquae salinae, quam quidam Heinricus judex ac
trapezita (Wechsler) Salzburgensis in loco super tekkindorferebret vi-
vens illam designaverat.

Haec aqua, ad jus venerabilis archiepiscopi salzburgensis Cuon-
radi pertinuit, quia dum idem Heinricus judex ac trapezita ipsius
esset, eam de rebus ejus lucratus fuit2.

Daß Salzburg seine Salinen vom Kaiser de regalibus hatte, ist
bereits nachgewiesen.

In der Urkunde 423 übereignet der Erzbischof Eberhard von Salz-
burg apud Seccowe fontem aquae salsae prope montem Hartberg und
gibt dazu „dimidium mansum fonti vicinum, jure, quo mihi serviebat“.
Wie v. Muchar bemerkt, wissen wir außer durch diese Urkunde nichts
Uber jene Salzquelle. Da aber der nämliche Erzbischof Eberhard 1160
erklärt hat, daß Salzburg seine Salinen „de regalibus imperii“4 hatte,
vielfache Verleihungen von Salinen durch die Kaiser an Salzburg auch
bekannt sind, so wird anzunehmen sein, daß die Salzquelle am Hart-
berge vom Kaiser in den Besitz von Salzburg gekommen ist.

Die Urkunden 43 und 44 besprechen den nämlichen Fall. Im
Jahre 1150 entstand auf dem Gebiete Lindenau eine Salzquelle, heute
Friedrichshall an der Werra5. Die Erzbischöfe zu Bamberg waren
Territorialherren jenes Gebiets, hatten es den Grafen von Henneberg
als Lehen überlassen, welche ihrerseits jene Quelle mit anderen Gegen-

1	v. Koch-Sternfeld II 128.

2	Monumenta Boica tom. XXIX p. 248.

3	Diplomataria S. Styriae I p. 150.

1	Geschichte des Herzogtums Steiermark, 3. Teil S. 102, 103.

5 S. v. Muchar III 105, Anm. 2.
        <pb n="157" />
        ﻿ständen weiter verafterliehen. Kaiser Konrad III. erkannte in einer
Urkunde1 vom Jahre 1152 an, daß die Quelle dem Erzstifte Bamberg
zustehe. Mit Recht sieht Böhlau p. 14 hierin einen Beweis für das
Salzregal; denn wenn die Quelle Zubehör zur Oberfläche gewesen
wäre, so müßte sie den Grafen von Henneberg als den Lehenbesitzern
zugefallen sein. Wenn Böhlau eine Beleihung Bambergs durch die
Kaiser vermisst, so dürfte daran zu erinnern sein, daß Kaiser Kon-
rad III. jene Urkunde vom Jahre 1152 ausstellt, in welcher dem Erz-
stifte Bamberg das Verfügungsrecht über die Salzquelle zugesprochen
wird. Übrigens war schon von früheren Kaisern, so z. B. von Hein-
rich IV. am 15. Juli IIO31 2 3, den Erzbischöfen von Bamberg ihr Gebiet
„remota regalis nostre majestatis auctoritate“ und mit besonderer Nam-
haftmachung auch vieler Regalien bestätigt worden. Die betreffende
Urkunde soll, weil für die damalige Zeit charakteristisch, hier folgen:

„Nostra quoque auctoritate sancimus, ut in abbatiis, mona-
steriis, comitatibus, föris, mercatis, monetis, naulis, theloneis,
castellis, villis, areis, servis, ancillis, tributariis, decimis forestibus,
molis, molendinis, aquis, aquarumque decursibus, campis, pratis,
terris cultis et incultis, libris, auro, argento, gemmis, vasis, orna-
mentis, vel aliquibus utensilibus in cultum et in religionem Dei
ibidem collatis in Omnibus terminis et rebus ejusdem ecclesie ac
quidquid ad praesens illuc pertinet vel ex his amplificari potest
nulla fit infestatio tyrannorum .... nullus ibi comes aut judex
legem facere praesumat infra urbem preter episcopum loci, om-
nis possessio famulantium ibi Deo pro emunitate habeatur.

Die Urkunde 45 betrifft die Saline zu Lüneburg und Oldesloe.
Der Herzog Adolf von Holstein hatte zu Lübeck einen Markt und zu
Oldesloe eine Saline eröffnet; ersterer schädigte den Marktort Bardo-
wiek, letztere die Stadt Lüneburg, welche beide damals Herzog Hein-
rich dem Löwen gehörten. Dieser verlangte darauf von Herzog Adolf,
daß er ihm die Hälfte des Lübecker Marktes und der Oldesloeer Sa-
line geben möchte, und ließ, da dies nicht geschah, jene Saline zer-
stören. Der Sachverhalt ist ganz unvermittelt von Helmold wörtlich
wie folgt dargestellt4.

1	v. Koch-Sternfeld II 67.

2	Ussermann, Episcopatus Bambergensis 1803. Codex probationum No. CXLI
p. 107.

3	Ussermann, Codex probationum No. LV p. 56.

4	In Helmoldus Chron. Slavorum bei Leibnitz, Scriptores rerum Brunsuc-
censium tom. 2, Hannover 1708, p. 599, 600.
        <pb n="158" />
        ﻿152

„Una ergo dierum allocutus est Dux (Henricus Leo) Comitem
Adolfum dicens: Perlatum est ad nos jampridem quod civitas
nostra Bardowiek magnam diminutionem civium patiatur propter
Lubecense forum, eo quod mercatores omnes eo commigrent.
Idem conqueruntur ii, qui sunt Luneburg, quod Sulzia nostra
devorata sit propter Sulciam, quam coepistis habere Thodeslo.
Rogamus ergo, ut detis nobis medietatem civitatis vestrae Lu-
bike, et Sulciae, possimusque tolerabilius ferre desolationem civi-
tatis nostrae. Alioquin praecipiemus, ne fiant mercationes de
caetero in Lubike. Non enim ferendum est nobis, ut propter
aliena commoda, desolari patiamur haereditatem patrum nostrorum.
Sed cum renueret Comes, reputans incautam sibi hujuscemodi
conventionem, mandavit Dux, ne de cetero haberetur forum Lu-
bike, nec esset facultas emendi, sive vendendi, nisi ea tantum,
quae ad cibum pertinent. Et jussit mercimonia transferri Barto-
wiek, ad sublevandam civitatem suam. Sed et fontes salis, qui
erant Thodeslo, ipso tempore obturari fecit. Et factum est ver-
bum illud Comiti nostro et terrae Wagirensi in offensionem et
profectuum inpedimentum.“

Hüllmann1 folgert aus dieser Erzählung, daß die Grafen von Hol-
stein die Saline zu Oldesloe wie die Welfische Familie die zu Lüneburg
in der Eigenschaft als Grundherren benutzt haben, weil damals noch
Salinen und Bergwerke Zubehör zum Grund und Boden2 gewesen
seien. Allein diese Folgerung dürfte nicht begründet sein. Die Saline
zu Lüneburg hat schon seit den ältesten Zeiten im Besitze und Be-
triebe von Privatpersonen gestanden, sie ist niemals im Besitze des
Welfischen Hauses gewesen und hat nicht auf einem diesem Hause
privatrechtlich gehörigen Grund und Boden gelegen. Dies ergibt sich
unter anderem aus einer Urkunde vom Jahre 11233, in welcher Lüne-
burger Bürger ihre Pfannen dem Stifte zu Bardewiek überließen. Be-
reits am 13. August 956 widmete Kaiser Otto I. den Salzzoll in Lüne-
burg „ipsum theloneum, qui ex salinis emitur“, dem dortigen St. Mi-
chaelskloster4. Im Jahre 113 5 schenkte Kaiser Lothar einen Teil der

1	Geschichte des Ursprungs der Regalien S. 64. S. hierzu Arndt in der
Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd. 24 S. 76f., auch gegen
v. Inama-Sternegg in den Abhandlungen der Wiener Akademie der Wissenschaften
1885, S. 576 f.

2	Hüllmann S. 62.

3	Engels in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 460.

4	Die Urkunde ist abgedruckt in Jung, De jure salinarum p. 195 not. a, im
Lüneburger Urkundenbuch 7. Abteilung, Celle 1861, S. 1.
        <pb n="159" />
        ﻿153

von jener Saline bezogenen Abgaben dem Kloster Königslutter k Erst
1139 aber gelangten die Welfen zur Herrschaft über Lüneburg und die
dortige Saline3. Würde nun die Saline zu Lüneburg von dem Weifen-
herzog als nostra sulzia bezeichnet, so ist dies in demselben Sinne zu
verstehen, wie die Könige Englands, Frankreichs und Böhmens, die in
ihren Ländern, auf wessen Gründen auch immer belegenen, von Privat-
personen besessenen und betriebenen Bergwerke ihr Eigentum nannten.
Die Saline stand im Eigentume des Herzogs, er bezog Einkünfte dar-
aus, er war aber weder Besitzer noch Betreiber, hatte auch seine Rechte
nicht als Besitzer der Oberfläche, und zwar schon deshalb nicht, weil
er dies gar nicht gewesen ist. Die Worte „haereditatem patrum nos-
trum“ gehen auf die Städte Bardowiek und Lüneburg, und diese konn-
ten so genannt werden, weil sie dem Herzog Heinrich erblich von
seinem Vater überkommen waren und weil sie erbliche und allodiale
Besitzungen seines Hauses waren8.

Jung, welcher die Regalität der Saline zu Lüneburg in Abrede
stellt, erklärt p. 201 die Worte sulzia nostra damit:

„principem respexisse sulciam in territorio suo sitam, cujus illi
tamquam regionis domino suprema cura incumbebat“.

Meines Erachtens lag die Sache so:

Ursprünglich waren die Kaiser, als Kaiser, Herren und Eigentümer
der Lüneburger Sülze, und ihr Recht ist später auf die Welfen über-
gegangen. Die Kaiser haben ihr Eigentum in der Weise benutzt, daß
sie das Recht, die Sülze auszuschöpfen und zu sieden, lehenweise Pri-
vaten gegen Abgaben übertrugen, deren Nutzungs- und Besitzungs-
rechte später in der Weise erblich wurden, wie solches bei Belehnungen
zur gesamten Hand damals statthaft erschien4. Die Siedehäuser und
sonstigen für die Salzgewinnung erforderlichen Gegenstände standen im
Eigentume der Beliehenen, waren indes wahrscheinlich nur Zubehör
zum Nutzungs- und Besitzrecht an der Sülze.

Dies dürfte sich aus folgendem ergeben:

Die Kaiser erhoben ehemals Abgaben von der Saline6, welche sich

1	S. oben zu Urkunde 39.

2	Manecke, Kurze Beschreibung und Geschichte der Stadt Lüneburg, Han-
nover 1816, S. 100 a. a. O.

3	S. u. a. Joh. Suibert Seibertz, Landes- und Rechtsgeschichte von West-
falen, Arnsberg 1861, II 421 ff. a. a. O.

4	Vgl. Schröder in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 10 S. 260 ff.
a. a. O.

5	Jung p. 191 seq.
        <pb n="160" />
        ﻿154

aller Wahrscheinlichkeit nach auf ein Drittel des Bruttoertrages beliefen.
Dies kann sich für die damalige Zeit nicht aus der Steuerhoheit er-
klären, zumal die Abgaben sehr bald in Privathände übergingen. Fer-
ner gab es bis zum 13. Jahrhundert nur einen Salzbrunnen1, aber
50 Siedehäuser und ebensoviel Siedeberechtigungen®. Den Besitzern der
Siedehäuser war der Gebrauch der Sülze gemeinschaftlich, insofern sie
daraus bestimmte Quantitäten Flüssigkeit zum Sieden erhielten. Es
dürfte nun schwer halten anzunehraen, daß diese 50 — später 53 —
Siedeberechtigten (Pfannherren) ihr Recht daraus ableiteten, daß sie in
Höhe eines ideellen Fünfzigstels an dem Oberflächenbesitze des Sodes
beteiligt waren, aus welchem durch einen tiefen Schacht die Sole zu-
tage gefördert wurde. Vielmehr ist anzunehmen, daß sie ihr Recht
ursprünglich vom Kaiser zu Lehen trugen, an den oder an dessen
Rechtsnachfolger sie dafür Abgaben zu entrichten hatten. Vom Kaiser
ist das ihm an der Saline zustehende Recht auf die Welfen über-
gegangen, ob zum Lehen oder zum erblichen Besitz und durch welche
Urkunde, ist mir nicht bekannt geworden. Als Heinrich der Löwe
seiner Reichslehen verlustig erklärt wurde, war es streitig, ob die Sa-
line zu Lüneburg ebenso wie diese Stadt allodialer Besitz oder Reichs-
lehen war. Letzteres behauptete der Kaiser1 2 3, der deshalb die Hälfte
der Saline zurückforderte; doch erhielten sich die Welfen als Herzoge
von Lüneburg in deren Besitz. Die an den Kaiser und später an die
Welfenherzöge zu leistenden Abgaben waren von jedem Siedehause zu
entrichten. Erstere, die Chorusgüter, kamen durch kaiserliche und
herzogliche Verleihungen in den Besitz anderer Personen, meist Geist-
licher. Sie werden seit dem 13. Jahrhundert nicht mehr in natura
abgeführt und bestehen bis auf den heutigen Tag4.

Was nun die Saline in Oldesloe anlangt, so ist nicht bekannt,
daß sie auf einer Privatbesitzung des Herzogs lag; sie kann also nicht
als ein Zeugnis der Zugehörigkeit der Salinen zum Oberflächenbesitze
dienen. Vielmehr hat sich Herzog Adolf als Territorialherr angemaßt,
Salinen und einen Markt ohne kaiserliche Genehmigung einzurichten,
wie damals auch sonst Anmaßungen kaiserlicher Regalien stattgefunden
haben5. Herzog Heinrich, der im Jahre 1151 kaiserlicher Statthalter

1	Vgl. die Urkunde vom Jahre 1273 in Jungs Sylloge Documentorum pro
Salina Luneburgensi p. 83 in dessen Buch: De jure salinarum.

2	Daselbst p. 77 Urkunde vom Jahre 1262.

3	Engels S. 461.

4	Engels daselbst.

5	S. oben § 7.
        <pb n="161" />
        ﻿i5S

war1, durfte daher die Ausnutzung des Marktrechtes verbieten und die
Salinen zerstören lassen, was er um so lieber tat, als sie ihm in seiner
Eigenschaft als Reichsstand nachteilig waren. Auch dieser Vorgang
beweist, daß damals das Salz nicht pars fundi war, denn sonst hätte
Heinrich der Löwe als kaiserlicher Statthalter kein Recht gehabt, die
Saline Oldesloe deshalb zu zerstören, weil der Herzog von Holstein
sie ohne kaiserliche Verleihung errichtet hatte1 2.

Die Urkunde 46 vom Jahre 1156 ist bereits bei Urkunde 14 be-
sprochen. Kaiser Friedrich I. erteilt den Pröpsten von Berchtesgaden
das Recht, auf ihren eigenen Besitzungen Bergbau zu treiben.

Die Urkunde 47 betrifft die Ronkalische Konstitution. Daß diese
nur der salinarum reditus gedenkt, erklärt sich wohl daraus, daß sie
zunächst für die Lombardei bestimmt war, woselbst damals außer
Salinen kein anderer Bergbaubetrieb vorgekommen sein dürfte. Die
Salinen waren dort im Privatbetrieb, so daß sich das Recht des Regal-
herrn wesentlich auf den Bezug der Abgaben beschränkte.

Die Urkunde 483 vom Jahre 1160 ist bereits erwähnt. Der Erz-
bischof Eberhard von Salzburg bestätigt darin dem Kloster zu Ad-
mont unter dessen übrigen Besitzungen mit Zustimmung Kaiser Fried-
rich I. alle auf den Klostergründen vorkommenden Salz- und Metall-
bergwerke; „quae de regalibus imperii Salzburgensis ecclesia hactenus
quiete possedit.“

Die Urkunde 49 vom Jahre 1160 berichtet, daß ein Bischof von
Paderborn drei Siedekoten „tres domus ad sal coquendum“ verschenkte.
Zu welcher Saline (Werl?) diese gehörten, geben weder Schaten noch
Wiegand an den von Böhlau zitierten Stellen an. Jedenfalls ist die
Tatsache unerheblich, da der Besitz von Siedehäusern durch Privat-
personen nicht im Gegensätze zum Salzregal steht.

In der Urkunde 50 vom Jahre 1163 schenkt Friedrich I. der
Abtei Tegernsee auf ihren Besitztümern: „quaecumque generantur in
humo vel quae latent sub terra, venae salis, vel ferri vel argenti“.

Die Urkunde zu 51 erwähnt einer Schenkung der Saline zu Kokle
durch den Wendenfürsten Kasimir an das Stift Havelberg. Diese er-
folgte am 18. August 1170 und wurde vom Bruder und Nachfolger
des Geschenkgebers im Jahre 1182 wiederholt4. Aus dieser Urkunde,

1	Engels S. 461.

2	S. Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd.24 S. 39 t.

3	v. Muchar III 106.

4	O. F. Lisch in den Jahrbüchern des Vereins für Mecklenburgische Ge-
schichte und Altertumskunde XI. Jahrg. S. 162.
        <pb n="162" />
        ﻿156

in Verbindung mit den Urkunden 66, 72, 75, 76, 77, 80, ergibt sich,
daß die Wendenfürsten das Salzregal in ihrem Herrschaftsgebiete aus-
übten.

Die Urkunde 52 nimmt Bezug auf die Bestätigung der Kolberger
Salzrechte durch Kaiser Friedrich II.

Brüggemann1 trägt den Hergang wie folgt vor:

„Als der Kaiser Friedrich II. in dem Jahre 1182 die Fürsten
von Pommern zu Reichsfürsten und Herzogen machte, erteilte er
den Kolbergischen Sülzverwandten das staatliche Privilegium,
daß sie mit allen ihren Freiheiten unter des Reiches Schutz und
Schirm genommen sein, und was das Salzwesen anbetrifft, ihre
Gerichtsbarkeit und Zusammenkünfte behalten und die Koten
sowohl auf männliche als weibliche Personen vererben sollen.“

Dies beweist, daß im Jahre 1182 das kaiserliche Salzregal auch
für Pommern Anerkennung fand. Übrigens dürfte nicht allzu schwer
fallen, aus den vorhandenen sonstigen Nachrichten den Beweis zu
führen, daß die Kolberger Saline von jeher zu Eigentum des Landes-
herrn gehört hat, daß aber Besitz und Betrieb der einzelnen Anstalten
Privatpersonen gegen Abgaben zugestanden haben.

Die Urkunde 531 2 ist bereits erwähnt. Ottokar I., auch VIII. ge-
nannt, verlieh im Jahre 1182 dem Kloster zu Seckau auf dessen Be-
sitzungen das Bergbaurecht, indem er sagt:

„Inde et ad huc adjicimus decernentes, si Dominus humili-
tatem eorum respicere paupertatique dignetur consulere, venas
salis sive metalli per omnem fundum Ecclesiae ostendendo, sine
inquietudine valeant excolere et in usus suos redigere, Hoc enim
prius, illo tradidimus, et nunc stabilire, et in notitiam posteritatis
transmittere volumus, sic ut Patri nostro ab Imperiali largitate et
nobis a Patre nostro collatum fore scimus.“

Die Urkunde 54 vom 6. Juli 1184 enthält die Überlassung oder
wahrscheinlicher Bestätigung des Bergbaurechts durch Friedrich I. für
das Kloster St. Lambrecht3.

In der Urkunde 55 vom Jahre 1184 bestätigt Friedrich I. dem

1	Beschreibung des Herzogtums Vor- und Hinterpommern II. Teil, Stettin

1784, II 48°-

2	Diplomataria S. Styriae I 167.

3	Böhmer, Regest, von Konrad bis Heinrich VII. No. 2663 S. 143 und
Albert v. Muchar III 105 (aus dem Lambrechter Saalbuche).
        <pb n="163" />
        ﻿— 157 —

Stifte zu Admont das Bergbaurecht auf allen dessen Gründen1 mit
dem Bemerken, daß das Stift von Salzburg erhalten, Salzburg es aber
de regalibus imperii habe.

Die Urkunde 56 vom 7. März 1187 enthält die Verleihung des
Bergbaurechts an das Erzstift zu Magdeburg in einem diesem gehörigen
Waldesteile durch Friedrich I.

In der Urkunde 572 vom 18. Mai 1193 verleiht Heinrich VI. dem
Kloster Ebersberg auf dessen Besitzungen;

„quaecunque generantur in homo vel quae latent sub terra, sive
sint venae salis, vel ferri, argenti, vel auri, vel cujuslibet metalli.“

Die Urkunde 58 ist Wiederholung der in Urkunde 54 gegebenen
Bergbauerlaubnis durch König Heinrich VI.

Durch die Urkunde 593 vom 10. März 1205 bestätigt König
Philipp dem Stifte zu Berchtesgaden einen in dessen Besitz befindlichen
Wald;

„et ea, quae intra terminos ipsius foresti, quae erant imperii
in venationibus, piscationibus, pascuis, cultis et incultis, et quae
in salis vel in cujuslibet metalli venis subterraneis inveniri aut
elaborari potuerint.“

Die Urkunde 604 enthält das Privileg, durch das Herzog Wilhelm
von Braunschweig 1205 dem Stifte zu Lüne verleiht an der Lüne-
burger Saline:

„ut singulis Fluminibus jam dictarum Dominarum (zu Lüne),
quadraginte Urne de communi Sulta adderentur.“

Der Herzog war Inhaber des Regals5.

In der Urkunde 61 vom 23. November 1208 wiederholt Otto IV.
die in Urkunde 59 ausgestellte Verleihung.

Die Urkunde 626 vom 12. Mai 1216 enthält die Beleihung des
Grafen von Henneberg durch Friedrich II.

1	Pez, Thesaurus anecdotorum tom. III, pars 3, p. 676. v. Muchar III lo5
(aus dem Admonter Saalbuche).

2	Hundii Metropolis II p. 191.

8 Außer an den bei Böhlau zitierten Stellen noch in Hundii Metropolis
II p. 122, 123.

4	Bei Jung in dessen Sylloge Documentorum p. 74, 75 (dem Anhänge zu
dessen Schrift De jure salinarum).

8 S. oben zu Urkunde 45.

6	Schoettgenii et Kreyssigii, Dipl, et script. pp. I p. 558 und sonst s. Böhlau.
Hinzuzufügen ist dessen Zitaten noch Böhmer, Regest, von 1198 bis 1254, Stutt-
gart 1849, S. 87.
        <pb n="164" />
        ﻿i58

„in rectum et perpetuum feudum concessimus omnes argenti
fodinas et tarn alia quequnque metalla seu salina fuerint in terra
sua a modo reperte, ut eos ad usum suum convertat, et tarn
ipse, quam sui heredes, sicut ad imperium et nos spectaret, cum
universis provenientibus suis jure feodali teneant et possideant.“

In der Urkunde 63 1 vom 29. Dezember 1217 bestätigt Friedrich II.
dem Bischof Konrad von Brixen das Bergregal an allen im Bistum
vorkommenden Silbergruben, Metallgängen und Salzen.

Die Urkunde 64 vom 1. November 1219 enthält die Bestätigung
Friedrich II. über einen zwischen dem Herzog von Bayern und dem
Erzbischof von Salzburg abgeschlossenen Vergleich, worin erwähnt
wird, daß das Stift Altach (Niederaltach), Besitzungen habe (habuit in
possessionibus), sowohl an einem Solbrunnen wie in der Stadt Halle
(Reichenhall). Diese Besitzungen stehen dem Bergregal nicht entgegen,
als bereits bei Urkunde 9 dargetan ist, daß Salzstätten um Reichen-
hall von den deutschen Kaisern und schon früher von den Agilol-
fingern jenem Kloster übertragen sind2.

In Urkunde 65 vom 25. November 1219 verleiht Friedrich I. dem
Erzstifte zu Regensburg unter anderem:

„fontes . . . salinarum et fodinas cujuscunque generis metallo-
rum inventas et inveniendas in fundis haereditarii patrimonii
ipsius Conradi (episcopi Ratisbonensis) jure feudi.“

Die Urkunde 663 vom 7. Juni 1222 erwähnt die Schenkung einer
Salzpfanne durch den Wendenfürsten Borwin an ein Kloster4.

In der Urkunde 67® vom Jahre 1226 bestätigt Friedrich II. dem
Orden domus milicie Christi die Besitzungen, die sie vom Bischöfe
Livlands zu Lehen erhalten haben und fügte hinzu:

„ut quodcunque genus sive materiam metalli sub terra sive
supra terram in districtibus et regionibus supradictis poterunt
invenire, quod ad inperialem nostram cameram pertineat et perti-
nere posset debeant exhibere ad usum proprium et utilitatem.“

In der Urkunde 68 vom Juni 1226 wiederholt Friedrich II. die
in Urkunde 62 gedachte Bergregalverleihung.

1	S. oben § 16 die tyrolischen Bergordnungen, Hundii Metropolis Salis-
burgensis I p. 320 a. a. O.

2	Vgl. v. Koch-Sternfeld II 174.

3	S. v. Koch-Sternfeld S. 144.

4	Mecklenburgische Jahrbücher XI 157.

5	Außer an der bei Böhlau angegebenen Stelle noch in der Historia Diplo-
matica Friderici Secundi, Parisiis 1852, par Huillard-Breholles tom. II p. I, 58.
        <pb n="165" />
        ﻿159

Die Urkunde 69 vom 17. Juni 1230 dient Jung1 als Beweis gegen
die Regalität des Bergbaues. Sie ist vollständig außer bei Jung und
Ludwig noch in Johann Georg Leuckfelds1 2 3 Antiquitates Praemon-
stratenses p. 46 ff. abgedruckt, der auch eine allerdings ganz kurze
Erläuterung mit den Worten gibt: „Anno 1230 hat das Konvent zu
Gottes Gnade folgenden Vergleich getroffen mit einigen vom Adel und
anderen Personen, wegen eines zu grabenden Salz-Brunnens zu Eimen
oder Alten-Salze, welches die letzteren dem ersteren nicht gestatten
wollten, sondern vor einen Eingriff hielten.“

Aus der Urkunde ist folgendes zu entnehmen:

Eine Reihe von Personen betrieben gemeinschaftlich eine Saline
bei Frose. Als nicht weit davon das Kloster Gottesgnade in Eimen
nach Solquellen graben lassen wollte, erhoben jene Einspruch, weil sie
behaupteten, daß nur ihnen selbst auf den Gründen des Klosters ein
solches Recht zustände. Der Streit wurde dahin geschlichtet, daß das
Kloster von der Errichtung einer eigenen Saline gegen eine Entschädi-
gung Abstand nahm und das Recht der Sozien, auch auf Kloster-
gründen zu graben, anerkannte. Zunächst ist hervorzuheben, daß jene
Betreiber der Saline zu Frose nicht als Oberflächenbesitzer zum Berg-
baubetriebe befugt sein konnten, da unter ihnen auch ein Jude er-
wähnt wird, Juden aber damals keinen Grundbesitz haben konnten.
Hiernach erübrigt nur die Annahme, daß sie ihr Recht von dem Berg-
regalherrn durch Verleihung erhalten haben, und dieser Regalherr war
die Kirche zu Magdeburg, welcher schon Kaiser Otto I. im Jahre 965
die aquae salzae im ganzen pagus verliehen hatte8. Das Gebiet um
Eimen wie das Kloster Gottesgnade gehörte zu Magdeburg4, in dessen
Nähe Eimen und Frose liegen.

Die Urkunde 70 vom i. Oktober 1231 erwähnt der Schenkung
einer Salzpfanne in der Stadt Hall durch König Heinrich II.

In der Urkunde 71 vom Jahre 1235 wiederholt Kaiser Friedrich II.
die von Friedrich I. für Admont in Urkunde 55 erteilte Bergregal-
verleihung.

In der Urkunde 72 vom 12. September 1243 bestätigt Fürst Bor-
win von Rostock dem Kloster Doberan zwei von seinen Vorfahren

1	De jure salinarum p. 127—131.

2	„Gründliche historische Nachricht von dem ehemals berühmten Praemon-
stratenser Kloster Gottes Gnade.“ (In den Antiquitates Praemonstratenses, Magde-
burg und Leipz’g 1721.)

3	S. auch Dopsch II 175 (Verleihung Kaiser Ottos für Magdeburg-[St. Moritz]).

4	Leuckfeld S. 1 ff.
        <pb n="166" />
        ﻿— i6o —

geschenkte Pfannen von dem großen und kleinen Brunnen der Saline
zu Sulz und befreit das Kloster dabei von den Erhaltungskosten der
Saline:

„qui per consensum abbatis et conventus de Doberan prae-

fatam salinam sub se habuerint, quod singulis annis imperpetuum

teneantur solvere quatuor last salis ecclesie Doberanensi quatuor

vicibus in anno“ 1.

Die Urkunde läßt den Schluß zu, daß wie bei den Salinen zu
Halle a. S., Reichenhall und Lüneburg auch die, welche in Sulz
Pfannen usw. zu Lehen trugen, die Salzgewinnung durch Dritte gegen
Abgaben betreiben ließen1 2.

Die vom Erzbischof Konrad von Köln am 15. Juli 1246 aus-
gestellte, bei Böhlau unter 73 aufgeführte Urkunde3 betrifft die Saline
Werl. Der Erzbischof bestätigt darin denen, „ad quos jure hereditario
dicti salis decoctio dinoscitur pertinere“, alle Rechte, welche sie schon
unter seinem Vorgänger, Erzbischof Engelbert (1216—1225) gehabt
hatten.

Böhlau stellt p. 15 rücksichtlich dieser Urkunde in Abrede, daß
sie auf der Annahme des Salzregals beruhe. Der gleichen Ansicht ist
Schröder4. Letzterer bezieht sich hierfür noch auf mehrere Urkunden,
in welchen und zwar im Jahre 1203 ein Graf Gottfried von Arnsberg
„domum salinariam in Werle“, im Jahre 1303 ein Bürger Emelrich:
„domum . . . scilicet salinam propre vallum Werlense sitam“ und im
Jahre 1362 Eberhard von Langenol „aream . . . domus salinarie in
Werle“ verkauft haben. Allein das Eigentum an Häusern, wo die Sülze
gesotten wird, hat mit der Frage nach dem Vorhandensein des Salz-
regals nichts gemein. Hierfür handelt es sich nur darum, wie die
Eigentümer der Siedehäuser das Recht auf den Bezug der Sülze er-
langt hatten.

PZs war bis zum 14. Jahrhundert ein einziger Salzbrunnen in Werl
und es fragt sich, woher die Eigentümer der Salzhäuser das Recht
hatten, täglich eine gewisse Quantität Sülze aus jenem Brunnen zu
beziehen. Dies Recht konnte ein erbliches sein, unbeschadet der
Regalität jener Sülze; denn der Regalherr durfte das Recht auf den

1	Die Urkunde findet sich im XI. Jahrgang der schon erwähnten Mecklen-
burgischen Jahrbücher S. 271.

5	S. auch unten zu Urkunde 75.

8 Aus Johann Suibert Seibertz, Urkundenbuch zur Landes- und Rechts-
geschichte des Herzogtums Westfalen No. 246, Arnsberg 1839, I 306.

4	Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 10 S. 258 ff.
        <pb n="167" />
        ﻿x6i

Bezug gewisser Quantitäten Sülze als ein erbliches verleihen. Der Be-
sitz von Grubenfeldern ist ja auch z. B. unter der Herrschaft des
Preußischen Landrechts ein erblicher gewesen und doch bestand
unzweifelhaft nach diesem Rechte das Bergregal. Auch bei der Mecklen-
burgischen Saline zu Sulz, den Salinen zu Halle und zu Lüneburg1,
rücksichtlich welcher wenigstens für das 13. Jahrhundert die Regalität
ganz unstreitig ist, waren die Anrechte der Privaten an den Siede-
häusern wie deren Rechte auf den Bezug von Sülze usw. erblich und
frei veräußerlich. Die Behauptung, daß die Sülzer das Recht auf den
Bezug von Sülze zum Sieden als ideelle Mitbesitzer der Erdoberfläche
besessen haben1 2, ist nicht haltbar.

Der ältere Salzbrunnen (Michaelsbrunnen) zu Werl reicht bis in
die Heidenzeit zurück3. Der Ort verdankt aller Wahrscheinlichkeit
nach seine Entstehung nur diesem Brunnen. Werl gehörte seit der
Unterwerfung der Sachsen den deutschen Kaisern; es war von der
Karolingerzeit an eine kaiserliche Pfalz4. Von den Kaisern wurde sie
den Welfen zu Lehen gegeben. Nach der Ächtung Heinrichs des Löwen
wurde sie dem Erzbischöfe Philipp von Köln durch Kaiser Friedrich I.
verliehen5. Seitdem blieb sie im Besitze der Kölner Erzbischöfe. Die
Kaiser haben das ihnen an der Weder Sülze zustehende Recht in der
Weise ausgeübt, daß sie Privatpersonen das Recht verliehen, gegen
Abgaben gewisse Wassermengen aus dem Salzbrunnen zu beziehen
und zu sieden. Weder bei der Weder noch bei der Hallenser, Lüne-
burger und Sülzer Saline, noch bei anderen Salinen hat jemals irgend
einer sein Recht auf den Bezug von Salzwasser anderswoher als
unmittelbar vom Regalherrn hergeleitet, und niemals und nirgends ist
dieses Recht aus dem etwaigen Nutzungsrechte an der Erdoberfläche
angesprochen worden. So bezogen sich, wie noch näher zu Urkunde 82
ausgeführt werden soll, die Sülzer von Soden bei Allendorf auf an-
geblich verloren gegangene Verleihungen. Die Kotbesitzer in Halle a. S.
leiten bekanntlich ihre Rechte aus der Belehnung des Regalinhabers,
nämlich des Erzstiftes zu Magdeburg ab. Und so leiten auch die

1	S. noch unten zu den Urkunden 75, 76, 77, 77 a, 78, 80.

2	v. Inama II 349.

3	S. den Aufsatz in Seibertz, Quellen der Westfälischen Geschichte I. Teil,
Arnsberg 1857, S. 44 ff. „Historie der Stadt Werl“ von Hermann Brandis.

4	Johann Suibert Seibertz, Landes- und Rechtsgeschichte Westfalens 3. Teil,
Arnsberg 1864, S. 171fr.

5	Seibertz, Geschichte der Grafen, Arnsberg 1845, S. 12 ff a. a. O. Brandis
an der zitierten Stelle S. 49 ff

Arndt, Bergregal.

11
        <pb n="168" />
        ﻿IÖ2

Sülzer zu Werl ihre Rechte vom Regalherrn, und zwar von Kaiser
und Reich ab. Dies ergibt sich aus der Bestätigungsurkunde1 Kaiser
Siegismunds vom Jahre 1432, in welcher derselbe sagt:

„So ward uns vorgebracht, unde geleget, unde darzu mit
wahrhafftigen Kundschafften unterwieset, daß die Ehrsamen Sültzer
wohnhaftig in der Stadt zu Werll — . . von Kayssern, unde
Römischen Königen .... mit all solcher Sültze, und Saltz-
werken in derselbigen Stadt gelegen, mit allem Eigenthumb . . .
voreigendt, frey unde ledig gegeben .... befreyet, begnadet,
confirmiret und bestätiget sind, solche Brieffe .... verbrandt
.... sind2, wiewohl, daß sie vor und nach dem Brand solches
Saltzwerkes friedlich, ohne unser und aller Innsprache besessen
haben, unde noch besitzen, jedoch so seyn wir angerufen unde
gebetten, daß wir an darüber uff ein neues solche Freyheit, unde
Eigenthums unser Confirmation geben wollen“ u. s. w.

Auch der fernere Umstand, daß den Sälzern zu Werl wie den
Pfannherren und Choralisten in Lüneburg, den Kotbesitzern in Halle a. S.8
und den Siedehausbesitzern zu Sülz ihre Güter an den Salinen durch
besondere Privilegien ihrer betreffenden Regalherren noch besonders zu
erblichem Besitze überlassen sind, dürfte dafür sprechen, daß ihnen
solche Rechte nicht als Zubehörstücke an der Erdoberfläche zugestan-
den haben. Wichtig ist, daß eine ganz besondere Erbfolge in jene
Salzgüter stattgefunden hat, wodurch gleichfalls festgestellt sein dürfte,
daß es sich bei ihnen nicht um bloße Zubehörungen zu anderen Ver-
mögensgegenständen gehandelt hat. Es ist nämlich z. B. für die Sa-
line zu Werl durch Richard Schröder4 erwiesen, daß das Recht eines
verstorbenen Sülzers am Salzbrunnen nicht zu seinem Nachlasse ge-
hört, daß eine Erbfolge in dasselbe nur mittels der successio ex pacto
et proidentia majorum stattgefunden hat, beruhend auf dem Gesamt-
eigentume und der gleichen Berechtigung sämtlicher zur Zeit lebender
folgeberechtigtcr Sülzerfamilien. Dies erklärt sich nur durch die An-
nahme einer Belehnung zur gesamten Hand, welche Belehnung ur-
sprünglich von dem Kaiser, später von dessen Nachfolgern im Regal-
besitze, für Werl den Kölner Erzbischöfen erteilt und beziehungsweise
wiederholt war.

1	v. Kramer, Wetzlarische Nebenstunden 53. Teil, Ulm 1765, S. 97 ff.

2	Das Sälzer Archiv zu Werl wurde im 14. Jahrhundert ein Raub der Flammen.

3	S. d. Urkunden p. 217 seq. im XII. Bande bei Ludewig, Reliquiae manu-
scriptorum etc. unter den Diplomata Miscell. rerum hallensium praecipue.

4	Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 10 S. 260 ff.
        <pb n="169" />
        ﻿163

Die Regalität der Salinen zu Werl folgt auch aus der Urkunde
des Kölner Erzbischofs vom Jahre 1321, aus welcher Schröder den
umgekehrten Schluß zieht. Graf Ruprecht von Virneburg, Landmar-
schall von Westfalen, hatte im Stadtgraben von Werl im Jahre 1321
einen Salzbrunnen graben lassen, in der Annahme, daß er dem Erz-
bischöfe von Köln gehören würde. Er überließ indes den Brunnen
den Sülzern, da er von sachkundigen Leuten dahin berichtet wurde,
daß nur diesen ein solcher Brunnen zustehen könne. In der Urkunde
vom 21. Mai 13 211 erklärt der Landmarschall;

„Nos Rupertus .... Notum facimus . . . quod cum in fossa
Werlensi puteum salinarium effodi et purgari faceremus, hac
ratione, quod ipsum puteum putavimus .... Archiepiscopo

Coloniensi attinere. Tandem a multis hominibus..............qui

notitiam hujus rei ab antiquis temporibus habuerunt, fecimus et

sumus plenarie docti............................................

quod dominus noster archiepiscopus vel sua dioecesis nil juris
habent in puteo memorato, quod pleno jure attinet hominibus
salinariis in Werle, qui dicuntur seltere apud volgus; ita quod
ipsi et eorum heredes omnem suam voluntatem facere poterunt
cum puteo memorato.“

Gab es überhaupt kein Bergregal, so dürfte sich nicht begreifen
lassen, wie der Landmarschall auf den Gedanken kam, daß ein im
Stadtgraben von Werl angelegter Brunnen dem Erzbischöfe von Köln
gehörte. Und wie will man ferner erklären, daß jener Brunnen schließ-
lich den Sülzern zugesprochen wurde, wenn nicht durch die Annahme
einer bergrechtlichen Verleihung durch den Regalinhaberf Oberflächen-
besitzer waren die Sülzer nicht, deren Genossenschaft durchaus nicht
mit der Stadtgemeinde zusammenfiel oder zusammenfällt2. Ebensowenig
hatten sie den Brunnen graben lassen. Man muß also annehmen, daß
ihnen die Kaiser und beziehungsweise die Kölner Erzbischöfe die Sülze
im ganzen Stadtgebiete verliehen haben und diese Annahme ist wohl-
berechtigt. Denn da die Sülzer von Werl recht hohe Abgaben ent-
richten mußten, so verstand es sich von selbst, daß ihnen nicht durch
einen zweiten Brunnen in demselben Städtchen ein Teil, unter Um-
ständen die ganze Sülze entzogen und überdies noch in ihrem Absätze
durch den Verkauf anderen Salzes Abbruch bereitet werden durfte.

1	Urkunde 582 im II. Bande von Seibertz’ Urkundenbuch S. 169.
s Dies ergibt sich u. a. aus der Urkunde vom 15. Juni 1321 No. 583 im
II. Bande von Seibertz’ Urkundenbuch S. 170.
        <pb n="170" />
        ﻿164

Wenn endlich von Böhlau und Schröder zugegeben wird, daß im

14.	Jahrhundert die Kölner Erzbischöfe das Salzregal auch in Werl
ausgeübt haben1, irgend welche Änderung in den Rechtsverhältnissen
der Sülzer aber nicht nachweisbar ist, so dürfte kein Grund abzusehen
sein, das Regal im Jahre 1246 und noch früher in Abrede zu stellen.

Die Urkunde 74 vom Jahre 1246 ist von Böhlau angeführt, weil
der Erzbischof von Salzburg in ihr eine Saline als „nostra“ bezeichnet.
Durch diese Urkunde1 2 übereignet Erzbischof Eberhard dem Kloster
Aldersbach:

„midi Salis libram dimidiam Cuppularum, quod ain halbs Pfund
füderlein vulgariter appellatur, in Sahna nostra .... annuatim.“

Der Besitz von Salinen (Siedehäusern) durch Salzburg steht aber
nach den oben wiederholt gemachten Ausführungen nicht im Wider-
spruche mit der Annahme eines Salzregals. Jenes Siedehaus war
übrigens nur ein Teil der uralten und ehemals königlichen Salzwerke
um Mühlbach oder Hallein3. Das Wort „salina“ bedeutet hier wie
vielfach nicht das ganze Salzwerk, sondern ein einzelnes Siedehaus.
Salina ist jeder „locus ad confectionem salis“4 5.

In der Urkunde 756 vom 24. September 1252 schenkt der Fürst
Borwin dem Kloster Dargun die Freiheit, aus den Salzquellen bei Sulz
Salzwasser zu schöpfen, zu sieden und dazu das Eigentum einer Bau-
stelle daselbst mit allen dem Fürsten zustehenden Freiheiten:

„Borwinus dedimus.............libertatem hauriendi aquas de

puteis salinariis juxta sulten sitis et positis atque perfectam potes-
tatem sal coquendi de eisdem una cum fundo et proprietate unius
loci ibidem.“

Diese Urkunde beweist nicht nur das Salzregal des Fürsten, son-
dern zeigt auch, wie es damit vereinbar ist, daß Privatpersonen das
Eigentum an Siedehäusern zustand; denn der Fürst übertrug jenen
Platz, damit das Kloster dort ein Siedehaus errichten konnte6.

Die Urkunde 76 betrifft die nämlichen Salzwerke bei Sulz, Privat-
personen verfügen über Siedehäuser.

1	Urkunde vom 14. Januar 1382 No. 680 in Seibertz’ Urkundenbuch II 636 ff.

2	In Hundii Metropolis Salisburgensis II p. 46. Vgl. übrigens auch v. Koch-
Sternfeld II 298.

3	v. Koch-Sternfeld II 292 ff.

4	v. Koch-Sternfeld II 224.

5	Mecklenburgische Jahrbücher XI 273.

6	S. unten zu Urkunde 77 a.
        <pb n="171" />
        ﻿— i6s —

Die Urkunde 77 vom Jahre 1162 beweist die Richtigkeit der für
die Lüneburger Saline oben zur Urkunde 45 aufgestellten Behaup-
tungen. Der Inhalt ist der folgende:

Von den 50 Siedehäusern in Lüneburg hat eines, Berding genannt,
ausnahmsweise das Recht, so viel Sülze aus dem gemeinschaftlichen
Sood zu beziehen, wie in ihm gesotten werden konnte. Der Berding
gehörte mehreren, meist geistlichen Herren gemeinschaftlich. Diese
baten den Herzog, daß er gestattete, an Stelle des Berding drei Häu-
ser zu errichten, in jedem Hause drei Pfannen aufzustellen, und daß
jedem dieser Häuser in jeder Woche &lt;Sl/2 Unze Sülze zugeteilt wür-
den. Diese Bitte erfüllte der Herzog gegen hundert Mark reinen Sil-
bers und zwar, wie er bemerkt „de bona nostra voluntate“ h

Die Urkunde 77a betrifft den Verkauf eines Siedehauses an der
Saline zu Sülz in Mecklenburg durch das Kloster Dargun an den
Rostocker Bürger Arnold Kopmann. Das Kloster Dargun hat das
Siedehaus, wie zu Urkunde 75 ausgeführt ist, vom Regalherrn erhalten.
Kopmann hat das Siedehaus dem Kloster Bergen letztwillig zugewendet,
welches einen Teil der aus diesem Hause von dessen Betreibern zu
leistenden Abgaben später wiederum an das Kloster Dargun zurück-
verkaufte. In der betreffenden Urkunde1 2 heißt es;

„quod nos (das Kloster Bergen) annuum censum salis nostri
videlicet lastonis, quem in sulta juxta Marlow singulis annis
habere solebamus de domo illo, quam Arnoldus beate memorie
dictus Copmann sub annuo censu quondam a fratribus habuit
Dargunensibus. “

Man wird hierbei zu beachten haben, daß die Besitzer der Siede-
häuser die Salzgewinnung nicht persönlich, sondern damals meist durch
Plörige betreiben ließen, welche ihnen von jedem Siedehause jährlich
gewisse Mengen Salzes liefern mußten.

Die Urkunde 78 vom Jahre 12733 betrifft wiederum die Saline zu
Lüneburg. Der Herzog von Braunschweig hatte einen neuen Salz-
brunnen graben lassen. Ob dies auf seiner eigenen Privatbesitzung in
der ihm allodial und erblich gehörigen Stadt Lüneburg geschah oder
nicht, verschweigt die Urkunde, mit Recht, weil der Herzog sein Recht,
dies zu tun, nicht aus seiner etwaigen Eigenschaft als Oberflächen-
besitzer, sondern nur aus der des Regalinhabers herleiten konnte. Das

1	Bei Jung, Sylloge documentorum pro salina Luneburgensis p. 78.

2	No. XXXV in den Mecklenburgischen Jahrbüchern XI 279.

3	ln Jung, Sylloge documentorum p. 83—85.
        <pb n="172" />
        ﻿i66

Graben eines Salzbrunnens und die damit verbundene Anlegung einer
neuen Saline versetzte die, welche, sei es als Pfannherren (Besitzer der
Siedehäuser) oder Choralisten (Empfangsberechtigte der Chorusgüter)
Anrechte an der alten Saline hatten, in große Aufregung, weil das
Ausschöpfen der Sole aus dem neuen Brunnen die Menge in dem
alten verringern mußte und weil der Verkauf des Salzes von der neuen
Saline ihnen beim Verkauf ihres eigenen Salzes Abbruch tun konnte.
Nun waren die Pfannherren und Choralisten der alten Saline meist
mächtige Geistliche: Äbte mehrerer Cistercienser- und Benediktiner-
klöster, die Domkapitel von Lübeck, Bardewieck u. a. Diese baten
nun den Herzog „humiliter“, daß er ihnen „specialem gratiam facien-
tes“ die neue Saline verkaufen möchte. Dieser Bitten und seines
Seelenheils halber verkaufte der Herzog den Besitzern der älteren Sa-
line die neue mit der Maßgabe, daß diese gänzlich zerstört werden
solle. Gleichzeitig verspricht der Herzog:

„neque nos, neque heredes nostri neque successores nostri
unquam alio tempore in eodem loco intra civitatem Luneborg,
vel etiam extra in dominio Luneborg fodi vel exstrui alium pu-
teum salis sive salinam aliam faciemus.“

Der Herzog begibt sich also des ihm bis dahin zugestandenen
Rechts, überall und also auch aus Privatgründen in der Herrschaft Lüne-
burg Salzbrunnen graben zu lassen. Als Entschädigung mußten die,
welche Anrechte an der alten Saline hatten, ihm „in quolibet flumine“
150 Chorusgüter Salz, 3 von jeder Siedekote geben. Außerdem zahl-
ten sie ihm 1800 Mark „argenti examinati pro gratia et favore ....
et etiam pro theloneo in nova salina quod ibi de sale accipere com
suevimus penitus removendo“.

Dafür verzichtete der Herzog für sich und seine Nachkommen
noch darauf, die Wahl des Brunnenmeisters zu beeinflussen.

Die Urkunde 78a vom Jahre 1276 erwähnt des Verkaufs1 von
Kolberg und der dortigen Salinen durch zwei Wendenfürsten. Diese
Salinen standen, wie schon aus dem zu Urkunde 52 Gesagten hervor-
geht, im Privatbesitze und Privatbetriebe. Ihre Betreiber mußten Ab-
gaben an die Herzoge Pommerns zahlen2, welchen durch Friedrich I.
das Eigentum nebst dem Abgaberechte an jenen Salinen bestätigt
wurde3. Die den Herzogen hiernach an den Salinen zustehenden

1 Vgl. auch Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien S. 75.

8 Brüggemann, Beschreibung des Herzogtums Vor- und Hinterpommern
2. Teil II 48ofF.

3	v. Koch-Sternfeld II 25.
        <pb n="173" />
        ﻿167

Rechte sind später, im Jahre 1246l, von ihnen dem Bistume zu.
Cammin übertragen worden, welche Übertragung im Jahre 1276 wieder-
holt wurde.

In der Urkunde 791 2 vom 18. Mai 1277 verleiht Kaiser Rudolf
dem Erzbischöfe von Preising das Recht auf alle Metalle und Salze
in seinem und des Erzstiftes Besitzungen:

„ubicunque in possessionibus..........venerabilis Frisingensis

episcopi . . . auri vel argenti vel alterius cujuscunque metalli
vel salis venae repertae fuerint, idem gaudebit per omnia jure
suo, nobis et imperio similiter jure nostro in Omnibus reservato.
Concedimus etiam .... episcopo, ut metallum cujuslibet generis
in ecclesiae suae fundo quaerere valeat, imperii jure salvo.“

Durch die Urkunde 803 vom 2. Dezember 1277 verspricht der
Fürst Waldemar von Rostock den Besitzern von Salzgütern zu Sülz
aus besonderer Gnade, daß er keine neuen Salinen daselbst mehr an-
legen wollte. Außerdem verlieh er ihnen das Recht der freien Ver-
äußerung ihrer Salzgüter unter Lebenden und von Todes wegen. In
der Urkunde heißt es:

„Memoratam vero paludem Suite aliis salinis superedificandis
nullatenus volumus pergravari, sed quemadmodum ab inicio cum
numero salinarum est fundata perpetuo permanebit. Accedit
etiam ad hoc quod omnes habentes salinas in sepedicta pallude
Suite, ipsas suas non solum heredibus hereditäre poterunt verum
etiam, puibuscunque heredes tune viventes de berede ad heredem
easdem pro tempore vendere, emptores .... perpetuo possi-
debunt, tali quidem condicione mediante, quod nobis aut heredi-
bus nostris de dictis salinis census debitus tempore congruo per-
solvatur. “

Aus diesen erwähnten, bei Böhlau teilweise fehlenden Worten
ergibt sich, daß die Salinen mit einer bestimmten Zahl Siedehäusern
gegründet, d. h. also, daß von Anfang an die Sülze unter eine
bestimmte Zahl von Rechtssubjekten geteilt war. Diese Einrichtung
widerspricht der Annahme, daß das Recht, Sülze zu beziehen und
im Siedehause zu kochen, ein bloßes Zubehör zu jedem Ober-
flächenbesitze gewesen ist. Sie streitet umgekehrt dafür, daß nur der

1	v. Koch-Sternfeld daselbst.

2	In Meichelbeck, Historia Frisingensis 1724, tom. II p. 8i.

5 Mecklenburgische Jahrbücher No. XXXW, XI 277.
        <pb n="174" />
        ﻿i68

Regalinhaber, in Mecklenburg der Fürst von Rostock, in Kraft seines
Regales über die Sülze verfügen durfte1.

Aus der Urkunde 81 vom 23. April 1279 erhellt, daß ein Privat-
mann Salz „sal“ bei Freiberg vom Markgrafen zu Meissen lehnvveise
und gegen Entgelt übertragen erhalten hatte. Die Fürsten zu Meissen
leiten aber das Bergregal im Markgrafentume besage der Stiftungs-
urkunde für Alten-Zelle vom Jahre 1185 von Kaiser und Reich ab1 2.

