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        <title>Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit</title>
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            <forname>Adolf</forname>
            <surname>Arndt</surname>
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        </author>
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            <idno>101034126X</idno>
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        i

Zur  Geschichte  und  Theorie

des
BERGREGAL
und  der
Bergbaufreiheit.

Hin  Beitrag  zur  Wirtschaftsgeschichte

von

Dr.  Ad.  [Arndt,
ordentlichem,  öffentlichen  Professor  der  Rechte,
BerIin«CharIottenburg

In  loagum  tarnen  aevum
manserunt,  hodieque  manent.
Ho’ratius.

Freiburg  im  Breisgau
J.  Bielefelds  Verlag
1916
        <pb n="2" />
        Vorrede  zur  zweiten  Auflage.

Obgleich  seit  langem  die  erste  Auflage  so  vollständig  vergriffen
ist,  daß  selbst  antiquarisch  kein  Exemplar  zu  beschaffen  ist,  konnte
aus  Mangel  an  Muße  erst  jetzt  die  zweite  Auflage  erscheinen.  Was
Verfasser  vor  einem  Menschenalter  mit  seinem  Werke  bezweckte  —
den  Nachweis,  daß  die  Rechte  auf  die  Bergwerksmineralien  einst  und
jetzt  nicht  aus  dem  Grundeigentum,  noch  aus  der  Herrenlosigkeit,
sondern  aus  der  Macht  des  Staates  herrühren  —,  das  dürfte  im  wesentlichen ­
  gelungen  sein,  mag  man  dabei  von  einem  Regal,  oder  mit  dem
Französischen  Berggesetz  von  1791  von  einem  Nationaleigentum,  oder
mit  den  Verfassern  des  Preußischen  Gesetzes  vom  18.  Juni  1907  vom
Recht  der  Allgemeinheit  sprechen,  wenn  man  sich  nur  darüber  klar
ist,  daß  es  sich  nicht  bloß  um  eine  negative,  eine  bloße  Polizeibefugnis
handelt.  Bei  der  wesentlichen  Gleichheit  der  Rechtseinrichtungen  durch
die  ganze  Welt  hält  Verfasser  den  Zusammenhang  des  heutigen  und
mittelalterlichen  Bergrechts  mit  dem  antiken  (phönizisch-griechischen
und  römischen)  für  mindestens  wahrscheinlich,  wenn  auch  das  Urkundenmaterial ­
  noch  lückenhaft  ist.  Verfasser  hofft  zu  weiteren  Forschungen,
namentlich  im  älteren  romanischen  Recht  anzuregen.  Etwaige  Druckfehler ­
  bittet  er  auf  Rechnung  seiner  Augen  zu  setzen  und  bemerkt
noch  dankend,  daß  die  Abschnitte  über  Polnisches  und  Russisches
Bergrecht  von  Herrn  Archivar  Dr.  Zivier  in  Pless  herrühren.
        <pb n="3" />
        :&amp;gt;  J  '

§  i8.
8  19
§  20
§  21,
§  22,
8  23.
8  24.
8  25.
8  26,
8  27.
8  28,
8  29.
8  30.

Inhalt.
Seite
wort  V
.  Einleitung  1
,  Bergregal  und  Bergbaufreiheit  im  Griechischen  und  Römischen  Rechte  7
.  Verhältnis  des  Römischen  zum  Deutschen  Bergrecht  21
.  Die  Bergbaufreiheit  und  die  -Allmende  28
.  Die  Bergwerksabgaben  35
.  Waren  die  Berkwerke  im  Mittelalter  ein  rechtliches  Zubehör  zu
Grund  und  Boden?  41
,  Begriff  der  Regalien  44
.  Begriff  des  Bergregals  51
,  Begriff  der  Bergbaufreiheit  55
.  Uber  das  Alter  des  Bergregals  60
.  Über  den  Beweis  der  Regalität  der  Bergwerke  65
,  Das  Ungarische  (Schemnitzer)  Bergrecht  66
Das  Böhmisch-Mährische  Bergrecht  71
Das  Sächsische  (Freiberger)  Bergrecht  77
Die  schlesischen  Goldrechte,  polnisches  und  russisches  Bergrecht  .  81
,  Die  Tyrolischen  Bergwerksordnungen  94
Andere  Bergwerksordnungen:
Die  Harzer  Bergordnungen  99
Die  Berkwerksordnungen  für  Admont  .  102
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  im  Sachsen-  und  Schwabenspiegel  .  104
,  Bergregal  und  Bergbaufreiheit  in  England  116
Die  Berggewohnheiten  in  der  Grafschaft  Derbyshire  125
Die  rechtlichen  Verhältnisse  der  Salinen  im  Mittelalter  126
Die  Urkunden  bei  Böhlau,  betreffend  das  Salzregal  bis  zum  Jahre  1300  133
Ergebnis  aus  den  im  §  22  aufgeführten  Urkunden  169
Die  Urkunden,  betreffend  das  Metallregal  bis  zum  Jahre  1300  .  .  178
Ergebnis  aus  den  im  §  24  besprochenen  Urkunden  201
Das  Bergregal,  die  Bergbaufreiheit  und  die  Altgermanische  Agrarverfassung ­
  204
Die  Fortentwicklung  des  Bergregals  und  der  Bergbaufreiheit  vom
14.  bis  gegen  Ende  des  18.  Jahrhunderts  213
Die  Bergbaufreiheit,  das  Erstfinderrecht,  der  bergrechtliche  Fund  und
die  bergrechtliche  Mutung  im  Verhältnisse  zum  Bergregale  .  .  .  240
Die  rechtliche  Natur  der  regalen  Mineralien  vor  und  nach  der  Verleihung. ­
  Das  Bergwerkseigentum  252
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  im  heutigen  Rechte  270
        <pb n="4" />
        Einleitung.
§  i.  Das  Recht  zum  Bergbaubetriebe  kann  einen  dreifachen  Ursprung
haben.  Es  kann  erstens  ausgehen  vom  Rechte  des  Grundeigentümers,
in  welchem  Falle  die  Bergwerksmineralien  (d.  s.  der  Regel  nach  Salz,
Kohlen  und  die  Metalle)  rechtlich  als  Bestandteil  des  Grundeigentums  aufzufassen ­
  sind  und  nur  vom  Grundeigentümer  oder  mit  dessen  Genehmigung
gewonnen  werden  können.  Es  kann  zweitens  ausgehen  von  dem  eigenen
Recht  des  Okkupanten  oder  Finders,  in  welchem  Falle  die  Bergwerks
mineralien  als  herrenlose  und  deshalb  als  der  Besitzergreifung  aus
dem  eigenen  Rechte  des  Okkupanten  oder  Finders  freistehende  Sachen
aufzufassen  sind.  Es  kann  drittens  ausgehen  von  dem  Rechte  des
Staats,  in  welchem  Falle  die  Bergwerksmineralien  als  dem  Verfügungsrechte ­
  des  Staats  unterworfene  Sachen  aufzufassen  sind  und  nur  auf.
Grund  einer  vom  Staate  erteilten  Verleihung  erworben  werden  können.
Die  heutige  Wissenschaft  nimmt  als  den  ursprünglichen  Rechtszustand ­
  die  rechtliche  Zugehörigkeit  der  Bergwerksmineralien  zum  Grundeigentum ­
  an.  Gegen  diese  Annahme  spricht  vorweg  der  Umstand,
daß  in  sehr  vielen  Ländern  und  z.  B.  auch  in  Deutschland,  Frankreich
und  England  der  Bergbau  erheblich  älter  als  das  private  Grundeigentum
ist.  Dazu  kommt,  daß  die  Bergwerksmineralien  einst  unendlich  wertvoller
als  Grund  und  Boden  gewesen  sind,  welche  in  Überfluß  vorhanden  waren
und  zur  freien  Okkupation  standen.  Es  widerspricht  daher  der  Wahrscheinlichkeit, ­
  daß  die  Bergwerksmineralien,  z.  B.  eine  Solquelle  oder
eine  Lagerstätte  von  Gold-  und  Silbererzen,  einst  dem  Besitzer  des
Ackerstücks  gehört  haben  sollen,  unter  welchem  jene  Quelle  zu  Tage  trat
oder  jenes  Lager  entdeckt  wurde.
Jedenfalls  beruht  heute  der  deutsche  Bergbau  größtenteils,  ebenso
wie  in  den  meisten  Ländern,  volkswirtschaftlich  wie  rechtlich  auf  der
Trennung  zwischen  dem  Grundeigentum  und  den  Bergwerksmineralien.
Der  deutsche  Grundeigentümer  ist,  von  Ausnahmen  abgesehen,  nicht
berechtigt,  über  die  auf  oder  unter  seinem  Grund  und  Boden  befindlichen
Bergwerksmineralien  zu  verfügen  und  nicht  befugt,  jemandem  das
Arndt,  Bergregal.  j
        <pb n="5" />
        2

Aufsuchen  solcher  Mineralien  unter  seinem  Eigentum  zu  verwehren,  er
muß  es  sich  gefallen  lassen,  wenn  die  Staatsbehörde  auf  oder  unter
seinem  Oberflächeneigentum  einem  Anderen  sogar  ohne  Benachrichtigung ­
  oder  Entschädigung  das  Bergwerkseigentura  verleiht.  Diese
Trennung  des  Bergbaues  vom  Grundeigentume,  welche  auch  die  Grundlage
sowohl  des  französischen  Berggesetzes  vom  21.  April  1810  wie  des
Allgemeinen  Preußischen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  bildet,  wird
ihrem  geschichtlichen  Ursprünge  nach  in  Zusammenhang  gebracht  mit
den  Rechtsinstituten  des  Bergregals  und  der  Bergbaufreiheit.
Im  allgemeinen  wird  unter  dem  Bergregale  das  dem  Staate  oder
dem  Staatsoberhaupte  züstehende  Recht  verstanden,  mit  Ausschluß  aller
anderen  und  äuch  des  Oberflächeneigentümers,  über  die  Bergwerksmineralien ­
  verfügen  zu  dürfen 1 .  Wie  das  Wort  ergibt,  stand  das
Bergregal  ursprünglich  dem  rex  zu.  Im  Mittelalter  schob  sich  zwischen
den  König  und  den  Grundbesitzer,  dessen  Rechte  durch  das  Bergregal
beschränkt  wurden,  der  Feudalherr  ein.  Der  Streit  über  das  Recht  an  den
Bergwerksmineralien  wurde  zwischen  dem  König,  dem  Feudalherrn  und
dem  Grundbesitzer  in  den  verschiedenen  Ländern  mit  verschiedenem
Ausgange  ausgefochten.  In  England  siegte  der  Grundbesitzer  über
König  und  Feudalherr,  in  Frankreich  der  König  über  Feudalherr  und
Grundbesitzer  und  in  Deutschland  der  zum  Landesherrn  emporsteigende
Feudalherr  über  König  und  Grundbesitzer.
Vorbehaltlich  weiterer  Ausführungen  soll  schon  jetzt  der  Satz
aufgestellt  werden,  daß  das  Bergregal  da  anzunehmen  ist,  wo  das  Recht
zum  Bergbaubetriebe  nicht  vom  Grundeigentümer,  noch  vom  Okkupanten
oder  Finder  der  Bergwerksmineralien  kraft  deren  eigenen  Rechts,  sondern
vom  Staate  ausgeht.  Das  Bergregal  setzt  nicht  voraus,  daß  der  Staat
allen  Bergbau  allein  betreibt,  sondern  nur,  daß  alles  Recht  zum  Bergbaubetrieb ­
  von  ihm  ausgeht,  daß  niemand  außer  ihm  kraft  eigenen  Rechts,
vielmehr  jeder  nur  kraft  des  ihm  vom  Staate  verliehenen  Rechts  Bergbau
betreiben  darf.  Das  Bergregal  unterscheidet  sich  von  einer  polizeilichen
Konzession  oder  polizeilichen  Erlaubnis  dadurch,  daß  diese  nicht  ein
noch  fehlendes  Recht  (positiv)  schaffen,  sondern  nur  (negativ)  aussprechen,
daß  dem  Betriebe  kein  polizeilicher  Hintergrund  entgegensteht.
Unter  der  Bergbaufreiheit  wird  im  allgemeinen  das  jedem  zustehende
Recht  verstanden,  überall,  selbst  unter  eines  anderen  Grund  und  Boden
nach  Bergwerksmineralien  zu  suchen  und  die  aufgefundenen  nach  vor1 ­

  Vgl.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  98.  Boehlau,  De  regalium  notione
et  de  salinarum  jure  regali  p.  3,  4.
        <pb n="6" />
        3

heriger  Beleihung  vom  Staate  sich  zuzueignen 1 .  Die  Bergbaufreiheit
kann  eine  doppelte  Grundlage  haben.  Einmal  kann  sie  auf  der  Annahme
der  Herrenlosigkeit  der  Bergwerksmineralien  beruhen,  in  welchem  Falle
jeder  Finder  oder  Okkupant  solche  Mineralien  kraft  eigenen  Rechts
sich  zueignen  darf.  Sie  kann  aber  auch  auf  der  Annahme  des  Bergregals ­
  beruhen,  dann  nämlich,  wenn  der  Regalherr  aus  seinem  Rechte,
„in  Kraft  des  Regals“  den  Bergbau  im  eigenen  oder  allgemeinen  Interesse
jedem  freigegeben  hat.  Die  Bergbaufreiheit  bedeutet  nur,  daß  die
Bergwerksmineralien  nicht  zur  Verfügung  des  Grundeigentümers  stehen,
und  daß  der  Bergbau  an  sich  von  dessen  Genehmigung  unabhängig
ist;  nicht  aber,  daß  der  Bergwerksbetreiber,  ohne  dafür  Entschädigung
zu  zahlen,  das  Grundeigentum  durch  seinen  Betrieb  beschädigen  darf,
und  noch  weniger,  daß  er  die  Oberfläche  als  solche  (die  Acker-  oder
Baustellennutzung)  dem  Grundeigentümer  ohne  weiteres,  also  ohne
dessen  Erlaubnis  oder  ohne  Zwangsenteignung,  wegnehmen  darf.  Letzteres
gilt  auch  heute  noch  z,  B.  nach  dem  preußischen  Berggesetz,  obwohl
unzweifelhaft  im  angegebenen  Sinne  Bergbaufreiheit  besteht  und  die
Bergwerksmineralien  von  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  ausgeschlossen ­
  sind(Entsch.  des  Reichsger.  in  Zivils.  Bd.  32  S.  241).  Der
bekannte  Satz  des  Sachsenspiegels  Buch  I  Art.  35,  daß  niemand  auf
einem  fremden  Acker  ohne  des  Eigentümers  Erlaubnis  Silber  brechen
oder  graben  darf,  gilt  also  auch  heute  noch  trotz  unzweifelhaft
bestehender  Bergbaufreiheit,  schließt  also  die  Annahme  einer  solchen
nicht  aus a .
Rücksichtlich  der  Entstehung  des  Bergregals  waren  die  deutschen
Rechtslehrer  seit  Thomas  von  Wagner 8  mit  Ausnahme  Steinbecks 1  2  *  4  *  sämtlich
lange  darüber  einig,  daß  bis  zum  elften  oder  gar  bis  zum  zwölften  Jahrhundert ­
  das  Bergregal  in  Deutschland  nicht  bestanden  habe 6  * .  Nur  in

1  Vgl.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  98  ff.  Veith,  Bergwörterbuch  8.65,
Arndt  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  230.
2  S.  unten  §  18  und  Arndt  in  v.  Savignys  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Germ-Abt.,
  Bd.  24  S.  596  f.  und  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft
Bd.  70  S.  233.
8  Über  den  Beweis  der  Regalität  des  deutschen  Bergbaues,  Freyberg  1794,
S.  34  ff-4
  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues,  Breslau  1857,  S.  28  ff.
6  Karsten,  Über  den  Ursprung  des  Bergregals  in  Deutschland  S.  70  a.  a.  O.
Weiske,  Der  Bergbau  und  das  Bergregal  S.  32  ff.  Beseler,  Deutsches  Privatrecht,
3-  Aufl.  S.  842.  Gerber,  Deutsches  Privatrecht,  9.  Aufl.  §  95j  Anm.  2  S.  257,
wonach  noch  im  Sachsenspiegel  die  Mineralien  eine  pars  fundi  gebildet  haben  sollen.
Zachariä  in  der  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  Bd.  13  S.  33$.  Karl  Dietrich
        <pb n="7" />
        4

Bezug  auf  untergeordnete  Fragen  herrschten  Meinungsverschiedenheiten,
so  darüber,  ob  das  Salzregal,  wie  Böhlau  behauptet,  bereits  vor  dem
allgemeinen  Bergregale,  nämlich  schon  seit  dem  Jahre  1016  vereinzelt
vorgekommen  sei,  und  ob,  wie  Weiske  gegen  Karsten  auszuführen
sucht,  die  Territorialherren  in  Deutschland  das  Bergregal  schon  einige
Zeit  vor  den  Kaisern  ausgeübt  haben.
Dagegen  sind  die  Ansichten  über  den  Ursprung  der  Bergbaufreiheit ­
  unter  den  neueren  deutschen  Juristen  noch  sehr  geteilt.  Während
nämlich  Karsten  (S.  71)  und  andere  die  Bergbaufreiheit  als  die  uralte
Form  ansehen,  unter  welcher  von  jeher  der  Bergbau  in  Deutschland
betrieben  worden  sei,  unterscheiden  Achenbach  (S.  68  ff.),  Dernburg
(S.  559  ff.)  und  andere,  z.  B.  Hue,  die  Bergarbeiter  I  S.  83,  Kautzky  in
der  Neuen  Zeit  1889,  zwischen  der  gemeinen  Mark  (der  Allmende)  und
dem  aufgeteilten  Lande.  Nur  auf  der  ersteren  und  zwar  zunächst  nur
den  Gemeindegenossen,  so  sucht  insbesondere  Achenbach  auszuführen,
habe  das  Recht  zur  freien  Aufsuchung  der  Mineralien  zugestanden,
während  auf  dem  letzteren  ursprünglich  nur  der  Oberflächeneigentümer
ein  Recht  hierzu  besessen  habe.  Erst  später,  nämlich  erst  seit  dem
zwölften  Jahrhundert,  sei  unter  Miteinwirkung  des  inzwischen  lokal
entstandenen  Bergregals,  die  Bergbaufreiheit  von  der  ungeteilten  auf
die  geteilte  Mark  ausgedehnt  worden.  H.  Brunner *  1  nimmt  an,  daß  das
Bergregal  im  11.  Jahrhundert  entstanden  sei.  Dies  möchte  die  heute
herrschende  Ansicht  sein 2 .
Das  Beispiel  der  deutschen  Könige  und  die  aus  Deutschland  während
des  Mittelalters  in  Frankreich,  Spanien  und  England  eingewanderten
Bergleute  haben,  wie  Achenbach 3  ferner  behauptet,  die  Institute  des
Bergregals  und  der  Bergbaufreiheit  auch  nach  diesen  Ländern  getragen.
Alle  neueren  deutschen  Rechtslehrer  waren  seit  Thomas  v.  Wagner
früher  der  Ansicht,  daß  das  Bergregal  ursprünglich  auf  keinem  begründeten
Hüllmann,  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  in  Deutschland,  Frankfurt  a.  O.
i8o5,  S.  62  fr.  Boehlau,  De  regalium  notione  p.  8  sequ.  Grueter,  De  regali  metallorum
  jure  p.  38.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.68ff.  Dernburg,  Preußisches ­
  Privatrecht  S.  539ff.  Kummer  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Jahrg.  10
S.  376  ff.  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  II  554,  VIII  269  fr.
1  Grundzüge  der  deutschen  Rechtsgeschichte,  5.  Aufl.  S.  142,  deutsche  Rechtsgeschichte ­
  I  75,  76.  Die  Theorie  von  Zycha  u.  a.  s.  §§  4  und  9.
’  S.  auch  R.  Schröder,  Deutsche  Rechtsgeschichte.  A.  Dopsch,  Die  Wirtschaftsentwicklung ­
  der  Karolingerzeit  II  360.  Gierke  in  v.  Holtzendorffs  Enzyklopädie ­
  S.  234.  Hübner,  Grundzüge.
s  Französisches  Bergrecht  S.  28.  Ähnlich  Westhoff  in  Zeitschrift  für  Bergrecht ­
  Bd.  50.  S.  dagegen  Frühe,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  53  S.  165.  Arndt
das.  Bd.  55  S.  122  und  unten  §  19.
        <pb n="8" />
        Rechtstitel  beruht  habe,  sondern  von  einer  „Anmaßung“  der  deutschen
Kaiser  oder  von  einem  Mißverständnisse  oder  von  beiden  zugleich  herrühre.
Grüter  (S.  26)  und  Weiske  (S.  49)  schreiben  seine  Entstehung  einer
bloßen  Anmaßung  „arrogantia“  zu.  Wie  Eichhorn 1  vermutet,  habe
der  Umstand,  daß  die  reichsten  Silbergruben  in  jenem  Zeiträume,
die  Harzbergwerke,  unter  Otto  I.  auf  königlichem  Grund  und  Boden
eröffnet  seien,  zur  Entstehung  des  Bergregals  Veranlassung  gegeben.
Ähnlich  ist  die  Ansicht  Karsten  (S.  5).  Achenbach 2  hebt  hervor,  daß
fast  alle  Beleihungen  ursprünglich  auf  dem  Grund  und  Boden  der
Beliehenen  stattgefunden  haben.  Er  glaubt  mit  Kommer 3 ,  daß,  da
es  Sitte  gewesen,  unter  den  übrigen  Zubehörungen  der  Grundstücke
auch  die  Mineralien  aufzuführen,  die  Idee  von  einer  rechtlichen  Selbständigkeit ­
  der  letzteren  allmählich  entstanden  sei,  und  daß  aus  der  ferneren
Gewohnheit,  unter  seinen  übrigen  Gerechtsamen  auch  das  Bergbaurecht
durch  den  Kaiser  bestätigen  zu  lassen,  sich  die  Vorstellung  von  einem
Bergregale  der  Kaiser  gebildet  habe.  Kommer  nimmt  noch  außerdem
(S.  483/4)  auf  den  „gewalttätigen  Charakter  der  Hohenstaufen“,  namentlich
Friedrich  II.  Bezug,  welcher  letztere  hergebrachte  Rechte  nicht  geachtet
und  überall  die  kaiserlichen  Befugnisse  zu  erweitern  gesucht  habe.
Die  neueren  deutschen  Juristen  mit  Ausnahme  Steinbecks  sind  ferner
darüber  einig,  daß  sowohl  das  Bergregal  wie  die  Bergbaufreiheit  ohne
Zusammenhang  mit  dem  römischen  Rechte  stehen  und,  wie  die  übrigen
bergrechtlichen  Gewohnheiten,  einen  autochthonen  und  rein  deutschen
Ursprung  haben.  Nur  Hüllmann  bemerkt  rücksichtlich  der  von  ihm
in  das  elfte  Jahrhundert  gesetzten  Entstehung  des  Bergregals,  daß
dabei  auch  die  „Nachahmung  der  habsüchtigen  Römischen  Kaiser“  mitgewirkt ­
  habe  (S.  72).  Die  deutschen  Bergrechtslehrer  waren  endlich
darin  übereinstimmend,  daß  die  Bergbaufreiheit  entweder  ganz  oder
doch  teilweise  unabhängig  von  dem  Bergregal  entstanden  oder  daß
dieses  nur  durch  jene  beschränkt  entstanden  sei 4 .
V  erschieden  hiervon  waren  die  Anschauungen  der  meisten
deutschen  Rechtslehrer  des  achtzehnten  Jahrhunderts.  Zunächst  entwickeln ­
  sie  das  deutsche  Bergregal  und  die  deutsche  Bergbaufreiheit
aus  Einrichtungen  des  römischen  Rechts 5 .  Noch  weniger  halten  sie
1  Deutsche  Staats-  und  Rechtsgeschichte  §  297.
3  Deutsches  Bergrecht  §§  25-—29.
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  376  ff.
1  Ersteres  nimmt  z.  B.  Karsten  S.  71,  letzteres  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht ­
  S.  68  ff.  an;  s.  auch  Gierke  in  v.  Holtzendorffs  Enzyklopädie  S.  239  f.
Vgl.  besonders  Johann  Georg  Lori,  Sammlung  des  bayerischen  Bergrechts.
München  1764,  Einleitung  p.  I—V.
        <pb n="9" />
        6

das  Bergregal  für  eine  Anmaßung  oder  ein  Mißverständnis.  Die  Bergbaufreiheit ­
  ist  ihnen  endlich  kein  neben  dem  Bergregale  hergehendes
Rechtsinstitut,  sondern  lediglich  dessen  Folge.  Die  Bergbaufreiheit
beruht  ihrer  Ansicht  nach  allein  auf  dem  Willen  des  Regalinhabers:
sie  ist  von  diesem  „in  Kraft  des  Regals“  erklärt 1 .
Auf  dem  nämlichen  Standpunkte  wie  die  deutschen  Juristen  des
achtzehnten  Jahrhunderts  steht  die  überwiegende  Mehrzahl  der  französischen, ­
  englischen  und  italienischen  Schriftsteller.  Von  ersteren  ist  hier
besonders  zu  nennen  Migneron 2 ,  Regnauld  d'Epercy 3 ,  de  Pastoret*,
von  englischen  ist  namentlich  Bainbridge 5 ,  und  von  italienischen  Ciotti 6
zu  erwähnen.  Doch  sind  die  geschichtlichen  Nachrichten  der  fremdländischen ­
  Rechtslehrer  über  diesen  Gegenstand  meist  nur  sehr  dürftig 7 .
1  Köhler,  Sächsisches  Bergrecht,  2.  Ausgabe  S.  125  ft".
2  Annales  des  mines,  III  i^me  sörie  tome  3,  Paris  1833,  p.  633  suiv.
8  ln  seinem  Berichte  vor  der  französischen  Nationalversammlung  am  20.  März
1791,  der  in  teilweiser  Übersetzung  von  Achenbach  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  1  S.  603  ff.  mitgeteilt  ist.  So  sagt  F.  Naudier,  Traite  theoretique  et  pratique
de  la  legislation  et  de  la  jurisprudence  des  mines,  Paris  1872,  p.  11  ;  «Apres  la
chute  de  l’empire  romain  les  peuples  barbares  en  Gaule  comme  dans  la  plupart
des  autres  pays  conserverent  ä  leur  profit  les  lois  fiscales  des  empereurs;  ils  durent
eonserver  la  redevance  etablie  sur  les  mines,  redevance  du  dixiöme  des  produits,
que  nous  retrouvons  dans  les  plus  anciens  documents  qui  nous  restent  de  l’ancienne
monarchie;  on  peut  dire  qu’elle  est  d’origine  romaine  &amp;gt;;  ebenso  L.  H.  Briot,  De
la  propriete  des  mines,  Paris  1895,  p.  21,  s.  auch  Brunner,  Deutsche  Rechtsgeschichte ­
  I  76,  Villanueva  und  Abignente  und  unten
1  ln  den  von  ihm  mit  herausgegebenen  Ordonnances  des  rois  de  la  troisieme
race  tome  XV  p.  XXXIV  suiv.,  dagegen  indes  Merlin,  Recueil  alphabetique  zum
Worte  mine  tome  VIII  p.  195  und  Recueil  des  questions  de  droit  zu  demselben
Worte  §  1.  Merlin  sagt  an  ersterer  Stelle  von  der  ihm  entgegenstehenden  Ansicht:
«qu’elle  n’avait  pottr  base  qu’une  Interpretation  erronnee  des  lois  romaines  et  des
anciennes  ordonnances.»
ä  A  treatise  of  the  law  of  mines  and  minerals  by  William  Bainbridge,  4dl  edition
by  Archibald  Brown,  London  1878,  p.  120  ff.
a  Sulla  legislazione  delle  miniere  pp.  di  Bonaventura  Ciotti,  Cagliari  1869,
p.  33  ff.  s.  auch  Abignente,  La  proprieta  del  sottosuolo,  Roma  1889.  Villanueva
in  Enciclopedia  italia  XV 2  s.  m.  miniere,  cave  e  torbiere.
7  S.  indes  auch  E.  Mayer,  Italienische  Verfassungsgeschichte  I  360:  Edelmetalle-Regal
  bis  ins  9.  Jahrhundert,  Belege  la  Pertile,  Storia  del  diritto  Italiano
1496  f.  IV  426  No.  146:  Const.  I  175.  Lami,  Sanctae,  Eccl,  Florentinae  monumenta,
  Florenz  1758,  S.  470,  n86;  allgemein:  venae  metallorum  omnium
Huillard-Breholles,  Hist,  diplomatica  Friderici  II  281,  1241.  In  Italien  sei  Römisches ­
  Regal  geblieben  unter  Langobarden-  und  Frankenherrschaft,  s.  auch  Einl.
XXXIII  ff.  Ausgenützt  wurde  auch  in  Italien  nach  E.  Mayer  I  362  das  Bergregal
durch  Verleihung:  Venae  metallorum  omnium  sunt  monocratori,  Graphia  (Osanam)
S.  12  (gegen  das  Jahr  1087);  ebenso  Huillard-Breholles  IV  281,  1231.  S.  ferner
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        7

Im  Gegensatz  zu  den  damals  (1879)  herrschenden  Ansichten  der
deutschen  Wissenschaft  suchte  die  erste  Auflage  dieses  Werkes  auszuführen,
  daß  das  deutsche  Bergrecht,  namentlich  die  darin  geltenden
Grundsätze  des  Bergregals  und  der  Bergbaufreiheit  in  Zusammenhang
mit  dem  antiken  Rechte  stehen,  daß  die  Bergbaufreiheit  vom  Bergregal
abgeleitet  ist  und  nur  in  Kraft  desselben  gegolten  hat,  wenn  und  soweit ­
  es  der  Regalherr  gewollt  hat,  daß  nur  das  Bergregal  und  nicht  die
Bergbaufreiheit  gemeinrechtlich  gegolten  hat,  und  zwar  von  jeher  und
daß  jenes,  richtig  verstanden,  noch  heute  gilt.
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  im  Griechischen  und
Römischen  Rechte.
§  2.  Alles,  was  wir  über  den  Bergbau  bei  den  Griechen  wissen,
spricht  dafür,  daß  sie  die  Bergwerksmineralien  nicht  als  ein  rechtliches
Zubehör  zum  Grundeigentum,  sondern  als  der  Verfügung  des  Staats
unterworfene  Sachen  aufgefaßt  haben.  So  ist  bekannt,  daß  die  Verfügung ­
  über  die  Silbergruben  um  Laurion,  mit  Ausschluß  der
Oberflächenbesitzer,  dem  Atheniensischen  Staate  zustand.  Dieser  betrieb
den  Bergbau  nicht  unmittelbar  für  eigene  Rechnung,  sondern  überließ
die  einzelnen  Gruben  felder  —  epYaarjjpta  —  Privaten  gegen  ein  einmaliges
Einstandsgeld  und  die  Abgabe  eines  Vierundzwanzigstel  vom  Bruttoerträge. ­
  Auch  nach  der  Überlassung  blieb  der  Staat  Eigentümer  der
Bergwerke,  deren  Betreiber  nur  ein  erbliches  und  veräußerliches  Pachtrecht ­
  hatten,  welches  sie  im  Falle  nicht  pünktlicher  Zahlung  des
vorbezeichneten  Pachtzinses  an  den  Staat  verloren 1 .
Der  Bergbau  um  Laurion  war  in  dem  Sinne  dieses  Worts  frei,  daß
jeder  und  namentlich  auch  der  Nichtoberflächeneigentümer  nach  Erzen
suchen  und  die  aufgefundenen  nach  vorher  gegangener  Zumessung
unter  S  3  und  §  17  zum  Schluß,  ferner  Neuburg  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte,
Staatswissenschaft  1900,  S.  149  fr.  Arndt  daselbst  Bd.  70  (1914)  S.  231!.  J.  B.
Mispoulet,  Le  regime  des  mines  h  l’epoque  romaine  et  au  moyen  age  depuis  les
tables  d’Aljustrel,  1908.  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte  des  Oberrheins,  Straßburg ­
  1892.  Villanueva  1.  c.  p.  22,  Abignente  p.  96  a.  a.  O.  s.  auch  Fedor  Schneider,
Bistum  Volterra  I  7.  S.  auch  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  3  S.  183.  Seht
gründlich  sind  die  S.  6  Anm.  6  zitierten  Werke  von  Abignente  und  Villanueva.'
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  7  S.  35.  Antequerra  D.  Jose,  Historia  de  la  legislazion
  espanola  3.  Aufl.  p.  24  (Spanien  wechselt  nur  den  Herrscher).  Adam  Smith,
Wealts  of  nations,  deutsch  von  Asher,  1.  Bd.  Buch  4  S.  165  a.  a.  O.
1  Böckh  über  die  Laurischen  Silberbergwerke  in  den  Abhandlungen  der
K.  Akademie  der  Wissenschaften,  historisch-philologische  Klasse  1814/15,  S.  noff.
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        8

eines  Grubenfeldes  innerhalb  desselben  gewinnen  konnte.  Diese  Freiheit ­
  beruhte  nicht  auf  der  Herrenlosigkeit  dieser  Mineralien  (Silbererze),
sondern  auf  dem  Willen  und  dem  Rechte  des  Regalherrn.  Der
Atheniensische  Staat  hat  in  seinem  eigenen  Interesse  den  Bergbau  frei
erklärt 1 .
Dieselbe  Verfassung  wie  für  die  Bergwerke  um  Laurion  galt  für
die  Goldgruben  am  Pangäus 1  2 .
Der  vorstehenden  Auffassung  schließt  sich  auf  Grund  zahlreicher
Inskriptionen  Ardaillon  an 3 :  „La  propriete  de  l’Etat  s’etend  ä  toutes  les
mines  et  c’est  en  vertu  d’un  droit  regalien,  puis  qu’elle  ne  s’applique
qu’au  trefonds  et  non  ä  la  surface  correspondante  du  sol.“  Wie  die
Inskriptionen  ergeben,  erfolgten  Verleihungen  sowohl  auf  Staats-  wie  auf
Privatländereien.  Uber  die  Verhältnisse  zwischen  den  Beliehenen  und
den  Oberflächeneigentümern  enthält  das  Atheniensische  Recht  nichts
näheres,  anscheinend  überließ  es  deren  Regelung  dem  allgemeinen  Recht.
Gegen  Ardaillon  wenden  sich  Francotte 4  und  Lipsius 5 .  Ersterer  gibt  zu,
daß  alle  Inskriptionen  einen  vom  Oberflächeneigentümer  verschiedenen
Bergwerkseigentümer  zeigen,  schließt  aber  mit  Lipsius  aus  der  Rede
des  Demosthenes  gegen  Pantainos,  daß  ein  Privater,  Epikrates,  ein
eigenes,  nicht  bloß  ein  vom  Staate  gepachtetes  Bergwerk  besessen  habe.
Dies  widerlegt  aber  nicht  die  Regaltheorie,  da  man  annehmen  kann,
daß  der  Staat  die  Grube  verkauft  hatte.
Der  neueste  Schriftsteller  auf  diesem  Gebiet,  Fitzier,  führt  in  den
Leipziger  historischen  Abhandlungen  „über  Steinbrüche  und  Bergwerke
im  Ptolemäischen  und  Römischen  Ägypten“  aus,  daß  nach  dem  vorhandenen ­
  Quellenraaterial  der  Atheniensische  Staat  bis  zum  Sturze  durch
Sparta  der  Eigentümer  der  Silber-  und  Bleigruben  um  Laurion  gewesen
sei,  später  aber  nicht  mehr  vermocht  habe,  sein  Regalrecht  auszuüben,
doch  sei  dieses  das  ursprüngliche  gewesen.  Durch  die  Verpachtungskommission ­
  der  Poleten  seien  die  einzelnen  Bergwerksdistrikte  an  Dritte
abgegeben.  Hierüber  seien  Listen  geführt,  wobei  wenigstens  bis  etwa
zum  Jahre  300  stets  zwischen  dem  Recht  an  der  Oberfläche  und  dem
1  Xenophon  H  icspt  rcpoo63(ov  IV  12  oozsi  3s  pot  y.al  v  tcoXü;  xaüxa  apoxepa
tpoi  ifvujxsvai  —  daß  nämlich  der  Bergbau  zumal  wegen  der  Abgaben  dem  Staate
vorteilhaft  sei  —;  ixapfyet  -foöv  snl  iaoxeXsta  xai  x«jv  £svojv  xü)  ßouXopiv«)  tpfä£safl'ou
iv  xot?  pexdXXots.  S.  auch  Böckh  S.  119.
2  Büchsenschütz,  Besitz  und  Erwerb  im  griechischen  Altertum,  Halle  1869,
S.  103.  L.  H.  Biot,  De  la  propridtd  des  mines,  Paris  1895,  p.  19.
3  Les  mines  du  Laurion  dans  l’antiquitd,  Paris  1897.
*  L’industrie  dans  la  Grfece  ancienne,  Bruxelles  1901.
5  Das  attische  Recht  II  311;  s.  auch  Abignente  p.  71.
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        9

Bergwerke  geschieden  sei.  Bezüglich  des  dritten  und  zweiten  Jahrhunderts
führt  Fitzier  aus,  daß  die  Seleukidenkönige  wohl  ein  ausschließliches
Regal  für  Bergwerke  und  Salz  besessen  haben.  Dasselbe  lasse  sich  auch
ausLivius  XLII  12,  52  und  XXXIX  24  für  die  makedonischen  Bergwerke
dieser  Zeit  annehmen.  Fitzier  bemerkt,  daß  in  Ägypten  Bergwerke
im  Privatbesitz  oder  in  privater  Ausbeutung  unbekannt  gewesen  seien.
Er  nimmt  an,  daß  die  Ptolemäer-,  Seleukiden-  und  Lagidenkönige  das
Regal  über  alle  Bergwerksschätze  gehabt  haben,  insbesondere  für  Metalle,
Edelsteine,  Salz-  und  Natronlager,  wogegen  Steinbrüche  partes  fundi
gewesen;  doch  hätten  auch  diese  dem  Ptolemäerkönige  gehört,  weil  er
Herr  von  Grund  und  Boden  war 1 .
Im  Gegensatz  von  den  Atheniensern  betrachteten  die  Römer f
wenigstens  in  der  früheren  Zeit,  die  Bergwerksmineralien  auf  Italischem
Boden  als  rechtliches  Zubehör  zum  Grundeigentum  und  die  Erträge
des  Bergbaues  als  „Früchte“  des  Bodens  wie  das  Holen  von  Sand,
das  Brechen  von  Feldsteinen  oder  den  Obst-  und  Weinbau 1  2 .
Es  konnte  hiernach  jedenfalls  bis  zur  Kaiserzeit  auf  Italischem
Boden  nur  vom  Grundeigentümer  oder  nur  mit  seinem  Willen  Bergbau
betrieben  werden 3  *  S .
Dieser  Rechtszustand  dürfte  sich  besonders  daraus  erklären  lassen,
daß  nach  Vertreibung  der  Könige  die  Grundeigentümer,  die  Römischen
Bauern,  dem  Staate  seine  Rechtsverfassung  gegeben  haben.
Allem  Anscheine  nach  fanden  die  Römer  den  entgegengesetzten

1  S.  hierzu  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  70
S.  233.  Neuburg  das.  1900,  S.  50.  Maspero,  Les  finances  p.  38.  Bouche-Ledere,
Histoire  de  l’empire  des  Lagides  III  338.  Wilcken,  Griechische  Ostraka  I  442
und  v.  Willamowitz-Möllendorf  bei  Hinneberg,  Kultur  der  Gegenwart  S.  161,  172.
1  77  D.  de  Verb.  Signif.  (50,  16).  Frugem  pro  reditu  appellari,  non  solum
quod  frumentis  aut  leguminibus:  verum  et  quod  ex  vino,  silvis  caeduis,  cretifodinis,
lapidicinis  capitur.  —  1  7  §  14  D.  solut.  matrim.  (24,  3).  Sed  si  cretifodinae,  argentifodinae
  vel  auri  vel  cujus  alterius  materiae  sint  vel  arenae  utique  in  fructu
habebuntur.  S.  auch  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft
Bd.  70  S.  231  f.  Cuq,  Un  regiement  administratif  sur  les  mines  d’Hadrien,  Paris
1902.  J.  B.  Mispoulet,  Le  regime  des  mines  ä  l’epoque  romaine  et  au  moyen  äge
depuis  les  tables  d’Aljustrel,  1908.  Rostowzew,  Studien  zur  Geschichte  des  Römischen ­
  Kolonats,  1908.  Neuburg  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft ­
  1900,  S.  46  f.,  50,  63  a.  a.  O.  Zycha,  Das  Recht  des  älteren  deutschen  Bergbaues, ­
  189g.  Schmoller,  Jahrbuch  Bd.  15  S.  674  f.
1  I  8  O  D.  de  acquir.  rer.  dom.  (41,  1),  1  77  D.  de  contrah.  empt.  (18,  1),
*  9  S  3  D.,  1  13  $§  5,  6  D.  de  usufructu  (7,  1),  1  4  S  7  D-  de  eens.  (50,  15),  1  5
S  1  D.  de  rebus  eorum  qui  sub  tutela  (27,  9;  Paul,  uquod  tantem  privatis  licet
possidere),  1  7  S  14  D.  soluto  matrimonio  (24,  3).  Dig.  10,  3  p.  29.
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        —  [O  —
Rechtszustand  in  den  Provinzen  vor  und  sie  haben  denselben  fortbestehen
lassen
So  wissen  wir  aus  demFragraentederBergwerksordnung  für  Vipaska 1  2  3  *  *  *  * ,
daß  die  Verfügung  über  die  Bergwerke  im  Bergwerksbezirke  von  Vipaska
nicht  vom  Grundbesitzer,  noch  vom  Finder  kraft  Finderrechts,  sondern
vom  Staate  ausging.  Der  vom  Staate  eingesetzte  Vorsteher  des  Bezirksprocurator
  metallorum,  verkaufte  oder  verpachtete  die  einzelnen  Bergbaufelder ­
  —  putei  —  zum  Abbau  an  Private  gegen  bestimmte
Preise  —  pretia  —  und  unter  gewissen  Bedingungen.  Die  von  den
Privaten  für  die  Überlassung  der  putei  zu  zahlenden  Preise  waren
verpachtet 8 .
Neben  dem  Verkaufe  der  einzelnen  Gruben  durch  den  procurator
metallorum  kam  auch,  so  scheint  es,  eine  Art  Bergbaufreiheit  im  Berg1 ­

  Ebenso  Neuburg  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  1900,
S.  46,  243;  dagegen  Mispoulet  p.  52:  «Cependant  peu  k  peu  les  jurisconsultes
romains  arrivent  k  admettre  que  le  droit  aux  substances  minerales  souterraines
est  distinct  de  la  propriete  du  sol»;  Ulp.  D.  8,  4,  13  —  nisi  talis  consuetudo  in
illis  lapidicinis  constat;  s.  auch  Dig.  27,  9,  3,  15.  Mispoulet  p.  53  —  «au  troisieme
  siöcle  —  la  propriete  de  la  mine  tend  ä  se  detacher  de  la  propriete  du  sol
—  resultat  de  la  pratique  plutot  que  d’une  nouvelle  theorie  juridique  —  Fest  en
effet  la  rögle  adoptee  k  Aljustrel».  Binder  S.  64.  Neuburg  48—55;  besonders
Villanueva  1.  c.  p.  262,  der  behauptet,  daß  zur  Zeit  der  Republik  ein  „Systema
misto“  (Regal  und  Recht  des  Grundbesitzers)  herrschte,  während  Abignente  behauptete: ­
  «Tutte  le  miniere  fossero  o  no  in  terre  pubbliche  o  private,  in  esercizio
  o  non  ancora  scoperte  erano  di  assoluto  dominio  e  come  ogni  altera  forma
di  proprietk  immobiliare  poterano  essere  concesse  in  godimento  salvo  naturalmente ­
  la  riserva  deP  alto  dominio  virtuale  del  principe,  alcune  poterano  essere
objetto  di  concessione  speciale  assolutamente  indepedente  della  concessione  superfiziaria
  altro  invece  poterano  essere  accordate  in  godimento  allo  stesso  titolare  del
sottosuolo.i)  Abignente  p.  69  behauptet,  daß  bis  zur  Teilung  des  Römischen
Reiches  320  weder  absolute  Bergbaufreiheit  noch  vollständiges  Regal,  von  da  ab
jedenfalls  ein  Quasiregal  (la  quasi  regalia)  gegolten  hat.  Vielfach  wird  ein  Unterschied ­
  zwischen  entdeckten  und  nicht  entdeckten,  zwischen  gewöhnlichen  und
kostbaren  Mineralien  behauptet,  die  nicht  entdeckten  und  die  kostbaren  waren
dem  Grundeigentum  entzogen  und  dem  Staate  Vorbehalten,  s.  auch  Villanueva  1.  c.
p.  36  sowie  auch  Pertile  vol.  IV  p.  426.
2  Dasselbe  ist  unter  anderen  von  Wilmanns  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  19  S.  217  fr.  veröffentlicht.
3  S.  zur  Tafel  von  1876  noch  u.  a.  Neuburg  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte
Staatswissenschaft  1900,  S.  46  f.  Völkel  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  55
S.  182  f.  Binder  das.  Bd.  32  S.  227.  Schönbauer  in  den  Bergrechtlichen  Blättern,
Beilage  zur  Österreichischen  Zeitschrift  für  Berg-  und  Hüttenwesen  1913,  S.  126  f.
Arndt  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  231  f.  Arndt
in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  55  S.  55.
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        werksbezirke  von  Vipaska  vor.  Es  konnte  nämlich  jeder  ohne  Erlaubnis
des  Oberflächenbesitzers  wie  desjenigen,  welcher  die  Erträge  des  Bergbaues ­
  gepachtet  hatte,  aber  freilich  nur  mit  Genehmigung  des  procurator
innerhalb  des  Bergwerksbezirks  bergmännische  Arbeiten  für  eigene
Rechnung  vornehmen  lassen;  doch  mußte  er  dies  dem  Pächter  der
Bergwerkserträgnisse  anzeigen  und  für  jeden  von  ihm  beschäftigten
Sklaven  oder  Lohnarbeiter  gewisse  Abgaben  leisten 1 .
Es  ist  klar,  daß  diese  Bergbaufreiheit  nicht  auf  der  Herrenlosigkeit ­
  der  Bergwerksmineralien,  noch  auf  dem  eigenen  Rechte  des
Bergbaubetreibers,  sondern  auf  dem  Willen  und  dem  Rechte  des  Staats,
als  des  Eigentümers  der  Bergwerksmineralien  beruhte.  Sie  läßt  sich  vergleichen ­
  mit  der  Okkupationsfreiheit  am  ager  occupatorius 2 ,  welchen
jeder  gegen  gewisse  Abgaben  in  Besitz  und  Nutzung  nehmen  durfte,
obwohl  er  nicht  herrenlos,  sondern  Eigentum  des  Römischen  Staates
war  und  dies  selbst  nach  der  Okkupation  blieb.
Die  „Preise“,  welche  die  Bergwerksbetreiber  für  die  Überlassung
der  einzelnen  putei  und  die  Abgaben,  welche  sie  für  die  von  ihnen
beim  Bergbau  verwandten  Sklaven  und  Lohnarbeiter  zahlen  mußten;
sind  nicht  als  Steuern  für  einen  Gewerbetrieb,  sondern  als  Vergütung
für  die  Gestattung  des  Bergbaues  anzusehen;  ähnlich  wie  die  von  den
Okkupanten  des  ager  occupatorius  zu  entrichtenden  Abgaben  keine
Steuern  waren.
Der  Römische  Staat  blieb  auch  nach  der  Überlassung  der  einzelnen
putei  an  Private  Eigentümer  der  Bergwerke  um  Vipaska.
Im  Jahre  1906  wurde  bei  Aljustrel  in  unmittelbarer  Nähe  der
ersten  Erztafel  „lex  metallis  Vipascensis“  eine  zweite  Erztafel  gefunden,
die  nicht  der  Anfang  oder  das  Ende  der  ersten  Tafel  ist,  sondern  einem
anderen  Gesetze,  mutmaßlich  der  in  der  ersten  Tafel  erwähnten  lex
metallis  dicta  angehört 3 .  Das  neue  Fragment  ist  die  epistula  eines
1  S  7  des  1'  ragments  nach  Wilmanns:  Qui  in  finibus  metallorum  permissu
procuratoris  scaurias  argentarias  aerarias  pulveremve  ex  scaureis,  rutramina  ad
mensuram  pondnsve  coempta  coquere  expedire  frangere  cernere  lavare  volet,  .  .  .
quos  ad  id  faciendum  servos  mercenariosque  mittent,  in  triduo  proxumo  profiteantur
  et  solvant  in  capita  singula  denarios  conductori  quoque  mense,  ......  Ähnlich ­
  5  9-  Qui  intra  fines  metalli  Vipascensis  puteum  locumque  putei  Juris  retinendi
causa  usurpabit  occupabitve  e  lege  metallis  dicta,  biduo  proxumo  quod  usurpaverit
occupaverit  apud  conductorem  socium  actoremve  hujus  vectigalis  profiteatur.
2  S.  hierüber  Walter,  Geschichte  des  Römischen  Rechts,  3.  Aufl.  TI.  I  S.  6t  ft.
Marquardt,  Römische  Staatsverwaltung  II  150ff.  und  Rodbertus  in  seinem  Aufsatze:
„Zur  Geschichte  der  römischen  Tributsteuern  seit  Augustus“  in  Hildebrands  Jahrbüchern ­
  für  Nationalökonomie  und  Statistik  V  252.
Der  Text  s.  in  der  Savigny-Zeitschrift,  Roman.  Abteilung,  1906,  S.  35L
        <pb n="15" />
        12

Prokurators,  der  das  neue  Gesetz  Hadrians  mitteilt.  Es  enthält,  wie  gegen
Mis.poulet  zu  bemerken  ist,  kein  bloßes  Gewohnheitsrecht,  es  ist  ein  in
Rom  gegebenes  Gesetz.  Es  handelt  von  den  Modalitäten,  unter  denen
neue  Schacht-  (oder  Grubenbesitzer  oder  -Pächter  entstehen  können
und  berührt  nicht  die  Verhältnisse  der  damals  schon  arbeitenden  Kolonen.
Das  alte  Fragment  ist  eine  lex  venditionis  oder  locationis  des  Ortes
Vipaska  und  reguliert  die  Verpachtung  der  verschiedenen  kaiserlichen
Regale.  Der  Fiskus  verpachtete  sowohl  die  von  ihm  erhobenen
Reichssteuern  —  die  centesimae  argentariae  stipulationis,  die  scriptura
praeconis  (Ausrufesteuer)  —  als  auch  die  speziellen  Bergwerkssteuern
(für  usurpationes  bzw.  occupationes  puteorum  sive  pittaciarium)  und
die  vom  Fiskus  monopolisierten  technischen  Betriebe  (Schmieden,  Schuhmachereien, ­
  Haarschneiden,  Bäder  usw.).  Das  neue  Fragment  bestimmt,
daß  ein  Schacht  oder  eine  Schachtstelle  (puteus  sive  locus  putei)  von
jedem,  der  Lust  hat,  okkupiert  werden  darf  —  also  Bergbau  freiheit  in
optima  forma  —  hergeleitet  vom  Rechte  des  Staates.  Sofort  nach  der
Okkupation  soll  der  Okkupator  (Usurpator)  die  Tatsache  der  Okkupation
(Usurpation)  durch  die  Erlegung  einer  besonderen  Steuer,  des  pittacium,
bekunden;  diese  Erlegung  erfolgt  auf  Grund  einer  professio  an  den  Pächter
der  betreffenden  Steuer.  Die  Erlegung  der  Steuer  bevollmächtigt  ihn  zur
Aufstellung  eines  Pittaciums,  einer  Tabelle,  die  anzeigt,  daß  er  Okkupator
des  betreffenden  Schachtes  (bzw.  Schachtstelle)  geworden  ist.  Nahezu
ebenso  werden  heute  die  Schürffelder  (claims)  auf  englischen  und
deutschen  Kolonialboden  belegt.  Durch  diesen  Akt  wird  der  Okkupator
Besitzer  zur  Hälfte  des  okkupierten  Schachtes  und  hat  das  Recht,  sofort  die
vorbereitenden  Arbeiten  für  den  Bergbau  in  Angriff  zu  nehmen.  Zur  Vorbereitung ­
  hat  er  25  Tage  Zeit;  in  diesen  Tagen  soll  er  das  Geld  selbst
oder  durch  eine  Betriebsgesellschaft  schaffen.  Die  einmal  begonnenen
Arbeiten  dürfen  nicht  unterbrochen  werden.  Geschieht  diesdiebus  continuis
decem,  so  verliert  er  sein  Recht;  dies  ist  also  die  Vorschrift  der  Bauhafthaltung! ­
  Das  Mineral  darf  er  aber  erst  gewinnen,  wenn  er  auch  die  zweite
Hälfte  des  Schachtes  vom  Prokurator  gekauft  hat;  der  Kaufpreis  konnte
bei  Bruns,  Fontes  juris  romanis,  7.  Aufl.  S.  253  t.  ns.  113,  besprochen  u.  a.  von
Cuq,  Comptes  rendues  ä  l’academie  des  inscriptions  etc.,  1907,  p.  95.  J.  B.  Mispoulet,
  Le  regime  des  mines  A  Pepoque  romaine  et  au  moyen  äge  d’apres  les
tables  d’Aljustrel,  Paris  1908.  Kühler,  Zeitschrift  der  Savigny-Stiftung  1909,  S.  420.
Völkel,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  53  S.  185  f.  Neuburg,  Zeitschrift  für  die  gesamte ­
  Staatswissenschaft  1907.  Fitzier,  Steinbrüche  und  Bergwerke  im  ptolemäischen
und  römischen  Ägypten,  1910.  Arndt  u.  a.  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  53  S.  I.
Riccobono,  Fontes  juris  romani  antejustrani  1909,  S.  369.  Schönbauer  1.  c.  S.  137.
Rostowzew,  Studien  zur  Geschichte  des  römischen  Kolonats,  1908.
        <pb n="16" />
        13

in  Raten  gezahlt  werden.  Außerdem  mußte  er  eine  Abgabe,  vectigai
(s.  hierzu  Ulpian  in  D.  50,  16,  lex  17,  41),  zahlen  und  den  Schacht  in
ununterbrochenem  Betrieb  halten.  Geschieht  dies  nicht,  so  verliert  er
sein  Recht  und  jeder  andere  kann  den  fertigen  Schacht  okkupieren.
Der  Betreiber  muß  das  gewonnene  Mineral  auf  seine  Kosten  zu  den
fiskalischen  officinae  bringen.  Nur  auf  diesen  durfte  es  verhüttet
werden.  Das  Ganze,  auch  die  Gesellschaftsform  der  Kolonen,  die  mit
den  Pächtern  bzw.  Besitzern  der  Oberfläche  keineswegs  identisch  waren
(denn  der  Okkupator  bzw.  Usurpator  konnte,  wen  und  wieviel  er  wollte,
als  Mitgesellschafter  annehmen),  bildete  keine  römisch-rechtliche  societas,
sondern  eine  griechische  Koinonia,  die  etwa  dem  deutschrechtlichen
Miteigentum  zur  gesamten  Hand  entspricht.  Auf  der  Okkupation  oder
Usurpation,  wir  würden  sagen,  dem  Finderrecht,  im  Zusammenhang
mit  dem  Verkauf  der  Schächte  beruhte  die  ganze  Ausbeutung  der  im
fiskalischen  Eigentum  stehenden  (und  bleibenden)  Bergwerke.  Jeder
Beliebige,  nicht  etwa  der  Kolon  der  Oberfläche,  durfte  okkupieren.  Die
Okkupation  bzw.  Usurpation  hat  sich  kosten-  und  formlos  vollzogen,
um  dem  Fiskus  die  von  Zufällen  abhängige  und  kostspielige  Arbeit
des  Schürfens  abzunehmen.  Die  Gesellschaft  der  Bergbaubetreibenden
entspricht  unserer  Gewerkschaft,  wie  diese  ist  sie  unabhängig  vom
Wechsel  der  Gewerken  und  kennt  bei  Verzug  mit  Zahlung  der  Beiträge
das  Kaduzierungs-(Verfall-)Verfahren.  Waren  die  Bergwerke  um  Vipaska
pars  fundi  gewesen,  so  hätten  sie  ohne  weiteres  zur  Verfügung  der  Oberflächenmitbenutzungsberechtigten ­
  gestanden;  der  Fiskus  konnte  sie  nicht
jedermann  zur  Okkupation  gegen  Abgabe  an  sich  freigeben,  so  konnten
ferner  die  Bergbaubetreiber  nicht  jeden  beliebigen  (Nichtoberflächenbesitzer)
zum  socius  annehmen.  Die  Bergwerke  waren  ungeheuer  tief  und  groß,
einzelne  Strecken  oft  zwei  Kilometer  (nach  Mispoulet).  Wer  wußte  überhaupt, ­
  unter  welchem  Ackerstück  sie  lagen?  Wenn  Völkel(Zeitschrift  für
Bergrecht  Bd.  55  k  c.)  eine  grundsätzliche  Verschiedenheit  vom  deutschen
(warum  nicht  auch  englischen,  massitanischen  usw.)  mittelalterlichen  Bergrecht ­
  darin  sehen  will,  daß  die  Erztafel  von  Vipaska  nicht  wie  diese  das
Erstfinderrecht  als  Grundlage  des  Bergrechts  hinstellt,  so  ist  anzuführen, ­
  daß  das  Erstfinderrecht  bei  Salzwerken  nie  gegolten  und  sich  bei
Erzgruben  nur  auf  die  Fundgrube  erstreckte,  während  die  übrigen  Grubenfelder ­
  an  jeden  verliehen  werden  konnten.  Das  Wesentliche  ist,  daß
nach  dem  Recht  von  Vipaska  wie  nach  allen  mittelalterlichen  Bergordnungen ­
  alles  Recht  vom  Verleiher  (dem  Staat)  ausging.  Wie
dieser  seine  Befugnisse  (am  vorteilhaftesten  für  sich  und  die  Sache)
ausübte,  war  „selon  les  lieux  et  circonstances“,  wie  Mispoulet  p.  83  sagt,
        <pb n="17" />
        mmmm

—  14  —
verschieden,  wobei  besonders  die  Ergiebigkeit,  die  größere  oder  geringere
•Schwierigkeit;  des  Betriebs,  und  ob  es  sich,  wie  bei  Vipaska  um  uralte,
längst  bekannte  oder  erst  um  neu  zu  erschließende  Vorkommen  handelt.
Der  Okkupator  der  Tafeln  von  Vipaska  entspricht  dem  Finder  im  Sinne
der  mittelalterlichen  Bergordnungen  und  des  heutigen  Bergrechts.  Das
Bergrecht  in  den  römischen  Provinzen  war  phönizisch  bzw.  griechisch.
Diese  Rechtssysteme  kannten,  wie  das  Bergrecht  in  Cornwall,  Devonshire,
Derbyshire  und  in  Laurion  zeigt,  das  Erstfinderrecht  genauso  wiedas
Iglauer  und  Freiberger  Bergrecht  (s.  auch  w.  u.  §§  x8,  19).  Deshalb  möchte
der  nicht  zu  verschweigende  Ausspruch  Völkels  1.  c.  S.  243,  „die  deutschen
Bergordnungen  haben  mit  der  lex  metallis  dicta  nicht  mehr  Ähnlichkeit  als
etwa  der  Sachsenspiegel  mit  den  Digesten“,  selbst  wenn  man  von  allen
Übereinstimmungen  im  einzelnen,  auf  die  Mispoulet  hin  weißt,  und  von  den
im  Prinzip  identischen  Gewerkschaftsrecht  absieht,  kaum  Anerkennung
finden.
Auch  die  Bergverfassungen,  welche  schon  zur  Römerzeit  in  den
englischen  Grafschaften  Cornwall,  Devonshire  und  Derbyshire  aller  Wahrscheinlichkeit ­
  nach  gegolten  haben,  zeigen,  daß  sich  auch  in  anderen
Teilen  der  Römische  Staat  als  Eigentümer  der  Bergwerksmineralien  angesehen ­
  hat  und  daß  diese  weder  herrenlos  noch  der  Verfügung  des
Oberflächenbesitzers  unterstellt  waren 1 .  Eine  überall  gleichmäßige  Bergwerksverfassung ­
  hat  indeß  im  Römischen  Reiche  bis  zur  späteren  Kaiserzeit ­
  schwerlich  gegolten;  vielmehr  scheint  man  ursprünglich  auf  die  natürlichen ­
  Verhältnisse  und  namentlich  auch  auf  die  Rechtszustände  des
unterworfenen  Gebiets  Rücksicht  genommen  zu  haben.  So  hatte  der
:  Römische  Staat  einst  einzelnen  Provinzen  das  Recht  des  Bergbaubetriebes ­
  belassen,  z.  B.  den  Makedoniern,  denen  er  nur  die  Gold-  und
Silbergruben  untersagte 1  2 .
Es  lassen  sich  nun  außerdem  Vorangeführten  noch  zahlreiche  Quellenverzeichnisse ­
  dahin  beibringeü,  daß  im  Römischen  Reiche  wenigstens  auf
Provinzialboden  nicht  der  Grundeigentümer,  sondern  der  Staat  über
die  Bergwerksmineralien,  zu  welchen  im  Römischen  Reiche  auch  der
Marmor  gerechnet  wurde,  verfügen  konnte  und  daß  sich  der  Grundeigentümer ­
  den  Bergbau  anderer  auch  ohne  seine  Einwilligung  unter
seinem  Grundstücke  —  und  aus  polizeilichen  Gründen  nur  nicht  unter
seinen  Gebäuden  —  gefallen  lassen  mußte.

1  S.  unten  §  19.
2  Livius  lib.  45  cap.  18,  19,  29;  Tacitus  lib.  V;  Plinius  XXXIII  1.  10,  21  ;
Biot  1.  c.  p.  19  f.
        <pb n="18" />
        IS

In  der  Const.  i  Cod.  Theod.  de  metallis  et  metallariis  (X,  19)
verfügten  die  Kaiser  Constantin  und  Maximian  an  den  Rationalis  Africae;
Secandorum  marmorum  ex  quibuscunque  metallis  (also  nicht  bloß
aus  den  auf  eigenen  Grundstücken  belegenen)  tribuimus  (nämlich
wir  die  Kaiser)  facultatem,  ita,  ut  qui  caedere  metallum  atque
ex  eo  quodcunque  decreverint,  etiam  distrahendi  habeant  facultatem  *.
Diese  Erlaubnis  wurde  durch  die  lex  2  Cod.  Theod.  de  met.
v.  J*  363  vom  Kaiser  Julian  auch  auf  den  Orient  ausgedehnt.  In  Makedonien ­
  und  Illyrien  hatten  die  Kaiser  den  Marmorbergbau  vor
dem  Jahre  376  freigegeben;  denn  es  heißt  in  der  Const.  8  Cod.
Theod.  de  met.  aus  dem  genannten  Jahre:
Potestatem  eruendi  vel  exsecandi  de  privatis  lapidicinis 1  2  3  jam  pridem
  per  Macedoniam  et  Illyrici  tractum  certa  sub  condicione
permisimus.
Hierher  gehört  ferner  die  Const.  10  im  zitierten  Titel  des  Theodosianischen
  Kodex:
Cuncti,  qui  per  privatorum  loca  saxorum  venam  laboriosis  effossionibus
  persequuntur,  decimas  fisco,  decimas  domino  repraesentent,
cetero  modo  suis  desideriis  vindicando.
Würde  diese  Stelle  voraussetzen 8 ,  daß  der  Bergbaubetreiber  sich  zuvor ­
  mit  dem  Grundeigentümer  über  die  Gestattung  des  Bergbaues  geeinigt ­
  habe,  so  dürfte  nicht  abzusehen  sein,  warum  nicht  auch  die  Höhe
der  an  jenen  zu  zahlenden  Entschädigung  dem  Privatabkommen  überlassen ­
  ist 4  *  *  * .
1  P.  F.  Girard,  Manuel  elementaire  de  droit  romain  (5)  p.  257  :  «Une  Constitution ­
  de  Gratien  et  Valentinien  pennet  dans  le  dernier  etat  du  droit  ä  celui
un  filon  exploiter  la  inine  malgre  le  proprietaire  moyennant  d’une  indemnite  d’un
io«  au  proprietaire  et  un  IV=  au  fix.»  C  11,  7  de  metallariis.
2  Hier  Marmorgruben.
3  Dies  nimmt  allerdings  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  18,  19  an.
*  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  39  will  aus  dem  Worte  „persequi“  folgern,
daß  die  Stelle  keine  allgemeine  Bergbaufreiheit,  sondern  nur  die  Weiterverfolgung
einer  auf  eigenem  Grund  und  Boden  gefundenen  Mineralader  auf  ein  fremdes
Grundstück  vorschreibt,  ebenso  Westhofif  (Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  50  S.  38).
Dies  widerlegt  sich  schon  aus  dem  Worte  „cuncti“  :  alle,  nicht  bloß  die,  welche
auf  eigenem  Boden  gefunden  haben.  Sodann  ist  unerfindlich,  weshalb  der  Fiskus
seine  decima  nur  erhalten  soll,  wenn  es  sich  um  die  bloße  Fortführung  eines  bergbaulichen ­
  Betriebes  handelt.  „Persequi“  heißt  soviel  wie  betreiben.  Gegen  Zycha
s.  auch  Mispoulet,  Le  rdgime  des  mines  ä  l’epoque  romaine  et  au  moyen  äge
depuis  les  tables  d’Aljustrel,  1908,  p.  67,  der  andererseits  in  dieser  Stelle  die  Berg-
        <pb n="19" />
        —  16  —
Desgleichen  kommt  die  Const.  11  v.  J.  384  desselben  Titels  in
Betracht:
Hi,  quibus  ad  exercenda  metalla  privata  dives  marmorum  vena
consentit,  excidendi  exsecandi  juxta  legem  dudum  latam  habeant
facultatem,  ita  ut  decima  pars  fisci  nostri  ntilitatibus,  decima  ei,
cujus  locus  est,  deputetur *  1 .
Ganz  unzweideutig  ist  aber  die  nachfolgende  Konstitution  der
Kaiser  Valentinian,  Theodesius  und  Arkadius  aus  dem  Jahre  393
(Const.  14,  Cod.  Theod.  de  met.);
Quosdam  operta  humo  esse  saxa  dicentes,  id  agere  cognovimus  ut
defossis  in  altum  cuniculis,  alienarum  aedium  fundamenta  labefactent.
  Qua  de  re  si  quando  hujusmodi  marmora  sub  aedificiis
latere  dicantur,  perquirendi  eadem  copia  denegetur;  ne  dum  cautium
ementita  nobilitas  cum  aedificiorum  qualitate  taxatur  et  pretium,
domus  ne  diruatur,  offertur,  non  tarn  publicae  rei  Studium  quam
privati  causa  videatur  fuisse  dispendj.
Als  Grund,  weshalb  die  Konstitution  erlassen  wurde,  ist  die  Besorgnis ­
  angegeben,  daß  jene  Bergbaufreiheit  nicht  des  allgemeinen  Nutzens,
d.  h.  der  von  den  Bergwerksbetreibern  zu  zahlenden  Abgaben  halber,
noch  mit  der  ernstlichen  Absicht,  Bergbau  zu  treiben,  sondern  überhaupt ­
  nur  zu  dem  Zwecke  ausgeübt  werden  könnte,  um  durch  die
Vorspiegelung  des  Vorhandenseins  edlerer  Mineralien  den  Grundeigentümer ­
  zur  Zahlung  einer  Abfindungssumme  dafür  zu  bestimmen,
daß  sein  Haus  nicht  durch  den  Bergbau  zusammengestürzt  werde.  Eine
solche  Besorgnis  dürfte  aber  nicht  obgewaltet  haben  können,  wenn
überhaupt  nur  mit  Einwilligung  des  Oberflächeneigentümers  Bergbau  betrieben ­
  werden  durfte.  Diese  Konstitution  ist  mit  einer  sachlich  unerheblichen ­
  Abkürzung  in  den  nämlichen  Titel  des  Justinianischen  Kodex
(XI,  6)  und  in  lib.  X.  tit.  11  der  lex  Romana  Visigothorura  (des  sogenannten ­
  breviarium  Alaricianum)  übernommen.  Die  interpretatio 2
im  Breviar  lautet  hierzu:
Quicunque  metallum  dicentes  latere  sub  alienis  aedificiis  quaelibet
saxa  vel  marmora  effodienda  crediderint,  ut  per  eos  fundamentorum
  firmitas  incipiat  vacillare,  his  inquisitionibus  hujus  licen

baufreiheit  nur  im  Keime  (en  germe)  finden  will.  Wie  im  Text  auch  Abignente  p.  95,
64  und  Villanueva  1.  c.
1  Anm.  4  auf  S.  8.
-  Haenel,  Lex  Romana  V’sigothorum  p.  218.
        <pb n="20" />
        17

tiam  denegamus,  ne  dum  nobiliores  lapides  se  quaerere  asserunt,
aut  vendere  aut  subvertere  aliena  fundamenta  praesumant.
Die  epitome  S.  Galli 1  besagt  hierzu:
.  .  .  hoc  est,  ut  nullus  praesumat  sub  alterius  fundamentis,  ubi  ipse
homo  edificium  habet,  nec  aurum  nec  nulla  rebustura  quaerere,
nisi  ejus  convenientia,  cujus  edificium  est  .  .  .
Die  Worte  der  epitome  S.  Galli  „nisi  ejus  convenientia“  beweisen,
daß  mit  Einwilligung  des  Grundeigentümers  auch  unter  dessen  Hause
nach  Bergwerksmineralien  gesucht  werden  darf,  daß  mithin  ein  bloßes
„Polizeigesetz“  nicht  vorliegt 1  2 .
Die  zitierte  Konstitution  beweist  sodann,  daß  nur  die  edleren  Steine
(d.  s.  Metalle  und  Marmor  und  namentlich  weder  Kalk,  noch  Thon,
noch  Kieselsteine  usw.)  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  entzogen
waren.  Sie  beweist  ferner,  daß  man  zum  Suchen  von  Bergwerksmineralien ­
  (edleren  Mineralien)  der  obrigkeitlichen  Genehmigung  bedurfte,
da  sonst  eine  solche  im  gegebenen  Falle  dem  Bergbaulustigen  nicht
abgeschlagen  (denegiert)  werden  konnte.  Sie  beweist  endlich,  daß  der
eigentliche  Zweck  des  Bergbaues  und  insbesondere  der  vom  Staate
erklärten  Bergbaufreiheit  nicht  sowohl  der  eigene  Nutzen  des  Bergbaubetreibers ­
  noch  des  Grundeigentümers,  sondern  derjenige  des  Staates
(publicae  rei  Studium)  sein  sollte 3 .
Die  vorstehenden  Beweise  gegen  die  Zugehörigkeit  der  Bergwerksmineralien ­
  zum  Grundeigentum  kann  auch  die  lex  13  §  i  Ulpiani  D.
commun.  praed.  (8,  4)  nicht  widerlegen,  da  sie  mit  Sicherheit  nicht
von  edleren  Mineralien  handelt  und  höchstens  zeigt,  daß  zu  Ulpians
Zeiten  das  Recht  zum  Marmorbergbau  zuweilen  noch  mit  dem  Grundeigentume
  verbunden  war.
Völkel  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  55  S.  230  nimmt  darauf ­
  Bezug,  daß  in  den  Provinzen  (also  auch  um  Vipaska)  der  ganze
Grund  und  Boden  dem  Kaiser  oder  Fiskus  gehörte  und  daß,'  wenn
diese  den  Bergbau  freigaben,  sie  dies  als  Grundherr,  nicht  als  Regalherr
1  S.  über  die  Bedeutung  derselben  auch  für  das  Verständnis  des  Justinianischen ­
  Rechts  Fitting  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  Bd.  11  S.  222  f.  Das
breviarium  galt  auch  in  Spanien.
2  S.  auch  die  übrigen  epitome  bei  Haenel  p.  218,  219.
8  S.  auch  const.  s  der  Basiliken  lib.  LVI,  tit.  17,  Tom.  V  der  Heimbachschen
Ausgabe,  Leipzig  1850,  S.  171,  wonach  der  Bergbaubetreiber  nur  seine  Arbeit
(xpno;)  bezahlt  erhalten  sollte;  wegen  des  Unterschiedes  der  edlen  von  den  unedlen ­
  Mineralien  s.  auch  Villanueva  und  Pertile  1.  c.
Arndt,  Bergregal.  ^
        <pb n="21" />
        i8

taten 1 .  Dabei  ist  jedoch  zu  erinnern,  daß  die  Nutzung  des  Grund  und
Bodens  nicht  dem  Fiskus,  sondern  Kolonen  zustand,  daß  also,  wenn
die  Bergwerke  pars  fundi  in  den  Provinzen  gewesen  wären,  diese  ohne
weiteres  den  Kolonen  zur  Ausbeutung  gehörten,  Völkel  (S.  233)  will
ferner  aus  Rostowzev  (Studien  zur  Geschichte  des  römischen  Koloniats
S.  408)  folgern,  daß  in  den  dalmatisch-panonischen  Bergbaudistrikten
den  Kolonen  nicht  bloß  die  Schächte,  sondern  auch  anliegendes
Terrain  gehörte.  Ist  dies  richtig,  so  beweist  dies  erst  recht  gegen
die  Zugehörigkeit  des  Bergwerks  zum  Grundeigentum;  denn  sonst
wäre  die  Bemerkung  überflüssig.  Die  Stelle  zeigt  lediglich,  daß  nicht
jeder  Bergbaubetreibender  Grundeigentümer  und  als  solcher  bergbauberechtigt ­
  war,  sondern  nur,  daß  einzelne  Bergbaubetreibende  (die  ja,  wen
sie  wollten,  zum  Sozius  annehmen  durften)  auch  Ackerstücke  bzw.  Grundeigentum ­
  besaßen.  Das  gilt  für  Aberundabertausende  heutige  Bergleute
auch,  ohne  daß  daraus  die  Pertinenzqualität  des  Bergbaues  zum
Grundeigentum  gefolgert  wird  und  erklärt  sich  ganz  einfach  daraus,  daß
die  Bergbaubetreiber  doch  Wohnung,  Ackernutzung  usw.  haben  mußten 1  2 .
Es  wird  nun  besonders  von  Bergrechtslehrern 3  4  behauptet,  daß  die
Trennung  des  Bergbaurechts  vom  Grundeigentume  durch  die  Const.  unica
Cod.  Just,  de  nudo  jure  Quiritium  tollende  VII.  35  beseitigt  worden
sei,  da  diese  die  Unterschiede  zwischen  Provinzial-  und  Italischem  Boden
aufgehoben  habe.  Allein  diese  Konstitution  will  nur  den  leeren  und  gegenstandslos ­
  gewordenen  Namen  des  Quiritarischen  Eigentums  aus  der
Welt  schaffen,  und  keineswegs,  so  scheint  mir,  läßt  sich  aus  derselben  entnehmen, ­
  daß  der  Kaiser  die  ihm  am  Provinzialboden  zustehenden  sehr
konkreten  und  nichts  weniger  als  inhaltslosen  Rechte  durch  diese  Konstitution ­
  habe  aufheben  wollen.  Dies  ist  auch  nicht  der  Fall  gewesen.
Es  steht  tatsächlich  fest,  daß  die  Trennung  des  Bergbaurechts  vom
Grundeigentume  auch  über  Justinian  hinausgedauert  hat,  wie  dies  denn
schon  die  vorzitierte  Stelle  der  epitome  S.  Galli  und  die  entsprechenden
Stellen  der  epitome  Aegidii,  der  Scintilla,  der  epitome  Lugdunensis  und
der  epitome  Monachi  ergeben,  deren  Abfassung  etwa  in  das  achte
Jahrhundert  zu  setzen  ist 1 .

1  S.  hiergegen  auch  Neuburg  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft
  1907,  S.  375.
2  S.  auch  Iglauer,  Schemnitzer,  Freiberger  Bergordnung  unten  §§  12,  13.  14.
3  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  20,  21.  Klostermann,  Einleitung
zu  seinem  Kommentar,  1.  Aufl.  S.  22.
4  Haenel,  Einleitung  zur  Lex  Romana  Visigothorum  p.  XXXV—LV.  Abignente
  p.  129  «nei  primordi  della  epoca  feodale  si  considerasse  la  proprietä  mineraria
        <pb n="22" />
        *9

Auch  die  herrschende  Ansicht  in  der  gemeinrechtlichen  Doktrin 1
nimmt  das  unveränderte  Fortbestehen  der  Bergbaufreiheit  an  über  die
Justiniansche  und  bis  in  unsere  Zeit.
Es  darf  sogar  als  sicher  angenommen  werden,  daß  jedenfalls  zur
späteren  Kaiserzeit  auch  auf  Italischem  Boden  die  Bergwerksmineralien
nicht  mehr  als  Zubehör  zur  Oberfläche  aufgefaßt  wurden.  Plinius 2
erzählt,  daß  der  Bergbau  auf  Italischem  Boden  überhaupt,  also  auch
den  Grundeigentümern  verboten  worden  sei.  Später  scheint  man  das
allgemeine  Recht  auch  auf  Italien  angewandt  zu  haben.  Keinesfalls  lag
für  die  Oströmischen  Kaiser  ein  Grund  vor,  die  Italischen  Grundeigentümer ­
  rücksichtlich  der  Bergwerksmineralien  besser  als  die  übrigen  zu
behandeln.  Deshalb  dürfte  es  nicht  unrichtig  sein,  die  ganz  allgemeinen
und  die  Bergbaufreiheit  voraussetzenden  const.  1,  3,5  und  6  des  Titels
de  metallariis  et  raetallis  et  procuratoribus  metallorum  (XI.  6)  im  Justinianischen ­
  Kodex  auch  auf  Italische  Verhältnisse  zu  beziehen.  Dies  ist
auch  die  Ansicht  der  Italienischen  Rechtslehrer 3 ,  welche  annehmen,
daß  seit  der  späteren  Kaiserzeit  die  Bergwerksmineralien  in  Italien  nicht
rechtliches  Zubehör  des  Grundeigentums  waren,  sondern  der  Verfügung
des  Kaisers  unterstanden  haben  und  bis  auf  den  heutigen  Tag  der
Verfügung  dei‘  Grundeigentümer  entzogen  geblieben  sind.  Für  diese
Ansicht  sprechen  auch  die  Rechtsverhältnisse  des  Ostgothenreichs  in
Italien 4 .  König  Athalarich  sah  alle  im  Lande  der  Bruttier 6  (also  auf  Italicome
  appartenente  al  dominio  regio  e  per  lo  meno  sogelta  a  tributi  —  parmi  no
dubbio»,  s.  auch  Villanueva  p.  392.
'  Z.  B.  Windscheid,  Pandekten  1  $  169  S.  474;  s.  auch  Abignente  und  Villanueva ­
  1.  c.
2  Histor.  natur.  24,  10  (138).  Metallovum  omnium  fertilitate  nullis  cedit
(Italia)  terris.  Sed  interdictum  id  vetere  consulto  patrum  Italiae  parci  jubentium  ;
ebenso  auch  XXXIII  24  (4)  (78).
3  Ciotti,  Sulla  legislazione  edile  miniere  pp.  Cagliari  1869  p.  33;  s.  auch
Neuburg  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  1900,  S.  5°  a.  a.  O.,
ferner  Abignente  und  Villanueva  1.  c.  Unerheblich  ist  hierbei  die  Streitfrage,  ob  die
Kaiser  die  Bergwerke  unter  Vorbehalt  ihres  Obereigentums  gegen  eine  Abgabe
(vectigal)  gestatteten  ;  s.  auch  Abignente  I.  c.  p.  96  und  dagegen  Calisse  im  Archivio
storico  della  societä  di  storia  patria  1884,  p.  343.
4  Manso,  Geschichte  des  Ostgotischen  Reiches  in  Italien,  Breslau  1824,
S.  98,  99.  Die  leges  barbarorum  zählen  die  Rechte  des  Grundeigentümers  auf,
darunter  wohl  das  Recht  zu  graben  (fodere),  aber  nicht  das,  Bergbau  zu  treiben.
Villanueva  p.  266.  Abignente  1.  c.
5  Cassiodorus.  Variarum  lib.  IX  epist.  3:  (Ausgabe  Venedig  1729)  Quapropter
ad  massam  juris  nostri  Rusticianam,  in  Bruttiorum  provincia  constitutam,  magnitudinem
  tuam  jubemus  (der  König)  Chartarium  destinare  et  si  .  .  .  memoratis
rebus  terra  fecunda  est  officinis  solemniter  institutis  montium  viscera  perquirantur.
        <pb n="23" />
        20

schem  Boden)  vorkommenden  Golderze  als  ihm  zustehend  an,  und
ebenso  betrachtete  König  Theodorich  die  Eisenerze  in  Dalmatien 1  als
ihm  gehörig.  Im  Widerspruche  hierzu  steht  es  nicht,  daß  nach  der
formula  de  competitoribus 1  2  *  4  bei  Besitzeinräumungen  wüster  Ländereien
Erze,  Blei  und  Marmor  dem  König  Vorbehalten  bleiben  sollen,  noch
daß  nach  einer  anderen  Vorschrift 8  den  Istrianern  die  Salzgewinnung
aus  Meerwasser  zustand.  Die  Ostgotenkönige  gingen  sogar  so  weit,
daß  sie  sich  alle  verborgenen  Schätze  zuschrieben 1 .
Es  mag  noch  bemerkt  werden,  daß  im  späteren  Römischen  Reiche
und  auch  im  Ostgotenreiche  in  Italien  der  Salzhandel  Staatsmonopol
war 5  *  * ,  und  daß  auch  im  Oströmischen  Reiche  die  Bergwerksmineralien
nicht  der  Verfügung  der  Grundeigentümer,  sondern  derjenigen  des  Kaisers
unterstanden  haben,  welcher  das  Aufsuchen  derselben  in  seinem  Interesse
jedem  freigab 8 .
Die  sardinischen,  massitanischen  und  anderen  Bergwerke  sind
mindestens  seit  der  Römerzeit  auf  Grund  der  Trennung  des  Bergbaurechts ­
  vom  Grundeigentum  bestehen  geblieben  (s.  zu  §  17  unten).
Otto  Hirschfeld,  Die  Kaiserlichen  Verwaltungsbeamten  1908,  S.  148  a.
a.  O.  nimmt  an,  daß  für  die  ersten,  vielleicht  die  ersten  drei  Jahrhunderte
die  römischen  Kaiser  kein  offizielles  Regalrecht  für  die  Bergwerke  gehabt
haben,  da  noch  zu  Beginn  der  Kaiserzeit  ansehnliche  Bergwerke  im  Privatbesitz ­
  und  nicht  alles  Staatsmonopol  gewesen  sei.  Letzteres  erklärt  sich
daraus,  daß  die  Römer  manchen  besiegten  Staaten  einen  Teil  der  Bergwerke, ­
  wohl  die  minder  wichtigen,  gelassen  haben,  beweist  aber  nicht,  daß
diese  pars  fundi  waren.  Spätestens  aber  seit  Konstantin  (Const.  Theod,
19,  1)  sind  nach  Hirschfeld  S.  149  und  Fitzier  S.  10  f.  sichere  Zeugnisse
1  Cassioclorus  III  25.  Praeterea  ferrarias  venas  praedictae  Dalmatiae  cuniculo
  te  .  .  .  .  jubemus  inquirere,  ubi  rigorem  ferri  parturit  terrena  mollities  et
igne  decoquitur,  ut  in  duritiem  transferatur.  An  einer  andern  Stelle  bezeichnet
der  König  die  Bergwerke  als  juris  nostri,  ihm  „omnis  proventus  acquiritur,  ubi
metallum  fulvidum  acquiritur“;  s.  auch  Villanueva  p.  265.
2  Cassiodorus  VII  44.
s  Cassiodorus  XII  24.
4  Cassiodorus  VI  8.  Depositivae  quoque  pecuniae,  quae  longa  vetustate
competentes  dominos  amiserunt,  inquisitione  tua  nostris  applicantur  aerariis.
5  Const.  II,  Cod.  Inst,  de  vectigalibus  et  commis.  4,61.  Arcadius  et  Honorius:
  Si  quis  sine  persona  mancipum,  id  est  salinarum  conductoruni,  sales  emerit
vendereve  tentaverit,  sive  propria  audacia  sive  nostro  munitus  oraculo,  sales  ipsi
una  cum  eorum  pretio  mancipibus  addicantur.
8  Const.  s  in  den  Basiliken  Lib.  LVI,  tit.  17,  Const.  1  und  5  Cod.  tust,
de  met.,  Gothofredus  in  den  Paratitlen  hierzu  und  Walter,  Römische  Rechtsgeschichte ­
  I  596.
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        21

eines  für  die  Provinzen  allgemein  gültigen  Bergregals  vorhanden.  Daß
dies  in  Piemont,  in  der  Lombardei,  Venezien,  Parma,  Modena,  Umbrien,
Toskana,  dem  Kirchenstaat  von  der  Römerzeit  her  durch  das  Mittelalter
hindurch  fortbestanden  hat,  kann  als  erwiesen  gelten  1 .  Unter  den  Hohenstaufen ­
  hat  in  Unteritalien  u.  a.  ein  Eisen-,  Stahl-,  Salz-  und  Schatzregal
bestanden 1  2 .  Daß  heute  im  ehemaligenToskana  dasBergregal  nicht  besteht,
beruht  darauf,  daß  ein  auf  physiokratischen  Lehren  beruhendes  Berggesetz
vom  13.  Mai  1788  alle  Regalien  auf  alle  Bergwerke  jedweder  Art  außer
für  Elba  und  Piombino  aufgehoben  erklärte 3 .  Im  vormaligen  Königreich ­
  Neapel  hat  letzteres  einige  Jahrhunderte  hindurch  für  die  unedlen
Metalle  lokal  gegolten  als  Folge  des  Umstandes,  daß  die  Feudalherren
unter  den  Anjous  das  Recht  dazu  der  schwachen  Krone  (wie  in  England,
Polen  und  Böhmen)  abgenommen  haben 4 .  Jetzt  und  seit  langem  gehören
im  ganzen  ehemaligen  Königreich  Neapel  wie  in  ganz  Italien  (außer  dem
ehemaligen  Großherzogtum  Toskana)  alle  Ganz-  und  Halbraetalle  (modifiziert ­
  auch  Schwefel)  zum  Bergregal.  Salz  ist  im  ganzen  Königreich
Italien  seit  dem  Altertum  dem  Staate  Vorbehalten  (privativa  nazionale).
Ebenso  besteht  seit  dem  Altertum  in  Spanien  und  Portugal  das  Bergregal
fort,  Antequerra  19,  62,  Villenueva  11,  277  f.,  Abignente  1.  c.,  lange
vor  dem  Zuzug  deutscher  Bergtagelöhner  unter  Königin  Isabella.
Aus  den  voraufgeführten  Umständen  darf  der  Schluß  gezogen
werden,  daß  den  Römern  die  Auffassung,  wonach  die  Bergwerksmineralien
(die  edleren  Mineralien)  nicht  Zubehör  des  Grundeigentums  waren,  sondern
zur  Verfügung  des  Staates  standen,  nicht  unbekannt  geblieben  war.
Verhältnis  des  Römischen  zum  Deutschen  Bergrecht.
§  3.  Wie  schon  oben  bemerkt  wurde,  schreiben  die  deutschen
Bergrechtslehrer  den  deutschen  Berggewohnheiten  auch  einen  deutschen
Ursprung  zu  ’.  Zum  Beweise  hierfür  beziehen  sie  sich  darauf,  daß  bei
1  S.  auch  Binder  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  32  S.  72  f.  Marquard,
Römische  Staatsverwaltung  III  260  f.  u.  w.  u.
Marco  Ferro,  Dizinario  del  diritto  commune  e  Veneto,  Art.  miniere,  3.  Aufl.
tom.  II  p.  271.  S.  ferner  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  28  S.  35  f.  Ernst  Mayer,
Italienische  Verfassungsgeschichte  S.  31.  Pertile,  Storia  del  diritto  italiano,  1896,
p.  iV,  426,  No.  146.  Lami,  Sanctae  ecclesiae  Florentinae  Monumenta,  Florenz
1758,  II  14  p.  281  a.  a.  O.  Niese  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  germ.
Abteilung,  Bd.  32,  32  9  a.  a.  O.  und  ferner  Villanueva  p.  26g,  329  a.  a.  O.
3  S.  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  28  S.  35  f.
4  S.  auch  unten  §§  13  und  19,  ebenso  Villanueava  p.  389.  Muratori,  Rerum
talicarum  scriptores  VI  c.  33.  Montano,  Decisiones  p.  163.
3  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  23  ff.
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        22

Berggewohnheiten  aus  dem  12.  und  13.  Jahrhunderte,  beider  Trientiner
und  Kuttenberger  Bergordnung,  in  außerdeutschen  Texten  einzelne
deutsche  Kunstausdrücke,  wie  Hangendes,  Liegendes,  Rundbaum  und
andere  Vorkommen.  Allein  es  dürfte  gegen  die  Annahme  des  deutschen
Ursprungs  der  Berggewohnheiten  zu  beachten  sein,  daß  in  Deutschland
vor  der  Römerzeit  kaum  ein  Bergbau,  geschweige  denn  ein  Bergbaurecht
bestanden  hat.  Als  die  Deutschen  mit  den  Römern  in  Berührung  kamen,
befanden  sie  sich  noch  in  der  Periode  des  Stein-  und  Bronzezeitalters  *.
Sie  besaßen  damals  weder  Gold  noch  Silber,  ja  selbst  Eisen  hatten  sie
nur  ganz  selten 1  2  * .  Es  fehlten  ihnen  wie  den  übrigen  „Barbaren“  sowohl
die  geeigneten  Geräte 8 ,  wie  die  allgemeine  Kultur,  um  einen  Bergbau
im  technischen  Sinne  dieses  Wortes  betreiben  zu  können.  Ihre  gänzliche
Erkenntnis  der  bergmännischen  Künste  ergibt  sich  schon  aus  der
primitiven  Art  der  Salzgewinnung,  welche  Tacitus,  wie  folgt,  beschreibt:
Non  ut  alias  apud  gentes  eluvie  maris  arescente  unda,  sed  super  ardentem
arborum  struem  fusa,  ex  contrariis  inter  se  elementis,  igne  atque  aqua
concretum 4 .
Dagegen  waren  die  Römer,  wie  wir  unter  anderem  aus  dem  dreiund
  vierunddreißigsten  Buche  der  historia  naturalis  des  Plinius  ersehen,
in  der  Bergbaukunst  erstaunlich  weit  vorgeschritten 5  *  * .  Sie  waren  des
1  Friedei,  Das  Stein-,  Bronce-  und  Eisenzeitalter  der  Mark  Brandenburg,
Berlin  1878.
2  Tacitus  Germania  cap.  6;  Ne  ferrum  quidem  superest,  sicut  ex  genere
telorum  colligitur  (Ausgabe  von  Schweizer-Sidler,  Halle  I871,  S.  12).
8  Vor  der  Römerzeit  betrieb  man  z.  B.  in  England  den  Bergbau  mit  Geräten
aus  Eichenholz  oder  Stechpalmen.  (The  Laws  and  Customs  of  the  Stannaries  in
the  Counties  of  Cornwall  and  Devon  by  Pearce,  Preface  p.  2.)  Dabei  waren  die
Kelten  sowohl  im  Berg-  wie  im  Hüttenwesen  den  Germanen  weit  voraus.  (Gurlt,
Bergbaukunde  S.  13.)
4  Annales  XIII,  57.  (Ausgabe  Göttingen  1804,  p.  358.)
5  Mispoulet  p.  83  sagt  dagegen:  &amp;lt;1  L’origine  romaine  de  tous  les  Statuts  miniere ­
  de  l’epoque  mediavale  ne  saurait  donc  ctre  contestee.  Les  r&amp;amp;glements  romains
ont  eu  certainement,  seien  les  temps  et  les  lieux,  un  certain  nombre  de  modifications.
  —  II  nous  suffit  de  constater  que,  dans  le  fond  comme  dans  la  forme,
les  dispositions  essentielles  du  regiement  d’Ajustrel  se  retrouvent  dans  les  principaux
  Statuts  du  moyen  äge.»  Die  Gleichartigkeit  des  Betriebes  im  Mittelalter
und  im  Altertum  bezeugt  auch  Hue.  Mispoulet  p.  82  behauptet  allerdings,  theoretisch ­
  und  nach  der  „legislation  proprement  dite“  seien  im  Römischen  Reiche  und
noch  lange  im  Mittelalter  die  Bergwerke  pars  funcli  gewesen,  doch  nach  einer
„pratique  administrative“  und  einem  „droit  populaire  tres  vivant“  sei  diese  Trennung ­
  zwischen  Grundeigentum  und  Bergwerk  vollzogen  und  haben  Bergbaufreiheit
und  Bergregal  (wie  schon  in  den  Tafeln  von  Aljustrel)  bestanden.  Allein  die
Tafeln  von  Aljustrel  stellen  nicht  bloß  eine  Verwaltungspraxis  —  „pratique  admini-
        <pb n="26" />
        Markscheidens  kundig,  hatten  tiefen  und  kunstgerechten  Streckenbau,
sie  konnten  Gänge  durch  festes  Gestein  treiben,  Felsen  durch  Feuersetzen
sprengen,  Wasser  durch  Schnecken  heben  usvv.  Im  einzelnen  ist  vom
Römischen  Bergbaubetriebe  auf  deutschem  Boden  nachstehendes  zu
bemerken'.
Auf  Blei  und  Silber  trieben  die  Römer  zu  Wiesloch  bei  Heidelberg ­
  und  auf  Kupfer  im  Spessart  Bergbau.  Silber  und  Eisen  bauten
die  Soldaten  des  Curtius  Rufus  beim  heutigen  Marburg 2 .  Ferner  waren
alte  Römerbetriebe  auf  Blei  und  Silber  im  Lahntale  bei  Holzappel  und
Ems,  im  Tale  der  Sieg  und  der  Agger  z.  B.  zu  Blissenbach,  Engelskirchen, ­
  wo  in  einer  alten  Grube  römische  Geräte,  Münzen  und  Wagen
gefunden  wurden.  Auch  die  Eisengewinnung  scheinen  die  Römer  an
der  mittleren  und  oberen  Sieg  betrieben  zu  haben.  Auf  dem  linken
Rheinufer  begegnet  man  Römerbauten  zu  Markirch  in  den  Vogesen,
zu  Wallerfangen  bei  Saarlouis,  dann  in  der  Eifel  bei  Gommern  und  bei
Call,  wo  am  Tanzberge  in  einer  alten  Bleigrube  eine  Münze  des  Claudius
Gothicus 3  und  Römische  Bergwerksgeräte  aufgefunden  wurden.  Im
Brohltale  bei  Andernach  beuteten  die  Römer  schon  die  Traß-Steine  zu
ihren  Wasserbauten  aus,  und  am  Virneberge  zu  Rheinbreitbach  und
bei  Linz  auf  dem  rechten  Rheinufer  trieben  sie  Bergbau  auf  Kupfer.
Um  Badenweiler  und  Sulzburg  haben  Römer  und  Kelten  auf  silberhaltiges
Blei  gebaut 4 .  Auch  sind  Belege  dafür  vorhanden,  daß  zur  Römerzeit
strative“  —  sondern  Gesetzesrecht  —  sie  waren  „lex  dicta“  —  dar;  dies  glt  auch
von  den  mittelalterlichen  Bergwerksstatuten  für  Iglau,  Trient,  Massa,  Freiberg,  Iglesias,
  Admont  usw.  Übrigens  dürfte  es  im  Effekt  gleich  sein,  ob  die  Trennung,
wenn  sie  nur  bestand,  auf  Verwaltungspraxis  und  Volksrecht  oder  auf  einer  „Idgislation
  proprement  dite“  beruhte.  Die  zweite  Tafel  von  Vipaska  zeigt,  daß  die
Römer  schon  den  gemeinschaftlichen  Wasser(Erb-)stollen  kannten.
1  Z.  T.  nach  Gurlts  Bergbau-  und  Hüttenkunde  S.  12  ff.  Mone,  Urgeschichte
von  Baden  I  169,  Trenkle,  Geschichte  des  Bergbaues  im  südwestlichen  Baden  in
der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11  S.  185  ff,;  s.  auch  A.  Dopsch  II  173.
2  Tacitus,  Annales.  Lib.  IX  cap.  20  (bei  Mattiacum).
3  Von  268  bis  270  n.  Chr.
4  S.  auch  A.  Dopsch,  Die  Wirtschaftsentwicklung  der  Karolingerzeit  11  176.
v.  Inama-Sternegg,  Deutsche  Wirtschaftsgeschichte,  2.  Auf!.,  1  I7 2 &amp;gt;  579-  Gothein,
Wirtschaftsgeschichte  I  583,  wonach  schon  zur  Römerzeit  und  aus  dieser  fortbestehend ­
  Bergbau  auf  Silber,  Eisen  (bei  Montafon),  Salz  in  Lothringen  (Saleilles,
s.  auch  Koch  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  15  S.  155)»  bei  Wich,  Reichenhall,
in  Chur  betrieben  wurde  (s.  auch  Caro  in  den  Mitteilungen  des  Instituts  für  österreichische ­
  Geschichte  Bd.  5  S.28).  Dieser  Bergbau  war  seinem  Ursprünge  nach  regal,
Reichenhall  gehörte  den  Agilolfingern,  Montfacon  Ludwich  dem  Frommen  und
bei  Chur  „talis  consuetudo“  war,  ut  omnis  homo,  qui  itai  ferro  laborat,.  sextam
        <pb n="27" />
        24

eine  Goldgewinnung  aus  dem  Rheinsande  im  unteren  Breisgau  stattgefunden ­
  hat.  In  der  Steiermark,  wo  es  schon  vor  den  Römern  Bergbau
gab,  haben  diese  gleichwohl  das  Gepräge  ihres  Rechts  und  ihrer  Kultur
dem  bis  dahin  ganz  kunstlosen  Bergbau  aufgedrückt.  Nicht  weniger  als
530  Jahre  war  dieses  Land  im  Römischen  Besitze 1 ,  und  als  die  Herrschaft
der  Römer  aufhörte,  waren  es  Römer  oder  romanisierte  Barbaren,  die
den  Bergbau  leiteten.  Noch  im  Jahre  1294  hieß  ein  Schacht  bei  Zeiring
„die  Römerin“ *  1  2  3  und  niemals  hat  der  Bergbau  seit  der  Römerzeit  in
Steiermark  gänzlich  aufgehört.  Steiermark  wie  ganz  Süddeutschland
behielt  auch  nach  Beendigung  der  Römerherrschaft  Römische  Hintersassen
und  Reste  Römischer  Kultur.  Es  ist  hierbei  im  hohen  Grade  auffallend,
daß  mit  den  ältesten  Bergwerken  Süddeutschlands  —  und  Süd-  und
Westdeutschland  hatten,  weil  schon  durch  die  Römische  Kultur  berührt,
viel  älteren  Bergbau  als  das  übrige  Deutschland  —  zugleich  Römer  und
Römische  Einrichtungen  erwähnt  werden.  In  der  Schenkungsurkunde
des  Agilolfingers  Herzog  Theodo  an  die  Kirche  zu  Salzburg 8  verleiht
dieser  im  6.  Jahrhundert  zugleich  mit  dem  Salzzehnten;  romanos  et  eorum
tributales  mansos.
Ein  anderer  Herzog  aus  dem  Hause  der  Agilolfinger  namens
Thassilo 4  schenkt  derselben  Kirche  dreißig  Römerhöfe  und  außerdem:
in  loco  nuncupante  (Reichenhall)  hal-unum  putiatorium  integrum,  quod
vulgariter  dicitur  galgo.
Der  Ort,  wo  die  Salzwerke  um  Reichenhall,  vielleicht  die  ältesten
in  Deutschland,  lagen,  hieß  noch  im  8.  Jahrhundert  mit  Römischem
Worte  „Salinas“ 5 .  Auch  der  Römische  Salzzehnte  hatte  ununterbrochen
fortbestanden:
Insuper  (heißt  es  in  jener  Schenkungsurkunde  Theodos)  et  in
jam  dicto  loco  concessit  decimam  de  sale  et  de  teloneo  quod
datur  in  censo  dominico.  Nec  non  et  tradidit  romanos.
partem  reddat  in  dominica,  im  Elsaß  vergab  die  Safzwerke  der  Herzog  Theodat
(als  Landesherr);  s.  auch  v.  Inama  (1.  Aufl.)  II  351  und  gegen  dessen  Argumentationen ­
  weiter  unten,  ebenso  Villanueva  p.  266  und  Abignente  1.  c.
1  Albert  v.  Muchar,  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark,  Gratz  1846,
III.  Teil  S.  80.
2  Romana,  v.  Muchar  III  91;  s.  auch  A.  Dopsch  II  175,  178  f.
3  Diese  Urkunde  ist  aus  dem  Congestum  Arnonis  in  Hundii  Metropolis
Salisburgensis  I  20  seq.,  bei  v.  Koch-Sternfeld,  Die  teutschen  Salzwerke  II  106,  107,
bei  Böhlau  als  Urkunde  4  und  in  der  Einleitung  zu  Johann  Georg  Lori’s  Sammlung
des  baierischen  Bergrechts  p.  V  abgedruckt.
4  v.  Koch-Sternfeld  II  109,
5  Daselbst  S.  107  :  in  loco  qui  vocatur  Salinas.
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        35

Die  breves  notitiae  bei  Hund  erklären  dies  noch  deutlicher;
similiter  tradidit  ad  eandem  sedem  (Salzburg)...  in  loco  qui  dicitur
ad  salinas,  fornacium  (Öfen)  loca  XX.  cum  patellis  (Pfannen)  et
servitoribus  suis  et  tertiam  partem  de  illo  puteo,  quo  sal  efficitur
et  decimam  partem  de  theloneo,  qui  ibi  in  Dominicum  tollitur,  et
tertiam  decimam  de  sale.
Hiernach  dürfte  der  Ansicht  Johann  Georg  Lori’s 1  kaum  zu
widersprechen  sein,  daß  die  Bayernherzöge  oder  Bayernkönige,  wie
sie  auch  genannt  werden,  aus  dem  Hause  der  Agilolfinger  sich  in
die  Rechte  der  Römischen  Kaiser  nach  Beendigung  der  Römerherrschaft ­
  eingesetzt  haben.  Wie  von  den  Römern  in  ihren  Bergwerken
die  unterworfenen  Völkerschaften  wider  ihren  Willen  vielfach  beschäftigt
wurden,  so  sind  auch  viele  Germanen  zwangsweise  zu  Bergleuten  herangebildet ­
  worden.  Es  kann  deshalb  nicht  weiter  auffallen,  wenn  im  12.
und  13.  Jahrhunderte,  also  über  tausend  Jahre,  nachdem  die  Germanen
von  den  Römern  Bergbau  erlernt  hatten,  einzelne  unmittelbar  bei  der  Arbeit
vorkommende  Gegenstände,  zumal  in  Urkunden,  welches,  wie  die  Tridentiner
  und  Kuttenburger  Bergordnung,  an  deutsche  Bergarbeiter  gerichtet
sind,  mit  deutschen  Ausdrücken  bezeichnet  werden.  Auch  aus  dem
Worte  guercus,  welche  in  der  aus  dem  13.  Jahrhunderte  herrührenden
massitanischen  Bergordnung  vorkommt,  läßt  sich  meines  Ermessens
kein  Schluß  auf  den  rein  deutschen  Ursprung  ihres  Inhalts  ziehen.
Im  12.  Jahrhundert  waren  deutsche  Bergleute  nach  Toskana  gezogen,
und  diese  wurden  als  „guerci“,  Gewerken,  bezeichnet 1  2 .  Wie  im  späteren
Mittelalter  die  Deutschen  als  die  besten  Bergleute  galten  und  wegen
ihrer  Bergbaukunde  neben  ungarischen  und  polnischen  Bergarbeitern
überallhin  gezogen  wurden,  so  war  dies  noch  im  7.  und  8.  Jahrhundert
bei  dem  thrakischen  Volksstamme  der  Bessi  der  Fall 3 .  Die  Bessi  werden
von  den  Scintilla  als  die  Ausüber  der  Bergbaufreiheit  bezeichnet.  Will
man  aber  diese  als  die  Urheber  der  Berggewohnheiten  und  Berggesetze
hinstellen  ?
Wird  man  nach  Vorstehendem  zugestehen  können,  daß  die  Germanen

1  Einleitung  §§  1,  2.
2  Klostermann,  Kommentar,  4.  Aufl.  S.  31.  Alle  mittelalterlichen  Statuten
Italiens,  z.  B.  von  Novara,  Iglesias,  Massa,  Trient,  Brescia,  Ardese,  Valle  Scalve,
Rosa  haben  übrigens  Bergregal  und  als  dessen  Folge  die  Bergbaufreiheit;  Villanueva
  p.  268,  269.  Abignente  1.  c.  Die  massitanische  Bergverfassung  dürfte  inhaltlich ­
  ebenso  wie  die  für  Elba  schon  etwa  1000  Jahre  vor  Christus  gegolten  haben.
8  Bluhme,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  2  S.  49  ff.  und  die  dort  angezogenen
Quellen.
        <pb n="29" />
        2Ö

den  Bergbau  von  den  Römern  erlernt  haben,  wie  diese  wahrscheinlich
von  Karthagern  und  Griechen l ,  so  wird  auch  behauptet  werden  dürfen,
daß  sie  von  den  Römern  auch  die  Bergwerksverfassung  und  die  Berggesetzgebung ­
  übernommen  haben.  Hierfür  spricht  schon  der  Umstand,
daß  die  Bergbaufreiheit  aus  dem  Römischen  Rechte  in  das  Breviarium
Alaricianum  übernommen  wurde.  Die  verschiedenen  Epitome  sind  nach
Haenel  XXXV  bis  XL  mit  Ausnahme  der  epitome  S.  Galli,  welche  aus
Rhätien  ist,  sämtlich  aus  Gallien.  Ihre  Abfassung  ist  in  oder  um  das
8.  Jahrhundert,  also  annähernd  in  die  Karolingerzeit  zu  setzen.  Gerade
aber  nach  dem  Westen  führen  sich  die  Spuren  fast  aller  Bergwerke  Nord-,
Mittel-  und  Ostdeutschlands  zurück.  Achenbach 1  2  ist  der  Ansicht,  daß
vom  Rhein  her,  wo  bereits  die  Römer  Bergbau  betrieben  hatten,  der  Strom
der  Bergleute  nach  dem  Harz-  und  Fichtelgebirge  und  von  da  weiteostwärts
  gezogen  ist.  Diese  Ansicht  erscheint  wohl  begründet.  Im  9.
Jahrhundert  singt  Otfried  von  Weißenburg  vom  Frankenlande 3 :
Zi  Nuzze  grebit  man  auch  thar,
Er  in  die  Kuphar
Joh  bi  thia  Meina
In  sine  Steina
Auch  thara  zu  fuagi
Silabar  ginuage
Joh  lesent  thar  in  die  Lante
Golt  in  die  Sante.
Der  Bergbau  bei  Goslar  am  Harz  ist  unter  Heinrich  1.  oder
Otto  I.  von  fränkischen  Bergleuten  aufgenommen,  desgleichen  ist  der
Bergbau  am  Oberharz  um  IOOO  von  fränkischen  Bergleuten  eröffnet
worden 4 .  Dies  bezeugen  noch  heute  die  Namen  des  Frankenberges
bei  Goslar  und  der  Frankenscharner  Silberhütte  bei  Clausthal 5 .  Vom
Harz  ist  der  Bergbau  nach  dem  Mansfeldischen  vorgedrungen  und
Harzer  Bergleute  haben  auf  dem  Wege  von  Zellerfeld  im  Harz  nach
1  Flade,  Römisches  Bergrecht  etc.,  Freyberg  1805,  S.  noff.  Walter  1  607  ft'.
Neuburg  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  igoo,  S.  294  a.  a.  O.
bes.  S.  335,  Mispoulet  p.  44,  Roztowzew,  Fitzier  u.  a.  m.
s  Deutsches  Bergrecht  S.  29  ff.
0  Adolph  Beyers  Berg  Staatsrechtslehre,  herausgegeben  von  Franz  Ludwig
von  Kankrin,  2.  Aufl.,  Halle  1790,  S.  28.
4  Gurlt,  Bergbaukunde  S.  20.  S.  in  den  Monumenta  Germaniae  Historica
Scriptorum  tom.  VI  (Hannoverae  1849),  Annalista  Saxo  p.  660.  „Nam  et  montem
(bei  Goslar)  a  primis  illius  loci  Frankenesberch  nominatum  dicunt.“
5  Johann  Friedrich  Klotzsch,  Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen,  Chemnitz ­
  1764,  S.  28.
        <pb n="30" />
        2  7

Kuttenberg  in  Böhmen  die  Bergwerke  um  Freiberg  entdeckt,  von  wo
aus  der  Bergbau  im  Erzgebirge  zur  Aufnahme  gelangte 1 .  Auch  der
Goldbergbau  in  Schlesien  ist  ursprünglich  aller  Wahrscheinlichkeit
nach  durch  fränkische  Bergleute  eingerichtet  worden,  welche  daher  hospites
in  den  schlesischen  Urkunden  genannt  werden 2 .  Von  Sachsen  aus  scheint
der  Bergbau  nach  Böhmen  und  Ungarn  weiter  verpflanzt  zu  sein s .
Schemnitz,  die  hochberühmte  Bergstadt  Ungarns,  trägt  nach  einem
sächsischen  Flusse  seinen  Namen.  Würde  man  für  die  Entwickelung
des  Bergbaues  den  umgekehrten  Weg  als  den  richtigeren  ansehen  und
annehmen,  daß  der  Bergbau  von  Osten  her  über  Ungarn  und  Böhmen
zu  uns  gekommen  ist,  würde  man  selbst  mit  Karsten 4  der  ungarischen
Bergstadt  Schemnitz  die  Ehre  beilegen,  Deutschland  seine  Berggesetze
gegeben  zu  haben,  so  dürfte  gleichwohl  die  Einwirkung  des  Römischen
Rechts  nicht  ausgeschlossen  sein,  da  schon  die  Römer  in  Ungarn
lebhaften  Bergbau  betrieben  hatten 5 .  Nimmt  man  mit  Zycha,  Ältestes
Bergrecht,  und  v.  Inama  an,  daß  die  mittelalterlichen  Bergordnungen
aus  den  deutschen  Alpenländern  herrühren,  so  bleibt  die  Sache  immer
die  gleiche,  da  auch  dort  durch  viele  Jahrhunderte  hindurch  und  weit
ins  Mittelalter  römischer  Bergbau  bestanden  hat 8 .
Für  die  Ableitung  der  Grundsätze  des  deutschen  Bergrechts  aus  dem
Römischen  Rechte  dürfte  noch  die  Erwägung  sprechen,  daß  sich  die  gleichen
Grundsätze  des  Bergrechts  wie  in  Deutschland  auch  in  England,  Frankreich,
Spanien,  Portugal  und  Ungarn  finden,  woraus  auf  eine  gemeinsame  Quelle
geschlossen  werden  muß.  Achenbach 7  meint,  daß  deutsche  Bergleute  ihr
heimisches  Recht  und  insbesondere  die  auf  deutschem  Ursprünge  beruhende
Bergbaufreiheit  mit  sich  ins  Ausland  getragen  haben.  Allein  es  dünkt
wenig  wahrscheinlich,  daß  sich  die  englischen  und  französischen  Barone
und  Bischöfe  auf  ihren  Besitzungen  den  lästigen  Bergbau  zugewanderter
Bergarbeiter  deshalb  hätten  gefallen  lassen,  weil  in  deren  Heimat  die
Bergbaufreiheit  Sitte  gewesen  ist.  Die  Ansicht  Achenbachs  möchte
aber  vollends  dadurch  widerlegt  werden,  daß  in  England,  schon  im  Jahre
1  Gurlt  S.  20.  Klotzsch  S.  28  ff.
2  Aemilius  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  93.  E.  Zivier,
Geschichte  des  Bergregals  in  Schlesien,  1898,  S.  7  ff.
3  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  39  a.  a.  O.
4  Das  Bergregal  S.  12.
0  Hirschfeld,  Untersuchungen  auf  dem  Gebiete  der  Römischen  Verwaltungsgeschichte ­
  I  85.
ö  S.  oben  S.  23.  A.  Dopsch  II  173!.;  auch  in  Lothringen  hat  seit  der  Römerzeit ­
  Bergbau  bestanden.  A.  Dopsch  II  176.
'  Französisches  Bergrecht  S.  28.
        <pb n="31" />
        28

1201  viele  Jahrhunderte  vor  der  Einwanderung  deutscher  Bergleute,
die  unter  der  Königin  Elisabeth  erfolgte,  die  Bergbaufreit  seit  unabsehbarer
Zeit  überall  „ubique“  und  selbst  auf  den  Besitzungen  der  Bischöfe  und  Äbte
„ex  antiqua  consuedutine“  bestanden  hat 1 .
Die  gemeinsame  Quelle,  auf  welche  die  gemeinsamen  Grundsätze
des  Bergrechts  zurückzuführen  sind,  dürfte  hiernach  nur  das  Römische
Recht  gewesen  sein  können.  Das  Fortbestehen  römisch-bergrechtlicher
Einrichtungen  im  Mittelalter  nennt  außer  Treise  in  der  Zeitschrift  für
die  Geschichte  der  Naturwissenschaft  1914,  S.  241  ferner  Heeren  und
Uckert,  Geschichte  Frankreichs  S.  82,  wonach  im  Frankenreiche  der
Frankenkönig  in  die  Rechte  der  römischen  Kaiser  eingetreten  war.
Im  allgemeinen  s.  auch  Conrat  in  Zeitschrift  für  Rechtsgesch.  röm.  Abt.
34,  136,  auch  33,  46,  ferner  oben  §  2.  Nach  E.  Mayer,  Italienische
Verfassungsgeschichte  I,  S.  351  f.  ist  das  System  der  indirekten  Steuern
in  Italien  von  der  Gotenzeit  und  später  römischen  Ursprungs.

Die  Bergbaufreiheit  und  die  Allmende.
Literatur:  Zycha,  Ä'testes  Bergrecht  S.  66.  Ormisch,  Sächsisches  Bergrecht ­
  S.  XXVII  Anm.  2.  Schmoller,  Jahrb.  S.  15,  680.  Arndt,  Zeitschrift  für
Bergrecht  Bd.  54  S.  123.  Westhoff  das.  Bd.  50  S.  35;  vgl.  ferner  im  allgemeinen
Alfons  Dopsch,  Die  Wirtschaftsentwickelung  der  Karolingerzeit,  Weimar  1912
(Text  besonders  |  7  S.  234).  Landau,  Die  Territorien  in  bezug  auf  ihre  Bildung
und  ihre  Entwickelung.  O.  Gierke,  Deutsches  Genossenschaftsrecht  I  53  f,  Brunner,
Rechtsgeschichte  I  87  f.  v.  Inama-Sternegg,  Wirtschaftsgeschichte  I  (2.  Aufl.)  S.  454.
R.  Rübel,  Die  Franken  S.  154  f.  C.  Schmoller,  Grundriss  der  allgemeinen  Volkswirtschaftslehre ­
  I  290  f.,  513  f.  K.  Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben  im
Mittelalter,  ferner  Hue,  Die  Bergarbeiter  I  83  a.  a.  O.  und  Kautsky  in  der  Neuen
Zeit  1889.
§  4.  Von  verschiedenen  Seiten  und  insbesondere  von  Achenbach 1  2
wird  unter  Zurückweisung  des  römischen  Ursprungs  die  Bergbaufreiheit
in  Verbindung  mit  den  Anrechten  der  Gemeindegenossen  an  der
Allmende  gebracht.  Diese  Ansicht  stützt  sich  zunächst  darauf,  daß  die
Gemeindegenossen  gewisse  Rechte  an  der  ungeteilten  Mark  besaßen,  zu
denen  auch  das  Recht  zur  Aneignung  von  Grund  und  Boden  und  selbst
die  Steingewinnung  gehört  haben  sollen.  Indessen  fehlt  der  Beweis,
daß  sich  diese  Rechte  auf  diejenigen  Mineralien  miterstreckt  hatten,
1  Patent  König  Johanns  vom  Jahre  1201  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  11  S.  173  und  weiter  unten  §  19.
2  Deutsches  Bergrecht  S.  70  ff.  S.  auch  Schröder  in  den  Forschungen  zur
deutschen  Geschichte  Bd.  XIX  Heft  I  S.  144  f.  und  Zeitschrift  der  Savigny-Stiftung
für  Rechtsgeschichte,  germ.  Abteilung,  Bd.  2  S.  1,  78  f.
        <pb n="32" />
        29

welche  der  Bergbaufreiheit  unterlagen.  So  führt  O.  Gierke 1  nur  an,  daß
den  Gemeindegenossen  das  Recht  zustand,  Lehm,  •  Sand,  Mergel  und
Ziegelerde  in  der  Allmende  zu  graben,  Steine  dort  zu  brechen,  dort  Kalk
zu  gewinnen  und  Torf  zu  stechen 1  2  3  4 .  Keines  dieser  unedlen  Mineralien
ist  aber  jemals  Gegenstand  des  Bergbaues  im  rechtlichen  oder  technischen ­
  Sinne  dieses  Wortes  gewesen,  keines  von  ihnen  wird  bergmännisch ­
  gewonnen,  keines  war  jemals  dem  Bergregale  oder  der  Bergbaufreiheit ­
  unterworfen  ;  alle  gehörten  und  gehören  als  naturgemäßes  Zubehör
zur  Oberfläche.  Würde  sich  die  Bergbaufreiheit  aus  den  Rechten  auf
die  Allmende  entwickelt  haben,  so  durfte  schwer  abzusehen  sein,  warum
sie  sich  niemals  auf  diejenigen  Mineralien  erstreckt  hat,  von  denen  uns
berichtet  wird,  daß  sie  einst  der  Okkupation  der  Gemeindegenossen  unter--tanden
  haben.  Nach  Artikel  86  des  dritten  Buches  des  Sachsenspiegels
durften  selbst  die  Gemeindegenossen  auf  Allmend  nicht  eigenmächtig
pflügen,  graben  oder  Land  für  sich  einzäunen.  Würde  also  der  Sachsenspiegel ­
  die  Bergbaufreiheit  kennen  —■  und  er  kennt  sie  meines  Erachtens  s
-—  so  dürfte  sie  sich  nicht  aus  den  Rechten  herleiten  lassen,  welche
er  den  Gemeindegenossen  an  der  gemeinen  Mark  einräumt.  Gegen  den
Zusammenhang  der  Bergbaufreiheit  mit  den  Rechten  der  Gemeindegenossen
an  der  gemeinen  Mark  wird  ferner  geltend  zu  machen  sein,  daß  die
Nutzungen  auf  Allmend  den  Geraeindegenossen  als  solchen  zustanden,
und  daß  Auswärtige  fast  niemals  zu  denselben  zugelassen  waren 1 .
„Die  Markberechtigung  war  bloßes  Zubehör  des  Hauses  und  Hofes  oder
vielmehr  der  Haus-  und  Hofstätte 5 .  Die  Ansicht,  daß  zu  den  Rechten  der
Markgenossen,  die  übrigens  ganz  verschieden  waren,  das  Recht  oder  gar
das  ausschließliche  Recht  zur  Aneignung  der  Bergwerksmineralien  gehörte,
dürfte  der  ganzen  großen  neuerlichen  und  neuesten  Literatur  über
Marken-  und  Markgenossenrecht  ganz  fremd  sein 6 .  Zum  Bergbau

1  Rechtsgeschichte  der  deutschen  Genossenschaft,  Geschichte  des  deutschen
Körperschaftsbegriffs  S.  251  ft.
2  Ähnlich  bezeichnet  v.  Maurer,  Geschichte  der  Markenverfassung  1856,  S  43
S.  162  nur  Steinbrüche,  Kies-,  Sand-  und  Lettengruben,  Töpfer-  oder  Hafner-,
Ziegel-  und  Pfeifenerde  als  Gegenstände  der  Okkupation  auf  Gemeinland;  s.  auch
Sachsenspiegel  Buch  3  Art.  86.
3  S.  weiter  unten  §  18.
4  Gierke  S.  307  a.  a.  O.
5  S.  v.  Maurer,  Geschichte  der  Markenverfassung  S.  60.
“  S.  insbesondere  Dopsch,  Die  Wirtschaftsentwickelung  der  Karolingerzeit
1  334  f,  besonders  S.  369:  „Die  Marken,  von  welchen  uns  die  Quellen  der  Karolingerzeit ­
  Nachricht  geben,  sind  nicht  Überreste  eines  altgermanischen  Agrarcommunis
  —  sondern  das  Ergebnis  einer  fortgesetzten  Aussonderung  ursprünglich
        <pb n="33" />
        30

gehörten  auch  im  Altertum  und  Mittelalter  besondere  technische  Fähigkeiten, ­
  die  Bergarbeiter  bildeten  einen  Berufstand;  es  ist  deshalb
ausgeschossen,  daß  die  nämlichen  Personen  zwischen  Ackerbau  und
Bergbau  wechselten.  Der  Bergbaubetrieb  mußte  schon  wegen  der  Wasserabführung ­
  ununterbrochen  fortgeführt  werden.  Dies  gilt  z.  B.  auch  für
den  Sachsenspiegel,  nach  dessen  ausdrücklicher  Vorschrift 1  das  Gemeindeland ­
  nicht  von  einer  fremden  Bauernschaft  benutzt  werden  darf.  Die
ältesten  deutschen  Berggewohnheitsrechte,  das  alte  Schemnitzer  Bergrecht *  1  2 ,
der  Trientiner  Bergwerksvertrag 3 ,  die  Iglauer  Bergrechte 4  5 ,  das  Freiberger
Bergrecht 6 ,  die  Stadt-  und  Bergrechte  für  Deutschbrod 6 ,  die  Jura  et
libertates  silvanorum 7 ,  das  Löwenberger  Goldrecht 8  9  u.  a.  machen  das
Recht  zum  Bergbaubetriebe  keineswegs  von  der  Gemeindezugehörigkeit
abhängig.  Alle  diese  Bergrechte  geben  jedem,  auch  jedem  Fremden,
die  Befugnis,  Bergbau  zu  treiben.  Ja  es  ist  feststehend  und  bereits
oben  dargelegt,  daß  die  bedeutendsten  Bergwerke,  bei  welchen  sich  die
wichtigsten  Berggewohnheiten  gebildet  haben,  z.  B.  die  Freiberger,
Schemnitzer  und  Trientiner  Bergwerke  von  zugewanderten  Bergleuten
aufgenommen  sind.
Selbst  Juden,  die  doch  ihre  Berechtigung  zum  Bergbaubetriebe
nicht  aus  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Realgemeinde  ableiten  konnten,  finden
wir  schon  im  13.  lahrhundert  als  Betreiber  und  Besitzer  von  Bergwerken,
Dies  ist  nicht  bloß  für  Österreich-Ungarn  festgestellt 8 .  Auch  unter  den
Vollziehern  der  1271  bestätigten  jura  et  libertates  silvanorum  findet  sich
ein  Jude,  namens  Heinemann 10 .  Eine  andere  Urkunde  aus  dem  Jahre

noch  herrenlosen  Wildlandes,  dessen  Nutzung  den  anrainenden  Siedlern  niemand
wehrte,  durch  die  immer  kräftiger  vordringenden  Grundherrschaften  oder  auch
freie  (unabhängige)  Grundeigner.  —  Wo  keine  Grundherrschaft  aufsaugend  wirkte,
behielt  die  Masse  der  freien  Siedler  mit  ihren  Hufen  auch  ihre  Nutzungsrechte
an  dem  noch  nicht  zu  Sondereigen  in  die  Kultur  eingezogenen  Wildlande  (Wild,
Weide,  Gewässer)“  —  also  keine  Spur  davon,  daß  ihnen  die  Bergwerke  gehörten.
1  Buch  III  Art.  86.
3  Wagners  Corpus  Juris  Metallici  S.  163  ff.
3  v.  Sperges,  Tyrolische  Bergwerksgeschichte  S.  263  ff.
4  Graf  Kaspar  Sternberg,  Geschichte  der  böhmischen  Bergwerke,  Urkundenbuch, ­
  S.  11  ff.
5  Klotzsch,  Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen  S.  221  ff.
6  Graf  Sternberg,  Urkundenbuch  S.  30  ff.
7  Wagners  Corpis  Juris  Metallici  S.  1021  ff.
8  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  79  ff.
9  Wenzel,  Handbuch  des  allgemeinen  österreichischen  Bergrechts,  Wien  1855.
S.  210.
10  Wagners  Corpus  Juris  Metallici  S.  1035.
        <pb n="34" />
        3i

1230,  welche  von  Jung  mitgeteilt  wird 1 ,  führt  den  Juden  Tidericus
als  Teilhaber  an  einer  Saline  auf.
Die  ältesten  deutschen  Bergrechte  kennen  ebensowenig  wie  zwischen
Fremden  und  Einheimischen,  so  auch  nicht  den  Unterschied  zwischen
Gemein-  und  Privatland.  Nach  den  Vorschriften  des  Schemnitzer  Bergrechts, ­
  des  Trientiner  Bergwerksvertrags,  des  Freiberger  und  des  Iglauer
Bergrechts,  der  Jura  et  libertates  silvanorum  darf  jeder,  vorausgesetzt,
daß  er  Erlaubnis  vom  Bergregalherrn  hat,  überall,  gleichviel  ob  auf
urbarem  oder  auf  wüstem  Lande  Bergbau  treiben.  Es  soll  dies  später
bei  Durchgehung  dieser  Rechte  näher  dargetan  werden.  Hier  genüge
eine  Stelle  aus  dem  Freiberger  Bergrechte 1  2 :
Wo  man  erz  suchen  wyl,  daz  mag  man  wol  thun,  unde  daz  sal
von  rechte  nymant  weren.  Kumet  jener,  dez  daz  erbe  adir  daz
feit  yst,  unde  fordert  syn  Ackkyrteyl,  daz  yst  eyn  czwey  und
drysyg  teyl  usw.
Dieses  Freiberger  Bergrecht  galt,  so  weit  wie  das  Fürstentum
reichte 3 .
Allerdings  schließt  das  Löwenberger  Goldrecht  das  Graben  von
Gold  da  aus,  wo  Egge,  Pflug  und  Sense  gehen 4 .  Allein  auch  da,  wo
Egge,  Pflug  und  Sense  nicht  gehen,  z.  B.  auf  Wegen,  Weideplätzen,
gehören  die  Bergwerksmineralien  nicht  den  Gemeinde-(Allmend-)genossen,
sondern  dem  Regalherrn 5 .
Auch  die  Bezugnahme  Achenbachs  auf  Artikel  35  im  ersten  Buche
des  Sachsenspiegels  wird  als  verfehlt  zu  bezeichnen  sein,  wenn  sich
beweisen  läßt,  daß  der  Sachsenspiegel  die  sonst  allgemein  bestehende
Bergbaufreiheit  nur  ausnahmsweise  beim  „Silberbrechen“  auf  fremdem
Acker  aus  besonderen  Gründen  an  die  Zustimmung  des  Grundbesitzers
geknüpft  hat 6 .
Die  Bergregalverleihungen  des  deutschen  Königs  an  die  Territorialherren ­
  beziehen  sich  auf  das  ganze  Herrschaftsgebiet  der  letzteren  und

1  Joannis  Henrici  Jungii  de  jure  salinarum  tum  vetere  tum  hodierno  über
singularis,  Göttingen  1783,  p.  127—131.
2  Abschnitt  I  Kapitel  36  bei  Klotzsch  S.  250.
3  Abschnitt  1  Kapitel  i  bei  Klotzsch  S.  222.  Zivier,  Geschichte  des  Bergregals ­
  in  Schlesien  S.  259  (aus  der  Eintragung  im  ältesten  Löwenberger  Stadtbuch).
4  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  74,  86  ff.  Kommer  in  der  Zeitschrift
für  Bergrecht  Bd.  10  S.  392.
3  S.  auch  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  93  und  weiter
unten  §  15.
6  S.  weiter  unten  §  18  und  oben  S.  2  f.
        <pb n="35" />
        32

nehmen  weder  den  Bergbau  auf  fremdem  Privat-  noch  auf  Allmendboden
aus  k  Es  dürfte  überhaupt  der  mehrfach  ausgesprochenen  Ansicht
entgegenzutreten  sein,  wonach  die  Bergbaufreiheit  sich  im  Laufe  der
Zeiten  weiter  ausgedehnt  habe.  Im  Gegenteile  möchte  sich  nachweisen
lassen,  daß  die  wachsende  Macht  der  Grundbesitzer  die  ursprünglich
allgemein  bestehende  Bergbaufreiheit  nach  mehreren  Richtungen  hin
durchbrochen  hat.  So  bestand  nach  dem  Patente  König  Johanns
von  England  die  Bergbaufreiheit  auf  Zinn  im  Jahre  1201  überall
und  selbst  auf  den  Besitzungen  der  Großen.  Eine  Einschränkung  aul
Gemeinland  (vastrel)  ist  der  damaligen  Zeit  noch  vollkommen  fremd 1  2  3 .
Dieser  Rechtszustand  blieb  unstreitig  bis  zum  Jahre  1305  bestehen,  wo
Eduard  I.  die  Bergbaufreiheit  ausdrücklich  auf  die  Grafschaften  Cornwall
und  Devonshire  einschränkte 8 .  Die  Parlamente  brachten  es  später  unter
Eduard  III.  dahin,  daß  die  Bergbaufreiheit  auf  Wiesen,  Wälder  und
zwischen  Häusern  verboten  wurde 4 .  Zur  Zeit  Karls  I.  galt  die  Bergbaufreiheit ­
  auf  Zinn  nur  noch  auf  Gemeinland 5  (wastrel  lands).  Indessen
galt  sie  nicht  bloß  für  Gemeindegenossen,  sondern  für  jedermann 6 .  Heute
ist  das  Rechtsinstitut  der  Bergbaufreiheit  in  England  bis  auf  einzelne
Spuren  gänzlich  beseitigt.  Die  Einschränkung  der  Bergbaufreiheit  auf
Gemeinland  zur  Zeit  Karls  I.  dürfte  daher  nicht  als  der  Anfangs-,  sondern
als  ein  Haltepunkt  in  dem  unaufhörlichen  Niedergange  der  englischen
Bergbaufreiheit  aufzufassen  sein.
Wenn  Achenbach  noch  anführt,  daß  an  den  Bergen  bei  Sulzach
zufolge  einer  Urkunde  aus  dem  Jahre  1394  und  bei  den  Gruben  um
Elbingerode  nach  den  Berggewohnheiten  vom  Jahre  1594  nur  Eingesessene
Bergbau  treiben  durften,  daß  im  Siegenschen  die  Bergbaubetreibenden
die  Zugehörigkeit  zur  Zunft  gewinnen  mußten,  und  daß  nach  dem  Landbuch
von  Uri  (1823—1826)  nur  ein  Landmann  auf  Allmend  Erz  graben  darf,  so
läßt  sich  aus  diesen  lokalen  und  späteren  Gewohnheiten  den  Bestimmungen
der  älteren  Bergrechte  gegenüber  weder  ein  allgemeiner  Schluß  noch
1  Ebenso  Völkel,  Grundzüge  des  preußischen  Bergrechts  1914,  S.  19,  auch
z.  B.  von  1189  für  das  Bistum  Trient;  „In  ducato  Tridentino  episcopatuve  quae
nunc  sint  vel  quae  in  posteruni  argenti,  cupri,  ferrive  —  ibidem  reperientur
praeterquam  inallodiis  comitum  de  Tirol  et  Epiano,  quae  specialiter  duximus  excipienda.