Die Urkunde 82 aus dem Jahre 1300 betrifft die uralte Saline zu
Soden bei Aliendorf an der Werra. Soden war seit der Frankenzeit
königliche Besitzung. Otto II. schenkte diesen Ort unter dem Namen
Tudinsoda am 29. April 973 seiner Ehefrau Theophanie3. Später ist
der Ort in den Besitz der Landgrafen von Hessen gekommen. Diese
übten die Rechte des Regalinhabers an jener Saline aus. Darüber,
wie sie in deren Besitz gelangt sind, habe ich keine Aufklärung ge-
funden. Vielleicht genügt der Umstand, daß sie diese Rechte nicht
als Oberflächenbesitzer hatten. Wie bei den übrigen Salinen, so be-
stand auch hier eine Anzahl Siedehäuser und Pfannen. Den Pfalz-
grafen gehörten die je 44. und 45. Pfanne4 5. Die Besitzer solcher
Siedehäuser oder Pfannen leiteten ihre Rechte nicht vom Oberflächen-
nutzungsrechte, sondern von Privilegien und Verleihungen ab. Als
Philipp der Großmütige im 16. Jahrhundert die Besitzer der Salzhäuser
aufforderte6, ihre Privilegien vorzuzeigen, fand sich zu erinnern, daß
die ersten Lehnbriefe nicht mehr vorhanden waren und daß von ihm
keine Bestätigung oder Erneuerung der alten Privilegien ausgebracht
worden ist. In der Urkunde6 vom Jahre 1300 erklärt der Pfalzgraf
Heinrich, daß er mehr Pfannen zum Sieden auf dem Salzwerke hatte
setzen wollen, daß er aber mit den „Geburem von Soden, die Geerbet
sein zu dem Salzwerke“, dahin übereingekommen sein, gegen Empfang
einer Abgabe davon Abstand zu nehmen. Diese Urkunde läßt nur

1	Gegen v. Inama-Sternberg Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte,
germ. Abteilung, ßd. 24 S. 59 f. Die Herzoge von Mecklenburg und Pommern
wie die in Schlesien hatten alle Regalien.

2	Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 306: „Praeterea sciendum,
cum ab imperio cujuslibet metalli proventum in nostra marchia beneficii jure sus-
cepimus.“

3	S. zu oben Urkunde 23; Schmincke, Monimenta Hassiaca p. I, Cassel
1747, p. 20 ff. Kopp, Beitrag zur Geschichte des Salzwerks in den Soden bei
Allendorf a. d. Werra, Marburg 1788.

4	v. Koch-Sternfeld II 76.

5	Kopp S. 43 ff

6	Bei Kopp, Beilage I, S. 59.
        <pb n="175" />
        ﻿— 169 —

den Schluß zu, daß das Recht, Salz aus der Quelle zu beziehen und
zu sieden, nicht aus dem Rechte auf die Nutzung der Erdoberfläche,
sondern aus dem Rechte des Salzregalinhabers herzuleiten ist. Letzte-
res schließt nicht aus, daß die den Privaten eingeräumten Rechte erb-
lich sind, und daß der Regalherr sein Recht beschränken kann. Die
Setzung neuer Pfannen würde den alten Pfannherren den Bezug des
Salzes und dessen Vertrieb verkümmert haben, und es erscheint billig,
daß der Regalherr von einer solchen Handlung gegen Entschädigung
Abstand nahm.

Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden.

§ 23. Die eben besprochenen Urkunden sind von Böhlau auf-
gestellt, um zu beweisen, daß die Salzbergwerke nur Zubehör zur
Oberfläche gewesen, daß ein Salzregal sich zuerst im 11. Jahrhundert
gezeigt, daß aber gleichwohl bis in das 13. Jahrhundert neben dem
Vorhandensein des Salzregals noch häufig Fälle vorgekommen seien,
in welchen Salzwerke nicht dem Regalherrn, sondern dem Oberflächen-
besitzer gehört haben. Die Zugehörigkeit der Salinen zur Oberfläche
sollte durch zwei Umstände festgestellt werden, einmal dadurch, daß
solche auch von Privatpersonen besessen wurden und sodann dadurch,
daß sie als Zubehör zu Städten oder Ortschaften bezeichnet sind. Was
den ersten Umstand anlangt, so wird übersehen, daß man zwischen
dem Eigentum an dem ganzen Bergwerke und dem Besitze an ein-
zelnen Siedehäusern1, Pfannen, Pfannstellen unterscheiden muß. Der
Besitz dieser Gegenstände durch Privatpersonen und das mit diesem
Besitze verbundene ideelle Anteilsrecht an der Benutzung eines Salz-
brunnens oder einer Solquelle schließen aber das Salzregal nicht aus.
Es ist ebenso wahrscheinlich, daß diese Privatpersonen durch Beleihung
von dem Salzregalherrn, wie daß sie etwa infolge eines ideellen
Mitbenutzungsrechtes an der Erdoberfläche jenen Besitz erlangt haben.

Die Zahl der Salinen in Deutschland ist und war insbesondere
zu Beginn des Mittelalters eine beschränkte. Eine Saline hatte eine
oder einige Solquellen oder Salzbrunnen, dagegen viele Siedehäuser
und noch mehr größere und kleinere Salzpfannen, patellae und sarta-
gines. Wir wissen z. B., daß an der Saline zu Reichenhall überaus

1	Die Siedehäuser werden auch als Salinen bezeichnet, so z. B. von der
Urkunde 1 bei Böhlau vom Jahre 740, in Pezii, Thesaurus tom. III p. 3 und in
den Monumentis Boicis tom. VII p. 8, wo fünf Siedestellen der einen Saline zu
Hall im Inntale als „salinae quedam vel quinque loca ad confectionem salis“ be-
zeichnet werden.
        <pb n="176" />
        ﻿I/O

zahlreiche geistliche Territorialherren, Klöster, Stiftungen1 und nebenbei
auch Privatpersonen durch den Besitz von Pfannen, Öfen usw. betei-
ligt waren, während es doch feststeht, daß die gesamte Saline ehemals
den Agilolfingerherzögen gehörte.

Um die Regalität des Salzes zu widerlegen und dessen Zugehörig-
keit zur Erdoberfläche zu beweisen, erscheint es also notwendig, daß
bei jeder Salzpfanne, bei jeder Salzstelle, bei jedem Salzhause, bei
jeder Salzquelle deren Lage und näheren Umstände angegeben wer-
den. So gewiß man nun die bis zum i. Oktober 1865 bestandene
Regalität der Hallischen Salinen durch den Nachweis nicht widerlegen
kann, daß schon vorher zahlreiche Personen Siedekoten, Pfannen oder
Besitzungen und Rechte aller Art an ihnen besessen haben, so gewiss
kann die Zugehörigkeit der Salinen zur Erdoberfläche nicht durch den
Umstand dargetan werden, daß eine Pfanne einem Kloster von einer
Privatperson geschenkt worden ist. Selbst der Besitz ganzer Salinen
durch Privatpersonen steht an sich dem Salzregale nicht entgegen,
weil der Regalherr auch Salinen im ganzen oder alle Teile einer Sa-
line Privaten übertragen kann. Es muß wiederholt darauf hingewiesen
werden, wie viele Bergwerke z. B. unter der Herrschaft des Bergrechts
des Allgemeinen Preußischen Landrechts im erblichen und frei ver-
äußerlichen Besitze von Privatpersonen gewesen sind. Der Annahme,
daß die Anrechte an Salinen durch den Mitbesitz an der Erdober-
fläche erworben sind, stehen die besprochenen Urkunden rücksichtlich
der Salinen zu Halle a. S., Lüneburg, Sülz, Werl und Soden entgegen,
bei denen teils mit Gewißheit, teils mit hoher Wahrscheinlichkeit sich
diese Rechte nicht von dem Oberflächenbesitzer, sondern von den
Inhabern des Bergregals herleiten. Die Irrigkeit der Ansicht, daß das
Recht zur Anlegung von Salinen mit dem Besitze jedes Grund und
Bodens verbunden gewesen sei, dürfte offenbar hervortreten, sobald
die Folgen einer solchen Ansicht ins Auge gefaßt werden. Wäre sie
richtig und hätte jeder beliebige Besitzer einer Handvoll Erde in
Lüneburg, Sülz, Werl, Reichenhall usw. auf seinem Besitztume einen
Salzbrunnen tiefer, als der, welcher die Salzwerke speiste, anlegen
dürfen, so hätte der letztere jederzeit und beliebig trocken gelegt
werden können! Darf man hiernach behaupten, daß der Besitz von
Salzpfannen, Siedehäusern u. dgl. m. durch Privatpersonen keineswegs

1 Die Besitzveränderungen an den einzelnen Brunnen, Siedehäusern, Pfannen
führt v. Koch-Sternfeld II von S. 104 bis 212, also auf mehr als too Seiten, und
doch nur unvollständig auf.
        <pb n="177" />
        ﻿den Beweis für die Zugehörigkeit der Salinen zum Oberflächenbesitze
erbracht hat, so kann auch ferner dieser Beweis nicht daraus her-
genommen werden, daß diese als Pertinentien zu Städten oder Ort-
schaften bezeichnet werden, da dies aus bereits früher entwickelten
Gründen auch bei anderen Regalien, z. B. bei Münz-, Markt- und
Zollgerechtigkeiten geschieht. Aus diesen Gründen ist der Beweis
der Zugehörigkeit der Salinen zur Oberfläche durch keine einzige der
von Böhlau aufgeführten Urkunden erbracht, und die Annahme des
Gegenteils trotz dieser Urkunden wahrscheinlich. Diese Behauptung
kann auch den Urkunden gegenüber aufrecht erhalten werden, welche
Georg Waitz als Vervollständigung der Böhlau sehen Abhandlung in
der Deutschen Verfassungsgeschichte VIII 272 und 273 beigebracht hat:

Die erste Urkunde1 ist nur eine Wiederholung der Urkunde 18
bei Böhlau. Sie beweist nichts gegen das Salzregal, da nur ein „locus
patellaris“ im Besitze eines Privaten ist, dieser im Admonttale gelegene
locus patellaris jenem Privaten zu Lehen vom Erzstifte zu Salzburg
gegeben war, welches alle seine Salzrechte de regalibus imperii hatte.

Die folgenden Urkunden betreffen Schenkungen an die Abtei
St. Peter zu Salzburg über:

„loca duarum patellarum“ „bina Integra octonaria et dimidium
in salinario fonteque halloricio appellantur more 2 ahteil et ter-
cium dimidium“ „locus patellae“, „locus patellaris“.

Die Abtei St. Peter ist auf ähnliche Weise in den Besitz von
Salzstellen gekommen, wie die Abtei Admont. Bereits v. Koch-Stern-
feld 1 2 gibt hierüber ausführliche Nachricht. Um das Jahr 980 verlieh
Erzbischof Friedrich von Salzburg jener Abtei „montem et sylvam
a flumine Schwarzenbach per decursum fluminis Salzahae usque ad

locum.......................cum omni jure nostro sive salis“. Auch

finden sich andere Verleihungen von Salzstellen durch Salzburg an
St. Peter3. Im Jahre 1141 wurden dieser Abtei schon die Einkünfte
von 24 Salzpfannen in Mühlbach durch den Erzbischof Konrad be-
stätigt4. Die Salzstellen und Salzpfannen, wie die Anteile an solchen
und die mit deren Besitz verbundenen Anrechte an Salzquellen, welche
die Abtei St. Peter besaß, lagen in Reichenhall, Hallein oder Mühl-
bach, Hall im Admonttale und Hall im Inntale. Besonders bei der

1	Juvavia, Anhang p. 132.

2	II 124 und II 293 ff. a. a. O.

3	Juvavia, Anhang p. 113.

1 v. Koch-Sternfeld II 294
        <pb n="178" />
        ﻿172

letzteren Saline begegnen wir häufig ideellen Anteilen von Salzstellen1.
Da diese sämtlichen Salinen selbst nicht Zubehör zum Grund und
Boden waren, so beweist der Besitz einiger Bruchteile dieser Salinen
durch die Abtei St. Peter keineswegs die Zugehörigkeit der Salinen
zum Oberflächenbesitze. Die vorgenannten Salinen reichen schon in
die Römerzeit zurück, und bereits die Agilolfinger haben über Teile
in ausgiebiger Weise zugunsten der Geistlichkeit verfügt. Ofen und
Pfannen sind bei ihnen von jeher im Privatbesitze gewesen. Es wird
deshalb auch nicht erwartet werden können, daß in den von Waitz
beregten Fällen der Besitz jeder einzelnen Salzpfanne auf den Regal-
besitzer zurückgeführt wird.

Die nunmehr folgenden beiden Zitate aus dem Urkundenbuche
des Landes ob der Enns1 2 betreffen beide gleichfalls nur Salzstellen. In
dem ersteren vom 9. Juni 1117 3 bestätigt Erzbischof Konrad von Salz-
burg dem Kloster Nonnberg zu Salzburg:

„et quod Hall detinent, scilicet pontem Puhiln cum omnibus
ad ipsum locum pertinentibus, quartam partem aquae in Gerho-
hispride et tertiam partem aquae in Wazzimann galgen et diraidium
aquae nonae partis, quam partem in eodeml igno .... quatnor
loca patellaria et diraidium loca curtilia quator et dimidium.“

In der andern Urkunde vom lahre 11374 5 schenkt Erzbischof
Konrad von Salzburg dem Kloster Reichersberg in Reichenhall:

„patellam in halla eum una curtili in ipsa villa hallensi et VI
curtilibus in silvestribus unchen6 vulgo nominatis, de quibus ligna
persolvuntur ad ipsam patellam.“

Beide Urkunden sprechen nun um so weniger gegen die Regalität,
als Salzburg, dessen Dependenzen Nonnburg und Reichersberg waren,
Salzrechte de regalibus imperii hatte.

Dann folgte bei Waitz ein Zitat aus dem Urkundenbuch für Steier-
mark6, betreffend Salzstellen in Reichenhall, welche unter anderen Be-

1	v. Koch-Sternfeld S. 227 aus den Monum. Boica VIII p. 125, 161:

„pars fontis in Halle ■— vocabulo Achtheil, per singulos annos pondera
salis VI scilicet talentorum pretia, — partes salis in Halle duo scilicet
Achtail in loco q. d. Ulbrecke, et tertiam partem unius Nuintail in loco
q. d. Houbtachere et dimidium locum patellae in loco q. de Chere.“

2	II 1, Wien 1856.

8 No. CI S. 150 fr.

4	Daselbst No. CXX S. 178 ff., übrigens auch in den Monum. Boica IV p. 403.

5	Vgl. auch v. Koch-Sternfeld II 191 und 284 a. a. O.

6	No. 77 S. 84.
        <pb n="179" />
        ﻿173

Sitzungen durch das Erzstift Salzburg an die Abtei zu Admont in den
Jahren 1074 bis 1087 gegeben sind. Zwar hatte Salzburg einen Teil
dieser Salzstellen durch die Gräfin Irmgard. Diese aber hatte sie von
ihrer Mutter, der Gräfin Hemma, welche ihrerseits ihre Salzrechte teils
von ihrem Oheim Heinrich II.1, teils von anderen Kaisern ableitete1 2.

Das nunmehr folgende Zitat3, hat die Abtretung des totum jus
saline an einer Salzstelle durch den Abt Ulrich von St. Lambrecht zum
Gegenstände. Dieses Stift hatte aber Salzrechte auf den hundert könig-
lichen Huben, welche König Konrad am 12. Mai 1025 der Edelfrau
Beatrix übertragen und zwar, wie es im St. Lambrechter Saalbuche4
heißt: „cum salino et rudere quod Arie dicitur“, oder wie es in dem
Urkundenbuch für Steiermark5 heißt: „cum usu salis seu cum omni
utilitate, quae ullo modo inde provenire poterit.“

Die nunmehr in Bezug genommene Urkunde Nr. 169 des Urkunden-
buches für Steiermark S. 166 ff. hat zum Gegenstände die Schenkung
der Salzpfanne „sartago“ im Admonttale durch das Erzstift zu Salzburg
an die Abtei St. Admont. Das Erzstift war nicht Grundbesitzer
im Admonttale.

Die ferner angezogene Urkunde Nr. 178 daselbst S. 181 ff. enthält
die Bestätigung der an die Abtei Admont gemachten Schenkungen
durch den Erzbischof Konrad von Salzburg, welche teils er selbst, teils
seine Vorfahren vorgenommen hatten. Daß darunter Salzstellen vor-
handen waren, ist um so weniger auffallend, als Salzburg solche „de
regalibus imperii“ hatte und als ein Teil der auf Admont übergegangenen
Salzstellen aus dem Nachlasse der Gräfin Hemma herrührten. Daß
auch ferner das Kloster St. Emmeran einen „locus unius patellae“ an
der Saline in Reichenhall übertragen erhielt, widerlegt gleichfalls nicht
das Bergregal. Ebenso dient es nicht als Beweis für die Zugehörig-
keit der Salzwerke zum Oberflächenbesitze, wenn auch das Kloster
Steyergarsten an dieser nämlichen Saline eine Salzpfanne besaß6.

1	S. die Urkunde vom 18. April 1016 im Urkundenbuch für Steiermark
No. 38 S. 48 ff.

2	S. Urkunde vom Jahre 1045 in dem Buche „Beyträge zur älteren Geschichte
und Topographie des Herzogtums Kärnten“ von P. Ambros Eichhorn, II. Samm-
lung, Klagenfurt 1819, S. 102 ff.:

„quae a romanis imperatoribus et regibus Arnolfo videlicet Ludevico,
Ottone, Heinrico, Chunrado data .... habuerat.“

3	Urkunden 122, 123 im Urkundenbuch für Steiermark S. 137 ff.

4	v. Muchar, Geschichte von Steiermark, 3. Teil S. 95 a. a. O.

5	Urkunde 44 S. 53 ff.

6	S. auch v. Koch-Sternfeld II 196, 197.
        <pb n="180" />
        ﻿174

Auch die pars fontis, welcher um das Jahr 9831 in Besitz des
Salvatorklosters kam, beweist die Zugehörigkeit der Salinen zum Ober-
flächenbesitze nicht.

Die jura salis Chiemensium apud Halle (Reichenhall), auf welche
sodann Bezug genommen wird, hat dies Kloster Herren-Chiemsee vom
Erzstifte zu Salzburg um das Jahr 1130 erhalten*. Dieses war
in der Lage, solche Schenkungen zu machen, da es einen großen
Teil der Reichenhaller Salinen de regalibus imperii besaß. Wenn eine
für die Salzbereitung geeignete Quelle als nicht im Besitze des Kaisers
befindlich aufgefuhrt wird, so schließt dies die Möglichkeit nicht aus,
daß sie vom Kaiser vergeben ist.

Die nun folgenden Zitate beweisen, daß Pfannstellen im Besitze
des Bischofs zu Halberstadt waren. Im Jahre UI28 übereignet der
Bischof von Halberstadt dem Kloster des heiligen Pankratius unter
anderem „in Dalheim una mansio et quinque jugera et unum Panstal
(Pfannstelle) in quo sal coquitur“. Ferner schenkt am 18. Oktober 1121
Bischof Reinhard von Halberstadt dem Augustiner Mönchskloster zu
St. Lorenz den Ort Kalbe und unter anderem „juxta Bardenwick in
Mechtenhusen unum panstalle et dimidium in Beckenhusen qui solvunt
XXIV solidos“. Die letzterwähnte wie viele andere Urkunden ergeben,
daß Halberstadt auch sonst viele andere Regalien besaß. Es dürfte
sicher sein, daß es diese wie die Salzrechte vom Kaiser hatte. Es
heißt nämlich beim Annalista Saxo1 2 * 4 * zum Jahre 100g vom damaligen
Bischöfe:

„Adquisivit quoque sancto Stephano non rapinis, sed divina

favente clementia mille mansos et ducentos........In molendinis

in areis, silvis, in fossis salinariis quantum adquiseverit, explicare
nequimus. “

Von wem er die Erwerbungen divina favente clementia machte,
ist nicht angegeben, doch wird in dem frommen Kaiser Heinrich II.
der Geschenkgeber zu suchen sein.

Die letzten beiden von Waitz angezogenen Urkunden betreffen
Salinen, welche das Hochstift zu Magdeburg besaß.

1	Pezii, Thesaurus anect. tom. VI pars I.

2	Monum. Boica II p. 279 seq. v. Koch-Sternfeld II 169.

8 Leuckfelds Antiquitates Halberstadenses, Wolfenbüttel 1714, Urkunde No. 58.
Riedels Codex diplomaticus Brandenburgensis 1859, 1. Hauptteil, XVII 427.

4	In der Monumenta Germaniae Historica ed. Pertz, Scriptorum tom. VI,

Hannoverae 1849, P- 641.
        <pb n="181" />
        ﻿i75

Nach einer Urkunde vom 13. Dezember 10161 übereignet der
Erzbischof Gero von Magdeburg dem neugegründeten Kloster Unser
Lieben Frauen:

„civitatem Frose cum omnibus quae ad eandem pertinent, quae-
sitis et inquirendis, aquis salsis et insulsis et quidquid in ea utilitatis
esse poterit in mercatu, thelonaeo et moneta.“

Endlich bestätigt oder schenkt Erzbischof Friedrich von Magde-
burg im fahre 1145“ dem Stifte St. Peter und St. Nicolai die für das
in Halle belegene Grundstück ausreichende Salzsole, welche die Eltern
des Stiftsherrn Burchhard schon früher zum Gebrauche der Konventualen
geschenkt hatten. Der Erzbischof erläßt dabei mit Zustimmung des Salz-
grafen Meinfried allen ihm an der Sole zustehenden Zins, dergestalt, daß
hinfort der Salzgraf keinerlei Gerechtsame und Zoll, seien es Erntepfennige
(in denariis messium), sei es Mägdesalz (in sale puellarum) noch irgend
eine Bede davon fordern soll. Auch sollen die Leute, welche jenes
Salz gewinnen, von dem Gerichte des Salzgrafen frei sein. Rücksichtlich
dieser zuletzt erwähnten Verleihung ist daran zu erinnern, daß das Hoch-
stift zu Magdeburg durch die kaiserlichen Schenkungen vom 11. April
965 und 5. Juni 973 die Salinen zu Halle erhalten hat. Wie bereits
ausgeführt ist, waren diese Salinen im Privatbesitze. Die Besitzer
mußten nach der Zahl der beim Betriebe verwandten Personen Ab-
gaben entrichten, welche durch die Schenkungen auf das Hochstift
übergingen. Außer den Abgaben hatte dieses das Eigentum und die
Gerichtsbarkeit, welche es durch den Salzgrafen ausübte und ihm im
gegebenen Falle wahrscheinlich nebst den Abgaben zu Lehen übertragen
hatte. Der Betrieb des Salzwerks geschah in Koten, denen aus den
vorhandenen Quellen das zum Sieden erforderliche Wasser geliefert
wurde. Die Besitzer der Koten waren Lehnträger von Magdeburg.
Die Schenkung vom Jahre 1145 bedeutet hiernach, daß von der den
Konventualen geschenkten Kote bzw. von der dazu erforderlichen So-
le keine Abgaben an das Hochstift mehr gezahlt zu werden brauchten.
Gleichzeitig wurden die Arbeiter der Kote von der Gerichtsbarkeit
des Salzgrafen befreit. Diese Urkunde beweist also keineswegs gegen
das Salzregal noch, daß Magdeburg oder ein anderer das Verfügungs-
recht über die Sole als Zubehör zur Erdoberfläche besaßen. 1 2

1	v. Heinemann, Codex Diplomaticus Anhaltinus, Dessau 1867 und 1873
No. 100, I 78.

2	Regesta Archiepiscopatus Magdeburgensis.........von Georg Adalberi

v. Mülverstedt I. Teil, Magdeburg 1876, No. 1197 S. 477.
        <pb n="182" />
        ﻿176

Was dagegen die vorzitierte Urkunde vom 13. Dezember 1016
anlangt, so wird man gleichfalls annehmen dürfen, daß jene aquae
salsae et insulsae in Frose wie die Markt-, Zoll und Münzgerechtigkeit
daselbst von Kaiser und Reich in den Besitz des Erzbistums gelangt
sind k

Viel, viel mehr Urkunden über Salinen, Salzpfannen, Öfen, Salz-
quellen als Böhlau und Waitz anführen, finden sich in dem oft angezogenen
Werke von Koch-Sternfeld, welches trotz nicht zu verkennender Mängel
neben einem überreichen Material den grossen Vorzug besitzt, daß es
die Urkunden nicht durch einander wirft, sondern nach den Salinen
selbst ordnet. Es ist nicht unwichtig, daß von Koch-Sternfeld, wie
übrigens auch von Muchar, welche so genaue Einsicht in die alten
Urkunden und Saalbücher, besonders Süddeutschlands, genommen haben,
die Regalität der Salinen als feststehend annehmen. Waitz VIII, 272
selbst stellt nicht einmal die Behauptung auf, daß die Privatbesitzer
von Salinenteilen diese als Nutzungsberechtigte an der Oberfläche erworben
hätten. Wenn aber die Zugehörigkeit der Salinen zur Oberfläche nicht
angenommen werden soll — wie anders, als durch Verleihung des Regal-
herrn können diese in Privatbesitz gelangt sein, da von einem Okku-
pationsrechte an Salinen auch nicht das geringste bekannt ist?

Mindestens darf nach Vorstehendem behauptet werden, daß die
von Böhlau und die von Waitz angeführten Urkunden vielleicht die
Regalität des Salzes nicht positiv beweisen, daß sie aber dieselbe auch
nicht widerlegen.

Ganz gewiß widerlegt von Inama-Sternegg, Abhandlungen der
Wiener Akademie der Wissenschaften 1885 S. 576, das Salzregal nicht,
wenn er anführt, daß sich noch Salinen auch auf eigentlichem Reichs-
gut befunden haben und daß Territorialherren, die auch sonst alle Regalien
in ihren Herrschaften besaßen, wie die Wendenherzöge (in Mecklenburg,
Pommern und Polen) Salzwerke besaßen bzw. verliehen unter Vorbehalt
der Abgaben; s. dagegen Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte,
German. Abteilung 24 S. 59.

Nun gibt es aber Urkunden, welche zugestandenermassen nicht
anders wie durch die Annahme eines Salzregals erklärt werden können.
Um von späteren Urkunden abzusehen, so erinnere ich an die Urkunde
vom 5. Dezember 1064, in welcher Heinrich IV. dem Pfalzgrafen von

1	Vielleicht liegt Frose im pagus Neletice, den mit „aquis salsis et insulsis“
Kaiser Otto I. am n. April 965 dem Erzbischöfe in Magdeburg geschenkt hat
(Dreyhaupt I 14).
        <pb n="183" />
        ﻿177

Thüringen auf dessen Bitten „in loco haereditatis suae Sulza“ die „coctura
salis“ gestattet. Es ist sodann darauf Bezug zu nehmen, daß bereits
Ludwig das Kind im fahre 908 Einkünfte aus Salinen verschenkt, welche
weder auf seinen eigenen Besitzungen, noch auf denjenigen des Geschenk-
nehmers lagen 1. Spricht nichts gegen die Annahme eines Salzregals,
vieles dafür; gibt es keine Urkunde dafür, welche die Annahme des
Salzregals ausschließt, dagegen mehrere Urkunden aus dem IO. und
II. Jahrhundert, welche nur durch eine solche Annahme erklärt werden
können, so wird man diese letztere als eine wohlbegründete annehrnen
müssen.

Es soll noch bemerkt werden, daß die Könige in den ersten Zeiten
des Mittelalters deshalb Teile oder Abgaben von Salinen, Pfannen,
Öfen usw. häufig verschenken konnten, weil sie damals deren noch
zahlreich besaßen. Später hatten sie keine mehr zu verschenken, wie
sich leicht ermitteln läßt, wenn man die Zahl der Salinen mit der der
Schenkung vergleicht. Seitdem zeigten sie ihre Freigebigkeit dadurch,
daß sie einzelnen Reichsständen das Recht erteilten, auf ihren Herr-
schaften Salinen anzulegen. So und nicht etwa durch die Annahme1 2 3,
daß die Könige später auf den Besitz der Salzwerke größeren Wert legten
erklärt sich die Tatsache, daß Schenkungen von Salzpfannen und der-
gleichen früher häufiger als später vorgekommen sind. Bis zum 11. Jahr-
hundert etwa reichten auch die alten Salinen aus, um den Bedarf
an Salz zu decken. Erst als die Bevölkerung dichter zu werden be-
gann, stellte sich die Notwendigkeit heraus, neue Salinen anzulegen.
Auf diese Weise dürfte es sich erklären lassen, wenn sich die ersten
Verleihungen mit dem Rechte der Anlegung neuer Salinen nicht vor
dem 11. Jahrhundert finden.

Auch muß noch hervorgehoben werden, daß sich mindestens bis
zum 19. Jahrhundert nicht der geringste Anhalt für die Annahme einer
Bergbaufreiheit auf Salz in dem Sinne dieses Wortes findet, wonach jeder
auf jedes Grund und Boden nach Salz oder Salzbrunnen suchen durfte.
Es bestand das Salzregal, es bestand aber nicht die Bergbaufreiheit
in dem Sinne, daß jeder nach Salz suchen durfte; auch ein Beweis
dafür, daß nicht das Bergregal im Gefolge der Bergbaufreiheit, sondern

1 Urkundenbuch für Steiermark No. 38 S. 45 ff. Die Beliehenen waren nicht
einfache Grundbesitzer, sondern sehr mächtige Territorialherren. Die Verleihung
erstreckt sich auf ihr ganzes Territorium. Dasselbe läßt sich für die später Be-
liehenen sagen, welche sämtlich, auch die Bistümer und Klöster, nicht bloße

Grundbesitzer waren.

3	Waitz VIII 273, 274.

Arndt, Bergregal.

12
        <pb n="184" />
        ﻿i78

nur diese im Gefolge jenes aufgetreten ist1. Auch die Bergbaubetriebe,
auf die Dopsch II 173 f. hinweißt, zeigen sich bei näherer Prüfung
als solche, die regalherrlichen Ursprung haben. Dies ist ohne weiteres
klar für die Goldgewinnung im Salzburgischen (königliche Verleihung
von 908), die Eisengewinnung im Montafontale, in St. Gallen, im Breis-
gau, am Rhein und im Lewantale, ferner für die Salzgewinnung im
Gebiet von Salzburg, Fulda, Lothringen und Salzungen. Dopsch II
175 f. nimmt nun anscheinend an, daß die Anteile an Salinen den
Grundeigentümern als solchen gehört haben. Dies trifft nicht zu. Die
Solquelle liegt nicht auf mehreren Grundstücken, sondern nur
unter einem. An dieser einen Stelle (unter Tage) wird sie gefaßt, zu
Tage gehoben und das zu Tage gehobene Salzwasser in irgendwelche
(Siede-) Häuser geführt und dort in Pfannen auf Salz versoffen. Die
Siedeberechtigten haben Bezugsrechte auf das Salzwasser, ideelle Anteile
aus der einen Salzquelle. Die Siedehäuser und die Salzpfannen standen
meist im Privatbesitz. Die Könige pflegten mit ihnen bzw. ideellen
Anteilen an der Salzquelle oft Geistliche zu belehnen, s. oben S. 170.

Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300.

§ 24. Wie bereits früher erwähnt wurde, wird von mehreren
Seiten angenommen, daß sich das Salzregal nicht zugleich mit dem
Regale an den Metallen gebildet habe. Deshalb erscheint es geboten,
die über die Regalität der Metalle handelnden Urkunden besonders
zu behandeln, wobei es nicht ganz zu vermeiden ist, daß schon be-
sprochene Urkunden noch einmal aufgeführt werden.

Die erste Urkunde, welche die Regalität der Metalle widerlegen
soll, ist angeblich von einem im 7. Jahrhunderte lebenden Herzog
Adalrich ausgestellt worden. Dieser soll das Kloster Ebersheim-Münster
gestiftet und ihm bei der Stiftung auch das jus naule cum investigalione
auri verliehen haben1 2. Wie Wagner angibt, soll sich jene Urkunde

1	Es ist auch communis opinio im gemeinen Recht, daß sich die Frei-
erklärung des Bergbaues auf Steinsalz und Solquellen nicht erstreckt habe und
daß das Recht auf die Salzgewinnung nur durch landesherrliche Spezialverleihung
habe erworben werden können. (Laband in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 20
S. 34. Maurenbrecher, Deutsches Privatrecht I § 291. Walter, Deutsches Privat-
recht § 165. Gengier, Deutsches Privatrecht I § 83. v. Gerber, Deutsches Privat-
recht § 98. Weiss, System des deutschen Staatsrechts S. 857. Zachariae in
Reyschers Zeitschrift Bd. 13 S. 372 f.)

2	Wagner, Über den Beweis der Regalität deutschen Bergbaues, Beilage II
S. II. Walter, Deutsche Rechtsgeschichte § 126.
        <pb n="185" />
        ﻿179

in der Alsatia illustrata von J. Daniel Schöpflin1 p. 755 finden.
Dies ist nicht der Fall. Vielmehr findet sich an der angezogenen
Stelle nur die Nachricht, daß für zwei Klöster „regum diplomata“
ausgestellt worden seien, deren Inhalt aber nicht mitgeteilt ist. Zu
diesen beiden Klöstern gehört das hier in Frage kommende. Die
Stiftung von Eberstein-Münster ist später durch Karlmann und Karl
den Großen wiederholt. Die beiden hierüber lautenden Urkunden1 2
führen zahlreiche Regalien, nicht aber das jus naule cum investigatione
auri auf. Dieses findet sich erst in dem von Grandidier als fictitium
bezeichneten Bestätigungsdiplom Ludwig des Frommen vom 3. November
8243. Daselbst heißt es:

„In Witswili (Weisweiler) que est in pago Brisigaugensi curtis
dominica cum omni mundeburge sua, salica terra, mansus serviles
et censuales, mancipiis utriusque sexus, raolendina cum piscationibus
ac forestis, jus naule cum investigatione auri. Bannus totaliter cum
omni libera utilitate.“

Wenn also Ebersheim-Münster wirklich das Goldrecht gehabt hatte,
so besaß es dieses, wie die anderen ihm zustehenden Regalien (molen-
dina cum piscationibus) vom Könige und nicht als Oberflächenbesitzer.
War das Recht, Gold zu graben, damals ein jedem Beliebigen zustehendes,
so ist auch nicht abzusehen, warum man dieses „jus naule cum investi-
gatione auri“, welches in den beiden echten Urkunden fehlt, in eine
neue Urkunde absichtlich hineingesetzt hat.

Nun folgt der Zeit nach die Schenkung des Merowingerkönigs
Dagobert vom Jahre 635 4, wonach

„plumbum quod ei ex metallo censitum in secundo semper
anno solvebatur.“

Die Erhebung von Bergwerksabgaben steht aber der Annahme
des Bergregals nicht entgegen. Sie beweist, daß Privatpersonen ab-
gabepflichtigen Bergbau betrieben haben. Es kommt darauf an, woher
diese Privaten das Recht zum Bergbaubetriebe hatten, ob als Ober-
flächenbesitzer oder aus königlicher Verleihung oder aus sonst einem
Grunde. Hierüber gibt die Urkunde indes keine Auskunft, sodaß
sie die Regalität der Bergwerke nicht widerlegen kann.

1	Colmar 1751.

2	In Grandidier, Histoire de l’eglise et des evfques-princes de Strassbourg
tome II, Strassbourg 1778, pi&amp;ces justificatoires No. 59 und 60.

3	In Grandidier II, pRces justificatoires p. CLXXVIII.

4	S. oben § 5.
        <pb n="186" />
        ﻿i8o

Wir gehen jetzt zum Jahre 811 über. Es wird erzählt, daß der Abt
Irmino von Paloiseau, welcher das in dem genannten Jahre verfaßte
Testament Karls des Großen mit unterschrieb, Bergwerke besaß. Dies
soll von Mabillon in seinem Buche de re diplomatica1 p. 307 erwähnt
werden. Nun findet sich nicht p. 307, sondern p. 319 zum Worte Pa-
latolium (Paloiseau) aus dem Codex Censualis eines Klosters in Bezug
auf jenen Abt unter anderem folgendes1 2:

„Habet in Palatiolo mansos ingenuiles CVIII qui solvunt omni
anno ad bostem carra VI, ad tertium annum vervices. cum
agnis CVIII, de vino in pastrine modios CCXL, de argento in
lignericia solidos XXXV pultos CCL ova mille ducenta quinqua-
ginta. “

Glaubt man hieraus selbst annehmen zu dürfen, daß in Paloiseau
Silberbergbau betrieben wurde, so steht dies der Annahme des Berg-
regals nicht entgegen, da Paloiseau villa regia3 4 5 war und von Pipin,
wahrscheinlich also denn auch mit den daselbst etwa betriebenen könig-
lichen Silbergruben an jenes Kloster geschenkt ist. Ein etwaiges Berg-
baurecht des Abtes von Paloiseau würde hiernach vom Könige her-
rühren.

Nun folgt das bereits früher erwähnte Kapitulare angeblich Karls des
Großen de villis vom Jahre 812*. Dasselbe spricht von dem Berg-
bau auf den königlichen Besitzungen und widerlegt nicht die Annahme,
daß auf Privatbesitzungen nur mit königlicher Genehmigung Bergbau
betrieben werden durfte. Es beweist ferner, daß die Könige die
Bergwerke selbst auf ihren eigenen Besitzungen durch Privatpersonen
gegen Abgaben betreiben ließen, welche allem Anschein nach in
Quoten vom Ertrage bestanden haben.

Der Teilungsurkunde Kaiser Ludwigs des Frommen vom Jahre
8176 ist gleichfalls bereits oben erwähnt worden. Ludwig weist seinen
Söhnen bestimmte Teile des Reiches zu, verordnet, daß sie den Namen
Könige führen sollen und verfügt noch cap. XII:

„De tributis vero et censibus vel metallis, quodquid in eorum
potestate exigi vel haberi potuerit, ipsi habeant.“

1	S. hierzu F. Naudier, Traitd thdorique et pratique de la Idgislation des
mines p. 11.

2	Libri sex, Ausgabe von Adimari, Napoli 1789.

3	Mabillon p. 319, 320.

4	Monum. Germ. Historica tom. II leg. I p. 183 seq.; s. oben S. 5.

5	Pertz daselbst p. 198 seq.
        <pb n="187" />
        ﻿181

Warum der Kaiser der metalla in Verbindung mit den tributa und
census gedenkt, wenn diese wie etwa im Pandektenrechte nur als fruges
agri aufzufassen wären, ist nicht abzusehen. Ich glaube, daß alle wo
immer in ihren betreffenden Reichen befindlichen tributa, census und
metalla den Söhnen des Kaisers zufallen sollten, eben weil sie als Könige
ihrer Reiche gelten1.

Im Jahre 823 bestätigt Ludwig der Fromme einen zwischen dem
Bischöfe von Straßburg und einem Grafen des Nordgaues abgeschlossenen
Tausch. Rücksichtlich des letzteren heißt es in der Bestätigungsurkunde1 2:

„Et e contra........dedit .... Comes ex suo proprio memo-

rato Episcopo ad partem ecclesiae . . . . id est, .... areales
duas cum casis et granea et de terra arabili jugera quadraginta
sex .... ad Platpontaim areale um casa una, de terra arabil
jugera quindecim prata ad carra quatuor et, wie es bei Grandidier
heißt, Goldmarcha oder wie es bei Schöpflin heißt, Holzmarcha.

Hält man selbst die erste Lesart für richtig, so steht nichts der An-
nahme entgegen, daß jener Graf die Goldmark vom Kaiser zu Lehen
trug. Der Kaiser bestätigt ja auch das Tauschgeschäft. Grandidier
bemerkt in der Anmerkung zum Worte Goldmarcha:

„Goldmarcha innuit aurilegium seu jus colligendi aurum, quod
Germani dicunt Goldwäsche. Jus illud adhuc hodie exercent Nobiles
de Güntzer et Kempfen in ipso vico Plobsheim ratione feodi quod
possident a Rege.“

Am 7. November 830 hatte Ludwig der Fromme einer von seinem
Vater zu Frankfurt gestifteten Kapelle einige Ortschaften geschenkt.
Karl der Kahle bestätigte im Jahre 8813 diese Schenkungen und fügte
denselben noch hinzu:

„partem de omni conlaboratu videlicet de annona,..........foeno

et argento de nostris indominicatis villis.“

Hieraus folgt, daß der Kaiser auf seinen Besitzungen Bergbau
betreiben ließ, von dem er einen Teil des Ausgebrachten erhielt. Gegen
das Bergregal beweist dies nichts.

Die jetzt der Zeit nach folgende, für die Untersuchung erhebliche

1 Ebenso Naudier p. 12.

3	Grandidier, Histoire de l’eglise et des eAques-princes de Strassbourg
tom. II, pifeces justificatoires p. 174, 175 und Schöpflin, Alsatia diplomatica I
p. 71 seq.

3	Hontheim, Historia Trevirensis diplomatica Aug. Vind. 1750, I p. 218.
        <pb n="188" />
        ﻿182

Urkunde dürfte die Schenkung oder Bestätigung Arnulfs vom 20. November
890 sein1.

In dieser Urkunde schenkt der Kaiser dem Erzstifte zu Salzburg
unter anderem:

„unam fossam ruderis in monte gamanara (am Gamernigberge)

semper per totum annum habendam1 2.

In der Schenkungsurkunde3 Arnulfs für das Bistum Passau vom
Jahre 898 sagt der Kaiser:

„aurifices autem eorum, quoscunque permiserit praefatae Ecclesiae

Antistes non aliter, quam nostri omnibus fluminum arenis sine

contradictione utantur. “

Hieraus folgt, daß es einer besonderen Vergünstigung des Kaisers
bedurfte, damit der Bischof Gold waschen lassen konnte. Es folgt
aus der Urkunde ferner, daß der Kaiser sein Recht, Gold waschen zu
lassen, und die von ihm mit diesem Rechte begnadeten Personen solches
durch Arbeiter ausüben ließen, von denen sie wahrscheinlich sich Ab-
gaben zahlen ließen. Endlich folgt daraus, daß nicht jeder Arbeiter
das Recht hatte, gegen Abgaben Gold zu waschen; denn es heißt;
„quoscunque permiserit“. Der aurifex (aurilegulus) muß also erst die
Erlaubnis, um Gold in Flüssen zu suchen, vom Kaiser oder einem von
diesem mit dem Gewinnungsrechte Beliehenen erhalten haben. Gewiß
beweist jene Urkunde eher für ein Goldregal, dies erst recht dann,
wenn sie gefälscht ist; denn sonst läge kein Grund für eine Fälschung
vor. Dies würde auch bezüglich der Urkunde vom 20. November
890 gelten.

Die Schenkungsurkunde Ludwig des Kindes vom 17. Dezember
908 für das Erzbistum Salzburg ist schon oft erwähnt und dabei nach-
gewiesen worden, daß die Schenkung der omnes census in auro et
in sale zwischen den Flüssen Sala und Salzach sich auf ein Gebiet
erstreckte, das weder dem Geschenkgeber noch dem Geschenknehmer
gehörte. Das Eigentum an dem Golde, das durch jene Urkunde
Salzburg übertragen war, wurde mittels der census nutzbar gemacht,
die von den Bergleuten zu entrichten waren. Die Schenkung der
census wird der der Bergwerke selbst gleichgestellt.

1	Juvavia, Anhang p. H2seq., und im Urkundenbuche des Herzogtums
Steiermark, bearbeitet von Zahn, Graz 1875, S. 12.

5	S. hierüber v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark 3. Teil S. 104.

3	Hundii, Metropolis Salisburgensis I p. 232 seq. Das Zitat bei Wagner,
Beilage II p. III ist falsch.
        <pb n="189" />
        ﻿183

Die Tauschurkunde1 zwischen dem Erzbistum Salzburg und dem
Grafen Alberich vom 27. Juni 931 ist gleichfalls bereits früher erwähnt
worden. Letzterer erhielt eine Salzstelle von Salzburg; dahingegen
übertrug er dem Hochstifte die Eisenerzgrube am Gameringberge, die
nämliche2, welche Kaiser Arnulf im Jahre 890 an Salzburg übertragen
hatte, und welche inzwischen durch eine der vielen von Salzburg vor-
genommenen Tauschgeschäfte in seinen Besitz gekommen war. Der
Besitz jener Eisenerzgrube durch den Grafen Alberich widerlegt also
das Bergregal nicht.

Für das Vorhandensein des Bergregals dürfte die folgende Urkunde 3
Kaiser Heinrichs I. vom Jahre 932 sprechen, in welcher dieser dem
Kloster Bovium in Belgien auf dessen Besitzungen „in Omnibus quae
possidet“ unter anderem „bannum sanguinem, reperturam“ überließ.
Das Wort repertura dürfte hier den Sinn von Bergwerksgut und nicht
den von Schatz haben, und zwar schon deshalb, weil die Schätze auf
Gründen des Klosters diesem auch ohne königliche Verleihung gehört
haben würden4.

Die Urkunde des Abtes Volkmar von Corvey vom 26. Mai 936 wird
allgemein als Beweis gegen das Bergregal aufgefaßt6. Sie ist der
Stiftungsbrief für das Kloster Wester-Groningen, welches vom Grafen
Siegfried (Segefredus) gegründet wurde. In demselben sagt der Abt
von Corvey:

„qualiter Comes quidam Segefredus nomine .... traditit
haereditatem suam ad monasterium nostrum in pago Hartgo, in
loco cujus vocabulum est Westergroningem sito juxta flumen Bode
h. i. ipsam Ecclesiam cum Clericis, quos ibi proprios habuit et
metallis. “...................

Man hat hieraus geschlossen, daß der Graf Siegfried Bergwerke

1	Juvavia, Anhang p. 132, auch im Urkundenbuch für Steiermark No. 20
S. 24.

2	v. Muchar III 104.

8 Wagner, Beilage II S. III aus Gundling, Vita Aucup. p. 304 und Du Fresne,
Gloss. in Verb. Repertura.

4	S. über das Wort repertura, rebustara, rebustura auch die Lex Romana
Wisigothorum, Haenel p. 2x8, 219; s. indes auch oben § 18.

6	Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 217, Anm. 3. Grueter, De
regali metallorum jure in den Regesta Diplomatum No. 19. Wagner, Beilage II
S. III. Vollständig und mit dem im Texte angegebenen Datum ist die Urkunde
im Codex Anhaltinus von Heinemann als Urkunde No. 2, Dessau 1867 bis 1873,
•abgedruckt. Sie findet sich gleichfalls vollständig in Johann Georg Leuckfelds
Antiquitates Groningenses, Quedlinburg 1710, S. 174 ff.
        <pb n="190" />
        ﻿184

besessen hat. Würde dies richtig sein, so hatte er diese vom Reiche
erhalten, denn er stellte die Schenkung nicht für sich allein aus, son-
dern:

„Pro Rege Gloriosissimo videlicet Heinrico, cum Serenissima

Mathilda et Regia Prole...............nec non et pro ipso“ 1

Auch der Kaiser hatte seine Einwilligung zur Stiftung gegeben.
Der Besitz von Bergwerken durch den Grafen Siegfried dürfte sich
also mit der Annahme des Bergregals wohl vereinigen lassen; indessen
hat ein solcher wahrscheinlich gar nicht stattgefunden. Um Wester-
Gröningen kann es nämlich, außer Braunkohlen, die hier nicht gemeint
sein können, gar kein zum Bergbau geeignetes Mineral gegeben haben.
Die Urkunde Kaiser Heinrichs I., durch welche Wester-Groningen dem
Grafen Siegfried, noch nicht zwei Jahre vor der Stiftung des Klosters,
übertragen wurde, erwähnt der Bergwerke nicht3.

Die Urkunde3 Kaiser Ottos I. vom Jahre 940 enthält die Wieder-
holung der am 17. Dezember 908 durch Ludwig das Kind für Salz-
burg über die census in auro et in sale ausgestellten Verleihung.

Jetzt folgt die oft besprochene und, wie heute angenommen wird,
unechte Urkunde4 Kaiser Heinrichs II. vom 18. April 1016 für den
Grafen Wilhelm und dessen Mutter Hemma. Der Kaiser verleiht den-
selben auf ihren eigenen Besitzungen die Münz-, Markt-, Zoll- und
Berggerechtigkeit, letztere für Salinen und alle Metalle5. Die Urkunde
bzw. deren Fälschung kann nur durch die Annahme des Bergregals erklärt
werden.

Am 12. Mai 1025 schenkt Kaiser Konrad II. der vornehmen
Frau Adelheid auf Anstiften der Kaiserin Gisela 100 königliche Huben
in der Gegend von Aflenz6;

„centum mansos nostrae proprietatis cum utriusque sexus man-

cipiis .... in loco Auelniz sitos . . . cum usu salis seu cum

1 Leuckfeld S. 174 erklärt jene Stelle des Schenkungsbriefes daraus:

„weile des Kayser Heinrich’s I. und seiner Printzen Lehns- und Herr-
liche Consens zu der Verschenkung des Wester-Gröningens an Corvey
und Verwandelung in ein Kloster höchst von Nöthen war.“

3	v. Heinemann, Codex Anhaltinus No. 1 vom 25. Juni 934.

3	Juvavia, Anhang p. 176 und oben.

4	Im Urkundenbuch für Steiermark No. 38 S. 45 ff.

5	„nec non et omnes fodine cajuscunque metalli et saline que in bonis suis
reperientur, usibus eorum subjaceant, Universum quoque jus ad imperium spectans
eis remisimus et ea proprietati ipsorum imperiali clementia assignavimus.“

3 Die Urkunde findet sich im Urkundenbuch für Steiermark No. 44 S. 53 ff.
und sonst.
        <pb n="191" />
        ﻿18 5

omni utilitate quae ullomodo inde provenire poterit, nostra regal-
traditione perpetualiter donavimus.“

Auch diese Urkunde spricht für das Bergregal.

Im Jahre 1028 erteilte Kaiser Konrad II. dem Bistum Basel eine
Verleihung1, in welcher es heißt:

„Sanctae Basiliensis ecclesiae venerabilis Episcopi obtemperantes
petitioni quasdam venas et fossinas argenti in comitatu Bertholdi
et in pago Brisichgowe, atque in locis Moseberch, Lupencheim-
haha, Cropach, Steinebronnen superius et inferius et in valle
Sulzberc, Baden, Luxberc nominatis, aliisque inibi locis inventas
et sitas, quiquid inde nostrum attingit, cum omni utilitate, quae
ullo modo inde provenire queat, ecclesiae supradictae contulimus
et in perpetuum tradidimus.“

Auch diese Urkunde läßt sich nicht anders wie durch die Annahme
eines Bergregals erklären*. Das im Jahre 1028 an Basel übertragene
Begbaurecht hat dieses später dem Grafen von Freiburg als ein After-
lehen übertragen8; eine Tatsache, welche deshalb bemerkenswerterscheint,
weil sie die Unabhängigkeit der Bergwerke vom Oberflächenbesitze
klar erkennen läßt. Hervorzuheben ist noch, daß aus der Urkunde vom
Jahre 1028 die utilitates aus den Bergwerken als der hauptsächliche
Inhalt des Bergregals hervortreten.

I	Die Urkunde ist abgedruckt in der Genealogia Diplomatien Augustae
Gentis Habsburgicae, Viennae 1737, tom. II pars I p. 109, ebenso in Trouillat,
Monuments de levfeche de Bäle I p. 161 und sonst mehrfach.

5	S. auch Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 270, Anm. 1 und
besonders Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwalds S. 20, 30, 34, 529 f.:
„Regalbegriff war Erbschaft der Imperatoren, bis 1028 Königsbesitz, niemals Zu-
behör zum Grundeigentum“, s. auch S. 577, 615. „Die Grundbesitzer“, führt Gothein
S. 602 aus, „erhalten (für ihre Inkonvenienzen) eine kleine Entschädigung“; „die
Berge sind im Eigentum des Regalherrn, keine Spur eines Vorzugsrechts des
Grundbesitzers“ (S. 615); s. auch L. H. Biot, De la proprietd des mines p. 19f.:
« Ce droit regalien (der Römer) est passe dans notre ancienne trance comme le
ddmontrent une foule de textes, chartes ou ordonnances &gt; und p. 22: &lt; Le droit
fiscal des Romains .... est passe dans le domaine des rois francs sans change
de nature.» Im Jahre 1321 erklärte König Philipp der Lange „les mines de
droit royal et dominial“, daselbst S. 24. Naudier, Traite p. 11 erklärt „la rede-
vance etablie sur les mines que nous retrouvons dans les plus anciens documents
qui nous restent de l’ancienne monarchie —, on peut dire qu’elle est d’origine
romaine“. S. auch v. Below, Der deutsche Staat des Mittelalters, S. 148, 242,
275, 312.

II	Trenkle, Geschichte des Bergbaues im südwestlichen Schwarzwalde, in der
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 194.
        <pb n="192" />
        ﻿i8 6

Am io. März 10291 bestätigte Kaiser Konrad II. dem Bistum
Freising dessen Besitzungen; cum .... montibus, silvis . . . reditibus
quaesitis et inquirendis. Ob diese Urkunde für das Bergregal spricht,
mag dahin gestellt bleiben. Gegen dasselbe spricht sie sicher nicht.

Am 4. Juni 10501 2 verlieh Kaiser Konrad der Abtei Pfeilers unter
anderem das Bergbaurecht auf ihren eigenen Besitzungen:

„totum cum terminis et cum omni utilitate rerum, id est cum

mineralibus, liquoribus, auri argentive rivis, Alpibus, sylvis.......

piscationibus.........Abbati praefatae et monasterio suo perpe-

tualiter contradida sunto.“

Aus demjahre 1072 werden zwei Bergverleihungsurkunden Heinrichs
IV. aufgeführt3 4 *, deren Echtheit von Stumpf (Nr. 2754) bezweifelt wird.
Die Verleihungen hatten Bergbau auf den eigenen Besitzungen des
Beliehenen zum Gegenstände. Der Beliehene war das Kloster, nach-
malige Bistum Gurk, welches indes schon lange vor dem Jahre 1072
das Bergbaurecht hatte. Gurk wurde nämlich von der mehrfach ge-
nannten Gräfin Hemma aus einem Teile ihrer Besitzungen im Jahre
1045 gegründet, für welche durch die schon zitierte Urkunde ihres
Oheims, des Kaisers Heinrich II., vom Jahre 1016 das Bergbaurecht
auf allen ihren Herrschaften in Anspruch genommen war. Einen Teil
ihrer Besitzungen schenkte die Gräfin dem Kloster Gurk3:

„cum foris, monetis es theloneis, cum salinis et fodinis cujus-

libet Metall!.........omne, dico propria sive donatione impera-

torum et regum seu hereditario jure parentum posessa, cum jure,
quo ea manu tenuerat et secundum tenorem privilegiorum, quae
a romanis Imperatoribus, et regibus, Arnolfo videlicet Ludeuico,
Ottone, Hainrico, Chunrado data super habuerat et simul ipsa
privilegia super altare Sancte Marie .... donavit.“

Am 20. Mai 10736 bestätigte Kaiser Heinrich IV* die im Jahre
1028 erfolgte Bergregalverleihung an Basel.

1	Urkunde in Meichelbeck, Historia Frisingensis Aug. Vind. et Graecii 724,
I p. 223,

2	Urkunde in Herrgott, Genealogia Diplomatica Augustae Gentis Habsburgi-
cae tom. II pars I p. 122.

8 Grueter, Regesten S. 11, 22 und Beyträge zur älteren Geschichte und To-
pographie des Herzogtums Kärnten von P. Ambros Eichhorn, II. Sammlung,
Klagenfurt 1819, S. 206.

4	Die vom Salzburger Erzbischof verfaßte Stiftungsurkunde ist bei Eichhorn

I 103 ff. abgedruckt.

8 Urkunde in der Genealogia Diplomatica Augustae Gentis Habsburgicae
        <pb n="193" />
        ﻿i87

Im Jahre 1094 schenkte der Abt Anselm von Lorch unter anderem:

„De monte autera, ubi argentum foditur, j marca, et de mercato
XX marcae; de molendinis vero XX et vj malter tritici“1.

Allgemein dient diese Urkunde zur Widerlegung des Bergregals2;
indes nicht mit Recht. Zunächst kann sie ebensosehr das Markt- und
Mühlenregal wie das Bergregal widerlegen. Sodann dürfte anzunehmen
sein, daß die Abtei jenes Bergwerk vom Kaiser oder vielleicht gar
schon von den Agilolfingern hatte, da es von diesen dotiert war8.

Die Schenkung1 Herzog Heinrichs von Kärnten über das Tal Avel-
nice „cum usu salis et rudere, quod Arie dicitur“ ist bei den Urkunden
über das Salzregal besprochen worden. Die Schenkung umfaßt 100
Huben, die im Jahre 1025 vom Kaiser Konrad II. der Edelfrau Beatrix
„cum usu salis seu cum omni utilitate“ geschenkt wurden6.

Im Jahre 11226 erteilte Heinrich V. dem Kloster Siegburg das
Bergbaurecht auf dessen Gebiete:

„si quid raetalli, vel pecunia in ullo possessionum fundo, sive
loco tellus quaerentibus exposuerit, ex his quae avaro sinu multa
nobis abscondit, juris ipsorum sit, nec molestus quisquam sit illis
pro jure regio, quia quod ad nos attinet damus.“

Am 24. Juli 11317 wiederholte Kaiser Lothar die Bergregalver-
leihungen für Basel von 1028 und 1073.

Im Jahre 1131® bestätigte derselbe Kaiser dem Kloster Reichers-
berg seine Besitzungen und bemerkte noch:

„Adicimus preterea, si succedente tempore in sylvis, raontibus,
campis sive locis aliis eidem ecclesiae appropriantibus mineram

von Herrgott tom. II pars I p. 124. Trouillat, Monuments de l’eveche de Bäle
I p. 188.

1	Die Urkunde findet sich im Codex Laureshamensis Diplomaticus tom. I,
Mannhemii 1778, als Urkunde CXXIX p. 215, 216.

2	Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 271, Anm. 4. Hüllmann, Ge-
schichte des Ursprungs der Regalien S. 65.

3	Hundii, Metropolis Salisburgensis I p. 222 seq,

4	Pezii, Thesaur. anectod. VI p. 285. v. Muchar, Geschichte des Herzog-
tums Steiermark S. 101. Pusch und Frölich, Diplom. Sac. Styriae II p. 271.

5	Urkundenbuch für Steiermark No. 44 S. 53.

6	Die Urkunde findet sich in Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte
des Niederrheins, Düsseldorf 1840 bis 1857, I 193, bei J. F. Pfeffinger, Vitriarii
institutionum juris publici novis notis illustratarum, Gothae 1725, tom. II p. 1347.

7	Herrgott, Genealogia tom. II pars I p. 156.

8	Die Urkunde in Heineccius, Antiquitates Goslarienses S. 132. Wagner
Beilage III S. V. Waitz VIII 270.
        <pb n="194" />
        ﻿

— 188 —

aliquam cujuscunque metalli reperit condigerit, proprietatem illius

totam, nullo etiam homini decimandam, ipsi ecclesiae.....regali

munificentia liberaliter largimur.“

Die Worte „nullo .... homini decimandam“ erklären sich in
folgender Weise: Reichersberg lag im Harze bei Goslar, wo Silber-
bergbau umging. Dieser gehörte zwar, wie früher nachgewiesen wurde,
den Kaisern, wurde aber von diesen durch Private betrieben, welche
die Verpflichtung hatten, den Zehnten zu zahlen und die ihnen zugeteilten
Grubenfelder vorschriftsmäßig bauhaft zu halten. Die Urkunde will
besagen, daß der Kaiser sein Eigentum an den unter den Gründen
des Klosters vorkommenden Metallen diesem überträgt und diesem
dadurch das Recht gibt, die daselbst etwa verkommenden Metalle
für sich nutzbar zu machen, ohne daß sie, wie die sonstigen Bergwerks-
oetreiber im Harze, ihm den Zehnten zu zahlen brauchen.

Dem Stifte Corvey stellte Kaiser Konrad III. im Jahre 1150 über
die im Eresberge vorkommenden Metalle eine Verleihung aus, welche
gleichfalls das Vorhandensein des Bergregals feststellt.

In der Verleihungsurkunde1 heißt es:

„Conradus .... Wieboldc Cobeiensi Abbati .... venas metalli
scilicet auri, argenti, cupri, plumpi et stanni, et omnem pecuniam
sive rüdem sive formatam, quae intra montem Eresburch, qui
Corbejensi ecclesiae jure proprietario pertinere noscitur, latet, tibi
et per te Corbeiensi ecclesiae concedimus . . . . ut liceat tibi et
successoribus tuis absque ullius personae contradictione in eodem
monte fodere omne metallum, quod inventum fuerit, emere et
conflare tuisque et fratrum tuorum usibus licenter aptare, ut tanto
melius possit Corbeiensis ecclesia tarn divinis quam regni rebus
subservire.“

Im Jahre 1156* verlieh, worauf schon hingewiesen ist, Kaiser
Friedrich I. dem Abt von Berchtesgaden die in einem der Abtei längst
gehörigen Walde vorkommenden Bergwerke.

Hochwichtig ist die nun folgende Urkunde Kaiser Friedrichs I.
vom 28. April 1158’. Uber den Besitz der Silbergruben um Ems

1 Schaten, Annalium Paderbonnensium pars I p. 786. Seibertz, Urkunden-
buch zur Landes- und Rechtsgeschichte Westfalens No. 51 I 57. S. auch Waitz
VIII 270.

! Urkunde in Hundii Metropolis Salisburgensis II p. 122; oben S. 38.

8 Historia Trevirensis diplomatica Aug. Vind. 1750 I p. 558. Günther, Codex
Rheno-Mosellanus I p. 364.
        <pb n="195" />
        ﻿189

schwebte ein langer Streit zwischen den Grafen von Nassau und den
Erzbischöfen von Trier. Später nahm auch der Kaiser das Eigentum
an den Gruben für sich in Anspruch, welches vom Erzbischöfe zu Trier
bestritten, von den deutschen Fürsten ihm aber zugesprochen wurde.
Im Jahre 1158 verlieh darauf der Kaiser die Silbergruben mit anderen
Regalien dem Erzbischöfe von Trier1.

In der Urkunde heißt es;

„Fridericus.........scire volumus, qualiter Hilline Trevirorum

episcope omnem justitiam, quam in Argentaria in Ulmeze et in
toto monte adjacente de judicio principum habere videbamur ....
pro amore tuo et honesto fidelique servitio, quod nobis in expe-
ditione Italica et post liberaliter et laudabiliter impendisti, tibi et
per te tuis successoribus cum ceteris regalibus in beneficio libere
habendam concessimus, et in perpetuum legitimo titulo possidendam
nostra Imperiali auctoritate sancire decreuimus.“

Diese Urkunde ist älter als die Ronkalische Konstitution. Die
Ansicht, daß durch letztere die Kaiser sich das Bergregal „angemaßt“
haben, dürfte daher haltlos erscheinen. Was unter der „omnis Justitia“
zu verstehen ist, welche dem Kaiser zustand, dürfte klar sein: Das
Recht auf die Abgaben, das Recht, die Grubenfelder zu verleihen und
die verliehenen, wenn sie nicht vorschriftsmäßig abgebaut werden, ein-
zuziehen, die Gerichtsbarkeit; kurz das Bergregal.

Am 11. November 1158 wurde die Ronkalische Konstitution erlassen.

Im Jahre 11601 bestätigte der Erzbischof von Salzburg der Abtei
zu Admont ihre Bergwerke mit dem Bemerken, daß letztere diese
von ihm besitze, Salzburg aber solche de regalibus imperii erhalten
habe.

Zwischen den Jahren 1164 und 1170, so teilt von Muchar8 mit,
schenkte die Markgräfin Kunigunde dem Stift zu Vorau (Forowe):
„mansum unum apud Leoben, ubi foditur ferrum.“ Die Markgräfin
war die Witwe Ottokars VII.1 * 3 4 5, des Vaters Ottokars VIII. Letzterer
bekennt in der schon früher erwähnten Stiftungsurkunde8 für Seckau

1	Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 33, 84, 85.

s Bereits oben häufig erwähnt. S. Urkundenbuch für Steiermark S. 390 ff.
„sed et ubicunque in possessione cenobii vene salis seu ferri aut argenti vel cujus-
libet metalli fodine reperiri poterunt, quae de regalibus Imperii Salzburgensis
ecclesia hactenus quiete possedit.“

3	Geschichte des Herzogtums Steiermark 3. Teil S. 86.

4	v. Muchar daselbst S. 87.

5	Pusch et Frölich, Dipl. Sacr. Styriae I p, 167.
        <pb n="196" />
        ﻿— 190 —

vom Jahre 1182, daß seinem Vater, wie ihm selbst, „ab Imperiali
largitate“ die Salze und Metalle verliehen sind. Daß die Witwe
Ottokars VII. einen „mansus, ubi foditur ferrum“ besaß, scheint somit
kein Umstand, welcher das Bergregal zu widerlegen geeignet sein
dürfte.

Am 29 Juli 11671 schenkte Kaiser Friedrich I. dem Erzbischof
von Köln: „curtem nostram in Eikenhaim cum hominibus possessioni-
bus Argentifodinis, omnibusque aliis pertinentiis.“ Wie Hüllmann2
durch diese Urkunde das Bergregal widerlegen will, vermag ich nicht
abzusehen.

Im Jahre 1177 verlieh Kaiser Friedrich I. dem Kloster Neustift;

„montem Vilanders cum fodinis aliisque possessionibus ab Ar-
nolde comite et Regniberto de Sebene eidem ecclesiae collatis, nec

non et fodine ferri, que apud Fufillum reperte sunt................ut

predicta ecclesia memoratas fodinas tarn in monte Vilanders, quam
aput Furfillum cum omni jure et utilitate, que nunc vel in futurum
inde provenire poterit, libere teneat et possideat. “ *
v. Sperges4 folgert aus dieser Urkunde das Bergregal und mit
Recht: denn, falls die Bergwerke nur Zubehör zum Oberflächenbesitze
waren, wie konnte der Kaiser die auf ihm nicht gehörigen Besitzungen
entdeckten Silbergruben verleihen f Umgekehrt folgert Hüllmann6 daraus,
daß jener Graf Arnold Gruben bei Vilanders schon früher besessen hat,
die Zugehörigkeit der Bergwerke zu Grund Boden. Diese Folgerung
erscheint nicht richtig. Der Kaiser bestätigt allerdings auch dem Kloster
solche Gruben, welche ihm vom Grafen Arnold geschenkt sind. Allein
dies erklärt sich, da dieser Graf jene Gruben vom Kaiser hatte6. Er
war aus dem Hause von Eppan (de Piano), deren Herrschaften Fried-
rich I. bei der Verleihung des Bergregals an den Bischof von Trient
ausnahm. Schließlich bleibt zu beachten, daß, wenn die Berg-
werke des Grafen nicht vom Kaiser herrührten, die kaiserliche Bestä-
tigung ihrer Übertragung gar nicht nötig gewesen wäre7.

1	Die Urkunde findet sich in Nikolaus Kindlinger, Münsterische Beiträge usw.,
Münster 1793, III 62, 63.

2	Geschichte des Ursprungs der Regalien S. 65.

3	v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte, Wien 1765, S. 34.

4	S. 34, 35.

5	Geschichte des Ursprungs der Regalien S. 65. Hüllmann setzt übrigens
fälschlich die Schenkung von Vilanders in das elfte, statt in das zwölfte Jahr-
hundert. Ihm folgt hierin Grueter (Regesten No. 20).

6	Vgl. v. Sperges S. 46 ff.

7	S. auch v. Sperges S. 34 ff.
        <pb n="197" />
        ﻿— igi —

Am 5. September 11771 stellte Kaiser Friedrich I. dem Bistum
zu Brixen eine Regalverleihung aus.

Die am 29. September 1178 angeblich erfolgte Verleihung des
Bergregals oder genauer des Bergdukale an das Kloster Leubus1 2 durch
Herzog Boleslaus von Schlesien ist bei den schlesischen Bergordnungen
besprochen worden.

Im Jahre 11813 übertrug der Graf von Eppan dem Bischof von
Trient eine Goldader (v. Sperges S. 37). Diese Grafen von Eppan
waren, wie schon früher glaubhaft gemacht ist, vom Kaiser mit Berg-
werken begnadet.

Die Verleihung des Bergbaurechts im Jahre 1182 durch den vom
Kaiser mit dem Bergregale beliehenen Herzog Ottokar VIII. von
Steiermark an das Kloster Seckau ist schon angeführt worden4 *.

Ara 15. März 1184 erteilte Kaiser Friedrich I. das Bergbaurecht
an Gurk6. Die Erteilung war Wiederholung früherer Verleihungen.
Eine von Kaiser Lothar von Saplinburg ausgestellte findet sich im Archiv
für Oesterreichische Geschichte6.

Am 6. Juli 11847 verlieh der nämliche Kaiser dem St. Lambrechts-
Kloster das Recht zum Bergbaubetriebe.

Im Jahre II848 stellte er Admont eine schon früher (§ 17) erwähnte
Verleihung aus über die auf den Stiftsgütern vorkommenden regalen
Mineralien.

Am 2. August 11859 erklärte Otto. Markgraf von Meißen, daß
er vom Reiche die Einkünfte aus allen Bergwerken in seinem
Markgrafentum zu Lehen trüge.

Am 24. März 118510 schloß Bischof Albrecht von Trient einen
Bergwerksvertrag ab: „salvo honore imperii“ nicht als Grundbesitzer,
sondern als Territorialherr.

1	Hormayr, Geschichte der gefürsteten Grafschaft Tyrol I 84. Grueter,
Regesten No. 37.

2	Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 36; oben S. 81.

3	Nicht 1187, wie Grueter, Regesten No. 4 annimmt.

4	Pusch et Frölich, Dipl. Sacrae Styriae I p. 167.

6	Böhmer, Regesten No. 144. Grueter, Regesten No. 40.

6	XIII 381. S. auch Waitz VIII 270.

7	Böhmer, Regesten (911 —1313) No. 2663. Böhlau No. 54. Steinbeck S. 30.
Grueter, Regesten No. 41.

8	Pezii, Thes. anecd. no. III, 3 p. 676 seq.

9	Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 306; s. auch oben § 14.

10	v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 263 f.; oben § 16.
        <pb n="198" />
        ﻿192

Am 7. März 11871 bestätigte Kaiser Friedrich I. dem Erzbischof
von Magdeburg den Teil eines Waldes und legte ihm allen Nutzen bei
„que in salis ferrive venis seu foedinis in ea reperiri poterit imperiali
auctoritate

Die Verleihung des Bergregals innerhalb des Bistums und Herzog-
tums Trient am 15. Februar 1189” durch Friedrich I. ist schon zur
Genüge besprochen worden.

Aus dem Jahre 1189 werden zwei Urkunden Heinrichs VI. an-
geführt3, welche er als Vertreter seines im Kreuzzuge abwesenden Vaters
ausgestellt hat. In der einen verbietet er den Bischöfen zu Minden,
Paderborn und Osnabrück, sich die in ihren Herrschaften entdeckten
Bergwerke zuzueignen, indem er sagt:

„Cum omnis argentifodina ad jura pertineat Imperii, et inter
regalia sit computata, nulli venit in dubium, quin ea, quae nuper
in Episcopatu Mindensi dicitur inventa, ad nostram totaliter spectet
distributionem.“

In der anderen Urkunde überläßt der Kaiser dem Bischof von
Minden zwei Drittel der Bergwerke, sich selbst nur vorbehaltend:

„tertiam partem totius Argentifodinae et totius fructus sive juris
exinde provenientis, sive ex decima, quae in aliis locis recipi solet,
sive ex juris dictione, vel judicio.“

Einen Widerspruch zwischen diesen beiden Urkunden, wie ihn
Achenbach (S. 86) erkennen will, vermag ich nicht zu entdecken. Denn
wenn auch die Bergwerke dem Kaiser von Rechts wegen ganz gehörten,
so hinderte ihn doch nichts, solche ganz oder teilweise den Territorial-
herren zu übertragen. Solche Übertragungen sind nichts weniger als
ungewöhnlich. Wenn Kommer die Urkunden deshalb für falsch erklärt,
„weil noch niemals ein Kaiser sich vorher Uber eine neu entdeckte
Grube auf fremdem Grundeigentum einen Anspruch angemaßt habe“,
so erscheint diese Erklärung den voraufgeführten Urkunden gegenüber
ebensowenig haltbar wie die fernere, daß die Übertragung der Gruben
zu zwei Dritteilen auf den Bischof zeige, wie sich der Kaiser der Un-
gesetzmäßigkeit seiner Ansprüche wohl bewußt gewesen sein.

1 Böhlau No. 56.

s v. Sperges S. 265, 266; oben § 16.

• Wagner, Beilage No. V p. XI. Achenbach, Deutsches Bergrecht S, 86.
Kommer, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 387.
        <pb n="199" />
        ﻿193

Am 8. September 11891 bestätigt Herzog Heinrich VI. von Steier-
mark dem Kloster Steingaden:

„praedium in Home cum piscaturis et molendinis alpibus, et
venis ferri, quod vulgo Bergrecht dicitur.“

Das Gut war dem Kloster, ohne daß dabei der Bergwerke erwähnt
wäre, im Jahre 1147 vom Herzog Welf von Spoleto geschenkt1 2.
Kommer3 sieht in dieser Urkunde ein „sehr gewichtiges Zeugnis dafür,
daß die Regalität im 13. Jahrhundert nicht allgemein gültig war“ —
indes nicht mit Recht; denn schon die Vorfahren jenes Heinrich von
Steiermark hatten das Bergregal „Imperiali largitate“ wie dies Ottokar
VIII. im Jahre 1182 ausdrücklich anerkannte4 *. Der Herzog Heinrich
VI. besaß ausweise obiger Urkunde auch andere Regalien: Fischfang
und Mühlen.

Kaiser Heinrich IV. stellte im Jahre 1192 eine allgemeine Regal-
yerleihung für das Stift Corvey aus.6

„Heinricus...........

........concedentes — auctoritatem et potestatem plenam, regio

jure sine diminutione ex nostra Serenitate collato, in aurifodinis
et argentifodinis et caeteris quoque metallorum generibus cum

decima...........et omni utilitate, ut ubicunque in tenimento mo-

nasterii, sive de jure possessorio, sive de jure sit proprietatis, sive
utriusque inveniantur aurifodinae, vel aurifluentae, argentifodinae,
vel cujuslibet alius metalli fodinae potestatem habeatis .... in
fodiendo, exquirendo aurum, argentum etc etera metalla.“

Am 18. Mai 1193 verlieh Kaiser Friedrich VI. dem Kloster Ebers-
perg auf dessen Besitzungen:

„quaecunque generantur in humo vel quae latent sub terra, sive

sint venae salis, vel ferri, argenti vel auri vel cujuslibet metalli“6

Am 6. Mai 11947 bestätigte Herzog Heinrich VI. von Steiermark

1	In Hundii Metropolis Salisburgensis III p. 247.

2	Wagner, Beilage No. IV p. VIJ.

3	Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 388.

4	S. oben zu der Urkunde vom Jahre 1182 für das Kloster Seckau.

8	Die Urkunde findet sich in Martene, Thesaurus novus anecdotorum, Paris
171?) tom. I p. 1002.

6	Urkunde in Hundii Metropolis Salisburgensis II p. 191. Böhlau, Regesten
No. 57 und sonst.

7	v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark HI 106. Dipl. Sacrae
Styriae (Pusch et Frölich) I p. 165.

Arndt, Bergregal.
        <pb n="200" />
        ﻿194

die von seinem Vorfahren, Herzog Ottokar VIII., im Jahre 1182 dem
Kloster zu Seckau erteilte Bergregalverleihung.

Am nämlichen Tage wiederholte Kaiser Heinrich VI.1 die von
Friedrich I. am 6. Juni 1184 dem Kloster St. Lambrecht erteilte Berg-
regalverleihung.

Im Jahre 11971 2 bestätigte Erzbischof Adalbert II. von Salzburg
die dem Kloster Seckau durch Herzog Heinrich VI. eingeräumten
Regalien. Diese Bestätigung war für Seckau notwendig, weil es Depen-
denz von Salzburg war.

Im Jahre 1199 wiederholte König Philipp dem Erzstifte zu Salzburg
die diesem schon im Jahre 908 durch Ludwig das Kind erteilte Verleihung
der census de auro et sale3.“

Am 1. September 1200 schenkte Herzog Wladislaw von Mähren
dem Kloster Hradisch den Markt in Krihnitz, dazu einen Wald und
erteilte ihm, unter Zustimmung König Ottokars von Böhmen, das Recht,
die doch etwa in Zukunft aufgefundenen Metalle sich nutzbar zu machen4.

Am 9. desselben Monats sprach der genannte Herzog dem nämlichen
Kloster den Wald bei Lastian und Domasow zu und bemerkte5:

„Quidquid igitur in predictis bonis ex utilitate auri, ferri, lapidum

molinarium et omnium metallorum de cetero proveniret.............

ad Monasterium pertinet memoratum.“

Rücksichtlich dieser beiden Verleihungen des Herzogs ist auf das
hinzuweisen, was oben (§ 13) über die böhmisch-mährischen Bergwerke
ausgeführt wurde.

Im Jahre 1202 wiederholte Herzog Leopold von Steiermark und
Österreich, als Herzog von Steiermark, das von den steierischen Herzogen
Ottokar VIII. und Heinrich VI. dem Kloster zu Seckau erteilte Berg-
werksprivilegium 6:

„Item cum praefatus Dux Otocherus (Ottokar VIII.) ex specialis
favoris gracia ipsi monasterio minerias cujuscunque metalli in eorum

1	Böhmer, Regesten (911—1313) No. 2821.

2	v. Muchar III 106.

3	Urkunde in Hundii Metropolis Salisburgensis II p. 123, 124.

* Graf Kaspar Sternberg, Urkundenbuch No. 2 p. 3; Silvam.....cum

omnibus proventibus et omni utilitate Metallorum, si que ibidem postmodum in-
venta fuerint nunc et imposterum ex eisdem percipiendis, de consensu Fratris
nostri Domini Ottokari, Incliti Regis Boemie.

5	Graf Sternbergs Urkundenbuch No. 3 p. 4 seq.

6	Pusch et Frölich, Dipl. Sacrae Styriae I p. 185. v. Muchar, Geschichte des
Herzogtums Steiermark III 106.
        <pb n="201" />
        ﻿—	195 —

praediis inventas licentiam dederit fodiendi, graciam hujusmodi
duximus confirmandam. “

Der im Jahre 12051 von König Philipp dem Bistume zu Brixen
erteilten Bergregalverleihung ist bereits bei den tyrolischen Bergordnungen
gedacht worden.

Am 10. März 1205 verlieh König Philipp dem Abte zu Berchtesgaden:

„ea, quae intra terminos foresti, quae erant imperii .... in

venationibus, piscationibus........et quae in salis vel cujuslibet

metalli venis subterraneis inveniri aut elaborari potuerit1 2.

Villanueva nr. 141 zitiert aus einer Urkunde Philipps an den
Bischof von Brixen: „Certum est et indubitatum, quod quidquid
metalli in visceribus terrae reperitur, de antiquissimo jure imperii
fisco nostro pertinet.“

Im Jahre 1205 verlieh Herzog Leopold von Steiermark und
Österreich den Mönchen zu Rain (fratribus de Runa)3:

„quantum (in fodina ferri nostri) utilitatis pro venire potest ex
quatuor follibus.“

Daß die Herzoge Steiermarks das Bergregal in ihrem Herzogtum
hatten, ist bereits oben nachgewiesen. Dieses Regal nutzten sie durch
die Verleihung der Grubenfelder an Private gegen Abgaben. Einen
Teil derselben übereignete der Herzog dem vorgenannten Kloster.

Im Jahre 1206 erteilte König Philipp dem Kloster Rott das Berg-
werksprivilegium auf dessen Besitzungen4.

Am 23. November 1208 wiederholte König Otto IV. die vom
König Philipp im Jahre 1199 für Berchtesgaden ausgestellte Bergwerks-
verleihung5 6 *.

Die am 28. März 1214 durch Kaiser Friedrich II. erfolgte Bestätigung
des Bergregals für das Bistum zu Brixen ist bereits bei den tyrolischen
Bergordnungen raitgeteilt worden8.

Am ix. Mai 1216 stellte Kaiser Friedrich II. dem Erzstifte zu

1	Böhmer, Regesten (911—1313) No. 2938.

2	Hundii Metropolis Salisburgensis II p. 122, 123 und sonst.

3	Urkunde in Pusch und Frölich II 17.

4	Lori, Sammlung des bairischen Bergrechts, Einleitung S. XI. Monum.
Boica XXIX, 1 p. 369.

5	Monum. Boica XXIX p. 545.

6	v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 277, 278. Monum. Boica

XXX, 1 p. 21.
        <pb n="202" />
        ﻿— ig6 —

Magdeburg ein Bergwerksprivilegium aus1. Die aquae salsae waren
dem Erzstifte schon früher verliehen worden1 2 3.

Am folgenden Tage verlieh derselbe Kaiser den Grafen von
Henneberg;

„omnes argentifodinas et tarn alia quecunque metalla seu saline
fuerint in terra sua a modo reperte, ut eas ad usum suum convertat
et tarn ipsi, quam sui heredes, sicut ad imperium et nos spectaret,
cum universis proventibus suis jure feodali teneant et possideant.“
(S. schon oben § 22.)

Der im Jahre 12168 abgefaßte Bergbrief des Abtes Gottfried von
Admont ist als mit dem Vorhandensein des Bergregals in Überein-
stimmung befindlich bereits früher 416 erwähnt und besprochen worden.

Auch daß der Herzog Friedrich II. von Steiermark und Österreich
am 14. Juni 1217 4 * zu Gunsten des Klosters Lilienfeld verfügen konnte,
ist bereits zu der Seckauer Urkunde vom Jahre 1182 erklärt worden.

Am 29. Dezember 12176 stellte Kaiser Friedrich II. nochmals eine
Bergregal Verleihung für Brixen aus:

„in ecclesia Brixinensi concedimus et donamus omnesque fodinas
metallorum et salis quae in eo sunt episcopatu et de cetera possunt
reperiri, cum omnibus justiciis et pertinentiis suis possidendas et
tenendas. “

Die Verleihung unterscheidet sich von der desselben Kaisers aus
dem Jahre 1214, daß in ihr der Anspruch auf die Hälfte der Einkünfte
vom Kaiser nicht wiederholt wird.

In das Jahr 1218 fällt der Krieg zwischen Kaiser Friedrich II.
und dem Markgrafen Dietrich von Meißen wegen den Freiberger
Silbergruben. Hüllmann8 meint, daß der Markgraf „nach dem Geiste
des Altdeutschen Staatsrechtes verfuhr", indem er die Ansprüche des
Kaisers auf jene Bergwerke zurückwies. Nach diesem Geiste, wie
Hüllmann ihn versteht, waren die Bergwerke Ausfluß der Grundherrlich-
keit7. Nun leiteten die Markgrafen aber ihr Recht an den Bergwerken,

1	Huillard-Breholles, Historia Diplomatica Friderici Secundi, Parisis 1852,
tom. I pars I p. 461.

s Dreyhaupt I 14, 20; oben S. 129 a. a. O.

3	Wagner, Corpus juris Metallici S. 31, 32.

4	Meiller, Regesten der Markgrafen Österreichs, Wien 1850, S. 147.

c Huillard-Breholles I p. 526 seq.

6	Geschichte des Ursprungs der Regalien S. 75.

7	Seite 62 ff.
        <pb n="203" />
        ﻿197

wie bei der Freiberger Bergordnung gezeigt ist, nicht aus ihrer Grund-
herrlichkeit her, sondern aus einem wahrscheinlich im Jahre 1156
erteilten kaiserlichen Privilegium1. Markgraf Dietrich hatte es seinerseits
versäumt, sich dieses Privilegium wiederholen zu lassen. Doch war
er imstande, sein Recht auf die Bergwerke gegen den Kaiser mit
den Waffen zu verteidigen.

In der Verleihungsurkunde2 Kaiser Friedrichs II. vom 25. November
1219 für den Bischof von Regensburg heißt es:

■	„Fontes quoque salinarum et cathmias sive materias auri, argenti,

plumbi, cupri, sive aliorum metallorum cujuscunque generis, in
possessionibus ecclesie Ratisponensis, vel in fundis quocunque
jure dominatus aut patronatus ad eandem ecclesiam Ratisponensem
pertinentibus inventas autem et inveniendas in fundis hereditarii
patrimonii ipsius episcopi Chuonradi, sibi specialiter contulimus

jure feodali, et eas.............utriusque tarn ecclesie videlicet

quam ipsius usibus...................confirmavimus. “

Aus dieser Urkunde geht klar hervor, daß der Kaiser auch Uber
Bergwerke unter solchen Grundstücken verfügte, welche nicht privat-
rechtlich, sondern „jure dominatus aut patronatus“ dem Beliehenen
gehören.

Die nämliche Bemerkung läßt sich bei der am 26. November 1219
für den Herzog Ludwig von Bayern durch Kaiser P'riedrich II. aus-
gestellten Bergregalverleihung8 wiederholen:

.........donavimus — sagt der Kaiser — (duci Bavariae

Ludowico) et heredibus suis et in rectum feudura concessimus
omne genus metalli tarn in auro et in argento quam in aliis,
quod in terris patrimonii et feudi sui fuerit repertum, cum omni
jure et utilitate inde proveniente, et quam nos et imperium per-
cipere deberemus.

In der am 21. Mai 1220 für den Erzbischof von Mainz ausgestellten
kaiserlichen Verleihungsurkunde heißt es4:

„Fridericus ...............recognoscimus.................quod

montem Diependal prope Cogenstein, cujus Fundi proprietas est

1	„cum ab imperio cujuslibet metalli proventum in nostra Marchia beneficii
jure suscepimus“ sagt Otto der Reiche von Meißen im Jahre 1185. (Klotzsch,
Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 306.)

2	Monum. Boica XXX p. 86. Huillard-Breholles I, 2 p. 706.

3	Huillard-Brdholles I, 2 p. 580, 581.

4	Wagner, Über den Beweis der Regalität des Bergbaues, Beilage No. IV
p. I. Böhlau No. 78. Böhmer, Regesten (911—1313) No. 3269.
        <pb n="204" />
        ﻿198

Ecclesie Moguntine in quo Argenti fossio est reperta.............

concessimus, antiqua privilegiis imitantes, in quibus Regalis Largitas
ejusdem Ecclesie episcopis concessit in fundis Episcopatus omnia
inventa et invenienda.“

Die Urkunde1 Kaiser Friedrichs II. vom 23. März 1222 wurde
durch folgenden Hergang veranlaßt. Die Markgrafen von Meißen
übten, „soweit das Fürstentum reichte“, wie das Freiberger Bergrecht
sagt, das Bergregal aus. Als sie es auch auf den Besitzungen der
Bischöfe von Meißen zur Anwendung brachten, wandten sich diese
Beschwerde führend an den Kaiser, welcher darauf an die Markgräfin1 2
von Meißen und deren Ehemann, den Landgrafen von Thüringen,
nachstehendes Schreiben richtete;

„Fidelis.........Misnensis episcopi principis nostri gravem

accepimus quaestionem, quod quasdam foveas argentinas et decimas
pertinentes ad illas sitas in territoriis episcopatus sui et ei ac
ecclesie libere pertinentes occupatis utpote violenter et vestris
usibus vendicatis, alias in quibusdam bonis ecclesie sue graves
existentes eidem. Quia vero illa specialiter nostre pertinent

majestati et nos tueri teneamur...........volumus et precipiendo

mandamus, ut quod episcopi est, et ecclesie perdnet antedicte,
eis libere relinquatis. “

Im März 12263 erteilte Friedrich II. dem deutschen Orden das
Bergregal im Lande Kulm, in dem ihnen vom Herzog Massoviens
versprochenen, wie in den von ihnen zu erobernden preußischen Landen.
Eine gleiche Verleihung für einen anderen Ritterorden4 5 vom Mai
desselben Jahres ist bereits früher besprochen worden.

Von der Aufzählung weiterer kaiserlicher Verleihungen darf nun-
mehr Abstand genommen werden. Es sollen nur noch Urkunden
erwähnt werden, die nicht vom Kaiser ausgestellt sind.

Aus einer Urkunde6 vom Jahre 1227 ergibt sich, daß der Herzog
Schlesiens einen Goldzehnten in Anspruch nahm. Die Herzoge hatten
aber alle Regalien oder Dukalien in ihrem Herzogtum, wie schon bei

1	Huillard-Brdholles II, 1 p. 231.

2	Diese Markgräfin scheint mir die Fürstin zu sein, von welcher im Frei-
berger Bergrechte gesprochen wird.

3	Huillard-Brdholles II, 1 p. 549 seq.

* Daselbst II, 1 p. 583 seq.

5	Stenzei, Urkunden zur Geschichte des Bistums Breslau im Mittelalter,

Breslau 1845, No. i.
        <pb n="205" />
        ﻿Besprechung der schlesischen Bergordnung
dürfte.

Eine fernere Urkunde vom Jahre
Premysl Ottokar I. von Böhmen das Bergregal ausübte, ein Umstand,
der schon bei Erörterung der böhmisch-mährischen Bergwerke erklärt
worden ist.

Im Jahre 12301 2 schlossen Konrad von Massovien und der deutsche
Orden einen Bund. Es wird dabei bemerkt, daß dem letzteren auf
den ihm von ersterem abgetretenen Gebieten auch „aurum sive argen-
tum vel alia quaecunque species aeris vel metallorum et gemmarum, fon-
tes vel venae salis“ zustehen sollten. Dies rechtfertigt sich dadurch,
daß Kaiser Friedrich II. im Jahre 1226 auch auf den Gebieten, welche
der Herzog Konrad von Massovien dem Orden übergeben würde, diesem
alle Bergwerke verliehen hatte3 4 *.

Aus dem Jahre 1232 ist die Kulmische Handveste. Der deutsche
Orden konnte sich die Erze und das Salz Vorbehalten, weil ihm Kaiser
Friedrich II. sechs Jahre zuvor das Bergregal im Kulmischen Lande
verliehen hatte.

Zwei Urkunden aus den Jahren 1234 und 12361 zeigen den Mähren-
herzog als im Besitze des Bergregals befindlich.

v. Sperges teilt in seiner Tyrolischen Bergwerksgeschichte (S. 49)
mit, daß das mächtige Geschlecht der Herren von Matsch (de Macio)
im Jahre 1239 auch Metallgruben besessen haben. Wie sie in deren
Besitz gelangt sind, hat v. Sperges nicht ermittelt; doch zweifelt er
nicht daran, daß sich ihre Rechte an den Bergwerken auf den Kaiser
zurückführen, und mit Recht; denn wenn die Bischöfe in Tyrol der
kaiserlichen Verleihung bedurften, so darf man dies auch von den
Edelleuten dieser Gegend annehmen.

In einer Urkunde6 vom Jahre 1241 verfügte Herzog Miesko von
Oppeln über den Goldzehnten. Wenn Böhlau p. 14 hierin eine Usur-
pation insofern erblickt, als dem Herzoge keine kaiserliche Verleihung
zur Seite stand, so dürfte demgegenüber darauf hinzuweisen sein, daß
die schlesischen Herzoge einer solchen Verleihung nicht bedurft haben
(oben § 15).

1	Sternbergs Urkundenbuch No. 4 S. 7 ff.

2	Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 77.

8 Huillard-Breholles II, 1 p. 549.

4	Sternbergs Urkundenbuch No. 5 und 6 S. 8, 9.

6	Stenzeis Urkunden No. 2 S. 3.

i

mimmim
        <pb n="206" />
        ﻿200

In einer Urkunde1 vom 2. Juni 1256 verleiht Bischof Bruno von
Olmütz einem Helmbrecht vom Turme einige Güter im Slawitschinen
Kreise zu Lehen und fügt noch hinzu:

„Praeterae, si per tuam vel aliquorum industriam in eodem
districtu in nostris vel in tuis bonis metallum cujuscunque generis
inventum fuerit, plumbum, stannum, ferrum sive cuprum, vel eciam
sal repertum fuerit, de omnibus his, excepto duntaxat auro et
argento, medietas et continget.“

Der Bischof hatte die von ihm verliehenen Güter vom Herzog von
Oppeln erhalten, und es ist anzunehmen, daß ihm dieser auch das
Bergwerksprivilegium mit verliehen hat. Der Genehmigung des deutschen
Kaisers bedurfte er nicht. Der Bischof verfügte übrigens in derselben
Urkunde auch über einen Markt und einen Zoll in der Stadt Zlawitzin.

Daß am 16. Dezember im Jahre 12562 der König Bela IV. von
Ungarn über Bergwerke verfügte, ist weiter nicht auffällig.

Rücksichtlich der tyrolischen Edlen Migazzi von Rasura, welche
nach einer kurzen Mitteilung v. Sperges (S. 49) im Jahre 1259 auch venas
metallicas besessen haben, ist auf dasjenige hinzuweisen, was bei den
Herren von Matsch gesagt wurde.

Auch daß die Erben Tregel und von Erbecke im Jahre 12733
„utilitas que in metallo sub terra provenire poterit“ besaßen, läßt sich
mit der Annahme des Bergregals vereinen4. Wenn die mächtigsten
deutschen Fürsten damals der kaiserlichen Verleihung bedurften, um
auf ihren Besitzungen Bergbau zu treiben, so darf man voraussetzen, daß
Tregel und von Erbecke ihre Bergwerke vom Kaiser oder von einem
mit den Bergwerken beliehenen Fürsten (Erzbischof von Köln oder
Abt von Corvey) erhalten haben. Und selbst wenn um die Zeit des
Interregnums, wo nach einem Worte Müllers nicht einmal der Räuber
seines Raubes sicher war, ein Ritter ohne kaiserliche Verleihung
eigenmächtig Bergwerke betrieb, so wird dies für das damals geltende
Recht nicht beweisend sein können.

Daß im nämlichen Jahre Herzog Heinrich IV. von Schlesien dem
Zisterzienser-Kloster zu Kamenz Bergwerke nach böhmischem Bergrechte
verlieh6, und daß im Jahre 1276 zwei Wendenfürsten Gold- und

1	Sternbergs Urkundenbuch No. 10 S. 17.

2	Fontes Rer. Austr. pars II tom. 15 I No. 159 nach Grueter, Regesten
No. 95.

3	Seibertz Urkundenbuch No. 358 Bd. 1.

* Vgl. dagegen Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 68.

e Graf Sternbergs Urkundenbuch No. 19 S. 328.
        <pb n="207" />
        ﻿201

Silbergruben in Pommern besaßen1, wird keiner weiteren Erklärung
bedürfen.

Es läßt sich auch mit dem Bergregale vereinen, daß im Jahre 1282
der Abt von Vorau Sibergruben besessen hat2. Vorau hat bereits
zwischen den Jahren 1164 und 1170 Eisengruben von der Markgräfin
Kunegunde, der Witwe Ottokars VIII. erhalten3. Den Markgrafen von
Steiermark stand, wie bei der Seckauer Urkunde vom Jahre 1182 oben
S. 156 ausgeführt wurde, das Bergregal in ihrem Markgrafentum „imperiali
largitate“ zu. Der Abt von Vorau muß also seine Silbergruben vom
Markgrafen zu Lehen erhalten haben.

Bei Trient gab es 1282 eine gewerkschaftlich betriebene Eisenerz-
grube4. Wie dies das Bergregal widerlegen, und was daraus für oder
gegen das Bergregal folgen soll, vermag ich nicht abzusehen8.

Als die letzte hier in Frage kommende Urkunde vor dem Jahre
1300 ist noch die vom 25. März 1297® zu erwähnen, in der König
Wenzel II. von Böhmen und Mähren der Stadt Brünn alle Bergwerke
verleiht, die im Umkreise von sechs Meilen um diese Stadt entdeckt
werden.

Ergebnis aus den im § 24 besprochenen Urkunden.

§ 25. Nach dem Sachsen- und Schwabenspiegel gehören alle
Bergwerksgüter zur königlichen Gewalt und nicht dem Oberflächen-
besitzer. Letzterer darf ohne Erlaubnis des königlichen Richters nicht
tiefer auf seinem Grund und Boden graben, als Pflug und Spaten
gehen. Mit diesen Grundsätzen stimmen die sämtlichen deutschen
Bergordnungen des 12. und 13. Jahrhunderts überein. Der Inhalt dieser
Bergordnungen ist älter als ihre Abfassung; die der Iglauer soll schon
von „allererst“ gegolten haben7. Von den Satzungen des Sachsenspiegels
sagt die Vorrede, daß sie von Konstantin und Kaiser Karl herrühren8.
Aus diesen Gründen wird man annehmen, daß die Bergwerke in Deutsch-
land dem Könige, und nicht dem Oberflächenbesitzer, gehört haben;
es sei denn, daß gegen diese Annahme unzweideutige Urkunden sprechen

1	Urkunde 78 a bei Böhlau. S. auch oben S. 166.

2	v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark 3. Teil S. 106.

3	v. Muchar daselbst.

4	v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 59.

5	Grueter führt diese Urkunde als No. 103 auf.

6	Graf Sternbergs Urkundenbuch No. 43 S. 60.

7	Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 204.

8	Villanueva p. 260 behauptet, daß das germanische Recht von jeher gegen
die Ausdehnung des Grundeigentümerrechts auf den sottosuolo inferiore gewesen ist.
        <pb n="208" />
        ﻿202

würden. Solche Urkunden sind, wie gezeigt worden ist, nicht vorhanden.
Zwar gibt es solche, nach denen im Mittelalter Privatpersonen den
Besitz von Bergwerken hatten. Allein diese Tatsache steht an sich
der Annahme des Bergregals so wenig entgegen, wie der Besitz von
Mühlen durch einen Privatmann dem Vorhandensein des Mühlenregals.
Keine der angezogenen Urkunden beweist, daß die Privatpersonen den
Besitz an Bergwerken aus eigenem Rechte, etwa als Oberflächen-
besitzer, hatten und keine schließt aus, daß ihnen die Bergwerke vom
Könige oder von einem durch diesen mit dem Bergwerksprivilegium
Beliehenen übertragen worden sind. Dies ist oben in fast allen Fällen
mit voller Gewißheit oder doch mit großer Wahrscheinlichkeit dargetan
worden. Viele der mitgeteilten Urkunden beweisen dagegen positiv, daß
die metallischen Bergwerke, so gut wie Salinen, dem Könige oder nur
einem vom König Beliehenen zustanden.

Bereits aus dem Anfänge des II. Jahrhunderts finden sich Urkunden,
in welchen die Kaiser Reichsständen die auf deren Herrschaftsgebiete
vorkommenden Metalle übereignen. Dies ist z. B. der Fall im Jahre
1028 für das Bistum zu Basel. Würden die Metalle dem Oberflächen-
besitzer gehört haben, so hätten die Kaiser nicht solche Verleihungen
erteilen können. Im Jahre 908 verfügte Ludwig das Kind über alle
Einkünfte aus dem Goldbergbau auf einem Gebiete, welches weder ihm
selbst, noch dem Beliehenen gehörte. Etwa 10 Jahre zuvor erlaubte
Arnulf den Bischöfen von Passau, Gold in Flüssen waschen zu lassen,
Kaiser Ludwig der Fromme verlieh im Jahre 817 seinen Söhnen neben
den tributa und census alle Bergwerke in den ihnen zugeteilten Reichen.
Nach der aus dem 8. Jahrhundert herrührenden Erzählung des Bischofs
Arno „de inventione Juvavensis castri“1 bat und erhielt der heilige
Rupert vom Agilolfinger-Herzog Theodo die Erlaubnis, Goldbergbau

1	In Juvavia, Anhang p. 31 und in Hundii Metropolis Salisburgensis:

„De cella vero sancti Maximiliani ita contigit, ut construeretur ab initio.
Ibant duo fratres in locum, qui dicitur Longawi .... in venatione et ad
aurum faciendum et viderunt illuc multa luminaria pluribus noctibus et alia
signa multa et venientes ad dominum Hrodbertum Episcopum, dixerunt ei,
quod ipsi ibi viderunt, et ipse pergens cum eis vidit ibi similiter. Tune
quoque perrexit Dominus Hrodbertus ad Theodonem Ducem et dixit e.
ipsa miracula, rogansque eum licentiam sibi dare, ut cellam ibi construereti
Et ita Dux Theodo ei licentiam dedit.“

Die beiden Mönche waren Franken. Der Sinn der Erzählung ist, daß der
heilige Rupert durch zwei des Bergbaues kundige Franken den Goldbergbau nach
Bayern verpflanzte, nachdem er sich hierzu zuvor vom Herzoge die Erlaubnis
verschafft hatte; s. auch Dopsch II 173.
        <pb n="209" />
        ﻿203

betreiben zu lassen. Auf wessen Gründen die Golderze lagen, erschien
so gleichgültig, daß es nicht einmal erwähnt wurde. Hiernach konnte
um das Jahr 600 niemand in Bayern ohne Erlaubnis des alle Regalien
ausübenden Herzogs Goldbergbau treiben.

Es kann nicht befremdlich erscheinen, daß Distriktsverleihungen —
wie wir heute sagen würden — durch die Kaiser an Dritte erst im

ii.	Jahrhundert häufiger werden. Denn nach allen geschichtlichen
Zeugnissen blieben nur die bereits zur Römerzeit betriebenen Gruben
in der Rheingegend und in Süddeutschland einigermaßen in Betrieb,
und nur wenige neue Bergwerke kamen hinzu.

Die Fürsten, die alle Regalien ausübten, ohne daß eine Beleihung
der Kaiser nötig oder üblich war, z. B. die Könige Böhmens, Ungarns,
Polens, die Herzoge in Schlesien und die Wendenfursten in Pommern
und Mecklenburg, haben auch das Bergregal ohne kaiserliche Verleihung
ausgeübt.

Das Metallregal wurde in der Weise ausgeübt, daß der Regalinhaber
■die Metalle in bestimmten Grubenfeldern Privaten gegen Abgaben zum
Abbau für deren eigene Rechnung überließ. Der Besitz und Betrieb
von Bergwerken durch Private bildet mithin keinen Gegensatz zum
Bergregal. Selbst der Umstand, daß sich das Recht auf solche Abgaben
zuweilen in den Händen von Privaten, meist Geistlichen befindet —
ein Umstand, auf welchen Waitz1 Gewicht legt — kann nicht auffallend
sein, da die Könige Abgaben aller Art, zumal an Geistliche, häufig
genug verschenkt haben1 2. Solcher Fälle, in denen Private das Recht
auf Bergwerksabgaben besessen haben, führt Waitz3 besonders zwei
an. Der eine betrifft die Urkunde Kaiser Heinrichs V. vom 25. Juni
1111 für das St. Nikolaskloster4, laut welcher Bischof Altmann III.
houbas ad aheferckingen solventes ferrum verschenkt. Allein der
Bischof hatte jene Huben zu Lehen vom Kaiser; denn sonst hätte
dieser nicht die Schenkung vollziehen können. Übrigens besaß der
Bischof ausweislich jener Urkunde auf dem nämlichen Gebiete auch
andere Regalien, z. B. Mühlen, so daß man annehmen darf, der Kaiser
habe ihm ebensogut die Bergwerke wie jene Mühlen verliehen. Die
zweite Urkunde betrifft eine Aufzählung der Einkünfte für das Kloster

1	Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 271.

2	Heinrich v. Sybel, Entstehung des deutschen Königtums, Frankfurt a. M.
1844, S. 266. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte 1. Aufl., II 572 ff. Kroll,
Immunite francque.

s VIII 271 Anm. 3.