2  Patent  König  Johanns  vom  Jahre  1201,  unten  §  19.
3  The  Lavvs  and  Customs  of  the  Stannaries  in  the  counties  of  Cornwall  and
Devon,  London  1725  by  Pearce  pref.  p.  9,  unten  §  19.
4  Pearce  p.  6  und  weiter  unten.
5  Pearce  p.  37.
6  Any  Tinner  may  bound  every  Wastrel  Lands,  Pearce  p.  37.
        <pb n="36" />
        33

ein  Schluß  auf  die  Vergangenheit  ziehen 1 .  Gegen  die  Entstehung  der
Bergbaufreiheit  aus  den  Rechten  der  Gemeindegenossen  an  der  Allmende
dürfte  noch  der  Umstand  geltend  zu  machen  sein  daß  die  alten  Bergrechte ­
  nicht  Abmachungen  zwischen  den  Gemeinden  und  den  Bergleuten,
sondern  Satzungen  sind,  welche  die  ßegalherren  den  Bergleuten  gegeben
oder  mit  diesen  vereinbart  haben.  Hiernach  ist  begreiflich,  daß  die
Achenbachsche  Allmendtheorie  heute  nahezu  gänzlich  aufgegeben  ist 1  2 .
Die  ausländischen  Quellen  und  Bergrechtslehrer  kennen  insoweit  überhaupt
keinen  Unterschied  zwischen  Privat-  und  Gemeinland.
Noch  weit  weniger  innere  Wahrscheinlichkeit  hat  die  von  Zycha,
Ältestes  Bergrecht  S.  67  T.  59  a.  a.  ö.  aufgestellte  und  mehrfach,  z.  B.
von  v.  Inama-Sternegg  IV  146,  Westhoff  1.  c.  S.  47  und  R.  Schröder,
Rechtsgeschichte  5-  Auf!.,  wiederholte  Vermutung,  daß  die  allmählich
entwickelte  Bergbaufreiheit  in  den  sogenannten  „gefreiten  Bergen“  ihren
Ausgangspunkt  habe,  auf  denen  der  Grundherr  bzw.  der  Landes-(Regal-)
herr  als  privater  Grundeigentümer  jedermann,  arm  wie  reich,  auf  seinem
Grund  und  Boden  unter  bestimmten  Bedingungen  den  Bergbau  gestattet
haben  soll.  Die  weitere  Entwicklung  habe  sich  danach  so  vollzogen,
daß  die  Bergleute  eine  Erweiterung  der  grundherrlichen  Befreiungen  zur
allgemeinen  Bergbaufreiheit  anstrebten,  indem  sie  den  Gedanken  vertraten, ­
  daß  dasselbe,  was  sie  auf  dem  „gefreiten  Berge“  als  ihr  Recht
ausgeübt  hatten,  auch  unter  den  Grundstücken  dritter  Privaten  unter
den  gleichen  Bedingungen  gestattet  sein  müsse.  Den  Beweis  für  die
Richtigkeit  dieser  Hypothese  soll  namentlich  der  vielgenannte  Vertrag
bilden,  den  Bischof  Albrecht  von  Trient  (s.  unten  §  16)  mit  aus  Sachsen
(Freiberg)  hergerufenen  Bergleuten  {Krötenbach,  Schneidersak,  Gottschalk
usw.)  abschloß  und  in  dem  er  gegen  an  ihn  zu  zahlende  Abgaben  ohne

1  Solche  Gewohnheiten  finden  ihre  Erklärung  lediglich  im  Willen  des  Bergregalherrn, ­
  welcher  die  Erlaubnis  zum  Bergbaubetriebe  nur  gewissen  Personen
nach  seinem  Gutbefinden  überlassen  konnte  (s.  weiter  unten  §§  9  und  27).  Übrigens ­
  war  vor  dem  Landbuch  der  Bergbau  in  Uri  wie  in  der  ganzen  Schweiz
Regal  und  nicht  Pertinenz  des  Bodens  noch  den  Allmendgenossen  Vorbehalten.
J.  J.  Blumer,  Staats-  und  Rechtsgeschichte  der  schweizerischen  Demokratien,  St.
Gallen  1850  und  1855j  Teil  II,  2  S.  75.  Huber,  Schweizer  Recht  a.  a.  O.  Die
souveränen  Urner  Bauern  haben  sich  1823  den  Bergbau  Fremder  nicht  mehr  gefallen ­
  lassen  wollen.  Was  die  Lommersdorfer  Abmachungen  anlangt,  so  sind  es
nicht  die  Gemeindegenossen,  die  den  Bergbau  betreiben,  sondern  sie  sind  die,  die
sich  über  Bergbau  Fremder  beschweren,  auch  machen  sie  keinen  Unterschied
zwischen  ungeteiltem  Land  und  Allmende.
2  S.  Westhoff  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  50  S.  35.  Volke),  Grundzüge ­
  des  preußischen  Bergrechts  1914,  S.  18.  Schmollet  und  Ermisch  1.  c.
Arndt,  Bergregal.

3
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        34

Erwähnung  der  Grundbesitzer  erklärte:  „mons  ipsis  omnibus  tarn  pauperi
quam  diviti  communis  esse  debeat.  “  Zunächst  ist  gegen  diese  Hypothese
anzuführen,  daß  es  den  Grundherren  in  Tirol  tatsächlich  und  rechtlich
ganz  gleichgültig  sein  konnte,  unter  welchen  Bedingungen  im  entfernten
Sachsenlande  ein  privater  Grundeigentümer  oder  ein  Landesherr  als
Grundeigentümer  ein  ihm  privatrechtlich  gehöriges  Grundstück  zum
Bergbau  freigab.  Sodann  verstanden  die  sächsischen  Bergleute  kein
Italienisch  und  die  Welschen  kein  Sächsisch,  sodaß  sie  sich  nicht
einmal  über  die  gleichen  Bedingungen  unterhalten  konnten.  Die  Bedingungen ­
  waren  auch  total  verschieden,  wie  sich  aus  der  Vergleichung
der  Freiberger  und  tirolischen  Bergordnung  ergibt  (s.  §§  14  und  16
unten).  Ferner  handelten  weder  der  Markgraf  von  Meißen  noch  der
Bischof  von  Trient  als  private  Grundbesitzer,  sondern  als  Landes-  und
Regalherren  (unten  §§  16  und  18).  Daraus,  daß  in  den  tiroler  Bergordnungen ­
  die  Grundherren  (im  Unterschiede  von  der  Freiberger)  nicht
erwähnt  werden,  folgt  nicht,  so  wenig  wie  aus  dieser,  daß  nur  mit  ihrer
Genehmigung  der  Bergbau  betrieben  werden  durfte,  und  erklärt  sich
schon  daraus,  daß  der  Trienter  Silberbergbau  zu  tief  umging,  um  die
Grundherren  zu  schädigen.  Im  übrigen  ist  es  Erfindung,  daß  der
Markgraf  von  Meißen  nur  als  privater  Grundbesitzer  den  Bergbau  auf
einem  ihm  privatrechtlich  gehörenden  Areal  freigegeben  hatte.  Er  selbst
leitete  sein  Recht  nicht  aus  seinem  Grundeigentum,  sondern  aus  einer
ihm  1556  für  sein  ganzes  Markgrafentum  erteilten  kaiserlichen  Verleihung
ab  (unten  §  16).  Der  Bergbau  wurde  auch  nicht  auf  seinem,  des  Markgrafen ­
  Grund  und  Boden  betrieben,  vielmehr  die  ersten  Jahre  auf  dem
des  Klosters  Altenzelle.  Es  ist  ferner  darauf  zu  verweisen,  daß  die
Bergbaufreiheit  schon  im  phönizischen,  im  griechischen  und  im  römischen
Recht  bestanden  und  von  da  in  das  mittelalterliche  deutsche  und  außerdeutsche ­
  (englische,  massitanische)  Recht  übergegangen  ist  (oben  §§  2,  3,
unten  §  16),  wobei  es  für  die  Widerlegung  der  Zychaschen  Hypothese
gleichgültig  ist,  ob  die  Bergbaufreiheit,  um  mit  Mispoulet  zu  reden,  als
„legislation  proprement  dite“  oder  nur  als  „pratique  administrative“
oder  als  „droit  populaire  tres  vivant“  gegolten  und  nur  aus  letzteren
Gründen  rezipiert  worden  ist.  Die  Wahrheit  ist,  daß  die  Bergbaufreiheit
an  Metallen  (für  Salz  hat  sie  nie  gegolten)  einfach  aus  den  urältesten
Zeiten  her  fortgegolten  hat  (s.  auch  unten  §  9).
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        Die  Bergwerksabgaben.
Literatur:  Arndt  in  Conrads  Jahrbüchern  für  Nationalökonomie  1881,  Bd.  36
S.  124  f,,  630  f.;  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  23  S.  i8f.
§  5-  Es  ist  zweifellos,  daß  im  Römischen  Rechte  neben  den
Abgaben  an  den  Oberflächenbesitzer  noch  an  den  Kaiser  besondere
Abgaben  von  den  Bergwerken  zu  entrichten  warenAuch  im  Mittelalter
  werden  Bergwerksabgaben  erwähnt,  welche  den  Königen  gebührten.
Die  Bergrechtslehrer  unterstellen  hierbei,  daß  die  Abgaben  nur  von
solchen  Bergwerken  zu  zahlen  waren,  welche  auf  königlichen  Privatbesitzungen, ­
  auf  Domanialgrundstücken,  gelegen  waren 1  2 .  Sie  meinen,
daß  die  abgabepflichtigen  Bergwerke  dem  Könige  in  seiner  Eigenschaft
als  zufälliger  Besitzer  der  Oberfläche  gehört  haben,  und  daß  er  jene
Abgaben  nur  dann  zu  beanspruchen  habe,  wenn  und  weil  er  die  ihm
persönlich  gehörenden  Bergwerke  gegen  Erbzins  ausgetan  hatte 3 .
Die  Frage,  welche  Natur  die  Bergwerksabgaben  im  Mittelalter  hatten,
wie  die  andere  Frage,  aus  welchem  Rechtsgrunde  sie  erhoben  wurden,
mögen  hier  vorläufig  auf  sich  beruhen  bleiben.  Vorerst  soll  nur  die
Frage  behandelt  werden,  ob  besondere  Bergwerksabgaben,  neben  den
an  den  Besitzer  der  Oberfläche,  noch  an  einen  dritten  zu  entrichten
waren.  Wer  dieser  Dritte  war,  mag  gleichfalls  für  jetzt  dahin  gestellt
bleiben;  es  genüge,  wenn  er  ein  anderer  als  der  Besitzer  der  Oberfläche
gewesen  ist.
Im  40.  Kapitel  der  vita  Dagoberti  heißt  es:
Plumpum  quod  ei  (dem  Könige)  ex  metallo  censitum  in  secundo
semper  anno  solvebatur,  libras  octo  mille  ad  cooperientam  ecclesiam
  ccntulit.
Der  König  Dagobert,  der  sich  auch  sonst  durch  besondere  Freigebigkeit ­
  der  Kirche  gegenüber'  auszeichnete,  schenkte  nach  dieser
Urkunde  im  Jahre  635  dasjenige  Blei,  welches  ihm  aus  den  Bergwerken
als  Census  zukam,  zur  Gründung  einer  Kirche.  Es  dürfte  hierbei  nichts
gegen  die  Annahme  sprechen,  daß  der  König  als  solcher,  wie  seiner

1  Const.  3,  Cod.  Just,  de  met.  (XI,  6)  a.  a.  O.
2  Jung,  De  jure  salinarum  p.  118.  Boehlau,  De  regalium  notione  p.  108.
Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  23  ff.  und  besonders  S.  26.  Kommer  in
der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  377.  Daß  im  Römischen  Recht  die  Abgaben ­
  an  den  Staat  auch  von  Privatbetrieben  und  unter  Privatländereien  zu  zahlen
waren,  ist  gewiß,  10  Cod.  Theod.  de  metallariis.
3  So  namentlich  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  26.
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        36

Zeit  der  Römische  Kaiser,  von  allen  Bergwerken  Abgaben  bezog,  und
daß  diese  Abgaben  in  einer  Quote  vom  Ertrage  bestanden  l .
Bereits  oben  waren  mehrere  Urkunden  angezogen,  in  denen  die
Agilolfinger  Herzoge  über  Salzzehnten  verfügten 1  2 .  Dafür,  daß  ihnen
diese  Salzzehnten  zustanden,  weil  die  Salinen  zufällig  auf  ihren  Privatbesitzungen ­
  lagen,  spricht  weder  in  den  Urkunden  selbst,  noch  sonst
irgend  ein  Umstand.
Das  Capitulare  de  villis  imperialibus 3  spricht  unter  anderem  von
den  Erträgen  der  Bergwerke:
c  28.  Volumus,  ut  per  annos  singulos  .  .  .  argentum  de  nostro  laboratu
  .  .  deferre  studeant.
c  62.  Ut  unusquisque  judex  per  singulos  annos  ex  omni  conlaboratione
  nostra  .  .  .  quidquid  de  ferrariciis  et  scrobis  id  est  fossis
ferrariciis  vel  aliis  fossis,  plumbaricio  .  .  .  habuerint  .  .  .  nobis
notum  faciant.
Aus  dem  Capitulare  folgt  jedenfalls  nicht,  daß  der  König  von
solchen  Bergwerken,  die  nicht  auf  seinen  Privatbesitzungen  lagen,  keine
Abgaben  erheben  durfte.
In  der  Teilungsurkunde  vom  Jahre  817 4  heißt  es:
cap.  I.  Volumus  (sagt  der  Kaiser),  ut  Pippinus  habeat  Aquitaniam
et  VVasconiam  et  marcam  Tolosam  totam  .  .  .
cap.  II.  Item  Hludowicus  volumus,  ut  habeat  Bajoariara  et  Carentanos
  .  .  .

1  Recueil  de  Duchesne  tome  I  p.  585.  Zwar  wird  die  Richtigkeit  dieser  Urkunde ­
  in  Bezug  auf  die  Worte  „ex  metallo  censitum“  von  Achenbach,  Französisches ­
  Bergrecht  S.  23  ohne  Angabe  von  Gründen  in  Zweifel  gezogen.  Indes
dürfte  deren  unbedingte  und  vollständige  Richtigkeit  anzunehmen  sein.  (Vgl.
Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  i.’Aufl.  II  554;  de  Pastoret,  tome  XV  der
ordonnances  des  rois  de  la  troisiöme  race,  Introduction  p.  34  u.  a.)
2  S.  auch  v.  Koch-Sternfeld,  Die  teutschen  Salzwerke  II  107,223,  239  a.  a.  O.
Lori,  Einleitung  p.  II  sequ.
3  Monumenta  Germaniae  historica  tom.  11  leg.  I  p.  183,  185/6;  s.  hierzu
v.  Inama,  Deutsche  Wirtschaftsgeschichte  I  132.  C,  Gareis,  Bemerkungen  zu
Kaiser  Kails  des  Grossen  Cap.  de  villis  in  Germ.  Abhandl.  zum  70.  Geburtstage
Maurers  S.  207  f.  Derselbe,  Landgüterordnung  Karls  des  Großen,  1895.  Dopsch
1  126  u.  a.  m.  Man  schrieb  das  Capitulare  Karl  dem  Großen  zu  und  setzte  es
etwa  in  das  Jahr  812;  nach  Dopsch  I  54  ist  es  eine  Wirtschaftsordnung  König
Ludwigs  von  794/5  für  Aquitanien  ohne  die  ihm  beigelegte  allgemeine  Bedeutung.
S.  auch  Villanueva  1.  c.  p.  266.  Biot,  De  la  propridtd  des  mines  p.  21,  22.
4  Pertz,  Monumenta  Germaniae  historica  tom.  III  leg.  I  p.  198  seq.
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        37

cap.  III.  Volumus,  ut  hi  duo  fratres,  qui  regis  nomine  censentur,
in  cunctis  honoribus  intra  suam  potestatem  distribuendis  propria
potestate  potiantur.
cap.  XII.  De  tributis  vero  et  censibus  vel  metallis,  quidquid  in
eorum  potestate  exigi  vel  haberi  potuerit,  ipsi  habeant,  ut  ex  his
in  suis  necessitatibus  consulant  et  dona  seniori  fratri  deferenda
melius  praeparare  valeant.
Wären  die  Bergwerke  rechtlich  nur  Teil  des  Grundbesitzes,  und
wären  hier  nur  die  Bergwerke  gemeint,  welche  auf  den  privaten  Besitzungen ­
  des  Königlichen  Hauses  gelegen  waren  l ,  so  würde  überflüssig
gewesen  sein,  die  Bergwerke  bei  der  Teilung  noch  besonders  zu  erwähnen.
Die  Gleichstellung  der  metalla  mit  der  tributa  und  census  beweist,  daß
es  sich  um  Rechte  handelt,  welche  nicht  dem  Grundbesitzer,  sondern
dem  Souverän  gebührten.  Der  Sinn  jener  Stelle  ist,  daß  die  Brüder
als  Könige  der  ihnen  zugeteilten  Länder  angesehen  werden  sollten  und
daß  sie  die  den  Königen  aus  den  Bergwerken  gebührenden  Abgaben
innerhalb  ihrer  Gebiete  erhalten  mußten.  Daß  in  jener  Urkunde  metalla
gesetzt  ist,  wo  man  census  ex  metallis  oder  reditus  metallorum  erwarten
sollte,  wird  später  erklärt  werden.
Am  17.  Dezember  908  verlieh  oder  bestätigte  Ludwig  das  Kind
dem  Erzbischof  von  Salzburg  alle  Einkünfte  (census)  in  Halla  et  extra
Halla,  in  salina  et  extra  salinam,  circa  fluvios  Sala  et  Salzaha  vocatos,
in  auro  et  in  sale  et  in  pecoribus,  cum  theloneis  duobus,  qui  vulgo  Muta
vocantur 2 .  Die  Verleihung  wurde  später  von  anderen  Kaisern  wiederholt.
Das  Gebiet  zwischen  Sala  und  Salzaha  war  weder  im  Besitze  der  Kaiser
noch  der  Erzbischöfe.  Es  gehörte  wenigstens  zum  Teil  einer  bayerischen
Grafenfamilie,  welche  einen  zwischen  den  vorbezeichneten  Flüssen  gelegenen
Wald  den  Pröbsten  zu  Berchtesgaden  schenkte.  In  diesem  Walde  wurde
später  eine  Saline  entdeckt,  welche  den  Namen  Tuval  erhielt,  und  deren
Einkünfte  sowohl  von  den  Erzbischöfen  zu  Salzburg  wie  von  den  Pröbsten
zu  Berchtesgaden  in  Anspruch  genommen  wurden.  Die  Erzbischöfe
beriefen  sich  auf  die  Kaiserlichen  Verleihungen 8 ,  durch  welche  ihnen
1  Dies  nehmen  Walter,  Deutsche  Rechtsgeschichte,  2.  Ausgabe,  §  126  und
Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  26  an.
2  Die  Urkunde  findet  sich  in  Lori’s  Einleitung  p.  V,  bei  Böhlau  als  Urkunde ­
  14  (Böhmer,  Regesta  Karolorum  1833,  No.  1217  S.  117)  in  Lünigs  Deutsches ­
  Reichsarchiv,  Leipzig  1713—1722,  XIX  948  und  sonst,  s.  auch  weiter  unten
S  21,  sowie  Dopsch  II  173  f.
3  Auctoritate  imperialium  privilegiorum,  wie  es  in  der  Urkunde  vom  Jahre
1123  bei  Lori,  Einleitung  p.  VIII,  v.  Koch-Sternberg  II  286  und  sonst  heißt,  s.  auch
weiter  unten.
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        38

aller  Nutzen  (utilitas)  aus  Salz-  und  Goldbergwerken  zwischen  den  Flüssen
Sala  und  Salzaha  eingeräumt  war,  nicht  darauf,  daß  der  Ort,  wo  die
Saline  lag,  ihnen  gehörte.  Die  Pröbste  machten  gleichfalls  nicht  geltend,
daß  sie  als  Besitzer  des  Waldes  zur  Erhebung  der  Einkünfte  aus  der
Saline  befugt  waren.  Vielmehr  wandten  sie  sich  an  den  Kaiser  und
baten  und  erhielten  von  ihm  im  Jahre  1156 1  eine  Begnadigung,  daß
ihnen  die  Erträgnisse  jener  Saline  zufallen  sollten.  Diese  Begnadigung
setzten  sie  der  entgegen,  auf  welche  sich  die  Erzbischöfe  beriefen.  Auf
den  Streit  zwischen  den  Erzbischöfen  und  Pröbsten  muß  noch  später
zurückgekommen  werden 1  2 .  Der  hier  vorgetragene  Sachverhalt  beweist,
daß  Abgaben  aus  den  Bergwerken  schon  im  Jahr  908  an  andere  Personen
als  an  die  Oberflächenbesitzer  zu  entrichten  waren.  Auch  sonst  lassen
sich  zahlreiche  Urkunden  und  Beweise  dafür  beibringen,  daß  an  die
Kaiser  Abgaben  aus  dem  Bergbau  gezahlt  werden  mußten,  welche  von
ihnen  allerdings  oft  dritten  Personen  übertragen  wurden.  So  verteilten
die  Kaiser  die  Einkünfte  aus  den  Harzer  Bergwerken  an  die  Klöster
Walkenried,  St.  Simon  und  Judae,  St.  Peter  und  an  die  Stadt  Goslar 3 .
Die  Kaiser  waren  nicht  Privatbesitzer  der  allerdings  unter  Kaiserlichem
Banne  stehenden  Harzwälder,  wie  sich  daraus  ergibt,  daß  in  den  Bergurkunden ­
  die  Waldbesitzer  —  erfexen  in  harte  —  besonders  erwähnt
werden.  Abgaben  aus  Bergwerken  an  den  Kaiser  kommen  auch  bei
den  Salinen  in  Lüneburg  vor 4 .
Es  finden  sich  nun  viele  Zeugnisse  dafür,  daß  andere  Personen  wie
die  Kaiser  Abgaben  aus  Bergwerken  bezogen  haben.  Dies  dürfte  nur
in  dem  Falle  gegen  die  besondere  Abgabenpflichtigkeit  der  Bergwerke
sprechen,  wenn  sich  beweisen  ließe,  daß  die  Erheber  der  Abgaben  das
Recht  hierzu  als  Oberflächenbesitzer,  nicht  aber  aus  Kaiserlicher  Verleihung ­
  erlangt  haben  würden.  Ein  solcher  Beweis  ist  nicht  einmal
angetreten  worden;  er  läßt  sich  auch  kaum  anders  wie  durch  die

1  Die  Urkunde  findet  sich  u.  a.  bei  Lori,  Einleitung,  aus  Hund  II  122  mit
der  Jahreszahl  1146,  bei  Lünig  XVIII  7,  v.  Koch-Sternfeld  II  310,  bei  Böhlau
als  Urkunde  46  mitgeteilt,  S.  auch  weiter  unten.
2  Unten  §§  6,  16,  22.
8  Die  betreffende  Urkunde  findet  sich  u.  a.  bei  Franz  Johann  Meyer,  Versuch
einer  Geschichte  der  Bergwerksverfassung  und  der  Bergrechte  des  Harzes  im  Mittelalter,
  Eisenach  1817,  S.  31.  Sie  ist  aus  der  Walkenrieder  Chronik  entnommen.
4  S.  Wagners  Corpus  Juris  Metallici  S.  1025  ff.  Über  die  Bedeutung  des
Kaiserlichen  Bannes  bei  Forsten  ist  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  259
zu  vergleichen.  Der  Bann  schloß  nicht  den  Privatbesitz  Dritter  am  Walde  aus
und  hatte  nur  ganz  bestimmte  Rechte,  vielfach  nur  das  Jagdrecht,  zu  seinem
Gegenstände.  S.  auch  weiter  unten.
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        39

Geschichte  der  einzelnen  Bergwerke  führen.  Die  Verleihung  von  Abgaben ­
  und  Einkünften  aller  Art  an  Privatpersonen  durch  die  Kaiser
war  um  jene  Zeit  sehr  häufig 1 .  Für  jetzt  handelt  es  sich  lediglich
um  die  Frage,  ob  der  Besitzer  der  Oberfläche  zur  Erhebung  der
Bergwerksabgaben  befugt  war.  Diese  Frage  kann  schon  nach  dem
bis  jetzt  vorgetragenen  Beweis-  und  Urkundenmaterial  verneint  werden;
doch  soll  noch  auf  folgende  Beweise  Bezug  genommen  werden.  Ausweislich ­
  der  für  das  ganze  Markgrafentum  Meissen  geltenden  Freiberger
Bergordnung  erhält  der  Markgraf  von  jedem  wo  auch  immer  gelegenen
Bergwerke  die  dritte  Schicht  als  Frohntei! 1  2 .  Der  Grundbesitzer  wird
insoweit  neben  dem  Landesherrn  berücksichtigt,  als  er  ein  Zweiunddreißigstel
  als  Ackerteil  empfängt 3  4  5 .  Wie  das  Schemnitzer  Bergrecht
und  die  Stadtrechte  für  Neusol  (Bistriciura)  ergeben,  erhoben  die  Könige ­
  Ungarns  von  allen  Bergwerken  gewisse  Abgaben,  die  bei  Gold
der  zehnte  und  bei  andern  Metallen  der  achte  Teil  gewesen  zu  sein  scheinen*.
Diese  Abgaben  hießen  Urburen.  Ein  Drittel  davon  erhielt  der  Grundherr ­
 6 .  Nach  der  Iglauer  und  der  Kuttenberger  Bergordnung  erhielt  der
Grundherr  gleichfalls  den  dritten  Teil  der  von  den  böhmischen  Königen
bezogenen  Urbure.  Die  Abgabe  an  den  Grundherrn  war  nicht  der  Preis
für  die  Gestattung  des  Bergbaues,  sondern  Entschädigung  für  die  Inkonvenienzen,
  die  der  Bergbau  verursachte  und  für  die  vielfach  (Iglau,  Kuttenberg, ­
  Schemnitz,  Cornwall  und  sonst)  vorgeschriebene  Überlassung
von  Baustellen  oder  des  zum  Bergbau  benötigten  Holzes  und  Wassers 6 .
Nach  dem  Löwenberger  Goldrechte  muß  jede  Zeche,  auch  die
vom  Grundbesitzer  auf  eigenem  Grund  und  Boden  betriebene,  dem
Landes-  und  Regalherrn  „Teilgold“  abgeben 7 .  Auch  das  Goldrecht
für  Liegnitz,  Goldberg  und  Hainau  gibt  dem  Herzog  als  „obersten
V  erleiher“  das  Recht  auf  den  Zehnten  von  allen  und  selbst  von  solchen
Bergwerken,  welche  auf  Privatbesitzungen  Dritter  betrieben  wurden 8 .
1  Kroll,  L’immunite  francque.  Waitz  u.  a.  m,
2  Abschnitt  I  Kap.  36  bei  Klotzsch  S.  250.
3  Graf  Kaspar  Sternberg,  Geschichte  der  böhmischen  Bergwerke  II  39.
4  Thomas  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  168.
5  S.  über  II  cap.  II  der  Kuttenberger  Bergordnung  bei  Franz  Anton  Schmidt,
Sammlung  der  Berggesetze  der  österreichischen  Monarchie,  Wien  1832,  I  46  ff.,  ig.
Graf  Sternberg  II  22—24  und  Note  21.
6  S.  weiter  unten  §§  12,  13,  14,  15,  19,  auch  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte
des  Schwarzwaldes  I  602  a.  a.  O.
7  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  82.  Zivier,  Geschichte
des  Bergregals  in  Schlesien  S.  259.
8  Steinbeck  S.  85  ff.  Zivier  a.  a.  O.  S.  266.
        <pb n="43" />
        40

Die  Abgaben,  welche  dem  Bischof  zu  Admont  von  Eisenstein^
gruben  ausweise  der  Urkunde  aus  dem  Jahre  1216 1  gebühren,  sind
gleichfalls  nicht  solche,  welche  ihm  als  Oberflächenbesitzer  zukommen.
Vielmehr  stand  ihm  eine  besondere  Verleihung  zur  Seite.  Die  Erzbischöfe ­
  zu  Salzburg  hatten  nämlich  kraft  der  ihnen  verliehenen  kaiserlichen ­
  Privilegien  zugleich  bei  Gründung  des  Stifts  Admont  diesem
das  Recht  zur  Erhebung  der  Bergwerkseinkünfte  übertragen 1  2 ,  Die
Einkünfte,  welche  der  Herzog  Heinrich  nach  dem  Salzrecht  von  Hall
bezog,  standen  ihm  gleichfalls  nur  zu,  weil  seine  Vorfahren  das  Recht
hierzu  mit  Nutz  und  Gewehr  vom  Reiche  hatten,  nicht  aber,  weil  er
Oberfiächenbesitzer  war 3 .
Auch  für  das  französische  Recht  läßt  sich  behaupten,  daß  die
Abgaben,  welche  die  Könige  Frankreichs,  zur  ständischen  Zeit  die
Feudalherren  (barons,  Seigneurs),  von  Bergwerken  bezogen,  kein  Zins
für  die  Verpachtung  der  auf  ihren  Privatbesitzungen  gelegenen  Mineralien ­
  waren.  Für  den  Fall,  daß  der  Bergbau  auf  ihrem  eigenen  Grund
und  Boden  betrieben  wurde,  erhielten  sie  neben  der  allgemeinen  Abgabe
aus  dem  Bergbau  noch  eine  besondere  Entschädigung  als  Oberflächenbesitzer ­
  „comrae  droit  foncier“  4  5 .  Das  Recht  der  französischen  Könige
auf  die  Bergwerksabgaben  wird  auf  das  Römische  Recht  zurückgeführt 6 .
Nach  dem  Patente  König  Johanns  von  England  aus  dem  Jahre
1201  haben  die  Zinnbergleute  das  Recht,  in  den  Grafschaften  Cornwall
und  Devon  überall  und  selbst  auf  den  Besitzungen  der  Großen  Bergbau ­
  zu  treiben,  wofür  sie  dem  Könige  besondere  Abgaben  zu  entrichten ­
  haben.  Neben  diesen  Abgaben  hatten  die  Bergleute  noch  an
die  Grundherren  (Lords  of  the  soil)  oder  an  deren  Hintersassen  (farmers)
als  Entschädigung  den  fünfzehnten  Teil  abzuliefern.  Ebenso  findet
sich,  daß  nach  den  ältesten  Berggewohnheiten  der  Grafschaft  Derbyshire
  neben  den  Abgaben  an  die  Grundherren  noch  an  die  Könige
Quoten  des  Bergwerksertrages  abgeführt  werden  mußten 6 .
1  Wagners  Corpus  Juris  Metallici  S.  31  ff.
2  v.  Muchar,  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark,  3.  Teil,  S.  105;  die
Urkunde  findet  sich  u.  a.  im  Urkundenbuch  für  Steiermark,  bearbeitet  von  Zahn,
Graz  1875,  No.  405  S.  390.
3  S.  Salzrecht  von  Reichenhall  aus  dem  Jahre  Z285  in  Loris  Sammlung  des
baierischen  Bergrechts  S.  3  ff.
4  de  Pastoret,  Ordonnances  des  rois  de  la  troisieme  race  Tome  XV,  Introduction
  p.  XXXIV.
5  de  Pastoret  daselbst,  Tome  XVIII,  Introduction  p.  XXXVI.  Biot  p.  22,  23.
Naudier  p.  11,  12.
6  Nasse  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11  S.  174.
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        41

Hiernach  zeigt  sich,  daß  die  Mineralien  auch  während  des  Mittelalters ­
  ein  besonderer  und  von  der  Oberfläche  getrennter  Gegenstand
der  Besteuerung  in  den  verschiedensten  Staaten  gewesen  sind.
Daß  die  Bergwerksabgaben  nicht  aus  der  Steuerhoheit  flössen,
geht,  abgesehen  davon,  daß  eine  solche  im  Mittelalter  nicht  bestanden
hat,  schon  daraus  hervor,  daß  sie  niemals  von  den  Mineralien  erhoben
wurden,  die  dem  Privatregal  unterworfen  waren,  noch  von  denen,  die
partikularrechtlich  dem  Grundeigentümer  oder  Grundherrn  gehörten,
daß  sie  aber  auch  von  den  Mineralien  zu  entrichten  waren,  welche
partikularrechtlich  und  abweichend  vom  gemeinen  Recht  dem  Bergregal ­
  unterlagen.  Wie  aus  dem  Abgabenrecht  das  Recht  auf  die  Substanz ­
  entstanden  sein  soll  (Ansicht  von  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  und
Tnama,  Wirtschaftsgeschichte  IV  148  a.  a.  O.),  ist  unerfindlich;  das
Gegenteil  ergiebt  sich  aus  allen  vorangeführten  Urkunden,  wonach  in
Attikon,  dem  Römischen  Reich,  England  usw.  die  Abgaben  aus  dem
Regal  abgeleitet  werden.
Waren  die  Bergwerke  im  Mittelalter  ein  rechtliches
Zubehör  zu  Grund  und  Boden?
§  6.  Nach  dem,  was  im  Vorstehenden  über  die  Bergbaufreiheit
und  die  Bergwerksabgaben  ausgeführt  ist,  dürfte  auffallend  sein,  wenn
in  der  ganzen  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  die  Mineralien  im  rechtlichen ­
  Sinne  nur  einen  Bestandteil  der  Oberfläche  gebildet  hätten.
Solches  wurde  allerdings  ausnahmslos  behauptet.  Die  Behauptung  stützt
sich  darauf,  daß  in  zahllosen  Urkunden  die  Bergwerke  als  pertinentia,
adjacentia,  appendicia  oder  utilitates  von  Grund  und  Boden  bezeichnet
werden 1 .  Von  Urkunden  dieser  Art  mögen  hier  drei  nachstehend
mitgeteilt  werden:

1  Komm«  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  378.  Achenbach,  Deutsches ­
  Bergrecht  S.  82,  83.  Böhlau  p.  8  und  die  von  ihm  am  Schlüsse  gebrachten
Urkunden,  welche  die  Worte  appendicia  oder  pertinentia  durch  besonderen  Druck
hervorheben.  Über  die  allgemeine  Bedeutung  solcher  Urkunden  s.  Kroll,  L’immunite
  francque.  Dopsch,  Die  Wirtschaftsentwickelung  der  Karolingerzeit  I  226  f.
In  meinem  Kommentar  zum  Berggesetze  (1.  Auf!.,  Halle  1885,  S.  135)  habe  ich
ausgeführt,  daß  und  wie  die  Idealteilung  der  Bergwerke  (die  Zahl  der  gewerkschaftlichen ­
  Kuxe)  an  die  regalherrlichen  Abgaben  anknüpft.  Zycha  (Recht  des
ältesten  Bergrechts  1899,  S.  I39f.)  hat  dies  (ohne  Quellenangabe)  übernommen.
Seitdem  ist  diese  Ansicht  herrschend  geworden,  s.  Zeitschrift  für  Handelsrecht
Bd.  71  Heft  2  und  3,  Schmoller  (übrigens  schon  vor  Zycha)  im  Jahrbuch  XV  686,
699.  Übrigens  möchte  die  Ansicht  (Gierke,  Genossenschaftsrecht  1  442  f.,  455»
s.  auch  Opet  S.  243  und  Zycha  1.  c.  S.  136),  der  Betrieb  der  Gruben  sei  vom  Mittel-
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        42

1.  Otto  I  Imperator  .  .  .  nos  quasdam  res  ...  .  quas  jam  antea
quidem  comes  nomine  Hartuich  de  manu  Warmunti  comitis  .  .  .
tradiderat  in  loco  Grahanstat  .  .  .  cum  omnibus  rebus  eidem
loco  adjacentibus  id  est  terris  cultis  et  incultis,  curtilibus  et  aedificiis,
  mancipiis  utriusque  sexus,  parscalcis  et  aliis  servis,  cidulariis,
  vectigalibus  et  in  salina  curtilia  cum  patellis  patellarumque
locis  .  .  .  cum  foresto  .  .  et  silvis  pratis  pascuis,  .  .  .  saginationibus,
  venationibus,  aquarum  decursibus,  piscacionibus,  prout
a  me  regali  potestate  in  banno  erant,  molendinis  molendinumque
locis,  viis  et  inviis,  quaesitis  et  inquirendis  .  .  .  omnibus  utensilibus
  ad  eundem  locura  Grahanstat  jure  pertinentibus,  nostro
regio  more  praedictis  canonicis  cum  integritate  concessimus  *.
2.  Urkunde  Kaisers  Otto  II.  vom  29.  October  973 *  1  2 ;
Salzunga  cum  omnibus  appendiciis  et  utilitatibus  suis,  tarn  in
ecclesiis  quam  in  aliis  aedificiis,  et  mancipiis  utriusque  sexus,
terris  cultis  et  incultis,  .  .  .  venationibus,  piscacionibus,  aquis
aquarumve  decursibus.
3.  Urkunde  Kaisers  Otto  III.  v.  J.  99s 3 :
Quendam  nostre  proprietatis  locum  ad  curtem  tille  nuncupatum
cum  omnibus  ejus  pertinentys  in  utriusque  sexus  mancipiis,  areis,
aedificiis,  terris  cultis  et  incultis,  silvis,  venationibus,  aquis  aquarumve ­
  decursibus,  molendinis,  piscacionibus,  viis  et  inviis,  exitibus
  et  reditibus,  quaesitis  et  inquirendis  omnibusque  aliis  appendiciis ­
  que  adhuc  dici  vel  inveniri  sive  inquiri  possunt.
Schon  der  flüchtigste  Blick  läßt  erkennen,  daß  diese  Urkunden
als  appendicia  oder  pertinentia  auch  solche  Berechtsame  aufführen,  von
denen  es  unzweifelhaft  ist,  daß  sie  kein  bloßes  Zubehör  des  Grund
und  Bodens  gewesen  und  nur  kraft  besonderer  Verleihung  ausgeübt
werden  durften.  Namentlich  ist  es  gewiß,  daß  in  der  ersten  Hälfte
des  Mittelalters  niemand  ohne  besondere  Verleihung  befugt  war,  Jagd

alter  her  oben  staatlich,  unten  genossenschaftlich,  nirgends  grundherrlich  (s.  auch
Dopsch  II  178)  gewesen  und  die  Gewerkschaft  habe  ihre  besondere  Form  erst  seit
dem  15.  Jahrhundert  erhalten,  sich  nach  der  II.  Tafel  von  Vipasca  (§§  6,  7,  8)
nicht  mehr  aufrecht  erhalten,  s.  auch  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte
Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  240.
1  Die  Urkunde  ist  bei  Böhlau  als  Urkunde  18  aus  dem  Anhang  zu  Juvavia
p.  181  mitgeteilt.
2  Aus  Schannat,  Corpus  traditionum  Fuldensium,  Lips.  1724,  p.  241.
3  Von  Kommer  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  378  mitgeteilt
nach  Quix,  Cod.  Aquensis  13.
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        —  43  —
und  Fischerei  auf  seinen  Besitzungen  zu  treiben,  Mühlen  anzulegen  usw. l .
Ebensogut  wie  die  Zugehörigkeit  der  Bergwerke  zum  Grundeigentum,
läßt  sich  daher  aus  den  angeführten  und  vielen  ähnlichen  Urkunden
auch  die  Zugehörigkeit  der  Jagd,  Fischerei,  Mühlen,  Zölle,  Münzen,
Märkte  zum  Grundeigentume  nachweisen.  Die  Urkunden  besagen  nun
keineswegs,  daß  Wälder,  Jagden,  Fischfang,  Mühlen,  Zölle,  Münzen,
Bergwerke  ein  Zubehör  von  jedem  Grund  und  Boden  sind,  vielmehr
bemerken  sie  gerade  hervorhebend,  daß  sie  Zubehör  zu  einem  bestimmten ­
  Orte  sind,  ein  Zubehör,  welches  nicht  jedem  Grund  und
Boden  gebührt,  sondern  nur  ganz  bestimmten,  und  zwar,  wie  hinzuzufügen ­
  ist,  auf  Grund  besonderer  Kaiserlicher  Privilegien.
Es  ist  bekannt,  daß  die  Privilegien,  durch  welche  die  Kaiser
gewisse  ihnen  ausschließlich  gebührende  Rechte  Dritten  übertrugen,
meist  dahin  gefaßt  waren,  daß  der  Berechtigte  mit  dem  Besitze  eines
bestimmten  Ortes  zugleich  ein  bestimmtes  Recht  als  dessen  Zubehör
erhielt.  Ein  Wald  wurde  mit  dem  Jagdrecht,  ein  Fluß  mit  dem  Fischereiund
  Mühlenrecht,  eine  Brücke  mit  dem  Zollrecht,  Städte  mit  dem  Marktund
  Münzrechte 2 ,  Ortschaften  mit  ihren  Bergwerken  verliehen 8 .  Zahlreiche ­
  Zeugnisse  hierfür  werden  später  beigebracht  werden.  Schon
jetzt  darf  als  bewiesen  gelten,  daß  mit  der  bloßen  Bezeichnung  der
Bergwerke  als  Zubehör  zu  bestimmten  Ortschaften  noch  nicht  dargetan
ist,  daß  die  Bergwerke  in  dem  Sinne  ein  bloßes  Zubehör  zum  Grund
und  Boden  bildeten,  daß  jeder  Grundbesitzer  ohne  weiteres  zu  deren
Ausbeutung  befugt  war.  Das  Gegenteil  wird  schon  dadurch  wahrscheinlich, ­
  daß  das  Recht  zum  Bergbaubetrieb  besonders  erwähnt  wird.
Dies  geschieht  z.  B.  bei  den  hundert  Huben  Landes,  welche  die  Edelfrau ­
  Beatrix  im  Jahre  1025  vom  Kaiser  Conrad  „cum  usu  salis  et
rudere  quod  Arz  dicitur“  übertragen  erhielt 4 .  Ja  es  wird  ein  anderes
Mal  ausdrücklich  bemerkt,  daß  ein  gewisses  Gebiet  mit  dem  Rechte
begabt  sei,  quod  vulgo  Purkrecht  dicitur 5 .
1  Hüllmann,  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  in  Deutschland  S.  23—41.
G.  Waitz,  Verfassungsgeschichte  VIII  247—346  a.  a.  O.  Liber  feudorum  II  56-2
  Falke,  Geschichte  des  Zollvereins  S.  1  ff.,  wo  die  zahllosen  Verleihungs-Urkunden
  über  Zollgerechtsame  aufgeführt  sind.
3  Z.  B.  Guiconstein  cum  salsugine  ejus  in  der  Schenkungsurkunde  Kaiser
Ottos  I.  vom  11.  April  965  in  Dreyhaupts  Geschichte  des  Saalkreises  I  14.  Vgl.
Gierke,  Rechtsgeschichte  der  deutschen  Genossenschaft  S.  121—130  a,  a.  O.
4  Pez,  Thesaurus  anecdotorum  novissimus  1721,  seq.  VI  p.  285.  v.  Muchar,
Geschichte  des  Herzogthums  Steiermark,  3.  Teil  S.  90.
5  Urkunde  des  Abts  Heinrich  von  Admont  vom  Jahre  1293  in  den  Diplomataria
  Sacrae  Styriae  (Pusch  und  Frölich)  1756,  Tom.  I  p.  106,  „unam  huebam
in  interiori  Eysenärzt  eo  jure,  quod  Purkrecht  dicitur“.  S.  auch  Abignente  p.  96.
        <pb n="47" />
        44

Die  Urkunden  lassen  ferner  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  unschwer
erkennen,  daß  es  sich  bei  ihnen  kaum  um  Rechte  handeln  kann,  welche
jedem  beliebigen  Grundbesitzer  zukommen.  Eine  genauere  Prüfung
ergiebt,  daß  sie  entweder  von  dem  Kaiser  oder  solchen  Personen  ausgestellt ­
  sind,  welche  von  den  Kaisern  mit  besonderen  Rechten  belieben
sind.  Diese  Prüfung  wird  später  angestellt  werden,  wenn  die  vermeintlich ­
  die  Regalität  widerlegenden  Urkunden  in  Betracht  gezogen
werden.  Da  schon  seit  den  Merowingern  und  besonders  seit  Ludwig
dem  Frommen  Verleihungen  von  Grund  und  Boden  mit  allen  den
Königen  daran  zustehenden  Rechten  überaus  häufig  waren  ’,  so  erklärt
sich  zur  Genüge,  daß  zahlreiche  geistliche  und  weltliche  Machthaber
innerhalb  ihres  Gebietes  unter  den  übrigen  Regalien  auch  das  Bergbaurecht ­
  besaßen.  Gegen  die  Annahme,  daß  jeder  Grundbesitzer  als
solcher  und  nur  der  Grundbesitzer  über  die  Mineralien  verfügen  durfte,
spricht  entscheidend  die  auffallende  Tatsache,  daß  uns  von  keinem
einzigen  Falle  bekannt  ist,  in  dem  ein  Privatmann  ohne  besondere  Verleihung ­
  als  Besitzer  der  Oberfläche  Bergbau  trieb.  Diese  Erscheinung
wird  von  Grüter  und  Kommer 1  2  dadurch  erklärt,  daß  zum  Betriebe
von  Bergwerken  bedeutende  Kapitalien  gehörten,  welche  damals  den
Privatleuten  nicht  zu  Gebote  standen.  Diese  Erklärung  befriedigt  wenig,
wenn  man  erwägt,  daß  die  Regalherren  weiter  nichts  beim  Bergbau
taten,  als  daß  sie  durch  Beamte  die  einzelnen  Gruben  anweisen  und
die  Abgaben  erheben  ließen.  Kapitalien  zum  Bergbaubetrieb  haben,
soweit  die  Bergwerksgeschichten  erzählen,  die  Regalherren  niemals
zugeschossen 3 .
Begriff  der  Regalien.
§  7.  Schon  lange  waren  die  Regalien  tatsächlich  vorhanden,
ehe  sie  als  solche  bezeichnet  wurden 4 .  Diese  Bezeichnung  findet  sich
nicht  vor  dem  zehnten  Jahrhundert  und  wird  eine  häufige  erst  in  den
beiden  diesen  nachfolgenden  Jahrhunderten.  Für  jene  Zeit  läßt  sich
zwischen  Einkünften,  welche  den  Königen  aus  öffentlich  rechtlichen  und
1  Eichhorn,  Deutsche  Staats-  und  Rechtsgeschichte  I  404  ff.,  11  32  ff.,  43  ff.
u.  a.  Kroll,  L’immunite  francque.
2  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  377.
3  Gegen  die  Überschätzung  der  Macht  der  Grundherrschaft  s.  im  allgemeinen
u.  a.  v.  Below,  Die  Entstehung  der  deutschen  Stadtverfassung  in  der  Historischen
Zeitschrift  Bd.  58  und  59,  ferner  Zeitschrft  für  Sozial-  und  Wirtschaftsgeschichte
ßd  5  S.  124  f.;  s.  auch  Dopsch  I  §  5  S.  269  t.  und  E.  Mayer,  Italienische  Verfassungsgeschichte ­
  I  216,  u.  a.
4  Eichhorn  I  405  ft.
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        45

privatrechtlichen  Titeln  zufielen,  ein  scharfer  Unterschied  in  keiner
Weise  durchführen.  Das  öffentliche  Recht  war  damals  erfüllt  von  privatrechtlichen ­
  Anschauungen.  Die  Abgaben  und  anderen  Leistungen  des
Volkes  beruhten  fast  sämmtlich  auf  privatrechtlichen  Grundlagen,  welche
nur  zuweilen  in  einem  gewissen  Anschluß  an  öffentliche  Verpflichtungen
standen 1 .  Wie  das  öffentliche  Recht  privatrechtliche,  so  hatte  das
Privatrecht  öffentlich-rechtliche  Beimischungen.  Der  scharfe  Begriff  des
öffentlichen  Rechts  fehlte  dem  Mittelalter  ebenso  wie  der  scharfe  Begriff ­
  des  Privateigentums 1  2  und  des  Privatrechts  überhaupt.
In  der  Karolingerzeit  wurde  nicht  einmal  zwischen  dem,  was  dem
Kaiser  als  Oberhaupt  des  Staates  und  dem,  was  ihm  als  Haus-  oder
Privatvermögen  zustand,  eine  Unterscheidung  gezogen 3 .  Das  fränkische
Reich  kannte  keinen  Gegensatz  zwischen  Reichsgut  und  Privatgut  des
Königs.  Der  Fiskus  war,  wie  Rudolph  Sohm  hervorhebt 4 ,  im  Frankenreiche ­
  nicht  Staats-,  sondern  Königsvermögen,  und  diese  Anschauung
des  fränkischen  Reichs  ist  nach  Sohms  Ansicht  auch  in  das  Deutsche
Reich  übergegangen.  Erst  seitdem  die  Erblichkeit  der  Kaiserwürde
aufhörte,  zeigten  sich  die  ersten  Spuren  zu  einer  Sonderung  des  Reichsvermögens ­
  von  dem  Hausvermögen  des  Kaisers 5 .  Die  Sonderung  war
wichtig,  wenn  der  Hauserbe  des  vorigen  Kaisers  nicht  zugleich  die
Kaiserwürde  erlangte.  Für  diesen  Fall  war  eine  Auseinandersetzung
zwischen  dem  Krön-  und  dem  Hausgut  des  Kaisers  notwendig.  Allein
auch  unter  dem  Hausgut  war  wiederum  nicht  reines  Privat-  sondern
alles  Privat-  und  öffentliche  Gut  zu  verstehen,  das  dem  Kaiser  anderswoher ­
  als  vom  Reiche,  etwa  in  seiner  Eigenschaft  als  Besitzer  eines
Herzogtums  gebührte.  Unter  diesen  Umständen  würde  es  befremdlich
sein,  wenn  sich  die  Trennung  zwischen  höheren  und  niederen  Regalien
schon  in  der  Zeit  vor  dem  zwölften  Jahrhundert  zeigen  sollte.  Vielmehr ­
  dürfte  es  begreiflich  sein,  wenn  damals  Rechte  der  verschiedensten ­
  Art,  öffentlich-rechtliche  und  privatrechtliche,  nutzbringende  und
nicht  nutzbringende,  unter  dem  Begriffe  der  Regalien  zusammengefaßt
1  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  217  a.  a.  O.  Gierke,  Rechtsgechichte
  der  deutschen  Genossenschaft  S.  127  ff.  a.  a.  O.
3  Roscher,  Geschichte  der  Nationalökonomik  S.  15  a.  a.  O.
3  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  II  557.  Brunner,  Rechtsgeschichte
1  293.  Rübel,  Reichshöfe  S.  13;  s.  indes  auch  Dopsch,  Die  Wirtschaftsentwickelung ­
  der  Karolingerzeit  I  750f.  Man  geht  aber  zu  weit,  wenn  man  jegliche
Unterscheidung  zwischen  öffentlichem  und  Privatrechte  im  Mittelalter  leugnen
wollte;  ebenso  Dopsch  1.  c.  S.  158.
4  Altdeutsche  Reichs-  und  Gerichtsverfassung  I  27.
5  Waitz  VIII  239  ff.
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        46

wurden.  An  sich  liegt  auch  im  Worte  „Regalien“  (was  dem  Könige
gehört),  weder  etwas,  was  nur  auf  privatrechtliche  oder  nur  auf  nutzbringende ­
  Rechte  gedeutet  werden  könnte.  Deshalb  werden  wir  uns
nicht  zu  verwundern  haben,  wenn  als  Regalien  im  Mittelalter  auch
solche  Rechte  genannt  wurden,  denen,  weil  sie  weder  einen  privatrechtlichen ­
  noch  einen  nutzbringenden  Charakter  an  sich  tragen,  von
heutigen  Rechtslehrern  die  Regalitätseigenschaft  abgestritten  wird l .
Die  Ronkalische  Konstitution  (Const.  II,  56  im  über  feudorum)
vom  Jahre  1158  bezeichnet  als  Regalien  die  nachstehenden  Gegenstände ­
  :
(Regalia  sunt  haec):  armandiae,  viae  publicae,  flumina  navigabilia
et  ex  quibus  fiunt  navigabilia,  portus,  ripatica,  vectigalia  quae  vulgo
dicuntur  thelonea,  moneta,  mulctarum  poenarumque  compendia,
bona  vacantia,  et  quae,  ut  ab  indignis,  legibus  auferuntur,  nisi
quae  specialiter  quibusdam  conceduntur,  et  bona  contrahentium
incestas  nuptias,  et  condemnatorum,  et  proscriptorum  secundum
quod  in  novis  constitutionibus  cavetur,  angariarum,  parangariarum,
et  plaustrorum,  et  navium  praestationes,  et  extraordinaria  collatio
ad  felicissimam  regalis  numinis  expeditionem,  potestas  constituendorum
  magistratuum  ad  justitiam  expediendam,  argentariae  et
palatia  in  civitatibus  consuetis,  piscationum  reditus  et  salinarum,
et  bona  committentium  crimen  majestatis,  et  dimidium  thesauri
inventi  in  loco  Caesaris  non  data  opera,  vel  loco  religioso;  si  data
opera  totum  ad  eum  pertineat.
Die  Konstitution  bezeichnet  somit  Rechte  der  allerverschiedensten
Art  als  Regalien.  Von  diesen  ist  z.  B.  die  Befugnis,  Magistratsbehörden
zum  Zwecke  der  Rechtsprechung  einzusetzen,  zweifellos  weder  ein
Privatrecht,  noch  ein  Recht  des  Fiskus,  noch  endlich  ein  Nutzungsrecht, ­
  so  daß  die  Ansicht  Hüllmanns 2 ,  wonach  Regalien  ursprünglich
mit  Fiskalien  vollkommen  identisch,  nämlich  königliche  Nutzungen  gewesen ­
  sein  sollen,  unhaltbar  ist.  Hüllmann  selbst  führt  an  einer  anderen
Stelle 3  die  Militärhoheit  (heribannus  regalis),  das  Recht,  castella  cum
turribus  et  propugnaculis  zu  errichten  (mundburg)  unter  den  Regalien
auf,  also  Rechte,  welche  nicht  lukrativer  Art  sind.  Das  Recht,  Gerichtsbehörden ­
  einzusetzen,  das  Recht  auf  die  armandiae  (Heerbannsgelder),
1  Vgl.  Gerber,  Deutsches  Privatrecht,  11.  Auf!.  §  67  S.  171  ff.  Boehlau,  De
regalium  notione  p.  1—4  u.  a.  m.;  s.  auch  v.  Düngern,  Die  Staatsreformen  der
Hohenstaufen,  Festgabe  für  Zitelmann,  besonders  S.  70.
2  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  S.  5,  6.
3  ,S  11/12.
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        47

das  Recht  über  die  öffentlichen  Flüsse,  das  Zollrecht  usw. 1  wird  man
heute  gewiß  als  dem  öffentlichen  Rechte  angehörig  aufifassen.  Man  wird
auch  schwerlich  behaupten,  daß  in  der  Ronkalischen  Konsitution  nur
solche  Gegenstände  als  Regalien  bezeichnet  sind,  an  denen  dem  Regalherrn ­
  ein  privatrechtliches  Eigentum  oder  ein  dem  Privatrechte  angehörendes ­
  ausschließliches  Verfüguugsrecht  zusteht.  Ein  Eigentumsrecht,
dessen  Inhalt  die  Einsetzung  von  Gerichtsbehörden  bildet,  ist  undenkbar. ­
  Ebensowenig  lassen  sich  die  Regalien  sämtlich  als  ausschließliche
Gewerbeprivilegien  auffassen  oder  als  „die  Exemtion  gewisser  privatrechtlicher ­
  Befugnisse  aus  der  gemeinen  Freiheit  und  ihre  Unterstellung
unter  die  Voraussetzung  vorhergehender  ermächtigender  Privilegien“ 2 .
Man  denke  nur  an  das  Recht  auf  die  Wehrgelder,  auf  die  Flüsse,  auf
das  Vermögen  der  Hochverräter  oder  gar  an  die  Befugnis,  Gerichtsbehörden ­
  einzusetzen!
Bei  aller  Verschiedenheit  der  Regalien  gibt  es  nur  einen  Punkt,
in  welchem  sie  miteinander  sämtlich  Übereinkommen.  Ihr  Inhalt  und
ihr  Gegenstand  sind  verschieden,  ihr  Rechtssubjekt  ist  aber  immer  dasselbe: ­
  der  König,  Regalien  sind  im  Sinne  der  Ronkalischen  Konstitution ­
  Rechte,  welche  dem  Könige  gebühren.  Da  der  König  aber  nicht
verpflichtet  ist,  diese  Rechte  stets  und  überall  für  sich  zu  bewahren
und  ihm  die  Befugnis  zusteht,  diese  Rechte  zeitlich  und  räumlich,
gänzlich  oder  teilweise,  dritten  zu  überlassen,  so  läßt  sich  der  Begriff
der  Regalien  im  Sinne  der  Ronkalischen  Konstitution  dahin  wiedergeben ­
  :
Regalien  sind  alle  die  öffentlich-rechtlichen  und  privatrechtlichen,
nutzbringenden  und  nicht  nutzbringenden  Rechte,  die  nur  dem  König
oder  nur  solchen  Personen  zustehen,  welchen  diese  Rechte  vom  König
verliehen  worden  sind.  Oder  anders  ausgedrückt;  Regalien  sind  die
Rechte,  welche  außer  dem  König  niemand  haben  darf,  der  nicht  damit
vom  König  beliehen  worden  ist.
Die  Konstitution  will  sagen,  daß  die  Wehrgelder,  die  öffentlichen
Flüsse,  die  Häfen,  Ufer-  und  Brückenzölle,  Münzstätten,  Geldstrafen,
die  erblosen  Güter,  das  Vermögen  der  eine  blutschänderische  Ehe  Eingehenden, ­
  das  Recht,  Magistratsbehörden  mit  der  Befugnis  der  Rechtsprechung ­
  einzusetzen,  die  Einkünfte  aus  Fischfang  und  Salinen,  das
Vermögen  der  Hochverräter,  die  Hälfte  der  unter  kaiserlichem  oder
öffentlichem  Boden  gefundenen  Schätze  usw.  dem  König  gehören,  so-1
  Vgl.  Böhlau  p.  4.
2  Die  im  Texte  verworfene  Ansicht  findet  sich  in  Gerbers  Privatrecht  XI  171
Amn.  1.
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        r
-  /

48

fern  nicht  ein  anderer  vom  König  ein  Recht  auf  solche  Gegenstände
übertragen  erhalten  hat.  Die  Richtigkeit  der  vorstehenden  Auffassung
wird  bewiesen  durch  die  Ereignisse,  die  dem  Erlasse  der  Konstitution
voraufgegangen  und  ihr  nachgefolgt  sind.  Nach  der  Besiegung  der
Mailänder  ließ  Kaiser  Friedrich  I.  durch  Rechtsgelehrte  Untersuchung
anstellen  super  Justitia  Regni  et  de  regalibus  quae  longo  Jam  tempore
seu  temeritate  pervadentium  seu  neglectu  regum  regno  deperierant 1  —
d.  i.  über  alle  Rechte  aller  Art,  welche  dem  Reiche  (beziehungsweise
dem  Könige,  als  dem  Träger  der  Reichsgewalt)  zustanden,  indeß  durch
die  Verwegenheit  der  Übertretenden  und  die  Nachlässigkeit  der  Könige
dem  Reiche  verloren  gegangen  waren.  Als  diese  dem  Reiche  gehörenden,
dessen  „Justitia“  unterstehenden,  Rechte  bezeichnet  Ragevinus;
Monetas,  Telonea,  Fodrum,  Vectigalia,  Portus,  Pedatica,  Molendina,
Piscarias,  omnemque  utilitatem  ex  decursu  fluminum  provenientem
nec  de  terra  tantum  verum  etiam  de  suis  propriis  capitibus  census
annni  redditionem,
also  im  wesentlichen  die  nämlichen  Gegenstände,  die  vollständiger  im
über  feudorum  hergezählt  sind 2 .
Man  wird  sich  dabei  zu  vergegenwärtigen  haben,  daß  sich  die
Könige  schon  seit  der  Merowingerzeit  häufig  zugunsten  anderer  eines
Teils  der  Rechte  entschlugen,  die  ihnen  ausschließlich  zustanden 8 .  Es
war  später  fast  formularmäßig  in  den  zahlreichen  Verleihungsurkunden,
daß  die  Könige  den  Beliehenen  innerhalb  ihrer  Gebiete  alles  übertrugen
„quidquid  fiscus  (regius)  exinde  sperare  poterat“.  So  wurde  das  Recht
auf  die  Jagd,  den  Fischfang,  die  Wasserläufe,  die  Zölle,  die  Mühlen,
das  unbebaute  Land,  quaesita  et  inquirenda  fast  ausnahmslos  den  Bischöfen ­
  und  anderen  Großen  innerhalb  ihrer  Lehen  oder  sonstigen  Besitzungen ­
  von  den  Königen  überlassen.  Schon  zur  Zeit  Heinrichs  IV.
konnten  sich  die  Sachsen  in  einem  Schreiben  an  Papst  Gregor  darüber
beklagen,  daß  die  deutschen  Könige,  nachdem  sie  einen  großen  Teil
ihrer  Regalien  verschleudert  hätten,  sich  mehr  vom  Raube  als  von  den
Erträgen  der  Regalien  unterhielten 4 .
1  So  Ragevinus  (Radevicus)  de  gestis  Friderici  I,  lib.  II,  cap.  5.
2  v.  Savigny,  Geschichte  des  Römischen  Rechts  im  Mittelalter,  Kapitel  28.
v.  Raumer,  Geschichte  der  Hohenstaufen  II  103  ff.
8  Eichhorn  I  404  ff.  a.  a.  O  Waitz  II  576,  VIII  239,  255.  Gierke,  Geschichte
der  deutschen  Genossenschaft  S.  134  a.  a.  O.  Kroll,  L’immunite  francque.  A.  Dopsch
II  343  a.  a.  O.
4  „Tanta  profligatio  regalium,  ut  reges  nostrarum  partium  rapinis  potius
quam  regalibus  sustentandi  sunt“  (bei  Hüllmann,  Ursprung  der  Regalien  S.  6  und
sonst  mehrfach).
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        49

Obwohl  z.  B.  das  Zollrecht  ursprünglich  nur  den  Königen  gebührte 1 ,
so  hatten  diese  doch  so  häufig  über  die  Zölle  schenkungsweise  verfügt,
daß  ihnen  zur  Zeit  der  Hohenstaufen  fast  nur  noch  die  zustanden,  welche
auf  den  Reichsgütern 1  2  oder  ihren  Hausgütern  lagen.  Ähnliches  gilt  für
die  Münzstätten 3 .  Aber  nicht  bloß  auf  rechtmäßigem  Wege,  mit  Willen
des  Königs,  sondern  auch  rechtswidrig,  eigenmächtig  (temeritate)  wußten
sich  Reichsstände  in  den  Besitz  der  Regalien  zu  setzen.  Je  weiter  sie
vom  Mittelpunkt  der  Königlichen  Macht  entfernt  waren,  um  so  eher
gelang  ihnen  solches.  In  den  Grenzmarken  des  Reichs  und  besonders
in  Italien  gingen  die  Regalien  am  schnellsten  verloren.  Kaiser  Friedrich  I.
war  es  nun,  der  die  dem  Reiche  zu  Unrecht  verloren  gegangenen  Rechte
diesem  wieder  zurückgewinnen  wollte.  Alle  die,  welche  rechtswidrig
und  ohne  Erlaubnis  sich  in  den  Besitz  Königlicher  Rechte  gesetzt  hatten,
sollten  diese  zurückgeben,  und  nur  denen  wollte  er  sie  belassen,  welche
die  Verleihung  solcher  Rechte  vom  König  nachweisen  konnten.  Nicht
einmal  hierzu  war  Friedrich  nach  strengem  Rechte  verpflichtet,  da  die
Verleihungen  der  Könige  nicht  erblich  waren.  Aber  es  war  um  die
Staufenzeit  schon  längst  zur  feststehenden  Sitte  geworden,  daß  jeder
König  die  von  seinen  Vorgängern  gemachten  Verleihungen  in  Form
einer  neuen  Verleihung  wiederholte  oder  bestätigte 4  5 ,  so  daß  solche
Wiederholungen  oder  Bestätigungen  fast  als  eine  bloße  Form  und  etwas
Überflüssiges  erscheinen 6 .  Letzterer  Ansicht  war  Ragevinus  nicht.  Vielmehr ­
  erblickte  er  große  Freigebigkeit  darin,  daß  Friedrich  I.  in  seinem
und  des  Reichs  Namen  die  von  seinen  Vorfahren  gegebenen  Verleihungen
bestätigte.
Tanta  —  sagt  Ragevinus  —  circa  pristinos  possessores  usus  est
liberalitate,  ut  quicunque  donatione  regum  aliquid  horum  se  possidere
  instrumentis  legitimis  edocere  posset,  is  etiam  nunc  imperali
beneficio  et  regni  nomine  id  ipsum  perpetuo  possideret.

1  Waitz  II  548,  552  ft'.,  besonders  Falke,  Geschichte  des  deutschen  Zollvereins
1869,  S.  1  fif.,  63  ff.,  der  seine  Ansicht  durch  ein  überwältigendes  Urkundenmaterial
belegt.  Der  Schwabenspiegel  Cap.  CCCIV.  Ausgabe  von  Gengier  S.  191.  Der
Sachsenspiegel  lib.  II  art.  26.
2  Eichhorn  I  404  ff.  a.  a.  O.
a  Waitz  VIII  323  ff.  a.  a.  O.
4  Waitz  II  221  a.  a.  O.
5  Roth,  Beneficialwesen  S.  221;  s.  auch  Kroll,  L’immunite  francque,  ferner
Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  germ.  Abteilung,  ßd.  32  S.  472.  v.  Düngern,  Die
Staatsreformen  der  Hohenstaufen,  Festgabe  für  Zitelmann  (besonders  S.  20  bezüglich ­
  der  Regalien).  A.  Dopsch  II  323.
Arndt,  Bergregal.

4
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        Die,  die  ohne  Nachweis  Königlicher  Verleihungen  Königliche  Rechte
besaßen,  mußten  diese  zurückgeben 1 .
Nach  dem  Vorstehenden  werden  unter  Regalien  solche  Rechte  von
der  Ronkalischen  Konstitution  verstanden,  welche  nur  dem  Könige  oder
anderen  durch  Verleihung  des  Königs  zustanden.  Die  Konstitution  richtet
sich  nicht  gegen  Privatpersonen,  sondern  gegen  die  Territiorherrschaften,
insbesondere  die  Lombardischen  Städte.  Daß  nicht  jeder  Privatmann
Gerichtsbehörden  einsetzen,  Zölle  oder  Münzstätten  auf  seinem  Boden
einrichten  durfte,  verstand  sich  von  selbst.  Regalien  sind  hiernach  die
Rechte,  die,  weil  sie  dem  König  gebühren,  ein  Reichsstand  nur  ausüben
darf,  wenn  sie  ihm  besonders  vom  Könige  verliehen  sind.
Nicht  die  nämliche,  scheint  mir,  wohl  aber  eine  ähnliche  Bedeutung
hatte  das  Wort  „regalia“  im  Investiturstreite 1  2  3 .
Regalia,  id  est,  civitates,  ducatus,  marchias,  comitatus,  monetas,
telonium,  mercatum,  advocatias,  omnia  jura  centurionum,  id  est
villicorum,  turres  et  villas,  quae  regni  erant,  cum  omnibus  pertinentiis
  suis,  militiam  et  castra
heißt  es  in  einer  bekannten  Urkunde  aus  dem  Jahre  mo s .
Nicht  alle,  sondern  nur  ein  Teil  der  hier  aufgeführten  Gegenstände
sind  auch  im  Sinne  der  Ronkalischen  Konstitution  als  Regalien  anzusehen.
So  z.  B.  konnten  auch  andere  Personen  als  der  König  Städte  besitzen,
ohne  daß  sie  vom  Könige  damit  beliehen  waren.  Dies  folgt  schon
daraus,  daß  in  den  Urkunden  besonders  bemerkt  zu  werden  pflegt,  wenn
eine  Stadt  ursprünglich  zu  König  und  Reich  gehörte  und  vom  König
und  Reich  später  weiter  verliehen  wurde.  Eine  solche  Stadt  hieß  nämlich
im  Gegensätze  zu  anderen,  auch  nachdem  sie  schon  längst  in  fremden
Besitz  übergegangen  war,  urbs  regia 4 .  Die  Urkunde  vom  Jahre  mo
läßt  unzweifelhaft  erkennen,  daß  es  noch  andere  Städte  geben  kann
wie  solche,  welche  vom  Reiche  herrührten,  da  sie  nicht  alle,  sondern
nur  die  Städte  (villas)  „quae  regni  erant“  erwähnt.
Im  Investiturstreit  waren  Regalien  der  Bestandteil  der  weltlichen
Güter  der  Geistlichkeit,  welcher  vom  Könige  herrührte.  Nicht  alle  Temporalien ­
  waren  also  Regalien,  sondern  nur  die,  welche  der  König  der

1  Quum  nullam  invenire  possent  defensionem  excusationis  tarn  Episcopi  quam
primates  et  civitates  uno  ore,  uno  assensu,  in  manum  principis  regalia  reddidere
bei  Ragevinus.
2  Vgl.  Waitz  VIII  433—467.
3  Dieselbe  findet  sich  bei  Hüllmann,  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien
S.  16  und  sonst  häufig.
4  Vgl.  Waitz  VIII  240  ff.,  besonders  S.  243.
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        51

Geistlichkeit  verliehen  hatte  b  Was  nicht  von  König  und  Reich  in  den
Besitz  der  Geistlichkeit  gelangt  war,  brauchte  dieser  nicht  durch  die
Könige  vor  oder  nach  der  Wahl  verliehen  zu  werden.  Nur  deshalb,
weil  die  meisten  weltlichen  Besitzungen  der  Kirche  von  König  und  Reich
herrührten  und  besonders  deshalb,  weil  bei  der  Investiturfrage  andere
Weltliche  wie  der  König  nicht  in  Betracht  kamen,  erklärt  sich,  warum
vielfach  die  Regalien  mit  den  Temporalien  gleichgestellt  werden 1  2 .  Jedenfalls ­
  umfaßte  auch  im  Investiturstreite  der  Begriff  der  Regalien  sowohl
Privat-  wie  Hoheitsrechte,  sowohl  lukrative  wie  nicht  lukrative  Rechte
(jura  centurionum,  militia).  Das  Kennzeichnende  ist  auch  hier  das  Rechtssubjekt, ­
  von  welchem  sie  herrührten:  der  König.  Der  Unterschied
zwischen  dem  Begriff  der  Regalien  in  der  Ronkalischen  Konstitution
und  dem  Begriff  der  Regalien  in  dem  Investiturstreite  ist  folgender:
Ersterer  umfaßt  die  Rechte,  welche  ihrem  Gegenstände  nach  nur  vom
Könige  und  keinem  andern  herrühren  können,  letzterer  umfaßt  die  Rechte,
welche  tatsächlich  vom  Könige  herrühren,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
sie  ihrem  Gegenstände  nach  nur  vom  Könige  oder  auch  von  einem
Dritten  herrühren  können,

Begriff  des  Bergregals.
§  8.  Sind  die  Bergwerksmineralien  als  Regal  im  Sinne  der  Ronkalischen ­
  Konstitution  aufzufassen,  so  folgt  nach  dem  soeben  Ausgeführten
hieraus  nicht,  daß  der  König  in  Deutschland  allein  solche  Mineralien
abbauen  konnte,  so  wenig  wie  aus  dem  Mühlenregal  sich  ergibt,  daß
niemand  anders  wie  der  König  Mühlen  betreiben  konnte.  Vielmehr
wird  die  Regalität  der  Bergwerksmineralien  anzunehmen  sein,  wenn  niemand ­
  anders  wie  kraft  Verleihung  vom  Könige,  oder  kraft  Verleihung  von
einem  durch  den  König  innerhalb  eines  gewissen  Gebiets  mit  den  Bergwerksmineralien ­
  Beliehenen  über  Mineralien  dieser  Art  verfügen  konnte.
Die  Bergwerksmineralien  sind  als  Regal  anzusehen,  wenn  sie  weder  einen
rechtlichen  Zubehörteil  des  Grundeigentums  bilden,  noch  als  herrenlose
Sachen  der  Okkupation  durch  jeden  Finder  kraft  dessen  eigenen  Rechts
unterstehen,  sondern  der  Verfügung  des  Königs  unterworfen  sind.
Die  Ronkalische  Konstitution  führt  unter  den  Regalien  auf  die
argentariae  und  die  salinarum  reditus.  Ob  erstere  Silbergruben  oder
1  Waitz  VIII  456.  Die  Ansicht  Hüllmanns  (S.  15/16),  daß  Regalien  mit
lemporalien  gleichbedeutend  seien,  scheint  verfehlt.
2  Urkunden,  wo  regalia  nur  als  Teil  der  secularia  bezeichnet  werden,  finden
sich  bei  Waitz  VIII  457  a.  a.  O.
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        52

Münzstätten  sein  sollen,  ist  zweifelhaft,  aber  ersteres  ist  anzunehmen.
Dies  nehmen  auch  Achenbach  (Deutsches  Bergrecht  S.  84),  Kommer
(Zeitschrift  für  Bergrecht,  Band  X  S.  384)  und  Grüter,  letzteres  nimmt
Klostermann  (Einleitung  zum  Kommentar  des  Allgemeinen  preußischen
Berggesetzes)  an.  Die  Bedeutung  von  Silberbergwerk  und  nicht  von
Münzstätte  hat  das  Wort  argentaria  in  einer  anderen  Urkunde  Kaiser
Friedrichs  L,  welche  gleichfalls  vom  Jahre  X158  ist 1 .  In  der  Ronkalischen
Konstitution  ist  von  argentariae  et  palatia  in  civitatibus,  hier  aber  von  argentaria ­
  in  Ulmeze  et  in  toto  monte  die  Rede.  Nicht  auffallend  ist,  daß
die  Silberbergwerke  als  solche,  dagegen  nur  die  Einkünfte  aus  den
Salinen  als  Regalien  bezeichnet  sind.  Zunächst  ist  daran  zu  erinnern,
daß  von  der  Ronkalischen  Konstitution  die  Flüsse,  von  Ragevinus  dagegen
deren  Einkünfte,  die  utilitas  ex  decursu  fluminum  proveniens,  als  Gegenstand ­
  des  Regals  bezeichnet  werden,  ohne  daß  dabei  an  eine  beabsichtigte
Unterscheidung  oder  Abweichung  zu  denken  sein  dürfte.  Sodann  ist
zu  beachten,  daß  im  mittelalterlichen  Sprachgebrauche  das  Eigentum  an
einer  Sache  und  das  Recht,  gewisse  Abgaben  davon  zu  beziehen,  im
Sinne  der  damaligen  Rechtsanschauungen  mehrfach  als  gleichbedeutend
gebraucht  werden,  weil  von  vollem  Eigentum  keine  Abgaben  entrichtet
wurden 1  2  3 .  Bereits  Waitz 8  macht  darauf  aufmerksam,  daß  die  Kaiser
häufig  Städte  und  Ortschaften  verschenkten,  obwohl  im  Grunde  nur
die  Einkünfte  aus  denselben  Gegenstand  der  Schenkung  sein  konnte.
Besonders  häufig  findet  sich,  daß  bei  den  Bergwerken  das  Eigentum
daran  und  das  Recht  auf  deren  Einkünfte  als  gleichbedeutend  gebraucht
werden.  Dies  erklärt  sich  daraus,  daß  der  Regalherr  Eigentümer  der
Bergwerke  und  deshalb  berechtigt  war,  gewisse  Abgaben  daraus  zu
ziehen,  daß  sein  Eigentum  sich  wesentlich  in  dem  Rechte  auf  die  Abgaben ­
  äußerte,  und  daß  wesentlich  dieser  Abgaben  halber  auf  das
Bergregal  von  den  Territorialherren  Wert  gelegt  wurde.
In  der  bereits  erwähnten  Teilungsurkunde  Ludwig  des  Frommen
vom  Jahre  817  sind  neben  den  tributa  und  den  census  die  metalla  gesetzt,
wo  man  die  Einkünfte  aus  den  Bergwerken  erwarten  sollte 4 .
Im  Jahre  908  verlieh  oder  bestätigte  Ludwig  das  Kind  den  Erzbischöfen ­
  zu  Salzburg  unter  anderem  omnes  census  in  auro  et  in  sale

1  argentaria  in  Ulmeze  (Ems)  et  in  toto  monte  adjacente  Hontheim,  Historia
Trevirensis  Dipl.  t.  I  p.  588.  S.  weiter  unten.
2  Gierke,  Rechtsgeschichte  der  deutschen  Genossenschaft  S.  128  ft'.  Zycha,
Ältestes  Bergrecht  S.  11.
3  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  1.  Ausg.  S.  572  ff,
4  Pertz,  leg.  I  19g.
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        53

zwischen  den  Flüssen  Sala  und  Salzaha 1 .  Auf  Grund  dieser  von  anderen
Kaisern  wiederholten  Verleihung  hielten  sich  die  Erzbischöfe  zu  Salzburg
im  Jahre  1123  berechtigt 1  2 ,  das  Eigentum  und  die  Einkünfte  einer  zwischen
den  bezeichneten  Flüssen  entdeckten  Saline,  Tuval  mit  Namen,  in  Anspruch
zu  nehmen.  Der  census  und  die  „utilitas  salis“  und  das  Eigentum  an
einer  Saline  werden  von  ihnen  augenscheinlich  als  gleichbedeutend  deswegen ­
  angenommen,  weil  der  Eigentümer  an  einer  Saline  deren  Nutzungen
haben  müsse  und  umgekehrt,  wer  die  Nutzungen  habe,  deren  Eigentümer
sein  müsse.
Wenn  Kaiser  Otto  I.  am  xi.  April  965  dem  Erzbistum  Magdeburgunter
  anderen  Ortschaften  die  Stadt  Giebichenstein  cum  salsugine  ejus
schenkt 3 ,  so  dürfte  der  wesentliche  Inhalt  der  Schenkung  in  den  Einkünften ­
  aus  den  Städten  und  den  Abgaben  der  von  Privaten  besessenen
und  betriebenen  Saline  bestanden  haben.  Das  Gleiche  gilt  von  der
Schenkung  der  Saline  zu  Halle  an  der  Saale 4 ,  wie  von  der  vieler  anderen
Salinen,  z.  B.  derjenigen  zu  Reichenhall 5 .
Worauf  in  letzter  Reihe  ein  dem  König  in  Kraft  seines  Regals
zustehendes  Verfügungsrecht  über  die  Bergwerksmineralien  beruht,  ob
auf  der  Annahme,  daß  diese  ihm  zur  staatsrechtlichen  Verfügung  oder
zu  privatrechtlichem  Eigentume  gehören,  kann  zweifelhaft  erscheinen.
Die  damalige  Rechtsansicht  verband  beide  Annahmen  miteinander.  So
z.  B.  betrachtete  sich  Friedrich  I.  als  Eigentümer  der  Bergwerksmineralien
und  sah  das  Eigentum  an  den  Bergwerken  als  den  Inhalt  des  Bergregals
an.  Wenigstens  werden  ihm  nachstehende  Worte  in  den  Mund  gelegt;
Cui  servit  gloria  mundi  f  Quidquid  in  occultis  abscondit  terra  cavernis.
Jure  quidem  nostrum  est,  populo  concessimus  usum 6 .
Die  nämliche  Auffassung  von  der  Bedeutung  des  Bergregals  haben,
wie  sich  später  bei  Besprechung  der  einzelnen  Bergrechte  zeigen  wird,
alle  Inhaber  des  Bergregals,  also  alle  die  Reichsstände  gehabt,  welchen
der  Kaiser  das  ihm  zustehende  Eigentumsrecht  an  den  Mineralien  innerhalb ­
  eines  gewissen  Gebietes  verliehen  hat,  oder  welche  sich  auch  ohne
1  Wagner,  Über  den  Beweis  der  Regalität,  Beilage  II  p.  III.  v.  Muchar,
Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark  III  104.  v.  Koch-Sternfeld  II  129.  Böhlau,
Urkunde  14  und  sonst.  S.  weiter  unten.
2  Die  Urkunde  vom  Jahre  1123  findet  sich  bei  Lori,  Einleitung  p.  VIII,  bei
v.  Koch-Sternfeld  II  12  und  sonst.  S.  weiter  unten.
3  Dreyhaupt,  Geschichte  des  Saalkreises  I  14.
4  Urkunde  vom  5.  Juni  973  von  Kaiser  Otto  I.  bei  Dreyhaupt  I  20.
5  Vgl.  v.  Koch-Sternfeld  II  xoöff.
0  Nach  Günthers  Gedicht  bei  Ligurinus  lib.  III,  Verse  480,  481,  482.  Nach
Wenzel,  Österreichisches  Bergrecht  S.  181.  Jung,  De  jure  salinarum  a.  a.  O.
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        54

eine  solche  Verleihung  das  Bergregal  angemaßt  haben.  Um  ein  Beispiel
herauszuziehen,  so  erklärte  König  Wenzel  II.  von  Böhmen  und  Mähren
alle  wo  immer  in  seinem  Reiche  belegenen  Bergwerke  als  sein  Eigentum,
als  Besitzungen  seiner  Kammer.  Den  Anspruch  auf  die  von  ihm  erforderten ­
  Bergwerksabgaben  gründet  er  nicht  auf  seine  Steuerhoheit,
sondern  darauf,  daß  es  ihm  als  Eigentümer  der  Bergwerke  freistehe,  die
Bedingungen  eigenmächtig  festzusetzen,  unter  denen  er  den  Bergbau
Privatpersonen  zu  gestatten  für  gut  befinde  *.  Es  möge,  so  fügt  er  hinzu,
sich  jeder  Bergbaulustige  vorher  überlegen,  ob  er  unter  den  ihm  vom
Könige  gestellten  Bedingungen  des  Königs  Bergwerke  bauen  wolle! 1  2
Auch  die  Könige  von  Frankreich  haben  sich  als  Eigentümer  der
Bergwerke  angesehen  und  aus  diesem  Eigentume  ihr  Recht  auf  die
Abgaben  hergeleitet.
„Es  quelles  mines“,  sagt  König  Karl  VI.  in  seinem  Patente  vom
30.  Mai  1413 3 ,  „et  autres  quelconques 4  5  etant  en  notre  royaume
nous  ayons  et  nous  devons  avoir  et  ä  nous  et  pas  ä  autre  appertient
de  plein  droit  .  .  .  la  dixieme  partie  purifiee  de  tous  metaux  qui
en  icelles  mines  est  ouvree  et  mise  en  claire.“
Seine  volle  Würdigung  findet  dies  Patent,  wenn  man  sich  vorhält,
daß  es  nicht  gegen  die  Grundbesitzer  oder  die  Bergbaubetreibenden,
sondern  gegen  die  Territorialherren,  barons,  seigneurs,  gerichtet  war,
welche  sich  das  Eigentum  an  den  in  ihren  Gebieten  gelegenen  Bergwerken ­
  angemaßt  und  bezüglich  aller  Metalle  außer  Gold 6  Jahrhunderte
hindurch  in  der  Zeit  der  ständischen  Herrschaft  auch  besessen  hatten 6 .
Nicht  minder  betrachteten  sich  die  Könige  Englands,  so  lange  und  so
weit  sie  überhaupt  imstande  waren,  das  Bergregal  gegen  die  wachsende

1  Schmidt,  Sammlung  des  österreichischen  Bergrechts  Bd.  1  S.  46:  Nonne
licet  nobis  de  possessionibus  nostrae  camerae  prout  voluerimus  ordinäre?
2  Das.  si  nostra  voluerit  sic  colere  montana.
3  Bei  E.  Lame  Fleury,  De  la  legislation  mindrale  sous  ancienne  monarchie,
Paris  1857,  p.  1  suiv.
4  Es  war  zunächst  von  Bergwerken  in  gewissen  Teilen  des  Landes  die  Rede.
5  Nach  der  Parömie  „fortune  d’or  au  roi,  fortune  d’argent  au  baron“,  Stein
und  Warnkönig  I  463.  Pasteret,  Ordonnances  des  rois  de  la  troisieme  race  Tome  XV
p.  XXXIV.  Mispoulet  p.  71.  Histoire  du  Languedoc  vom  Jahre  1184  V  nr.  661,
VIII  nr.  54,  X  nr.  364.  S.  auch  Naudier  p.  12,  Biot  p.  23,  24.
6  Bei  Lame  Fleury;  «Et  il  soit  ainsi,  que  plusieurs  seigneurs,  tant  d’eglise
comme  seculiers  qui  ont  jurisdictions  hautes,  moyennes  et  basses  les  territoires
esquels  les  dites  mines  sont  assises,  veulent  et  s’effbrcent  d’avoir  en  icelles  mines
la  dixiöme  partie  purifiee  et  autre  droit  comme  nous,  ä  qui  seid  et  non  ä  autre
eile  appartient  de  plein  droit,  comme  dit  est.  »
        <pb n="58" />
        55

Macht  der  Großen  und  der  Parlamente  zu  verteidigen,  als  Eigentümer
der  Bergwerke.  So  nennt  König  Johann  im  Patente  vom  Jahre  1201
alle  wo  immer  gelegenen  Zinnbergwerke  in  den  Grafschaften  Cornwall
und  Devon,  auch  die  auf  den  Gebieten  der  kirchlichen  Würdenträger
sein  Eigentum  *.  Ebenso  bezeichnet  König  Heinrich  III.  in  einem  Befehle
vom  23.  November  1262  alle  Gold-  und  Kupfergruben,  die  auf  eigenen
wie  die  auf  anderer  Besitzungen  gelegenen,  als  ihm  gehörig*.
Erschien  das  Recht  auf  die  Bergwerksabgaben  für  die  Inhaber  des
Bergregals  als  dessen  wesentlichster  Inhalt,  so  dürfte  doch  irrig  sein,
das  Bergregal,  wie  z.  B.  von  Eichhorn  geschieht,  in  das  Recht  auf  die
Bergwerksabgaben  gänzlich  aufgehen  zu  lassen.  War  der  Regalherr
nicht  bloß  abgabeberechtigt,  sondern  zugleich  Eigentümer  der  Bergwerke, ­
  so  durfte  innerhalb  seines  Gebiets  ohne  seine  Genehmigung
niemand  Bergbau  betreiben.  Das  Eigentum  des  Regalherrn  mußte  das
Eigentum  des  Oberflächenbesitzers  ausschließen,  und  nur  der  Regalherr,
nicht  aber  der  Oberflächeneigentümer,  konnte  über  die  Mineralien  verfügen. ­
  Nur  der  Regalherr  durfte  durch  seine  Beamten  Bergwerksfelder
verleihen,  und  er  konnte  sie  beliebig  verleihen,  an  wen  er  wollte,  auch
an  den  Nichtbesitzer  der  Oberfläche 1  2  3 .  War  der  Regalherr  Eigentümer
der  Bergwerksmineralien,  so  durfte  er  auch  vorschreiben,  unter  welchen
Bedingungen  und  Beschränkungen  der  Bergbauunternehmer  die  Gruben
zu  bauen  hatte.
Begriff  der  Bergbaufreiheit.
§  9.  Läßt  sich  beweisen,  daß  das  Bergregal  schon  von  Alters
her  in  Deutschland  gegolten  hat,  so  dürften  nur  solche  Rechte  auf  die
Bergwerksmineralien  möglich  gewesen  sein,  welche  von  dem  Regalherrn
ihren  Ursprung  nahmen.  Die  Bergbaufreiheit  als  die  jedermann  zustehende
Befugnis,  überall  nach  gewissen  Mineralien  zu  suchen 4 ,  kann  alsdann  an
den  Bergwerksmineralien  nur  gegolten  haben,  wenn  und  soweit  sie  vom
Regalherrn  ausgegangen  und  erklärt  worden  ist.  Da  das  Wesen  und
die  Bedeutung  der  Bergbaufreiheit  nur  darin  gesucht  und  gefunden
1  „stammariae  sunt  nostra  dominica“  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  n
• s -  173-2
  Quia  .  .  in  tenis  nostris  et  aliorum  .  .  .  jam  inveniuntur  aurifodinae  et
cuprifodinae,  ac  ad  dignitatem  regalium  nostrorum  et  non  ad  alium  hujusmodi
fodine  in  regno  nostro  debeant  pertinere.  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  u  S.  176.
8  Nur  sollte  der  Beliehene  nicht  die  Ackerkrume  zerstören,  Sachsenspiegel
1  36,  unten  §  18.
4  Dies  ist  die  hergebrachte  Begriffsbestimmung  der  Bergbaufreiheit.  Veith,
Berg  Wörterbuch  S.  66  u.  a.
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        56

worden  ist,  daß  der  Oberflächenbesitzer  sich  den  Bergbau  jedes  dritten
unter  seinem  Grund  und  Boden  gefallen  lassen  muß,  so  darf  als  der
ursprüngliche  Träger  der  Bergbaufreiheit  bei  den  regalen  Mineralien  nur
der  Regalherr  erblickt  werden,  wenn  nämlich  anzunehmen  ist,  daß  ihm
und  nur  ihm  das  ausschließliche  Verfügungsrecht  an  jenen  Mineralien
gebührte 1 .  Die  Vorstellung,  daß  jeder  Bergbaulustige  befugt  war,  kraft
eigenen  Rechtes,  Bergwerksmineralien  aufzusuchen  und  zu  behalten,  ist
unvereinbar  mit  dem  Vorhandensein  eines  Bergregals.  Es  wird  der
Versuch  gemacht  werden,  nachzuweisen,  daß,  wo  immer  in  den  deutschen
und  außerdeutschen  Bergrechten  die  Bergbaufreiheit  vorkommt,  sie  nur
bestanden  hat,  wenn  und  soweit  sie  der  Bergregalherr  gewollt  und
zugelassen  hat,  daß  das  Recht,  auf  fremden  Besitzungen  Mineralien
aufzusuchen,  nur  dem  Bergregalherrn  gebührt  hat,  daß  nur  dieser  ursprünglich ­
  der  Träger  und  das  Subjekt  der  Bergbaufreiheit  gewesen  ist,
und  daß,  wo  er  anderen  das  Recht  zum  Bergbaubetriebe  auf  fremdem
und  selbst  auf  deren  eigenem  Boden  gegeben  hat,  er  dies  kraft  eigenen
Rechtes  und  zumeist  nur  aus  eigenem  Interesse  getan  hat.  Es  ist
unstreitig,  daß  in  der  Freiberger,  der  Iglauer,  der  Schemnitzer,  der
Kuttenberger  Bergordnung  die  Bergbaufreiheit  in  dem  Sinne  gegolten
hat,  daß  auch  unter  fremden  Besitzungen  Bergbau  betrieben  werden
durfte 1  2 ,  und  doch  durfte  niemand  Bergwerksmineralien  gewinnen,  welchem
nicht  ein  bestimmtes  Grubenfeld  durch  die  Beamten  des  Bergregalherrn
zugeteilt  war.  Die  Zuteilung  solcher  Grubenfelder  erfolgte  „von  uns
herrn  wegen“  oder  „umme  der  Fürstin  recht“,  wie  die  Freiberger  Bergordnung ­
  sagt 3 .  Die  Rechte,  welche  die  Iglauer  Bergordnung  den  Bergleuten
zuspricht,  gibt  ihnen  der  Regalherr,  wie  er  sich  selbst  ausdrückt,  „ex
plenitudine  grade  nostre  et  favoris,  regia  auctoritate  et  libera  voluntate“ 4  5 .
Die  Verleihung  von  Bergwerksfeldern  geschieht  an  erster  Stelle
nicht  zum  Nutzen  des  Bergbaubetreibers,  sondern,  wie  die  Freiberger
Bergordnung  sagt,  um  der  Herrschaft  Nutz  und  Frommen  halber 6 .  Die
Berggewohnheiten  kommen  darin  überein,  daß  dem  Bergbaubetreiber

1  Dieser  Ansicht  haben  sich  angeschlossen  u.  a.  Schmoller  in  seiner  Zeitschrift ­
  für  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im  Deutschen  Reich
15.  Jahrg.  (1891)  S.  42.  W.  Mück,  Geschichte  des  Mansfelder  Bergregals,  Eisleben
S.  267  (gegen  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  171);  ferner  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte ­
  des  Schwarzwalds  1897,  I  30,  34,  159  ff.
2  Freiberger  Bergrecht  Abschnitt  I,  Kap.  36,  unten  §§  13,  14,  15.
8  Abschnitt  I,  Kap.  1  u.  17  a.  a.  O.
4  Sternberg,  Urkundenbuch  S.  11.
5  Abschnitt  I,  Kap.  1.
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        und  zwar  „um  der  Herrschaft  Nutz  und  Frommen  halber“ 1  vorgeschrieben
wird,  in  welcher  Weise  z.  B.  mit  wieviel  Schächten  und  Ortsbetrieben
er  eine  Grube  fortdauernd  bauhaft  erhalten  muß 8 ,  widrigenfalls  er  des
verliehenen  Bergbaurechts  verlustig  erklärt  wird.  Der  Bergwerksbetreiber
muß  an  den  Regalherrn  Bergwerksabgaben  zahlen,  welche  vielfach
kennzeichnend  Fronteile  benannt  werden.  Der  gleichen  Auffassung  der
Bergbaufreiheit  werden  wir  in  England  und  Frankreich  begegnen.  Ihr
Bischöfe,  Barone  usw.  sollt  wissen,  so  etwa  drückt  sich  König  Johann
von  England  in  dem  mehrfach  erwähnten  Patente  vom  29.  Oktober  1201
aus,  daß  ich,  der  König,  meinen  Zinnbergleuten,  welche  mir  Abgaben
zu  zahlen  haben,  in  den  Grafschaften  Cornwall  und  Devon  erlaubt  habe,
überall  Zinn  zu  graben,  und  ich  durfte  dies  erlauben,  weil  die  Zinnbergwerke ­
  mein  Eigentum  sind.
Ebenso  leitet  König  Karl  VI.  von  Frankreich  in  dem  Patente  vom
30.  Mai  1413  die  Bergbaufreiheit  aus  seinem,  des  Königs,  Willen  und
aus  seinem,  des  Königs,  Rechte  ab 1  2  3 .
Die  vorstehende  Auffassung  von  der  Natur  und  dem  Wesen  der
Bergbaufreiheit  liegt  auch  noch  den  späteren  Bergordnungen  zugrunde,
„Und  dieweil  aus  Krafft  der  Regalien“,  sagt  die  Oberpfälzische
Bergordnung  vom  Jahre  1548 4  * ,  „Bergwerke  sollen  und  mögen  gesucht
werden  und  Bergwerk  der  Regalien  eines  ist,  so  wollen  wir  (der
Regalherr),  daß  keiner  auf  seinen  Gütern  .  .  .  einigen  Bergmann
.  .  .  Bergwerk  zu  suchen  verhindern  soll.“
Fast  wörtlich  mit  dieser  Oberpfälzischen  Bergordnung  übereinstimmend, ­
  schreibt  die  Kurtriersche  Bergordnung  vom  22.  Juli  1564“  vor:
Und  dieweil  in  krafft  der  Regalien  Bergkwerck  sollen  und  mögen
gesucht  werden  .  .  .  Wollen  wir  (nemlich  der  Erzbischof)  das  keiner
oder  niemand  auf  seinen  gütern  oder  gründen,  wie  die  namen  haben
mögen,  einichem  Bergkraann,  Bergkwerck  zu  suchen,  wehren,  verhindern ­
  und  indracht  thun  sollen  .  .  .

1  Freiberger  Bergrecht  I  r.
2  Z.  B.  Freiberger  Bergrecht  Abschnitt  II,  Kap.  12  bei  Klotzsch  S.  262.
3  Item  voulons  et  ordonnons,  que  tous  mineurs  et  autres  puissent  querir,
ouvrir  et  chercher  mines  par  tous  lieux  oü  ils  penseront  trouver,  icelles  traire  et
faire  ouvrer  ou  vendre  ä  ceux  qui  les  feront  ouvrer  et  fondre,  parmi  payant  ä  nous
notre  dixi&amp;amp;me  franchement.  .  .  Vorher  hatte  der  König,  wie  schon  oben  bemerkt
wurde,  erklärt,  daß  er,  der  König,  und  kein  Baron,  Seigneur,  Herr  der  Bergwerke ­
  sei.
4  Lori,  Sammlung  des  baierischen  Bergrechts  S.  246.
6  Brassert,  Bergordnungen  der  Preußischen  Lande,  Köln  1858,  S.  98/99.
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        58

Von  jeher  wurde  das  Bergfreie 1  daher  das  landesherrliche  Freie
genannt.  So  sagt  die  Nassau-Cazzenelnbogische  Bergordnung  vom
i.  Mai  iS59: 2
„Wer  oder  welcher  ein  Lehen  aufnehmen  will,  der  soll  zu  Unserem
Bergmeister  kommen,  und  Unser  Freyes  begehren,  und  sagen:
Herr  Bergmeister,  ich  begehre  meines  Gnädigen  Herrn  als  des
Landherrn  dieses  Bergwerckes  Freyheit  .  .
Einen  schlagenden  Beweis  dafür,  daß  die  Bergbaufreiheit  kein  von
dem  Bergregale  unabhängiges  Rechtsinstitut  ist,  dürfte  auch  darin  zu
erblicken  sein,
daß  die  Bergbaufreiheit  überhaupt  nur  bei  den  dem  Bergregale
unterworfenen  Mineralien  gegolten  hat,  daß  aber  nicht  überall,  wo
das  Bergregal  galt,  auch  die  Bergbaufreiheit  galt,  und  daß  nicht
alle  dem  Bergregale  unterworfenen  Mineralien  auch  der  Bergbaufreiheit ­
  unterstanden  haben 3 .
So  galt  in  einem  großen  Teile  des  vormaligen  Königreichs  Hannover
bis  zur  Einführung  des  preußischen  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865  nur  das  Bergregal  und  nicht  die  Bergbaufreiheit*.  So
kam  es  ferner  vor,  daß  sich  der  Regalherr  gewisse  Mineralien,  z.  B.
das  Salz 6 ,  ausschließlich  vorbehielt.
Die  geschichtliche  Abhängigkeit  der  Bergbaulich  von  dem  Willen
des  Regalherrn  geht  auch  daraus  hervor,  daß  dieser  durch  einfache
Willenserklärung  bei  sonst  allgemein  bestehender  Bergbaufreiheit  ganze
Felder  für  sich  reservieren  und  dadurch  innerhalb  dieser  Felder  die
Bergbaufreiheit  ausschließen  konnte 6 .
Ist  richtig,  daß  der  Regalherr  Eigentümer  der  dem  Regale  unterworfenen ­
  Mineralien  war,  so  kann  auch  ein  von  dessen  Willen  unabhängiges ­
  Recht  des  ersten  Finders  an  solchen  Mineralien  nicht  bestanden ­
  haben.  Ein  solches  Recht  würde  allerdings,  wie  Otto 7  richtig
bemerkt,  das  Bergregal  vernichtet  oder  doch  sehr  beeinträchtigt  haben.
Wohl  ist  mit  jener  Auffassung  des  Bergregals  vereinbar,  daß  der  Berg-1
  Bergfrei  heißen  die  der  Bergbaufreiheit  unterworfenen  Mineralien,  welche
noch  nicht  verliehen  sind  (Veith,  Bergwörterbuch  S.  75).
s  Brassert  S.  24.
8  Vgl.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  99  und  weiter  unten  §  28.
4  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  8  S.  162  ff.
5  Z.  B.  die  Kleve-Märkische  Bergordnung  vom  29.  April  1766.  Brassert,
Bergordnungen  S.  822.
0  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  110.
7  Studien  auf  dem  Gebiete  des  Bergrechts,  Freiberg  1856,  S.  19.
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        59

regalherr,  um  das  ihm  nützliche  Auffinden  von  Bergwerken  zu  befördern,
dem  ersten  Finder  gewisse  Belohnungen  in  Aussicht  gestellt  hat.
Nach  allem  Vorstehenden  ist  der  Begriff  der  Bergbaufreiheit  wie
folgt  zu  bestimmen:
Die  Bergbaufreiheit  im  deutschen  Rechte  ist  zunächst  das  aus  dem
Bergregale  folgende  Recht  des  Bergregalherrn,  Bergbau  auf  die
dem  Regale  unterworfenen  Mineralien  auch  unter  fremdem  Grund
und  Boden  zu  treiben  oder  den  Bergbau  auf  dieselben  Dritten,
beziehungsweise  jedem  Beliebigen  zu  gestatten.
Sodann  ist  die  Bergbaufreiheit  das  von  dem  Bergregalherrn
infolge  seines  Regals  für  jedermann  erklärte  Recht,  auch  unter
fremdem  Grund  und  Boden  unter  Beobachtung  der  von  dem  Regalherrn ­
  vorgeschriebenen  Bedingungen  Bergbau  auf  die  dem  Regale
unterworfenen  Mineralien  zu  treiben 1 .
1  S.  auch  Schmoller  in  seinem  Jahrbuch  XV  42  f.,  der  die  Entstehung  der
Bergbaufreiheit  aus  den  Privilegien  und  Vorrechten  herleitet,  die  die  Regalherren,
um  Bergleute  für  ihren  Bergbau  heranzuziehen,  diesen  notwendigerweise  in  Aussicht ­
  stellen  mußten  und  zu  denen  vor  allem  der  gefreite  Berg  gehörte.  Der
spätere  Begriff  der  Bergbaufreiheit  sei  den  älteren  Quellen  ganz  fremd.  Der
Bergmann  jener  Tage  ist  ein  wegen  seiner  technischen  Künste  hochgeschätzter,
weit  über  dem  gewöhnlichen  Hörigen  stehender,  aber  wandernder  Geselle,  der
schon  durch  die  rasche  Erschöpfung  der  Gänge  und  Lager  von  Ort  zu  Ort  getrieben ­
  wird.  Wie  konnte  man  diese  Leute  anders  locken,  als  indem  man  ihnen
Freiheit  der  Person,  des  Abzugs,  freien  Gerichtsstand,  frei  Holz  und  vor  allem
einen  „freien  Berg“  versprach?  —  Die  ganze  Emporbringung  des  Bergbaues  bis
ins  16.  Jahrhundert  hat  den  Charakter  einer  Kolonisation,  einer  Niederlassungsgründung ­
  im  Gebirge.  —  Mück,  Geschichte  des  Mansfelder  Bergregals  I  267;
s.  besonders  S.  264  f.:  „Die  Arndtsche  Theorie  wird  durch  die  Geschichte  des
Mansfelder  Bergregals  bestätigt.  .  .  Die  von  Arndt  entwickelten  Wesensmerkmale
des  Bergregals,  der  Bergbaufreiheit,  der  Bergwerksabgaben  und  der  übrigen  aus
dem  Bergregal  entspringenden  Rechtsverhältnisse  sind  die  nämlichen,  die  wir  aus
der  Geschichte  des  Mansfelder  Bergregals  bereits  kennen  gelernt  hatten.  Im
Verhältnis  zur  Reichs-  und  Landeshoheit  ist  das  Mansfelder  Bergregal  ein  nutzbares ­
  Hoheitsrecht,  das  den  Grafen  von  Mansfeld  in  Bezug  auf  ihr  Herrschaftsgebiet ­
  von  Kaiser  und  Reich  zu  Lehen  gereicht  wurde  und  vermöge  dessen  den
Grafen  das  ausschließliche  Verfügungsrecht  über  die  verliehenen  Mineralien  innerhalb ­
  des  Regalbezirks  zugestanden  hat.  —  Im  Verhältnis  zum  Grundeigentum  hat
das  Mansfelder  Bergregal  das  ausschließliche  und  uneingeschränkte  Recht  der
Grafen  in  sich  begriffen,  sowohl  auf  eigenen  als  auf  fremden  Liegenschaften  Bergbau ­
  auf  die  verliehenen  Mineralien  zu  betreiben  oder  durch  andere  betreiben  zu
lassen.  Keinerlei  Arten  von  Grundeigentum  waren  davon  ausgenommen;  weder
öffentliche  Plätze  und  Straßen,  noch  Gebäudegrundstücke,  Hofräume  und  Gärten,
noch  Kirchen-  und  Klosterbesitz.  Die  Entschädigung  des  Grundeigentümers  für
die  Überlassung  und  Entwertung'  des  Grundeigentums  war  in  den  (Mansfelder)
        <pb n="63" />
        '

6o

Zu  bemerken  ist,  daß  der  Begriff  Bergbaufreiheit  nur  im  ersteren
Sinne  den  älteren  Bergordnungen 1  bekannt  ist.
Über  das  Alter  des  Bergregals.
§  io.  Es  ist  bereits  in  der  Einleitung  bemerkt  worden,  daß  die
neueren  deutschen  Rechtslehrer  das  Alter  des  Bergregals  in  Deutschland
nicht  vor  dem  n.  oder  12.  Jahrhundert  annehmen.  Als  die  am
meisten  verbreitete  Ansicht  dürfte  erscheinen,  welche  die  allgemeine
Geltung  des  Bergregals  erst  in  die  Staufenzeit  setzt.  Die  Anhänger
dieser  Ansicht  erklären  den  Erlaß,  der  das  Bergregal  vermeintlich  zuerst
vorschreibenden  Ronkalischen  Konstitution  „aus  der  Anmaßung  des
Kaisers  (Friedrich  I.).  aus  dem  Bestreben,  das  Bestätigungsrecht  durch
einen  gesetzlichen  Titel  zu  begründen,  es  dadurch  gegen  jeden  Einwand
sicher  zu  stellen,  seine  bis  dahin  nicht  unbestrittene  Anwendbarkeit
auszubreiten  und  endlich  alle  daraus  fließenden  Einnahmen  zu  legalisieren“ ­
  2 .  Wie  Villanueva  p.  266  mitteilt,  vertraten  die  Theorie  des
Bergordnungen  außerordentlich  niedrig  bemessen.  —  Mitbaurecht  des  Grundeigentümers, ­
  Ertragsanteile  in  Form  von  Erbkuxen  usw.  haben  im  Mansfeldschen  nicht
bestanden.  Aus  dem  Inhalt  des  Regals  folgt  von  selbst  die  Befugnis  des  Regalherrn ­
  zur  Freierklärung  des  Bergbaues.  Von  seinem  uneingeschränkten  Verfügungsrechte ­
  über  die  regalen  Mineralien  kann  der  Regalherr  auch  in  der  Weise
Gebrauch  machen,  daß  er  den  Abbau  Dritten  überträgt.  Unter  welchen  Bedingungen
dies  geschieht,  ob  in  Form  von  Distriktsverleihungen,  Spezialverleihungen,  Konzessionen, ­
  Mutungsvorrechten  oder  gewöhnlichen  Verleihungen,  ob  und  unter
welchen  Abgaben,  Leistungen  und  Auflagen,  ob  für  begrenzte  oder  unbegrenzte
Zeit,  ist  dabei  ganz  seinem  Ermessen  überlassen.  Es  bleibt  ihm  auch  unbenommen,
die  Bedingungen  für  die  Übertragung  zum  Bergwerkseigentum  unbeschadet  der
wohlerworbenen  Abbaurechte  jederzeit  zu  ändern,  aufzuheben  und  sich  das  regale
Feld  ganz  oder  teilweise,  mit  Bezug  auf  alle  oder  einzelne  Mineralien,  wieder  zu
reservieren  (S.  267  gegen  Zycha  S.  171),  wonach  ursprünglicher  Träger  der  Bergbaufreiheit ­
  der  Bergmann  war:  „Die  Bergbaufreiheit  gewährt  dem  Bergbaulustigen
keine  selbständige,  auf  gewohnheitsrechtlicher  Grundlage  ruhenden  Ansprüche
gegen  den  Regalherrn  oder  Grundeigentümer,  sondern  sekundäre,  aus  dem  Regal
und  der  Freierklärung  abgeleitete  Rechte.  Sie  besteht  nur  kraft  des  Regals  und
Inhalts  der  Freierklärung,  sie  reicht  nicht  weiter  als  diese  und  kann  mit  ihr  durch
den  Regalherrn  jederzeit  eingeschränkt  werden.“  S.  auch  oben  §  4  und  unten  §  26,
ebenso  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte  des  Schwarzwalds  I  590.
1  So  heißt  es  im  Löwenberger  Goldrechte  (Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen ­
  Bergbaues  S.  79.  Zivier,  Geschichte  des  Bergregals  in  Schlesien  S.  259):
Alle  dorfvride  unde  viewege  unde  lantstrazen,  die  sint  vri  des  vurstin  (Fürsten),
zu  sime  goltwerke.
*  Kommer  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  S.  383,  welcher  die  meisten  Regesten ­
  über  die  Bergwerksgeschichte  gesammelt  hat,  ähnlich  Grueter  p.  25  seq.
Zachariä  in  der  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  Bd.  13  S.  346  fr.  a.  a.  O.  u.  a.

f
        <pb n="64" />
        n

—  61  —
Bergregals  von  den  Romanisten  der  Renaissancezeit  namentlich  Galganetti,
De  regalibus  XVI  i,  Ripole,  Variae  quaestiones  II  io  Nr.  47,  Torre,  De
metallis  7,  Bosio,  De  jure  fisci  4  II  14,  Peregrino  De  regalibus,  II  16,
Sistinus,  De  regalibus  147.
Der  Annahme  einer  solchen  Anmaßung  des  Kaisers  Friedrich  I.
glaube  ich  widersprechen  zu  dürfen.  Bereits  von  Savigny 1  hat  den
Kaiser  und  „seine  Bologneser  Juristen“,  wie  sich  einzelne  wegwerfend
ausdrücken,  insbesondere  Bulgarus  und  Martinus  gegen  die  willkürlichen
Angriffe  in  Schutz  genommen,  mit  denen  man  diese  überhäuft  hat.
Richtig  mag  sein,  daß  die  Ronkalische  Konstitution  zunächst  nur  für
Italien 1  2 ,  oder  gar  nur  für  die  Lombardei 3  erlassen  wurde.  Daraus  folgt
nicht,  daß  ihr  Inhalt  in  Deutschland  ein  angemaßter  oder  rechtswidriger
war.  Vielmehr  ist  nach  den  geschichtlichen  Zeugnissen 4  5  6  wahrscheinlicher,
daß  der  Kaiser  nur  solche  Rechte,  welche  ihm  in  Deutschland  von
keiner  Seite  bestritten  wurden,  welche  aber  die  mächtigen  und  widerspenstigen ­
  Lombarden  rechtswidrigerweise  in  Besitz  genommen  hatten,
sich  in  der  Ronkalischen  Konstitution  zusprechen  ließ.  Andernfalls
dürfte  nicht  zu  erklären  sein,  wie  nach  der  Darstellung  von  Ragevinus
alle  Lombardischen  Bischöfe  und  Städte,  welche  sich  einige  der  in  der
Ronkalischen  Konstitution  als  Regalien  bezeichneten  Rechte  eigenmächtig
beigelegt  hatten,  solche  ohne  Widerspruch  dem  Kaiser  Zurückgaben,  „da
sie  keinen  Entschuldigungsgrund  anzugeben  vermochten“ 8 .  Friedrich  I.
war  nichts  weniger  als  ein  Herrscher,  der  sich  durch  dienstwillige  Juristen
Rechte  zusprechen  ließ,  welche  nur  auf  seiner  eigenen  Anmaßung  beruhten. ­
  „Pius  et  justus  ab  omnibus  appellatus  et  secundus  post  Carolum
justitia  et  pietate  est  habitus“  —  so  berichten  seine  Zeitgenossen 0  über
ihn.  Nur  deshalb,  weil  die  Ronkalische  Konstitution  nichts  neues  für
1  Geschichte  des  Römischen  Rechts  im  Mittelalter  Kap.  28;  s.  auch  Leo,
Geschichte  Italiens  S.  62.  Die  beiden  andern  großen  Glossatoren,  die  bei  der
Konstitution  mitwirkten,  waren  Uyo  und  Jacobus.  Neben  den  kaiserlichen  Vertretern ­
  waren  28  andere,  namentlich  Bischöfe  und  Abgesandte  der  Italischen  Freistaaten ­
  (Städte).
2  Zachariä,  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  Bd.  13  S,  346  ff.  v.  Düngern  S.  20.
Gothein,  Wirtschaftsgeschichte  des  Schwarzwalds  1897,  S.  20;  Regalbegriff  war
Erbschaft  der  Imperatoren.
3  Böhlau  p.  18.
4  Raumer,  Geschichte  der  Hohenstaufen  II  105,  106.  Radevicus  de  gestis
Friderici  I.  lib.  II,  cap.  5.
5  Radevicus  de  gestis  Friderici  I.  lic.  II,  cap.  5:  „cum  nullam  possent  invenire
  defensionem  excusationis  tarn  Episcopi  quam  primates  et  civitates  uno  ore,
uno  assensu,  in  manum  principis  regalia  reddidere.“
6  Raumer  II  107.
        <pb n="65" />
        62

Deutschland  enthielt,  wurde  sie  ohne  Anstand  in  das  auch  für  Deutschland
geltende  über  feudorum  aufgenommen.
Die  Ansicht,  daß  das  Bergregal  von  Friedrich  I.  angemaßt  wurde,
leidet  an  einer  großen  inneren  Unwahrscheinlichkeit.  Zum  ersten  Male
nämlich  soll  Friedrich 1  das  Ronkalische  Gesetz  dem  Bischof  Conrad
von  Trient  gegenüber  „an  der  Grenze  zwischen  Italien  und  Deutschland“
zur  Anwendung  gebracht  haben.  Nun  beschritt  Friedrich  diesem  Bischöfe
gegenüber  nicht  den  Weg  der  Gewalt,  sondern  den  Weg  Rechtens.  Er
verklagte  den  Bischof,  weil  er  ohne  Königliche  Verleihung  Silbergruben
in  seinem  Bistum  betreiben  ließ,  vor  den  deutschen  Fürsten  und  diese
deutschen  Fürsten  erkannten  die  Klage  als  eine  wohlbegründete  an 2 .
Dies  wäre  undenkbar,  wenn  das  Vorgehen  des  Kaisers  der  erste  Versuch
war,  ein  auf  bloßer  Anmaßung  beruhendes  Recht  durchzuführen.  Aber
noch  mehr,  selbst  der  Bischof  erkannte  das  Recht  des  Kaisers  auf  die
Bergwerke  an  und  der  Kaiser  überließ  ihm  diese  nur  auf  dessen  Bitten
„Dei  intuitu  et  respectu  honestatis  dilecti  nostri  Cunradi  Tridentini  Episcopi
  ad  preces  et  laudabilem  ejus  devocionem“ s  und  zwar  unbeschadet
seines  Rechts  „perseverante  actione“  und  mit  dem  Hinzufügen,  daß  ihm,
dem  Kaiser,  alle  wo  immer  im  Reiche  gelegenen  Silbergruben  von  alters
her  gehören*.  Betrachtet  man  die  Uberlassungsurkunde  des  Kaisers
näher,  so  ersieht  man,  daß  er  dem  Bischöfe  nicht  bloß  auf  dessen
eigenen  Besitzungen,  sondern  überall  innerhalb  des  Herzogtums  und
Bistums  „in  Ducato  Tridentino  Episcopature“,  nur  nicht  auf  den  Herrschaften ­
  der  Grafen  von  Tirol  und  Epan,  Bergbau  zu  treiben  gestattet.
Daraus  folgt,  daß  das  Recht,  Bergbau  zu  treiben,  kein  Zubehör  zum
Grundbesitze  war.  Die  Grundbesitzer,  welche  nach  der  heute  fast
allgemein  herrschenden  Rechtsanschaunng  das  ausschließliche  Recht
zum  Bergbaubetriebe  sollen,  bis  es  ihnen  durch  die  Anmaßung  der
Kaiser  entrissen  wurde,  kamen  gar  nicht  in  Betracht.  Der  ganze  Streit
über  das  Bergregal  spielte  sich  zwischen  dem  Kaiser  und  dem  Territorialherrn ­
  ab.  Nicht  ob  dem  Grundbesitzer,  sondern  ob  dem  Kaiser
oder  dem  Territorialherrn  das  Verfügungsrecht  über  die  Mineralien
gebührte,  war  die  Frage.  Handelt  es  sich  aber  darum,  ob  die  Kaiser
den  Territorialherrn  oder  diese  den  Kaisern  gegenüber  sich  im  Laufe
1  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  386.
2  Joseph  v.  Sperges,  Tyrolische  Bergwerksgeschichte  1765,  S.  44,  198  ff.  a.  a.  O.
3  S.  die  Urkunde  bei  Sperges  S.  265  ff.,  welche  bei  Böhmer  reg,  Friderici  I.
No.  2713  erwähnt  ist.
*  „Tarn  ibi  quam  in  aliis  imperii  nostri  finibus  repertas  (argentifodinas)  antique
  consuetudinis  celebritas  adjudicavit.“
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        63

der  Zeit  Rechte  angemaßt  haben,  so  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  daß
die  Anmaßung  nicht  von  den  Kaisern  ausging,  da  die  Territorialherren  alle
ihre  Rechte  ursprünglich  nur  vom  Kaiser  herleiteten.  Nach  der  Ansicht
Kommers  soll  erst  Friedrich  II.  mit  seiner  ihm  von  Kommer  zugeschriebenen ­
  gewaltsamen  Hohenstaufennatur  das  Bergregal  in  Deutschland
zur  allgemeinen  Anerkennung  gebracht  haben.  Wie  wenig  aber  diese
Ansicht  mit  der  allgemeinen  Stellung  in  Einklang  zu  bringen  ist,  welche
dieser  Kaiser  den  Territorialherren  gegenüber  inne  hatte,  kann  daraus
entnommen  werden,  daß  er  sein  Zollregal  zum  größten  Teile  aufgeben
mußte.  Er  erteilte  im  Jahre  1220  ein  Privilegium  dahingehend,  daß  er
neue  Zölle  in  den  Gebieten  und  Grenzbezirken  der  Fürsten  ohne  deren
Rat  und  Willen  nicht  mehr  einrichten  wolle'.
Ein  etwas  höheres  Alter  legt  Hüllmann 1  2  3  dem  Bergregale  bei.  Es
ist  ihm  eine  Folge  „der  unseligen  Verbindung  der  beiden  Würden  eines
deutschen  Königs  und  Römischen  Kaisers“.  Sein  Ursprung  scheint  ihm
„in  der  Mißdeutung  der  Römischen  Kaiserwürde,  der  Übertragung  derselben ­
  auf  Deutschland,  und  der  Nachahmung  der  habsüchtigen,  ihren
Fiskus  vermehrenden  Römischen  Kaiser  zu  liegen“.  „Verleitet  durch
falsche  Vorstellungen  von  der  Kaiserwürde,  begierig,  auf  Kosten  des
Privateigentums  die  verringerten  Einkünfte  des  Hofes  zu  vermehren,
gereizt  durch  Insinuationen  der  Staatsbeamten,  die  als  Administratoren
den  Raub  teilten,  nahmen  die  Könige  seit  Heinrich  IV,  die  neu  entdeckten
Salinen  und  Bergwerke  für  ihren  Fiskus  in  Anspruch,  wie  sich  die
ehemaligen  Römischen  Kaiser  deren  viele  in  den  eroberten  Ländern
angemaßt  hatten,  und  nannten  sie  ihr  Regal“.  Waitz 8  führt  „die  ersten
Spuren“  des  Bergregals  bis  auf  die  Zeit  Heinrich  II.  zurück,  ist  indeß
der  Ansicht,  daß  dies  Regal  noch  lange  darauf  nicht  zur  allgemeinen
Anerkennung  gelangt  sei.  Mir  scheint  die  Entstehung  des  Bergregals
weit  vor  dem  II.  Jahrhundert  zu  liegen.  Das  11.  und  12.  Jahrhundert ­
  war  der  Zeitraum,  wo  die  Macht  der  Territorialherren  immer
größer,  diejenige  der  Könige  immer  geringer  wurde 4  *  * .  Die  Herzogtümer
und  Grafschaften  wurden  großenteils  erblich,  die  Kaiserwürde  war  dies
nicht.  Münzen,  Zölle,  Märkte,  Wildbann  und  wie  alle  die  einst  nur  dem

1  Falke,  Geschichte  des  deutschen  Zollvereins  S.  33.
2  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  in  Deutschland  S.  71.
3  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  269  fr.;  s.  auch  Brunner,  Grundzüge
der  deutschen  Rechtsgeschichte,  5.  Auf!.,  S.  143.
4  Waitz  VIII  417  ff.,  472  ff,  A.  Dopsch  II  343,  bald  nach  Karl  dem  Großen
sei  der  Verfall  der  Königsmacht  eingetreten;  s.  auch  v.  Düngern  in  der  Festgabe
für  Zitelmann.
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        —  64  —
Könige  zustehenden  Rechte  heißen,  kamen  um  diese  Zeit  in  den  Besitz
der  geistlichen  und  weltlichen  Reichsstände  innerhalb  ihrer  Territorien 1 .
Ursprünglich  hatten  sie  diese  Rechte  nur,  wenn  und  soweit  sie  ihnen
der  König  gestattete.  Später  aber  wagten  es  einzelne  Reichsstände,
sich  Regalien  selbständig  beizulegen.  So  kam  es  z.  B.  häufig  genug
vor,  daß  Territorialherren  ohne  Kaiserliche  Erlaubnis  neue  Zollstätten  in
ihren  Territorien  errichteten.  Auch  hier  war  es  Friedrich  I.,  der  den
Übergriffen  der  Territorialherren  in  Deutschland  Einhalt  gebot.  So  befahl
er  mit  dem  Rat  der  Fürsten  auf  dem  Hoftage  zu  Worms  im  April  1157»
daß  alle,  die  auf  dem  Main  Zölle  erhoben,  ihr  Recht  dazu  durch  Königliche
Verleihungen  bei  Strafe  des  Verlustes  solcher  Zölle  innerhalb  einer  bestimmten ­
  Frist  nachweisen  sollten 1  2  3 .
Wenn  man  den  gesamten  Charakter  der  deutschen  Geschichte  ins
Auge  faßt,  wenn  man  berücksichtigt,  daß  es  bei  dem  Streite  um  das
Bergregal  sich  nie  um  die  Grundbesitzer  in  Deutschland  gehandelt  hat,
wenn  man  erwägt,  daß  die  Territorialherren  ursprünglich  nur  Beamte  oder
Lehnträger  der  Könige  waren,  so  wird  man  nicht  für  unwahrscheinlich
halten,  daß  Chlodwig  und  Karl  der  Große  das  Bergregal  schon  in  dem
Umfange  besessen  haben,  wie  es  später  Heinrich  II.  und  Heinrich  IV.
oder  gar  erst  die  Hohenstaufen  ausübten 8 .  Wo  sich  aus  der  Zeit  dieser
letztgenannten  Kaiser  Urkunden  finden,  welche  ihr  Bergregal  erkennen
lassen,  sind  es  solche,  in  welchen  sie  das  Recht  über  die  Bergwerksmineralien ­
  den  Territorialherren,  undzwarmit  ganz  vereinzelten  Ausnahmen,
unentgeltlich  innerhalb  ihrer  Gebiete  übertragen,  so  daß  auch  nicht  abzusehen ­
  ist,  inwiefern  jenes  vermeintlich  erst  in  dieser  Zeit  entstandene  Bergregal ­
  die  Habsucht  der  Könige  und  ihrer  Beamten  befriedigen  konnte.
Selbstverständlich  ist,  daß  den  Territorialherren  nur  innerhalb  ihres
Gebietes  das  Bergregal  wie  die  übrigen  Regalien  verliehen  wurden.  Es
lag  übrigens  kein  Grund  vor,  z.  B.  den  Bischöfen  von  Trient  die  im
Erzbistum  Salzburg  gelegenen  Märkte,  Fischereien,  Mühlen,  Zollstätten
und  Bergwerke  oder  den  Markgrafen  von  Meißen  die  Münzstätten,  Jagden
und  Bergwerke  im  Königreiche  Böhmen  zu  verleihen.  Deshalb  dürfte
es  auch  nicht  auffällig  sein,  daß  sich  die  weitaus  beträchtlichste  Zahl
aller  Verleihungen  mit  Bergwerken  sich  zwar  nicht,  wie  Achenbach
meint 1 ,  auf  den  eigenen  Grund  und  Boden,  wohl  aber  auf  das  eigene
Herrschaftsgebiet  der  Beliehenen  bezieht.
1  Eichhorn  I  404  a.  a.  O.  Waitz  VIII  247—346  a.  a.  O.  Falke  S.  1  ff.,  31  ff.
2  Falke  S.  31.  Friedrich  I.  verfuhr  also  1157  in  Deutschland  ebenso  wie  im
folgenden  Jahre  in  der  Lombardei.
3  S.  auch  A.  Dopsch  II  343.

1  Deutsches  Bergrecht  S.  87.
        <pb n="68" />
        65

Eine  in  neuerer  Zeit  von  Richard  Schröder  ausgesprochene,  indes
nur  kurz  begründete  Ansicht,  welche  das  Bergregal  wie  das  Strand-,
Fluß-  und  Schatzregal  in  Zusammenhang  mit  den  Rechten  des  Frankenkönigs ­
  an  der  Allmende  bringt,  kann  erst  später  erörtert  werden 1 .
Über  den  Beweis  der  Regalität  der  Bergwerke.
§  n.  Es  ist  bereits  nachgewiesen,  daß  das  Vorhandensein  des
Bergregals  keineswegs  ausschließt,  daß  auch  Privatpersonen  Bergbau
betreiben.
Um  also  den  Beweis  der  Regalität  der  Bergwerksmineralien  zu
fuhren,  wird  notwendig  und  ausreichend  sein,  zweierlei  darzulegen:  einmal,
daß  diese  Mineralien  nicht  dem  Oberflächeneigentümer  gehörten,  und
daß  niemand,  auch  nicht  der  Oberflächeneigentümer,  solche  Mineralien
abbauen  durfte,  ohne  daß  sie  ihm  verliehen  waren;  sodann  noch,  daß
der,  welcher  allein  solche  Verleihungen  erteilen  konnte,  der  König
oder  der  vom  Könige  mit  dem'  Bergregale  innerhalb  eines  gewissen
Gebiets  beliehene  Territorialherr  im  Sinne  von  Landes-  nicht  Grundherr ­
  war.
Was  die  Art  der  Beweisführung  anbetrifft,  so  empfiehlt  sich,  die
chronologische  Reihenfolge  der  Begebenheiten  zuvörderst  außer  acht
zu  lassen.  Es  finden  sich  zwar  zahlreiche  Urkunden,  besonders  seit
dem  8.  Jahrhundert,  in  denen  der  Bergwerke  und  zumal  der  Salinen
gedacht  ist 1  2 .  Indessen  sind  die  Bemerkungen  über  die  Bergwerke  so
wenig  ausführlich,  daß  sie  deren  rechtliche  Verfassung  nur  schwer
erkennen  lassen.  Die  Ausführungen  der  Bergrechtslehrer,  welche  sich
auf  jene  Urkunden  beziehen,  geben  der  Auffassung  Raum,  als  ob  ihrer
Ansicht  nach  neben  dem  Könige  nur  der  Grundbesitzer  als  Eigentümer
der  Bergwerke  in  Betracht  gekommen  sei.  Wenigstens  scheinen  sie
aus  dem  Umstande,  daß  andere  Personen  wie  die  Könige,  etwa  Bischöfe,
Klöster  und  Herzoge  Bergwerke 3  besessen  haben,  beweisen  zu  wollen,
1  Dopsch  II  340;  König  sei  Eigentümer  aller  herren-  und  erblosen  Güter
gewesen;  s.  auch  Heussler,  Institutionen  S.  53,  69,  376.  Rübl,  Die  Franken  S.45.
Brunner,  Rechtsgeschichte  S.  232.  Rietschel,  Markt  und  Stadt  S.  18.
2  S.  Dopsch  II  173  t  Soetbeer,  Beiträge  zur  Geschichte  des  Geld-  und
Münzwesens  in  den  Forschungen  zur  deutschen  Geschichte  IV  349,  VI  54  a.a.  O.
v.  Inama,  Wirtschaftsgeschichte,  2.  Auf!.,  S.  52,  579,  647  u.  a.  m.
3  „Bergbau“  und  „Bergwerk“  bedeuten  nur  den  Abbau  von  Bergwerksmineralien, ­
  d.  h.  solcher  Mineralien,  welche  nicht  der  Verfügung  des  Oberflächeneigentums ­
  unterstanden  haben,  und  Bergrecht  ist  das  Recht,  welches  den  Bergbau  im
bezeichneten  Sinne  zum  Gegenstände  hat.  S.  auch  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht ­
  S.  1  ff.
Arndt,  Bergregal.

5
        <pb n="69" />
        66

daß  die  Bergwerke  Zubehör  zum  Grund  und  Boden  gewesen  seien 1 .
Die  späteren  und  ausführlicheren  Bergwerksverordnungen  lassen  indes
erkennen,  daß  es  sich  beim  Rechte  zum  Bergbau  von  jeher  in  Deutschland ­
  noch  um  eine  Reihe  anderer  Personen,  wie  um  König  und
Grundbesitzer  gehandelt  hat.  Schon  wegen  dieses  Umstandes  erscheint
zweckmäßig,  zunächst  die  allerdings  nicht  vor  dem  12.  und  13.  Jahrhundert ­
  abgefaßten  Bergwerksordnungen  in  Betracht  zu  ziehen.  Die
Rechtswissenschaft  war,  wie  Klostermann 2  bezeugt,  1879  darüber
einverstanden,  daß  das  Bergregal  sich  nicht  in  den  bergrechtlichen
Gewohnheiten  von  Iglau,  Schemnitz  und  Freiberg  auffinden  lasse.  Ist
diese  Ansicht  richtig,  so  wäre  nutzlos,  den  Ursprung  des  Bergregals
weiter  rückwärts  zu  suchen.
Das  Ungarische  (Schemnitzer)  Bergrecht.
§  12.  Bereits  oben  war  der  Streitfrage  gedacht,  ob  der  Bergbau
von  Ungarn  über  Böhmen  nach  Sachsen  oder  umgekehrt  von  Sachsen
über  Böhmen  nach  Ungarn  gekommen  sei.  Der  Streit  wiederholt  sich
darüber,  ob  die  Bergrechte  von  Ungarn  nach  Deutschland  gedrungen
oder  ob  sie  den  umgekehrten  Weg  gegangen  seien.  So  viel  steht  fest,
daß  die  Bergordnungen  oder  Bergrechte  für  die  ungarische  Bergstadt
Schemnitz,  für  die  böhmisch-mährische  Grenz-  und  Bergstadt  Iglau,  wie
endlich  die  für  Freiberg  im  sächsischen  Erzgebirge  nicht  bloß  in  dem
wesentlichen  Inhalt,  sondern  teilweise  sogar  wörtlich  übereinstimmen 3 .
Was  nun  die  Schemnitzer  Bergordnung  als  das  seiner  Abfassung 4 ,
nicht  seinem  Inhalte 5  nach  wahrscheinlich  älteste  Bergrecht  anlangt,  so
1  Jung,  De  jure  salinarutn  p.  117—123.  Kommer,  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  10  S.  377—380.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  68  ff.  a.  a.  O.  Karsten,
Über  den  Ursprung  des  Bergregals  S.  21  Anm.  Böhlau,  De  regalium  notione  p.  8,
welcher  am  Schlüsse  dieser  Abhandlung  Urkunden  beibringt,  in  denen  die  Zugehörigkeit ­
  der  Bergwerke  zum  Grund  und  Boden  allem  Anscheine  nach  (aber
handgreiflich  zu  Unrecht)  aus  dem  Umstande  gefolgert  wird,  daß  z.  B.  die  Agilolfinger
  Herzoge  oder  die  Erzbischöfe  von  Salzburg  Bergwerke  besessen  haben.
Bedauerlich  ist,  daß  Böhlau  eine  nähere  Erläuterung  der  von  ihm  mitgeteilten
Urkunden  fast  vollständig  unterlassen  hat.
•  Klostermann,  Das  Allgemeine  Berggesetz  usw.  nebst  Einleitung  und  Kommentar, ­
  Berlin  1866,  S.  37.
3  Wenzel,  Österreichisches  Bergrecht  S.  73.  Graf  Sternberg,  Böhmische  Bergwerksgeschichte ­
  II  38.
4  Wenzel  S.  73.
3  Es  darf  heute  als  feststehend  gelten,  daß  die  Schemnitzer  Bergordnung  der
Iglauer  nachgebildet  ist;  s.  auch  Völkel,  Grundzüge  des  preußischen  Bergrechts
1914,  S.  20.
        <pb n="70" />
        6;

haben  wir  sie  nur  noch  in  einer  zu  Schemnitz  befindlichen,  aus  dem
14.  Jahrhundert  herrührenden  deutschen  Übersetzung.  Ein  Abdruck
dieser  Übersetzung  findet  sich  in  Wagners  Corpus  Juris  Metallici
Seite  163  ff.
Die  Übersetzung  hat  folgende  Überschrift 1 :
„Gemaine  Statt  und  Pergrecht  der  Erbern  und  löblichen  Stat
Schebnitz,  von  etlichen  Durchlauchtigsten  Herren  und  Kunigen  von
Hungarn  etc.  den  got  gnädig  sey,  begabt  und  begnadet,  und
nachmalen  von  dem  Allerdurchlauchtigsten  Fürsten  und  Herren
Bela  auch  König  zu  Hungarn  etc.  löblicher  gedechtnis  aus  besunderen
  gnaden  der  eegedachten  Stat  Schebnitz  und  allen  Inwonern
daselbenes  zu  merung  und  ewigen  aufnehmen  genadiglich  bestatt
und  confirmirt.“
Es  herrscht  kein  Zweifel,  daß  der  König  Bela,  von  welchem  hier
die  Rede  ist,  der  von  1235  bis  1270 1  2  regierende  Bela  IV.  war.  Da
Bela  IV.  diese  Bergrechte  nicht  gegeben,  sondern  nur  bestätigt  hat,
und  sie  vor  ihm  von  mehreren  anderen  ungarischen  Königen  bestätigt
worden  sind,  so  wird  man  das  Alter  der  Schemnitzer  Bergordnung,
wenn  auch  nicht  das  ihrer  Abfassung 3 ,  spätestens  in  das  12.  Jahrhundert
zu  setzen  haben.
Der  wesentliche  Inhalt  des  Schemnitzer  Bergrechts  ist  der  folgende 4 :
Das  Bergrecht  fängt  mit  der  Bestimmung  an,  daß  Berge  und  Stollen
nach  Lachtern  und  Lehen  gemessen  werden  sollen,  daß  I  Berglachter
gleich  3  Schemnitzer  Stadtellen  und  X  Lehen  gleich  7  Lachtern.  Dann
folgt  die  Festsetzung,  daß  der  Königliche  Richter  und  der  Rat  der
Stadt  gemeinschaftlich  einen  geschworenen  Bergmeister  einsetzen  sollen,
der  seinen  Sold  aus  der  Kammer  des  Königs  haben  soll,  sowie  auch
einen  geschworenen  Teiler.  Alle  Bergwerke,  es  seien  Schächte  oder
Stollen,  die  jemand  durch  die  Geschworenen  der  Stadt  und  den  Berg-1
  Nach  Wenzel  S.  73.
2  Nicht  bis  mit  1275,  wie  Wenzel  und  Klostermann  anführen,  s.  nämlich:
Geschichte  von  Oestreich  von  Johann,  Grafen  Mailath,  Hamburg  1834  (in  der
Heeren  und  Ukertschen  Sammlung  Teil  I  S.  26).
3  Vgl.  hierüber  noch  Graf  Sternberg  II  38  und  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht ­
  S.  18,  19.
4  Nachstehendes  ist  meist  wörtlich  aus  Karstens  Ursprung  des  Bergregals
S.  22  ff.  übernommen,  weil  der  schwer  verständliche  Inhalt  sich  kaum  klarer
wiedergeben  läßt,  als  dies  von  Karsten  in  seiner  Schrift  geschehen  ist,  die  er  am
28.  März  und  18.  April  1844  in  der  Königlichen  Akademie  der  Wissenschaften
zu  Berlin  vorgetragen  hat.
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        68

meisten  zugeteilt  und  unter  dem  Siegel  der  Stadt  erhalten  hat,  sollen
ihm  ohne  Widerrede  verbleiben.  Wer  einen  Berg  gefunden,  der  nie
entgängt  worden  (wer  einen  Mineralfund  in  noch  unverritztem  Felde
gemacht)  oder  wer  einen  Stollen  angenommen,  auf  dem  er  Gänge  und
Erz  gefunden  und  dies  mit  3  Mark  Silber  aus  dem  gewonnenen  Erz
vor  dem  Rat  und  dem  Bergmeister  beweist,  der  behält  das  Bergrecht
auf  jeder  Seite  des  Ganges  mit  3 l / i  Lehen,  und  im  Hangenden  sowie
im  Liegenden  mit  1  Lehen.  Jeder  gemessene  Berg  in  den  7  Lehen
soll  mit  wenigstens  3  Schächten  bebauet  und  in  jeglichen  Lehen  sollen
3  Orte  betrieben  werden.  Wenn  die  Schächte  bezeichnet  sind,  so  hat
jedermann  das  Recht,  Lehen  zu  verlangen,  welche  aber  um  ein  Lehen
von  dem  Schacht  der  benachtbarten  Grube  entfernt  bleiben  müssen,
so  daß  die  folgenden  Gruben  ihre  Lehen  nur  auf  einer  Seite  des
Schachtes  erhalten.  Auf  das  Zwischenfeld  kann  nur  der  Graf  (König)
Anspruch  machen.  Bei  vermessungswürdigen  Gängen  und  Erzen,  die
ein  Suchstollen  anfährt,  soll  es  ebenso  wie  bei  den  durch  Schürfen
aufgefundenen  Erzlagerstätten  hinsichtlich  der  Vermessung  gehalten
werden.  Vermessene  Gruben  und  Stollen,  die  später  wüst  und  unbauhaft ­
  gehalten  werden,  müssen  6  Sonntage  hindurch  öffentlich  aufgeboten
werden.  Finden  die  Geschworenen  der  Stadt  und  der  Bergraeister  am
siebten  Sonntag  keinen  Arbeiter  in  der  Grube,  so  ist  der  Bergmeister
befugt,  die  Grube  zu  vergeben  an  den,  der  da  kommt.  Bei  Feldesstreitigkeiten ­
  zwischen  zwei  Gruben  sollen  drei  Männer  gewählt  werden,
die  bei  keiner  von  den  streitenden  Gruben  beteiligt  sind  und  ein  vierter
Mann  aus  dem  Grubenteil  des  Grafen,  denen  die  Prüfung  obliegt.  Ein
Schürf  soll  Freiung  haben  bis  an  den  dritten  Tag,  wird  er  dann  nicht
gebaut,  so  wird  er  dem  zugesprochen,  der  ihn  begehrt.  Der  geistliche
oder  weltliche  Grundherr,  unter  dessen  Grund  und  Boden  ein  Bergwerk
gefunden  und  vermessen  wird,  erhält  den  dritten  Teil  der  Urbar;  aber
der  Bedarf  an  Holz  in  den  Gruben  und  zu  allerlei  Notdurft  soll  der
Grundherr  an  die  Grube  zu  liefern  verpflichtet  sein.  Für  die  Hüttenwerke
oder  Mühlen,  welche  innerhalb  der  Grenzen  des  Grubenfeldes  gebaut
werden,  hat  der  Grundherr,  er  sei  geistlich  oder  weltlich,  keinen  Zins
zu  fordern,  denn  dieses  ist  des  Bergwerks  Freiheit.
Es  ist  nun  ohne  weiteres  klar,  daß  nach  dem  Scheranitzer  Bergrecht
die  Befugnis,  Bergbau  zu  treiben,  kein  Zubehör  zur  Oberfläche  ist.  Auf
den  Grundherrn  wird  nur  soweit  Rücksicht  genommen,  als  derselbe ­
  den  dritten  Teil  der  Urbar  (oder  Urbure)  erhält.  In  Frage  kann
also  nur  noch  kommen,  woher  die  Bergleute  das  Recht  haben,  auch
unter  fremden  Besitzungen  Bergbau  zu  treiben,  ob  aus  eigenem  Rechte
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        oder  weil  ihnen  der  König  das  Recht  hierzu  verliehen  hat 1 .  Nach  der
ersteren  Ansicht  erwirbt  der  Finder  „das  Bergwerkseigentum“  kraft  der
bloßen  Okkupation 1  2 .  Meines  Erachtens  ist  die  letztere  Ansicht  die
richtige.
Erstens  spricht  für  diese,  daß  niemand  ohne  weiteres  Bergbau
beginnen  darf,  sondern  daß  sich  der  Bergbaubetreibende  ein  Feld  zuteilen
  lassen  muß,  daß  er  ferner  nicht  Grubenfelder  von  beliebiger
Größe  abbauen  darf,  sondern  daß  ihm  ganz  bestimmte  Maße,  Lehen 3 ,
überwiesen  werden.
Zweitens  ist  schon  früher  darauf  hingewiesen  worden,  daß  sich  die
ungarischen  geistlichen  und  weltlichen  Feudalherrn  —  und  von  diesen,
nicht  von  deren  Hintersassen  ist  die  Rede 4  5  —  den  Bergbau  zumal  meist
fremder  und  eingewanderter  Bergleute  schwerlich  gefallen  lassen  hätten,
wenn  nicht  hinter  diesen  der  König  gestanden  hätte.  Jedenfalls  ist  die
Ansicht  unwahrscheinlich,  daß,  weil  in  Deutschland  die  Gemeindegenossen
auf  Allmend  oder  auf  einem  Privatgrundstück  mit  Genehmigung  des
betreffenden  Grundbesitzers  frei  Mineralien  graben  durften,  die  ungarischen
Großen  hätten  dulden  müssen,  wie  sächsische  Bergarbeiter  auf  ihren
Besitzungen  Bergbau  trieben  und  den  freien  Gebrauch  des  Holzes  in
ihren  Wäldern  in  Anspruch  nahmen.
Drittens.  Die  Bergbaubetreiber  durften  die  verliehenen  Gruben
nicht  benutzen,  wie  es  ihnen  paßte.  Es  wird  ihnen  vielmehr  genau
vorgeschrieben,  mit  wieviel  Schächten  und  Ortsbetrieben  sie  die  Gruben
bauhaft  zu  erhalten  haben.  Solche  Beschränkungen  sind  gänzlich  unvereinbar ­
  mit  den  Anschauungen,  die  das  Mittelalter  über  echtes  und
volles  Eigentum  hatte 6 .  Schon  der  Umstand,  daß  die  Bergbaubetreiber
die  Felder  verliehen  erhalten,  beweist  bei  der  damaligen  Rechtsanschauung 6 ,
daß  sie  in  rechtlicher  Abhängigkeit  zu  dem  Verleiher  gestanden  haben,
und  daß  nur  dieser  Eigentümer  der  Bergwerke  gewesen  sein  kann.
Im  Zusammenhang  steht  hiermit  viertens,  daß  die  mit  Bergwerksfeldern ­
  Beliehenen  solche  verloren,  wenn  sie  diese  sieben  Wochen  lang
1  Klostermann,  Das  allgemeine  Berggesetz  S.  36.  Karsten  S.  15,  20  u.  a.
2  Klostermann  S.  36.
8  Lehen,  laneus,  bedeutet  7  Lachter;  Herttwigs  Bergwörterbuch  S.  261.
Veith,  Bergwörterbuch  S.  322.
4  S.  z.  B.  Wagners  Corpis  Juris  Metallici  S.  168:
„Ist  das  jemands  Hütte,  oder  Mühlen  bauet  auf  eines  Herrn  Eigen,
.  .  .  .  s  seyn  halt  geistl.,  oder  weltliche  Herrn.“
S.  auch  weiter  unten  bei  den  übrigen  Bergrechten.
5  Gierke,  Rechtsgeschichte  der  deutschen  Genossenschaft  S.  127.
6  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  II  195  a.  a.  0.
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        70

nicht  auf  die  vorschriftsmäßige  Weise  betrieben  haben.  Dies  läßt  sich
nur  so  erklären,  daß  die  Bauhafthaltung  der  Bergbautreibenden  als
Bedingung  der  Überlassung  des  Feldes  gesetzt  war.  Eine  solche  Bedingung ­
  konnte  der  Verleiher  nicht  setzen,  wenn  der  Bergwerksbetreiber
das  Eigentum  durch  die  Okkupation  erwarb.
Fünftens.  Der  Bergwerksbetreiber  muß  Abgaben  und  zwar  so  hohe
zahlen,  wie  sie  nur  der  zahlt,  welcher  fremde  Grundstücke  gegen  Abgaben
baut.  Die  Urbure,  welche  sie  zu  entrichten  hatten,  betrug  bei  Gold
den  zehnten  und  bei  anderen  Erzen  den  achten  Teil  des  Ausgebrachten,
ohne  daß  dabei  die  bedeutenden  Kosten  in  Abzug  gebracht  wurden.
Zwar  gibt  das  Schemnitzer  Bergrecht,  soweit  es  uns  in  der  Übersetzung
bekannt  ist,  nicht  die  Urbure  an;  indeß  wird  diese  in  der  vorangegebenen
Höhe  im  Kuttenberger  Bergrechte  bemessen,  und  in  der  bezeichneten
Höhe  von  Bela  IV.  festgesetzt,  als  er  im  Jahre  1255  der  Stadt  Neusol
(Bistricium)  in  Ungarn  das  Recht  des  Bergbaubetriebes  verlieh 1 .
Von  echten  und  vollen  Eigen  wurden  im  Mittelalter  überhaupt  keine
Abgaben  entrichtet 2 .  Außer  der  Urbure  mußten  die  Bergbautreiber
noch  zwischen  den  Grubenfeldern  je  ein  Lehn  frei  lassen,  und  zwar
stand  dieses  Lehn  (laneus  regalis)  in  Ungarn  unzweifelhaft  dem  Könige
zu,  der  auch  die  Urbure  erhebt 3 .
Sechstens.  Die  Bergrechte  von  Schemnitz  sind  als  eine  Gabe  und
Gnade  der  Könige  bezeichnet.
Siebentens.  Der  ganze  Inhalt  der  Bergrechte  läßt  erkennen,  daß
der  Zweck  des  Bergbaubetriebes  der  Vorteil  des  Königs  war.  Damit
die  vom  Könige  erhobenen  Urburen  groß  blieben,  wurde  den  Bergbaubetreibern ­
  ein  nachhaltiger  und  ergiebiger  Bergbaubetrieb  zur  Pflicht
gemacht.
Gegen  die  Regalität  des  Bergbaus  spricht  nun  nicht,  daß  die
Schemnitzer  Bergrechte  den  glücklichen  Findern  gewisse  Felder  in
Aussicht  stellen.  Es  liegt  nahe,  daß  die  Könige  im  Interesse  der  von
ihnen  zu  erhebenden  Abgaben  den  Bergbaubetrieb  möglichst  begünstigten
und  durch  Floffnung  auf  Belohnung  das  oft  mühsame  und  kostspielige
Aufsuchen  von  metallischen  Lagerstätten  zu  befördern  suchten 4 .  Weil

1  Letzteres  teilt  in  seiner  Geschichte  der  böhmischen  Bergwerke  II  39  der
Graf  Sternberg  mit,  welcher  die  Urkunde  auf  dem  Neusoler  Stadtarchiv  eingesehen ­
  hat.
2  Gierke,  Rechtsgeschichte  der  deutschen  Genossenschaft  S.  128.  Ein  Besteuerungsrecht ­
  gab  es  nicht,  s.  auch  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  11.
3  Karsten  S.  24.  Graf  Sternberg  II  38  ff.  a.  a.  O.
4  S.  auch  Schmoller  in  seinem  Jahrbuch  XV  42  f.
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        71

die  Könige  derartige  Belohnungen  den  Findern  zusicherten,  deshalb
werden  die  Bergrechte  als  eine  besondere  Begnadigung  der  Könige
bezeichnet.
Daß  die  Zuteilung  der  einzelnen  Felder  unter  Mitwirkung  städtischer
Beamten  erfolgte,  ist  ein  ferneres  Privilegium,  welches  als  solches  der
Bergstadt  Schemnitz  verliehen  ist.  Der  wichtigste  Beamte  bleibt  immer
der  Richter  und  dieser  war  vom  Könige  ernannt.  Auch  der  vom  Richter
unter  Zuziehung  der  Geschworenen  ernannte  Bergmeister  erhielt  seinen
Sold  aus  des  Königs  Kammer.
Das  Bergrecht  zu  Schemnitz  enthält  seinem  wesentlichen  Inhalte
nach  kein  bloß  lokales  Recht.  Dies  folgt  daraus,  daß  die  gleichen
Bestimmungen  auch  für  die  Bergwerke  um  Neusol,  Bukanz,  Libethen
und  Dille  galten 1 ,  sowie  daraus,  daß  in  dem  Schemnitzer  Bergrechte
von  dem  Rate  einer  „jeglichen  Bergstadt“ 1  2  gesprochen  wird.
Daß  nun  die  Könige  Ungarns  das  Bergregal  sich  beigelegt  haben,
weil  die  Hohenstaufen  sich  solches  angemaßt  hatten,  dürfte  wenig  glaublich
und  vielmehr  wahrscheinlicher  sein,  daß  in  Ungarn  das  nämliche  Recht
sich  gleichzeitig  wie  in  Deutschland  gebildet  hat  oder  aus  der  Römerzeit ­
  überkommen  war.
Es  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  der  Bergbau  nach  dem  Schemnitzer
Bergrechte  insofern  frei  war,  als  jeder  auf  jedes  Grund  und  Boden  ohne
Erlaubnis  des  Grundbesitzers  Bergbau  betreiben  durfte.  Diese  Bergbaufreiheit ­
  beschränkte  sich  ihrem  Gegenstände  nach  nicht  auf  die  gemeine
Mark,  und  ihrem  Rechtssubjekte  nach  nicht  auf  die  Gemeindegenossen,
auch  nicht  bloß  auf  dem  König  gehörige  Privatländereien,  sondern  auf
alle  im  Bezirke  irgend  einer  Bergstadt  gelegene,  wem  auch  immer
gehörige,  Grundstücke.
Das  Böhmisch-Mährische  Bergrecht 3 .
§  13.  Wie  bereits  bemerkt  wurde,  stimmt  das  Iglauer  Bergrecht
im  wesentlichen  mit  dem  Schemnitzer  Bergrecht  überein.
1  Wenzel  S.  37.
2  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  165.
8  Vgl.  hierzu  noch:  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  58,  64,  77  a.  a.  O.  Derselbe, ­
  Das  böhmische  Bergrecht  des  Mittelalters  auf  Grund  des  Bergrechts  von
Iglau  I  und  II,  besonders  I  3,  40.  Westhoff-Schlüter  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht ­
  Bd.  50  S.  48  f.  Rachfahl  in  den  Forschungen  zur  Brandenburgischen  Geschichte ­
  XIV  59.  Tomaschek,  Der  Oberhof  Iglaus  S.  9  a.  a.  O.  Derselbe,  Deutsches ­
  Recht  in  Österreich.  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Germ.
Abteilung,  Bd.  24  S.  59—in,  besonders  S.  74.  Derselbe,  Zeitschrift  für  die  ge-
        <pb n="75" />
        72

Dieses  ist  uns  in  zwei  lateinischen  Handschriften  überliefert,  die
sich  in  Graf  Sternbergs  Urkundenbuch,  Seite  11  ff.  abgedruckt  finden.
Niedergeschrieben  ist  das  Iglauer  Bergrecht  in  der  uns  bekannten  Fassung
zwischen  1249  und  1251.  Doch  ist  sein  Inhalt  älter  und  rührt  schon
aus  dem  12.  Jahrhundert 1 .
Dies  ergibt  sich  u.  a.  aus  einer  in  Sachsen  aufgefundenen,  vermutlich
aus  dem  14.  Jahrhundert  stammenden  deutschen  Übersetzung,  welche
von  Klotzsch,  „Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen“  Seite  204  fr.  abgedruckt ­
  ist  und  folgende  Überschrift  trägt:
„dis  syn  die  Bergrecht,  dy  von  allir  erst  syn  von  Bergwerke
funden  und  wart  funden  zu  Behemen  und  Merhern 2  von  den
Burgern  von  der  Ygla.“
Am  Schlüsse  dieser  Übersetzung  heißt  es:
„dys  synt  die  bergrecht  von  der  Ygla  bestetiget  von  zwey  Königen“,
welche  zwei  Könige  nach  den  Ausführungen  von  Klotzsch 3 ,  Wladislaus
und  Uladislaus  gewesen  sein  müssen.  Hiernach  berechnet  Klotzsch,
daß  die  Iglauer  Bergrechte  schon  vor  dem  Jahre  1200  vorhanden
gewesen  sind 4 .
Das  Iglauer  Bergrecht,  die  Magna  Charta  der  deutschen  Berggesetzgebung, ­
  wie  sie  Graf  Sternberg  5  bezeichnet,  enthält  nicht,  wie  Kommer 6
meint,  nur  lokales,  sondern  das  allgemeine  böhmisch-mährische  Bergrecht 7 ;
denn  in  der  Einleitung  zu  demselben  heißt  es 8 ,  daß  die  darin  enthaltenen
samte  Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  230  und  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  54
S.  120  ff.  Jaromir  Celakovsky,  Nästin  dejin  cerkeho  präva  horniho,  Prag  1896.
1  Sternberg  II  17.
2  Iglau  liegt  an  der  Grenze  zwischen  Böhmen  und  Mähren.
3  Ursprung  der  Bergwerke  S.  73  ff.
4  Friedrich  v.  Schmidt  folgert  aus  den  Schlußworten  sogar,  daß  die  Iglauer
Bergrechte  schon  seit  Erbauung  der  Stadt  Iglau,  vielleicht  schon  seit  dem  9.  und
10.  Jahrhundert  gegolten  haben  (Archiv  für  Bergwerksgeschichte,  Altenburg  1829,
S.  176)  —  indes,  wie  mir  scheint,  mit  Unrecht,  da  die  Böhmischen  Herzoge  erst
unter  Heinrich  IV.  die  Königswürde  erhielten.
5  Geschichte  der  böhmischen  Bergwerke  II  392.
6  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  15.
7  S.  auch  Graf  Sternberg,  Geschichte  II  17.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht ­
  S.  t8.
8  Sternberg,  Urkundenbuch  S.  11.  Zycha,  Das  böhmische  Bergrecht  II  1
(Älteste  Urkunde);  „Nos,  Wenizelaus,  Dei  gracia  rex  Bohemie  et  Moravie  omnibus
praesentem  paginam  inspecturis  salutem  in  perpetuum  usw.;  Nos,  Primicil,  D.  gr.
marchio  Moraviae,  regiam  benevolentiam  et  pavorem  patris  nostris  illustrissimi  regis
Bohemia  erga  suos  fideles  et  montanos  et  erga  alios  regio  dignitati  obsequium
praestantes  sue  voluntati  et  paternitati  per  omnia  decrevimus  obedire  usw,“  Es
        <pb n="76" />
        73

Rechte  vom  Könige  civibus  in  Iglavia  et  montanis  ubique  in  regno
nostro  verliehen  worden  seien.
Was  nun  die  Frage  nach  dem  Vorhandensein  des  Bergregals  und
der  Bergbaufreiheit  anlangt,  so  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  der  König
„ex  plenitudine  gracie  et  favoris  regia  auctoritate  et  libera  voluntate“
Rechte  erteilt.  Sein,  des  Königs  Beamter,  von  der  an  den  König  zu
zahlende  Urbure,  der  Urburer,  von  der  bei  Klotzsch  mitgeteilten  deutschen
Übersetzung  bezeichnet  des  Königs  „gewaltiger  Leiher“  (Verleiher)  genannt,
verleiht  —  auf  Iglauer  Gebiet  unter  Zuziehung  der  Geschworenen  dieser
Bergstadt  —  die  einzelnen  Berge  —  montes  —  und  entzieht  sie  wieder,
wenn  sie  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bauhaft  gehalten  werden.
Die  Verleihungen  erfolgen  unter  der  Bedingung,  daß  auf  den  sieben
Lehen  oder  Lanen,  welche  der  gemessene  Berg  enthält,  wenigstens  drei
Schächte,  in  jeder  Lane  wenigstens  drei  Ortsbetriebe  und  bei  jeder
Afterverleihung  (concessio)  auf  jedem  Gange  wenigstens  ein  Ortsbetrieb
gehalten  werden.  Dem  Könige  wird  zu  beiden  Seiten  eines  neuen
Bergwerkes  je  eine  Lane  zugemessen;  auch  erhält  er  die  Urbure,  deren
Höhe  bei  Gold  der  zehnte  und  bei  Silber  der  achte  Teil  des  Bruttobetrags ­
  gewesen  zu  sein  scheint 1 .  Der  Bergbau  war  insofern  frei,  als
auch  auf  fremdem  Grund  und  Boden  nach  Erzen  gesucht  werden  und
der  Urburer  auch  auf  Privatländereien  Dritter  Berge  verleihen  durfte 2 .
Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  76  a.  a.  O.  (s.  auch  v.  Inama  II  146
u.  a.  m.)  bestreitet  diese  Folgerungen.  Er  hebt  hervor,  daß  die  beiden
älteren  lateinischen  Beurkundungen  etwa  um  1249,  nicht  enthalten,  was  die
dritte,  deutsche,  etwa  um  1280,  bringt,  nämlich  daß  die  Grundherren  „in
quorum  hereditate  mons  mensuratus  est“  Weide  und  Baustellen  den  Bergleuten ­
  geben  und  dafür  ein  Drittel  der  Urbure  erhalten.  Er  folgert  daraus,
daß  noch  von  1250  bis  1280  die  Bergwerke  pars  fundi  gewesen  und
der  Bergbau  nur  aus  dem  Recht  des  Grundeigentümers  freigegeben  sei.
Allein  dagegen  spricht  Wortlaut  und  Inhalt  des  Statuts,  sodann  daß  es
„ubique  in  regno“  gelten  soll,  „regia  auctoritate“  erlassen  ist,  daß  ferner
damit  die  Verbindung  mit  einem  Stadtrecht  nicht  erklärlich  ist.  Die

heißt  später  bei  dem  Bergwerksstatut  f  „Ceterum  volumus  et  mandamus  —  etc.“
Schon  aus  diesem  Wortlaut  folgt,  daß  es  sich  nicht  um  einen  Vertrag  handelt,  den
der  Landesherr  in  seiner  zufälligen  Eigenschaft  als  Grundbesitzer  jure  privato
(als  „proprietaire  prive“,  wie  Mispoulet,  Le  regime  des  mines  k  fepoque  romaine
et  au  moyen  äge  depuis  les  tables  d’AIjustrel,  1908,  p.  76  a.  a.  O.  sagt),  abschließt,
sondern  um  Staatshoheitsrechte  handelt.
1  Graf  Sternberg,  Geschichte  II  411.
3  Sternberg  II  22—24  und  Not.  21.
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        7  4

Nichterwähnung  der  Grundherren  erklärt  sich  daraus,  daß  die  Statuten
sich  zunächst  an  Bürger  in  einer  Stadt  wenden.  Übrigens  widerlegt
sich  Zycha  selbst,  indem  er  S.  76  f.  anführt,  daß  der  Bergbau  in  Böhmen
schon  erweislich  1227  Regal,  also  gewiß  1249  bis  1280  nicht  pars  fundi
gewesen  sein  kann.  Auch  der  bekannte  Iglauer  Schöppenspruch  von
1260  bezüglich  Lenbus  zeigt,  daß  damals  schon  längst  die  Bergwerke
in  Böhmen  und  den  böhmischen  Dependenzen  (Schlesien)  Regal  gewesen
und  die  Grundherren  gegen  ihnen  obliegende  Lasten  nur  ein  Drittel
an  der  Urbure  zugestanden  erhalten  haben'.  Endlich  widersprechen  sich
Zycha  und  v.  Inama,  indem  sie  einerseits  behaupten,  daß  schon  im
12,  Jahrhundert  Verleihungen  auf  das  ganze  Staatsgebiet  vorgekommen
sind  und  anderseits,  daß  von  1250  bis  1280  die  Bergwerke  dem  privaten ­
  Grundeigentümer  bezw.  Grundherrn  gehört  haben.
Mit  Übergehung  der  im  wesentlichen  mit  dem  Iglauer  Bergrechte
übereinstimmenden  Bergrechte  für  Deutschbrod  sollen  nunmehr  die
Constitutiones  Juris  Metallici  Wenseslai  II.  Regis  Boemiae  (Kuttenberger
Bergordnung)  besprochen  werden,  welche  sich  u.  a.  in  der  Sammlung
der  Berggesetze  der  Oesterreichischen  Monarchie  von  Franz  Anton
Schmidt,  Wien  1832,  I.  7  ff.  abgedruckt  finden.  Diese,  um  das  Jahr
1300  niedergeschrieben 1  2  und  der  allgemeinen  Annahme  nach  von  dem
römischen  Rechtsgelehrten  Getius  von  Orvieto  (Urbivetanus) 3  verfaßt,
sind  viel  ausführlicher  als  die  früheren  Aufzeichnungen  der  Berggewohnheiten, ­
  welche  an  Bergleute  gerichtet  waren  und  deshalb  vieles  als  bekannt
voraussetzen  durften.  Als  Grund  der  Abfassung  der  Kuttenberger
Bergordnung  wird  angegeben,  daß  die  Iglauer  ihre  Bergrechte  den
Rechtsuchenden  gegenüber  geheim  hielten.  Die  Absicht,  die  Iglauer
Rechte  zu  ändern,  lag  den  Konstitutionen  fern.  Abweichungen  werden
besonders  hervorgehoben.
Die  Konstitutionen  beginnen  mit  den  Urburern,  „de  quibus  parum
vel  nihil  usque  ad  haec  tempora  scriptum  est“.  Diese  sind  vom  König
bestellte  Beamte.  Sie  verleihen  die  montes.  Innerhalb  der  abgemessenen
Grenzen  eines  mons  verleiht  der  Bergmeister,  welcher  ein  Königlicher
Beamter  ist,  die  einzelnen  Örter  (loci).  Die  Urburer  sind  die  höchsten
Bergbeamten,  oft  auch  die  Pächter  der  Urbure  und  zugleich  Richter  in
1  S.  auch  unter  §  15.  Tomaschek,  Der  Oberhof  Iglaus  S.  g.  Derselbe,
Deutsches  Recht  in  Österreich  S.  5.  Rachfahl  in  den  Forschungen  zur  brandenburgischen
  Geschichte  XIII  59.  Graf  Sternberg  II  22—27.
2  Wenzel,  Österreichisches  Bergrecht  S.  57;  auch  bei  Zycha,  Das  böhmische
Bergrecht  II  41  f.  und  sonst  abgedruckt.
3  Graf  Sternberg  II  65.
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—  75  -
Bergsachen 1 .  Als  besondere  Pflicht  der  Urbarer  wird  bezeichnet,  über
des  Königs  Vorteil  wie  über  ihren  Augapfel  zu  wachen  (—  lib.  I
cap.  2  —).  Für  die  Verleihung  des  mons  beanspruchte  der  König  die
Königslane 1  2  und  die  Urbure.  Letztere  umfaßte  zunächst  una  octava
sine  omni  expensa,  welcher  Teil  der  Urbure  auch  als  Urbure  im  engeren
Sinne  bezeichnet  zu  werden  pflegte.  Diese  Octava  erhält  der  König
schon  vor  der  Messung,  welche  erst  dann  erfolgte,  nachdem  der  Bergbaulustige ­
  die  Bauwürdigkeit  des  begehrten  Feldes  durch  die  Schmelzprobe
dargetan  hatte.  Von  der  octava  erhielten  die  Grundherren,  domini,  in
quorum  hereditate  mons  ille  fuerit  mensuratus,  ein  Drittel  abgeteilt.
Sodann  gehörten  zur  Urbure  im  weiteren  Sinne  dieses  Wortes  noch  fünf
Zweiunddreißigstel  des  Reinertrages,  so  daß  hierbei  die  Kosten  des
Betriebes  in  Anrechnung  gebracht  sind;  und  außerdem  una  Schichta
in  nona  parte  fabrili 3 .  Endlich  erhielt  der  König  von  jeder  Afterverleihung ­
  (concessio) 4  noch  ein  Sechszehntel.  Der  König  Wenzel  II.
rechtfertigt  dieses  Sechszehntel  in  folgender  Weise:
„Sicut  enim  veteres  dictam  sedecimam  partem  instituerunt,  hic
ipsam  nunc  ex  vera  sciencia  confirmamus,  et  non  injusta  deinceps
sed  justa  nobisque  debita  appelletur,  nulli  ex  eo  injuriam  irrogantes.
Nonne  licet  nobis  de  possessionibus  nostre  camere  prout  voluerimus
ordinäre  ?  Sed  hoc  de  novo  non  constituimus,  imo  invenciones  a
montanis  veteribus  approbamus,  ac  unicuique  bene  expedit,  apud
semet  ipsum  pensare,  si  nostra  voluerit  colere  sic  montana.“
Der  König  nennt  also  ganz  ausdrücklich  alle  Bergwerke,  auch  die
auf  fremdem  Grund  und  Boden  belegenen,  Besitzungen  seiner  Kammer.
Er  faßt  die  Abgaben  nicht  als  Steuern,  sondern  als  den  Preis  auf,  den
er  darauf  gesetzt  hat,  daß  jemand  die  ihm,  dem  Könige,  gehörigen
Bergwerke  abbauen  will.
Im  In  teresse  seiner  Bergwerke  legt  der  König  den  Grundherren  die
Verpflichtung  auf 5 ,  ohne  Widerspruch  sechszehn  Bauplätze  „et  tantum
spacy  pro  pecoribus  quantum  unus  homo  cum  arcu  semel  poteritsagittare“,
jedem  gemessenen  Bergwerke  einzuräumen.  Als  Entschädigung  dafür
1  S.  Lib.  i  cap.  4  de  Urburarys  et  Regimine  ipsorum.  cap.  5  de  officio
Urbariorum.  cap.  6  de  jurisdictione  Urbariorum  S.  10—14  bei  Schmidt  I.
2  lib.  II  cap.  2  bei  Schmidt  I  46.
3  S.  hierüber  Sternberg  II  96—loo.
4  Es  kam  häufig  vor,  daß  der  mit  einem  Felde  Beliehene  oder  seine  Sozien
Teile  desselben  gegen  Quoten  vom  Ertrage  weiter  verliehen,  daher  coloni  primi,
secundi,  tertii  usw.
5  lib.  II  cap.  3  bei  Schmidt  S.  49.
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        —  76

sollten  sie  neben  dem  Drittel  der  octava  in  Höhe  eines  Zweiunddreißigstel,
der  pars  agrorum,  bei  jedem  gemessenen  Berge  beteiligt  sein.
Es  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  jeder  nicht  vorschriftsmäßig  abgebaute ­
  Feldesteil  nach  einer  vorgeschriebenen  Frist  auflässig  wird  und
beliebig  weiter  verliehen  werden  kann.  Dem  Könige  war  es  nun  nicht
genug,  daß  die  sieben  Lane,  wie  dies  die  Iglauer  vorschrieben,  zusammen
mit  drei  Schächten  abgebaut  wurden,  sondern  er  bestimmte  (lib.  III
cap.  i),  daß  jede  Fane  ihren  eigenen  Schacht  haben  sollte,  damit  möglichst
viel  Erz  gewonnen  und  er  möglichst  hohe  Abgaben  aus  dem  Bergbau
ziehen  konnte.
Nach  dem  Vorstehenden  ist  klar,  daß  in  Böhmen  und  Mähren  die
Bergwerke  kein  Zubehör  zur  Oberfläche  waren,  daß  nicht  der  Oberfiächenbesitzer,
  sondern  ein  königlicher  Beamter  bei  einer  mit  besonderen
Privilegien  begabten  Stadt  unter  Zuziehung  von  Geschworenen,  die  Berge
verlieh.  Ob  der  Boden  zur  Allmende  gehörte  und  ob  der  Bergbautreiber
ein  Gemeindegenosse  war  oder  nicht,  machte  keinen  Unterschied.  Die
Verleihungen  erfolgten  nicht  zu  freiem  Eigentum  der  Beliehenen,  vielmehr
mußten  diese  bestimmte  Bedingungen  rücksichtlich  der  Bauhafthaltung
der  Bergwerke  erfüllen  und  hohe  Abgaben  entrichten.  Der  König,
welcher  die  Abgaben  und  noch  bestimmte  Feldesteile  erhielt,  sah  sich
als  Eigentümer  der  Bergwerke  an.
Auch  sonst  finden  sich  Urkunden,  in  welchen  die  böhmischen
Könige  sich  als  Eigentümer  der  in  ihrem  Reiche  belegenen,  von  Privaten
für  private  Rechnung  betriebenen  Bergwerke  betrachteten.  So  heißt
es  in  einer  Urkunde  Ottokars  aus  dem  Jahre  1261  R
cuicunque  officia  nostra  per  Moraviam,  scilicet  montana  et  monetam
  locabimus,
woselbst  die  Verpachtung  der  aus  den  Bergwerken  und  Münzen  fließenden
Nutzungen  gemeint  ist.
Es  kann  nicht  auffallen,  daß  die  Souveräne  Böhmens  und  Mährens
ohne  Kaiserliche  Verleihung  das  Bergregal  ausübten,  da  sie  auch  alle
übrigen  Regalien  besaßen,  ohne  daß  eine  Verleihung  erwiesen  ist.
Bereits  die  Urkunde  1  im  Sternbergschen  Urkundenbuche  bezeugt,  daß
der  Herzog  Bretislaw  von  Böhmen  am  22.  Oktober  1045  das  Bergwerk
in  Ylou  (Eule)  und  sylvas  .  .  .  aquarura  decursus,  flumen  Zazoa,  piscatores,
  molendina  dem  Kloster  Ostrow  schenkte.  Wie  weit  die  Abhängigkeit ­
  der  böhmischen  und  mährischen  Fürsten,  welche  ersteren
unter  Heinrich  IV.  die  Königswürde  erhielten,  von  den  deutschen  Kaisern
1  Graf  Sternberg  II  50.  Urknndenbuch,  Urkunde  16  S.  24.
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        77

reichte,  ist  nicht  unstreitig 1 .  So  viel  ist  unzweifelhaft,  daß  sie  in  den
inneren  Landesangelegenheiten  souverän  waren  und  alle  Regalien,  z.  B.
das  Markt-,  Mühlen-,  Zoll-  und  Münzregal 1  2  innerhalb  ihres  Gebietes  inne
hatten.  Das  Wesentlichste  für  unsere  Untersuchung  ist  der  Umstand,
daß  nicht  die  Grundherren,  sondern  der  Souverän  Herr  der  Bergwerke
war.  Dies  ergibt  sich  nicht  nur  aus  dem  Iglauer  und  Kuttenberger
Bergrecht,  sondern  folgt  noch  aus  vielen  andern  Quellenzeugnissen,
z.  B.  der  Urkunde  vom  i.  September  1200,  in  welcher  der  Mährenherzog
Wladislaus  dem  Kloster  Hradisch  die  Erträge  (proventus)  und  allen
Nutzen  aus  den  Bergwerken  überträgt,  welcher  etwa  in  Zukunft  in  einem
dem  Kloster  gehörigen  Walde  gefunden  werden  würden 3 .
In  ähnlicher  Weise  überließ  König  Premysl  Otakar  I.  einem  Peter
Castellan  von  Vöttau  im  Jahre  1227
„de  libera  voluntate  et  auctoritate“  „usum  et  urburam  auri  fbdinarum,
  que  nunc  ibidem  (um  Janitz,  welches  Vöttau  erbaut  hatte)
in  circuitu  civitatis  Dammic  sunt,  atque  in  futurum  fuerint  ibidem
reperte,  omnemque  proventum  de  montibus  ibidem,  sive  sit  in
auro,  argento,  plumbo,  ferro  aliisque  metallis“ 4 .
Daß  die  Herrscher  Böhmens  dabei  etwa  nur  den  Hohenstaufen
nachgeahmt  haben,  ist  nicht  erwiesen  und  dürfte  auch  wenig  wahrscheinlich
sein.  Andererseits  zeigen  diese  Tatsachen,  daß  die  Könige  Böhmens
schon  lange  vor  dem  Iglauer  Statut  nicht  als  private  Grundbesitzer,  sondern
als  Landes-  und  Regalherren  über  die  Bergwerke  verfügt  haben.
Das  Sächsische  (Freiberger)  Bergrecht 5 .
§  14.  Das  Freiberger  Bergrecht  ist  uns  in  späteren  Aufzeichnungen
überliefert,  welche  Johann  Friedrich  Klotzsch  in  seinem  Buche:  Ursprung
der  Bergwerke,  aus  der  Geschichte  in  Sachsen  mittlerer  Zeit  untersuchet

1  Vgl.  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  474.
8  Urkunden  2,  11,  12  u.  a.  bei  Sternberg.
8  Bei  Sternberg,  Urkundenbuch  S.  4:
„cum  omnibus  proventibus  et  omni  utilitate  Metallorum  si  que  ibidem
postmodum  inventa  fuerint  nunc  et  in  posterum  ex  eisdem  percipiendis.“
4  Urkunde  4  bei  Sternberg,  s.  auch  Urkunden  5,  6  u.  a.
6  S.  hierzu  Ermisch,  Sächsisches  Bergrecht  S.  XXIX,  LXXI  a.  a.  O.;  Das
ältere  Freiberger  Bergrecht  S.  5.  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  74.  Leuthold  in
der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  21  S.  13  f.  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte, ­
  Germ.  Abteilung,  Bd.  24  S.  39—110.  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht ­
  Bd.  54  S.  125.  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft
Bd.  70  S.  233.
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        78

Chemnitz  1764,  S.  221  bis  277,  aus  dem  Freiberger  Kodex  abgedruckt
hat 1 .  Es  muß  schon  im  12.  Jahrhundert  gegolten  haben.  Bestätigt  wurde
es  im  Jahre  1255  durch  den  Markgrafen  Heinrich  von  Meißen.  Das
Freiberger  Bergrecht  beginnt  mit  der  Stellung  des  obersten  Bergmeisters
und  der  Bergrichter.  Der  oberste  Bergmeister,  auch  oberster  Leiber
genannt,  hat  die  Gewalt 2 ,  daß  er  mit  Recht  jeglichem  Bergmanne
jeglichen  Gang  verleihen  kann  um  der  Fürstin  Recht  mit  der  Maßgabe,
daß  er  ihn  die  Gänge  so  bauen  heißt,  wie  es  recht  ist,  daß  nämlich
der  Herrschaft  Nutz  und  Frommen  daran  erkannt  werde.  Der  oberste
Bergmeister  setzt  alle  übrigen  Bergrichter  ein,  soweit  das  Fürstentum
geht,  und  seine  Gewalt  reicht  über  alle  Gebirge  im  ganzen  Fürstentum.
Unter  dem  Nutzen  und  Frommen  des  Landesherrn  werden  die  Vorteile
verstanden,  welche  er  aus  dem  Bergbau  zieht.  Dies  sind  im  wesentlichen ­
  folgende:
Bei  jeder  Vermessung  für  einen  Berg,  der  sieben  Lehen  hatte,
erhielt  der  Landesherr  ein  Lehen,  seine  Ehefrau,  sein  Truchseß  und  sein
Kämmerer  gleichfalls  je  ein  Lehen.  Ferner  bekommt  der  Landesherr
die  dritte  Schicht,  den  dritten  Teil,  als  Fronteil,  wenn  er  entsprechend
auch  an  den  Kosten  des  Unternehmens  teilnehmen  wollte 8 .  Ursprünglich
hatte  er  die  Wahl  frei  zwischen  dem  Mitbaurecht  in  Höhe  eines  Drittels
oder  einer  Abgabe,  welche  wahrscheinlich  der  Urbure  im  Schemnitzer
und  Iglauer  Bergrechte  gleichkam.  Außerdem  stand  ihm  die  Gerichtsbarkeit ­
  mit  den  damit  verbundenen  Einkünften  auf  den  Bergwerken  zu,
desgleichen  das  Vorkaufsrecht  für  Silber  zum  Münzgebrauche 4 .  Schürfen
darf  jeder,  wenn  und  wo  er  will.  Ein  Grubenfeld  wird  ihm  aber  erst
dann  zugemessen,  wenn  er  die  Bauwürdigkeit  des  gefundenen  Erzes
dartun  kann.  Der  Finder  eines  neuen  Ganges,  dem  sieben  Lehen  zugesichert ­
  sind,  muß  den  Fund  beschwören,  ehe  ihm  seine  Fundgrube
zugeteilt  wird 5 .
In  dem  Sinne  ist  der  Bergbau  nach  dem  Freiberger  Bergrechte  frei,
daß  der  Oberbergmeister  auch  unter  Privatländereien  Felder  verleihen
kann.  Dabei  unterscheidet  das  Bergrecht  zwischen  dem  Grundbesitzer
1  S.  hierüber  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  19  Anm.  2.
2  I,  2.  Ein  yczlicher  oberbergmeister,  adir  oberster  lyher  hat  dy  gewalt,  von
rechte,  daz  er  yczliche  genge  eyme  yczlichen  bergmanne  lyhen  mag,  umme  derselben ­
  fürstin  recht,  alzo  bescheidenlich,  daz  er  dy  gange  heise  bauen,  alz  recht
ist,  daz  der  herschaft  nucz  und  frome  daran  yekant  werde.  (Die  Worte  „derselben
fürstin  recht“  sind  bei  Klotzsch  gesperrt  gedruckt.)
3  Klotzsch  S.  261—263.
*  S.  auch  Karsten  S.  28.
‘  1,  17,  S.  233.
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        79

und  dem  Grund(Dorf-)herrn.  Der  erstere  kann  sich  in  Höhe  eines
Zweiunddreißigstels  am  Gewinn  und  Verlust  des  Bergbauunternehmens
beteiligen.
Abschnitt  I  Kap.  36  *:
„Wo  man  Erz  suchen  wyl,  daz  mag  man  wol  thun,  unde  daz  sal
von  rechte  nynannt  weren.  Kumet  jener,  dez  daz  erbe  adir  daz
feit  yst,  unde  fordert  syn  Ackkyrteyl,  daz  yst  eyn  czwey  und
drysygteyl,  unde  bietet  syne  Kost  wyssenlichen  czweyn  erhaftigen
mannen
der  hat  yz  mit  rechte,  „der  Dorf  herre  hat  daran  nicht.“
Dem  Grund(Dorf-)herrn  gehören  die  Einkünfte  aus  den  Badstuben
und  Fleischbänken.  In  dem  Kapitel  12  des  II.  Abschnitts,  „das  capitlein
von  den  gemessynen  bergen  und  wy  man  messyn  sulle“ 1  2 ,  finden  sich
genaue  Vorschriften  darüber,  wie  die  verliehenen  Lehen  bauhaft  zu  halten
sind.  Die  Lehen,  welche  drei  Tagesschichten  an  drei  Arbeitstagen
hintereinander  nicht  bauhaft  gehalten  sind,  „verliegen  sich“  und  der
Oberbergmeister  darf  „ume  der  herschaft  recht“  sie  verleihen,  an  wen
er  will.  Die  Lehen  des  Landesherrn  und  der  Landesherrin  verliegen
sich  niemals.
Aus  den  Bestimmungen  des  Freiberger  Bergrechts  ergibt  sich
unzweifelhaft,  daß  der  Bergmann  nicht  aus  eigenem  Rechte  als  Okkupant
oder  Finder,  sondern  kraft  der  Verleihung  „von  uns  herrn  wegen“  oder
„um  der  Fürstin  Recht“  Grubenfelder  erhält.  Ebenso  unzweifelhaft  läßt
das  Bergrecht  erkennen,  daß  die  Bergwerksmineralien  kein  Zubehör
zum  Grund  und  Boden  sind,  sondern  dem  Landesherrn  gehören,  der
über  sie  in  seinem  Interesse  verfügt 3 .  Einen  Unterschied  zwischen
Gemeindegenossen  und  Fremden,  wie  zwischen  der  Allmende  und  dem
Privatlande  kennt  es  nicht.
Es  erübrigt  nunmehr  die  Frage  zu  erörtern,  wie  die  Markgrafen  von
Meißen  in  den  Besitz  des  Bergregals  gekommen  sind.  Bereits  Klotzsch  hat
diese  in  seinem  mehrfach  angeführten  Werke  (Kap.  XX)  genügend
beantwortet.  Die  Markgrafen  zu  Meißen  waren  vom  Kaiser  mit  dem
Bergregal  innerhalb  des  Margrafentums  belieben  worden.  Dies  sagt

1  Klotzsch  S.  250,  251.
2  Klotzsch  S.  262  ff.
2  Vgl.  auch  die  Stelle  bei  Klotzsch  S.  270:  „umme  myns  hern  czenden  sy
wollen  silber  und  ire  arbeit  darlegen“;  S.  271,  276:  „myme  herrn  czu  nucze  und
euch  yn  selber“  —  wie  labore  proprio  et  sibi  et  rei  publicae  commoda  comparare
in  Const.  1,  Cod.  Just,  de  met.  (1,  6).
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        8o

der  Stiftungsbrief  Markgraf  Otto  des  Reichen  über  das  Kloster  Altenzelle
vom  2.  August  1185 1 .  In  diesem  kommt  nachfolgende  Stelle  vor:
Praeterea  sciendum,  cum  ab  imperio  cujuslibet  metalli  proventum
in  nostra  marchia  beneficii  jure  suscepimus,  quia  in  terminis
monasterii  vene  argentarie  reperte  sunt  .  .  .
Der  Stiftungsbrief  ist  nun  jünger  als  die  Stiftung  selbst,  da  diese
bereits  im  Jahre  1162  vom  Kaiser  Friedrich  I.  bestätigt  wurde 1  2 .  Es
dürfte  anzunehmen  sein,  daß  Markgraf  Otto  bereits  im  Jahre  1156,  als
er  mit  dem  Markgrafentum  belieben  wurde,  zugleich  die  Regalien  und
unter  diesen  das  Bergbaurecht  übertragen  erhielt.  Auffallend  ist  der
Ausdruck  proventus  cujuslibet  metalli  nicht,  da,  wer  die  Einkünfte  aus
den  Bergwerken  zog,  damals  auch  als  deren  Eigentümer  galt  und  auch
ferner  das  Bergregal  wesentlich  durch  die  Einkünfte  nutzbar  gemacht
wurde.  Die  Meißener  Markgrafen  bauten  nämlich  die  Gruben  nicht
selbst,  sondern  überließen  (nach  der  damaligen  Sitte)  deren  Abbau  gegen
Abgaben  an  Private.  Selbst  die  Lehen,  welche  den  Landesherrn  zugemessen ­
  wurden,  pflegten  damals  von  denselben  gegen  besondere  Abgaben
weiter  verliehen  zu  werden 3 .  Solche  Verleihungen  hießen  concessiones
und  geschahen  meist  gegen  die  Bedingung  einer  Quote  vom  Ertrage,
welche  je  nach  der  Ergiebigkeit  des  Erzes  höher  oder  niedriger  bemessen
wurde.  Der  Umstand,  daß  die  Markgrafen  von  Meißen  das  Bergregal
ausübten,  kann  schließlich  um  so  weniger  auffallend  sein,  als  sie  und
zwar  schon  Markgraf  Otto  auch  das  Münzrecht  hatten 4 .
Wenn  dem  Vorstehenden  gegenüber  von  Zycha,  Ältestes  Bergrecht
S.  74,  Ermisch,  Sächsisches  Bergrecht  S.  XXIX,  Westhoff  in  der  Zeitschrift ­
  für  Bergrecht  50  S.  49  behauptet  wird,  daß  die  Bergbaufreiheit
um  Freiberg  ursprünglich  nur  auf  einem  dem  Landesherrn  gehörigen
Privatgrundstück  (Berge)  gegeben  war,  und  erst  später  auf  die  übrigen
Grundstücke  nach  mehr  als  hundert  Jahren  ausgedehnt  wurde,  so  findet
diese  Behauptung  weder  in  dem  Stiftungsbrief  für  Altenzelle  noch  in
sonstigen  Tatsachen  eine  Unterstützung.  Sie  wird  dadurch  widerlegt,
daß  der  Bergbau  vom  ersten  Anfang  für  den  Markgrafen  auf  fremden
Grund  und  Boden,  nämlich  dem  des  Klosters,  betrieben  wurde 5 .  Wenn
1  Bei  Klotzsch  abgedruckt  S.  303  ff.
2  Die  Urkunde  bei  Klotzsch  S.  162.
3  Dies  ergibt  sich  besonders  aus  der  Kuttenberger  Bergordnung  (s.  z.  B.  das
Kapitel  de  concessionibus,  lib.  III  cap.  1  seq.).
4  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  324.
6  Denn  es  heißt,  daß  Gott  (nicht  dem  Grundbesitzer,  dem  Kloster,  sondern)
dem  Markgrafen  die  Silberadern  eröffnete,  Annales  Vetero-Cellenses  ad  annum
        <pb n="84" />
        8i

darauf  von  Zycha  Wert  gelegt  wird,  daß  der  Landesherr,  später
Grund  und  Boden,  unter  oder  auf  dem  Bergbau  umging,  vom  Kloster
eintauschte,  so  erklärt  sich  dies  nicht  daraus,  daß  der  Bergbau  pars
fundi  war,  sondern  daraus,  daß  man,  um  Bergbau  zu  betreiben,  einst
und  jetzt  Grund  und  Boden  haben  muß,  so  für  die  Ansiedelung  und
Ernährung  der  Bergleute,  die  Anlegung  von  Schächten,  Schmelzhütten
usw.  Sodann  nimmt  der  Markgraf  in  der  Stiftungsurkunde  von  1185
nicht  auf  sein  ursprünglich  gar  nicht  vorhandenes  Grundeigentum,  sondern
auf  die  Verleihung  des  Bergregals  von  seiten  des  Reiches  Bezug 1 .  Der
gefreite  Berg  betrug  vier  Meilen  um  Freiberg 2 ,  das  sind  mehr  als
50  Quadratmeilen;  so  groß  war  der  Privatbesitz  des  Landesherrn  in
keinem  Fall 8 .  Gerade  für  den  im  Tagebau  einst  betriebenen  Silberbergbau ­
  um  Freiberg  bedurfte  man  Land,  dessen  Ackernutzung  vielfach ­
  durch  den  Bergbau  zerstört  wurde.
Die  schlesischen  Goldrechte.
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  in  Polen  und  Rußland.
§  15.  Die  Abfassung  des  Goldrechts  der  Stadt  Löwenberg  in
Schlesien,  welches  besonders  deshalb  wichtig  ist,  weil  es  das  Verständnis
für  das  Bergrecht  des  Sachsen-  und  Schwabenspiegels  erschließen  dürfte,
wird  vor  das  Jahr  1278  gesetzt 4 .  Der  Inhalt  des  Goldrechts  wird  ebenso
wie  der  Goldbergbau  in  Schlesien  selbst  wohl  schon  aus  dem  12.  Jahr-1166

  bei  Mencke,  Scriptores  Rer.  Germ.,  Leipzig  1728,  II  389.  Leuthold  in  der
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  21  S.  15.
1  Nur  „cum  ab  imperio  cujuslibet  metalli  proventum  suscepimus“  nimmt  der
Landesherr  die  „interminis  monasterii  venae  argentariae“  in  Anspruch  und  besitzt
sie  unangefochten.
2  Die  Kaiserliche  Verleihung  (1156)  beschränkte  sich  nicht  auf  Privateigentum, ­
  sondern  umfaßte  „cujuslibet  metalli  proventum  in  nostra  marchia  beneficii  jure“.
8  S.  im  übrigen  Leuthold  1.  c.  und  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,
Germ.  Abteilung,  Bd.  24  S.  76.
4  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  79,  nach  Sutorius,
Geschichte  von  Löwenberg,  1784.  Zivier,  Geschichte  des  Bergregals  in  Schlesien
S.  30  ff.  ist  der  Ansicht,  daß  die  uns  erhaltene  älteste  Aufzeichnug  des  Löwenberger ­
  Goldrechts  in  dem  Stadtbuch  von  Löwenberg  erst  aus  dem  14.  Jahrhundert
stammt,  daß  sie  aber  auf  ältere  Vorlagen  zurückgeht  und  schlesische  Rechtsnormen
enthält,  „welche  im  13.  Jahrhundert  vermutlich  schon  schriftlich  fixiert  waren,
wahrscheinlich  aber  als  Gewohnheitsrecht  aus  einer  noch  älteren  Zeit  stammen“;
denn  schon  die  Kühner  Handveste  vom  28.  Dezember  1232  beziehe  sich  auf  das  im
Lande  des  Herzogs  von  Schlesien  herrschende  Goldrecht,  ohne  daß  man  hierbei
allerdings  weiß,  ob  hiermit  das  Goldrecht  von  Löwenberg  gemeint  sei.
Arndt,  Bergregal.  ß
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        82

hundert  sein.  Nach  dem  Löwenberger  Goldrecht  ist  nun  der  Bergbau
kein  Zubehör  zum  Grund  und  Boden;  denn  es  heißt  in  demselben 1 :
Welch  man  uf  sine  ackire  suchen  will  nach  golde,  her  mac  iz  wol
tun  mit  des  Wazzermeisters  gunst.  grabit  her  ab  ane  laube  des
Wazzersmeisters,  so  mac  da  graben  all’hand  ma  (jedermann)  mit
rechte.
Auch  der  Grundeigentümer  bedurfte  also,  selbst  wenn  er  auf  seinem
Besitztum  Gold  suchen  wollte,  der  Erlaubnis  des  Wassermeisters.  Grub
er  ohne  dessen  Erlaubnis  Gold,  so  konnte  dies  dort  auch  jeder  andere
tun.  Ferner  mußte  jede  Zeche,  auch  die  vom  Grundherrn  auf  seinem
eigenen  Grund  und  Boden  betriebene,  dem  Landesherrn  „teilgold“  zahlen,
widrigenfalls  sie  verstürzt  (zugeschüttet)  werden  konnte 1  2 .  Sodann  verliegt
sich  jede  Zeche,  auch  die  vom  Grundbesitzer  auf  dessen  Boden  betriebene,
wenn  sie  nicht  bauhaft  bleibt,  in  Jahr  und  Tag 3 .
Die  Golderze  gehörten  nun  auch  ferner  dem  Fürsten  schon  deshalb,
weil  niemand  ohne  seine  oder  seines  Wassermeisters  Erlaubnis  darauf
Bergbau  treiben  durfte 4  *  und  weil  jeder  ihm  von  jeder  Zeche  Abgaben
entrichten  mußte.
Wenn  nun  auch  die  Golderze  dem  Fürsten  selbst  auf  den  Ländereien
von  Privatpersonen  gehörten,  so  folgt  daraus  noch  nicht,  daß  der  Oberflächenbesitzer ­
  sich  gefallen  lassen  muß,  wie  der  Fürst  durch  seine  Bergleute ­
  seine  Besitzung  beschädigt  und  Löcher  und  Gruben  daselbst  hervorruft,
um  die  ihm  zustehenden  Golderze  herauszuholen.  Der  Oberflächenbesitzer
selbst  durfte  sich  diese  zwar  nicht  ohne  Erlaubnis  aneignen,  aber  er
konnte  als  Oberflächenbesitzer  verbieten,  daß  andere  auf  seiner  Besitzung
Vorkehrungen  zum  Bergbaubetriebe  trafen.  Hierzu  lag  für  ihn  gerade
beim  Goldgraben  damals  eine  besondere  Veranlassung  vor,  auf  die  unten
bei  Besprechung  des  Sachsenspiegels  zurückzukommen  ist.  Das  Goldgraben ­
  um  Löwenberg  war  hiernach  ein  Regal,  aber  es  war  nicht  überall
frei  in  dem  Sinne,  daß  es  auf  fremden  Grundstücken  gegraben  bezw.
ausgewaschen  werden  durfte 6 ,  d.  h.  der  Regalherr  war  zwar  Herr  aller
1  Steinbeck  S.  80.  Zivier  S.  259.
2  „Von  welch  zeche  man  teilgolt  gibit,  di  sal  nimant  ebinen  wenne  mit  des
vursten  gunst  od’  mit  des  wazzirmeist’s“,  Steinbeck  S.  82.
3  Steinbeck  S.  83.
4  S.  auch  folgende  Stelle  bei  Steinbeck  S.  79:
„Ein  itzlich  man  mac  golt  suchen  in  allen  vrien  Zechen  (d.  h.  vom
Fürsten  oder  dem  Wassermeister  noch  nicht  verliehener  Zechen)  unde
in  allen  czuschen  (Forsten)  mit  des  Wazzermeisters  Laube.“
3  S.  oben  S.  3.
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        83

Golderze  und  niemand  durfte  solche  ohne  seinen  Willen  gewinnen,  aber
er  hatte  nicht  das  Recht,  auf  fremden  Ackerstücken  Gold  graben  zu
lassen.  Das  Goldgraben  war  technisch  nicht  anders  möglich,  als  unter
Beschädigung  der  Oberfläche,  da  es  von  der  Oberfläche  aus  und  nahe
bei  derselben  betrieben  wurde,  mithin  soweit  es  betrieben  wurde,  auch
die  Benutzung  der  Oberfläche  verhinderte 1 .
Nunmehr  dürften  sich  die  nachstehenden  Vorschriften  erklären:
„Alle  dorf  vride  unde  viewege  unde  Landstrazen,  die  sint  vri  des
vursten  zu  sime  goltwerke.“
„Wa  der  phlec  (Pflug)  unde  eide  (Egge)  und  sense  get,  da  sal
niemat  golt  suchen  ane  des  gunst  des  d’aekir  ist.  Daz  recht  hat
berewere  nicht.“ 2
Alle  öffentlichen  Plätze  sind  also  dem  Fürsten  frei  zu  seinem  Goldbergbau, ­
  die  unter  Pflug,  Egge  und  Sense  stehenden  urbaren  Grundstücke
sind  ihm  aber  in  dem  Sinne  nicht  frei,  daß  er  auf  diesen  Gold  graben
lassen  kann.  Um  auf  den  letzteren  Gold  zu  graben,  bedarf  man  neben
der  Erlaubnis  des  Fürsten  auch  noch  derjenigen  des  Ackerbesitzers,
nicht  zum  Bergbau,  sondern  zur  Zerstörung  der  Ackerkrume.
Hervorzuheben  ist,  daß  jedes  Bergwerk  eine  Wasser-  und  Holzgerechtigkeit ­
  haben  soll,  und  daß  die  Bergwerke  ausdrücklich  als  dem
Fürsten  gehörige  bezeichnet  sind.  Einen  Unterschied  zwischen  Markgenossen ­
  und  Fremden  kennt  auch  das  Löwenberger  Goldrecht  nicht.
Das  Goldrecht  für  Liegnitz,  Goldberg  und  Hainau  erfahren  wir
aus  einer  gleichfalls  von  Steinbeck 8  mitgeteilten  und  in  das  Jahr  I34 2
gesetzten  Urkunde.  Sie  ist  ausgestellt  von  den  Bürgern  der  bezeichneten
Städte  auf  Grund  der  Befragung  der  ältesten  Bergleute  und  nach  Einsicht
der  vorhandenen  Schriften.
Die  Bürger  erklären  eidlich:
„das  unse  erbherre  der  Herczoge  von  alder  czu  rechte,  allen
goltwerke  die  umme  Goltberg  sint  gewest,  und  noch  sin  oberste
liher  gewest  sy.  und  einen  richter  von  sinen  wegen  habe  zu  setzen.
Der  da  heüset  eyn  wassermeister  czu  Goltwerkes  recht.“
Diese  Erklärung  enthält,  wie  Steinbeck  mit  Recht  sagt,  ein  unumwundenes ­
  Anerkenntnis  des  stets  bestandenen  und  fortbestehenden
1  Vgl.  Steinbeck  S.  8  t  und  weiter  unten.  Der  Bergbau  wurde  mittels  Duckein
betrieben.
2  Dies  gilt  auch  heute  trotz  unzweifelhaft  bestehender  Bergbaufreiheit.
3  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  84  ff.  und  Zivier,  Geschichte  des
Bergregals  in  Schlesien  S.  264«
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        8 4

landesherrlichen  Bergregals  und  der  damit  verbundenen  Berggerichtsbarkeit. ­
  Von  allen  Bergwerken,  also  auch  von  den  auf  Privatländereien
gelegenen,  ist  der  Herzog  oberster  Leiher  und  Herr.  Niemand,  auch
nicht  der  Oberflächeneigentümer  auf  eigener  Besitzung,  durfte  ohne
Verleihung  von  seiten  des  Wassermeisters  Bergbau  treiben.  Doch  wenn
auch  alle  Golderze  dem  Landesherrn  und  nur  dem  Landesherrn  gehörten,
so  folgte  daraus  noch  nicht,  daß  sich  der  Oberflächeneigentümer  gefallen
lassen  mußte,  wie  der  Landesherr  seine  Besitzung  im  Interesse  seines
Bergbaues  beschädigte.  Schrieb  das  Löwenberger  Goldrecht  vor,  daß
der  Oberflächeneigentümer  seine  Erlaubnis  zum  Bergbau  neben  derjenigen
des  Landesherrn  erteilen  mußte,  so  gibt  das  Goldberger  Goldrecht  jenem
ein  weniger  weitgehendes  Recht:  nämlich  nur  ein  eingeschränktes  Vorrecht
zum  Muten.
„Und  were  das.  das  eyn  man  queme  ein  uswendik  man  (Fremder) 1 ,
und  mutete  zu  sichern  (suchen),  und  zu  buwen  (bauen),  in  eines
mannes  erbe.  Das  sal  man  lasen  wissen  den  selben  man.  das
das  erb  ist.  und  wil  der  selbe  sichern  oder  buwen.  und  sin  erb
entfan.  von  unsen  Herren  oder  von  sine  wassermeister.  Den  sal
man  im  lihen  als  goltwerkes  recht  ist  czu  sicheren  und  czu  buwen
unsem  herren  czu  frumen  und  im  so  he  nuczlichist  mag.“
Nicht  also  kraft  eigenen  Rechtes  durfte  der  Oberflächenbesitzer
auf  eigenem  Boden  Bergbau  treiben,  sondern  er  muß  die  Verleihung
vom  Landesherrn  oder  dessen  Wassermeister  erhalten,  und  er  darf  den
Bergbau  nicht  so  treiben,  wie  es  ihm  gefällt,  sondern  zum  Nutzen  des
Landesherrn.  Ihm  wurde  auch  nicht  die  Befugnis  beigelegt,  auf  seinem
ganzen  Besitztum  Bergbau  zu  treiben,  sondern  er  bekam  nur  eine
Fundgrube,  zu  welcher,  je  nachem  dies  dem  Landesherrn  am  nützlichsten
war,  zwei  oder  vier  Wehre  gehörten:
„also  dacz  he  czu  der  funtgrube  solde  behalten  zwei  wer.  oder
vier  wer.  wie  man  spare  dacz  es  unsem  herrn  aller  nuczlichist
were  und  im.“
Betrieb  jemand  auf  seinem  Erbe  ohne  Genehmigung  des  Regalherrn
Bergbau,  so  darf  „unse  herre  oder  unses  herrn  wassermeister“  und
zwar  „von  uns  Hern  wegen“  das  Feld  verleihen,  an  wen  sie  wollen,
zu  Goldwerkes  Recht.  Von  „allen  Goltwerken“,  also  auch  von  denen,
die  der  Oberflächeneigentümer  betreibt,  erhält  der  Landesherr  ein
Zwölftel  des  Bruttoertrages.  Dagegen  ist  dem  Bauer,  auf  dessen  Boden
1  Man  denke  daran,  daß  der  Bergbau  in  Schlesien  durch  zugevvanderte  Bergleute ­
  —  hospites  —  meist  Franken,  betrieben  wurde!
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        85

die  Gruben  angelegt  werden,  ein  Achtteil  frei  mitzuhauen,  das  er  mit
„sime  velehherre“  teilen  muß.  Alle  Gruben,  auch  die  vom  Grundeigentümer ­
  betriebenen,  verliegen  sich  nach  drei  langen  Schichten,  d.  s.  drei
Tage  und  drei  Nächte,  wenn  sie  nicht  so  bauhaft  gehalten  werden  „als
recht  ist“.  Die  auflässigen  Gruben  mag  „unse  herre  oder  der  wassermeister ­
  von  uns  herrn  wegen  lihen,  wem  he  will“.  Nach  dem  Löwen  -
berger  wie  nach  dem  Liegnitz-Goldberg-Hainauer  Goldrecht  erwirbt  das
Bergbaurecht  also  niemand  kraft  eigenen  Rechtes,  sondern  jeder,  und
selbst  der  Grundeigentümer,  nur  durch  Verleihung  „von  uns  herrn  wegen.“
Ein  Interesse,  jemandem  ein  von  ihm  begehrtes  Feld  zu  versagen,  lag
nicht  vor.  Im  Gegenteil  konnte  dem  Landesherrn  nur  an  einem  möglichst
ausgedehnten  Bergbaubetriebe  gelegen  sein.  Es  spricht  daher  auch  nicht
gegen  die  Annahme,  daß  das  Bergbaurecht  nur  kraft  Verleihung  den
Privaten  zukam,  wenn  der  Landesherr  dem  Wassermeister  im  Liegnitzer
Goldrechte  ausdrücklich  befiehlt,  jedem,  der  „unne  lehen  uf  sinem  velde
oder  uf  sinem  Erbe“  bittet,  nach  Goldwerksrecht  damit  zu  beleihen,
zumal  schon  die  Worte  bete  „Bitte“  und  „lehen“  dafür  zeugen,  daß
dem  Oberflächeneigentümer  nicht  kraft  eigenen  Rechtes  die  Befugnis
zum  Bergbau  zusteht.  Die  Gemeindegenossen  sind  auch  in  diesem
Goldrechte  nicht  vor  den  Fremden  bevorzugt 1 .
Daß  die  schlesischen  Herzoge  das  Bergregal  besaßen,  entspricht
der  allgemeinen  Stellung,  welche  sie  inne  hatten.  Schlesien  gehörte  zu
Polen.  Dieses  Reich  war  dem  Deutschen  Reiche  zeitweise  teibutpflichtig,
im  übrigen  hatten  indeß  seine  Fürsten  ebenso  wie  diejenigen  Ungarns
volle  Souveränität  und  waren  im  Besitze  aller  Regalien.  Im  Jahre  1024
erklärte  sich  der  Polenherzog  Boleslaw  für  unabhängig  vom  Deutschen
Reiche  und  nahm  die  Königskrone  an 1  2 .  Im  Jahre  1163  wurde  Schlesien
von  Polen  abgeteilt  und  besonderen  Herzogen  unterstellt.  Diese  übten
sämtliche  Regalien  in  ihrem  Lande  aus 3 .
Daß  insbesondere  im  13.  Jahrhundert  für  Schlesien  das  Bergregal
allgemein  anerkannt  wurde,  ergeben  auch  nachstehende  Umstände:  Es
1  S.  hierzu  Zivier,  Bergregal  in  Schlesien  S.  31;  Zycha,  Ältestes  Bergrecht
S.  63.  Die  Ausführungen  des  letzteren  dürften  im  vorstehenden  hinreichend  widerlegt ­
  sein.
2  Geschichte  Preußens  von  den  ältesten  Zeiten  etc.  von  Johannes  Voigt  I  102;
s.  auch  Zivier  1.  c.
3  Was  in  Deutschland  ein  Regale  hieß,  mußte  daher  in  Schlesien  ein  Dukale
genannt  werden,  d.  i.  also  ein  Recht,  welches  nicht  dem  Grundherrn  als  solchem,
sondern  nur  dem  Herzoge  oder  dem  von  diesem  Beliehenen  zustand.  Die  oft
erwähnte  Stiftungsurkunde  für  Leubus  vom  29.  September  1178,  die  auch  das
Bergrecht  überträgt,  ist  eine  Fälschung.
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        '  r

86

ist  ein  Schiedsspruch  des  Iglauer  Schöppenstuhls  ungefähr  aus  dem
Jahre  1260  vorhanden 1 ,  worin  die  Iglauer  Schöppen  als  Recht  bezeugen,
daß  wo  immer,  und  selbst  auf  den  Besitzungen  eines  Abtes,  Klosters
„vel  aliorum  nobilium  terre“  Bergwerke  gefunden  werden,  der  Grundherr ­
  ein  Zweiunddreißigstel  und  ein  Drittel  der  Urbure  erhalte,  daß  aber
die  Urbure  nnd  die  Berggerichtsbarkeit  dem  Landesherrn  zustehen.
Diesen  Schiedsspruch  erteilten  die  Schöppen  auf  die  Frage  des  Abtes
zu  Leubus,  was  Rechtens  sei,  wenn  auf  den  in  Schlesien  liegenden
Stiftsgütern  Bergwerke  entdeckt  würden.  Der  Herzog  von  Schlesien
bestätigte  nun  am  9.  Juni  1268  wörtlich  diesen  Schiedsspruch  des
Iglauer  Schöppenstuhls 1  2 .
Ein  fernerer  Beweis  für  die  Geltung  des  Bergregals  in  Schlesien
dürfte  aus  der  Urkunde  vom  8.  Dezember  1273  zu  entnehmen  sein 3 ,
durch  welche  Herzog  Heinrich  von  Schlesien  dem  Kloster  zu  Kamenz
alle  auf  dessen  Besitzungen  vorhandenen  oder  zukünftig  entdeckten
Bergwerke  nach  böhmischem  Rechte  verleiht.  Endlich  ist  noch  Bezug
zu  nehmen  auf  die  wichtige  Kulmische  Hand  veste,  welche  vom  28.  Dezember
1233  datiert,  indeß  nach  Voigts  Ansichts  nach  heutiger  Rechnung  vom
28.  Dezember  1232  ist 4  5 .  In  dieser  überläßt  der  deutsche  Orden  den
Kulmern  ihre  Besitzungen  auf  flämisches  Erbrecht,  behält  sich  indeß
verschiedene  Reservatrechte,  darunter  Regalien,  vor:  die  Metalle,  den
Biberfang,  die  Mühlen  an  den  Flüssen,  das  Jagdrecht s .  Im  lateinischen
Texte  heißt  es 6 :

1  Urkunde  14  in  Sternbergs  Urkundenbuch  S.  23.  Zivier  1.  c.  No.  4.
2  Urkunde  15  in  Sternbergs  Urkundenbuch  S.  24.  Zivier  1.  c.  No.  15.  Also
kann  auch  nicht,  wie  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  63  behauptet,  bis  etwa  1280
um  Iglau  der  Bergbau  pars  fundi  gewesen  sein,  zumal  die  Iglauer  Schöppen  nicht
neues  Gesetz,  sondern  altes  Gewohnheitsrecht  gaben.
3  Urkunde  19  in  Sternbergs  Urkundenbuch  S.  28.  Zivier  1.  c.  No.  19.  Es
heißt  darin:
„eidem  domui  daraus  libertatem  super  locis  mineralibus  et  metallis  cujuscunque
  generis  fuerint  que  modo  in  bonis  praedicte  domus  inveniuntur
vel  in  posterum  poterunt  inveniri  volentes  eam  gaudere  in  his  Omnibus
jure  quod  super  talibus  Karrissimi  avunculi  nostri  domini  O.(ttocari)
serenissimi  Boemorum  regis  habere  dinoscuntur,  ....  Rusticis  quoque
in  quorum  agris  loca  mineralia,  vel  metalla  inveniuntur  sua  jura  similiter
duximus  conferenda.“
4  Geschichte  Preußens  von  den  ältesten  Zeiten  usw.  von  Johannes  Voigt,
Königsberg  1827,  II  237,  nach  dem  Original  abgedruckt  im  Codex  diplomaticus
Maioris  Poloniae  591.
5  Voigt  daselbst.
3  Nach  Steinbeck  S.  76.
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        87

„Retinemus  enim  domui  nostrae  in  bonis  eorum,  omnes  lacus,
castores,  Venas  salis,  auri  argentique  fodinas  et  omne  genus
metalli  praeter  ferrum,  ita  tarnen  ut  iuventor  auri  sive  in  cujus
bonis  inventum  fuerit,  jus  habent  quod  in  terra  ducis  Silesii  in
hujus  modi  talibus  est  concessum:  inventor  autem  argenti  sive  is
in  cujus  agris  inventum  fuerit  jus  fribergense  in  ejus  modi  inventione
habeat  in  perpetuum.“
Aus  den  Worten  „retinemus“  ergibt  sich,  daß  der  Orden  das
Bergregal  schon  besessen  hatte;  aus  den  Worten  „in  bonis  eorum“  und
„in  cujus  bonis  inventum  fuerit“  usw.,  daß  dieses  Regal  sich  auch  auf
die  Metalle  unter  fremdem  Grund  und  Boden  erstreckte.  Die  Stelle
ergibt  ferner,  daß  auch  der  Orden  sein  Bergregal  nicht  in  der  Weise
ausübte,  daß  er  für  eigene  Rechnung  Bergbau  treiben  ließ.  Vielmehr
gestattete  er  allen,  Bergbau  zu  treiben;  dabei  sollten  wegen  der  besonderen
Art  des  Bergbaues  Finder  und  Grundeigentümer  beim  Goldbergbau  die
nämlichen  Rechte  haben  wie  in  Schlesien,  und  beim  Silberbergbau  die
nämlichen  Rechte  wie  in  Freiberg.
Es  ist  endlich  auch  erweisbar,  daß  der  deutsche  Orden  von  den
deutschen  Königen  mit  dem  Bergregale  belieben  war.  Kaiser  Friedrich  II.
erteilte  nämlich  im  März  1226  dem  deutschen  Orden  das  Bergbaurecht
im  Kulmischen  Lande,  wie  in  dessen  übrigen  preußischen  Besitzungen:
„Liceat  insuper  eis  per  totam  terrara  .  .  .  thelonia  ordinäre,  nundinas
  et  fora  statuere,  monetam  cudere,  fodinas  et  meieras  auri,
argenti,  ferri  et  aliorum  metallorum  ac  salis  que  fuerint  vel  invenientur
  in  terris  ipsis  possidere  perhenniter  et  habere“  h
Übrigens  war  auch  sonst  in  den  Gegenden  des  heutigen  Preußen
das  Bergregal  der  Kaiser  damals  ebenso  anerkannt,  wie  es  Sitte  war,
daß  die  Kaiser  darüber  zugunsten  der  Geistlichkeit  verfügten.  Es  wird
z.  B.  in  einer  Anlage  VI.  zu  den  Seiten  404  und  413  im  ersten  Bande
der  Geschichte  Preußens  von  Voigt  eine  Verleihung  Kaiser  Heinrich  VI.
vom  Jahre  1196  mitgeteilt,  in  welcher  er  dem  Bischof  von  Livland:
marchiam  unam  per  totum  ejus  episcopatum  per  Livoniam  videlicet
et  Lettiam  Lehale  et  terras  maritimas
überträgt  mit  dem  Hinzufugen:
eundem  ipsi  principatum  jure  aliorum  principum  munificentia  regali
concessimus  Dantes  ei  potestatem  faciendi  monetam  et  fundandi
1  Historia  Diplomatica  Friderici  Secundi  par  Huillard-Breholles.  Parisiis
1852,  tom.  II  pars  I  p.  549  sq.
        <pb n="91" />
        88

civitatem  in  Riga  et  in  locis  aliis,  in  quibus  eas  fieri  oportuerit.
Si  autem  in  partibns  vena  metalli  cujuslibet  sive  thesaurus  occultus
manifestatus  fuerit,  in  hujusmodi  jus  nostrum  speciale  ipsius  fidei
de  consilio  principum  nostrorum  commisimus.
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  in  Polen.
Wie  in  Schlesien,  welches  ursprünglich  ein  Teil  Polens  gewesen  ist,
bestand  auch  in  Polen  selbst  seit  Beginn  eines  geregelten  Bergbaues
ein  landesherrliches  Bergregal.  Wie  in  Schlesien  (vgl.  die  Löwenberger
hospites),  so  ist  auch  im  übrigen  Polen  ein  geregelter  Bergbau  erst  durch
Deutsche  eingeführt  worden,  die  ihre  Rechtsgebräuche  in  das  neue  Land
mit  sich  brachten  und  von  dem  Landesherrn  bestätigen  ließen.  Die
deutsche  Herkunft  des  polnischen  Bergbaues  wird  u.  a.  auch  dadurch
bezeugt,  daß  die  technischen  Ausdrücke  in  der  polnischen  bergmännischen
Sprache  zum  größten  Teil  aus  dem  Deutschen  stammen.  Schon  die
Urkunde  Herzog  Boleslaws  von  Krakau  d.  d.  Korczyn  den  27.  Februar
1253,  betr.  Bochnia  im  heutigen  Galizien,  gebraucht  Ausdrücke  wie
„obersar“  (überschar),  intra  montes  seu  „schachtas“.  Die  für  die  Salinen
von  Wielierka  erlassene  Bergordnung  Kasimirs  des  Großen  aus  dem
Jahre  1355  erwähnt  einen  barkmagister  (Bergmeister) 1 .
Die  Salinen  von  Wieliczka  und  Bochnia  waren  unmittelbares
Eigentum  der  polnischen  Könige,  und  der  Bergbau  daselbst  wurde
für  Rechnung  der  Krone  betrieben.  Der  Bergbau  auf  Metalle  hingegen ­
  stand  im  Betriebe  von  Bergbauunternehmern,  denen  hierzu
vom  Landesherrn  Konzessionen  erteilt  wurden,  und  die  eine  Bergwerksabgabe
  an  diesen  zu  entrichten  hatten.  Herzog  Przemyslaw  II.  von
Polen  und  Krakau  erteilt  am  6.  September  1290  dem  Krakauer  Bürger
Gerard  das  Recht,  civitatem  domus  Sti  sepulchro,  dictam  Miechow  nach
deutschem  Recht  auszusetzen,  und  bestimmt  u.  a.;  Adiicimus  eciam,  ut
si  metallum  novum  amarserit,  ipse  advocatus  sibi  et  monatano  (!)  potestatem
  habeat  occupandi,  nostro  tarnen  salvo  iure  et  omnimoda  porcione 2 .
Im  Jahre  1347,  in  der  Peter-Paulsoktave,  erteilt  Königin  Elisabeth  den
Bürgern  und  Bergleuten  (cices  et  montani)  der  Stadt  Olkusch,  aus
welchen  Weltgegenden  sie  auch  stammen  sollten  (de  quibuscunque
mundi  partibus  fuerint),  das  Recht,  in  einem  Umkreise  von  einer  Meile
rings  um  die  Stadt,  innerhalb  von  sechs  Jahren,  nach  bisher  üblicher
Gewohnheit  Blei-  und  Silbererz  zu  suchen,  zu  reinigen  und  zu  schmelzen.
1  S.  Corpus  iuris  metallici  Polonici  antiquioris  bei  Zabczeki,  Görnietwo  w
Pol.  sec.,  Warschau  1841,  II  86,  88,  96.
2  Codex  diplomaticus  Maioris  Poloniae,  Posen  1878,  II  29  (No.  648).
        <pb n="92" />
        Jedoch:  nobis  et  ad  nostrum  thesaurum,  zuppario  (dem  obersten  Bergbeamten) ­
  seu  zuppariis  nostris,  quos  tuae  praeficiemus  eisdem,  undecimam
marcam  argenti  et  undecimum  centenarium  plumbi  dare  et  assignare
tenebuatur  (von  den  fertigen  Metallen),  decem  partibus  tarn  argenti  quam
plumbi  oro  se  reservatis.  Die  gewonnenen  Metalle  dürfen  sie  nach
Belieben  ausführen,  salvis  tarnen  praemissis  et  aliis  iuribus  nostris  regalibus,
  scilicet  denariorum  liberalium,  vulgarites  freihailes,  de  quolibet
centenario  unum  denarium  etc. 1
Als  den  Bürgern  von  Olkusch  ihre  alten  Privilegien  super  structuram
montium  et  fodinarum  in  einer  Feuersbrunst  umkamen,  gestattete  ihnen
Wladislaus  Jagello  im  Jahre  1426,  sich  nach  ungarischem  und  böhmischem
Bergrecht  zu  richten:  eo  iure,  more,  consuetudine,  quibus  in  aliis  regnis
vicinis  Hungariae  et  Bohemiae  montium  magistri  et  fossores  gaudent
et  fruuntur.  Alles  geschieht  iuribus  tarnen  nostris  regalibus  semper
salvis 2 .
Wenn  die  bisher  angeführten  Urkunden  immer  noch  einen  Zweifel
darüber  offen  lassen,  ob  das  landesherrliche  Bergregal  sich  nur  auf
Kronland  erstreckte  oder  auch  das  zu  freiem  Besitz  ausgetane  Land
umfaßte,  so  wird  dieser  Zweifel  völlig  behoben  durch  die  Urkunde  des
Königs  Kasimir  vom  28.  Juni  1428.  Hier  gestattet  der  König  ausdrücklich
vier  namentlich  aufgeführten  Bürgern  aus  Krakau,  einzeln  oder  zusammen
nach  allerlei  Erzen  nicht  nur  auf  des  Königs  eigenen  Gründen,  sondern
auch  auf  den  geistlichen,  klösterlichen  und  adligen  Gütern,  unter  den
Bedingungen  und  Gewohnheiten  zu  suchen,  wäe  sie  in  Böhmen  und
Ungarn  üblich  sind  (in  montibus,  campis,  planis,  silvis,  aquis,  villis,
ortis,  tarn  nostris  quam  spiritualium,  religiosorum  et  nobilium  nostrorum
et  in  Omnibus  locis  in  regno  nostro  Poloniae).  Ein  Jahr  nach  gemachtem
Funde  sind  sie  frei  von  Abgaben,  dann  haben  sie  den  üblichen  Teil
an  Erz  oder  Metall  dem  König  zu  entrichten:  debebunt  nobis  .  .  .
partem  huiusmodi  minerarum  seu  metallorum  tempore  debito  et  solito
praesentare  iuxta  consuetudinem  montanorum  caeterorura 3 .
Die  Einnahmen  aus  dem  kraft  des  Bergregals  dem  Könige  zukommenden ­
  Bergzehnts,  der  olbora  oder  orbora  (aus  dem  deutschen
urbar),  wurden  von  den  Königen  des  öfteren  verpachtet  oder  verpfändet.
So  verpfändete  beispielsweise  König  Johann  Albrecht  im  Jahre  1501
die  „orbora  plumbi  Henssiensis“,  d.  h.  den  Bergzehnten  aus  dem  Olkuscher
  Bleibergbau  für  3000  ungarische  Goldgulden  dem  Krakauer  Konsul
1  Zabczeki  a.  a.  O.  S.  124  ff.
s  Ebenda  S.  140  ff.
s  Ebenda  S.  144  ff.
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        90

Seifried  Bethmann.  König  Alexander  überläßt  im  Jahre  1504,  nachdem
er  von  demselben  Bethmann  weitere  1500  Goldgulden  geliehen,  zuppam
plumbi  et  orboram  nostram  praefatam,  Henssiensem,  d.  h.  die  Bergverwaltung ­
  und  den  Bergzehnt  von  Olkusch,  bis  zur  Auszahlung  der
ganzen  geliehenen  Summe.  Der  Bergzehnt  wurde  vom  Könige  erhoben
nicht  nur  von  Bergwerken,  die  auf  seinem  Grund  und  Boden,  sondern
auch  von  solchen,  die  auf  adligen  Gütern  betrieben  wurden 1 .
Zwar  gab  es  in  Polen  auch  Gebiete,  die  von  dem  Bergregal  des
Landesherrn  ausgenommen  waren.  Jedesmal  beruhte  die  Ausnahme
aber  auf  einer  landesherrlichen  Verleihung,  und  das  Bergregal  stand
dann  dem  Beliehenen  kraft  dieser  Verleihung  zu.  Der  polnische  Chronist
Dlugosz  erzählt  sub  anno  1025,  daß  schon  Boleslaw  Chrolog  einzelnen
Kirchen  das  Bergregal  hinsichtlich  des  Salzes  und  der  Metalle,  mit
Ausnahme  des  Goldes,  verliehen  habe:  proventus  rerum  mobilium  et
immobilium  tarn  praesentium  quam  futurarum  terra  nascentium,  scilicet
ferri,  plumbi,  salis  et  argenti  sine  exceptione,  auri  vero  cum  exceptione 1  2 .
Martin  Kromer  berichtet  für  das  Jahr  1289,  daß  Peschek  der  Schwarze
dem  Krakauer  Bischof  geschenkt  habe  iure  sempiterno  decimam  de
omnibus  metallis  in  cuiuscunque  solo  essent,  intra  ipsius  dioecesis 3 .
Von  den  Bischöfen  von  Krakau  sind  auch  Urkunden  erhalten,  die
sie  in  der  Ausübung  des  Bergregals  zeigen.  So  bestimmt  z.  B.  der
Bischof  Peter  Wysz  für  die  Bergwerke  von  Slawkow,  daß  jeder  Bergbautreibende ­
  sich  zehn  Zentner  Blei  behalten  dürfe,  den  elften  Zentner
aber  iuxta  consuetudinem  diu  servatam  ihm  zu  entrichten  habe 4 .  Es
ist  bekannt,  daß  der  polnische  Adel  es  im  Laufe  der  Zeit  verstanden
hat,  seine  Rechte  auf  Kosten  der  Krone  zu  vergrößern,  sich  von  Abgaben
und  Zöllen  zu  befreien.  Die  landesherrlichen  Regalien  wurden  immer
mehr  eingeschränkt.  Zu  Ende  geführt  wurde  dieser  Prozeß,  als  nach
dem  Aussterben  der  Jagellonen  im  Jahr  1572  der  König  wählbar  geworden
war.  Der  zweite  polnische  Wahlkönig,  Stephan  Batory,  gestand  dem
Adel  für  dessen  Gründe  die  Befreiung  vom  landesherrlichen  Bergregal
zu.  Die  pacta  conventa,  welche  er  am  8.  Februar  1576  in  Meggyes
annahm,  bestimmten:  „  Damit  in  Bezug  auf  die  adligen  Gründe  kein
Zweifel  obwalte,  so  sollen  sie  immer  frei  sein  mit  allen  Nutzungen,  die
sich  auf  ihren  Gründen  zeigen  sollten.  Auch  jegliche  Erze  und  Salinen
1  Belege  hierfür  aus  dem  15.  und  16.  Jahrhundert  in  dem  Corpis  juris  metallici
  bei  Zabczeki  a.  a.  O.  No.  10,  28,  34,  45.
2  Joannis  Dlugossi  seu  Longini  Historia  Polonica  II  175.
3  Martinus  Cromerus,  Hist.  Pol.  ed.  1558  p.  264.
4  Kownacki,  Ostarozytnosci  kopalü  Slawkowskich  S.  72.
        <pb n="94" />
        9i

(Salzfenster)  sollen  ihnen  verbleiben,  und  wir  und  unsere  Nachfolger
sollen  sie  in  ewigen  Zeiten  an  der  freien  Nutzung  nicht  hindern“ 1 .
Eine  Bestimmung  dieses  Inhalts  hatte  übrigens  schon  der  Wahlreichstag ­
  von  1573  dem  zum  König  erwählten  Heinrich  von  Valois
vorzulegen  beschlossen,  zur  Bestätigung  durch  den  erwählten  König  war
es  damals  jedoch  nicht  gekommen.  Aller  Wahrscheinlichkeit  nach  waren
es  die  Verhandlungen,  die  Kaiser  Ferdinand  in  seinen  letzten  Regierungsjahren ­
  und  nach  ihm  Maximilian  II.  mit  den  Ständen  Böhmens  wegen
Regelung  des  Bergregals  führten,  und  die  dann  in  dem  Maximilianischen
Bergwerksvergleich  von  1575  ihren  Abschluß  fanden,  die  dem  polnischen
Adel  den  Anstoß  dazu  gegeben  hatten,  die  Frage  nach  dem  Bergregal  von
sich  aus  anzuschneiden  und  sie  zu  seinen  Gunsten  zu  lösen..  Was  für  die
adligen  Güter  galt,  das  galt  auch  ohne  weiteres  für  die  den  adligen
gleichgestellten  Güter  der  Geistlichkeit.  Eine  Zeitlang  blieb  die  königliche
Kammer  bei  der  Meinung,  daß  durch  die  angeführte  Bestimmung  des
pacta  conventa  wohl  das  königliche  Bergregal,  nicht  aber  die  Bergbaufreiheit ­
  aufgehoben  worden  sei,  und  im  Namen  des  Königs  wurden  noch
weiter  Schürfscheine  oder  Lizenzen,  wie  man  sie  in  Polen  nannte,  erteilt,
die  sich  auch  auf  nicht  in  königlichem  Besitz  befindliche  Güter  bezogen.
Dem  neuen  Rechtszustande  wurde  insofern  Rechnung  getragen,  als
hierbei  bestimmt  wurde,  daß  der  Bergzehnt  nur  dann  an  den  König
zu  entrichten  sei,  wenn  der  Bergbau  auf  seinem  Grund  und  Boden
betrieben  würde,  während  er  andernfalls  den  Adligen  oder  Geistlichen
zustehen  sollte,  deren  Besitzungen  in  Betracht  kommen  würden“.
Bald  hört  jedoch  das  Erteilen  von  königlichen  Schürfscheinen  oder
Privilegien,  welche  das  Suchen  von  Mineralien  auf  nichtköniglichen
Gütern  gestatten,  und  damit  auch  die  Bergbaufreiheit  in  Polen  auf,  ohne
daß  die  Aufhebung  derselben  durch  ein  besonderes  Gesetz  ausdrücklich
ausgesprochen  wird.  In  etwas  umschriebener  Form  bestätigen  die  Zugehörigkeit ­
  der  Mineralien  zum  Grund  und  Boden  und  das  Nichtvorhandensein ­
  einer  Bergbaufreiheit  die  pacta  conventa  der  späteren  Zeit,
und  zwar  Michael  Wisniowiecki,  der  auf  dem  Wahlreichstag  am  2.  Mai
1  Volumina  legum  II  fol.  900  §  10.  Januszowski,  Statuta,  prawa  i  constitucie
  Koronae,  Krakau  1600,  fol.  59  S§  34,  112  der  Urkundenanlage.
2  Lizenz  vom  5.  September  1583  für  Nikolaus  Firlej  und  Cons.  (Zabczeki,
Corpus  iuris  metallici  Polonici  S.  341):  „Elapso  autem  triennio  suprascripto  ab
inventione  (während  dessen  sie  abgabenfrei  sein  sollten),  tum  demum  de  metallis
et  mineris  istis  in  bonis  nostris  regalibus  inventis  nobis  et  serenissimis  successoribus
  nostris,  de  ceteris  vero  in  aliorum  haereditariis  vel  etiam  spiritualibus  bonis
inventis,  illis  ad  quos  spectant  decimam  partem  et  nihil  amplius  pendere  tenebuntur
  et  adstricti  erunt  temporibus  perpetuis.
        <pb n="95" />
        92

1666  die  Versicherung  abgab:  Alle  Gruben  und  Gänge,  sowohl  von
Salz,  Metall  und  Schwefel,  wie  auch  allem  andern  wird  ein  jeder  auf
seinem  Landgrund  sich  aneignen  dürfen  nach  den  Rechten  dieser  Republik,
worin  wir  niemanden  hindern  werden,  weder  durch  uns  selbst  noch  durch
irgendwelche  hierzu  bestellte  Personen  (subordinatas  quasvis  personas).
Unter  den  personae  subordinatae  kann  und  soll  wohl  auch  der  Finder
verstanden  werden  I
Dieselbe  Versicherung  gaben  auch  die  folgenden  Könige,  so
Johann  III.  am  20.  April  1674,  August  II.  im  Jahre  1699  usw -  ab 1 .
Dieser  Rechtszustand  blieb  somit  unverändert  bis  zur  Teilung  Polens.
In  den  einzelnen  Teilen  Polens  wurde  dann  von  dem  neuen  Herrn  ein
neues  Bergrecht  eingeführt 1  2  3 .
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  in  Rußland.
Einem  geregelten  Bergbau  begegnen  wir  in  Rußland  erst  in  neuerer
Zeit.  Das  russische  Bergrecht  entwickelt  sich  daher  gewissermaßen  erst
vor  unsern  Augen.  Seine"Anfänge  verlieren  sich  nicht,  wie  das  Bergrecht
in  Deutschland  und  in  Westeuropa  überhaupt,  in  vorhistorischen  Zeiten,
und  es  ist  nicht  zu  leugnen,  daß  gerade  aus  diesem  Grunde  die  Geschichte
seiner  Entwicklung  besonders  lehrreich  ist.
Die  ersten  Bemühungen,  einen  geregelten  Bergbau  in  Rußland  einzuführen, ­
  stammen  aus  dem  Ende  des  15.  Jahrhunderts.  Sie  rühren
von  den  umsichtigen,  um  die  Hebung  der  Landeskultur  bemühten
moskowitischen  Großfürsten  her.  Als  im  Jahre  1488  der  Großfürst
Johann  III.  den  Gesandten  des  Ungarnkönigs  Matthias  Corvinus  nach
Hause  entließ,  der  als  erster  von  den  westeuropäischen  Herrschern
diplomatische  Beziehungen  mit  Moskau  anknüpfte,  ließ  der  Großfürst
u.  a.  den  König  um  die  Freundschaft  bitten,  ihm  bergverständige  Leute
zu  schicken,  „die  das  Erz  von  der  Erde  zu  scheiden  verstehen“ s .  Mit
derselben  Bitte  wendet  er  sich  bald  an  den  Kaiser  Friedrich  III.  Seit
der  Zeit  sind  Gesuche  um  Überlassung  von  bergsachverständigen  Leuten
in  den  moskowitischen  nach  Westeuropa  gesandten  Schriftstücken  eine
oft  wiederkehrende  Erscheinung 4 .  Seit  der  Zeit  hören  wir  auch  von

1  Volumina  legum  V  fol.  27  §  98,  fol.  274;  VI  fol.  33.
-  Das  in  Russisch-Polen  geltende  Bergrecht  ist  dargestellt  von  M.  Kocranowicz,
  Prawo  görniere  obowiezrujazce  w  krölestwic  Polskiem,  Warschau  1896.
3  Pamjatniki  diplomat.  snosenij  Moskowsk  gosad.  s  decfawami  inostranaymi  I,
s.  a.  1488  (im  Sbornik  imprer.  russk.  istor.  obsßestwa  Bd.  35).
4  Chmyrow  i  Skalkowskij,  Metally,  metallicerk.  proizwed.  i  mineraly  w  drewnej
  Rossii,  St.  Petersburg,  S.  103,  136.
        <pb n="96" />
        93

Versuchen  verschiedener  Ausländer,  abbauwürdige  Bergwerke  in  Rußland
zu  finden,  ohne  daß  —  wie  es  scheint  —  die  Versuche  zu  einem  nennenswerten ­
  Erfolg  führen 1 .  Es  ist  nur  natürlich,  daß  die  ausländischen
Bergleute  mit  ihren  westeuropäischen  Kenntnissen  auch  die  westeuropäisch ­
  bergrechtlichen  Gewohnheiten  mitgebracht  haben,  und  daß  die
Großfürsten  diese  dann  bestätigt  haben.  Insbesondere  haben  diese  ersten
Bergleute  das  Prinzip  des  Bergregals  und  der  Bergbaufreiheit  nach  ihrem
neuen  Wirkungsort  mitgebracht.  Für  die  erste  Zeit  lassen  uns  die
Urkunden  hierüber  allerdings  in  Ungewißheit.  Die  aus  dem  17.  Jahrhundert ­
  erhaltenen  urkundlichen  Nachrichten  aber  bestätigen  diese
Annahme.  In  den  seit  1675  verschiedenen  Bergbauunternehmungen
erteilten  Schürfscheinen  oder  Privilegien 1  2  finden  wir  ausdrücklich  erwähnt
die  Erlaubnis,  auch  auf  nichtköniglichem,  in  freiem  Besitz  Privater  befindlichen ­
  Gründen  nach  Mineralien  zu  suchen,  die  Verpflichtung  zum
Zahlen  von  Bergzehnten,  zum  Abliefern  von  Gold  und  Silber  an  die
großfürstliche  Kammer,  ganz  wie  dies  in  den  westeuropäischen  Urkunden
der  Fall  ist.  Also  Bergregal  und  Bergbaufreiheit,  nicht  organisch  aus
der  einheimischen  Rechtsentwicklung  herausentwickelt,  sondern  als
fremdländischer  Import  (gleich  der  Entlehnung  aus  dem  römischen  Recht
in  Deutschland).
Das  erste  russische  Berggesetz  ist  das  am  10.  Dezember  1719  von
Peter  dem  Großen  erlassene  sogenannte  „Bergprivileg“ 3 .  Bergregal  und
Bergbaufreiheit  sind  die  Grundprinzipien  dieses  den  deutschen  und  insbesondere ­
  den  schwedischen  Bergleuten  nachgebildeten  Berggesetzes.
Dem  Zaren  „als  Monarchen“  kommt  das  ausschließliche  Eigentum  an
allen  Mineralien  zu,  deren  Gewinnung  er  aus  freien  Stücken  „aus  Liebe
zu  seinen  treuen  Untertanen“  einem  jeden  Bergbaulustigen  zu  gewinnen
überläßt  und  dafür  „nicht  mehr  als  in  andern  Staaten  üblich  ist,  und
zwar  den  zehnten  Teil  des  (Brutto-)Ertrages“  verlangt  (§  11).  Ob  dem
Grundbesitzer  ein  gewisses  Vorrecht  gegenüber  dem  Finder  zusteht,  ist
nach  den  unklaren  Worten  des  bezüglichen  §  6  schwer  zu  entscheiden
und  unter  den  russischen  Rechtsgelehrten  strittig 4 .
Willkürlich  wie  sie  durch  den  Willen  des  Herrschers  eingeführt
worden  sind,  sind  Bergregal  und  Bergbaufreiheit  63  Jahre  nach  dem
Erlaß  des  Peterschen  Bergprivilegs  von  der  Kaiserin  Katharina  II.  durch
1  S.  die  Zusammenstellung  dieser  Versuche  bei  A.  Stof,  Srawnitelnyj  oöerk
gornago  sakonodatelstwa,  St.  Petersburg  1882,  I  125  f.
8  Mitgeteilt  bei  Chmyrow  a.  a.  O.  S.  177—179.
3  I  Polnoje  sobranie  zakonow  (vollständige  Gesetzessammlung)  No.  3464.
4  S.  Ötof  a.  a.  O.  S.  143.
        <pb n="97" />
        94

das  Manifest  vom  28.  Juni  1782 1  aufgehoben  worden.  Unter  dem
Einfluß  der  westeuropäischen,  insbesondere  französischen  Theorien  des
ausgehenden  18.  Jahrhunders  von  der  Freiheit  des  Grundbesitzes  erklärt
die  Zarin  {§  1),  daß  sie  das  Eigentumsrecht  am  Grundbesitz  von  der
Oberfläche  auch  auf  das  Innere,  auch  auf  alle  Mineralien  und  Metalle
ausgedehnt  und  bezogen  wissen  wolle.  Und  wenn  §  8  noch  die  Bestimmung ­
  enthält,  daß  von  gewonnenem  Gold  und  Silber  der  zehnte
Teil  an  die  Reichskasse  abzuführen  sei,  so  ist  dies  zwar  eine  Reminiszenz
an  das  Bergregal,  aber  nicht  ein  Fortbestehen  des  Bergregals  in  Bezug
auf  die  Edelmetalle.  ■  Denn  alle  Mineralien  ohne  Ausnahme  sind  pars
fundi  und  gehören  dem  Oberflächenbesitzer.  Der  Bergzehnt  hat  hier
daher  nur  den  Charakter  einer  Abgabe,  die  kraft  der  Staatsoberhoheit,
nicht  aber  kraft  eines  Bergregals  erhoben  wird.
An  diesem  Rechtszustande  ist,  soweit  es  sich  um  privaten  Grundbesitz ­
  handelt,  in  späterer  Zeit  nichts  geändert  worden.  Für  das  Gebiet ­
  der  Staatsländereien  jedoch  ist  die  Bergbaufreiheit  wieder  eingefuhrt
  worden,  und  zwar  durch  das  Gesetz  vom  13.  Juli  1806,  welches ­
  bestimmt:  „Auf  Staatsländereien,  gleichwie  ob  sie  an  staatliche
Bergwerke  grenzen  oder  nicht,  hat  ein  jeder  das  Recht,  nach  Mineralien ­
  zu  suchen 1  2 .“  Es  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  nach  Aufhebung ­
  des  Bergregals  der  Staat  die  Bergbaufreiheit  für  seine  Ländereien ­
  nur  als  Grundbesitzer,  nicht  als  Regalherr  erklären  konnte.  Dieser ­
  Zustand  ist  auch  jetzt  noch  in  Rußland  (ausgenommen  Polen  und
Finnland)  der  herrschende 3  4 .
Die  Tyrolischen  Bergwerksordnungen.
§  16.  Die  älteste  der  Tyrolischen  Bergwerksordnungen 2  ist  der
am  24.  März  1185  zwischen  dem  Bischof  Albrecht  von  Trient  und  den
dortigen  Silberbergleuten  (silbrarii)  in  lateinischer  Sprache  abgeschlossene ­
  Bergwerksvertrag,  welcher  zwar  nicht  seinem  ersten  Veröffentlicher,
  wohl  aber  den  Späteren  als  ein  Beweis  gegen  die  Regalität

1  I  Poln.  sobr.  zak.  No.  15447.
2  I  Poln.  sobr.  zak.  No.  22208  §  198.
3  Über  das  russische  Bergrecht  s.  Stof,  Gornoja  prawo,  St.  Petersburg  1896.
4  S.  hierzu  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  68  a.  a.  O.  J.  B.  Mispoulet,  Le
regime  des  mines  ä  l’epoque  romaine  etc.  1908,  p.  87.  Arndt,  Zeitschrift  für
Rechtsgeschichte,  Germ.  Abteilung,  Bd.  24  S.  59  f.  Derselbe,  Zeitschrift  für  die
gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  248.
0  Dieselben  sind  u.  a.  von  „Joseph  von  Sperges  auf  Polenz  usw.,  Tyrolische
Bergwerksgeschichte  usw.“,  Wien  1765,  S.  263  ff.  veröffentlicht.
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        95

der  Bergwerke  erschienen  ist 1 .  Ein  solcher  Beweis  läßt  sich  aus  diesem ­
  Vertrage  nicht  entnehmen.  Die  Bischöfe  von  Trient  waren
unmittelbare  Reichsstände 1  2  3 ;  sie  konnten  also  ebensogut  als  Territorialherren ­
  wie  als  Grundeigentümer  jenen  Vertrag  abgeschlossen  haben.
Davon,  daß  sie  das  Recht  zu  schürfen  nur  auf  ihren  Privatbesitzungen
erteilten,  sagt  der  Vertrag  nichts.  Dies  ist  auch  nicht  wahrscheinlich;
denn  als  vier  Jahre  später  Friedrich  I.  dem  Nachfolger  des  Bischofes
Albrecht,  dem  Bischof  Conrad,  das  Bergregal  verlieh,  überließ  er  ihm
die  Bergwerke  nicht  nur  auf  dessen  Privatbesitzungen,  sondern  überall  im
ganzen  Herzogtum  und  Bistum  Trient 8 ,  außer  auf  den  Alloden  der
Grafen  von  Tyrol  und  Epan,  welche  letztere  wahrscheinlich  auch  ihrerseits ­
  vom  Kaiser  mit  den  Bergwerken  innerhalb  ihrer  Territorien  belieben ­
  waren 4 .  Der  Bergwerksvertrag  spricht  auch  für  die  Ansicht,
daß  kein  Territorialherr  in  seinem  Territorium  ohne  kaiserliche  Verleihung ­
  Bergwerke  anlegen  durfte.  Der  Vertrag  ist  nämlich  „salvo
tarnen  honore  Imperii“,  also  vorbehaltlich  der  kaiserlichen  Rechte  erlassen ­
 5 .  Anscheinend  nahm  der  Bischof  als  zweifellos  an,  daß  der
Kaiser  nach  der  damaligen  Sitte  sich  nicht  weigern  würde,  ihn  mit
dem  Bergregale  innerhalb  seines  Gebietes  zu  beleihen,  zumal  auch  die
benachbarten  Kirchen  Salzburg,  Admont,  Gurk  und  Freising  schon
eher  mit  dem  Bergregale  belieben  waren 6 .  Joseph  von  Sperges,  dem
die  Ansicht  unzweifelhaft  war 7 ,  daß  nach  dem  damaligen  Rechte  dem
Kaiser  die  Bergwerke  Vorbehalten  waren,  und  daß  ohne  dessen  Begnadigung ­
  kein  Fürst  oder  Bischof  Bergwerke  bauen  durfte,  bringt
aus  der  Tyrolischen  Bergwerksgeschichte  noch  folgenden  Fall,  aus  dem
die  Regalität  der  Bergwerke  klar  hervorgehen  dürfte:
Um  die  Mitte  des  12.  Jahrhunderts  schenkte  der  Graf  Arnold  von
Greifenstein  dem  Kloster  Neustift  den  Berg  Vilanders  mit  Eisengruben.
Dieser  Graf  war  aus  dem  Hause  der  Grafen  von  Epan,  deren  Gebiet
später  von  der  Verleihung  für  die  Trientiner  Bischöfe  ausgenommen
1  So  Kommet  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  378.  Karsten,  Der
Ursprung  des  Bergregals  in  Deutschland  S.  31.
2  Sperges  S.  28.  Das  Gebiet  war  mehrere  hundert  Quadratmeilen  groß.
3  ln  Ducato  Tridentino  Episcopatuve,  que  nunc  sint  (argentifodinae)  vel  que
in  posterum  argenti,  cupri,  ferrive,  omnis  metalli  ibidem  reperientur  preterquam
in  allodiis  comitum  de  Tyrol  et  Epiano,  que  specialiter  duximus  excipienda,  Imperiali
  largicione  tradimus.  Sperges  S.  265  ff.
4  Sperges  S.  36,  46  ff.
5  S.  auch  weiter  unten.
*  S.  weiter  unten  §  22.
7  S.  34  ff.
        <pb n="99" />
        96

wurde,  und  die,  wie  erwähnt,  wahrscheinlich  mit  dem  Bergbaurechte
von  den  Kaisern  belieben  waren.  Jene  Schenkung  des  Grafen  Arnold
bestätigte  im  Jahre  1177  Friedrich  I.  mit  folgenden  Worten:
„montem  Vilanders  cum  fodinis  aliisque  possessionibus  ab  Arnolde ­
  comite  ecclesie  collatis  nec  non  et  fodinas  ferri,
que  apud  Furfillum  reperte  sunt  .  .  .  .  ut  praedictae  ecclesiae
memoratas  fodinas  tarn  in  monte  Vilanders,  quam  apud  Furfillum ­
  cum  omni  jure  et  utilitate,  que  nunc  vel  in  futurum  inde
provenire  poterit  libere  teneat  et  possideat 1 “.
Der  Kaiser  bestätigte  mithin  Bergwerke,  welche  auf  ihm  nicht  gehörigen ­
  Terrain  lagen.
Nach  dem  Vertrage  vom  Jahre  1185  versprachen  den  Bischöfen
alljährlich,  jeder  Gewerke  zwei  Talente,  jeder  Beamte  (Xaffar)  zwei
Talente,  jeder  für  eigene  Rechnung  Waschende  zwei  Talente,  jeder  für
fremde  Rechnung  Waschende  ein  Talent,  jeder  Schmelzer  zwei  Talente, ­
  jeder  Kiener  (Köhler)  zehn  Solidi  zu  zahlen.  Dafür  sollte  ihnen
der  Berg,  sowohl  Reichen  wie  Armen,  frei  sein.  Wenn  indes  jemand
eine  Grube  gräbt,  die  Ausbeute  abwirft  —  et  ad  lucrum  devenerit  —
so  soll  er  sich  mit  dem  Bischöfe  oder  seinem  Bergrichter,  gastaldio,
einigen.  Hiernach  erteilte  der  Bischof  das  Schürfrecht  gegen  bestimmte ­
  Abgaben,  aber  nicht  das  Bergbaurecht;  denn  die  Ausbeute
gebende  Grube  darf  der  Bergmann  nur  bauen,  wenn  er  sich  zuvor
über  die  zu  entrichtende  Abgabe  und  die  sonstigen  Bedingungen  des
Bergbaues,  z.  B.  über  die  Art  der  Bauhafthaltung  mit  dem  Bischof  oder
dessen  Richter  geeinigt  hat.  Die  Bergwerksabgabe  fließt  hiernach
nicht  aus  einer  damals  noch  nicht  bestandenen  Steuerhoheit,  sondern
aus  dem  Bergregal.  Noch  weniger  folgte  das  Bergregal,  wie  Zycha
behauptet,  aus  der  Abgabe  bzw.  der  Steuerhoheit.
Diese  Bestimmungen  scheinen  der  Annahme,  daß  der  Bischof
innerhalb  seines  Gebietes  ein  zunächst  zwar  angemaßtes  Bergregal  ausübte, ­
  keineswegs  entgegen  zu  stehen.  Es  kann  auch  nicht  auffallen,
daß  der  Bischof  als  Regalherr,  der  zu  sein  er  sich  anmaßte,  einen
Vertrag  mit  den  Bergleuten  abschloß.  Letztere  waren  nämlich  aus
Deutschland  eingewandert 3 .  Dieselben  zu  zwingen,  Bergbau  in  seinem
Gebiete  zu  treiben,  hatte  der  Bischof  kein  Recht  und  keine  Macht.
1  Sperges  S.  34,
2  Sperges  S.  52,  53.  Schon  die  Namen  der  Gewerken  beweisen  deutsche
Nationalität.  Z.  B.  Snitersack  (Schneidersack),  Crotenpach  (Kötenbach).  Auch
die  Bezeichnungen  Werhe  (Gewerke),  Xaffar  (Schaffer),  Wasser  (Wäscher),  Kener
(Kiener)  sind  bemerkenswert.  S.  auch  Schmollet,  Jahrbuch  XV  680.
        <pb n="100" />
        97

Wollte  er  also,  daß  sie  Bergbau  trieben  —  und  anscheinend  hat  er
die  Bergleute  sogar  selbst  gerufen  —  so  mußte  er  sich  mit  ihnen  über
die  Bedingungen  einigen,  unter  welchen  er  als  Bergregalherr  ihnen  die
Erlaubnis  zum  Bergbaubetriebe  erteilte.  Hervorzuheben  ist,  daß  der
Vertrag  vom  Jahre  1185,  welcher  von  den  vorhandenen  die  älteste
Aufzeichnung  einer  deutschen  Bergordnung  ist 1 ,  keinen  Unterschied
zwischen  Gemein-  und  Privatland  macht  und  noch  weniger  das  Bergbaurecht ­
  als  eine  den  Gemeindegenossen  als  solchen  zustehende  Befugnis ­
  ansieht.
Im  Jahre  1208  erließ  der  damalige  Bischof  Friedrich  von  Trient
eine  neue  Bergwerksordnung 2  —  Carta  Laudamentorum  et  postarum
Episcopi  facta  in  facto  Arzenterie.  Dieselbe  schreibt  vor,  daß  die
Bergleute  Trientinische  Bürger  sein  müssen.  Diese  Vorschrift  beweist
aber  nicht 8 ,  daß  ursprünglich  nur  die  Gemeindegenossen  Bergbau  treiben ­
  durften;  vielmehr  bestätigt  sie  gerade  umgekehrt,  daß,  während
in  Trient  ursprünglich  die  Fremden  Bergbau  trieben,  es  erst  später
zweckmäßig  erschien,  sämtlichen  Bergleuten  zu  befehlen,  daß  sie  das
Bürgerrecht  erwerben  sollten.
Bei  Gelegenheit  der  Tyrolischen  Bergwerksordnung  sind  noch
zweier  Bergwerksverleihungen  für  die  Bischöfe  zu  Brixen  zu  erwähnen,
die  eine  vom  Jahre  1214  für  Bischof  Conrad,  die  andere  vom  Jahre
1218  für  Bischof  Berchthold 4 .  Erstgedachte  Verleihung  ist  bemerkenswert, ­
  weil  der  Kaiser  ausdrücklich  anerkennt,  daß  es  hergebracht  sei,
solche  Verleihungen  auszustellen,  weil  die  Verleihung  dahin  gefaßt  ist,
daß  der  Bischof  seines  und  seiner  Kirche  Nutzen  halber  durch  Dritte
nach  Silber  graben  lassen  darf,  und  weil  sich  endlich  der  Kaiser  die
Hälfte  der  Einkünfte  vorbehält 6 .
1  S.  Tuskani,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  18  S.  336  ff.
*  Bei  Sperges  S.  267  ff.
3  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  76.
*  Bei  Sperges  S.  277,  278,  279.  Villanueva  nr.  141.  In  einer  der  Verleihungen
für  Brixen  sagt  König  Philipp:  „Certum  est  et  indubitatum  quod  quidquid  metalli
in  visceribus  terrae  reperitur,  de  antiquissimo  jure  imperii  fisco  nostro  pertinet  —
also  schon  de  antiquissimo  jure,  nicht  erst  etwa  seit  der  Ronkalischen  Konstitution.
Ganz  gewiss  waren  die  Metalle  nicht  pars  fundi.
6  Fridericus  II.  (von  Sperges  S.  214);  „Nos  autem  de  consueta  regali  benevolentia,
  attendentes  merita  concedimus  ipsi  Chunrado  Episcopo  et  successoribus
  suis,  ut  ipse  ad  suam  et  ecclesie  sue  utilitatem  in  Ulis  argentifodinis
argentum  fodi  faciat  et  exquiri  secundum  concessionem  ipsi  Episcopo  a  felicis
memorie  divi  patrui  nostri  regis  Philippi  liberalitate  factam,  quam  eciam  nos  regia
confirmamus  auctoritate.  Damus  eciam  licentiam  et  auctoritatem  praefato  Episcopo ­
  et  suis  successoribus,  ut  ipsi  ubicunque  in  Episcopatu  suo  argentum  in  vis-Arndt,
  Bergregal.  «
        <pb n="101" />
        98

Im  Gegensatz  zu  vorstehenden  Ausführungen  nehmen  Zycha  S.  49
und  Mispoulet  1.  c.  an,  daß  die  Bischöfe  von  Trient  nicht  als
Landes-  und  Regalherren,  sondern  als  private  Grundeigentümer  (proprietaire
  prive)  den  Bergbau  auf  einem  ihnen  jure  privat  gehörigen
Berg  freigegeben  haben.  Auch  diese  Behauptung  findet  in  den  Urkunden ­
  oder  sonst  keine  Stätte.  Sie  widerlegt  sich  schon  aus  dem
Wortlaut;  denn  in  der  Urkunde  von  1185  stützt  sich  der  Bischof,  der
sich  als  „princeps“  Tridentinus  und  Triumphator  bezeichnet,  auf  principalem
  nostram  majestatem  non  solum  armis  decoratam,  sed  etiam
legibus,  postis  et  institutionibus  armatam  —  also  nicht  auf  Privateigentum. ­
  Daß  die  Worte  „salvo  tarnen  honore  imperii“  nur,  wie
Mispoulet  behauptet,  eine  bloße  „Clause  de  style“  waren,  ist  eine
willkürliche  Annahme;  in  Wirklichkeit  waren  sie  eine  Anerkennung  des
kaiserlichen  Rechts.  In  keinem  Falle  beweisen  sie,  daß  der  Bischof
als  privater  Grundeigentümer  handelte.  Auch  die  Carta  laudamentorum
et  postarum  episcopi  vom  Jahre  1208  zeigt  den  Aussteller  nicht  als
proprietaire  prive,  sondern  als  Territorial-  und  Regalherrn  und  Gesetzgeber; ­
  denn  es.heißt  darin:  Dominus  Fr.  dei  gracia  —  ordinavit  et
proprio  ore  confirmavit  et  in  perpetuum  observari  jussit  et  —  imperavit.
  —  S.  auch  hierzu  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte
Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  247  f.,  Albignente  p.  160.
Auch  das  Bergrecht  der  Stadt  Massa  Maritima  oder  metallorum  in
Toskana  aus  dem  13.  Jahrhundert  beruht  auf  dem  Bergregal  und  der  auf
dessen  Grund  erklärten  Bergbaufreiheit 1 .  Nicht  ein  privater  Grundeigentümer ­
  auf  seinem  Privatacker,  sondern  die  Republik  handelt  als  Souverän
auf  ihrem  Herrschaftsgebiet,  auch  auf  fremden  Grundstücken,  wie  schon
daraus  erhellt,  daß  das  Statut  fünf  Gesetzbücher,  darunter  einen  Strafkodex
enthält,  auch  ein  Expropriationsrecht  kennt.  Dem  ersten  Besitzergreifer
soll  der  capitano  (Beamte)  verleihen,  falls  er  während  dreier  aufeinanderfolgender ­
  Tage  das  Feld  markiert  hat  (also  ähnlich  wie  in  Vipaska).
  Der  Republik  sind  Abgaben  zu  entrichten.  Bei  Nichtbauhafthaltung ­
  entfallt  das  Bergbaurecht.  Der  Massaner  Bergbau  bestand  mindestens ­
  schon  1000  Jahre  vor  Christus,  ebenso  wie  der  Bergbau  in
Elba  auf  Kupfer  und  Eisen.  Ursprünglich  hatten  ihn  die  Phönizier
aufgenommen *  1  2 .  Es  ist  nun  richtig,  daß  die  Markgräfin  Mathilde  von
ceribus  terre  valeant  reperire,  fodiant,  ita  tarnen,  ut  nos  in  proventibus  .  .  .  secum
ad  medium  debeamus  participare.“  S.  auch  im  allgemeinen  Kroll,  L’immunite
francque,  ferner  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  Bd.  32  S.  432.
1  Archivio  storico  italiano  dispensa  XVIII,  1853,  auch  bei  Mispoulet  p.  103.
2  S.  hierzu  L.  Simonin,  De  l’exploitation  des  mines  etc.  en  Toscane  pendant
        <pb n="102" />
        99