4	In den Monum. Boica XXIX p. 226.
        <pb n="210" />
        ﻿204

der heiligen Adelgund zu Maubeuge aus dem io. Jahrhundert1, wobei
neben Sklaven (haistoldi) und Hörigen auch erwähnt sind: „duo, qui
solvunt ferrofossuras“. Ob hierbei an eine Abgabe aus dem Eisenberg-
bau zu denken ist, erscheint Duvivier zweifelhaft. Ist dieses der Fall,
so rühren jene Einkünfte des Klosters vom Kaiser. Denn auf dem
gleichen Gebiete hatte das Kloster auch den Mühlenzensus !, und dieser
konnte nur vom Kaiser herrühren. Im wesentlichen blieb es sich oft
gleich, ob der Kaiser eine bestimmte Grube, oder Abgaben aus einer
Grube verschenkte, weil das Eigentum an der Grube durch die von
derselben bezogenen Abgaben nutzbar gemacht wurde. Die Verleihungen
von Bergwerksprivilegien beziehen sich nicht bloß auf die Besitzungen,
an welchen den Beliehenen die Oberflächennutzung zustand, sondern
auch auf solche, die von ihren Vasallen oder Untertanen bessesen
wurden. Die Verleihungen solcher Privilegien erfolgen selten an bloße
Privatpersonen, und meist an geistliche und weltliche Territorialherren.
Sie erstrecken sich auf ein gewisses räumlich abgegrenztes Gebiet oder
auf alle Besitzungen der Beliehenen. Unter letzteren werden, soweit
sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind, alle den Beliehenen unter-
worfenen, von ihm abhängigen Gebiete begriffen. Deshalb bedurfte
es eines besonderen kaiserlichen Vorbehalts zugunsten der Grafen
von Epan und Tyrol, um zu vermeiden, daß der Bischof von Trient,
die ihm von Friedrich I. erteilte Bergwerks Verleihung auch auf ihren
Herrschaften ausüben durfte. Die Verleihungen haben ein oder mehrere
bestimmte oder alle der königlichen Gewalt unterworfenen, alle regalen
Mineralien, zum Gegenstand. Letzteres sind im mittealterlichen deutschen
Recht das Salz und alle Metalle 3.

Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische

Agrarverfassung.

§ 26. Wie früher dargestellt wurde, soll sich nach der Ansicht
Achenbachs die Bergbaufreiheit aus den Anrechten der Gemeindegenossen
an der gemeinen Mark gebildet haben. Diese Ansicht ist oben (§ 4)
als eine unrichtige nachgewiesen worden.

Nun gehörte die gemeine Mark nach fränkischem Rechte4 und

1	Recherches sur le Hainaut ancien, Bruxelles 1865, par Chr. Duvivier
p. 361 suiv.

2	Duvivier p. 361: „sunt ibi molini II censiti modios XXVI, et tertius mo-
linus sine censu.“

8 S. oben § 14.

4	Z. B. Urkunde Heinrichs VI. für Ebersperg vom Jahre 1193 in Hundii
        <pb n="211" />
        ﻿205

deshalb auch im Deutschen Reiche1 ursprünglich nicht den Gemeinde-
genossen, sondern dem Könige. Sie war Königs- oder Fronfeld, an
welchem den Gemeindengenossen nur Nutzungsrechte gegen Abgaben
Vom Könige eingeräumt waren. Hieraus ergibt sich, daß, wenn die
Gemeindegenossen im Deutschen Reiche die Befugnis hatten, auf der
Allmende Bergbau zu treiben, ihnen diese nur vom Könige übertragen
sein konnte. Hieraus ergibt sich ferner, daß die Bergbaufreiheit, auch
wenn sie sich auf die Allmende beschränkt hätte, vom Könige ausgegangen,
von ihm gewollt und „erklärt“ sein mußte2. Es ergibt sich hieraus
endlich, daß, wenn sich die Trennung zwischen Bergwerks- und Acker-
nutzung zuerst auf der gemeinen Mark zeigte, auch das Bergregal zuerst
nur auf letzterer gegolten haben mußte. In der Tat wird diese Ansicht
von Schröder vertreten. Schröder hält das Bergregal für eine bloße
Konsequenz der Auffassung, wonach die in Feldgemeinschaft befindlichen
Grundstücke gleich den völlig herrenlosen Wildländereien im Eigentum
des Königs gestanden haben. Allein es ist oben als nicht zutreffend
nachgewiesen, daß sich Bergregal oder Bergbaufreiheit ehemals nur
auf die gemeine Mark beschränkt haben. Es ist gezeigt worden, daß
sie schon von Anfang an gleichmäßig auf allen Ländereien gegolten
haben. Schröder stellt das Bergregal mit dem Strom-, Fluß- und
Schatzregal zusammen. Es ist zwischen diesen der wesentliche Unter-
schied, daß jenes überall, diese dagegen nur auf ganz bestimmten
Teilen der Erdoberfläche gegolten haben. Schröder war indes der
Wahrheit ziemlich nahe3 und er würde diese wohl getroffen haben,

Metropolis II p. 191: „sive sint venae salis vel ferri argenti vel auri, vel cujus-
libet metalli.“

Ähnlich heißt es in der Urkunde König Philipps für Berchtesgaden in Hundii
Metropolis II p. 122 seq.: „quae erant imperii, .... et quae in salis vel cujus-
libet metalli venis subterraneis inveniri aut elaborari potuerit, und sonst häufig.

In der goldenen Bulle vom 10. Januar 1358, Kap. IX § 1, werden als Gegen-
stand des Bergregals bezeichnet:

universae auri et argenti fodinae atque minerae stanni cupri, ferri, plumbi
et alterius cujuscunque generis metalli ac etiam salis, tarn inventae quam
inveniendae. S. auch weiter unten.

1	Schröder, in den Forschungen zur deutschen Geschichte XIX 144 fr.;
s. auch A. Dopsch II 340.

8 Rudolph Sohm, Die fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung 127 Anm. 50.

3	Die Stelle bei Schröder lautet:

„Berg-, Strand-, Fluß- und Schatzregal waren denn eine bloße Konsequenz
dieser Auffassung (wonach die in Feldgemeinschaft befindlichen Grundstücke
gleich den völlig herrenlosen Wildländereien Königsgut waren), wie umge-
        <pb n="212" />
        ﻿206

wäre er nicht von der irrigen Annahme ausgegangen, daß ursprünglich
die Bergwerksgüter nicht Regalien gewesen seien *.

Die Rechtslehrer gehen bei der Frage nach der Entstehung des
Bergregals und der Bergbaufreiheit von der ihnen als selbstverständlich
erscheinenden Ansicht aus, daß die Bergwerksgüter ursprünglich als
Teil des Grund und Bodens zum Oberflächenbesitze gehört haben, und
erst später durch irgend welche äusere Einwirkung von diesen getrennt
worden seien. Diese Ansicht widerspricht aber der Entwickelung,
welche das Grundeigentum in Deutschland genommen hat. Ein Eigentum,
als ein unumschränktes und ausschließliches Verfügungsrecht über eine
Sache, hat es an Grund und Boden in der ersten uns bekannten Periode
des deutschen Rechts nicht gegeben. Julius Cäsar2 beschreibt die
Lebensweise der Sueven, wie folgt;

„Hi centum pagos habere dicuntur ex quibus quotannis milia
armatorum bellandi causa ex finibus educunt. Reliqui, qui dorni
manserunt, se atque illos alunt. Hi rursus anno post in armis
sunt, illi demi remanent. Sic neque agricultura, nec ratio atque
usus belli intermittitur. Sed privati ac separat! agri apud eos
nihil est, neque longius anno remanere uno in loco incolendi
causa licet.“

Rücksichtlich aller Germanen bemerkt derselbe Schriftsteller an
einer anderen Stelle8:

„Neque quisquam agri modum certum aut fines habet proprios,
sed magistratus ac principes in annos singulos gentibus cogna-
tionibusque hominum, qui una coierunt, quantum et quo loco
visum est agri attribuunt, atque anno post alio modo cogunt.“

kehrt durch Achenbach die Entstehung der Bergbaufreiheit aus dem Ge-
samteigentum der Gemeinden, bei der Feldgemeinschaft nachgewiesen ist.“

Ähnlich Dopsch II 340. Der König sei Eigentümer aller herren- und erb-
loser Güter gewesen. Ein solches Bodenregal im beschränkten Sinne werde heute
allgemein zugegeben. A. Heußler, Institutionen S.370. Rühl, Die Franken S.45.
Brunner, Rechtsgeschichte II 237. Rietschel, Markt und Stadt S. 18. Unter
diesen Gesichtspunkt fallen die ersten Ansätze eines Almend-, Berg- und Fund-
regals, wofür sich Dopsch noch auf Brunner, Rechtsgeschichte II 237, Schröder,
Rechtsgeschichte, 5. Auf!., S. 218, Heußler, Institutionen S. 369 bezieht.

1	Schröder rücksichtlich der Salinen in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte
Bd. 10 S. 258 ff.

2	Bellum Gallicum lib. IV cap. 1.

3	Bellum Gallicum lib. VI cap. 22.
        <pb n="213" />
        ﻿207

Tacitus 1 schildert die deutsche Agrarverfassung in folgender Weise:

„Agri pro numero cultorum ab universis in vices occupantur,
quos mox inter se secundum dignationem partiuntur. Facilitatem
partiendi camporuin spatia praebent. Arva per annos mutant et
superest ager.“

Es ist nicht unstreitig, ob aus den angezogenen Stellen zu folgern
ist, daß zu Casars und Tacitus Zeiten ein dauernder Privatbesitz an
Grund und Boden in Deutschland noch unbekannt gewesen ist1 2 3 * *. Jedenfalls
herrscht darüber keine Meinungsverschiedenheit, daß ein volles Privat-
eigentum im röraischrechtlichen Sinne an Grund und Boden zu den
Zeiten von Cäsar und Tacitus in Deutschland nicht bestanden hat8.
Es ist ferner gewiß und unstreitig, daß im deutschen Rechte ein
dauernder Privatbesitz an Grund und Boden keinenfalls den Anfangs-
und Urzustand bezeichnet, sondern daß sich ein solcher erst später
entwickelt hat. Man wird deshalb auch annehmen dürfen, daß nicht
von Anfang an schon ein dauernder Privatbesitz an Bergwerksgütern
bestanden hat. Diese Zustände lassen die Annahme zu, daß, als die
strenge Feldgemeinschaft im deutschen Rechte aufhörte, und sich ein
dauernder Privatbesitz an Grund und Boden entwickelte, nicht zugleich
die Bergwerksgüter mit in die Nutzungsbefugnis des Oberflächenbesitzers
übergegangen sind, falls man nicht mit Neuburg, Mispulet usw. an-
nimmt, daß das Bergregal d. h. das ausschließliche Recht des Kaisers
aus den Bergwerksmineralien schon als Fortsetzung des Rechts der
römischen Kaiser fortbestanden hat.

Wenn Tacitus an zwei schon angezogenen Stellen mitteilt, daß
Äcker im Überflüsse vorhanden waren, daß dagegen um eine Solquelle
ein schwerer und blutiger Kampf zwischen zwei großen deutschen
Volksstämmen ausgefochten wurde: dann spricht nichts für und alles

1	Germania c. 26.

2	Dies nehmen an unter anderen; Heinrich v. Sybel, Entstehung des deut-
schen Königtums, Frankfurt a. M. 1844, S. 3 ff. Schröder in den Forschungen
zur deutschen Geschichte XIX 144 ff. Dagegen: Waitz, Deutsche Verfassungs-
geschichte 2. Aufl., Kiel 1865, I 93 ff. Vgl. auch Dopsch II 334. Rühl,
Die Franken S. 56. Heußler, Institutionen S. 370. Brunner, Rechtsgeschichte
II 237. S. auch Villanueva p. 265. Ferner Del Giudice in den Atti de R. insti-
tuto Lombarde vol. XIX und Coulanges, Seances de l’acadömie des Sciences
morales et politiques.

3	Ebenso wenig auch nicht in den anderen germanischen und slavischen

Ländern. S. Wilhelm Roscher, Nationalökonomik des Ackerbaues, 8. Auf!., § 71

y. Maurer, Einleitung zur Geschichte in die Markenverfassung I 118 ff.
        <pb n="214" />
        ﻿208

gegen die Auffassung, daß die Quelle zu Eigentum dem gehörte, der
den Fleck Erde zur Ackernutzung überwiesen erhalten hatte, unter
welchem jene Quelle lag. Es fehlt auch gänzlich an Beweisen dafür,
daß die ursprünglich gewiß nicht im Sondereigentume gestandenen
Bergwerksgüter später in den Besitz des Oberflächennutzungberechtigten
gekommen seien. Gegen eine solche Annahme würde noch der Um-
stand sprechen, daß die Bergwerksgüter wertvoller waren, als der lange
noch im Überfluß vorhandene Boden. Aus diesen Gründen wird die
Behauptung gewagt werden dürfen,

„daß die Bergwerksgüter in Deutschland niemals dem Oberflächen-
besitzer gehört haben, daß sie diesen auch nicht erst durch die
Anmaßung der Kaiser oder durch die Ausdehnung einer zuerst
nur auf der gemeinen Mark entstandenen Rechtsgewohnheit entzogen
zu werden brauchten oder entzogen worden sind

Für diese Behauptung streitet auch der Sachsenspiegel, welcher
im 35. Artikel des ersten und im 66. Artikel des dritten Buches vor-
schreibt, daß die Gewalt des Oberflächenbesitzers nur so tief reicht,
als Pflug und Spaten gehen.

Erklärt sich aus dem Angeführten, daß die Bergwerksgüter nicht
dem Oberflächenbesitzer zustanden, so steht es auch mit der Entwicklung
des deutschen Rechts nicht im Widerspruche, das Verfügungsrecht dar-
über seit der Merowingerzeit dem Frankenkönige zuzuschreiben.

Die Feldgemeinschaft der Taciteischen Zeit hat sich bekanntlich
als Regel noch bis zur Lex Salica behauptet2. Diese kannte ein
Besitz- und Nutzungsrecht, aber kein Privateigentum an Grund und
Boden. Der Eigentümer war der Frankenkönig, und sein Eigentum
daran nur soweit beschränkt, als Nutz- und Besitzrechte vorhanden
waren. Für diese Ansicht scheint die Stellung zu sprechen, welche
der Frankenkönig einnahm3, sowie daß er Markgenossenrecht, Rodungs-
privilegien, Baustellen usw. verleihen durfte1. Will man dies nicht
gelten lassen, so ist doch gewiß, daß im fränkischen Reiche alle nicht
in das Sonderrecht übergegangenen Befugnisse an Grund und Boden dem
Könige gehörten. Der König, und nicht die Markgenossenschaft, war

1	Ebenso Villanueva p. 260.

2	Sohm I 117, 118. Heinrich v. Sybel, Entstehung des Königtums S. 25
bis 31. Schröder in den Forschungen zur deutschen Geschichte XIX 144 ff.

3	Rudolph Sohm I 22 a. a. O. Auf den Frankenkönig waren zur Mero-
wingerzeit alle Rechte übergegangen, welche sonst der Gau, die Hundertschaft usw.
besaßen. Vgl. v. Sybel, Entstehung des Königtums S. 184 ff. v. Below 1. c.

4	Schröder a. a. O. S. auch Dopsch II 340.
        <pb n="215" />
        ﻿209

Eigentümer von allem noch nicht aufgeteilten Land, allen noch nicht
in Sonderrecht übergegangenen Wiesen, Wäldern, Unland, Gewässern
usw. h Der König muß also auch Eigentümer der Bergwerksgüter
gewesen sein, wenn und weil dieselben dem Ackernutzungsberechtigten
nicht mit übertragen waren.

Das Bergregal wie das Jagd-, Wald-, Unland-, Fluß-, Mühlenregal
sind, falls man sie nicht einfach als aus dem Römischen Recht überkommen
ansehen will, die Konsequenz der Auffassung, daß alle nicht in das
Sonderrecht übergegangenen Befugnisse an Grund und Boden dem
Könige zu seinem Eigentum und zu seiner Verfügung im fränkischen
Reiche verblieben sind2. Die Anschauungen des Fränkischen Reichs
sind in das Deutsche Reich übergegangen.

In England herrschte seit der Zeit Wilhelms des Eroberers nicht bloß
die Anschauung, daß alles nicht in Sonderrecht übergegangene Gut dem
Könige gehöre, sondern daß überhaupt aller Immobiliarbesitz im
Eigentume des Königs stehe und von diesem nur zu Lehen getragen
werde. In England gehörten die Bergwerksgüter dem Könige schon
deshalb, weil sie den Grundherren nicht ausdrücklich vom Könige
mit überlassen worden sind.

Die germanischen Könige haben die ihnen zustehenden Rechte in
der Weise nutzbar gemacht, daß sie deren Ausübung Dritten gegen
Abgaben überließen. Dies war zweifellos der Fall bei der Fischerei
und Mühlengerechtigkeit. Sie gestatteten auch jedem das Weiden von
Vieh auf ihren Weide- und Wiesenplätzen gegen Weidegelder3. Es
wird deshalb nicht auffallen können, wenn die Könige gleichfalls ihr
Bergregal in der Weise nutzbar machten, daß sie jedem den Abbau
bestimmter Grubenfelder gegen Abgaben überließen. Für die Auffassung,
daß die Bergwerke dem Könige gehörten, spricht auch der Umstand, daß
sie, wie das sonstige4 Königsgut, als Königs- oder Fronfelder angesehen
und die aus den Bergwerken zu zahlenden Abgaben als Fronen bezeichnet
werden. So legt das Freiberger Bergrecht allen, welche im Markgrafentume
Meißen Bergwerke betreiben, die Pflicht auf, die dritte Schicht als Fronteil
dem Regalherrn abzuliefern6.

1	Sohm I 27 Anm. 50. v. Below 1. c. S. 148, 242, 275, 312.

2	Dopsch II 340.

3	Schröder S. 147.

4	Schröder a. a. O.

5	Abschnitt II Kap. n von den nuve vengern (Neufängern) bei Klotzsch,
Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 261. Hilffet got den vindere, das syn
ercz vor sich gehit, so sal der Czendener myns Herren Vrontheil ufheben, das ist
dy drytte Schicht.

Arndt, Bergregal.

14
        <pb n="216" />
        ﻿210

Im südwestlichen Schwarzvvald hießen ehemals die Besitzer der Gruben
„Fröner“, die Grubenfelder „Frone“, ein „Fron“ zerfiel in vier ideelle
Teile, „Froneberge“ genannt, der „Froneberg“ zerfiel in 32 und von je
16 Froneteilen mußte einer für den Regalherrn frei gebaut werden1.
Der Schladminger Bergbrief vom Jahre 13071 2 erwähnt des Fröners. Der
Bezeichnung „Frone“, als der an den Regalherrn zu leistenden Berg-
werksabgabe begegnet man noch später, z. B. in der Bergordnung für
die Bergwerke in Österreich, Steiermark, Kärnten und Krain vom Jahre
1517 3- In England hießen und heißen die Grubenbaue, die zu Anfang
des Mittelalters bestanden, Königsfelder.

Da der König Baustellen und Weideplätze auf der gemeinen Mark
an weisen und über Wälder und Wasser verfügen durfte, so begreift
sich auch, daß die im Interesse des Königs tätigen Bergbaubetreiber
Baustellen, Weideplätze, Holz- und Wassergerechtigkeit eingeräumt
erhielten.

Im Iglauer Bergrechte bestimmte der König von Böhmen;

„quilibet mons mensuratas XVI areas des jure optinebit“4 *.

Ausführlicher ist die Anordnung König Wenzels in seinem Con-
stitutiones Metallicae (über II, cap. III)6:

„Sciendum est vero, quemlibet montem in haereditate, in qua
fuerit mensuratus, sine cujuslibet contradicione sedecim areas jure
moncium obtinere et tantum spacy pro pecoribus quantum unus
homo cum arco semel poterit sagittare. Insuper de nemoribus
ac silvis ejusdem haereditatis, in qua mons fuerit mensuratus,
omnia illa ligna gratis montani recipiant, que quanium in argenti
fodinis fuerint oportuna.

Item nec de conflatorys sive gazis (Schmelzhütten) in eadem
haereditate fundatis ad ullum censum ab aliquo compellantur,
nam hoc prerogativa dicitur montanorum.“

Die Bergleute in Böhmen und Mähren hatten hiernach das Recht, auf
jedem gemessenen Berg 16 Baustellen, einen hinreichenden Weideplatz
und das zum Grubenbetriebe erforderliche Holz von den Grundherren
forderen zu dürfen.

1	Trenkle, Geschichte des Bergbaues im südwestlichen Schwarzwald (Zeit-
schrift für Bergrecht Bd. 11 S. 211 ff.). Gothein.

2	In Loris’ Sammlung des bairischen Bergrechts S. 6 ff.

3	Art. 25. Wagner, Corpus Juris Metallici S. 37.

4	Graf Sternbergs Urkundenbuch S. 15.

3	Schmidt, Sammlung der österreichischen Berggesetze S. 49.
        <pb n="217" />
        ﻿211

Das Schemnitzer Bergrecht1 verpflichtete die geistlichen und weltlichen
Herren, in deren Gebieten Gruben liegen, den Bergleuten das Grubenholz
unentgeltlich zu überlassen.

Auch die Jura et libertates Silvanorum2 verliehen den Bergleuten
ähnliche Holzgerechtigkeiten.

Derartige Einrichtungen finden sich auch im Auslande: Art. XI
der High-Peak Laws:

„We say, all Miners within the King’s field, ought to have the
next Wood and Water of the King’s land to timber their ground
under and above the earth.“

Patent König Johanns ohne Land vom 29. Oktober 12013:

„Et quod possint (stammatores nostri) omni tempore libere et

quiete absque alicujus hominis vexatione................in moris et

in feodis Episcoporum...........emere buscam ad funturam stammi

sine vesto in regardis forestarum et divertere aquas ad Operationen!
eorum in stammariis sicut de antiqua consuetudine consueverunt.“

Die Beschaffenheit der altgermanischen Agrarverhältnisse schließt
die Annahme aus, daß ehemals in Deutschland die Bergwerksmineralien
Zubehörungen zum Grundeigentume gewesen seien und sie ist auch
mit dem Vorhandensein des Bergregals vereinbar. Gleichwohl dürfte
diese noch nicht für sich allein ausreichen, die Entwickelung als eine
notwendige zu erklären, welche das Bergrecht in Deutschland genommen
hat. Ein nicht geringer Teil Deutschlands, zumal im Süden und Westen,
war nämlich bereits von den Römern kolonisiert worden4, und soweit
dies der Fall war, gab es auch einen dauernden Privatbesitz, zuweilen
sogar volles Eigentum an Grund und Boden. Dafür, daß in diesen
kolonisierten Gebieten ein anderes Bergrecht galt, spricht keine Tatsache
und es dürfte vielmehr nach den bereits früher besprochenen Bergordnungen
und Urkunden aus den verschiedensten Teilen Deutschlands als sicher
anzunehmen sein, daß überall und von alters her in Deutschland
gemeinsame Normen dafür bestanden haben, ob die Bergwerksmineralien
dem Oberflächenbesitzer gehörten, ob sie herrenlos waren, oder ob sie
der Verfügung des Königs unterstanden haben. Die ersten unzweideutigen
Spuren des Bergregals finden sich gerade in den romanisierten Teilen
Deutschlands6. Man denke an die Verleihung der omnes census in

1	Wagner, Corpus Juris Metallici S. 168.

2	Wagner S. 1024 ff.

3	Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 173.

4	Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 1. Aufl., II 163 ff.

S. auch Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Oberrheins, I 583.
        <pb n="218" />
        ﻿212

V

auro et in sali durch Ludwig das Kind an das Erzbistum Salzburg,
die Bergwerksverleihung vom Jahre 1028 an Basel u. a. m. Auch die
Beweise, die Dopsch II 173 f. für den Bergbau auf Gold, Silber, Eisen,
Salz etwa vom 7. Jahrhundert in Deutschland aufführt, betreffen Fälle, in
denen der regale Ursprung feststeht1, oder wenigstens nicht widerlegt
wird. Übrigens behauptet Dopsch selbst nicht das Gegenteil.

Zur geschichtlichen Erklärung der bergrechtlichen Zustände in
Deutschland wird es daher nötig sein, von der Annahme auszugehen,
daß schon zur Römerzeit auf germanischem Boden die Bergwerksmineralien
des Römischen Rechts (die Metalle, vielleicht auch der Marmor und wohl
auch das Salz) zur Verfügung des Römischen Kaisers standen, der die
Gewinnung der Regel nach innerhalb gewisser Gruben felder und unter
Aufsicht seines procurator metallorura, Privaten gegen Abgaben, meist
Quoten vom Ertrage, überließ. So wenigstens sind allem Anschein
nach 1 2 zur Römerzeit die Verhältnisse um Vipaska, Massa und in den
englischen Grafschaften Cornwall, Devonshire und Derbyshire, wie im
Walde von Dean gewesen und hiermit stimmen in allen Grundzügen
noch die mittelalterlichen Bergordnungen überein, gleichviel ob sie in
Ungarn, Schlesien (Polen), Italien (z. B. die für die Massitanischen Berg-
werke), England oder Frankreich gegolten haben. Dasselbe Recht ist von
den Spaniern nach Peru gebracht worden, woselbst der Bergbau vom
Regalherrn gleichfalls in der Weise freigegeben wurde, daß jeder gegen
gewisse Abgaben im landesherrlichen Interesse Bergbau unter und auf
allen Besitzungen treiben durfte3.

Der germanische König wurde auch rücksichtlich der Bergwerke
Besitznachfolger des Römischen Kaisers4 * 6. So wenig er bei den von
ihm in Besitz genommenen Ländereien deren bisherige Besitzer ihres
Besitzes zu berauben pflegte B, so beließ er auch den bisherigen Berg-
baubetreibern Besitz und Betrieb der einzelnen Gruben, Siedehäuser
usw. dergestalt, daß die Bergwerke nur den Eigentümer wechselten,
und ihre Betreiber nach wie vor die nämlichen Abgaben entrichteten.

Die Rechtsentwickelung wie die Kulturentwickelung sind niemals
vollständig unterbrochen worden, und wie das Grundsteuer-, Münz-, Markt-,

1 S. oben §§ 24, 25.

8 S. oben §§ 2, 19.

8 Adam Smith, Inquiry into the Nature and Causes of Wealth of Nations,
deutsch von Ascher, Stuttgart 1861, I 165.

1 Vgl. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 1. Aufl., II 164 fr., 208. Biot,

De la propriete des mines p. 21 u. a. m. v. Below 1. c.

6	Waitz, daselbst S. 164, 165.
        <pb n="219" />
        ﻿213

Zoll-, vielleicht selbst das Zunftwesen und die Städteverfassungen, die
Zwangs- und Bannrechte aus dem Römischen in das Deutsche Recht
übergegangen sind *, wird sich dasselbe in Betreff der Bergwerke
annehmen lassen können, um so mehr, weil der Bergbau überhaupt
erst von den Römern nach Deutschland gekommen ist.

Die Fortentwickelung des Bergregals und der Bergbau-
freiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts.

§ 27. Es dürfte durch die Besprechung der Bergordnungen des

12.	und 13. Jahrhunderts nachgewiesen sein, daß gewisse Mine-
ralien um jene Zeit nirgends in Deutschland ein rechtliches Zubehör
zum Grundeigentum gebildet haben. Nicht minder dürfte dargetan
sein, daß das Bergregal auch schon vorher überall in Deutschland
gegolten hat. Es bedarf ferner kaum der besonderen Erwähnung,
daß das Bergregal wie die übrigen Regalien allmählich in den Besitz
der Territorialherren übergingen1 2. Die goldene Bulle vom Jahre 1356
Kapitel IX sprach allgemein und dergestalt, daß es dafür fortan keiner
besonderen Verleihung mehr bedurfte, den Kurfürsten alle Bergwerks-
mineralien 3, die entdeckten und die noch zu entdeckenden, in ihren
Kurfürstentümern zu, und im Westfälischen Frieden vom Jahre 1648
wurde anerkannt, daß jeder Reichsstand alle Regalien, also auch das
Bergregal, in seinem Gebiete kraft eigenen Rechts ausüben dürfe 4.

1 S. hierüber u. a. Waitz II 260, 506 ff,, 516 ff., 550 ff. und in Ansehung des
Zoll- und Marktwesens Falke, Geschichte des deutschen Zollwesens S. 24 ff.

s Dopsch II 343.

3	Dasselbe ist u. a. abgedruckt nach einem Original in Schmidts Sammlung
der Berggesetze der österreichischen Monarchie I 124 ff

§ 1: „Praesente constitutione in perpetuum valitura statuimus. Quod suc-
cessores nostri Bohemiae reges, nec non singuli principes ecclesiasicit et
seculares, universas auri et argenti fodinas atque mineras stanni, cupri,
ferri, plumbi et alterius cujusque metalli, ac etiam salis, tarn inventas, quam
inveniendas, inposterum quibuscunque temporibus, in regno praedicto ac
terris et pertinentiis iidem regno subjectis nec non supradicti principes in
principalibus, terris, dominiis et pertinentiis suis tenere juste possint, et
legitime possidere cum omnibus juribus, nullo prorsus excepto, prout pos-
sunt seu consueverunt talia possidere.“

4	Art. 8 § 1: „Ut autem provisum sit, nec posthac in statu politico contro-
versiae suboriantur, omnes et singuli electores, principes et Status imperii
Romani in antiquis suis juribus, praerogativis, libertate, privilegiis, libero
Juris territorialis tarn in ecclesiasticis quam politicis exercitio, ditionibus,
regalibus, horumque omnium possessione, vigore hujus transactionis, ita
stabiliti firmatique sunt, ut a nullo umquam sub quocunque praetextu, de
        <pb n="220" />
        ﻿214

Zweifelhaft indes für das Verständnis des heutigen Rechts wichtig
ist das Verhältnis, in welchem die Bergbaufreiheit in dem mit diesem
Begriffe verbundenen Sinne, daß jeder berechtigt ist, ohne weitere
Erlaubnis des betreffenden Grundeigentümers überall nach gewissen
Mineralien zu suchen, zum Bergregale gestanden hat und noch heute
steht b

Nach der einen, namentlich von Klostermann 2 vertretenen Ansicht
sind die regalen Mineralien herrenlose Sachen, die durch den bloßen
Fund und hinzutretende Mutung — aus dem eigenen Rechte des
Finders — erworben werden. Von den beiden Grundprinzipien des
Bergrechts, der Bergbaufreiheit und dem Bergregale sei das erstere
„sowohl nach der rationellen als nach der historischen Geltung das
obere“. Im 13. Jahrhundert habe sich das Bergrecht „in einer Fermen-
tation“ befunden, indem die Bergbaufreiheit, das Regal und das Recht
des Grundeigentümers um die Herrschaft stritten. Durch die goldene
Bulle seien die Ansprüche der Grundeigentümer zurückgedrängt und
zwischen den beiden übrig bleibenden Prinzipien der Bergbaufreiheit
und des Bergregals sei eine Ausgleichung in der Art vollzogen, daß
im allgemeinen die Bergbaufreiheit überwog.

Die zweite von Achenbach aufgestellte Ansicht geht davon aus,
daß die Bergbaufreiheit sich zunächst aus den Anrechten der Gemeinde-
genossen an der gemeinen Mark gebildet habe und erst unter Mitein-
wirkung des seit dem 12. Jahrhundert allmählich Geltung findenden
Bergregals auf das geteilte Land ausgedehnt worden sei. Diese Ansicht
erblickt in der Bergbaufreiheit ein das Bergregal beschränkendes Prinzip.
Aus der Bergbaufreiheit, und nicht aus dem Bergregale, sei das Recht
des ersten Finders auf Einräumung einer Fundgrube hervorgegangen,
dieses Recht des ersten Finders richte sich gegen das Bergregal und
schränke es ein 3.

„Dieses (in dem Bergregale enthaltene) Verfügungsrecht“, sagt
Achenbach, „wird nun aber durch die aus der Bergbaufreiheit
hervorgegangene und in die Berggesetze übernommene Befugnis
des ersten Finders und Muters beschränkt, die Übertragung des
Bergbaurechts innerhalb eines bestimmten Feldes zu verlangen.

facto turbari possint vel debeant (Hake, Commentar über das Bergrecht,
Sulzbach 1823, § 60 S. 42).“

1 §S *’ 9‘

2	Übersicht der bergrechtlichen Entscheidungen des Königlichen Obertribu-
nals, Berlin 1861 (R. Decker), S. 7, 45 ff. Derselbe, Commentar, 1. Aufl., S. 38 ff.
8 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 98.
        <pb n="221" />
        ﻿215

Die letztere Seite der deutschrechtlichen Bergbaufreiheit, welche
sich gegen den Regalinhaber richtet, bildet eine der wichtigsten
Bestimmungen der deutschen Bergordnungen.“

„Mit der vorstehend bezeichneten Beschränkung 1 ist das Berg-
regal auf Grund der namentlich im 16. Jahrhundert geschehenen
Entwickelung als ein gemeinrechtliches Institut anzusehen. Bis
zum Beweise des Gegenteils muß überall angenommen werden,
daß das Bergregal nur in Verbindung mit der Bergbaufreiheit
hergebracht sei.“

Hiermit stimmt es überein, wenn nach Achenbachs Ansicht das
Bergregal nur da wirksam sein soll, wo ihm das Erstfinderrecht nicht
entgegen steht. Dagegen nimmt Achenbach an, daß nicht durch den
Fund, noch durch die Mutung, sondern erst durch die Verleihung das
Bergwerkseigentum erworben werde2.

Die dritte Ansicht, die der älteren Rechtslehrer3 und die oben
in § 9 entwickelte, geht dahin, daß es keine Rechte an Bergwerken
gebe, die nicht vom Regalinhaber herrühren, daß es lediglich von
dessen Belieben abhänge, ob er einzelnen Personen oder jedermann,
nur an bestimmten Orten oder überall, auf alle oder nur auf eines oder
einzelne der seinem Regale unterworfenen Mineralien, mit oder ohne
Vorzugsrecht für den Erstfinder, den Bergbau zu erlauben für gut
befinde; daß die Bergbaufreiheit und das Erstfinderrecht nur in Ver-
bindung mit dem Bergregale hergebracht seien, dieses aber auch ohne
jene gelten könne. Selbstverständlich nach dieser Ansicht erscheint,
daß das Bergbaurecht erst durch die Verleihung erworben wird.

Es ist bei Besprechung der deutschen und englischen Bergordnungen
dargetan worden, daß zu jener Zeit alle Rechte der Bergwerksbetreiben-
den am Bergwerke vom Regalinhaber herrühren, daß das Recht zum
Bergbaubetriebe „von des Regalherrn wegen“ verliehen wird und nicht
kraft eigenen Rechts zusteht, daß die Bergbaufreiheit wie die Ansprüche
des Finders auf gewisse Grubenfelder vom Regalherrn „regia auctoritate

’ Deutsches Bergrecht S. 99. S. auch O. Gierke, Deutsche Rechtsgeschichte.

2 Deutsches Bergrecht S. 371 ff. Damit steht in Widerspruch, daß Achen-
bach in seiner Schrift die Rechtsgültigkeit der Distriktsverleihungen, Köln 1859,
und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 8 die Ansicht vertritt und durch ein
überwältigendes Material beweist, der Regalherr habe, so wie es ihm gefiel, also
unter Nichtbeachtung eines etwaigen Fundes, sich selbst beliebig Bergbaufelder
für den alleinigen Betrieb reservieren oder Dritten innerhalb beliebig großer
Felder (Distrikte) verleihen dürfen.

8 Hake, Commentar § 72 S. 55.
        <pb n="222" />
        ﻿216

et libera voluntate“ zu seinem eigenen Nutz und Frommen gegeben
sind

Selbst nach der Verleihung blieben die Bergwerke des Regalherrn,
welcher sie durch „seine Bergleute“ als ihm dienst- und frohnbare
Personen in seinem Interesse und unter Leitung seiner Beamten bauen
ließ. Die Regeln über den Abbau wie die Abgaben waren die
Bedingungen, unter welchen der Regalherr den Bau „seiner“ Bergwerke
gestattete. Wenngleich in Übereinstimmung mit der allgemeinen
Rechtscntwickelung die Rechte der mit Bergwerksfeldern Beliehenen
auf Kosten des Verleihers allmählich wachsen, so läßt sich gleichwohl
noch aus den späteren Bergordnungen nachweisen, daß auch nach dem

13.	Jahrhundert alle Rechte des Bergwerkstreibenden vom Regalherrn
ausgehen. Um diesen Nachweis zu führen, sollen im Nachstehenden
einzelne „Bergbaufreiheiten1 2“ und Bergordnungen aus verschiedenen
Ländern in Kürze besprochen werden.

1.	Der Bergbrief des Leonhard Eckelzhaim, Bergrichter in Schläd-
ming vom Jahre 13öS3.

Nach § 1 soll der Bergrichter nicht mehr als drei Feldbaue (Gruben-
felder) auf einmal verleihen.

§ 14 lautet; „Auch ist zu mercken, wer ain neu Fundt findet, der
da plos an dem Tag ligt, dem soll man dreu Veldpau verleihen
und zwei nachgehende Pau und da soll unsere gnedige Frau die
Herzogin ain Neuntail darinn haben.“

Auch der Finder bedarf also der Verleihung; auch er muß Abgaben
entrichten. Verlegene d. h. auflässig gewordene Baue können von jedem
begehrt werden — § 4 —. Es können also Grubenfelder auch auf
andere Weise wie durch Inbesitznahme erworben werden.

1	Darüber, daß nach den ältesten deutschen Bergordnungen Grubenfelder
nicht durch den Fund, sondern nur durch die Verleihung (concessio) erworben
wurden, ist auch Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 371 ff. zu vergleichen. Da-
gegen Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, 3. Aufl., Berlin 1873,
S 203 S. 842.

2	Jede Verleihung des Bergbaurechts von seiten des Regalherrn wird Berg-
freiheit genannt.

3	In Lori, Sammlung des bairischen Bergrechts S. 4 ff. Schlädming lag in
Steiermark, dessen Landesherren, wie aus der Seckauer Urkunde vom Jahre 1182
hervorgeht, Imperiali largitate das Bergregal besaßen. Die Rechte der Herrscherin
übte 1308 Elisabeth, Gräfin von Tirol, vermählte Herzogin von Österreich, Witwe
Kaiser Albrechts, als Pfandinhaberin der Grafschaft Steiermark aus. Der Schläd-
minger Bergbrief bildet die Grundlage aller späteren bayrischen und salzburgischen
Bergordnungen.
        <pb n="223" />
        ﻿217

2.	Im Jahre 1350 gab Ruprecht der Altere, Herzog von Baiern
und Pfalzgraf zu Rhein, den Bürgern von Amberg die „Gnade und
Freiheit“, Eisenerz in allen seinen Ländern zu suchen1. Eine allgemeine,
von dem Willen des Regalherrn unabhängige Bergbaufreiheit hat also
damals in Baiern nicht bestanden; denn sonst hätten die Bürger von
Amberg nicht dieser besonderen Gnade und Freiheit bedurft.

3.	Im Jahre 1341 erteilte der nämliche Herzog den Bürgern von
Amberg die Gnade und Freiheit, wo sie sich Erzes versehen „und
welcherley Aerzt das sey, es sey. uff unser Edeln, Burgmannen, armer
und reicher Leuth Aigen oder Erb gelegen — zu suchen und einzu-
schlachen“ und wo sie dies tun, da sollen sie alle Rechte, Freiheiten
und Gewohnheiten wie auf dem Erzberg um Amberg haben2.

4.	Die Bergbaufreiheit zu Fischbach vom Jahre 14268.

Die Herzoge von Baiern verliehen zwei Personen und deren Erben
Teile an der Fundgrube eines Bergwerks zu Fischbach, welche diese so
arbeiten sollten, wie es Bergwerksrecht sei. Das Bergwerk, welches im Be-
sitze und Betriebe von Privaten ist, nannten die Herzoge das ihrige (unser).

5- Im Jahre 1441 verlieh der Herzog die Eisen- nnd Stahlerzgruben
um Fischbach gewissen Personen und ihren Erben unter der Bedingung
des Bergzehnten. Dabei versprach er, keinem anderen zu verleihen,
noch zu vergönnen, dort auf Erz zu arbeiten; es sei denn, daß die
beliehenen Personen die Bergwerke drei Jahre nicht bauhaft halten
würden4. Das Recht, Erz zu suchen, hing hiernach lediglich von der
Erlaubnis und dem Willen des Regalherrn ab.

6.	Heinrich der Reiche, Herzog von Bayern, erteilte 14475 „seine
Gunst und seinen Willen“ allen Bergbaulustigen, daß sie allenthalben
Bergwerke in den Herrschaften Ratenberg und Kützbüchel (also keine
allgemeine Bergbaufreiheit!) suchen und nach Bergwerksrecht arbeiten
möchten gegen Leistung der „Landesherrlichen Fron“, des zehnten wie
des neunten Teils von allen neuen Fünden und Bergwerken, die am
Tage liegen.

7.	Derselbe Herzog gab im Jahre 1459 die Bergbaufreiheit in
den Herrschaften Ratenberg, Kützbüchel und Kufstein6 auf zehn Jahre.

— In	der	„Freiheit	
1	Lori	S.	13-
2	Lori	S.	14-
8	Lori	S.	27.
4	Lori	S.	32 ff.
5	Lori	s.	33-
6	Lori	s.	52.
        <pb n="224" />
        ﻿218

II.	„Und haben darumb allen und yeglichen, die dann das Aerzt
und Perkwerkh in den benannten Herrschaften und Landt-Gerichten
suchen wellen und werden, samentliche und sonderliche erlaubt
und erlauben in (ihnen) auch das wissentlich mit dem Brief von

Dato desselben die nächsten zehen ganze Jar........also das sy

. . das Bergwerk und Aerzt in den benannten unsern Herrschaften,
und in den benannten zehn Jarn, mit allen Freiheiten und Gnaden
suechen und arbeiten sollen und mögen, als das Aerzt zu Schwaz
gefreit ist.“

Daß für die nämlichen Landesteile im Laufe weniger Jahre von
neuem die Bergbaufreiheit vom Landes- und Regalherrn gegeben wird,
findet seine Erklärung darin, daß die Bergwerke unzählige Male wegen
Nichtbauhafthaltung an den Landesherrn zurückfielen. Meist waren die
Abgaben zu hoch, als daß die Bergbaubetreibenden bei nicht sehr
günstigen Anbrüchen ihre Rechnung bei dem Betriebe fanden. In
Verbindung hiermit steht, daß in unzähligen Bergfreiheiten zugleich die
Zehntfreiheit auf einige Zeit versprochen wird, damit nur überhaupt erst
wieder die Bergwerke in Betrieb gesetzt werden.

8.	Im Jahre 1467 vergönnten und erlaubten die Herzoge von Bayern
dem Schultheißen Grünreuter und seiner Gesellschaft, die er dazu nimmt, in
ihren Ländern, zu Ober- und Niederbayern, allenthalben Gold- und
Silbererz zu suchen und zu gewinnen unter den Freiheiten, die auf den
Bergwerken um Ratenberg stattfinden K

9.	Bergordnung Herzog Ludwigs des Reichen von Bayern für
Ratenberg vom Jahre 14631 2.

Nach § 1 soll, so befiehlt der Herzog, keiner unserer Bergrichter
eine Grube mehr verleihen, ohne unsere besondere Erlaubnis und Befehl.
Was er aber — § 2 — auf Befehl des Landesherrn verleiht, da soll er
von Stund an den Beliehenen ihre Schnur und Gerechtigkeit geben und
alsdann Pflöcke einschlagen wie Bergwerksrecht ist. — § 2. — Die ver-
liehenen Gruben sind in ein Bergbuch einzutragen. — §3. — Verlassene Baue
können beliebig weiter verliehen werden. Sie gehören nicht jedem
Okkupanten und können auch dem Nichtokkupanten verliehen werden,
— § 25. — Wer einen neuen Fund macht, der am Tage liegt, dem solle
man Feldbaue verleihen und des Herzogs Sohn soll ein Neunteil davon
haben.

10.	In demselben Jahre stellten die Herzoge Johann und Siegmund

1	Lori S. 56.

2	Lori S. 57 ff.
        <pb n="225" />
        ﻿219

von Oberbayern eine Bergfreiheit aus auf die Bergwerke zu Lam im
Landgetichte Bleistein1.

n. Herzog Ludwig der Reiche gab im Jahre 1468 eine neue
Bergfreiheit für die Herrschaften Kufstein, Kützbüchel und Ratenberg2.
Inhalts deren die Gewerken in diesen Herrschaften mit allen „Freiheiten
und Gnaden“ suchen, arbeiten und dieselben Freiheiten und Gnaden
halten und gebrauchen sollten, als im Bergbriefe Eckelzaims vom Jahre
1308 geschrieben ist.

12.	Herzog Albrecht IV. von Bayern erteilte 14693 einem Ulrich
Valdrer und dessen Socien die Freiheit, überall im Herzogtume Bergwerke
zu suchen und zu bauen so, als des Bergwerks bei Ratenberg Freiheit
und Recht ist.

13.	Werner von Kötz entdeckte Gold-, Siber- und Bleierze in der
Nähe von Tegernsee. Ein Finderrecht stand ihm nicht zu. Denn er
„bat“ darauf den Herzog Albrecht IV. untertäniglich, ihm zu vergönnen,
solch’ Bergwerk zu suchen und in demselben mit denen zu arbeiten, welche
er sich dazu nehme, nach Bergwerksrecht, wofür (d. i. also für die Erlaubnis
zum Bergbaue) er dem Landesherrn Fron und Zehnt nach Bergwerksrecht
geben wolle. Solches gestattete ihm unter den angeführten Bedingungen
Albrecht IV. im Jahre 1470 durch einen „Vergönnbrief“4.

14.	Einen ähnlichen Vergönnbrief erhielt im gleichen Falle Heinrich
Raminger von Rameneck in demselben Jahre von Albrecht IV.5.

15.	Derselbe Herzog erteilte im nämlichen Jahre allen und jeg-
lichen in den Gerichten Landsberg, Päl und Schöngau die Erlaubnis,
Bergwerke zu suchen und zu arbeiten nach denselben Grundsätzen,
die um Ratenberg gelten 6.

16.	Einem Steffan Kellner erlaubte im Jahre 1475 Albrecht IV.7,
Bergbau in Bayern zu treiben und verlieh demselben eine Fundgrube,
einen Suchstollen und einen Erbstollen.

17.	Im folgenden Jahre vergönnte der Herzog einigen Bergbau-
lustigen im Gerichtsbezirke Murnau, Erz zu suchen8.

18.	Im Jahre 14779 erlaubte derselbe Herzog einer Gewerkschaft,

1	Lori S. 64.

2	Lori S. 95.

0 Lori S. 97.

4	Lori S. 95.

6	Lori S. 99.

e Lori S. 99.

7	Lori S. 101.

8	Lori S. 103.

9	Lori S. 104.
        <pb n="226" />
        ﻿220

im Umkreise von 3 Meilen um Regensburg „nach Laut des Eckenzans“,
d. i. nach Laut des Schladminger Bergbriefs, Bergwerke zu suchen und
zu bauen. Er versprach, solches bis zu einem bestimmten Tage keinem
andern zu gestatten.

Solche und ähnliche Fälle, aus denen klar hervorgeht, daß in
Bayern alle Rechte an den Bergwerken nur vom Landesherrn ausgingen
und daß von seinem Willen unabhängige allgemeine Bergbau Freiheiten
und Finderrechte nicht bestanden, lassen sich noch zahlreiche aufsuchen.
Es mag in dieser Hinsicht hingewiesen werden auf die zahlreichen
anderen bei Lori abgedruckten General- und Spezialfreiheiten zum
Bergbau in Bayern l.

19.	Von bayrischen Bergordnungen soll nur noch die Oberpfälzische
Bergwerksordnung Kurfürst Friedrichs von der Pfalz, d. d. Augsburg
den 22. Februar 1548, besprochen werden2. Diese geht davon aus,
daß alle, auch die von Privaten besessenen und betriebenen, Bergwerke
des Landesherrn sind. §. III. lautet:

„Und dieweil aus Krafft der Regalien Berckwerk sollen und
mögen gesucht werden und Bergwerk der Regalien eines ist

...........wollen wir, daß keiner auf seinen Gütern oder

liegenden Gründen . . . einem Bergmann Bergwerk zu suchen
verhindere, dieselben dürfen vielmer nach ihrem Gefallen in Haus
und Hof und Gütern Erz suchen und einfahren und ist weiter
nichts, denn unter dem Tisch, Bett und Feuerstätte gefreit.“

Der § IV bestimmt:

„Es soll Niemand Macht noch Recht haben, einigerlei Bergwerk

zu verleihen in unseren Bergwerken.........weder Schürf, noch

Neufang (neuen Fund), noch alte Zechen oder verlegene Gruben-
baue als allein der verordnete unser Bergmeister.“

Auch der Neufänger, Erstfinder, bedurfte der Verleihung. — Nach
§ VI soll der Bergmeister Macht haben, auf allen Gebirgen und Gütern,
nach bergläufiger Weise, wie Bergwerksrecht ist, auf alle Metalle Berg-
werke zu verleihen; und Mutung anzunehmen, soll er zu keiner Zeit
weigern. — § IX macht dem Bergmeister zur Pflicht, auf einen Mutzettel
nicht Uber eine Fundgrube und beide nächste Maße auf ein Mal zu
verleihen. Auch die Fundgrube mußte also gemutet und verliehen
werden. Nach geschehener Mietung soll ein jeder Aufnehmer (also
auch der Finder) seinen gemuteten Gang in den nächsten 14 Tagen

1	Bei Lori S. roo, in, 112, 113, 114, 115&gt; H7 a. a. O.
s Lori S. 245 ff.
        <pb n="227" />
        ﻿221

entblößen, durch den Bergmeister besichtigen und ihn alsdann sich an
dem verordneten Leihetag bestätigen lassen.

20.	In der Bergordnung Erzbischof Heinrichs von Salzburg vom
Jahre 1347 1 heißt es:

„Des ersten wellen wir, das unser Perchrichter alle Hofstet vnd
fünde auf dem Perch leihe, wo sich das wandelt, awer dy Manch-
pfenning vnd das Viertzigist gehört dem an, des der was (Grund
und Boden) ist.“

Die Betreiber der einzelnen Baue heißen „Vröner“. Von allem
gewonnenen Erz bekommt der Erzbischof ein Dritteil als Vron.

21.	Die Bergordnung Erzbischof Gregors von Salzburg vom Jahre
1401 für die Eisenbergwerke um Krems 1 2 enthält folgende Bestimmung:

„Item wer ein Newes paw (Bau) aufsiahen (aufnehmen) wil, der
sol sitzen siben Perckhlachter (Berglachter) hindan und sol das
eripfahen (empfangen) von dem Pergrichter, und soll Im geben
zwelf pfening. So sol Im denn der Perkrichter verleihen. Thäte
Er das nicht, so hat der Perkrichter vollen Gewalt, sich des pawes
zu underwinden.“

22.	In der Bergordnung Erzbischofs Burkarts vom Jahre 1463 3
heißt es:

„Wir haben auch denselben Pergrichtern gantze gewalt geben
dy Pergwerk, paw und Gruben zu verleihen und zu snüren nach
Perchwerks Recht.“

Die Baue sollen fleißig betrieben werden, damit dem Landesherrn
•die Fron gefallen mag.

23.	Durch die Bergordnung Erzbischof Bernhards von Salzburg
aus dem Jahre 1477 4 wird bestimmt, daß der erzbischöfliche Bergrichter
in den erzbischöflichen Landen, Herrschaften, Gerichten, Tälern und
Gebirgen von des Erzbischofs wegen (von unseren wegen) verleihen
möge wie Bergwerksrecht sei — §1. — Nach § 4 soll, wer einen
neuen Fund empfangen will, dem Richter ansagen, ob er Stoll- oder
Schatzrecht empfangen wolle und was Rechtens derselbe alsdann begehrt,
das soll ihm der Richter leihen und einschreiben — § 4. — Baue, in
denen 14 Tage nicht gearbeitet ist, werden auflässig; diese mag der
Richter leihen, wer an ihn kommt.