Toskana,  gestorben  1x15,  deutsche  Bergtagelöhner  nach  Massa  gezogen ­
  hat,  auch  daß  sich  in  der  Bergordnung  einzelne  deutsche  Worte
finden  wie  guerci  —  für  Gewerken;  aber  daraus  folgt  noch  lange
nicht  der  deutsche  Ursprung  der  Bergordnung  noch  der  Bestimmung
der  Rechtsbeziehungen  zwischen  Staat,  Grundeigentümer  und  Bergbau,
so  wenig  wie  aus  den  noch  heute  üblichen  Ausdrücken  Zeche  und
Kux  der  czechische  Ursprung  unseres  heutigen  Bergrechts 1 .  Was
vom  Bergrecht  für  Massa  aus  dem  13.  Jahrhundert  gesagt  ist,  gilt
auch  für  das  Statut  von  Iglesias *  1  2 .  Der  dortige  Bergbau  bestand  seit
der  Phönizierzeit.  Das  Statut  ist  ein  Gesetz  mit  Strafkodex,  es  heißt
überall  „ordiniamo“  wie  in  dem  für  Massa,  „statuimus  et  ordinamus“
—  es  ist  also  kein  Vertrag  eines  privaten  Grundeigentümers  mit  Bergleuten. ­
  Inhaltlich  wird  das  Statut  den  Karthagern  zugeschrieben.
In  Spanien  finden  sich,  wie  hier  gelegentlich  zu  bemerken  ist,
Bergverleihungen  schon  aus  dem  Jahre  1256  (Alfons  X.)  nachweisbar,
auf  dem  Bergregal  beruhend,  Villanueva  p.  278,  also  lange  vor  der
Berufung  deutscher  Bergleute  durch  Isabella  von  Kastilien.  Wieder  ein
Beweis  dafür,  daß  die  Trennung  des  Bergbaues  vom  Grundeigentum
nicht  erst,  wie  Achenbach,  Westhoff  und  andere  behaupten,  aus  Deutschland ­
  nach  Spanien  importiert  ist.
Die  Harzer  Bergordnungen.
§  17.  Die  Bergwerke  am  Harze  sind  unter  König  Heinrich  dem
Vogler  oder  unter  Otto  I.  entdeckt  und  durch  fränkische  Bergleute
aufgenommen  worden 3 .  Diese  Harzer  Bergwerke  gehörten  ursprünglich
den  Kaisern.
Die  allgemeine  Ansicht  geht  dahin 4 ,  daß  diese  Bergwerke  nur
deshalb  den  Kaisern  gehörten,  weil  sie  auf  königlichem  Grund  und
Boden  lagen.  Diese  Ansicht  dürfte  indes  nicht  zutreffend  sein.  Zwar
stand  der  Harz  unter  kaiserlichem  Bann,  dem  Kaiser  gebührte  also
das  ausschließliche  Jagdrecht;  aber  als  die  Bergwerke  daselbst  in  Be-I’antiquitü

  et  le  moyen  äge  in  den  Annales  des  mines,  partie  administrative,  Paris
i8 58  S.  8i6,  1859  S.  1—16,  557.
1  Die  Ähnlichkeiten,  ja  Gleichheiten  zwischen  den  Tafeln  von  Aljustrel  und
dem  Massaner  Bergrecht  sind,  worauf  Mispoulet  hinweist,  überaus  frappant.
8  Bei  Mispoulet  p.  106.
3  Versuch  einer  Geschichte  der  Bergwerksverfassung  oder  Bergrechte  des
Harzes  im  Mittelalter  von  Franz  Johann  Friedrich  Meyer,  Eisenach  1817.
4  Z.  B.  Eichhorn,  Deutsche  Staats-  und  Rechtsgeschichte  §  297.  Karsten
S.  29.
        <pb n="103" />
        trieb  kamen,  stand  Grund  und  Boden  im  Harze  meist  im  Privateigentum ­
  anderer.  Die  ältesten  Harzer  Bergordnungen,  die  am  25.  April
1271  bestätigen  Jura  et  Libertates  Silvanorum,  deren  Inhalt  zweifellos
erheblich  weiter  in  die  Vergangenheit  zurückreicht 1 ,  berücksichtigen
neben  den  Gewerken  und  dem  derzeitigen  Bergregalherrn,  die  Grundeigentümer ­
  —  erfexen  —  im  Harze.
Die  Jura  et  Libertates  sind  in  Wagners  Corpus  Juris  Metallici
S.  1021  ff.  abgedruckt,  und  zugleich  ins  Hochdeutsche  übertragen.
Im  hochdeutschen  Texte  kommen  folgende  Stellen  vor:
„Die  Würfe  in  dem  Walde  gelegen,  gehören  zu  den  Bergen,
die  soll  niemand  nirgends  bringen;  er  tue  es  denn  mit  des
Eigentümers  Willen“

„Diejenigen,  die  Waldeigentum  im  Harze  haben,  die  sollen  des
Jahres  zwey  Mahl  jagen  und  zweyraal  fischen  zur  Erhaltung  ihres
ruhigen  Besitzes.“
Auch  sonst  ist  bekannt,  daß  zahlreiche  Personen  Besitzungen  im
Harze  hatten.  So  gehörte  einer  Gräfin  Adelheid  von  Clettenberg
Walkenried  mit  Äckern  und  Wäldern;  also  gerade  ein  Teil  desjenigen
Komplexes,  wo  der  Silberbergbau  umging.  Dieser  Gräfin  Adelheid
schenkte  Kaiser  Lothar  in  ihren  Besitzungen  „jus“,  quod  Wildbann
dicitur 1 .
Ferner  wird  von  zahlreichen  geistlichen  und  weltlichen  Grundbesitzern ­
  im  Harze  berichtet 8 .
Durch  dies  alles  wird  die  Behauptung  von  Zycha,  Ältestes  Bergrecht ­
  S.  73,  116,  Westhoff  1.  c.  S.  94  widerlegt,  daß  der  Kaiser  als
privater  Grundeigentümer  nur  auf  eigenen  Privatgrundstücken  Bergbau
betrieben  und  freigegeben  hat,  und  daß  die  ältesten  dortigen  Bergwerksurkunden ­
  Bestimmungen  Uber  die  Rechte  der  Grundeigentümer
vermissen  lassen;  denn  sonst  könnte  nicht  der  Waldeigentümer  (erfexen)
besonders  gedacht  werden.  Übrigens  hatte  Kaiser  Heinrich  V.  schon
im  Jahre  1131,  also  lange  vor  der  „Jura  et  libertates  sylvanorum“,
dem  Kloster  Reichersberg  im  Harz  das  Bergregal  auf  dessen  Gebiet
verliehen,  also  waren  damals  die  Bergwerke  im  Harz  nicht  pars  fundi 4 .
1  Die  Bergordnung  soll  fast  wörtlich  in  den  Goslarschen  Berggesetzen  vom
Jahre  1186  enthalten  gewesen  sein  (Meyer  S.  39).
2  Meyer  S.  4—37  a.  a.  O.
8  Meyer  1.  c.
4  S.  auch  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Germ.  Abteilung,
        <pb n="104" />
        IOI

Dagegen  ist  unstreitig,  daß  die  deutschen  Könige  Eigentümer  der
Bergwerke  im  Harze  waren,  daß  insbesondere  zunächst  die  sächsischen,
dann  später  die  fränkischen  und  zuletzt  die  hohenstaufischen  Kaiser
jene  Bergwerke  als  ihr  Eigentum  besaßen 1 .  Nicht  minder  ist  unstreitig, ­
  daß  die  Kaiser  diese  Bergwerke  nicht 2  für  eigene  Rechnung  betrieben ­
  haben,  und  zwar  lassen  die  Quellen  erkennen,  daß  sie  ihn
genau  so  betreiben  ließen,  wie  die  Meissener  Markgrafen  die  Bergwerke ­
  in  ihrem  Markgrafentum  und  die  Böhmischen  Könige  die  Bergwerke ­
  in  Böhmen.  Die  Kaiser  haben  nun  teils  über  körperliche,  teils
über  ideelle  Teile  der  Harzer  Bergwerke  in  freigiebigster  Weise  verfügt, ­
  welche  Verfügungen  insoweit  einiges  Interesse  darbieten,  als  sie
es  wahrscheinlich  machen,  daß  die  Kaiser  auch  in  anderen  Reichslanden ­
  die  Mineralien  verschenkt  haben.  Schon  Heinrich  IV.  gibt
einen  Zehnten  von  einem  Teil  der  Bergwerke  am  Harze  nebst  dem
Schlosse  Scharzfeld  an  Witekind  von  Wolfenbüttel  zu  Lehn 3 .  Friedrich  I.
verteilte  im  Jahre  1157  den  Rammeisberg  und  die  unter  ihm  befindlichen ­
  Bergwerke  unter  die  Stadt  Goslar,  das  Kloster  zu  Walkenried
und  die  Stifte  St.  Simon  und  St.  Petrus.  In  der  Urkunde  für  Walkenried ­
  ist  gesagt 4 ,  daß  der  Kaiser  den  vierten  Teil  des  Rammeisberges
geschenkt  habe,  obwohl  er  wie  die  Bergwerke  in  ihm  von  Privaten
besessen  wurde,  und  der  Kaiser  im  wesentlichen  nur  die  Zehnten
bezog.
Außer  den  vorerwähnten  sind  noch  andere  kaiserliche  Verleihungen
über  die  Harzer  Bergwerke  überliefert.  Was  den  Kaisern  noch  von
diesen  Bergwerken  verblieben  war,  übertrug  Friedrich  II.  im  Jahre  1235
Otto  dem  Kinde  von  Braunschweig  und  Lüneburg 5 .
Die  Herzoge  von  Lüneburg  erließen  die  schon  erwähnten  Jura  et
Libertates.  Dieselben  stellen  äußerlich  einen  Rezeß  vor,  welcher  zwischen ­
  den  verschiedenen  Bergbauinteressenten  abgeschlossen  ist.  Unter
letzteren  werden  auch  die  Waldeigentümer  besonders  genannt.  Von
den  Bestimmungen  dieser  Bergwerksordnung  möge  folgendes  hervorgehoben ­
  werden:
Bd.  24  S.  91.  Derselbe,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  54  S.  150.  Den  regalen
Ursprung  des  Harzer  Bergbaues  behauptet  auch  die  „Verfassungsgeschichte  von
Goslar“  von  Dr.  A.  Wolfstieg,  Berlin  1885,  S.  82  a.  a.  O.
1  Karsten  S.  30.
2  Karsten  daselbst  u.  a.  m.
3  Meyer  S.  19.
4  Meyer  S.  29,  dedit  quartam  partem  Rammelsbergi.
s  Meyer  S.  38  ff.,  60  ff.  Thomas  Wagner,  Einleitung  XXVIII  zum  Corpus
Juris  Metallici.
        <pb n="105" />
        102

Ein  Bergwerk  soll  soweit  des  Holzes  gebrauchen,  als  seine  Wasserführung ­
  1  und  seine  Zeche  gehen.  Dreizehn  Gruben  soll  ein  Berg
haben,  zwischen  jeder  Grube  13  Fuß,  5  Fuß  in  die  Weite,  7  in  die
Länge.  Das  Gebäude,  das  auf  den  Zechen  steht,  gehört  zum  Eigentum ­
  auf  den  Bergen.  Den  Zehnten  soll  man  bei  der  Sonntagsabendschicht ­
  schätzen  und  so  die  Woche  über  geben.  Die  Zuteilung  der
Grubenfelder  erfolgt  durch  den  Bergmeister 1  2 .
Eine  andere  Bergwerksordnung,  diejenige  für  den  Rammeisberg
vom  Jahre  1470,  welche  bei  Wagner,  S.  1028  ff.,  abgedruckt  ist,  darf
noch  erwähnt  werden,  weil  sie  ihrem  Inhalte  nach  vielleicht  ebenso  alt
sein  dürfte,  wie  die  Jura  et  Libertates  Silvanorum  sind.  Die  Rammelsberger
  Bergordnung  ist  vom  Rate  zu  Goslar  erlassen,  welcher  Stadt
teils  von  Friedrich  I.  und  teils  von  noch  späteren  Kaisern  Bergwerke
am  Rammeisberg  verliehen  sind 3 .  In  jener  Bergwerksordnung  heißt
es:  „Weil  das  Gericht  des  Rammeisberges  uns,  dem  Rathe,  zusteht,
wollen  wir  nach  Ausweis  des  Bergrechts  einen  Bergrichter  setzen,  der
einem  Jeden  auf  Klage  und  Antwort  zum  Rechte  verhelfen  kann.  Derselbe ­
  Bergrichter  soll  die  Macht  haben,  die  Gruben  den  Bürgern  von
Goslar  und  Anderen  zu  verleihen“  usw.
Nach  dem  Ausgeführten  war  die  Bergbaufreiheit  am  Harze  weder
auf  Gemeinland  noch  auf  Gemeindegenossen  beschränkt.  Sie  bestand
auch  nicht  aus  dem  eigenen  Rechte  der  Bergbautreibenden,  sondern
aus  dem  Willen  des  Bergregalherrn.
Die  Bergwerksordnungen  für  Admont.
Die  Abtei  Admont  wurde  im  Jahre  1074  von  Salzburg  gestiftet 4 .
Gleich  bei  der  Stiftung  wurde  sie  mit  den  innerhalb  des  Stiftsgebietes
vorkommenden  Bergwerksmineralien  von  dem  Hochstifte  belieben.
Letzteres  leitete  sein  Recht  hierzu  nicht  aus  seinem  Grundeigentum,
sondern  aus  kaiserlichen  Privilegien  ab.  In  einer  Urkunde  des  Salzburger ­
  Erzbischofs  Eberhard  vom  Jahre  1160  heißt  es 5 :

1  „Ahgeducht“  augenscheinlich  aquaeductus.
3  Karsten  S.  31.
3  Ein  Privilegium  Friedrichs  II.  vom  Jahre  1219  für  die  Stadt  Goslar  ist
bei  Wagner  S.  1021  abgedruckt.
4  Nachrichten  vom  Zustande  der  Gegenden  und  Stadt  Juvavia,  Salzburg  1784,
Anhang  S.  266  ff.
5  Dieselbe  wird  von  Albert  v.  Muchar,  Geschichte  der  Herzogtums  Steiermark, ­
  Grätz  1846,  3.  Teil,  S.  105,  aus  dem  Admonter  Saalbuch  mitgeteilt  und
findet  sich  auch  im  Urkundenbuche  für  Steiermark  No.  405  S.  390.
        <pb n="106" />
        103

„sed  et  ubicunque  in  possessione  coenobii  venae  salis  seu  ferri
aut  argenti  vel  cujuslibet  metalli  fodinae  reperiri  poterant,  quae
de  regalibus  imperii  Salzburgensis  ecclesia  hactenus  quiete  possedit,
  sicut  ex  concessione  pontificum  praescriptorum  primitus 1  ea
fratres  Admontenses  possederunt,  et  nos  eis  ex  assensu  Friderici
concedimus.  “
Hiernach  steht  der  Besitz  von  Eisengruben  durch  die  Abtei  zu
Admont  nicht  im  Widerspruch  mit  der  Annahme  eines  Bergregals  und
dies  um  so  weniger,  als  Kaiser  Friedrich  I.  im  Jahre  1183  nochmals
Admont  die  ihr  von  Salzburg  übertragenen  Regalien  bestätigte:
„Sub  alis  et  aquilis  Imperatoriae  majestatis  conservanda  suscipimus
  et  defendenda,  constituentes,  ut  debita  usuum  Integrität«
possideant,  quae  de  regalibus  Imperii  a  Salzburgensensi  ecclesia
susceperunt  et  possidere  dignoscuntur  .  .  .  fratres  Admontenses' 2 .“
Die  Äbte  zu  Admont  betrieben  nun  die  ihnen  gehörigen  Eisensteingruben ­
  in  ähnlicherWeise  wie  der  König  Böhmens  die  seinigen:
sie  überließen  sie  Dritten  zum  Abbau  unter  gewissen  Bedingungen.
Den  tatsächlichen  Verhältnissen  entsprechend,  übertrugen  oder  verpachteten ­
  sie  ihre  lange  erschlossenen  Gruben  bestimmten  Personen
unter  Bedingungen,  die  von  den  in  anderen  Bergwerksordnungen  aufgeführten ­
  nicht  merklich  abweichen.
Von  derartigen  Übertragungen  sind  uns  zwei,  die  eine  an  die
Freisacher  Bürger  vom  Jahre  1202  und  die  andere  vom  Jahre  1216
an  die  Lehnsträger  Meynhard,  Heinrich  von  Pulndorf  und  Gottfried
sowie  deren  Sorien  überliefert.  Die  letztere,  der  berühmte  Admonter
Bergbrief,  ist  im  Corpus  Juris  Metallici  p.  31,  32,  ferner  im  Urkundenbuch ­
  für  Steiermark  N.  405,  bei  Mispoulet,  Le  regime  des  mines  etc.
p.  102,  abgedruckt.
Der  Abt  Gottfried  verleiht  mit  Zustimmung  der  Mönche  (concessimus),
  nicht  als  privater  Grundbesitzer,  sondern  als  Regal-  und
Landesherr  die  Gruben,  quae  nuncupantur  Ysenhartes  fodina  et  Admontensis
  fodina,  quae  modo  pro  una  reputantur,  unter  der  Bedingung,
daß  die  Belehnten  ihm  zahlen  „marcam  CXXX  denariorum“.  Die
Summe  ist  aus  der  Ausbeute  zu  entrichten,  also  von  dem,  was  nach
Abzug  der  Unkosten  den  Bergbauunternehmern  übrig  bleibt.  Außerdem ­
  erhält  die  Abtei  den  achten  Teil  des  Ausgebrachten  sine  omni
minutione,  also  soviel  wie  die  Urbure  (im  engeren  Sinne)  der  böhmi-1

  Primitus,  also  schon  seit  der  Stiftung,  d.  i.  seit  1074.
*  Bei  v.  Muchar  III  105  aus  dem  Admonter  Saalbuche.
        <pb n="107" />
        104

sehen  Könige  betragen  hat.  Der  Bergbrief  enthält  außerdem  Vorschriften ­
  über  die  Kaduzierung  der  Bergwerksanteile  und  Gruben.  Hervorzuheben ­
  ist,  daß  ein  verfallener  Teil  eines  Sozius  den  übrigen  Gesellschaftern ­
  zufallen  soll,  wenn  sie  die  darauf  haftenden  Lasten  übernehmen, ­
  wenn  dies  aber  nicht  geschieht,  dem  Abte.
Es  mag  hier  wiederholt  angeführt  werden,  daß  z.  B.  im  Statut
für  Massa  aus  dem  13.  Jahrhundert  herrschte  „il  principio  della  jure  completa
  liberta  con  predominio  assoluto  del  diritto  di  scoperta  e  con  eslusione
  di  qualcunque  preteso  del  superficiario“,  Villanueva  p.  375  \  Ebenso
beruhten  das  Sardinische  Statut  von  1131,  das  von  Iglesias  und  unzählige ­
  andere  bei  Albignente  p.  157  —187  aufgeführte  Statuten  (Vercelli,
  Novara,  Bergamo,  Lodi,  Valle  Scalve,  Valtrompia,  Trento,  Elba,
Albenga,  Argenta,  Veletri,  Pergola,  Murri,  Brescia,  Sorrento,  Custozza
usw.)  auf  dem  Bergregal,  nicht  auf  dem  Grundeigentum;  aus  ersterem
wurden  Abgaben  und  Bergbaufreiheit  abgeleitet*.  Dabei  ist  zu  beachten, ­
  daß  die  Regalien  allmählich  an  die  Territorialgewalten,  vor
allem  auf  die  Stadtrepubliken  übergegangen  waren.
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  im  Sachsen-  und
Schwabenspiegel.
Literatur:  Die  Lehrbücher  des  deutschen  Privatrechts.  Arndt,  Zeitschrift
für  die  gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  250,  ferner  in  der  Zeitschrift  für
Rechtsgeschichte,  Germ.  Abteilung,  Bd.  23  S.  112,  Bd.  24  S.  87.  Zeumer,  Der
begrabene  Schatz  im  Sachsenspiegel.  Mitteilungen  des  Instituts  für  österreichische
Geschichtsforschung  XXII.  Zycha,  Ältestes  Bergrecht.  Abignente,  La  proprieta
del  sottosuolo,  Roma  1889,  p.  109.  Villanueva  s.  m.  Miniere  in  der  encyclopedia
t  aliana  XV*  p.  266.  Ermisch,  Das  sächsische  Bergrecht  im  Mittelalter  1887.
§  18.  Nachdem  durch  die  vorstehenden  Ausführungen  vielleicht
gelungen  ist,  die  im  12.  und  13.  Jahrhundert  weit  verbreitete  Geltung
des  Bergregals  und  des  damit  häufig  in  Verbindung  stehenden  Instituts
der  Bergbaufreiheit  nachzuweisen,  kann  nunmehr  zum  Bergrechte  des
Sachsen-  und  Schwabenspiegels  übergegangen  werden.  Die  Abfassung
des  Sachsenspiegels  ist  jünger  als  der  Inhalt  mehrerer  der  vorbesprochenen ­
  Bergordnungen.  Man  setzt  sie  in  die  erste  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts, ­
  etwa  in  die  Zeit  von  1224  bis  1235 8 ,  während  der  Inhalt
der  Trientiner,  Harzer,  Schemnitzer,  Iglauer  und  Freiberger  schon  im
1  Villanueva  p.  375.
2  Abignente  p.  181.
3  v.  Schulte,  Lehrbuch  der  deutschen  Reichs-  und  Rechtsgeschichte,  4.  Aufl.,
Stuttgart  1876,  S.  167.
        <pb n="108" />
        io-5

12.  Jahrhundert  gegolten  hat.  Es  dürfte  hiernach  auffallend  erscheinen,
wenn  es  richtig  sein  sollte,  daß  dem  Sachsen-  und  Schwabenspiegel
sowohl  das  Bergregal  wie  die  Bergbaufreiheit  fremd  gewesen  seien,
und  daß  nach  diesen  Rechtsbüchern  die  Mineralien  nur  einen  zur  ausschließlichen ­
  Verfügung  des  Oberflächeneigentümers  stehenden  Substanzteil ­
  des  Bodens  gebildet  haben  *.  Dies  nimmt  allerdings  die
größere  Zahl  der  Rechtslehrer  an,  insbesondere  Jung 1  2 ,  Grueter 3 ,  Böhlau
 4 ,  Weiske 5 ,  Karsten 6 ,  Achenbach 7 ,  Gerber 8 ,  Kommer 9 ,  Gierke 10  11 ,
Karl  Lehmann,  Zeitschrift  für  die  Philologie  Bd.  39  S.  273.
Dagegen  wollen  Homeyer 11 ,  Sachsse 12 ,  Eichhorn 13  und  Steinbeck 14
im  Sachsenspiegel  das  Bergregal  finden;  indeß  Sachsse  nur  bei  Gold
und  Edelsteinen,  Eichhorn  nur  bei  den  edelen  Metallen.
Die  in  Frage  kommende  Stelle  des  Sachsenspiegels  lautet  nach
der  (dritten)  Ausgabe  von  Homeyer:
Buch  I,  Art.  35.
§  1.  „Al  schat  under  der  erde  begraven  deper  den  ein  pluch
ga,  die  hört  to  der  koninglichen  gewalt.“
§  2.  „Silver  ne  mut  ok  neman  breken  up  enes  anderen  mannes
gude  ane  des  willen  des  de  stat  is,  gift  he’s  aver  orlof,  de  vogedie
  is  sin  darover.“
Im  Schwabenspiegel  lautet  die  Stelle  (Ausgabe  von  Laßberg
S.  91):
197.  „Wer  schaecz  under  die  erd,  begrevet  tieffer  denn  ein
pflüg  gat  der  gehoert  czu  ce  kungklichen  gewalt.“

1  S.  auch  Völkel,  Grundzüge  des  preußischen  Bergrechts  1914,  S.  16,  der  anerkennt, ­
  daß  zur  Zeit  der  Abfassung  des  Sachsenspiegels  das  Bergregal  längst
gegolten  hat.
2  De  jure  salinarum  p.  125.
3  De  regali  metallorum  iure  p.  32  seq.
4  De  regalium  notione  p.  16.
6  Der  Bergbau  und  das  Bergregal  S.  32  ff.
6  Über  den  Ursprung  des  Bergregals  in  Deutschland  S.  42  ff.
7  Deutsches  Bergrecht  S.  73.
8  Deutsches  Privatrecht,  11.  Auf!.,  §  95  Anm.  2.
8  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  389  ff.
10  Deutsches  Privatrecht.
11  S.  weiter  unten.
12  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  Bd.  10  S.  62  ff.
13  Deutsche  Staats-  und  Rechtsgeschichte,  3.  Ausgabe,  §  297.
14  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  40  ff.
        <pb n="109" />
        —  io  6  —
„Silver  sol  nyeman  graben  auff  eynes  mannes  gut  on  seynen
willen  des  die  stat  ist.  ab’  geit  er  das  vorlaub,  die  vogttey  is
.  .  .  seyn  darüber.“
Die  herrschende  Ansicht  faßt  die  Worte  „schat“  und  „schaecz“
als  Schatz  und  nicht  als  Bergwerksgut  auf  und  unterstellt  dem  Worte
Silber  alle  übrigen  Mineralien 1 .
Hierdurch  erlangt  die  Stelle  folgenden  Sinn:
§  I.  „Aller  Schatz  unter  der  Erde  begraben,  tiefer  als  ein
Pflug  geht,  gehört  zur  königlichen  Gewalt.“
§  2.  „Mineralien  darf  niemand  auf  fremdem  Grund  und  Boden
brechen,  ohne  dessen  Erlaubnis,  dem  das  Grundstück  gehört
u.  s.  w.“
Gegen  diese  Auffassung  dürften  sich  nachstehende  Erwägungen
geltend  machen  lassen:
Erstens.  Das  Wort  „ok“  im  Sachsenspiegel  würde  dabei  nicht
verständlich  sein.  Wenn  die  Schätze  zur  königlichen  Gewalt  gehören,
W'arum  soll  denn  auch  niemand  ohne  Willen  des  Grundeigentümers
Silber  brechen?
Zweitens.  Angenommen,  daß  Artikel  35  des  Sachsenspiegels  in
§  1  Schätze  und  in  §  2  Mineralien  im  Auge  gehabt  hätte,  so  dürfte
das  Wort  „all“  in  §  1  sehr  auffallend  sein,  da  der  Spiegler  alsdann
einfacher  gesagt  haben  würde;  der  Schatz  gehört  zur  königlichen  Gewalt, ­
  Silber  gehört  dem  Grundeigentümer.
Drittens.  Es  ist  nicht  ersichtlich,  wie  der  Spiegel  Silber  für  alle
anderen  Mineralien  gesetzt  haben  soll.  Zwar  ging  zur  Zeit  seiner  Abfassung ­
  im  Sachsenlande  ein  reger  Bergbau  auf  Silber  um;  indes  gab
es  damals  auch  im  Sachsenlande  anderen  Bergbau,  und  waren  damals
die  Salinen  (Lüneburg,  Halle  a.  S.)  der  wertvollste  Bergwerksbesitz.
Viertens.  „Alle“  Schätze  haben  niemals  zur  königlichen  Gewalt
gehört.  Noch  viel  weniger  war  es  verwehrt,  auf  eigenem  Boden  nach
Schätzen  zu  suchen.  Dies  dürfte  aus  Nachstehendem  ersichtlich  sein:
Im  Römischen  Rechte  ist  unstreitig,  daß  jeder  auf  eigenem  Boden
auch  ohne  Erlaubnis  nach  Schätzen  suchen  und,  wofern  er  sich  hierbei ­
  nicht  verbotener  Mittel  bediente,  gefundene  Schätze  vollständig  für
sich  behalten  darf.
„L.  un.  Cod.  Just,  de  thesauris  (10,  15)  von  Leo  und  Zeno:  Nam
in  suis  quidem  locis  unicuique,  dummodo  sine  sceleratis  ac  puni-1
  Vgl.  Jung,  Böhlau,  Weiske,  Kommer,  Achenbach,  Karsten  an  den  oben
zitierten  Stellen.
        <pb n="110" />
        endis  sacrificiis  ....  thesaurum  ....  quaerere  et  invento  uti
liberam  tribuimus  facultatem  ....  quod  jam  lege  permissum  est.  “
Um  auf  fremdem  Grund  und  Boden  nach  Schätzen  zu  suchen,
bedurfte  man  nach  Römischem  Recht  nur  der  Genehmigung  des  betreffenden ­
  Eigentümers.
„In  alienis  vero  terrulis“  —  so  heißt  es  an  der  zitierten  Stelle  weiter
—  „nemo  audeat  invitis  immo  non  volentibus  vel  ignorantibus  dominis
opes  abditas  suo  nomine  perscrutari  .  .  .  .“
Hiernach  war  im  Römischen  Rechte  der  Schatz  auf  Privatländereien ­
  kein  Regal  und  er  gehörte  nicht  dem  Kaiser.
Nur  wenn  jemand  in  publico  loco  vel  fiscali,  sagt  §  39  Inst.
Just.  II  1  de  rerum  divisione  et  qualitate,  oder  wenn  jemand  in  locis
fiscalibus  vel  publicis  religiosisve  aut  in  monumentis,  sagt  1.  3  §  19  D
de  jure  fisci  (49,  14),  einen  Schatz  findet,  so  gehört  die  Hälfte  dem
Fiskus.
Der  Lex  Romana  Visigothorum  ist  ebenso  wie  dem  Römischen
Rechte  der  Satz  fremd,  daß  alle  Schätze  auf  privatem  Grund  und
Boden  dem  Landesherrn  gehören  oder  nur  mit  dessen  Genehmigung
gesucht  werden  dürfen.  —  über  X  tit.  X  de  thesauris.  — 1 .
Die  Interpretatio  zu  dieser  Stelle  lautet:
„Si  quicunque  thesaurum  in  sua  terra  invenerit,  ei  ex  integro,
quod  inventum  est,  acquiratur  et  nullam  calumniam  pertimescat.
Si  vero  in  loco  alieno  thesaurum  casu  iuvenerit,  eum  qui  loci
dominus  est,  in  quartam  inventaram  rerum  debet  admittere.
Attamen  nullus  efibdiendo  loca  aliena  praesumat  ista  requirere.“
Die  Epitome  ab  Aegidio  edita,  die  Scintilla,  die  Epitome  Codicis
Guelpherbitani,  die  Epitome  Monachi,  die  Epitome  Codicis  Seldeni 1  2
kennen  gleichfalls  kein  allgemeines  Schatzregal.
Die  Epitome  S.  Galli  bestimmt:
„Si  quis  homo  aut  aurum  aut  aliqua  alia  robustura  in  sua  propria
terra  invenerit  ad  nullura  hominem  exinde  dare  non  debet  nisi
ipse  sibi  in  integro  vindicaret,  nam  si  quis  homo  in  alterius  terra
aut  aurum  aut  aliqua  robustura  invenerit,  quartam  portionem  ille
cujus  terra  est  exinde  reddat.“
Auch  diese  Bestimmung  muß  nach  der  Überschrift  des  Titels  und
deswegen  auf  das  Graben  von  Schätzen  bezogen  werden,  weil  der
1  Ausgabe  von  Haenel  p.  218,  219.
2  Haenel  p.  218,  219.
        <pb n="111" />
        —  io8  —
folgende  Titel  das  Suchen  von  Mineralien  behandelt,  und  letzteres
einem  jeden  auch  auf  fremdem  Grund  und  Boden  gestattet  *.  Muß  man
aber  die  Stelle  auf  das  Graben  von  Schätzen  beziehen,  so  beweist  sie,
daß  auf  eigenem  Grund  und  Boden  jeder  ohne  Erlaubnis,  auf  fremdem
jeder  mit  Genehmigung  des  Grundeigentümers  Schätze  suchen  darf.
Ein  Schatzregal,  welches  dahin  ginge,  daß  alle  Schätze  dem  Kaiser
gehören,  und  daß  kein  Schatz  ohne  kaiserliche  Erlaubnis  gegraben
werden  darf,  ist  nicht  (oder  wenigstens  nicht  allgemein)  auch  in  das
deutsche  Recht  aufgenommen  worden.  Die  Ronkalische  Konstitution
Friedrich  I.  vom  Jahre  1158  —  II.  F.  56  —  zählt  unter  den  Regalien
nur  auf:
„dimidium  thesauri  inventi  in  loco  Caesaris  non  data  opera  vel
loco  religioso,  si  data  opera  totum  ad  eum  pertineat.  “
Mit  dem  Römischen  Rechte  stimmt  der  Schwabenspiegel  überein,
nur  setzt  er  die  Anteile  des  Finders  und  Grundeigentümers  anders  fest:
Landrecht  346  in  der  Laßbergschen  Ausgabe  S.  147.
„Vnde  ist  daz  ieman  iht  vindet  vf  sinem  gute  daz  ist  sin  mit
rechte,  ob  er  vnder  der  erde  vindet  vnd  vindet  er  aber  anders
ieman  danne  er  selbe,  vnd  daz  er  ez  hat  nyt  geheizzen  suchen,
dem  sol  er  daz  vierde  teil  geben  wan  daz  is  syn  fvnd  recht.“
347:  „Vnde  vindet  ein  man  gut  of  der  vrien  strazze.  vnder  der
erde  das  ist  des  riches  vnd  dem  vinder  sol  daz  vierteil  werden
u.  s.  w.“
Die  in  Carl  Wilhelm  Gärtners  Ausgabe  des  Sachsenspiegels 2  aufgeführte, ­
  gemeine  Glosse  trägt  zu  Artikel  35  die  Grundsätze  des  Römischen ­
  Rechts  über  die  Schätze  vor.  Sie  sagt,  daß  nicht  jeder,
sondern  nur  der  mit  der  schwarzen  Kunst  oder  an  gewissen  Orten
gefundene  Schatz  ganz  oder  teilweise  dem  Reiche  gehören  soll.  Sie
sagt  ganz  ausdrücklich:
„Und  zuletzt  mag  sie  (Schätze)  ein  jeder  suchen  und  finden  an
den  Orten,  welche  sein  eigen  sind.“
Es  ist  also  nach  der  Glosse  gestattet,  auf  seinem  eigenen  Boden,
auch  tiefer  als  Pflug  und  Spaten  gehen,  ohne  königliche  Genehmigung
nach  Schätzen  zu  graben.
In  Unteritalien  gehörte  die  eine  Hälfte  des  gefundenen  Schatzes
dem  Grundeigentümer,  die  andere  dem  Finder.  Als  dieser  Satz  auf

1  S.  oben  §  2.
s  Leipzig  1732,  S.  86.
        <pb n="112" />
        log

Mineralfunde  angewandt  werden  sollte,  bestimmte  Karl  II.  von  Anjou
als  König  in  der  Const.  regni  C.  LX;  „quia  non  decet“  (Villanueva
p.  386  nr.  706):  „Non  tarnen  auri,  argenti,  caeterorumque  metallorum
fodinas  aut  salinas  et  jus  quod  in  iisdem  fodinis  salinisque  curiae  nostrae
competit  et  ab  antiquo(!)  competit,  enumerari  volumus  thesauri  vocabulo,
  nec  putamus,  quae  sicut  in  nomine  discrepant,  non  participiant  in
effectu  —“  d.  h.  nicht  Schätze,  wohl  aber  Metalle  und  Salz  nahm  der
König  für  sich  in  Anspruch.
Schon  nach  den  vorstehenden  Ausführungen  dürfte  es  schwer
angänglich  sein,  Artikel  35  §  I  des  Sachsenspiegels  auf  Schätze  zu
beziehen.  Es  treten  indeß  noch  zwei  Umstände  hinzu,  welche  dies
fast  unmöglich  erscheinen  lassen.  Artikel  66  im  Sachsenspiegel,
Buch  III  bestimmt  nämlich:
Ane  sin  (des  Richters)  orlof  mut  man  wol  graven  also  diep,  also
en  man  mit  eneme  spaden  upgeschieten  mach  die  erde,  so  dat
he  nene  schemele  ne  make.
Es  war  also  nach  dem  Sachsenspiegel  verboten,  auf  eigenem
Boden  ohne  Erlaubnis  des  königlichen  Richters  tiefer  zu  graben  als
dies  bei  der  Ackerbestellung  zu  geschehen  pflegt.  Entweder  gehörten
nun  dem  Könige  alle  Schätze,  abzüglich  des  Finderanteils,  so  musste
es  ihm  lieb  sein,  wenn  jemand  auf  eigenem  Besitztum  zum  Zwecke
des  Schatzfindens,  wie  tief  auch  immer,  suchen  würde.  Oder  die
Schätze  auf  privaten  Ländereien  gehörten  nicht  dem  Könige,  so  hatte
er  kein  Interesse,  jemanden  zu  verbieten,  über  eine  gewisse  Tiefe  nach
Schätzen  zu  graben.  Ferner  ist  zu  erinnern,  daß  Artikel  346  des
Schwabenspiegels  jedem  die  Schätze  zuspricht,  die  er  auf  seinem
eigenen  Gute  findet.  Es  ist  deshalb  nicht  möglich,  daß  der  Schwabenspiegel ­
  im  Artikel  197  vorschreiben  sollte,  daß  die  Schätze  zur  königlichen ­
  Gewalt  gehören.  Also  von  Schätzen  handeln,  dies  dürfte  erwiesen ­
  sein,  Artikel  35  des  Sachsen-  und  Artikel  197  des  Schwabenspiegels ­
  nicht;  es  fragt  sich,  ob  sie  von  Bergwerksgut  handeln?
Bejaht  man  die  Frage,  so  erhält  die  besprochene  Stelle  des
Sachsen-  und  Schwabenspiegels  folgenden  Sinn:
„Alles  Bergwerksgut,  begraben  tiefer  unter  der  Erde,  denn  ein
Pflug  geht,  gehört  zur  königlichen  Gewalt.  Silber  darf  auch  Niemand ­
  brechen  auf  eines  anderen  Mannes  Gute,  ohne  dessen
Willen  u.  s.  w.“
Aller  Bergwerksschatz,  all  shat,  omnis  thesaurus,  begraben  tiefer
unter  der  Erde,  denn  ein  Pflug  geht,  gehört  zur  königlichen  Gewalt;
        <pb n="113" />
        I  IO

aller  Bergwerksschatz  ist  regal  und  kann  ohne  Genehmigung  des  Regalherrn ­
  nicht  gegraben  werden.  Diese  Genehmigung  reicht  aber  —
außer  beim  Silberbrechen  —  auch  aus;  einer  weiteren  Genehmigung
und  insbesondere  der  des  Grundeigentümers  bedarf  es  nicht.
Alles  Bergwerksgut  ist  Regal,  also  auch  Silber.  Deshalb  darf
niemand,  selbst  nicht  der  Grundeigentümer,  auf  eigenem  Boden,  tiefer
als  der  Pflug  geht,  Silber  brechen.  Um  Silber  auf  einem  fremden
Grundstücke  zu  brechen,  bedarf  man  indeß  auch  der  Genehmigung  des
Grundeigentümers.  Außer  der  Erlaubnis  des  Regalherrn  ist  für  das
Silberbrechen  ausnahmsweise  auch  noch  die  Erlaubnis  des  Grundeigentümers ­
  nötig.  Diese  Auffassung  wird  als  eine  richtige  durch  mehrere
Glossen  des  Sachsenspiegels  bezeugt.
Die  bei  Gärtner  abgedruckte  Glosse  fährt  —  S.  87  —,  nachdem
sie  die  Theorie  vom  Schatze,  der  regelmäßig  nicht  dem  Reiche  gehört, ­
  vorgetragen  hat,  fort,  wie  folgt:
„Merk,  daß  ein  Unterschied  ist  zwischen  Schatz  und  Ertz,  davon
er  hie  saget,  daß  es  dem  Reiche  gehöre.  Denn  er  allhie  Ertz
vor  einem  schätz  nimmt,  und  uneigentlich  beniemet.  Solches  hastu
auch  1.  44  ff.  de  acq.  rer.  poss.  1.  15  ff.  ad  exhib.  Dis  ist  darumb,
daß  die  deutsche  Sprach  nicht  so  viel  besondere  Namen  hat,  als
Dinge  sein  1.  4  ff.  de  praescr.  verb.  Wisse  auch,  ob  wol  alle
Land  dem  Reich  unterthan  sind,  so  mag  kein  Ertz  ohne  des
willen  brechen,  des  die  stedt  oder  boden  ist.“
Der  letzte  Satz  „Wisse  auch  u.  s.  w.“  bestätigt,  daß  aus  dem
Rechte  des  Reiches  an  allen  Erzen  noch  nicht  folge,  daß  sich  der
Grundeigentümer  das  Brechen  von  Silber  durch  jeden  gefallen  lassen
müsse,  der  vom  Reiche  hierzu  die  Erlaubnis  hat.  Es  sei  also  neben
der  Erlaubnis  des  Reichs  auch  noch  diejenige  des  Grundeigentümers
nötig  —  indeß  nur  beim  Silberbrechen.
Nicht  minder  beweisend  dürfte  der  Inhalt  eines  in  Schlesien  aufgefundenen, ­
  aus  dem  13.  Jahrhundert  herrührenden  Codex  des  Sachsenspiegels ­
  und  seiner  Glosse  sein.  Dieser  hat  hinter  dem  Worte  „Silber“
die  Worte  „noch  Golt“  und  lautet  im  lateinischen  Texte:
In  locis  alienis  aurum  nec  argentum  fodere  licet 1
Zu  der  beregten  Stelle  lautet  nun  die  Glosse  wie  folgt:
„In  dysin  Articulo  vuret  er  Bergrecht,  des  saltu  wissen.  Alle
dy  Bücher  dy  der  sein  von  Bergrechte.  Dy  sin  ufkomen  von

1  Steinbeck  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11  S.  255  ff.
        <pb n="114" />
        111

wilküren,  dy  sich  die  lute  selber  under  sich  gesatzt  haben,  da
wenig  dy  leges  von  sprechin  und  wohin  das  bevelen  den  bergleuten.
  Yedoch  saltu  wissen,  das  dy  leges  einteil  upwisen.  Just,
de  rer.  divisione  §  thesauros.
Nu  saltu  wissen,  was  ein  schätz  heist
Nu  prüf  ein  unterscheid  an  ertz  und  an  schätze.  Dys  ist  da  er
hy  von  spricht,  das  in  das  riche  höre  und  hie  trennet  er  ertz
von  Schatze  eigentlich  zu  vornehmen  Das  ist  darumme
das  ty  Dutschin  also  vyel  namen  nicht  hat  als  is  dingis  ist  .  .  .
§  Alleine  das  er  des  riches,  so  mus  man  doch  nicht  uz  brechen,
—  nämlich  Silber  nicht  —  ane  des  gunst  des  dy  stat  is.“
Auch  Homeyer  bezieht  Artikel  35  §  1  nicht  auf  den  Schatz,  sondern ­
  auf  Bergwerksgut,  da  er  zu  dieser  Stelle  aus  einer  Glosse  anführt: ­
  „dat  alle  schat  höre  in  dat  rike,  dat  is  war,  wor  man  schätz
nimt  vor  erze“.  Die  Auffassung,  daß  nach  dem  Sachsen-  und  Schwabenspiegel ­
  alle  Bergwerke  Regalien  sind  und  außer  Silbergräbereien  auch
von  den  Nichtoberflächeneigentümern  mit  Erlaubnis  des  Regalherrn
betrieben  werden  dürfen,  stimmt  mit  dem  überein,  was  nach  dem
Löwenberger  Goldrechte  beim  Goldgraben  in  Schlesien  galt 1 .
Mit  der  eben  ausgesprochenen  Auffassung  lassen  sich  Umstände
vereinigen,  welche  sonst  schwer  erklärlich  sein  würden.  §  1  behandelt
alle  Arten  von  Bergwerksgut,  §  2  nimmt  von  diesen  allen  eines,  das
Silber,  heraus.  Das  Wort  ok  in  §  2  erklärt  sich,  weil  nach  der  diesseitigen ­
  Auffassung  auch  die  Genehmigung  des  Grundeigentümers  nötig
ist.  Allein  für  sich  ist  sie  ungenügend.  Sie  muß  auch  zu  der  des
Regalherrn  hinzukommen.  Die  Worte  „tiefer  als  ein  Pflug  geht“  erklären ­
  sich  aus  dem  Umstande,  daß  es  gut  erschien,  die  Grenze  zwischen ­
  den  Rechten  des  Bergregalherrn  und  des  Grundeigentümers  zu
ziehen.  Der  Sinn  der  Sachsenspiegelstelle  ist  der,  daß  der  Grundeigentümer ­
  nur  die  Ackernutzung,  nicht  aber  die  Bergwerksnutzung
haben  soll.  Beschränkungen  der  Bergbaufreiheit  zugunsten  des  Grundeigentümers ­
  finden  sich  übrigens  schon  seit  dem  Römischen  Rechte,
welches  den  Marmorbergbau  unter  fremden  Gebäuden  nicht  zuließ
wider  Willen  des  Eigentümers.
Auch  der  Ausdruck  „schat“  im  Sachsenspiegel  wird  nicht  auffallen ­
  können.  Daß  die  Worte  „Schatz“  und  „thesaurus“  nicht  nur
von  solchen  Sachen  gebraucht  wurden,  welche  durch  Menschen  verborgen ­
  sind,  sondern  auch  von  solchen,  welche  gewissermaßen  die

1  S.  oben  §  15.
        <pb n="115" />
        Natur  unter  der  Erde  verborgen  hat,  ist  unstreitig 1 .  Wenn  nun  die
Glossen  ausdrücklich  bezeugen,  daß  hier  nicht  von  solchen  Schätzen
gesprochen  wird,  welche  durch  Menschen  vergraben  sind;  wenn  ferner
der  Schwabenspiegel  von  Schätzen  dieser  Art  an  einer  anderen  Stelle
und  in  ganz  anderer  Weise  handelt,  so  dürfte  die  Beziehung  der  Worte
schat  und  schaecz  auf  Bergwerksgüter  unbedenklich  sein.  Die  Glossen
geben  dafür,  daß  die  Spiegler  Schätze  statt  Erz  gesagt  haben,  als
Grund  an,  daß  ein  geeignetes  Wort  in  der  deutschen  Sprache  nicht
vorhanden  sei.  Dem  tritt  zwar  Böhlau  mit  dem  Hinweis  darauf  entgegen, ­
  daß  schon  in  einer  steirischen  Urkunde  vom  Jahre  1103  das
Wort  „Arie“  für  Erz  vorkomme 1  2  3  *  *  *  * .  Allein  abgesehen  davon,  daß  daraus
noch  nicht  die  allgemeine  Anwendung  des  Wortes  „Erz“  in  ganz
Deutschland  bewiesen  ist,  so  dürfte  dabei  zu  beachten  sein,  daß  nicht
alle  der  königlichen  Gewalt  unterworfenen  Mineralien  Erze  sind.  Erz
(arx,  aris)  ist  übrigens  kein  deutsches  Wort,  sondern  das  lateinische
aes.  Von  den  Bergwerksschätzen  nahm  die  damalige  Zeit  an,  daß
sie  von  einer  überirdischen  Kraft  in  der  Erde  verborgen  und  durch
Zeichen  und  Wunder  den  Menschen  offenbar  würden 8 .  Die  Annahme,
daß  der  Sachsenspiegel  das  Bergregal  und  mit  einer  Beschränkung
1  S.  auch  Sachse  in  der  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  Bd.  10  S.  62  ff.
3  Arie,  Arx,  Arzt  bedeutet  indes  in  dieser  wie  in  andern  steierischen  Urkunden ­
  meines  Erachtens  nur  Eisen-,  höchstens  noch  Kupfererz  (vgl.  Muchar
III  101).  Alle  Mineralien  umfaßte  es  nicht  und  namentlich  nicht  die  Salinen,  denn
es  heißt  in  jener  Urkunde  vom  Jahre  1103  „salino  et  rudere  quod  Arie  dicitur“
(Pezii  thesaurus  aneedotorum  novissimus  Aug.  Vind.  et  Graecii  1721  seq.  tom.  VI,  1
p.  285).
3  Die  Entdeckung  der  ältesten  bayerischen  Goldbergwerke  erfolgte  angeblich
durch  wunderbare  Lichterscheinungen.  (Juvavia  Anhang  p.  31  de  inventione  Juvavensis
  castri.)  Nicht  minder  knüpfen  sich  Wundergeschichten  an  die  Eröffnung
der  ältesten  böhmischen  Bergwerke.  Graf  Kaspar  Sternberg,  v.  Sperges,  Klotzsch
u.  a.  Würde  man  meinen,  daß  „schat",  weil  es  oft  auch  vergrabenes  Geld  bezeichnet, ­
  auch  den  Thesaurus  mit  umfaßt,  da  dem  Frankenkönige  das  Schatzregal
zustand,  so  steht  diese  Meinung  der  Annahme,  daß  der  Sachsenspiegel  das  Bergregal ­
  gekannt  hat,  nicht  entgegen.  Anzunehmen  aber,  daß  es  nur  den  Thesaurus
behandeln  wollte,  ist  recht  unwahrscheinlich,  da  gerade  in  der  Gegend  des  Spieglers
hochwichtige  Salz-  und  Silbergewinnungen  stattfanden,  deren  Bedeutung  zu  den
meist  nur  in  Märchen  vorkommenden  Schätzen  sich  wie  ein  Tropfen  zum  Meere
verhält.  Man  würde  dann  interpretiren:  Aller  Geld-  oder  Bergwerkschatz  gehört
zur  königlichen  Gewalt.  Silber  aber  usw.  Nimmt  man  ein  Regal  an,  gleichviel
Geld-  oder  Bergwerksregal,  so  muß  man  im  Prinzip  auch  zugestehen,  daß  es  ohne
Genehmigung  des  Grundeigentümers  ausgeübt  werden  durfte,  da  andernfalls  das
Regal  wesenlos  wäre  und  daß  nur  ausnahmsweise,  nämlich  beim  Graben  auf
fremdem  Acker  der  Grundeigentümer  mitzusprechen  hat.
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        beim  Silberbrechen  auch  die  Bergbaufreiheit  gekannt  hat,  stimmt  überein ­
  mit  der  Kulmischen  Handveste  vom  Jahre  1232,  wonach  ein  besonderes ­
  Freiberger,  also  sächsisches  Recht  des  Findens  von  Silber  auf
fremdem  Grund  und  Boden  und  umgekehrt  ein  besonderes  Recht  des
Eigentümers  jenes  Grund  und  Bodens  beim  Silberbrechen  bestanden
haben 1  und  wonach  diese  besonderen  Rechte  mit  dem  Bergregale  vereinbar ­
  gewesen  sind*.
Auch  die  anscheinenden  Abweichungen  des  Sachsenspiegels  vom
Freiberger  Bergrechte  dürften  sich  erklären  lassen.  Ersterer  spricht  die
Bergwerksschätze  dem  Reiche,  letzteres  dem  Landesherrn  zu.  Ersterer
gibt  das  allgemeine,  letzteres  das  Partikularrecht.  Der  Sachsen-  und
der  Schwabenspiegel  sprechen  auch  die  übrigen  Regalien  dem  Reiche,
beziehungsweise  dem  Kaiser  zu,  obwohl  diese  tatsächlich  zur  Zeit  ihrer
Abfassung  schon  in  den  meisten  Territorien  und  auch  in  Meißen  auf
den  Landesherrn  übergegangen  waren 1  *  3 .
Der  Sachsenspiegel  macht  das  Silberbrechen  auf  fremdem  Acker
abhängig  auch  vom  Willen  des  Grundeigentümers,  das  Freiberger  Bergrecht ­
  gibt  dagegen  dem  Grundeigentümer  nirgends  ein  Widerspruchsrecht ­
  gegen  den  Bergbau  und  gewährt  ihm  nur  ein  Zweiunddreißigstel
als  Ackerteil.  Es  fragt  sich  indeß,  ob  der  Sachsenspiegel  diese  Erlaubnis ­
  für  den  Silberbergbau  oder  nur  für  das  Silberbrechen  oder
Silbergraben  fordert.  Nicht  jede  Gewinnung  von  Erzen  ist  nach  älterer
deutscher  Auffassung  als  Bergbau  angesehen  worden.  „Was  ist  Bergwerk“ ­
  —  heißt  es  bald  zu  Anfang  in  den  Institutiones  metallicae  von
Kirchmaier  aus  dem  Jahre  1687  —  „Es  sind  die  Werk  damit  in  und
auff  der  Erden  erfahren,  geschickte  verständige  und  bescheidentliche
1  „Inventor  ....  argenti,  sive  is  in  cujus  agris  inventum  fuerit  jus  fribergense
  in  ejus  modi  inventione  habeat  in  perpetuum.“
3  „Retinemus  enim  domui  nostrae  in  bonus  eorum  venas  salis,  auri

argenti  ita  tarnen  ut  inventor  argenti  sive  is  in  cujus  agris  inventum ­
  fuerit  .....  jus  fribergense  habeat  in  perpetuum.“

3  Sachsenspiegel  Buch  II  Art.  26  §  4:  „niemanne  mut  market  noch  monte
erhebben  ane  des  richteres  willen  bynnen  der  gerichte  it  leget.  Ok  sal  di  koning
durch  recht  sinen  handscho  dar  to  senden  to  bewisene  dat  it  sin  wille  si.“  S.  auch
daselbst  Buch  III  Art.  60  §  2.
Schwabenspiegel  Cap.  304  §§  1  und  2,  Ausgabe  von  Gengier  S.  191:  „Es
spricht  der  keiser  Karel:  es  sol  nieman  deheinen  zol  nemen  wan  der  von
alter  her  is  körnen  mit  rechte,  und  den  min  ane  und  min  vater  kunic  Pippin  gesetzet
  hant  Wir  sprechen,  daz  alle  zolle  und  alle  münzen,  die  in  dem
römischen  riche  sint,  die  sint  eines  römischen  kunigs;  und  swer  si  wil  haben,  der
si  pfaffenfürste  oder  leienfürste,  der  muz  si  haben  von  dem  römischen  kunige.
Und  wer  daz  nicht  tut,  der  frevelt  an  dem  riche.“
Arndt,  Bergregal.

8
        <pb n="117" />
        rni^i

—  114  —
Bergleuth,  aus  denen  Bergen,  und  aus  der  Erden  Ertz  hauen,  dasselbe
gar  künstlich  und  genau  suchen  und  finden.“  „Bergwerk“,  sagt  Herttwig
  “',  sind  diejenigen  Oerter,  da  man  nach  Ertzen  Schächte  senket
und  Stollen  treibet  oder  Schürfte  wirffet.“  Das  Brechen  von  Silber  wird
hiernach  als  Bergbau  nicht  angesehen  werden  können,  wenn  es,  wie  dies
zur  Zeit  des  Sachsenspiegels  der  Fall  war,  mittels  einfacher  Gräbereien
von  der  Oberfläche  ausgehend  und  ganz  nahe  der  Oberfläche  bleibend,
ohne  eigentliche  bergmännische  Technik  durch  sogenannten  Pinzenoder ­
  Duckelbergbau  geschah 1  2  *  *  *  *  * .  Dagegen  lassen  das  Freiberger  wie
das  Iglauer  und  Schemnitzer  Bergrecht  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  erkennen, ­
  daß  sie  einen  Bergbau  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  voraussetzen. ­
  Auch  das  Löwenberger  Bergrecht  spricht  ähnlich  wie
Sachsen-  und  Schwabenspiegel  nur  vom  „Graben  auf  dem  Acker“.  Es
ist  hiernach  anzunehmen,  daß  nur  zum  Graben  oder  Brechen  von  Gold
nach  dem  Löwenberger  Goldrecht  und  nur  zum  Graben  oder  Brechen
von  Silber  nach  dem  Sachsen-  und  Schwabenspiegel  die  Erlaubnis  des
beteiligten  Grundeigentümers  nötig  war.  Für  diese  Auffassung  läßt
sich  als  innerer  Grund  der  Umstand  anführen,  daß  ein  Graben  von
Silber  oder  Gold,'  soweit  die  'Gräbereien  gingen,  die  Ackernutzung
unmöglich  machte,  während  ein  eigentlicher  Bergbaubetrieb  nur  einzelne
Plätze  zu  Schacht-  und  Haldenanlagen  dem  Grundeigentümer  entzog.
Man  kann  selbst  zugestehen,  daß  nach  dem  Sachsenspiegel  der  Silberund ­
  nach  dem  Löwenberger  Goldrecht  der  Goldbergbau  auf  fremdem
Grund  und  Boden  nicht  ohne  Erlaubnis  des  Grundeigentümers  betrieben
werden  durfte,  ohne  daß  damit  die  Regalität  des  Silber-  und  Goldbergbaues ­
  geleugnet  würde.  Denn  aus  dieser  folgt  nicht,  und  dies
dürfte  gegen  Böhlau  (p.  16)  anzuführen  sein,  daß  sich  der  Grundeigentümer ­
  die  Zerstörung  und  Unmöglichmachung  seiner  Ackernutzung
gefallen  lassen  müsse.  Es  lag  ein  ganz  besonderer  Grund  vor,  warum
gerade  beim  Silber-  und  Goldbergbau  Vorkehrungen  zum  Schutze  der
Grundeigentümer  getroffen  werden  mußten.  Um  jene  Zeit  wollten  Unzählige ­
  Gold  und  Silber  durch  leichte  Mühe  gewinnen 8 ,  so  daß  oft  der

1  Christoph  Herttwig,  Neues  und  vollkommenes  Bergbuch  .  .  .  Dresden
und  Leipzig  1710,  S.  6g.
2  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  81.  Zivier  bringt
nr.  24  aus  einer  Abschrift  des  Sachsenspiegels  (Anfang  14.  Jahrhundert);  „Silber
muz  ouch  nimant  brechen  noch  golt  grabin  uf  eines  anderen  mannes  gute,  ane
des  willen  des  daz  erbe  ist;  gibit  her  ime  aber  daz  urloup,  so  mac  her  iz  grabin,
also  daz  dem  vursten  sin  recht  davon  gebin.
s  Klotzsch,  Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen  S.  35—52  u.  a.
        <pb n="118" />
        Ackerbau  vernachlässigt  wurde.  Wie  Graf  Sternberg 1  erzählt,  ziehen
sich  noch  heute  zahllose  Seifenhügel  an  den  Flüssen  durch  Böhmen,
Mähren  und  Schlesien,  welche  von  den  Gold-  und  Silbergräbereien
jener  Tage  herrühren  und  oft  bis  auf  den  heutigen  Tag  den  Boden
unfruchtbar  gemacht  haben.  Man  denke  sich,  daß  damals  Tausende
zugewanderter  Menschen 1  2  überall  in  den  Äckern  nahe  den  Flüssen  und
Bächen  Löcher  machten,  Gräben  zogen,  das  Erdreich  herausholten  und
auswuschen,  um  Silber  und  Gold  daraus  zu  gewinnen  und  dann  meist,
ohne  zuvor  die  entstandenen  Gruben  zuzufüllen  oder  das  aufgeworfene
Geröll  zu  entfernen,  wieder  weiter  zogen!
Die  Frage,  wie  weit  und  unter  welchen  Umständen  der  Regalherr
befugt  war,  auf  fremden  Besitzungen  Bergbau  betreiben  zu  lassen,  ist
je  nach  den  obwaltenden  Umständen  und  wahrscheinlich  auch  nach  den
Machtverhältnissen  zwischen  Regalherr  und  Grundbesitzern  auf  die  verschiedenste ­
  Weise  beantwortet  worden,  und  oft  finden  sich  nach  dieser
Richtung  hin  abweichende  Vorschriften  für  Berggewohnheiten,  welche
räumlich  und  zeitlich  nahe  beieinander  liegen.  Dies  ist  z.  B.  der  Fall
bei  dem  Löwenberger  Goldrechte,  welches  das  Graben  von  Gold  auf
fremden  Besitztümern  vom  Willen  des  Grundbesitzers  abhängig  macht
und  beim  Liegnitzer  Goldrechte,  welches  dem  Grundeigentümer  nur  ein
beschränktes  Vorrecht  zum  Muten  einräumt.
Nach  diesen  Anführungen  wird  als  kein  unlösbarer  Widerspruch
erscheinen,  wenn  der  Sachsenspiegel  abweichend  vom  Freiberger  Bergrecht ­
  dem  Grundbesitzer  beim  Silberbrechen  ein  Widerspruchsrecht  einräumt. ­
  Daß  der  Sachsenspiegel  nur  vom  Silberbrechen  und  nicht  vom
Goldbrechen  spricht,  erklärt  sich  endlich  aus  dem  Umstande,  daß  im
Sächsischen  damals  nur  Silber-  und  keine  Goldgewinnung  stattfand,
während  in  Schlesien  umgekehrt  nur  Gold-  und  keine  Silbergewinnung
stattfand.
Der  im  Vorstehenden  gegebenen  Auslegung  des  Sachsenspiegels
haben  sich  u.  a.  angeschlossen  Völkel,  Grundzüge  des  preußischen
Bergrechts  1914,  S.  16,  der  zutreffend  darauf  hinweist,  daß  zur  Zeit
der  Abfassung  des  Sachsenspiegels  das  Bergregal  in  den  eigentlichen
Bergbaubezirken  (im  Mansfeld-,  Freiberg-,  Meißnischen)  unbestritten
gegolten  hat,  Schmoller,  Jahrb.  XV,  680,  Schroeder,  Lehrbuch  S.  5 2 5&amp;gt;
Anm.  128;  s.  auch  Heusler,  Institutionen  I  370  und  Abignente  p.  109,
1  Umrisse  einer  Geschichte  der  böhmischen  Bergwerke,  Prag  1837,  Bd.  I
2.  Abteil.  S.  13  ff.
2  „Wandernde  Gesellen,  Schwindler  und  Abenteurer“  s.  Schmoller  in  seinem
Jahrbuch  XV  677.
        <pb n="119" />
        —•  116  —
Villanueva  p.  266,  Schupfer,  Allodio,  Torino  1886  p.  95.  Zycha,
Ältestes  Bergrecht  S.  56,  schließt  sich  meiner  Auslegung  des  ersten
Satzes  an.  Der  zweite  Satz  wende  sich  an  die  Adresse  jener,  die,
ohne  selbst  belieben  zu  sein,  auf  dem  Boden  eines  mit  einer  königlichen
Betriebserlaubnis  ausgestatteten  Grundeigentümers  bauen  wollen.  Daß
man  nicht  ohne  Erlaubnis  eines  mit  dem  Bergbaurecht  Beliehenen
Bergbau  betreiben  darf,  ist  selbstredend,  auch  wenn  dies  nicht  der
Grundeigentümer  ist.  Dies  wollte  und  konnte  der  Sachsenspiegel  nicht
sagen.  Er  sagt  klar  und  unzweideutig,  daß  man  Silber  auf  fremdem
Grund  nur  mit  Genehmigung  des  Grundbesitzers  graben  darf,  welcher
Satz  auch  noch  für  die  heutige  Zeit  zutrifft  für  jede  Art  des  Tagebaues.
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  in  England.
Literatur:  Th.  Pearce,  The  Lavvs  and  Customs  of  the  stannaries  in  the
counties  of  Cornwall  and  Devon,  London  1725.  Arundel  Rogers,  The  Law  relating
  to  Mines,  Minerals  and  Quarries  in  Great  Britain  and  Ireland,  London.
Oswald  Walmersley,  Guide  to  the  Mining  Laws  of  the  World,  London  1894.
Frühe,  Das  Zinnrecht  von  Cornwall  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  23  S.  165  f.
Villanueva  p.  277.  Arndt,  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  70
S.  236.
§  19.  Schon  vor  der  Römerzeit  ging  in  England  ein  reger  Bergbau ­
  um.  Wahrscheinlich  war  derselbe  von  den  Phöniziern  ins  Leben
gerufen 1 .  Auf  einer  höheren  Stufe  der  Entwicklung  hat  er  nicht  gestanden, ­
  da  man  sich  keiner  eisernen  Geräte  bediente,  und  nur  solche
von  Eichen  oder  Stechpalmen  gebrauchte 1  2 .  Die  Römer  brachten  den
Bergbau  auf  eine  höhere  Stufe  der  Kultur,  insofern  sie  die  ihnen  wohlbekannten
  eisernen  Geräte  beim  dortigen  Bergbau  zur  Anwendung
brachten.  Darüber,  wie  sie  die  rechtliche  Verfassung  des  Bergbaues
einrichteten,  wissen  wir  wenig  Sicheres.  Tacitus  berichtet 3 ,  daß  Britannien ­
  Gold,  Silber  und  andere  Metalle,  den  Preis  des  Sieges,  trage,
was  wohl  dahin  zu  verstehen  ist,  daß  die  Römer  als  Sieger  sich  zu
Herren  und  Eigentümern  der  Metalle  machten.  Dies  schließt  keineswegs ­
  aus,  daß  sie  die  Ausnutzung  der  Bergwerke  den  Britanniern  gegen
Abgaben  überließen.  Es  dürfte  mehr  als  wahrscheinlich  sein,  durch  die
1  A  treatise  on  the  law  of  mines  and  minerals  by  William  Bainbridge.
Second  Edition,  London  1856,  p.  557.  Frühe  1.  c.  S.  166.  Polybius,  Lib.  V
cap.  XII.
2  The  laws  and  customs  of  the  stannaries  of  Cornwall  and  Devon  by  Pearce.
London  1725,  preface  p.  II.
s  Cornelii  Taciti  Agricola  recensuit  P.  Hofmann  Peerlkamp,  Leidae  1844,
cap.  XII;  „Fert  Britannia  aurum  et  argentum  et  alia  metalla,  pretium  victoriae.“
        <pb n="120" />
        uralten  Berggewohnheiten  der  Bezirke,  in  denen  schon  zur  Römerzeit
Bergbau  umging,  daß  der  Römische  Staat  ähnlich  wie  zu  Vipaska  und
ähnlich  wie  später  die  Markgrafen  zu  Meißen  das  Eigentum  an  den
Bergwerken  sich  in  der  Weise  nutzbar  machten,  daß  sie  durch  ihre
Beamten  den  Bergbautreibenden  gewisse  Grubenfelder  zum  Abbau  gegen
hohe  Abgaben  zuteilen  ließen.  Zur  Römischen  Zeit  ging  in  den  heutigen ­
  Grafschaften  Cornwall,  Devonshire,  Derbyshire  und  Gloucestershire
  Bergbau  um  und  die  dort  noch  heute  zum  Teil  in  Kraft  bestehenden ­
  Gewohnheiten  reichen  nach  den  Überlieferungen  bis  in  die  Phönizierzeit ­
  und  jedenfalls  bis  in  die  Römerzeit  zurück 1 .
Daß  die  Römer  die  Britannier  nicht  gerade  glimpflich  behandelt
haben,  ist  genugsam  bekannt.  „Singulos  sibi  olim  reges  fuisse“,  heißt
es  beim  Tacitus 1  2 ,  „nunc  binos  imponi,  e  quibus  legatus  in  sanguinem,
procurator  in  bona  saeviret“.  An  einer  anderen  Stelle 3  wird  geklagt:
„Bona  fortunaeque  in  tributum  aggerantur,  annus  in  frumentum,
  corpora  ipsa  ac  manus,  silvis  ac  paludibus  emuniendis,  inter
verbera  ac  contumelias  conteruntur.  Nata  servituti  mancipia
serael  veneunt,  atque  ultro  a  dominis  aluntur,  Britannia  servitutem
suam  quotidie  emit,  quotidie  pascit
Neque  enim  arva  nobis  aut  metalla  aut  portus  sunt,  quibus  exercendis
  reservemur.“
Aus  der  Zeit  der  Angelsachsen  fehlen  alle  Nachrichten  über  den
Bergbau  in  England 4  * .  Indeß  haben  diese  aller  Wahrscheinlichkeit  nach
an  den  Einrichtungen  des  Bergbaues  nichts  geändert,  außer  daß  die
Bergwerke  ihren  Eigentümer  und  die  Bergbautreiber  ihren  Herrn  wechselten. ­
  Die  erobernden  Deutschen  ließen  die  Verhältnisse  im  Lande
bestehen,  nur  teilten  sie  es  unter  sich  ein 6 ,  d.  h.  nicht,  daß  sie  das
ihnen  zugewiesene  Land  selbst  bebauten,  sondern  daß  sie  Eigentümer
und  Herren  desselben  wurden  und  von  den  ihnen  untertänigen  Besitzern ­
  Abgaben  für  dessen  Benutzung  erhoben 6 .

1  Bainbridge  p.  557.
2  Agricola  XV.
3  Agricola  XII,  XXXI.
1  Nasse  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11  S.  172.
3  Geschichte  und  heutige  Gestalt  der  englischen  Kommunalverfassung  oder
das  Selfgovernment  von  Dr.  Rudolf  Gneist,  2.  Auf!.,  Berlin  1863,  I  4  ff.
6  Daselbst  S.  6  ff.  Die  Berggewohnheiten  in  der  Grafschaft  Derbyshire
(unten  §  20),  die  inhaltlich  schon  vor  und  während  der  römischen  Herrschaft
gegolten  haben,  stimmen  im  wesentlichen  einerseits  mit  den  um  Vipasca  wie  mit
den  mittelalterlichen  deutschen  überein;  s.  auch  Binder,  Die  Bergwerke  im  Römi-
        <pb n="121" />
        Im  Jahre  io66  besiegte  Herzog  Wilhelm  von  der  Normandie  die
Angelsachsen  bei  Hastings  und  eroberte  in  den  folgenden  Jahren  das
ganze  Land.  Nicht  der  Volksstamm,  sondern  der  Herzog  persönlich
erwarb  England,  und  er  behandelte  dies  Reich  wie  eine  persönliche
Eroberung 1 .  Der  König  teilte  das  eroberte  Land  in  60215  Ritterlehne ­
  ein.  Die  Besitzer  waren  nur  Lehnträger,  Herr  und  Eigentümer
war  und  blieb  der  Herzog  der  Normannen  und  zugleich  der  König  der
Engländer.  Jeder  Realbesitz  in  England  wurde  „mittelbar  oder  unmittelbar“ ­
  vom  Könige  zu  Lehen  getragen 2 .
Uber  die  Aufteilung  des  Landes  gibt  das  noch  unter  Wilhelm  dem
Eroberer  verfaßte  Reichsgrundbuch,  das  Domesdaybook,  Auskunft 3 .
Uber  die  Mineralien  soll  es  indeß,  wie  Nasse 4  behauptet,  keine  Bestimmung ­
  enthalten.  Daraus  dürfte  nicht  folgen,  daß,  wie  Nasse  will,
diese  zu  den  Rechten  der  Grundherren,  den  manorial  rights,  gehören,
sondern  umgekehrt,  daß  sie  vom  Könige  nicht  mitverliehen,  ihm  also
verblieben  sind 6 .  Dies  muß  in  der  Tat  angenommen  werden  aus
nachstehenden  Erwägungen:
Von  jeher  gehören  und  gehörten  in  England  Gold  und  Silber  der
Krone 6 .  Wann  dieses  Recht  seinen  Anfang  genommen,  steht  nicht
fest;  die  Engländer  führen  es  auf  die  Römerzeit  zurück.  Jedenfalls  ist
es  nicht  seit  1066  entstanden.  Denn  einmal  würde  sonst  eine  Nachricht ­
  hierüber  aufzufinden  sein,  und  sodann  ist  genugsam  bekannt,  daß
die  Rechte,  welche  die  englische  Krone  zu  der  Zeit  Wilhelms  des  Eroberers ­
  hatte,  den  Grundherren  gegenüber  gesunken  sind 7 .  Namentlich
muß  die  Annahme  als  ausgeschlossen  gelten,  daß  eine  Nachahmung
der  Hohenstaufen  stattgefunden  habe,  für  welche  übrigens  auch  nicht

sehen  Staatshaushalte  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  32  S.  227  f.,  ferner
Huebner  im  Rheinischen  Museum  N.  T.  XII  342  (Bleistufen  aus  England  tragen
aus  Römischer  Zeit  den  Kaiserlichen  Stempel  1).
1  Daselbst  S.  51  ff.
3  Selfgovernment,  Kommunalverfassung  und  Verwaltungsgerichte  in  England
von  Dr.  Rudolf  Gneist,  3.  Auf!.,  Berlin  1871,  S.  13,  Frühe  1.  c.  S.  169.
3  Geschichte  von  England  von  J.  M.  Lappenberg  (aus  der  Heeren  und
Ukertschen  Sammlung),  Hamburg  1837,  II  143  ff.
4  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  n  S.  173.
6  Überall  ebenso  Frühe  1.  c.  S.  169;  Pearce  1.  c.,  preface  p.  9.  Auch  E.  Heymann ­
  in  v.  Holtzendorffs  Enzyklopädie  II  819  nimmt  an,  daß  das  Bergregal
spätestens  seit  der  Normannenherrschaft  in  England  gegolten  hat,  ebenso  Villanueva
  p.  277.
6  Bainbridge  p.  47.
7  Gneist,  Selfgovernment  S.  21—27.
        <pb n="122" />
        119

einmal  der  geringste  Anhalt  angeführt  ist 1 .  Gerade  in  der  zweiten
Hälfte  des  12.  Jahrhunderts  hatten  die  englischen  Könige  genug  zu
tun,  wenn  sie  die  Angriffe  der  Grundherren  und  besonders  der  Geistlichkeit ­
  zurückweisen  wollten,  welche  sich  der  auf  ihren  Besitz  vom
Könige  gelegten  Lasten  zu  entschlagen  suchten.  An  eine  Ausdehnung
des  Rechtes  der  Krone  war  damals  nicht  zu  denken 1  2 .
Es  bestand  ferner  und  jedenfalls  seit  Beginn  der  Normannenherrschaft ­
  das  Zinnregal  in  England.  In  dem  bereits  früher  angezogenen
Patente  König  Johanns  vom  29.  Oktober  1201  nennt  er  alle,  wo  immer
und  selbst  auf  den  Herrschaften  der  Bischöfe,  Äbte  und  Grafen  gelegenen ­
  Zinnbergwerke  sein  Eigentum 3 .  Wenn  der  König  in  dem  Patente ­
  sagt,  daß  er  den  Zinnbergbau  nach  den  uralten  Gewohnheiten
in  den  Grafschaften  Cornwall  und  Devonshire  freigegeben  habe,  so
folgt  daraus  nicht,  daß  ihm  die  übrigen  Zinnbergwerke  in  England
nicht  gehörten.  Da  die  Bergbaufreiheit  auf  Zinn  uralt  war,  diese  Bergbaufreiheit ­
  aber  aus  dem  Zinnregale  des  Königs  abgeleitet  wurde,  so
muß  auch  letzteres  uralt  und  sicher  so  alt  gewesen  sein,  wie  die  Normannenherrschaft ­
  zurückreichte.  Würden  ursprünglich  die  Zinnerze  dem
Grundeigentümer  gehört  haben,  bis  Friedrich  I.  im  Jahre  II58  das
Bergregal  in  Deutschland  sich  angemaßt  haben  soll,  so  konnte  die  auf
das  solchergestalt  angemaßte  Bergregal  gegründete  Bergbaufreiheit  im
Jahre  1201  in  England  schwerlich  als  eine  uralte  Gewohnheit  bezeichnet ­
  werden 4  5 .
Auch  die  Kupfergruben  waren  ein  Regal  der  englischen  Könige;
denn  es  sagt  von  ihnen  König  Heinrich  III.  in  der  Urkunde  vom
23.  November  1264 6 :
„ad  dignitatem  nostram  et  non  ad  alium  hujusmodi  fodine  in
regno  nostro  debeant  pertinere“.
Eduard  I.  nahm  im  Jahre  1276  alle  metallischen  Bergwerke  in
Irland  für  sich  in  Anspruch,  ebenso  Eduard  II.  später  die  Blei-  und
Silbergruben  in  Westmooreland 8 .
1  Vgl.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  87  Anm.  Nach  ihren  früheren
Wohnsitzen  und  Beschäftigungen  war  der  Bergbau  den  Angelsachsen  nicht  minder
als  den  Normannen  gänzlich  fremd.
2  Geschichte  von  England  von  Reinhold  Pauli,  Hamburg  1853,  IR  39  ff-8
  S.  die  Urkunde  bei  Nasse  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11  S.  137:
„stammariae  sunt  nostra  dominica“  und  bei  Frühe  daselbst  Bd.  53  S.  219.
4  Ebenso  Frühe  1.  c.  S.  168  f.
5  Bei  Nasse  a.  a.  O.  Bd.  11  S.  176.
6  Nasse  daselbst.
        <pb n="123" />
        120

Auch  die  englischen  Könige  übten  ihr  Bergregal  in  der  Weise
aus,  daß  sie  den  Bergbau  Dritten  gegen  Abgaben  überließen.  Sie
behielten  die  von  ihnen  überkommenen  Einrichtungen  bei,  d.  h.  sie
erlaubten,  daß  Bergbaulustige  überall  nach  Erzen  schürfen  durften,  sie
ließen  denen,  welche  solche  Erze  gefunden,  gewisse  Grubenfelder  zumessen ­
  und  begnügten  sich  mit  Abgaben  aus  dem  Bergbaue.  Sie
ließen  mithin  dasjenige  fortbestehen,  was  als  Bergbaufreiheit  bezeichnet
zu  werden  pflegt.
Ein  Regulativ  vom  Jahre  1198 1 ,  welches  über  die  Abgaben  von
Zinn,  das  Wiegen  und  Stempeln  desselben  und  den  Zinnhandel  spricht,
führt  die  bezeichnende  Überschrift  Charta  Stannariarum  Domini  Regis,
und  beginnt  mit  folgenden  Worten:
„Omnes  foditores  et  nigri  stagni  emptores  et  de  stagno  primi
fusores,  et  de  stagno  prime  funture  mercatores,  habeant  justas  et
antiquas  libertates  in  Devonia  et  Cornubia  constitutas.“
Welcher  Art  diese  gerechten  und  althergebrachten  Freiheiten  und
Gewohnheiten  waren,  erfahren  wir  aus  dem  schon  oft  erwähnten  Patente ­
  König  Johanns  vom  Jahre  1201,  welches  hier  nochmals  und
vollständig  mitgeteilt  werden  soll:
„Sciatis“,  so  ruft  der  König  den  Bischöfen,  Äbten,  Baronen
zu,  „nos  concessisse  quod  omnes  stammatores  nostri  in  Cornubia
et  Devonia  sint  liberi  et  quieti  de  placitis  nativorum  dum  operantur
  ad  commodum  firmae  nostrae  vel  commodum  marcarum
novi  redditus  nostri,  quia  stammariae  sunt  nostra  dominica.  Et
quod  possint  omni  tempore  libere  et  quiete  absque  alicujus  vexatione
  fodere  stammum  et  turbas  ad  stammum  fundendum  ubique
in  moris  et  in  feodis  Episcoporum  et  Abbatum  comitatuum  sicut
solebant  et  consueverunt  et  emere  buscam  ad  funturam  stammi
sine  vesto  in  regardis  forestarum  et  divertere  aquas  ad  Operationen! ­
  eorum  in  stammariis,  sicut  de  antiqua  consuetudine  consueverunt ­
  .  .
Quia  stammatores  firmarii  nostri  sunt  et  semper  in  debito  nostro.
Praeterea  concessimus  thesaurariis  et  ponderatoribus  nostris,  ut
sint  fideliores  et  intentiores  ad  utilitatem  nostram  in  receptione
et  custodia  thesauri  nostri  per  villas  marcandas,  quod  sint  quieti
in  villis,  ubi  manent,  de  auxiliis  taillagiis,  dum  fuerint  in  servitio

1  Bei  Frühe  1.  c.  S.  216.  Der  Inhalt  hat  frappante  Ähnlichkeit  mit  der  (II.)
Tafel  für  Vipaska  (oben  §  3)  c.  s.
        <pb n="124" />
        I  21

nostro  thesaurarii  et  ponderatores  nostri  quia  nihil  habent  aliud  vel
habere  possunt  per  annum  pro  praedicto  servitio  nostro.“
Die  Zinnerze  waren  sonach,  wenigstens  in  den  Grafschaften  Cornwall ­
  und  Devon,  von  uralter  Zeit  her  kein  Zubehör  zu  Grund  und
Boden.  Weder  der  Grundherr  noch  der  Grundbesitzer  (Hintersasse,
farmer)  hatten  das  Recht,  sich  diese  zuzueignen.  Die  Zinnerze  sind
Eigentum  des  Königs.  Der  König  baut  sie  nicht  unmittelbar  für  eigene
Rechnung,  sondern  läßt  sie  durch  Bergleute  graben,  welche  ihm  Abgaben ­
  entrichten.  Die  Bergleute  sind  keine  Gemeindegenossen;  denn
es  werden  ihnen  die  Einheimischen  entgegengesetzt.  Sie  dürfen  nicht
bloß  auf  Gemein-  und  Folkland,  sondern  überall  Zinnbergbau  treiben.
Die  ihnen  zustehende  Befugnis,  auch  auf  fremden  Gründen  Bergbau  zu
treiben,  wie  die  andern  ihnen  zustehenden  Gerechtigkeiten  (z.  B.  die
Holz-  und  Wassergerechtigkeit),  haben  sie  nicht  aus  eigenem  Rechte,
sondern  weil  der  König  sie  ihnen  eingeräumt  hat  („nos  concessisse“),
und  zwar  nicht  im  Interesse  der  Bergleute,  sondern  in  seinem  eigenen
Interesse  „ad  commodum  firmae  nostrae“.
Die  Macht  der  englischen  Könige  nahm  seit  Johann  in  dem  Masse
ab,  wie  die  der  geistlichen  und  weltlichen  Grundherren  zunahm.  Schon
in  der  Magna  Charta  vom  Jahre  1215  wurden  die  Rechte  des  Königs
auf  Kosten  der  Grundherren  geschmälert.  Die  darin  enthaltene  Vorschrift ­
 1 ,  daß  weder  der  König  noch  ein  königlicher  Beamter  oder  ein
anderer  jemandes  Holz  nehmen  soll  zu  königlichen  Burgen  oder  anderem ­
  Gebrauche  außer  mit  Zustimmung  des  Eigentümers,  mußte  die
königlichen  Bergleute  treffen,  welche  ähnlich  wie  in  Deutschland  Holzgerechtigkeiten ­
  besessen  hatten.  Als  die  Grundherren  immer  größeren
Widerstand  der  vom  Könige  erlaubten  Bergbaufreiheit  auf  Zinn  entgegensetzten ­
  und  die  Parlamente  sich  ihrer  annahmen,  erließ  König
Eduard  I.  im  Jahre  1305  zwei  im  wesentlichen  übereinstimmende
Charten  für  die  Grafschaften  Cornwall  und  Devonshire,  welche  den
Rückgang  der  königlichen  Rechte  über  den  Zinnbergbau  erkennen
lassen.
Nach  diesen  Charten  sollen  nämlich  Bergregal  wie  Bergbaufreiheit
auf  Zinnerze  nur  noch  in  den  Grafschaften  Cornwall  und  Devonshire
gelten.  Für  diese  Grafschaften  wurden  die  alten  Rechte  vom  Könige
bewahrt.  1  2

1  Ebenso  Frühe  I.  c.  S.  172.
2  Gneist,  Geschichte  und  heutige  Gestalt  der  englischen  Kommunalverfassung,
2.  Aufl.,  S.  138.
        <pb n="125" />
        Es  heißt  in  der  Charte  für  Cornwall 1 :
quod  oranes  Stannatores  prae  d’operantes  in  Stannariis  illis,  quae
sunt  dominica  nostra,  dum  operantur  in  eisdem  sint  liberi  et
quieti  de  placitis  nativorum  Concessimus  etiam  eisdem ­
  Stannatoribus,  quod  fodere  possint  Stannum  ubique  in  terris,
moris,  et  vastis  nostris  et  aliorum  quoruncunque  in  Com(itatu)
praed(icto)  et  Cursus  aquarum  ad  operationes  stannariarum  praedictarum
  divertere  ubi  et  quotiens  opus  fuerit;  et  emere  buscam
ad  funturam  stanni,  sicut  antiquitus  fieri  consuevit  sine  impedimento
  nostri  vel  haeredum  nostrorum  Episcoporum,  Abbatum,
Priorum,  Comitum,  Baronum  seu  aliorum  quorumcunque.
Allein  auch  die  Einschränkung  auf  die  beiden  Grafschaften  genügte ­
  den  Grundherren  nicht.  Ihr  Widerspruch  wuchs,  bis  unter  der
Regierung  Eduard  III.  das  Parlament  eine  „declaration,  limitation  und
exposition“  der  Charten  vom  Jahre  1305  vornahm,  welche  die  Rechte
des  Königs,  auf  fremden  Besitzungen  Zinnbergbau  treiben  zu  lassen,
gar  sehr  verkürzte.
Zu  der  Stelle  der  Charten,  wonach  in  den  Grafschaften  Cornwall
und  Devonshire  der  Zinnbergbau  überall  frei  sein  soll,  lautet  jene
Deklaration  in  ihrer  späteren  englischen  Übersetzung:
„It  seems  to  be  a  very  necessary  thing  in  this  Case,  that  their
Customs  and  Uses  be  enquired  into  and  that  the  Warden  of  the
Tin-Work  have  a  Charge,  that  he  do  not  permit  any  Tinner  in
the  said  Tin-Work,  to  dig  in  any  Medow-Land  nor  Woods,  nor
among  Woods,  nor  to  seek  among  Woods  or  among  Houses,
nor  disturb  Waters“
Hiernach  wurde  der  königliche  Bergbeamte  angewiesen,  den  Bergbau ­
  unter  Wiesen,  unter  und  zwischen  Wäldern  und  Häusern  nicht  ferner ­
  zu  gestatten.
Nach  dieser  Deklaration  des  Parlaments  und  nach  anderen  späteren
Einschränkungen  kann  in  Cornwall  und  Devonshire  außer  mit  Einwilligung ­
  des  Grundeigentümers  nur  noch  Zinnbergbau  getrieben  werden ­
  auf  Gemeinland  (Wastrel  Lands)  oder  auf  ehemaligem  Gemeinland,
auf  und  unter  welchem  früher  Zinnbergbau  betrieben  war,  ehe  es  in
Sonderbesitz  überging.  Dies  ist  wiederholt  von  den  Zinnparlamenten,  1  2
1  Die  Charte  für  Cornwall  ist  bei  Pearce  p.  1,  2,  diejenige  für  Devonshire
daselbst  p.  186,  187  abgedruckt;  bei  Frühe  1.  c.  S.  220.
2  Diese  war  ursprünglich  französisch  abgefaßt.  Die  Übersetzung  findet  sich
bei  Pearce  p.  5—8.
        <pb n="126" />
        123

z.  B.  unter  Jakob  I.  und  Karl  I.  anerkannt  worden.  Das  Zinnparlament ­
  für  Cornwall  erklärte  im  eilften  Jahre  der  Regierung  Karl  I. 1 :
We  present  and  affirm,  that  by  common  proscribed  Stannary
Right,  any  Tinner  may  bound  any  Wastrel  Lands  within  the
County  of  Cornwall,  that  is  unboundet  or  void  of  lawfull  Bounds 1  2 ;
and  also  any  several  and  inclosed  Land,  that  has  been  anciently
bounded  and  assured  for  Wastrel,  by  delivering  of  Toll-Tin  to
the  Lord  of  the  Soil 3  4  5 ,  before  the  Hedges,  were  made  upon  it.
Die  nämlichen  Grundsätze  gelten  im  wesentlichen  noch  heute  in
Cornwall  und  Devonshire 1 .
Wie  Zinnregal  und  Zinnbergfreiheit  bis  auf  einzelne  Reste  verloren ­
  gingen,  so  geschah  dies  bei  den  übrigen  unedlen  Erzen.  Zunächst ­
  wurde  das  Recht  des  Königs,  auf  fremden  Besitzungen  nach
solchen  Erzen  graben  zu  lassen,  aufgehoben;  dann  wurde  den  Grundeigentümern ­
  von  der  Krone  das  Recht  zum  Bergbaubetriebe  gegen
Abgaben  und  unter  Vorbehalt  des  königlichen  Vorkaufsrechtes  ganz
allgemein  erteilt;  darauf  wurden  die  Abgaben,  welche  allmählich  den
Charakter  von  Steuern  erhielten,  durch  die  Parlamente  herabgesetzt,
teilweise  sogar  beseitigt;  und  endlich  wurde  das  Vorkaufsrecht  der
Krone,  welches  zu  Recht  noch  heute  bei  einzelnen  Metallen  besteht,
dadurch  illusorisch  gemacht,  daß  die  Parlamente  übertrieben  hohe
Preise  bestimmten,  zu  denen  allein  die  Krone  befugt  sein  soll,  die  Erze
für  sich  zu  erwerben.  Zur  Zeit  der  Königin  Elisabeth  wurde  in  dem
Great  Case  of  Mines 8  durch  Richterspruch  festgestellt,  daß  der  Krone
nicht  bloß  Gold-  und  Silberbergwerke,  sondern  auch  die  gold-  und
silberhaltigen  anderen  Metalle,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Gehalts ­
  an  edlem  Metalle,  gehörten.  Heute  gehören  nur  noch  die  Goldund
  Silberbergwerke,  allerdings  ohne  Rücksicht,  auf  welchen  Grundstücken ­
  sie  liegen,  der  englischen  Krone 6 .  Es  ist  nun  hoch  wichtig,
daß  in  England  anerkanntermaßen,  so  weit  das  Bergregal  reichte  und
reicht,  auch  die  Bergbaufreiheit  ging  und  geht.  Die  Bergbaufreiheit
war  die  Form,  in  welcher  auch  die  englische  Krone  ihr  Bergregal  aus-1
  Pearce  p.  37.
2  Bounds  sind  Grubenfelder.
8  Wie  nach  den  meisten  deutschen  Bergrechten,  so  hatten  die  Bergleute
auch  nach  den  englischen  Berggewohnheiten  neben  den  Abgaben  an  die  Regalherren ­
  auch  noch  solche  an  die  Grundherren  zu  entrichten.
4  Bainbridge  p.  556.
5  Bainbridge  p.  49.  Nasse  an  der  angezogenen  Stelle  S.  180  ff.
6  Bainbridge  p.  47.
        <pb n="127" />
        124

übte.  Es  ist  deshalb  noch  heute  geltendes  und  feststehendes  Recht
in  England,  daß  die  Krone  berechtigt  ist,  Gold-  und  Silbererze  überall
und  auf  allen  Privatländereien  gewinnen  zu  lassen.
„It  has  been  long  decided,  not  only,  that  all  mines  of  gold
and  silver  within  the  realm,  though  in  the  lands  of  subjects,  belong
  exclusively  to  the  crown  by  prerogative,  but  that  this  right
is  also  accompanied  with  full  liberty  to  dig  and  to  carry  away
the  ores  1
Schon  im  Great  Gase  of  Mines  wurde  durch  Richterspruch  festgestellt, ­
  daß  rücksichtlich  der  den  Königen  gehörigen  Erzen  diesen
die  Befugnis  zustehe,  solche  auch  auf  und  unter  fremden  Besitzungen
gewinnen  zu  lassen 2 .
Abgesehen  von  den  edeln  Metallen  gehören  nach  heutigem  Rechte
alle  Mineralien  dem  Grundeigentümer  und  können  nur  gewonnen  werden, ­
  wenn  der  Eigentümer  zugleich  mit  dem  Farmer  seine  Einwilligung
erteilt 8 .
Es  entspricht  nun  sowohl  dem  Charakter  des  englischen  Volkes
wie  der  Entwicklung  seines  Rechts,  daß  die  Trennung  zwischen  Oberflächen- ­
  und  Bergwerkseigentum  an  den  Orten  bis  heute  bestehen  geblieben ­
  ist,  wo  sie  tatsächlich  durchgeführt  war,  bevor  die  Grundeigentümer ­
  das  Recht  auf  die  Mineralien  übertragen  erhielten.  Dies  ist  der
Fall  außer  in  einzelnen  Teilen  von  Cornwall  und  Devonshire  noch  in
gewissen  Gegenden  von  Derbyshire  und  in  dem  Walde  von  Dean,  wo
noch  heute  die  Bergbaufreiheit  ebenso  geltendes  Recht  ist,  wie  sie
dies  wahrscheinlich  schon  zur  Römerzeit  gewesen  ist 4 .  An  allen  jenen
Stellen  haben  nämlich  schon  die  Römer  Bergbau  getrieben  und  die
englischen  Überlieferungen  behaupten  sogar,  daß  die  dort  ebenso  wie
die  in  Cornwall  noch  heute  bestehenden  Berggewohnheiten  in  die
phönizische  Zeit  zurückreichen.  Sicher  ist,  daß  Freiheiten  und  Gewohnheiten ­
  von  Derbyshire,  wie  sie  noch  heute  gelten,  schon  im
13.  Jahrhundert  als  seit  unvordenklicher  Zeit  bestehend  urkundlich  und
eidlich  bezeugt  wurden 5 .  Die  Distrikte,  wo  die  Bergbaufreiheit  bestehen ­
  geblieben  ist,  heißen  Königsfelder;  aber  nicht,  weil  der  König
der  Grundherr,  sondern  weil  er  der  Eigentümer  der  Bergwerke  war 6 .
1  Bainbridge  p.  47.
2  Nasse  S.  180.
8  Bainbridge  p.  4—46.
*  Bainbridge  p.  557.
6  „Pettus  fodinae  regales“  p.  82  (nach  Nasse  S.  174).
*  Bainbridge  p.  545.
        <pb n="128" />
        Denn  die  Grundherren  wurden  von  jeher  besonders  erwähnt,  sie  erhielten ­
  Abgaben  dafür,  daß  der  königliche  Beamte  (Bailiff  oder  Barrmaster)
  auf  und  unter  ihrem  Gebiete  Bergwerksfelder  überweist.  Es
ist  bei  der  Entwickelung  der  englischen  Verfassungsgeschichte  begreiflich, ­
  daß  wie  in  Cornwall  und  Devonshire,  so  auch  sonst  die  Rechte
der  Krone  gegenüber  den  der  Bergbautreibenden  allmählich  in  den
Hintergrund  getreten,  und  daß  früher  der  Krone  zustehende  Rechte
über  den  Bergbau  auf  die  Grundeigentümer  übergegangen  sind 1 .
Die  Berggewohnheiten  in  der  Grafschaft  Derbyshire.
§  20.  Die  Einwanderung  deutscher  Bergleute  nach  England  erfolgte ­
  erst  unter  den  Regierungen  Heinrich  VIII.  und  der  Königin
Elisabeth.  Viele  Jahrhunderte  früher  bestanden  erweislich  schon  die
Berggewohnheiten  in  Derbyshire.  Diese  Bergrechte  sind  in  einer  zu
London  im  Jahre  1734  erschienenen  Sammlung  nach  den  Originalien
veröffentlicht:  „the  compleat  mineral  laws  of  Derbyshire  taken  from
the  Originals“.  Ihr  Inhalt  ist  eine  spätere  englische  Niederzeichnung
der  überlieferten  Bergrechte.  Noch  im  Jahre  1287  waren  die  Bergrechte ­
  nicht  kodifiziert;  denn  es  wird  berichtet,  daß  Eduard  I.  in  diesem ­
  Jahre  die  von  den  dortigen  Bergleuten  beanspruchten  Freiheiten
und  Rechte  durch  Zeugenvernehmungen  feststellen  ließ.  Durch  die
Berggewohnheiten  von  Derbyshire  wird  die  allgemeine  Schürffreiheit
gewährt.
Artikel  XII  der  High  Peak  Laws s  lautet:
We  say,  by  the  Custom  of  the  Mine  it  is  lawful  for  all  the
king’s  liege  People  to  dig,  delve,  searche,  subvert,  and  turn  all
manner  of  Grounds,  Lands,  Meadows,  Closes,  Pastures  and  Marshes
  for  Ore-Mines,  of  whose  Interitance  soever  they  be;  but  if
any  Arable  Lands  or  Meadows  be  digged  up,  and  uot  wrought
according  to  the  Custom  of  the  Mine,  the  Owner  of  the  same
may  fill  it  again  at  his  Will  and  Pleasure.
Andere  Bergrechte,  z.  B.  die  für  Litten 1  *  3 ,  nehmen  Wohnhäuser,
Heerstraßen  (high  ways),  Obsthöfe  und  Gärten  von  der  Schürffreiheit
aus.  Ist  ein  Bergmann  fündig  geworden,  so  muß  er  den  Bailiff  oder
Barrmaster  um  Zuteilung  eines  Grubenfeldes  angehen.  Dieser  war
1  S.  auch  Hatschek,  Das  Staatsiecht  des  vereinigten  Königreichs  Großbritannien-Irland ­
  1914,  S.  100.
3  In  der  vorbezeichneten  Sammlung  S.  8.
3  In  der  vorbezeichneten  Sammlung  S.  144,  Art.  1.
        <pb n="129" />
        I2Ö

früher  ein  königlicher  Beamter.  Er  ist  angewiesen,  dem  ersten  Finder
zwei  Meers  und  das  folgende  dann  für  den  König  zuzumessen.  So
z.  B.  heißt  es  in  article  XVII  der  High  Peak  Articles  (p.  io):
„We  say  the  Custom  of  the  Mine  is  such,  that  if  any  new
Rake  or  Vein  be  found  (by  the  Grace  of  God)  by  any  Miner  or
other  Persons,  the  first  Finder  must  have  two  Mears 1 ,  and  the
Barmaster  the  next  for  the  king,  according  to  the  Custom  of
the  Mine;  and  the  Miner  every  Mear  after,  so  far  as  the  Rake
or  Vein  will  continue.“
Nach  dem,  was  1287  als  uraltes  Herkommen  bekundet  wurde,
erhielt  der  König  noch  ein  Dreizehntel  des  Ausgebrachten  und  hatte
das  Vorkaufsrecht 1  2 .  Der  Grundherr  (Lord  of  the  Soil)  erhielt  nur  die
erste  Schale  Erz.  Heute  erhält  er  sowohl  jenes  Meer,  welches  einst
dem  Könige  zustand,  als  auch  die  erste  Schale 3 ,  deren  Abgabe  nur
noch  eine  symbolische  Bedeutung,  nämlich  die  der  vollendeten  Besitzergreifung ­
  haben  soll.
Nach  allen  Richtungen  finden  sich  fernere  Ähnlichkeiten  mit  dem
Recht  der  deutschen  Bergordnungen  und  der  für  Vipaska,  Massa,  Iglesias.
  Insbesondere  enthalten  die  Gewohnheiten  noch  Vorschriften  über
das  Kaduzierungsverfahren.  Artikel  XXVI  der  High  Peak  Articles
verpflichtet  den  Bergmeister,  alle  Woche  einmal  über  das  Königsfeld
zu  gehen  und  darauf  acht  zu  geben,  daß  die  Gruben  vorschriftsmäßig
abgebaut  werden.  Die,  bei  denen  dies  nicht  der  Fall  ist,  werden  nach
einigen  Wochen  auflässig  und  dürfen  alsdann  vom  Bergmeister,  an  wen
er  will,  verliehen  werden.  Auch  hatten  die  Bergleute  Holz-  und  Wassergerechtigkeiten, ­
  wie  solche  in  Deutschland  Vorkommen 4 .
Die  rechtlichen  Verhältnisse  der  Salinen  im  Mittelalter.
§  21.  Die  vorbesprochenen  Bergordnungen  und  Berggewohnheiten ­
  Deutschlands  und  Britanniens  haben  metallischen  Bergbau,  nicht
Salinen  zum  Gegenstände.  Fast  stets  von  den  letzteren  und  fast  nie
von  den  ersteren  sprechen  die  ältesten  deutschen  Urkunden,  in  welchen
der  Bergwerke  Erwähnung  geschieht.  Dies  erklärt  sich  daraus,  daß

1  Mear  oder  Meer,  ein  Raum,  dessen  Größe  nach  den  verschiedenen  Berggewohnheiten ­
  in  der  Länge  27  bis  32  Yards  und  je  14  Yards  in  der  Höhe  und
Breite  beträgt.  (Bainbridge  p.  546.)
2  „Pettus“  nach  Nasse  S.  174.
3  Bainbridge  p.  546.
*  z.  L.  Article  XI  der  High  Peak  Costums  p.  8.
        <pb n="130" />
        127

metallischer  Bergbau  bis  zum  ix.  und  12.  Jahrhundert,  wo  er  einen
glänzenden  Aufschwung  nahm,  nur  spärlich  in  Deutschland  betrieben
wurde 1 ,  während  die  Salzgewinnung  fortdauernd  einen  wichtigen  Zweig
des  deutschen  Gewerbslebens  ausmachte.  Die  Salinen  waren  ferner
allmählich  ganz  oder  doch  zum  überwiegenden  Teil  in  den  Besitz  der
Geistlichkeit  gelangt 1  2 ,  die  Geistlichen  aber  haben  ungleich  mehr  Urkunden ­
  bis  auf  die  Gegenwart  überliefert,  als  die  Weltlichen.
Die  tatsächlichen  Verhältnisse  des  Salzbergbaues  waren  andere  wie
die  des  metallischen  Bergbaues.  Ersterer  erfolgte  durch  Sieden  salzhaltigen ­
  Wassers.  Solches  Wasser,  welches  durch  die  Auflösung  von
Salzlagern  in  natürlichem  Wasser  gebildet  wird,  findet  sich  an  den
verschiedensten  Stellen  Deutschlands  unter  der  Oberfläche  und  tritt
auch  zuweilen  zu  Tage.  An  salzhaltigen  Quellen  oder  Brunnen  war
nun  eine  sehr  genügende  Zahl  bekannt,  so  daß  für  den  Salzregalherrn
keine  Veranlassung  vorlag,  die  Auffindung  neuer  Salzquellen  durch
Inaussichtstellen  besonderer  Belohnungen  zu  befördern.
Das  Salzregal  schloß  nicht  aus,  daß  der  Regalherr  sein  Recht  an
den  Solquellen  nutzbar  machte,  indem  er  gegen  Abgaben  Dritten  den
Betrieb  des  Bergbaues  überließ  oder  ihnen  zwecks  Versiedung  Salzwasser ­
  zuführen  ließ.  Der  Besitz  ideeller  Teile  an  Salinen  würde  daher ­
  nicht  im  Widerspruch  mit  dem  Salzregale  stehen.  Keinenfalls
würde  dieses  Regal  dadurch  ausgeschlossen,  daß  einzelne  Pfannen  oder
Öfen,  Siede-  oder  Kochhäuser  im  Besitze  von  Privaten  gewesen  sind.
Heute  pflegen  Eigentümer  und  auch  der  Staat  ihnen  gehörige  Dinge,
welche  sie  nicht  persönlich  bearbeiten  wollen,  meist  für  eigene  Rechnung ­
  durch  Personen  betreiben  zu  lassen,  denen  sie  die  von  ihnen  zu
leistenden  Dienste  in  Geld  bezahlen.  Im  Mittelalter  überließ  man  in
solchen  Fällen  derartige  Gegenstände  andern  zum  Besitz  und  Nießbrauch ­
  gegen  die  Verpflichtung,  gewisse  Abgaben  zu  entrichten 3 .  Dies
hing  mit  der  damals  vorherrschenden  Naturalwirtschaft  zusammen.
Das  Salzregal  wird  als  vorhanden  gelten  müssen,  wenn  der  Beweis ­
  gelingt,  daß  niemand,  auch  nicht  der  Grundeigentümer,  auf  eigenem

1  v.  Muchar,  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark,  3.  Teil,  S.  81  a.  a.  O.
v.  Sperges,  Tyrolische  Bergwerksgeschichte  S.  20;  s.  indes  auch  v.  Dopsch  II  173  f.
a  S.  über  den  großen  Grundbesitz  der  Kirche  im  Mittelalter:  Wilhelm  Roscher,
Nationalökonomik  des  Ackerbaues,  2.  Abdruck,  Stuttgart,  S.  191.  v.  Koch-Sternfeld, ­
  Die  teutschen  Salzwerke,  München  1836,  sagt  S.  341:  „Es  war  Regel:  keine
benutzte  und  betriebene  Salzquelle  oder  Salzstätte  ohne  ein  Kloster  (Kirche).“
3  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  II  r  53  ff.  Gierke,  Rechtsgeschichte
der  deutschen  Genossenschaft,  Berlin  1868,  S.  117—121  a.  a.  O.
        <pb n="131" />
        128

Besitztum  ein  neues  Salzwerk  ohne  Genehmigung  des  Salzregalherrn
anlegen  durfte,  und  daß  nur  der  König  oder  nur  ein  von  diesem  Beliehener ­
  Eigentümer  eines  Salzwerks  gewesen  sind.
Ausführlichere  Salzordnungen  nach  Art  der  übrigen  Bergordnungen
haben  wir  vor  dem  13.  Jahrhundert  nicht.  Die  vollständigste  ist  das
Salzrecht  von  Reichenhall  aus  dem  Jahre  1285  \  welches  seinem  Inhalte ­
  nach  ungleich  älter  ist.  Eigentümer  jener  Salzwerke  „Herre  und
Vogt“  ist  der  Herzog,  aber  nicht,  weil  dieselben  auf  seinen  Besitztümern ­
  lagen,  sondern  weil,  wie  es  in  dem  Salzrechte  heißt,  er  und
seine  Vorfahren  jene  Salzwerke  von  alters  her  mit  Nutz  und  Gewehr
vom  Reiche  erhalten  haben.  Trotz  des  dem  Herzoge  zustehenden
Eigentums  sind  die  einzelnen  Pfannen,  Öfen,  Koch-  und  Siedehäuser,
Schöpfbrunnen  usw.  in  dem  Besitze  von  Privatpersonen.  Dies  war  bei
den  nämlichen  Salzwerken  schon  ebenso  in  der  Agilolfinger-,  ja  sogar
schon  früher  in  der  Ostgoten-  und  selbst  in  der  Römerzeit  der  Fall
gewesen 1  2 .  Man  braucht  sich  nur  zu  denken,  daß  an  die  Stelle  des
Römischen  Kaisers  der  Ostgotenkönig,  daß  an  dessen  Stelle  der
Agilolfingerherzog  trat,  daß  dieser  dem  Frankenkönig,  der  zugleich
deutscher  König  war,  Platz  machte,  und  daß  vom  deutschen  Könige,
vom  Deutschen  Reiche,  wie  das  Salzrecht  sagt,  der  Graf,  spätere  Herzog ­
  von  Hall  die  Grafschaft  mit  einem  Teil  der  um  Reichenhall  gelegenen ­
  Salzwerke  zu  Lehn  trug.
Wie  zur  Römerzeit  meist  Sklaven  und  Kolonen  das  Zubereiten
des  Salzes  besorgten,  so  war  dies  bestehen  geblieben  bis  in  die  germanische ­
  Zeit.  Der  Römische  Kaiser  war  Eigentümer  jener  Salzwerke
um  Reichenhall,  welche  zwei  Meilen  vom  ehemaligen  Juvavum  entfernt
lagen,  und  er  nutzte  dieses  Eigentum  in  der  Weise,  daß  er  sich  von
den  Betreibern  jener  Saline  Abgaben  zahlen  ließ.  Die  Betreiber  waren
freiwillige  oder  gezwungene:  letztere  Bergbausklaven  oder  Bergbaukolonen.
  Auch  die  freien  Bergwerksunternehmer  pflegten  sich  einst
der  Sklaven  zu  den  meisten  Arbeiten  zu  bedienen.  Uber  das  Vorhandensein ­
  der  Abgaben  bald  nach  Aufhören  der  Römerherrschaft  gibt
die  Urkunde  Auskunft,  welche  die  wahrscheinlich  Ende  des  6.  Jahrhunderts ­
  erfolgte  Schenkung  des  Agilolfingerherzog  Theodo  an  Rodbertus,
  den  Stifter  von  Salzburg,  erzählt 3 .
Ähnlich  wie  in  Reichenhall  lagen  die  Verhältnisse  in  Giebichen-1
  Bei  Lori,  Sammlung  des  baierisclien  Bergrechts  S.  3  ff.
2  Vgl.  v.  Koch-Sternfeld  I  30  ff.
3  In  Juvavia,  Anhang  p.  iSseq.  abgedruckt,  desgleichen  in  Hundii  Metropolis ­
  I  26,  27,  auch  oben  §  5.
        <pb n="132" />
        129

stein  und  Halle  an  der  Saale,  wo  seit  alter  Zeit  Salinen  betrieben
wurden.  Diese  gehörten  zu  Eigen  dem  deutschen  Könige.  Otto  I.
schenkte  der  Kirche  zu  Magdeburg  am  n.  April  965  den  Gau  Neletice
  und  darin  Giebichenstein  „cum  salsugine  ejus“  wie  die  übrigen
Städte  „cum  Omnibus  ad  eas  pertinentibus  aquis  salsis  et  insulsis 1 .
Die  Schenkung  bestätigte  Otto  II.  am  5.  Juni  973 2 .  Nicht  als  Grundeigentümer, ­
  sondern  als  beliehener  Landesherr  betrieb  (oder  ließ  betreiben) ­
  der  Erzbischof  die  Salinen  in  Halle  und  Giebichenstein  (anders
von  Inama,  Wirtschaftsgeschichte  II,  S.  349,  der  meint,  daß  die  Grundeigentümer ­
  in  Halle  und  Werl  die  dortigen  Salinen  betrieben  haben).
Irgendwo  unter  irgend  einem  versumpften  wert-  und  herrenlosen  Stück
Land  lagen  die  Quellen,  sie  wurden  tief  unter  der  Erde  abgefangen,  gefaßt
und  über  Tage  in  irgendwelche  Grundstücke  (Siedehäuser  und  Pfannen)
zum  Versieden  auf  Salz  geleitet.  Die  Besitzer  der  Siedehäuser  (Koten)
und  der  Pfannen  haben  ihre  Gerechtigkeit  nicht  aus  dem  Grundbesitz,
sondern  weil  ihnen  aus  der  Salzquelle  salzhaltiges  Wasser  (Sole)  in  bestimmter ­
  Menge  zugeführt  oder  sonst  wie  abgelassen  wurde.
Wir  wissen  nun  sowohl  aus  den  Darstellungen  Dreyhaupts  und
Koch-Sternfelds 8 ,  wie  aus  anderen  Überlieferungen,  daß  die  Salinen  in
Halle  und  Giebichenstein  durch  Privatpersonen  von  jeher  gegen  Abgaben ­
  betrieben  sind  und  daß  das  Hochstift  zu  Magdeburg  nur  Eigentümer ­
  oder  Obereigentümer  gewesen  ist  und  Abgaben  erhoben  hat.
Die  einzelnen  Pfannen,  Ofen,  Siede-  und  Kochhäuser  waren  im  Besitze
dritter  Personen.  Zwischen  dem  Hochstifte,  als  dem  Eigentümer  der
gesamten  Salzwerke  und  den  tatsächlichen  Betreibern,  standen  als
Lehns-  und  Afterlehnsträger  des  Hochstiftes  an  den  einzelnen  Brunnen,
Pfannen,  Siedehäusern  usw.  noch  andere  Mittelspersonen 1 .
Da  das  Eigentum  an  den  Salinen  wie  das  an  anderen  Bergwerken
sich  in  den  Einkünften  nutzbar  machte,  die  daraus  gezogen  wurden,
erklärt  sich,  wie  man  um  jene  Zeit  häufig  das  Recht  auf  die  Einkünfte
aus  den  Salinen  als  gleichbedeutend  mit  dem  Eigentum  auffaßte.  Dies
haben  wir  oben  bereits  an  mehreren  Beispielen  gesehen;  wir  finden  es
im  nachstehenden  Falle  aber  auch  ausdrücklich  ausgesprochen.  Das
Hochstift  zu  Salzburg  übertrug  im  11.  Jahrhundert  das  Salzregal,  jus
1  Die  Urkunde  in  v.  Dreyhaupts  Geschichte  des  Saalkreises  Teil  1,  1755  ff.,
S.  14.
2  Urkunde  daselbst  S.  20.
8  Die  teutschen  Salzwerke  S.  50  ff.
4  S.  die  „Beschreibung  des  Hällischen  Saltzwercks“  bei  v.  Dreyhaupt  I  15-Die
  Kothen  waren  vom  Erzstift  zu  Lehen  gegeben.
Arndt,  Bergregal.