1 Wagner, Corpus Juris Metallici S. 411 ff.

3	Wagner S. 413 ff.

3	Wagner S. 415 ff,

* Lori S. 104 ff.

x
        <pb n="228" />
        ﻿222

24.	Die Bergordnung Erzbischof Mathaeus’ von Salzburg aus
dem Jahre 1532 l:

§ x. „Erstlich und Anfangs sollen uns, als Herrn und Landes-
fürsten alle Perckwerk, Methall und Fundt, wo die in unserem
Fürstenthumb, Lande, Herrschaften, Gerichten, Thälern und Ge-
birgen, allenthalben jetzt gearbeytet und gebawet, oder kunftiglich
noch mochten gefunden, aufgeslahen und gebawet werden, sambt
allen und jeden ihren Hoheiten und Obrigkeiten, auch allen
Wasserflüssen, Hoch- und Schwarzwäldern, Weg, Fertten und
andern anhangenden Dingen, on (ohne) welche dieselben unsere
Bergkwerk nit mögen nützlich gebawet, noch erhebt, und ihn
Aufnehmen gebracht werden, on alles Mittel, als unser Camergut
zustehen, Vorbehalten und ausgezogen sein; also daß sich Niemandt
weder von Prelaten, Ritterschaften, Adel, Gemeinden, noch ander
hochs oder nieders Stands understehen, dieselben Bergwerk aus
aygnem Gewalt on sonder unser Erlaubniss und Vergünnung
aufzeslahen, zu pawen und zu arbeyten, oder von denselben unserer
Bergkwercken, und Bergkleuten, aynicherly Fron, Viertzigisten,
oder andre Aufsatz wie die genannt möchten werden, gegen die
gegenwärttig unsre Ordnung begeren oder zu enpfahen, noch in
den Wäldern, Wasserflüssen, Wegen, Stegen, oder anderen Dingen,
zu den Bergkwercken gehörent und Jemandts geferlich Irrung,
Eingriff und Widerstand zu thun, dadurch uns solch unser Bergk-
werck und Camergut möchten verhindert, oder in Abfall gebracht
werden.“

Nach § 10 soll jeder, der in dem erzbischöflichen Stifte und
Lande Bergwerk aufnehmen und bauen will, solches zuvor vom Erz-
bischof oder vom erzbischöflichen Bergrichter empfangen und sich der

erzbischöflichen gemeinen Bergordnung..........gemäß halten. — § 11

schreibt vor: Findet einer einen Gang, mit Erz und öffnet das und
will es empfangen und kommt dann ein anderer, der ihn davon ver-
drängen will, der soll da kein Recht haben, sondern der Richter soll
es dem leihen, der es am ersten gefunden und geöffnet hat. Also
auch der Finder bedarf der Verleihung. Diese soll ihm nur vor allen
anderen erteilt werden. Es ist in der Bergordnung ferner vorgesehen,
daß jeder, welcher einen Bau, neuen Schürf oder etwas anderes auf
stehenden oder flachen Klüften erhalten will, es dem Richter mit Namen
nennen und anzeigen soll, wo und an welchem Berge das Begehrte

1 Lori S. 194.
        <pb n="229" />
        ﻿223

gelegen sei, und ob er Stollen- oder Schachtrecht empfangen wolle;
was Rechtens alsdann, solle ihm der Richter verleihen und in das
Verleihbuch bei Gericht einschreiben. Welcher Bau feiert und nach
Vorschrift der Bergordnung nicht gearbeitet wird, den mag und soll
der Bergrichter dem nächsten verleihen, der darum an ihn kommt.

25.	In dem Urkundenbuche des Grafen Kaspar Sternberg zu dessen
Geschichte der böhmischen Bergwerke finden sich zahlreiche Berg-
freiheiten, welche nicht für alle, sondern nur für einzelne Orte und nicht
für jedermann, sondern nur für bestimmte Personen vom Könige ausgestellt
sind1. Eine allgemeine, jedem kraft eigenen Rechts zustehende Berg-
baufreiheit hat daher in Böhmen nicht bestanden. Dies ergibt sich
klar u. a. aus den Formeln königlicher Verwilligungen auf Seifengold
zu bauen, deren eine aus dem Jahre 14001 2, wie folgt lautet:

„Wenzeslaus.........Notum facimus, quod...........Joanni dicto

Liczko fideli nostro dilecto, facimus et indulsimus, et virtute
praesentium regia auctoritate Boemiae gratiosius indulgemus, ut
ipse cum suis cooperatoribus in bonis religiosorum abbatis et

conventus monasterii Aulae regiae.......aurum vulgariter dictum

Seifengolt querere et ibidem aurifodinas facere et laborare valeat

atque possit..........juribus tarnen nostris, quae nobis ratione

urborae et praefatis abbati et conventui praetextu fundi praedic-
tarum aurifodinarum vulgariter dictum Ackergelt juxta rectum et
consuetudinen regni nostri Boemiae provenire debebunt, semper
salvis.“

26.	Herzog Albrecht II. von Österreich, Steiermark usw. bestimmte
durch die Bergordnung vom Jahre 1336 oder 1346 für die Steiermark3,
daß der Bergmeister dem Finder eines Bergwerks gewisse Massen
verleihen soll, es sei der Grund, wem er will, geistlich oder weltlich.
Der Grundherr soll den 40. Teil, der Landesherr die Fron haben. Die
Betreiber der Bergwerke heißen Fronmänner. Die Baue werden nach
dreimal vierzehn Tagen auflässig und können dann jedem verliehen
werden.

27.	Am 2. Dezember 1410 befiehlt König Wenzel von Böhmen4

1	S. No. 19 S. 28, No. 41 S. 57, No. 45 S. 61, No. 50 S. 6$, No. 58 S. 76
No. 73 S. 100, No. 93 S. 143, No. 102 S. 166 ff.

2	No. 73 S. 100.

3	Bei v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 281 ff.

4	Schmidt, Sammlung der Berggesetze der österreichischen Monarchie
I 136, 137-
        <pb n="230" />
        ﻿224

den Gewerken auf den Bleibergwerken zu Mrkowitz die erste Fundgrube
mit sieben Lehen auszumessen aus besonderer Gnade und Fürgabe.

28.	Die Bergordnung Kaiser Maximilians für Österreich, Steiermark,
Kärnten, Krain vom Jahre 15171 bestimmt, daß jedes Bergwerk einen
Bergrichter haben soll, dem ein Fronbote zur Seite steht. Der Bergrichter
hat alle Baue zu verleihen.

Art. 30. „Wer verfahen will, der soll das Pergkwerch oder Paw

von unserem Pergkhrichter oder seinem Statthalter....Empfahen,

die auch solichist an unser stat gewalt haben zu verleihen.“

Art. 32. „So ainer von unserem Pergmaister oder Pergkh-Richter
begehrt zu verleihen; So soll der selb Pergmaister oder Richter
nicht leyhen, Er weiß dann zuvor, ob es ain lehen sein mag,
damit ain grueb nit zu nahent angesessen werde.“

Art. 33. „Die alten Grueben Halben die sich verlegen haben, Wo
ainer kam und begert die zu verleihen, So sol man sy kainem
leihen, man wiß dan, das sy verlegen sind.“

Die Gruben sind hiernach nicht herrenlose Sachen, die durch die
bloße Okkupation erworben werden. Nach Art. 37 sollen die verliehenen
Gruben in das Gerichtsbuch durch In- oder Bergschreiber eingezeichnet
werden.

29.	Am 1. April 1534 schloß König Ferdinand I. von Böhmen und
Österreich mit den böhmischen Ständen einen Bergwerksvertrag ab. Die
Stände hatten Teile der Souveränität an sich gerissen und wollten in
ihren Gebieten unter den übrigen Regalien auch das Bergregal haben. Der
Vertrag ging dahin, daß der König den Ständen alle niederen Metalle
überließ, dazu die Hälfte seiner Urbure von Gold und Silber. Soweit
der König den Ständen die Mineralien zusprach, verlor er das Recht,
den Bergbau freizugeben. Die Bergbaufreiheit hörte seitdem für die
unedlen Mettalle in Böhmen auf, an diesen gab es in diesem Lande
auch keine Erstfinderrechte mehr; es sei denn, daß die Standesherren
auf ihren Gebieten besondere Bergfreiheiten und Erstfinderrechte
verliehen1 2.

In dem Vertrage3 heißt es:

W. II. „Erstlich wo in diesem Königreiche (Böhmen) auff
jemands Grund und Boden ein Bergwerk der Metallen Gold und

1	Bei Wagner, Corpus Juris Metallici S. 33 ff.

2	Wenzel, Handbuch des österreichischen Bergrechts S. 88 ff.

3	Schmidt, Sammlung I 168 ff.
        <pb n="231" />
        ﻿.•rt'i.

—	225	—

Silber sich zeigen und gefunden werden möchte, des Orts sol der
Grundherr denselben Gewerken und Bergleuten, und sonst jeder-
männiglich zu schürfen und zu suchen gestatten und des Grund-
Herrn bestellter Bergmeister sol des Orts, wer das Bergwerk
gefunden, im Namen des Grund-Herrn zu schurffen, die Schacht,

Fundgruben und Stollen.........verleyhen, darinnen der Grundherr

keine Hinderniss thun, sondern die Gewerken viel mehr förderen
soll, und was also, aus Verleihung Gottes von Gold und Silber
gemacht wird, darvon wullen wir (der König) dem Grund-Herrn
(wer das Golt und Silber gefunden und gemacht) den halben
Theil des Zehenden erblich folgen und geben lassen, aber der
Uberkauff, und auch Schlagschatz von Gold und Silber soll aus
der Muntz, Uns und den künfftigen Königen zu Böheim allein
verbleiben.

W. XII. Und über diess alles haben wir den offt geschriebenen
Ständen der Herrschaft, Ritterschaft und den Prägern, der Alt
und Newen Stadt diese sonderliche Gnad erzeuget, und hiermit
in Krafft dieses Brieffes und Vertrages thun und erzeigen, daß
Wir oder unsere nachkommende Böheimische König, ihnen in die
andern niederige Metallen als nemlich, Messing, Zien, Eysen, Bley
und Quecksilber (wie sie zuvor von Alters her bey unsren
Vorfahren, Kaysern und Königen zu Böheim vor vielen Jahren
in diesem Königreich sich des gebraucht und genossen) keinen
Einhalt oder Eingrieff thun wollen, sondern ihnen dasselbige ein-
räumen zu lassen.“

30.	Die Bergordnung des mit dem Bergregale beliehenen Grafen
v. Schlick für Joachimstal in Böhmen vom Jahre 1518'.

Der Bergmeister hat — Art. 5 — nach bergläufiger Weise auf
alle Metalle Bergwerk zu verleihen und Mutungen anzunehmen. Mu-
tungen sind schriftlich einzulegen. Jeder Muter (auch der Finder) ist
verbunden — Art. 6 —, den gemuteten Gang binnen 14 Tagen zu
entblößen, der Bergmeister hat denselben danach zu besichtigen; alsdann
soll sich der Muter auf dem verordneten Leihetage sein Lehen von dem
Bergmeister leihen und bestätigen lassen. Mutungen, welche binnen
dieser Frist nicht bestätigt werden, ohne besondere Fristung des Berg-
meisters erhalten zu haben, fallen ins Freie, d. h. jeder andere kann
den nämlichen Gang muten. Alte Zechen, die ins Freie gefallen
sind, können — Art. 7 — gemutet werden, wenn durch zwei Geschworene

1 Graf Sternberg, Geschichte der böhmischen Bergwerke II 199 ff.

Arndt, Bergregal.	-
        <pb n="232" />
        ﻿226

nachgewiesen wird, daß die Zeche ohne des Bergmeisters Fristung, drei
anfahrende Schichten nicht bauhaftig gehalten war. Der Bergschreiber

—	Art. io — trägt die Mutungen und Verleihungen in die Bergbücher
ein, deren Einsicht — Art. 23 — jedermann freisteht. Die Bergmeister
sollen aufpassen, daß in allen Zechen nützlich und nicht schädlich
gebauet werde — Art. 29 —.

31.	Die (zweite) Bergordnung für Joachimstal vom 6. September
IS411:

Teil II Art. 1: „Einen itzlichen Bergkmann sol hiemit nach-
gelassen und vergünstiget sein, auff diesen und anderen, Unseren
zustendigen Gründen, auf alle Metall nach Gengen, Cluffte und
Geschicken ohne der Grundherrn und Besitzer der Guter einhalt,
zu schürften, Und welcher also einen newen gangk entblössen
und ausrichten wird, der sol der erste Finder sein auch des ersten
Finders recht, nämlich einen Fundgruben haben, die Massen aber
sollen den ersten Mutern verliehen werden.“

Um die Massen zu muten, braucht man also keinen Fund gemacht
zu haben. Entscheidend ist dabei das Alter der Mutung. Aber auch
die Fundgrube erlangt der Finder nicht ohne weiteres; vielmehr muß
er sie muten und sie muß ihm verliehen werden. Sein Vorrecht besteht
nur darin, daß er rücksichtlich der Fundgrube als erster Muter angesehen,
d. h. selbst früheren Mutern vorgezogen werden soll.

Teil II Art. 2: „. . . . Bergmeister, sollen macht und gewalt

haben, auff den gebirgen...........nach bergkleuffiger weis, und

der bergkrecht, auff alle Metal, Bergwerck zu verleyhen, und
Mutung des auffnehmens, soll er zu keyner zeit, auch niemandes

weygern,.........doch sol er von itzlichen einen zedtel nehmen,

was er gemutet .... desgleichen soll der Bergkmeister zur Er-
weisung der Mutung, dem auffnehmer, wo ers begert, auch einen
zedtel geben, und von einer Fundtgrube, Masse, o. Stollen, nicht
mehr zu Mutgelt dann 1 von w. nehmen.“

Teil II Art. 3: Nach geschehener Mutung muß jeder Aufnehmer
den von ihm gemuteten Gang binnen 14 Tagen entblösen, widrigenfalls
die Mutung erlischt. Nach der Entblösung und Befahrung des Ganges
durch den Bergmeister hat dieser ihn an dem verordneten Leihetage
zu leihen und zu bestätigen. Freischürfen werden verboten — Art. 5

—	d. h. die bergamtliche Bewilligung, in einem gewissen Revier

1	Sternberg, Geschichte II 254 ff. Schmidt, Sammlung I 195 ff.
        <pb n="233" />
        ﻿22/

allein mit Ausschluß aller anderen schürfen zu dürfen 1. Früher waren
solche Freischürfen erlaubt, eine Tatsache, welche dafür spricht, daß
der Regalherr die Schürffreiheit beliebig einschränken konnte. Verboten
werden sie vom Regalherrn im eigenen Interesse, weil sie für den
Bergbau weniger vorteilhaft als die allgemeine Schürffreiheit waren.
Alte Zechen können von jedem gemutet werden, wenn nachgewiesen
wird, daß sie auflässig geworden sind — II Art. 6. —• Die verliehenen
neuen und alten Zechen sind in Bücher einzutragen — II 8, 9. — Der
Belehnung hat die Vermessung des verliehenen Feldes, der verliehenen
Fundgruben oder Massen nachzufolgen. Vorher hat der Lehnträger
und in dessen Abwesenheit der Vorsteher der Zeche einen leiblichen
Eid zu leisten, daß der Gang, darauf er vermessen lassen will, sein rechter
belehnter Gang sei und daß er seine Fundgrube oder Masse auf dem-
selben und auf keinem anderen Gange laut seiner Belehnung vermessen
nehmen wolle — II, 27. —

32.	Die (dritte) Bergordnung für Joachimstal Kaiser Ferdinands I.
vom Jahre 1548 stimmt im wesentlichen mit der aus dem Jahre 1541 überein.

33.	Die Niederösterreichische Ferdinandeische Bergordnung vom
Jahre 1553 1 2.

„I. Die landesfürstliche Hoheit.

Anfänglich, nachdem uns als regierenden Herrn und Landes-
fürsten alle Bergwerke und Funde, wo sie immer in unseren
Fürstenthümern und Ländern, Herrschaften, Gerichten, Thälern
und Gebirgen gegenwärtig bestehen oder künftig gefunden, auf-
geschlagen und gebaut werden, sammt allen und jeden andern
Hoheiten, Oberkhaiten, Wasserflüssen, Hoch- und Schwarzwäldern,
Wegen, Forsten und andern dergleichen anhängenden Stücken
und Zugehörungen, ohne welche unsere Bergwerke mit Vortheil
nicht erhoben, gebaut und in Aufnahme gebracht werden können,
ohne alle Ausnahme als unser Kammergut zustehen, so wollen
wir uns dieselben gänzlich und sogestaltig Vorbehalten, daß sich
Niemand von Bischöfen, Prälaten, Grafen, Freiherrn, von der
Ritterschaft, den Adelichen und gemeinen hohen oder niedern
Standes unterstehe, dieselben aus eigner Gewalt oder ohne unsere
Erlaubniss und Bewilligung aufzuschlagen, zu bauen und zu arbeiten,
noch von unsern Beamten und Gewerken den Vierzigsten oder

1	Über Freischürfen s. Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtslehre,
Berlin 1828, § 86 S. 87.

2	Ausgabe von Gritzner, Wien 1842 (Braumüller und Seidel).
        <pb n="234" />
        ﻿228

andere Frohne und Aufsätze, wie sie immer genannt werden
mögen, dieser unserer Bergordnung zuwider, zu begehren oder
zu nehmen, noch in den Wäldern, Wasserflüssen, Wegen und
Stegen (zu und von den Bergwerken) oder auf andere Weise
Verhinderung, Eingriff und Irrung zu thun, wodurch unsere
Bergwerke, das Kammergut und die Mannschaft geschmälert und
in Abfall gebracht werden könnte.

VII. Wir behalten uns aber vor: alle Salz-, Eisen-, Quecksilber-
und Alaun-Bergwerke; diese sollen nur durch uns selbst oder
durch denjenigen, welchen wir dazu insbesondere ermächtigen
und beauftragen, verliehen werden.“

34.	Die Ungarische Bergordnung vom 16. Februar 15 7 51:

Art. I § 1: „Anfänglich nachdem Uns als Regierendem König
in Hungarn alle Bergwerke und Funde, wo die allenthalben in
Unserem Königreich Hungarn gelegen, jetzo im Wesen seyn, oder
künftig gefunden, aufgeschlagen, und gebauet werden, samt allen
und jeden anderen Hoheiten, Obrigkeiten, Wasser-Flüssen, Hoch-
und Schwarz-Wäldern, Wegfahrten und andern dergleichen an-
hängenden Zugehörungen und Stücken............ohn alles Mittel,

als Unser Cammer-Guth zu stehen, so wollen wir Uns (Unseren
Erben und nachkommenden Königen in Hungarn vermöge der
alten Decrete dieselben hirmit) gänzlichen Vorbehalten, also, daß

sich niemand von Bischöfen..........unterstehe, dieselben (Berg-

Werke) aus eigner Gewalt ohne sondere frühere Erlaubniss auf-
zuschlagen, zu bauen und zu arbeiten, noch von unseren Amt-

Leuten und Waldbürgern1 2 das Urbar oder Fron...............zu

begehren und zu nehmen.“

Alle Bergwerke und alle Funde gehörten also in Ungarn dem
Könige. Daß sie den Bergleuten nicht gehörten, verstand sich so sehr
von selbst, daß dies nicht einmal erwähnt wird. Die Verordnung
richtet sich gegen die Stände. Es bedarf auch kaum noch der Aus-
führung, daß vom Willen des Königs unabhängige Bergfreiheiten und
Erstfinderrechte in Ungarn nicht bestanden haben. Mit diesem Willen
und aus diesem Willen bestanden im Interesse des Regalherrn solche
Freiheiten und Rechte.

Art. II § 1; „Ein jeder der in Unserm Königreich Hungarn
mieten (muten) begehren, aufschlagen und bauen will, der soll

1	Bei Wagner, Corpus Juris Metallici S. 173 ff.

2	So hießen in Ungarn die Bergleute.
        <pb n="235" />
        ﻿229

es zuvor von Unserm Berg-Meister oder Berg-Richter . . . .
derselben Ende empfahen oder ausbitten...........“

Art. II § 5: „Fünde nun einer einen Gang mit Erzt, Spur oder
Anzeigung eines Berg-Werks, und schürfet, oder öffnet darauf,
und will es emphahen oder ausbitten, und ein anderer käme und
ihn davon dringen und mit dem Verfahren füreilen wolte, der soll
da kein Recht haben, sondern der Berg-Meister oder Bergrichter
soll es dem leihen, der es am Ersten gefunden uud geöffnet hat,

doch daß derselbe..........mit dem Lehen zu begehren und

auszubitten über drey Tage nicht verziehe, sonst mag es der Berg-
Meister, oder Berg-Richter wohl einem andern leihen, damit
die Bergwerke an Tag kommen............“

35.	Die Nassau-Katzenelnbogensche Bergordnung vom 1. Mai 15S91:

Alle Bergwerke, die entdeckten und noch unentdeckten, die be-
triebenen und die feiernden sind die Regalherrn, der sie seine (unsere)
nennt und über dieselben wie über die seinigen verfügt. Bergbaufreiheit
besteht aus dem Willen des Regalherrn.

„Wir lassen auch jetzigen und künfftigen Gewerken, allenthalben
in Unserer Grafschaft Nassau, in eines jeden Güthern und Grund,
in Hauss und Hoff (ausgescheiden unter Tisch, Bett und Feuer-
statt) einzuschlagen und zu suchen zu.“

Der Regalherr behält sich den Zehnten vor, gibt aber den Gewerken
Holzgerechtigkeit. Er setzt (Art. 1) Bergvoigte, Bergmeister, Geschworene,
Berg-, Gegen- und Hüttenschreiber ein, die seinen und der Gewerken
Nutzen fordern sollen. Die Geschworenen (Art. 4) sollen sehen, daß
dem Landesherrn, den Gewerken und den gemeinen Bergwerken zu
Nutz gebaut werde. Der Bergmeister soll Macht und Gewalt haben,
auf alle Metalle zu verleihen und Mietung (Mutung) des Aufnehmens
soll er zu keiner Zeit und niemanden weigern. Art. 10. Wer ein
Lehen aufnehmen will, soll zum Bergmeister kommen und sprechen:

„Herr Bergmeister ich begehre meines gnädigen Herrn als des
Land-Herrn dieses Bergwerckes Freiheit.“

Art. 12 lautet:

„Item hat einer einen neuen Gang Finden, der hiervor nicht
verleimet ist, und begehrt denselben von dem Bergmeister zu Lehen
zu empfangen, demselbigen soll der Bergmeister .... 6 Wehre
auf dem Gang .... zu einer Fundgruben leyhen.“

1 Brassert, Bergordnung der preußischen Lande S. 3 ff.
        <pb n="236" />
        ﻿230

Wer alte Zechen — Art. 14 — »Vor Unser Freyes“ muten will,
braucht nur zu beweisen, daß diese ohne des Bergmeisters Fristung
drei anfahrende Schichten nicht bauhaftig gehalten sind. Die gemuteten
Gänge müssen binnen 14 Tagen entblößt werden, widrigenfalls die
Mutung erlischt. Nach der Entblößung hat der Bergmeister die Gänge
zu besichtigen und sie demnächst zu „leyhen und bestätigen“. Art. 16. .

36.	Die Churtrierische Bergordnung vom 22. Juli 15641 stimmtim
wesentlichen mit der Nassau-Katzenelnbogischen, der Joachimstaler
usw. Bergordnung überein. Alle Bergwerke und Bergwerksmineralien
im Churtrierischen sind Regal1 2, aber nicht auf alle Bergwerksmineralien
ist die Bergbaufreiheit zulässig. Denn der Bergbau auf Eisen war nicht
freigegeben; diesen behielt sich der Kurfürst vor3 * * * * 8, sodaß niemand
ohne besondere Erlaubnis Eisenerze suchen oder finden durfte. Erst-
finderrechte, welche das Regal des Erzbischofs beschränken, gab es
an Eisen nicht. Außer auf Eisen gestattete der Erzbischof auf alle
übrigen regalen Mineralien zu suchen, indem er seine Bergwerks-
Begnadigung und Freyheit in folgenden Worten erklärt:

„Und dieweil in Krafft der Regalien Bergkwerck sollen und
mögen gesucht werden und Bergkwerck der Regalien eine
ist ... . Auch der grösste Nutz dem Geringsten billig weichen
sole, Wollen wir, das keiner oder niemand auf seinen gütern
oder gründen, wie die namen haben mögen, einichem Bergkmann,
Bergkwerck zu suchen wehren, verhindern und indracht thun
sollen, Sonder mögen nach ihren gefallen in hauß, hof unnd allen
gütern Ertz zu suchen, einschlagen, und ist weiter nichts dann
under dem Tisch, Beth und Feyerstat gefreyet.“

Die Verpflichtung der Grundherren, sich den Bergbau jedes auf
ihren Gütern gefallen zu lassen, wird nicht aus dem Rechte der Bergleute,
sondern dem Regale des Landesherrn hergeleitet. Damit übrigens
recht viel gesucht werde, stellte die Bergordnung den glücklichen
Findern besondere Geldgeschenke in Aussicht.

1	Brassert, Bergordnungen S. 95 ff".

2	Hontheim, Historia Trevirensis tom. II p. 169, Urkunde Kaiser Karls IV.:

„Praeterea nos jus omnium argentariarum sive aliarum mineriarum in

dominio seu districtu ecclesiae Trevirensis.....ad Episcopum et ipsius

successores volumus perpetue pertinere ita, ut hujusmodi argentarias et mi-

nerias sibi vindicare valeant et suis et ecclesiae Trevirensis utilitatibus appli-
care.“

Eine Verleihung Kaiser Friedrichs I. für Trier aus dem Jahre 1158 (Hontheim
1 588) ist bereits früher erwähnt (§§ 10 unp 24).

8 Brassert S. in.
        <pb n="237" />
        ﻿231

II	21. „Es sol niemand! macht, noch recht haben, einicherley
Bergkwerck zu verleihen, in unseren Bergwercken, so allenthalben
um Bernkastel und anderstwo in unserem Ertzstifft liegen, weder
schurff, noch newfeng (Neuen Fund), noch alt Zechen oder ver-
legene Gebew . . . allein oder verordnet unser Bergkmeister. “

III	Iä. „Wenn einer ein frey Schürften rauth. Es sey in
freyem Feldt, wo es wolle, und was er für klufft und geng emplöst,
oder erschürft!, der ist zu demselbigen der erst muther, und soll
vor ihm keiner zugelassen werden, Erst nach ihm.“

Der erste Finder ist der erste Muter; er ist nicht durch den Fund
Eigentümer geworden, sondern soll nur vor anderen befugt sein, das
Gefundene zu muten.

III 3. „Wer im freyen ungemessenen Gebürg am ersten new
klufft und Geng verschrot, oder emplöst .... derselb sol vor
meniglich als der erste auffnemmer zugelassen werden.“

Der Bergmeister hat Macht und Gewalt — III 4 —, auf alle Metalle,
außer auf Eisen, zu verleihen und Mutung anzunehmen, soll er sich
zu keiner Zeit weigern. Es sollen auf einmal und auf einen Mutzettel
nicht über eine Fundgrube und die beiden nächsten Maße verliehen
werden. Alle Mutungen müssen binnen 14 Tagen entblößt und hier-
nach durch den Bergmeister am Leihetage bestätigt werden. III 6, 7.
Wer alte Zechen — III 9 — als landesherrliches Freies mutet, hat
nachzuweisen, daß sie acht Tage ohne Erlaubnis des Bergmeisters nicht
bauhaft geblieben sind. Verliehene Zechen (Lehen) werden vom
Bergschreiber eingetragen. IX 1.

Art. XXVI I3.

„Nachdem Uns als dem Landtfürsten, vermöge unser Regalien
von allen gewunnen Ertz und Metallen der rechte Zehende zu-
eigent und gebühret, soll es damit gehalten werden, wie solliches
bey andern Fürsten und Herrn gebräuchlich .... ist.“

Das Zehntrecht folgt nicht aus dem Recht des Landesherrn, Steuern
zu erheben, sondern aus seinem Bergregal.

37.	Die Hennebergische Bergordnung vom 18. Dezember 15664.

Art. 1: „Damit auch Unsere Bergwerken geöffnet werden —
so ordnen wir, daß einem jeden, der einen neuen unverschrotenen

1 Brassert S. 106.	2 Brassert S. 109.	3 Brassert S. 195.

* Brassert S. 231 ff. Die Grafen von Henneberg waren seit 1216 vom Kaiser
mit dem Bergregale belieben. Die Urkunde ist oben S. 157 mitgeteilt.
        <pb n="238" />
        ﻿232

Gang erschürfft und am Tage ausricht .... Gulden aus Unsern
Zehenden . . . soll gegeben werden.

Und welcher also einen neuen Gang entblössen und ausrichten
wird, der sol der Erstfinder seyn, auch des ersten Finders Recht,
nemlichen einen Fundgruben sammt beyden nechsten massen, soll
dem ersten Muter verliehen werden.“

Der Bergmeister — Art. 2 — hat Macht und Gewalt, auf alle
Metalle Bergwerke zu verleihen und Mutungen anzunehmen, soll er zu
keiner Zeit und niemandem weigern. Alte Zechen können — Art. 6 —
für „Unser Freyes“ gemutet werden, wenn man durch zwei Geschworene
beweist, daß sie ohne Zulassung des Bergmeisters während dreier an-
fahrenden Schichten nicht bauhaft gehalten sind. Die Fundgrube hat
42, jede Masse 28 Lachter Feldes.

38.	Homburgische Bergordnung vom 25. Januar 157c)1.

Die Grafen von Sayn, Homburg und Wittgenstein usw. erklären,
daß sie jedem, der in ihrer Herrschaft Homburg zu bauen Lust hat,
nach bergläufiger Weise und Bergrecht zu bauen erlauben, vergönnen
und zulassen.

Art. 7. „Einem jglichen Bergman soll hiermitt zugelassen sein,
auf allen gebiergen und anderen uns zuständigen Gründen unserer
Herrschafft Homburg auff alle Methall ohne der Grundtherren
oder besitzer der guittere Verhinderung ausserhalb undter dess
Grundherrn feuer, tisch und beth zu schurpffen und welcher also
einen neuwen gangk endtblössen werde, der soll der erste finder
sein, auch Anders Recht, nemblich ein fundtgruben haben. . .“

Der Grundherr kann vier Kuxe mitbauen. Der Bergvogt kann
— Art. 8 — auf alle Metalle Bergwerke verleihen und muß alle
Mutungen annehmen. Alte Zechen, die erweislich drei anfahrende
Schichten nicht bauhaft gehalten sind, können von jedem gemutet
werden. Daß auch der erste Finder der Mutung und Beleihung bedarf,
folgt u. a. aus Art. 11;

„Item hat einner einen neuwen gankh, welcher Isensteinnführer
(Eisenstein führt), entblöst, der hie bevor nitt verlehndt (verliehen)
ist und begerdt denselben by dem Bergvogt zu muten, denselben
soll der Bergvogt damitt allsbaldt belehnen, und soll derselbige finder
auf den endtblösten ganckh eine fundtgrube in ewige dieffte (in die
ewige Teuffe) vierundachtzig und in hangendes ein und zwanzig
lachtern und in liegendts noch souill lachtern haben und behalten.“

1 Brassert S. 299 ff.
        <pb n="239" />
        ﻿233

39- Die (Chursächsische) Bergordnung des Kurfürsten von Sachsen
vom 12. Juni 15891 bestimmt, daß, damit des Kurfürsten Berg-
werke geöffnet werden, jeder glückliche Finder eine Geldbelohnung
erhalten solle. Der Bergmeister — Art. 6 — soll Macht und Gewalt
haben, auf alle Metalle Bergwerk zu verleihen und Mutungen des Auf-
nehraens soll er zu keiner Zeit und niemanden weigern. Nach der
Mutung muß der gemutete Gang binnen 14 Tagen entblößt werden,
widrigenfalls sie hinfällig wird. Alte Zechen, die erweislich drei
anfahrende Schichten unbauhaft geblieben sind, können — Art 23 —
von jedem für landesherrliches Freies gemutet werden. Der Grundherr
kann vier Kuxe mitbauen oder einen Freikux beanspruchen.

40.	Die churkölnische Bergordnung vom 4. Januar 16691 2.

Teil III Art. 1; „. . . Wir lassen zu, dass in Unserem Ertzstifte,
Fürstenthumb und Landen einem jedwederen Bergmann vergünstiget
seyn solle, nach Gängen, Klüfften und Geschicken auf alle Metal,
ohne Eintrag der Grund-Herrn und Besitzeren der Güter zu schurffen;
welcher alsdan einen newen Gang entblösen und ausrichten wird, der
solle für den ersten Finder gehalten seyn, auch damit dess ersten
Finders Recht, als nemblich eine Fundgrub und nechste beyde
Maassen, .... erlangt haben, die folgende nechste Maassen aber
mögen dem ersten darauf! sich angebenden Muteren verliehen
werden. “

Teil III Art. 2. Der Oberbergmeister hat Macht und Gewalt,
auf alle Metalle Bergwerke zu verleihen und darf die Annahme von
Mutungen nicht weigern. Teil III Art. 6. Auch die Fundgrube wird
verliehen. Zechen — III 9 — die ein Quartal ohne besondere Ver-
hinderung und erhebliche Ursachen nicht bauhaft gehalten sind, werden
auflässig und können von neuem gemutet werden.

41.	Die Eisleben-Mansfeldsche Bergordnung vom 28. Oktober
1673 3. Die Grafen von Mansfeld leiten ihr Bergregal aus alten kaiserlichen
Verleihungen her4. Der Bergbau war aber innerhalb der in den

1	Brassert S. 339 ff. Diese hatte nahezu gemeinrechtliche Geltung. Das
kursächsische Bergrecht galt in subsidium, nach Ansicht des Ober-Tribunals selbst
in Preußen vor dem Allgemeinen Landrecht neben den sog. revidierten Berg-
ordnungen Friedrichs des Großen, unten § 235.

2	Brassert S. 517 ff.	•

3	Brassert S. 701 ff.

4	Im Jahre 1215 haben Friedrich II. und im Jahre 1364 Karl IV. solche
Verleihungen ausgestellt. Brassert S. 704. Mück, Geschichte des Mansfelder
Bergregals, 2 Bde., Eisleben 1910, I 261: „Das Mansfelder Bergregal ist ein den
        <pb n="240" />
        ﻿234

Verleihungen bezeichneten Grenzen nicht freigegeben, vielmehr waren
einzelne Gewerkschaften mit dem Bergbaurechte in bestimmten Revieren
belieben. Erst 1671 wurde der Bergbau allgemein freigegeben1.

Art. XVIII: Jedermänniglich soll hinführo nachgelassen seyn, an
allen Orten der Graffschaft und ferner so weit sich die Berg-Gräntze
erstrecket, auff alle Metall nach Flötzen, auch Gängen und
Kläfften, wann sich dergleichen finden sollen, ohne der Grund-
Herren und Besitzer der Güther, sie seyn gleich geistlich oder
weltlich, hoch oder niedrig, Einhalt, in Äckern, Wiesen, Gärthen
oder Gehöltzen, wie von Alters hero üblichen gewesen, einzu-
schlagen und Schächte zu sincken.............Wer auch einen

neuen Gang oder mit dem Schacht Schiefer entblößen wird, der
soll der erte Finder seyn, und des ersten Finders Recht, nemlich
ein gantz Lehen vor denen, die bereits die umbliegenden vor ihm
auffgenommen hätten, behalten.

Uber die Mutung, Entblößung der Gänge, Verleihung, die ver-
lassenen Gruben gilt das nämliche, wie in den übrigen vorbesprochenen
Bergordnungen.

Grafen zu Mansfeld von Kaiser und Reich zu Lehen gereichtes nutzbares Hoheits-
recht, welches die Gesamtheit aller öffentlichen und privaten Rechte an dem ver-
liehenen Bergbau umfaßt.“ S. 267: „Die Bergbaufreiheit gewährt dem Bergbau-
lustigen keine selbständigen, auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage ruhenden An-
sprüche gegen den Regalherrn oder den Grundeigentümer, sondern sekundäre,
aus dem Regal und der Freierklärung abgeleitete Rechte, sie besteht nur kraft
des Regals und Inhalts der Freierklärung', sie reicht nicht weiter als diese und
kann mit ihr durch den Regalherrn jederzeit eingeschränkt und aufgehoben wer-
den.“ S. 264: „Die Arndtsche Theorie wird durch die Geschichte des Mansfelder
Bergregals bestätigt.“ S. 274: „Als Preis für die Überlassung des Berg- und
Hütteneigentums hatten die Gewerken Abgaben an den Regalherrn zu entrichten,
die rein privatrechtliche, vertragsmäßige, nicht, wie Zycha S. 11 annimmt, öffent-
liche von dem Charakter einer Steuer waren. Die auf dem Zychaschen Stand-
punkte, daß das Recht der Erhebung von Bergwerksabgaben aus der allgemeinen
Steuerhoheit des Staates fließe, beruhende, von einigen Bergjuristen des 18. Jahr-
hunderts vertretene Lehre von einem besonderen, unabhängig vom Bergregal
bestehenden Zehntregal des Landesherrn ist in zwei Erkenntnissen der Juristen-
fakultäten Halle und Frankfurt a. O. von 1744 (Beilage 30) als rechtsirrtümlich
zurückgewiesen. Die Bestimmung der Höhe, Art und Anzahl der Bergwerks-
abgaben unterlag ganz dem freien, nur durch wirtschaftliche Erwägungen gebun-
denen Ermessen des Regalherrn. In den älteren Zeiten des deutschen Bergbaues
waren sie außerordentlich hoch, noch im 16. Jahrhundert kamen sie vielfach dem
Reinverdienst der Gewerken gleich.“

1 Brassert S. 708.	. ,
        <pb n="241" />
        ﻿

— 235 —

42.	Die revidierte (clev-märkische) Bergordnung König Friedrichs II.
von Preußen für das Herzogtum Cleve, Fürstentum Meurs und für die
Grafschaft Mark vom 29. April 1766 *;

Kap. I § 1: „Einem jedweden Liebhaber und Bergmann soll
hiermit nachgelassen seyn, in gedachten Unseren Landen auf
Feldern, Wiesen, in Gärten, Gehölzen und an anderen Orten und
auf allerley Mineralien, Metallen oder Fossilien nach Gängen,
Flötzen, Bänken, Klüften und Geschicken zu schürffen, ohne dass
deswegen von dem Grund-Herrn und Besitzer der Güter Einhalt
oder Hinderung geschehen möge; jedoch dass der Schürffer sich
deswegen vorhero bey Unserem Berg-Amte gehörig gemeldet
und von demselbigen Concession erhalten habe.“

Schürffscheine sollen indeß nicht über 1 Jahr und 6 Wochen gelten.

Kap. I § 4: „Welcher Schürffer nur nach obbestimmten Sätzen
einen dergleichen Gang, Flötz usw. entblössen und ausrichten
oder finden wird, derselbe soll der erste Finder seyn, auch des
ersten Finders Recht, nehmlich eine Fundgrnbe ä 42 Lachter
lang haben, die Massen aber über und unter derselben sollen
dem ersten Muter verliehen werden.“

Salzadern aber und Salzquellen — Kap. I § 5 — will der Landes-
herr für sich behalten, auf diese findet die Bergordnung nicht An-
wendung, noch gibt es rücksichtlich ihrer Erstfinderrechte; dem Finder
sollen nur seine Kosten und Mühen ersetzt werden. Daß auch an den
freigegebenen Mineralien der Erstfinder keine eigenen Rechte hat, folgt
aus den nachfolgenden beiden Bestimmungen:

Kap. II § 1: „Sobald ein Gang, Flötz oder Bank, sie führen
Metall, Mineralien oder Stein-Kohlen, erschürfet ist, so soll der
Finder seine Fund-Grube nach Bergmännischer Art muten. Die
übrigen Maassen ..... kann sowohl der erste Finder, als ein
anderer Liebhaber, wer solche zuerst begehrt, muten.

Kap. II § 2. „Der Mutzettel des Erstfinders hat zu lauten:

Ich........muthe und begehre Sr. K. Majestät von Preußen

. . . Bergfreyes

1	Fundgrube	und	Maassen

als •	1	Fundgrube	und	Stollen usw.

1	Fundgrube	und	Wasser-Fälle

benebst	der Vierung

1 Brassert S. 817 ff.
        <pb n="242" />
        ﻿236

auf einem..............erschürften Kupfer .... Gange, . . . .

mit der Bitte, diesen Mutschein zu registriren und künftig mir
zu belehnen und zu messen usw.

Mutungen sind nach Kap. II §§ 3, 4 vom Bergmeister anzunehmen
und in das Mut-, Verleih- und Bestätigungsbuch einzutragen. Jeder
Aufnehmer — Kap. III § 1 — alter oder neuer Zechen soll sofort
nach geschehener Mutung und darauf erfolgter Approbation zur Beleh-
nung seinen gemuteten Gang, Flötz usw. entblößen. Nach der Ent-
blößung erteilt das Bergamt die Verleihung und Bestätigung. Die
verliehenen Felder sind im beständigen Fortbau zu erhalten. Geschieht
dies nicht, so werden sie nach Ablauf einer gewissen Zeit und unter
Beachtung bestimmter Formen (Freifahren) frei erklärt, worauf sie von
jedem gemutet werden können. — Kap. VII § 1.

43.	Die revidierte (schlesische) Bergordnung für das souveraine
Herzogtum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 5. Juni 1769 *.

Kap. I § 1. „Alle Mineralien und Fossilien, die .... zu dem
Bergwerks-Regal gerechnet und dahin gezogen werden, sollen
Uns fernerhin dergestalt verbleiben (d. h. also nicht dem Erst-
finder zustehen!), daß Wir selbige nach Unserem Gutbefinden
Selbst bauen oder baulustige Gewerke damit belehnen können,
jedoch reserviren Wir Uns alles Steinsalz und Salzquellen vor
beständig zu Unserer allerhöchsten eigenen Nutzung. Es gehören
also zu Unserm Bergwerks-Regal alle Metalle und Halb-Metalle,
das Eisen allein ausgenommen, ferner Arsenik, Kobalt, Nickel,
Vitriol, Alaun, Salpeter, Steinsalz, Salzquellen, Steinkohlen, Schwe-
fel, Serpentin, Flussspath, Wasserbley, Berg-Kristal, Chrysopas,
alle ganze und halbedle und übrige pretiöse Steine.“

I § 2. „Es verbleiben aber denen Dominiis alle Eisen-Erze1 2
. . die Kalk, Marmor, Alabaster .... Steinbrüche.“

Von diesen Mineralien, § 2, brauchten die Grundherren auch keinen
Zehnt zu entrichten. Es bestanden rücksichtlich ihrer weder Bergbau-
freiheit noch Erstfinderrechte. Im übrigen gelten in Ansehung des
Schürfens, Mutens, Verleihens und der Bauhafthaltung die nämlichen

1	Brassert S. 937 ff.

2	Dies hängt damit zusammen, daß Schlesien früher mit Böhmen verbunden
war, dessen Stände sich unter den übrigen unedlen Metallen auch die Eisenerze
allmählich angemaßt haben. Die Nichtregalität des Eisens in Schlesien wurde
insbesondere aus den Böhmischen Bergwerksvertrügen vom 1. April 1534 und
18. September 1575 hergeleitet. Brassert S. 947.
        <pb n="243" />
        ﻿2 37

Vorschriften wie in der Kleve-Märkischen Bergordnuug, mit der Maß-
gabe, daß der Grundherr das Vorrecht zum Muten selbst vor dem Erst-
finder hat. Dieses Vorrecht wurde durch Deklaration vom I. Februar 1790
(Brassert S. 948) in ein Mitbaurecht zur Hälfte umgewandelt. Kap. I § 3.

44.	Die revidierte (Magdeburg-Halberstädtische) Bergordnung für
das Herzogtum Magdeburg, Fürstentum Halberstadt, die Grafschaften
Mansfeld, Hohenstein und Reinstein etc. vom 7. Dezember 1772 '.
Bis zu dieser Bergordnung war der Bergbau in jenen Ländern nicht
jedem freigegeben. Mittels Privilegiums vom 12. Dezember 1691 hatte
Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg einer durch den Freiherrn v.
Knyphausen gebildeten Gewerkschaft die Berechtigung zum Bergbau
auf alle Erze und Steinkohlen im Herzogtum Magdeburg und der in-
korporierten Herrschaft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit dergestalt
verliehen, daß die Gewerkschaft befugt sein sollte, nicht allein selbst
die Bergwerke zu betreiben, sondern auch zu dem Betriebe andere
Liebhaber zuzulassen und neue Gewerkschaften zu errichten. Die
Bergordnung vom Jahre 1772 stimmt nahezu wörtlich mit der revidierten
schlesischen überein.

Kap. I § 1: „Alle Mineralien, die .... zu dem Bergwerks-
Regali gerechnet und dahin gezogen werden, sollen Uns ferner-
hin dergestalt verbleiben, daß Wir selbige nach Unserm Gutbefinden
selbst bauen, oder baulustige Gewerke damit belehnen können,
jedoch reserviren wir Uns alles Stein-Salz und Salz-Quellen vor
beständig zu Unserer Allerhöchsten eigenen Nutzung. Es gehören
also zu Unserm Bergwerks-Regali alle Metalle und Halb-Metalle,
(auch Eisen).“

Nach Kap. I § 3 hat der Grundherr das Mitbaurecht auf die Hälfte.

Kap. III § 1: „Sobald ein Gang, Flötz oder Bank, sie führen
Metall, Mineralien oder Steinkohlen mit sich, erschürfet ist, so
soll der Finder seine Fund-Grube nach bergmännischer Art muten.
Die übrigen Maassen .... aber kann sowohl der erste Finder,
als ein anderer Liebhaber, wer solche zuerst begehret, muten
und in Lehen nehmen.“

10. Das Allgemeine Preußische Landrecht Teil II Tit. 14.

§ 21: „Die Land- und Heerstraßen, die von Natur schiffbaren
Ströme, das Ufer des Meeres und die Häfen sind ein gemeines
Eigentum des Staates.“

1 Brassert S. 1073 ff.
        <pb n="244" />
        ﻿238

§ 22: „Eben dahin wird auch das ausschliessende Recht, gewisse
Arten der herrenlosen Sachen in Besitz zu nehmen, gerechnet
Tit. 16 — d. s. die Bergwerksmineralien.“

Der Staat also hat das ausschliessende Recht, die in seinem Eigen-
tume stehenden herrenlosen, d. h. hier keiner Privatperson gehörenden
Bergwerksmineralien in Besitz zu nehmen. Dies beweist, daß außer-
halb seines Willens stehende Rechte auf die Bergwerksmineralien nicht
bestehen können. Die hier angeführten Gesetzesvorschriften wider-
sprechen daher der Ansicht, wonach die Bergwerksmineralien nach
dem Preußischen Landrechte in dem Sinne herrenlose Sachen seien,
daß sie von jedem ohne weiteres durch die Okkupation und die
Mutung erworben werden.

Teil II Titel 16, 4. Abschnitt. Vom Bergwerksregal.

§ 69; „Alle Fossilien, woraus Metalle und Halbmetalle gewonnen
werden können, gehören, in Ermangelung besonderer Provinzial-
gesetze, ausschließend zu dem Bergwerksregal.“

§ 70; „Desgleichen alle Edelsteine usw.“

§ 71: „Ferner alle Salzarten mit den Salzquellen usw., sowie
auch Inflammabilien, als Schwefel, Reißblei, Erdpech, Stein- und
Braunkohlen. “

§ 75: „Fossilien, die keine Regalien sind, können diejenigen,
welchen solche. . . gehören, ohne besondere Erlaubnis aufsuchen.“
§ 79' »Wer ein Stockwerk, Gang oder Flötz von solchen Fos-
silien, welche nach §§ 69, 70 und 71 zum Bergwerksregal gehören,
bauen will, muß damit gehörig beliehen sein.“

§ 82: „Jeder Beliehene muß sein Bergwerkseigentum den Grund-
sätzen der Bergwerkspolizei gemäß benutzen und kann sich dabei
der Aufsicht und Direktion des Bergamts nicht entziehen.“

§ 95: „Auf alles von den beliehenen Bergwerkseigentümern
gewonnene Gold und Silber hat der Staat .... den Vorkauf.“
§ 98: „Von allen zum Bergwerksregal gehörenden“ (nicht also
von anderen) „Metallen und Mineralien, welche die Beliehenen
gewinnen, gebührt dem Staate der Zehent.“

§ 106: „Das Bergwerksregal auf einem gewissen Distrikt, oder
auf ein gewisses Objekt kann gleich anderen niederen Regalien
von Privatpersonen und Kommunen erworben und besessen werden. “
§ 141: „Niemand hat das Recht auf die nach §§ 69, 70 und 71
zum Bergwerksregal gehörenden Fossilien zu schürfen, ohne von
dem Bergamte einen Erlaubnisschein dazu erhalten zu haben.“
        <pb n="245" />
        ﻿239

§ 142: „Der Grundeigentümer kann demjenigen, welcher einen
Schürfschein erhalten hat, das Schürfen nicht wehren noch hindern,
es sey denn, daß er selbst mit einem älteren Schürfscheine ver-
sehen worden. “

§ 154: „Wer auf erhaltenen Schürfschein ein Stockwerk, Erz-
lager, Gang oder Flötz zuerst erschürft hat, ist befugt zu verlangen,
daß ihm der Bau auf das entdeckte Werk innerhalb eines ge-
wissen Distrikts, vorzüglich vor allen anderen, verliehen werde.“

Was man zu verlangen befugt ist, hat man noch nicht. Es ist
daher anzunehmen, daß nicht schon durch den Fund und die Mutung,
sondern erst durch die Verleihung das Bergbaurecht erworben wird *,

§ I5S: »Von diesem (in § 154 erteilten) Rechte aber muß er,
bei Verlust desselben, innerhalb 4 Wochen von Zeit der wirk-
lichen Entdeckung Gebrauch machen und die schriftliche Mutung
bei dem Bergamte gehörig niederlegen.“

§ 158: „Macht der Finder, nach § 154 ff. von seinem Rechte
keinen Gebrauch, so tritt derjenige, der am ersten den Gang
oder Flötz mutet, an dessen Stelle.“

§ 160: „Bei auflässigen Zechen wird derjenige, welcher sie frei
gemacht hat, als Finder betrachtet. “

§ 161: „Außerdem geht der ältere Muter dem jüngeren vor
und wird das Alter nach dem Praesentato des Bergamts beurteilt.“
§§ 162, 163, 164: „Der Finder sowohl als der Muter müssen
binnen 4 Wochen nach erfolgter Appropation der Mutung be-
ginnen, den gemuteten Gang, Flötz oder die Bank zu entblößen
und diese Arbeit beständig fortsetzen, widrigenfalls das Werk
ins Freie fällt.“

§ 169: „Wenn hiernächst das Bergamt festgesetzt hat, daß es
ein Gang, Stockwerk, Lager oder Flötz, auch bauwürdig und im
Freien gelegen sei, so muß der Finder oder Muter binnen
4 Wochen, bei Verlust des Rechts, die Beleihung nachsuchen.“

Der Finder muß also, nachdem er gemutet, die Mutung auch
approbiert und das gemutete Werk als bauwürdig nachgewiesen ist,
noch besonders um Beleihung nachsuchen. Dies dürfte wiederum
beweisen, daß er nicht schon durch Fund und Mutung das Bergbau-
recht erworben hat.

1	S. auch weiter unten.
        <pb n="246" />
        ﻿240

§ 188: „Jede Bergwerksverleihung geschieht unter der Bedin-
gung, das überkommene Bergwerkseigentum, bei dessen Verlust
zu dem beabsichtigten Endzwecke zu benutzen.“

Das Bergwerkseigentum ist hiernach überkommen, d. h. vom Staate
überkommen. Es liegt ein derivativer, kein originärer Erwerb vor.

§105: „Hat ein Beliehener die Recessgelder der einmal ge-
schehenen Erinnerung ungeachtet durch 4 Quartale.........nicht

gezahlt, so fällt sein Bergwerkseigentum an den Staat zurück,
und kann wieder an einen andern verliehen werden.“

§ 189; „Berggebäude müssen . . . ununterbrochen fortgebaut
.... werden.“

§ 190: „Außerdem fallen die Berggebäude in das Landesherrliche
Freie.“

§ 198: „Zum Verluste des Eigentums wegen unterlassener Bele-
gung wird erfordert, daß das Bergamt die Zeche in einer Woche
dreimal oder bei Eigenlöhnern eine ganze Woche hindurch nicht
gehörig belegt finde, über diese Freifahrung Registraturen aufnehme,
und in dem Bergbuche anmerke, daß die Zeche in das Freie ge-
fallen sei.“

§ 200: „Ein neuer Muter kann das Bergamt um diese Frei-
fahrung bitten.“

Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund
und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale.

§ 28. Betrachtet man die im vorigen Paragraphen besprochenen
Bergfreiheiten und Bergordnungen, so zeigt sich zunächst, daß die
Bergbaufreiheit als das jedem zustehende Recht, unter jedes Boden
nach Bergwerksmineralien zu suchen, nur da vorkommt, wo auch das
Bergregal besteht. Das gleiche gilt für das Erstfinderrecht. In Böhmen
waren seit dem 16. Jahrhundert die unedlen Metalle kein landesherrliches
Regal. Es gab daher auch keine landesgesetzliche Bergbaufreiheit in
Böhmen auf diese Metalle und noch weniger bestanden rücksichtlich
derselben landesgesetzliche Erstfinderrechte. Diese kamen nur dann
vor, wenn diese der Standesherr erteilte. Das gleiche läßt sich für
das Eisen in Schlesien sagen. Dieses gehörte dort nicht zum Regal
und deshalb bestanden daran weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrecht.
— Für England ist oben in den §§19 und 20 gezeigt worden, daß die
Zurückdrängung der Bergbaufreiheit mit der des Bergregals gleichen
Schritt hielt und daß erstere nur noch bei den regalen Mineralien (Gold
und Silber) besteht.
        <pb n="247" />
        ﻿In den Reichsgesetzen (z. B. der goldenen Bulle) wie in den
kaiserlichen Verleihungen ist niemals von der Regalität der Kohlen die
Rede. Dieses Mineral gehört daher nach gemeinem deutschen Bergrecht1
nicht zu den regalen Mineralien, es gab daran, wo nicht partikularrechtliche
Ausnahmen vorliegen, weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrechte.
Diese kamen nur da vor, wo partikularrechtlich, wie z. B. durch Kap. II
§ I der revidierten Cleve-Märkischen1 2, Kap. I § I der revidierten
Schlesischen 3, Kap. I § I der Magdeburg-Halberstädtischen4 * Bergordnung
und in § 71 Teil II Titel 16 des Allgemeinen Preußischen Landrechts
die Kohlen zum Regal gezogen wurden.

Aber nicht überall, wo das Bergregal bestand, kamen Bergbaufreiheit
und Erstfinderrechte vor6. Einzelne dem Regale unterworfene Mineralien
haben nämlich die Regalherren sich ausdrücklich Vorbehalten, so durch
die revidierte Cleve-Märkische Bergordnung das Salz und die Salzquellen.
Rücksichtlich solcher Mineralien gab es weder Bergbaufreiheit noch
Erstfinderrechte6. Auch in Fällen, wo die Regalherren die Bergwerks-
mineralien sich nicht vorbehielten, war nicht immer die allgemeine
Bergbaufreiheit vorhanden. Vielmehr ergibt sich aus zahlreichen Berg-
freiheiten und Bergordnungen, daß die Regalherren nicht selten nur
gewissen Personen7 und nur in bestimmten Teilen ihres Gebietes das

1	Christoph Herttwig, Neues und vollkommenes Bergbuch, Dresden und
Leipzig 1710, Artikel Kohle S. 241 ff:

„Dieweil blosser Steinkohl, nach Ausweisung Sebastian Span’s in denen
hiesigen Landen (Sachsen) recipirte Berg-Urthel .... vor kein Metall
noch Minerale, oder solche Berg-Arth, damit man in specie zu beleihen,
zu achten.“

2	Brassert, Bergordnungen S. 824.

s Brassert S. 943.

* Brassert S. 1076.

ä Hake, Kommentar § 72 ff. S. 55 ff.

6	Hake § 74 S. 58.

7	Hake § 85 S. 65. Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtlehre usw.,
Berlin 1828, §§ 22, 25 ff. S. 21 ff., auch oben S. 213f.; s. auch Erkenntnis des Reichs-
gerichts vom 4. Mai 1897 in Daubenspeck, Sammlung bergrechtlicher Entschei-
dungen des Reichsgerichts II 4 und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 38 S. 359:
„Das Bergregal, wie es im gemeinen Recht anerkannt ist, besteht in dem aus-
schließlichen Rechte, bestimmte Mineralien, die gesetzlich dem Verfügungsrecht
des Grundeigentümers entzogen sind, zu gewinnen und darüber zu verfügen. Die
Ausübung des Rechts geschieht in der Weise, daß sich der Landesherr die Ge-
nehmigung zum Besten des Fiskus ganz oder teilweise vorbehält (Feldesreservation),
oder daß er, ohne sich an bestimmte Formen zu binden, die Ausübung einer be-
stimmten Person überträgt (Spezialverleihung, Distriktsverleihung), oder daß er
nach Erfüllung gewisser Vorbedingungen jedermann die Gewinnung gestattet

Arndt, Bergregal.
        <pb n="248" />
        ﻿242

Suchen der regalen Mineralien freigegeben haben. Somit der Bergbau
nicht freigegeben war, gab es natürlich auch keine Erstfinderrechte. Es
kam nicht selten vor, daß die Regalherren zwar im allgemeinen den
Bergbau freigaben, daß sie aber in gewissen Distrikten sich ihn
ausschließlich vorbehielten1. Selbst nachdem sie den Bergbau freigegeben
hatten, konnten durch die bloße Erklärung ihrer Bergverwaltungsbehörden
gewisse Felder ihnen zum eigenen Betriebe reserviert und die Mutung
durch andere Bergbaulustige, der Freierklärung ungeachtet, ausgeschlossen
werden. Dies war allgemeiner, durch die Theorie und Rechtsprechung
sanktionierter Brauch* 1 2.

Es ist streitig, ob die Feldesreservation noch erfolgen kann, wenn
auf Grund der geschehenen Freierklärung ein bergrechtlicher Fund
gemacht war. Meines Erachtens kommt es hierbei auf den Inhalt der
Freierklärung an. Wenn der Regalherr, wie im Allgemeinen Preußischen
Landrecht und den meisten Bergordnungen geschehen ist, den Finder
in gewissen Fällen für befugt erklärt, zu verlangen, daß ihm eine Fundgrube
verliehen werde, so kann die Bergverwaltungsbehörde nicht, nachdem
der Finder im Vertrauen auf solche Erklärung einen Fund gemacht
hat, ihm den bereits erworbenen Anspruch auf die Fundgrube wieder

(Freierklärung des Bergbaues)“; ferner Erkenntnisse des Reichsgerichts vorn 8. März
1890 bei Daubenspeck, Sammlung I 34 und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 31
S. 386; s. Beyer, Bergstaatslehre cap. 941, 8013. Cancrin, Abhandlung von der
Natur und Errichtung einer Bergbelehnung §§ 10, n. Köhler, Anleitung S. 11g.
Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtslehre 1823, §§ 22, 25. Zerenner, Lehr-
buch des deutschen Bergrechts 1862, § 156. P. Laband in der Zeitschrift für
Bergrecht Bd. 20 S. 22 f. Zachariae in Reyschers Zeitschrift für deutsches Recht
Bd. 13 S. 373. v. Gerber, Deutsches Privatrecht S. 58. Walter, Deutsches Pri-
vatrecht S. 109 und besonders Heinrich Achenbach in seiner Schrift: Die Rechts-
gültigkeit der Distriktsverleihung, Köln 185g, und in der Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 85 S. 219 f.

1	Sog. Feldesreservationen, s. oben § g.

2	Karsten § 23 S. 22, 23. Plenarbeschluß des Ober-Tribunals zu Berlin vom
3. Oktober 1849 (Entsch. Bd. 19 S. 44 ff., Präjudiz 2144):

„Im Bereiche, der Cleve-Märkischen Bergordnung genügt die durch die
Bergverwaltungsbehörden erklärte Reservation eines gewissen Feldes zum
Betriebe des Bergbaues für den Fiskus, um, der Freierklärung des Berg-
baues ungeachtet, die Mutung desselben durch andere Bergbaulustige aus-
zuschließen.“

Vgl. auch die Erkenntnisse des nämlichen Gerichts vom 22. Juni 1874 (in der
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96) aus dem Geltungsgebiete der schlesischen
Bergordnung und vom 7. September 1874 (ebendas, und in Striethorst XCII 219ff.
abgedruckt) u. a. m.; s. auch H. Achenbach, Die Rechtsgültigkeit der Distrikts-
verleihungen. Köln 1859, und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 8 S. 219 f.
        <pb n="249" />
        ﻿243	—

entziehen. Wo aber eine derartige Befugnis dem Finder weder
ausdrücklich noch konkludenterweise gesichert war, konnte das Feld, der
Freierklärung und des Fundes ungeachtet, durch die Verwaltungsbehörde
mit Rechtswirksamkeit zum ausschließlichen Bergbaubetriebe für den
Regalherrn reserviert werden, wenigstens in den Fällen, wo der Regalherr
wie in den sogenannten revidierten Bergordnungen „seinem Gutbefinden“
Vorbehalten hatte, entweder selbst zu bauen oder den Finder zu beleihen.
Diese Ansicht stimmt mit der Rechtsprechung überein. So hat das
Obertribunal zu Berlin in der Entscheidung vom 7. September 18741
für die Geltungsgebiete der Cleve-Märkischen und Schlesischen Berg-
ordnungen1 2 angenommen, daß die Feldreservation für den Regalherrn
selbst dann noch zulässig sei, wenn bereits ein Dritter im Bergfreien einen
Fund gemacht und Mutung eingelegt hatte3.

Weil dem Regalherrn die regalen Mineralien aus eigener Macht
gehörten, brauchten von ihm die besonderen Bedingungen und Formen
nicht beobachtet zu werden, unter denen ein Dritter Bergwerkseigentum
erwerben und benutzen mußte4. Der Regalherr konnte, ohne einen
Fund gemacht oder Mutung eingelegt zu haben, Bergbau betreiben.
Er hatte nicht einmal nötig, seinen dahin gehenden Willen öffentlich
bekannt zu machen 5, die Vorschrift über die Bauhafthaltung der Gruben
finden auf ihn keine Anwendung; „denn seine Gruben“, heißt es im
Freyberger Bergrecht6, „haben besser Recht, die mögen sich nicht

1	Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96. Striethorst, Archiv XCII 209 ff.

2	In diesen Bergordnungen heißt es:

„Alle Mineralien, die zum Bergwerksregal gehören .... sollen Uns
ferner dergestalt verbleiben, daß wir selbige nach Unserem Befinden ent-
weder Selbst bauen oder baulustige Gewerke damit belehnen können.“

8 Vgl. hiergegen Achenbach, Deutsches Bergrecht I 209, 211, 214, nach
dessen Ansicht das Erstfinderrecht das Regal beschränkt, so daß nach gemachtem
Funde in allen Fällen die Feldesreservation unzulässig sein würde. S. ferner
Arndt in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 54 S. 132, ferner teilweise abweichend
Karsten, Bergrecht S. 23, 27. Zycha, Ältestes Bergrecht S. 172. Westhoff in der
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 50 S. 52.

4	S. die Erkenntnisse des Ober-Tribunals zu Berlin vom 3. Oktober 1849
(Entsch. Bd. 19 S. 44 ff., Präjudiz 2144) und vom 15■ Mai 1865 (Entsch. Bd. 54
S. 446 ff.) u. a. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 211.

5	In dem schon angezogenen Erkenntnisse vom 7. September 1874 (Zeit-
schrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96) heißt es:

„Es braucht nur die Tatsache des Ansprechens eines gewissen Feldes
durch den Fiskus festgestellt zu sein, um die Reservation in Wirksamkeit
/u setzen. Die Reservation ist nicht durch die Publikation bedingt.“

0 S. oben § 14.
        <pb n="250" />
        ﻿244

▼erliegen“. Auch wenn der Regalherr nicht zugleich Landesherr war,
brauchte er keine Bergwerksabgaben zu entrichten l.

Es dürfte sich ferner beweisen lassen, daß das Bergbaurecht bei
regalen Mineralien nicht durch den Fund, noch durch die Mutung,
sondern nur durch die Verleihung des Regalherrn erworben wurde.
Durch den Fund wurde es nicht erworben; denn man konnte das
Bergbaurecht erwerben, ohne gefunden zu haben, und gefunden haben,
ohne das Bergbaurecht zu erwerben. Von einer Erwerbung des Berg-
baurechts durch den Fund kann höchstens bei der Fundgrube die
Rede sein. Die folgenden Massen konnte jeder Beliebige muten und
sie sollen dem verliehen werden, welcher sie zuerst mutet1 2 3 * *. Ebenso
sollen auflässig gewordene Gruben an jeden Beliebigen, der sie wieder
aufzunehmen wünscht, verliehen werden8. Auf der umgekehrten Seite
wurde durch den Fund ein Anspruch auf das Bergbaurecht nur da
erworben, wo ihm eine solche Wirksamkeit vom Regalherrn beigelegt
worden ist. Er war unwirksam bei den regalen Mineralien, welche
sich der Regalherr Vorbehalten hatte. Es gibt zahlreiche Urkunden,
z. B. die goldene Bulle, welche anerkennen, daß gewisse Mineralien
im ganzen Deutschen Reiche Regalien sind; dagegen gibt es keine
Urkunde, welche die Bergbaufreiheit und das Erstfinderrecht in Deutsch-
land als allgemeine Rechtsinstitute bezeichnet. Nur das Bergregal,
nicht die Bergbaufreiheit und das Erstfinderrecht haben gemeinrecht-
liche Geltung; letztere gelten nur partikularrechtlich und auch dort bis
zur allerneuesten Entwickelung nicht mehr, als der Regalherr (und zwar
in seinem Interesse) für gut befunden hatte. Demgegenüber wird von
Achenbach S99 und Zycha, Ältestes Bergrecht S. 172 behauptet, daß
als gemeinrechtlich die Freigebung anzusehen sei und von Westhoff,
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 50 S. 51, daß, wer die Bergbaufreiheit für
einen Bezirk bestreitet, dafür seinerseits, als der die Ausnahme Behaup-

1	Erkenntnis des Ober-Tribunals zu Berlin vom 28. Februar 1850 (Striethorst,
Archiv VII 51 ff-)- Auch Freikuxe (z. B. für Kirche und Schule, Grundeigentümer)
lasteten nicht auf solchen Gruben.

• Hake, Kommentar § 138 S. 105. Dasselbe galt auch von jeher in Eng-
land, soweit und solange Bergregal und Bergbaufreiheit bestehen blieben. High
Peak Articles XVII (oben § 20):

„. . . the first Finder must have two Mears and the Barmaster the next
for the King, . . . and the Miner every Mear after, so far as the Rake or
Vein will continue.“

3	Hake, Kommentar § 164. Erkenntnis des Ober-Tribunals zu Berlin vom

17. September 1869 (für das gemeine Recht) in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11

S. 281 ff. und Entsch. Bd. 62 S. 282 ff.
        <pb n="251" />
        ﻿245

tende, die Beweislast hat Mit diesen Behauptungen steht das von H. Achen-
bach betonte Recht der Spezial- und Distriktsverleihungen in Wider-
spruch, ebenso wie der Satz von Zycha 1. c. S. 172, daß das Finder-
recht nicht ein eigenes, sondern ein vom Regalherrn gewährtes Recht sei,
das nur soweit bestehe, als es dieser wolle. Es ist hierbei anzuführen,
daß bei den Solquellen Bergbaufreiheit und Erstfinderrecht erst in
neuester Zeit partikularrechtlich hergebracht sind (s. oben §§ 22, 23).
Ferner ist anzuführen, daß in vielen Teilen Deutschlands, z. B. in Han-
nover vor der Einverleibung in Preußen, in Schleswig-Holstein, Meck-
lenburg', Oldenburg, den Hansestädten, Baden, den Stiften Essen und
Werden, in den meisten Schweizer Kantonen, bis mindestens in das
19. Jahrhundert, sich weder Berggesetze noch fixierte Berggewohnheiten
galten und daß die Praxis deshalb stets annahm, es bestehe Bergregal,
aber weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrecht. Insbesondere haben die
Mecklenburgischen Regierungen solches auf Grund eines Gutachtens der
Juristenfakultät Rostock angenommen. Die Bergordnung des Kurfürsten-
tums Sachsen vom 12. Juni 1589 *, welche die Geltung des gemeinen
Rechts in Deutschland bis in das 19. Jahrhundert besaß 1 2, enthält keine
Bestimmungen über Steinsalz und Solquellen, weshalb in der Praxis
unbezweifelt war, daß diese Mineralien nur dem Bergregal unterworfen
waren und daß weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrecht an ihnen
galten3. Während ferner das Bergregal in der Ronkalischen Konsti-
tution 1156 und in der Goldenen Bulle 1356 als Reichsgrundgesetze
anerkannt sind, findet sich keine reichsgesetzliche Anerkennung der
Bergbaufreiheit und des Erstfinderrechts 4 *.

Für die rechtliche Natur des bergrechtlichen Fundes dürfte auch
nicht entscheidend sein, daß einzelne Bergordnungen dem Finder aus-
drücklich die Befugnis beilegten, zu verlangen, daß ihm ein gewisses
Feld verliehen werde 6. Es fragt sich eben, woher er eine solche Be-
fugnis hatte, ob aus eigenem Rechte oder, weil sie ihm der Regalherr
beigelegt hatte. Die letztere Ansicht ist die richtige. Daß der Regal-
herr dem Finder die Befugnis einräumte, eine Fundgrube zu verlangen,

1	Brassert, Bergordnungen S. 339.

2	Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 85. Die revidierten Bergordnungen
Friedrichs II. verweisen auf das sächsische Recht (bei Brassert S. 817 f., 937 f.,
1073 f).

8 S. oben S. 177 a. a. O.

4	S. im übrigen Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Ab-

teilung, Bd. 34 S. 59 f., in der Zeitschr. f. d. ges, Staatswissenschaft Bd. 70 S. 233 f.

6	Vgl. Erkenntnis des Ober-Tribunals vom 7. September 1874 in Striethorsts
Archiv für Rechtsfälle XCTI 909. Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96.
        <pb n="252" />
        ﻿246

dürfte weniger eine Beschränkung als eine meist zweckmäßige und
selbstsüchtige Ausbeutung seines Regals sein. Was konnte für den
Regalherrn in seinem Interesse näher liegen, als daß er Bergbaulustige
durch die Zusicherung eines gewissen Feldes im Falle des glücklichen
Fundes anlockte, auf eigene Gefahr und Kosten Nachgrabungen nach
regalen Mineralien vorzunehmen ?1 Und umgekehrt, welches Interesse
konnte jemand haben, solche Nachgrabungen nach fremden Sachen
auf eigene Gefahr und Kosten vorzunehmen, wenn er nicht gegründete
Aussicht hatte, daß im Falle des Gelingens ihm ein gewisses Gruben-
feld als Ersatz gegeben werde?

In keinem Falle begründet der Fund eine „deutschrechtliche Ge-
rechtigkeit“, da die Ansprüche des Finders auf eine Fundgrube schon
von uralter Zeit her auch in den englischen Grafschaften Cornwall,
Devon- und Derbyshire gegolten haben1 2. Sie sind von den Spaniern
im regalherrlichen Interesse selbst nach Peru getragen3. Aber selbst,
wenn der Finder befugt ist, zu verlangen, daß ihm eine Fundgrube
zugeteilt wird, hat er dieses selbst noch nicht durch den Fund erworben;
er soll sie vielmehr erst erwerben. Dies folgt daraus, daß er verpflichtet
ist, bei Verlust seiner Finderrechte innerhalb gewisser Zeit Mutung
einzulegen, seinen gemuteten Gang vorschriftsmäßig zu entblößen und
ihn sich verleihen und bestätigen zu lassen4.

1	Constitutiones Metallicae Wenzeslai II. (Kuttenberger Bergordnung) lib. II
cap. 1 (Schmidt I 44):

„Qui autem argentum primo redactum ex metallo suscepti meatus obtu-
lerit, concessori, si primus inventor fuerit, in illo campo ex utraque parte
argentifodinae integer laneus emensuretur, ut haec praerogativa alios incitet
ad laborem.“

Ähnlich auch lib. III cap. r (Schmidt S. 65): „nam quod a pluribus invenitur,
facilius invenitur“; s. auch Schmoller in seinem Jahrbuch XV 674.

2	S. S§ 19) 20. Adam Smith, Wealth of nations, deutsch von Ascher I 165.

* Adam Smith an der angezogenen Stelle:

„Und doch gibt in Peru, weil der Monarch einen beträchtlichen Teil
seiner Einkünfte von der Silberausbeute bezieht, das Gesetz jede mögliche
Aufmunterung für das Aufsuchen und Bearbeiten neuer Minen. Wer eine
solche entdeckt, hat Anspruch auf 240 Fuß in der Länge und 120 Fuß in
der Breite einer Bodenfläche in der von ihm vermuteten Richtung der
Ader, welche Strecke nun sein Eigentum wird, ohne daß er nötig hätte, dem
Grundherrn eine Abgabe dafür zu entrichten.“

Ebenso von den Portugiesen nach Brasilien, Freise in der Zeitschrift für Berg-
recht Bd. 53 S. 369.

4 Karsten S. 89 ff., 92 ff. Hake, Kommentar § 137 ff. S. 105 ff., § 145 ff.
Erkenntnis des Ober-Tribunals zu Berlin vom 12. Februar 1875 (Zeitschrift für
Bergrecht Bd. 16 S. 398 fr.), Entsch. Bd. 74 S. 196 ff.;
        <pb n="253" />
        ﻿247

Es genügt auch nicht jeder Fund, sondern nur der allen vom
Regalherrn gesetzten Bedingungen entsprechende, um dem Finder ein
Vorrecht zu verschaffen. Nach diesem Grundsätze beantwortet sich
die Streitfrage, ob nur ein auf Grund eines Schürfscheins gemachter
oder auch ein anderer Fund das Vorrecht des Erstfinders verschafft1.
Wenn als der Wille des Regalherrn anzusehen ist, daß der Schürf-
schein nur zur Legitimation des Schürfers gegenüber dem Grundeigen-
tümer dienen soll, so wird ein ohne Schürfschein gemachter Fund zur
Erwerbung des Erstfinderrechts genügend sein. Wenn als der Wille
des Regalherrn anzusehen ist, daß niemand ohne Schiirfschein, d. i.
ohne regalherrliche Erlaubnis schürfen soll, so wird nur einem auf Grund
eines Schürfscheins gemachtem Funde das Vorrecht beizulegen sein.
Letzteres ist der Fall u. a. für die Geltungsgebiete der Cleve-Märkischen
Bergordnung (Kap. I §§ i, 4), der Schlesischen (Kap. II §§ 1, 4),
der Magdeburg-Halberstädtischen (Kap. II §§ 1, 4) Bergordnungen,
des Preußischen Landrechts (§ 154 II 16.)

Mit vorstehenden Grundsätzen stimmt die Rechtsprechung über-
ein* 1 2. Wo der Fund nicht als Grundlage eines Vorrechts, sondern nur

„Das Finderrecht — Recht des ersten Finders — besteht darin, daß der
Finder als solcher mit seiner Mutung denjenigen Mutungen vorgeht, welche
in der Zeit zwischen seinem Funde und der Einlegung seiner Mutung zur
Präsentation gelangen (Allgemeines Preußisches Landrecht TI. II Tit. 16
§§ 154, 158 ...).. . dies drückt die Parömie aus: der erste Finder ist der
erste Muter.“

„Der Finder erlangt“ — heißt es in einem andern Erkenntnisse des Ober-
Tribunals zu Berlin vom 1. März 1864 (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 5 S. 239)
— „auf Grund eines Schurfscheins nicht schon durch den Fund, sondern
erst durch die Verleihung das Bergwerkseigentum.“

S. auch Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 8 S. 197, Bd. 49 S. 268,
281, Bd. 70 S. 254.

1	S. hierüber Brassert in der (ministeriellen) Zeitschrift für das Berg-, Hütten-
und Salinenwesen Jahrg. III, 3 S. 209 ff., Achenbach, Deutsches Bergrecht I 379 ff.,
welche beide den Schürfschein nach gemeinem deutschen Bergrecht nicht für er-
forderlich halten, während Hake, Kommentar § 139 ff. S. 106 ff. die gegenteilige
Ansicht vertrat.

2	Plenarbeschluß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 12. Juni 1843 (Entsch.
ßd. 9 S. 90 ff., Präjudiz 1308), Plenarbeschluß vom 3. Oktober 1849 (Entsch.
Bd. 19 S. 44, Präjudiz 2144), Erkenntnisse desselben Gerichts vom 20. Juni 1854
(Striethorsts Archiv für Rechtsfälle XIII 202 ff.), vom x. März 1864, Entsch. Bd. 74
S. 196 ff. (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 5 S. 235) und besonders vom 12. Februar
1875 (Entsch. Bd. 74 S. 196, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 398 ff.), s. auch
Klostermann, Übersichten S. 45 ff. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 378. Karsten,
Grundriß der deutschen Bergrechtslehre § 23.
        <pb n="254" />
        ﻿248

als Grundlage einer Mutung, d. h. nur als Beweis des Vorhandenseins
eines verleihbaren Minerals dienen soll, genügt selbstredend jeder Fund,
der zufällige so gut wie der mit Absicht gemachte1. Zufällige Finder
haben nur kein Vorrecht zum Muten und es geht, wer von ihnen
zuerst mutet, dem Anderen vor. Der Fund ist keine Okkupation, keine
Inbesitznahme, sondern der Nachweis, daß überhaupt ein verleihbares
Mineral vorliegt. Die Okkupation ist in keiner Bergordnung gefordert.
Daß der Fund keine Okkupation ist, ergibt sich daraus, daß dem Funde
und der Mutung die Entblößung der Lagerstätte nachfolgen soll. Selbst
die Entblößung ist keine Okkupation und nur deshalb vorgeschrieben,
damit der zu verleihende Gegenstand erkennbar bestimmt werden kann1 2.
Ein bergrechtlicher Fund liegt deshalb auch vor, wo das gefundene
Mineral, was heute die fast ausnahmslose Regel durch eine Bohrprobe
nachgewiesen ist und die Möglichkeit einer unmittelbar physischen
Einwirkung fehlt3.

Auch durch das Hinzutreten der Mutung zum Funde wird das
Bergbaurecht nicht erworben. Dieses stand dem Regalherrn zu und
konnte daher nicht anders wie durch die Verleihung des Regalherrn
übertragen, oder wie das Preußische Landrecht sagt, überkommen
werden. Daß das Bergbaurecht verliehen werden muß, ist durch die
im vorigen Paragraphen angeführten Bergordnungen nachgewiesen, und
entspricht auch der weit überwiegenden Ansicht in der Theorie4 und

1	Erkenntnisse des Ober-Tribunals zu Berlin vom 24. April 1840, Präjudiz
861 (Präjudiz I 218) und vom 3. Dezember 1841, Präjudiz 1182 (Präjudiz I 218).

2	So z. B. Nassau-Katzenelnbogische Bergordnung Art 16 (Brassert S. 29):

„. . . . auf daß Er (der Bergmeister) nichts anders dann auf Klufften oder
Gängen verleihe“.

Vgl. auch §§ 14, 15 des preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865.

3	Erkenntnis des Ober-Tribunals zu Berlin vom 12. Februar 1875 (Entsch.
Bd. 74 S. 196 ff., Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 398), Erkenntnis des Reichs-
gerichts vom 8, Mai 1901 (Entsch. Bd. 49 S. 228). Die im Texte vertretene An-
sicht herrscht unbedingt in der Verwaltungspraxis. S. für diese Ansicht noch
Achenbach, Deutsches Bergrecht I 378 und sämtliche Kommentatoren zu § 15 des
preußischen Berggesetzes; s. besonders Arndt, 8. Auf!., S. 19 Anm. 3.

4	Hake, Kommentar § 160 ff. Karsten § 102 ff. Achenbach, Deutsches Berg-
recht. Schon Agricola, De re metallica (Ausgabe Basel 1667) Liber quartus, p. 55:

„Itaque metallicus, si vena, quam aperuit, ipsi cordi est, primo quoque
tempore adit ad magistrum metallicorum et petit, ut ei det jus fodinae.
Hujus enim est proprium officium atque munus fodinas addicere. Itaque
primo illi, ut venae inventori, caput fodinarum addicit, caeteris pro ut ordine
quisque petit, reliquas fodinas.“
        <pb n="255" />
        ﻿— 249 —

herrscht in der Rechtsprechung1. Zwar beruft sich Klostermann1 2 für
seine Ansicht, daß schon durch die Mutung ein vorerst allerdings nur
bedingtes Bergwerkseigentum geschaffen werde, auf den Umstand, daß
die gemuteten Felder dem Muter bestätigt werden, ihm also schon
früher gehört haben müssen. Allein die mitgeteilten Bergordnungen
zeigen, daß die Felder nicht bloß bestätigt, sondern auch verliehen
werden. Bestätigt wird das gemutete und hernach verliehene Feld
dadurch, daß es ins Bergbuch eingetragen wird3. Die Eintragung
schafft kein Bergbaurecht, dieses entsteht durch die Verleihung. Die
Bestätigung hat insofern eine besondere Bedeutung, als nach der Mutung
der Muter den gemuteten Gang entblößen muß und die Bestätigung
nur, wenn dies wirklich geschehen ist, erfolgen kann. Der Ausdruck
„Bestätigung“ dürfte unschwer zu erklären sein. Zuerst hat der Berg-
baulustige zu muten — und Mutungen anzunehmen, soll bekanntlich
der Bergmeister niemandem und zu keiner Zeit verweigern. Nach
der Mutung hat der Muter den gemuteten Gang zu entblößen. Wenn
er dies getan hat, wird ihm die bereits angenommene Mutung bestätigt.
Gegen die Ansicht, daß die Mutung ein und zwar resolutiv bedingtes
Bergwerkseigentum schaffe, spricht der Umstand, daß kein Muter vor
der Verleihung über Bergwerksminerialien verfügen, insbesondere sich
solche zueignen darf4. Die Mutung begründet auch keine „deutsch-

1	Die Mutung hat gemeinrechtlich nicht die Kraft der Okkupation, das
Muten enthält nur das Bewerben um die Verleihung, welches nicht Eigentum
gewährt, wird in einem Erkenntnisse des Ober-Tribunals zu Berlin vom 28. Ok-
tober 1862 ausgeführt (Striethorsts Archiv XLVII 122); s. auch Achenbach, Deut-
sches Bergrecht I 378. Erkenntnisse des Ober-Tribunals vom 7. September 1869
(Entsch. Bd. 62 S. 289), vom 22. Januar 1872 in Striethorsts Archiv für Rechts-
fälle LXXXVI 30 (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 13 S. 125), vom 12. Februar 1815
(Entsch. Bd. 79 S. 196, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 318).

2	In seinem Lehrbuch des preußischen Bergrechts S. 148 a. a. O.

•	Herttwig, Bergwörterbuch zum Worte Bestätigung S. 74, 75;

§ 1: „Bestätigung geschieht, wenn dem Lehnträger eine gewisse bergmän-
nische Refier Feld, vom Bergmeister in Lehn gereichet und mit seinem
besonderen Namen ins Buch eingeschrieben wird.“

§ 2: „Es muß aber der Verley- und Bestätigung (denn verleyhen und be-
stätigen ist ein Actus) alle zeit die Muthung vorhergehen.“

§ 4: „Und im Falle die Bestätigung nicht geschieht, fallet das Gemuthete
wieder hin und wird kraftlos.“

S. auch Hake, Kommentar § 164 ff.

*	S. auch für das heutige Recht Baron in der Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 19 S. 45 und besonders § 50 des preußischen Berggesetzes vom 24. Juni
(Fassung Artikel 37 I des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 20. September 1899, Gesetzsammlung 177): „Das Bergwerkseigentum wird
        <pb n="256" />
        ﻿250

rechtliche Gerechtigkeit“1, und zwar keine deutschrechtliche, weil sich
das nämliche Rechtsinstitut mit derselben Wirksamkeit von alters her
auch in den übrigen Ländern, z. B. in England und Italien vorfindet,
und keine Gerechtigkeit, weil sie überhaupt kein dingliches Recht, kein
Recht von irgend welcher Dauer, noch endlich die Besitzstörungsklage ^
verschafft. Die Mutung bestrickt nicht, wie Achenbach glaubt, das
Oberflächeneigentum, noch wie Baron* 1 2 3 annimmt, das gemutete Mineral.
Nur Rechte, deren unmittelbarer Gegenstand eine körperliche Sache
ist, sind dingliche4. Der unmittelbare Gegenstand der Mutung ist nicht
das gemutete Mineral, sondern die Bitte, das Begehren, das Verlangen;
oder, wie das preußische Obertribunal5 sagt, das Bewerben um Ver-
leihung; la demande en concession, wie es im französichen Rechte
heißt6. Dieser Bitte ist nur in dem Falle Gehör zu schenken, wenn
der, von dem sie zu erfüllen ist, die Erfüllung im voraus zugesichert
hat. Wo, wie in Frankreich7, es von dem Ermessen der Behörden
abhängt, ob sie der Mutung willfahren wollen, wird nicht von einer
Gerechtigkeit die Rede sein können. Dies gilt auch für Bergordnungen
nach Art der Schlesischen und Halberstädtischen, in welchen der
Regalherr erklärt, nach seinem Gutbefinden die regalen Mineralien selbst
zu bauen oder andere damit zu beleihen, nach welchen Bergordnungen
er des Fundes und der Mutung ungeachtet, das gemutete Mineral für sich
behalten darf. Aber selbst da, wo dem Muter die Befugnis beigelegt

durch die Verleihung begründet, sowie durch Konsolidation, Teilung von Gruben-
feldern oder Austausch von Feldesteilen erworben. Dafür, daß nicht schon die
Mutung, sondern erst die Verleihung bzw. Betätigung der Konsolidation und Tei-
lung Bergwerkseigentum schafft (konstituiert), s. auch Entsch. des Reichsober-
handelsgerichts Bd. 18 S. 265, Bd. 21 S 269, des Reichsgerichts Bd. 2 S. 299,
des Oberverwaltungsgerichts Bd. 48 S. 132, Bd. 50 S. 87 und sämtliche Kommen-
tatoren zu § 50 des Preußischen Berggesetzes (Arndt, 4. Auf!., S. 38, 44).

1	Vgl. hierüber Achenbach, Deutsches Bergrecht I 426 ff.

2	S. für das heutige Recht Baron in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 49.

3	Daselbst S. 53.

* Windscheid, Pandekten, 3. Auf!., I 90, § 40. Preußisches Landrecht I,
Tit. 2, § 126. Nach der zutreffenden Ansicht von Völkel, Grundzüge des preußi-
schen Bergrechts 1914, S. 67, ist die Mutung ein absolutes, vererbliches und ver-
äußerliches, aber kein dingliches Recht.

5	Erkenntnis vom 28. Oktober 1862 (Striethorsts Archiv XLVII 122).

3	Karsten §§ 92 ff.

7 Art. 16, Code des mines vom Jahre 1810; „Le gouvernement juge des
motifs ou considerations, d’aprüs lesquels la preference doit etre accordee aux
divers demandeurs en concessions, qu’ils soient proprietaires de la surface, inven-
teurs ou autres.“
        <pb n="257" />
        ﻿25 I

ist, zu verlangen, daß ihm nach Erfüllung aller gesetzlichen Vorbe-
dingungen ein Grubenfeld verliehen werde, hat er zwar einen Anspruch
auf dieses Feld, aber weder einen dinglichen, noch einen obligatorischen,
sondern einen nur dem öffentlichen Recht angehörenden und privat-
rechtlich nur zuweilen, nämlich nur gegen einen anderen Muter ver-
folgbaren Anspruch. Einen dinglichen Anspruch hat er nicht; denn
es steht ihm nicht ein gegenwärtiges Recht auf ein von ihm gemutetes,
ihm aber nicht verliehenes Mineral zu. Auch einen vollständigen obli-
gatorischen Anspruch hat er nicht; denn er kann den Regalherrn, be-
ziehungsweise im heutigen Rechte den Staat, nicht auf Einräumung
des gemuteten Grubenfeldes vor den Gerichten belangen1. Vielmehr
kann er nur nach einzelnen Rechten, z. B. den §§ 22 und 23 des
Preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, den Anspruch aus einer
allengesetzlichenErfordernissenentsprechendenMutunggegen einen solchen
Muter im Wege der Klage geltend machen, welcher, obwohl nach dem
Gesetze weniger berufen, als er selbst, gleichwohl ihm in der Verleihung
vorgezogen worden ist oder vorgezogen werden will. Es dürfte auch
nicht angehen, mit Achenbach1 2 die Mutung als eine deutschrechtliche
Gerechtigkeit im Verhältnisse zu dritten Mutern aufzufassen. Denn
einmal fehlen der Mutung die wesentlichsten Erfordernisse einer „Ge-
rechtigkeit“ und sodann setzt der allerdings wenig bestimmte Begriff
einer Gerechtigkeit eine absolute und keine bloß relative Wirksamkeit
voraus, sodaß eine nur gegenüber gewissen Personen wirksame Ge-
rechtigkeit schon aus diesem Grunde keine Gerechtigkeit ist. Auch
beim Pfand- und Grundbuchrechte finden sich ähnliche Vorschriften
über die Priorität wie bei den Mutungen. Der Gläubiger aus einer
früher zur Präsentation gelangten Verpfändungserklärung des eingetragenen
Eigentümers hat einen Anspruch auf Eintragung seiner Hypothek vor
später zur Präsentation gelangten Anträgen3. Der Grundbuchrichter soll
die zuerst zur Präsentation gelangte Hypothek zuerst eintragen. Tut er
dies aber nicht, so ist gleichwohl die Eintragung in das Grundbuch
maßgebend4. Der Benachteiligte hat in solchem Falle kein dingliches
Recht, sondern nur unter Umständen einen Anspruch gegen den Be-

1	S. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 404 ff., 428, vgl. auch Erkenntnis
des Ober-Tribunals zu Berlin vom 4. Juni 1875 (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16
S. 509 ff., Entsch. Bd. 75 S. 210 ff.), Ausnahme im Gesetz vom 18. Juni 1907
(G.S. 119).

2	Deutsches Bergrecht S. 426 fr.

3	S. auch Baron in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 49.

4	S. u. a. B.G.B. § 879.
        <pb n="258" />
        ﻿günstigten dahin, daß dieser sein Vorrecht anerkenne1. Es ist ganz
unstreitig, daß ein dingliches Recht nur durch die Eintragung in das
Grundbuch und nicht durch die Verpfändungserklärung des eingetragenen
Eigentümers oder durch die Präsentaition dieser Erklärung entsteht1 * 3.
Es ist auch von keiner Seite die Präsentation einer Verpfändungserklärung
als eine bedingte Hypothek, oder als eine deutschrechtliche Gerechtig-
keit überhaupt, oder als eine solche gegenüber dritten Gläubigern
aufgefaßt werden. Diese bestrickt auch weder das Grundstück, noch
den betreffenden Lokus. Es dürfte endlich die Mutung nicht mit Baron3
als beginnendes Bergwerkseigentum zu bezeichnen sein. Ebensogut könnte
man den Klageantrag als ein beginnendes Urteil, den Antrag auf Ein-
tragung einer Hypothek als eine beginnende Hypothek, den Kauf einer
Sache als beginnendes Eigentum bezeichnen. Vielmehr ist die Mutung
nicht mehr und nicht weniger als ein spezifisch bergmännischer Akt,
nämlich das Gesuch um Verleihung des Bergbaurechts4. Auf positiver,
von dem gemeinen Rechte abweichender5 Vorschrift beruht es, wenn
nach einzelnen Berggesetzen jüngere Mutungen so lange unstatthaft und
von vornherein als ungültig zurückzuweisen sind, wie noch eine ältere
selbst von demselben Muter6 auf dasselbe Feld eingelegte und noch nicht
zurückgewiesene Mutung besteht. Eine solche Vorschrift beschränkt das
Recht, Mutungen einzulegen, aber sie gibt dem älteren Muter kein neues
und zumal kein dingliches Recht auf das von ihm gemutete Feld.

Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach
der Verleihung. Das Bergwerkseigentum.

§ 29. Vier verschiedene, indes teilweise in einander übergehende
Ansichten bestehen über die rechtliche Natur der regalen Mineralien,
und zwar die folgenden:

1	Preußisches Landrecht I, 20, §§ 500 fr., Erkenntnis des Ober-Tribunals vom
10. November 1865 (Striethorsts Archiv LXII 30, B.G.B. §§ 883 f.).

a Förster-Eccius, Preußisches Privatrecht §§ 193, 198, B.G.B. § 873.

3	Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 53.

4	Doch geht die Praxis in Preußen dahin, Klagen eines Muters gegen einen
andern aus dem Bergrecht nur im dinglichen Gerichtsstände zuzulassen; vgl. dazu
Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 73 S. 121, Bd. 215, 225 und in der
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 29 S. 405, Bd. 52 S. 123, ferner die Kommentare
von Fürst-Thielmann, Brassert-Gottschalk und Arndt zu § 14 des preußischen Berg-
gesetzes.

3	Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 403, 404. Im Allgem. Preußischen
Berggesetz vom 24. Juni 1865 besteht eine solche Vorschrift nicht.

6	S. § 15 A.B.G. in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1907 und Arndt
Anm. 5 zu § 15 A.B.G.
        <pb n="259" />
        ﻿

••

— 253 —

X. Auch die regalen Mineralien bilden einen natürlichen und recht-
lichen Bestandteil des Grundeigentums1.

2.	Die dem Regale unterworfenen Mineralien sind kein Teil des
Grundeigentums, sondern herrenlose Sachen, die durch die Okkupation
(Fund und Mutung) erworben werden1.

3.	Die dem Regale unterworfenen Mineralien sind herrenlose
Sachen, aber solche, welche dem staatlichen oder dem staatlich ver-
liehenen Okkupationsrechte hingegeben sinds. Darüber, ob das Bergbau-
recht nur eine Gerechtigkeit oder ein Sacheigentum sei, sind die
Meinungen der Anhänger dieser Ansicht geteilt. Jenes nimmt Gerber,
dieses Beseler an. Ersterer bemerkt in dieser Hinsicht (S. 259): „Das
Bergbaurecht, welches als Immobiliarrecht gilt, wird in der Regel als
ein dingliches Recht an dem Grundstücke, in welchem sich das zu
bauende Fossil befindet, bestellt sein, und dann als ein dingliches
Recht besonderer Art aufgefaßt werden müssen. Seine Ausführung
fordert indessen mannigfache rechtliche Ergänzungen, welche nach ihrer
besonderen Natur beurteilt werden wollen. Unrichtig aber ist es, wenn
das Bergbaurecht als Eigentum charakterisiert und danach Bergwerks-
eigentum genannt wird; diese Prädizierung gehört in die Klasse der
Versuche, ein literarisches Eigentum nachzuweisen1 2 3 4. “ Dagegen spricht
sich Beseler in folgender Weise aus: „Das Bergwerkseigentum läßt
sich als das Eigentum an einem Bergwerke definieren, d. h. an dem

1	Sog. pars fundi-Theorie! Achenbach, Deutsches Bergrecht I 97, 108 f., 249.
Oppenhoff, Kommentar Anm. 3. Brassert, Kommentar S. 54. Laspeyres, Das
Recht des Grundeigentümers an den seiner Verfügung entzogenen Mineralien 1905,
S. 21. Burmester, Archiv für öffentliches Recht XXIII 99. Petraschek, Die
rechtliche Natur des Bergwerkseigentums nach österreichischem Recht 1905, S. 25 f.
Thielmann-Fürst, Kommentar zu § 1 Anm. 2. Gottschalk, Kommentar §§ 5 f.

2	Klostermann, Übersichten usw. S. 31 ff. Strohn im Archiv für Rechtslalle
XXXIII 351 ff.

3	Windscheid, Pandekten, 3. Aull., § 169 S. 479 Anm. 22: „Weiter geht das
deutschrechtliche Bergregal, kraft dessen gewisse Fossilien für herrenlos erklärt
und dem staatlichen oder staatlich verliehenen Okkupationsrechte hingegeben sind.“
Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, 3. Aufl., Berlin 1873, §§ 95 G
205, S. 855. Gerber, System des deutschen Privatrechts, 11. Aufl., §§ 95 ff
Baron in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 45 ff. Förster-Eccius, Privatrecht
HI 157- Dernburg, Preußisches Privatrecht I 632. Sehling, Die Rechtsverhält-
nisse an den der Verfügung des Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien
1904, S. 50.

* Gerber übersieht, daß das geistige Eigentum ohne körperliches Substrat
ist, während das Bergwerkseigentum genau so und mindestens ebensosehr wie das
Grundeigentum ein solches Surrogat hat, es hat zum Inhalt genau bestimmte und
tatsächlich in festen Formen vorhandene körperliche Teile der Erde.
        <pb n="260" />
        ﻿254

verliehenen Mineral, den zur Gewinnung desselben bestimmten Liegen-
schaften, Vorrichtungen und Anstalten.“ „Das Bergwerk ist ein Ver-
mögenskomplex. “

4.	Die regalen Mineralien sind weder Teile des Grundeigentums
noch herrenlose Sachen, stehen vielmehr bis zur Verleihung ira Eigentum?
des Regalherrnx. Damit ist kein Sacheigentum wie an einer beweglichen
Sache gemeint, sondern nur das Recht der unumschränkten und aus-
schließlichen Herrschaft über ein begrenztes Stück der Erdoberfläche,
unumschränkt und ausschließlich jedoch nur im Rahmen der Gesetze
nach Art wie das Grundeigentum. Oder anders ausgedrückt, es liegt wie
beim Grundeigentum ein Komplex von Befugnissen vor, aber fast von
allen, welche nach dem Rechte mit dem Eigentum an einem begrenzten
Teile der Erdoberfläche verbunden sind. Nicht mehr und nicht weniger
dürfte auch aus dem Urteil des Reichsgerichts vom 21. April 1906
(Zeitschrift für Bergrecht Bd. 48 S. 119) zu schließen sein.

Gegen die erste Ansicht, wonach die regalen Mineralien ein Zubehör
zum Grundeigentum sein sollen, sprechen folgende Erwägungen:

Von einem gewissen rechtlichen Standpunkte aus wird das Eigentum
aus der Okkupation hergeleitet. Alles Eigentum sei, da ursprünglich
die Erdoberfläche allen gemeinsam gewesen, einst durch Okkupation
entstanden1 2. Die Okkupation der Erdoberfläche hat sich indes nur
auf diese selbst und nicht auf die Bergwerksmineralien erstreckt. Man
kann deshalb aus dieser Theorie die Zugehörigkeit der Bergwerks-
mineralien zum Grundeigentum nicht beweisen. Von einem anderen
naturrechtlichen Standpunkte wird das Eigentum auf die Arbeit zurück-
geführt. Allein man kann behaupten, daß die Erdoberfläche durch
menschliche Arbeit urbar, wertvoll und zum Grundeigentum gemacht
worden sei, aber nicht, daß sich jene Arbeit bis auf die Bergwerks-
mineralien im Schoße der Erde ausgedehnt habe. Man wird deshalb
vom Standpunkte der Arbeitstheorie3 aus die Zugehörigkeit der Berg-
werksmineralien zum Grundeigentum nicht behaupten können. Von
einem mehr metaphysischen Standpunkte (Hegel, Fichte, Stahl) hat
man das Eigentum als die notwendige Konsequenz der menschlichen
Natur und der Selbständigkeit der Individuen, als den Stoff für die

1	Karsten, Grundriß § 14 S. 6: „Das Bergregal besteht in dem vollen und
freien Eigentum der unter der Oberfläche vorkommenden, dem Hoheitsrechte vor-
behaltenen Mineralien.“ Derselbe §§ 121 ff. Hake, Kommentar § 69 S. 52.

2	Die sogenannte Okkupationstheorie, vergl. hierüber Adolph Wagner, Volks-
wirtschaftslehre, Leipzig und Heidelberg 1876, S, 472 ff.

3	Vgl. Wagner S. 478, überall ebenso Abignente p. 195 a. a. O., Schupfer.

-
        <pb n="261" />
        ﻿255

Offenbarung der Individualität der Menschen begründen wollen1. Von
diesem Standpunkte läßt sich das Grund- und das Bergwerkseigentum,
aber nicht die Zugehörigkeit dieser beiden Eigentumsarten zueinander
rechtfertigen. Eine vierte Theorie sieht in dem Eigentume1 2 3 keine
logische, sondern nur eine historische Kategorie. Es beruhe lediglich
auf den Gesetzen, den positiven Satzungen der Menschen im Staate.
Vor den Gesetzen «sei kein Eigentum gewesen. Der Umfang der
Befugnisse des Eigentümers richte sich stets nach den jeweiligen Ge-
setzen. Das Eigentum sei nichts von Anfang an Gegebenes, aus dem
Prinzip der Persönlichkeit Fließendes, sich ewig Gleichbleibendes, sondern
etwas Gewordenes, im fortdauernden Werden und daher stetigem
Anderswerden Begriffenes. Seine Wurzel habe es lediglich in dem
gemeinsamen Rechtsbewußtsein des Volkes8. Auch nach dieser Theorie
wird, man nicht a priori die natürliche Zugehörigkeit der regalen
Mineralien zum Grundeigen turne rechtfertigen können, viel mehr prüfen
müssen, ob das in den Gesetzen offenbarte Rechtsbewußtsein zu allen
Zeiten dahin gegangen sei, daß das Grundeigentum nach unten bis zum
Mittelpunkte der Erde und nach oben bis zum Ende der atmosphärischen
Luft reiche. Ein dahin gehendes Rechtsbewußtsein dürfte nun selbst
im Römischen Rechte schwerlich und im deutschen Rechte gewiß nicht
bestanden haben. Nur soweit die gewöhnliche und regelmäßige Be-
nutzung eines Grundstücks es notwendig mache, behauptet Werenberg
für das Römische Recht4 5, könne die Grundtiefe (vom Grundeigentümer)
als okkupiert gedacht werden; soweit dies nicht geschehen, habe jeder
Dritte das Recht der Okkupation. Da die Bergwerksmineralien für
die ordentliche und regelmäßige Benutzung des Grundstücks nicht not-
wendig seien, so gehören sie also auch nicht dem Grundeigentümer.
Zu derselben Ansicht bekennt sich Ihering8. „Aber wie weit“, fragt
er, „soll es (das Grundeigentum in die Tiefe) reichen?“ Ich erteile darauf
die Antwort, soweit als das praktische Interesse reicht.

„Der Eigentümer wird die ökonomische Verwendung der Sache
in einer Tiefe, in der sie ihm selbst nicht mehr möglich ist, von
seiten anderer, die in der Lage sind, sie hier noch vornehmen
zu können, zu dulden haben. Das Römische Recht erkennt dies

1	Vgl. Wagner S. 443 ff., 459 ff.

2	Die sog. Legaltheorie, vgl. Wagner S. 486 ff.

3	Lassalle, System der erworbenen Rechte, Leipzig 1861, Bd. I. S. 154 ff.

4	In den Jahrbüchern für Dogmatik des heutigen römischen und deutschen
Privatrechts von Gerber und Ihering Bd. VI, Jena 1863, S. 23 ff.

5	Daselbst S. 91 ff.
        <pb n="262" />
        ﻿— 256 —

an, indem es den Bergbau unter fremden Grundstücken, voraus-
gesetzt, daß er die darauf befindlichen Gebäude nicht bedroht,
freigibt.“

An einer anderen Stelle1 bemerkt Ihering, daß das Römische Recht
dem Grundeigentume auch in dieser Richtung nicht jene schroffe Gestalt
gegeben habe, wie die nackte Konsequenz des Begriffs sie mit sich
fuhren würde. Derselbe Jurist sagt in seinem neuesten Werke1 2 3:

S.	506: Die Ansicht der Juristen und Laien stimmt darin überein,
daß das Wesen des Eigentums in der Unumschränktheit des
Eigentümers bestehe und daß jede Beschränkung desselben im
Grunde einen Eingriff in dasselbe enthalte, der die Idee des Instituts
widerspreche. Wie verhält es sich aber damit? Meiner Ansicht
nach ist diese Vorstellung eine grundirrige.“

S.	508: „Die Gesellschaft hat ein Interesse daran, daß die
Schätze des Bodens gehoben werden, verschmäht der Eigentümer
dies zu tun, so spricht sie jedem anderen, der sich dazu bereit
erklärt, das Recht zu, zu schürfen und zu muten.“ (So schon im
Römischen Rechte.)