9
        <pb n="133" />
        130

salinae,  welches  es  für  sich  in  mehreren  Orten  aus  zwei  Verleihungen
Ludwig  des  Kindes  und  Ottos  I.  ableitete,  an  die  von  ihm  gegründete
Abtei  Admont  innerhalb  des  dieser  zugeteilten  Gebietes.  In  dem  Admontischen
  Salbuche  ist  dieses  jus  salinae,  wie  folgt,  näher  bestimmt 1 :
jus  salinae,  hoc  est:  servi  administrantes  ignem  patellis  et  omnes
  boum  minatores  (Ochsentreiber)  in  festivitatibus  ova  cellerario
dare  debent;  et  unusquisque  eorum  saccum  unum  salis  per  annum,
carnes  cervorum  captorum  ad  coquinam  deferre.
Das  Wesentlichste  für  unsere  Untersuchung  dürfte  auch  bei  den
Salinen  der  Nachweis  sein„  daß  sie  kein  Zubehör  von  jedem  Grund
und  Boden  gewesen  sind,  daß  nicht  jeder  zur  Benutzung  der  Erdoberfläche ­
  Berechtigte  auch  zugleich  befugt  war,  die  in  seinem  Besitztum
hervorsprudelnden  oder  verborgenen  Solquellen  für  sich  zur  Salzgewinnung ­
  ohne  besondere  Verleihung  nutzbar  zu  machen.
Es  dürften  nun  noch  ganz  besondere  Erwägungen  für  die  Trennung
des  Rechts  auf  die  Salinen  von  dem  auf  die  Erdoberfläche  anzuführen
sein.
Der  Teil  der  Erdoberfläche,  welcher  eine  hervorsprudelnde  Solquelle ­
  in  Anspruch  nimmt,  ist  verhältnismäßig  sehr  klein  und  meist  in
der  Erde  verborgen.  Im  Mittelalter  waren  Grund  und  Boden  gering
im  Preise.  Die  alten  Schenkungs-  und  Verleihungsurkunden  erwähnen
fast  regelmäßig  der  terrae  incultae.  Das  Vorhandensein  solcher  beweist, ­
  daß  das  bebaute  Land  die  Nachfrage  und  den  Bedarf  jener
Zeit  weit  überstieg.  Dagegen  hatten  die  Solquellen  einen  Wert,  der
weit  den  eines  ganzen  Dorfgebietes  überragte.  Solquellen  waren  für
einzelne  Gaue  von  vitaler  Bedeutung  und  selbst  später  noch  reichte
zuweilen  eine  einzelne  solcher  Quellen  aus,  um  eine  ganze  Stadt  reich
und  blühend  zu  machen  (s.  auch  v.  Inama  II  208,  145.)
Die  Salzquellen  standen  wegen  ihrer  hohen  Wichtigkeit  in  der
Heidenzeit  unter  dem  Schutze  der  Priesterschaft 1  2  3  *  und  waren  den  alten
Germanen  geheiligt 8 .  Von  welchem  unermeßlichen  Wert  für  die  Germanen ­
  der  Besitz  von  Salzquellen  war,  ergibt  sich  aus  nachstehender
Erzählung  in  den  Annalen  des  Tacitus  XIII,  57;
1  v.  Muchar,  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark,  3.  Teil,  S.  105  und
Urkundenbuch  des  Herzogtums  Steiermark,  bearbeitet  von  Zahn,  Graz  1875,  Urkunde ­
  93  S.  108  gegen  das  Jahr  1100.
2  Seibertz,  Landes-  und  Rechtsgeschichte  des  Herzogtums  Westfalen  1.  Teil,
Arnsberg  1860,  S.  18  ff.
3  Justus  Möser,  Osnabrückische  Geschichte  I.  Teil  3.  Aufl.,  Berlin  und
Stettin  1819,  S.  52,  53.
        <pb n="134" />
        —  i3i  ~
„Eadem  aestate  inter  Hermunduros  Cattosque  certamen  magno
proelio  dum  Humen  gignendo  sale  fecundum  et  conterminum  vi
trahunt,  super  libidinem  cuncta  armis  agendi  religione  insita,  eos
maxime  locos  propinquare  caelo  praecesque  mortalium  a  deis
nusquam  proprius  audiri.“
Wie  im  Mittelalter  der  Wohlstand  Goslars,  Iglaus,  Kuttenbergs  und
Freibergs  auf  den  Metallen  beruhte,  so  hatte  die  Blüte  Salzburgs,
Reichenhalls,  Halles,  Lüneburgs  und  anderer  Orte  die  daselbst  befindlichen ­
  Salzquellen  zu  ihrer  Grundlage.  Auch  aus  diesen  volkswirtschaftlichen ­
  Erwägungen  ist  unwahrscheinlich,  daß  die  Salzquellen  Zubehör
des  ungleich  geringeren  Grund  und  Bodens  waren.  Auch  steht  urkundlich ­
  fest,  daß  Grundstücke  als  Pertinenzien  zu  Salzwerken  und
selbst  zu  einzelnen  Pfannen  und  Salzhäusern  aufgezählt  wurden.  Dies
ergibt  sich  z.  B.  aus  der  Schenkungsurkunde  Kaiser  Ottos  I.  über  die
Saline  Hall,  welche  „cum  terris  cultis  et  incultis  et  cum  Omnibus ­
  jure  legaliterque  ad  hanc  praedictam  salinam  repicientibus“  verschenkt ­
  wird 1 .  Zum  Verständnis  der  über  Salinen  handelnden  Urkunden ­
  dürfte  noch  zu  beachten  sein,  daß  die  mit  einem  Salzwerke  Beliehenen
  ein  lebhaftes  Interesse  hatten,  daß  ihre  Nachbarn  keine  Salinen ­
  besaßen.  Deshalb  zerstörte  Heinrich  der  Löwe  im  Jahre  1151
die  Salzwerke  zu  Oldesloe,  weil  sie  seiner  Stadt  Lüneburg,  welche  von
den  dortigen  Salinen  lebte,  Konkurrenz  bereiteten 1  2 .  Es  war  den  mit
dem  Salzrechte  Beliehenen  auch  daran  gelegen,  daß  sie  vom  Könige
das  Recht  erhielten,  von  auswärts  eingehendem  Salze  einen  Salzzoll  zu
erheben.  Umgekehrt  baten  und  erwirkten  sie  oft  vom  Könige,  daß
er  ihr  Salz  zollfrei  über  andere  Zollstätten  passieren  ließ 3 .  Man  wird
hier  nach  manchen  Richtungen  hin  die  Analogie  der  Markt-,  Münzund
  Zollgerechtigkeiten  anführen  können.  Im  allgemeinen  hatte  jeder
ein  Interesse,  daß  er  selbst,  daß  nicht  aber  seine  Nachbarn  Markt-,
Münz-  und  Zollstätten  haben  durften 4 .  Hiernach  dürfte  sich  begreifen,
wenn  die  Könige  einst  regelmäßig  nur  in  ihren  eigenen  Städten  oder
Höfen  Münz-,  Markt-  und  Zollstätten,  Bergwerke  und  besonders  Sa-1
  Monumenta  Boica  XXXVIII  p.  196.
2  Helmoldus  chron.  Slavorum  bei  Leibnitz,  Scriptores  rerum  Brunsuicensium
UoS,  tom,  II  p.  600.  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Germ.  Abteilung, ­
  Bd.  24  S.  59  f.
3  Das  Erzbistum  Salzburg  und  das  Herzogtum  Baiern  hatten  im  12.  Jahrhundert ­
  lange  und  blutige  Streitigkeiten  wegen  der  wechselseitigen  Behandlung
des  Salzes.  S.  v.  Koch-Sternfeld  II  128—133.
4  S.  auch  v.  Inama-Sternegg,  Deutsche  Wirtschaftsgeschichte  IV  336.
        <pb n="135" />
        132

linen  betreiben  ließen.  Sie  erreichten  dadurch,  daß  die  Bergwerksprodukte ­
  von  ihnen,  beziehungsweise  von  den  ihnen  eigentümlich  gehörenden ­
  und  abgabenpflichtigen  Bergwerken  gekauft  werden  mußten.
Es  erklärt  sich  aus  dem  Vorangeführten  ferner,  warum  die  Könige,  als
sie  auch  anderen  die  Anlegung  von  Zoll-,  Markt-,  Münzgerechtigkeiten,
Bergwerken  und  besonders  von  Salinen  gestatteten,  zunächst  nicht  erlaubten, ­
  daß  solche  überall,  wo  jene  wollten,  sondern  nur  an  ganz
bestimmten  Orten  errichtet  wurden.  So  erteilte  Kaiser  Arnulf  im  Jahre
898  dem  Bischof  von  Osnabrück  das  Recht:
in  loco  Osnabrugensi  mercatum  habere  et  monetum  publicum
habere  instituere  et  teloneum  inde  accipere 1 .
In  ähnlicher  Weise  gestattete  Heinrich  IV.  die  coctura  salis  dem
Pfalzgrafen  von  Hessen  (nur)  in  Sulza  und  nicht  an  dessen  übrigen
Orten 1  2 .  Solche  Berechtsame  werden  als  Zubehör  einer  bestimmten
Stadt  bezeichnet,  weil  ihre  Ausübung  mit  dem  Besitze  jener  Stadt  verbunden ­
  war.  Nimmt  man  das  Vorstehende  zusammen,  so  wird  man
das  Salzregal  nicht  als  ausgeschlossen  erachten  können,  wenn  an
königlichen  Orten  dem  Könige  abgabepflichtige  und  ihm  zu  Eigentum
gehörige  Salinen  von  Privaten  betrieben  werden.
Sind  solche  Salinen  an  anderen  Orten  vorhanden,  und  gehören
einem  anderen  als  dem  Könige,  so  wird  man  dartun  müssen,  daß  entweder ­
  jene  Salinen  früher  in  einer  dem  Könige  gehörigen  Stadt  betrieben ­
  worden  sind,  welche  später  mit  ihrer  Saline  in  den  Besitz  des
andern  vom  Könige  übertragen  wurde;  oder  aber,  daß  der  König
jenem  andern  das  Recht  erteilt  hat,  an  dem  betreffenden  Orte  Salzwerke ­
  einzurichten.
Wie  solche  Salzwerke  tatsächlich  beschaffen  waren,  dürfte  sich
ungefähr  aus  nachstehenden  Beispielen  entnehmen  lassen:  In  Halle  an
der  Saale  gab  es  vier  Brunnen,  aus  denen  Sole  gepumpt  und  112  Koten ­
 3  (Häuser),  in  denen  diese  Sole  gesotten  wurde.  Die  Koten  erhielten ­
  eine  bestimmte  Menge  Sole.  Sie  waren  von  Magdeburg  zu  Lehen
gegeben.  Wem  die  Fläche  Landes  gehörte,  wo  die  vier  Brunnen
lagen,  ist  nicht  überliefert.  Die  Kotbesitzer  zahlten  Abgaben  an  das

1  Möser,  Osnabrückische  Geschichte  S.  368.
2  Die  Urkunde  bei  v.  Koch-Sternfeld  II  71.  Pfeffinger,  Vitriarii  etc.  III
p.  1447  und  sonst;  „Insuper  rogatu  ejusdem  Palatini  comitis  Cocturam  salis  ibi
concessimus.“
3  von  „coquere“  (Kochen),  Koch-(Siede-)häuser,  in  denen  Siedepfannen  (patellae)
  waren.
        <pb n="136" />
        133

Hochstift,  welches  auch  seinerseits  Koten  besaß.  Die  Sieder,  Wasserschöpfer ­
  wurden  mit  Naturalien  bezahlt.
Die  Lüneburger  Sülze  ist  schon  vor  der  Karolingerzeit  bekannt
gewesen.  Die  Stadt  Lüneburg  verdankt  ihr  vermutlich  ihre  Entstehung
und  Bedeutung 1 .  Die  Sülze  wurde  aus  einem  Brunnen,  Sood  genannt,
herausgeschöpft.  Darum  lagen  5°  Siedekoten,  seit  1226  53-  Von
den  Koten  waren  Abgaben  in  Salz  zu  entrichten,  welche  Chori  genannt ­
  wurden.  Die  Eigentümer  der  Koten  und  die  Choralisten  d.  i.:
die  zum  Empfange  der  Abgaben  Berechtigten,  waren  die  Herren  der
Saline.  Koten  sind  häufig  im  Privatbesitz,  besonders  von  geistlichen
Herren  gewesen.  Ebenso  stand  das  Recht  auf  die  Abgaben  häufig
Privaten  zu.  Ein  solches  Recht  heißt  Chorusgut.  Ein  Chorus  beträgt
3  Fuder,  1  Fuder  4  Rumpe  und  1  Rump  3  Süß  Salz.  Auf  wessen
Grund  und  Boden  jener  Brunnen  lag,  der  den  Salzkoten  das  zu  siedende ­
  Wasser  lieferte,  weiß  man  nicht;  der  Brunnen  lag  tief  in  der
Erde.
Kann  man  annehmen,  daß  ursprünglich  die  Kaiser  Eigentümer  des
Salzbrunnens  in  Lüneburg  waren,  so  begreift  sich,  warum  unbeschadet
eines  solchen  Eigentums  die  Koten  im  Besitze  von  Privatpersonen
waren,  welche  Abgaben  entrichteten.  Daß  die  Kaiser  schließlich  auch
über  die  von  den  einzelnen  Koten  zu  entrichtenden  Abgaben  verfügten, ­
  kann  gleichfalls  nicht  auffallen 1  2 .
Die  Urkunden  bei  Böhlau,  betreffend  das  Salzregal
bis  zum  Jahre  1300.
§  22.  Nachdem  es  nunmehr  möglich  sein  dürfte,  die  über  Bergwerke ­
  handelnden  Urkunden  richtig  zu  würdigen,  sollen  zunächst  die
über  Salinen  handelnden  in  der  Reihenfolge,  wie  sie  am  Schlüsse  der
Böhlauschen  Habilitationsschrift  aufgeführt  sind,  rücksichtlich  der  Frage
des  Bergregals  einer  Prüfung  unterzogen  werden.
Die  Urkunden  1,  3  und  4  betreffen  Schenkungen  über  Salinen,
Salzpfannen,  Salzzehnten  und  Salzzölle,  welche  von  den  Agilolfingern
der  Geistlichkeit  gemacht  sind.  Die  Urkunde  1  ist  vom  Jahre  740,
die  Urkunde  3  vom  Jahre  777.  Diese  enthalten  Schenkungen  von
Siedehäusern.  Die  Urkunde  4  ist  aus  den  Annotationes  des  Erzbischofs
Arno  entnommen  und  berichtet  über  Schenkungen  der  Agilolfinger  an
1  Engels,  Verfassungsgeschichte  der  Saline  zu  Lüneburg,  in  der  Zeitschrift
für  Bergrecht  Bd.  19  S.  458  ff.
2  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  1.  Aufl,,  S.  572  ff.  a.  a.  O.
        <pb n="137" />
        134

den  Stifter  von  Salzburg,  den  heiligen  Rodbertus  (Rudbertus,  Rupertus)
  und  an  spätere  Erzbischöfe.  Außer  an  den  von  Böhlau  angezogenen ­
  Stellen  befinden  sich  jene  Annotationes  im  Anhang  zu  Juvavia
p.  18  seq.,  wie  in  Hundii  Metropolis  Salisburgensis  Ratisponae  1729,
tom.  I  p.  20  seq.  Wann  der  heilige  Rupert  nach  Bayern  kam,  ist
zweifelhaft 1 .  Der  Verfasser  von  Juvavia  setzt  die  Ankunft  Ruperts  in
Bayern  nicht  vor  das  7.  Jahrhundert;  doch  dürfte  es  den  Quellenzeugnissen ­
  gegenüber,  nach  welchen  Rupert  schon  um  623 1  2  gestorben  ist,
richtiger  sein,  sie  schon  ein  Jahrhundert  früher  anzunehmen.  Uber  den
Inhalt  der  Schenkungen  an  Salzburg  ist  schon  oben  mehrfach  gesprochen. ­
  Augenscheinlich  hat  Böhlau  die  Urkunden  I,  3  und  4  aufgeführt,
  weil  seiner  Ansicht  nach  der  Besitz  von  Salzwerken  durch  die
Agilolfinger  im  Widerspruche  mit  einem  Salzregale  steht.  Allein  bereits ­
  Lori  weist  in  seiner  Einleitung  zur  Sammlung  des  baierischen
Bergrechts  darauf  hin,  daß  bis  zur  Absetzung  des  Baiernherzogs  Thassilo
die  Agilolfinger  die  souveränen  Herren,  die  Könige  im  Bayernlande
waren,  welche  sich  unmittelbar  nach  Beendigung  der  Römerherrschaft
die  Rechte  der  Römischen  Kaiser  wie  überall,  so  auch  an  den  Bergwerken ­
  beigelegt  haben.  Wenn  dies  auch  nicht  ganz  richtig  ist,  und
vielmehr  anzunehmen  sein  dürfte,  daß  der  Baiernherzog  der  Hoheit  des
Ostgoten-  und  später  der  des  Frankenkönigs  unterworfen  war 3 ,  so  steht
gleichwohl  fest,  daß  Baiern  wenigstens  zum  Frankenkönig  nur  in  einer
äußerlichen  Abhängigkeit  gestanden  hat 4 .  Baiern  blieb  bis  zur  Zeit
des  letzten  Herzogs  Thassilo  ein  Stammesherzogtum,  die  Herzogswürde
war  erblich  im  Hause  der  Agilolfinger.  Diesen  wurde  geradezu  ein
regnum  beigelegt,  die  Jahre  wurden  nach  ihrer  Herrschaft 5  gezählt  und
für  ihr  Heil  wurde  in  den  Kirchen  gebetet.  Sie  schlossen  in  den
inneren  Angelegenheiten,  wie  Waitz  ferner  hervorhebt,  die  Reichsregierung ­
  aus,  bis  die  Absetzung  Thassilos  durch  Karl  den  Großen  auch
die  Unabhängigkeit  des  letzten  deutschen  Stammesherzogtums  vernichtete ­
 6 .  Es  kann  daher  nicht  auffällig  sein,  wenn  die  Baiernherzöge  bis
zu  jenem  Zeitpunkte  als  Eigentümer  der  Salinen  auftraten  und  Salzzehnten ­
  erhoben.  Sie  verfügen  in  der  Schenkungsurkunde  Theodos

1  Juvavia  p.  129  seq.
2  Hundii  Metropolis  p.  I,  2.
3  Juvavia  p.  127  seq.
4  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  II  600,  III  98  ff.
6  Z.  B.  „regnante  Thassilone“  bei  Waitz.
9  Rudolph  Sohm,  Die  Altdeutsche  Reichs-  und  Gerichtsverfassung,  Weimar
1871,  I  10,  11.
        <pb n="138" />
        i35

auch  über  einen  Salzzoll,  und  doch  durften  Zölle  schon  seit  der  Merovingerzeit
  nicht  von  jedem  Grundbesitzer,  sondern  nur  vom  Könige
oder  nur  mit  königlicher  Genehmigung  errichtet  werden 1 .  Keinenfalls
ergeben  die  Urkunden  I,  3  und  4,  daß  die  Agilolfinger  nur  als  Oberflächenbesitzer ­
  über  die  Bergwerke  verfügen.
Die  Urkunde  2  vom  5.  Januar  77S  enthält  eine  Schenkung  Karls
des  Großen  an  das  Kloster  zu  Hersfeld.  Diese,  eine  der  vielen
Schenkungsurkunden  der  Kaiser  zu  Gunsten  des  vorgenannten  Klosters ­
 2 ,  beweist,  daß  in  der  königlichen  Stadt  Salzungen  Salinen  betrieben ­
  wurden,  und  daß  die  Betreiber  dem  Kaiser  Abgaben  zu  zahlen
haben.  Einen  Beweis  gegen  die  Regalität  der  Bergwerke  liefert  jene
Urkunde  also  nicht.
Die  Urkunden  5,  6  und  7  enthalten  Schenkungen  ideeller  Anteile
an  Salinen  durch  Privatpersonen.  Da  die  Urkunden,  vollständig,  aber
in  der  umgekehrten  Reihenfolge  wie  bei  Böhlau,  von  Jung  p.  121,
122  seiner  Streitschrift  de  jure  salinarum  aus  den  Antiquitates  Fuldenses
  aufgeführt,  auch  mit  keinem  Worte  erwähnen,  daß  die  Geschenkgeber ­
  ideelle  Besitzer  der  Stellen  gewesen  sind,  wo  die  Quellen  hervorsprudeln, ­
  so  erweisen  jene  Urkunden  nicht  die  Zugehörigkeit  der
Salinen  zum  Grund  und  Boden.  Solche  Urkunden,  nach  welchen
ideelle  Teile  von  Salzwerken  oder  auch  Pfannen,  Ofen  und  dergleichen
von  Privatpersonen  besessen  sind,  finden  sich  aus  jener  Zeit  außer  den
von  Böhlau  aufgeführten  noch  sonst  häufig 3 .  Im  Gegensätze  zur  Annahme ­
  eines  Bergregals  stehen  sie  nach  dem  Angeführten  nicht,  da
dieses  keineswegs  ausschließt,  daß  der  Regalherr  sein  Eigentum  an
den  Salinen  sich  nutzbar  macht,  indem  er  Privatpersonen  den  Betrieb
gegen  Abgaben  gestattet.  Daß  dies  keine  unbegründete  Hypothese
auch  für  die  Salzwerke  ist,  erfahren  wir  aus  den  Verhältnissen  der
Salinen  um  Reichenhall.  Denn  bei  diesen  sind  zahlreiche  ideelle  Teile
an  einzelnen  Brunnen  oder  Pfannstädten  und  Siedehäusern  schon  im
8.  Jahrhundert  im  Besitze  von  Privatpersonen 4  gewesen  und  von  diesen
der  Geistlichkeit  geschenkt  worden.  Die  Salinen  um  Reichenhall  stan-1

  Waitz  II  532  ff,  548  ff.  Falke,  Geschichte  des  deutschen  Zollvereins  S.  I  ft.,
63  ff.
2  Wencks  Urkundenbuch  zum  und  im  3.  Teile  der  hessischen  Landesgeschichte, ­
  Frankfurt  und  Leipzig  1803,  führt  deren  etwa  dreißig  auf.
8  Vgl.  v.  Koch-Sternfeld  II  57,  117  ff-,  126  ff,  146,  151  a.  a.  O.,  außerdem
Juvavia,  Anhang  p.  42  seq.,  wo  zahlreiche  Privatpersonen  aufgeführt  sind,  welche
Anteile  (portiones)  an  Salinen  und  „virgas“  verschenken.
1  Juvavia  p.  41  seq.
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        136

den  im  Obereigentum  nicht  jener  Privatpersonen,  sondern  der  Agilolfinger,
  später  der  Frankenkönige,  welche  die  decima  salis  erhoben 1
und  sich  außerdem  für  jeden  der  zur  Salzgewinnung  verwandten  Sklaven ­
  oder  Kolonen  besondere  Abgaben  zahlen  ließen 1  2 .
Die  Urkunde  8  bei  Böhlau  ist  nebst  ihrer  Entstehungsgeschichte
vollständig  in  Schatens  Annales  Paderbonnenses  Pars  I  p.  91  seq.
mitgeteilt.  Der  Abt  des  Klosters  Corvey  bat  im  Jahre  833  Ludwig
den  Frommen  um  das  Markt-  und  Münzrecht,  wie  um  einen  Ort  „ubi
sal  fieri  potuisset“.  Der  Kaiser  erfüllte  diese  Bitten  und  schenkte  dem
Kloster  in  einer  Urkunde  vom  Jahre  833  „quantumcunque  juris  nostri
in  illo  fonte  qui  est  super  fluvium  Wisera“;  dies  war  also  das  Eigentum, ­
  die  Gerichtsbarkeit  und  die  Einkünfte.
Die  Urkunde  9  bei  Böhlau  betrifft  die  Salzwerke  bei  Nieder-Altach.
  Dort  bestand  eine  Abtei,  welche  Utilo  oder  Ottilo,  ein  Agilolfinger,
  im  Jahre  741  errichtet  hat 3 .  Diese  hatte  zunächst  von  den
Agilolfingern,  dann  von  den  Frankenkönigen  zahlreiche  Besitzungen
nebst  Immunitäten  und  Regalien  erhalten 4 ,  unter  letzteren  molendina
piscaciones,  auch  mercatum  et  thelonium  tarn  vianatium  quam  navigantium.
  Anteile  an  den  Salinen  zu  Reichenhall  erhielt  jenes  Kloster
schon  vom  ersten  Errichter  geschenkt 5 .  Wenn  also  König  Ludwig
unter  den  übrigen  Besitzungen  und  Rechten  dem  Kloster  tertiam  partem
  salis  ad  salinas  bestätigt,  welchen  Teil  es  schon  früher  bezog,  so
kann  dies  keinen  Beweis  gegen  die  Regalität  des  Bergbaues  bilden 6 .
In  der  Urkunde  10  vom  18.  April  844 7  erläßt  König  Lothar  dem
Kloster  Confluentis  im  Elsaß  jeden  Zoll  von  der  ihm  gehörigen  (patella)
  „que  est  in  Mediano  nostro  sive  Marsallo“.  Der  Besitz  einer
patella  durch  das  Kloster  ist  an  sich  kein  Beweis  gegen  das  Salzregal,
weil  der  Salzregalherr  sein  Eigentum  stets  in  der  Weise  zu  nutzen
pflegte,  daß  er  die  einzelnen  Teile  der  Salinen  Dritten  gegen  Abgaben
1  Vgl.  auch  v.  Koch-Sternfeld  II  104  ff.
2  Juvavia,  Anhang  p.  18  seq.,  28,  30  seq.:  „et  hoc  decrevit  (Tassilo  dux)
censum  dare  unusquisque  homo,  qui  in  hal  habitaret,  quod  barbavice  dicitur  Adalporo,
  quam  hü,  qui  in  nana  et  mona  manerent.“  Von  den  in  den  Ortschaften
nana  et  mona  (muona)  gelegenen  Salzstellen  werden  solche  p.  43  als  Privatpersonen ­
  gehörig  aufgeführt,  p.  21  heißt  es:  „Insuper  et  in  jam  dicto  loco  concessit
dux  Theodo)  decimam  de  sale  et  de  teloneo.“
3  Hundii  Metropolis  II  p.  1.
1  S.  die  Urkunden  (Additiones  I—XXXVIII)  bei  Hund  II  p.  3  seq.,  16.
5  Monumenta  boica  tom.  XI  p.  22.
6  S.  auch  v.  Koch-Sternfeld  II  173  ff.
7  Schöpflin,  Alsatia  diplomatica,  Mannheim  1774,  p.  80.
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        137

überließ.  Die  patella  lag  überdies  in  einem  königlichen  Orte:  „Mediano ­
  nostro“,  wo  dem  Könige  gehörige  Salinen  betrieben  wurden 1 .
Die  Urkunde  u  vom  23.  Dezember  845  enthält  eine  der  vielen
Schenkungen,  welche  die  Könige  dem  Kloster  zu  Eresburg  (Nova
Corbeja)  machten 1  2 .  Sie  betrifft  einen  raansus  dominicatus,  zu  dem
salinarii,  dem  Könige  Ludwig  untertänige  und  ihm  abgabepflichtige
Salzarbeiter  gehören.
In  der  Urkunde  12  vom  Jahre  888  widmet  König  Arnulf  der  Abtei ­
  Corvey  unter  anderem  in  Delhem  sextam  partem  salinarum.  Der
Ort  Delhem  wurde  im  Jahre  1001  vom  Könige  cum  silvis,  venationibus
  et  piscationibus  dem  Bischof  zu  Hildesheim  geschenkt 3 .  Wie  die
Urkunden  11  und  12  die  Zugehörigkeit  der  Salinen  zu  Grund  und
Boden  erweisen  sollen,  ist  nicht  ersichtlich.
Die  Urkunde  13  enthält  eine  Schenkung  Arnulfs  zu  Gunsten  des
Bistums  zu  Freising.  Dieses  wurde  durch  die  Agilolfinger  im  Jahre
724  gegründet 4 .  Der  Ort  war  schon  eine  Römerstadt,  in  der  wahrscheinlich ­
  auch  schon  zur  Römerzeit  Salinen  betrieben  wurden.  Das
Bistum  zu  Freising  befand  sich  von  alters  her  durch  königliche  Verleihungen ­
  im  Genüsse  vieler  Regalien.  Im  Jahre  1009  bestätigte  Kaiser ­
  Konrad  seine  Besitzungen:
„cum  mercatis,  theloneis,  et  percussura  propria  numismatis  et
salinis  et  sartaginibus  ac  locis  sartaginum“ 5 .
Die  Urkunde  13  vom  13.  Dezember  898  enthält  die  Erteilung  der
Zoll-  und  Mauthfreiheit  für  alle  Salzstätten  des  Bistums  durch  König

1  S.  über  diese  alte  königliche  Saline  Koch  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  15  S.  159  ff.  und  Calmet,  Notice  de  la  Lorraine  1756  a.  a.  O.
2  Das  Kloster  Eresburg  wurde  durch  Karl  den  Großen  errichtet  und  826
durch  Ludwig  den  Frommen  und  seinen  Sohn  Lothar  dem  Kloster  zu  Korvey
geschenkt  (Urkunde  2  in  Seibertz’  Urkundenbuch  zur  Landes-  und  Rechtsgeschichte ­
  des  Herzogtums  Westfalen  I.  Band,  Arnsberg  1839).  Eresburg  besaß
verschiedene  Regalien,  kraft  kaiserlicher  Verleihung  „immunitatem  ab  omnibus
publicis  vectigalibus“,  sowie  eine  Markt-,  Münz-  und  Zollstätte  in  Horotohusum
(Urkunden  1  —10  bei  Seibertz).
”  J.  F.  Pfeffinger,  Vitriarii  institutionum  juris  publici  pp.,  Gothae  1725,  III
P-  1370.
1  Meichelbeck,  Historia  Frinsingensis.  Aug.  Vind.  et  Graecii  1724  in  den
prima  prolegomena.  Wenn,  was  hier  dahingestellt  sein  mag,  die  Urkunde  eine
Fälschung  ist,  so  beweist  sie  nicht  minder  oder  vielmehr  erst  recht  die  Bergregalität; ­
  denn,  wenn  dies  nicht  bestanden  hätte,  lag  kein  Grund  zur  Fälschung
der  Urkunde  vor.
5  Meichelbeck  tom.  I  p.  223.
        <pb n="141" />
        138

Arnulf,  ein  Umstand,  den  Böhlau  nicht  der  Erwähnung  wert  gefunden ­
  hat:
„sal,  quod  ab  hac  die  deinceps  vel  a  sartaginibus,  aut  locis
sartaginum  vel  de  areis  ejusdem  jam  dictae  ecciesiae  redimatur,
ut  homines  licentiam  habeant  hoc  sine  muta  seu  navigio,  seu
cum  Carris  afferre,  quocunque  eis  juberetur“  k
Der  Besitz  von  Salzwerken  im  Jahre  898  durch  Freising,  der
sich  aus  dieser  Urkunde  ergibt,  erklärt  sich  aus  dem  Umstande,  daß
diese  mit  anderen  Regalien  dem  Hochstifte  durch  die  Agilolfinger  und
später  durch  die  Frankenkönige  verliehen  sind.
Die  schon  öfter  angezogene  Urkunde  14  enthält  die  Beleihung  des
Erzstiftes  zu  Salzburg  durch  Ludwig  das  Kind  im  Jahre  908.  Darin
überträgt  der  Kaiser 1  2  dem  Erzbischöfe  Salzburghof  mit  zahlreichen,
diesem  Orte  als  Pertinenzien  beigelegten  Regalien,  nämlich  unter  anderem ­
  :
„cum  venationibus,  molendinis,  piscationibus  cum  Omnibus ­
  censibus  in  halla  et  extra  halla.  in  salina  et  extra  Salinam
circa  fluvios  sala  et  Salzaha  vocatos,  in  auro  et  in  sale  et  pecoribus
  cum  theloneis  duobus,  qui  vulgo  muta  vocantur.“
Hier  ist  zu  bemerken,  daß  die  Schenkung  im  wesentlichen  nur
eine  Bestätigung  des  Besitzstandes  der  Kirche  ist,  welche  bereits  von
den  Agilolfingern  den  Salzzehnten  von  den  hier  in  Frage  kommenden
Salinen  um  ReichenhalJ  erhalten  hatte 3 .  Als  Grundbesitzer  verfügt
Ludwig  nicht.  Grundbesitzer  in  Salzburghof  war  der  Erzbischof.
„Quem  tune  Archiepiscopus  in  ministerium  habere  visus  est.“  Eigentümer, ­
  nicht  aber  nutzungsberechtigter  Besitzer  von  Salzburghof  war
nach  Absetzung  der  Agilolfinger  der  Frankenkönig.  Die  Schenkung
Ludwigs  wurde  am  8.  Juni  940  von  Kaiser  Otto  I.  wiederholt 4  5 .  Auch
Kaiser  Otto  nennt  Salzburghof,  das  schon  Ludwig  „in  proprietatem“
der  Kirche  übertragen  hatte,  „curtem  nostram“  —  weil  der  Ort  ehemals ­
  dem  Reiche  gehörte 6 .  Die  Urkunden  vom  Jahre  908  und  940
ergeben,  daß  die  Salinen  von  Leibeigenen  und  Sklaven  betrieben  wurden, ­
  welche  als  Zubehör  zu  den  Salzwerken  bezeichnet  werden  („man-1

  Meichelbeck  p.  147.
2  Juvavia,  Anhang  p.  119,  120,  außer  an  vielen  andern  Orten.
3  Vgl.  auch  die  Überschrift  in  Juvavia  p.  119  zu  jener  Urkunde.
4  Urkunde  bei  Juvavia,  Anhang  p.  176.
5  Ursprünglich  zu  Baiern;  nach  Zerstörung  des  baierischen  Stammherzogtums ­
  aber  zum  Reiche.
        <pb n="142" />
        139  —

cipiis  utriusque  sexus,  parschalchis,  ....  et  cum  ministerialibus  hominibus
  subnotatis“).  Das  ganze  Gebiet  zwischen  den  Flüssen  Sala
und  Salzsaha  (Salzach)  gehörte  nun  nicht  den  Kaisern,  auch  nicht  der
Salzburger  Kirche.  Einen  Teil  besaß,  was  schon  früher  erwähnt  ist,
ein  Graf,  welcher  ihn  der  Abtei  zu  Berchtesgaden  schenkte.  In  diesem ­
  Walde  wurde  eine  Saline  entdeckt,  welche  den  Namen  Tuval  erhielt. ­
  Auf  diese  machten  die  Erzbischöfe  zu  Salzburg  auf  Grund  der
viel  besprochenen  beiden  kaiserlichen  Privilegien  Anspruch.  Derselbe
wurde  aber  von  den  Pröpsten  bestritten,  welche  sich  an  die  Kaiser
wandten  mit  der  Bitte,  daß  sie  ihnen  die  Saline  verleihen  möchten.
Der  sich  hieraus  entspinnende  Streit  wird  nur  dann  verständlich  sein,
wenn  man  sich  vorhält,  daß  er  in  die  Zeit  des  Kampfes  zwischen  dem
Papste  und  den  Hohenstaufen  fällt,  daß  in  diesem  Kampfe  die  Erzbischöfe ­
  auf  Seiten  des  Papstes  gegen  die  Kaiser  Partei  ergriffen  haben
und  deshalb  von  diesen  arg  bedrängt  sind.  Aus  Haß  gegen  Salzburg
standen  die  Kaiser  Friedrich  I.  und  Friedrich  II.  der  Abtei  zu  Berchtesgaden ­
  zur  Seite.  Um  den  Streit  mit  Berchtesgaden  besser  führen
zu  können,  schenkte  im  Jahre  1123  der  damalige  Erzbischof  Konrad
seinem  Kapitel  die  Saline  Tuval  in  folgender  Urkunde 1 :
Conradus  d.  g.  Salzburgensis  ecclesiae  Archiepiscopus  .  .  .  .
Quapropter  sciant  omnes  quod  nos
quandam  salinam  inter  fluvios  Salzach  et  Alba  inferiorem  montanis,
  Tuval  vulgari  nomine,  sitam  diiectis  fratribus  nostris  Canonicis
  colendam  et  utilitati  modis  Omnibus  tenendam.  Et  sicut
ecclesia  nostra  auctoritate  imperialum  privilegiorum  inter  fluvios
Sala  et  Salzach  et  in  aliis  locis  Episcopii  utilitatem  auri  et  salis
tenet.  jam  dictam  salinam  praefatis  fratribus  donamus,  stabilimus
et  confirmamus,  ut,  quidquid  ibidem  utilitatis  consequi  potuerunt,
nullo  impediente  libere  excolant  et  quiete  possideant.
In  dieser  Urkunde,  welche  älter  ist  als  die  Ronkalische  Konstitution, ­
  erklärt  der  Erzbischof,  daß  der  Salzburgischen  Kirche  die  utilitas
  auri  et  salis  nicht  bloß  auf  ihren  eigenen  Privatgründen,  sondern
überall  zwischen  den  Flüssen  Sala  und  Salzach  zustehe:  auf  Grund
kaiserlicher  Privilegien.  Daraus  leitet  der  Erzbischof  sein  Recht  her,
die  Saline  selbst  als  sein  Eigentum  betrachten  und  dem  Kapitel  schenken
zu  dürfen.  Die  kaiserlichen  Privilegien,  von  welchen  in  der  Urkunde
des  Erzbischofs  Konrad  die  Rede  ist,  sind  die  erwähnten  Verleihungen
1  In  Loris  Einleitung  zur  Sammlung  des  baierischen  Bergrechts  p.  VIII
und  sonst.
        <pb n="143" />
        140

Ludwigs  und  Otto  I.  Als  König  Philipp  im  Laufe  des  lange  dauernden ­
  Streites  zwischen  Berchtesgaden  und  Salzburg  sich  des  letzteren
annahm  und  ihm  1199  eine  Verleihung  ausstellte 1 ,  erklärte  er:
„Praeterea  ex  Privilegio  Ludovici  Regis  Augusti  patenter  intelleximus,
  quod  idem  Ludovicus  Augustus,  praefatae  Salzburgensi
Ecclesiae  curtem  Salzburghoven,  quod  Pilgrinus  Archiepiscopus
  antea  in  ministerio  ab  eo  tenere  visus  est,  in  proprietatem
et  plenam  potestatem  contradidit  integraliter,  cum  venationibus,
  molendinis,  piscationibus  cum  omnibus  censibus
  in  Salina  et  extra  Salinam,  inter  fluvios  Sala  et  Salzacha
vocatos,  in  auro  et  in  Sale,  ....  cum  theloniis  duobus  ....
Haec  ergo  universa  Salisburgensi  Ecclesiae  per
nostram  authoritatem  immobiliter  confirmamus
Betrachtet  man  diese  Urkunden  zusammen,  so  gelangt  man  zu
der  Überzeugung,  daß  bereits  Ludwig  das  Kind  als  König  und  nicht
als  Grundbesitzer  über  Salz-  und  Goldbergwerke  hat  verfügen  dürfen.
Gewiß  hatte  Ludwig  das  Kind  nicht  mehr  Rechte,  als  Karl  der  Große
und  Chlodewig  besaßen.
Die  Pröpste  zu  Berchtesgaden  haben  sich  nun  im  ganzen  Laufe
des  Streites  nicht  auf  ihren  Besitz  an  der  Stelle,  wo  die  Saline  lag,
sondern  auf  kaiserliche  Privilegien  berufen.  Ein  solches  Privilegium
erteilte  ihnen  im  Jahre  1156  Kaiser  Friedrich  I. 1  2 :
Friedericus  Siquidem  ut  fratres  Deo  servientes
  quietius  ac  liberius  orationibus  vacare  valeant,  ab  omni  inquietatione
  aut  molestatione  securos  esse  volumus,  et  omnia,  quae
liberalitate  Regum  vel  imperatorum,  largitione  Principum  oblatione
  fideliura  praedictae  Ecclesiae  collata  sunt,  vel  imposterum
fuerint  collata,  iraperiali  auctoritate  eidem  Ecclesiae  ....  confirmamus, ­
  specialiter  autem  et  nominatim  forestum,  quod  .  .  .  .
undique  tenditur  cum  venationibus,  piscationibus,  pascuis  et  omni
jure  foresti,  quod  Comes  Engelbertus  suique  parentes  longis  retro
temporibus  per  terminos  subtus  annotatos,  possederant,  plus  quam
triginta  annis  ante  nos  tradiderat,  ipsam  inquam  forestum  cum
omni  jure  suo  jam  dicto  cenobio  imperiali  auctoritate  donantes
1  Die  Urkunde  findet  sich  in  Hundii  Metropolis  II,  im  Abschnitte  „Fundationes
  Monasteriorum  “  zu  Berchtesgaden  p.  123,  124.
2  Die  Urkunde  ist  vollständig  in  Hundii  Metropolis  II  (bei  der  Geschichte
Berchtesgadens)  p.  121,122,  unvollständig  bei  Böhlau  als  Urkunde  46,  bei  v.  Koch-Sternfeld
  II  310  und  in  Loris  Einleitung  p.  IX  abgedruckt.
        <pb n="144" />
        confirmamus  hoc  pietatis  Studio  addentes,  ut  si  qui  ejusdem  loci
fratres  in  salis  vel  cujuslibet  metalli  subterraneis  venis  inter  terminos
  ipsius  foresti  vel  in  quolibet  Ecclesiae  suae  fundo  invenire
aut  elaborare  potuerint,  firma  eis  eorumque  successoribus  et  illibata
  omni  tempore  permaneant.
Zwei  Jahre  vor  der  Ronkalischen  Konstitution  übte  also  der  Kaiser ­
  schon  sein  Verfügungsrecht  über  Salz  und  Metalle  auch  auf  fremden ­
  Grundstücken  aus.
Vorstehende  Verleihung  Friedrich  I.  wurde  im  Jahre  1236  durch
Friedrich  II.  wiederholt 1 .  Da  nun  solchergestalt  sowohl  den  Erzbischöfen ­
  wie  den  Pröpsten  kaiserliche  Verleihungsurkunden  zur  Seite
standen,  wurde  schließlich  der  Streit  durch  einen  vom  Papste  bestätigten ­
  Schiedsspruch  des  Erzbischofes  von  Bamberg  dahin  beglichen,
daß  von  jener  Saline  Salzburg,  Berchtesgaden  und  Bamberg  je  ein
Drittel  erhalten  sollten 2 .
Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  21,  verwendet  diese  Angelegenheit
für  seine  Theorie,  daß  noch  damals  die  Salinen  (Mineralien)  Pertinenz
des  Grundeigentums  waren,  indem  er  behauptet,  daß  Tuval  auf  dem
fundus  des  Klosters  Berchtesgaden  gelegen  habe.  Abgesehen  davon,
daß  dies  nicht  zutraf,  so  spricht  entscheidend  gegen  seine  Theorie
erstens,  daß  die  streitenden  Teile  nicht  auf  ihr  etwaiges  Grundeigentum,
sondern,  gleichviel  ob  mit  mehr  oder  weniger  Recht,  auf  kaiserlichen
Verleihungen  fußten,  und  zweitens,  daß  doch  die  Saline  zweifellos  nicht
auf  Salzburger  oder  Bamberger  Grund  und  Boden  lag  und  trotzdem
diese  beiden  Erzbistümer  je  ein  Drittel  der  Saline  erhielten,
Die  Urkunde  15  bei  Böhlau  enthält  die  kaiserliche  Bestätigung
eines  Vertrages,  durch  welchen  der  Erzbischof  von  Salzburg  dem  Grafen ­
  Alberich  eine  Salzstelle  im  Admonttale  übereignete,  welche  dieser
schon  früher  vom  Hochstifte  zu  Lehn  trug.  Der  Besitz  von  Salzstellen ­
  durch  Salzburg  gründet  sich  aber  ausweise  der  bereits  zu  Urkunde ­
  14  beigebrachten  Zeugnisses 1  und  nach  dem  eigenen  Anerkenntnisse ­
  des  Hochstiftes  auf  kaiserliche  Verleihungen.  Dies  ist  insbesondere ­
  auch  für  die  Salinen  im  Admonttale  anerkannt,  welche  der  1074
gegründeten  Abtei  Admont  von  Salzburg  geschenkt  sind.  Denn  gerade ­
  in  Betreff  dieser  und  der  übrigen  dort  gelegenen  Bergwerke  bemerkte ­
  1160  Erzbischof  Eberhard,  daß  dieselben  bis  zur  Abtretung  an
Admont  vom  Hochstifte  de  regalibus  imperii  besessen  waren 3 .  Eine
1  Die  Urkunde  bei  Hund,  Metropolis  II  p.  124,  125.
2  Lori,  Einleitung  p.  IX,  X.
3  v.  Muchar  III  105,  aus  dem  Saalbuche  für  Admont.
        <pb n="145" />
        142

Verleihung  oder  wahrscheinlicher  Bestätigung  einer  früheren  Verleihung
von  Salzwerken  im  Admonttale  bringt  Juvavia  Anhang  p.  2x5,  wo  es
in  der  Urkunde  Heinrich  II.  vom  7.  Dezember  1005  heißt;
„juris  nostri  predium  Admunta  dictum  .  .  .  iubensi  ecclesiae  .  .  .
siae  ....  donando  firmamus  cum  ....  patellis  sc.  patellariisque
  locis.“
Durch  die  Urkunde  16 1  vom  16.  April  952  bestätigt  Otto  I.  dem
von  seiner  Mutter  auf  seines  Vaters  Besitzungen  gegründeten  Kloster
Poelde  teils  von  ihm  selbst,  teils  von  anderen  gemachte  Schenkungen,
darunter  in  Frankenhusen  unum  mansum  et  duas  putchas.  Daß  diese
putchae  von  einem  Privaten  herrührten,  dem  sie  als  Zubehör  zur  Oberfläche ­
  gehörten,  dürfte  unwahrscheinlich  sein.  Denn  die  Salinen  in
Frankenhausen  gehörten,  worauf  schon  v.  Koch  II  S.  70  hinweist,  den
Thüringern,  wurden  sodann  von  den  Franken  erobert,  kamen  also  nach
dem  salisch-fränkischen  Rechte  in  das  Eigentum  der  Frankenkönige,
welche  später  über  die  einzelnen  Teile  jener  Salinen  in  freigiebiger
Weise  zu  Gunsten  der  Geistlichkeit  verfügten.  Dies  ergibt  z.  B.  auch
die  Schenkungsurkunde 1  2  König  Ottos  III.  vom  30.  November  995,  in
der  dieser  einige  Pfannstellen  in  Frankenhausen  dem  Kloster  zu  Memmleben
  verlieh.
In  der  Urkunde  17 3  vom  1.  Januar  958  überträgt  Kaiser  Otto  I.
auf  Anrufen  des  Abtes  von  Fulda  einem  gewissen  Rudolf  mehrere
Ortschaften,  darunter  auch  Brachowa  .  .  .  und  dimidiam  partem  arrae
in  Brachowa,  ubi  sal  coquitur.  Diese  Ortschaften  wie  jene  Hälfte  an
der  Salzstelle  in  Brachau  gehörten  vorher  lehensweise  zu  Fulda.  Wie
dies  gekommen  ist,  habe  ich  aus  dem  Werke  von  Schöttgen  und
Kreißig  nicht  ermittelt;  doch  dürfte  gewiß  sein,  daß  Fulda  jene  Gegenstände ­
  vom  Kaiser  zu  Lehen  hatte;  denn  sonst  hätte  doch  der  Kaiser
diese  nicht  dem  Rudolf  zu  übertragen  nötig  gehabt,  noch  überhaupt
übertragen  können.  Fulda  besaß  noch  viele  andere  Regalien,  so  das
Markt-,  Münz-  und  Zollrecht 4  und  hatte  auch  viele  Salzstellen  durch
die  Kaiser  erhalten 5 .  Keinenfalls  ergibt  die  Urkunde,  daß  Fulda  als
Grundbesitzerin  von  Brachau  dort  Salz  gewinnen  durfte.  Einmal  wäre
1  In  Leuckfelds  Antiquitates  Poeldenses,  Wolfenbüttel  p.  707,  S.  18,  19  abgedruckt. ­

3  Wenck,  Hessische  Landesgeschichte  III,  Urkundenbuch  S.  38.
3  Schoettgenii  et  Kreyssigii,  Dipll.  et  scriptores  historiae  Germaniae  medii
aevi  tom.  I,  Altenburg  1753,  p.  18.
4  p.  23  bei  Schoettgen  et  Kreyssig.
5  Corpus  traditionum  Fuldensium  von  Schannat,  Lipsiae  1724,  p.  8,  9  seq.
        <pb n="146" />
        143

sonst  nicht  nötig  gewesen,  daß  der  Ort  Brachau  und  die  Hälfte  an
der  dortigen  Salzstelle  besonders  genannt  wurden,  sodann  aber  waren
weder  der  Kaiser  noch  Fulda  Besitzer  jenes  Ortes  und  jener  Salzstelle.
Dies  waren  Private  und  im  wesentlichen  waren  es  nur  die  von  diesen
zu  zahlenden  Abgaben,  welche  den  Gegenstand  der  Verleihung  bildeten.
Die  Urkunden  18  und  19  vom  8.  Juni  959*  betreffen  den  gleichen
Fall.  In  der  ersteren  schenkt  Otto  I.  den  Ort  Grabenstat  mit  allem
Zubehör  nebst  einigen  Pfannstätten  den  Chorherren  zu  Salzburg,  und
in  der  letzteren  wiederholt  der  Kaiser  dieselbe  Schenkung  unter  genauerer ­
  Aufzählung  der  Zubehörstücke  von  Grabenstat 2 .  Anscheinend
hat  Böhlau  diese  Urkunden  deshalb  als  Beweis  für  die  Zugehörigkeit
der  Salinen  zum  Grund  und  Boden  aufgeführt,  weil  auch  Salzpfannen
als  dem  Orte  Grabenstat  zustehend  als  dessen  „adjacentia“  und  „pertinentia“
  bezeichnet  sind.  Allein  die  Urkunden  fuhren  nicht  bloß  Salzpfannen, ­
  sondern  auch  viele  Regalien,  nämlich:  Jagd,  Fischfang,  Mühlen, ­
  Zölle,  unbebautes  Land  als  Zubehör  zu  Grabenstat  auf,  so  daß
die  Urkunden  ebensogut  wie  das  Salzregal  auch  z.  B.  das  Mühlen-,
Zoll-,  Fischereiregal  widerlegen  dürften.  Überdies  handelt  es  sich  gar
nicht  um  Salzpfannen  (patellae,  patellarumque  loci),  welche  in  Grabenstat ­
  liegen,  sondern  um  solche,  welche  um  Reichenhall  lagen 1 .  Die
Salzstellen  waren  Teile  der  dortigen  sehr  umfangreichen  Salzwerke.
Der  Kaiser  hatte  diese  mit  dem  Orte  Grabenstat  einem  Grafen  Hartwich ­
  zu  Lehen  gegeben,  welcher  sie  durch  den  Grafen  Warmunt  dem
Hochstifte  übertrug.  Die  Übertragung  machte  der  Kaiser,  da  Grabenstat ­
  und  die  übrigen  Schenkungsgegenstände  ihm  als  dem  Lehnherrn
zu  Eigen  gehörten,  dadurch  rechtswirksam,  daß  er  die  Schenkung  auch
seinerseits  aussprach,  was  er  indeß  —  ein  Zeichen  seines  Eigentums
—  nur  unter  der  Einschränkung  tat,  daß,  wenn  der  Bischof  die  geschenkten ­
  Gegenstände  den  Chorherren  wieder  entziehen  würde,  diese
der  Herrin  Judith  (Herzog  Arnulfs  Tochter)  und  deren  Sohn  Heinrich
zufallen  sollten.
Die  Urkunde  20 3  vom  11.  April  965  betrifft  die  schon  erwähnte
Schenkung  des  Gaues  Neletice  und  der  darin  liegenden  Städte,  nebst
der  Saline  zu  Giebichenstein  und  den  übrigen  salzigen  und  süßen  Gewässern ­
  durch  Kaiser  Otto  I.  an  das  Erzstift  zu  Magdeburg.  Die
Worte  „urbem  seil.  Guiconstein  cum  salsugine  ejus“  beweisen  nicht,
daß  diese  Stadt  als  Besitzerin  und  Benutzerin  der  Oberfläche  zugleich
1  Vgl.  v.  Koch-Sternfeld  II  121  ff.
2  Juvavia,  Anhang  p.  181,  182.
3  v.  Koch-Sternfeld  II  121  und  die  Überschrift  in  Juvavia,  Anhang  p.  181,
        <pb n="147" />
        144

Eigentümerin  jener  Solquelle  war.  Denn  in  diesem  Falle  konnte  der
Kaiser  die  letztere  nicht  verschenken.  Ebensowenig  läßt  sich  aus  den
ferner  von  Böhlau  durch  den  Druck  hervorgehobenen  Worten  „ad  eas
(urbes)  pertinentes  aquis  salsis“  folgern,  daß  sie  Zubehör  jedes  Grund
und  Bodens  waren  und  dies  um  so  weniger,  als  die  Urkunde  als  pertinentia
  noch  eine  Reihe  anderer  Regalien  aufzählt.
Durch  die  Urkunde  21 1  übereignet  Otto  I.  am  27.  April  973
seiner  Schwägerin  Judith  und  seinem  Neffen  Heinrich:
„quandam  nostri  juris  salinam“  und  zwar  nostra  imperiali  potentia
  nebst  den  Zubehörstücken  jener  Saline,  nämlich;  cum  terris
cultis  et  incultis,  sartaginibus  locisque  sartaginum  locis  onustariis,
  vuiterwendein  censalibus  et  cum  Omnibus  jure  regaliterque
ad  hanc  praedictam  salinam  respicientibus“  2 .
Die  Saline  ist  hier  nicht  Zubehör  der  Oberfläche,  sondern  diese
ist  Zubehör  zu  jener.
Die  Urkunde  22 3  ist  die  kaiserliche  Bestätigung  eines  zwischen
dem  Erzstifte  zu  Magdeburg  und  der  Abtei  zu  Fulda  vorgenommenen
Tauschgeschäftes,  in  welchem  ersteres  an  letztere  unter  anderen  Salzunga
  überträgt:
„cum  omnibus  appendiciis  et  utilitatibus  suis,  tarn  in  ecclesii
quam  in  aliis  aedificiis  et  mancipiis  utriusque  sexus,  terris  cultis
et  incultis,  sylvis,  venationibus,  salinis,  aquis  aquarumque
decursibus  ....  et  omnibus  pertinentibus.“
Daß  hier  neben  anderen  Regalien  auch  Salinen  als  Pertinenzen
zum  Orte  Salzungen  aufgeführt  sind,  beweist  nichts  für  ihre  Zugehörigkeit ­
  zur  Oberfläche.  Salzungen  war  ein  königlicher  Ort,  an  dem  schon
zur  Zeit  Karl  des  Großen  ein  dem  Könige  abgabepflichtiger  Salzbergbau ­
  betrieben  wurde 5 .  Vom  Könige  Otto  I.  hatte  das  Erzstift  Magdeburg ­
  Salzungen  nebst  einigen  der  dortigen  Salinen  verliehen  erhalten 6 ,
deshalb  konnte  es  diesen  Ort  nebst  jenen  Salinen  nicht  ohne  königliche ­
  Genehmigung  weiter  übertragen,  und  so  übereignete  Otto  II.
„rogatu  archiepiscopi“  denselben  mit  den  Salzwerken  dem  Stifte  zu
Fulda.
1  Vgl.  v.  Koch-Sternfeld  II  43,  44,  47  ff.  Dreyhaupt  I  14.
2  v.  Koch-Sternfeld  II  122.
3  Die  Urkunde  findet  sich  in  der  Monumenta  Boica,  Monachi  1769  ff,
tom.  XXXVIII  p.  196.
4  Schannat,  Corpus  traditionum  Fuldensium,  Lipsiae  1724,  p.  241.
5  S.  oben  zu  Urkunde  2.
6  Hüllmann,  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  in  Deutschland  S.  63,  64.
        <pb n="148" />
        H5

Die  Urkunde  23  vom  29.  April  973  betrifft  die  Schenkung  des
Ortes  Tutinsoda 1  durch  Kaiser  Otto  II.  an  seine  Gemahlin  Theophania.
Für  die  Urkunde  24 1  2 ,  welche  die  Schenkung  der  Salinen  zu  Halle
und  Giebichenstein  von  neuem  bestätigt,  ist  zu  wiederholen,  was  zu
Urkunde  20  ausgeführt  wurde.  Die  Urkunde  24  ist  von  Otto  II.  am
5.  Juni  973  ausgestellt.
In  der  Urkunde  25 3  überträgt  Kaiser  Otto  II.  im  Jahre  978  dem
Bistum  zu  Brixen:
„Curtem  Fillac  et  castellum,  cum  ecclesia,  banno,  mercato,
moneta,  teloneis,  pontibus  cum  salinarum  fontibus,  in
regione  carinthina  in  comitatu  Hartwici.“
Die  Urkunde  26 4  5  betrifft  Schenkungen  von  Privatpersonen  Uber
Salzpfannen,  oder  Pfannenstellen  —  steht  mithin  nicht  im  Widerspruche
mit  dem  Bergregale,  und  dies  um  so  weniger,  als  von  den  hier  in
Frage  kommenden,  um  Salzburg  gelegenen  Hallstätten  (Reichenhall,
Hallein,  Hall)  bekannt  ist,  daß  sie  nicht  der  Verfügung  des  Oberflächenbesitzers ­
  unterstanden  haben 6 .
Die  Urkunden  27,  28  und  29°  betreffen  Schenkungen  von  Salzquellen ­
  und  Salzpfannen,  welche  König  Heinrich  II.  zu  frommen
Zwecken  vornimmt.
Durch  die  Urkunde  30 7  vom  18.  April  1016  überläßt  König  Heinrich ­
  II.  seiner  Nichte  Hemma  und  deren  Sohn  Wilhelm  die  Bergwerke

auf  deren  eigenen  Besitzungen  mit  den  Worten:
„Wilhelme  comiti  nec  non  et  Dominae  Hemmae  ....  tertiam
partem  salinae  nostrae  in  valle  admontensi  Nec  non  et

omnes  fodinae  cujuscunque  metalli  et  Salinae,  quae  in  suis  bonis
reperiuntur,  usibus  eorum  subjaceant.“

1  Soden  bei  Allendorf  an  der  Werra,  s.  zu  Urkunde  82.
2  Dreyhaupt  I  20.
3  v.  Koch-Sternfeld  1  64,  II  269,  270.  Die  Urkunde  findet  sich  in  den  Mon.
Boic.  XXVIII  p.  230.
4  Juvavia,  Anhang  p.  244.
5  Vgl.  v.  Koch-Sternfeld  II  294.
0  v.  Koch-Sternfeld  II  155,  156,  272  ff.
7  v.  Koch-Sternfeld  II  273.  Böhmer  in  den  regestae  regum  atque  imperatorum
  inde  a  Conrado  I.  usque  ad  Henricum  VII.,  Frankfurt  1831,  No.  H49&amp;gt;
S.  59.  v.  Muchar  III  96,  104.  Waitz  VIII  270.  Vollständig  findet  sich  diese  Urkunde
mit  dem  richtigen  Datum  vom  18.  April  1016  im  Urkundenbuch  des  Herzogtums
Steiermark,  Graz  1875,  No.  38  S.  45,  46.
Arndt,  Bergregal.  jq
        <pb n="149" />
        146

Hierauf  folgen  die  bei  Böhlau  fehlenden  Worte:
Universum  quoque  jus  ad  imperium  spectans  eis  remissimus  et  ea
proprietati  ipsorum  imperiali  clementia  assignavimus.
Böhlau 1  sieht  mit  Recht  in  dieser  Urkunde  einen  Beweis  des
Salzregals.  Die  Urkunde  gilt  heute  als  unecht;  es  würde  erst  recht
die  Bergregalität  beweisen,  da  man,  falls  sie  nicht  für  jene  Zeit  anerkannt ­
  wäre,  nicht  zu  einer  Fälschung  zu  greifen  brauchte.
In  Urkunde  31 1  2  überträgt  die  Kaiserin  Kunigunde  Ortschaften
nebst  Regalien  und  darunter  auch  Salzwerke  in  Hall  dem  Hochstifte
zu  Freising.  Diese  Ortschaften  und  Gegenstände  hatte  sie  als  Wittum
von  Heinrich  II.  erhalten.  Im  königlichen  Orte  Hall  wurden  schon
längst  königliche  Salinen  betrieben,  wie  dies  die  Urkunde  Heinrich  II.
vom  1.  November  1007 3  über  die  nämlichen  Salzwerke  beweist.
In  Urkunde  32  vom  Jahre  1027  übereignet  Konrad  II.  dem  Abte
und  der  Kirche  zu  Paderborn  im  Jahre  1027  villam  regiam  Erwitte,
ad  quam  salina  spectabat 4 .
Die  Urkunde  33  vom  11.  März  1029  enthält  die  Bestätigung  aller
Besitzungen  des  Erzstiftes  Freising  durch  Kaiser  Konrad  II.  Mit  den
Besitzungen  werden  verschiedene  Regalien  aufgezählt 5 .  „Cum  mercatis,
  theloneis,  et  percussura  propria  numismatis  et  salinis  et  sartaginibus
ac  locis  sartaginum.“  Wie  Freising  diese  erhielt,  ist  bei  Urkunde  13
nachgewiesen.
Die  Urkunde  34  vom  24.  August  1029,  in  welcher  Kaiser  Konrad
einem  Elfericus  „miles  de  Sulza  licentiam  salem  faciendi  et  venumdandi“
  erteilt,  ist  falsch 6 .  Sie  wäre  indes  wohl  schwerlich  gefälscht
worden,  wenn  nicht  die  allgemeine  Überzeugung  damals  dahin  ging,
daß  niemand  ohne  kaiserliche  Genehmigung  Salzwerke  haben  durfte.
In  Urkunde  35 7  vom  2.  Oktober  1064  gab  Heinrich  IV.  locum
Orbaha  (Orb)  an  die  Abtei  St.  Stephan  und  Martin  in  Mainz  mit  vielen
diesem  Orte  zustehenden  Regalien,  wie  den  Fischfang  und  salinarum
fontibus.

1  P-  9-2
  v.  Koch-Sternfeld  II  151.  Meichelbeck,  Historia  ecclesiae  Frisingensis
I  p.  219.
3  In  der  Monumenta  Boica  tom.  XXVIII  p.  373,  bei  Böhlau  Urkunde  29.
1  Urkunde  u.  a.  in  Seibertz’  Urkundenbuch  I  No.  24.
5  Meichelbeck,  Historia  Frinsingensis  Aug.  Vind.  et  Graecii  1724,  p.  223.
6  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  272,  Anm.  4.
7  Lünig,  Deutsches  Reichsarchw,  Leipzig  1713  ff.,  TI.  XIX  S.  23.  v.  Koch-Sternfeld
  S.  87  und  sonst.
        <pb n="150" />
        147

In  Betreff  der  Urkunde  35a  vom  5-  Dezember  1064,  welche  sich
außer  an  den  von  Böhlau  aufgeführten  Stellen  auch  sonst  noch,  so  bei
v.  Koch-Sternfeld  II  71  findet 1 ,  wird  selbst  von  Böhlau  und  Waitz  zugegeben, ­
  daß  ihre  Ausstellung  auf  der  Annahme  des  Salzregals  beruhe. ­
  König  Heinrich  IV.  gestattet  nämlich  dem  Pfalzgrafen  Friedrich
auf  dessen  eigenen  Besitzungen  „in  loco  hereditatis  suae  Sulza  dicto“
„liberum  exerceri  mercatum“  eo  jure,  „in  omnibus  sc.  monetis,  teloneis“,
  omnique  regali  districtu  quo  solent  et  debent  mercaturae
  institui  atque  donari.“  „Insuper  —  so  fährt  die  Urkunde  hierauf
fort  —  rogatu  ejusdem  Palatini  comitis  Cocturam  salis  ibi  remisimus.“
Der  Kaiser  fügt  noch  hinzu:  „tertiamque  partem  salis  quele  nos  attigit
  .  .  .  .  in  proprium  dedimus.“
Ein  klarer  Beweis,  daß  Salzwerke  damals  Regalien  waren,  wird
kaum  denkbar  sein.  Nimmt  man  das  vorstehend  Entwickelte  hinzu,
so  wird  man,  da  für  die  plötzliche  Anmaßung  eines  Salzregals  durch
Heinrich  IV.  kein  Anhalt  gegeben  ist,  für  richtig  halten,  daß  das  Salzregal, ­
  wie  es  Heinrich  IV.  ausübte,  auch  schon  Karl  dem  Großen  zustand.
  Bemerkt  ist  schon,  daß  der  Kaiser  dem  Pfalzgrafen  nicht
überall,  sondern  nur  in  Sulza  das  Salzrecht  erteilt.
Die  Urkunde  3b 2  vom  Jahre  1024  dient  Böhlau  wiederum  als  Beweis ­
  gegen  die  Regalität,  während  Pfeffinger 8  umgekehrt  sie  für  die
Regalität  der  Salinen  ins  Feld  führt.  Die  letztere  Auffassung  scheint
richtiger.  Die  Urkunde  ist  nämlich  vom  Erzbischof  zu  Köln  bei  Gelegenheit ­
  der  Stiftung  der  Abtei  Saalfeld  ausgestellt  und  dabei  erwähnt
worden,  daß  diese  auch  Regalien  erhalten  soll.
„dedimus*  ei  potestatem  venandi  navalia  faciendi  et  qualibed
utilitate  in  ea  (majori  sylva,  Forstwald  dicta)  fruendi.“  Außerdem
schenkt  der  Erzbischof  „in  Salinis  Frankenhusen  quatuor  Sartagines.“

Nun  würde  es  gar  nicht  einmal  auffallend  sein,  wenn  dem  Erzbischof, ­
  wäre  er  in  der  Tat  Besitzer  von  Frankenhausen,  auch  durch
kaiserliches  Privilegium  die  dortigen  Salzwerke  übertragen  worden
wären,  da  bekanntlich  schon  seit  Ludwig  dem  Frommen  die  Geistlichkeit ­
  meist  alles  von  den  Kaisern  übertragen  erhielt,  was  in  deren  Be-1

  S.  auch  Waitz  VIII  274,  Anm.  3.
2  Vgl.  auch  v.  Koch-Sternfeld  S.  71.
3  J.  F.  Pfeffinger,  Vitriarii  institutionum  juris  publici  .  .  .  tom  Gothae
V25,  p.  1447.
1  Lünig,  Deutsches  Reichsarchiv  III  840,  Titel  Saatfeld  §  1.
        <pb n="151" />
        148

Sitzungen  der  Fiskus  beanspruchen  konnte.  Dies  ist  aber  gar  nicht
der  Fall;  der  Erzbischof  ist  nicht  Besitzer  von  Frankenhausen  noch
Eigentümer  der  dortigen  Salzwerke,  sondern  es  gehören  ihm  nur  vier
Salzpfannen  an  den  letzteren;  diese  Salzwerke  selbst  waren  schon  zur
Merovingerzeit  königlich,  wie  dies  sowohl  von  v.  Koch-Sternfeld  II  70,
wie  oben  zu  Urkunde  16  dargetan  sein  dürfte.  Keinenfalls  beweist  die
Urkunde,  wie  Böhlau  p.  13  meint,  daß  die  Kölner  Erzbischöfe  nur
deswegen  einen  Teil  der  Frankenhauser  Salzpfannen  besaßen,  weil  sie
etwa  zu  einem  ideellen  Teile  Mitbesitzer  des  Fleckchens  Erde  waren,
wo  jene  seit  uralten  Zeiten  bekannte  Quelle  zu  Tage  gehoben  wurde.
Die  Urkunde  37  vom  Jahre  1103  enthält  eine  Schenkung  Herzog
Heinrich  von  Kärnthens  an  die  Abtei  St.  Lambert  zu  Sevon  (Seuwa).  Sie
ist  im  thesaurus  anecdotorum  von  Pez,  tom.  VI,  pars  I  p.  283,  284,  285
abgedruckt.  Der  Herzog  schenkt  in  derselben  mehrere  Orte  mit  vielen
Regalien,  so  Judenburg  cum  usu,  qui  muta  dicitur,  theloneo  et  praetereuntium
  merce,  ferner  Linthe  cum  piscina,  molendinis,  piscatoribus,
sodann;
vallem  Avelnice  cum  Ecclesia  ibidem  constructa  et  minlsterialibus
haue  habitantibus  cum  omni  utilitate,  sylvis,  pratis,  cultis
  locis  et  incultis  salino  et  rudere,  quod  Arie  dicitur,  castoribus
et  marconibus.
Zunächt  ergibt  sich  aus  dieser  Urkunde,  daß  Herzog  Heinrich
viele  Regalien  besaß;  es  dürfte  daher  nicht  auffallen,  daß  ihm  eine
Saline  und  Erzbergwerke  zustanden.  Nach  den  Worten;  „ministerialibus
  hanc  (vallem)  habitantibus“  ist  anzunehmen,  daß  die  Bergwerke  in
jenem  Tale  von  Privatpersonen  besessen  und  betrieben  wurden,  daß
diese  aber  dem  Herzoge,  als  ihrem  und  der  Bergwerke  Herrn  Abgaben ­
  zu  entrichten  hatten.  Daß  der  Herzog  Eigentümer  der  Bergwerke ­
  gewesen  ist,  weil  er  zur  Oberflächennutzung  befugt  war,  beweist
die  Urkunde  nicht.  Im  übrigen  läßt  sich  dartun,  daß  das  Recht  auf
den  Salz-  und  Erzbergbau  mit  dem  Besitze  jener  Gegend  durch  kaiserliche ­
  Privilegien  verbunden  war.  Im  Jahre  1025  erhielt  nämlich  eine
Edelfrau  Beatrix  vom  Kaiser  Konrad  in  der  obersteierischen  Waldmark
100  Huben  königlichen  Saalbodens;  „cum  usu  salis  et  rudere,  quod
Arz  dicitur.“  Dies  teilt  aus  dem  Lambrechter  Saalbuche  v.  Muchar
im  dritten  Teile  seiner  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark  S.  90
unter  Bezugnahme  auf  Pez,  Anekd.  VI  p.  285  mit,  d.  i.  die  hier
besprochene  Urkunde,  v.  Muchar  bemerkt  gleichzeitig,  daß  die  der
Edelfrau  Beatrix  geschenkten  Huben  mit  den  darauf  ruhenden  Rechten
        <pb n="152" />
        149

später  in  den  Besitz  von  St.  Lambrecht  gekommen  sind  *.  Wie  der
Herzog  seinerseits  in  den  Besitz  jener  Huben  kam,  kann  dahingestellt
bleiben,  da  für  den  Beweis  der  Regalität  der  Umstand  genügen  dürfte,
daß  das  Recht  zum  Bergbaubetriebe  vom  Könige  herrührte.
Die  Urkunde  38  vom  Jahre  1125  ist  nach  v.  Koch-Sternfeld  II
271  von  Böhlau  mitgeteilt.  Sie  findet  sich  vollständig  abgedruckt
in  „Franz  Kurz,  Beiträge  zur  Geschichte  des  Österreich  ob  der  Enns,
Linz  1808,  TI.  3,  S.  299  ff.  Ihre  Überschrift  lautet:  Litterae  fundationis
  monasterii  Glunicensis,  datae  ab  Ottocaro  Marchiae  Styrensi
I125  ex  autographo.  1125  lebte  aber  kein  Herzog  Ottokar.  Ein
Herzog  dieses  Namens  war  1124  gestorben 1  2  3 .  Wahrscheinlich  werden
ein  anderes  Jahr  als  1125  und  derjenige  Ottokar  gemeint  sein,  welcher
im  Jahre  1182  dem  Seckauer  Kloster  besondere  Privilegien  erteilte.
Dafür  spricht  nämlich  der  Umstand,  daß  die  Stiftung  des  Klosters
Glaink  erst  1183  durch  Erzbischof  Otto  II.  von  Bamberg  bestätigt
wurde.  Herzog  Ottokar  von  Steiermark  hatte,  wie  schon  sein  Vater,
das  Bergregal  von  Kaiser  und  Reich 8  (imperiali  largitate).
Nach  der  Urkunde  39  vom  1.  August  1135  schenkte  Kaiser  Lothar ­
  III.  dem  von  ihm  gegründeten  Kloster  Königslutter  „unum  chorum
salis  cum  medio“.  Chorus  salis  ist  ein  Salzmaß 4 .  Gemeint  ist,  daß
der  Kaiser  eine  ihm  gebührende,  in  natura  bezogene  Salzabgabe  dem
Kloster  überweist.  Die  Abgabe  bezog  der  Kaiser  aus  der  Saline  zu
Lüneburg 5 ,  über  die  noch  unten  bei  Urkunde  45  zu  sprechen  sein
wird.
Die  Urkunde  40 6  berichtet,  daß  Abt  Heinrich  von  Hersfeld  im
Jahre  1137  d em  neu  erbauten  Spitale  zu  Königs-  oder  Herren-Breitungen:

juxta  vetus  Bredinge  puteum  salis  cum  area  sua  in  Salzungen
widmet.  Hier  sind  Grund  und  Boden  Zubehör  zum  Salzbrunnen  und
nicht  dieses  Zubehör  zu  jenen.  Daß  Salzungen  durch  königliche  Verleihung ­
  mit  dem  Rechte  der  Salzgewinnung  verbunden  war,  ist  bei
1  Auf  den  nämlichen  Gegenstand  bezieht  sich  die  Urkunde  44  S.  53  im
Urkundenbuch  des  Herzogtums  Steiermark  vom  12.  März  1025,  in  welchem  Kaiser
Konrad  der  Frau  Adelheid  centum  mansos  nostrae  proprietatis  cum  usu
salis  seu  cum  omni  utilitate  schenkt.
2  Kurz  S.  304  ff.
3  S.  unten  zu  Urkunde  53:  Pusch  et  Fröhlich,  Diplomataria  S.  Styriae  1756,
P.  166,  167.
4  Jung,  De  jure  salinarum  p.  198.
5  Sagittarius  in  Originibus  Luneburgi  in  Jung  p.  199.
c  Vgl.  v.  Koch-Sternfeld  II  68.
        <pb n="153" />
        —  iso  —
den  Urkunden  2  und  22  gezeigt  worden.  Salzungen  war  ein  königlicher ­
  Ort,  in  dem  schon  zur  Zeit  Karls  des  Großen  Salzgewinnung
stattfand.  Otto  I.  schenkte  ihn  mit  einzelnen  Salzwerken  an  Magdeburg, ­
  das  ihn  nebst  den  Salinen  mit  Einwilligung  des  Königs  an  Fulda
übertrug.  Schon  Karl  der  Große  schenkte  775  einen  Teil  der  Salzwerke ­
  in  Salzungen  an  Hersfeld.  Übrigens  bekundet  v.  Koch-Sternfeld ­
  II  68,  daß  die  Kirchen  Hersfeld,  Fulda,  Mainz  und  Würzburg
mit  den  Salzwerken  in  Salzungen  „viel  in  Eigentum  und  Pfandschaften
wechselten“.  Der  Besitz  eines  puteus  salis  in  Salzungen  durch  Hersfeld
im  Jahre  1137  steht  also  der  Annahme  des  Salzregals  nicht  entgegen.
Die  Urkunde  41 1  enthält  die  kaiserliche  Bestätigung  vom  Mai
1144  für  eine  Schenkung  des  Richters  und  Wechslers  Heinrich  von
Lauffen  an  die  Abtei  St.  Peter  in  Salzburg,  welche  zum  Gegenstände
hat:  octavam  partem  aquae  salinae,  quam  quidam  Heinricus  judex  ac
trapezita  (Wechsler)  Salzburgensis  in  loco  super  tekkindorferebret  vivens
  illam  designaverat.
Haec  aqua,  ad  jus  venerabilis  archiepiscopi  salzburgensis  Cuonradi
  pertinuit,  quia  dum  idem  Heinricus  judex  ac  trapezita  ipsius
esset,  eam  de  rebus  ejus  lucratus  fuit 2 .
Daß  Salzburg  seine  Salinen  vom  Kaiser  de  regalibus  hatte,  ist
bereits  nachgewiesen.
In  der  Urkunde  42 3  übereignet  der  Erzbischof  Eberhard  von  Salzburg ­
  apud  Seccowe  fontem  aquae  salsae  prope  montem  Hartberg  und
gibt  dazu  „dimidium  mansum  fonti  vicinum,  jure,  quo  mihi  serviebat“.
Wie  v.  Muchar  bemerkt,  wissen  wir  außer  durch  diese  Urkunde  nichts
Uber  jene  Salzquelle.  Da  aber  der  nämliche  Erzbischof  Eberhard  1160
erklärt  hat,  daß  Salzburg  seine  Salinen  „de  regalibus  imperii“ 4  hatte,
vielfache  Verleihungen  von  Salinen  durch  die  Kaiser  an  Salzburg  auch
bekannt  sind,  so  wird  anzunehmen  sein,  daß  die  Salzquelle  am  Hartberge ­
  vom  Kaiser  in  den  Besitz  von  Salzburg  gekommen  ist.
Die  Urkunden  43  und  44  besprechen  den  nämlichen  Fall.  Im
Jahre  1150  entstand  auf  dem  Gebiete  Lindenau  eine  Salzquelle,  heute
Friedrichshall  an  der  Werra 5 .  Die  Erzbischöfe  zu  Bamberg  waren
Territorialherren  jenes  Gebiets,  hatten  es  den  Grafen  von  Henneberg
als  Lehen  überlassen,  welche  ihrerseits  jene  Quelle  mit  anderen  Gegen-1
  v.  Koch-Sternfeld  II  128.
2  Monumenta  Boica  tom.  XXIX  p.  248.
3  Diplomataria  S.  Styriae  I  p.  150.
1  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark,  3.  Teil  S.  102,  103.
5  S.  v.  Muchar  III  105,  Anm.  2.
        <pb n="154" />
        ständen  weiter  verafterliehen.  Kaiser  Konrad  III.  erkannte  in  einer
Urkunde 1  vom  Jahre  1152  an,  daß  die  Quelle  dem  Erzstifte  Bamberg
zustehe.  Mit  Recht  sieht  Böhlau  p.  14  hierin  einen  Beweis  für  das
Salzregal;  denn  wenn  die  Quelle  Zubehör  zur  Oberfläche  gewesen
wäre,  so  müßte  sie  den  Grafen  von  Henneberg  als  den  Lehenbesitzern
zugefallen  sein.  Wenn  Böhlau  eine  Beleihung  Bambergs  durch  die
Kaiser  vermisst,  so  dürfte  daran  zu  erinnern  sein,  daß  Kaiser  Konrad ­
  III.  jene  Urkunde  vom  Jahre  1152  ausstellt,  in  welcher  dem  Erzstifte ­
  Bamberg  das  Verfügungsrecht  über  die  Salzquelle  zugesprochen
wird.  Übrigens  war  schon  von  früheren  Kaisern,  so  z.  B.  von  Heinrich ­
  IV.  am  15.  Juli  IIO3 1  2  3 ,  den  Erzbischöfen  von  Bamberg  ihr  Gebiet
„remota  regalis  nostre  majestatis  auctoritate“  und  mit  besonderer  Namhaftmachung ­
  auch  vieler  Regalien  bestätigt  worden.  Die  betreffende
Urkunde  soll,  weil  für  die  damalige  Zeit  charakteristisch,  hier  folgen:
„Nostra  quoque  auctoritate  sancimus,  ut  in  abbatiis,  monasteriis,
  comitatibus,  föris,  mercatis,  monetis,  naulis,  theloneis,
castellis,  villis,  areis,  servis,  ancillis,  tributariis,  decimis  forestibus,
molis,  molendinis,  aquis,  aquarumque  decursibus,  campis,  pratis,
terris  cultis  et  incultis,  libris,  auro,  argento,  gemmis,  vasis,  ornamentis,
  vel  aliquibus  utensilibus  in  cultum  et  in  religionem  Dei
ibidem  collatis  in  Omnibus  terminis  et  rebus  ejusdem  ecclesie  ac
quidquid  ad  praesens  illuc  pertinet  vel  ex  his  amplificari  potest
nulla  fit  infestatio  tyrannorum  ....  nullus  ibi  comes  aut  judex
legem  facere  praesumat  infra  urbem  preter  episcopum  loci,  omnis
  possessio  famulantium  ibi  Deo  pro  emunitate  habeatur.
Die  Urkunde  45  betrifft  die  Saline  zu  Lüneburg  und  Oldesloe.
Der  Herzog  Adolf  von  Holstein  hatte  zu  Lübeck  einen  Markt  und  zu
Oldesloe  eine  Saline  eröffnet;  ersterer  schädigte  den  Marktort  Bardowiek, ­
  letztere  die  Stadt  Lüneburg,  welche  beide  damals  Herzog  Heinrich ­
  dem  Löwen  gehörten.  Dieser  verlangte  darauf  von  Herzog  Adolf,
daß  er  ihm  die  Hälfte  des  Lübecker  Marktes  und  der  Oldesloeer  Saline ­
  geben  möchte,  und  ließ,  da  dies  nicht  geschah,  jene  Saline  zerstören. ­
  Der  Sachverhalt  ist  ganz  unvermittelt  von  Helmold  wörtlich
wie  folgt  dargestellt 4 .
1  v.  Koch-Sternfeld  II  67.
2  Ussermann,  Episcopatus  Bambergensis  1803.  Codex  probationum  No.  CXLI
p.  107.
3  Ussermann,  Codex  probationum  No.  LV  p.  56.
4  In  Helmoldus  Chron.  Slavorum  bei  Leibnitz,  Scriptores  rerum  Brunsuccensium
  tom.  2,  Hannover  1708,  p.  599,  600.
        <pb n="155" />
        152

„Una  ergo  dierum  allocutus  est  Dux  (Henricus  Leo)  Comitem
Adolfum  dicens:  Perlatum  est  ad  nos  jampridem  quod  civitas
nostra  Bardowiek  magnam  diminutionem  civium  patiatur  propter
Lubecense  forum,  eo  quod  mercatores  omnes  eo  commigrent.
Idem  conqueruntur  ii,  qui  sunt  Luneburg,  quod  Sulzia  nostra
devorata  sit  propter  Sulciam,  quam  coepistis  habere  Thodeslo.
Rogamus  ergo,  ut  detis  nobis  medietatem  civitatis  vestrae  Lubike,
  et  Sulciae,  possimusque  tolerabilius  ferre  desolationem  civitatis ­
  nostrae.  Alioquin  praecipiemus,  ne  fiant  mercationes  de
caetero  in  Lubike.  Non  enim  ferendum  est  nobis,  ut  propter
aliena  commoda,  desolari  patiamur  haereditatem  patrum  nostrorum.
Sed  cum  renueret  Comes,  reputans  incautam  sibi  hujuscemodi
conventionem,  mandavit  Dux,  ne  de  cetero  haberetur  forum  Lubike, ­
  nec  esset  facultas  emendi,  sive  vendendi,  nisi  ea  tantum,
quae  ad  cibum  pertinent.  Et  jussit  mercimonia  transferri  Bartowiek,
  ad  sublevandam  civitatem  suam.  Sed  et  fontes  salis,  qui
erant  Thodeslo,  ipso  tempore  obturari  fecit.  Et  factum  est  verbum
  illud  Comiti  nostro  et  terrae  Wagirensi  in  offensionem  et
profectuum  inpedimentum.“
Hüllmann 1  folgert  aus  dieser  Erzählung,  daß  die  Grafen  von  Holstein ­
  die  Saline  zu  Oldesloe  wie  die  Welfische  Familie  die  zu  Lüneburg
in  der  Eigenschaft  als  Grundherren  benutzt  haben,  weil  damals  noch
Salinen  und  Bergwerke  Zubehör  zum  Grund  und  Boden 2  gewesen
seien.  Allein  diese  Folgerung  dürfte  nicht  begründet  sein.  Die  Saline
zu  Lüneburg  hat  schon  seit  den  ältesten  Zeiten  im  Besitze  und  Betriebe ­
  von  Privatpersonen  gestanden,  sie  ist  niemals  im  Besitze  des
Welfischen  Hauses  gewesen  und  hat  nicht  auf  einem  diesem  Hause
privatrechtlich  gehörigen  Grund  und  Boden  gelegen.  Dies  ergibt  sich
unter  anderem  aus  einer  Urkunde  vom  Jahre  1123 3 ,  in  welcher  Lüneburger ­
  Bürger  ihre  Pfannen  dem  Stifte  zu  Bardewiek  überließen.  Bereits ­
  am  13.  August  956  widmete  Kaiser  Otto  I.  den  Salzzoll  in  Lüneburg ­
  „ipsum  theloneum,  qui  ex  salinis  emitur“,  dem  dortigen  St.  Michaelskloster ­
 4 .  Im  Jahre  113  5  schenkte  Kaiser  Lothar  einen  Teil  der
1  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  S.  64.  S.  hierzu  Arndt  in  der
Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Germ.  Abteilung,  Bd.  24  S.  76f.,  auch  gegen
v.  Inama-Sternegg  in  den  Abhandlungen  der  Wiener  Akademie  der  Wissenschaften
1885,  S.  576  f.
2  Hüllmann  S.  62.
3  Engels  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  19  S.  460.
4  Die  Urkunde  ist  abgedruckt  in  Jung,  De  jure  salinarum  p.  195  not.  a,  im
Lüneburger  Urkundenbuch  7.  Abteilung,  Celle  1861,  S.  1.
        <pb n="156" />
        153

von  jener  Saline  bezogenen  Abgaben  dem  Kloster  Königslutter  k  Erst
1139  aber  gelangten  die  Welfen  zur  Herrschaft  über  Lüneburg  und  die
dortige  Saline 3 .  Würde  nun  die  Saline  zu  Lüneburg  von  dem  Weifenherzog ­
  als  nostra  sulzia  bezeichnet,  so  ist  dies  in  demselben  Sinne  zu
verstehen,  wie  die  Könige  Englands,  Frankreichs  und  Böhmens,  die  in
ihren  Ländern,  auf  wessen  Gründen  auch  immer  belegenen,  von  Privatpersonen ­
  besessenen  und  betriebenen  Bergwerke  ihr  Eigentum  nannten.
Die  Saline  stand  im  Eigentume  des  Herzogs,  er  bezog  Einkünfte  daraus, ­
  er  war  aber  weder  Besitzer  noch  Betreiber,  hatte  auch  seine  Rechte
nicht  als  Besitzer  der  Oberfläche,  und  zwar  schon  deshalb  nicht,  weil
er  dies  gar  nicht  gewesen  ist.  Die  Worte  „haereditatem  patrum  nostrum“
  gehen  auf  die  Städte  Bardowiek  und  Lüneburg,  und  diese  konnten ­
  so  genannt  werden,  weil  sie  dem  Herzog  Heinrich  erblich  von
seinem  Vater  überkommen  waren  und  weil  sie  erbliche  und  allodiale
Besitzungen  seines  Hauses  waren 8 .
Jung,  welcher  die  Regalität  der  Saline  zu  Lüneburg  in  Abrede
stellt,  erklärt  p.  201  die  Worte  sulzia  nostra  damit:
„principem  respexisse  sulciam  in  territorio  suo  sitam,  cujus  illi
tamquam  regionis  domino  suprema  cura  incumbebat“.
Meines  Erachtens  lag  die  Sache  so:
Ursprünglich  waren  die  Kaiser,  als  Kaiser,  Herren  und  Eigentümer
der  Lüneburger  Sülze,  und  ihr  Recht  ist  später  auf  die  Welfen  übergegangen. ­
  Die  Kaiser  haben  ihr  Eigentum  in  der  Weise  benutzt,  daß
sie  das  Recht,  die  Sülze  auszuschöpfen  und  zu  sieden,  lehenweise  Privaten ­
  gegen  Abgaben  übertrugen,  deren  Nutzungs-  und  Besitzungsrechte ­
  später  in  der  Weise  erblich  wurden,  wie  solches  bei  Belehnungen
zur  gesamten  Hand  damals  statthaft  erschien 4 .  Die  Siedehäuser  und
sonstigen  für  die  Salzgewinnung  erforderlichen  Gegenstände  standen  im
Eigentume  der  Beliehenen,  waren  indes  wahrscheinlich  nur  Zubehör
zum  Nutzungs-  und  Besitzrecht  an  der  Sülze.
Dies  dürfte  sich  aus  folgendem  ergeben:
Die  Kaiser  erhoben  ehemals  Abgaben  von  der  Saline 6 ,  welche  sich
1  S.  oben  zu  Urkunde  39.
2  Manecke,  Kurze  Beschreibung  und  Geschichte  der  Stadt  Lüneburg,  Hannover ­
  1816,  S.  100  a.  a.  O.
3  S.  u.  a.  Joh.  Suibert  Seibertz,  Landes-  und  Rechtsgeschichte  von  Westfalen, ­
  Arnsberg  1861,  II  421  ff.  a.  a.  O.
4  Vgl.  Schröder  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  Bd.  10  S.  260  ff.
a.  a.  O.
5  Jung  p.  191  seq.
        <pb n="157" />
        1 54

aller  Wahrscheinlichkeit  nach  auf  ein  Drittel  des  Bruttoertrages  beliefen.
Dies  kann  sich  für  die  damalige  Zeit  nicht  aus  der  Steuerhoheit  erklären, ­
  zumal  die  Abgaben  sehr  bald  in  Privathände  übergingen.  Ferner ­
  gab  es  bis  zum  13.  Jahrhundert  nur  einen  Salzbrunnen 1 ,  aber
50  Siedehäuser  und  ebensoviel  Siedeberechtigungen®.  Den  Besitzern  der
Siedehäuser  war  der  Gebrauch  der  Sülze  gemeinschaftlich,  insofern  sie
daraus  bestimmte  Quantitäten  Flüssigkeit  zum  Sieden  erhielten.  Es
dürfte  nun  schwer  halten  anzunehraen,  daß  diese  50  —  später  53  —
Siedeberechtigten  (Pfannherren)  ihr  Recht  daraus  ableiteten,  daß  sie  in
Höhe  eines  ideellen  Fünfzigstels  an  dem  Oberflächenbesitze  des  Sodes
beteiligt  waren,  aus  welchem  durch  einen  tiefen  Schacht  die  Sole  zutage ­
  gefördert  wurde.  Vielmehr  ist  anzunehmen,  daß  sie  ihr  Recht
ursprünglich  vom  Kaiser  zu  Lehen  trugen,  an  den  oder  an  dessen
Rechtsnachfolger  sie  dafür  Abgaben  zu  entrichten  hatten.  Vom  Kaiser
ist  das  ihm  an  der  Saline  zustehende  Recht  auf  die  Welfen  übergegangen, ­
  ob  zum  Lehen  oder  zum  erblichen  Besitz  und  durch  welche
Urkunde,  ist  mir  nicht  bekannt  geworden.  Als  Heinrich  der  Löwe
seiner  Reichslehen  verlustig  erklärt  wurde,  war  es  streitig,  ob  die  Saline ­
  zu  Lüneburg  ebenso  wie  diese  Stadt  allodialer  Besitz  oder  Reichslehen
  war.  Letzteres  behauptete  der  Kaiser 1  2  3 ,  der  deshalb  die  Hälfte
der  Saline  zurückforderte;  doch  erhielten  sich  die  Welfen  als  Herzoge
von  Lüneburg  in  deren  Besitz.  Die  an  den  Kaiser  und  später  an  die
Welfenherzöge  zu  leistenden  Abgaben  waren  von  jedem  Siedehause  zu
entrichten.  Erstere,  die  Chorusgüter,  kamen  durch  kaiserliche  und
herzogliche  Verleihungen  in  den  Besitz  anderer  Personen,  meist  Geistlicher. ­
  Sie  werden  seit  dem  13.  Jahrhundert  nicht  mehr  in  natura
abgeführt  und  bestehen  bis  auf  den  heutigen  Tag 4 .
Was  nun  die  Saline  in  Oldesloe  anlangt,  so  ist  nicht  bekannt,
daß  sie  auf  einer  Privatbesitzung  des  Herzogs  lag;  sie  kann  also  nicht
als  ein  Zeugnis  der  Zugehörigkeit  der  Salinen  zum  Oberflächenbesitze
dienen.  Vielmehr  hat  sich  Herzog  Adolf  als  Territorialherr  angemaßt,
Salinen  und  einen  Markt  ohne  kaiserliche  Genehmigung  einzurichten,
wie  damals  auch  sonst  Anmaßungen  kaiserlicher  Regalien  stattgefunden
haben 5 .  Herzog  Heinrich,  der  im  Jahre  1151  kaiserlicher  Statthalter
1  Vgl.  die  Urkunde  vom  Jahre  1273  in  Jungs  Sylloge  Documentorum  pro
Salina  Luneburgensi  p.  83  in  dessen  Buch:  De  jure  salinarum.
2  Daselbst  p.  77  Urkunde  vom  Jahre  1262.
3  Engels  S.  461.
4  Engels  daselbst.
5  S.  oben  §  7.
        <pb n="158" />
        i5S

war 1 ,  durfte  daher  die  Ausnutzung  des  Marktrechtes  verbieten  und  die
Salinen  zerstören  lassen,  was  er  um  so  lieber  tat,  als  sie  ihm  in  seiner
Eigenschaft  als  Reichsstand  nachteilig  waren.  Auch  dieser  Vorgang
beweist,  daß  damals  das  Salz  nicht  pars  fundi  war,  denn  sonst  hätte
Heinrich  der  Löwe  als  kaiserlicher  Statthalter  kein  Recht  gehabt,  die
Saline  Oldesloe  deshalb  zu  zerstören,  weil  der  Herzog  von  Holstein
sie  ohne  kaiserliche  Verleihung  errichtet  hatte 1  2 .
Die  Urkunde  46  vom  Jahre  1156  ist  bereits  bei  Urkunde  14  besprochen. ­
  Kaiser  Friedrich  I.  erteilt  den  Pröpsten  von  Berchtesgaden
das  Recht,  auf  ihren  eigenen  Besitzungen  Bergbau  zu  treiben.
Die  Urkunde  47  betrifft  die  Ronkalische  Konstitution.  Daß  diese
nur  der  salinarum  reditus  gedenkt,  erklärt  sich  wohl  daraus,  daß  sie
zunächst  für  die  Lombardei  bestimmt  war,  woselbst  damals  außer
Salinen  kein  anderer  Bergbaubetrieb  vorgekommen  sein  dürfte.  Die
Salinen  waren  dort  im  Privatbetrieb,  so  daß  sich  das  Recht  des  Regalherrn ­
  wesentlich  auf  den  Bezug  der  Abgaben  beschränkte.
Die  Urkunde  48 3  vom  Jahre  1160  ist  bereits  erwähnt.  Der  Erzbischof ­
  Eberhard  von  Salzburg  bestätigt  darin  dem  Kloster  zu  Admont ­
  unter  dessen  übrigen  Besitzungen  mit  Zustimmung  Kaiser  Friedrich ­
  I.  alle  auf  den  Klostergründen  vorkommenden  Salz-  und  Metallbergwerke; ­
  „quae  de  regalibus  imperii  Salzburgensis  ecclesia  hactenus
quiete  possedit.“
Die  Urkunde  49  vom  Jahre  1160  berichtet,  daß  ein  Bischof  von
Paderborn  drei  Siedekoten  „tres  domus  ad  sal  coquendum“  verschenkte.
Zu  welcher  Saline  (Werl?)  diese  gehörten,  geben  weder  Schaten  noch
Wiegand  an  den  von  Böhlau  zitierten  Stellen  an.  Jedenfalls  ist  die
Tatsache  unerheblich,  da  der  Besitz  von  Siedehäusern  durch  Privatpersonen ­
  nicht  im  Gegensätze  zum  Salzregal  steht.
In  der  Urkunde  50  vom  Jahre  1163  schenkt  Friedrich  I.  der
Abtei  Tegernsee  auf  ihren  Besitztümern:  „quaecumque  generantur  in
humo  vel  quae  latent  sub  terra,  venae  salis,  vel  ferri  vel  argenti“.
Die  Urkunde  zu  5 1  erwähnt  einer  Schenkung  der  Saline  zu  Kokle
durch  den  Wendenfürsten  Kasimir  an  das  Stift  Havelberg.  Diese  erfolgte ­
  am  18.  August  1170  und  wurde  vom  Bruder  und  Nachfolger
des  Geschenkgebers  im  Jahre  1182  wiederholt 4 .  Aus  dieser  Urkunde,
1  Engels  S.  461.
2  S.  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Germ.  Abteilung,  Bd.24  S.  39  t.
3  v.  Muchar  III  106.
4  O.  F.  Lisch  in  den  Jahrbüchern  des  Vereins  für  Mecklenburgische  Geschichte ­
  und  Altertumskunde  XI.  Jahrg.  S.  162.
        <pb n="159" />
        156

in  Verbindung  mit  den  Urkunden  66,  72,  75,  76,  77,  80,  ergibt  sich,
daß  die  Wendenfürsten  das  Salzregal  in  ihrem  Herrschaftsgebiete  ausübten. ­

Die  Urkunde  52  nimmt  Bezug  auf  die  Bestätigung  der  Kolberger
Salzrechte  durch  Kaiser  Friedrich  II.
Brüggemann 1  trägt  den  Hergang  wie  folgt  vor:
„Als  der  Kaiser  Friedrich  II.  in  dem  Jahre  1182  die  Fürsten
von  Pommern  zu  Reichsfürsten  und  Herzogen  machte,  erteilte  er
den  Kolbergischen  Sülzverwandten  das  staatliche  Privilegium,
daß  sie  mit  allen  ihren  Freiheiten  unter  des  Reiches  Schutz  und
Schirm  genommen  sein,  und  was  das  Salzwesen  anbetrifft,  ihre
Gerichtsbarkeit  und  Zusammenkünfte  behalten  und  die  Koten
sowohl  auf  männliche  als  weibliche  Personen  vererben  sollen.“
Dies  beweist,  daß  im  Jahre  1182  das  kaiserliche  Salzregal  auch
für  Pommern  Anerkennung  fand.  Übrigens  dürfte  nicht  allzu  schwer
fallen,  aus  den  vorhandenen  sonstigen  Nachrichten  den  Beweis  zu
führen,  daß  die  Kolberger  Saline  von  jeher  zu  Eigentum  des  Landesherrn ­
  gehört  hat,  daß  aber  Besitz  und  Betrieb  der  einzelnen  Anstalten
Privatpersonen  gegen  Abgaben  zugestanden  haben.
Die  Urkunde  53 1  2  ist  bereits  erwähnt.  Ottokar  I.,  auch  VIII.  genannt, ­
  verlieh  im  Jahre  1182  dem  Kloster  zu  Seckau  auf  dessen  Besitzungen ­
  das  Bergbaurecht,  indem  er  sagt:
„Inde  et  ad  huc  adjicimus  decernentes,  si  Dominus  humilitatem
  eorum  respicere  paupertatique  dignetur  consulere,  venas
salis  sive  metalli  per  omnem  fundum  Ecclesiae  ostendendo,  sine
inquietudine  valeant  excolere  et  in  usus  suos  redigere,  Hoc  enim
prius,  illo  tradidimus,  et  nunc  stabilire,  et  in  notitiam  posteritatis
transmittere  volumus,  sic  ut  Patri  nostro  ab  Imperiali  largitate  et
nobis  a  Patre  nostro  collatum  fore  scimus.“
Die  Urkunde  54  vom  6.  Juli  1184  enthält  die  Überlassung  oder
wahrscheinlicher  Bestätigung  des  Bergbaurechts  durch  Friedrich  I.  für
das  Kloster  St.  Lambrecht 3 .
In  der  Urkunde  55  vom  Jahre  1184  bestätigt  Friedrich  I.  dem

1  Beschreibung  des  Herzogtums  Vor-  und  Hinterpommern  II.  Teil,  Stettin
1784,  II  48°-2
  Diplomataria  S.  Styriae  I  167.
3  Böhmer,  Regest,  von  Konrad  bis  Heinrich  VII.  No.  2663  S.  143  und
Albert  v.  Muchar  III  105  (aus  dem  Lambrechter  Saalbuche).
        <pb n="160" />
        —  157  —
Stifte  zu  Admont  das  Bergbaurecht  auf  allen  dessen  Gründen 1  mit
dem  Bemerken,  daß  das  Stift  von  Salzburg  erhalten,  Salzburg  es  aber
de  regalibus  imperii  habe.
Die  Urkunde  56  vom  7.  März  1187  enthält  die  Verleihung  des
Bergbaurechts  an  das  Erzstift  zu  Magdeburg  in  einem  diesem  gehörigen
Waldesteile  durch  Friedrich  I.
In  der  Urkunde  57 2  vom  18.  Mai  1193  verleiht  Heinrich  VI.  dem
Kloster  Ebersberg  auf  dessen  Besitzungen;
„quaecunque  generantur  in  homo  vel  quae  latent  sub  terra,  sive
sint  venae  salis,  vel  ferri,  argenti,  vel  auri,  vel  cujuslibet  metalli.“
Die  Urkunde  58  ist  Wiederholung  der  in  Urkunde  54  gegebenen
Bergbauerlaubnis  durch  König  Heinrich  VI.
Durch  die  Urkunde  59 3  vom  10.  März  1205  bestätigt  König
Philipp  dem  Stifte  zu  Berchtesgaden  einen  in  dessen  Besitz  befindlichen
Wald;
„et  ea,  quae  intra  terminos  ipsius  foresti,  quae  erant  imperii
in  venationibus,  piscationibus,  pascuis,  cultis  et  incultis,  et  quae
in  salis  vel  in  cujuslibet  metalli  venis  subterraneis  inveniri  aut
elaborari  potuerint.“
Die  Urkunde  60 4  enthält  das  Privileg,  durch  das  Herzog  Wilhelm
von  Braunschweig  1205  dem  Stifte  zu  Lüne  verleiht  an  der  Lüneburger ­
  Saline:
„ut  singulis  Fluminibus  jam  dictarum  Dominarum  (zu  Lüne),
quadraginte  Urne  de  communi  Sulta  adderentur.“
Der  Herzog  war  Inhaber  des  Regals 5 .
In  der  Urkunde  61  vom  23.  November  1208  wiederholt  Otto  IV.
die  in  Urkunde  59  ausgestellte  Verleihung.
Die  Urkunde  62 6  vom  12.  Mai  1216  enthält  die  Beleihung  des
Grafen  von  Henneberg  durch  Friedrich  II.
1  Pez,  Thesaurus  anecdotorum  tom.  III,  pars  3,  p.  676.  v.  Muchar  III  lo5
(aus  dem  Admonter  Saalbuche).
2  Hundii  Metropolis  II  p.  191.
8  Außer  an  den  bei  Böhlau  zitierten  Stellen  noch  in  Hundii  Metropolis
II  p.  122,  123.
4  Bei  Jung  in  dessen  Sylloge  Documentorum  p.  74,  75  (dem  Anhänge  zu
dessen  Schrift  De  jure  salinarum).
8  S.  oben  zu  Urkunde  45.
6  Schoettgenii  et  Kreyssigii,  Dipl,  et  script.  pp.  I  p.  558  und  sonst  s.  Böhlau.
Hinzuzufügen  ist  dessen  Zitaten  noch  Böhmer,  Regest,  von  1198  bis  1254,  Stuttgart ­
  1849,  S.  87.
        <pb n="161" />
        i 5 8

„in  rectum  et  perpetuum  feudum  concessimus  omnes  argenti
fodinas  et  tarn  alia  quequnque  metalla  seu  salina  fuerint  in  terra
sua  a  modo  reperte,  ut  eos  ad  usum  suum  convertat,  et  tarn
ipse,  quam  sui  heredes,  sicut  ad  imperium  et  nos  spectaret,  cum
universis  provenientibus  suis  jure  feodali  teneant  et  possideant.“
In  der  Urkunde  63  1  vom  29.  Dezember  1217  bestätigt  Friedrich  II.
dem  Bischof  Konrad  von  Brixen  das  Bergregal  an  allen  im  Bistum
vorkommenden  Silbergruben,  Metallgängen  und  Salzen.
Die  Urkunde  64  vom  1.  November  1219  enthält  die  Bestätigung
Friedrich  II.  über  einen  zwischen  dem  Herzog  von  Bayern  und  dem
Erzbischof  von  Salzburg  abgeschlossenen  Vergleich,  worin  erwähnt
wird,  daß  das  Stift  Altach  (Niederaltach),  Besitzungen  habe  (habuit  in
possessionibus),  sowohl  an  einem  Solbrunnen  wie  in  der  Stadt  Halle
(Reichenhall).  Diese  Besitzungen  stehen  dem  Bergregal  nicht  entgegen,
als  bereits  bei  Urkunde  9  dargetan  ist,  daß  Salzstätten  um  Reichenhall ­
  von  den  deutschen  Kaisern  und  schon  früher  von  den  Agilolfingern
  jenem  Kloster  übertragen  sind 2 .
In  Urkunde  65  vom  25.  November  1219  verleiht  Friedrich  I.  dem
Erzstifte  zu  Regensburg  unter  anderem:
„fontes  .  .  .  salinarum  et  fodinas  cujuscunque  generis  metallorum
  inventas  et  inveniendas  in  fundis  haereditarii  patrimonii
ipsius  Conradi  (episcopi  Ratisbonensis)  jure  feudi.“
Die  Urkunde  66 3  vom  7.  Juni  1222  erwähnt  die  Schenkung  einer
Salzpfanne  durch  den  Wendenfürsten  Borwin  an  ein  Kloster 4 .
In  der  Urkunde  67®  vom  Jahre  1226  bestätigt  Friedrich  II.  dem
Orden  domus  milicie  Christi  die  Besitzungen,  die  sie  vom  Bischöfe
Livlands  zu  Lehen  erhalten  haben  und  fügte  hinzu:
„ut  quodcunque  genus  sive  materiam  metalli  sub  terra  sive
supra  terram  in  districtibus  et  regionibus  supradictis  poterunt
invenire,  quod  ad  inperialem  nostram  cameram  pertineat  et  pertinere
  posset  debeant  exhibere  ad  usum  proprium  et  utilitatem.“
In  der  Urkunde  68  vom  Juni  1226  wiederholt  Friedrich  II.  die
in  Urkunde  62  gedachte  Bergregalverleihung.
1  S.  oben  §  16  die  tyrolischen  Bergordnungen,  Hundii  Metropolis  Salisburgensis
  I  p.  320  a.  a.  O.
2  Vgl.  v.  Koch-Sternfeld  II  174.
3  S.  v.  Koch-Sternfeld  S.  144.
4  Mecklenburgische  Jahrbücher  XI  157.
5  Außer  an  der  bei  Böhlau  angegebenen  Stelle  noch  in  der  Historia  Diplomatica
  Friderici  Secundi,  Parisiis  1852,  par  Huillard-Breholles  tom.  II  p.  I,  58.
        <pb n="162" />
        159

Die  Urkunde  69  vom  17.  Juni  1230  dient  Jung 1  als  Beweis  gegen
die  Regalität  des  Bergbaues.  Sie  ist  vollständig  außer  bei  Jung  und
Ludwig  noch  in  Johann  Georg  Leuckfelds 1  2  3  Antiquitates  Praemonstratenses
  p.  46  ff.  abgedruckt,  der  auch  eine  allerdings  ganz  kurze
Erläuterung  mit  den  Worten  gibt:  „Anno  1230  hat  das  Konvent  zu
Gottes  Gnade  folgenden  Vergleich  getroffen  mit  einigen  vom  Adel  und
anderen  Personen,  wegen  eines  zu  grabenden  Salz-Brunnens  zu  Eimen
oder  Alten-Salze,  welches  die  letzteren  dem  ersteren  nicht  gestatten
wollten,  sondern  vor  einen  Eingriff  hielten.“
Aus  der  Urkunde  ist  folgendes  zu  entnehmen:
Eine  Reihe  von  Personen  betrieben  gemeinschaftlich  eine  Saline
bei  Frose.  Als  nicht  weit  davon  das  Kloster  Gottesgnade  in  Eimen
nach  Solquellen  graben  lassen  wollte,  erhoben  jene  Einspruch,  weil  sie
behaupteten,  daß  nur  ihnen  selbst  auf  den  Gründen  des  Klosters  ein
solches  Recht  zustände.  Der  Streit  wurde  dahin  geschlichtet,  daß  das
Kloster  von  der  Errichtung  einer  eigenen  Saline  gegen  eine  Entschädigung ­
  Abstand  nahm  und  das  Recht  der  Sozien,  auch  auf  Klostergründen ­
  zu  graben,  anerkannte.  Zunächst  ist  hervorzuheben,  daß  jene
Betreiber  der  Saline  zu  Frose  nicht  als  Oberflächenbesitzer  zum  Bergbaubetriebe ­
  befugt  sein  konnten,  da  unter  ihnen  auch  ein  Jude  erwähnt ­
  wird,  Juden  aber  damals  keinen  Grundbesitz  haben  konnten.
Hiernach  erübrigt  nur  die  Annahme,  daß  sie  ihr  Recht  von  dem  Bergregalherrn ­
  durch  Verleihung  erhalten  haben,  und  dieser  Regalherr  war
die  Kirche  zu  Magdeburg,  welcher  schon  Kaiser  Otto  I.  im  Jahre  965
die  aquae  salzae  im  ganzen  pagus  verliehen  hatte 8 .  Das  Gebiet  um
Eimen  wie  das  Kloster  Gottesgnade  gehörte  zu  Magdeburg 4 ,  in  dessen
Nähe  Eimen  und  Frose  liegen.
Die  Urkunde  70  vom  i.  Oktober  1231  erwähnt  der  Schenkung
einer  Salzpfanne  in  der  Stadt  Hall  durch  König  Heinrich  II.
In  der  Urkunde  71  vom  Jahre  1235  wiederholt  Kaiser  Friedrich  II.
die  von  Friedrich  I.  für  Admont  in  Urkunde  55  erteilte  Bergregalverleihung. ­

In  der  Urkunde  72  vom  12.  September  1243  bestätigt  Fürst  Borwin
  von  Rostock  dem  Kloster  Doberan  zwei  von  seinen  Vorfahren

1  De  jure  salinarum  p.  127—131.
2  „Gründliche  historische  Nachricht  von  dem  ehemals  berühmten  Praemonstratenser
  Kloster  Gottes  Gnade.“  (In  den  Antiquitates  Praemonstratenses,  Magdeburg ­
  und  Leipz’g  1721.)
3  S.  auch  Dopsch  II  175  (Verleihung  Kaiser  Ottos  für  Magdeburg-[St.  Moritz]).
4  Leuckfeld  S.  1  ff.
        <pb n="163" />
        —  i6o  —
geschenkte  Pfannen  von  dem  großen  und  kleinen  Brunnen  der  Saline
zu  Sulz  und  befreit  das  Kloster  dabei  von  den  Erhaltungskosten  der
Saline:
„qui  per  consensum  abbatis  et  conventus  de  Doberan  praefatam
  salinam  sub  se  habuerint,  quod  singulis  annis  imperpetuum
teneantur  solvere  quatuor  last  salis  ecclesie  Doberanensi  quatuor
vicibus  in  anno“  1 .
Die  Urkunde  läßt  den  Schluß  zu,  daß  wie  bei  den  Salinen  zu
Halle  a.  S.,  Reichenhall  und  Lüneburg  auch  die,  welche  in  Sulz
Pfannen  usw.  zu  Lehen  trugen,  die  Salzgewinnung  durch  Dritte  gegen
Abgaben  betreiben  ließen 1  2 .
Die  vom  Erzbischof  Konrad  von  Köln  am  15.  Juli  1246  ausgestellte, ­
  bei  Böhlau  unter  73  aufgeführte  Urkunde 3  betrifft  die  Saline
Werl.  Der  Erzbischof  bestätigt  darin  denen,  „ad  quos  jure  hereditario
dicti  salis  decoctio  dinoscitur  pertinere“,  alle  Rechte,  welche  sie  schon
unter  seinem  Vorgänger,  Erzbischof  Engelbert  (1216—1225)  gehabt
hatten.
Böhlau  stellt  p.  15  rücksichtlich  dieser  Urkunde  in  Abrede,  daß
sie  auf  der  Annahme  des  Salzregals  beruhe.  Der  gleichen  Ansicht  ist
Schröder 4 .  Letzterer  bezieht  sich  hierfür  noch  auf  mehrere  Urkunden,
in  welchen  und  zwar  im  Jahre  1203  ein  Graf  Gottfried  von  Arnsberg
„domum  salinariam  in  Werle“,  im  Jahre  1303  ein  Bürger  Emelrich:
„domum  .  .  .  scilicet  salinam  propre  vallum  Werlense  sitam“  und  im
Jahre  1362  Eberhard  von  Langenol  „aream  .  .  .  domus  salinarie  in
Werle“  verkauft  haben.  Allein  das  Eigentum  an  Häusern,  wo  die  Sülze
gesotten  wird,  hat  mit  der  Frage  nach  dem  Vorhandensein  des  Salzregals ­
  nichts  gemein.  Hierfür  handelt  es  sich  nur  darum,  wie  die
Eigentümer  der  Siedehäuser  das  Recht  auf  den  Bezug  der  Sülze  erlangt ­
  hatten.
PZs  war  bis  zum  14.  Jahrhundert  ein  einziger  Salzbrunnen  in  Werl
und  es  fragt  sich,  woher  die  Eigentümer  der  Salzhäuser  das  Recht
hatten,  täglich  eine  gewisse  Quantität  Sülze  aus  jenem  Brunnen  zu
beziehen.  Dies  Recht  konnte  ein  erbliches  sein,  unbeschadet  der
Regalität  jener  Sülze;  denn  der  Regalherr  durfte  das  Recht  auf  den
1  Die  Urkunde  findet  sich  im  XI.  Jahrgang  der  schon  erwähnten  Mecklenburgischen ­
  Jahrbücher  S.  271.
5  S.  auch  unten  zu  Urkunde  75.
8  Aus  Johann  Suibert  Seibertz,  Urkundenbuch  zur  Landes-  und  Rechtsgeschichte ­
  des  Herzogtums  Westfalen  No.  246,  Arnsberg  1839,  I  306.
4  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  Bd.  10  S.  258  ff.
        <pb n="164" />
        x6i

Bezug  gewisser  Quantitäten  Sülze  als  ein  erbliches  verleihen.  Der  Besitz ­
  von  Grubenfeldern  ist  ja  auch  z.  B.  unter  der  Herrschaft  des
Preußischen  Landrechts  ein  erblicher  gewesen  und  doch  bestand
unzweifelhaft  nach  diesem  Rechte  das  Bergregal.  Auch  bei  der  Mecklenburgischen ­
  Saline  zu  Sulz,  den  Salinen  zu  Halle  und  zu  Lüneburg 1 ,
rücksichtlich  welcher  wenigstens  für  das  13.  Jahrhundert  die  Regalität
ganz  unstreitig  ist,  waren  die  Anrechte  der  Privaten  an  den  Siedehäusern ­
  wie  deren  Rechte  auf  den  Bezug  von  Sülze  usw.  erblich  und
frei  veräußerlich.  Die  Behauptung,  daß  die  Sülzer  das  Recht  auf  den
Bezug  von  Sülze  zum  Sieden  als  ideelle  Mitbesitzer  der  Erdoberfläche
besessen  haben 1  2 ,  ist  nicht  haltbar.
Der  ältere  Salzbrunnen  (Michaelsbrunnen)  zu  Werl  reicht  bis  in
die  Heidenzeit  zurück 3 .  Der  Ort  verdankt  aller  Wahrscheinlichkeit
nach  seine  Entstehung  nur  diesem  Brunnen.  Werl  gehörte  seit  der
Unterwerfung  der  Sachsen  den  deutschen  Kaisern;  es  war  von  der
Karolingerzeit  an  eine  kaiserliche  Pfalz 4 .  Von  den  Kaisern  wurde  sie
den  Welfen  zu  Lehen  gegeben.  Nach  der  Ächtung  Heinrichs  des  Löwen
wurde  sie  dem  Erzbischöfe  Philipp  von  Köln  durch  Kaiser  Friedrich  I.
verliehen 5 .  Seitdem  blieb  sie  im  Besitze  der  Kölner  Erzbischöfe.  Die
Kaiser  haben  das  ihnen  an  der  Weder  Sülze  zustehende  Recht  in  der
Weise  ausgeübt,  daß  sie  Privatpersonen  das  Recht  verliehen,  gegen
Abgaben  gewisse  Wassermengen  aus  dem  Salzbrunnen  zu  beziehen
und  zu  sieden.  Weder  bei  der  Weder  noch  bei  der  Hallenser,  Lüneburger ­
  und  Sülzer  Saline,  noch  bei  anderen  Salinen  hat  jemals  irgend
einer  sein  Recht  auf  den  Bezug  von  Salzwasser  anderswoher  als
unmittelbar  vom  Regalherrn  hergeleitet,  und  niemals  und  nirgends  ist
dieses  Recht  aus  dem  etwaigen  Nutzungsrechte  an  der  Erdoberfläche
angesprochen  worden.  So  bezogen  sich,  wie  noch  näher  zu  Urkunde  82
ausgeführt  werden  soll,  die  Sülzer  von  Soden  bei  Allendorf  auf  angeblich ­
  verloren  gegangene  Verleihungen.  Die  Kotbesitzer  in  Halle  a.  S.
leiten  bekanntlich  ihre  Rechte  aus  der  Belehnung  des  Regalinhabers,
nämlich  des  Erzstiftes  zu  Magdeburg  ab.  Und  so  leiten  auch  die

1  S.  noch  unten  zu  den  Urkunden  75,  76,  77,  77  a,  78,  80.
2  v.  Inama  II  349.
3  S.  den  Aufsatz  in  Seibertz,  Quellen  der  Westfälischen  Geschichte  I.  Teil,
Arnsberg  1857,  S.  44  ff.  „Historie  der  Stadt  Werl“  von  Hermann  Brandis.
4  Johann  Suibert  Seibertz,  Landes-  und  Rechtsgeschichte  Westfalens  3.  Teil,
Arnsberg  1864,  S.  171fr.
5  Seibertz,  Geschichte  der  Grafen,  Arnsberg  1845,  S.  12  ff  a.  a.  O.  Brandis
an  der  zitierten  Stelle  S.  49  ff
Arndt,  Bergregal.

11
        <pb n="165" />
        IÖ2

Sülzer  zu  Werl  ihre  Rechte  vom  Regalherrn,  und  zwar  von  Kaiser
und  Reich  ab.  Dies  ergibt  sich  aus  der  Bestätigungsurkunde 1  Kaiser
Siegismunds  vom  Jahre  1432,  in  welcher  derselbe  sagt:
„So  ward  uns  vorgebracht,  unde  geleget,  unde  darzu  mit
wahrhafftigen  Kundschafften  unterwieset,  daß  die  Ehrsamen  Sültzer
wohnhaftig  in  der  Stadt  zu  Werll  —  .  .  von  Kayssern,  unde
Römischen  Königen  ....  mit  all  solcher  Sültze,  und  Saltzwerken
  in  derselbigen  Stadt  gelegen,  mit  allem  Eigenthumb  .  .  .
voreigendt,  frey  unde  ledig  gegeben  ....  befreyet,  begnadet,
confirmiret  und  bestätiget  sind,  solche  Brieffe  ....  verbrandt
....  sind 2 ,  wiewohl,  daß  sie  vor  und  nach  dem  Brand  solches
Saltzwerkes  friedlich,  ohne  unser  und  aller  Innsprache  besessen
haben,  unde  noch  besitzen,  jedoch  so  seyn  wir  angerufen  unde
gebetten,  daß  wir  an  darüber  uff  ein  neues  solche  Freyheit,  unde
Eigenthums  unser  Confirmation  geben  wollen“  u.  s.  w.
Auch  der  fernere  Umstand,  daß  den  Sälzern  zu  Werl  wie  den
Pfannherren  und  Choralisten  in  Lüneburg,  den  Kotbesitzern  in  Halle  a.  S. 8
und  den  Siedehausbesitzern  zu  Sülz  ihre  Güter  an  den  Salinen  durch
besondere  Privilegien  ihrer  betreffenden  Regalherren  noch  besonders  zu
erblichem  Besitze  überlassen  sind,  dürfte  dafür  sprechen,  daß  ihnen
solche  Rechte  nicht  als  Zubehörstücke  an  der  Erdoberfläche  zugestanden ­
  haben.  Wichtig  ist,  daß  eine  ganz  besondere  Erbfolge  in  jene
Salzgüter  stattgefunden  hat,  wodurch  gleichfalls  festgestellt  sein  dürfte,
daß  es  sich  bei  ihnen  nicht  um  bloße  Zubehörungen  zu  anderen  Vermögensgegenständen ­
  gehandelt  hat.  Es  ist  nämlich  z.  B.  für  die  Saline ­
  zu  Werl  durch  Richard  Schröder 4  erwiesen,  daß  das  Recht  eines
verstorbenen  Sülzers  am  Salzbrunnen  nicht  zu  seinem  Nachlasse  gehört, ­
  daß  eine  Erbfolge  in  dasselbe  nur  mittels  der  successio  ex  pacto
et  proidentia  majorum  stattgefunden  hat,  beruhend  auf  dem  Gesamteigentume
  und  der  gleichen  Berechtigung  sämtlicher  zur  Zeit  lebender
folgeberechtigtcr  Sülzerfamilien.  Dies  erklärt  sich  nur  durch  die  Annahme ­
  einer  Belehnung  zur  gesamten  Hand,  welche  Belehnung  ursprünglich ­
  von  dem  Kaiser,  später  von  dessen  Nachfolgern  im  Regalbesitze, ­
  für  Werl  den  Kölner  Erzbischöfen  erteilt  und  beziehungsweise
wiederholt  war.
1  v.  Kramer,  Wetzlarische  Nebenstunden  53.  Teil,  Ulm  1765,  S.  97  ff.
2  Das  Sälzer  Archiv  zu  Werl  wurde  im  14.  Jahrhundert  ein  Raub  der  Flammen.
3  S.  d.  Urkunden  p.  217  seq.  im  XII.  Bande  bei  Ludewig,  Reliquiae  manuscriptorum
  etc.  unter  den  Diplomata  Miscell.  rerum  hallensium  praecipue.
4  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  Bd.  10  S.  260  ff.
        <pb n="166" />
        163

Die  Regalität  der  Salinen  zu  Werl  folgt  auch  aus  der  Urkunde
des  Kölner  Erzbischofs  vom  Jahre  1321,  aus  welcher  Schröder  den
umgekehrten  Schluß  zieht.  Graf  Ruprecht  von  Virneburg,  Landmarschall ­
  von  Westfalen,  hatte  im  Stadtgraben  von  Werl  im  Jahre  1321
einen  Salzbrunnen  graben  lassen,  in  der  Annahme,  daß  er  dem  Erzbischöfe ­
  von  Köln  gehören  würde.  Er  überließ  indes  den  Brunnen
den  Sülzern,  da  er  von  sachkundigen  Leuten  dahin  berichtet  wurde,
daß  nur  diesen  ein  solcher  Brunnen  zustehen  könne.  In  der  Urkunde
vom  21.  Mai  13  21 1  erklärt  der  Landmarschall;
„Nos  Rupertus  ....  Notum  facimus  .  .  .  quod  cum  in  fossa
Werlensi  puteum  salinarium  effodi  et  purgari  faceremus,  hac
ratione,  quod  ipsum  puteum  putavimus  ....  Archiepiscopo
Coloniensi  attinere.  Tandem  a  multis  hominibus  qui
notitiam  hujus  rei  ab  antiquis  temporibus  habuerunt,  fecimus  et
sumus  plenarie  docti
quod  dominus  noster  archiepiscopus  vel  sua  dioecesis  nil  juris
habent  in  puteo  memorato,  quod  pleno  jure  attinet  hominibus
salinariis  in  Werle,  qui  dicuntur  seltere  apud  volgus;  ita  quod
ipsi  et  eorum  heredes  omnem  suam  voluntatem  facere  poterunt
cum  puteo  memorato.“
Gab  es  überhaupt  kein  Bergregal,  so  dürfte  sich  nicht  begreifen
lassen,  wie  der  Landmarschall  auf  den  Gedanken  kam,  daß  ein  im
Stadtgraben  von  Werl  angelegter  Brunnen  dem  Erzbischöfe  von  Köln
gehörte.  Und  wie  will  man  ferner  erklären,  daß  jener  Brunnen  schließlich ­
  den  Sülzern  zugesprochen  wurde,  wenn  nicht  durch  die  Annahme
einer  bergrechtlichen  Verleihung  durch  den  Regalinhaberf  Oberflächenbesitzer ­
  waren  die  Sülzer  nicht,  deren  Genossenschaft  durchaus  nicht
mit  der  Stadtgemeinde  zusammenfiel  oder  zusammenfällt 2 .  Ebensowenig
hatten  sie  den  Brunnen  graben  lassen.  Man  muß  also  annehmen,  daß
ihnen  die  Kaiser  und  beziehungsweise  die  Kölner  Erzbischöfe  die  Sülze
im  ganzen  Stadtgebiete  verliehen  haben  und  diese  Annahme  ist  wohlberechtigt. ­
  Denn  da  die  Sülzer  von  Werl  recht  hohe  Abgaben  entrichten ­
  mußten,  so  verstand  es  sich  von  selbst,  daß  ihnen  nicht  durch
einen  zweiten  Brunnen  in  demselben  Städtchen  ein  Teil,  unter  Umständen ­
  die  ganze  Sülze  entzogen  und  überdies  noch  in  ihrem  Absätze
durch  den  Verkauf  anderen  Salzes  Abbruch  bereitet  werden  durfte.

1  Urkunde  582  im  II.  Bande  von  Seibertz’  Urkundenbuch  S.  169.
s  Dies  ergibt  sich  u.  a.  aus  der  Urkunde  vom  15.  Juni  1321  No.  583  im
II.  Bande  von  Seibertz’  Urkundenbuch  S.  170.
        <pb n="167" />
        164

Wenn  endlich  von  Böhlau  und  Schröder  zugegeben  wird,  daß  im
14.  Jahrhundert  die  Kölner  Erzbischöfe  das  Salzregal  auch  in  Werl
ausgeübt  haben 1 ,  irgend  welche  Änderung  in  den  Rechtsverhältnissen
der  Sülzer  aber  nicht  nachweisbar  ist,  so  dürfte  kein  Grund  abzusehen
sein,  das  Regal  im  Jahre  1246  und  noch  früher  in  Abrede  zu  stellen.
Die  Urkunde  74  vom  Jahre  1246  ist  von  Böhlau  angeführt,  weil
der  Erzbischof  von  Salzburg  in  ihr  eine  Saline  als  „nostra“  bezeichnet.
Durch  diese  Urkunde 1  2  übereignet  Erzbischof  Eberhard  dem  Kloster
Aldersbach:
„midi  Salis  libram  dimidiam  Cuppularum,  quod  ain  halbs  Pfund
füderlein  vulgariter  appellatur,  in  Sahna  nostra  ....  annuatim.“
Der  Besitz  von  Salinen  (Siedehäusern)  durch  Salzburg  steht  aber
nach  den  oben  wiederholt  gemachten  Ausführungen  nicht  im  Widerspruche ­
  mit  der  Annahme  eines  Salzregals.  Jenes  Siedehaus  war
übrigens  nur  ein  Teil  der  uralten  und  ehemals  königlichen  Salzwerke
um  Mühlbach  oder  Hallein 3 .  Das  Wort  „salina“  bedeutet  hier  wie
vielfach  nicht  das  ganze  Salzwerk,  sondern  ein  einzelnes  Siedehaus.
Salina  ist  jeder  „locus  ad  confectionem  salis“ 4  5 .
In  der  Urkunde  75 6  vom  24.  September  1252  schenkt  der  Fürst
Borwin  dem  Kloster  Dargun  die  Freiheit,  aus  den  Salzquellen  bei  Sulz
Salzwasser  zu  schöpfen,  zu  sieden  und  dazu  das  Eigentum  einer  Baustelle ­
  daselbst  mit  allen  dem  Fürsten  zustehenden  Freiheiten:
„Borwinus  dedimus  libertatem  hauriendi  aquas  de
puteis  salinariis  juxta  sulten  sitis  et  positis  atque  perfectam  potestatem
  sal  coquendi  de  eisdem  una  cum  fundo  et  proprietate  unius
loci  ibidem.“
Diese  Urkunde  beweist  nicht  nur  das  Salzregal  des  Fürsten,  sondern ­
  zeigt  auch,  wie  es  damit  vereinbar  ist,  daß  Privatpersonen  das
Eigentum  an  Siedehäusern  zustand;  denn  der  Fürst  übertrug  jenen
Platz,  damit  das  Kloster  dort  ein  Siedehaus  errichten  konnte 6 .
Die  Urkunde  76  betrifft  die  nämlichen  Salzwerke  bei  Sulz,  Privatpersonen ­
  verfügen  über  Siedehäuser.