S. 510, 511: „Es ist also nicht wahr, daß das Eigentum seiner
Idee nach die absolute Verfügungsgewalt in sich schlösse. Ein
Eigentum in solcher Gestalt kann die Gesellschaft nicht dulden
und hat sie nie geduldet. Die Idee des Eigentums kann nichts
mit sich bringen, was mit der Idee der Gesellschaft in Widerspruch
steht. Diese Vorstellung (von der Absolutheit des Eigentums)
ist noch ein letzter Rest jener ungesunden naturrechtlichen Vor-
stellung, welche die Individuen auf sich selber isolierte.“

S. 517: „Wo die Zweckmäßigkeit im Römischen Eigentum
aufhört, hört auch das Recht auf.“

Was das Deutsche Recht anlangt, so ist oben nachgewiesen worden,
daß das Privateigentum am Grund und Boden nicht von Anfang an
bestanden und sich erst später allmählich entwickelt hat. In seiner
heutigen Form als „freies“ Grundeigentum ist es erst ein Produkt der
neuesten Entwicklung, gebildet von der staatsbürgerlichen Gesellschaft
durch vorhergegangene Aufteilung, Grundentlastung usw. der Entwick-
lung der individuellen Freiheit halber8. Viel älter als das private
Grundeigentum ist der Bergbau, der schon vor und von der Römerzeit

1	Daselbst S. 93.

2	R. v. Ihering, der Zweck im Recht, Leipzig 1877, I. Bd.

3	Lorenz v. Stein, Verwaltungslehre, Bd. VII S. 299—310.
        <pb n="263" />
        ﻿257

her bestanden hat. Wie sollte einst die Solquelle Zubehör zum Grund-
eigentum gewesen sein, wenn ein solches noch gar nicht bestanden
hatte? Daher sind in Deutschland die Bergwerksmineralien niemals
und von Anfang nicht Zubehör zum Grundeigentum gewesen und deshalb
Regalien gewesen, weil sie nicht dem Grundeigentümer, sondern dem
Könige oder dem in seine Machtsphäre eingetretenen Territorialherrn
gehört haben. Der deutsche Grundeigentümer ist niemals Eigentümer
der Bergwerksmineralien unter seinem Grundstücke gewesen und deshalb
sind sie ihm auch niemals entzogen worden. Diese gehörten schon
einem andern, ehe sein Grundeigentum bestanden hat, und dieses reichte
ehemals überhaupt nicht tiefer, als Pflug und Spaten gehen. Auch
in den Abgaben, Grund- und Freikuxen, welche nach einzelnen Berg-
ordnungen den Grundbesitzern von den Bergleuten zu leisten waren1,
darf man kein Anerkenntnis dafür erblicken, daß eigentlich diesen die
Bergwerksmineralien gehörten. Diese Abgaben dienten vielmehr als
Ersatz für die Beschädigungen des Grundstücks durch den Bergbau
dafür, daß die Grundeigentümer die Bergleute auf ihren Grundstücken
einschlagen lassen mußten und daß sie ihnen Baustellen und Weideplätze
sowie die Holz- und Wassernutzung unentgeltlich einzuräumen hatten1 2.
Übrigens gibt es Bergordnungen, z. B. die Trientiner, die jura et libertates
silvanorum, der Schlädminger Bergbrief, welche den Grundbesitzern
kein Recht auf irgendwelche Leistung der Bergleute verleihen. Ins-
besondere ist ein derartiges Recht bei den Solquellen nicht hergebracht,
augenscheinlich, weil deren Gewinnung ohne Schädigung des Grund-
besitzes erfolgte. Schließlich erhielt nicht jeder Grundbesitzer, unter
dessen Grund Bergwerksfelder lagen, Abgaben nach dem Verhältnis
der Größe, sondern nur der, dem ausdrücklich eine solche Befugnis

1	Freiberger Bergrecht, Abschnitt I, Kap. 36 (Klotzsch S. 250). Schemnitzer
Bergrecht (Wagner corp. jur. met. S, 168). Kuttenberger Bergordnung lib. II,
cap. 2 (Schmidt I 46 ff.). Graf Sternberg II 22 — 24. Liegnitzer Goldrecht (Stein-
beck S. 85 fif) usw.; s. auch oben §§ 5, 23, 25.

2	S. Erkenntnis des Ober-Tribunals zu Berlin vom 22. Oktober 1850 (Entsch.
Bd. 20, S. 476 ff.). Daselbst heißt es (S. 485): „Die Verpflichtungen des Grund-
herrn beziehen sich daher auf die Vorteile aus den Freikuxen und sind deren
Äquivalent. Deshalb heißt es in der Kuttenberger Bergordnung lib. II, cap. 3
(Schmidt I 49) nach Aufzählung dessen, was die domini, in quorum hereditate
mons mensuratus fuit, den Bergleuten zu gewähren hatten:

„Sed e converso dominorum jus est recipere terciam partem illius partis
que urburaria dicitur, et in monte mensurato unam tricesimam secundam
partem, que dicitur pars agrorum“,
s. auch Klostermann, Übersichten S. 207 ff.

Arndt, Bergregal,
        <pb n="264" />
        ﻿beigelegt war, in der Regel nur der, unter dessen Grundstücke die
Fundgrube, dieses caput fodinae, lag1. Meist kam früher, z. B. nach
den Schemnitzer, Iglauer, Kuttenberger und vielen englischen Berg-
ordnungen nicht der Grundbesitzer als solcher, sondern nur der Grundherr
(dominus, in cujus hereditate mons mensuratus fuit, Lord of the soil,
Lord of the manour) in Frage, welcher auf seinem Gebiete dem Könige,
beziehungsweise seinem Lehnherrn gegenüber sich unabhängig und
souverän zu machen suchte, was ja auch in Deutschland den größeren
Grundherren gelungen ist. Allerdings sind die Machtbefugnisse der
Grundbesitzer allmählich gewachsen, aber auf die Bergwerksmineralien
haben sie sich auch im heutigen Rechte nicht ausgdehnt.

„Eigentum bezeichnet“, sagt Windscheid1 2 3 *, daß jemandem eine
(körperliche) Sache eigen ist, und zwar nach dem Rechte eigen ist.
Daß aber jemandem eine Sache eigen ist, will sagen, daß sein Wille
für sie entscheidend ist in der Gesamtheit ihrer Beziehungen. Dies
zeigt sich in einer doppelten Richtung: I. der Eigentümer darf über
die Sache verfügen, wie er will; 2. ein anderer darf gegen seinen Willen
über die Sache nicht verfügen. Es lassen sich ferner einzelne Befugnisse
namhaft machen, welche dem Eigentümer kraft des Eigentums zustehen,
z. B. die Befugnis, die Sache zu gebrauchen und zu nützen, die Befugnis,
jeden Dritten von aller Einwirkung auf dieselbe auszuschließen, die Be-
fugnis, sie von jedem dritten Besitzer abzufordern.“

Nichts hiervon paßt rücksichtlich der regalen Mineralien auf den
Grundeigentümer und alles paßt auf den Regalherrn. Der Grundeigen-
tümer kann in keiner Weise rechtswirksam über die regalen Mineralien
verfügen; eignet er sich solche an, so ist er strafbar8. Dagegen konnte
der Regalherr, wie er wollte, darüber verfügen, er konnte sie selbst
abbauen oder ihren Abbau anderen gestatten. Der Grundeigentümer
seinerseits mußte sich den Abbau Dritter ohne Widerrede gefallen
lassen. Sein Eigentum wäre ein Messer ohne Schaft und Schneide.

Hiernach dürfte sich die Ansicht, daß die regalen Mineralien ein
natürliches und rechtliches Zubehör zum Grundeigentum seien, mit ihren
weiteren Konsequenzen nicht aufrecht erhalten lassen. Wenn dem-
gegenüber von Schling S. 41 f. betont wird, daß die Annahme eines
doppelten Eigentums an demselben Gegenstände, nämlich des Grund-

1	Klostermann, Übersichten S. 223 und Erkenntnis des Ober-Tribunals zu
Berlin vom 3. November 1850 daselbst.

2	Pandekten 3. Aufl., Bd. I, § 167 S. 463.

3	In Preußen, G. v. 26. März 1856, betr. die Bestrafung unbefugter Gewinnung

und Aneignung von Mineralien (G. S. 293).
        <pb n="265" />
        ﻿259

eigentümers an dem Grundstücke und des Staats an den Bergwerks-
mineralien, dem modernen Recht widerspreche, so findet ein solches
doppeltes Eigentum gar nicht statt, da es sich um ganz verschiedene
Herrschaftsobjekte handelt: das vielleicht einige Kilometer lange und
breite und IOOO Meter tiefe Steinsalzlager und das darüber hangende
Gebirge (die Oberfläche) sind ganz verschiedene Körper, oder das
etwa 100 Meter tiefe Braunkohlenlager unter einer fast wertlosen und
oft längst beseitigten Decke von Sand. Das gilt auch, wenn es sich
um ein Steinkohlen- oder Eisenerzflöz von nur V2 Meter Mächtigkeit han-
delt. In allen Fällen handelt es sich um bestimmte Körper und bestimmte,
ganz verschiedene Räume. Rücksichtlich der Bergwerksmineralien stehen
dem Grundeigentümer weder die confessoria noch die negatoria noch
die Klagen aus dem Besitz zu, dagegen stehen sie dem Bergwerkseigen-
tümer zu. Unerfindlich ist, wie die Annahme eines Sacheigentums
nach Art des Grundeigentums nur unter Zuhilfenahme der Fiktion von
der Mobilisierung der Bergwerksmineralien haltbar sein soll; denn die
Humus- und Sandteile des Grundeigentums sind ebenso sehr und eben-
sowenig beweglich wie die Teile eines Steinsalz- oder Kohlenlagers.

Auch die Klostermannsche Ansicht, daß die regalen Mineralien
herrenlose Sachen seien, die durch die Okkupation (Fund und Mutung)
erworben werden, dürfte zu verwerfen sein. Herrenlose Sachen werden
von dem erworben, der sie in Besitz nimmt ’. Dies ist aber bei den
regalen Mineralien nicht der Fall; sie können erworben werden ohne
Inbesitznahme und nicht erworben werden trotz der Inbesitznahme.
Die Maßen und verlassenen Gruben werden ohne jede Besitzergreifung
erworben, und was die Fundgrube anlangt, so hat der Muter nur nach-
zuweisen, daß er ein verleihbares Mineral gefunden hat; es ist nicht
nötig, daß er das Mineral in Besitz genommen hat. Herrenlose Sachen
werden stets nur so weit erworben, wie die Inbesitznahme reicht. Die
Inbesitznahme erstreckt sich aber, wenn durch die Bohrprobe das Vor-
handensein eines verleihbaren Minerals nachgewiesen, oder selbst wenn
dieses nur an einer Stelle auf den Augenschein ausgeschlossen ist, nicht
über die ganze in ihrer weiteren Beschaffenheit noch unbekannte Lager-
stätte. Wäre die Okkupationstheorie richtig, so könnte das Bergwerks-
eigentum erst in dem Augenblicke als erworben gelten, wo die Mine-
ralien von ihrer Lagerstätte im Schoße der Erde entfernt sind. Ebenso
wie das herrenlose wilde Tier nicht eher durch Inbesitznahme erworben

1 § 12 Inst, de R. D (2, 1): Quod . . . ante nullius est, id naturali ratione
occupanti conceditur: 1. 3 pr., 1. 30 in fine D. de acq. rer. dom. (41, 1).
        <pb n="266" />
        ﻿2ÖO

wird, als bis es in die- gegenwärtige und tatsächliche Verfügungsgewalt
des Okkupanten gefallen ist, d. h. bis es ergriffen oder erlegt ist.
Mit der Okkupationstheorie ist deshalb auch die Annahme nicht verein-
bar, daß ohne Inbesitznahme der Mineralien, bloß durch den Fund und
die Mutung, das Bergwerkseigentum an dem ganzen Bergwerksfelde
erworben werde. Es dürfte auch ferner nicht abzusehen sein, wozu
es bei dieser Theorie noch überhaupt erst der Mutung bedarf. Es tritt
hinzu, daß das Bergwerkseigentum weder durch den Fund noch durch
die Mutung, sondern nur durch Verleihung von seiten des Regal-
herrn erworben wurde, und daß Fund und Mutung überhaupt nur da
rechtliche Bedeutung hatten, wo ihnen der Regalherr eine solche bei-
zulegen für gut befunden hatte. Für das französische Recht kann die
Klostermannsche Theorie schon deswegen nicht aufrecht erhalten werden,
weil dort durch Fund und Mutung kein eigenes Recht von dem Finder
und Muter erworben wird, und es allein vom Ermessen der Be-
hörde abhängt, ob sie diesen oder anderen Bergwerkseigentum über-
tragen will. Die Okkupationstheorie ist auch geschichtlich nicht zu-
treffend; denn es gibt kein Gesetz und keine Urkunde, welche die
ragalen Mineralien als herrenlose und der Okkupation freistehende
Sachen bezeichnet. Sie gehören zur königlichen Gewalt, sagt der
Sachsenspiegel, sie gehören in ihren Ländern den Kurfürsten, bestimmt
die goldene Bulle, sie sind unser Kammergut, erklären die Regalherren.
Man wird für diese Ansicht auch nicht das Preußische Landrecht an-
rufen können. Zwar bezeichnet es 1 die regalen Mineralien als herrenlose
Sachen; aber es sagt zugleich, daß der Staat das ausschließende Recht
hat, diese in Besitz zu nehmen. Auch schreibt es vor1 2, daß nur der
ein Stockwerk, Erzlager, Gang oder Flötz von regalen Mineralien bauen
darf, der damit gehörig belieben ist. Überhaupt dürfte mit der Herren-
losigkeit vom Landrechte nur gemeint sein, daß die regalen Mineralien
keinem Privaten gehören, sondern „ein gemeines Staatseigentum“ sind3.
Die Rechtslehrer des 17. und 18. Jahrhunderts gingen davon aus, daß
alles Eigentum an Grund und Boden ursprünglich gemeinsam gewesen
und der Gesamtheit, dem Staate, gehört, habe und daß die Besitz-
rechte der einzelnen daran erst durch Aufteilung und Okkupation ent-
standen seien. Alles, was auf diese Weise nicht in Sonderrecht
übergegangen, war herrenlos geblieben, sei eben deshalb im Eigentum

1	Teil II, Tit. 14 § 22.

s Teil II, Tit. 16 § 79.

3	S. auch Teil II, §§ 21, 24, Tit. 14 und §§ 3, 6, Tit. 16 A. L. R.
        <pb n="267" />
        ﻿261

der Gesamtheit geblieben !. Von dieser Theorie aus rechtfertigte man
auch das Eigentum des Staates auf die Bergwerksmineralien. Diese
seien von den Grundeigentümern nicht mit erworben, sie seien herrenlos
geblieben und, weil herrenlos, dem Staate gehörig 1 2.

„Certum est — sagt ein Jurist des vorigen Jahrhunderts3:
plerasque res, quas publicas vocabant Romani, Germanos nostros
vel principibus 'vel reipublicae attribuisse, ila ut usus non pateret
singulis nisi eum concessissent principes, iivi qui praeerant rei-
publicae. Id sane verum est de fluminibus, portibus, iisque
omnibus quae aSsarcoTa vocari solent, facile probatur. Reges sane
Francorum sibi vindicabant jus piscandi in fluminibus, idque suam
forestera vocabant, silvas majores seu forestas, metallifodinas ....
Annehmbarer als die beiden bisher besprochenen Theorien über
die Natur der regalen Mineralien dürfte die sein, daß die regalen
Mineralien herrenlose Sachen sind, aber solche, welche dem staatlichen
oder dem staatlich verliehenen Okkupationsrechte hingegeben sind.
Hiernach würde an den regalen Mineralien, wenn sie vom Staate
okkupiert werden, unmittelbar durch die Okkupation (Inbesitznahme)
Eigentum erworben werden, während ein Dritter nur dann durch die
Okkupation Eigentum erwerben kann, wenn die Verleihung des Okku-
pationsrechts an ihn von seiten des Staats vorhergegangen ist. In
beiden Fällen kann das Eigentum nur so weit reichen, als die Mineralien
tatsächlich in Besitz genommen sind. Der bloße Nachweis des Vor-
handenseins eines Minerals dürfte dagegen nicht ausreichen, um die
ganze noch unbekannte und noch nicht einmal für den Finder überall
zugängliche Lagerstätte in das Eigentum zu übertragen.

Bei dieser Theorie gibt also die Verleihung des staatlichen
Okkpuationsrechts dem Beliehenen nur ein Recht zur Okkupation, kein
Eigentum. Die Annahme, daß durch die staatliche Verleihung des
Okkupationsrechts in einem gewissen Grubenfelde ein Sacheigentum
entsteht, würde bei der Windscheid-Gerberschen Theorie, worin dem
letzteren beizustimmen sein dürfte, allerdings ein Gegenstück zum geistigen
Eigentume sein. Auch das Bergregal kann dieser Theorie nicht als

1	Hugo Grotius, de jure belli ac pacis lib. I, cap. i, § 6, lib. II, cap. 14,
§§ 7 seq., Christian Wolf, Grundzüge des Natur- und Völkerrechts §§ 3ooff, 310, 311.

2	S. den von Regnauld d’Epercy in der konstituierenden französischen National-
versammlung am 20. März 1791 abgestatteten Bericht (in der Zeitschrift für Berg-
recht Bd. I S. 604 ff.).

3	Heineccius, Elementa juris Germanici tum veteris tum hodierni, Halae
1736 lib. II, p. 369.
        <pb n="268" />
        ﻿2Ö2

das Eigentum des Regalherrn an den regalen Mineralien, sondern nur
als ein Recht zu deren Aneigunng erscheinen.

Die von Windscheid und Gerber vertretenen Ansichten sind hiernach
in sich schlüssig: es steht theoretisch nichts im Wege, daß sich die
Sachen diesen Ansichten gemäß verhalten haben können. Aber sie
können sich auch anders verhalten haben, nämlich in der Weise, daß
der Regalherr Eigentümer der regalen Mineralien war und Eigentum
an denselben übertrug. Die Entscheidung wird davon abhängen, ob
erstlich die Bergregalherren nur eine Berechtigung auf die regalen
Mineralien, oder diese selbst besaßen, ob sie der Ansicht waren, daß
ihnen die Mineralien unmittelbar gehörten oder daß ihnen nur ein
Recht zu deren Aneignung zustand, ob zweitens die Regalherren nur
ein Aneignungsrecht oder körperliche Sachen verliehen haben, und
drittens, ob prinzipielle Bedenken gegen die Annahme eines körperlichen
Eigentums des Regalherrn an den regalen Mineralien oder der Bergwerks-
beliehenen an den Bergwerken vorliegen. Es ist nun gewiß, daß die
Gesetze den Regalherren nicht bloß ein Aneignungsrecht an den regalen
Mineralien zusprechen1. Diese gehören, entdeckte wie verborgene, dem
Kurfürsten, sagt die goldene Bulle, sie sind unser Eigentum, erklären
König Johann von England und König Karl VI. von Frankreich, sie
sind Besitzungen unserer Kammer, drücken sich die Könige von Böhmen
und Ungarn aus, sie sollen uns ferner verbleiben, bestimmt Friedrich

II.	von Preußen1 2. Der Regalherr verfügt wie ein Eigentümer über die
regalen Mineralien; er bauet sie selbst ab, veräußert sie, ganz nach
Willkür; er schließt jeden andern von der Verfügung über dieselben
aus. Man wird gegen die Annahme eines Eigentums nicht geltend
machen können, daß der Regalherr weder die Kenntnis von jedem
einzelnen regalen Mineral, noch die gegenwärtige Verfügungsmöglichkeit
über alle regalen Mineralien hat. Denn auch der Hauseigentümer kennt
nicht alle Kalkkörnchen in seinem Gebäude, noch hat er die gege nwärtige

1	Die Kaiser verliehen den Territorialherren nicht Aneignungsrechte, sondern
die Mineralien selbst. S. die Urkunden in §§ 22 und 24, z. B. Urkunde von Ebers-
berg S. 156. Auch O. Gierke in v. Holtzendorffs Enzyklopädie S. 239 spricht sich
dahin aus, daß das landesherrliche Bergregal als ein wirkliches Eigentum an den
unterirdischen Schätzen aufgefaßt und so früher erklärt wurde.

2	Schlesische Bergordnung vom 5- Jun' U69, Kap- I, § 1. Brasert S. 943;
„Alle Mineralien und Fossilien, die ... zu dem Bergwerksregal gerechnet und
dahingezogen werden, sollen uns fernerhin dergestalt verbleiben usw.“ Die Regal-
herren haben sich die Bergwerksmineralien und nicht den Bergbau oder das Berg-
recht, dagegen nicht die Fische und jagdbaren Tiere, sondern nur den Fischfang
und die Jagd zugesprochen.
        <pb n="269" />
        ﻿263

Verfügungsgewalt über dieselben. Ebensowenig kennt der Waldeigentümer
jeden Baum in seinem Walde, der Latifundieneigentümer jeden Fisch
in seinen Teichen oder jedes Wild in seinen Gehegen, noch der
Grundeigentümer jedes Sandkorn in und unter seinem Grundstücke
oder der Landesherr alle Domänen, Forsten, Sandgruben usw. Der
Begriff des Eigentums, als des Rechtes der unumschränkten und
ausschließlichen Herrschaft über eine Sache ist vom Mobiliarrechte
hergenommen und von dort auf das Immobiliarrecht erst übertragen
worden. Sobald man sich von der Vorstellung loslösen kann, als ob
das Eigentum an einem Grundstücke ebenso beschaffen sei wie das an
einem Buche, einer Uhr oder einer anderen beweglichen Sache, und
als ob es die unumschränkte und ausschließliche Verfügung über alle
unter ihm bis zum Mittelpunkte der Erde vorhandenen Gegenstände
verleihe, so wird man auch die Annahme eines besonderen Eigentums
an den Bergwerksmineralien begreiflich finden. Jedenfalls übertrugen
die Regalherren an einer Grube keine bloße Berechtigung zur Gewin-
nung, sondern die Grube selbst, eine körperliche Sache.

Es wird gemutet, nicht die Berechtigung Bergbau zu treiben, sondern
eine körperliche Sache, das Fossil, worauf Bergbau betrieben werden
soll 11 eine Fundgrube, ein Gang und dergleichen.

So sagt die Nassau-Katzenelnbogensche Bergordnung Artikel 12:

„Item hat einer einen neuen gang fanden, der hiervor nicht
verlehnet ist, und begehrt denselben von dem Bergmeister zu
Lehen zu empfangen.“

Die Kleve-Märkische Bergordnung Kap. II § 2:

„Ich mute Sr. Majestät ,Bergfreyes‘ als eine Fundgrube,“

Das Preußische Landrecht TI. II Tit. 16 § 80:

„Wasch- und Pechwerke, ingleichen Graben und Wasserleitungen
über Tage, sind unter der Mutung einer Grube nicht mitbegriffen,
sondern müssen besonders gemutet und verliehen werden.“
Desgleichen wird kein Gewinnungsrecht, sondern eine körperliche
Sache verliehen2.

1	Hake, Kommentar § 148. Karsten, Grundriß § 95: Die Mutung muß enthalten:

„Die Benennung des Minerals, welches der Muter als ein Bergwerkseigen-
tum verlangt.“

2	Karsten § 103. Die Verleihungsurkunde soll enthalten:

„Die Angabe des Minerals, welches als Eigentum verliehen wird.“

Hake § 169. Der Lehensschein muß enthalten:

c)	die genaue Bestimmung des verliehenen Gegenstandes, nämlich das
Streichen des Ganges und wohin das Feld gestreckt worden ist.

d)	die Größe des verliehenen Feldes.
        <pb n="270" />
        ﻿264

So heißt es schon im Iglauer Bergrechte1:

„.... et ubicunque Mons vel Stollo inventus fuerit vel elaboratus,
de jure habebit in eo, quod dicitur ligendem unum laneum alti-
tudo et profundum in aequali statura . . . . uti montis inventor
meatum a Concessore susceperit.“

Freiberger Bergrecht5:

„Ein yczlicher oberbergmeister .... hat dy gewalt . . . . ,
daz er yczliche genge .... lyhen mag.“

Preußisches Allgemeines Landrecht Teil II Tit. 16 § 79:

„Wer ein Stockwerk, Erzlager, Gang oder Flötz von solchen
Fossilien, welche nach §§ 69, 70 und 71 zum Bergwerksregal ge-
hören, bauen will, muß damit gehörig belieben sein.“

Selbst Achenbach ist der Ansicht, daß, wenn man nicht von der
Annahme ausgehe, daß die regalen Mineralien vor ihrer Verleihung
rechtliche Bestandteile des Grundeigentums seien, das Bergwerkseigen-
tum als ein Sacheigentum und nicht als ein bloßes Recht anzusehen
sei. Deshalb nimmt er an, daß das Preußische Landrecht, weil es die
regalen Mineralien als herrenlose Sachen bezeichne, ein Bergwerkseigen-
tum in dem Sinne des Eigentums an einer körperlichen Sache kenne.
An sich hat Achenbach gegen die Möglichkeit eines Sacheigentums
an den Bergwerksmineralien nichts zu erinnern. „Auch für das gemeine
Recht“, sagt er3, „würde, wie gezeigt, unzweifelhaft ein wahres Sach-
eigentum bei Bergwerken bestehen, wenn nach demselben Eigentum
des Regalherrn an den regalen Lagerstätten, oder, wie nach dem
Preußischen Allgemeinen Landrechte, die Herrenlosigkeit der letzteren
anzunehmen wäre.“ „Wer rücksichtlich des gemeinen Rechts von der
einen oder der anderen der obigen Voraussetzungen ausgeht, wird mit
zureichenden Gründen das Vorhandensein eines wahren Eigentums an
Bergwerken nicht leugnen können4.“

Das Bergwerkseigentum wird nach allen wesentlichen Beziehungen

1	Schmidt I 1.

2	I 2. Klotzsch S. 221.

• Deutsches Bergrecht S. 249. Er bemerkt S. 248 Anm. 1, daß die Lager-
stätte der regalen Mineralien eine bestimmte körperliche Sache sei. „Sie ist wirklich
vorhanden und kann von dem Bereiche der übrigen Körperwelt auf das genaueste
unterschieden werden. Diese Gewißheit in der Existenz und diese Sicherheit in
der Entscheidung wird dadurch in keiner Weise ausgeschlossen, daß das Streichen
und Fallen einer Lagerstätte nicht überall bekannt ist.“

4	Auch Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Oberrheins S. 615 und Schmoller
in seinem Jahrbuch Bd. 50 S. 670, Bd. 15.
        <pb n="271" />
        ﻿— 265 —

ebenso, nach keiner anders wie ein Sacheigentum behandelt. Es ist
wie dieses ideell und reell teilbar, und zwar nicht bloß die Berechtigung,
sondern die Grube, das Grubenfeld selbst1. Das Bergwerkseigentura
wird in öffentliche Bücher eingetragen, vindiziert, tradiert2 und ersessen
wie anderes Immobiliareigentum3. Wird es verpfändet, so gilt nicht
die bloße Berechtigung, sondern die gesamte Grube mit allen Zube-
hörungen, den zugemuteten Gängen, Beilehen, Bergschmieden, Wasser-
hebungs-, Wetter-, Förderungsmaschinen, Hut- und Zechenhäusern,
Wasch- und Pochwerken, Halden, Erzvorräten, solange solche noch
nicht verkauft oder verschmelzt worden sind, den zu der Grube gehörigen
Förderungsgerätschaften, wie Gezähestücken, den Vorräten, welche zur
Fortsetzung des Bergbaues erforderlich sind, wie dem vorhandenen
Grubenholze, Pulver usw. als gesetzlich verhaftet4. Kein Bergwerks-
eigentümer hat die Vorstellung, daß ihm nur ein Recht zur Aneignung
der Mineralien in seinem Felde zusteht, sondern vielmehr die, daß ihm
die in seinem Felde verliehenen Mineralien schon gegenwärtig, schon
vor der Loslösung von der Lagerstätte, zu eigen gehören. So gut

1	Achenbach, Deutsches Bergrecht §§ 86—90, S. 283—313, Preuß. Bergges. § 51

2	Plenar-Beschluß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 7. Juli 1851, Entscheidungen
Bd. 21 S. 17. S. auch Allgmeines Berggesetz in der Fassung des Art. 37 des Preuß.
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. Sept. 1899 (G.S. 177)
Art. 37 I, wonach für das Bergwerkseigentum die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, soweit sich nicht aus dem Berg-
gesetz ein anderes ergibt und mit der gleichen Beschränkung die für den Erwerb des
Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vor-
schriften auf das Bergwerkseigentum entsprechende Anwendung finden. Insbeson-
dere gelten die §§ 94—96, 3D, 416, 435, 436, 439 Abs. 2, 444, 445, 446, 449, 463, 477,
493, S°3, 509 Abs. 2, 515, 544, 551 Abs. 2, 556 Abs. 2, 539—563, 565, 595, 566, 57°—573,
537, 580, 1056, 1663, 1689, 859, 861, 867, 303, 1009—ton (diese beiden unbeschadet
des Gewerkschaftsrechts), 873—902, 1031—1062, 1037 Abs. 2, 1043, 1044, 1038,
1048, 1055. Abgeleiteter Erwerb des bereits begründeten Bergwerkseigentums
erfolgt durch Auflassung (§§ 125, 873); auch kann Bergwerkseigentum durch Bucher-
sitzung erworben werden § 900, nicht 30 jährigem Eigenbesitz (§ 927), noch durch
Aneignung nach erfolgtem Verzicht (§ 928}, auch gelten nicht die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Verlust des Bergwerkseigentums z. B. § 928,
sondern die §§ 161 f. des Berggesetzes; es gelten ferner u. a. §§ 1004, 1090 f.
(beschränkt persönliche Dienstbarkeiten), §§ 1123—1203 (Hypothek, Grundschuld,
Rentenschuld), nicht gelten §§ 905 bis 924 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbe-
sondere nicht § 907, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 72 S. 303,
ferner die Entscheidung in Bd. 56 S. 403 der Zeitschrift für Bergrecht.

3	S. Hake § 305 und oben Anm. 2.

4	S. Hake § 116, vgl. Beseler II, § 295, S. 837 und Achenbach, Deutsches
Bergrecht S. 263 ff.
        <pb n="272" />
        ﻿266

wie ein Eigentum an einem lebenden Walde möglich ist, dürfte auch
solches an einem fossilen Walde erst recht möglich sein. Dasselbe
läßt sich für Torf- und Braunkohlenlager anführen; § 909 BGB. (ein
übrigens bloß papierener): „Das Recht des Eigentümers erstreckt sich
auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der
Oberfläche“, auf den Bezug genommen wird1, muß hier außer Acht
bleiben, weil er keine rückwirkende Kraft hat und weil nach Art. 67 des
Einführungsgesetzes zum BGB. die dem Bergrecht angehörenden landes-
gesetzlichen Vorschriften durch BGB. unberührt bleiben.

Jedenfalls ist das Bergwerkseigentum etwas anderes wie eine Ge-
werbeberechtigung, als welche es die Motive zum vorläufigen Entwürfe
des preußischen Berggesetzes vom Jahre 1862 1 2 hinstellen. Unmittel-
barer Gegenstand des Rechts, Fischerei in einem öffentlichen Wasser
zu treiben, eine Mühle an einem öffentlichen Flusse anzulegen, eine
Fabrikanlage zu errichten, die Jagd in einem gewissen Reviere auszu-
üben, sind nicht körperliche Sachen, sondern nur die Befugnis, etwas zu
tun, die Befugnis zu fischen usw.s. Die Fische selbst sind nicht un-
mittelbarer Gegenstand des Rechts; an ihnen erhält der Berechtigte nur

1	z. B. Gottschalk § 6, vgl. auch Schling 1. c.

2	Berlin 1862, S. 13.

5	Treffend sagt in dieser Beziehung Klostermann in seinem Kommentar zu
S 50 des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes:

„Wenn in den Motiven zum vorläufigen Entwürfe das Bergwerkseigentum
als eine Gewerbeberechtigung aufgefaßt wird, so wird dadurch sowohl dem
Begriffe des Bergwerkseigentums als dem der Gewerbeberechtigkeit Zwang
angetan. Die oben angeführte Definition würde auf eine Berechtigung zum
Lachs- und Drosselfang allerdings vollständig passen. Denn hier beruht
die Aneignung der durchziehenden Fische oder Vögel nicht auf einem Eigen-
tume an diesen herrenlosen Tieren, sondern auf einem ausschließlichen
Rechte der Okkupation an denselben, welches dem Berechtigten innerhalb
seines Bezirkes zusteht. Er erwirbt an den Objekten seines Rechts nur in-
soweit Eigentum, als er an denselben Besitz ergreift und die Tiere hören
auf, Objekte seines Rechts zu sein, wenn sie ungefangen seinen Vogelherd
oder seine Reusen passieren“. . .

„Die verliehenen Mineralien gehören nicht sowohl (dem Beliehenen), in-
sofern sie aus seiner Grube gefördert werden, sondern schon deshalb, weil
sie in seinem Felde ausstehen.“

„Mit demselben Rechte, mit welchem man das Bergwerkseigentum als die
ausschließliche Gewerbeberechtigung zur Gewinnung und Aufbereitung der
in einem Felde anstehenden Mineralien definiert, könnte man das Eigentum
an einem Acker als die Gewerbeberechtigung zum Ackerbau definieren, voraus-
gesetzt, daß eine andere Kulturart durch die Natur der Sache oder durch
gesetzliche oder vertragsmäßige Festsetzungen ausgeschlossen wäre.“
        <pb n="273" />
        ﻿2 6]

ein Recht, wenn er sie fängt. Entfernen sie sich aus dem Wasser, in
dem ihm das Fischereirecht zusteht, so ist sein Recht, sie zu fangen,
erloschen. Das Recht eine Mühle anzulegen, ist von dem Eigentume
an der Mühle selbst verschieden, man kann jenes Recht haben, ohne
Eigentümer einer Mühle zu sein, und Eigentümer einer Mühle sein,
ohne die Mühlengerechtigkeit zu haben. Die Befugnis, eine Mühle
anlegen zu dürfen, ist kein Recht, welches ohne weiteres das Eigen-
tum an einer Mühle gibt, ebensowenig schafft die Befugnis, eine Fabrik
errichten zu dürfen, das Eigentum am Fabrikgebäude. Endlich verleiht
auch das Jagdrecht kein unmittelbares Recht auf die jagdbaren Tiere. Diese
müssen erst gefangen sein, ehe sie in das Eigentum des Jagdberech-
tigten übergehen. Wenn sie sich in ein anderes Revier entfernen, so
erlischt sein Recht, sie zu fangen. In allen diesen Fällen ist das Recht
nicht nur kein unmittelbares, sondern auch kein ausschließliches. Es
steht begrififsgemäß nichts im Wege, daß anderen das gleiche Recht
zusteht, in denselben Revieren zu fischen, zu jagen, Mühlen und Fa-
briken anzulegen. Dagegen hat der Bergwerkseigentümer ein unmittel-
bares und ausschließliches Recht auf die ihm verliehenen Mineralien.
Durch die Verleihung wird ihm kein Gewinnungsrecht, sondern werden
ihm Mineralien übereignet. Wenn nun Gewicht darauf gelegt worden
ist, daß nur selten in den Gesetzen und Bergordnungen den Bergbau-
treibenden ein Bergwerkseigentum zugesprochen ist4, so erklärt sich
dies aus dem Umstande, daß nicht der Bergwerksbetreibende, sondern
der Regalherr Eigentümer der Bergwerke war. Ersterer hatte nur ein so-
genanntes Untereigentum. Im mittelalterlichen Sprachgebrauche legte
man der Bezeichnung Eigentum häufig einen relativen Begriff bei; man
sprach von einem mehrfältigen Eigentume an derselben Sache. So
kam es, daß sowohl der Regalherr dem von ihm Beliehenen, wie dieser
dem Afterbeliehenen gegenüber als Eigentümer bezeichnet wurde. Der
Beliehene war nach dem Freiberger Bergrecht, wie gezeigt ist, nicht
Eigentümer seiner Grube, sondern nur der Fronmann des Regalherrn,
der gegen eine Frone das ihm zugeteilte dem Regalherrn gehörige
Fronfeld nach Anweisung des regalherrlichen Beamten abzubauen hat.
Aber dem gegenüber, welchem er einen Teil des ihm zugewiesenen
Feldes überträgt, gilt er selbst als Eigentümer und als Eigentum wird
sein Recht an dem afterverliehenen Felde dem Afterbeliehenen gegen-
über bezeichnet. Eigenschaft, Eigentum, proprietas heißt daher auch
die Abgabe, welche der Afterbeliehene dem Hauptbeliehenen für die

1 Vergl, hierüber Achenbach, Deutsches Bergrecht I 246.
        <pb n="274" />
        ﻿268

Afterverleihung zu zahlen hat und sonst drücken eigen und Eigentum
den Gegensatz des Rechts an dem unmittelbar verliehenen Felde zum
afterverliehenen Felde aus.

Die Richtigkeit dieser Ansicht dürfte sich aus nachstehenden Stellen
ergeben. Freiberger Bergrecht Abschnitt I Kap. 32 x;

„Ist daz yemandt seyner teyl verlyhet eynem andern, iz sy an
bergen, Stollen adir lehen, um eyn eygenschaft, sy sy gros adir
kleyne, yst daz jener, der sy zcu lebenschafftyn entphahen hat,
ym seyner eygenschaft nycht angybt, sy sy gros adir kleyne,
wenig adir viyl, er verlyget sie mit rechte und dy lehenschaft
do myte.“

Const. Metallicae Wenzeslai II, Hb. III, cap. 1 1 2

„laneos autem pro certa proprietate concessos. “

Jura et libertates Silvanorum 3:

„Id ne mach nen medinge (Mietung, conductio) noch nen lenscap
(Dehnschaft) nen eghen (eigen) krieghen, wen en eghen en eghen.“
Wer seine Grube (vom Hauptbeliehenen) in Pacht oder Dehnschaft
hat, kann kein eigen damit gewinnen; Goslarer Berggewohnheiten4 5:

Art. 10. „Wur en medinge oder eghen lieft an kameren oder
an delen (Teilen).“

Art. 26. „Et en mach nement vor del to ener groven gheven
so en hebbe dar medinge oder lenscap oder eghen oder len.“
Diesem Sprachgebrauche entsprechend nahm eine ältere Theorie
in vielen Fällen und namentlich im Dehenrechte ein geteiltes, ein mehr-
faches Eigentum an derselben Sache an. Dieser Theorie huldigte noch
das Preußische Dandrecht6, das sowohl dem Dehnsherrn als dem Dehns-
vasallen ein Eigentum zusprach. Es ist deshalb nicht auffällig, daß
das Dandrecht von einem Bergwerkseigentume spricht, obwohl es den
Bergwerkseigentümer nur als „Dehnträger“ des Staates ansieht6.

Die heutige Theorie verwirft überwiegend die Annahme eines
mehrfachen Eigentums an derselben Sache und spricht dem sogenannten

1	Klotzsch S. 248.

2	S. auch lib. IV, cap. I (Schmidt I 62):

„concessio est de persona pro quota parte lucri concessi. rei translatio
aliam in personam.

3	Wagner, Corp. jur. met. S. 1021 ff.

4	Achenbach, Deutsches Bergrecht I, 246.

5	Teil I Titel 8, §§ 16 ff.

6	§ 4 Teil I Titel 18, § 105 Teil II Titel io a. a. O.
        <pb n="275" />
        ﻿2Ö9

Untereigentümer nur ein jus in re aüena zu1. Darnach wird man
regelmäßig 1 2 nur den Regalherrn als Eigentümer der Bergwerke auch
nach der Verleihung ansehen und dem Beliehenen nur ein dingliches
Recht an dem verliehenen Bergwerke zusprechen dürfen.

Das Regal erstreckte sich nur auf das ihm unterworfene Mineral
und nicht auf dessen Lagerstätte 8. Es gibt kein Gesetz, welches dem
Regalherrn auch die Gebirgsmassen als Eigentum zugesprochen hat,
in welchem sich die regalen Mineralien vorfinden4, und kein Gesetz,
das solche der Verfügung des Grundeigentümers entzieht. Dies hindert
nicht, daß der mit einem Bergwerke Beliehene das Recht hat, diese
Gebirgmassen zu sprengen, Gänge in diese zum Zwecke des Bergbaues
treiben zu lassen usw.5 Sein Recht hierzu ist älter als die wirklichen
oder vermeintlichen Ansprüche des Oberflächeneigentümers auf die
Grundtiefe. Selbst diese Ansprüche als gerechtfertigt zugegeben, so
folgt das Recht des Bergbaubetreibers zur Verfügung über die Lager-
stätten im Interesse des Bergbaues aus dem Umstande, daß in Kolli-
sionsfällen stets das Grund- dem Bergwerkseigentume, das Minderwert-
volle dem Wertvolleren6 zu weichen hatte und noch heute zu weichen
hat7. Eine besondere Entschädigung kann der Grundeigentümer nicht
verlangen, einmal, weil eine Beschädigung kaum jemals vorliegen wird,
und sodann, weil die Verpflichtung des Bergbaubetreibenden zum
Schadenersätze anderweit allgemein geregelt ist3.

1	Förster, Privatrecht (3. Aufl.), III S. 132. Gerber § 77.

2	Der Regalherr konnte auch die Bergwerke zu eigen übertragen.

3	Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 249.

* Für diese Ansicht spricht, daß nur die Bergwerksmineralien selbst als von
der Verfügung des Grundeigentümers ausgeschlossen bezeichnet werden, § 1 des
Allgemeinen Berggesetzes.

5	S. auch § 57 des Preußischen Berggesetzes: Der Bergwerkseigentümer ist be-
fugt, die durch den Betrieb des Bergwerks gewonnenen, nicht unter den § 1 gehörigen
Mineralien, zu Zwecken seines Betriebes ohne Entschädigung des Grundeigentümers
zu verwenden. Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigentümer
verpflichtet, die bezeichneten Mineralien dem Grundeigentümer auf sein Verlangen
gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herauszugeben. S. auch
Arndt, Kommentar (8. Aufl.) zu § 57 des Allgemeines Berggesetzes.

6	S. die in § 27 besprochenen Bergordnungen, z. B. Churtrierische (Bras-
sert S. 98):

„auch der größte nutz dem geringsten billich weichen soll.“

7	Z. B. § 135 ff, des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865.

8	Entweder dient der Grundkux als Entschädigung für allen dem Grund-
eigentume zugefügte 1 Schaden oder das Gesetz — z. B. § 148 des Preußischen
Berggesetzes — erklärt den Bergbaubetreibenden allgemein für allen durch den
        <pb n="276" />
        ﻿270

Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht.

§ 30. Zu einer Zeit der niedergehenden Zentralgewalt und der
aufsteigenden Macht der Territorialherrschaften im Deutschen Reiche
ließ ein tatkräftiger Kaiser alle Rechte aller Art zusammenstellen, welche
nur ihm und anderen nur kraft seiner Beleihung zustehen sollten.
Nach der Person, welche allein über diese Rechte aus eigener Macht
verfügen durfte, wurden sie Regalien genannt. Als später die Zentral-
gewalt im Deutschen Reiche ohnmächtig geworden und die ihr einst
vorbehaltenen Rechte, die Regalien in den tatsächlichen Besitz der
Territorialherren übergegangen waren, als somit der einstige Zweck
der Aufzählung der Regalien vereitelt war, fing man an, das Wesen
der Regalien nicht mehr in ihrem Rechtssubjekte, sondern in ihrem
Inhalte und ihrem Gegenstände zu suchen. Das einzig Gemeinsame
für die unter den Regalien begriffenen Rechte, das geistige Band,
welches dieselben zusammenhielt, war nur ihr Träger: der König.
Nachdem dieses Band zerschnitten war, fielen die einst als Regalien
bezeichneten Rechte nach allen Richtungen auseinander und der
Name der Regalien, unter denen Rechte des verschiedensten Inhalts zu-
sammengefaßt waren, wie der Gegenstand selbst erschienen „als etwas
auffallend Buntes, Systemloses und Chaotisches“ h Die Theorie suchte
sich aus dem scheinbaren Chaos dadurch herauszuhelfen, daß sie die
Regalien ihren Gegenständen nach in höhere und niedere zerlegte,
unter ersteren die wesentlichen, unveräußerlichen, unter letzteren die
zufälligen, veräußerlichen begreifend 2. Noch später glaubte man jene
höheren Regalien gänzlich ausscheiden zu müssen, da sie keine Rechte
des Staats, sondern die Staatsgewalt selbst seien 3. Mit den sogenannten

Bergbau entstandenen Schaden verantwortlich, so daß es nicht darauf ankommt,
wodurch er im einzelnen verursacht ist.

1	Roscher, Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland, München 1874,
S. 154.

2	Preußisches Landrecht Teil II, Tit. 13 S 5 ff. Eichhorn, Reichs- und Rechts-
geschichte § 264. Böhlau, De regalium notione §§ 1—4.

3	Gerber, Aufl. 11, § 67:

„Man wird hierbei meines Erachtens indes berücksichtigen müssen, daß
damals, wo die Bezeichnung Regalien aufkam, Befugnisse, welche heute als
wesentliche und unveräußerliche Rechte des Staates, als Staatsgewalt selbst
erscheinen, z. B. das Recht, Gerichtsbehörden einzusetzen, der Heerbann,
das Recht, Befestigungen anzulegen, tatsächlich vom Reiche fortgegeben
wurden.“ Das Deutsche Reich ging eben in Stücke. Es ist hier wiederholt
hinzuweisen auf die bereits in § 7 S. 44 f. besprochenen mittelalterlichen
Rechtsanschauungen.“
        <pb n="277" />
        ﻿— 271 —

niederen und eigentlichen Regalien, als zufälligen, veräußerlichen und
zugleich nutzbringenden, fiskalischen Rechten verband sich die Vor-
stellung einer monopolistischen Beschränkung der allgemeinen wirt-
schaftlichen Freiheit im fiskalischen Interesse *. Diese Vorstellung
fand auch auf das Bergregal Anwendung. Dieses war ein veräußer-
liches, nutzbringendes, fiskalisches Recht, das die allgemein wirtschaft-
liche Freiheit in mamiigfachster Weise beschränkte, nämlich dadurch,
daß nur der vom Regalherrn Beliehene Bergbau treiben durfte, daß
der Regalherr sich einzelne Mineralien gänzlich Vorbehalten und sich
den Bergbau in gewissen Distrikten ausschließlich reservieren konnte,
daß er für die Überlassung des Bergbaurechts überaus hohe und
drückende Abgaben erhob, welche den Privaten die Konkurrenz gegen
die staatlichen Bergwerke erschwerten, und daß er im Interesse seiner
Einkünfte, im sogenannten Wohlfahrtsstaate allerdings auch mit in der
wohlwollenden Absicht zu bevormunden, den Bergbau von oben herab
regelte. In Preußen setzte der Staat, soweit er das Bergregal hatte,
die Preise der Bergwerksprodukte fest, bestimmte die Höhe der an
die Bergwerksunternehmer auszuzahlenden Ausbeuten oder von ihnen
zu leistenden Zubußen, nahm die Arbeiter, Steiger, Schichtmeister an
usw.2. Die Instruktion für das Kleve-Märkische Bergamt zu Wetter
vom 24. Mai 1783 8 bestimmte, daß keine neuen Steinkohlenwerke in
Betrieb gesetzt werden sollen, bis sich ein Kohlenmangel herausgestellt
habe. Aus diesem Grunde wurde einer Grube zehn Jahre lang, von
1816 bis 1826, die nachgesuchte Eröffnung eines Tiefbaues verweigert,
weil der Tiefbau einer benachbarten Grube zur Versorgung des
dortigen Kohlenmarktes genüge. „Die Gewerken hatten weiter nichts
zu tun als Geld zu geben oder Geld zu nehmen.“4

Es ist nach dem Vorstehenden begreiflich, daß sich gegen diese

„In derselben Weise“ — äußert sich v. Sybel, Entstehung des Königtums
S. 266 — „dachten sich die Franken den König als Inhaber der Gerichts-
und Finanzhoheit wie als Eigentümer seiner Wälder, Wiesen, Ackerflächen;
eine Art der Betrachtung, welche darin sichtbar wurde, daß der König die Be-
fugnisse der öffentlichen Richter und Einnehmer wegschenkte wie die Häuser
und Dörfer der Fiskus.“

1	Gerber § 67 Anm. I. Roscher, Geschichte der Nationalökonomik, 8. Kap.,
„das Eindringen des wälschen Regalismus“ S. 150—167. Adolph Wagner, Finanz-
wissenschaft 145—147, S. 331 ff.

a Preußisches Landrecht Teil II, Tit. 16 §§ 274, 300, 315.

3	Klostermann, Kommentar S. 92.

1 v. Beugheim, Bemerkungen zu dem Entwürfe eines Allgemeinen Bergwerks-
gesetzes, Neuwied 1863, S. 5.
        <pb n="278" />
        ﻿2/2

Wirkungen des Bergregals die modernen Rechtsanschauungen mit
Entschiedenheit richteten. Entstanden waren diese wesentlich unter
dem Einflüsse der volkswirtschaftlichen Ansichten, welche sich besonders
seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in England1 nach dem
europäischen Festlande geltend machten und von dort herüberdrangen.
Unter der Einwirkung derselben stand teilweise bereits Hüllmann, der
neben und mit Kraus an der Hochschule in Königsberg wirkte 2. Diese
Ansichten gehen besonders in der Fortbildung, welche sie im 19. Jahr-
hundert erfahren haben, dahin, daß überhaupt alle Domänen und alle
Regalien zu verwerfen seien, daß der Staat keinen Ackerbau, kein
Gewerbe, keinen Bergbau betreiben und alle seine Bedürfnisse ausschließ-
lich durch Geldsteuern befriedigen solle. Sie verwerfen ganz besonders
jede Bevorzugung des Staates in der allgemeinen Gewerbetätigkeit,
jedes Monopol, und überhaupt jede Einmischung des Staates in die
wirtschaftliche Freiheit3, worin sie nach den Worten von Adam
Smith nur eine Uberhebung und Anmaßung des Staates erblicken
wollen. Selbstverständlich sind mit diesen Ansichten die vorgeschilderten
Wirkungen des Bergregals unvereinbar. Aber noch von einer anderen
Ansicht aus wurde das Bergregal angegriffen. Einzelne hielten nämlich
dafür, daß es einen Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers
bilde. Zu diesen gehörte nicht Turgot, wie mehrfach angenommen
ist, wohl aber Adam Smith, der in dem Bergregale eine Verletzung
des „heiligen Privateigentums“ erblickte1.

Die erste durchgreifende Änderung in Ansehung des Bergregals
erfolgte in Frankreich während der Revolution. In diesem Lande be-
stand ebenso wie in Deutschland von der Römerzeit her das Bergregal
mit dem einzigen Unterschiede, daß die französischen Könige dasselbe
einst mit Erfolg gegen die Anmaßung ihrer Großen verteidigt haben.
Wie in Deutschland, so hing auch in Frankreich es vom Ermessen des
Regalherrn, hier des Königs ab, ob er den Bergbau selbst betreiben,
oder einzelnen oder allen freigeben wollte. Die französischen Könige
zogen es regelmäßig vor, den Bergbau nicht allgemein frei zu geben,

1	Maßgebend in erster Reihe war Adam Smith: Inquiry into the Nature and
Causes of wealth of Kations.

2	Vgl. Roscher, Geschichte der Nationalökonomik S. 593 ff.

3	Vgl. Adolph Wagner, Volkswirtschaftslehre I, 188 ff.

4	Wealth of Kations in der Asherschen Übersetzung I, 165, wo nach Er-
wähnung, daß in Peru und Cornwall im Interesse der landesherrlichen Einkünfte
unter fremden Grundstücken Bergbau frei betrieben werden durfte, gesagt wird:

„In beiden Fällen wird das heilige Recht des Privateigentums den ver-
meinten Interessen der öffentlichen Einkünfte geopfert.“
        <pb n="279" />
        ﻿273

sondern übertrugen meist einzelnen Personen und Gesellschaften das
ausschließliche Recht des Bergbaubetriebes1.

In der konstituierenden Nationalversammlung handelte es sich zu-
nächst darum, ob die Verfügung über die Bergwerksmineralien den
Grundeigentümern zu übertragen sei. Der Berichterstatter der mit
Beratung eines neuen Berggesetzes beauftragten Kommission, Regnauld
d’Epercy, schlug namens derselben am 20. März 1791 vor, dem
Grundeigentümer nach wie vor die Gewinnung der Bergwerksmine-
ralien zu untersagen und diese als zur Verfügung der Nation stehend
zu erklären. Er gründete diesen Vorschlag darauf, daß bei dem
Ursprünge der bürgerlichen Gesellschaft das Eigentum nur durch Teilung
oder Arbeit habe gegründet werden können, daß die Bergwerksmine-
ralien weder mitgeteilt noch vom Grundeigentümer erarbeitet und also
zur Verfügung der Gesellschaft geblieben seien, weil dasjenige, was
keinen besonderen Eigentümer habe, der Nation gehöre2.