1  Urkunde  vom  14.  Januar  1382  No.  680  in  Seibertz’  Urkundenbuch  II  636  ff.
2  In  Hundii  Metropolis  Salisburgensis  II  p.  46.  Vgl.  übrigens  auch  v.  Koch-Sternfeld
  II  298.
3  v.  Koch-Sternfeld  II  292  ff.
4  v.  Koch-Sternfeld  II  224.
5  Mecklenburgische  Jahrbücher  XI  273.
6  S.  unten  zu  Urkunde  77  a.
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        —  i6s  —
Die  Urkunde  77  vom  Jahre  1162  beweist  die  Richtigkeit  der  für
die  Lüneburger  Saline  oben  zur  Urkunde  45  aufgestellten  Behauptungen. ­
  Der  Inhalt  ist  der  folgende:
Von  den  50  Siedehäusern  in  Lüneburg  hat  eines,  Berding  genannt,
ausnahmsweise  das  Recht,  so  viel  Sülze  aus  dem  gemeinschaftlichen
Sood  zu  beziehen,  wie  in  ihm  gesotten  werden  konnte.  Der  Berding
gehörte  mehreren,  meist  geistlichen  Herren  gemeinschaftlich.  Diese
baten  den  Herzog,  daß  er  gestattete,  an  Stelle  des  Berding  drei  Häuser ­
  zu  errichten,  in  jedem  Hause  drei  Pfannen  aufzustellen,  und  daß
jedem  dieser  Häuser  in  jeder  Woche  &amp;lt;S l / 2  Unze  Sülze  zugeteilt  würden. ­
  Diese  Bitte  erfüllte  der  Herzog  gegen  hundert  Mark  reinen  Silbers ­
  und  zwar,  wie  er  bemerkt  „de  bona  nostra  voluntate“  h
Die  Urkunde  77a  betrifft  den  Verkauf  eines  Siedehauses  an  der
Saline  zu  Sülz  in  Mecklenburg  durch  das  Kloster  Dargun  an  den
Rostocker  Bürger  Arnold  Kopmann.  Das  Kloster  Dargun  hat  das
Siedehaus,  wie  zu  Urkunde  75  ausgeführt  ist,  vom  Regalherrn  erhalten.
Kopmann  hat  das  Siedehaus  dem  Kloster  Bergen  letztwillig  zugewendet,
welches  einen  Teil  der  aus  diesem  Hause  von  dessen  Betreibern  zu
leistenden  Abgaben  später  wiederum  an  das  Kloster  Dargun  zurückverkaufte. ­
  In  der  betreffenden  Urkunde 1  2  heißt  es;
„quod  nos  (das  Kloster  Bergen)  annuum  censum  salis  nostri
videlicet  lastonis,  quem  in  sulta  juxta  Marlow  singulis  annis
habere  solebamus  de  domo  illo,  quam  Arnoldus  beate  memorie
dictus  Copmann  sub  annuo  censu  quondam  a  fratribus  habuit
Dargunensibus.  “
Man  wird  hierbei  zu  beachten  haben,  daß  die  Besitzer  der  Siedehäuser ­
  die  Salzgewinnung  nicht  persönlich,  sondern  damals  meist  durch
Plörige  betreiben  ließen,  welche  ihnen  von  jedem  Siedehause  jährlich
gewisse  Mengen  Salzes  liefern  mußten.
Die  Urkunde  78  vom  Jahre  1273 3  betrifft  wiederum  die  Saline  zu
Lüneburg.  Der  Herzog  von  Braunschweig  hatte  einen  neuen  Salzbrunnen ­
  graben  lassen.  Ob  dies  auf  seiner  eigenen  Privatbesitzung  in
der  ihm  allodial  und  erblich  gehörigen  Stadt  Lüneburg  geschah  oder
nicht,  verschweigt  die  Urkunde,  mit  Recht,  weil  der  Herzog  sein  Recht,
dies  zu  tun,  nicht  aus  seiner  etwaigen  Eigenschaft  als  Oberflächenbesitzer, ­
  sondern  nur  aus  der  des  Regalinhabers  herleiten  konnte.  Das
1  Bei  Jung,  Sylloge  documentorum  pro  salina  Luneburgensis  p.  78.
2  No.  XXXV  in  den  Mecklenburgischen  Jahrbüchern  XI  279.
3  ln  Jung,  Sylloge  documentorum  p.  83—85.
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        i66

Graben  eines  Salzbrunnens  und  die  damit  verbundene  Anlegung  einer
neuen  Saline  versetzte  die,  welche,  sei  es  als  Pfannherren  (Besitzer  der
Siedehäuser)  oder  Choralisten  (Empfangsberechtigte  der  Chorusgüter)
Anrechte  an  der  alten  Saline  hatten,  in  große  Aufregung,  weil  das
Ausschöpfen  der  Sole  aus  dem  neuen  Brunnen  die  Menge  in  dem
alten  verringern  mußte  und  weil  der  Verkauf  des  Salzes  von  der  neuen
Saline  ihnen  beim  Verkauf  ihres  eigenen  Salzes  Abbruch  tun  konnte.
Nun  waren  die  Pfannherren  und  Choralisten  der  alten  Saline  meist
mächtige  Geistliche:  Äbte  mehrerer  Cistercienser-  und  Benediktinerklöster, ­
  die  Domkapitel  von  Lübeck,  Bardewieck  u.  a.  Diese  baten
nun  den  Herzog  „humiliter“,  daß  er  ihnen  „specialem  gratiam  facientes“
  die  neue  Saline  verkaufen  möchte.  Dieser  Bitten  und  seines
Seelenheils  halber  verkaufte  der  Herzog  den  Besitzern  der  älteren  Saline ­
  die  neue  mit  der  Maßgabe,  daß  diese  gänzlich  zerstört  werden
solle.  Gleichzeitig  verspricht  der  Herzog:
„neque  nos,  neque  heredes  nostri  neque  successores  nostri
unquam  alio  tempore  in  eodem  loco  intra  civitatem  Luneborg,
vel  etiam  extra  in  dominio  Luneborg  fodi  vel  exstrui  alium  puteum
  salis  sive  salinam  aliam  faciemus.“
Der  Herzog  begibt  sich  also  des  ihm  bis  dahin  zugestandenen
Rechts,  überall  und  also  auch  aus  Privatgründen  in  der  Herrschaft  Lüneburg ­
  Salzbrunnen  graben  zu  lassen.  Als  Entschädigung  mußten  die,
welche  Anrechte  an  der  alten  Saline  hatten,  ihm  „in  quolibet  flumine“
150  Chorusgüter  Salz,  3  von  jeder  Siedekote  geben.  Außerdem  zahlten ­
  sie  ihm  1800  Mark  „argenti  examinati  pro  gratia  et  favore  ....
et  etiam  pro  theloneo  in  nova  salina  quod  ibi  de  sale  accipere  com
suevimus  penitus  removendo“.
Dafür  verzichtete  der  Herzog  für  sich  und  seine  Nachkommen
noch  darauf,  die  Wahl  des  Brunnenmeisters  zu  beeinflussen.
Die  Urkunde  78a  vom  Jahre  1276  erwähnt  des  Verkaufs 1  von
Kolberg  und  der  dortigen  Salinen  durch  zwei  Wendenfürsten.  Diese
Salinen  standen,  wie  schon  aus  dem  zu  Urkunde  52  Gesagten  hervorgeht, ­
  im  Privatbesitze  und  Privatbetriebe.  Ihre  Betreiber  mußten  Abgaben ­
  an  die  Herzoge  Pommerns  zahlen 2 ,  welchen  durch  Friedrich  I.
das  Eigentum  nebst  dem  Abgaberechte  an  jenen  Salinen  bestätigt
wurde 3 .  Die  den  Herzogen  hiernach  an  den  Salinen  zustehenden
1  Vgl.  auch  Hüllmann,  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  S.  75.
8  Brüggemann,  Beschreibung  des  Herzogtums  Vor-  und  Hinterpommern
2.  Teil  II  48ofF.
3  v.  Koch-Sternfeld  II  25.
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        167

Rechte  sind  später,  im  Jahre  1246 l ,  von  ihnen  dem  Bistume  zu.
Cammin  übertragen  worden,  welche  Übertragung  im  Jahre  1276  wiederholt ­
  wurde.
In  der  Urkunde  79 1  2  vom  18.  Mai  1277  verleiht  Kaiser  Rudolf
dem  Erzbischöfe  von  Preising  das  Recht  auf  alle  Metalle  und  Salze
in  seinem  und  des  Erzstiftes  Besitzungen:
„ubicunque  in  possessionibus  venerabilis  Frisingensis
episcopi  .  .  .  auri  vel  argenti  vel  alterius  cujuscunque  metalli
vel  salis  venae  repertae  fuerint,  idem  gaudebit  per  omnia  jure
suo,  nobis  et  imperio  similiter  jure  nostro  in  Omnibus  reservato.
Concedimus  etiam  ....  episcopo,  ut  metallum  cujuslibet  generis
in  ecclesiae  suae  fundo  quaerere  valeat,  imperii  jure  salvo.“
Durch  die  Urkunde  80 3  vom  2.  Dezember  1277  verspricht  der
Fürst  Waldemar  von  Rostock  den  Besitzern  von  Salzgütern  zu  Sülz
aus  besonderer  Gnade,  daß  er  keine  neuen  Salinen  daselbst  mehr  anlegen
  wollte.  Außerdem  verlieh  er  ihnen  das  Recht  der  freien  Veräußerung ­
  ihrer  Salzgüter  unter  Lebenden  und  von  Todes  wegen.  In
der  Urkunde  heißt  es:
„Memoratam  vero  paludem  Suite  aliis  salinis  superedificandis
nullatenus  volumus  pergravari,  sed  quemadmodum  ab  inicio  cum
numero  salinarum  est  fundata  perpetuo  permanebit.  Accedit
etiam  ad  hoc  quod  omnes  habentes  salinas  in  sepedicta  pallude
Suite,  ipsas  suas  non  solum  heredibus  hereditäre  poterunt  verum
etiam,  puibuscunque  heredes  tune  viventes  de  berede  ad  heredem
easdem  pro  tempore  vendere,  emptores  ....  perpetuo  possidebunt,
  tali  quidem  condicione  mediante,  quod  nobis  aut  heredibus ­
  nostris  de  dictis  salinis  census  debitus  tempore  congruo  persolvatur.
  “
Aus  diesen  erwähnten,  bei  Böhlau  teilweise  fehlenden  Worten
ergibt  sich,  daß  die  Salinen  mit  einer  bestimmten  Zahl  Siedehäusern
gegründet,  d.  h.  also,  daß  von  Anfang  an  die  Sülze  unter  eine
bestimmte  Zahl  von  Rechtssubjekten  geteilt  war.  Diese  Einrichtung
widerspricht  der  Annahme,  daß  das  Recht,  Sülze  zu  beziehen  und
im  Siedehause  zu  kochen,  ein  bloßes  Zubehör  zu  jedem  Oberflächenbesitze ­
  gewesen  ist.  Sie  streitet  umgekehrt  dafür,  daß  nur  der

1  v.  Koch-Sternfeld  daselbst.
2  In  Meichelbeck,  Historia  Frisingensis  1724,  tom.  II  p.  8i.
5  Mecklenburgische  Jahrbücher  No.  XXXW,  XI  277.
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        i68

Regalinhaber,  in  Mecklenburg  der  Fürst  von  Rostock,  in  Kraft  seines
Regales  über  die  Sülze  verfügen  durfte 1 .
Aus  der  Urkunde  81  vom  23.  April  1279  erhellt,  daß  ein  Privatmann ­
  Salz  „sal“  bei  Freiberg  vom  Markgrafen  zu  Meissen  lehnvveise
und  gegen  Entgelt  übertragen  erhalten  hatte.  Die  Fürsten  zu  Meissen
leiten  aber  das  Bergregal  im  Markgrafentume  besage  der  Stiftungsurkunde ­
  für  Alten-Zelle  vom  Jahre  1185  von  Kaiser  und  Reich  ab 1  2 .
Die  Urkunde  82  aus  dem  Jahre  1300  betrifft  die  uralte  Saline  zu
Soden  bei  Aliendorf  an  der  Werra.  Soden  war  seit  der  Frankenzeit
königliche  Besitzung.  Otto  II.  schenkte  diesen  Ort  unter  dem  Namen
Tudinsoda  am  29.  April  973  seiner  Ehefrau  Theophanie 3 .  Später  ist
der  Ort  in  den  Besitz  der  Landgrafen  von  Hessen  gekommen.  Diese
übten  die  Rechte  des  Regalinhabers  an  jener  Saline  aus.  Darüber,
wie  sie  in  deren  Besitz  gelangt  sind,  habe  ich  keine  Aufklärung  gefunden. ­
  Vielleicht  genügt  der  Umstand,  daß  sie  diese  Rechte  nicht
als  Oberflächenbesitzer  hatten.  Wie  bei  den  übrigen  Salinen,  so  bestand ­
  auch  hier  eine  Anzahl  Siedehäuser  und  Pfannen.  Den  Pfalzgrafen ­
  gehörten  die  je  44.  und  45.  Pfanne 4  5 .  Die  Besitzer  solcher
Siedehäuser  oder  Pfannen  leiteten  ihre  Rechte  nicht  vom  Oberflächennutzungsrechte, ­
  sondern  von  Privilegien  und  Verleihungen  ab.  Als
Philipp  der  Großmütige  im  16.  Jahrhundert  die  Besitzer  der  Salzhäuser
aufforderte 6 ,  ihre  Privilegien  vorzuzeigen,  fand  sich  zu  erinnern,  daß
die  ersten  Lehnbriefe  nicht  mehr  vorhanden  waren  und  daß  von  ihm
keine  Bestätigung  oder  Erneuerung  der  alten  Privilegien  ausgebracht
worden  ist.  In  der  Urkunde 6  vom  Jahre  1300  erklärt  der  Pfalzgraf
Heinrich,  daß  er  mehr  Pfannen  zum  Sieden  auf  dem  Salzwerke  hatte
setzen  wollen,  daß  er  aber  mit  den  „Geburem  von  Soden,  die  Geerbet
sein  zu  dem  Salzwerke“,  dahin  übereingekommen  sein,  gegen  Empfang
einer  Abgabe  davon  Abstand  zu  nehmen.  Diese  Urkunde  läßt  nur

1  Gegen  v.  Inama-Sternberg  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,
germ.  Abteilung,  ßd.  24  S.  59  f.  Die  Herzoge  von  Mecklenburg  und  Pommern
wie  die  in  Schlesien  hatten  alle  Regalien.
2  Klotzsch,  Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen  S.  306:  „Praeterea  sciendum,
cum  ab  imperio  cujuslibet  metalli  proventum  in  nostra  marchia  beneficii  jure  suscepimus.“

3  S.  zu  oben  Urkunde  23;  Schmincke,  Monimenta  Hassiaca  p.  I,  Cassel
1747,  p.  20  ff.  Kopp,  Beitrag  zur  Geschichte  des  Salzwerks  in  den  Soden  bei
Allendorf  a.  d.  Werra,  Marburg  1788.
4  v.  Koch-Sternfeld  II  76.
5  Kopp  S.  43  ff
6  Bei  Kopp,  Beilage  I,  S.  59.
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        —  169  —
den  Schluß  zu,  daß  das  Recht,  Salz  aus  der  Quelle  zu  beziehen  und
zu  sieden,  nicht  aus  dem  Rechte  auf  die  Nutzung  der  Erdoberfläche,
sondern  aus  dem  Rechte  des  Salzregalinhabers  herzuleiten  ist.  Letzteres ­
  schließt  nicht  aus,  daß  die  den  Privaten  eingeräumten  Rechte  erblich ­
  sind,  und  daß  der  Regalherr  sein  Recht  beschränken  kann.  Die
Setzung  neuer  Pfannen  würde  den  alten  Pfannherren  den  Bezug  des
Salzes  und  dessen  Vertrieb  verkümmert  haben,  und  es  erscheint  billig,
daß  der  Regalherr  von  einer  solchen  Handlung  gegen  Entschädigung
Abstand  nahm.
Ergebnis  aus  den  in  §  22  aufgeführten  Urkunden.
§  23.  Die  eben  besprochenen  Urkunden  sind  von  Böhlau  aufgestellt, ­
  um  zu  beweisen,  daß  die  Salzbergwerke  nur  Zubehör  zur
Oberfläche  gewesen,  daß  ein  Salzregal  sich  zuerst  im  11.  Jahrhundert
gezeigt,  daß  aber  gleichwohl  bis  in  das  13.  Jahrhundert  neben  dem
Vorhandensein  des  Salzregals  noch  häufig  Fälle  vorgekommen  seien,
in  welchen  Salzwerke  nicht  dem  Regalherrn,  sondern  dem  Oberflächenbesitzer ­
  gehört  haben.  Die  Zugehörigkeit  der  Salinen  zur  Oberfläche
sollte  durch  zwei  Umstände  festgestellt  werden,  einmal  dadurch,  daß
solche  auch  von  Privatpersonen  besessen  wurden  und  sodann  dadurch,
daß  sie  als  Zubehör  zu  Städten  oder  Ortschaften  bezeichnet  sind.  Was
den  ersten  Umstand  anlangt,  so  wird  übersehen,  daß  man  zwischen
dem  Eigentum  an  dem  ganzen  Bergwerke  und  dem  Besitze  an  einzelnen ­
  Siedehäusern 1 ,  Pfannen,  Pfannstellen  unterscheiden  muß.  Der
Besitz  dieser  Gegenstände  durch  Privatpersonen  und  das  mit  diesem
Besitze  verbundene  ideelle  Anteilsrecht  an  der  Benutzung  eines  Salzbrunnens ­
  oder  einer  Solquelle  schließen  aber  das  Salzregal  nicht  aus.
Es  ist  ebenso  wahrscheinlich,  daß  diese  Privatpersonen  durch  Beleihung
von  dem  Salzregalherrn,  wie  daß  sie  etwa  infolge  eines  ideellen
Mitbenutzungsrechtes  an  der  Erdoberfläche  jenen  Besitz  erlangt  haben.
Die  Zahl  der  Salinen  in  Deutschland  ist  und  war  insbesondere
zu  Beginn  des  Mittelalters  eine  beschränkte.  Eine  Saline  hatte  eine
oder  einige  Solquellen  oder  Salzbrunnen,  dagegen  viele  Siedehäuser
und  noch  mehr  größere  und  kleinere  Salzpfannen,  patellae  und  sartagines.
  Wir  wissen  z.  B.,  daß  an  der  Saline  zu  Reichenhall  überaus
1  Die  Siedehäuser  werden  auch  als  Salinen  bezeichnet,  so  z.  B.  von  der
Urkunde  1  bei  Böhlau  vom  Jahre  740,  in  Pezii,  Thesaurus  tom.  III  p.  3  und  in
den  Monumentis  Boicis  tom.  VII  p.  8,  wo  fünf  Siedestellen  der  einen  Saline  zu
Hall  im  Inntale  als  „salinae  quedam  vel  quinque  loca  ad  confectionem  salis“  bezeichnet ­
  werden.
        <pb n="173" />
        I/O

zahlreiche  geistliche  Territorialherren,  Klöster,  Stiftungen 1  und  nebenbei
auch  Privatpersonen  durch  den  Besitz  von  Pfannen,  Öfen  usw.  beteiligt ­
  waren,  während  es  doch  feststeht,  daß  die  gesamte  Saline  ehemals
den  Agilolfingerherzögen  gehörte.
Um  die  Regalität  des  Salzes  zu  widerlegen  und  dessen  Zugehörigkeit ­
  zur  Erdoberfläche  zu  beweisen,  erscheint  es  also  notwendig,  daß
bei  jeder  Salzpfanne,  bei  jeder  Salzstelle,  bei  jedem  Salzhause,  bei
jeder  Salzquelle  deren  Lage  und  näheren  Umstände  angegeben  werden. ­
  So  gewiß  man  nun  die  bis  zum  i.  Oktober  1865  bestandene
Regalität  der  Hallischen  Salinen  durch  den  Nachweis  nicht  widerlegen
kann,  daß  schon  vorher  zahlreiche  Personen  Siedekoten,  Pfannen  oder
Besitzungen  und  Rechte  aller  Art  an  ihnen  besessen  haben,  so  gewiss
kann  die  Zugehörigkeit  der  Salinen  zur  Erdoberfläche  nicht  durch  den
Umstand  dargetan  werden,  daß  eine  Pfanne  einem  Kloster  von  einer
Privatperson  geschenkt  worden  ist.  Selbst  der  Besitz  ganzer  Salinen
durch  Privatpersonen  steht  an  sich  dem  Salzregale  nicht  entgegen,
weil  der  Regalherr  auch  Salinen  im  ganzen  oder  alle  Teile  einer  Saline ­
  Privaten  übertragen  kann.  Es  muß  wiederholt  darauf  hingewiesen
werden,  wie  viele  Bergwerke  z.  B.  unter  der  Herrschaft  des  Bergrechts
des  Allgemeinen  Preußischen  Landrechts  im  erblichen  und  frei  veräußerlichen ­
  Besitze  von  Privatpersonen  gewesen  sind.  Der  Annahme,
daß  die  Anrechte  an  Salinen  durch  den  Mitbesitz  an  der  Erdoberfläche ­
  erworben  sind,  stehen  die  besprochenen  Urkunden  rücksichtlich
der  Salinen  zu  Halle  a.  S.,  Lüneburg,  Sülz,  Werl  und  Soden  entgegen,
bei  denen  teils  mit  Gewißheit,  teils  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  sich
diese  Rechte  nicht  von  dem  Oberflächenbesitzer,  sondern  von  den
Inhabern  des  Bergregals  herleiten.  Die  Irrigkeit  der  Ansicht,  daß  das
Recht  zur  Anlegung  von  Salinen  mit  dem  Besitze  jedes  Grund  und
Bodens  verbunden  gewesen  sei,  dürfte  offenbar  hervortreten,  sobald
die  Folgen  einer  solchen  Ansicht  ins  Auge  gefaßt  werden.  Wäre  sie
richtig  und  hätte  jeder  beliebige  Besitzer  einer  Handvoll  Erde  in
Lüneburg,  Sülz,  Werl,  Reichenhall  usw.  auf  seinem  Besitztume  einen
Salzbrunnen  tiefer,  als  der,  welcher  die  Salzwerke  speiste,  anlegen
dürfen,  so  hätte  der  letztere  jederzeit  und  beliebig  trocken  gelegt
werden  können!  Darf  man  hiernach  behaupten,  daß  der  Besitz  von
Salzpfannen,  Siedehäusern  u.  dgl.  m.  durch  Privatpersonen  keineswegs

1  Die  Besitzveränderungen  an  den  einzelnen  Brunnen,  Siedehäusern,  Pfannen
führt  v.  Koch-Sternfeld  II  von  S.  104  bis  212,  also  auf  mehr  als  too  Seiten,  und
doch  nur  unvollständig  auf.
        <pb n="174" />
        den  Beweis  für  die  Zugehörigkeit  der  Salinen  zum  Oberflächenbesitze
erbracht  hat,  so  kann  auch  ferner  dieser  Beweis  nicht  daraus  hergenommen ­
  werden,  daß  diese  als  Pertinentien  zu  Städten  oder  Ortschaften ­
  bezeichnet  werden,  da  dies  aus  bereits  früher  entwickelten
Gründen  auch  bei  anderen  Regalien,  z.  B.  bei  Münz-,  Markt-  und
Zollgerechtigkeiten  geschieht.  Aus  diesen  Gründen  ist  der  Beweis
der  Zugehörigkeit  der  Salinen  zur  Oberfläche  durch  keine  einzige  der
von  Böhlau  aufgeführten  Urkunden  erbracht,  und  die  Annahme  des
Gegenteils  trotz  dieser  Urkunden  wahrscheinlich.  Diese  Behauptung
kann  auch  den  Urkunden  gegenüber  aufrecht  erhalten  werden,  welche
Georg  Waitz  als  Vervollständigung  der  Böhlau  sehen  Abhandlung  in
der  Deutschen  Verfassungsgeschichte  VIII  272  und  273  beigebracht  hat:
Die  erste  Urkunde 1  ist  nur  eine  Wiederholung  der  Urkunde  18
bei  Böhlau.  Sie  beweist  nichts  gegen  das  Salzregal,  da  nur  ein  „locus
patellaris“  im  Besitze  eines  Privaten  ist,  dieser  im  Admonttale  gelegene
locus  patellaris  jenem  Privaten  zu  Lehen  vom  Erzstifte  zu  Salzburg
gegeben  war,  welches  alle  seine  Salzrechte  de  regalibus  imperii  hatte.
Die  folgenden  Urkunden  betreffen  Schenkungen  an  die  Abtei
St.  Peter  zu  Salzburg  über:
„loca  duarum  patellarum“  „bina  Integra  octonaria  et  dimidium
in  salinario  fonteque  halloricio  appellantur  more  2  ahteil  et  tercium
  dimidium“  „locus  patellae“,  „locus  patellaris“.
Die  Abtei  St.  Peter  ist  auf  ähnliche  Weise  in  den  Besitz  von
Salzstellen  gekommen,  wie  die  Abtei  Admont.  Bereits  v.  Koch-Sternfeld ­
  1  2  gibt  hierüber  ausführliche  Nachricht.  Um  das  Jahr  980  verlieh
Erzbischof  Friedrich  von  Salzburg  jener  Abtei  „montem  et  sylvam
a  flumine  Schwarzenbach  per  decursum  fluminis  Salzahae  usque  ad
locum  cum  omni  jure  nostro  sive  salis“.  Auch
finden  sich  andere  Verleihungen  von  Salzstellen  durch  Salzburg  an
St.  Peter 3 .  Im  Jahre  1141  wurden  dieser  Abtei  schon  die  Einkünfte
von  24  Salzpfannen  in  Mühlbach  durch  den  Erzbischof  Konrad  bestätigt ­
 4 .  Die  Salzstellen  und  Salzpfannen,  wie  die  Anteile  an  solchen
und  die  mit  deren  Besitz  verbundenen  Anrechte  an  Salzquellen,  welche
die  Abtei  St.  Peter  besaß,  lagen  in  Reichenhall,  Hallein  oder  Mühlbach, ­
  Hall  im  Admonttale  und  Hall  im  Inntale.  Besonders  bei  der

1  Juvavia,  Anhang  p.  132.
2  II  124  und  II  293  ff.  a.  a.  O.
3  Juvavia,  Anhang  p.  113.
1  v.  Koch-Sternfeld  II  294
        <pb n="175" />
        172

letzteren  Saline  begegnen  wir  häufig  ideellen  Anteilen  von  Salzstellen 1 .
Da  diese  sämtlichen  Salinen  selbst  nicht  Zubehör  zum  Grund  und
Boden  waren,  so  beweist  der  Besitz  einiger  Bruchteile  dieser  Salinen
durch  die  Abtei  St.  Peter  keineswegs  die  Zugehörigkeit  der  Salinen
zum  Oberflächenbesitze.  Die  vorgenannten  Salinen  reichen  schon  in
die  Römerzeit  zurück,  und  bereits  die  Agilolfinger  haben  über  Teile
in  ausgiebiger  Weise  zugunsten  der  Geistlichkeit  verfügt.  Ofen  und
Pfannen  sind  bei  ihnen  von  jeher  im  Privatbesitze  gewesen.  Es  wird
deshalb  auch  nicht  erwartet  werden  können,  daß  in  den  von  Waitz
beregten  Fällen  der  Besitz  jeder  einzelnen  Salzpfanne  auf  den  Regalbesitzer ­
  zurückgeführt  wird.
Die  nunmehr  folgenden  beiden  Zitate  aus  dem  Urkundenbuche
des  Landes  ob  der  Enns 1  2  betreffen  beide  gleichfalls  nur  Salzstellen.  In
dem  ersteren  vom  9.  Juni  1117  3  bestätigt  Erzbischof  Konrad  von  Salzburg ­
  dem  Kloster  Nonnberg  zu  Salzburg:
„et  quod  Hall  detinent,  scilicet  pontem  Puhiln  cum  omnibus
ad  ipsum  locum  pertinentibus,  quartam  partem  aquae  in  Gerhohispride
  et  tertiam  partem  aquae  in  Wazzimann  galgen  et  diraidium
aquae  nonae  partis,  quam  partem  in  eodeml  igno  ....  quatnor
loca  patellaria  et  diraidium  loca  curtilia  quator  et  dimidium.“
In  der  andern  Urkunde  vom  lahre  1137 4  5  schenkt  Erzbischof
Konrad  von  Salzburg  dem  Kloster  Reichersberg  in  Reichenhall:
„patellam  in  halla  eum  una  curtili  in  ipsa  villa  hallensi  et  VI
curtilibus  in  silvestribus  unchen 6  vulgo  nominatis,  de  quibus  ligna
persolvuntur  ad  ipsam  patellam.“
Beide  Urkunden  sprechen  nun  um  so  weniger  gegen  die  Regalität,
als  Salzburg,  dessen  Dependenzen  Nonnburg  und  Reichersberg  waren,
Salzrechte  de  regalibus  imperii  hatte.
Dann  folgte  bei  Waitz  ein  Zitat  aus  dem  Urkundenbuch  für  Steiermark ­
 6 ,  betreffend  Salzstellen  in  Reichenhall,  welche  unter  anderen  Be-1
  v.  Koch-Sternfeld  S.  227  aus  den  Monum.  Boica  VIII  p.  125,  161:
„pars  fontis  in  Halle  ■—  vocabulo  Achtheil,  per  singulos  annos  pondera
salis  VI  scilicet  talentorum  pretia,  —  partes  salis  in  Halle  duo  scilicet
Achtail  in  loco  q.  d.  Ulbrecke,  et  tertiam  partem  unius  Nuintail  in  loco
q.  d.  Houbtachere  et  dimidium  locum  patellae  in  loco  q.  de  Chere.“
2  II  1,  Wien  1856.
8  No.  CI  S.  150  fr.
4  Daselbst  No.  CXX  S.  178  ff.,  übrigens  auch  in  den  Monum.  Boica  IV  p.  403.
5  Vgl.  auch  v.  Koch-Sternfeld  II  191  und  284  a.  a.  O.
6  No.  77  S.  84.
        <pb n="176" />
        173

Sitzungen  durch  das  Erzstift  Salzburg  an  die  Abtei  zu  Admont  in  den
Jahren  1074  bis  1087  gegeben  sind.  Zwar  hatte  Salzburg  einen  Teil
dieser  Salzstellen  durch  die  Gräfin  Irmgard.  Diese  aber  hatte  sie  von
ihrer  Mutter,  der  Gräfin  Hemma,  welche  ihrerseits  ihre  Salzrechte  teils
von  ihrem  Oheim  Heinrich  II. 1 ,  teils  von  anderen  Kaisern  ableitete 1  2 .
Das  nunmehr  folgende  Zitat 3 ,  hat  die  Abtretung  des  totum  jus
saline  an  einer  Salzstelle  durch  den  Abt  Ulrich  von  St.  Lambrecht  zum
Gegenstände.  Dieses  Stift  hatte  aber  Salzrechte  auf  den  hundert  königlichen ­
  Huben,  welche  König  Konrad  am  12.  Mai  1025  der  Edelfrau
Beatrix  übertragen  und  zwar,  wie  es  im  St.  Lambrechter  Saalbuche 4
heißt:  „cum  salino  et  rudere  quod  Arie  dicitur“,  oder  wie  es  in  dem
Urkundenbuch  für  Steiermark 5  heißt:  „cum  usu  salis  seu  cum  omni
utilitate,  quae  ullo  modo  inde  provenire  poterit.“
Die  nunmehr  in  Bezug  genommene  Urkunde  Nr.  169  des  Urkundenbuches ­
  für  Steiermark  S.  166  ff.  hat  zum  Gegenstände  die  Schenkung
der  Salzpfanne  „sartago“  im  Admonttale  durch  das  Erzstift  zu  Salzburg
an  die  Abtei  St.  Admont.  Das  Erzstift  war  nicht  Grundbesitzer
im  Admonttale.
Die  ferner  angezogene  Urkunde  Nr.  178  daselbst  S.  181  ff.  enthält
die  Bestätigung  der  an  die  Abtei  Admont  gemachten  Schenkungen
durch  den  Erzbischof  Konrad  von  Salzburg,  welche  teils  er  selbst,  teils
seine  Vorfahren  vorgenommen  hatten.  Daß  darunter  Salzstellen  vorhanden ­
  waren,  ist  um  so  weniger  auffallend,  als  Salzburg  solche  „de
regalibus  imperii“  hatte  und  als  ein  Teil  der  auf  Admont  übergegangenen
Salzstellen  aus  dem  Nachlasse  der  Gräfin  Hemma  herrührten.  Daß
auch  ferner  das  Kloster  St.  Emmeran  einen  „locus  unius  patellae“  an
der  Saline  in  Reichenhall  übertragen  erhielt,  widerlegt  gleichfalls  nicht
das  Bergregal.  Ebenso  dient  es  nicht  als  Beweis  für  die  Zugehörigkeit ­
  der  Salzwerke  zum  Oberflächenbesitze,  wenn  auch  das  Kloster
Steyergarsten  an  dieser  nämlichen  Saline  eine  Salzpfanne  besaß 6 .
1  S.  die  Urkunde  vom  18.  April  1016  im  Urkundenbuch  für  Steiermark
No.  38  S.  48  ff.
2  S.  Urkunde  vom  Jahre  1045  in  dem  Buche  „Beyträge  zur  älteren  Geschichte
und  Topographie  des  Herzogtums  Kärnten“  von  P.  Ambros  Eichhorn,  II.  Sammlung, ­
  Klagenfurt  1819,  S.  102  ff.:
„quae  a  romanis  imperatoribus  et  regibus  Arnolfo  videlicet  Ludevico,
Ottone,  Heinrico,  Chunrado  data  ....  habuerat.“
3  Urkunden  122,  123  im  Urkundenbuch  für  Steiermark  S.  137  ff.
4  v.  Muchar,  Geschichte  von  Steiermark,  3.  Teil  S.  95  a.  a.  O.
5  Urkunde  44  S.  53  ff.
6  S.  auch  v.  Koch-Sternfeld  II  196,  197.
        <pb n="177" />
        174

Auch  die  pars  fontis,  welcher  um  das  Jahr  983 1  in  Besitz  des
Salvatorklosters  kam,  beweist  die  Zugehörigkeit  der  Salinen  zum  Oberflächenbesitze ­
  nicht.
Die  jura  salis  Chiemensium  apud  Halle  (Reichenhall),  auf  welche
sodann  Bezug  genommen  wird,  hat  dies  Kloster  Herren-Chiemsee  vom
Erzstifte  zu  Salzburg  um  das  Jahr  1130  erhalten*.  Dieses  war
in  der  Lage,  solche  Schenkungen  zu  machen,  da  es  einen  großen
Teil  der  Reichenhaller  Salinen  de  regalibus  imperii  besaß.  Wenn  eine
für  die  Salzbereitung  geeignete  Quelle  als  nicht  im  Besitze  des  Kaisers
befindlich  aufgefuhrt  wird,  so  schließt  dies  die  Möglichkeit  nicht  aus,
daß  sie  vom  Kaiser  vergeben  ist.
Die  nun  folgenden  Zitate  beweisen,  daß  Pfannstellen  im  Besitze
des  Bischofs  zu  Halberstadt  waren.  Im  Jahre  UI2 8  übereignet  der
Bischof  von  Halberstadt  dem  Kloster  des  heiligen  Pankratius  unter
anderem  „in  Dalheim  una  mansio  et  quinque  jugera  et  unum  Panstal
(Pfannstelle)  in  quo  sal  coquitur“.  Ferner  schenkt  am  18.  Oktober  1121
Bischof  Reinhard  von  Halberstadt  dem  Augustiner  Mönchskloster  zu
St.  Lorenz  den  Ort  Kalbe  und  unter  anderem  „juxta  Bardenwick  in
Mechtenhusen  unum  panstalle  et  dimidium  in  Beckenhusen  qui  solvunt
XXIV  solidos“.  Die  letzterwähnte  wie  viele  andere  Urkunden  ergeben,
daß  Halberstadt  auch  sonst  viele  andere  Regalien  besaß.  Es  dürfte
sicher  sein,  daß  es  diese  wie  die  Salzrechte  vom  Kaiser  hatte.  Es
heißt  nämlich  beim  Annalista  Saxo 1  2  *  4  *  zum  Jahre  100g  vom  damaligen
Bischöfe:
„Adquisivit  quoque  sancto  Stephano  non  rapinis,  sed  divina
favente  clementia  mille  mansos  et  ducentos  In  molendinis
in  areis,  silvis,  in  fossis  salinariis  quantum  adquiseverit,  explicare
nequimus.  “
Von  wem  er  die  Erwerbungen  divina  favente  clementia  machte,
ist  nicht  angegeben,  doch  wird  in  dem  frommen  Kaiser  Heinrich  II.
der  Geschenkgeber  zu  suchen  sein.
Die  letzten  beiden  von  Waitz  angezogenen  Urkunden  betreffen
Salinen,  welche  das  Hochstift  zu  Magdeburg  besaß.

1  Pezii,  Thesaurus  anect.  tom.  VI  pars  I.
2  Monum.  Boica  II  p.  279  seq.  v.  Koch-Sternfeld  II  169.
8  Leuckfelds  Antiquitates  Halberstadenses,  Wolfenbüttel  1714,  Urkunde  No.  58.
Riedels  Codex  diplomaticus  Brandenburgensis  1859,  1.  Hauptteil,  XVII  427.
4  In  der  Monumenta  Germaniae  Historica  ed.  Pertz,  Scriptorum  tom.  VI,
Hannoverae  1849,  P-  641.
        <pb n="178" />
        i75

Nach  einer  Urkunde  vom  13.  Dezember  1016 1  übereignet  der
Erzbischof  Gero  von  Magdeburg  dem  neugegründeten  Kloster  Unser
Lieben  Frauen:
„civitatem  Frose  cum  omnibus  quae  ad  eandem  pertinent,  quaesitis
  et  inquirendis,  aquis  salsis  et  insulsis  et  quidquid  in  ea  utilitatis
esse  poterit  in  mercatu,  thelonaeo  et  moneta.“
Endlich  bestätigt  oder  schenkt  Erzbischof  Friedrich  von  Magdeburg ­
  im  fahre  1145“  dem  Stifte  St.  Peter  und  St.  Nicolai  die  für  das
in  Halle  belegene  Grundstück  ausreichende  Salzsole,  welche  die  Eltern
des  Stiftsherrn  Burchhard  schon  früher  zum  Gebrauche  der  Konventualen
geschenkt  hatten.  Der  Erzbischof  erläßt  dabei  mit  Zustimmung  des  Salzgrafen ­
  Meinfried  allen  ihm  an  der  Sole  zustehenden  Zins,  dergestalt,  daß
hinfort  der  Salzgraf  keinerlei  Gerechtsame  und  Zoll,  seien  es  Erntepfennige
(in  denariis  messium),  sei  es  Mägdesalz  (in  sale  puellarum)  noch  irgend
eine  Bede  davon  fordern  soll.  Auch  sollen  die  Leute,  welche  jenes
Salz  gewinnen,  von  dem  Gerichte  des  Salzgrafen  frei  sein.  Rücksichtlich
dieser  zuletzt  erwähnten  Verleihung  ist  daran  zu  erinnern,  daß  das  Hochstift ­
  zu  Magdeburg  durch  die  kaiserlichen  Schenkungen  vom  11.  April
965  und  5.  Juni  973  die  Salinen  zu  Halle  erhalten  hat.  Wie  bereits
ausgeführt  ist,  waren  diese  Salinen  im  Privatbesitze.  Die  Besitzer
mußten  nach  der  Zahl  der  beim  Betriebe  verwandten  Personen  Abgaben ­
  entrichten,  welche  durch  die  Schenkungen  auf  das  Hochstift
übergingen.  Außer  den  Abgaben  hatte  dieses  das  Eigentum  und  die
Gerichtsbarkeit,  welche  es  durch  den  Salzgrafen  ausübte  und  ihm  im
gegebenen  Falle  wahrscheinlich  nebst  den  Abgaben  zu  Lehen  übertragen
hatte.  Der  Betrieb  des  Salzwerks  geschah  in  Koten,  denen  aus  den
vorhandenen  Quellen  das  zum  Sieden  erforderliche  Wasser  geliefert
wurde.  Die  Besitzer  der  Koten  waren  Lehnträger  von  Magdeburg.
Die  Schenkung  vom  Jahre  1145  bedeutet  hiernach,  daß  von  der  den
Konventualen  geschenkten  Kote  bzw.  von  der  dazu  erforderlichen  Sole ­
  keine  Abgaben  an  das  Hochstift  mehr  gezahlt  zu  werden  brauchten.
Gleichzeitig  wurden  die  Arbeiter  der  Kote  von  der  Gerichtsbarkeit
des  Salzgrafen  befreit.  Diese  Urkunde  beweist  also  keineswegs  gegen
das  Salzregal  noch,  daß  Magdeburg  oder  ein  anderer  das  Verfügungsrecht ­
  über  die  Sole  als  Zubehör  zur  Erdoberfläche  besaßen.  1  2
1  v.  Heinemann,  Codex  Diplomaticus  Anhaltinus,  Dessau  1867  und  1873
No.  100,  I  78.
2  Regesta  Archiepiscopatus  Magdeburgensis  von  Georg  Adalberi
v.  Mülverstedt  I.  Teil,  Magdeburg  1876,  No.  1197  S.  477.
        <pb n="179" />
        176

Was  dagegen  die  vorzitierte  Urkunde  vom  13.  Dezember  1016
anlangt,  so  wird  man  gleichfalls  annehmen  dürfen,  daß  jene  aquae
salsae  et  insulsae  in  Frose  wie  die  Markt-,  Zoll  und  Münzgerechtigkeit
daselbst  von  Kaiser  und  Reich  in  den  Besitz  des  Erzbistums  gelangt
sind  k
Viel,  viel  mehr  Urkunden  über  Salinen,  Salzpfannen,  Öfen,  Salzquellen ­
  als  Böhlau  und  Waitz  anführen,  finden  sich  in  dem  oft  angezogenen
Werke  von  Koch-Sternfeld,  welches  trotz  nicht  zu  verkennender  Mängel
neben  einem  überreichen  Material  den  grossen  Vorzug  besitzt,  daß  es
die  Urkunden  nicht  durch  einander  wirft,  sondern  nach  den  Salinen
selbst  ordnet.  Es  ist  nicht  unwichtig,  daß  von  Koch-Sternfeld,  wie
übrigens  auch  von  Muchar,  welche  so  genaue  Einsicht  in  die  alten
Urkunden  und  Saalbücher,  besonders  Süddeutschlands,  genommen  haben,
die  Regalität  der  Salinen  als  feststehend  annehmen.  Waitz  VIII,  272
selbst  stellt  nicht  einmal  die  Behauptung  auf,  daß  die  Privatbesitzer
von  Salinenteilen  diese  als  Nutzungsberechtigte  an  der  Oberfläche  erworben
hätten.  Wenn  aber  die  Zugehörigkeit  der  Salinen  zur  Oberfläche  nicht
angenommen  werden  soll  —  wie  anders,  als  durch  Verleihung  des  Regalherrn ­
  können  diese  in  Privatbesitz  gelangt  sein,  da  von  einem  Okkupationsrechte ­
  an  Salinen  auch  nicht  das  geringste  bekannt  ist?
Mindestens  darf  nach  Vorstehendem  behauptet  werden,  daß  die
von  Böhlau  und  die  von  Waitz  angeführten  Urkunden  vielleicht  die
Regalität  des  Salzes  nicht  positiv  beweisen,  daß  sie  aber  dieselbe  auch
nicht  widerlegen.
Ganz  gewiß  widerlegt  von  Inama-Sternegg,  Abhandlungen  der
Wiener  Akademie  der  Wissenschaften  1885  S.  576,  das  Salzregal  nicht,
wenn  er  anführt,  daß  sich  noch  Salinen  auch  auf  eigentlichem  Reichsgut ­
  befunden  haben  und  daß  Territorialherren,  die  auch  sonst  alle  Regalien
in  ihren  Herrschaften  besaßen,  wie  die  Wendenherzöge  (in  Mecklenburg,
Pommern  und  Polen)  Salzwerke  besaßen  bzw.  verliehen  unter  Vorbehalt
der  Abgaben;  s.  dagegen  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,
German.  Abteilung  24  S.  59.
Nun  gibt  es  aber  Urkunden,  welche  zugestandenermassen  nicht
anders  wie  durch  die  Annahme  eines  Salzregals  erklärt  werden  können.
Um  von  späteren  Urkunden  abzusehen,  so  erinnere  ich  an  die  Urkunde
vom  5.  Dezember  1064,  in  welcher  Heinrich  IV.  dem  Pfalzgrafen  von

1  Vielleicht  liegt  Frose  im  pagus  Neletice,  den  mit  „aquis  salsis  et  insulsis“
Kaiser  Otto  I.  am  n.  April  965  dem  Erzbischöfe  in  Magdeburg  geschenkt  hat
(Dreyhaupt  I  14).
        <pb n="180" />
        177

Thüringen  auf  dessen  Bitten  „in  loco  haereditatis  suae  Sulza“  die  „coctura
salis“  gestattet.  Es  ist  sodann  darauf  Bezug  zu  nehmen,  daß  bereits
Ludwig  das  Kind  im  fahre  908  Einkünfte  aus  Salinen  verschenkt,  welche
weder  auf  seinen  eigenen  Besitzungen,  noch  auf  denjenigen  des  Geschenknehmers ­
  lagen  1 .  Spricht  nichts  gegen  die  Annahme  eines  Salzregals,
vieles  dafür;  gibt  es  keine  Urkunde  dafür,  welche  die  Annahme  des
Salzregals  ausschließt,  dagegen  mehrere  Urkunden  aus  dem  IO.  und
II.  Jahrhundert,  welche  nur  durch  eine  solche  Annahme  erklärt  werden
können,  so  wird  man  diese  letztere  als  eine  wohlbegründete  annehrnen
müssen.
Es  soll  noch  bemerkt  werden,  daß  die  Könige  in  den  ersten  Zeiten
des  Mittelalters  deshalb  Teile  oder  Abgaben  von  Salinen,  Pfannen,
Öfen  usw.  häufig  verschenken  konnten,  weil  sie  damals  deren  noch
zahlreich  besaßen.  Später  hatten  sie  keine  mehr  zu  verschenken,  wie
sich  leicht  ermitteln  läßt,  wenn  man  die  Zahl  der  Salinen  mit  der  der
Schenkung  vergleicht.  Seitdem  zeigten  sie  ihre  Freigebigkeit  dadurch,
daß  sie  einzelnen  Reichsständen  das  Recht  erteilten,  auf  ihren  Herrschaften ­
  Salinen  anzulegen.  So  und  nicht  etwa  durch  die  Annahme 1  2  3 ,
daß  die  Könige  später  auf  den  Besitz  der  Salzwerke  größeren  Wert  legten
erklärt  sich  die  Tatsache,  daß  Schenkungen  von  Salzpfannen  und  dergleichen ­
  früher  häufiger  als  später  vorgekommen  sind.  Bis  zum  11.  Jahrhundert ­
  etwa  reichten  auch  die  alten  Salinen  aus,  um  den  Bedarf
an  Salz  zu  decken.  Erst  als  die  Bevölkerung  dichter  zu  werden  begann, ­
  stellte  sich  die  Notwendigkeit  heraus,  neue  Salinen  anzulegen.
Auf  diese  Weise  dürfte  es  sich  erklären  lassen,  wenn  sich  die  ersten
Verleihungen  mit  dem  Rechte  der  Anlegung  neuer  Salinen  nicht  vor
dem  11.  Jahrhundert  finden.
Auch  muß  noch  hervorgehoben  werden,  daß  sich  mindestens  bis
zum  19.  Jahrhundert  nicht  der  geringste  Anhalt  für  die  Annahme  einer
Bergbaufreiheit  auf  Salz  in  dem  Sinne  dieses  Wortes  findet,  wonach  jeder
auf  jedes  Grund  und  Boden  nach  Salz  oder  Salzbrunnen  suchen  durfte.
Es  bestand  das  Salzregal,  es  bestand  aber  nicht  die  Bergbaufreiheit
in  dem  Sinne,  daß  jeder  nach  Salz  suchen  durfte;  auch  ein  Beweis
dafür,  daß  nicht  das  Bergregal  im  Gefolge  der  Bergbaufreiheit,  sondern
1  Urkundenbuch  für  Steiermark  No.  38  S.  45  ff.  Die  Beliehenen  waren  nicht
einfache  Grundbesitzer,  sondern  sehr  mächtige  Territorialherren.  Die  Verleihung
erstreckt  sich  auf  ihr  ganzes  Territorium.  Dasselbe  läßt  sich  für  die  später  Beliehenen ­
  sagen,  welche  sämtlich,  auch  die  Bistümer  und  Klöster,  nicht  bloße
Grundbesitzer  waren.
3  Waitz  VIII  273,  274.
Arndt,  Bergregal.

12
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        i 7 8

nur  diese  im  Gefolge  jenes  aufgetreten  ist 1 .  Auch  die  Bergbaubetriebe,
auf  die  Dopsch  II  173  f.  hinweißt,  zeigen  sich  bei  näherer  Prüfung
als  solche,  die  regalherrlichen  Ursprung  haben.  Dies  ist  ohne  weiteres
klar  für  die  Goldgewinnung  im  Salzburgischen  (königliche  Verleihung
von  908),  die  Eisengewinnung  im  Montafontale,  in  St.  Gallen,  im  Breisgau, ­
  am  Rhein  und  im  Lewantale,  ferner  für  die  Salzgewinnung  im
Gebiet  von  Salzburg,  Fulda,  Lothringen  und  Salzungen.  Dopsch  II
175  f.  nimmt  nun  anscheinend  an,  daß  die  Anteile  an  Salinen  den
Grundeigentümern  als  solchen  gehört  haben.  Dies  trifft  nicht  zu.  Die
Solquelle  liegt  nicht  auf  mehreren  Grundstücken,  sondern  nur
unter  einem.  An  dieser  einen  Stelle  (unter  Tage)  wird  sie  gefaßt,  zu
Tage  gehoben  und  das  zu  Tage  gehobene  Salzwasser  in  irgendwelche
(Siede-)  Häuser  geführt  und  dort  in  Pfannen  auf  Salz  versoffen.  Die
Siedeberechtigten  haben  Bezugsrechte  auf  das  Salzwasser,  ideelle  Anteile
aus  der  einen  Salzquelle.  Die  Siedehäuser  und  die  Salzpfannen  standen
meist  im  Privatbesitz.  Die  Könige  pflegten  mit  ihnen  bzw.  ideellen
Anteilen  an  der  Salzquelle  oft  Geistliche  zu  belehnen,  s.  oben  S.  170.
Die  Urkunden,  betreffend  das  Metallregal  bis  zum  Jahre  1300.
§  24.  Wie  bereits  früher  erwähnt  wurde,  wird  von  mehreren
Seiten  angenommen,  daß  sich  das  Salzregal  nicht  zugleich  mit  dem
Regale  an  den  Metallen  gebildet  habe.  Deshalb  erscheint  es  geboten,
die  über  die  Regalität  der  Metalle  handelnden  Urkunden  besonders
zu  behandeln,  wobei  es  nicht  ganz  zu  vermeiden  ist,  daß  schon  besprochene ­
  Urkunden  noch  einmal  aufgeführt  werden.
Die  erste  Urkunde,  welche  die  Regalität  der  Metalle  widerlegen
soll,  ist  angeblich  von  einem  im  7.  Jahrhunderte  lebenden  Herzog
Adalrich  ausgestellt  worden.  Dieser  soll  das  Kloster  Ebersheim-Münster
gestiftet  und  ihm  bei  der  Stiftung  auch  das  jus  naule  cum  investigalione
auri  verliehen  haben 1  2 .  Wie  Wagner  angibt,  soll  sich  jene  Urkunde

1  Es  ist  auch  communis  opinio  im  gemeinen  Recht,  daß  sich  die  Freierklärung ­
  des  Bergbaues  auf  Steinsalz  und  Solquellen  nicht  erstreckt  habe  und
daß  das  Recht  auf  die  Salzgewinnung  nur  durch  landesherrliche  Spezialverleihung
habe  erworben  werden  können.  (Laband  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  20
S.  34.  Maurenbrecher,  Deutsches  Privatrecht  I  §  291.  Walter,  Deutsches  Privatrecht ­
  §  165.  Gengier,  Deutsches  Privatrecht  I  §  83.  v.  Gerber,  Deutsches  Privatrecht ­
  §  98.  Weiss,  System  des  deutschen  Staatsrechts  S.  857.  Zachariae  in
Reyschers  Zeitschrift  Bd.  13  S.  372  f.)
2  Wagner,  Über  den  Beweis  der  Regalität  deutschen  Bergbaues,  Beilage  II
S.  II.  Walter,  Deutsche  Rechtsgeschichte  §  126.
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        179

in  der  Alsatia  illustrata  von  J.  Daniel  Schöpflin 1  p.  755  finden.
Dies  ist  nicht  der  Fall.  Vielmehr  findet  sich  an  der  angezogenen
Stelle  nur  die  Nachricht,  daß  für  zwei  Klöster  „regum  diplomata“
ausgestellt  worden  seien,  deren  Inhalt  aber  nicht  mitgeteilt  ist.  Zu
diesen  beiden  Klöstern  gehört  das  hier  in  Frage  kommende.  Die
Stiftung  von  Eberstein-Münster  ist  später  durch  Karlmann  und  Karl
den  Großen  wiederholt.  Die  beiden  hierüber  lautenden  Urkunden 1  2
führen  zahlreiche  Regalien,  nicht  aber  das  jus  naule  cum  investigatione
auri  auf.  Dieses  findet  sich  erst  in  dem  von  Grandidier  als  fictitium
bezeichneten  Bestätigungsdiplom  Ludwig  des  Frommen  vom  3.  November
824 3 .  Daselbst  heißt  es:
„In  Witswili  (Weisweiler)  que  est  in  pago  Brisigaugensi  curtis
dominica  cum  omni  mundeburge  sua,  salica  terra,  mansus  serviles
et  censuales,  mancipiis  utriusque  sexus,  raolendina  cum  piscationibus
ac  forestis,  jus  naule  cum  investigatione  auri.  Bannus  totaliter  cum
omni  libera  utilitate.“
Wenn  also  Ebersheim-Münster  wirklich  das  Goldrecht  gehabt  hatte,
so  besaß  es  dieses,  wie  die  anderen  ihm  zustehenden  Regalien  (molendina
  cum  piscationibus)  vom  Könige  und  nicht  als  Oberflächenbesitzer.
War  das  Recht,  Gold  zu  graben,  damals  ein  jedem  Beliebigen  zustehendes,
so  ist  auch  nicht  abzusehen,  warum  man  dieses  „jus  naule  cum  investigatione ­
  auri“,  welches  in  den  beiden  echten  Urkunden  fehlt,  in  eine
neue  Urkunde  absichtlich  hineingesetzt  hat.
Nun  folgt  der  Zeit  nach  die  Schenkung  des  Merowingerkönigs
Dagobert  vom  Jahre  635  4 ,  wonach
„plumbum  quod  ei  ex  metallo  censitum  in  secundo  semper
anno  solvebatur.“
Die  Erhebung  von  Bergwerksabgaben  steht  aber  der  Annahme
des  Bergregals  nicht  entgegen.  Sie  beweist,  daß  Privatpersonen  abgabepflichtigen ­
  Bergbau  betrieben  haben.  Es  kommt  darauf  an,  woher
diese  Privaten  das  Recht  zum  Bergbaubetriebe  hatten,  ob  als  Oberflächenbesitzer ­
  oder  aus  königlicher  Verleihung  oder  aus  sonst  einem
Grunde.  Hierüber  gibt  die  Urkunde  indes  keine  Auskunft,  sodaß
sie  die  Regalität  der  Bergwerke  nicht  widerlegen  kann.
1  Colmar  1751.
2  In  Grandidier,  Histoire  de  l’eglise  et  des  evfques-princes  de  Strassbourg
tome  II,  Strassbourg  1778,  pi&amp;amp;ces  justificatoires  No.  59  und  60.
3  In  Grandidier  II,  pRces  justificatoires  p.  CLXXVIII.
4  S.  oben  §  5.
        <pb n="183" />
        i8o

Wir  gehen  jetzt  zum  Jahre  811  über.  Es  wird  erzählt,  daß  der  Abt
Irmino  von  Paloiseau,  welcher  das  in  dem  genannten  Jahre  verfaßte
Testament  Karls  des  Großen  mit  unterschrieb,  Bergwerke  besaß.  Dies
soll  von  Mabillon  in  seinem  Buche  de  re  diplomatica 1  p.  307  erwähnt
werden.  Nun  findet  sich  nicht  p.  307,  sondern  p.  319  zum  Worte  Palatolium
  (Paloiseau)  aus  dem  Codex  Censualis  eines  Klosters  in  Bezug
auf  jenen  Abt  unter  anderem  folgendes 1  2 :
„Habet  in  Palatiolo  mansos  ingenuiles  CVIII  qui  solvunt  omni
anno  ad  bostem  carra  VI,  ad  tertium  annum  vervices.  cum
agnis  CVIII,  de  vino  in  pastrine  modios  CCXL,  de  argento  in
lignericia  solidos  XXXV  pultos  CCL  ova  mille  ducenta  quinquaginta.
  “
Glaubt  man  hieraus  selbst  annehmen  zu  dürfen,  daß  in  Paloiseau
Silberbergbau  betrieben  wurde,  so  steht  dies  der  Annahme  des  Bergregals ­
  nicht  entgegen,  da  Paloiseau  villa  regia 3  4  5  war  und  von  Pipin,
wahrscheinlich  also  denn  auch  mit  den  daselbst  etwa  betriebenen  königlichen ­
  Silbergruben  an  jenes  Kloster  geschenkt  ist.  Ein  etwaiges  Bergbaurecht ­
  des  Abtes  von  Paloiseau  würde  hiernach  vom  Könige  herrühren. ­

Nun  folgt  das  bereits  früher  erwähnte  Kapitulare  angeblich  Karls  des
Großen  de  villis  vom  Jahre  812*.  Dasselbe  spricht  von  dem  Bergbau ­
  auf  den  königlichen  Besitzungen  und  widerlegt  nicht  die  Annahme,
daß  auf  Privatbesitzungen  nur  mit  königlicher  Genehmigung  Bergbau
betrieben  werden  durfte.  Es  beweist  ferner,  daß  die  Könige  die
Bergwerke  selbst  auf  ihren  eigenen  Besitzungen  durch  Privatpersonen
gegen  Abgaben  betreiben  ließen,  welche  allem  Anschein  nach  in
Quoten  vom  Ertrage  bestanden  haben.
Der  Teilungsurkunde  Kaiser  Ludwigs  des  Frommen  vom  Jahre
817 6  ist  gleichfalls  bereits  oben  erwähnt  worden.  Ludwig  weist  seinen
Söhnen  bestimmte  Teile  des  Reiches  zu,  verordnet,  daß  sie  den  Namen
Könige  führen  sollen  und  verfügt  noch  cap.  XII:
„De  tributis  vero  et  censibus  vel  metallis,  quodquid  in  eorum
potestate  exigi  vel  haberi  potuerit,  ipsi  habeant.“

1  S.  hierzu  F.  Naudier,  Traitd  thdorique  et  pratique  de  la  Idgislation  des
mines  p.  11.
2  Libri  sex,  Ausgabe  von  Adimari,  Napoli  1789.
3  Mabillon  p.  319,  320.
4  Monum.  Germ.  Historica  tom.  II  leg.  I  p.  183  seq.;  s.  oben  S.  5.
5  Pertz  daselbst  p.  198  seq.
        <pb n="184" />
        181

Warum  der  Kaiser  der  metalla  in  Verbindung  mit  den  tributa  und
census  gedenkt,  wenn  diese  wie  etwa  im  Pandektenrechte  nur  als  fruges
agri  aufzufassen  wären,  ist  nicht  abzusehen.  Ich  glaube,  daß  alle  wo
immer  in  ihren  betreffenden  Reichen  befindlichen  tributa,  census  und
metalla  den  Söhnen  des  Kaisers  zufallen  sollten,  eben  weil  sie  als  Könige
ihrer  Reiche  gelten 1 .
Im  Jahre  823  bestätigt  Ludwig  der  Fromme  einen  zwischen  dem
Bischöfe  von  Straßburg  und  einem  Grafen  des  Nordgaues  abgeschlossenen
Tausch.  Rücksichtlich  des  letzteren  heißt  es  in  der  Bestätigungsurkunde 1  2 :
„Et  e  contra  dedit  ....  Comes  ex  suo  proprio  memorato
  Episcopo  ad  partem  ecclesiae  .  .  .  .  id  est,  ....  areales
duas  cum  casis  et  granea  et  de  terra  arabili  jugera  quadraginta
sex  ....  ad  Platpontaim  areale  um  casa  una,  de  terra  arabil
jugera  quindecim  prata  ad  carra  quatuor  et,  wie  es  bei  Grandidier
heißt,  Goldmarcha  oder  wie  es  bei  Schöpflin  heißt,  Holzmarcha.
Hält  man  selbst  die  erste  Lesart  für  richtig,  so  steht  nichts  der  Annahme ­
  entgegen,  daß  jener  Graf  die  Goldmark  vom  Kaiser  zu  Lehen
trug.  Der  Kaiser  bestätigt  ja  auch  das  Tauschgeschäft.  Grandidier
bemerkt  in  der  Anmerkung  zum  Worte  Goldmarcha:
„Goldmarcha  innuit  aurilegium  seu  jus  colligendi  aurum,  quod
Germani  dicunt  Goldwäsche.  Jus  illud  adhuc  hodie  exercent  Nobiles
de  Güntzer  et  Kempfen  in  ipso  vico  Plobsheim  ratione  feodi  quod
possident  a  Rege.“
Am  7.  November  830  hatte  Ludwig  der  Fromme  einer  von  seinem
Vater  zu  Frankfurt  gestifteten  Kapelle  einige  Ortschaften  geschenkt.
Karl  der  Kahle  bestätigte  im  Jahre  881 3  diese  Schenkungen  und  fügte
denselben  noch  hinzu:
„partem  de  omni  conlaboratu  videlicet  de  annona,  foeno
et  argento  de  nostris  indominicatis  villis.“
Hieraus  folgt,  daß  der  Kaiser  auf  seinen  Besitzungen  Bergbau
betreiben  ließ,  von  dem  er  einen  Teil  des  Ausgebrachten  erhielt.  Gegen
das  Bergregal  beweist  dies  nichts.
Die  jetzt  der  Zeit  nach  folgende,  für  die  Untersuchung  erhebliche
1  Ebenso  Naudier  p.  12.
3  Grandidier,  Histoire  de  l’eglise  et  des  eAques-princes  de  Strassbourg
tom.  II,  pifeces  justificatoires  p.  174,  175  und  Schöpflin,  Alsatia  diplomatica  I
p.  71  seq.
3  Hontheim,  Historia  Trevirensis  diplomatica  Aug.  Vind.  1750,  I  p.  218.
        <pb n="185" />
        182

Urkunde  dürfte  die  Schenkung  oder  Bestätigung  Arnulfs  vom  20.  November
890  sein 1 .
In  dieser  Urkunde  schenkt  der  Kaiser  dem  Erzstifte  zu  Salzburg
unter  anderem:
„unam  fossam  ruderis  in  monte  gamanara  (am  Gamernigberge)
semper  per  totum  annum  habendam 1  2 .
In  der  Schenkungsurkunde 3  Arnulfs  für  das  Bistum  Passau  vom
Jahre  898  sagt  der  Kaiser:
„aurifices  autem  eorum,  quoscunque  permiserit  praefatae  Ecclesiae
Antistes  non  aliter,  quam  nostri  omnibus  fluminum  arenis  sine
contradictione  utantur.  “
Hieraus  folgt,  daß  es  einer  besonderen  Vergünstigung  des  Kaisers
bedurfte,  damit  der  Bischof  Gold  waschen  lassen  konnte.  Es  folgt
aus  der  Urkunde  ferner,  daß  der  Kaiser  sein  Recht,  Gold  waschen  zu
lassen,  und  die  von  ihm  mit  diesem  Rechte  begnadeten  Personen  solches
durch  Arbeiter  ausüben  ließen,  von  denen  sie  wahrscheinlich  sich  Abgaben ­
  zahlen  ließen.  Endlich  folgt  daraus,  daß  nicht  jeder  Arbeiter
das  Recht  hatte,  gegen  Abgaben  Gold  zu  waschen;  denn  es  heißt;
„quoscunque  permiserit“.  Der  aurifex  (aurilegulus)  muß  also  erst  die
Erlaubnis,  um  Gold  in  Flüssen  zu  suchen,  vom  Kaiser  oder  einem  von
diesem  mit  dem  Gewinnungsrechte  Beliehenen  erhalten  haben.  Gewiß
beweist  jene  Urkunde  eher  für  ein  Goldregal,  dies  erst  recht  dann,
wenn  sie  gefälscht  ist;  denn  sonst  läge  kein  Grund  für  eine  Fälschung
vor.  Dies  würde  auch  bezüglich  der  Urkunde  vom  20.  November
890  gelten.
Die  Schenkungsurkunde  Ludwig  des  Kindes  vom  17.  Dezember
908  für  das  Erzbistum  Salzburg  ist  schon  oft  erwähnt  und  dabei  nachgewiesen ­
  worden,  daß  die  Schenkung  der  omnes  census  in  auro  et
in  sale  zwischen  den  Flüssen  Sala  und  Salzach  sich  auf  ein  Gebiet
erstreckte,  das  weder  dem  Geschenkgeber  noch  dem  Geschenknehmer
gehörte.  Das  Eigentum  an  dem  Golde,  das  durch  jene  Urkunde
Salzburg  übertragen  war,  wurde  mittels  der  census  nutzbar  gemacht,
die  von  den  Bergleuten  zu  entrichten  waren.  Die  Schenkung  der
census  wird  der  der  Bergwerke  selbst  gleichgestellt.
1  Juvavia,  Anhang  p.  H2seq.,  und  im  Urkundenbuche  des  Herzogtums
Steiermark,  bearbeitet  von  Zahn,  Graz  1875,  S.  12.
5  S.  hierüber  v.  Muchar,  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark  3.  Teil  S.  104.
3  Hundii,  Metropolis  Salisburgensis  I  p.  232  seq.  Das  Zitat  bei  Wagner,
Beilage  II  p.  III  ist  falsch.
        <pb n="186" />
        183

Die  Tauschurkunde 1  zwischen  dem  Erzbistum  Salzburg  und  dem
Grafen  Alberich  vom  27.  Juni  931  ist  gleichfalls  bereits  früher  erwähnt
worden.  Letzterer  erhielt  eine  Salzstelle  von  Salzburg;  dahingegen
übertrug  er  dem  Hochstifte  die  Eisenerzgrube  am  Gameringberge,  die
nämliche 2 ,  welche  Kaiser  Arnulf  im  Jahre  890  an  Salzburg  übertragen
hatte,  und  welche  inzwischen  durch  eine  der  vielen  von  Salzburg  vorgenommenen ­
  Tauschgeschäfte  in  seinen  Besitz  gekommen  war.  Der
Besitz  jener  Eisenerzgrube  durch  den  Grafen  Alberich  widerlegt  also
das  Bergregal  nicht.
Für  das  Vorhandensein  des  Bergregals  dürfte  die  folgende  Urkunde  3
Kaiser  Heinrichs  I.  vom  Jahre  932  sprechen,  in  welcher  dieser  dem
Kloster  Bovium  in  Belgien  auf  dessen  Besitzungen  „in  Omnibus  quae
possidet“  unter  anderem  „bannum  sanguinem,  reperturam“  überließ.
Das  Wort  repertura  dürfte  hier  den  Sinn  von  Bergwerksgut  und  nicht
den  von  Schatz  haben,  und  zwar  schon  deshalb,  weil  die  Schätze  auf
Gründen  des  Klosters  diesem  auch  ohne  königliche  Verleihung  gehört
haben  würden 4 .
Die  Urkunde  des  Abtes  Volkmar  von  Corvey  vom  26.  Mai  936  wird
allgemein  als  Beweis  gegen  das  Bergregal  aufgefaßt 6 .  Sie  ist  der
Stiftungsbrief  für  das  Kloster  Wester-Groningen,  welches  vom  Grafen
Siegfried  (Segefredus)  gegründet  wurde.  In  demselben  sagt  der  Abt
von  Corvey:
„qualiter  Comes  quidam  Segefredus  nomine  ....  traditit
haereditatem  suam  ad  monasterium  nostrum  in  pago  Hartgo,  in
loco  cujus  vocabulum  est  Westergroningem  sito  juxta  flumen  Bode
h.  i.  ipsam  Ecclesiam  cum  Clericis,  quos  ibi  proprios  habuit  et
metallis.  “
Man  hat  hieraus  geschlossen,  daß  der  Graf  Siegfried  Bergwerke
1  Juvavia,  Anhang  p.  132,  auch  im  Urkundenbuch  für  Steiermark  No.  20
S.  24.
2  v.  Muchar  III  104.
8  Wagner,  Beilage  II  S.  III  aus  Gundling,  Vita  Aucup.  p.  304  und  Du  Fresne,
Gloss.  in  Verb.  Repertura.
4  S.  über  das  Wort  repertura,  rebustara,  rebustura  auch  die  Lex  Romana
Wisigothorum,  Haenel  p.  2x8,  219;  s.  indes  auch  oben  §  18.
6  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  217,  Anm.  3.  Grueter,  De
regali  metallorum  jure  in  den  Regesta  Diplomatum  No.  19.  Wagner,  Beilage  II
S.  III.  Vollständig  und  mit  dem  im  Texte  angegebenen  Datum  ist  die  Urkunde
im  Codex  Anhaltinus  von  Heinemann  als  Urkunde  No.  2,  Dessau  1867  bis  1873,
•abgedruckt.  Sie  findet  sich  gleichfalls  vollständig  in  Johann  Georg  Leuckfelds
Antiquitates  Groningenses,  Quedlinburg  1710,  S.  174  ff.
        <pb n="187" />
        184

besessen  hat.  Würde  dies  richtig  sein,  so  hatte  er  diese  vom  Reiche
erhalten,  denn  er  stellte  die  Schenkung  nicht  für  sich  allein  aus,  sondern: ­

„Pro  Rege  Gloriosissimo  videlicet  Heinrico,  cum  Serenissima
Mathilda  et  Regia  Prole  nec  non  et  pro  ipso“  1
Auch  der  Kaiser  hatte  seine  Einwilligung  zur  Stiftung  gegeben.
Der  Besitz  von  Bergwerken  durch  den  Grafen  Siegfried  dürfte  sich
also  mit  der  Annahme  des  Bergregals  wohl  vereinigen  lassen;  indessen
hat  ein  solcher  wahrscheinlich  gar  nicht  stattgefunden.  Um  Wester-Gröningen
  kann  es  nämlich,  außer  Braunkohlen,  die  hier  nicht  gemeint
sein  können,  gar  kein  zum  Bergbau  geeignetes  Mineral  gegeben  haben.
Die  Urkunde  Kaiser  Heinrichs  I.,  durch  welche  Wester-Groningen  dem
Grafen  Siegfried,  noch  nicht  zwei  Jahre  vor  der  Stiftung  des  Klosters,
übertragen  wurde,  erwähnt  der  Bergwerke  nicht 3 .
Die  Urkunde 3  Kaiser  Ottos  I.  vom  Jahre  940  enthält  die  Wiederholung ­
  der  am  17.  Dezember  908  durch  Ludwig  das  Kind  für  Salzburg ­
  über  die  census  in  auro  et  in  sale  ausgestellten  Verleihung.
Jetzt  folgt  die  oft  besprochene  und,  wie  heute  angenommen  wird,
unechte  Urkunde 4  Kaiser  Heinrichs  II.  vom  18.  April  1016  für  den
Grafen  Wilhelm  und  dessen  Mutter  Hemma.  Der  Kaiser  verleiht  denselben ­
  auf  ihren  eigenen  Besitzungen  die  Münz-,  Markt-,  Zoll-  und
Berggerechtigkeit,  letztere  für  Salinen  und  alle  Metalle 5 .  Die  Urkunde
bzw.  deren  Fälschung  kann  nur  durch  die  Annahme  des  Bergregals  erklärt
werden.
Am  12.  Mai  1025  schenkt  Kaiser  Konrad  II.  der  vornehmen
Frau  Adelheid  auf  Anstiften  der  Kaiserin  Gisela  100  königliche  Huben
in  der  Gegend  von  Aflenz 6 ;
„centum  mansos  nostrae  proprietatis  cum  utriusque  sexus  mancipiis
  ....  in  loco  Auelniz  sitos  .  .  .  cum  usu  salis  seu  cum
1  Leuckfeld  S.  174  erklärt  jene  Stelle  des  Schenkungsbriefes  daraus:
„weile  des  Kayser  Heinrich’s  I.  und  seiner  Printzen  Lehns-  und  Herrliche ­
  Consens  zu  der  Verschenkung  des  Wester-Gröningens  an  Corvey
und  Verwandelung  in  ein  Kloster  höchst  von  Nöthen  war.“
3  v.  Heinemann,  Codex  Anhaltinus  No.  1  vom  25.  Juni  934.
3  Juvavia,  Anhang  p.  176  und  oben.
4  Im  Urkundenbuch  für  Steiermark  No.  38  S.  45  ff.
5  „nec  non  et  omnes  fodine  cajuscunque  metalli  et  saline  que  in  bonis  suis
reperientur,  usibus  eorum  subjaceant,  Universum  quoque  jus  ad  imperium  spectans
eis  remisimus  et  ea  proprietati  ipsorum  imperiali  clementia  assignavimus.“
3  Die  Urkunde  findet  sich  im  Urkundenbuch  für  Steiermark  No.  44  S.  53  ff.
und  sonst.
        <pb n="188" />
        18  5

omni  utilitate  quae  ullomodo  inde  provenire  poterit,  nostra  regaltraditione
  perpetualiter  donavimus.“
Auch  diese  Urkunde  spricht  für  das  Bergregal.
Im  Jahre  1028  erteilte  Kaiser  Konrad  II.  dem  Bistum  Basel  eine
Verleihung 1 ,  in  welcher  es  heißt:
„Sanctae  Basiliensis  ecclesiae  venerabilis  Episcopi  obtemperantes
petitioni  quasdam  venas  et  fossinas  argenti  in  comitatu  Bertholdi
et  in  pago  Brisichgowe,  atque  in  locis  Moseberch,  Lupencheimhaha,
  Cropach,  Steinebronnen  superius  et  inferius  et  in  valle
Sulzberc,  Baden,  Luxberc  nominatis,  aliisque  inibi  locis  inventas
et  sitas,  quiquid  inde  nostrum  attingit,  cum  omni  utilitate,  quae
ullo  modo  inde  provenire  queat,  ecclesiae  supradictae  contulimus
et  in  perpetuum  tradidimus.“
Auch  diese  Urkunde  läßt  sich  nicht  anders  wie  durch  die  Annahme
eines  Bergregals  erklären*.  Das  im  Jahre  1028  an  Basel  übertragene
Begbaurecht  hat  dieses  später  dem  Grafen  von  Freiburg  als  ein  Afterlehen ­
  übertragen 8 ;  eine  Tatsache,  welche  deshalb  bemerkenswerterscheint,
weil  sie  die  Unabhängigkeit  der  Bergwerke  vom  Oberflächenbesitze
klar  erkennen  läßt.  Hervorzuheben  ist  noch,  daß  aus  der  Urkunde  vom
Jahre  1028  die  utilitates  aus  den  Bergwerken  als  der  hauptsächliche
Inhalt  des  Bergregals  hervortreten.
I  Die  Urkunde  ist  abgedruckt  in  der  Genealogia  Diplomatien  Augustae
Gentis  Habsburgicae,  Viennae  1737,  tom.  II  pars  I  p.  109,  ebenso  in  Trouillat,
Monuments  de  levfeche  de  Bäle  I  p.  161  und  sonst  mehrfach.
5  S.  auch  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  270,  Anm.  1  und
besonders  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte  des  Schwarzwalds  S.  20,  30,  34,  529  f.:
„Regalbegriff  war  Erbschaft  der  Imperatoren,  bis  1028  Königsbesitz,  niemals  Zubehör ­
  zum  Grundeigentum“,  s.  auch  S.  577,  615.  „Die  Grundbesitzer“,  führt  Gothein
S.  602  aus,  „erhalten  (für  ihre  Inkonvenienzen)  eine  kleine  Entschädigung“;  „die
Berge  sind  im  Eigentum  des  Regalherrn,  keine  Spur  eines  Vorzugsrechts  des
Grundbesitzers“  (S.  615);  s.  auch  L.  H.  Biot,  De  la  proprietd  des  mines  p.  19f.:
«  Ce  droit  regalien  (der  Römer)  est  passe  dans  notre  ancienne  trance  comme  le
ddmontrent  une  foule  de  textes,  chartes  ou  ordonnances  &amp;gt;  und  p.  22:  &amp;lt;  Le  droit
fiscal  des  Romains  ....  est  passe  dans  le  domaine  des  rois  francs  sans  change
de  nature.»  Im  Jahre  1321  erklärte  König  Philipp  der  Lange  „les  mines  de
droit  royal  et  dominial“,  daselbst  S.  24.  Naudier,  Traite  p.  11  erklärt  „la  redevance
  etablie  sur  les  mines  que  nous  retrouvons  dans  les  plus  anciens  documents
qui  nous  restent  de  l’ancienne  monarchie  —,  on  peut  dire  qu’elle  est  d’origine
romaine“.  S.  auch  v.  Below,  Der  deutsche  Staat  des  Mittelalters,  S.  148,  242,
275,  312.
II  Trenkle,  Geschichte  des  Bergbaues  im  südwestlichen  Schwarzwalde,  in  der
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11  S.  194.
        <pb n="189" />
        i8  6

Am  io.  März  1029 1  bestätigte  Kaiser  Konrad  II.  dem  Bistum
Freising  dessen  Besitzungen;  cum  ....  montibus,  silvis  .  .  .  reditibus
quaesitis  et  inquirendis.  Ob  diese  Urkunde  für  das  Bergregal  spricht,
mag  dahin  gestellt  bleiben.  Gegen  dasselbe  spricht  sie  sicher  nicht.
Am  4.  Juni  1050 1  2  verlieh  Kaiser  Konrad  der  Abtei  Pfeilers  unter
anderem  das  Bergbaurecht  auf  ihren  eigenen  Besitzungen:
„totum  cum  terminis  et  cum  omni  utilitate  rerum,  id  est  cum
mineralibus,  liquoribus,  auri  argentive  rivis,  Alpibus,  sylvis
piscationibus  Abbati  praefatae  et  monasterio  suo  perpetualiter
  contradida  sunto.“
Aus  demjahre  1072  werden  zwei  Bergverleihungsurkunden  Heinrichs
IV.  aufgeführt 3  4  * ,  deren  Echtheit  von  Stumpf  (Nr.  2754)  bezweifelt  wird.
Die  Verleihungen  hatten  Bergbau  auf  den  eigenen  Besitzungen  des
Beliehenen  zum  Gegenstände.  Der  Beliehene  war  das  Kloster,  nachmalige ­
  Bistum  Gurk,  welches  indes  schon  lange  vor  dem  Jahre  1072
das  Bergbaurecht  hatte.  Gurk  wurde  nämlich  von  der  mehrfach  genannten ­
  Gräfin  Hemma  aus  einem  Teile  ihrer  Besitzungen  im  Jahre
1045  gegründet,  für  welche  durch  die  schon  zitierte  Urkunde  ihres
Oheims,  des  Kaisers  Heinrich  II.,  vom  Jahre  1016  das  Bergbaurecht
auf  allen  ihren  Herrschaften  in  Anspruch  genommen  war.  Einen  Teil
ihrer  Besitzungen  schenkte  die  Gräfin  dem  Kloster  Gurk 3 :
„cum  foris,  monetis  es  theloneis,  cum  salinis  et  fodinis  cujuslibet
  Metall!  omne,  dico  propria  sive  donatione  imperatorum
  et  regum  seu  hereditario  jure  parentum  posessa,  cum  jure,
quo  ea  manu  tenuerat  et  secundum  tenorem  privilegiorum,  quae
a  romanis  Imperatoribus,  et  regibus,  Arnolfo  videlicet  Ludeuico,
Ottone,  Hainrico,  Chunrado  data  super  habuerat  et  simul  ipsa
privilegia  super  altare  Sancte  Marie  ....  donavit.“
Am  20.  Mai  1073 6  bestätigte  Kaiser  Heinrich  IV*  die  im  Jahre
1028  erfolgte  Bergregalverleihung  an  Basel.
1  Urkunde  in  Meichelbeck,  Historia  Frisingensis  Aug.  Vind.  et  Graecii  724,
I  p.  223,
2  Urkunde  in  Herrgott,  Genealogia  Diplomatica  Augustae  Gentis  Habsburgicae
  tom.  II  pars  I  p.  122.
8  Grueter,  Regesten  S.  11,  22  und  Beyträge  zur  älteren  Geschichte  und  Topographie ­
  des  Herzogtums  Kärnten  von  P.  Ambros  Eichhorn,  II.  Sammlung,
Klagenfurt  1819,  S.  206.
4  Die  vom  Salzburger  Erzbischof  verfaßte  Stiftungsurkunde  ist  bei  Eichhorn
I  103  ff.  abgedruckt.
8  Urkunde  in  der  Genealogia  Diplomatica  Augustae  Gentis  Habsburgicae
        <pb n="190" />
        i8 7

Im  Jahre  1094  schenkte  der  Abt  Anselm  von  Lorch  unter  anderem:
„De  monte  autera,  ubi  argentum  foditur,  j  marca,  et  de  mercato
XX  marcae;  de  molendinis  vero  XX  et  vj  malter  tritici“ 1 .
Allgemein  dient  diese  Urkunde  zur  Widerlegung  des  Bergregals 2 ;
indes  nicht  mit  Recht.  Zunächst  kann  sie  ebensosehr  das  Markt-  und
Mühlenregal  wie  das  Bergregal  widerlegen.  Sodann  dürfte  anzunehmen
sein,  daß  die  Abtei  jenes  Bergwerk  vom  Kaiser  oder  vielleicht  gar
schon  von  den  Agilolfingern  hatte,  da  es  von  diesen  dotiert  war 8 .
Die  Schenkung 1  Herzog  Heinrichs  von  Kärnten  über  das  Tal  Avelnice
  „cum  usu  salis  et  rudere,  quod  Arie  dicitur“  ist  bei  den  Urkunden
über  das  Salzregal  besprochen  worden.  Die  Schenkung  umfaßt  100
Huben,  die  im  Jahre  1025  vom  Kaiser  Konrad  II.  der  Edelfrau  Beatrix
„cum  usu  salis  seu  cum  omni  utilitate“  geschenkt  wurden 6 .
Im  Jahre  1122 6  erteilte  Heinrich  V.  dem  Kloster  Siegburg  das
Bergbaurecht  auf  dessen  Gebiete:
„si  quid  raetalli,  vel  pecunia  in  ullo  possessionum  fundo,  sive
loco  tellus  quaerentibus  exposuerit,  ex  his  quae  avaro  sinu  multa
nobis  abscondit,  juris  ipsorum  sit,  nec  molestus  quisquam  sit  illis
pro  jure  regio,  quia  quod  ad  nos  attinet  damus.“
Am  24.  Juli  1131 7  wiederholte  Kaiser  Lothar  die  Bergregalverleihungen ­
  für  Basel  von  1028  und  1073.
Im  Jahre  1131®  bestätigte  derselbe  Kaiser  dem  Kloster  Reichersberg
  seine  Besitzungen  und  bemerkte  noch:
„Adicimus  preterea,  si  succedente  tempore  in  sylvis,  raontibus,
campis  sive  locis  aliis  eidem  ecclesiae  appropriantibus  mineram
von  Herrgott  tom.  II  pars  I  p.  124.  Trouillat,  Monuments  de  l’eveche  de  Bäle
I  p.  188.
1  Die  Urkunde  findet  sich  im  Codex  Laureshamensis  Diplomaticus  tom.  I,
Mannhemii  1778,  als  Urkunde  CXXIX  p.  215,  216.
2  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  271,  Anm.  4.  Hüllmann,  Geschichte ­
  des  Ursprungs  der  Regalien  S.  65.
3  Hundii,  Metropolis  Salisburgensis  I  p.  222  seq,
4  Pezii,  Thesaur.  anectod.  VI  p.  285.  v.  Muchar,  Geschichte  des  Herzogtums ­
  Steiermark  S.  101.  Pusch  und  Frölich,  Diplom.  Sac.  Styriae  II  p.  271.
5  Urkundenbuch  für  Steiermark  No.  44  S.  53.
6  Die  Urkunde  findet  sich  in  Lacomblet,  Urkundenbuch  für  die  Geschichte
des  Niederrheins,  Düsseldorf  1840  bis  1857,  I  193,  bei  J.  F.  Pfeffinger,  Vitriarii
institutionum  juris  publici  novis  notis  illustratarum,  Gothae  1725,  tom.  II  p.  1347.
7  Herrgott,  Genealogia  tom.  II  pars  I  p.  156.
8  Die  Urkunde  in  Heineccius,  Antiquitates  Goslarienses  S.  132.  Wagner
Beilage  III  S.  V.  Waitz  VIII  270.
        <pb n="191" />
        —  188  —
aliquam  cujuscunque  metalli  reperit  condigerit,  proprietatem  illius
totam,  nullo  etiam  homini  decimandam,  ipsi  ecclesiae  regali
munificentia  liberaliter  largimur.“
Die  Worte  „nullo  ....  homini  decimandam“  erklären  sich  in
folgender  Weise:  Reichersberg  lag  im  Harze  bei  Goslar,  wo  Silberbergbau ­
  umging.  Dieser  gehörte  zwar,  wie  früher  nachgewiesen  wurde,
den  Kaisern,  wurde  aber  von  diesen  durch  Private  betrieben,  welche
die  Verpflichtung  hatten,  den  Zehnten  zu  zahlen  und  die  ihnen  zugeteilten
Grubenfelder  vorschriftsmäßig  bauhaft  zu  halten.  Die  Urkunde  will
besagen,  daß  der  Kaiser  sein  Eigentum  an  den  unter  den  Gründen
des  Klosters  vorkommenden  Metallen  diesem  überträgt  und  diesem
dadurch  das  Recht  gibt,  die  daselbst  etwa  verkommenden  Metalle
für  sich  nutzbar  zu  machen,  ohne  daß  sie,  wie  die  sonstigen  Bergwerksoetreiber
  im  Harze,  ihm  den  Zehnten  zu  zahlen  brauchen.
Dem  Stifte  Corvey  stellte  Kaiser  Konrad  III.  im  Jahre  1150  über
die  im  Eresberge  vorkommenden  Metalle  eine  Verleihung  aus,  welche
gleichfalls  das  Vorhandensein  des  Bergregals  feststellt.
In  der  Verleihungsurkunde 1  heißt  es:
„Conradus  ....  Wieboldc  Cobeiensi  Abbati  ....  venas  metalli
scilicet  auri,  argenti,  cupri,  plumpi  et  stanni,  et  omnem  pecuniam
sive  rüdem  sive  formatam,  quae  intra  montem  Eresburch,  qui
Corbejensi  ecclesiae  jure  proprietario  pertinere  noscitur,  latet,  tibi
et  per  te  Corbeiensi  ecclesiae  concedimus  .  .  .  .  ut  liceat  tibi  et
successoribus  tuis  absque  ullius  personae  contradictione  in  eodem
monte  fodere  omne  metallum,  quod  inventum  fuerit,  emere  et
conflare  tuisque  et  fratrum  tuorum  usibus  licenter  aptare,  ut  tanto
melius  possit  Corbeiensis  ecclesia  tarn  divinis  quam  regni  rebus
subservire.“
Im  Jahre  1156*  verlieh,  worauf  schon  hingewiesen  ist,  Kaiser
Friedrich  I.  dem  Abt  von  Berchtesgaden  die  in  einem  der  Abtei  längst
gehörigen  Walde  vorkommenden  Bergwerke.
Hochwichtig  ist  die  nun  folgende  Urkunde  Kaiser  Friedrichs  I.
vom  28.  April  1158’.  Uber  den  Besitz  der  Silbergruben  um  Ems

1  Schaten,  Annalium  Paderbonnensium  pars  I  p.  786.  Seibertz,  Urkundenbuch ­
  zur  Landes-  und  Rechtsgeschichte  Westfalens  No.  51  I  57.  S.  auch  Waitz
VIII  270.
!  Urkunde  in  Hundii  Metropolis  Salisburgensis  II  p.  122;  oben  S.  38.
8  Historia  Trevirensis  diplomatica  Aug.  Vind.  1750  I  p.  558.  Günther,  Codex
Rheno-Mosellanus  I  p.  364.
        <pb n="192" />
        189

schwebte  ein  langer  Streit  zwischen  den  Grafen  von  Nassau  und  den
Erzbischöfen  von  Trier.  Später  nahm  auch  der  Kaiser  das  Eigentum
an  den  Gruben  für  sich  in  Anspruch,  welches  vom  Erzbischöfe  zu  Trier
bestritten,  von  den  deutschen  Fürsten  ihm  aber  zugesprochen  wurde.
Im  Jahre  1158  verlieh  darauf  der  Kaiser  die  Silbergruben  mit  anderen
Regalien  dem  Erzbischöfe  von  Trier 1 .
In  der  Urkunde  heißt  es;
„Fridericus  scire  volumus,  qualiter  Hilline  Trevirorum
episcope  omnem  justitiam,  quam  in  Argentaria  in  Ulmeze  et  in
toto  monte  adjacente  de  judicio  principum  habere  videbamur  ....
pro  amore  tuo  et  honesto  fidelique  servitio,  quod  nobis  in  expeditione
  Italica  et  post  liberaliter  et  laudabiliter  impendisti,  tibi  et
per  te  tuis  successoribus  cum  ceteris  regalibus  in  beneficio  libere
habendam  concessimus,  et  in  perpetuum  legitimo  titulo  possidendam
nostra  Imperiali  auctoritate  sancire  decreuimus.“
Diese  Urkunde  ist  älter  als  die  Ronkalische  Konstitution.  Die
Ansicht,  daß  durch  letztere  die  Kaiser  sich  das  Bergregal  „angemaßt“
haben,  dürfte  daher  haltlos  erscheinen.  Was  unter  der  „omnis  Justitia“
zu  verstehen  ist,  welche  dem  Kaiser  zustand,  dürfte  klar  sein:  Das
Recht  auf  die  Abgaben,  das  Recht,  die  Grubenfelder  zu  verleihen  und
die  verliehenen,  wenn  sie  nicht  vorschriftsmäßig  abgebaut  werden,  einzuziehen, ­
  die  Gerichtsbarkeit;  kurz  das  Bergregal.
Am  11.  November  1158  wurde  die  Ronkalische  Konstitution  erlassen.
Im  Jahre  1160 1  bestätigte  der  Erzbischof  von  Salzburg  der  Abtei
zu  Admont  ihre  Bergwerke  mit  dem  Bemerken,  daß  letztere  diese
von  ihm  besitze,  Salzburg  aber  solche  de  regalibus  imperii  erhalten
habe.
Zwischen  den  Jahren  1164  und  1170,  so  teilt  von  Muchar 8  mit,
schenkte  die  Markgräfin  Kunigunde  dem  Stift  zu  Vorau  (Forowe):
„mansum  unum  apud  Leoben,  ubi  foditur  ferrum.“  Die  Markgräfin
war  die  Witwe  Ottokars  VII. 1  *  3  4  5 ,  des  Vaters  Ottokars  VIII.  Letzterer
bekennt  in  der  schon  früher  erwähnten  Stiftungsurkunde 8  für  Seckau
1  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  33,  84,  85.
s  Bereits  oben  häufig  erwähnt.  S.  Urkundenbuch  für  Steiermark  S.  390  ff.
„sed  et  ubicunque  in  possessione  cenobii  vene  salis  seu  ferri  aut  argenti  vel  cujuslibet
  metalli  fodine  reperiri  poterunt,  quae  de  regalibus  Imperii  Salzburgensis
ecclesia  hactenus  quiete  possedit.“
3  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark  3.  Teil  S.  86.
4  v.  Muchar  daselbst  S.  87.
5  Pusch  et  Frölich,  Dipl.  Sacr.  Styriae  I  p,  167.
        <pb n="193" />
        —  190  —
vom  Jahre  1182,  daß  seinem  Vater,  wie  ihm  selbst,  „ab  Imperiali
largitate“  die  Salze  und  Metalle  verliehen  sind.  Daß  die  Witwe
Ottokars  VII.  einen  „mansus,  ubi  foditur  ferrum“  besaß,  scheint  somit
kein  Umstand,  welcher  das  Bergregal  zu  widerlegen  geeignet  sein
dürfte.
Am  29  Juli  1167 1  schenkte  Kaiser  Friedrich  I.  dem  Erzbischof
von  Köln:  „curtem  nostram  in  Eikenhaim  cum  hominibus  possessionibus
  Argentifodinis,  omnibusque  aliis  pertinentiis.“  Wie  Hüllmann 2
durch  diese  Urkunde  das  Bergregal  widerlegen  will,  vermag  ich  nicht
abzusehen.
Im  Jahre  1177  verlieh  Kaiser  Friedrich  I.  dem  Kloster  Neustift;
„montem  Vilanders  cum  fodinis  aliisque  possessionibus  ab  Arnolde ­
  comite  et  Regniberto  de  Sebene  eidem  ecclesiae  collatis,  nec
non  et  fodine  ferri,  que  apud  Fufillum  reperte  sunt  ut
predicta  ecclesia  memoratas  fodinas  tarn  in  monte  Vilanders,  quam
aput  Furfillum  cum  omni  jure  et  utilitate,  que  nunc  vel  in  futurum
inde  provenire  poterit,  libere  teneat  et  possideat.  “  *
v.  Sperges 4  folgert  aus  dieser  Urkunde  das  Bergregal  und  mit
Recht:  denn,  falls  die  Bergwerke  nur  Zubehör  zum  Oberflächenbesitze
waren,  wie  konnte  der  Kaiser  die  auf  ihm  nicht  gehörigen  Besitzungen
entdeckten  Silbergruben  verleihen  f  Umgekehrt  folgert  Hüllmann 6  daraus,
daß  jener  Graf  Arnold  Gruben  bei  Vilanders  schon  früher  besessen  hat,
die  Zugehörigkeit  der  Bergwerke  zu  Grund  Boden.  Diese  Folgerung
erscheint  nicht  richtig.  Der  Kaiser  bestätigt  allerdings  auch  dem  Kloster
solche  Gruben,  welche  ihm  vom  Grafen  Arnold  geschenkt  sind.  Allein
dies  erklärt  sich,  da  dieser  Graf  jene  Gruben  vom  Kaiser  hatte 6 .  Er
war  aus  dem  Hause  von  Eppan  (de  Piano),  deren  Herrschaften  Friedrich ­
  I.  bei  der  Verleihung  des  Bergregals  an  den  Bischof  von  Trient
ausnahm.  Schließlich  bleibt  zu  beachten,  daß,  wenn  die  Bergwerke ­
  des  Grafen  nicht  vom  Kaiser  herrührten,  die  kaiserliche  Bestätigung
  ihrer  Übertragung  gar  nicht  nötig  gewesen  wäre 7 .
1  Die  Urkunde  findet  sich  in  Nikolaus  Kindlinger,  Münsterische  Beiträge  usw.,
Münster  1793,  III  62,  63.
2  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  S.  65.
3  v.  Sperges,  Tyrolische  Bergwerksgeschichte,  Wien  1765,  S.  34.
4  S.  34,  35.
5  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  S.  65.  Hüllmann  setzt  übrigens
fälschlich  die  Schenkung  von  Vilanders  in  das  elfte,  statt  in  das  zwölfte  Jahrhundert. ­
  Ihm  folgt  hierin  Grueter  (Regesten  No.  20).
6  Vgl.  v.  Sperges  S.  46  ff.
7  S.  auch  v.  Sperges  S.  34  ff.
        <pb n="194" />
        —  igi  —
Am  5.  September  1177 1  stellte  Kaiser  Friedrich  I.  dem  Bistum
zu  Brixen  eine  Regalverleihung  aus.
Die  am  29.  September  1178  angeblich  erfolgte  Verleihung  des
Bergregals  oder  genauer  des  Bergdukale  an  das  Kloster  Leubus 1  2  durch
Herzog  Boleslaus  von  Schlesien  ist  bei  den  schlesischen  Bergordnungen
besprochen  worden.
Im  Jahre  1181 3  übertrug  der  Graf  von  Eppan  dem  Bischof  von
Trient  eine  Goldader  (v.  Sperges  S.  37).  Diese  Grafen  von  Eppan
waren,  wie  schon  früher  glaubhaft  gemacht  ist,  vom  Kaiser  mit  Bergwerken ­
  begnadet.
Die  Verleihung  des  Bergbaurechts  im  Jahre  1182  durch  den  vom
Kaiser  mit  dem  Bergregale  beliehenen  Herzog  Ottokar  VIII.  von
Steiermark  an  das  Kloster  Seckau  ist  schon  angeführt  worden 4  * .
Ara  15.  März  1184  erteilte  Kaiser  Friedrich  I.  das  Bergbaurecht
an  Gurk 6 .  Die  Erteilung  war  Wiederholung  früherer  Verleihungen.
Eine  von  Kaiser  Lothar  von  Saplinburg  ausgestellte  findet  sich  im  Archiv
für  Oesterreichische  Geschichte 6 .
Am  6.  Juli  1184 7  verlieh  der  nämliche  Kaiser  dem  St.  Lambrechts-Kloster
  das  Recht  zum  Bergbaubetriebe.
Im  Jahre  II84 8  stellte  er  Admont  eine  schon  früher  (§  17)  erwähnte
Verleihung  aus  über  die  auf  den  Stiftsgütern  vorkommenden  regalen
Mineralien.
Am  2.  August  1185 9  erklärte  Otto.  Markgraf  von  Meißen,  daß
er  vom  Reiche  die  Einkünfte  aus  allen  Bergwerken  in  seinem
Markgrafentum  zu  Lehen  trüge.
Am  24.  März  1185 10  schloß  Bischof  Albrecht  von  Trient  einen
Bergwerksvertrag  ab:  „salvo  honore  imperii“  nicht  als  Grundbesitzer,
sondern  als  Territorialherr.

1  Hormayr,  Geschichte  der  gefürsteten  Grafschaft  Tyrol  I  84.  Grueter,
Regesten  No.  37.
2  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  36;  oben  S.  81.
3  Nicht  1187,  wie  Grueter,  Regesten  No.  4  annimmt.
4  Pusch  et  Frölich,  Dipl.  Sacrae  Styriae  I  p.  167.
6  Böhmer,  Regesten  No.  144.  Grueter,  Regesten  No.  40.
6  XIII  381.  S.  auch  Waitz  VIII  270.
7  Böhmer,  Regesten  (911  —1313)  No.  2663.  Böhlau  No.  54.  Steinbeck  S.  30.
Grueter,  Regesten  No.  41.
8  Pezii,  Thes.  anecd.  no.  III,  3  p.  676  seq.
9  Klotzsch,  Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen  S.  306;  s.  auch  oben  §  14.
10  v.  Sperges,  Tyrolische  Bergwerksgeschichte  S.  263  f.;  oben  §  16.
        <pb n="195" />
        192

Am  7.  März  1187 1  bestätigte  Kaiser  Friedrich  I.  dem  Erzbischof
von  Magdeburg  den  Teil  eines  Waldes  und  legte  ihm  allen  Nutzen  bei
„que  in  salis  ferrive  venis  seu  foedinis  in  ea  reperiri  poterit  imperiali
auctoritate
Die  Verleihung  des  Bergregals  innerhalb  des  Bistums  und  Herzogtums ­
  Trient  am  15.  Februar  1189”  durch  Friedrich  I.  ist  schon  zur
Genüge  besprochen  worden.
Aus  dem  Jahre  1189  werden  zwei  Urkunden  Heinrichs  VI.  angeführt ­
 3 ,  welche  er  als  Vertreter  seines  im  Kreuzzuge  abwesenden  Vaters
ausgestellt  hat.  In  der  einen  verbietet  er  den  Bischöfen  zu  Minden,
Paderborn  und  Osnabrück,  sich  die  in  ihren  Herrschaften  entdeckten
Bergwerke  zuzueignen,  indem  er  sagt:
„Cum  omnis  argentifodina  ad  jura  pertineat  Imperii,  et  inter
regalia  sit  computata,  nulli  venit  in  dubium,  quin  ea,  quae  nuper
in  Episcopatu  Mindensi  dicitur  inventa,  ad  nostram  totaliter  spectet
distributionem.“
In  der  anderen  Urkunde  überläßt  der  Kaiser  dem  Bischof  von
Minden  zwei  Drittel  der  Bergwerke,  sich  selbst  nur  vorbehaltend:
„tertiam  partem  totius  Argentifodinae  et  totius  fructus  sive  juris
exinde  provenientis,  sive  ex  decima,  quae  in  aliis  locis  recipi  solet,
sive  ex  juris  dictione,  vel  judicio.“
Einen  Widerspruch  zwischen  diesen  beiden  Urkunden,  wie  ihn
Achenbach  (S.  86)  erkennen  will,  vermag  ich  nicht  zu  entdecken.  Denn
wenn  auch  die  Bergwerke  dem  Kaiser  von  Rechts  wegen  ganz  gehörten,
so  hinderte  ihn  doch  nichts,  solche  ganz  oder  teilweise  den  Territorialherren ­
  zu  übertragen.  Solche  Übertragungen  sind  nichts  weniger  als
ungewöhnlich.  Wenn  Kommer  die  Urkunden  deshalb  für  falsch  erklärt,
„weil  noch  niemals  ein  Kaiser  sich  vorher  Uber  eine  neu  entdeckte
Grube  auf  fremdem  Grundeigentum  einen  Anspruch  angemaßt  habe“,
so  erscheint  diese  Erklärung  den  voraufgeführten  Urkunden  gegenüber
ebensowenig  haltbar  wie  die  fernere,  daß  die  Übertragung  der  Gruben
zu  zwei  Dritteilen  auf  den  Bischof  zeige,  wie  sich  der  Kaiser  der  Ungesetzmäßigkeit ­
  seiner  Ansprüche  wohl  bewußt  gewesen  sein.

1  Böhlau  No.  56.
s  v.  Sperges  S.  265,  266;  oben  §  16.
•  Wagner,  Beilage  No.  V  p.  XI.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S,  86.
Kommer,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  387.
        <pb n="196" />
        193

Am  8.  September  1189 1  bestätigt  Herzog  Heinrich  VI.  von  Steiermark ­
  dem  Kloster  Steingaden:
„praedium  in  Home  cum  piscaturis  et  molendinis  alpibus,  et
venis  ferri,  quod  vulgo  Bergrecht  dicitur.“
Das  Gut  war  dem  Kloster,  ohne  daß  dabei  der  Bergwerke  erwähnt
wäre,  im  Jahre  1147  vom  Herzog  Welf  von  Spoleto  geschenkt 1  2 .
Kommer 3  sieht  in  dieser  Urkunde  ein  „sehr  gewichtiges  Zeugnis  dafür,
daß  die  Regalität  im  13.  Jahrhundert  nicht  allgemein  gültig  war“  —
indes  nicht  mit  Recht;  denn  schon  die  Vorfahren  jenes  Heinrich  von
Steiermark  hatten  das  Bergregal  „Imperiali  largitate“  wie  dies  Ottokar
VIII.  im  Jahre  1182  ausdrücklich  anerkannte 4  * .  Der  Herzog  Heinrich
VI.  besaß  ausweise  obiger  Urkunde  auch  andere  Regalien:  Fischfang
und  Mühlen.
Kaiser  Heinrich  IV.  stellte  im  Jahre  1192  eine  allgemeine  Regalyerleihung
  für  das  Stift  Corvey  aus. 6
„Heinricus
concedentes  —  auctoritatem  et  potestatem  plenam,  regio
jure  sine  diminutione  ex  nostra  Serenitate  collato,  in  aurifodinis
et  argentifodinis  et  caeteris  quoque  metallorum  generibus  cum
decima  et  omni  utilitate,  ut  ubicunque  in  tenimento  monasterii,
  sive  de  jure  possessorio,  sive  de  jure  sit  proprietatis,  sive
utriusque  inveniantur  aurifodinae,  vel  aurifluentae,  argentifodinae,
vel  cujuslibet  alius  metalli  fodinae  potestatem  habeatis  ....  in
fodiendo,  exquirendo  aurum,  argentum  etc  etera  metalla.“
Am  18.  Mai  1193  verlieh  Kaiser  Friedrich  VI.  dem  Kloster  Ebersperg
  auf  dessen  Besitzungen:
„quaecunque  generantur  in  humo  vel  quae  latent  sub  terra,  sive
sint  venae  salis,  vel  ferri,  argenti  vel  auri  vel  cujuslibet  metalli“ 6
Am  6.  Mai  1194 7  bestätigte  Herzog  Heinrich  VI.  von  Steiermark
1  In  Hundii  Metropolis  Salisburgensis  III  p.  247.
2  Wagner,  Beilage  No.  IV  p.  VIJ.
3  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  388.
4  S.  oben  zu  der  Urkunde  vom  Jahre  1182  für  das  Kloster  Seckau.
8  Die  Urkunde  findet  sich  in  Martene,  Thesaurus  novus  anecdotorum,  Paris
171?)  tom.  I  p.  1002.
6  Urkunde  in  Hundii  Metropolis  Salisburgensis  II  p.  191.  Böhlau,  Regesten
No.  57  und  sonst.
7  v.  Muchar,  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark  HI  106.  Dipl.  Sacrae
Styriae  (Pusch  et  Frölich)  I  p.  165.
Arndt,  Bergregal.
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        194

die  von  seinem  Vorfahren,  Herzog  Ottokar  VIII.,  im  Jahre  1182  dem
Kloster  zu  Seckau  erteilte  Bergregalverleihung.
Am  nämlichen  Tage  wiederholte  Kaiser  Heinrich  VI. 1  die  von
Friedrich  I.  am  6.  Juni  1184  dem  Kloster  St.  Lambrecht  erteilte  Bergregalverleihung. ­

Im  Jahre  1197 1  2  bestätigte  Erzbischof  Adalbert  II.  von  Salzburg
die  dem  Kloster  Seckau  durch  Herzog  Heinrich  VI.  eingeräumten
Regalien.  Diese  Bestätigung  war  für  Seckau  notwendig,  weil  es  Dependenz
  von  Salzburg  war.
Im  Jahre  1199  wiederholte  König  Philipp  dem  Erzstifte  zu  Salzburg
die  diesem  schon  im  Jahre  908  durch  Ludwig  das  Kind  erteilte  Verleihung
der  census  de  auro  et  sale 3 .“
Am  1.  September  1200  schenkte  Herzog  Wladislaw  von  Mähren
dem  Kloster  Hradisch  den  Markt  in  Krihnitz,  dazu  einen  Wald  und
erteilte  ihm,  unter  Zustimmung  König  Ottokars  von  Böhmen,  das  Recht,
die  doch  etwa  in  Zukunft  aufgefundenen  Metalle  sich  nutzbar  zu  machen 4 .
Am  9.  desselben  Monats  sprach  der  genannte  Herzog  dem  nämlichen
Kloster  den  Wald  bei  Lastian  und  Domasow  zu  und  bemerkte 5 :
„Quidquid  igitur  in  predictis  bonis  ex  utilitate  auri,  ferri,  lapidum
molinarium  et  omnium  metallorum  de  cetero  proveniret
ad  Monasterium  pertinet  memoratum.“
Rücksichtlich  dieser  beiden  Verleihungen  des  Herzogs  ist  auf  das
hinzuweisen,  was  oben  (§  13)  über  die  böhmisch-mährischen  Bergwerke
ausgeführt  wurde.
Im  Jahre  1202  wiederholte  Herzog  Leopold  von  Steiermark  und
Österreich,  als  Herzog  von  Steiermark,  das  von  den  steierischen  Herzogen
Ottokar  VIII.  und  Heinrich  VI.  dem  Kloster  zu  Seckau  erteilte  Bergwerksprivilegium ­
  6 :
„Item  cum  praefatus  Dux  Otocherus  (Ottokar  VIII.)  ex  specialis
favoris  gracia  ipsi  monasterio  minerias  cujuscunque  metalli  in  eorum
1  Böhmer,  Regesten  (911—1313)  No.  2821.
2  v.  Muchar  III  106.
3  Urkunde  in  Hundii  Metropolis  Salisburgensis  II  p.  123,  124.
*  Graf  Kaspar  Sternberg,  Urkundenbuch  No.  2  p.  3;  Silvam  cum
omnibus  proventibus  et  omni  utilitate  Metallorum,  si  que  ibidem  postmodum  inventa
  fuerint  nunc  et  imposterum  ex  eisdem  percipiendis,  de  consensu  Fratris
nostri  Domini  Ottokari,  Incliti  Regis  Boemie.
5  Graf  Sternbergs  Urkundenbuch  No.  3  p.  4  seq.
6  Pusch  et  Frölich,  Dipl.  Sacrae  Styriae  I  p.  185.  v.  Muchar,  Geschichte  des
Herzogtums  Steiermark  III  106.
        <pb n="198" />
        —  195  —

praediis  inventas  licentiam  dederit  fodiendi,  graciam  hujusmodi
duximus  confirmandam.  “
Der  im  Jahre  1205 1  von  König  Philipp  dem  Bistume  zu  Brixen
erteilten  Bergregalverleihung  ist  bereits  bei  den  tyrolischen  Bergordnungen
gedacht  worden.
Am  10.  März  1205  verlieh  König  Philipp  dem  Abte  zu  Berchtesgaden:
„ea,  quae  intra  terminos  foresti,  quae  erant  imperii  ....  in
venationibus,  piscationibus  et  quae  in  salis  vel  cujuslibet
metalli  venis  subterraneis  inveniri  aut  elaborari  potuerit 1  2 .
Villanueva  nr.  141  zitiert  aus  einer  Urkunde  Philipps  an  den
Bischof  von  Brixen:  „Certum  est  et  indubitatum,  quod  quidquid
metalli  in  visceribus  terrae  reperitur,  de  antiquissimo  jure  imperii
fisco  nostro  pertinet.“
Im  Jahre  1205  verlieh  Herzog  Leopold  von  Steiermark  und
Österreich  den  Mönchen  zu  Rain  (fratribus  de  Runa) 3 :
„quantum  (in  fodina  ferri  nostri)  utilitatis  pro  venire  potest  ex
quatuor  follibus.“
Daß  die  Herzoge  Steiermarks  das  Bergregal  in  ihrem  Herzogtum
hatten,  ist  bereits  oben  nachgewiesen.  Dieses  Regal  nutzten  sie  durch
die  Verleihung  der  Grubenfelder  an  Private  gegen  Abgaben.  Einen
Teil  derselben  übereignete  der  Herzog  dem  vorgenannten  Kloster.
Im  Jahre  1206  erteilte  König  Philipp  dem  Kloster  Rott  das  Bergwerksprivilegium ­
  auf  dessen  Besitzungen 4 .
Am  23.  November  1208  wiederholte  König  Otto  IV.  die  vom
König  Philipp  im  Jahre  1199  für  Berchtesgaden  ausgestellte  Bergwerksverleihung ­
 5  6  * .
Die  am  28.  März  1214  durch  Kaiser  Friedrich  II.  erfolgte  Bestätigung
des  Bergregals  für  das  Bistum  zu  Brixen  ist  bereits  bei  den  tyrolischen
Bergordnungen  raitgeteilt  worden 8 .
Am  ix.  Mai  1216  stellte  Kaiser  Friedrich  II.  dem  Erzstifte  zu

1  Böhmer,  Regesten  (911—1313)  No.  2938.
2  Hundii  Metropolis  Salisburgensis  II  p.  122,  123  und  sonst.
3  Urkunde  in  Pusch  und  Frölich  II  17.
4  Lori,  Sammlung  des  bairischen  Bergrechts,  Einleitung  S.  XI.  Monum.
Boica  XXIX,  1  p.  369.
5  Monum.  Boica  XXIX  p.  545.
6  v.  Sperges,  Tyrolische  Bergwerksgeschichte  S.  277,  278.  Monum.  Boica
XXX,  1  p.  21.
        <pb n="199" />
        —  ig6  —
Magdeburg  ein  Bergwerksprivilegium  aus 1 .  Die  aquae  salsae  waren
dem  Erzstifte  schon  früher  verliehen  worden 1  2  3 .
Am  folgenden  Tage  verlieh  derselbe  Kaiser  den  Grafen  von
Henneberg;
„omnes  argentifodinas  et  tarn  alia  quecunque  metalla  seu  saline
fuerint  in  terra  sua  a  modo  reperte,  ut  eas  ad  usum  suum  convertat
et  tarn  ipsi,  quam  sui  heredes,  sicut  ad  imperium  et  nos  spectaret,
cum  universis  proventibus  suis  jure  feodali  teneant  et  possideant.“
(S.  schon  oben  §  22.)
Der  im  Jahre  1216 8  abgefaßte  Bergbrief  des  Abtes  Gottfried  von
Admont  ist  als  mit  dem  Vorhandensein  des  Bergregals  in  Übereinstimmung ­
  befindlich  bereits  früher  416  erwähnt  und  besprochen  worden.
Auch  daß  der  Herzog  Friedrich  II.  von  Steiermark  und  Österreich
am  14.  Juni  1217  4  *  zu  Gunsten  des  Klosters  Lilienfeld  verfügen  konnte,
ist  bereits  zu  der  Seckauer  Urkunde  vom  Jahre  1182  erklärt  worden.
Am  29.  Dezember  1217 6  stellte  Kaiser  Friedrich  II.  nochmals  eine
Bergregal  Verleihung  für  Brixen  aus:
„in  ecclesia  Brixinensi  concedimus  et  donamus  omnesque  fodinas
metallorum  et  salis  quae  in  eo  sunt  episcopatu  et  de  cetera  possunt
reperiri,  cum  omnibus  justiciis  et  pertinentiis  suis  possidendas  et
tenendas.  “
Die  Verleihung  unterscheidet  sich  von  der  desselben  Kaisers  aus
dem  Jahre  1214,  daß  in  ihr  der  Anspruch  auf  die  Hälfte  der  Einkünfte
vom  Kaiser  nicht  wiederholt  wird.
In  das  Jahr  1218  fällt  der  Krieg  zwischen  Kaiser  Friedrich  II.
und  dem  Markgrafen  Dietrich  von  Meißen  wegen  den  Freiberger
Silbergruben.  Hüllmann 8  meint,  daß  der  Markgraf  „nach  dem  Geiste
des  Altdeutschen  Staatsrechtes  verfuhr",  indem  er  die  Ansprüche  des
Kaisers  auf  jene  Bergwerke  zurückwies.  Nach  diesem  Geiste,  wie
Hüllmann  ihn  versteht,  waren  die  Bergwerke  Ausfluß  der  Grundherrlichkeit ­
 7 .  Nun  leiteten  die  Markgrafen  aber  ihr  Recht  an  den  Bergwerken,
1  Huillard-Breholles,  Historia  Diplomatica  Friderici  Secundi,  Parisis  1852,
tom.  I  pars  I  p.  461.
s  Dreyhaupt  I  14,  20;  oben  S.  129  a.  a.  O.
3  Wagner,  Corpus  juris  Metallici  S.  31,  32.
4  Meiller,  Regesten  der  Markgrafen  Österreichs,  Wien  1850,  S.  147.
c  Huillard-Breholles  I  p.  526  seq.
6  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  S.  75.
7  Seite  62  ff.
        <pb n="200" />
        197

wie  bei  der  Freiberger  Bergordnung  gezeigt  ist,  nicht  aus  ihrer  Grundherrlichkeit ­
  her,  sondern  aus  einem  wahrscheinlich  im  Jahre  1156
erteilten  kaiserlichen  Privilegium 1 .  Markgraf  Dietrich  hatte  es  seinerseits
versäumt,  sich  dieses  Privilegium  wiederholen  zu  lassen.  Doch  war
er  imstande,  sein  Recht  auf  die  Bergwerke  gegen  den  Kaiser  mit
den  Waffen  zu  verteidigen.
In  der  Verleihungsurkunde 2  Kaiser  Friedrichs  II.  vom  25.  November
1219  für  den  Bischof  von  Regensburg  heißt  es:
■  „Fontes  quoque  salinarum  et  cathmias  sive  materias  auri,  argenti,
plumbi,  cupri,  sive  aliorum  metallorum  cujuscunque  generis,  in
possessionibus  ecclesie  Ratisponensis,  vel  in  fundis  quocunque
jure  dominatus  aut  patronatus  ad  eandem  ecclesiam  Ratisponensem
pertinentibus  inventas  autem  et  inveniendas  in  fundis  hereditarii
patrimonii  ipsius  episcopi  Chuonradi,  sibi  specialiter  contulimus
jure  feodali,  et  eas  utriusque  tarn  ecclesie  videlicet
quam  ipsius  usibus  confirmavimus.  “
Aus  dieser  Urkunde  geht  klar  hervor,  daß  der  Kaiser  auch  Uber
Bergwerke  unter  solchen  Grundstücken  verfügte,  welche  nicht  privatrechtlich, ­
  sondern  „jure  dominatus  aut  patronatus“  dem  Beliehenen
gehören.
Die  nämliche  Bemerkung  läßt  sich  bei  der  am  26.  November  1219
für  den  Herzog  Ludwig  von  Bayern  durch  Kaiser  P'riedrich  II.  ausgestellten ­
  Bergregalverleihung 8  wiederholen:
donavimus  —  sagt  der  Kaiser  —  (duci  Bavariae
Ludowico)  et  heredibus  suis  et  in  rectum  feudura  concessimus
omne  genus  metalli  tarn  in  auro  et  in  argento  quam  in  aliis,
quod  in  terris  patrimonii  et  feudi  sui  fuerit  repertum,  cum  omni
jure  et  utilitate  inde  proveniente,  et  quam  nos  et  imperium  percipere
  deberemus.
In  der  am  21.  Mai  1220  für  den  Erzbischof  von  Mainz  ausgestellten
kaiserlichen  Verleihungsurkunde  heißt  es 4 :
„Fridericus  recognoscimus  quod
montem  Diependal  prope  Cogenstein,  cujus  Fundi  proprietas  est
1  „cum  ab  imperio  cujuslibet  metalli  proventum  in  nostra  Marchia  beneficii
jure  suscepimus“  sagt  Otto  der  Reiche  von  Meißen  im  Jahre  1185.  (Klotzsch,
Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen  S.  306.)
2  Monum.  Boica  XXX  p.  86.  Huillard-Breholles  I,  2  p.  706.
3  Huillard-Brdholles  I,  2  p.  580,  581.
4  Wagner,  Über  den  Beweis  der  Regalität  des  Bergbaues,  Beilage  No.  IV
p.  I.  Böhlau  No.  78.  Böhmer,  Regesten  (911—1313)  No.  3269.
        <pb n="201" />
        198

Ecclesie  Moguntine  in  quo  Argenti  fossio  est  reperta
concessimus,  antiqua  privilegiis  imitantes,  in  quibus  Regalis  Largitas
ejusdem  Ecclesie  episcopis  concessit  in  fundis  Episcopatus  omnia
inventa  et  invenienda.“
Die  Urkunde 1  Kaiser  Friedrichs  II.  vom  23.  März  1222  wurde
durch  folgenden  Hergang  veranlaßt.  Die  Markgrafen  von  Meißen
übten,  „soweit  das  Fürstentum  reichte“,  wie  das  Freiberger  Bergrecht
sagt,  das  Bergregal  aus.  Als  sie  es  auch  auf  den  Besitzungen  der
Bischöfe  von  Meißen  zur  Anwendung  brachten,  wandten  sich  diese
Beschwerde  führend  an  den  Kaiser,  welcher  darauf  an  die  Markgräfin 1  2
von  Meißen  und  deren  Ehemann,  den  Landgrafen  von  Thüringen,
nachstehendes  Schreiben  richtete;
„Fidelis  Misnensis  episcopi  principis  nostri  gravem
accepimus  quaestionem,  quod  quasdam  foveas  argentinas  et  decimas
pertinentes  ad  illas  sitas  in  territoriis  episcopatus  sui  et  ei  ac
ecclesie  libere  pertinentes  occupatis  utpote  violenter  et  vestris
usibus  vendicatis,  alias  in  quibusdam  bonis  ecclesie  sue  graves
existentes  eidem.  Quia  vero  illa  specialiter  nostre  pertinent
majestati  et  nos  tueri  teneamur  volumus  et  precipiendo
mandamus,  ut  quod  episcopi  est,  et  ecclesie  perdnet  antedicte,
eis  libere  relinquatis.  “
Im  März  1226 3  erteilte  Friedrich  II.  dem  deutschen  Orden  das
Bergregal  im  Lande  Kulm,  in  dem  ihnen  vom  Herzog  Massoviens
versprochenen,  wie  in  den  von  ihnen  zu  erobernden  preußischen  Landen.
Eine  gleiche  Verleihung  für  einen  anderen  Ritterorden 4  5  vom  Mai
desselben  Jahres  ist  bereits  früher  besprochen  worden.
Von  der  Aufzählung  weiterer  kaiserlicher  Verleihungen  darf  nunmehr ­
  Abstand  genommen  werden.  Es  sollen  nur  noch  Urkunden
erwähnt  werden,  die  nicht  vom  Kaiser  ausgestellt  sind.
Aus  einer  Urkunde 6  vom  Jahre  1227  ergibt  sich,  daß  der  Herzog
Schlesiens  einen  Goldzehnten  in  Anspruch  nahm.  Die  Herzoge  hatten
aber  alle  Regalien  oder  Dukalien  in  ihrem  Herzogtum,  wie  schon  bei

1  Huillard-Brdholles  II,  1  p.  231.
2  Diese  Markgräfin  scheint  mir  die  Fürstin  zu  sein,  von  welcher  im  Freiberger ­
  Bergrechte  gesprochen  wird.
3  Huillard-Brdholles  II,  1  p.  549  seq.
*  Daselbst  II,  1  p.  583  seq.
5  Stenzei,  Urkunden  zur  Geschichte  des  Bistums  Breslau  im  Mittelalter,
Breslau  1845,  No.  i.
        <pb n="202" />
        Besprechung  der  schlesischen  Bergordnung
dürfte.
Eine  fernere  Urkunde  vom  Jahre
Premysl  Ottokar  I.  von  Böhmen  das  Bergregal  ausübte,  ein  Umstand,
der  schon  bei  Erörterung  der  böhmisch-mährischen  Bergwerke  erklärt
worden  ist.
Im  Jahre  1230 1  2  schlossen  Konrad  von  Massovien  und  der  deutsche
Orden  einen  Bund.  Es  wird  dabei  bemerkt,  daß  dem  letzteren  auf
den  ihm  von  ersterem  abgetretenen  Gebieten  auch  „aurum  sive  argentum
  vel  alia  quaecunque  species  aeris  vel  metallorum  et  gemmarum,  fontes
  vel  venae  salis“  zustehen  sollten.  Dies  rechtfertigt  sich  dadurch,
daß  Kaiser  Friedrich  II.  im  Jahre  1226  auch  auf  den  Gebieten,  welche
der  Herzog  Konrad  von  Massovien  dem  Orden  übergeben  würde,  diesem
alle  Bergwerke  verliehen  hatte 3  4  * .
Aus  dem  Jahre  1232  ist  die  Kulmische  Handveste.  Der  deutsche
Orden  konnte  sich  die  Erze  und  das  Salz  Vorbehalten,  weil  ihm  Kaiser
Friedrich  II.  sechs  Jahre  zuvor  das  Bergregal  im  Kulmischen  Lande
verliehen  hatte.
Zwei  Urkunden  aus  den  Jahren  1234  und  1236 1  zeigen  den  Mährenherzog ­
  als  im  Besitze  des  Bergregals  befindlich.
v.  Sperges  teilt  in  seiner  Tyrolischen  Bergwerksgeschichte  (S.  49)
mit,  daß  das  mächtige  Geschlecht  der  Herren  von  Matsch  (de  Macio)
im  Jahre  1239  auch  Metallgruben  besessen  haben.  Wie  sie  in  deren
Besitz  gelangt  sind,  hat  v.  Sperges  nicht  ermittelt;  doch  zweifelt  er
nicht  daran,  daß  sich  ihre  Rechte  an  den  Bergwerken  auf  den  Kaiser
zurückführen,  und  mit  Recht;  denn  wenn  die  Bischöfe  in  Tyrol  der
kaiserlichen  Verleihung  bedurften,  so  darf  man  dies  auch  von  den
Edelleuten  dieser  Gegend  annehmen.
In  einer  Urkunde 6  vom  Jahre  1241  verfügte  Herzog  Miesko  von
Oppeln  über  den  Goldzehnten.  Wenn  Böhlau  p.  14  hierin  eine  Usurpation ­
  insofern  erblickt,  als  dem  Herzoge  keine  kaiserliche  Verleihung
zur  Seite  stand,  so  dürfte  demgegenüber  darauf  hinzuweisen  sein,  daß
die  schlesischen  Herzoge  einer  solchen  Verleihung  nicht  bedurft  haben
(oben  §  15).

1  Sternbergs  Urkundenbuch  No.  4  S.  7  ff.
2  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  77.
8  Huillard-Breholles  II,  1  p.  549.
4  Sternbergs  Urkundenbuch  No.  5  und  6  S.  8,  9.
6  Stenzeis  Urkunden  No.  2  S.  3.

i

mimmim
        <pb n="203" />
        200

In  einer  Urkunde 1  vom  2.  Juni  1256  verleiht  Bischof  Bruno  von
Olmütz  einem  Helmbrecht  vom  Turme  einige  Güter  im  Slawitschinen
Kreise  zu  Lehen  und  fügt  noch  hinzu:
„Praeterae,  si  per  tuam  vel  aliquorum  industriam  in  eodem
districtu  in  nostris  vel  in  tuis  bonis  metallum  cujuscunque  generis
inventum  fuerit,  plumbum,  stannum,  ferrum  sive  cuprum,  vel  eciam
sal  repertum  fuerit,  de  omnibus  his,  excepto  duntaxat  auro  et
argento,  medietas  et  continget.“
Der  Bischof  hatte  die  von  ihm  verliehenen  Güter  vom  Herzog  von
Oppeln  erhalten,  und  es  ist  anzunehmen,  daß  ihm  dieser  auch  das
Bergwerksprivilegium  mit  verliehen  hat.  Der  Genehmigung  des  deutschen
Kaisers  bedurfte  er  nicht.  Der  Bischof  verfügte  übrigens  in  derselben
Urkunde  auch  über  einen  Markt  und  einen  Zoll  in  der  Stadt  Zlawitzin.
Daß  am  16.  Dezember  im  Jahre  1256 2  der  König  Bela  IV.  von
Ungarn  über  Bergwerke  verfügte,  ist  weiter  nicht  auffällig.
Rücksichtlich  der  tyrolischen  Edlen  Migazzi  von  Rasura,  welche
nach  einer  kurzen  Mitteilung  v.  Sperges  (S.  49)  im  Jahre  1259  auch  venas
metallicas  besessen  haben,  ist  auf  dasjenige  hinzuweisen,  was  bei  den
Herren  von  Matsch  gesagt  wurde.
Auch  daß  die  Erben  Tregel  und  von  Erbecke  im  Jahre  1273 3
„utilitas  que  in  metallo  sub  terra  provenire  poterit“  besaßen,  läßt  sich
mit  der  Annahme  des  Bergregals  vereinen 4 .  Wenn  die  mächtigsten
deutschen  Fürsten  damals  der  kaiserlichen  Verleihung  bedurften,  um
auf  ihren  Besitzungen  Bergbau  zu  treiben,  so  darf  man  voraussetzen,  daß
Tregel  und  von  Erbecke  ihre  Bergwerke  vom  Kaiser  oder  von  einem
mit  den  Bergwerken  beliehenen  Fürsten  (Erzbischof  von  Köln  oder
Abt  von  Corvey)  erhalten  haben.  Und  selbst  wenn  um  die  Zeit  des
Interregnums,  wo  nach  einem  Worte  Müllers  nicht  einmal  der  Räuber
seines  Raubes  sicher  war,  ein  Ritter  ohne  kaiserliche  Verleihung
eigenmächtig  Bergwerke  betrieb,  so  wird  dies  für  das  damals  geltende
Recht  nicht  beweisend  sein  können.
Daß  im  nämlichen  Jahre  Herzog  Heinrich  IV.  von  Schlesien  dem
Zisterzienser-Kloster  zu  Kamenz  Bergwerke  nach  böhmischem  Bergrechte
verlieh 6 ,  und  daß  im  Jahre  1276  zwei  Wendenfürsten  Gold-  und
1  Sternbergs  Urkundenbuch  No.  10  S.  17.
2  Fontes  Rer.  Austr.  pars  II  tom.  15  I  No.  159  nach  Grueter,  Regesten
No.  95.
3  Seibertz  Urkundenbuch  No.  358  Bd.  1.
*  Vgl.  dagegen  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  68.
e  Graf  Sternbergs  Urkundenbuch  No.  19  S.  328.
        <pb n="204" />
        201

Silbergruben  in  Pommern  besaßen 1 ,  wird  keiner  weiteren  Erklärung
bedürfen.
Es  läßt  sich  auch  mit  dem  Bergregale  vereinen,  daß  im  Jahre  1282
der  Abt  von  Vorau  Sibergruben  besessen  hat 2 .  Vorau  hat  bereits
zwischen  den  Jahren  1164  und  1170  Eisengruben  von  der  Markgräfin
Kunegunde,  der  Witwe  Ottokars  VIII.  erhalten 3 .  Den  Markgrafen  von
Steiermark  stand,  wie  bei  der  Seckauer  Urkunde  vom  Jahre  1182  oben
S.  156  ausgeführt  wurde,  das  Bergregal  in  ihrem  Markgrafentum  „imperiali
largitate“  zu.  Der  Abt  von  Vorau  muß  also  seine  Silbergruben  vom
Markgrafen  zu  Lehen  erhalten  haben.
Bei  Trient  gab  es  1282  eine  gewerkschaftlich  betriebene  Eisenerzgrube ­
 4 .  Wie  dies  das  Bergregal  widerlegen,  und  was  daraus  für  oder
gegen  das  Bergregal  folgen  soll,  vermag  ich  nicht  abzusehen 8 .
Als  die  letzte  hier  in  Frage  kommende  Urkunde  vor  dem  Jahre
1300  ist  noch  die  vom  25.  März  1297®  zu  erwähnen,  in  der  König
Wenzel  II.  von  Böhmen  und  Mähren  der  Stadt  Brünn  alle  Bergwerke
verleiht,  die  im  Umkreise  von  sechs  Meilen  um  diese  Stadt  entdeckt
werden.
Ergebnis  aus  den  im  §  24  besprochenen  Urkunden.
§  25.  Nach  dem  Sachsen-  und  Schwabenspiegel  gehören  alle
Bergwerksgüter  zur  königlichen  Gewalt  und  nicht  dem  Oberflächenbesitzer. ­
  Letzterer  darf  ohne  Erlaubnis  des  königlichen  Richters  nicht
tiefer  auf  seinem  Grund  und  Boden  graben,  als  Pflug  und  Spaten
gehen.  Mit  diesen  Grundsätzen  stimmen  die  sämtlichen  deutschen
Bergordnungen  des  12.  und  13.  Jahrhunderts  überein.  Der  Inhalt  dieser
Bergordnungen  ist  älter  als  ihre  Abfassung;  die  der  Iglauer  soll  schon
von  „allererst“  gegolten  haben 7 .  Von  den  Satzungen  des  Sachsenspiegels
sagt  die  Vorrede,  daß  sie  von  Konstantin  und  Kaiser  Karl  herrühren 8 .
Aus  diesen  Gründen  wird  man  annehmen,  daß  die  Bergwerke  in  Deutschland ­
  dem  Könige,  und  nicht  dem  Oberflächenbesitzer,  gehört  haben;
es  sei  denn,  daß  gegen  diese  Annahme  unzweideutige  Urkunden  sprechen
1  Urkunde  78  a  bei  Böhlau.  S.  auch  oben  S.  166.
2  v.  Muchar,  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark  3.  Teil  S.  106.
3  v.  Muchar  daselbst.
4  v.  Sperges,  Tyrolische  Bergwerksgeschichte  S.  59.
5  Grueter  führt  diese  Urkunde  als  No.  103  auf.
6  Graf  Sternbergs  Urkundenbuch  No.  43  S.  60.
7  Klotzsch,  Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen  S.  204.
8  Villanueva  p.  260  behauptet,  daß  das  germanische  Recht  von  jeher  gegen
die  Ausdehnung  des  Grundeigentümerrechts  auf  den  sottosuolo  inferiore  gewesen  ist.
        <pb n="205" />
        202

würden.  Solche  Urkunden  sind,  wie  gezeigt  worden  ist,  nicht  vorhanden.
Zwar  gibt  es  solche,  nach  denen  im  Mittelalter  Privatpersonen  den
Besitz  von  Bergwerken  hatten.  Allein  diese  Tatsache  steht  an  sich
der  Annahme  des  Bergregals  so  wenig  entgegen,  wie  der  Besitz  von
Mühlen  durch  einen  Privatmann  dem  Vorhandensein  des  Mühlenregals.
Keine  der  angezogenen  Urkunden  beweist,  daß  die  Privatpersonen  den
Besitz  an  Bergwerken  aus  eigenem  Rechte,  etwa  als  Oberflächenbesitzer, ­
  hatten  und  keine  schließt  aus,  daß  ihnen  die  Bergwerke  vom
Könige  oder  von  einem  durch  diesen  mit  dem  Bergwerksprivilegium
Beliehenen  übertragen  worden  sind.  Dies  ist  oben  in  fast  allen  Fällen
mit  voller  Gewißheit  oder  doch  mit  großer  Wahrscheinlichkeit  dargetan
worden.  Viele  der  mitgeteilten  Urkunden  beweisen  dagegen  positiv,  daß
die  metallischen  Bergwerke,  so  gut  wie  Salinen,  dem  Könige  oder  nur
einem  vom  König  Beliehenen  zustanden.
Bereits  aus  dem  Anfänge  des  II.  Jahrhunderts  finden  sich  Urkunden,
in  welchen  die  Kaiser  Reichsständen  die  auf  deren  Herrschaftsgebiete
vorkommenden  Metalle  übereignen.  Dies  ist  z.  B.  der  Fall  im  Jahre
1028  für  das  Bistum  zu  Basel.  Würden  die  Metalle  dem  Oberflächenbesitzer ­
  gehört  haben,  so  hätten  die  Kaiser  nicht  solche  Verleihungen
erteilen  können.  Im  Jahre  908  verfügte  Ludwig  das  Kind  über  alle
Einkünfte  aus  dem  Goldbergbau  auf  einem  Gebiete,  welches  weder  ihm
selbst,  noch  dem  Beliehenen  gehörte.  Etwa  10  Jahre  zuvor  erlaubte
Arnulf  den  Bischöfen  von  Passau,  Gold  in  Flüssen  waschen  zu  lassen,
Kaiser  Ludwig  der  Fromme  verlieh  im  Jahre  817  seinen  Söhnen  neben
den  tributa  und  census  alle  Bergwerke  in  den  ihnen  zugeteilten  Reichen.
Nach  der  aus  dem  8.  Jahrhundert  herrührenden  Erzählung  des  Bischofs
Arno  „de  inventione  Juvavensis  castri“ 1  bat  und  erhielt  der  heilige
Rupert  vom  Agilolfinger-Herzog  Theodo  die  Erlaubnis,  Goldbergbau

1  In  Juvavia,  Anhang  p.  31  und  in  Hundii  Metropolis  Salisburgensis:
„De  cella  vero  sancti  Maximiliani  ita  contigit,  ut  construeretur  ab  initio.
Ibant  duo  fratres  in  locum,  qui  dicitur  Longawi  ....  in  venatione  et  ad
aurum  faciendum  et  viderunt  illuc  multa  luminaria  pluribus  noctibus  et  alia
signa  multa  et  venientes  ad  dominum  Hrodbertum  Episcopum,  dixerunt  ei,
quod  ipsi  ibi  viderunt,  et  ipse  pergens  cum  eis  vidit  ibi  similiter.  Tune
quoque  perrexit  Dominus  Hrodbertus  ad  Theodonem  Ducem  et  dixit  e.
ipsa  miracula,  rogansque  eum  licentiam  sibi  dare,  ut  cellam  ibi  construereti
Et  ita  Dux  Theodo  ei  licentiam  dedit.“
Die  beiden  Mönche  waren  Franken.  Der  Sinn  der  Erzählung  ist,  daß  der
heilige  Rupert  durch  zwei  des  Bergbaues  kundige  Franken  den  Goldbergbau  nach
Bayern  verpflanzte,  nachdem  er  sich  hierzu  zuvor  vom  Herzoge  die  Erlaubnis
verschafft  hatte;  s.  auch  Dopsch  II  173.
        <pb n="206" />
        203

betreiben  zu  lassen.  Auf  wessen  Gründen  die  Golderze  lagen,  erschien
so  gleichgültig,  daß  es  nicht  einmal  erwähnt  wurde.  Hiernach  konnte
um  das  Jahr  600  niemand  in  Bayern  ohne  Erlaubnis  des  alle  Regalien
ausübenden  Herzogs  Goldbergbau  treiben.
Es  kann  nicht  befremdlich  erscheinen,  daß  Distriktsverleihungen  —
wie  wir  heute  sagen  würden  —  durch  die  Kaiser  an  Dritte  erst  im
ii.  Jahrhundert  häufiger  werden.  Denn  nach  allen  geschichtlichen
Zeugnissen  blieben  nur  die  bereits  zur  Römerzeit  betriebenen  Gruben
in  der  Rheingegend  und  in  Süddeutschland  einigermaßen  in  Betrieb,
und  nur  wenige  neue  Bergwerke  kamen  hinzu.
Die  Fürsten,  die  alle  Regalien  ausübten,  ohne  daß  eine  Beleihung
der  Kaiser  nötig  oder  üblich  war,  z.  B.  die  Könige  Böhmens,  Ungarns,
Polens,  die  Herzoge  in  Schlesien  und  die  Wendenfursten  in  Pommern
und  Mecklenburg,  haben  auch  das  Bergregal  ohne  kaiserliche  Verleihung
ausgeübt.
Das  Metallregal  wurde  in  der  Weise  ausgeübt,  daß  der  Regalinhaber
■die  Metalle  in  bestimmten  Grubenfeldern  Privaten  gegen  Abgaben  zum
Abbau  für  deren  eigene  Rechnung  überließ.  Der  Besitz  und  Betrieb
von  Bergwerken  durch  Private  bildet  mithin  keinen  Gegensatz  zum
Bergregal.  Selbst  der  Umstand,  daß  sich  das  Recht  auf  solche  Abgaben
zuweilen  in  den  Händen  von  Privaten,  meist  Geistlichen  befindet  —
ein  Umstand,  auf  welchen  Waitz 1  Gewicht  legt  —  kann  nicht  auffallend
sein,  da  die  Könige  Abgaben  aller  Art,  zumal  an  Geistliche,  häufig
genug  verschenkt  haben 1  2 .  Solcher  Fälle,  in  denen  Private  das  Recht
auf  Bergwerksabgaben  besessen  haben,  führt  Waitz 3  besonders  zwei
an.  Der  eine  betrifft  die  Urkunde  Kaiser  Heinrichs  V.  vom  25.  Juni
1111  für  das  St.  Nikolaskloster 4 ,  laut  welcher  Bischof  Altmann  III.
houbas  ad  aheferckingen  solventes  ferrum  verschenkt.  Allein  der
Bischof  hatte  jene  Huben  zu  Lehen  vom  Kaiser;  denn  sonst  hätte
dieser  nicht  die  Schenkung  vollziehen  können.  Übrigens  besaß  der
Bischof  ausweislich  jener  Urkunde  auf  dem  nämlichen  Gebiete  auch
andere  Regalien,  z.  B.  Mühlen,  so  daß  man  annehmen  darf,  der  Kaiser
habe  ihm  ebensogut  die  Bergwerke  wie  jene  Mühlen  verliehen.  Die
zweite  Urkunde  betrifft  eine  Aufzählung  der  Einkünfte  für  das  Kloster

1  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  271.
2  Heinrich  v.  Sybel,  Entstehung  des  deutschen  Königtums,  Frankfurt  a.  M.
1844,  S.  266.  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  1.  Aufl.,  II  572  ff.  Kroll,
Immunite  francque.
s  VIII  271  Anm.  3.
4  In  den  Monum.  Boica  XXIX  p.  226.
        <pb n="207" />
        204

der  heiligen  Adelgund  zu  Maubeuge  aus  dem  io.  Jahrhundert 1 ,  wobei
neben  Sklaven  (haistoldi)  und  Hörigen  auch  erwähnt  sind:  „duo,  qui
solvunt  ferrofossuras“.  Ob  hierbei  an  eine  Abgabe  aus  dem  Eisenbergbau ­
  zu  denken  ist,  erscheint  Duvivier  zweifelhaft.  Ist  dieses  der  Fall,
so  rühren  jene  Einkünfte  des  Klosters  vom  Kaiser.  Denn  auf  dem
gleichen  Gebiete  hatte  das  Kloster  auch  den  Mühlenzensus  ! ,  und  dieser
konnte  nur  vom  Kaiser  herrühren.  Im  wesentlichen  blieb  es  sich  oft
gleich,  ob  der  Kaiser  eine  bestimmte  Grube,  oder  Abgaben  aus  einer
Grube  verschenkte,  weil  das  Eigentum  an  der  Grube  durch  die  von
derselben  bezogenen  Abgaben  nutzbar  gemacht  wurde.  Die  Verleihungen
von  Bergwerksprivilegien  beziehen  sich  nicht  bloß  auf  die  Besitzungen,
an  welchen  den  Beliehenen  die  Oberflächennutzung  zustand,  sondern
auch  auf  solche,  die  von  ihren  Vasallen  oder  Untertanen  bessesen
wurden.  Die  Verleihungen  solcher  Privilegien  erfolgen  selten  an  bloße
Privatpersonen,  und  meist  an  geistliche  und  weltliche  Territorialherren.
Sie  erstrecken  sich  auf  ein  gewisses  räumlich  abgegrenztes  Gebiet  oder
auf  alle  Besitzungen  der  Beliehenen.  Unter  letzteren  werden,  soweit
sie  nicht  ausdrücklich  ausgenommen  sind,  alle  den  Beliehenen  unterworfenen, ­
  von  ihm  abhängigen  Gebiete  begriffen.  Deshalb  bedurfte
es  eines  besonderen  kaiserlichen  Vorbehalts  zugunsten  der  Grafen
von  Epan  und  Tyrol,  um  zu  vermeiden,  daß  der  Bischof  von  Trient,
die  ihm  von  Friedrich  I.  erteilte  Bergwerks  Verleihung  auch  auf  ihren
Herrschaften  ausüben  durfte.  Die  Verleihungen  haben  ein  oder  mehrere
bestimmte  oder  alle  der  königlichen  Gewalt  unterworfenen,  alle  regalen
Mineralien,  zum  Gegenstand.  Letzteres  sind  im  mittealterlichen  deutschen
Recht  das  Salz  und  alle  Metalle  3 .
Das  Bergregal,  die  Bergbaufreiheit  und  die  Altgermanische
Agrarverfassung.
§  26.  Wie  früher  dargestellt  wurde,  soll  sich  nach  der  Ansicht
Achenbachs  die  Bergbaufreiheit  aus  den  Anrechten  der  Gemeindegenossen
an  der  gemeinen  Mark  gebildet  haben.  Diese  Ansicht  ist  oben  (§  4)
als  eine  unrichtige  nachgewiesen  worden.
Nun  gehörte  die  gemeine  Mark  nach  fränkischem  Rechte 4  und
1  Recherches  sur  le  Hainaut  ancien,  Bruxelles  1865,  par  Chr.  Duvivier
p.  361  suiv.
2  Duvivier  p.  361:  „sunt  ibi  molini  II  censiti  modios  XXVI,  et  tertius  molinus
  sine  censu.“
8  S.  oben  §  14.
4  Z.  B.  Urkunde  Heinrichs  VI.  für  Ebersperg  vom  Jahre  1193  in  Hundii
        <pb n="208" />
        205

deshalb  auch  im  Deutschen  Reiche 1  ursprünglich  nicht  den  Gemeindegenossen, ­
  sondern  dem  Könige.  Sie  war  Königs-  oder  Fronfeld,  an
welchem  den  Gemeindengenossen  nur  Nutzungsrechte  gegen  Abgaben
Vom  Könige  eingeräumt  waren.  Hieraus  ergibt  sich,  daß,  wenn  die
Gemeindegenossen  im  Deutschen  Reiche  die  Befugnis  hatten,  auf  der
Allmende  Bergbau  zu  treiben,  ihnen  diese  nur  vom  Könige  übertragen
sein  konnte.  Hieraus  ergibt  sich  ferner,  daß  die  Bergbaufreiheit,  auch
wenn  sie  sich  auf  die  Allmende  beschränkt  hätte,  vom  Könige  ausgegangen,
von  ihm  gewollt  und  „erklärt“  sein  mußte 2 .  Es  ergibt  sich  hieraus
endlich,  daß,  wenn  sich  die  Trennung  zwischen  Bergwerks-  und  Ackernutzung ­
  zuerst  auf  der  gemeinen  Mark  zeigte,  auch  das  Bergregal  zuerst
nur  auf  letzterer  gegolten  haben  mußte.  In  der  Tat  wird  diese  Ansicht
von  Schröder  vertreten.  Schröder  hält  das  Bergregal  für  eine  bloße
Konsequenz  der  Auffassung,  wonach  die  in  Feldgemeinschaft  befindlichen
Grundstücke  gleich  den  völlig  herrenlosen  Wildländereien  im  Eigentum
des  Königs  gestanden  haben.  Allein  es  ist  oben  als  nicht  zutreffend
nachgewiesen,  daß  sich  Bergregal  oder  Bergbaufreiheit  ehemals  nur
auf  die  gemeine  Mark  beschränkt  haben.  Es  ist  gezeigt  worden,  daß
sie  schon  von  Anfang  an  gleichmäßig  auf  allen  Ländereien  gegolten
haben.  Schröder  stellt  das  Bergregal  mit  dem  Strom-,  Fluß-  und
Schatzregal  zusammen.  Es  ist  zwischen  diesen  der  wesentliche  Unterschied, ­
  daß  jenes  überall,  diese  dagegen  nur  auf  ganz  bestimmten
Teilen  der  Erdoberfläche  gegolten  haben.  Schröder  war  indes  der
Wahrheit  ziemlich  nahe 3  und  er  würde  diese  wohl  getroffen  haben,

Metropolis  II  p.  191:  „sive  sint  venae  salis  vel  ferri  argenti  vel  auri,  vel  cujuslibet
  metalli.“
Ähnlich  heißt  es  in  der  Urkunde  König  Philipps  für  Berchtesgaden  in  Hundii
Metropolis  II  p.  122  seq.:  „quae  erant  imperii,  ....  et  quae  in  salis  vel  cujuslibet
  metalli  venis  subterraneis  inveniri  aut  elaborari  potuerit,  und  sonst  häufig.
In  der  goldenen  Bulle  vom  10.  Januar  1358,  Kap.  IX  §  1,  werden  als  Gegenstand ­
  des  Bergregals  bezeichnet:
universae  auri  et  argenti  fodinae  atque  minerae  stanni  cupri,  ferri,  plumbi
et  alterius  cujuscunque  generis  metalli  ac  etiam  salis,  tarn  inventae  quam
inveniendae.  S.  auch  weiter  unten.
1  Schröder,  in  den  Forschungen  zur  deutschen  Geschichte  XIX  144  fr.;
s.  auch  A.  Dopsch  II  340.
8  Rudolph  Sohm,  Die  fränkische  Reichs-  und  Gerichtsverfassung  127  Anm.  50.
3  Die  Stelle  bei  Schröder  lautet:
„Berg-,  Strand-,  Fluß-  und  Schatzregal  waren  denn  eine  bloße  Konsequenz
dieser  Auffassung  (wonach  die  in  Feldgemeinschaft  befindlichen  Grundstücke
gleich  den  völlig  herrenlosen  Wildländereien  Königsgut  waren),  wie  umge-
        <pb n="209" />
        206

wäre  er  nicht  von  der  irrigen  Annahme  ausgegangen,  daß  ursprünglich
die  Bergwerksgüter  nicht  Regalien  gewesen  seien  *.
Die  Rechtslehrer  gehen  bei  der  Frage  nach  der  Entstehung  des
Bergregals  und  der  Bergbaufreiheit  von  der  ihnen  als  selbstverständlich
erscheinenden  Ansicht  aus,  daß  die  Bergwerksgüter  ursprünglich  als
Teil  des  Grund  und  Bodens  zum  Oberflächenbesitze  gehört  haben,  und
erst  später  durch  irgend  welche  äusere  Einwirkung  von  diesen  getrennt
worden  seien.  Diese  Ansicht  widerspricht  aber  der  Entwickelung,
welche  das  Grundeigentum  in  Deutschland  genommen  hat.  Ein  Eigentum,
als  ein  unumschränktes  und  ausschließliches  Verfügungsrecht  über  eine
Sache,  hat  es  an  Grund  und  Boden  in  der  ersten  uns  bekannten  Periode
des  deutschen  Rechts  nicht  gegeben.  Julius  Cäsar 2  beschreibt  die
Lebensweise  der  Sueven,  wie  folgt;
„Hi  centum  pagos  habere  dicuntur  ex  quibus  quotannis  milia
armatorum  bellandi  causa  ex  finibus  educunt.  Reliqui,  qui  dorni
manserunt,  se  atque  illos  alunt.  Hi  rursus  anno  post  in  armis
sunt,  illi  demi  remanent.  Sic  neque  agricultura,  nec  ratio  atque
usus  belli  intermittitur.  Sed  privati  ac  separat!  agri  apud  eos
nihil  est,  neque  longius  anno  remanere  uno  in  loco  incolendi
causa  licet.“
Rücksichtlich  aller  Germanen  bemerkt  derselbe  Schriftsteller  an
einer  anderen  Stelle 8 :
„Neque  quisquam  agri  modum  certum  aut  fines  habet  proprios,
sed  magistratus  ac  principes  in  annos  singulos  gentibus  cognationibusque
  hominum,  qui  una  coierunt,  quantum  et  quo  loco
visum  est  agri  attribuunt,  atque  anno  post  alio  modo  cogunt.“

kehrt  durch  Achenbach  die  Entstehung  der  Bergbaufreiheit  aus  dem  Gesamteigentum ­
  der  Gemeinden,  bei  der  Feldgemeinschaft  nachgewiesen  ist.“
Ähnlich  Dopsch  II  340.  Der  König  sei  Eigentümer  aller  herren-  und  erbloser ­
  Güter  gewesen.  Ein  solches  Bodenregal  im  beschränkten  Sinne  werde  heute
allgemein  zugegeben.  A.  Heußler,  Institutionen  S.370.  Rühl,  Die  Franken  S.45.
Brunner,  Rechtsgeschichte  II  237.  Rietschel,  Markt  und  Stadt  S.  18.  Unter
diesen  Gesichtspunkt  fallen  die  ersten  Ansätze  eines  Almend-,  Berg-  und  Fundregals, ­
  wofür  sich  Dopsch  noch  auf  Brunner,  Rechtsgeschichte  II  237,  Schröder,
Rechtsgeschichte,  5.  Auf!.,  S.  218,  Heußler,  Institutionen  S.  369  bezieht.
1  Schröder  rücksichtlich  der  Salinen  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte
Bd.  10  S.  258  ff.
2  Bellum  Gallicum  lib.  IV  cap.  1.
3  Bellum  Gallicum  lib.  VI  cap.  22.
        <pb n="210" />
        207

Tacitus  1  schildert  die  deutsche  Agrarverfassung  in  folgender  Weise:
„Agri  pro  numero  cultorum  ab  universis  in  vices  occupantur,
quos  mox  inter  se  secundum  dignationem  partiuntur.  Facilitatem
partiendi  camporuin  spatia  praebent.  Arva  per  annos  mutant  et
superest  ager.“
Es  ist  nicht  unstreitig,  ob  aus  den  angezogenen  Stellen  zu  folgern
ist,  daß  zu  Casars  und  Tacitus  Zeiten  ein  dauernder  Privatbesitz  an
Grund  und  Boden  in  Deutschland  noch  unbekannt  gewesen  ist 1  2  3  *  * .  Jedenfalls
herrscht  darüber  keine  Meinungsverschiedenheit,  daß  ein  volles  Privateigentum ­
  im  röraischrechtlichen  Sinne  an  Grund  und  Boden  zu  den
Zeiten  von  Cäsar  und  Tacitus  in  Deutschland  nicht  bestanden  hat 8 .
Es  ist  ferner  gewiß  und  unstreitig,  daß  im  deutschen  Rechte  ein
dauernder  Privatbesitz  an  Grund  und  Boden  keinenfalls  den  Anfangsund ­
  Urzustand  bezeichnet,  sondern  daß  sich  ein  solcher  erst  später
entwickelt  hat.  Man  wird  deshalb  auch  annehmen  dürfen,  daß  nicht
von  Anfang  an  schon  ein  dauernder  Privatbesitz  an  Bergwerksgütern
bestanden  hat.  Diese  Zustände  lassen  die  Annahme  zu,  daß,  als  die
strenge  Feldgemeinschaft  im  deutschen  Rechte  aufhörte,  und  sich  ein
dauernder  Privatbesitz  an  Grund  und  Boden  entwickelte,  nicht  zugleich
die  Bergwerksgüter  mit  in  die  Nutzungsbefugnis  des  Oberflächenbesitzers
übergegangen  sind,  falls  man  nicht  mit  Neuburg,  Mispulet  usw.  annimmt, ­
  daß  das  Bergregal  d.  h.  das  ausschließliche  Recht  des  Kaisers
aus  den  Bergwerksmineralien  schon  als  Fortsetzung  des  Rechts  der
römischen  Kaiser  fortbestanden  hat.
Wenn  Tacitus  an  zwei  schon  angezogenen  Stellen  mitteilt,  daß
Äcker  im  Überflüsse  vorhanden  waren,  daß  dagegen  um  eine  Solquelle
ein  schwerer  und  blutiger  Kampf  zwischen  zwei  großen  deutschen
Volksstämmen  ausgefochten  wurde:  dann  spricht  nichts  für  und  alles

1  Germania  c.  26.
2  Dies  nehmen  an  unter  anderen;  Heinrich  v.  Sybel,  Entstehung  des  deutschen ­
  Königtums,  Frankfurt  a.  M.  1844,  S.  3  ff.  Schröder  in  den  Forschungen
zur  deutschen  Geschichte  XIX  144  ff.  Dagegen:  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte ­
  2.  Aufl.,  Kiel  1865,  I  93  ff.  Vgl.  auch  Dopsch  II  334.  Rühl,
Die  Franken  S.  56.  Heußler,  Institutionen  S.  370.  Brunner,  Rechtsgeschichte
II  237.  S.  auch  Villanueva  p.  265.  Ferner  Del  Giudice  in  den  Atti  de  R.  instituto
  Lombarde  vol.  XIX  und  Coulanges,  Seances  de  l’acadömie  des  Sciences
morales  et  politiques.
3  Ebenso  wenig  auch  nicht  in  den  anderen  germanischen  und  slavischen
Ländern.  S.  Wilhelm  Roscher,  Nationalökonomik  des  Ackerbaues,  8.  Auf!.,  §  71
y.  Maurer,  Einleitung  zur  Geschichte  in  die  Markenverfassung  I  118  ff.
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        208

gegen  die  Auffassung,  daß  die  Quelle  zu  Eigentum  dem  gehörte,  der
den  Fleck  Erde  zur  Ackernutzung  überwiesen  erhalten  hatte,  unter
welchem  jene  Quelle  lag.  Es  fehlt  auch  gänzlich  an  Beweisen  dafür,
daß  die  ursprünglich  gewiß  nicht  im  Sondereigentume  gestandenen
Bergwerksgüter  später  in  den  Besitz  des  Oberflächennutzungberechtigten
gekommen  seien.  Gegen  eine  solche  Annahme  würde  noch  der  Umstand ­
  sprechen,  daß  die  Bergwerksgüter  wertvoller  waren,  als  der  lange
noch  im  Überfluß  vorhandene  Boden.  Aus  diesen  Gründen  wird  die
Behauptung  gewagt  werden  dürfen,
„daß  die  Bergwerksgüter  in  Deutschland  niemals  dem  Oberflächenbesitzer ­
  gehört  haben,  daß  sie  diesen  auch  nicht  erst  durch  die
Anmaßung  der  Kaiser  oder  durch  die  Ausdehnung  einer  zuerst
nur  auf  der  gemeinen  Mark  entstandenen  Rechtsgewohnheit  entzogen
zu  werden  brauchten  oder  entzogen  worden  sind
Für  diese  Behauptung  streitet  auch  der  Sachsenspiegel,  welcher
im  35.  Artikel  des  ersten  und  im  66.  Artikel  des  dritten  Buches  vorschreibt, ­
  daß  die  Gewalt  des  Oberflächenbesitzers  nur  so  tief  reicht,
als  Pflug  und  Spaten  gehen.
Erklärt  sich  aus  dem  Angeführten,  daß  die  Bergwerksgüter  nicht
dem  Oberflächenbesitzer  zustanden,  so  steht  es  auch  mit  der  Entwicklung
des  deutschen  Rechts  nicht  im  Widerspruche,  das  Verfügungsrecht  darüber ­
  seit  der  Merowingerzeit  dem  Frankenkönige  zuzuschreiben.
Die  Feldgemeinschaft  der  Taciteischen  Zeit  hat  sich  bekanntlich
als  Regel  noch  bis  zur  Lex  Salica  behauptet 2 .  Diese  kannte  ein
Besitz-  und  Nutzungsrecht,  aber  kein  Privateigentum  an  Grund  und
Boden.  Der  Eigentümer  war  der  Frankenkönig,  und  sein  Eigentum
daran  nur  soweit  beschränkt,  als  Nutz-  und  Besitzrechte  vorhanden
waren.  Für  diese  Ansicht  scheint  die  Stellung  zu  sprechen,  welche
der  Frankenkönig  einnahm 3 ,  sowie  daß  er  Markgenossenrecht,  Rodungsprivilegien, ­
  Baustellen  usw.  verleihen  durfte 1 .  Will  man  dies  nicht
gelten  lassen,  so  ist  doch  gewiß,  daß  im  fränkischen  Reiche  alle  nicht
in  das  Sonderrecht  übergegangenen  Befugnisse  an  Grund  und  Boden  dem
Könige  gehörten.  Der  König,  und  nicht  die  Markgenossenschaft,  war
1  Ebenso  Villanueva  p.  260.
2  Sohm  I  117,  118.  Heinrich  v.  Sybel,  Entstehung  des  Königtums  S.  25
bis  31.  Schröder  in  den  Forschungen  zur  deutschen  Geschichte  XIX  144  ff.
3  Rudolph  Sohm  I  22  a.  a.  O.  Auf  den  Frankenkönig  waren  zur  Merowingerzeit ­
  alle  Rechte  übergegangen,  welche  sonst  der  Gau,  die  Hundertschaft  usw.
besaßen.  Vgl.  v.  Sybel,  Entstehung  des  Königtums  S.  184  ff.  v.  Below  1.  c.
4  Schröder  a.  a.  O.  S.  auch  Dopsch  II  340.
        <pb n="212" />
        209

Eigentümer  von  allem  noch  nicht  aufgeteilten  Land,  allen  noch  nicht
in  Sonderrecht  übergegangenen  Wiesen,  Wäldern,  Unland,  Gewässern
usw.  h  Der  König  muß  also  auch  Eigentümer  der  Bergwerksgüter
gewesen  sein,  wenn  und  weil  dieselben  dem  Ackernutzungsberechtigten
nicht  mit  übertragen  waren.
Das  Bergregal  wie  das  Jagd-,  Wald-,  Unland-,  Fluß-,  Mühlenregal
sind,  falls  man  sie  nicht  einfach  als  aus  dem  Römischen  Recht  überkommen
ansehen  will,  die  Konsequenz  der  Auffassung,  daß  alle  nicht  in  das
Sonderrecht  übergegangenen  Befugnisse  an  Grund  und  Boden  dem
Könige  zu  seinem  Eigentum  und  zu  seiner  Verfügung  im  fränkischen
Reiche  verblieben  sind 2 .  Die  Anschauungen  des  Fränkischen  Reichs
sind  in  das  Deutsche  Reich  übergegangen.
In  England  herrschte  seit  der  Zeit  Wilhelms  des  Eroberers  nicht  bloß
die  Anschauung,  daß  alles  nicht  in  Sonderrecht  übergegangene  Gut  dem
Könige  gehöre,  sondern  daß  überhaupt  aller  Immobiliarbesitz  im
Eigentume  des  Königs  stehe  und  von  diesem  nur  zu  Lehen  getragen
werde.  In  England  gehörten  die  Bergwerksgüter  dem  Könige  schon
deshalb,  weil  sie  den  Grundherren  nicht  ausdrücklich  vom  Könige
mit  überlassen  worden  sind.
Die  germanischen  Könige  haben  die  ihnen  zustehenden  Rechte  in
der  Weise  nutzbar  gemacht,  daß  sie  deren  Ausübung  Dritten  gegen
Abgaben  überließen.  Dies  war  zweifellos  der  Fall  bei  der  Fischerei
und  Mühlengerechtigkeit.  Sie  gestatteten  auch  jedem  das  Weiden  von
Vieh  auf  ihren  Weide-  und  Wiesenplätzen  gegen  Weidegelder 3 .  Es
wird  deshalb  nicht  auffallen  können,  wenn  die  Könige  gleichfalls  ihr
Bergregal  in  der  Weise  nutzbar  machten,  daß  sie  jedem  den  Abbau
bestimmter  Grubenfelder  gegen  Abgaben  überließen.  Für  die  Auffassung,
daß  die  Bergwerke  dem  Könige  gehörten,  spricht  auch  der  Umstand,  daß
sie,  wie  das  sonstige 4  Königsgut,  als  Königs-  oder  Fronfelder  angesehen
und  die  aus  den  Bergwerken  zu  zahlenden  Abgaben  als  Fronen  bezeichnet
werden.  So  legt  das  Freiberger  Bergrecht  allen,  welche  im  Markgrafentume
Meißen  Bergwerke  betreiben,  die  Pflicht  auf,  die  dritte  Schicht  als  Fronteil
dem  Regalherrn  abzuliefern 6 .
1  Sohm  I  27  Anm.  50.  v.  Below  1.  c.  S.  148,  242,  275,  312.
2  Dopsch  II  340.
3  Schröder  S.  147.
4  Schröder  a.  a.  O.
5  Abschnitt  II  Kap.  n  von  den  nuve  vengern  (Neufängern)  bei  Klotzsch,
Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen  S.  261.  Hilffet  got  den  vindere,  das  syn
ercz  vor  sich  gehit,  so  sal  der  Czendener  myns  Herren  Vrontheil  ufheben,  das  ist
dy  drytte  Schicht.
Arndt,  Bergregal.