1	Vgl. Achenbach, Französisches Bergrecht S. 38 ff., besonders den Bericht
des Grafen Regnauld de Saint Jean d’Angely vom 13. April 1810 (daselbst S. 93),
wonach die Bergwerke bis 1791 „die Beute von Höflingen gewesen sind, die in
gleicher Weise mit den Rechten der Bodeneigentümer wie der Finder ihr Spiel
getrieben haben.“

2	Der Bericht ist in deutscher Sprache abgedruckt in Achenbachs Französi-
schem Bergrecht S. 46—55. Darin heißt es: „Glauben Sie aber nicht, daß ihre Aus-
schüsse diesen Grundsatz nur auf den Glauben an unsere ältere Gesetzgebung und

. an die der übrigen Völker angenommen haben. Sie sind bis zur Quelle allen
Eigentums hinaufgestiegen, sie haben es im Prinzip hervorgehen sehen aus einer
Teilung oder Arbeit, welche vom ersten Okkupanten ununterbrochen auf einen
Gegenstand ohne allen Widerspruch gerichtet war. Wenn bei dem Ursprünge der
bürgerlichen Gesellschaft das Eigentum nur durch Teilung oder Arbeit gegründet
werden konnte, so steht fest, daß nur die Oberfläche der Erde, deren Anbau den
Individuen und ihren Herden Nahrung verhieß, ein Gegenstand desselben sein
konnte. Es konnte sich nicht bis auf die Fossilien erstrecken, welche die Erde
in ihrem Schoße verbarg, und welche noch lange nach der Gründung der bürger-
lichen Gesellschaft unbekannt blieben. — Wenn das so erworbene Eigentum sich
nicht auf die Fossilien erstreckte, deren Dasein der Mensch nicht kannte, so sind
sie nicht mitgeteilt worden und blieben sie ungeteilt; auf welches Ergebnis führt
dies? Daß sie keinen besonderen Eigentümer erhalten haben, daß sie daher im
Ganzen ein Eigentum des Staates geblieben sind und daß ein jeder Staat also das
Recht hat, darüber zu verfügen. Da es ferner anerkannt ist, daß die Fossilien im
Schoße der Erde derart gelagert sind, daß ihre Gewinnung im Ganzen geschehen
muß (und sie nur durch eine solche Ausbeutung Wert erlangen), und da ferner
ihre ganze Lagerung niemals oder nur selten einem einzelnen Grundstück entspricht,
so können sie kein Akzessorium des Eigentums eines Einzelnen sein, sie sind viel-
mehr das Eigentum aller, sie stehen zur Verfügung der Gesellschaft, weil es gewiß
ist, daß dasjenige, was keinen besonderen Eigentümer hat, der Nation verbleibt.

Arndt, Bergregal,	j o
        <pb n="280" />
        ﻿274

Gegenüber dem Vorschläge: „que les mines et les minieres sont a
la disposition de la nation“ empfahl Heurtauld-Lamerville* 1 das Prinzip:
„que les mines et minieres font partie de la propri^te fonciere et in-
viduelle des citoyens“, indem er zu beweisen suchte, daß die Bergwerks-
mineralien rechtliches und faktisches Zubehör zum Grundeigentum seien.

Ausschlaggebend wurde eine Rede Mirabeaus, welcher sich im
wesentlichen auf den Standpunkt der Kommissionsmehrheit stellte.
„Ich sage“, rief er2, „dass die Anmassung, die Fossilien als ein
Akzessorium der Oberfläche und ein wirkliches Privateigentum ansehen
zu wollen, gewiss etwas sehr Neues ist; denn ich möchte wohl wissen,
ob es irgend einem Käufer eingefallen wäre, jemals eine Vermin-
derung des Preises oder eine Aufhebung des Kaufs zu verlangen,
weil er entdeckt hatte, dass eine Lagerstätte unter dem erkauften Grund-
stücke abgebaut sei? Endlich sage ich, dass es fast keine einzige Lager-
stätte gibt, welche in physischer Hinsicht mit dem Grund und Boden
eines Eigentümers übereinstimmt. Die schiefe Neigung einer Lager-
stätte von Osten nach Westen macht, dass sie auf einem sehr kurzen
Raume 100 verschiedene Besitzungen trifft.“

Die Nationalversammlung entschied sich gegen die Rechte der
Grundeigentümer und für das Verfügungsrecht der Nation an den Berg-
werksmineralien, trug indes den Ansprüchen der ersteren insoweit Rech-

Nach diesen Prinzipien kann sich niemand Eigentümer eines Bergwerks nennen,
es kann niemand ein anderes Recht auf ein Bergwerk haben, als ein solches, das
eine von der Nation erteilte Konzession gibt.“

1 Seine Rede, welche die Einflüsse der physiokratischen Schule erkennen läßt,
s. daselbst S. 56—61. Darin heißt es: „Wie kann man die Fossilien von der
Oberfläche vom Grundeigentum trennen? Können diese in den Zwischenräumen
der Erde verbreiteten und von der Natur gemengten (?) festen Teile ein beson-
deres Eigentum abgeben? Wird die Nation sich für die Eigentümerin der Fossilien
ausgeben können, ohne alle Augenblicke Eingriffe in das Eigentum und die Freiheit
der Individuen vorzunehmen, ohne sie in ihrer Ruhe unaufhörlich zu stören? Wenn
die Nation sich für die Eigentümerin der Fossilien erklärt, so würde sie nicht nur
den Grundeigentümer vertreiben, sondern auch unaufhörlich beunruhigen und ver-
folgen. Die Nation würde ein willkürlicher Sachwalter werden, statt ein unpar-
teiischer Souverän zu sein. Fern müssen von uns die exaltierten Ideen eines Lykurg
und die Träume eines Plato bleiben. Es kann niemals im öffentlichen Interesse
liegen, das Privateigentum zu vermengen und zu einer Gemeinschaft zu machen.
Nur Licht, Wasser und Luft, diese flüchtigen Elemente und unerschöpflichen Reich-
tümer, können es sein und sind uns zum Trotz ein allgemeines Eigentum. Das
Recht des ersten Finders wird den Armen kein (Bergwerk) Eigentum schaffen.
Streit unter den Reichen veranlassen und der Schikane ein Feld einräumen“
(letzteres ist tatsächlich eingetreten).

* Seine Rede, s. ebendaselbst S. 62—70.
        <pb n="281" />
        ﻿nung, als sie ihnen bei neuentdeckten Gruben ein Vorzugsrecht verlieh1.
Allseitig war man darüber einig, daß die Nation das ihr eingeräumte
Verfügungsrecht nicht monopolistisch, noch zu fiskalischen Zwecken
gebrauchen sollte1 2. Auf diesen Grundsätzen beruht das Gesetz vom
28. Juli 1791.

Auch das loi des mines vom 21. April 1810 hält die Trennung
des Verfügungsrechtes Uber die Bergwerksmineralien vom Grundeigen-
tume aufrecht. Niemand, auch nicht der Grundeigentümer, darf ohne
staatliche Verleihung Bergwerke betreiben3. Vor ihrer Verleihung sollen
sie, so sagte Napoleon, einen Teil des Grundeigentums bilden; doch fügte
er hinzu, daß sie nur (auch vom Grundeigentümer) auf Grund eines
Konzessionsaktes von seiten des Staatsoberhauptes gewonnen werden
dürfen4 5. Die Erteilung der Konzession hängt lediglich vom Ermessen
der Behörde ab; weder der Grundeigentümer, noch der Finder haben
einen Anspruch darauf6 gemäß der Ansicht Napoleons, „que l’acte de
concession determinera suivant les circonstances, si la preference doit
etre accordee au proprietaire (de la surface) ou ä l’inventaire et ä quel
proprietaire eile est due°“. Die Verleihung gibt ein neues, volles Sach-
eigentum7. Den Interessen der Grundeigentümer wird (Art. 6 und 42)
insoweit Rechnung getragen, als in der Verleihungsurkunde dem Be-
rechtigten gewisse Leistungen an diese auferlegt werden. Zur Vornahme
von Schürfarbeiten auf fremdem Grund und Boden bedarf man einer
schriftlichen Erlaubnis des Staates, welche zugleich eine Entschädigung
an den Grundeigentümer festsetzt.

Wenn die Frage aufgeworfen wird, ob nach den vorstehend ent-
wickelten Prinzipien der französischen Berggesetze aus den Jahren 1791

1	Achenbach, Französisches Bergrecht S. 71 ff.

2	„Es bedeutet also“, sagte Mirabeau, „in dem Gesetzentwürfe der Ausdruck
Nationaleigentum oder ein der Verfügung der Nation unterworfenes Eigentum,
daß die Nation das Recht hat, die Bergwerke zu konzedieren.“

3	Art. 5: „Les mines ne peuvent ötres exploitees qu’en vertu d’un acte de
concession“ ....

1 „II faut d’abort“ — waren seine Werke (Achenbach, Französisches Bergrecht
S. 120) — „poser clairement le principe, que la mine fait partie de la propri&amp;d
de la surface. On ajoutera, que cependant eile ne peut etre exploitee qu’en vertu
d’un acte du souverain.“

5	Art. 16.

6	S. Achenbach, Französisches Bergrecht S. 137.

7	Art. 19: „Du moment oü une mine sera concödee meme au proprietaire
de la surface, cette propriete sera distinguee de celle de la surface et desormais
consideree comme propriete nouvelle, sur laquelle de nouvelles hypotlTques pourrons
etre assises.“
        <pb n="282" />
        ﻿2j6

und 1810 das Bergregal aufrecht erhalten ist, so wird deren Beantwortung
davon abhängen, was unter dem Bergregale zu verstehen ist. Versteht
man darunter ein unbestimmtes, lediglich fiskalischen Interessen dienen-
des monopolistisches Recht des Staates, so wird man diese Frage ver-
neinen; versteht man darunter aber nicht mehr und nicht weniger, als
daß niemand kraft eigenen und jeder nur kraft des ihm vom Staate
erteilten Rechtes Bergbau betreiben darf, und daß alle Rechte an den
Bergwerken vom Staate ausgehen, so wird man das Fortbestehen des
Bergregals im französischen Rechte nicht verneinen. Jedenfalls wird man
behaupten dürfen, daß in Frankreich auch nach den Gestzen von 1791
und 1810, welches letztere noch heute gilt, die Bergwerksmineralien zur
Verfügung des Staates stehen und daß sie dem Staate zwar nicht als
fiskalische, wohl aber als öffentliche, d. h. dem allgemeinen Nutzen die-
nende Sachen gehören, daß daher in Frankreich bis zur Verleihung der
Staat Eigentümer der Bergwerksmineralien ist. Diese letztere Behaup-
tung dürfte aufrecht erhalten werden können, obwohl Napoleon gesagt
hatte, daß die Bergwerke bis zur Verleihung dem Grundeigentümer ge-
hören. Denn, wenn sie dem Grundeigentümer gehörten, warum sollte
dieser nicht darüber verfügen können, und wenn sie nicht dem Staate
gehörten, wie konnte dieser und nur dieser Eigentum daran übertragen?
Nur auf den Inhalt der Gesetze und nicht auf die Beweggründe ihrer
Verfertiger kann es ankommen.

Der französische Gesetzgeber befand sich in einer Zwangslage.
Das bürgerliche Gesetzbuch bestimmte1, daß das Eigentum an Grund
und Boden das Eigentum an dem, was darüder und darunter sei, in sich
schließe. Dies wollte man nicht offen ändern, daher verfiel man auf
den Umweg, zwar nicht offen zu sagen, wohl aber tatsächlich zu be-
stimmen, daß die Bergwerksmineralien nicht dem Grundeigentümer, son-
dern dem Staate gehören. Nur sollte der Staat sein Recht daran nicht
monopolistisch für sich, sondern im Interesse der Bürger „als Richter
zwischen den Bewerbern, unparteiischer Schätzer der Rechte und Mittel
derselben“ ausüben dürfen1 2. Die Richtigkeit dieser Ansicht dürfte sich
außer dem tatsächlichen Inhalt der Gesetze nach dem Berichte ergeben,
welchen im Jahre 1810 der Graf Girardin im Corps Legislatif abstattete3:

1	Art. 553; Code civil. „La propriete du sol empörte la propriete du dessus
est du dessous sauf les modifications resultant des lois et reglemens relatifs aux
mines et des lois et röglements de police.“

2	Bericht des Grafen Regnauld de Saint Jean d’Angely (Achenbach, Fanzösisches
Bergrecht S. 97).

8	Bei Achenbach, Französisches Bergrecht S. toi ff.
        <pb n="283" />
        ﻿277

„Aus dem Vorhergehenden ergibt sich“, heißt es in diesem Be-
richte, „daß die Bergwerke als Eigentum aller, niemandem in Wirklich-
keit allein zustehen und folgerichtig unter die Staatsdomänen gehören,
deren Teil sie auch bilden müssen, um überhaupt betrieben zu werden.“
Und weiter: „Wem soll nun dies Eigentum (an den Bergwerksmineralien
vor der Verleihung) gehören? Wenn es untrennbar von der Oberfläche
wäre, so würde es allfn Grundeigentümern und demgemäß bestimmten
Privaten zustehen. Dies Eigentum würde wie ein Land ohne Früchte
sein, weil es nicht gepflegt werden würde. Damit dies eintrete, erscheint
es notwendig, daß der Staat darüber verfüge. Aber wem soll schließ-
lich das Eigentum an den Bergwerksmineralien zustehen? Nach der
Meinung der Kommission dem Staate. Sie nimmt an, daß der Ent-
wurf dies offen ausgesprochen haben würde, wenn derselbe dem bür-
gerlichen Gesetzbuche vorausgegangen wäre. Jetzt aber dies positiv be-
stimmen, würde eine der Hauptvorschriften desselben (nämlich Art. 552
des code civil) verletzt haben. Das bürgerliche Gesetz angreifen, ist
stets eine mißliche Sache. Das hat man vermeiden wollen und man
hat dies gut ausgeführt.........“ „Auszusprechen nun, daß die Berg-

werksmineralien Domanialeigentum seien, würde eine gänzliche Auf-
hebung des Artikels 552, keine Modifikation desselben sein. Gerade diese
Modifikation war eine schwer zu lösende Frage, sie ist auf die befrie-
digendste Weise gelöst worden, wie sie dem Interesse der Gesellschaft
am meisten nützt. Es ist dies durch die Verordnung geschehen, daß
die Bergwerke nur auf Grund eines vom Staatsrate beschlossenen Kon-
zessionsaktes betrieben werden dürfen, dieser Akt aber die Rechte der
Oberflächeneigentümer auf die Erträge der konzedierten Bergwerke fest-
stellen will.“

Aus dem Voraufgeführten ergibt sich, daß eine vom Verfügungs-
rechte des Staates unabhängige Bergbaufreiheit in Frankreich nicht be-
steht. Der Bergbau ist frei, unabhängig von der Erlaubnis des Grund-
eigentümers, aber unfrei, abhängig vom Willen des Staates. Noch
weniger besteht in Frankreich ein Erstfinderrecht, kraft eigenen Rechtes
des Finders.

Unzweifelhaft stehen auf dem Standpunkte der Regalität der
Bergwerke u. a. folgende Gesetze aus diesem Jahrhundert;

Die Spanische Bergordnung vom Jahre 1825, in welcher der
König erklärt1:

„Pertenecienda ä mi Corona y Sennorio Real el dominio supre-
mo de las minas de totos mis Reinos.“

1	Wenzel, Handbuch des österreichischen Bergrechts S. 186.
        <pb n="284" />
        ﻿2/8

Das Gesetz, den Regalbergbau betreffend für das Königreich
Sachsen vom 22. Mai 1851

§ 1: „Zum Bergregal gehören alle Mineralien, die wegen ihres
Metallgehalts nutzbar sind.“

§ 2: „Die Aufsuchung und Gewinnung derselben ist unter
den im gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen
jedermann freigegeben. Es bedarf jedoch hierzu einer vom
Staate erteilten Erlaubnis (Schürfen § 32, Verleihen § 50).“

Das Allgemeine österreichische Berggesetz vom 23. Mai 18541 2,

§ 3: „Unter Bergregale wird jenes landesfürstliche Hoheitsrecht
verstanden, gemäß welchem gewisse, auf ihren natürlichen Lager-
stätten vorkommenden Mineralien der ausschließlichen Verfügung
des Allerhöchsten Landesfürsten Vorbehalten sind.“

Das Bergregal liegt als Prinzip allen mohammedanischen und
mehr oder minder ausgesprochen allen Kolonialberggesetzen zu Grunde.

Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom
24. Juni 1865 stellt an die Spitze die Trennung des Verfügungsrechts
Uber die Bergwerksmineralien vom Grundeigentume. Ausgenommen
vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers sind nach § 1 die Metalle
mit Ausnahme der Raseneisenerze3, einzelne Halbmetalle, Arsenik,
Mangan, Antimon, Schwefel, ferner die Alaun- und Vitriolerze, sodann
Stein- und Braunkohlen4 5, Graphit, endlich Steinsalz, die mit denselben
auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze (Kalisalze) und
die Solquellen6. Die Aufsuchung der von der Verfügung des Grund-
eigentümers ausgeschlossenen Mineralien ist jedem nach Maßgabe des
Gesetzes gestattet. „Der Erwerb und Betrieb für Rechnung des
Staates ist den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterworfen“
(§ 2). Hieraus folgt, daß es, soweit nicht in neuester Zeit Ausnahmen
zugelassen sind, nicht mehr vom Ermessen des Staates abhängt, ob
er den Bergbau für sich, sei es an gewissen Mineralien, sei es in ge-

1 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 15. Stück vom
Jahre 1851, S. 201 ff.

* Abgedruckt und kommentiert bei Wenzel S. 175 ff.

3	Eisen überhaupt gehört im Herzogtum Schlesien, der Grafschaft Glalz, in
Neuvorpommern, der Insel Rügen und in den Hohenzollerischen Landen zum
Grundeigentume, $ 211.

4	In den ehemaligen kursächsischen Landesteilen gehören Stein- und Braun-
kohle zum Grundeigentume, § 212, jetzt Gesetz vom 22. Februar 1869.

5	In den Landesteilen, wo das Provinzialrecht für Westpreußen vom 19. April 1844
gilt, sind nur Steinsalz und die Salzquellen von der Verfügung des Grundeigentümers

ausgeschlossen, §210.
        <pb n="285" />
        ﻿279

wissen Distrikten, reservieren kann, mit anderen Worten, daß er sein
Regal nicht mehr im fiskalisch-monopolistischen Sinne ausnutzen darf.

Auf eigenem Grund und Boden darf jeder ohne obrigkeitliche
Erlaubnis schürfen, auf fremdem nur mit Einwilligung des Grundeigen-
tümers, welcher außer unter Gebäuden und einem Umkreise um diese
bis zu 200 Fuß in Gärten und eingefriedigten Hofräumen nicht ver-
sagt werden darf. Geschieht dies gleichwohl, so ist die Erlaubnis,
falls nicht überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegen-
stehen, durch die Bergbehörde zu erteilen (§§ 4—8). Die den gesetz-
lichen Erfordernissen entsprechende Mutung begründet (§ 22) einen
Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums. Damit eine Mu-
tung den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, ist unter anderem
notwendig, daß das in ihr bezeichnete Mineral an dem angegebenen
Fundpunkte auf seiner natürlichen Ablagerung vor ihrer Einlegung
entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher
Menge und Beschaffenheit nachgewiesen wird, daß eine zur wirtschaft-
lichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung möglich erscheint
(§ 15.) Der Anspruch aus der Mutung kann im Rechtswege nicht
gegen die Bergbehörde, sondern nur gegen die verfolgt werden (§ 23),
welche dem Muter die Behauptung eines besseren Rechts entgegensetzen1.

Der den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Fund gibt dem
Finder das Vorrecht vor allen anderen, nach dem Zeitpunkte seines
Fundes eingelegten Mutungen, wenn er innerhalb einer Woche nach
gemachtem Funde Mutung einlegt1 2. Sonst geht (§ 25) die ältere
Mutung der jüngeren vor. „Das Bergwerkseigentum3 wird durch die
von dem Oberbergamte erteilte Verleihung, bestätigte Konsolidation
oder Vertauschung von Grubenfeldern erworben.“ Der Bergwerks-
eigentümer hat (§ 54) die ausschließliche Befugnis, nach den Bestim-
mungen des Berggesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte
Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen sowie alle hierzu
erforderlichen Vorkehrungen unter und über Tage zu treffen.

Die Schürf- und Mutungsfreiheit trug wesentlich zum gewaltigen
Aufschwung des preußischen Bergbaues bei, der an Umfang und Be-
deutung nur dem nordamerikanischen nachsteht, den englischen fast

1	Ausnahmen, die heute die Regel bilden, im Gesetz vom 18. Juni 1907 (GS.
119) s. w. unten.

2	S. hierzu Entsch. d. Reichsger. Bd. 49 S. 281, Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 42 S. 480, Arndt, Kommentar, Anm. 2 zu § 24.

s § 50 in Fassung Art. 37 I des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (GS. 177).	c
        <pb n="286" />
        ﻿280

schon erreicht hat und alle übrigen sehr weit hinter sich läßt. Den
Armen hat, wie Heurtauld-Lamerville richtig voraussagte, die Freiheit
nichts genutzt, da nur sehr kapitalkräftige Unternehmer im Bohr- und
Mutungskrieg Erfolg hatten. Als die Gefahr groß wurde, daß alle noch
freien Felder in die Hände sehr weniger Geldmächte kommen, wurde
für die beiden wichtigsten Mineralien und Salze die Bergbaufreiheit
durch Gesetz vom 5. Juli 1905 (lex Gamp) zunächst auf zwei Jahre gesperrt
und schließlich durch Gesetz vom 18. Juni 1902 aufgehoben, für Salze
endgültig, für Steinkohlen außer den Provinzen Ostpreußen, Branden-
burg, Pommern und Schleswig-Holstein1 mit der Maßgabe, daß der
Staat außer den vom Jahre 1907 in seinem Besitz befindlichen noch
weitere 250 Maximalfelder (je 2200000 qm) innerhalb dreier Jahre Vorbe-
halten, daß dann aber wegen der übrigen Steinkohlenfelder ein Gesetz
wegen Übertragung des Rechts an Dritte ergehen sollte. Die Felder
sind Vorbehalten, das Gesetz ist aber bisher nicht zur Vorlage gelangt,
und die Staatsregierung beabsichtigt anscheinend aus fiskalischen Grün-
den auch nicht, in absehbarer Zeit ein solches vorzulegen. Dem Bei-
spiele Preußens sind die übrigen deutschen Staaten fast ausnahmslos
gefolgt, einige waren schon vorausgegangen. Einzelne, z. B. Elsaß-
Lothringen, behalten nunmehr alle Mineralien dem freien Verfügungsrechte
des Staates vor. Die Sperrung der Salze erfolgte angeblich, um die
Verschleuderung der Kalisalze an das Ausland zu verhüten, in Wirk-
lichkeit mehr, um den Kaliwerksbesitzern, vor allem den Fiscis Preußens,
Anhalts, Braunschweigs, Sondershausens, Weimars usw., eine sichere
Rente zu gewähren1 2. Das gleiche dürfte zum Teil auch für die Sperre
auf Steinkohlen zutreffen.

Was nun die Frage anlangt, ob nach dem Preußischen Berggesetze
die Bergwerksmineralien bis zu ihrer Verleihung Zubehör zum Grund-
eigentume sind, so bemerken in dieser Hinsicht die Motive des vor-
läufigen Entwurfes vom Jahre 18623 folgendes:

„Hierbei musste zunächst die bis in die neueste Zeit festgehaltene
Annahme verlassen werden, wonach die im Schosse der Erde
ruhenden Mineralien herrenlose Sachen oder „in bedingtem Sinne
freistehende Sachen“ sein sollen, indem diese unrichtige Annahme
zu unrichtigen Folgerungen und namentlich zu der Ansicht führt,
als werde das Eigentum der Mineralien durch das Finden erworben

1	In diesen Provinzen sind Steinkohlen nicht zu erwarten.

2	Man gibt jährlich Millionen aus, um den Absatz nach dem Ausland zu
propagieren.

3	Berlin 1862, S. 10 ff.
        <pb n="287" />
        ﻿28i

und als gewähre die Verleihung Eigentumsrechte an denselben.
Zur rationellen Begründung eines den Bedürfnissen des heutigen
Bergbaues entsprechenden Bergbaurechts erscheint es unerlässlich,
jene auch dem Allgemeinen (Preussischen) Landrechte zu Grunde
liegende Anschauung aufzugeben und statt dessen anzuerkennen,
daß die Mineralien in Wirklichkeit Bestandteile des Grund und
Bodens — pars fundi — sind, solange sie sich noch ungewonnen
auf ihrer natürlichen Lagerstätte befinden, und dass sie bis zur
Gewinnung nicht als Sachen im rechtlichen Sinne, mithin auch
nicht als herrenlose Sachen erachtet werden können.“

Man erkennt hier die Ansichten des französischen Rechts und die
Napoleons wieder. Indes dürfte die besonders von Achenbach für
seine oben erwähnten Ansichten herangezogene Autorität des Fran-
zösischen Rechts1 nicht für das Preußische Bergrecht entscheidend sein.
Zunächst ist zu beachten, daß nach Ansicht Napoleons und des Fran-
zösischen Rechts doch jedenfalls durch die Verleihung und nicht erst
durch die Gewinnung die rechtliche Zugehörigkeit der Mineralien vom
Grundeigentume aufhört und ein neues Eigentum an denselben beginnt1 2.
Zweitens dürfte es tatsächlich gar nicht richtig sein, daß bis zur Ver-
leihung, geschweige denn bis zur Gewinnung, die Bergwerksmineralien
im Französischen Rechte dem Grundeigentümer gehören; vielmehr möchte
nach dem früher Ausgeführten anzunehmen sein, daß sie bis zur Ver-
leihung dem Staate gehören. Drittens kommt für Frankreich die aus-
drückliche Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches in Betracht, wonach
das Grundeigentum auch alles, was unter demselben ist, mitumfaßt,
während in Preußen eine gleiche oder ähnliche Vorschrift nicht besteht.
Würde in Frankreich jene Vorschrift nicht gegolten haben, so hätte
man offen den Satz ausgesprochen, den man stillschweigend hingestellt
hat, daß nämlich die Bergwerksmineralien bis zu ihrer Verleihung dem
Staate und nicht dem Grundeigentümer gehören. Viertens erhält in
Frankreich der Grundeigentümer als solcher gewisse im Verleihungs-
akte festzusetzende Abgaben3 vom Bergwerksbeliehenen, währenddem
Deutschen Bergrecht z. B. dem Preußischen Berggesetz ein derartiger
Anspruch des Grundeigentümers gänzlich fremd ist. Dieses gibt dem

1	Achenbach, Französisches Bergrecht S. 145 ff-

2	„Avant la concession“ — sagte Napoleon (Achenbach, Französisches Berg-
recht S. 89) „les mines ne sont pas des proprietes, mais des biens.“ Art. 19 des
code des mines vom Jahre i8io;„ Du moment oü une mine sera concedee . . .
. . . . cette propriete sera distinguee de celle de la surface . . .“

3	Art. 6 und 42 des loi des mines vom Jahre 1810.
        <pb n="288" />
        ﻿282

Grundeigentümer weder ein Vorrecht zum Bergbau noch ein Mitbau-
recht, noch erkennt es ihm ein Recht auf einen Grundkux zu1. Aus
diesen Gründen dürfte, selbst wenn in Frankreich die noch ungewonnenen
Bergwerksmineralien zum Grundeigentum gehören würden, deshalb noch
keineswegs erwiesen sein, daß das gleiche auch in Preußen gelten müßte.

Jedenfalls aber dürfte für das Deutsche Recht anzunehmen sein,
daß die Bergwerksmineralien auch nicht vor ihrer Verleihung zum
Grundeigentume gehören. Nach älterem Rechte gehörten sie nicht dazu
und das neuere Recht hat hieran nichts geändert, indem es die Berg-
werksmineralien nach wie vor als vom Verfügungsrechte des Grundei-
gentums ausgeschlossen erklärt. Der Grundeigentümer darf nicht dar-
über verfügen, sonst verfällt er wie jeder andere, der ohne Verleihung
des Staates ein Bergwerksmineral sich zueignet, den Strafen des bereits
erwähnten, noch heute geltenden Gesetzes vom 26 März 18561 2. Er
kann auch keinen Dritten von der Verfügung Uber die unter seinem
Grundeigentume anstehenden Bergwerksmineralien ausschließen. Von
einem Verleihungsverfahren über Bergwerksmineralien, welche unter
seinem Grundeigentume anstehen, wird er nicht einmal benachrichtigt,
noch weniger zu demselben zugezogen. Auch er muß, wenn er das
Bergwerkseigentum erwerben will, die allgemein für alle geltenden
Vorschriften erfüllen3. In keiner Weise und selbst nicht bei der Fel-
desstreckung wird auf sein Oberflächeneigentum Rücksicht genommen.
Er wird in den meisten Fällen nicht einmal Kenntnis, geschweige denn
nähere Kenntnis von dem Vorhandensein von Bergwerksmineralien
unter seinem fundus haben, so wenig wie der Almenbesitzer in den
Alpen von einem Tunnel darunter. Umgekehrt wird die verleihende
Bergbehörde kaum jemals wissen, unter wessen Grundstücken die ver-
liehenen Mineralien liegen.

Die Bergwerksmineralien sind aber auch nach dem Preußischen

1 § 226 Allgemeines Preußisches Berggesetz.

s Die Ansicht, daß die Bergwerksmineralien vor ihrer Verleihung pars fundi
seien, vertreten namentlich Achenbach S. 94, 108, 113, Oppenhoff, Kommentar zum
Bergesetz Anm. 9, Brassert, Kommentar S. 54, Gottschalk, Kommentar S. 5,
Laspeyeres S. 21 f., Westhoff-Schlüter zu § 1, Kommentar Anm. 3, Thielmann,
6. Aufl. des Klostermannschen Kommentars Anm. 22 § i.

3	Daß er ohne obrigkeitliche Erlaubnis auf seinem Grundeigentume schürfen
kann (§§ 3 ff. des Preußischen Berggesetzes, Art. 12 des loi des mines), ist ein
Ausfluß seines Grundeigentums und bildet keinen Gegensatz zu dem oben Aus-
geführten. Denn das Schürfen ist kein Bergbau, sondern nur die Vorbereitung
dazu. In Zusammenhang hiermit steht, daß sich der Grundeigentümer zwar nicht
das Schürfen, wohl aber den Bergbau unter seinem Wohnhause gefallen lassen muß.
        <pb n="289" />
        ﻿28s

Allgemeinen Berggesetze nicht herrenlose Sachen1; denn sie werden
nicht durch die Inbesitznahme, sondern durch die Verleihung erworben.
Insbesondere ist der Fund keine Inbesitznahme, sondern z. B. gemäß
§ 15 des Preußischen Berggesetzes nur die Entdeckung eines Berg-
werksminerals auf einer natürlichen Ablagerung. Ein Fund im Sinne
des Berggesetzes liegt sogar nach der konstanten Praxis schon dann
vor, wenn das Vorhandensein des Minerals in irgend einer Weise z. B.
durch die Bohrprobe nachgewiesen ist1 2. Selbst die kaum noch gebräuch-
liche Aufschließung auf den Augenschein ist nur notwendig, wenn in
anderer Weise der Nachweis des Vorhandenseins eines Bergwerksminerals
nicht zu führen ist.

Der Fund gibt auch nach dem Preußischen Berggesetz kein
Bergwerkseigentum, sondern nur in gewissen Fällen ein Vorrecht zum
Muten3 * 5.

Ebensowenig legt das Preußische Berggesetz der Mutung die Be-
deutung eines bedingten oder eines werdenden Eigentums, oder die
Bedeutung einer deutschrechtlichen Gerechtigkeit bei. Die Mutung an
sich gibt überhaupt kein Recht; nur die den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechende Mutung, das soll heißen, nicht die Mutung allein, sondern
neben ihr noch der Fund, die rechtzeitige Einreichung gültiger Situa-
tionsrisse usw., dies alles zusammen begründet erst einen Anspruch auf
Verleihung des Bergwerkseigentums, also noch immer nicht das Berg-
werkseigentum selbst. Denn dieser Anspruch gibt dem Muter weder
ein gegenwärtiges, noch ein unmittelbares Recht, weder ein Recht an
den gemuteten Mineralien, noch an den Grundstücken, unter welchen
diese anstehen. Hieran dürfte es nichts ändern, daß nach § 19 des
Allgemeinen Berggesetzes, solange eine Mutung Gültigkeit hat, als das in
dem der Mutung beigefügten Situationsrisse angegebene Feld gegen
Mutung Dritter gesperrt ist; denn hierdurch werden zwar neue Mutungen
zeitweilig ausgeschlossen, aber die alte Mutung bleibt, was sie war.
Ebensowenig dürfte der Mutung dadurch der Charakter eines bedingten
oder beginnenden Eigentums oder derjenige einer deutschrechtlichen

1	S. oben § 29; auch Baron in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 45 ff.
Diese Ansicht vertreten u. a. Foerster-Eccius Bd. 3 S. 151, Dernburg, Preußisches
Privatrecht Bd. I S. 637, Beseler S. 937, v. Gerber S. 158, Klostermann zu § 1
seines Kommentars, Sehling, Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des
Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien, S. 50.

2	S. Erkenntnis des Obertribunals zu Berlin vom 7- September 1869 (Zeitschrift

für Bergrecht Bd. 11 S. 281 ff.), Entscheidung zu Bd. 62 S. 282 fr., Entsch. d.

Reichsger. Bd. 8 S. 197, Bd. 70 S. 254.

5 Arndt, Allgemeines Berggesetz (8. Aufl.) S 24 Anm. 2 S. 26.
        <pb n="290" />
        ﻿284

Gerechtigkeit beigelegt worden sein, daß der Anspruch daraus
gegen die Personen im Rechtswege verfolgt werden kann — § 23 —,
welche dem Muter die Behauptung eines besseren Rechtes entgegen-
setzten; denn auch der zu Unrecht nicht eingetragene Hypotheken-
gläubiger kann seinen Anspruch dem gegenüber verfolgen, der an
seiner Statt eingetragen worden ist, und doch hat er unzweifelhaft
weder eine bedingte noch eine beginnende Hypothek, noch ein anderes
dingliches Recht irgend welcher Art. Daraus, daß jemand ein Recht
zu klagen hat, folgt doch nicht, daß er Eigentum oder eine deutsch-
rechtliche Gerechtigkeit haben muß. Das Recht aus der Mutung kann
aber ganz gewiß nicht als ein das Grundeigentum bestrickendes Recht
angesehen werden, da es im Grundbuche nicht eingetragen ist, es auch
nicht zu den Rechten gehört, welche, ohne eingetragen zu sein, das
Grundeigentum bestricken, d. h. gegen dritte Erwerber wirken1. Das
Recht aus der Mutung kann auch nicht gegen den eingetragenen Eigen-
tümer eines Bergwerks geltend gemacht werden1 2. Überhaupt darf hier
alles wiederholt werden, was oben in § 28 bei Besprechung des Ge-
meinen Bergrechts ausgeführt worden ist.

Das Bergwerkseigentum des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes
ist ein Sacheigentum, allerdings nur in der Art wie das Grundeigentum
z. B. an einem Torf-, Sand-, Kalksteinlager; es gibt nicht bloß das
Recht auf Gewinnung der Mineralien, sondern diese unmittelbar3. Dem
Bergwerkseigentümer stehen in Ansehung seiner Mineralien die nämlichen
Rechte und Rechtsbehelfe zu wie dem Grundeigentümer in Ansehung
seines Ackers, seiner Sand-, Torf-, Kalksteingruben, und in Ansehung
seiner Grubengebäude und Maschinen die nämlichen wie dem Grund-
eigentümer in Ansehung seiner Häuser, Scheuern, Maschinen usw.
Dies entspricht auch der Anschauung des praktischen Lebens, der
Eigentümer eines Steinzalzbergwerks hat die Anschauung, daß ihm

1	§ 12 des Grunderwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872, § 50 Allgemeines Berg-
gesetz in Fassung Art. 37 I des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch vom 20. September 1879 (GS. 173).

2	§ 68 des Gesetzes vom 5. Mai 1872, § 50 des Allgemeinen Berggesetzes,
Erkenntnis des Obertribunals vom 23. März 1877, Entscheidungen Bd. 79 S. 290,
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 18 S. 248, Erkenntnis des Reichsgerichts vom 16. März
1881 in Zeitschrift für Bergrecht Bd. 23 S. 110, Arndt, Kommentar zum Allgemeinen
Berggesetz, 8. Auf!., Anm. 2 zu § 31.

3	Insoweit nur ist dem Reichsgericht vom 21. April 1900 in der Zeitschrift für
Bergrecht Bd, 48 S. 117 und vom 17. Februar 1914 im „Recht“ S. 254 zuzustimmen,
daß das Bergwerkseigentum kein Sacheigentum, sondern ein Inbegriff von Rechten
und Pflichten ist.
        <pb n="291" />
        ﻿285

dieses gehört und daß er nicht bloß ein jus in re aliena noch ein
bloßes Okkupationsrecht hat, genau so wie der Grundeigentümer sich
als Eigentümer der ihm gehörigen Ton-, Stein-, Marmor-, Sandlager
ansieht. Und wie will man erklären, daß dort, wo, wie in der Provinz
Hanover Steinsalz zum Grundeigentum gehört, der Grundeigentümer
Eigentümer des Steinsalzlagers ist, nicht aber der Bergwerkseigentümer
dort, wo Steinsalz nicht pars fundi ist?

Das durch die Verleihungsurkunde des Oberbergamts entstehende
Bergwerkseigentum ist auch kein jus in re aliena. Aber wenn einerseits
durch die Verleihung und andererseits nicht vor der Verleihung ein volles
Eigentum an den verliehenen Mineralien dem Beliehenen gegeben wird,
und wenn ferner bis zur Verleihung die Bergwerksmineralien weder
rechtliche Bestandteile des Grundeigentums noch herrenlose Sachen
sind, wem steht bis zu jenem Zeitpunkte das Eigentum an denselben
zu? Meiner Annahme nach dem Staate. Diese Mineralien sind aber
nicht mehr fiskalische, sondern öffentliche Sachen; der Staat hat sie
nicht zu eigen, um sie ausschließlich für den Fiskus zu verwenden,
sondern um darüber ira Interesse der Gesamtheit nach Maßgabe des
Gesetzes zu verfügen. Gegen eine solche Annahme spricht nun nicht der
Umstand, daß, wenn der Staat für sich Bergwerke betreiben will, er diese
der Regel nach wie jeder Dritte erst erwerben muß; denn der Staat
kommt hier in doppelter Eigenschaft in Betracht, einmal als Vertreter
der Gesamtheit und sodann als Bergfiskus, als jemand, der wie ein
Privater eine privatwirtschaftliche Unternehmung betreiben will und
eben deshalb keinen Vorzug vor jedem anderen Konkurrenten haben
soll. Wenn der Staat und der Bergfiskus nicht etwas verschiedenes
wären, wie könnte der erstere dem letzteren Bergwerkseigentum über-
tragen? Die Gesetzgebung hatte im Jahre 1865 zu einer ihrer haupt-
sächlichsten Aufgaben, den Bergfiskus vom Staate zu trennen, die
Bergwerksmineralien von fiskalischen Sachen, die sie früher waren,
in öffentliche Sachen, die sie heute sind, umzuwandeln. Es wird aber
wohl niemand behaupten, daß eine Staatseisenbahn aufhören sollte
Staatseigentum zu sein, weil der Staat (als Bergwerks-, Forst-, Domänen-
besitzer) nur unter den nämlichen Bedingungen wie jeder andere diese
benutzen dürfe. Der Justiz-, Domänen-, Bergwerks-, Forstfiskus usw.
muß genau so Fracht zahlen für die Benutzung staatlicher Eisenbahnen
wie jeder Private. Er ist den nämlichen Bahn-, Betriebs- usw. Ord-
nungen unterworfen.

Auch der Umstand, daß dem Staate vorgeschrieben wird, wie er
sein Eigentum an den Bergwerksmineralien ausüben muß, und daß er
        <pb n="292" />
        ﻿286

es nach Maaßgabe des Gesetzes Bergbaulustigen zu übertragen hat, dürfte
die Annahme des Eigentums nicht ausschließen. Denn auch der Ver-
käufer einer Ware darf nicht frei darüber verfügen, er ist verpflichtet,
sie dem Käufer zu übergeben; aber gleichwohl bleibt er, bis er letzteres
getan hat, Eigentümer. Die Republik der Vereinigten Staaten von
Nordamerika ist gesetzlich verpflichtet, oder richtiger, hat sich selbst
verpflichtet, unter gewissen Bedingungen das Eigentum an Teilen der
ihr gehörigen Ländereien Ansiedelungslustigen zu übertragen: aber
dessen ungeachtet ist sie Eigentümerin der noch nicht übertragenen
Ländereien. Auch zur Zeit der alten Bergregalität bedurfte es selbst
für den Regalherrn einer besonderen Übereignung bezw. einer beson-
deren Erklärung der Reservation1. Einer solchen Erklärung und aus-
drücklichen Verleihung bedarf auch heute der preußische Staat, wenn
er sich die ihm durch Gesetz vom 18. Juni 1907 (GS. 119) vorbe-
haltenen Steinkohlen, Stein-, Kalisalze usw. sich zueignen will, s. §§ 38 a,
b und c, ferner § 42 Abs. 3 des Berggesetzes in heutiger Fassung. Es
ist dies keineswegs widersinnig, wie Schling meint, denn der Staat tritt
in verschiedenen Formen auf, er schließt mit sich selbst Verträge, rechnet
mit sich ab, führt mit sich selbst Prozesse, d. h. die verschiedenen Fisci1 2.

Der Staat ist deshalb Eigentümer der noch unverliehenen Berg-
werksmineralien, weil er und nur er mit Ausschluß aller anderen dar-
über verfügen darf. Daß er Eigentümer ist, dürfte sich auch daraus
zeigen, daß er Eigentum überträgt. Dies läßt sich nicht aus seiner
Polizeihoheit erklären, wie dies die Motive des vorläufigen P'ntwurfs3
meinen; denn diese kann den Staat doch nur berechtigen, die Erlaub-
nis zum Bergbaubetriebe, aber nicht Eigentum an den verliehenen
Mineralien zu erteilen; ebenso wie sie den Staat nur berechtigt, die
Erlaubnis zur Anlage einer Fabrik oder zur Benutzung eines Dampf-
kessels, nicht aber das Eigentum an einer solchen Anlage oder an
einem Dampfkessel zu geben. Wie man das Recht des Staates zur
Verleihung des Bergwerkseigentums lediglich aus seiner Polizeihoheit
ableiten will, wenn man mit jenen Motiven davon ausgeht, daß die
Bergwerksmineralien bis zur Gewinnung dem Grundeigentümer gehören,

1	S. 241 f.

2	S. Arndt, Kommentar zur Verfassung des Deutschen Reichs, 5. Auf!., S. 355,
390, Arndt, Reichsstaatsrecht S. 746, Arndt, Kommentar zum Allgemeinen Berg-
gesetz, 8. Auf!., S. 8, 35 f.

3	S. 13: „Hiernach kann das Recht des Staates, den Privatbergbau im polizei-
lichen und staatswirtschaftlichen Interesse zu beaufsichtigen, sowie die Berechtigung
zum Bergbaubetriebe zu erteilen, unbedenklich aus der Polizeihoheit hergeleitet
werden.“
        <pb n="293" />
        ﻿28 7

dürfte um so weniger erfindlich sein, als der letztere weder eine Ent-
schädigung hierfür, noch eine Benachrichtigung erhält1. Daß es nicht
angeht, das Recht des Staates zur Verleihung des Bergwerkseigentums
durch seine Polizeihoheit zu begründen, dürfte auch daraus folgen, daß
der Bergau als solcher gar keiner polizeilichen Genehmigung bedarf.
Wo die Verfügung Uber die Bergwerksmineralien dem Grundeigentümer
zusteht1 2, oder wo das Privatregal3 4 vorkommt, kann der Bergbau grund-
sätzlich ohne jede Erlaubnis des Staates, aber nur mit Erlaubnis des
betreffenden Grundeigentümers oder Privatregalherrn betrieben werden.
Und doch ist die Polizeihoheit im ganzen Staate die nämliche!

Auch die „Berghoheit", von der man bei Beratung des Gesetzes
vom 18. Juni 1907 zu sprechen pflegte, reicht an sich nicht aus, das
Verleihungsrecht des Staates an den vorbehaltenen Mineralien zu er-
klären. Man pflegte zu sagen, daß diese der „Allgemeinheit“ reservirt
sind (Rede des Ministers Delbrück am 6. Mai 1907 im Abgeordneten-
hause, Sten. Bericht 475°)- Diese „Allgemeinheit“ ist der vom Fiskus
verschieden gedachte Staat.

Für die Annahme des Staatseigentums an den noch unverliehenen
Bergwerksraineralien spricht auch das Französische Recht, welches dem
Preußischen Berggesetze vielfach als Vorbild gedient hat*. In Frank-
reich sind die Bergwerksmineralien bis zur Verleihung tatsächlich Staats-
eigentum und man würde dies offen ausgesprochen haben, wenn dem
nicht der auf das bürgerliche Gesetzbuch gestützte Anspruch des Grund-
eigentümers im Wege gestanden hätte. Ein solcher Anspruch des Grund-
eigentümers ist aber in Preußen nicht vorhanden. Endlich spricht für
das Staatseigentum, daß nach der konstanten Praxis in Preußen und
Frankreich die ohne Verleihung des Staates gewonnenen Bergwerks-
mineralien nicht dem Grundeigentümer, noch dem Gewinner derselben,
sondern regelmäßig dem Staate gehören5. Glaubt man ein Eigentum
des Staates an den noch unverliehenen Bergwerksmineralien nicht billigen

1	S. auch von Beughem, Bemerkungen S. n.

2	Z. B. in Schlesien rücksichtlich des Eisens, in den vormals sächsischen
Landesteilen rücksichtlich der Kohlen.

3	Dasselbe ist nach § 250 des Allgemeinen Berggesetzes in Geltung geblieben.

4	S. Achenbach, Französisches Bergrecht S. 3 ff.

5	Achenbach, Französisches Bergrecht S. 121 ff. wo diese Praxis allerdings
bekämpft wird. Das einzige, diese Praxis als unrichtig verwerfende Urteil eines
französischen Gerichtshofes kann meines Erachtens schon deshalb nicht lür das
preußische Recht entscheidend sein, weil sich dasselbe auf die schon erwähnte
Vorschrift des Artikel 552 im Bürgerlichen Gesetzbuche stützt, welche in Preußen
nicht gilt.
        <pb n="294" />
        ﻿zu können, so wird man doch das Fortbestehen des Bergregals in dem
Sinne anerkennen müssen, daß auch heute noch in Preußen, soweit nicht
einerseits das Privatbergregal in I'rage kommt, und andererseits nicht
die Mineralien der Verfügung des Grundeigentümers unterworfen sind,
alle Rechte an den Bergwerksmineralien vom Staate ausgehen und nie-
mand kraft eigenen, jeder vielmehr nur kraft des ihm vom Staate verlie-
henen Rechts Bergwerke besitzen kann. Daß die Zeit, in welcher das
Allgemeine Preußische Berggesetz entstand, die Bezeichnung Bergregal
perhorreszierte, wird bei den damals herrschenden Anschauungen1 und
den Vorstellungen, welche sich dieselbe von einem Regale machte,
leicht begreiflich erscheinen.

Auch die landesgesetzliche2 Bergbaufreiheit des heutigen Preußi-
schen Rechts ist nichts anderes als eine Folge des fortbestehenden Bergre-
gals. Sie reicht deshalb nicht weiter als jenes Regal, erstreckt sich daher
nicht auf die provinzialrechtlich dem Grundeigentümer oder einem Privat-
regalherrn gehörigen Mineralien; sie reichte aber nach dem Allgemeinen
Berggesetz — und dies war eine weitere Änderung des früher gelten-
den Rechts — auch nicht weniger weit als das Regal. Sie konnte weder
in Ansehung gewisser Mineralien, noch in Ansehung gewisser Distrikte
ausgeschlossen werden. Seit dem Gesetz vom 18. Juni 1907 (GS. 119)
ist sie für die wichtigsten Mineralien, nämlich Steinkohlen, Stein-,
Kali- und andere Salze ausgeschlossen.

Einen Rest der früheren Auffassung von der fiskalischen Natur des
Bergregals bildeten die Bergwerksabgaben. Man kann diese meines
Erachtens nicht auf die Finanzhoheit des Staates gründen; denn sie
wurden nicht von allen, sondern nur von den staatlich verliehenen Berg-
werken erhoben. Deshalb brauchten die Kohlengruben in den vormals
sächsischen Landesteilen und die von Privatregalherren verliehenen Berg-
werke keine Bergwerksabgaben, auch nicht Aufsichtssteuern an den Staat,
zu entrichten8.

1	Diese treten besonders deutlich hervor in dem vom Herrn von Beughem
erstatteten Kommissionsberichte des Abgeordnetenhauses (Zeitschrift für Bergrecht
VI, S. 301) und in den Motiven des endgültigen Entwurfes (daselbst S. 80, 81).
Dagegen wurde in der Herrenhauskommission die Frage aufgeworfen, wie denn
anders der Staat gewisse Mineralien von der Verfügung des Grundeigentümers
ausschließen könne als durch das Bergregal. Siehe Achenbach, Deutsches Berg-
recht Bd. 1 S. 107, 108. Die Motive des endgültigen Entwurfs lassen die Frage
offen und schieben ihre Beantwortung der Wissenschaft zu.

2	Auch ein Privatregalherr kann die seinem Regale unterworfenen Mineralien
frei geben.

a S. oben § 5, Arndt in Conrads Jahrbüchern Bd. 36 S. 174 f., 630 h
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— 175 —



einer Urkunde vom 13. Dezember 10161 übereignet der
Gero von Magdeburg dem neugegründeten Kloster Unser

s auen:

&amp;

Hvitatem Frose cum Omnibus quae ad eandem pertinent, quae-
i- et inquirendis, aquis salsis et insulsis et quidquid in ea utilitatis
I poterit in mercatu, thelonaeo et moneta.“

ch bestätigt oder schenkt Erzbischof Friedrich von Magde-
ahre 11453 dem Stifte St. Peter und St. Nicolai die für das
gelegene Grundstück ausreichende Salzsole, welche die Eltern
errn Burchhard schon früher zum Gebrauche der Konventualen
hatten. Der Erzbischof erläßt dabei mit Zustimmung des Salz-
V infried allen ihm an der Sole zustehenden Zins, dergestalt, daß
Salzgraf keinerlei Gerechtsame und Zoll, seien es Erntepfennige
s messium), sei es Mägdesalz (in sale puellarum) noch irgend
' davon fordern soll. Auch sollen die Leute, welche jenes
men, von dem Gerichte des Salzgrafen frei sein. Rücksichtlich
tzt erwähnten Verleihung ist daran zu erinnern, daß das Hoch-
igdeburg durch die kaiserlichen Schenkungen vom 11. April
5. Juni 973 die Salinen zu Halle erhalten hat. Wie bereits
ist, waren diese Salinen im Privatbesitze. Die Besitzer
ach der Zahl der beim Betriebe verwandten Personen Ab-
richten, welche durch die Schenkungen auf das Hochstift
n. Außer den Abgaben hatte dieses das Eigentum und die
trkeit, welche es durch den Salzgrafen ausübte und ihm im
1 Falle wahrscheinlich nebst den Abgaben zu Lehen übertragen
--er Betrieb des Salzwerks geschah in Koten, denen aus den
ten Quellen das zum Sieden erforderliche Wasser geliefert
Die Besitzer der Koten waren Lehnträger von Magdeburg,
ikung vom Jahre 1145 bedeutet hiernach, daß von der den
alen geschenkten Kote bzw. von der dazu erforderlichen So-
Vbgaben an das Hochstift mehr gezahlt zu werden brauchten,
lg wurden die Arbeiter der Kote von der Gerichtsbarkeit
rafen befreit. Diese Urkunde beweist also keineswegs gegen
;gal noch, daß Magdeburg oder ein anderer das Verfügungs-
r die Sole als Zubehör zur Erdoberfläche besaßen,
f-

Heinemann, Codex Diplomaticus Anhaitinus, Dessau 1867 und 1873
78.

esta Archiepiscopatus Magdeburgensis.......von Georg Adalbert

tedt I. Teil, Magdeburg 1876, No. 1197 S. 477.

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