14
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        210

Im  südwestlichen  Schwarzvvald  hießen  ehemals  die  Besitzer  der  Gruben
„Fröner“,  die  Grubenfelder  „Frone“,  ein  „Fron“  zerfiel  in  vier  ideelle
Teile,  „Froneberge“  genannt,  der  „Froneberg“  zerfiel  in  32  und  von  je
16  Froneteilen  mußte  einer  für  den  Regalherrn  frei  gebaut  werden 1 .
Der  Schladminger  Bergbrief  vom  Jahre  1307 1  2  erwähnt  des  Fröners.  Der
Bezeichnung  „Frone“,  als  der  an  den  Regalherrn  zu  leistenden  Bergwerksabgabe ­
  begegnet  man  noch  später,  z.  B.  in  der  Bergordnung  für
die  Bergwerke  in  Österreich,  Steiermark,  Kärnten  und  Krain  vom  Jahre
15 1 7  3 -  In  England  hießen  und  heißen  die  Grubenbaue,  die  zu  Anfang
des  Mittelalters  bestanden,  Königsfelder.
Da  der  König  Baustellen  und  Weideplätze  auf  der  gemeinen  Mark
an  weisen  und  über  Wälder  und  Wasser  verfügen  durfte,  so  begreift
sich  auch,  daß  die  im  Interesse  des  Königs  tätigen  Bergbaubetreiber
Baustellen,  Weideplätze,  Holz-  und  Wassergerechtigkeit  eingeräumt
erhielten.
Im  Iglauer  Bergrechte  bestimmte  der  König  von  Böhmen;
„quilibet  mons  mensuratas  XVI  areas  des  jure  optinebit“ 4  * .
Ausführlicher  ist  die  Anordnung  König  Wenzels  in  seinem  Constitutiones
  Metallicae  (über  II,  cap.  III) 6 :
„Sciendum  est  vero,  quemlibet  montem  in  haereditate,  in  qua
fuerit  mensuratus,  sine  cujuslibet  contradicione  sedecim  areas  jure
moncium  obtinere  et  tantum  spacy  pro  pecoribus  quantum  unus
homo  cum  arco  semel  poterit  sagittare.  Insuper  de  nemoribus
ac  silvis  ejusdem  haereditatis,  in  qua  mons  fuerit  mensuratus,
omnia  illa  ligna  gratis  montani  recipiant,  que  quanium  in  argenti
fodinis  fuerint  oportuna.
Item  nec  de  conflatorys  sive  gazis  (Schmelzhütten)  in  eadem
haereditate  fundatis  ad  ullum  censum  ab  aliquo  compellantur,
nam  hoc  prerogativa  dicitur  montanorum.“
Die  Bergleute  in  Böhmen  und  Mähren  hatten  hiernach  das  Recht,  auf
jedem  gemessenen  Berg  16  Baustellen,  einen  hinreichenden  Weideplatz
und  das  zum  Grubenbetriebe  erforderliche  Holz  von  den  Grundherren
forderen  zu  dürfen.

1  Trenkle,  Geschichte  des  Bergbaues  im  südwestlichen  Schwarzwald  (Zeitschrift ­
  für  Bergrecht  Bd.  11  S.  211  ff.).  Gothein.
2  In  Loris’  Sammlung  des  bairischen  Bergrechts  S.  6  ff.
3  Art.  25.  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  37.
4  Graf  Sternbergs  Urkundenbuch  S.  15.
3  Schmidt,  Sammlung  der  österreichischen  Berggesetze  S.  49.
        <pb n="214" />
        211

Das  Schemnitzer  Bergrecht 1  verpflichtete  die  geistlichen  und  weltlichen
Herren,  in  deren  Gebieten  Gruben  liegen,  den  Bergleuten  das  Grubenholz
unentgeltlich  zu  überlassen.
Auch  die  Jura  et  libertates  Silvanorum 2  verliehen  den  Bergleuten
ähnliche  Holzgerechtigkeiten.
Derartige  Einrichtungen  finden  sich  auch  im  Auslande:  Art.  XI
der  High-Peak  Laws:
„We  say,  all  Miners  within  the  King’s  field,  ought  to  have  the
next  Wood  and  Water  of  the  King’s  land  to  timber  their  ground
under  and  above  the  earth.“
Patent  König  Johanns  ohne  Land  vom  29.  Oktober  1201 3 :
„Et  quod  possint  (stammatores  nostri)  omni  tempore  libere  et
quiete  absque  alicujus  hominis  vexatione  in  moris  et
in  feodis  Episcoporum  emere  buscam  ad  funturam  stammi
sine  vesto  in  regardis  forestarum  et  divertere  aquas  ad  Operationen!
eorum  in  stammariis  sicut  de  antiqua  consuetudine  consueverunt.“
Die  Beschaffenheit  der  altgermanischen  Agrarverhältnisse  schließt
die  Annahme  aus,  daß  ehemals  in  Deutschland  die  Bergwerksmineralien
Zubehörungen  zum  Grundeigentume  gewesen  seien  und  sie  ist  auch
mit  dem  Vorhandensein  des  Bergregals  vereinbar.  Gleichwohl  dürfte
diese  noch  nicht  für  sich  allein  ausreichen,  die  Entwickelung  als  eine
notwendige  zu  erklären,  welche  das  Bergrecht  in  Deutschland  genommen
hat.  Ein  nicht  geringer  Teil  Deutschlands,  zumal  im  Süden  und  Westen,
war  nämlich  bereits  von  den  Römern  kolonisiert  worden 4 ,  und  soweit
dies  der  Fall  war,  gab  es  auch  einen  dauernden  Privatbesitz,  zuweilen
sogar  volles  Eigentum  an  Grund  und  Boden.  Dafür,  daß  in  diesen
kolonisierten  Gebieten  ein  anderes  Bergrecht  galt,  spricht  keine  Tatsache
und  es  dürfte  vielmehr  nach  den  bereits  früher  besprochenen  Bergordnungen
und  Urkunden  aus  den  verschiedensten  Teilen  Deutschlands  als  sicher
anzunehmen  sein,  daß  überall  und  von  alters  her  in  Deutschland
gemeinsame  Normen  dafür  bestanden  haben,  ob  die  Bergwerksmineralien
dem  Oberflächenbesitzer  gehörten,  ob  sie  herrenlos  waren,  oder  ob  sie
der  Verfügung  des  Königs  unterstanden  haben.  Die  ersten  unzweideutigen
Spuren  des  Bergregals  finden  sich  gerade  in  den  romanisierten  Teilen
Deutschlands 6 .  Man  denke  an  die  Verleihung  der  omnes  census  in
1  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  168.
2  Wagner  S.  1024  ff.
3  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11  S.  173.
4  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  1.  Aufl.,  II  163  ff.
S.  auch  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte  des  Oberrheins,  I  583.
        <pb n="215" />
        212

V

auro  et  in  sali  durch  Ludwig  das  Kind  an  das  Erzbistum  Salzburg,
die  Bergwerksverleihung  vom  Jahre  1028  an  Basel  u.  a.  m.  Auch  die
Beweise,  die  Dopsch  II  173  f.  für  den  Bergbau  auf  Gold,  Silber,  Eisen,
Salz  etwa  vom  7.  Jahrhundert  in  Deutschland  aufführt,  betreffen  Fälle,  in
denen  der  regale  Ursprung  feststeht 1 ,  oder  wenigstens  nicht  widerlegt
wird.  Übrigens  behauptet  Dopsch  selbst  nicht  das  Gegenteil.
Zur  geschichtlichen  Erklärung  der  bergrechtlichen  Zustände  in
Deutschland  wird  es  daher  nötig  sein,  von  der  Annahme  auszugehen,
daß  schon  zur  Römerzeit  auf  germanischem  Boden  die  Bergwerksmineralien
des  Römischen  Rechts  (die  Metalle,  vielleicht  auch  der  Marmor  und  wohl
auch  das  Salz)  zur  Verfügung  des  Römischen  Kaisers  standen,  der  die
Gewinnung  der  Regel  nach  innerhalb  gewisser  Gruben  felder  und  unter
Aufsicht  seines  procurator  metallorura,  Privaten  gegen  Abgaben,  meist
Quoten  vom  Ertrage,  überließ.  So  wenigstens  sind  allem  Anschein
nach  1  2  zur  Römerzeit  die  Verhältnisse  um  Vipaska,  Massa  und  in  den
englischen  Grafschaften  Cornwall,  Devonshire  und  Derbyshire,  wie  im
Walde  von  Dean  gewesen  und  hiermit  stimmen  in  allen  Grundzügen
noch  die  mittelalterlichen  Bergordnungen  überein,  gleichviel  ob  sie  in
Ungarn,  Schlesien  (Polen),  Italien  (z.  B.  die  für  die  Massitanischen  Bergwerke), ­
  England  oder  Frankreich  gegolten  haben.  Dasselbe  Recht  ist  von
den  Spaniern  nach  Peru  gebracht  worden,  woselbst  der  Bergbau  vom
Regalherrn  gleichfalls  in  der  Weise  freigegeben  wurde,  daß  jeder  gegen
gewisse  Abgaben  im  landesherrlichen  Interesse  Bergbau  unter  und  auf
allen  Besitzungen  treiben  durfte 3 .
Der  germanische  König  wurde  auch  rücksichtlich  der  Bergwerke
Besitznachfolger  des  Römischen  Kaisers 4  *  6 .  So  wenig  er  bei  den  von
ihm  in  Besitz  genommenen  Ländereien  deren  bisherige  Besitzer  ihres
Besitzes  zu  berauben  pflegte  B ,  so  beließ  er  auch  den  bisherigen  Bergbaubetreibern ­
  Besitz  und  Betrieb  der  einzelnen  Gruben,  Siedehäuser
usw.  dergestalt,  daß  die  Bergwerke  nur  den  Eigentümer  wechselten,
und  ihre  Betreiber  nach  wie  vor  die  nämlichen  Abgaben  entrichteten.
Die  Rechtsentwickelung  wie  die  Kulturentwickelung  sind  niemals
vollständig  unterbrochen  worden,  und  wie  das  Grundsteuer-,  Münz-,  Markt-,

1  S.  oben  §§  24,  25.
8  S.  oben  §§  2,  19.
8  Adam  Smith,  Inquiry  into  the  Nature  and  Causes  of  Wealth  of  Nations,
deutsch  von  Ascher,  Stuttgart  1861,  I  165.
1  Vgl.  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  1.  Aufl.,  II  164  fr.,  208.  Biot,
De  la  propriete  des  mines  p.  21  u.  a.  m.  v.  Below  1.  c.
6  Waitz,  daselbst  S.  164,  165.
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        213

Zoll-,  vielleicht  selbst  das  Zunftwesen  und  die  Städteverfassungen,  die
Zwangs-  und  Bannrechte  aus  dem  Römischen  in  das  Deutsche  Recht
übergegangen  sind  *,  wird  sich  dasselbe  in  Betreff  der  Bergwerke
annehmen  lassen  können,  um  so  mehr,  weil  der  Bergbau  überhaupt
erst  von  den  Römern  nach  Deutschland  gekommen  ist.
Die  Fortentwickelung  des  Bergregals  und  der  Bergbaufreiheit ­
  vom  14.  bis  gegen  Ende  des  18.  Jahrhunderts.
§  27.  Es  dürfte  durch  die  Besprechung  der  Bergordnungen  des
12.  und  13.  Jahrhunderts  nachgewiesen  sein,  daß  gewisse  Mineralien ­
  um  jene  Zeit  nirgends  in  Deutschland  ein  rechtliches  Zubehör
zum  Grundeigentum  gebildet  haben.  Nicht  minder  dürfte  dargetan
sein,  daß  das  Bergregal  auch  schon  vorher  überall  in  Deutschland
gegolten  hat.  Es  bedarf  ferner  kaum  der  besonderen  Erwähnung,
daß  das  Bergregal  wie  die  übrigen  Regalien  allmählich  in  den  Besitz
der  Territorialherren  übergingen 1  2 .  Die  goldene  Bulle  vom  Jahre  1356
Kapitel  IX  sprach  allgemein  und  dergestalt,  daß  es  dafür  fortan  keiner
besonderen  Verleihung  mehr  bedurfte,  den  Kurfürsten  alle  Bergwerksmineralien ­
  3 ,  die  entdeckten  und  die  noch  zu  entdeckenden,  in  ihren
Kurfürstentümern  zu,  und  im  Westfälischen  Frieden  vom  Jahre  1648
wurde  anerkannt,  daß  jeder  Reichsstand  alle  Regalien,  also  auch  das
Bergregal,  in  seinem  Gebiete  kraft  eigenen  Rechts  ausüben  dürfe  4 .
1  S.  hierüber  u.  a.  Waitz  II  260,  506  ff,,  516  ff.,  550  ff.  und  in  Ansehung  des
Zoll-  und  Marktwesens  Falke,  Geschichte  des  deutschen  Zollwesens  S.  24  ff.
s  Dopsch  II  343.
3  Dasselbe  ist  u.  a.  abgedruckt  nach  einem  Original  in  Schmidts  Sammlung
der  Berggesetze  der  österreichischen  Monarchie  I  124  ff
§  1:  „Praesente  constitutione  in  perpetuum  valitura  statuimus.  Quod  successores
  nostri  Bohemiae  reges,  nec  non  singuli  principes  ecclesiasicit  et
seculares,  universas  auri  et  argenti  fodinas  atque  mineras  stanni,  cupri,
ferri,  plumbi  et  alterius  cujusque  metalli,  ac  etiam  salis,  tarn  inventas,  quam
inveniendas,  inposterum  quibuscunque  temporibus,  in  regno  praedicto  ac
terris  et  pertinentiis  iidem  regno  subjectis  nec  non  supradicti  principes  in
principalibus,  terris,  dominiis  et  pertinentiis  suis  tenere  juste  possint,  et
legitime  possidere  cum  omnibus  juribus,  nullo  prorsus  excepto,  prout  possunt
  seu  consueverunt  talia  possidere.“
4  Art.  8  §  1:  „Ut  autem  provisum  sit,  nec  posthac  in  statu  politico  controversiae
  suboriantur,  omnes  et  singuli  electores,  principes  et  Status  imperii
Romani  in  antiquis  suis  juribus,  praerogativis,  libertate,  privilegiis,  libero
Juris  territorialis  tarn  in  ecclesiasticis  quam  politicis  exercitio,  ditionibus,
regalibus,  horumque  omnium  possessione,  vigore  hujus  transactionis,  ita
stabiliti  firmatique  sunt,  ut  a  nullo  umquam  sub  quocunque  praetextu,  de
        <pb n="217" />
        214

Zweifelhaft  indes  für  das  Verständnis  des  heutigen  Rechts  wichtig
ist  das  Verhältnis,  in  welchem  die  Bergbaufreiheit  in  dem  mit  diesem
Begriffe  verbundenen  Sinne,  daß  jeder  berechtigt  ist,  ohne  weitere
Erlaubnis  des  betreffenden  Grundeigentümers  überall  nach  gewissen
Mineralien  zu  suchen,  zum  Bergregale  gestanden  hat  und  noch  heute
steht  b
Nach  der  einen,  namentlich  von  Klostermann  2  vertretenen  Ansicht
sind  die  regalen  Mineralien  herrenlose  Sachen,  die  durch  den  bloßen
Fund  und  hinzutretende  Mutung  —  aus  dem  eigenen  Rechte  des
Finders  —  erworben  werden.  Von  den  beiden  Grundprinzipien  des
Bergrechts,  der  Bergbaufreiheit  und  dem  Bergregale  sei  das  erstere
„sowohl  nach  der  rationellen  als  nach  der  historischen  Geltung  das
obere“.  Im  13.  Jahrhundert  habe  sich  das  Bergrecht  „in  einer  Fermentation“ ­
  befunden,  indem  die  Bergbaufreiheit,  das  Regal  und  das  Recht
des  Grundeigentümers  um  die  Herrschaft  stritten.  Durch  die  goldene
Bulle  seien  die  Ansprüche  der  Grundeigentümer  zurückgedrängt  und
zwischen  den  beiden  übrig  bleibenden  Prinzipien  der  Bergbaufreiheit
und  des  Bergregals  sei  eine  Ausgleichung  in  der  Art  vollzogen,  daß
im  allgemeinen  die  Bergbaufreiheit  überwog.
Die  zweite  von  Achenbach  aufgestellte  Ansicht  geht  davon  aus,
daß  die  Bergbaufreiheit  sich  zunächst  aus  den  Anrechten  der  Gemeindegenossen ­
  an  der  gemeinen  Mark  gebildet  habe  und  erst  unter  Miteinwirkung ­
  des  seit  dem  12.  Jahrhundert  allmählich  Geltung  findenden
Bergregals  auf  das  geteilte  Land  ausgedehnt  worden  sei.  Diese  Ansicht
erblickt  in  der  Bergbaufreiheit  ein  das  Bergregal  beschränkendes  Prinzip.
Aus  der  Bergbaufreiheit,  und  nicht  aus  dem  Bergregale,  sei  das  Recht
des  ersten  Finders  auf  Einräumung  einer  Fundgrube  hervorgegangen,
dieses  Recht  des  ersten  Finders  richte  sich  gegen  das  Bergregal  und
schränke  es  ein  3 .
„Dieses  (in  dem  Bergregale  enthaltene)  Verfügungsrecht“,  sagt
Achenbach,  „wird  nun  aber  durch  die  aus  der  Bergbaufreiheit
hervorgegangene  und  in  die  Berggesetze  übernommene  Befugnis
des  ersten  Finders  und  Muters  beschränkt,  die  Übertragung  des
Bergbaurechts  innerhalb  eines  bestimmten  Feldes  zu  verlangen.
facto  turbari  possint  vel  debeant  (Hake,  Commentar  über  das  Bergrecht,
Sulzbach  1823,  §  60  S.  42).“
1  §S  *’  9 ‘
2  Übersicht  der  bergrechtlichen  Entscheidungen  des  Königlichen  Obertribunals, ­
  Berlin  1861  (R.  Decker),  S.  7,  45  ff.  Derselbe,  Commentar,  1.  Aufl.,  S.  38  ff.
8  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  98.
        <pb n="218" />
        215

Die  letztere  Seite  der  deutschrechtlichen  Bergbaufreiheit,  welche
sich  gegen  den  Regalinhaber  richtet,  bildet  eine  der  wichtigsten
Bestimmungen  der  deutschen  Bergordnungen.“
„Mit  der  vorstehend  bezeichneten  Beschränkung  1  ist  das  Bergregal ­
  auf  Grund  der  namentlich  im  16.  Jahrhundert  geschehenen
Entwickelung  als  ein  gemeinrechtliches  Institut  anzusehen.  Bis
zum  Beweise  des  Gegenteils  muß  überall  angenommen  werden,
daß  das  Bergregal  nur  in  Verbindung  mit  der  Bergbaufreiheit
hergebracht  sei.“
Hiermit  stimmt  es  überein,  wenn  nach  Achenbachs  Ansicht  das
Bergregal  nur  da  wirksam  sein  soll,  wo  ihm  das  Erstfinderrecht  nicht
entgegen  steht.  Dagegen  nimmt  Achenbach  an,  daß  nicht  durch  den
Fund,  noch  durch  die  Mutung,  sondern  erst  durch  die  Verleihung  das
Bergwerkseigentum  erworben  werde 2 .
Die  dritte  Ansicht,  die  der  älteren  Rechtslehrer 3  und  die  oben
in  §  9  entwickelte,  geht  dahin,  daß  es  keine  Rechte  an  Bergwerken
gebe,  die  nicht  vom  Regalinhaber  herrühren,  daß  es  lediglich  von
dessen  Belieben  abhänge,  ob  er  einzelnen  Personen  oder  jedermann,
nur  an  bestimmten  Orten  oder  überall,  auf  alle  oder  nur  auf  eines  oder
einzelne  der  seinem  Regale  unterworfenen  Mineralien,  mit  oder  ohne
Vorzugsrecht  für  den  Erstfinder,  den  Bergbau  zu  erlauben  für  gut
befinde;  daß  die  Bergbaufreiheit  und  das  Erstfinderrecht  nur  in  Verbindung ­
  mit  dem  Bergregale  hergebracht  seien,  dieses  aber  auch  ohne
jene  gelten  könne.  Selbstverständlich  nach  dieser  Ansicht  erscheint,
daß  das  Bergbaurecht  erst  durch  die  Verleihung  erworben  wird.
Es  ist  bei  Besprechung  der  deutschen  und  englischen  Bergordnungen
dargetan  worden,  daß  zu  jener  Zeit  alle  Rechte  der  Bergwerksbetreibenden ­
  am  Bergwerke  vom  Regalinhaber  herrühren,  daß  das  Recht  zum
Bergbaubetriebe  „von  des  Regalherrn  wegen“  verliehen  wird  und  nicht
kraft  eigenen  Rechts  zusteht,  daß  die  Bergbaufreiheit  wie  die  Ansprüche
des  Finders  auf  gewisse  Grubenfelder  vom  Regalherrn  „regia  auctoritate

’  Deutsches  Bergrecht  S.  99.  S.  auch  O.  Gierke,  Deutsche  Rechtsgeschichte.
2  Deutsches  Bergrecht  S.  371  ff.  Damit  steht  in  Widerspruch,  daß  Achenbach ­
  in  seiner  Schrift  die  Rechtsgültigkeit  der  Distriktsverleihungen,  Köln  1859,
und  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  8  die  Ansicht  vertritt  und  durch  ein
überwältigendes  Material  beweist,  der  Regalherr  habe,  so  wie  es  ihm  gefiel,  also
unter  Nichtbeachtung  eines  etwaigen  Fundes,  sich  selbst  beliebig  Bergbaufelder
für  den  alleinigen  Betrieb  reservieren  oder  Dritten  innerhalb  beliebig  großer
Felder  (Distrikte)  verleihen  dürfen.
8  Hake,  Commentar  §  72  S.  55.
        <pb n="219" />
        216

et  libera  voluntate“  zu  seinem  eigenen  Nutz  und  Frommen  gegeben
sind
Selbst  nach  der  Verleihung  blieben  die  Bergwerke  des  Regalherrn,
welcher  sie  durch  „seine  Bergleute“  als  ihm  dienst-  und  frohnbare
Personen  in  seinem  Interesse  und  unter  Leitung  seiner  Beamten  bauen
ließ.  Die  Regeln  über  den  Abbau  wie  die  Abgaben  waren  die
Bedingungen,  unter  welchen  der  Regalherr  den  Bau  „seiner“  Bergwerke
gestattete.  Wenngleich  in  Übereinstimmung  mit  der  allgemeinen
Rechtscntwickelung  die  Rechte  der  mit  Bergwerksfeldern  Beliehenen
auf  Kosten  des  Verleihers  allmählich  wachsen,  so  läßt  sich  gleichwohl
noch  aus  den  späteren  Bergordnungen  nachweisen,  daß  auch  nach  dem
13.  Jahrhundert  alle  Rechte  des  Bergwerkstreibenden  vom  Regalherrn
ausgehen.  Um  diesen  Nachweis  zu  führen,  sollen  im  Nachstehenden
einzelne  „Bergbaufreiheiten 1  2 “  und  Bergordnungen  aus  verschiedenen
Ländern  in  Kürze  besprochen  werden.
1.  Der  Bergbrief  des  Leonhard  Eckelzhaim,  Bergrichter  in  Schlädming
  vom  Jahre  13öS 3 .
Nach  §  1  soll  der  Bergrichter  nicht  mehr  als  drei  Feldbaue  (Grubenfelder) ­
  auf  einmal  verleihen.
§  14  lautet;  „Auch  ist  zu  mercken,  wer  ain  neu  Fundt  findet,  der
da  plos  an  dem  Tag  ligt,  dem  soll  man  dreu  Veldpau  verleihen
und  zwei  nachgehende  Pau  und  da  soll  unsere  gnedige  Frau  die
Herzogin  ain  Neuntail  darinn  haben.“
Auch  der  Finder  bedarf  also  der  Verleihung;  auch  er  muß  Abgaben
entrichten.  Verlegene  d.  h.  auflässig  gewordene  Baue  können  von  jedem
begehrt  werden  —  §  4  —.  Es  können  also  Grubenfelder  auch  auf
andere  Weise  wie  durch  Inbesitznahme  erworben  werden.
1  Darüber,  daß  nach  den  ältesten  deutschen  Bergordnungen  Grubenfelder
nicht  durch  den  Fund,  sondern  nur  durch  die  Verleihung  (concessio)  erworben
wurden,  ist  auch  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  371  ff.  zu  vergleichen.  Dagegen ­
  Beseler,  System  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts,  3.  Aufl.,  Berlin  1873,
S  203  S.  842.
2  Jede  Verleihung  des  Bergbaurechts  von  seiten  des  Regalherrn  wird  Bergfreiheit ­
  genannt.
3  In  Lori,  Sammlung  des  bairischen  Bergrechts  S.  4  ff.  Schlädming  lag  in
Steiermark,  dessen  Landesherren,  wie  aus  der  Seckauer  Urkunde  vom  Jahre  1182
hervorgeht,  Imperiali  largitate  das  Bergregal  besaßen.  Die  Rechte  der  Herrscherin
übte  1308  Elisabeth,  Gräfin  von  Tirol,  vermählte  Herzogin  von  Österreich,  Witwe
Kaiser  Albrechts,  als  Pfandinhaberin  der  Grafschaft  Steiermark  aus.  Der  Schlädminger
  Bergbrief  bildet  die  Grundlage  aller  späteren  bayrischen  und  salzburgischen
Bergordnungen.
        <pb n="220" />
        217

2.  Im  Jahre  1350  gab  Ruprecht  der  Altere,  Herzog  von  Baiern
und  Pfalzgraf  zu  Rhein,  den  Bürgern  von  Amberg  die  „Gnade  und
Freiheit“,  Eisenerz  in  allen  seinen  Ländern  zu  suchen 1 .  Eine  allgemeine,
von  dem  Willen  des  Regalherrn  unabhängige  Bergbaufreiheit  hat  also
damals  in  Baiern  nicht  bestanden;  denn  sonst  hätten  die  Bürger  von
Amberg  nicht  dieser  besonderen  Gnade  und  Freiheit  bedurft.
3.  Im  Jahre  1341  erteilte  der  nämliche  Herzog  den  Bürgern  von
Amberg  die  Gnade  und  Freiheit,  wo  sie  sich  Erzes  versehen  „und
welcherley  Aerzt  das  sey,  es  sey.  uff  unser  Edeln,  Burgmannen,  armer
und  reicher  Leuth  Aigen  oder  Erb  gelegen  —  zu  suchen  und  einzuschlachen“
  und  wo  sie  dies  tun,  da  sollen  sie  alle  Rechte,  Freiheiten
und  Gewohnheiten  wie  auf  dem  Erzberg  um  Amberg  haben 2 .
4.  Die  Bergbaufreiheit  zu  Fischbach  vom  Jahre  1426 8 .
Die  Herzoge  von  Baiern  verliehen  zwei  Personen  und  deren  Erben
Teile  an  der  Fundgrube  eines  Bergwerks  zu  Fischbach,  welche  diese  so
arbeiten  sollten,  wie  es  Bergwerksrecht  sei.  Das  Bergwerk,  welches  im  Besitze ­
  und  Betriebe  von  Privaten  ist,  nannten  die  Herzoge  das  ihrige  (unser).
5-  Im  Jahre  1441  verlieh  der  Herzog  die  Eisen-  nnd  Stahlerzgruben
um  Fischbach  gewissen  Personen  und  ihren  Erben  unter  der  Bedingung
des  Bergzehnten.  Dabei  versprach  er,  keinem  anderen  zu  verleihen,
noch  zu  vergönnen,  dort  auf  Erz  zu  arbeiten;  es  sei  denn,  daß  die
beliehenen  Personen  die  Bergwerke  drei  Jahre  nicht  bauhaft  halten
würden 4 .  Das  Recht,  Erz  zu  suchen,  hing  hiernach  lediglich  von  der
Erlaubnis  und  dem  Willen  des  Regalherrn  ab.
6.  Heinrich  der  Reiche,  Herzog  von  Bayern,  erteilte  1447 5  „seine
Gunst  und  seinen  Willen“  allen  Bergbaulustigen,  daß  sie  allenthalben
Bergwerke  in  den  Herrschaften  Ratenberg  und  Kützbüchel  (also  keine
allgemeine  Bergbaufreiheit!)  suchen  und  nach  Bergwerksrecht  arbeiten
möchten  gegen  Leistung  der  „Landesherrlichen  Fron“,  des  zehnten  wie
des  neunten  Teils  von  allen  neuen  Fünden  und  Bergwerken,  die  am
Tage  liegen.
7.  Derselbe  Herzog  gab  im  Jahre  1459  die  Bergbaufreiheit  in
den  Herrschaften  Ratenberg,  Kützbüchel  und  Kufstein 6  auf  zehn  Jahre.

—  In

der

„Freiheit

1

Lori

S.

13-2



Lori

S.

14-8



Lori

S.

27.

4

Lori

S.

32  ff.

5

Lori

s.

33-6



Lori

s.

52.
        <pb n="221" />
        218

II.  „Und  haben  darumb  allen  und  yeglichen,  die  dann  das  Aerzt
und  Perkwerkh  in  den  benannten  Herrschaften  und  Landt-Gerichten
suchen  wellen  und  werden,  samentliche  und  sonderliche  erlaubt
und  erlauben  in  (ihnen)  auch  das  wissentlich  mit  dem  Brief  von
Dato  desselben  die  nächsten  zehen  ganze  Jar  also  das  sy
.  .  das  Bergwerk  und  Aerzt  in  den  benannten  unsern  Herrschaften,
und  in  den  benannten  zehn  Jarn,  mit  allen  Freiheiten  und  Gnaden
suechen  und  arbeiten  sollen  und  mögen,  als  das  Aerzt  zu  Schwaz
gefreit  ist.“
Daß  für  die  nämlichen  Landesteile  im  Laufe  weniger  Jahre  von
neuem  die  Bergbaufreiheit  vom  Landes-  und  Regalherrn  gegeben  wird,
findet  seine  Erklärung  darin,  daß  die  Bergwerke  unzählige  Male  wegen
Nichtbauhafthaltung  an  den  Landesherrn  zurückfielen.  Meist  waren  die
Abgaben  zu  hoch,  als  daß  die  Bergbaubetreibenden  bei  nicht  sehr
günstigen  Anbrüchen  ihre  Rechnung  bei  dem  Betriebe  fanden.  In
Verbindung  hiermit  steht,  daß  in  unzähligen  Bergfreiheiten  zugleich  die
Zehntfreiheit  auf  einige  Zeit  versprochen  wird,  damit  nur  überhaupt  erst
wieder  die  Bergwerke  in  Betrieb  gesetzt  werden.
8.  Im  Jahre  1467  vergönnten  und  erlaubten  die  Herzoge  von  Bayern
dem  Schultheißen  Grünreuter  und  seiner  Gesellschaft,  die  er  dazu  nimmt,  in
ihren  Ländern,  zu  Ober-  und  Niederbayern,  allenthalben  Gold-  und
Silbererz  zu  suchen  und  zu  gewinnen  unter  den  Freiheiten,  die  auf  den
Bergwerken  um  Ratenberg  stattfinden  K
9.  Bergordnung  Herzog  Ludwigs  des  Reichen  von  Bayern  für
Ratenberg  vom  Jahre  1463 1  2 .
Nach  §  1  soll,  so  befiehlt  der  Herzog,  keiner  unserer  Bergrichter
eine  Grube  mehr  verleihen,  ohne  unsere  besondere  Erlaubnis  und  Befehl.
Was  er  aber  —  §  2  —  auf  Befehl  des  Landesherrn  verleiht,  da  soll  er
von  Stund  an  den  Beliehenen  ihre  Schnur  und  Gerechtigkeit  geben  und
alsdann  Pflöcke  einschlagen  wie  Bergwerksrecht  ist.  —  §  2.  —  Die  verliehenen ­
  Gruben  sind  in  ein  Bergbuch  einzutragen.  —  §3.  —  Verlassene  Baue
können  beliebig  weiter  verliehen  werden.  Sie  gehören  nicht  jedem
Okkupanten  und  können  auch  dem  Nichtokkupanten  verliehen  werden,
—  §  25.  —  Wer  einen  neuen  Fund  macht,  der  am  Tage  liegt,  dem  solle
man  Feldbaue  verleihen  und  des  Herzogs  Sohn  soll  ein  Neunteil  davon
haben.
10.  In  demselben  Jahre  stellten  die  Herzoge  Johann  und  Siegmund

1  Lori  S.  56.
2  Lori  S.  57  ff.
        <pb n="222" />
        219

von  Oberbayern  eine  Bergfreiheit  aus  auf  die  Bergwerke  zu  Lam  im
Landgetichte  Bleistein 1 .
n.  Herzog  Ludwig  der  Reiche  gab  im  Jahre  1468  eine  neue
Bergfreiheit  für  die  Herrschaften  Kufstein,  Kützbüchel  und  Ratenberg 2 .
Inhalts  deren  die  Gewerken  in  diesen  Herrschaften  mit  allen  „Freiheiten
und  Gnaden“  suchen,  arbeiten  und  dieselben  Freiheiten  und  Gnaden
halten  und  gebrauchen  sollten,  als  im  Bergbriefe  Eckelzaims  vom  Jahre
1308  geschrieben  ist.
12.  Herzog  Albrecht  IV.  von  Bayern  erteilte  1469 3  einem  Ulrich
Valdrer  und  dessen  Socien  die  Freiheit,  überall  im  Herzogtume  Bergwerke
zu  suchen  und  zu  bauen  so,  als  des  Bergwerks  bei  Ratenberg  Freiheit
und  Recht  ist.
13.  Werner  von  Kötz  entdeckte  Gold-,  Siber-  und  Bleierze  in  der
Nähe  von  Tegernsee.  Ein  Finderrecht  stand  ihm  nicht  zu.  Denn  er
„bat“  darauf  den  Herzog  Albrecht  IV.  untertäniglich,  ihm  zu  vergönnen,
solch’  Bergwerk  zu  suchen  und  in  demselben  mit  denen  zu  arbeiten,  welche
er  sich  dazu  nehme,  nach  Bergwerksrecht,  wofür  (d.  i.  also  für  die  Erlaubnis
zum  Bergbaue)  er  dem  Landesherrn  Fron  und  Zehnt  nach  Bergwerksrecht
geben  wolle.  Solches  gestattete  ihm  unter  den  angeführten  Bedingungen
Albrecht  IV.  im  Jahre  1470  durch  einen  „Vergönnbrief“ 4 .
14.  Einen  ähnlichen  Vergönnbrief  erhielt  im  gleichen  Falle  Heinrich
Raminger  von  Rameneck  in  demselben  Jahre  von  Albrecht  IV. 5 .
15.  Derselbe  Herzog  erteilte  im  nämlichen  Jahre  allen  und  jeglichen ­
  in  den  Gerichten  Landsberg,  Päl  und  Schöngau  die  Erlaubnis,
Bergwerke  zu  suchen  und  zu  arbeiten  nach  denselben  Grundsätzen,
die  um  Ratenberg  gelten  6 .
16.  Einem  Steffan  Kellner  erlaubte  im  Jahre  1475  Albrecht  IV. 7 ,
Bergbau  in  Bayern  zu  treiben  und  verlieh  demselben  eine  Fundgrube,
einen  Suchstollen  und  einen  Erbstollen.
17.  Im  folgenden  Jahre  vergönnte  der  Herzog  einigen  Bergbaulustigen ­
  im  Gerichtsbezirke  Murnau,  Erz  zu  suchen 8 .
18.  Im  Jahre  1477 9  erlaubte  derselbe  Herzog  einer  Gewerkschaft,
1  Lori  S.  64.
2  Lori  S.  95.
0  Lori  S.  97.
4  Lori  S.  95.
6  Lori  S.  99.
e  Lori  S.  99.
7  Lori  S.  101.
8  Lori  S.  103.
9  Lori  S.  104.
        <pb n="223" />
        220

im  Umkreise  von  3  Meilen  um  Regensburg  „nach  Laut  des  Eckenzans“,
d.  i.  nach  Laut  des  Schladminger  Bergbriefs,  Bergwerke  zu  suchen  und
zu  bauen.  Er  versprach,  solches  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  keinem
andern  zu  gestatten.
Solche  und  ähnliche  Fälle,  aus  denen  klar  hervorgeht,  daß  in
Bayern  alle  Rechte  an  den  Bergwerken  nur  vom  Landesherrn  ausgingen
und  daß  von  seinem  Willen  unabhängige  allgemeine  Bergbau  Freiheiten
und  Finderrechte  nicht  bestanden,  lassen  sich  noch  zahlreiche  aufsuchen.
Es  mag  in  dieser  Hinsicht  hingewiesen  werden  auf  die  zahlreichen
anderen  bei  Lori  abgedruckten  General-  und  Spezialfreiheiten  zum
Bergbau  in  Bayern  l .
19.  Von  bayrischen  Bergordnungen  soll  nur  noch  die  Oberpfälzische
Bergwerksordnung  Kurfürst  Friedrichs  von  der  Pfalz,  d.  d.  Augsburg
den  22.  Februar  1548,  besprochen  werden 2 .  Diese  geht  davon  aus,
daß  alle,  auch  die  von  Privaten  besessenen  und  betriebenen,  Bergwerke
des  Landesherrn  sind.  §.  III.  lautet:
„Und  dieweil  aus  Krafft  der  Regalien  Berckwerk  sollen  und
mögen  gesucht  werden  und  Bergwerk  der  Regalien  eines  ist
wollen  wir,  daß  keiner  auf  seinen  Gütern  oder
liegenden  Gründen  .  .  .  einem  Bergmann  Bergwerk  zu  suchen
verhindere,  dieselben  dürfen  vielmer  nach  ihrem  Gefallen  in  Haus
und  Hof  und  Gütern  Erz  suchen  und  einfahren  und  ist  weiter
nichts,  denn  unter  dem  Tisch,  Bett  und  Feuerstätte  gefreit.“
Der  §  IV  bestimmt:
„Es  soll  Niemand  Macht  noch  Recht  haben,  einigerlei  Bergwerk
zu  verleihen  in  unseren  Bergwerken  weder  Schürf,  noch
Neufang  (neuen  Fund),  noch  alte  Zechen  oder  verlegene  Grubenbaue ­
  als  allein  der  verordnete  unser  Bergmeister.“
Auch  der  Neufänger,  Erstfinder,  bedurfte  der  Verleihung.  —  Nach
§  VI  soll  der  Bergmeister  Macht  haben,  auf  allen  Gebirgen  und  Gütern,
nach  bergläufiger  Weise,  wie  Bergwerksrecht  ist,  auf  alle  Metalle  Bergwerke ­
  zu  verleihen;  und  Mutung  anzunehmen,  soll  er  zu  keiner  Zeit
weigern.  —  §  IX  macht  dem  Bergmeister  zur  Pflicht,  auf  einen  Mutzettel
nicht  Uber  eine  Fundgrube  und  beide  nächste  Maße  auf  ein  Mal  zu
verleihen.  Auch  die  Fundgrube  mußte  also  gemutet  und  verliehen
werden.  Nach  geschehener  Mietung  soll  ein  jeder  Aufnehmer  (also
auch  der  Finder)  seinen  gemuteten  Gang  in  den  nächsten  14  Tagen

1  Bei  Lori  S.  roo,  in,  112,  113,  114,  115&amp;gt;  H7  a.  a.  O.
s  Lori  S.  245  ff.
        <pb n="224" />
        x

221

entblößen,  durch  den  Bergmeister  besichtigen  und  ihn  alsdann  sich  an
dem  verordneten  Leihetag  bestätigen  lassen.
20.  In  der  Bergordnung  Erzbischof  Heinrichs  von  Salzburg  vom
Jahre  1347  1  heißt  es:
„Des  ersten  wellen  wir,  das  unser  Perchrichter  alle  Hofstet  vnd
fünde  auf  dem  Perch  leihe,  wo  sich  das  wandelt,  awer  dy  Manchpfenning
  vnd  das  Viertzigist  gehört  dem  an,  des  der  was  (Grund
und  Boden)  ist.“
Die  Betreiber  der  einzelnen  Baue  heißen  „Vröner“.  Von  allem
gewonnenen  Erz  bekommt  der  Erzbischof  ein  Dritteil  als  Vron.
21.  Die  Bergordnung  Erzbischof  Gregors  von  Salzburg  vom  Jahre
1401  für  die  Eisenbergwerke  um  Krems  1  2  enthält  folgende  Bestimmung:
„Item  wer  ein  Newes  paw  (Bau)  aufsiahen  (aufnehmen)  wil,  der
sol  sitzen  siben  Perckhlachter  (Berglachter)  hindan  und  sol  das
eripfahen  (empfangen)  von  dem  Pergrichter,  und  soll  Im  geben
zwelf  pfening.  So  sol  Im  denn  der  Perkrichter  verleihen.  Thäte
Er  das  nicht,  so  hat  der  Perkrichter  vollen  Gewalt,  sich  des  pawes
zu  underwinden.“
22.  In  der  Bergordnung  Erzbischofs  Burkarts  vom  Jahre  1463  3
heißt  es:
„Wir  haben  auch  denselben  Pergrichtern  gantze  gewalt  geben
dy  Pergwerk,  paw  und  Gruben  zu  verleihen  und  zu  snüren  nach
Perchwerks  Recht.“
Die  Baue  sollen  fleißig  betrieben  werden,  damit  dem  Landesherrn
•die  Fron  gefallen  mag.
23.  Durch  die  Bergordnung  Erzbischof  Bernhards  von  Salzburg
aus  dem  Jahre  1477  4  wird  bestimmt,  daß  der  erzbischöfliche  Bergrichter
in  den  erzbischöflichen  Landen,  Herrschaften,  Gerichten,  Tälern  und
Gebirgen  von  des  Erzbischofs  wegen  (von  unseren  wegen)  verleihen
möge  wie  Bergwerksrecht  sei  —  §1.  —  Nach  §  4  soll,  wer  einen
neuen  Fund  empfangen  will,  dem  Richter  ansagen,  ob  er  Stoll-  oder
Schatzrecht  empfangen  wolle  und  was  Rechtens  derselbe  alsdann  begehrt,
das  soll  ihm  der  Richter  leihen  und  einschreiben  —  §  4.  —  Baue,  in
denen  14  Tage  nicht  gearbeitet  ist,  werden  auflässig;  diese  mag  der
Richter  leihen,  wer  an  ihn  kommt.
1  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  411  ff.
3  Wagner  S.  413  ff.
3  Wagner  S.  415  ff,
*  Lori  S.  104  ff.
        <pb n="225" />
        222

24.  Die  Bergordnung  Erzbischof  Mathaeus’  von  Salzburg  aus
dem  Jahre  1532  l :
§  x.  „Erstlich  und  Anfangs  sollen  uns,  als  Herrn  und  Landesfürsten ­
  alle  Perckwerk,  Methall  und  Fundt,  wo  die  in  unserem
Fürstenthumb,  Lande,  Herrschaften,  Gerichten,  Thälern  und  Gebirgen, ­
  allenthalben  jetzt  gearbeytet  und  gebawet,  oder  kunftiglich
noch  mochten  gefunden,  aufgeslahen  und  gebawet  werden,  sambt
allen  und  jeden  ihren  Hoheiten  und  Obrigkeiten,  auch  allen
Wasserflüssen,  Hoch-  und  Schwarzwäldern,  Weg,  Fertten  und
andern  anhangenden  Dingen,  on  (ohne)  welche  dieselben  unsere
Bergkwerk  nit  mögen  nützlich  gebawet,  noch  erhebt,  und  ihn
Aufnehmen  gebracht  werden,  on  alles  Mittel,  als  unser  Camergut
zustehen,  Vorbehalten  und  ausgezogen  sein;  also  daß  sich  Niemandt
weder  von  Prelaten,  Ritterschaften,  Adel,  Gemeinden,  noch  ander
hochs  oder  nieders  Stands  understehen,  dieselben  Bergwerk  aus
aygnem  Gewalt  on  sonder  unser  Erlaubniss  und  Vergünnung
aufzeslahen,  zu  pawen  und  zu  arbeyten,  oder  von  denselben  unserer
Bergkwercken,  und  Bergkleuten,  aynicherly  Fron,  Viertzigisten,
oder  andre  Aufsatz  wie  die  genannt  möchten  werden,  gegen  die
gegenwärttig  unsre  Ordnung  begeren  oder  zu  enpfahen,  noch  in
den  Wäldern,  Wasserflüssen,  Wegen,  Stegen,  oder  anderen  Dingen,
zu  den  Bergkwercken  gehörent  und  Jemandts  geferlich  Irrung,
Eingriff  und  Widerstand  zu  thun,  dadurch  uns  solch  unser  Bergkwerck
  und  Camergut  möchten  verhindert,  oder  in  Abfall  gebracht
werden.“
Nach  §  10  soll  jeder,  der  in  dem  erzbischöflichen  Stifte  und
Lande  Bergwerk  aufnehmen  und  bauen  will,  solches  zuvor  vom  Erzbischof ­
  oder  vom  erzbischöflichen  Bergrichter  empfangen  und  sich  der
erzbischöflichen  gemeinen  Bergordnung  gemäß  halten.  —  §  11
schreibt  vor:  Findet  einer  einen  Gang,  mit  Erz  und  öffnet  das  und
will  es  empfangen  und  kommt  dann  ein  anderer,  der  ihn  davon  verdrängen ­
  will,  der  soll  da  kein  Recht  haben,  sondern  der  Richter  soll
es  dem  leihen,  der  es  am  ersten  gefunden  und  geöffnet  hat.  Also
auch  der  Finder  bedarf  der  Verleihung.  Diese  soll  ihm  nur  vor  allen
anderen  erteilt  werden.  Es  ist  in  der  Bergordnung  ferner  vorgesehen,
daß  jeder,  welcher  einen  Bau,  neuen  Schürf  oder  etwas  anderes  auf
stehenden  oder  flachen  Klüften  erhalten  will,  es  dem  Richter  mit  Namen
nennen  und  anzeigen  soll,  wo  und  an  welchem  Berge  das  Begehrte

1  Lori  S.  194.
        <pb n="226" />
        223

gelegen  sei,  und  ob  er  Stollen-  oder  Schachtrecht  empfangen  wolle;
was  Rechtens  alsdann,  solle  ihm  der  Richter  verleihen  und  in  das
Verleihbuch  bei  Gericht  einschreiben.  Welcher  Bau  feiert  und  nach
Vorschrift  der  Bergordnung  nicht  gearbeitet  wird,  den  mag  und  soll
der  Bergrichter  dem  nächsten  verleihen,  der  darum  an  ihn  kommt.
25.  In  dem  Urkundenbuche  des  Grafen  Kaspar  Sternberg  zu  dessen
Geschichte  der  böhmischen  Bergwerke  finden  sich  zahlreiche  Bergfreiheiten, ­
  welche  nicht  für  alle,  sondern  nur  für  einzelne  Orte  und  nicht
für  jedermann,  sondern  nur  für  bestimmte  Personen  vom  Könige  ausgestellt
sind 1 .  Eine  allgemeine,  jedem  kraft  eigenen  Rechts  zustehende  Bergbaufreiheit ­
  hat  daher  in  Böhmen  nicht  bestanden.  Dies  ergibt  sich
klar  u.  a.  aus  den  Formeln  königlicher  Verwilligungen  auf  Seifengold
zu  bauen,  deren  eine  aus  dem  Jahre  1400 1  2 ,  wie  folgt  lautet:
„Wenzeslaus  Notum  facimus,  quod  Joanni  dicto
Liczko  fideli  nostro  dilecto,  facimus  et  indulsimus,  et  virtute
praesentium  regia  auctoritate  Boemiae  gratiosius  indulgemus,  ut
ipse  cum  suis  cooperatoribus  in  bonis  religiosorum  abbatis  et
conventus  monasterii  Aulae  regiae  aurum  vulgariter  dictum
Seifengolt  querere  et  ibidem  aurifodinas  facere  et  laborare  valeat
atque  possit  juribus  tarnen  nostris,  quae  nobis  ratione
urborae  et  praefatis  abbati  et  conventui  praetextu  fundi  praedictarum
  aurifodinarum  vulgariter  dictum  Ackergelt  juxta  rectum  et
consuetudinen  regni  nostri  Boemiae  provenire  debebunt,  semper
salvis.“
26.  Herzog  Albrecht  II.  von  Österreich,  Steiermark  usw.  bestimmte
durch  die  Bergordnung  vom  Jahre  1336  oder  1346  für  die  Steiermark 3 ,
daß  der  Bergmeister  dem  Finder  eines  Bergwerks  gewisse  Massen
verleihen  soll,  es  sei  der  Grund,  wem  er  will,  geistlich  oder  weltlich.
Der  Grundherr  soll  den  40.  Teil,  der  Landesherr  die  Fron  haben.  Die
Betreiber  der  Bergwerke  heißen  Fronmänner.  Die  Baue  werden  nach
dreimal  vierzehn  Tagen  auflässig  und  können  dann  jedem  verliehen
werden.
27.  Am  2.  Dezember  1410  befiehlt  König  Wenzel  von  Böhmen 4

1  S.  No.  19  S.  28,  No.  41  S.  57,  No.  45  S.  61,  No.  50  S.  6$,  No.  58  S.  76
No.  73  S.  100,  No.  93  S.  143,  No.  102  S.  166  ff.
2  No.  73  S.  100.
3  Bei  v.  Sperges,  Tyrolische  Bergwerksgeschichte  S.  281  ff.
4  Schmidt,  Sammlung  der  Berggesetze  der  österreichischen  Monarchie
I  136,  137-
        <pb n="227" />
        224

den  Gewerken  auf  den  Bleibergwerken  zu  Mrkowitz  die  erste  Fundgrube
mit  sieben  Lehen  auszumessen  aus  besonderer  Gnade  und  Fürgabe.
28.  Die  Bergordnung  Kaiser  Maximilians  für  Österreich,  Steiermark,
Kärnten,  Krain  vom  Jahre  1517 1  bestimmt,  daß  jedes  Bergwerk  einen
Bergrichter  haben  soll,  dem  ein  Fronbote  zur  Seite  steht.  Der  Bergrichter
hat  alle  Baue  zu  verleihen.
Art.  30.  „Wer  verfahen  will,  der  soll  das  Pergkwerch  oder  Paw
von  unserem  Pergkhrichter  oder  seinem  Statthalter  Empfahen,
die  auch  solichist  an  unser  stat  gewalt  haben  zu  verleihen.“
Art.  32.  „So  ainer  von  unserem  Pergmaister  oder  Pergkh-Richter
begehrt  zu  verleihen;  So  soll  der  selb  Pergmaister  oder  Richter
nicht  leyhen,  Er  weiß  dann  zuvor,  ob  es  ain  lehen  sein  mag,
damit  ain  grueb  nit  zu  nahent  angesessen  werde.“
Art.  33.  „Die  alten  Grueben  Halben  die  sich  verlegen  haben,  Wo
ainer  kam  und  begert  die  zu  verleihen,  So  sol  man  sy  kainem
leihen,  man  wiß  dan,  das  sy  verlegen  sind.“
Die  Gruben  sind  hiernach  nicht  herrenlose  Sachen,  die  durch  die
bloße  Okkupation  erworben  werden.  Nach  Art.  37  sollen  die  verliehenen
Gruben  in  das  Gerichtsbuch  durch  In-  oder  Bergschreiber  eingezeichnet
werden.
29.  Am  1.  April  1534  schloß  König  Ferdinand  I.  von  Böhmen  und
Österreich  mit  den  böhmischen  Ständen  einen  Bergwerksvertrag  ab.  Die
Stände  hatten  Teile  der  Souveränität  an  sich  gerissen  und  wollten  in
ihren  Gebieten  unter  den  übrigen  Regalien  auch  das  Bergregal  haben.  Der
Vertrag  ging  dahin,  daß  der  König  den  Ständen  alle  niederen  Metalle
überließ,  dazu  die  Hälfte  seiner  Urbure  von  Gold  und  Silber.  Soweit
der  König  den  Ständen  die  Mineralien  zusprach,  verlor  er  das  Recht,
den  Bergbau  freizugeben.  Die  Bergbaufreiheit  hörte  seitdem  für  die
unedlen  Mettalle  in  Böhmen  auf,  an  diesen  gab  es  in  diesem  Lande
auch  keine  Erstfinderrechte  mehr;  es  sei  denn,  daß  die  Standesherren
auf  ihren  Gebieten  besondere  Bergfreiheiten  und  Erstfinderrechte
verliehen 1  2 .
In  dem  Vertrage 3  heißt  es:
W.  II.  „Erstlich  wo  in  diesem  Königreiche  (Böhmen)  auff
jemands  Grund  und  Boden  ein  Bergwerk  der  Metallen  Gold  und

1  Bei  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  33  ff.
2  Wenzel,  Handbuch  des  österreichischen  Bergrechts  S.  88  ff.
3  Schmidt,  Sammlung  I  168  ff.
        <pb n="228" />
        .•rt'i.

—  225  —
Silber  sich  zeigen  und  gefunden  werden  möchte,  des  Orts  sol  der
Grundherr  denselben  Gewerken  und  Bergleuten,  und  sonst  jedermänniglich
  zu  schürfen  und  zu  suchen  gestatten  und  des  Grund-Herrn
  bestellter  Bergmeister  sol  des  Orts,  wer  das  Bergwerk
gefunden,  im  Namen  des  Grund-Herrn  zu  schurffen,  die  Schacht,
Fundgruben  und  Stollen  verleyhen,  darinnen  der  Grundherr
keine  Hinderniss  thun,  sondern  die  Gewerken  viel  mehr  förderen
soll,  und  was  also,  aus  Verleihung  Gottes  von  Gold  und  Silber
gemacht  wird,  darvon  wullen  wir  (der  König)  dem  Grund-Herrn
(wer  das  Golt  und  Silber  gefunden  und  gemacht)  den  halben
Theil  des  Zehenden  erblich  folgen  und  geben  lassen,  aber  der
Uberkauff,  und  auch  Schlagschatz  von  Gold  und  Silber  soll  aus
der  Muntz,  Uns  und  den  künfftigen  Königen  zu  Böheim  allein
verbleiben.
W.  XII.  Und  über  diess  alles  haben  wir  den  offt  geschriebenen
Ständen  der  Herrschaft,  Ritterschaft  und  den  Prägern,  der  Alt
und  Newen  Stadt  diese  sonderliche  Gnad  erzeuget,  und  hiermit
in  Krafft  dieses  Brieffes  und  Vertrages  thun  und  erzeigen,  daß
Wir  oder  unsere  nachkommende  Böheimische  König,  ihnen  in  die
andern  niederige  Metallen  als  nemlich,  Messing,  Zien,  Eysen,  Bley
und  Quecksilber  (wie  sie  zuvor  von  Alters  her  bey  unsren
Vorfahren,  Kaysern  und  Königen  zu  Böheim  vor  vielen  Jahren
in  diesem  Königreich  sich  des  gebraucht  und  genossen)  keinen
Einhalt  oder  Eingrieff  thun  wollen,  sondern  ihnen  dasselbige  einräumen ­
  zu  lassen.“
30.  Die  Bergordnung  des  mit  dem  Bergregale  beliehenen  Grafen
v.  Schlick  für  Joachimstal  in  Böhmen  vom  Jahre  1518'.
Der  Bergmeister  hat  —  Art.  5  —  nach  bergläufiger  Weise  auf
alle  Metalle  Bergwerk  zu  verleihen  und  Mutungen  anzunehmen.  Mutungen ­
  sind  schriftlich  einzulegen.  Jeder  Muter  (auch  der  Finder)  ist
verbunden  —  Art.  6  —,  den  gemuteten  Gang  binnen  14  Tagen  zu
entblößen,  der  Bergmeister  hat  denselben  danach  zu  besichtigen;  alsdann
soll  sich  der  Muter  auf  dem  verordneten  Leihetage  sein  Lehen  von  dem
Bergmeister  leihen  und  bestätigen  lassen.  Mutungen,  welche  binnen
dieser  Frist  nicht  bestätigt  werden,  ohne  besondere  Fristung  des  Bergmeisters ­
  erhalten  zu  haben,  fallen  ins  Freie,  d.  h.  jeder  andere  kann
den  nämlichen  Gang  muten.  Alte  Zechen,  die  ins  Freie  gefallen
sind,  können  —  Art.  7  —  gemutet  werden,  wenn  durch  zwei  Geschworene
1  Graf  Sternberg,  Geschichte  der  böhmischen  Bergwerke  II  199  ff.
Arndt,  Bergregal.  -
        <pb n="229" />
        226

nachgewiesen  wird,  daß  die  Zeche  ohne  des  Bergmeisters  Fristung,  drei
anfahrende  Schichten  nicht  bauhaftig  gehalten  war.  Der  Bergschreiber
—  Art.  io  —  trägt  die  Mutungen  und  Verleihungen  in  die  Bergbücher
ein,  deren  Einsicht  —  Art.  23  —  jedermann  freisteht.  Die  Bergmeister
sollen  aufpassen,  daß  in  allen  Zechen  nützlich  und  nicht  schädlich
gebauet  werde  —  Art.  29  —.
31.  Die  (zweite)  Bergordnung  für  Joachimstal  vom  6.  September
IS41 1 :
Teil  II  Art.  1:  „Einen  itzlichen  Bergkmann  sol  hiemit  nachgelassen ­
  und  vergünstiget  sein,  auff  diesen  und  anderen,  Unseren
zustendigen  Gründen,  auf  alle  Metall  nach  Gengen,  Cluffte  und
Geschicken  ohne  der  Grundherrn  und  Besitzer  der  Guter  einhalt,
zu  schürften,  Und  welcher  also  einen  newen  gangk  entblössen
und  ausrichten  wird,  der  sol  der  erste  Finder  sein  auch  des  ersten
Finders  recht,  nämlich  einen  Fundgruben  haben,  die  Massen  aber
sollen  den  ersten  Mutern  verliehen  werden.“
Um  die  Massen  zu  muten,  braucht  man  also  keinen  Fund  gemacht
zu  haben.  Entscheidend  ist  dabei  das  Alter  der  Mutung.  Aber  auch
die  Fundgrube  erlangt  der  Finder  nicht  ohne  weiteres;  vielmehr  muß
er  sie  muten  und  sie  muß  ihm  verliehen  werden.  Sein  Vorrecht  besteht
nur  darin,  daß  er  rücksichtlich  der  Fundgrube  als  erster  Muter  angesehen,
d.  h.  selbst  früheren  Mutern  vorgezogen  werden  soll.
Teil  II  Art.  2:  „.  .  .  .  Bergmeister,  sollen  macht  und  gewalt
haben,  auff  den  gebirgen  nach  bergkleuffiger  weis,  und
der  bergkrecht,  auff  alle  Metal,  Bergwerck  zu  verleyhen,  und
Mutung  des  auffnehmens,  soll  er  zu  keyner  zeit,  auch  niemandes
weygern,  doch  sol  er  von  itzlichen  einen  zedtel  nehmen,
was  er  gemutet  ....  desgleichen  soll  der  Bergkmeister  zur  Erweisung ­
  der  Mutung,  dem  auffnehmer,  wo  ers  begert,  auch  einen
zedtel  geben,  und  von  einer  Fundtgrube,  Masse,  o.  Stollen,  nicht
mehr  zu  Mutgelt  dann  1  von  w.  nehmen.“
Teil  II  Art.  3:  Nach  geschehener  Mutung  muß  jeder  Aufnehmer
den  von  ihm  gemuteten  Gang  binnen  14  Tagen  entblösen,  widrigenfalls
die  Mutung  erlischt.  Nach  der  Entblösung  und  Befahrung  des  Ganges
durch  den  Bergmeister  hat  dieser  ihn  an  dem  verordneten  Leihetage
zu  leihen  und  zu  bestätigen.  Freischürfen  werden  verboten  —  Art.  5
—  d.  h.  die  bergamtliche  Bewilligung,  in  einem  gewissen  Revier

1  Sternberg,  Geschichte  II  254  ff.  Schmidt,  Sammlung  I  195  ff.
        <pb n="230" />
        22/

allein  mit  Ausschluß  aller  anderen  schürfen  zu  dürfen  1 .  Früher  waren
solche  Freischürfen  erlaubt,  eine  Tatsache,  welche  dafür  spricht,  daß
der  Regalherr  die  Schürffreiheit  beliebig  einschränken  konnte.  Verboten
werden  sie  vom  Regalherrn  im  eigenen  Interesse,  weil  sie  für  den
Bergbau  weniger  vorteilhaft  als  die  allgemeine  Schürffreiheit  waren.
Alte  Zechen  können  von  jedem  gemutet  werden,  wenn  nachgewiesen
wird,  daß  sie  auflässig  geworden  sind  —  II  Art.  6.  —•  Die  verliehenen
neuen  und  alten  Zechen  sind  in  Bücher  einzutragen  —  II  8,  9.  —  Der
Belehnung  hat  die  Vermessung  des  verliehenen  Feldes,  der  verliehenen
Fundgruben  oder  Massen  nachzufolgen.  Vorher  hat  der  Lehnträger
und  in  dessen  Abwesenheit  der  Vorsteher  der  Zeche  einen  leiblichen
Eid  zu  leisten,  daß  der  Gang,  darauf  er  vermessen  lassen  will,  sein  rechter
belehnter  Gang  sei  und  daß  er  seine  Fundgrube  oder  Masse  auf  demselben ­
  und  auf  keinem  anderen  Gange  laut  seiner  Belehnung  vermessen
nehmen  wolle  —  II,  27.  —
32.  Die  (dritte)  Bergordnung  für  Joachimstal  Kaiser  Ferdinands  I.
vom  Jahre  1548  stimmt  im  wesentlichen  mit  der  aus  dem  Jahre  1541  überein.
33.  Die  Niederösterreichische  Ferdinandeische  Bergordnung  vom
Jahre  1553  1  2 .
„I.  Die  landesfürstliche  Hoheit.
Anfänglich,  nachdem  uns  als  regierenden  Herrn  und  Landesfürsten ­
  alle  Bergwerke  und  Funde,  wo  sie  immer  in  unseren
Fürstenthümern  und  Ländern,  Herrschaften,  Gerichten,  Thälern
und  Gebirgen  gegenwärtig  bestehen  oder  künftig  gefunden,  aufgeschlagen ­
  und  gebaut  werden,  sammt  allen  und  jeden  andern
Hoheiten,  Oberkhaiten,  Wasserflüssen,  Hoch-  und  Schwarzwäldern,
Wegen,  Forsten  und  andern  dergleichen  anhängenden  Stücken
und  Zugehörungen,  ohne  welche  unsere  Bergwerke  mit  Vortheil
nicht  erhoben,  gebaut  und  in  Aufnahme  gebracht  werden  können,
ohne  alle  Ausnahme  als  unser  Kammergut  zustehen,  so  wollen
wir  uns  dieselben  gänzlich  und  sogestaltig  Vorbehalten,  daß  sich
Niemand  von  Bischöfen,  Prälaten,  Grafen,  Freiherrn,  von  der
Ritterschaft,  den  Adelichen  und  gemeinen  hohen  oder  niedern
Standes  unterstehe,  dieselben  aus  eigner  Gewalt  oder  ohne  unsere
Erlaubniss  und  Bewilligung  aufzuschlagen,  zu  bauen  und  zu  arbeiten,
noch  von  unsern  Beamten  und  Gewerken  den  Vierzigsten  oder

1  Über  Freischürfen  s.  Karsten,  Grundriß  der  deutschen  Bergrechtslehre,
Berlin  1828,  §  86  S.  87.
2  Ausgabe  von  Gritzner,  Wien  1842  (Braumüller  und  Seidel).
        <pb n="231" />
        228

andere  Frohne  und  Aufsätze,  wie  sie  immer  genannt  werden
mögen,  dieser  unserer  Bergordnung  zuwider,  zu  begehren  oder
zu  nehmen,  noch  in  den  Wäldern,  Wasserflüssen,  Wegen  und
Stegen  (zu  und  von  den  Bergwerken)  oder  auf  andere  Weise
Verhinderung,  Eingriff  und  Irrung  zu  thun,  wodurch  unsere
Bergwerke,  das  Kammergut  und  die  Mannschaft  geschmälert  und
in  Abfall  gebracht  werden  könnte.
VII.  Wir  behalten  uns  aber  vor:  alle  Salz-,  Eisen-,  Quecksilberund
  Alaun-Bergwerke;  diese  sollen  nur  durch  uns  selbst  oder
durch  denjenigen,  welchen  wir  dazu  insbesondere  ermächtigen
und  beauftragen,  verliehen  werden.“
34.  Die  Ungarische  Bergordnung  vom  16.  Februar  15  7  5 1 :
Art.  I  §  1:  „Anfänglich  nachdem  Uns  als  Regierendem  König
in  Hungarn  alle  Bergwerke  und  Funde,  wo  die  allenthalben  in
Unserem  Königreich  Hungarn  gelegen,  jetzo  im  Wesen  seyn,  oder
künftig  gefunden,  aufgeschlagen,  und  gebauet  werden,  samt  allen
und  jeden  anderen  Hoheiten,  Obrigkeiten,  Wasser-Flüssen,  Hochund
  Schwarz-Wäldern,  Wegfahrten  und  andern  dergleichen  anhängenden ­
  Zugehörungen  und  Stücken  ohn  alles  Mittel,
als  Unser  Cammer-Guth  zu  stehen,  so  wollen  wir  Uns  (Unseren
Erben  und  nachkommenden  Königen  in  Hungarn  vermöge  der
alten  Decrete  dieselben  hirmit)  gänzlichen  Vorbehalten,  also,  daß
sich  niemand  von  Bischöfen  unterstehe,  dieselben  (Berg-Werke)
  aus  eigner  Gewalt  ohne  sondere  frühere  Erlaubniss  aufzuschlagen, ­
  zu  bauen  und  zu  arbeiten,  noch  von  unseren  Amt-Leuten
  und  Waldbürgern 1  2  das  Urbar  oder  Fron  zu
begehren  und  zu  nehmen.“
Alle  Bergwerke  und  alle  Funde  gehörten  also  in  Ungarn  dem
Könige.  Daß  sie  den  Bergleuten  nicht  gehörten,  verstand  sich  so  sehr
von  selbst,  daß  dies  nicht  einmal  erwähnt  wird.  Die  Verordnung
richtet  sich  gegen  die  Stände.  Es  bedarf  auch  kaum  noch  der  Ausführung, ­
  daß  vom  Willen  des  Königs  unabhängige  Bergfreiheiten  und
Erstfinderrechte  in  Ungarn  nicht  bestanden  haben.  Mit  diesem  Willen
und  aus  diesem  Willen  bestanden  im  Interesse  des  Regalherrn  solche
Freiheiten  und  Rechte.
Art.  II  §  1;  „Ein  jeder  der  in  Unserm  Königreich  Hungarn
mieten  (muten)  begehren,  aufschlagen  und  bauen  will,  der  soll
1  Bei  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  173  ff.
2  So  hießen  in  Ungarn  die  Bergleute.
        <pb n="232" />
        1  Brassert,  Bergordnung  der  preußischen  Lande  S.  3  ff.

229

es  zuvor  von  Unserm  Berg-Meister  oder  Berg-Richter  .  .  .  .
derselben  Ende  empfahen  oder  ausbitten  “
Art.  II  §  5:  „Fünde  nun  einer  einen  Gang  mit  Erzt,  Spur  oder
Anzeigung  eines  Berg-Werks,  und  schürfet,  oder  öffnet  darauf,
und  will  es  emphahen  oder  ausbitten,  und  ein  anderer  käme  und
ihn  davon  dringen  und  mit  dem  Verfahren  füreilen  wolte,  der  soll
da  kein  Recht  haben,  sondern  der  Berg-Meister  oder  Bergrichter
soll  es  dem  leihen,  der  es  am  Ersten  gefunden  uud  geöffnet  hat,
doch  daß  derselbe  mit  dem  Lehen  zu  begehren  und
auszubitten  über  drey  Tage  nicht  verziehe,  sonst  mag  es  der  Berg-Meister,
  oder  Berg-Richter  wohl  einem  andern  leihen,  damit
die  Bergwerke  an  Tag  kommen  “
35.  Die  Nassau-Katzenelnbogensche  Bergordnung  vom  1.  Mai  15S9 1 :
Alle  Bergwerke,  die  entdeckten  und  noch  unentdeckten,  die  betriebenen ­
  und  die  feiernden  sind  die  Regalherrn,  der  sie  seine  (unsere)
nennt  und  über  dieselben  wie  über  die  seinigen  verfügt.  Bergbaufreiheit
besteht  aus  dem  Willen  des  Regalherrn.
„Wir  lassen  auch  jetzigen  und  künfftigen  Gewerken,  allenthalben
in  Unserer  Grafschaft  Nassau,  in  eines  jeden  Güthern  und  Grund,
in  Hauss  und  Hoff  (ausgescheiden  unter  Tisch,  Bett  und  Feuerstatt) ­
  einzuschlagen  und  zu  suchen  zu.“
Der  Regalherr  behält  sich  den  Zehnten  vor,  gibt  aber  den  Gewerken
Holzgerechtigkeit.  Er  setzt  (Art.  1)  Bergvoigte,  Bergmeister,  Geschworene,
Berg-,  Gegen-  und  Hüttenschreiber  ein,  die  seinen  und  der  Gewerken
Nutzen  fordern  sollen.  Die  Geschworenen  (Art.  4)  sollen  sehen,  daß
dem  Landesherrn,  den  Gewerken  und  den  gemeinen  Bergwerken  zu
Nutz  gebaut  werde.  Der  Bergmeister  soll  Macht  und  Gewalt  haben,
auf  alle  Metalle  zu  verleihen  und  Mietung  (Mutung)  des  Aufnehmens
soll  er  zu  keiner  Zeit  und  niemanden  weigern.  Art.  10.  Wer  ein
Lehen  aufnehmen  will,  soll  zum  Bergmeister  kommen  und  sprechen:
„Herr  Bergmeister  ich  begehre  meines  gnädigen  Herrn  als  des
Land-Herrn  dieses  Bergwerckes  Freiheit.“
Art.  12  lautet:
„Item  hat  einer  einen  neuen  Gang  Finden,  der  hiervor  nicht
verleimet  ist,  und  begehrt  denselben  von  dem  Bergmeister  zu  Lehen
zu  empfangen,  demselbigen  soll  der  Bergmeister  ....  6  Wehre
auf  dem  Gang  ....  zu  einer  Fundgruben  leyhen.“
        <pb n="233" />
        230

Wer  alte  Zechen  —  Art.  14  —  »Vor  Unser  Freyes“  muten  will,
braucht  nur  zu  beweisen,  daß  diese  ohne  des  Bergmeisters  Fristung
drei  anfahrende  Schichten  nicht  bauhaftig  gehalten  sind.  Die  gemuteten
Gänge  müssen  binnen  14  Tagen  entblößt  werden,  widrigenfalls  die
Mutung  erlischt.  Nach  der  Entblößung  hat  der  Bergmeister  die  Gänge
zu  besichtigen  und  sie  demnächst  zu  „leyhen  und  bestätigen“.  Art.  16.  .
36.  Die  Churtrierische  Bergordnung  vom  22.  Juli  1564 1  stimmtim
wesentlichen  mit  der  Nassau-Katzenelnbogischen,  der  Joachimstaler
usw.  Bergordnung  überein.  Alle  Bergwerke  und  Bergwerksmineralien
im  Churtrierischen  sind  Regal 1  2 ,  aber  nicht  auf  alle  Bergwerksmineralien
ist  die  Bergbaufreiheit  zulässig.  Denn  der  Bergbau  auf  Eisen  war  nicht
freigegeben;  diesen  behielt  sich  der  Kurfürst  vor 3  *  *  *  *  8 ,  sodaß  niemand
ohne  besondere  Erlaubnis  Eisenerze  suchen  oder  finden  durfte.  Erstfinderrechte, ­
  welche  das  Regal  des  Erzbischofs  beschränken,  gab  es
an  Eisen  nicht.  Außer  auf  Eisen  gestattete  der  Erzbischof  auf  alle
übrigen  regalen  Mineralien  zu  suchen,  indem  er  seine  Bergwerks-Begnadigung
  und  Freyheit  in  folgenden  Worten  erklärt:
„Und  dieweil  in  Krafft  der  Regalien  Bergkwerck  sollen  und
mögen  gesucht  werden  und  Bergkwerck  der  Regalien  eine
ist  ...  .  Auch  der  grösste  Nutz  dem  Geringsten  billig  weichen
sole,  Wollen  wir,  das  keiner  oder  niemand  auf  seinen  gütern
oder  gründen,  wie  die  namen  haben  mögen,  einichem  Bergkmann,
Bergkwerck  zu  suchen  wehren,  verhindern  und  indracht  thun
sollen,  Sonder  mögen  nach  ihren  gefallen  in  hauß,  hof  unnd  allen
gütern  Ertz  zu  suchen,  einschlagen,  und  ist  weiter  nichts  dann
under  dem  Tisch,  Beth  und  Feyerstat  gefreyet.“
Die  Verpflichtung  der  Grundherren,  sich  den  Bergbau  jedes  auf
ihren  Gütern  gefallen  zu  lassen,  wird  nicht  aus  dem  Rechte  der  Bergleute,
sondern  dem  Regale  des  Landesherrn  hergeleitet.  Damit  übrigens
recht  viel  gesucht  werde,  stellte  die  Bergordnung  den  glücklichen
Findern  besondere  Geldgeschenke  in  Aussicht.
1  Brassert,  Bergordnungen  S.  95  ff".
2  Hontheim,  Historia  Trevirensis  tom.  II  p.  169,  Urkunde  Kaiser  Karls  IV.:
„Praeterea  nos  jus  omnium  argentariarum  sive  aliarum  mineriarum  in
dominio  seu  districtu  ecclesiae  Trevirensis  ad  Episcopum  et  ipsius
successores  volumus  perpetue  pertinere  ita,  ut  hujusmodi  argentarias  et  minerias
  sibi  vindicare  valeant  et  suis  et  ecclesiae  Trevirensis  utilitatibus  applicare.“

Eine  Verleihung  Kaiser  Friedrichs  I.  für  Trier  aus  dem  Jahre  1158  (Hontheim
1  588)  ist  bereits  früher  erwähnt  (§§  10  unp  24).
8  Brassert  S.  in.
        <pb n="234" />
        231

II  2 1 .  „Es  sol  niemand!  macht,  noch  recht  haben,  einicherley
Bergkwerck  zu  verleihen,  in  unseren  Bergwercken,  so  allenthalben
um  Bernkastel  und  anderstwo  in  unserem  Ertzstifft  liegen,  weder
schurff,  noch  newfeng  (Neuen  Fund),  noch  alt  Zechen  oder  verlegene ­
  Gebew  .  .  .  allein  oder  verordnet  unser  Bergkmeister.  “
III  I ä .  „Wenn  einer  ein  frey  Schürften  rauth.  Es  sey  in
freyem  Feldt,  wo  es  wolle,  und  was  er  für  klufft  und  geng  emplöst,
oder  erschürft!,  der  ist  zu  demselbigen  der  erst  muther,  und  soll
vor  ihm  keiner  zugelassen  werden,  Erst  nach  ihm.“
Der  erste  Finder  ist  der  erste  Muter;  er  ist  nicht  durch  den  Fund
Eigentümer  geworden,  sondern  soll  nur  vor  anderen  befugt  sein,  das
Gefundene  zu  muten.
III  3.  „Wer  im  freyen  ungemessenen  Gebürg  am  ersten  new
klufft  und  Geng  verschrot,  oder  emplöst  ....  derselb  sol  vor
meniglich  als  der  erste  auffnemmer  zugelassen  werden.“
Der  Bergmeister  hat  Macht  und  Gewalt  —  III  4  —,  auf  alle  Metalle,
außer  auf  Eisen,  zu  verleihen  und  Mutung  anzunehmen,  soll  er  sich
zu  keiner  Zeit  weigern.  Es  sollen  auf  einmal  und  auf  einen  Mutzettel
nicht  über  eine  Fundgrube  und  die  beiden  nächsten  Maße  verliehen
werden.  Alle  Mutungen  müssen  binnen  14  Tagen  entblößt  und  hiernach ­
  durch  den  Bergmeister  am  Leihetage  bestätigt  werden.  III  6,  7.
Wer  alte  Zechen  —  III  9  —  als  landesherrliches  Freies  mutet,  hat
nachzuweisen,  daß  sie  acht  Tage  ohne  Erlaubnis  des  Bergmeisters  nicht
bauhaft  geblieben  sind.  Verliehene  Zechen  (Lehen)  werden  vom
Bergschreiber  eingetragen.  IX  1.
Art.  XXVI  I 3 .
„Nachdem  Uns  als  dem  Landtfürsten,  vermöge  unser  Regalien
von  allen  gewunnen  Ertz  und  Metallen  der  rechte  Zehende  zueigent
  und  gebühret,  soll  es  damit  gehalten  werden,  wie  solliches
bey  andern  Fürsten  und  Herrn  gebräuchlich  ....  ist.“
Das  Zehntrecht  folgt  nicht  aus  dem  Recht  des  Landesherrn,  Steuern
zu  erheben,  sondern  aus  seinem  Bergregal.
37.  Die  Hennebergische  Bergordnung  vom  18.  Dezember  1566 4 .
Art.  1:  „Damit  auch  Unsere  Bergwerken  geöffnet  werden  —
so  ordnen  wir,  daß  einem  jeden,  der  einen  neuen  unverschrotenen
1  Brassert  S.  106.  2  Brassert  S.  109.  3  Brassert  S.  195.
*  Brassert  S.  231  ff.  Die  Grafen  von  Henneberg  waren  seit  1216  vom  Kaiser
mit  dem  Bergregale  belieben.  Die  Urkunde  ist  oben  S.  157  mitgeteilt.
        <pb n="235" />
        232

Gang  erschürfft  und  am  Tage  ausricht  ....  Gulden  aus  Unsern
Zehenden  .  .  .  soll  gegeben  werden.
Und  welcher  also  einen  neuen  Gang  entblössen  und  ausrichten
wird,  der  sol  der  Erstfinder  seyn,  auch  des  ersten  Finders  Recht,
nemlichen  einen  Fundgruben  sammt  beyden  nechsten  massen,  soll
dem  ersten  Muter  verliehen  werden.“
Der  Bergmeister  —  Art.  2  —  hat  Macht  und  Gewalt,  auf  alle
Metalle  Bergwerke  zu  verleihen  und  Mutungen  anzunehmen,  soll  er  zu
keiner  Zeit  und  niemandem  weigern.  Alte  Zechen  können  —  Art.  6  —
für  „Unser  Freyes“  gemutet  werden,  wenn  man  durch  zwei  Geschworene
beweist,  daß  sie  ohne  Zulassung  des  Bergmeisters  während  dreier  anfahrenden ­
  Schichten  nicht  bauhaft  gehalten  sind.  Die  Fundgrube  hat
42,  jede  Masse  28  Lachter  Feldes.
38.  Homburgische  Bergordnung  vom  25.  Januar  157c) 1 .
Die  Grafen  von  Sayn,  Homburg  und  Wittgenstein  usw.  erklären,
daß  sie  jedem,  der  in  ihrer  Herrschaft  Homburg  zu  bauen  Lust  hat,
nach  bergläufiger  Weise  und  Bergrecht  zu  bauen  erlauben,  vergönnen
und  zulassen.
Art.  7.  „Einem  jglichen  Bergman  soll  hiermitt  zugelassen  sein,
auf  allen  gebiergen  und  anderen  uns  zuständigen  Gründen  unserer
Herrschafft  Homburg  auff  alle  Methall  ohne  der  Grundtherren
oder  besitzer  der  guittere  Verhinderung  ausserhalb  undter  dess
Grundherrn  feuer,  tisch  und  beth  zu  schurpffen  und  welcher  also
einen  neuwen  gangk  endtblössen  werde,  der  soll  der  erste  finder
sein,  auch  Anders  Recht,  nemblich  ein  fundtgruben  haben.  .  .“
Der  Grundherr  kann  vier  Kuxe  mitbauen.  Der  Bergvogt  kann
—  Art.  8  —  auf  alle  Metalle  Bergwerke  verleihen  und  muß  alle
Mutungen  annehmen.  Alte  Zechen,  die  erweislich  drei  anfahrende
Schichten  nicht  bauhaft  gehalten  sind,  können  von  jedem  gemutet
werden.  Daß  auch  der  erste  Finder  der  Mutung  und  Beleihung  bedarf,
folgt  u.  a.  aus  Art.  11;
„Item  hat  einner  einen  neuwen  gankh,  welcher  Isensteinnführer
(Eisenstein  führt),  entblöst,  der  hie  bevor  nitt  verlehndt  (verliehen)
ist  und  begerdt  denselben  by  dem  Bergvogt  zu  muten,  denselben
soll  der  Bergvogt  damitt  allsbaldt  belehnen,  und  soll  derselbige  finder
auf  den  endtblösten  ganckh  eine  fundtgrube  in  ewige  dieffte  (in  die
ewige  Teuffe)  vierundachtzig  und  in  hangendes  ein  und  zwanzig
lachtern  und  in  liegendts  noch  souill  lachtern  haben  und  behalten.“

1  Brassert  S.  299  ff.
        <pb n="236" />
        233

39-  Die  (Chursächsische)  Bergordnung  des  Kurfürsten  von  Sachsen
vom  12.  Juni  1589 1  bestimmt,  daß,  damit  des  Kurfürsten  Bergwerke ­
  geöffnet  werden,  jeder  glückliche  Finder  eine  Geldbelohnung
erhalten  solle.  Der  Bergmeister  —  Art.  6  —  soll  Macht  und  Gewalt
haben,  auf  alle  Metalle  Bergwerk  zu  verleihen  und  Mutungen  des  Aufnehraens
  soll  er  zu  keiner  Zeit  und  niemanden  weigern.  Nach  der
Mutung  muß  der  gemutete  Gang  binnen  14  Tagen  entblößt  werden,
widrigenfalls  sie  hinfällig  wird.  Alte  Zechen,  die  erweislich  drei
anfahrende  Schichten  unbauhaft  geblieben  sind,  können  —  Art  23  —
von  jedem  für  landesherrliches  Freies  gemutet  werden.  Der  Grundherr
kann  vier  Kuxe  mitbauen  oder  einen  Freikux  beanspruchen.
40.  Die  churkölnische  Bergordnung  vom  4.  Januar  1669 1  2 .
Teil  III  Art.  1;  „.  .  .  Wir  lassen  zu,  dass  in  Unserem  Ertzstifte,
Fürstenthumb  und  Landen  einem  jedwederen  Bergmann  vergünstiget
seyn  solle,  nach  Gängen,  Klüfften  und  Geschicken  auf  alle  Metal,
ohne  Eintrag  der  Grund-Herrn  und  Besitzeren  der  Güter  zu  schurffen;
welcher  alsdan  einen  newen  Gang  entblösen  und  ausrichten  wird,  der
solle  für  den  ersten  Finder  gehalten  seyn,  auch  damit  dess  ersten
Finders  Recht,  als  nemblich  eine  Fundgrub  und  nechste  beyde
Maassen,  ....  erlangt  haben,  die  folgende  nechste  Maassen  aber
mögen  dem  ersten  darauf!  sich  angebenden  Muteren  verliehen
werden.  “
Teil  III  Art.  2.  Der  Oberbergmeister  hat  Macht  und  Gewalt,
auf  alle  Metalle  Bergwerke  zu  verleihen  und  darf  die  Annahme  von
Mutungen  nicht  weigern.  Teil  III  Art.  6.  Auch  die  Fundgrube  wird
verliehen.  Zechen  —  III  9  —  die  ein  Quartal  ohne  besondere  Verhinderung ­
  und  erhebliche  Ursachen  nicht  bauhaft  gehalten  sind,  werden
auflässig  und  können  von  neuem  gemutet  werden.
41.  Die  Eisleben-Mansfeldsche  Bergordnung  vom  28.  Oktober
1673  3 .  Die  Grafen  von  Mansfeld  leiten  ihr  Bergregal  aus  alten  kaiserlichen
Verleihungen  her 4 .  Der  Bergbau  war  aber  innerhalb  der  in  den

1  Brassert  S.  339  ff.  Diese  hatte  nahezu  gemeinrechtliche  Geltung.  Das
kursächsische  Bergrecht  galt  in  subsidium,  nach  Ansicht  des  Ober-Tribunals  selbst
in  Preußen  vor  dem  Allgemeinen  Landrecht  neben  den  sog.  revidierten  Bergordnungen ­
  Friedrichs  des  Großen,  unten  §  235.
2  Brassert  S.  517  ff.  •
3  Brassert  S.  701  ff.
4  Im  Jahre  1215  haben  Friedrich  II.  und  im  Jahre  1364  Karl  IV.  solche
Verleihungen  ausgestellt.  Brassert  S.  704.  Mück,  Geschichte  des  Mansfelder
Bergregals,  2  Bde.,  Eisleben  1910,  I  261:  „Das  Mansfelder  Bergregal  ist  ein  den
        <pb n="237" />
        234

Verleihungen  bezeichneten  Grenzen  nicht  freigegeben,  vielmehr  waren
einzelne  Gewerkschaften  mit  dem  Bergbaurechte  in  bestimmten  Revieren
belieben.  Erst  1671  wurde  der  Bergbau  allgemein  freigegeben 1 .
Art.  XVIII:  Jedermänniglich  soll  hinführo  nachgelassen  seyn,  an
allen  Orten  der  Graffschaft  und  ferner  so  weit  sich  die  Berg-Gräntze
erstrecket,  auff  alle  Metall  nach  Flötzen,  auch  Gängen  und
Kläfften,  wann  sich  dergleichen  finden  sollen,  ohne  der  Grund-Herren
  und  Besitzer  der  Güther,  sie  seyn  gleich  geistlich  oder
weltlich,  hoch  oder  niedrig,  Einhalt,  in  Äckern,  Wiesen,  Gärthen
oder  Gehöltzen,  wie  von  Alters  hero  üblichen  gewesen,  einzuschlagen ­
  und  Schächte  zu  sincken  Wer  auch  einen
neuen  Gang  oder  mit  dem  Schacht  Schiefer  entblößen  wird,  der
soll  der  erte  Finder  seyn,  und  des  ersten  Finders  Recht,  nemlich
ein  gantz  Lehen  vor  denen,  die  bereits  die  umbliegenden  vor  ihm
auffgenommen  hätten,  behalten.
Uber  die  Mutung,  Entblößung  der  Gänge,  Verleihung,  die  verlassenen ­
  Gruben  gilt  das  nämliche,  wie  in  den  übrigen  vorbesprochenen
Bergordnungen.

Grafen  zu  Mansfeld  von  Kaiser  und  Reich  zu  Lehen  gereichtes  nutzbares  Hoheitsrecht, ­
  welches  die  Gesamtheit  aller  öffentlichen  und  privaten  Rechte  an  dem  verliehenen ­
  Bergbau  umfaßt.“  S.  267:  „Die  Bergbaufreiheit  gewährt  dem  Bergbaulustigen ­
  keine  selbständigen,  auf  gewohnheitsrechtlicher  Grundlage  ruhenden  Ansprüche ­
  gegen  den  Regalherrn  oder  den  Grundeigentümer,  sondern  sekundäre,
aus  dem  Regal  und  der  Freierklärung  abgeleitete  Rechte,  sie  besteht  nur  kraft
des  Regals  und  Inhalts  der  Freierklärung',  sie  reicht  nicht  weiter  als  diese  und
kann  mit  ihr  durch  den  Regalherrn  jederzeit  eingeschränkt  und  aufgehoben  werden.“ ­
  S.  264:  „Die  Arndtsche  Theorie  wird  durch  die  Geschichte  des  Mansfelder
Bergregals  bestätigt.“  S.  274:  „Als  Preis  für  die  Überlassung  des  Berg-  und
Hütteneigentums  hatten  die  Gewerken  Abgaben  an  den  Regalherrn  zu  entrichten,
die  rein  privatrechtliche,  vertragsmäßige,  nicht,  wie  Zycha  S.  11  annimmt,  öffentliche ­
  von  dem  Charakter  einer  Steuer  waren.  Die  auf  dem  Zychaschen  Standpunkte, ­
  daß  das  Recht  der  Erhebung  von  Bergwerksabgaben  aus  der  allgemeinen
Steuerhoheit  des  Staates  fließe,  beruhende,  von  einigen  Bergjuristen  des  18.  Jahrhunderts ­
  vertretene  Lehre  von  einem  besonderen,  unabhängig  vom  Bergregal
bestehenden  Zehntregal  des  Landesherrn  ist  in  zwei  Erkenntnissen  der  Juristenfakultäten ­
  Halle  und  Frankfurt  a.  O.  von  1744  (Beilage  30)  als  rechtsirrtümlich
zurückgewiesen.  Die  Bestimmung  der  Höhe,  Art  und  Anzahl  der  Bergwerksabgaben ­
  unterlag  ganz  dem  freien,  nur  durch  wirtschaftliche  Erwägungen  gebundenen ­
  Ermessen  des  Regalherrn.  In  den  älteren  Zeiten  des  deutschen  Bergbaues
waren  sie  außerordentlich  hoch,  noch  im  16.  Jahrhundert  kamen  sie  vielfach  dem
Reinverdienst  der  Gewerken  gleich.“
1  Brassert  S.  708.  .  ,
        <pb n="238" />
        1  Brassert  S.  817  ff.

—  235  —
42.  Die  revidierte  (clev-märkische)  Bergordnung  König  Friedrichs  II.
von  Preußen  für  das  Herzogtum  Cleve,  Fürstentum  Meurs  und  für  die
Grafschaft  Mark  vom  29.  April  1766  *;
Kap.  I  §  1:  „Einem  jedweden  Liebhaber  und  Bergmann  soll
hiermit  nachgelassen  seyn,  in  gedachten  Unseren  Landen  auf
Feldern,  Wiesen,  in  Gärten,  Gehölzen  und  an  anderen  Orten  und
auf  allerley  Mineralien,  Metallen  oder  Fossilien  nach  Gängen,
Flötzen,  Bänken,  Klüften  und  Geschicken  zu  schürffen,  ohne  dass
deswegen  von  dem  Grund-Herrn  und  Besitzer  der  Güter  Einhalt
oder  Hinderung  geschehen  möge;  jedoch  dass  der  Schürffer  sich
deswegen  vorhero  bey  Unserem  Berg-Amte  gehörig  gemeldet
und  von  demselbigen  Concession  erhalten  habe.“
Schürffscheine  sollen  indeß  nicht  über  1  Jahr  und  6  Wochen  gelten.
Kap.  I  §  4:  „Welcher  Schürffer  nur  nach  obbestimmten  Sätzen
einen  dergleichen  Gang,  Flötz  usw.  entblössen  und  ausrichten
oder  finden  wird,  derselbe  soll  der  erste  Finder  seyn,  auch  des
ersten  Finders  Recht,  nehmlich  eine  Fundgrnbe  ä  42  Lachter
lang  haben,  die  Massen  aber  über  und  unter  derselben  sollen
dem  ersten  Muter  verliehen  werden.“
Salzadern  aber  und  Salzquellen  —  Kap.  I  §  5  —  will  der  Landesherr ­
  für  sich  behalten,  auf  diese  findet  die  Bergordnung  nicht  Anwendung, ­
  noch  gibt  es  rücksichtlich  ihrer  Erstfinderrechte;  dem  Finder
sollen  nur  seine  Kosten  und  Mühen  ersetzt  werden.  Daß  auch  an  den
freigegebenen  Mineralien  der  Erstfinder  keine  eigenen  Rechte  hat,  folgt
aus  den  nachfolgenden  beiden  Bestimmungen:
Kap.  II  §  1:  „Sobald  ein  Gang,  Flötz  oder  Bank,  sie  führen
Metall,  Mineralien  oder  Stein-Kohlen,  erschürfet  ist,  so  soll  der
Finder  seine  Fund-Grube  nach  Bergmännischer  Art  muten.  Die
übrigen  Maassen  .....  kann  sowohl  der  erste  Finder,  als  ein
anderer  Liebhaber,  wer  solche  zuerst  begehrt,  muten.
Kap.  II  §  2.  „Der  Mutzettel  des  Erstfinders  hat  zu  lauten:
Ich  muthe  und  begehre  Sr.  K.  Majestät  von  Preußen
.  .  .  Bergfreyes
1  Fundgrube  und  Maassen
als  •  1  Fundgrube  und  Stollen  usw.
1  Fundgrube  und  Wasser-Fälle
benebst  der  Vierung
        <pb n="239" />
        236

auf  einem  erschürften  Kupfer  ....  Gange,  .  .  .  .
mit  der  Bitte,  diesen  Mutschein  zu  registriren  und  künftig  mir
zu  belehnen  und  zu  messen  usw.
Mutungen  sind  nach  Kap.  II  §§  3,  4  vom  Bergmeister  anzunehmen
und  in  das  Mut-,  Verleih-  und  Bestätigungsbuch  einzutragen.  Jeder
Aufnehmer  —  Kap.  III  §  1  —  alter  oder  neuer  Zechen  soll  sofort
nach  geschehener  Mutung  und  darauf  erfolgter  Approbation  zur  Belehnung ­
  seinen  gemuteten  Gang,  Flötz  usw.  entblößen.  Nach  der  Entblößung ­
  erteilt  das  Bergamt  die  Verleihung  und  Bestätigung.  Die
verliehenen  Felder  sind  im  beständigen  Fortbau  zu  erhalten.  Geschieht
dies  nicht,  so  werden  sie  nach  Ablauf  einer  gewissen  Zeit  und  unter
Beachtung  bestimmter  Formen  (Freifahren)  frei  erklärt,  worauf  sie  von
jedem  gemutet  werden  können.  —  Kap.  VII  §  1.
43.  Die  revidierte  (schlesische)  Bergordnung  für  das  souveraine
Herzogtum  Schlesien  und  die  Grafschaft  Glatz  vom  5.  Juni  1769  *.
Kap.  I  §  1.  „Alle  Mineralien  und  Fossilien,  die  ....  zu  dem
Bergwerks-Regal  gerechnet  und  dahin  gezogen  werden,  sollen
Uns  fernerhin  dergestalt  verbleiben  (d.  h.  also  nicht  dem  Erstfinder ­
  zustehen!),  daß  Wir  selbige  nach  Unserem  Gutbefinden
Selbst  bauen  oder  baulustige  Gewerke  damit  belehnen  können,
jedoch  reserviren  Wir  Uns  alles  Steinsalz  und  Salzquellen  vor
beständig  zu  Unserer  allerhöchsten  eigenen  Nutzung.  Es  gehören
also  zu  Unserm  Bergwerks-Regal  alle  Metalle  und  Halb-Metalle,
das  Eisen  allein  ausgenommen,  ferner  Arsenik,  Kobalt,  Nickel,
Vitriol,  Alaun,  Salpeter,  Steinsalz,  Salzquellen,  Steinkohlen,  Schwefel, ­
  Serpentin,  Flussspath,  Wasserbley,  Berg-Kristal,  Chrysopas,
alle  ganze  und  halbedle  und  übrige  pretiöse  Steine.“
I  §  2.  „Es  verbleiben  aber  denen  Dominiis  alle  Eisen-Erze 1  2
.  .  die  Kalk,  Marmor,  Alabaster  ....  Steinbrüche.“
Von  diesen  Mineralien,  §  2,  brauchten  die  Grundherren  auch  keinen
Zehnt  zu  entrichten.  Es  bestanden  rücksichtlich  ihrer  weder  Bergbaufreiheit ­
  noch  Erstfinderrechte.  Im  übrigen  gelten  in  Ansehung  des
Schürfens,  Mutens,  Verleihens  und  der  Bauhafthaltung  die  nämlichen

1  Brassert  S.  937  ff.
2  Dies  hängt  damit  zusammen,  daß  Schlesien  früher  mit  Böhmen  verbunden
war,  dessen  Stände  sich  unter  den  übrigen  unedlen  Metallen  auch  die  Eisenerze
allmählich  angemaßt  haben.  Die  Nichtregalität  des  Eisens  in  Schlesien  wurde
insbesondere  aus  den  Böhmischen  Bergwerksvertrügen  vom  1.  April  1534  und
18.  September  1575  hergeleitet.  Brassert  S.  947.
        <pb n="240" />
        1  Brassert  S.  1073  ff.

2  37

Vorschriften  wie  in  der  Kleve-Märkischen  Bergordnuug,  mit  der  Maßgabe, ­
  daß  der  Grundherr  das  Vorrecht  zum  Muten  selbst  vor  dem  Erstfinder ­
  hat.  Dieses  Vorrecht  wurde  durch  Deklaration  vom  I.  Februar  1790
(Brassert  S.  948)  in  ein  Mitbaurecht  zur  Hälfte  umgewandelt.  Kap.  I  §  3.
44.  Die  revidierte  (Magdeburg-Halberstädtische)  Bergordnung  für
das  Herzogtum  Magdeburg,  Fürstentum  Halberstadt,  die  Grafschaften
Mansfeld,  Hohenstein  und  Reinstein  etc.  vom  7.  Dezember  1772  '.
Bis  zu  dieser  Bergordnung  war  der  Bergbau  in  jenen  Ländern  nicht
jedem  freigegeben.  Mittels  Privilegiums  vom  12.  Dezember  1691  hatte
Kurfürst  Friedrich  III.  von  Brandenburg  einer  durch  den  Freiherrn  v.
Knyphausen  gebildeten  Gewerkschaft  die  Berechtigung  zum  Bergbau
auf  alle  Erze  und  Steinkohlen  im  Herzogtum  Magdeburg  und  der  inkorporierten ­
  Herrschaft  Mansfeld  Magdeburgischer  Hoheit  dergestalt
verliehen,  daß  die  Gewerkschaft  befugt  sein  sollte,  nicht  allein  selbst
die  Bergwerke  zu  betreiben,  sondern  auch  zu  dem  Betriebe  andere
Liebhaber  zuzulassen  und  neue  Gewerkschaften  zu  errichten.  Die
Bergordnung  vom  Jahre  1772  stimmt  nahezu  wörtlich  mit  der  revidierten
schlesischen  überein.
Kap.  I  §  1:  „Alle  Mineralien,  die  ....  zu  dem  Bergwerks-Regali
  gerechnet  und  dahin  gezogen  werden,  sollen  Uns  fernerhin ­
  dergestalt  verbleiben,  daß  Wir  selbige  nach  Unserm  Gutbefinden
selbst  bauen,  oder  baulustige  Gewerke  damit  belehnen  können,
jedoch  reserviren  wir  Uns  alles  Stein-Salz  und  Salz-Quellen  vor
beständig  zu  Unserer  Allerhöchsten  eigenen  Nutzung.  Es  gehören
also  zu  Unserm  Bergwerks-Regali  alle  Metalle  und  Halb-Metalle,
(auch  Eisen).“
Nach  Kap.  I  §  3  hat  der  Grundherr  das  Mitbaurecht  auf  die  Hälfte.
Kap.  III  §  1:  „Sobald  ein  Gang,  Flötz  oder  Bank,  sie  führen
Metall,  Mineralien  oder  Steinkohlen  mit  sich,  erschürfet  ist,  so
soll  der  Finder  seine  Fund-Grube  nach  bergmännischer  Art  muten.
Die  übrigen  Maassen  ....  aber  kann  sowohl  der  erste  Finder,
als  ein  anderer  Liebhaber,  wer  solche  zuerst  begehret,  muten
und  in  Lehen  nehmen.“
10.  Das  Allgemeine  Preußische  Landrecht  Teil  II  Tit.  14.
§  21:  „Die  Land-  und  Heerstraßen,  die  von  Natur  schiffbaren
Ströme,  das  Ufer  des  Meeres  und  die  Häfen  sind  ein  gemeines
Eigentum  des  Staates.“
        <pb n="241" />
        238

§  22:  „Eben  dahin  wird  auch  das  ausschliessende  Recht,  gewisse
Arten  der  herrenlosen  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen,  gerechnet
Tit.  16  —  d.  s.  die  Bergwerksmineralien.“
Der  Staat  also  hat  das  ausschliessende  Recht,  die  in  seinem  Eigentume
  stehenden  herrenlosen,  d.  h.  hier  keiner  Privatperson  gehörenden
Bergwerksmineralien  in  Besitz  zu  nehmen.  Dies  beweist,  daß  außerhalb ­
  seines  Willens  stehende  Rechte  auf  die  Bergwerksmineralien  nicht
bestehen  können.  Die  hier  angeführten  Gesetzesvorschriften  widersprechen ­
  daher  der  Ansicht,  wonach  die  Bergwerksmineralien  nach
dem  Preußischen  Landrechte  in  dem  Sinne  herrenlose  Sachen  seien,
daß  sie  von  jedem  ohne  weiteres  durch  die  Okkupation  und  die
Mutung  erworben  werden.
Teil  II  Titel  16,  4.  Abschnitt.  Vom  Bergwerksregal.
§  69;  „Alle  Fossilien,  woraus  Metalle  und  Halbmetalle  gewonnen
werden  können,  gehören,  in  Ermangelung  besonderer  Provinzialgesetze, ­
  ausschließend  zu  dem  Bergwerksregal.“
§  70;  „Desgleichen  alle  Edelsteine  usw.“
§  71:  „Ferner  alle  Salzarten  mit  den  Salzquellen  usw.,  sowie
auch  Inflammabilien,  als  Schwefel,  Reißblei,  Erdpech,  Stein-  und
Braunkohlen.  “
§  75:  „Fossilien,  die  keine  Regalien  sind,  können  diejenigen,
welchen  solche.  .  .  gehören,  ohne  besondere  Erlaubnis  aufsuchen.“
§  79'  »Wer  ein  Stockwerk,  Gang  oder  Flötz  von  solchen  Fossilien, ­
  welche  nach  §§  69,  70  und  71  zum  Bergwerksregal  gehören,
bauen  will,  muß  damit  gehörig  beliehen  sein.“
§  82:  „Jeder  Beliehene  muß  sein  Bergwerkseigentum  den  Grundsätzen ­
  der  Bergwerkspolizei  gemäß  benutzen  und  kann  sich  dabei
der  Aufsicht  und  Direktion  des  Bergamts  nicht  entziehen.“
§  95:  „Auf  alles  von  den  beliehenen  Bergwerkseigentümern
gewonnene  Gold  und  Silber  hat  der  Staat  ....  den  Vorkauf.“
§  98:  „Von  allen  zum  Bergwerksregal  gehörenden“  (nicht  also
von  anderen)  „Metallen  und  Mineralien,  welche  die  Beliehenen
gewinnen,  gebührt  dem  Staate  der  Zehent.“
§  106:  „Das  Bergwerksregal  auf  einem  gewissen  Distrikt,  oder
auf  ein  gewisses  Objekt  kann  gleich  anderen  niederen  Regalien
von  Privatpersonen  und  Kommunen  erworben  und  besessen  werden.  “
§  141:  „Niemand  hat  das  Recht  auf  die  nach  §§  69,  70  und  71
zum  Bergwerksregal  gehörenden  Fossilien  zu  schürfen,  ohne  von
dem  Bergamte  einen  Erlaubnisschein  dazu  erhalten  zu  haben.“
        <pb n="242" />
        239

§  142:  „Der  Grundeigentümer  kann  demjenigen,  welcher  einen
Schürfschein  erhalten  hat,  das  Schürfen  nicht  wehren  noch  hindern,
es  sey  denn,  daß  er  selbst  mit  einem  älteren  Schürfscheine  versehen ­
  worden.  “
§  154:  „Wer  auf  erhaltenen  Schürfschein  ein  Stockwerk,  Erzlager, ­
  Gang  oder  Flötz  zuerst  erschürft  hat,  ist  befugt  zu  verlangen,
daß  ihm  der  Bau  auf  das  entdeckte  Werk  innerhalb  eines  gewissen ­
  Distrikts,  vorzüglich  vor  allen  anderen,  verliehen  werde.“
Was  man  zu  verlangen  befugt  ist,  hat  man  noch  nicht.  Es  ist
daher  anzunehmen,  daß  nicht  schon  durch  den  Fund  und  die  Mutung,
sondern  erst  durch  die  Verleihung  das  Bergbaurecht  erworben  wird  *,
§  I 5S :  »Von  diesem  (in  §  154  erteilten)  Rechte  aber  muß  er,
bei  Verlust  desselben,  innerhalb  4  Wochen  von  Zeit  der  wirklichen ­
  Entdeckung  Gebrauch  machen  und  die  schriftliche  Mutung
bei  dem  Bergamte  gehörig  niederlegen.“
§  158:  „Macht  der  Finder,  nach  §  154  ff.  von  seinem  Rechte
keinen  Gebrauch,  so  tritt  derjenige,  der  am  ersten  den  Gang
oder  Flötz  mutet,  an  dessen  Stelle.“
§  160:  „Bei  auflässigen  Zechen  wird  derjenige,  welcher  sie  frei
gemacht  hat,  als  Finder  betrachtet.  “
§  161:  „Außerdem  geht  der  ältere  Muter  dem  jüngeren  vor
und  wird  das  Alter  nach  dem  Praesentato  des  Bergamts  beurteilt.“
§§  162,  163,  164:  „Der  Finder  sowohl  als  der  Muter  müssen
binnen  4  Wochen  nach  erfolgter  Appropation  der  Mutung  beginnen, ­
  den  gemuteten  Gang,  Flötz  oder  die  Bank  zu  entblößen
und  diese  Arbeit  beständig  fortsetzen,  widrigenfalls  das  Werk
ins  Freie  fällt.“
§  169:  „Wenn  hiernächst  das  Bergamt  festgesetzt  hat,  daß  es
ein  Gang,  Stockwerk,  Lager  oder  Flötz,  auch  bauwürdig  und  im
Freien  gelegen  sei,  so  muß  der  Finder  oder  Muter  binnen
4  Wochen,  bei  Verlust  des  Rechts,  die  Beleihung  nachsuchen.“
Der  Finder  muß  also,  nachdem  er  gemutet,  die  Mutung  auch
approbiert  und  das  gemutete  Werk  als  bauwürdig  nachgewiesen  ist,
noch  besonders  um  Beleihung  nachsuchen.  Dies  dürfte  wiederum
beweisen,  daß  er  nicht  schon  durch  Fund  und  Mutung  das  Bergbaurecht ­
  erworben  hat.

1  S.  auch  weiter  unten.
        <pb n="243" />
        240

§  188:  „Jede  Bergwerksverleihung  geschieht  unter  der  Bedingung, ­
  das  überkommene  Bergwerkseigentum,  bei  dessen  Verlust
zu  dem  beabsichtigten  Endzwecke  zu  benutzen.“
Das  Bergwerkseigentum  ist  hiernach  überkommen,  d.  h.  vom  Staate
überkommen.  Es  liegt  ein  derivativer,  kein  originärer  Erwerb  vor.
§105:  „Hat  ein  Beliehener  die  Recessgelder  der  einmal  geschehenen ­
  Erinnerung  ungeachtet  durch  4  Quartale  nicht
gezahlt,  so  fällt  sein  Bergwerkseigentum  an  den  Staat  zurück,
und  kann  wieder  an  einen  andern  verliehen  werden.“
§  189;  „Berggebäude  müssen  .  .  .  ununterbrochen  fortgebaut
....  werden.“
§  190:  „Außerdem  fallen  die  Berggebäude  in  das  Landesherrliche
Freie.“
§  198:  „Zum  Verluste  des  Eigentums  wegen  unterlassener  Belegung ­
  wird  erfordert,  daß  das  Bergamt  die  Zeche  in  einer  Woche
dreimal  oder  bei  Eigenlöhnern  eine  ganze  Woche  hindurch  nicht
gehörig  belegt  finde,  über  diese  Freifahrung  Registraturen  aufnehme,
und  in  dem  Bergbuche  anmerke,  daß  die  Zeche  in  das  Freie  gefallen ­
  sei.“
§  200:  „Ein  neuer  Muter  kann  das  Bergamt  um  diese  Freifahrung ­
  bitten.“
Die  Bergbaufreiheit,  das  Erstfinderrecht,  der  bergrechtliche  Fund
und  die  bergrechtliche  Mutung  im  Verhältnisse  zum  Bergregale.
§  28.  Betrachtet  man  die  im  vorigen  Paragraphen  besprochenen
Bergfreiheiten  und  Bergordnungen,  so  zeigt  sich  zunächst,  daß  die
Bergbaufreiheit  als  das  jedem  zustehende  Recht,  unter  jedes  Boden
nach  Bergwerksmineralien  zu  suchen,  nur  da  vorkommt,  wo  auch  das
Bergregal  besteht.  Das  gleiche  gilt  für  das  Erstfinderrecht.  In  Böhmen
waren  seit  dem  16.  Jahrhundert  die  unedlen  Metalle  kein  landesherrliches
Regal.  Es  gab  daher  auch  keine  landesgesetzliche  Bergbaufreiheit  in
Böhmen  auf  diese  Metalle  und  noch  weniger  bestanden  rücksichtlich
derselben  landesgesetzliche  Erstfinderrechte.  Diese  kamen  nur  dann
vor,  wenn  diese  der  Standesherr  erteilte.  Das  gleiche  läßt  sich  für
das  Eisen  in  Schlesien  sagen.  Dieses  gehörte  dort  nicht  zum  Regal
und  deshalb  bestanden  daran  weder  Bergbaufreiheit  noch  Erstfinderrecht.
—  Für  England  ist  oben  in  den  §§19  und  20  gezeigt  worden,  daß  die
Zurückdrängung  der  Bergbaufreiheit  mit  der  des  Bergregals  gleichen
Schritt  hielt  und  daß  erstere  nur  noch  bei  den  regalen  Mineralien  (Gold
und  Silber)  besteht.
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        In  den  Reichsgesetzen  (z.  B.  der  goldenen  Bulle)  wie  in  den
kaiserlichen  Verleihungen  ist  niemals  von  der  Regalität  der  Kohlen  die
Rede.  Dieses  Mineral  gehört  daher  nach  gemeinem  deutschen  Bergrecht 1
nicht  zu  den  regalen  Mineralien,  es  gab  daran,  wo  nicht  partikularrechtliche
Ausnahmen  vorliegen,  weder  Bergbaufreiheit  noch  Erstfinderrechte.
Diese  kamen  nur  da  vor,  wo  partikularrechtlich,  wie  z.  B.  durch  Kap.  II
§  I  der  revidierten  Cleve-Märkischen 1  2 ,  Kap.  I  §  I  der  revidierten
Schlesischen  3 ,  Kap.  I  §  I  der  Magdeburg-Halberstädtischen 4  *  Bergordnung
und  in  §  71  Teil  II  Titel  16  des  Allgemeinen  Preußischen  Landrechts
die  Kohlen  zum  Regal  gezogen  wurden.
Aber  nicht  überall,  wo  das  Bergregal  bestand,  kamen  Bergbaufreiheit
und  Erstfinderrechte  vor 6 .  Einzelne  dem  Regale  unterworfene  Mineralien
haben  nämlich  die  Regalherren  sich  ausdrücklich  Vorbehalten,  so  durch
die  revidierte  Cleve-Märkische  Bergordnung  das  Salz  und  die  Salzquellen.
Rücksichtlich  solcher  Mineralien  gab  es  weder  Bergbaufreiheit  noch
Erstfinderrechte 6 .  Auch  in  Fällen,  wo  die  Regalherren  die  Bergwerksmineralien
  sich  nicht  vorbehielten,  war  nicht  immer  die  allgemeine
Bergbaufreiheit  vorhanden.  Vielmehr  ergibt  sich  aus  zahlreichen  Bergfreiheiten ­
  und  Bergordnungen,  daß  die  Regalherren  nicht  selten  nur
gewissen  Personen 7  und  nur  in  bestimmten  Teilen  ihres  Gebietes  das
1  Christoph  Herttwig,  Neues  und  vollkommenes  Bergbuch,  Dresden  und
Leipzig  1710,  Artikel  Kohle  S.  241  ff:
„Dieweil  blosser  Steinkohl,  nach  Ausweisung  Sebastian  Span’s  in  denen
hiesigen  Landen  (Sachsen)  recipirte  Berg-Urthel  ....  vor  kein  Metall
noch  Minerale,  oder  solche  Berg-Arth,  damit  man  in  specie  zu  beleihen,
zu  achten.“
2  Brassert,  Bergordnungen  S.  824.
s  Brassert  S.  943.
*  Brassert  S.  1076.
ä  Hake,  Kommentar  §  72  ff.  S.  55  ff.
6  Hake  §  74  S.  58.
7  Hake  §  85  S.  65.  Karsten,  Grundriß  der  deutschen  Bergrechtlehre  usw.,
Berlin  1828,  §§  22,  25  ff.  S.  21  ff.,  auch  oben  S.  213f.;  s.  auch  Erkenntnis  des  Reichsgerichts ­
  vom  4.  Mai  1897  in  Daubenspeck,  Sammlung  bergrechtlicher  Entscheidungen ­
  des  Reichsgerichts  II  4  und  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  38  S.  359:
„Das  Bergregal,  wie  es  im  gemeinen  Recht  anerkannt  ist,  besteht  in  dem  ausschließlichen ­
  Rechte,  bestimmte  Mineralien,  die  gesetzlich  dem  Verfügungsrecht
des  Grundeigentümers  entzogen  sind,  zu  gewinnen  und  darüber  zu  verfügen.  Die
Ausübung  des  Rechts  geschieht  in  der  Weise,  daß  sich  der  Landesherr  die  Genehmigung ­
  zum  Besten  des  Fiskus  ganz  oder  teilweise  vorbehält  (Feldesreservation),
oder  daß  er,  ohne  sich  an  bestimmte  Formen  zu  binden,  die  Ausübung  einer  bestimmten ­
  Person  überträgt  (Spezialverleihung,  Distriktsverleihung),  oder  daß  er
nach  Erfüllung  gewisser  Vorbedingungen  jedermann  die  Gewinnung  gestattet
Arndt,  Bergregal.
        <pb n="245" />
        242

Suchen  der  regalen  Mineralien  freigegeben  haben.  Somit  der  Bergbau
nicht  freigegeben  war,  gab  es  natürlich  auch  keine  Erstfinderrechte.  Es
kam  nicht  selten  vor,  daß  die  Regalherren  zwar  im  allgemeinen  den
Bergbau  freigaben,  daß  sie  aber  in  gewissen  Distrikten  sich  ihn
ausschließlich  vorbehielten 1 .  Selbst  nachdem  sie  den  Bergbau  freigegeben
hatten,  konnten  durch  die  bloße  Erklärung  ihrer  Bergverwaltungsbehörden
gewisse  Felder  ihnen  zum  eigenen  Betriebe  reserviert  und  die  Mutung
durch  andere  Bergbaulustige,  der  Freierklärung  ungeachtet,  ausgeschlossen
werden.  Dies  war  allgemeiner,  durch  die  Theorie  und  Rechtsprechung
sanktionierter  Brauch *  1  2 .
Es  ist  streitig,  ob  die  Feldesreservation  noch  erfolgen  kann,  wenn
auf  Grund  der  geschehenen  Freierklärung  ein  bergrechtlicher  Fund
gemacht  war.  Meines  Erachtens  kommt  es  hierbei  auf  den  Inhalt  der
Freierklärung  an.  Wenn  der  Regalherr,  wie  im  Allgemeinen  Preußischen
Landrecht  und  den  meisten  Bergordnungen  geschehen  ist,  den  Finder
in  gewissen  Fällen  für  befugt  erklärt,  zu  verlangen,  daß  ihm  eine  Fundgrube
verliehen  werde,  so  kann  die  Bergverwaltungsbehörde  nicht,  nachdem
der  Finder  im  Vertrauen  auf  solche  Erklärung  einen  Fund  gemacht
hat,  ihm  den  bereits  erworbenen  Anspruch  auf  die  Fundgrube  wieder

(Freierklärung  des  Bergbaues)“;  ferner  Erkenntnisse  des  Reichsgerichts  vorn  8.  März
1890  bei  Daubenspeck,  Sammlung  I  34  und  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  31
S.  386;  s.  Beyer,  Bergstaatslehre  cap.  941,  8013.  Cancrin,  Abhandlung  von  der
Natur  und  Errichtung  einer  Bergbelehnung  §§  10,  n.  Köhler,  Anleitung  S.  11g.
Karsten,  Grundriß  der  deutschen  Bergrechtslehre  1823,  §§  22,  25.  Zerenner,  Lehrbuch ­
  des  deutschen  Bergrechts  1862,  §  156.  P.  Laband  in  der  Zeitschrift  für
Bergrecht  Bd.  20  S.  22  f.  Zachariae  in  Reyschers  Zeitschrift  für  deutsches  Recht
Bd.  13  S.  373.  v.  Gerber,  Deutsches  Privatrecht  S.  58.  Walter,  Deutsches  Privatrecht ­
  S.  109  und  besonders  Heinrich  Achenbach  in  seiner  Schrift:  Die  Rechtsgültigkeit ­
  der  Distriktsverleihung,  Köln  185g,  und  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  85  S.  219  f.
1  Sog.  Feldesreservationen,  s.  oben  §  g.
2  Karsten  §  23  S.  22,  23.  Plenarbeschluß  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom
3.  Oktober  1849  (Entsch.  Bd.  19  S.  44  ff.,  Präjudiz  2144):
„Im  Bereiche,  der  Cleve-Märkischen  Bergordnung  genügt  die  durch  die
Bergverwaltungsbehörden  erklärte  Reservation  eines  gewissen  Feldes  zum
Betriebe  des  Bergbaues  für  den  Fiskus,  um,  der  Freierklärung  des  Bergbaues ­
  ungeachtet,  die  Mutung  desselben  durch  andere  Bergbaulustige  auszuschließen.“ ­

Vgl.  auch  die  Erkenntnisse  des  nämlichen  Gerichts  vom  22.  Juni  1874  (in  der
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  96)  aus  dem  Geltungsgebiete  der  schlesischen
Bergordnung  und  vom  7.  September  1874  (ebendas,  und  in  Striethorst  XCII  219ff.
abgedruckt)  u.  a.  m.;  s.  auch  H.  Achenbach,  Die  Rechtsgültigkeit  der  Distriktsverleihungen. ­
  Köln  1859,  und  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  8  S.  219  f.
        <pb n="246" />
        243  —

entziehen.  Wo  aber  eine  derartige  Befugnis  dem  Finder  weder
ausdrücklich  noch  konkludenterweise  gesichert  war,  konnte  das  Feld,  der
Freierklärung  und  des  Fundes  ungeachtet,  durch  die  Verwaltungsbehörde
mit  Rechtswirksamkeit  zum  ausschließlichen  Bergbaubetriebe  für  den
Regalherrn  reserviert  werden,  wenigstens  in  den  Fällen,  wo  der  Regalherr
wie  in  den  sogenannten  revidierten  Bergordnungen  „seinem  Gutbefinden“
Vorbehalten  hatte,  entweder  selbst  zu  bauen  oder  den  Finder  zu  beleihen.
Diese  Ansicht  stimmt  mit  der  Rechtsprechung  überein.  So  hat  das
Obertribunal  zu  Berlin  in  der  Entscheidung  vom  7.  September  1874 1
für  die  Geltungsgebiete  der  Cleve-Märkischen  und  Schlesischen  Bergordnungen ­
 1  2  angenommen,  daß  die  Feldreservation  für  den  Regalherrn
selbst  dann  noch  zulässig  sei,  wenn  bereits  ein  Dritter  im  Bergfreien  einen
Fund  gemacht  und  Mutung  eingelegt  hatte 3 .
Weil  dem  Regalherrn  die  regalen  Mineralien  aus  eigener  Macht
gehörten,  brauchten  von  ihm  die  besonderen  Bedingungen  und  Formen
nicht  beobachtet  zu  werden,  unter  denen  ein  Dritter  Bergwerkseigentum
erwerben  und  benutzen  mußte 4 .  Der  Regalherr  konnte,  ohne  einen
Fund  gemacht  oder  Mutung  eingelegt  zu  haben,  Bergbau  betreiben.
Er  hatte  nicht  einmal  nötig,  seinen  dahin  gehenden  Willen  öffentlich
bekannt  zu  machen  5 ,  die  Vorschrift  über  die  Bauhafthaltung  der  Gruben
finden  auf  ihn  keine  Anwendung;  „denn  seine  Gruben“,  heißt  es  im
Freyberger  Bergrecht 6 ,  „haben  besser  Recht,  die  mögen  sich  nicht

1  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  96.  Striethorst,  Archiv  XCII  209  ff.
2  In  diesen  Bergordnungen  heißt  es:
„Alle  Mineralien,  die  zum  Bergwerksregal  gehören  ....  sollen  Uns
ferner  dergestalt  verbleiben,  daß  wir  selbige  nach  Unserem  Befinden  entweder ­
  Selbst  bauen  oder  baulustige  Gewerke  damit  belehnen  können.“
8  Vgl.  hiergegen  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  209,  211,  214,  nach
dessen  Ansicht  das  Erstfinderrecht  das  Regal  beschränkt,  so  daß  nach  gemachtem
Funde  in  allen  Fällen  die  Feldesreservation  unzulässig  sein  würde.  S.  ferner
Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  54  S.  132,  ferner  teilweise  abweichend
Karsten,  Bergrecht  S.  23,  27.  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  172.  Westhoff  in  der
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  50  S.  52.
4  S.  die  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  3.  Oktober  1849
(Entsch.  Bd.  19  S.  44  ff.,  Präjudiz  2144)  und  vom  1 5■  Mai  1865  (Entsch.  Bd.  54
S.  446  ff.)  u.  a.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  211.
5  In  dem  schon  angezogenen  Erkenntnisse  vom  7.  September  1874  (Zeitschrift ­
  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  96)  heißt  es:
„Es  braucht  nur  die  Tatsache  des  Ansprechens  eines  gewissen  Feldes
durch  den  Fiskus  festgestellt  zu  sein,  um  die  Reservation  in  Wirksamkeit
/u  setzen.  Die  Reservation  ist  nicht  durch  die  Publikation  bedingt.“
0  S.  oben  §  14.
        <pb n="247" />
        244

▼erliegen“.  Auch  wenn  der  Regalherr  nicht  zugleich  Landesherr  war,
brauchte  er  keine  Bergwerksabgaben  zu  entrichten  l .
Es  dürfte  sich  ferner  beweisen  lassen,  daß  das  Bergbaurecht  bei
regalen  Mineralien  nicht  durch  den  Fund,  noch  durch  die  Mutung,
sondern  nur  durch  die  Verleihung  des  Regalherrn  erworben  wurde.
Durch  den  Fund  wurde  es  nicht  erworben;  denn  man  konnte  das
Bergbaurecht  erwerben,  ohne  gefunden  zu  haben,  und  gefunden  haben,
ohne  das  Bergbaurecht  zu  erwerben.  Von  einer  Erwerbung  des  Bergbaurechts ­
  durch  den  Fund  kann  höchstens  bei  der  Fundgrube  die
Rede  sein.  Die  folgenden  Massen  konnte  jeder  Beliebige  muten  und
sie  sollen  dem  verliehen  werden,  welcher  sie  zuerst  mutet 1  2  3  *  * .  Ebenso
sollen  auflässig  gewordene  Gruben  an  jeden  Beliebigen,  der  sie  wieder
aufzunehmen  wünscht,  verliehen  werden 8 .  Auf  der  umgekehrten  Seite
wurde  durch  den  Fund  ein  Anspruch  auf  das  Bergbaurecht  nur  da
erworben,  wo  ihm  eine  solche  Wirksamkeit  vom  Regalherrn  beigelegt
worden  ist.  Er  war  unwirksam  bei  den  regalen  Mineralien,  welche
sich  der  Regalherr  Vorbehalten  hatte.  Es  gibt  zahlreiche  Urkunden,
z.  B.  die  goldene  Bulle,  welche  anerkennen,  daß  gewisse  Mineralien
im  ganzen  Deutschen  Reiche  Regalien  sind;  dagegen  gibt  es  keine
Urkunde,  welche  die  Bergbaufreiheit  und  das  Erstfinderrecht  in  Deutschland ­
  als  allgemeine  Rechtsinstitute  bezeichnet.  Nur  das  Bergregal,
nicht  die  Bergbaufreiheit  und  das  Erstfinderrecht  haben  gemeinrechtliche ­
  Geltung;  letztere  gelten  nur  partikularrechtlich  und  auch  dort  bis
zur  allerneuesten  Entwickelung  nicht  mehr,  als  der  Regalherr  (und  zwar
in  seinem  Interesse)  für  gut  befunden  hatte.  Demgegenüber  wird  von
Achenbach  S99  und  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  172  behauptet,  daß
als  gemeinrechtlich  die  Freigebung  anzusehen  sei  und  von  Westhoff,
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  50  S.  51,  daß,  wer  die  Bergbaufreiheit  für
einen  Bezirk  bestreitet,  dafür  seinerseits,  als  der  die  Ausnahme  Behaup-1
  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  28.  Februar  1850  (Striethorst,
Archiv  VII  5 1  ff-)-  Auch  Freikuxe  (z.  B.  für  Kirche  und  Schule,  Grundeigentümer)
lasteten  nicht  auf  solchen  Gruben.
•  Hake,  Kommentar  §  138  S.  105.  Dasselbe  galt  auch  von  jeher  in  England, ­
  soweit  und  solange  Bergregal  und  Bergbaufreiheit  bestehen  blieben.  High
Peak  Articles  XVII  (oben  §  20):
„.  .  .  the  first  Finder  must  have  two  Mears  and  the  Barmaster  the  next
for  the  King,  .  .  .  and  the  Miner  every  Mear  after,  so  far  as  the  Rake  or
Vein  will  continue.“
3  Hake,  Kommentar  §  164.  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom
17.  September  1869  (für  das  gemeine  Recht)  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11
S.  281  ff.  und  Entsch.  Bd.  62  S.  282  ff.
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        245

tende,  die  Beweislast  hat  Mit  diesen  Behauptungen  steht  das  von  H.  Achenbach ­
  betonte  Recht  der  Spezial-  und  Distriktsverleihungen  in  Widerspruch, ­
  ebenso  wie  der  Satz  von  Zycha  1.  c.  S.  172,  daß  das  Finderrecht
  nicht  ein  eigenes,  sondern  ein  vom  Regalherrn  gewährtes  Recht  sei,
das  nur  soweit  bestehe,  als  es  dieser  wolle.  Es  ist  hierbei  anzuführen,
daß  bei  den  Solquellen  Bergbaufreiheit  und  Erstfinderrecht  erst  in
neuester  Zeit  partikularrechtlich  hergebracht  sind  (s.  oben  §§  22,  23).
Ferner  ist  anzuführen,  daß  in  vielen  Teilen  Deutschlands,  z.  B.  in  Hannover ­
  vor  der  Einverleibung  in  Preußen,  in  Schleswig-Holstein,  Mecklenburg', ­
  Oldenburg,  den  Hansestädten,  Baden,  den  Stiften  Essen  und
Werden,  in  den  meisten  Schweizer  Kantonen,  bis  mindestens  in  das
19.  Jahrhundert,  sich  weder  Berggesetze  noch  fixierte  Berggewohnheiten
galten  und  daß  die  Praxis  deshalb  stets  annahm,  es  bestehe  Bergregal,
aber  weder  Bergbaufreiheit  noch  Erstfinderrecht.  Insbesondere  haben  die
Mecklenburgischen  Regierungen  solches  auf  Grund  eines  Gutachtens  der
Juristenfakultät  Rostock  angenommen.  Die  Bergordnung  des  Kurfürstentums ­
  Sachsen  vom  12.  Juni  1589  *,  welche  die  Geltung  des  gemeinen
Rechts  in  Deutschland  bis  in  das  19.  Jahrhundert  besaß  1  2 ,  enthält  keine
Bestimmungen  über  Steinsalz  und  Solquellen,  weshalb  in  der  Praxis
unbezweifelt  war,  daß  diese  Mineralien  nur  dem  Bergregal  unterworfen
waren  und  daß  weder  Bergbaufreiheit  noch  Erstfinderrecht  an  ihnen
galten 3 .  Während  ferner  das  Bergregal  in  der  Ronkalischen  Konstitution ­
  1156  und  in  der  Goldenen  Bulle  1356  als  Reichsgrundgesetze
anerkannt  sind,  findet  sich  keine  reichsgesetzliche  Anerkennung  der
Bergbaufreiheit  und  des  Erstfinderrechts  4  * .
Für  die  rechtliche  Natur  des  bergrechtlichen  Fundes  dürfte  auch
nicht  entscheidend  sein,  daß  einzelne  Bergordnungen  dem  Finder  ausdrücklich ­
  die  Befugnis  beilegten,  zu  verlangen,  daß  ihm  ein  gewisses
Feld  verliehen  werde  6 .  Es  fragt  sich  eben,  woher  er  eine  solche  Befugnis ­
  hatte,  ob  aus  eigenem  Rechte  oder,  weil  sie  ihm  der  Regalherr
beigelegt  hatte.  Die  letztere  Ansicht  ist  die  richtige.  Daß  der  Regalherr ­
  dem  Finder  die  Befugnis  einräumte,  eine  Fundgrube  zu  verlangen,
1  Brassert,  Bergordnungen  S.  339.
2  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  85.  Die  revidierten  Bergordnungen
Friedrichs  II.  verweisen  auf  das  sächsische  Recht  (bei  Brassert  S.  817  f.,  937  f.,
1073  f).
8  S.  oben  S.  177  a.  a.  O.
4  S.  im  übrigen  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Germ.  Abteilung, ­
  Bd.  34  S.  59  f.,  in  der  Zeitschr.  f.  d.  ges,  Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  233  f.
6  Vgl.  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  vom  7.  September  1874  in  Striethorsts
Archiv  für  Rechtsfälle  XCTI  909.  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  96.
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        246

dürfte  weniger  eine  Beschränkung  als  eine  meist  zweckmäßige  und
selbstsüchtige  Ausbeutung  seines  Regals  sein.  Was  konnte  für  den
Regalherrn  in  seinem  Interesse  näher  liegen,  als  daß  er  Bergbaulustige
durch  die  Zusicherung  eines  gewissen  Feldes  im  Falle  des  glücklichen
Fundes  anlockte,  auf  eigene  Gefahr  und  Kosten  Nachgrabungen  nach
regalen  Mineralien  vorzunehmen  ? 1  Und  umgekehrt,  welches  Interesse
konnte  jemand  haben,  solche  Nachgrabungen  nach  fremden  Sachen
auf  eigene  Gefahr  und  Kosten  vorzunehmen,  wenn  er  nicht  gegründete
Aussicht  hatte,  daß  im  Falle  des  Gelingens  ihm  ein  gewisses  Grubenfeld ­
  als  Ersatz  gegeben  werde?
In  keinem  Falle  begründet  der  Fund  eine  „deutschrechtliche  Gerechtigkeit“, ­
  da  die  Ansprüche  des  Finders  auf  eine  Fundgrube  schon
von  uralter  Zeit  her  auch  in  den  englischen  Grafschaften  Cornwall,
Devon-  und  Derbyshire  gegolten  haben 1  2 .  Sie  sind  von  den  Spaniern
im  regalherrlichen  Interesse  selbst  nach  Peru  getragen 3 .  Aber  selbst,
wenn  der  Finder  befugt  ist,  zu  verlangen,  daß  ihm  eine  Fundgrube
zugeteilt  wird,  hat  er  dieses  selbst  noch  nicht  durch  den  Fund  erworben;
er  soll  sie  vielmehr  erst  erwerben.  Dies  folgt  daraus,  daß  er  verpflichtet
ist,  bei  Verlust  seiner  Finderrechte  innerhalb  gewisser  Zeit  Mutung
einzulegen,  seinen  gemuteten  Gang  vorschriftsmäßig  zu  entblößen  und
ihn  sich  verleihen  und  bestätigen  zu  lassen 4 .
1  Constitutiones  Metallicae  Wenzeslai  II.  (Kuttenberger  Bergordnung)  lib.  II
cap.  1  (Schmidt  I  44):
„Qui  autem  argentum  primo  redactum  ex  metallo  suscepti  meatus  obtulerit,
  concessori,  si  primus  inventor  fuerit,  in  illo  campo  ex  utraque  parte
argentifodinae  integer  laneus  emensuretur,  ut  haec  praerogativa  alios  incitet
ad  laborem.“
Ähnlich  auch  lib.  III  cap.  r  (Schmidt  S.  65):  „nam  quod  a  pluribus  invenitur,
facilius  invenitur“;  s.  auch  Schmoller  in  seinem  Jahrbuch  XV  674.
2  S.  S§  19)  20.  Adam  Smith,  Wealth  of  nations,  deutsch  von  Ascher  I  165.
*  Adam  Smith  an  der  angezogenen  Stelle:
„Und  doch  gibt  in  Peru,  weil  der  Monarch  einen  beträchtlichen  Teil
seiner  Einkünfte  von  der  Silberausbeute  bezieht,  das  Gesetz  jede  mögliche
Aufmunterung  für  das  Aufsuchen  und  Bearbeiten  neuer  Minen.  Wer  eine
solche  entdeckt,  hat  Anspruch  auf  240  Fuß  in  der  Länge  und  120  Fuß  in
der  Breite  einer  Bodenfläche  in  der  von  ihm  vermuteten  Richtung  der
Ader,  welche  Strecke  nun  sein  Eigentum  wird,  ohne  daß  er  nötig  hätte,  dem
Grundherrn  eine  Abgabe  dafür  zu  entrichten.“
Ebenso  von  den  Portugiesen  nach  Brasilien,  Freise  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht ­
  Bd.  53  S.  369.
4  Karsten  S.  89  ff.,  92  ff.  Hake,  Kommentar  §  137  ff.  S.  105  ff.,  §  145  ff.
Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  12.  Februar  1875  (Zeitschrift  für
Bergrecht  Bd.  16  S.  398  fr.),  Entsch.  Bd.  74  S.  196  ff.;
        <pb n="250" />
        247

Es  genügt  auch  nicht  jeder  Fund,  sondern  nur  der  allen  vom
Regalherrn  gesetzten  Bedingungen  entsprechende,  um  dem  Finder  ein
Vorrecht  zu  verschaffen.  Nach  diesem  Grundsätze  beantwortet  sich
die  Streitfrage,  ob  nur  ein  auf  Grund  eines  Schürfscheins  gemachter
oder  auch  ein  anderer  Fund  das  Vorrecht  des  Erstfinders  verschafft 1 .
Wenn  als  der  Wille  des  Regalherrn  anzusehen  ist,  daß  der  Schürfschein ­
  nur  zur  Legitimation  des  Schürfers  gegenüber  dem  Grundeigentümer ­
  dienen  soll,  so  wird  ein  ohne  Schürfschein  gemachter  Fund  zur
Erwerbung  des  Erstfinderrechts  genügend  sein.  Wenn  als  der  Wille
des  Regalherrn  anzusehen  ist,  daß  niemand  ohne  Schiirfschein,  d.  i.
ohne  regalherrliche  Erlaubnis  schürfen  soll,  so  wird  nur  einem  auf  Grund
eines  Schürfscheins  gemachtem  Funde  das  Vorrecht  beizulegen  sein.
Letzteres  ist  der  Fall  u.  a.  für  die  Geltungsgebiete  der  Cleve-Märkischen
Bergordnung  (Kap.  I  §§  i,  4),  der  Schlesischen  (Kap.  II  §§  1,  4),
der  Magdeburg-Halberstädtischen  (Kap.  II  §§  1,  4)  Bergordnungen,
des  Preußischen  Landrechts  (§  154  II  16.)
Mit  vorstehenden  Grundsätzen  stimmt  die  Rechtsprechung  überein ­
 *  1  2 .  Wo  der  Fund  nicht  als  Grundlage  eines  Vorrechts,  sondern  nur

„Das  Finderrecht  —  Recht  des  ersten  Finders  —  besteht  darin,  daß  der
Finder  als  solcher  mit  seiner  Mutung  denjenigen  Mutungen  vorgeht,  welche
in  der  Zeit  zwischen  seinem  Funde  und  der  Einlegung  seiner  Mutung  zur
Präsentation  gelangen  (Allgemeines  Preußisches  Landrecht  TI.  II  Tit.  16
§§  154,  158  ...)..  .  dies  drückt  die  Parömie  aus:  der  erste  Finder  ist  der
erste  Muter.“
„Der  Finder  erlangt“  —  heißt  es  in  einem  andern  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals
  zu  Berlin  vom  1.  März  1864  (Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  5  S.  239)
—  „auf  Grund  eines  Schurfscheins  nicht  schon  durch  den  Fund,  sondern
erst  durch  die  Verleihung  das  Bergwerkseigentum.“
S.  auch  Entsch.  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  8  S.  197,  Bd.  49  S.  268,
281,  Bd.  70  S.  254.
1  S.  hierüber  Brassert  in  der  (ministeriellen)  Zeitschrift  für  das  Berg-,  Hüttenund
  Salinenwesen  Jahrg.  III,  3  S.  209  ff.,  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  379  ff.,
welche  beide  den  Schürfschein  nach  gemeinem  deutschen  Bergrecht  nicht  für  erforderlich ­
  halten,  während  Hake,  Kommentar  §  139  ff.  S.  106  ff.  die  gegenteilige
Ansicht  vertrat.
2  Plenarbeschluß  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  12.  Juni  1843  (Entsch.
ßd.  9  S.  90  ff.,  Präjudiz  1308),  Plenarbeschluß  vom  3.  Oktober  1849  (Entsch.
Bd.  19  S.  44,  Präjudiz  2144),  Erkenntnisse  desselben  Gerichts  vom  20.  Juni  1854
(Striethorsts  Archiv  für  Rechtsfälle  XIII  202  ff.),  vom  x.  März  1864,  Entsch.  Bd.  74
S.  196  ff.  (Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  5  S.  235)  und  besonders  vom  12.  Februar
1875  (Entsch.  Bd.  74  S.  196,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  398  ff.),  s.  auch
Klostermann,  Übersichten  S.  45  ff.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  378.  Karsten,
Grundriß  der  deutschen  Bergrechtslehre  §  23.
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        248

als  Grundlage  einer  Mutung,  d.  h.  nur  als  Beweis  des  Vorhandenseins
eines  verleihbaren  Minerals  dienen  soll,  genügt  selbstredend  jeder  Fund,
der  zufällige  so  gut  wie  der  mit  Absicht  gemachte 1 .  Zufällige  Finder
haben  nur  kein  Vorrecht  zum  Muten  und  es  geht,  wer  von  ihnen
zuerst  mutet,  dem  Anderen  vor.  Der  Fund  ist  keine  Okkupation,  keine
Inbesitznahme,  sondern  der  Nachweis,  daß  überhaupt  ein  verleihbares
Mineral  vorliegt.  Die  Okkupation  ist  in  keiner  Bergordnung  gefordert.
Daß  der  Fund  keine  Okkupation  ist,  ergibt  sich  daraus,  daß  dem  Funde
und  der  Mutung  die  Entblößung  der  Lagerstätte  nachfolgen  soll.  Selbst
die  Entblößung  ist  keine  Okkupation  und  nur  deshalb  vorgeschrieben,
damit  der  zu  verleihende  Gegenstand  erkennbar  bestimmt  werden  kann 1  2 .
Ein  bergrechtlicher  Fund  liegt  deshalb  auch  vor,  wo  das  gefundene
Mineral,  was  heute  die  fast  ausnahmslose  Regel  durch  eine  Bohrprobe
nachgewiesen  ist  und  die  Möglichkeit  einer  unmittelbar  physischen
Einwirkung  fehlt 3 .
Auch  durch  das  Hinzutreten  der  Mutung  zum  Funde  wird  das
Bergbaurecht  nicht  erworben.  Dieses  stand  dem  Regalherrn  zu  und
konnte  daher  nicht  anders  wie  durch  die  Verleihung  des  Regalherrn
übertragen,  oder  wie  das  Preußische  Landrecht  sagt,  überkommen
werden.  Daß  das  Bergbaurecht  verliehen  werden  muß,  ist  durch  die
im  vorigen  Paragraphen  angeführten  Bergordnungen  nachgewiesen,  und
entspricht  auch  der  weit  überwiegenden  Ansicht  in  der  Theorie 4  und

1  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  24.  April  1840,  Präjudiz
861  (Präjudiz  I  218)  und  vom  3.  Dezember  1841,  Präjudiz  1182  (Präjudiz  I  218).
2  So  z.  B.  Nassau-Katzenelnbogische  Bergordnung  Art  16  (Brassert  S.  29):
„.  .  .  .  auf  daß  Er  (der  Bergmeister)  nichts  anders  dann  auf  Klufften  oder
Gängen  verleihe“.
Vgl.  auch  §§  14,  15  des  preußischen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.
3  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  12.  Februar  1875  (Entsch.
Bd.  74  S.  196  ff.,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  398),  Erkenntnis  des  Reichsgerichts ­
  vom  8,  Mai  1901  (Entsch.  Bd.  49  S.  228).  Die  im  Texte  vertretene  Ansicht ­
  herrscht  unbedingt  in  der  Verwaltungspraxis.  S.  für  diese  Ansicht  noch
Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  378  und  sämtliche  Kommentatoren  zu  §  15  des
preußischen  Berggesetzes;  s.  besonders  Arndt,  8.  Auf!.,  S.  19  Anm.  3.
4  Hake,  Kommentar  §  160  ff.  Karsten  §  102  ff.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht. ­
  Schon  Agricola,  De  re  metallica  (Ausgabe  Basel  1667)  Liber  quartus,  p.  55:
„Itaque  metallicus,  si  vena,  quam  aperuit,  ipsi  cordi  est,  primo  quoque
tempore  adit  ad  magistrum  metallicorum  et  petit,  ut  ei  det  jus  fodinae.
Hujus  enim  est  proprium  officium  atque  munus  fodinas  addicere.  Itaque
primo  illi,  ut  venae  inventori,  caput  fodinarum  addicit,  caeteris  pro  ut  ordine
quisque  petit,  reliquas  fodinas.“
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        —  249  —
herrscht  in  der  Rechtsprechung 1 .  Zwar  beruft  sich  Klostermann 1  2  für
seine  Ansicht,  daß  schon  durch  die  Mutung  ein  vorerst  allerdings  nur
bedingtes  Bergwerkseigentum  geschaffen  werde,  auf  den  Umstand,  daß
die  gemuteten  Felder  dem  Muter  bestätigt  werden,  ihm  also  schon
früher  gehört  haben  müssen.  Allein  die  mitgeteilten  Bergordnungen
zeigen,  daß  die  Felder  nicht  bloß  bestätigt,  sondern  auch  verliehen
werden.  Bestätigt  wird  das  gemutete  und  hernach  verliehene  Feld
dadurch,  daß  es  ins  Bergbuch  eingetragen  wird 3 .  Die  Eintragung
schafft  kein  Bergbaurecht,  dieses  entsteht  durch  die  Verleihung.  Die
Bestätigung  hat  insofern  eine  besondere  Bedeutung,  als  nach  der  Mutung
der  Muter  den  gemuteten  Gang  entblößen  muß  und  die  Bestätigung
nur,  wenn  dies  wirklich  geschehen  ist,  erfolgen  kann.  Der  Ausdruck
„Bestätigung“  dürfte  unschwer  zu  erklären  sein.  Zuerst  hat  der  Bergbaulustige ­
  zu  muten  —  und  Mutungen  anzunehmen,  soll  bekanntlich
der  Bergmeister  niemandem  und  zu  keiner  Zeit  verweigern.  Nach
der  Mutung  hat  der  Muter  den  gemuteten  Gang  zu  entblößen.  Wenn
er  dies  getan  hat,  wird  ihm  die  bereits  angenommene  Mutung  bestätigt.
Gegen  die  Ansicht,  daß  die  Mutung  ein  und  zwar  resolutiv  bedingtes
Bergwerkseigentum  schaffe,  spricht  der  Umstand,  daß  kein  Muter  vor
der  Verleihung  über  Bergwerksminerialien  verfügen,  insbesondere  sich
solche  zueignen  darf 4 .  Die  Mutung  begründet  auch  keine  „deutsch-1
  Die  Mutung  hat  gemeinrechtlich  nicht  die  Kraft  der  Okkupation,  das
Muten  enthält  nur  das  Bewerben  um  die  Verleihung,  welches  nicht  Eigentum
gewährt,  wird  in  einem  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  28.  Oktober ­
  1862  ausgeführt  (Striethorsts  Archiv  XLVII  122);  s.  auch  Achenbach,  Deutsches ­
  Bergrecht  I  378.  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals  vom  7.  September  1869
(Entsch.  Bd.  62  S.  289),  vom  22.  Januar  1872  in  Striethorsts  Archiv  für  Rechtsfälle ­
  LXXXVI  30  (Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  13  S.  125),  vom  12.  Februar  1815
(Entsch.  Bd.  79  S.  196,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  318).
2  In  seinem  Lehrbuch  des  preußischen  Bergrechts  S.  148  a.  a.  O.
•  Herttwig,  Bergwörterbuch  zum  Worte  Bestätigung  S.  74,  75;
§  1:  „Bestätigung  geschieht,  wenn  dem  Lehnträger  eine  gewisse  bergmännische ­
  Refier  Feld,  vom  Bergmeister  in  Lehn  gereichet  und  mit  seinem
besonderen  Namen  ins  Buch  eingeschrieben  wird.“
§  2:  „Es  muß  aber  der  Verley-  und  Bestätigung  (denn  verleyhen  und  bestätigen ­
  ist  ein  Actus)  alle  zeit  die  Muthung  vorhergehen.“
§  4:  „Und  im  Falle  die  Bestätigung  nicht  geschieht,  fallet  das  Gemuthete
wieder  hin  und  wird  kraftlos.“
S.  auch  Hake,  Kommentar  §  164  ff.
*  S.  auch  für  das  heutige  Recht  Baron  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  19  S.  45  und  besonders  §  50  des  preußischen  Berggesetzes  vom  24.  Juni
(Fassung  Artikel  37  I  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
vom  20.  September  1899,  Gesetzsammlung  177):  „Das  Bergwerkseigentum  wird
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        250

rechtliche  Gerechtigkeit“ 1 ,  und  zwar  keine  deutschrechtliche,  weil  sich
das  nämliche  Rechtsinstitut  mit  derselben  Wirksamkeit  von  alters  her
auch  in  den  übrigen  Ländern,  z.  B.  in  England  und  Italien  vorfindet,
und  keine  Gerechtigkeit,  weil  sie  überhaupt  kein  dingliches  Recht,  kein
Recht  von  irgend  welcher  Dauer,  noch  endlich  die  Besitzstörungsklage  ^
verschafft.  Die  Mutung  bestrickt  nicht,  wie  Achenbach  glaubt,  das
Oberflächeneigentum,  noch  wie  Baron *  1  2  3  annimmt,  das  gemutete  Mineral.
Nur  Rechte,  deren  unmittelbarer  Gegenstand  eine  körperliche  Sache
ist,  sind  dingliche 4 .  Der  unmittelbare  Gegenstand  der  Mutung  ist  nicht
das  gemutete  Mineral,  sondern  die  Bitte,  das  Begehren,  das  Verlangen;
oder,  wie  das  preußische  Obertribunal 5  sagt,  das  Bewerben  um  Verleihung; ­
  la  demande  en  concession,  wie  es  im  französichen  Rechte
heißt 6 .  Dieser  Bitte  ist  nur  in  dem  Falle  Gehör  zu  schenken,  wenn
der,  von  dem  sie  zu  erfüllen  ist,  die  Erfüllung  im  voraus  zugesichert
hat.  Wo,  wie  in  Frankreich 7 ,  es  von  dem  Ermessen  der  Behörden
abhängt,  ob  sie  der  Mutung  willfahren  wollen,  wird  nicht  von  einer
Gerechtigkeit  die  Rede  sein  können.  Dies  gilt  auch  für  Bergordnungen
nach  Art  der  Schlesischen  und  Halberstädtischen,  in  welchen  der
Regalherr  erklärt,  nach  seinem  Gutbefinden  die  regalen  Mineralien  selbst
zu  bauen  oder  andere  damit  zu  beleihen,  nach  welchen  Bergordnungen
er  des  Fundes  und  der  Mutung  ungeachtet,  das  gemutete  Mineral  für  sich
behalten  darf.  Aber  selbst  da,  wo  dem  Muter  die  Befugnis  beigelegt

durch  die  Verleihung  begründet,  sowie  durch  Konsolidation,  Teilung  von  Grubenfeldern ­
  oder  Austausch  von  Feldesteilen  erworben.  Dafür,  daß  nicht  schon  die
Mutung,  sondern  erst  die  Verleihung  bzw.  Betätigung  der  Konsolidation  und  Teilung ­
  Bergwerkseigentum  schafft  (konstituiert),  s.  auch  Entsch.  des  Reichsoberhandelsgerichts ­
  Bd.  18  S.  265,  Bd.  21  S  269,  des  Reichsgerichts  Bd.  2  S.  299,
des  Oberverwaltungsgerichts  Bd.  48  S.  132,  Bd.  50  S.  87  und  sämtliche  Kommentatoren ­
  zu  §  50  des  Preußischen  Berggesetzes  (Arndt,  4.  Auf!.,  S.  38,  44).
1  Vgl.  hierüber  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  426  ff.
2  S.  für  das  heutige  Recht  Baron  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  19  S.  49.
3  Daselbst  S.  53.
*  Windscheid,  Pandekten,  3.  Auf!.,  I  90,  §  40.  Preußisches  Landrecht  I,
Tit.  2,  §  126.  Nach  der  zutreffenden  Ansicht  von  Völkel,  Grundzüge  des  preußischen ­
  Bergrechts  1914,  S.  67,  ist  die  Mutung  ein  absolutes,  vererbliches  und  veräußerliches,
  aber  kein  dingliches  Recht.
5  Erkenntnis  vom  28.  Oktober  1862  (Striethorsts  Archiv  XLVII  122).
3  Karsten  §§  92  ff.
7  Art.  16,  Code  des  mines  vom  Jahre  1810;  „Le  gouvernement  juge  des
motifs  ou  considerations,  d’aprüs  lesquels  la  preference  doit  etre  accordee  aux
divers  demandeurs  en  concessions,  qu’ils  soient  proprietaires  de  la  surface,  inventeurs
  ou  autres.“
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        25  I

ist,  zu  verlangen,  daß  ihm  nach  Erfüllung  aller  gesetzlichen  Vorbedingungen ­
  ein  Grubenfeld  verliehen  werde,  hat  er  zwar  einen  Anspruch
auf  dieses  Feld,  aber  weder  einen  dinglichen,  noch  einen  obligatorischen,
sondern  einen  nur  dem  öffentlichen  Recht  angehörenden  und  privatrechtlich ­
  nur  zuweilen,  nämlich  nur  gegen  einen  anderen  Muter  verfolgbaren ­
  Anspruch.  Einen  dinglichen  Anspruch  hat  er  nicht;  denn
es  steht  ihm  nicht  ein  gegenwärtiges  Recht  auf  ein  von  ihm  gemutetes,
ihm  aber  nicht  verliehenes  Mineral  zu.  Auch  einen  vollständigen  obligatorischen ­
  Anspruch  hat  er  nicht;  denn  er  kann  den  Regalherrn,  beziehungsweise ­
  im  heutigen  Rechte  den  Staat,  nicht  auf  Einräumung
des  gemuteten  Grubenfeldes  vor  den  Gerichten  belangen 1 .  Vielmehr
kann  er  nur  nach  einzelnen  Rechten,  z.  B.  den  §§  22  und  23  des
Preußischen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865,  den  Anspruch  aus  einer
allengesetzlichenErfordernissenentsprechendenMutunggegen  einen  solchen
Muter  im  Wege  der  Klage  geltend  machen,  welcher,  obwohl  nach  dem
Gesetze  weniger  berufen,  als  er  selbst,  gleichwohl  ihm  in  der  Verleihung
vorgezogen  worden  ist  oder  vorgezogen  werden  will.  Es  dürfte  auch
nicht  angehen,  mit  Achenbach 1  2  die  Mutung  als  eine  deutschrechtliche
Gerechtigkeit  im  Verhältnisse  zu  dritten  Mutern  aufzufassen.  Denn
einmal  fehlen  der  Mutung  die  wesentlichsten  Erfordernisse  einer  „Gerechtigkeit“ ­
  und  sodann  setzt  der  allerdings  wenig  bestimmte  Begriff
einer  Gerechtigkeit  eine  absolute  und  keine  bloß  relative  Wirksamkeit
voraus,  sodaß  eine  nur  gegenüber  gewissen  Personen  wirksame  Gerechtigkeit ­
  schon  aus  diesem  Grunde  keine  Gerechtigkeit  ist.  Auch
beim  Pfand-  und  Grundbuchrechte  finden  sich  ähnliche  Vorschriften
über  die  Priorität  wie  bei  den  Mutungen.  Der  Gläubiger  aus  einer
früher  zur  Präsentation  gelangten  Verpfändungserklärung  des  eingetragenen
Eigentümers  hat  einen  Anspruch  auf  Eintragung  seiner  Hypothek  vor
später  zur  Präsentation  gelangten  Anträgen 3 .  Der  Grundbuchrichter  soll
die  zuerst  zur  Präsentation  gelangte  Hypothek  zuerst  eintragen.  Tut  er
dies  aber  nicht,  so  ist  gleichwohl  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
maßgebend 4 .  Der  Benachteiligte  hat  in  solchem  Falle  kein  dingliches
Recht,  sondern  nur  unter  Umständen  einen  Anspruch  gegen  den  Be1 ­

  S.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  404  ff.,  428,  vgl.  auch  Erkenntnis
des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  4.  Juni  1875  (Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16
S.  509  ff.,  Entsch.  Bd.  75  S.  210  ff.),  Ausnahme  im  Gesetz  vom  18.  Juni  1907
(G.S.  119).
2  Deutsches  Bergrecht  S.  426  fr.
3  S.  auch  Baron  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  19  S.  49.
4  S.  u.  a.  B.G.B.  §  879.
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        günstigten  dahin,  daß  dieser  sein  Vorrecht  anerkenne 1 .  Es  ist  ganz
unstreitig,  daß  ein  dingliches  Recht  nur  durch  die  Eintragung  in  das
Grundbuch  und  nicht  durch  die  Verpfändungserklärung  des  eingetragenen
Eigentümers  oder  durch  die  Präsentaition  dieser  Erklärung  entsteht 1  *  3 .
Es  ist  auch  von  keiner  Seite  die  Präsentation  einer  Verpfändungserklärung
als  eine  bedingte  Hypothek,  oder  als  eine  deutschrechtliche  Gerechtigkeit ­
  überhaupt,  oder  als  eine  solche  gegenüber  dritten  Gläubigern
aufgefaßt  werden.  Diese  bestrickt  auch  weder  das  Grundstück,  noch
den  betreffenden  Lokus.  Es  dürfte  endlich  die  Mutung  nicht  mit  Baron 3
als  beginnendes  Bergwerkseigentum  zu  bezeichnen  sein.  Ebensogut  könnte
man  den  Klageantrag  als  ein  beginnendes  Urteil,  den  Antrag  auf  Eintragung ­
  einer  Hypothek  als  eine  beginnende  Hypothek,  den  Kauf  einer
Sache  als  beginnendes  Eigentum  bezeichnen.  Vielmehr  ist  die  Mutung
nicht  mehr  und  nicht  weniger  als  ein  spezifisch  bergmännischer  Akt,
nämlich  das  Gesuch  um  Verleihung  des  Bergbaurechts 4 .  Auf  positiver,
von  dem  gemeinen  Rechte  abweichender 5  Vorschrift  beruht  es,  wenn
nach  einzelnen  Berggesetzen  jüngere  Mutungen  so  lange  unstatthaft  und
von  vornherein  als  ungültig  zurückzuweisen  sind,  wie  noch  eine  ältere
selbst  von  demselben  Muter 6  auf  dasselbe  Feld  eingelegte  und  noch  nicht
zurückgewiesene  Mutung  besteht.  Eine  solche  Vorschrift  beschränkt  das
Recht,  Mutungen  einzulegen,  aber  sie  gibt  dem  älteren  Muter  kein  neues
und  zumal  kein  dingliches  Recht  auf  das  von  ihm  gemutete  Feld.
Die  rechtliche  Natur  der  regalen  Mineralien  vor  und  nach
der  Verleihung.  Das  Bergwerkseigentum.
§  29.  Vier  verschiedene,  indes  teilweise  in  einander  übergehende
Ansichten  bestehen  über  die  rechtliche  Natur  der  regalen  Mineralien,
und  zwar  die  folgenden:
1  Preußisches  Landrecht  I,  20,  §§  500  fr.,  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  vom
10.  November  1865  (Striethorsts  Archiv  LXII  30,  B.G.B.  §§  883  f.).
a  Förster-Eccius,  Preußisches  Privatrecht  §§  193,  198,  B.G.B.  §  873.
3  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  19  S.  53.
4  Doch  geht  die  Praxis  in  Preußen  dahin,  Klagen  eines  Muters  gegen  einen
andern  aus  dem  Bergrecht  nur  im  dinglichen  Gerichtsstände  zuzulassen;  vgl.  dazu
Entsch.  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  73  S.  121,  Bd.  215,  225  und  in  der
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  29  S.  405,  Bd.  52  S.  123,  ferner  die  Kommentare
von  Fürst-Thielmann,  Brassert-Gottschalk  und  Arndt  zu  §  14  des  preußischen  Berggesetzes. ­

3  Vgl.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  403,  404.  Im  Allgem.  Preußischen
Berggesetz  vom  24.  Juni  1865  besteht  eine  solche  Vorschrift  nicht.
6  S.  §  15  A.B.G.  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1907  und  Arndt
Anm.  5  zu  §  15  A.B.G.
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        ••

—  253  —
X.  Auch  die  regalen  Mineralien  bilden  einen  natürlichen  und  rechtlichen ­
  Bestandteil  des  Grundeigentums 1 .
2.  Die  dem  Regale  unterworfenen  Mineralien  sind  kein  Teil  des
Grundeigentums,  sondern  herrenlose  Sachen,  die  durch  die  Okkupation
(Fund  und  Mutung)  erworben  werden 1 .
3.  Die  dem  Regale  unterworfenen  Mineralien  sind  herrenlose
Sachen,  aber  solche,  welche  dem  staatlichen  oder  dem  staatlich  verliehenen ­
  Okkupationsrechte  hingegeben  sind s .  Darüber,  ob  das  Bergbaurecht ­
  nur  eine  Gerechtigkeit  oder  ein  Sacheigentum  sei,  sind  die
Meinungen  der  Anhänger  dieser  Ansicht  geteilt.  Jenes  nimmt  Gerber,
dieses  Beseler  an.  Ersterer  bemerkt  in  dieser  Hinsicht  (S.  259):  „Das
Bergbaurecht,  welches  als  Immobiliarrecht  gilt,  wird  in  der  Regel  als
ein  dingliches  Recht  an  dem  Grundstücke,  in  welchem  sich  das  zu
bauende  Fossil  befindet,  bestellt  sein,  und  dann  als  ein  dingliches
Recht  besonderer  Art  aufgefaßt  werden  müssen.  Seine  Ausführung
fordert  indessen  mannigfache  rechtliche  Ergänzungen,  welche  nach  ihrer
besonderen  Natur  beurteilt  werden  wollen.  Unrichtig  aber  ist  es,  wenn
das  Bergbaurecht  als  Eigentum  charakterisiert  und  danach  Bergwerkseigentum ­
  genannt  wird;  diese  Prädizierung  gehört  in  die  Klasse  der
Versuche,  ein  literarisches  Eigentum  nachzuweisen 1  2  3  4 .  “  Dagegen  spricht
sich  Beseler  in  folgender  Weise  aus:  „Das  Bergwerkseigentum  läßt
sich  als  das  Eigentum  an  einem  Bergwerke  definieren,  d.  h.  an  dem
1  Sog.  pars  fundi-Theorie!  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  97,  108  f.,  249.
Oppenhoff,  Kommentar  Anm.  3.  Brassert,  Kommentar  S.  54.  Laspeyres,  Das
Recht  des  Grundeigentümers  an  den  seiner  Verfügung  entzogenen  Mineralien  1905,
S.  21.  Burmester,  Archiv  für  öffentliches  Recht  XXIII  99.  Petraschek,  Die
rechtliche  Natur  des  Bergwerkseigentums  nach  österreichischem  Recht  1905,  S.  25  f.
Thielmann-Fürst,  Kommentar  zu  §  1  Anm.  2.  Gottschalk,  Kommentar  §§  5  f.
2  Klostermann,  Übersichten  usw.  S.  31  ff.  Strohn  im  Archiv  für  Rechtslalle
XXXIII  351  ff.
3  Windscheid,  Pandekten,  3.  Aull.,  §  169  S.  479  Anm.  22:  „Weiter  geht  das
deutschrechtliche  Bergregal,  kraft  dessen  gewisse  Fossilien  für  herrenlos  erklärt
und  dem  staatlichen  oder  staatlich  verliehenen  Okkupationsrechte  hingegeben  sind.“
Beseler,  System  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts,  3.  Aufl.,  Berlin  1873,  §§  95  G
205,  S.  855.  Gerber,  System  des  deutschen  Privatrechts,  11.  Aufl.,  §§  95  ff
Baron  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  19  S.  45  ff.  Förster-Eccius,  Privatrecht
HI  157-  Dernburg,  Preußisches  Privatrecht  I  632.  Sehling,  Die  Rechtsverhältnisse ­
  an  den  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  nicht  entzogenen  Mineralien
1904,  S.  50.
*  Gerber  übersieht,  daß  das  geistige  Eigentum  ohne  körperliches  Substrat
ist,  während  das  Bergwerkseigentum  genau  so  und  mindestens  ebensosehr  wie  das
Grundeigentum  ein  solches  Surrogat  hat,  es  hat  zum  Inhalt  genau  bestimmte  und
tatsächlich  in  festen  Formen  vorhandene  körperliche  Teile  der  Erde.
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        -

254

verliehenen  Mineral,  den  zur  Gewinnung  desselben  bestimmten  Liegenschaften, ­
  Vorrichtungen  und  Anstalten.“  „Das  Bergwerk  ist  ein  Vermögenskomplex. ­
  “
4.  Die  regalen  Mineralien  sind  weder  Teile  des  Grundeigentums
noch  herrenlose  Sachen,  stehen  vielmehr  bis  zur  Verleihung  ira  Eigentum?
des  Regalherrn x .  Damit  ist  kein  Sacheigentum  wie  an  einer  beweglichen
Sache  gemeint,  sondern  nur  das  Recht  der  unumschränkten  und  ausschließlichen ­
  Herrschaft  über  ein  begrenztes  Stück  der  Erdoberfläche,
unumschränkt  und  ausschließlich  jedoch  nur  im  Rahmen  der  Gesetze
nach  Art  wie  das  Grundeigentum.  Oder  anders  ausgedrückt,  es  liegt  wie
beim  Grundeigentum  ein  Komplex  von  Befugnissen  vor,  aber  fast  von
allen,  welche  nach  dem  Rechte  mit  dem  Eigentum  an  einem  begrenzten
Teile  der  Erdoberfläche  verbunden  sind.  Nicht  mehr  und  nicht  weniger
dürfte  auch  aus  dem  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  21.  April  1906
(Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  48  S.  119)  zu  schließen  sein.
Gegen  die  erste  Ansicht,  wonach  die  regalen  Mineralien  ein  Zubehör
zum  Grundeigentum  sein  sollen,  sprechen  folgende  Erwägungen:
Von  einem  gewissen  rechtlichen  Standpunkte  aus  wird  das  Eigentum
aus  der  Okkupation  hergeleitet.  Alles  Eigentum  sei,  da  ursprünglich
die  Erdoberfläche  allen  gemeinsam  gewesen,  einst  durch  Okkupation
entstanden 1  2 .  Die  Okkupation  der  Erdoberfläche  hat  sich  indes  nur
auf  diese  selbst  und  nicht  auf  die  Bergwerksmineralien  erstreckt.  Man
kann  deshalb  aus  dieser  Theorie  die  Zugehörigkeit  der  Bergwerksmineralien ­
  zum  Grundeigentum  nicht  beweisen.  Von  einem  anderen
naturrechtlichen  Standpunkte  wird  das  Eigentum  auf  die  Arbeit  zurückgeführt. ­
  Allein  man  kann  behaupten,  daß  die  Erdoberfläche  durch
menschliche  Arbeit  urbar,  wertvoll  und  zum  Grundeigentum  gemacht
worden  sei,  aber  nicht,  daß  sich  jene  Arbeit  bis  auf  die  Bergwerksmineralien
  im  Schoße  der  Erde  ausgedehnt  habe.  Man  wird  deshalb
vom  Standpunkte  der  Arbeitstheorie 3  aus  die  Zugehörigkeit  der  Bergwerksmineralien ­
  zum  Grundeigentum  nicht  behaupten  können.  Von
einem  mehr  metaphysischen  Standpunkte  (Hegel,  Fichte,  Stahl)  hat
man  das  Eigentum  als  die  notwendige  Konsequenz  der  menschlichen
Natur  und  der  Selbständigkeit  der  Individuen,  als  den  Stoff  für  die

1  Karsten,  Grundriß  §  14  S.  6:  „Das  Bergregal  besteht  in  dem  vollen  und
freien  Eigentum  der  unter  der  Oberfläche  vorkommenden,  dem  Hoheitsrechte  vorbehaltenen ­
  Mineralien.“  Derselbe  §§  121  ff.  Hake,  Kommentar  §  69  S.  52.
2  Die  sogenannte  Okkupationstheorie,  vergl.  hierüber  Adolph  Wagner,  Volkswirtschaftslehre, ­
  Leipzig  und  Heidelberg  1876,  S,  472  ff.
3  Vgl.  Wagner  S.  478,  überall  ebenso  Abignente  p.  195  a.  a.  O.,  Schupfer.
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        255

Offenbarung  der  Individualität  der  Menschen  begründen  wollen 1 .  Von
diesem  Standpunkte  läßt  sich  das  Grund-  und  das  Bergwerkseigentum,
aber  nicht  die  Zugehörigkeit  dieser  beiden  Eigentumsarten  zueinander
rechtfertigen.  Eine  vierte  Theorie  sieht  in  dem  Eigentume 1  2  3  keine
logische,  sondern  nur  eine  historische  Kategorie.  Es  beruhe  lediglich
auf  den  Gesetzen,  den  positiven  Satzungen  der  Menschen  im  Staate.
Vor  den  Gesetzen  «sei  kein  Eigentum  gewesen.  Der  Umfang  der
Befugnisse  des  Eigentümers  richte  sich  stets  nach  den  jeweiligen  Gesetzen. ­
  Das  Eigentum  sei  nichts  von  Anfang  an  Gegebenes,  aus  dem
Prinzip  der  Persönlichkeit  Fließendes,  sich  ewig  Gleichbleibendes,  sondern
etwas  Gewordenes,  im  fortdauernden  Werden  und  daher  stetigem
Anderswerden  Begriffenes.  Seine  Wurzel  habe  es  lediglich  in  dem
gemeinsamen  Rechtsbewußtsein  des  Volkes 8 .  Auch  nach  dieser  Theorie
wird,  man  nicht  a  priori  die  natürliche  Zugehörigkeit  der  regalen
Mineralien  zum  Grundeigen  turne  rechtfertigen  können,  viel  mehr  prüfen
müssen,  ob  das  in  den  Gesetzen  offenbarte  Rechtsbewußtsein  zu  allen
Zeiten  dahin  gegangen  sei,  daß  das  Grundeigentum  nach  unten  bis  zum
Mittelpunkte  der  Erde  und  nach  oben  bis  zum  Ende  der  atmosphärischen
Luft  reiche.  Ein  dahin  gehendes  Rechtsbewußtsein  dürfte  nun  selbst
im  Römischen  Rechte  schwerlich  und  im  deutschen  Rechte  gewiß  nicht
bestanden  haben.  Nur  soweit  die  gewöhnliche  und  regelmäßige  Benutzung ­
  eines  Grundstücks  es  notwendig  mache,  behauptet  Werenberg
für  das  Römische  Recht 4  5 ,  könne  die  Grundtiefe  (vom  Grundeigentümer)
als  okkupiert  gedacht  werden;  soweit  dies  nicht  geschehen,  habe  jeder
Dritte  das  Recht  der  Okkupation.  Da  die  Bergwerksmineralien  für
die  ordentliche  und  regelmäßige  Benutzung  des  Grundstücks  nicht  notwendig ­
  seien,  so  gehören  sie  also  auch  nicht  dem  Grundeigentümer.
Zu  derselben  Ansicht  bekennt  sich  Ihering 8 .  „Aber  wie  weit“,  fragt
er,  „soll  es  (das  Grundeigentum  in  die  Tiefe)  reichen?“  Ich  erteile  darauf
die  Antwort,  soweit  als  das  praktische  Interesse  reicht.
„Der  Eigentümer  wird  die  ökonomische  Verwendung  der  Sache
in  einer  Tiefe,  in  der  sie  ihm  selbst  nicht  mehr  möglich  ist,  von
seiten  anderer,  die  in  der  Lage  sind,  sie  hier  noch  vornehmen
zu  können,  zu  dulden  haben.  Das  Römische  Recht  erkennt  dies
1  Vgl.  Wagner  S.  443  ff.,  459  ff.
2  Die  sog.  Legaltheorie,  vgl.  Wagner  S.  486  ff.
3  Lassalle,  System  der  erworbenen  Rechte,  Leipzig  1861,  Bd.  I.  S.  154  ff.
4  In  den  Jahrbüchern  für  Dogmatik  des  heutigen  römischen  und  deutschen
Privatrechts  von  Gerber  und  Ihering  Bd.  VI,  Jena  1863,  S.  23  ff.
5  Daselbst  S.  91  ff.
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        —  256  —
an,  indem  es  den  Bergbau  unter  fremden  Grundstücken,  vorausgesetzt, ­
  daß  er  die  darauf  befindlichen  Gebäude  nicht  bedroht,
freigibt.“
An  einer  anderen  Stelle 1  bemerkt  Ihering,  daß  das  Römische  Recht
dem  Grundeigentume  auch  in  dieser  Richtung  nicht  jene  schroffe  Gestalt
gegeben  habe,  wie  die  nackte  Konsequenz  des  Begriffs  sie  mit  sich
fuhren  würde.  Derselbe  Jurist  sagt  in  seinem  neuesten  Werke 1  2  3 :
S.  506:  Die  Ansicht  der  Juristen  und  Laien  stimmt  darin  überein,
daß  das  Wesen  des  Eigentums  in  der  Unumschränktheit  des
Eigentümers  bestehe  und  daß  jede  Beschränkung  desselben  im
Grunde  einen  Eingriff  in  dasselbe  enthalte,  der  die  Idee  des  Instituts
widerspreche.  Wie  verhält  es  sich  aber  damit?  Meiner  Ansicht
nach  ist  diese  Vorstellung  eine  grundirrige.“
S.  508:  „Die  Gesellschaft  hat  ein  Interesse  daran,  daß  die
Schätze  des  Bodens  gehoben  werden,  verschmäht  der  Eigentümer
dies  zu  tun,  so  spricht  sie  jedem  anderen,  der  sich  dazu  bereit
erklärt,  das  Recht  zu,  zu  schürfen  und  zu  muten.“  (So  schon  im
Römischen  Rechte.)
S.  510,  511:  „Es  ist  also  nicht  wahr,  daß  das  Eigentum  seiner
Idee  nach  die  absolute  Verfügungsgewalt  in  sich  schlösse.  Ein
Eigentum  in  solcher  Gestalt  kann  die  Gesellschaft  nicht  dulden
und  hat  sie  nie  geduldet.  Die  Idee  des  Eigentums  kann  nichts
mit  sich  bringen,  was  mit  der  Idee  der  Gesellschaft  in  Widerspruch
steht.  Diese  Vorstellung  (von  der  Absolutheit  des  Eigentums)
ist  noch  ein  letzter  Rest  jener  ungesunden  naturrechtlichen  Vorstellung, ­
  welche  die  Individuen  auf  sich  selber  isolierte.“
S.  517:  „Wo  die  Zweckmäßigkeit  im  Römischen  Eigentum
aufhört,  hört  auch  das  Recht  auf.“
Was  das  Deutsche  Recht  anlangt,  so  ist  oben  nachgewiesen  worden,
daß  das  Privateigentum  am  Grund  und  Boden  nicht  von  Anfang  an
bestanden  und  sich  erst  später  allmählich  entwickelt  hat.  In  seiner
heutigen  Form  als  „freies“  Grundeigentum  ist  es  erst  ein  Produkt  der
neuesten  Entwicklung,  gebildet  von  der  staatsbürgerlichen  Gesellschaft
durch  vorhergegangene  Aufteilung,  Grundentlastung  usw.  der  Entwicklung ­
  der  individuellen  Freiheit  halber 8 .  Viel  älter  als  das  private
Grundeigentum  ist  der  Bergbau,  der  schon  vor  und  von  der  Römerzeit

1  Daselbst  S.  93.
2  R.  v.  Ihering,  der  Zweck  im  Recht,  Leipzig  1877,  I.  Bd.
3  Lorenz  v.  Stein,  Verwaltungslehre,  Bd.  VII  S.  299—310.
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        257

her  bestanden  hat.  Wie  sollte  einst  die  Solquelle  Zubehör  zum  Grundeigentum ­
  gewesen  sein,  wenn  ein  solches  noch  gar  nicht  bestanden
hatte?  Daher  sind  in  Deutschland  die  Bergwerksmineralien  niemals
und  von  Anfang  nicht  Zubehör  zum  Grundeigentum  gewesen  und  deshalb
Regalien  gewesen,  weil  sie  nicht  dem  Grundeigentümer,  sondern  dem
Könige  oder  dem  in  seine  Machtsphäre  eingetretenen  Territorialherrn
gehört  haben.  Der  deutsche  Grundeigentümer  ist  niemals  Eigentümer
der  Bergwerksmineralien  unter  seinem  Grundstücke  gewesen  und  deshalb
sind  sie  ihm  auch  niemals  entzogen  worden.  Diese  gehörten  schon
einem  andern,  ehe  sein  Grundeigentum  bestanden  hat,  und  dieses  reichte
ehemals  überhaupt  nicht  tiefer,  als  Pflug  und  Spaten  gehen.  Auch
in  den  Abgaben,  Grund-  und  Freikuxen,  welche  nach  einzelnen  Bergordnungen ­
  den  Grundbesitzern  von  den  Bergleuten  zu  leisten  waren 1 ,
darf  man  kein  Anerkenntnis  dafür  erblicken,  daß  eigentlich  diesen  die
Bergwerksmineralien  gehörten.  Diese  Abgaben  dienten  vielmehr  als
Ersatz  für  die  Beschädigungen  des  Grundstücks  durch  den  Bergbau
dafür,  daß  die  Grundeigentümer  die  Bergleute  auf  ihren  Grundstücken
einschlagen  lassen  mußten  und  daß  sie  ihnen  Baustellen  und  Weideplätze
sowie  die  Holz-  und  Wassernutzung  unentgeltlich  einzuräumen  hatten 1  2 .
Übrigens  gibt  es  Bergordnungen,  z.  B.  die  Trientiner,  die  jura  et  libertates
silvanorum,  der  Schlädminger  Bergbrief,  welche  den  Grundbesitzern
kein  Recht  auf  irgendwelche  Leistung  der  Bergleute  verleihen.  Insbesondere ­
  ist  ein  derartiges  Recht  bei  den  Solquellen  nicht  hergebracht,
augenscheinlich,  weil  deren  Gewinnung  ohne  Schädigung  des  Grundbesitzes ­
  erfolgte.  Schließlich  erhielt  nicht  jeder  Grundbesitzer,  unter
dessen  Grund  Bergwerksfelder  lagen,  Abgaben  nach  dem  Verhältnis
der  Größe,  sondern  nur  der,  dem  ausdrücklich  eine  solche  Befugnis

1  Freiberger  Bergrecht,  Abschnitt  I,  Kap.  36  (Klotzsch  S.  250).  Schemnitzer
Bergrecht  (Wagner  corp.  jur.  met.  S,  168).  Kuttenberger  Bergordnung  lib.  II,
cap.  2  (Schmidt  I  46  ff.).  Graf  Sternberg  II  22  —  24.  Liegnitzer  Goldrecht  (Steinbeck ­
  S.  85  fif)  usw.;  s.  auch  oben  §§  5,  23,  25.
2  S.  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  22.  Oktober  1850  (Entsch.
Bd.  20,  S.  476  ff.).  Daselbst  heißt  es  (S.  485):  „Die  Verpflichtungen  des  Grundherrn ­
  beziehen  sich  daher  auf  die  Vorteile  aus  den  Freikuxen  und  sind  deren
Äquivalent.  Deshalb  heißt  es  in  der  Kuttenberger  Bergordnung  lib.  II,  cap.  3
(Schmidt  I  49)  nach  Aufzählung  dessen,  was  die  domini,  in  quorum  hereditate
mons  mensuratus  fuit,  den  Bergleuten  zu  gewähren  hatten:
„Sed  e  converso  dominorum  jus  est  recipere  terciam  partem  illius  partis
que  urburaria  dicitur,  et  in  monte  mensurato  unam  tricesimam  secundam
partem,  que  dicitur  pars  agrorum“,
s.  auch  Klostermann,  Übersichten  S.  207  ff.
Arndt,  Bergregal,
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        beigelegt  war,  in  der  Regel  nur  der,  unter  dessen  Grundstücke  die
Fundgrube,  dieses  caput  fodinae,  lag 1 .  Meist  kam  früher,  z.  B.  nach
den  Schemnitzer,  Iglauer,  Kuttenberger  und  vielen  englischen  Bergordnungen ­
  nicht  der  Grundbesitzer  als  solcher,  sondern  nur  der  Grundherr
(dominus,  in  cujus  hereditate  mons  mensuratus  fuit,  Lord  of  the  soil,
Lord  of  the  manour)  in  Frage,  welcher  auf  seinem  Gebiete  dem  Könige,
beziehungsweise  seinem  Lehnherrn  gegenüber  sich  unabhängig  und
souverän  zu  machen  suchte,  was  ja  auch  in  Deutschland  den  größeren
Grundherren  gelungen  ist.  Allerdings  sind  die  Machtbefugnisse  der
Grundbesitzer  allmählich  gewachsen,  aber  auf  die  Bergwerksmineralien
haben  sie  sich  auch  im  heutigen  Rechte  nicht  ausgdehnt.
„Eigentum  bezeichnet“,  sagt  Windscheid 1  2  3  * ,  daß  jemandem  eine
(körperliche)  Sache  eigen  ist,  und  zwar  nach  dem  Rechte  eigen  ist.
Daß  aber  jemandem  eine  Sache  eigen  ist,  will  sagen,  daß  sein  Wille
für  sie  entscheidend  ist  in  der  Gesamtheit  ihrer  Beziehungen.  Dies
zeigt  sich  in  einer  doppelten  Richtung:  I.  der  Eigentümer  darf  über
die  Sache  verfügen,  wie  er  will;  2.  ein  anderer  darf  gegen  seinen  Willen
über  die  Sache  nicht  verfügen.  Es  lassen  sich  ferner  einzelne  Befugnisse
namhaft  machen,  welche  dem  Eigentümer  kraft  des  Eigentums  zustehen,
z.  B.  die  Befugnis,  die  Sache  zu  gebrauchen  und  zu  nützen,  die  Befugnis,
jeden  Dritten  von  aller  Einwirkung  auf  dieselbe  auszuschließen,  die  Befugnis, ­
  sie  von  jedem  dritten  Besitzer  abzufordern.“
Nichts  hiervon  paßt  rücksichtlich  der  regalen  Mineralien  auf  den
Grundeigentümer  und  alles  paßt  auf  den  Regalherrn.  Der  Grundeigentümer ­
  kann  in  keiner  Weise  rechtswirksam  über  die  regalen  Mineralien
verfügen;  eignet  er  sich  solche  an,  so  ist  er  strafbar 8 .  Dagegen  konnte
der  Regalherr,  wie  er  wollte,  darüber  verfügen,  er  konnte  sie  selbst
abbauen  oder  ihren  Abbau  anderen  gestatten.  Der  Grundeigentümer
seinerseits  mußte  sich  den  Abbau  Dritter  ohne  Widerrede  gefallen
lassen.  Sein  Eigentum  wäre  ein  Messer  ohne  Schaft  und  Schneide.
Hiernach  dürfte  sich  die  Ansicht,  daß  die  regalen  Mineralien  ein
natürliches  und  rechtliches  Zubehör  zum  Grundeigentum  seien,  mit  ihren
weiteren  Konsequenzen  nicht  aufrecht  erhalten  lassen.  Wenn  demgegenüber ­
  von  Schling  S.  41  f.  betont  wird,  daß  die  Annahme  eines
doppelten  Eigentums  an  demselben  Gegenstände,  nämlich  des  Grund-1
  Klostermann,  Übersichten  S.  223  und  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  zu
Berlin  vom  3.  November  1850  daselbst.
2  Pandekten  3.  Aufl.,  Bd.  I,  §  167  S.  463.
3  In  Preußen,  G.  v.  26.  März  1856,  betr.  die  Bestrafung  unbefugter  Gewinnung
und  Aneignung  von  Mineralien  (G.  S.  293).
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        259

eigentümers  an  dem  Grundstücke  und  des  Staats  an  den  Bergwerksmineralien, ­
  dem  modernen  Recht  widerspreche,  so  findet  ein  solches
doppeltes  Eigentum  gar  nicht  statt,  da  es  sich  um  ganz  verschiedene
Herrschaftsobjekte  handelt:  das  vielleicht  einige  Kilometer  lange  und
breite  und  IOOO  Meter  tiefe  Steinsalzlager  und  das  darüber  hangende
Gebirge  (die  Oberfläche)  sind  ganz  verschiedene  Körper,  oder  das
etwa  100  Meter  tiefe  Braunkohlenlager  unter  einer  fast  wertlosen  und
oft  längst  beseitigten  Decke  von  Sand.  Das  gilt  auch,  wenn  es  sich
um  ein  Steinkohlen-  oder  Eisenerzflöz  von  nur  V 2  Meter  Mächtigkeit  handelt. ­
  In  allen  Fällen  handelt  es  sich  um  bestimmte  Körper  und  bestimmte,
ganz  verschiedene  Räume.  Rücksichtlich  der  Bergwerksmineralien  stehen
dem  Grundeigentümer  weder  die  confessoria  noch  die  negatoria  noch
die  Klagen  aus  dem  Besitz  zu,  dagegen  stehen  sie  dem  Bergwerkseigentümer
  zu.  Unerfindlich  ist,  wie  die  Annahme  eines  Sacheigentums
nach  Art  des  Grundeigentums  nur  unter  Zuhilfenahme  der  Fiktion  von
der  Mobilisierung  der  Bergwerksmineralien  haltbar  sein  soll;  denn  die
Humus-  und  Sandteile  des  Grundeigentums  sind  ebenso  sehr  und  ebensowenig ­
  beweglich  wie  die  Teile  eines  Steinsalz-  oder  Kohlenlagers.
Auch  die  Klostermannsche  Ansicht,  daß  die  regalen  Mineralien
herrenlose  Sachen  seien,  die  durch  die  Okkupation  (Fund  und  Mutung)
erworben  werden,  dürfte  zu  verwerfen  sein.  Herrenlose  Sachen  werden
von  dem  erworben,  der  sie  in  Besitz  nimmt  ’.  Dies  ist  aber  bei  den
regalen  Mineralien  nicht  der  Fall;  sie  können  erworben  werden  ohne
Inbesitznahme  und  nicht  erworben  werden  trotz  der  Inbesitznahme.
Die  Maßen  und  verlassenen  Gruben  werden  ohne  jede  Besitzergreifung
erworben,  und  was  die  Fundgrube  anlangt,  so  hat  der  Muter  nur  nachzuweisen, ­
  daß  er  ein  verleihbares  Mineral  gefunden  hat;  es  ist  nicht
nötig,  daß  er  das  Mineral  in  Besitz  genommen  hat.  Herrenlose  Sachen
werden  stets  nur  so  weit  erworben,  wie  die  Inbesitznahme  reicht.  Die
Inbesitznahme  erstreckt  sich  aber,  wenn  durch  die  Bohrprobe  das  Vorhandensein ­
  eines  verleihbaren  Minerals  nachgewiesen,  oder  selbst  wenn
dieses  nur  an  einer  Stelle  auf  den  Augenschein  ausgeschlossen  ist,  nicht
über  die  ganze  in  ihrer  weiteren  Beschaffenheit  noch  unbekannte  Lagerstätte. ­
  Wäre  die  Okkupationstheorie  richtig,  so  könnte  das  Bergwerkseigentum ­
  erst  in  dem  Augenblicke  als  erworben  gelten,  wo  die  Mineralien ­
  von  ihrer  Lagerstätte  im  Schoße  der  Erde  entfernt  sind.  Ebenso
wie  das  herrenlose  wilde  Tier  nicht  eher  durch  Inbesitznahme  erworben

1  §  12  Inst,  de  R.  D  (2,  1):  Quod  .  .  .  ante  nullius  est,  id  naturali  ratione
occupanti  conceditur:  1.  3  pr.,  1.  30  in  fine  D.  de  acq.  rer.  dom.  (41,  1).
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        2ÖO

wird,  als  bis  es  in  die-  gegenwärtige  und  tatsächliche  Verfügungsgewalt
des  Okkupanten  gefallen  ist,  d.  h.  bis  es  ergriffen  oder  erlegt  ist.
Mit  der  Okkupationstheorie  ist  deshalb  auch  die  Annahme  nicht  vereinbar, ­
  daß  ohne  Inbesitznahme  der  Mineralien,  bloß  durch  den  Fund  und
die  Mutung,  das  Bergwerkseigentum  an  dem  ganzen  Bergwerksfelde
erworben  werde.  Es  dürfte  auch  ferner  nicht  abzusehen  sein,  wozu
es  bei  dieser  Theorie  noch  überhaupt  erst  der  Mutung  bedarf.  Es  tritt
hinzu,  daß  das  Bergwerkseigentum  weder  durch  den  Fund  noch  durch
die  Mutung,  sondern  nur  durch  Verleihung  von  seiten  des  Regalherrn ­
  erworben  wurde,  und  daß  Fund  und  Mutung  überhaupt  nur  da
rechtliche  Bedeutung  hatten,  wo  ihnen  der  Regalherr  eine  solche  beizulegen ­
  für  gut  befunden  hatte.  Für  das  französische  Recht  kann  die
Klostermannsche  Theorie  schon  deswegen  nicht  aufrecht  erhalten  werden,
weil  dort  durch  Fund  und  Mutung  kein  eigenes  Recht  von  dem  Finder
und  Muter  erworben  wird,  und  es  allein  vom  Ermessen  der  Behörde ­
  abhängt,  ob  sie  diesen  oder  anderen  Bergwerkseigentum  übertragen ­
  will.  Die  Okkupationstheorie  ist  auch  geschichtlich  nicht  zutreffend; ­
  denn  es  gibt  kein  Gesetz  und  keine  Urkunde,  welche  die
ragalen  Mineralien  als  herrenlose  und  der  Okkupation  freistehende
Sachen  bezeichnet.  Sie  gehören  zur  königlichen  Gewalt,  sagt  der
Sachsenspiegel,  sie  gehören  in  ihren  Ländern  den  Kurfürsten,  bestimmt
die  goldene  Bulle,  sie  sind  unser  Kammergut,  erklären  die  Regalherren.
Man  wird  für  diese  Ansicht  auch  nicht  das  Preußische  Landrecht  anrufen
  können.  Zwar  bezeichnet  es  1  die  regalen  Mineralien  als  herrenlose
Sachen;  aber  es  sagt  zugleich,  daß  der  Staat  das  ausschließende  Recht
hat,  diese  in  Besitz  zu  nehmen.  Auch  schreibt  es  vor 1  2 ,  daß  nur  der
ein  Stockwerk,  Erzlager,  Gang  oder  Flötz  von  regalen  Mineralien  bauen
darf,  der  damit  gehörig  belieben  ist.  Überhaupt  dürfte  mit  der  Herrenlosigkeit ­
  vom  Landrechte  nur  gemeint  sein,  daß  die  regalen  Mineralien
keinem  Privaten  gehören,  sondern  „ein  gemeines  Staatseigentum“  sind 3 .
Die  Rechtslehrer  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  gingen  davon  aus,  daß
alles  Eigentum  an  Grund  und  Boden  ursprünglich  gemeinsam  gewesen
und  der  Gesamtheit,  dem  Staate,  gehört,  habe  und  daß  die  Besitzrechte ­
  der  einzelnen  daran  erst  durch  Aufteilung  und  Okkupation  entstanden ­
  seien.  Alles,  was  auf  diese  Weise  nicht  in  Sonderrecht
übergegangen,  war  herrenlos  geblieben,  sei  eben  deshalb  im  Eigentum

1  Teil  II,  Tit.  14  §  22.
s  Teil  II,  Tit.  16  §  79.
3  S.  auch  Teil  II,  §§  21,  24,  Tit.  14  und  §§  3,  6,  Tit.  16  A.  L.  R.
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        261

der  Gesamtheit  geblieben  ! .  Von  dieser  Theorie  aus  rechtfertigte  man
auch  das  Eigentum  des  Staates  auf  die  Bergwerksmineralien.  Diese
seien  von  den  Grundeigentümern  nicht  mit  erworben,  sie  seien  herrenlos
geblieben  und,  weil  herrenlos,  dem  Staate  gehörig  1  2 .
„Certum  est  —  sagt  ein  Jurist  des  vorigen  Jahrhunderts 3 :
plerasque  res,  quas  publicas  vocabant  Romani,  Germanos  nostros
vel  principibus  'vel  reipublicae  attribuisse,  ila  ut  usus  non  pateret
singulis  nisi  eum  concessissent  principes,  iivi  qui  praeerant  reipublicae. ­
  Id  sane  verum  est  de  fluminibus,  portibus,  iisque
omnibus  quae  aSsarcoTa  vocari  solent,  facile  probatur.  Reges  sane
Francorum  sibi  vindicabant  jus  piscandi  in  fluminibus,  idque  suam
forestera  vocabant,  silvas  majores  seu  forestas,  metallifodinas  ....
Annehmbarer  als  die  beiden  bisher  besprochenen  Theorien  über
die  Natur  der  regalen  Mineralien  dürfte  die  sein,  daß  die  regalen
Mineralien  herrenlose  Sachen  sind,  aber  solche,  welche  dem  staatlichen
oder  dem  staatlich  verliehenen  Okkupationsrechte  hingegeben  sind.
Hiernach  würde  an  den  regalen  Mineralien,  wenn  sie  vom  Staate
okkupiert  werden,  unmittelbar  durch  die  Okkupation  (Inbesitznahme)
Eigentum  erworben  werden,  während  ein  Dritter  nur  dann  durch  die
Okkupation  Eigentum  erwerben  kann,  wenn  die  Verleihung  des  Okkupationsrechts ­
  an  ihn  von  seiten  des  Staats  vorhergegangen  ist.  In
beiden  Fällen  kann  das  Eigentum  nur  so  weit  reichen,  als  die  Mineralien
tatsächlich  in  Besitz  genommen  sind.  Der  bloße  Nachweis  des  Vorhandenseins ­
  eines  Minerals  dürfte  dagegen  nicht  ausreichen,  um  die
ganze  noch  unbekannte  und  noch  nicht  einmal  für  den  Finder  überall
zugängliche  Lagerstätte  in  das  Eigentum  zu  übertragen.
Bei  dieser  Theorie  gibt  also  die  Verleihung  des  staatlichen
Okkpuationsrechts  dem  Beliehenen  nur  ein  Recht  zur  Okkupation,  kein
Eigentum.  Die  Annahme,  daß  durch  die  staatliche  Verleihung  des
Okkupationsrechts  in  einem  gewissen  Grubenfelde  ein  Sacheigentum
entsteht,  würde  bei  der  Windscheid-Gerberschen  Theorie,  worin  dem
letzteren  beizustimmen  sein  dürfte,  allerdings  ein  Gegenstück  zum  geistigen
Eigentume  sein.  Auch  das  Bergregal  kann  dieser  Theorie  nicht  als
1  Hugo  Grotius,  de  jure  belli  ac  pacis  lib.  I,  cap.  i,  §  6,  lib.  II,  cap.  14,
§§  7  seq.,  Christian  Wolf,  Grundzüge  des  Natur-  und  Völkerrechts  §§  3ooff,  310,  311.
2  S.  den  von  Regnauld  d’Epercy  in  der  konstituierenden  französischen  Nationalversammlung ­
  am  20.  März  1791  abgestatteten  Bericht  (in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht ­
  Bd.  I  S.  604  ff.).
3  Heineccius,  Elementa  juris  Germanici  tum  veteris  tum  hodierni,  Halae
1736  lib.  II,  p.  369.
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        2Ö2

das  Eigentum  des  Regalherrn  an  den  regalen  Mineralien,  sondern  nur
als  ein  Recht  zu  deren  Aneigunng  erscheinen.
Die  von  Windscheid  und  Gerber  vertretenen  Ansichten  sind  hiernach
in  sich  schlüssig:  es  steht  theoretisch  nichts  im  Wege,  daß  sich  die
Sachen  diesen  Ansichten  gemäß  verhalten  haben  können.  Aber  sie
können  sich  auch  anders  verhalten  haben,  nämlich  in  der  Weise,  daß
der  Regalherr  Eigentümer  der  regalen  Mineralien  war  und  Eigentum
an  denselben  übertrug.  Die  Entscheidung  wird  davon  abhängen,  ob
erstlich  die  Bergregalherren  nur  eine  Berechtigung  auf  die  regalen
Mineralien,  oder  diese  selbst  besaßen,  ob  sie  der  Ansicht  waren,  daß
ihnen  die  Mineralien  unmittelbar  gehörten  oder  daß  ihnen  nur  ein
Recht  zu  deren  Aneignung  zustand,  ob  zweitens  die  Regalherren  nur
ein  Aneignungsrecht  oder  körperliche  Sachen  verliehen  haben,  und
drittens,  ob  prinzipielle  Bedenken  gegen  die  Annahme  eines  körperlichen
Eigentums  des  Regalherrn  an  den  regalen  Mineralien  oder  der  Bergwerksbeliehenen
  an  den  Bergwerken  vorliegen.  Es  ist  nun  gewiß,  daß  die
Gesetze  den  Regalherren  nicht  bloß  ein  Aneignungsrecht  an  den  regalen
Mineralien  zusprechen 1 .  Diese  gehören,  entdeckte  wie  verborgene,  dem
Kurfürsten,  sagt  die  goldene  Bulle,  sie  sind  unser  Eigentum,  erklären
König  Johann  von  England  und  König  Karl  VI.  von  Frankreich,  sie
sind  Besitzungen  unserer  Kammer,  drücken  sich  die  Könige  von  Böhmen
und  Ungarn  aus,  sie  sollen  uns  ferner  verbleiben,  bestimmt  Friedrich
II.  von  Preußen 1  2 .  Der  Regalherr  verfügt  wie  ein  Eigentümer  über  die
regalen  Mineralien;  er  bauet  sie  selbst  ab,  veräußert  sie,  ganz  nach
Willkür;  er  schließt  jeden  andern  von  der  Verfügung  über  dieselben
aus.  Man  wird  gegen  die  Annahme  eines  Eigentums  nicht  geltend
machen  können,  daß  der  Regalherr  weder  die  Kenntnis  von  jedem
einzelnen  regalen  Mineral,  noch  die  gegenwärtige  Verfügungsmöglichkeit
über  alle  regalen  Mineralien  hat.  Denn  auch  der  Hauseigentümer  kennt
nicht  alle  Kalkkörnchen  in  seinem  Gebäude,  noch  hat  er  die  gege  nwärtige
1  Die  Kaiser  verliehen  den  Territorialherren  nicht  Aneignungsrechte,  sondern
die  Mineralien  selbst.  S.  die  Urkunden  in  §§  22  und  24,  z.  B.  Urkunde  von  Ebersberg ­
  S.  156.  Auch  O.  Gierke  in  v.  Holtzendorffs  Enzyklopädie  S.  239  spricht  sich
dahin  aus,  daß  das  landesherrliche  Bergregal  als  ein  wirkliches  Eigentum  an  den
unterirdischen  Schätzen  aufgefaßt  und  so  früher  erklärt  wurde.
2  Schlesische  Bergordnung  vom  5-  J un '  U69,  Kap-  I,  §  1.  Brasert  S.  943;
„Alle  Mineralien  und  Fossilien,  die  ...  zu  dem  Bergwerksregal  gerechnet  und
dahingezogen  werden,  sollen  uns  fernerhin  dergestalt  verbleiben  usw.“  Die  Regalherren ­
  haben  sich  die  Bergwerksmineralien  und  nicht  den  Bergbau  oder  das  Bergrecht, ­
  dagegen  nicht  die  Fische  und  jagdbaren  Tiere,  sondern  nur  den  Fischfang
und  die  Jagd  zugesprochen.
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        263

Verfügungsgewalt  über  dieselben.  Ebensowenig  kennt  der  Waldeigentümer
jeden  Baum  in  seinem  Walde,  der  Latifundieneigentümer  jeden  Fisch
in  seinen  Teichen  oder  jedes  Wild  in  seinen  Gehegen,  noch  der
Grundeigentümer  jedes  Sandkorn  in  und  unter  seinem  Grundstücke
oder  der  Landesherr  alle  Domänen,  Forsten,  Sandgruben  usw.  Der
Begriff  des  Eigentums,  als  des  Rechtes  der  unumschränkten  und
ausschließlichen  Herrschaft  über  eine  Sache  ist  vom  Mobiliarrechte
hergenommen  und  von  dort  auf  das  Immobiliarrecht  erst  übertragen
worden.  Sobald  man  sich  von  der  Vorstellung  loslösen  kann,  als  ob
das  Eigentum  an  einem  Grundstücke  ebenso  beschaffen  sei  wie  das  an
einem  Buche,  einer  Uhr  oder  einer  anderen  beweglichen  Sache,  und
als  ob  es  die  unumschränkte  und  ausschließliche  Verfügung  über  alle
unter  ihm  bis  zum  Mittelpunkte  der  Erde  vorhandenen  Gegenstände
verleihe,  so  wird  man  auch  die  Annahme  eines  besonderen  Eigentums
an  den  Bergwerksmineralien  begreiflich  finden.  Jedenfalls  übertrugen
die  Regalherren  an  einer  Grube  keine  bloße  Berechtigung  zur  Gewinnung, ­
  sondern  die  Grube  selbst,  eine  körperliche  Sache.
Es  wird  gemutet,  nicht  die  Berechtigung  Bergbau  zu  treiben,  sondern
eine  körperliche  Sache,  das  Fossil,  worauf  Bergbau  betrieben  werden
soll  1 1  eine  Fundgrube,  ein  Gang  und  dergleichen.
So  sagt  die  Nassau-Katzenelnbogensche  Bergordnung  Artikel  12:
„Item  hat  einer  einen  neuen  gang  fanden,  der  hiervor  nicht
verlehnet  ist,  und  begehrt  denselben  von  dem  Bergmeister  zu
Lehen  zu  empfangen.“
Die  Kleve-Märkische  Bergordnung  Kap.  II  §  2:
„Ich  mute  Sr.  Majestät  ,Bergfreyes‘  als  eine  Fundgrube,“
Das  Preußische  Landrecht  TI.  II  Tit.  16  §  80:
„Wasch-  und  Pechwerke,  ingleichen  Graben  und  Wasserleitungen
über  Tage,  sind  unter  der  Mutung  einer  Grube  nicht  mitbegriffen,
sondern  müssen  besonders  gemutet  und  verliehen  werden.“
Desgleichen  wird  kein  Gewinnungsrecht,  sondern  eine  körperliche
Sache  verliehen 2 .
1  Hake,  Kommentar  §  148.  Karsten,  Grundriß  §  95:  Die  Mutung  muß  enthalten:
„Die  Benennung  des  Minerals,  welches  der  Muter  als  ein  Bergwerkseigentum ­
  verlangt.“
2  Karsten  §  103.  Die  Verleihungsurkunde  soll  enthalten:
„Die  Angabe  des  Minerals,  welches  als  Eigentum  verliehen  wird.“
Hake  §  169.  Der  Lehensschein  muß  enthalten:
c)  die  genaue  Bestimmung  des  verliehenen  Gegenstandes,  nämlich  das
Streichen  des  Ganges  und  wohin  das  Feld  gestreckt  worden  ist.
d)  die  Größe  des  verliehenen  Feldes.
        <pb n="267" />
        264

So  heißt  es  schon  im  Iglauer  Bergrechte 1 :
„....  et  ubicunque  Mons  vel  Stollo  inventus  fuerit  vel  elaboratus,
de  jure  habebit  in  eo,  quod  dicitur  ligendem  unum  laneum  altitudo
  et  profundum  in  aequali  statura  .  .  .  .  uti  montis  inventor
meatum  a  Concessore  susceperit.“
Freiberger  Bergrecht 5 :
„Ein  yczlicher  oberbergmeister  ....  hat  dy  gewalt  .  .  .  .  ,
daz  er  yczliche  genge  ....  lyhen  mag.“
Preußisches  Allgemeines  Landrecht  Teil  II  Tit.  16  §  79:
„Wer  ein  Stockwerk,  Erzlager,  Gang  oder  Flötz  von  solchen
Fossilien,  welche  nach  §§  69,  70  und  71  zum  Bergwerksregal  gehören, ­
  bauen  will,  muß  damit  gehörig  belieben  sein.“
Selbst  Achenbach  ist  der  Ansicht,  daß,  wenn  man  nicht  von  der
Annahme  ausgehe,  daß  die  regalen  Mineralien  vor  ihrer  Verleihung
rechtliche  Bestandteile  des  Grundeigentums  seien,  das  Bergwerkseigentum ­
  als  ein  Sacheigentum  und  nicht  als  ein  bloßes  Recht  anzusehen
sei.  Deshalb  nimmt  er  an,  daß  das  Preußische  Landrecht,  weil  es  die
regalen  Mineralien  als  herrenlose  Sachen  bezeichne,  ein  Bergwerkseigentum ­
  in  dem  Sinne  des  Eigentums  an  einer  körperlichen  Sache  kenne.
An  sich  hat  Achenbach  gegen  die  Möglichkeit  eines  Sacheigentums
an  den  Bergwerksmineralien  nichts  zu  erinnern.  „Auch  für  das  gemeine
Recht“,  sagt  er 3 ,  „würde,  wie  gezeigt,  unzweifelhaft  ein  wahres  Sacheigentum ­
  bei  Bergwerken  bestehen,  wenn  nach  demselben  Eigentum
des  Regalherrn  an  den  regalen  Lagerstätten,  oder,  wie  nach  dem
Preußischen  Allgemeinen  Landrechte,  die  Herrenlosigkeit  der  letzteren
anzunehmen  wäre.“  „Wer  rücksichtlich  des  gemeinen  Rechts  von  der
einen  oder  der  anderen  der  obigen  Voraussetzungen  ausgeht,  wird  mit
zureichenden  Gründen  das  Vorhandensein  eines  wahren  Eigentums  an
Bergwerken  nicht  leugnen  können 4 .“
Das  Bergwerkseigentum  wird  nach  allen  wesentlichen  Beziehungen
1  Schmidt  I  1.
2  I  2.  Klotzsch  S.  221.
•  Deutsches  Bergrecht  S.  249.  Er  bemerkt  S.  248  Anm.  1,  daß  die  Lagerstätte ­
  der  regalen  Mineralien  eine  bestimmte  körperliche  Sache  sei.  „Sie  ist  wirklich
vorhanden  und  kann  von  dem  Bereiche  der  übrigen  Körperwelt  auf  das  genaueste
unterschieden  werden.  Diese  Gewißheit  in  der  Existenz  und  diese  Sicherheit  in
der  Entscheidung  wird  dadurch  in  keiner  Weise  ausgeschlossen,  daß  das  Streichen
und  Fallen  einer  Lagerstätte  nicht  überall  bekannt  ist.“
4  Auch  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte  des  Oberrheins  S.  615  und  Schmoller
in  seinem  Jahrbuch  Bd.  50  S.  670,  Bd.  15.
        <pb n="268" />
        —  265  —
ebenso,  nach  keiner  anders  wie  ein  Sacheigentum  behandelt.  Es  ist
wie  dieses  ideell  und  reell  teilbar,  und  zwar  nicht  bloß  die  Berechtigung,
sondern  die  Grube,  das  Grubenfeld  selbst 1 .  Das  Bergwerkseigentura
wird  in  öffentliche  Bücher  eingetragen,  vindiziert,  tradiert 2  und  ersessen
wie  anderes  Immobiliareigentum 3 .  Wird  es  verpfändet,  so  gilt  nicht
die  bloße  Berechtigung,  sondern  die  gesamte  Grube  mit  allen  Zubehörungen, ­
  den  zugemuteten  Gängen,  Beilehen,  Bergschmieden,  Wasserhebungs-,
  Wetter-,  Förderungsmaschinen,  Hut-  und  Zechenhäusern,
Wasch-  und  Pochwerken,  Halden,  Erzvorräten,  solange  solche  noch
nicht  verkauft  oder  verschmelzt  worden  sind,  den  zu  der  Grube  gehörigen
Förderungsgerätschaften,  wie  Gezähestücken,  den  Vorräten,  welche  zur
Fortsetzung  des  Bergbaues  erforderlich  sind,  wie  dem  vorhandenen
Grubenholze,  Pulver  usw.  als  gesetzlich  verhaftet 4 .  Kein  Bergwerkseigentümer ­
  hat  die  Vorstellung,  daß  ihm  nur  ein  Recht  zur  Aneignung
der  Mineralien  in  seinem  Felde  zusteht,  sondern  vielmehr  die,  daß  ihm
die  in  seinem  Felde  verliehenen  Mineralien  schon  gegenwärtig,  schon
vor  der  Loslösung  von  der  Lagerstätte,  zu  eigen  gehören.  So  gut

1  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  §§  86—90,  S.  283—313,  Preuß.  Bergges.  §  51
2  Plenar-Beschluß  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  7.  Juli  1851,  Entscheidungen
Bd.  21  S.  17.  S.  auch  Allgmeines  Berggesetz  in  der  Fassung  des  Art.  37  des  Preuß.
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  20.  Sept.  1899  (G.S.  177)
Art.  37  I,  wonach  für  das  Bergwerkseigentum  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gelten,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Berggesetz ­
  ein  anderes  ergibt  und  mit  der  gleichen  Beschränkung  die  für  den  Erwerb  des
Eigentums  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften ­
  auf  das  Bergwerkseigentum  entsprechende  Anwendung  finden.  Insbesondere ­
  gelten  die  §§  94—96,  3D,  416,  435,  436,  439  Abs.  2,  444,  445,  446,  449,  463,  477,
493,  S°3,  509  Abs.  2,  515,  544,  551  Abs.  2,  556  Abs.  2,  539—563,  565,  595,  566,  57°—573,
537,  580,  1056,  1663,  1689,  859,  861,  867,  303,  1009—ton  (diese  beiden  unbeschadet
des  Gewerkschaftsrechts),  873—902,  1031—1062,  1037  Abs.  2,  1043,  1044,  1038,
1048,  1055.  Abgeleiteter  Erwerb  des  bereits  begründeten  Bergwerkseigentums
erfolgt  durch  Auflassung  (§§  125,  873);  auch  kann  Bergwerkseigentum  durch  Buchersitzung ­
  erworben  werden  §  900,  nicht  30  jährigem  Eigenbesitz  (§  927),  noch  durch
Aneignung  nach  erfolgtem  Verzicht  (§  928},  auch  gelten  nicht  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Verlust  des  Bergwerkseigentums  z.  B.  §  928,
sondern  die  §§  161  f.  des  Berggesetzes;  es  gelten  ferner  u.  a.  §§  1004,  1090  f.
(beschränkt  persönliche  Dienstbarkeiten),  §§  1123—1203  (Hypothek,  Grundschuld,
Rentenschuld),  nicht  gelten  §§  905  bis  924  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  insbesondere ­
  nicht  §  907,  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  72  S.  303,
ferner  die  Entscheidung  in  Bd.  56  S.  403  der  Zeitschrift  für  Bergrecht.
3  S.  Hake  §  305  und  oben  Anm.  2.
4  S.  Hake  §  116,  vgl.  Beseler  II,  §  295,  S.  837  und  Achenbach,  Deutsches
Bergrecht  S.  263  ff.
        <pb n="269" />
        266

wie  ein  Eigentum  an  einem  lebenden  Walde  möglich  ist,  dürfte  auch
solches  an  einem  fossilen  Walde  erst  recht  möglich  sein.  Dasselbe
läßt  sich  für  Torf-  und  Braunkohlenlager  anführen;  §  909  BGB.  (ein
übrigens  bloß  papierener):  „Das  Recht  des  Eigentümers  erstreckt  sich
auf  den  Raum  über  der  Oberfläche  und  auf  den  Erdkörper  unter  der
Oberfläche“,  auf  den  Bezug  genommen  wird 1 ,  muß  hier  außer  Acht
bleiben,  weil  er  keine  rückwirkende  Kraft  hat  und  weil  nach  Art.  67  des
Einführungsgesetzes  zum  BGB.  die  dem  Bergrecht  angehörenden  landesgesetzlichen ­
  Vorschriften  durch  BGB.  unberührt  bleiben.
Jedenfalls  ist  das  Bergwerkseigentum  etwas  anderes  wie  eine  Gewerbeberechtigung, ­
  als  welche  es  die  Motive  zum  vorläufigen  Entwürfe
des  preußischen  Berggesetzes  vom  Jahre  1862  1  2  hinstellen.  Unmittelbarer ­
  Gegenstand  des  Rechts,  Fischerei  in  einem  öffentlichen  Wasser
zu  treiben,  eine  Mühle  an  einem  öffentlichen  Flusse  anzulegen,  eine
Fabrikanlage  zu  errichten,  die  Jagd  in  einem  gewissen  Reviere  auszuüben, ­
  sind  nicht  körperliche  Sachen,  sondern  nur  die  Befugnis,  etwas  zu
tun,  die  Befugnis  zu  fischen  usw. s .  Die  Fische  selbst  sind  nicht  unmittelbarer ­
  Gegenstand  des  Rechts;  an  ihnen  erhält  der  Berechtigte  nur

1  z.  B.  Gottschalk  §  6,  vgl.  auch  Schling  1.  c.
2  Berlin  1862,  S.  13.
5  Treffend  sagt  in  dieser  Beziehung  Klostermann  in  seinem  Kommentar  zu
S  50  des  Allgemeinen  Preußischen  Berggesetzes:
„Wenn  in  den  Motiven  zum  vorläufigen  Entwürfe  das  Bergwerkseigentum
als  eine  Gewerbeberechtigung  aufgefaßt  wird,  so  wird  dadurch  sowohl  dem
Begriffe  des  Bergwerkseigentums  als  dem  der  Gewerbeberechtigkeit  Zwang
angetan.  Die  oben  angeführte  Definition  würde  auf  eine  Berechtigung  zum
Lachs-  und  Drosselfang  allerdings  vollständig  passen.  Denn  hier  beruht
die  Aneignung  der  durchziehenden  Fische  oder  Vögel  nicht  auf  einem  Eigentume
  an  diesen  herrenlosen  Tieren,  sondern  auf  einem  ausschließlichen
Rechte  der  Okkupation  an  denselben,  welches  dem  Berechtigten  innerhalb
seines  Bezirkes  zusteht.  Er  erwirbt  an  den  Objekten  seines  Rechts  nur  insoweit ­
  Eigentum,  als  er  an  denselben  Besitz  ergreift  und  die  Tiere  hören
auf,  Objekte  seines  Rechts  zu  sein,  wenn  sie  ungefangen  seinen  Vogelherd
oder  seine  Reusen  passieren“.  .  .
„Die  verliehenen  Mineralien  gehören  nicht  sowohl  (dem  Beliehenen),  insofern ­
  sie  aus  seiner  Grube  gefördert  werden,  sondern  schon  deshalb,  weil
sie  in  seinem  Felde  ausstehen.“
„Mit  demselben  Rechte,  mit  welchem  man  das  Bergwerkseigentum  als  die
ausschließliche  Gewerbeberechtigung  zur  Gewinnung  und  Aufbereitung  der
in  einem  Felde  anstehenden  Mineralien  definiert,  könnte  man  das  Eigentum
an  einem  Acker  als  die  Gewerbeberechtigung  zum  Ackerbau  definieren,  vorausgesetzt, ­
  daß  eine  andere  Kulturart  durch  die  Natur  der  Sache  oder  durch
gesetzliche  oder  vertragsmäßige  Festsetzungen  ausgeschlossen  wäre.“
        <pb n="270" />
        2  6]

ein  Recht,  wenn  er  sie  fängt.  Entfernen  sie  sich  aus  dem  Wasser,  in
dem  ihm  das  Fischereirecht  zusteht,  so  ist  sein  Recht,  sie  zu  fangen,
erloschen.  Das  Recht  eine  Mühle  anzulegen,  ist  von  dem  Eigentume
an  der  Mühle  selbst  verschieden,  man  kann  jenes  Recht  haben,  ohne
Eigentümer  einer  Mühle  zu  sein,  und  Eigentümer  einer  Mühle  sein,
ohne  die  Mühlengerechtigkeit  zu  haben.  Die  Befugnis,  eine  Mühle
anlegen  zu  dürfen,  ist  kein  Recht,  welches  ohne  weiteres  das  Eigentum ­
  an  einer  Mühle  gibt,  ebensowenig  schafft  die  Befugnis,  eine  Fabrik
errichten  zu  dürfen,  das  Eigentum  am  Fabrikgebäude.  Endlich  verleiht
auch  das  Jagdrecht  kein  unmittelbares  Recht  auf  die  jagdbaren  Tiere.  Diese
müssen  erst  gefangen  sein,  ehe  sie  in  das  Eigentum  des  Jagdberechtigten ­
  übergehen.  Wenn  sie  sich  in  ein  anderes  Revier  entfernen,  so
erlischt  sein  Recht,  sie  zu  fangen.  In  allen  diesen  Fällen  ist  das  Recht
nicht  nur  kein  unmittelbares,  sondern  auch  kein  ausschließliches.  Es
steht  begrififsgemäß  nichts  im  Wege,  daß  anderen  das  gleiche  Recht
zusteht,  in  denselben  Revieren  zu  fischen,  zu  jagen,  Mühlen  und  Fabriken ­
  anzulegen.  Dagegen  hat  der  Bergwerkseigentümer  ein  unmittelbares ­
  und  ausschließliches  Recht  auf  die  ihm  verliehenen  Mineralien.
Durch  die  Verleihung  wird  ihm  kein  Gewinnungsrecht,  sondern  werden
ihm  Mineralien  übereignet.  Wenn  nun  Gewicht  darauf  gelegt  worden
ist,  daß  nur  selten  in  den  Gesetzen  und  Bergordnungen  den  Bergbautreibenden ­
  ein  Bergwerkseigentum  zugesprochen  ist 4 ,  so  erklärt  sich
dies  aus  dem  Umstande,  daß  nicht  der  Bergwerksbetreibende,  sondern
der  Regalherr  Eigentümer  der  Bergwerke  war.  Ersterer  hatte  nur  ein  sogenanntes ­
  Untereigentum.  Im  mittelalterlichen  Sprachgebrauche  legte
man  der  Bezeichnung  Eigentum  häufig  einen  relativen  Begriff  bei;  man
sprach  von  einem  mehrfältigen  Eigentume  an  derselben  Sache.  So
kam  es,  daß  sowohl  der  Regalherr  dem  von  ihm  Beliehenen,  wie  dieser
dem  Afterbeliehenen  gegenüber  als  Eigentümer  bezeichnet  wurde.  Der
Beliehene  war  nach  dem  Freiberger  Bergrecht,  wie  gezeigt  ist,  nicht
Eigentümer  seiner  Grube,  sondern  nur  der  Fronmann  des  Regalherrn,
der  gegen  eine  Frone  das  ihm  zugeteilte  dem  Regalherrn  gehörige
Fronfeld  nach  Anweisung  des  regalherrlichen  Beamten  abzubauen  hat.
Aber  dem  gegenüber,  welchem  er  einen  Teil  des  ihm  zugewiesenen
Feldes  überträgt,  gilt  er  selbst  als  Eigentümer  und  als  Eigentum  wird
sein  Recht  an  dem  afterverliehenen  Felde  dem  Afterbeliehenen  gegenüber ­
  bezeichnet.  Eigenschaft,  Eigentum,  proprietas  heißt  daher  auch
die  Abgabe,  welche  der  Afterbeliehene  dem  Hauptbeliehenen  für  die

1  Vergl,  hierüber  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  246.
        <pb n="271" />
        268

Afterverleihung  zu  zahlen  hat  und  sonst  drücken  eigen  und  Eigentum
den  Gegensatz  des  Rechts  an  dem  unmittelbar  verliehenen  Felde  zum
afterverliehenen  Felde  aus.
Die  Richtigkeit  dieser  Ansicht  dürfte  sich  aus  nachstehenden  Stellen
ergeben.  Freiberger  Bergrecht  Abschnitt  I  Kap.  32  x ;
„Ist  daz  yemandt  seyner  teyl  verlyhet  eynem  andern,  iz  sy  an
bergen,  Stollen  adir  lehen,  um  eyn  eygenschaft,  sy  sy  gros  adir
kleyne,  yst  daz  jener,  der  sy  zcu  lebenschafftyn  entphahen  hat,
ym  seyner  eygenschaft  nycht  angybt,  sy  sy  gros  adir  kleyne,
wenig  adir  viyl,  er  verlyget  sie  mit  rechte  und  dy  lehenschaft
do  myte.“
Const.  Metallicae  Wenzeslai  II,  Hb.  III,  cap.  1  1  2
„laneos  autem  pro  certa  proprietate  concessos.  “
Jura  et  libertates  Silvanorum  3 :
„Id  ne  mach  nen  medinge  (Mietung,  conductio)  noch  nen  lenscap
(Dehnschaft)  nen  eghen  (eigen)  krieghen,  wen  en  eghen  en  eghen.“
Wer  seine  Grube  (vom  Hauptbeliehenen)  in  Pacht  oder  Dehnschaft
hat,  kann  kein  eigen  damit  gewinnen;  Goslarer  Berggewohnheiten 4  5 :
Art.  10.  „Wur  en  medinge  oder  eghen  lieft  an  kameren  oder
an  delen  (Teilen).“
Art.  26.  „Et  en  mach  nement  vor  del  to  ener  groven  gheven
so  en  hebbe  dar  medinge  oder  lenscap  oder  eghen  oder  len.“
Diesem  Sprachgebrauche  entsprechend  nahm  eine  ältere  Theorie
in  vielen  Fällen  und  namentlich  im  Dehenrechte  ein  geteiltes,  ein  mehrfaches ­
  Eigentum  an  derselben  Sache  an.  Dieser  Theorie  huldigte  noch
das  Preußische  Dandrecht 6 ,  das  sowohl  dem  Dehnsherrn  als  dem  Dehnsvasallen
  ein  Eigentum  zusprach.  Es  ist  deshalb  nicht  auffällig,  daß
das  Dandrecht  von  einem  Bergwerkseigentume  spricht,  obwohl  es  den
Bergwerkseigentümer  nur  als  „Dehnträger“  des  Staates  ansieht 6 .
Die  heutige  Theorie  verwirft  überwiegend  die  Annahme  eines
mehrfachen  Eigentums  an  derselben  Sache  und  spricht  dem  sogenannten

1  Klotzsch  S.  248.
2  S.  auch  lib.  IV,  cap.  I  (Schmidt  I  62):
„concessio  est  de  persona  pro  quota  parte  lucri  concessi.  rei  translatio
aliam  in  personam.
3  Wagner,  Corp.  jur.  met.  S.  1021  ff.
4  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I,  246.
5  Teil  I  Titel  8,  §§  16  ff.
6  §  4  Teil  I  Titel  18,  §  105  Teil  II  Titel  io  a.  a.  O.
        <pb n="272" />
        2Ö9

Untereigentümer  nur  ein  jus  in  re  aüena  zu 1 .  Darnach  wird  man
regelmäßig  1  2  nur  den  Regalherrn  als  Eigentümer  der  Bergwerke  auch
nach  der  Verleihung  ansehen  und  dem  Beliehenen  nur  ein  dingliches
Recht  an  dem  verliehenen  Bergwerke  zusprechen  dürfen.
Das  Regal  erstreckte  sich  nur  auf  das  ihm  unterworfene  Mineral
und  nicht  auf  dessen  Lagerstätte  8 .  Es  gibt  kein  Gesetz,  welches  dem
Regalherrn  auch  die  Gebirgsmassen  als  Eigentum  zugesprochen  hat,
in  welchem  sich  die  regalen  Mineralien  vorfinden 4 ,  und  kein  Gesetz,
das  solche  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  entzieht.  Dies  hindert
nicht,  daß  der  mit  einem  Bergwerke  Beliehene  das  Recht  hat,  diese
Gebirgmassen  zu  sprengen,  Gänge  in  diese  zum  Zwecke  des  Bergbaues
treiben  zu  lassen  usw. 5  Sein  Recht  hierzu  ist  älter  als  die  wirklichen
oder  vermeintlichen  Ansprüche  des  Oberflächeneigentümers  auf  die
Grundtiefe.  Selbst  diese  Ansprüche  als  gerechtfertigt  zugegeben,  so
folgt  das  Recht  des  Bergbaubetreibers  zur  Verfügung  über  die  Lagerstätten ­
  im  Interesse  des  Bergbaues  aus  dem  Umstande,  daß  in  Kollisionsfällen ­
  stets  das  Grund-  dem  Bergwerkseigentume,  das  Minderwertvolle ­
  dem  Wertvolleren 6  zu  weichen  hatte  und  noch  heute  zu  weichen
hat 7 .  Eine  besondere  Entschädigung  kann  der  Grundeigentümer  nicht
verlangen,  einmal,  weil  eine  Beschädigung  kaum  jemals  vorliegen  wird,
und  sodann,  weil  die  Verpflichtung  des  Bergbaubetreibenden  zum
Schadenersätze  anderweit  allgemein  geregelt  ist 3 .

1  Förster,  Privatrecht  (3.  Aufl.),  III  S.  132.  Gerber  §  77.
2  Der  Regalherr  konnte  auch  die  Bergwerke  zu  eigen  übertragen.
3  Vgl.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  249.
*  Für  diese  Ansicht  spricht,  daß  nur  die  Bergwerksmineralien  selbst  als  von
der  Verfügung  des  Grundeigentümers  ausgeschlossen  bezeichnet  werden,  §  1  des
Allgemeinen  Berggesetzes.
5  S.  auch  §  57  des  Preußischen  Berggesetzes:  Der  Bergwerkseigentümer  ist  befugt, ­
  die  durch  den  Betrieb  des  Bergwerks  gewonnenen,  nicht  unter  den  §  1  gehörigen
Mineralien,  zu  Zwecken  seines  Betriebes  ohne  Entschädigung  des  Grundeigentümers
zu  verwenden.  Soweit  diese  Verwendung  nicht  erfolgt,  ist  der  Bergwerkseigentümer
verpflichtet,  die  bezeichneten  Mineralien  dem  Grundeigentümer  auf  sein  Verlangen
gegen  Erstattung  der  Gewinnungs-  und  Förderungskosten  herauszugeben.  S.  auch
Arndt,  Kommentar  (8.  Aufl.)  zu  §  57  des  Allgemeines  Berggesetzes.
6  S.  die  in  §  27  besprochenen  Bergordnungen,  z.  B.  Churtrierische  (Brassert
  S.  98):
„auch  der  größte  nutz  dem  geringsten  billich  weichen  soll.“
7  Z.  B.  §  135  ff,  des  Allgemeinen  Preußischen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.
8  Entweder  dient  der  Grundkux  als  Entschädigung  für  allen  dem  Grundeigentume
  zugefügte  1  Schaden  oder  das  Gesetz  —  z.  B.  §  148  des  Preußischen
Berggesetzes  —  erklärt  den  Bergbaubetreibenden  allgemein  für  allen  durch  den
        <pb n="273" />
        270

Bergregal  und  Bergbaufreiheit  im  heutigen  Recht.
§  30.  Zu  einer  Zeit  der  niedergehenden  Zentralgewalt  und  der
aufsteigenden  Macht  der  Territorialherrschaften  im  Deutschen  Reiche
ließ  ein  tatkräftiger  Kaiser  alle  Rechte  aller  Art  zusammenstellen,  welche
nur  ihm  und  anderen  nur  kraft  seiner  Beleihung  zustehen  sollten.
Nach  der  Person,  welche  allein  über  diese  Rechte  aus  eigener  Macht
verfügen  durfte,  wurden  sie  Regalien  genannt.  Als  später  die  Zentralgewalt ­
  im  Deutschen  Reiche  ohnmächtig  geworden  und  die  ihr  einst
vorbehaltenen  Rechte,  die  Regalien  in  den  tatsächlichen  Besitz  der
Territorialherren  übergegangen  waren,  als  somit  der  einstige  Zweck
der  Aufzählung  der  Regalien  vereitelt  war,  fing  man  an,  das  Wesen
der  Regalien  nicht  mehr  in  ihrem  Rechtssubjekte,  sondern  in  ihrem
Inhalte  und  ihrem  Gegenstände  zu  suchen.  Das  einzig  Gemeinsame
für  die  unter  den  Regalien  begriffenen  Rechte,  das  geistige  Band,
welches  dieselben  zusammenhielt,  war  nur  ihr  Träger:  der  König.
Nachdem  dieses  Band  zerschnitten  war,  fielen  die  einst  als  Regalien
bezeichneten  Rechte  nach  allen  Richtungen  auseinander  und  der
Name  der  Regalien,  unter  denen  Rechte  des  verschiedensten  Inhalts  zusammengefaßt ­
  waren,  wie  der  Gegenstand  selbst  erschienen  „als  etwas
auffallend  Buntes,  Systemloses  und  Chaotisches“  h  Die  Theorie  suchte
sich  aus  dem  scheinbaren  Chaos  dadurch  herauszuhelfen,  daß  sie  die
Regalien  ihren  Gegenständen  nach  in  höhere  und  niedere  zerlegte,
unter  ersteren  die  wesentlichen,  unveräußerlichen,  unter  letzteren  die
zufälligen,  veräußerlichen  begreifend  2 .  Noch  später  glaubte  man  jene
höheren  Regalien  gänzlich  ausscheiden  zu  müssen,  da  sie  keine  Rechte
des  Staats,  sondern  die  Staatsgewalt  selbst  seien  3 .  Mit  den  sogenannten
Bergbau  entstandenen  Schaden  verantwortlich,  so  daß  es  nicht  darauf  ankommt,
wodurch  er  im  einzelnen  verursacht  ist.
1  Roscher,  Geschichte  der  Nationalökonomik  in  Deutschland,  München  1874,
S.  154.
2  Preußisches  Landrecht  Teil  II,  Tit.  13  S  5  ff.  Eichhorn,  Reichs-  und  Rechtsgeschichte ­
  §  264.  Böhlau,  De  regalium  notione  §§  1—4.
3  Gerber,  Aufl.  11,  §  67:
„Man  wird  hierbei  meines  Erachtens  indes  berücksichtigen  müssen,  daß
damals,  wo  die  Bezeichnung  Regalien  aufkam,  Befugnisse,  welche  heute  als
wesentliche  und  unveräußerliche  Rechte  des  Staates,  als  Staatsgewalt  selbst
erscheinen,  z.  B.  das  Recht,  Gerichtsbehörden  einzusetzen,  der  Heerbann,
das  Recht,  Befestigungen  anzulegen,  tatsächlich  vom  Reiche  fortgegeben
wurden.“  Das  Deutsche  Reich  ging  eben  in  Stücke.  Es  ist  hier  wiederholt
hinzuweisen  auf  die  bereits  in  §  7  S.  44  f.  besprochenen  mittelalterlichen
Rechtsanschauungen.“
        <pb n="274" />
        —  271  —
niederen  und  eigentlichen  Regalien,  als  zufälligen,  veräußerlichen  und
zugleich  nutzbringenden,  fiskalischen  Rechten  verband  sich  die  Vorstellung ­
  einer  monopolistischen  Beschränkung  der  allgemeinen  wirtschaftlichen ­
  Freiheit  im  fiskalischen  Interesse  *.  Diese  Vorstellung
fand  auch  auf  das  Bergregal  Anwendung.  Dieses  war  ein  veräußerliches,
  nutzbringendes,  fiskalisches  Recht,  das  die  allgemein  wirtschaftliche ­
  Freiheit  in  mamiigfachster  Weise  beschränkte,  nämlich  dadurch,
daß  nur  der  vom  Regalherrn  Beliehene  Bergbau  treiben  durfte,  daß
der  Regalherr  sich  einzelne  Mineralien  gänzlich  Vorbehalten  und  sich
den  Bergbau  in  gewissen  Distrikten  ausschließlich  reservieren  konnte,
daß  er  für  die  Überlassung  des  Bergbaurechts  überaus  hohe  und
drückende  Abgaben  erhob,  welche  den  Privaten  die  Konkurrenz  gegen
die  staatlichen  Bergwerke  erschwerten,  und  daß  er  im  Interesse  seiner
Einkünfte,  im  sogenannten  Wohlfahrtsstaate  allerdings  auch  mit  in  der
wohlwollenden  Absicht  zu  bevormunden,  den  Bergbau  von  oben  herab
regelte.  In  Preußen  setzte  der  Staat,  soweit  er  das  Bergregal  hatte,
die  Preise  der  Bergwerksprodukte  fest,  bestimmte  die  Höhe  der  an
die  Bergwerksunternehmer  auszuzahlenden  Ausbeuten  oder  von  ihnen
zu  leistenden  Zubußen,  nahm  die  Arbeiter,  Steiger,  Schichtmeister  an
usw. 2 .  Die  Instruktion  für  das  Kleve-Märkische  Bergamt  zu  Wetter
vom  24.  Mai  1783  8  bestimmte,  daß  keine  neuen  Steinkohlenwerke  in
Betrieb  gesetzt  werden  sollen,  bis  sich  ein  Kohlenmangel  herausgestellt
habe.  Aus  diesem  Grunde  wurde  einer  Grube  zehn  Jahre  lang,  von
1816  bis  1826,  die  nachgesuchte  Eröffnung  eines  Tiefbaues  verweigert,
weil  der  Tiefbau  einer  benachbarten  Grube  zur  Versorgung  des
dortigen  Kohlenmarktes  genüge.  „Die  Gewerken  hatten  weiter  nichts
zu  tun  als  Geld  zu  geben  oder  Geld  zu  nehmen.“ 4
Es  ist  nach  dem  Vorstehenden  begreiflich,  daß  sich  gegen  diese

„In  derselben  Weise“  —  äußert  sich  v.  Sybel,  Entstehung  des  Königtums
S.  266  —  „dachten  sich  die  Franken  den  König  als  Inhaber  der  Gerichtsund ­
  Finanzhoheit  wie  als  Eigentümer  seiner  Wälder,  Wiesen,  Ackerflächen;
eine  Art  der  Betrachtung,  welche  darin  sichtbar  wurde,  daß  der  König  die  Befugnisse ­
  der  öffentlichen  Richter  und  Einnehmer  wegschenkte  wie  die  Häuser
und  Dörfer  der  Fiskus.“
1  Gerber  §  67  Anm.  I.  Roscher,  Geschichte  der  Nationalökonomik,  8.  Kap.,
„das  Eindringen  des  wälschen  Regalismus“  S.  150—167.  Adolph  Wagner,  Finanzwissenschaft ­
  145—147,  S.  331  ff.
a  Preußisches  Landrecht  Teil  II,  Tit.  16  §§  274,  300,  315.
3  Klostermann,  Kommentar  S.  92.
1  v.  Beugheim,  Bemerkungen  zu  dem  Entwürfe  eines  Allgemeinen  Bergwerksgesetzes, ­
  Neuwied  1863,  S.  5.
        <pb n="275" />
        2/2

Wirkungen  des  Bergregals  die  modernen  Rechtsanschauungen  mit
Entschiedenheit  richteten.  Entstanden  waren  diese  wesentlich  unter
dem  Einflüsse  der  volkswirtschaftlichen  Ansichten,  welche  sich  besonders
seit  der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  in  England 1  nach  dem
europäischen  Festlande  geltend  machten  und  von  dort  herüberdrangen.
Unter  der  Einwirkung  derselben  stand  teilweise  bereits  Hüllmann,  der
neben  und  mit  Kraus  an  der  Hochschule  in  Königsberg  wirkte  2 .  Diese
Ansichten  gehen  besonders  in  der  Fortbildung,  welche  sie  im  19.  Jahrhundert ­
  erfahren  haben,  dahin,  daß  überhaupt  alle  Domänen  und  alle
Regalien  zu  verwerfen  seien,  daß  der  Staat  keinen  Ackerbau,  kein
Gewerbe,  keinen  Bergbau  betreiben  und  alle  seine  Bedürfnisse  ausschließlich ­
  durch  Geldsteuern  befriedigen  solle.  Sie  verwerfen  ganz  besonders
jede  Bevorzugung  des  Staates  in  der  allgemeinen  Gewerbetätigkeit,
jedes  Monopol,  und  überhaupt  jede  Einmischung  des  Staates  in  die
wirtschaftliche  Freiheit 3 ,  worin  sie  nach  den  Worten  von  Adam
Smith  nur  eine  Uberhebung  und  Anmaßung  des  Staates  erblicken
wollen.  Selbstverständlich  sind  mit  diesen  Ansichten  die  vorgeschilderten
Wirkungen  des  Bergregals  unvereinbar.  Aber  noch  von  einer  anderen
Ansicht  aus  wurde  das  Bergregal  angegriffen.  Einzelne  hielten  nämlich
dafür,  daß  es  einen  Eingriff  in  die  Rechte  des  Grundeigentümers
bilde.  Zu  diesen  gehörte  nicht  Turgot,  wie  mehrfach  angenommen
ist,  wohl  aber  Adam  Smith,  der  in  dem  Bergregale  eine  Verletzung
des  „heiligen  Privateigentums“  erblickte 1 .
Die  erste  durchgreifende  Änderung  in  Ansehung  des  Bergregals
erfolgte  in  Frankreich  während  der  Revolution.  In  diesem  Lande  bestand ­
  ebenso  wie  in  Deutschland  von  der  Römerzeit  her  das  Bergregal
mit  dem  einzigen  Unterschiede,  daß  die  französischen  Könige  dasselbe
einst  mit  Erfolg  gegen  die  Anmaßung  ihrer  Großen  verteidigt  haben.
Wie  in  Deutschland,  so  hing  auch  in  Frankreich  es  vom  Ermessen  des
Regalherrn,  hier  des  Königs  ab,  ob  er  den  Bergbau  selbst  betreiben,
oder  einzelnen  oder  allen  freigeben  wollte.  Die  französischen  Könige
zogen  es  regelmäßig  vor,  den  Bergbau  nicht  allgemein  frei  zu  geben,
1  Maßgebend  in  erster  Reihe  war  Adam  Smith:  Inquiry  into  the  Nature  and
Causes  of  wealth  of  Kations.
2  Vgl.  Roscher,  Geschichte  der  Nationalökonomik  S.  593  ff.
3  Vgl.  Adolph  Wagner,  Volkswirtschaftslehre  I,  188  ff.
4  Wealth  of  Kations  in  der  Asherschen  Übersetzung  I,  165,  wo  nach  Erwähnung, ­
  daß  in  Peru  und  Cornwall  im  Interesse  der  landesherrlichen  Einkünfte
unter  fremden  Grundstücken  Bergbau  frei  betrieben  werden  durfte,  gesagt  wird:
„In  beiden  Fällen  wird  das  heilige  Recht  des  Privateigentums  den  vermeinten ­
  Interessen  der  öffentlichen  Einkünfte  geopfert.“
        <pb n="276" />
        273

sondern  übertrugen  meist  einzelnen  Personen  und  Gesellschaften  das
ausschließliche  Recht  des  Bergbaubetriebes 1 .
In  der  konstituierenden  Nationalversammlung  handelte  es  sich  zunächst ­
  darum,  ob  die  Verfügung  über  die  Bergwerksmineralien  den
Grundeigentümern  zu  übertragen  sei.  Der  Berichterstatter  der  mit
Beratung  eines  neuen  Berggesetzes  beauftragten  Kommission,  Regnauld
d’Epercy,  schlug  namens  derselben  am  20.  März  1791  vor,  dem
Grundeigentümer  nach  wie  vor  die  Gewinnung  der  Bergwerksmineralien ­
  zu  untersagen  und  diese  als  zur  Verfügung  der  Nation  stehend
zu  erklären.  Er  gründete  diesen  Vorschlag  darauf,  daß  bei  dem
Ursprünge  der  bürgerlichen  Gesellschaft  das  Eigentum  nur  durch  Teilung
oder  Arbeit  habe  gegründet  werden  können,  daß  die  Bergwerksmineralien ­
  weder  mitgeteilt  noch  vom  Grundeigentümer  erarbeitet  und  also
zur  Verfügung  der  Gesellschaft  geblieben  seien,  weil  dasjenige,  was
keinen  besonderen  Eigentümer  habe,  der  Nation  gehöre 2 .
1  Vgl.  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  38  ff.,  besonders  den  Bericht
des  Grafen  Regnauld  de  Saint  Jean  d’Angely  vom  13.  April  1810  (daselbst  S.  93),
wonach  die  Bergwerke  bis  1791  „die  Beute  von  Höflingen  gewesen  sind,  die  in
gleicher  Weise  mit  den  Rechten  der  Bodeneigentümer  wie  der  Finder  ihr  Spiel
getrieben  haben.“
2  Der  Bericht  ist  in  deutscher  Sprache  abgedruckt  in  Achenbachs  Französischem ­
  Bergrecht  S.  46—55.  Darin  heißt  es:  „Glauben  Sie  aber  nicht,  daß  ihre  Ausschüsse ­
  diesen  Grundsatz  nur  auf  den  Glauben  an  unsere  ältere  Gesetzgebung  und
.  an  die  der  übrigen  Völker  angenommen  haben.  Sie  sind  bis  zur  Quelle  allen
Eigentums  hinaufgestiegen,  sie  haben  es  im  Prinzip  hervorgehen  sehen  aus  einer
Teilung  oder  Arbeit,  welche  vom  ersten  Okkupanten  ununterbrochen  auf  einen
Gegenstand  ohne  allen  Widerspruch  gerichtet  war.  Wenn  bei  dem  Ursprünge  der
bürgerlichen  Gesellschaft  das  Eigentum  nur  durch  Teilung  oder  Arbeit  gegründet
werden  konnte,  so  steht  fest,  daß  nur  die  Oberfläche  der  Erde,  deren  Anbau  den
Individuen  und  ihren  Herden  Nahrung  verhieß,  ein  Gegenstand  desselben  sein
konnte.  Es  konnte  sich  nicht  bis  auf  die  Fossilien  erstrecken,  welche  die  Erde
in  ihrem  Schoße  verbarg,  und  welche  noch  lange  nach  der  Gründung  der  bürgerlichen ­
  Gesellschaft  unbekannt  blieben.  —  Wenn  das  so  erworbene  Eigentum  sich
nicht  auf  die  Fossilien  erstreckte,  deren  Dasein  der  Mensch  nicht  kannte,  so  sind
sie  nicht  mitgeteilt  worden  und  blieben  sie  ungeteilt;  auf  welches  Ergebnis  führt
dies?  Daß  sie  keinen  besonderen  Eigentümer  erhalten  haben,  daß  sie  daher  im
Ganzen  ein  Eigentum  des  Staates  geblieben  sind  und  daß  ein  jeder  Staat  also  das
Recht  hat,  darüber  zu  verfügen.  Da  es  ferner  anerkannt  ist,  daß  die  Fossilien  im
Schoße  der  Erde  derart  gelagert  sind,  daß  ihre  Gewinnung  im  Ganzen  geschehen
muß  (und  sie  nur  durch  eine  solche  Ausbeutung  Wert  erlangen),  und  da  ferner
ihre  ganze  Lagerung  niemals  oder  nur  selten  einem  einzelnen  Grundstück  entspricht,
so  können  sie  kein  Akzessorium  des  Eigentums  eines  Einzelnen  sein,  sie  sind  vielmehr ­
  das  Eigentum  aller,  sie  stehen  zur  Verfügung  der  Gesellschaft,  weil  es  gewiß
ist,  daß  dasjenige,  was  keinen  besonderen  Eigentümer  hat,  der  Nation  verbleibt.
Arndt,  Bergregal,  j  o
        <pb n="277" />
        274

Gegenüber  dem  Vorschläge:  „que  les  mines  et  les  minieres  sont  a
la  disposition  de  la  nation“  empfahl  Heurtauld-Lamerville *  1  das  Prinzip:
„que  les  mines  et  minieres  font  partie  de  la  propri^te  fonciere  et  inviduelle
  des  citoyens“,  indem  er  zu  beweisen  suchte,  daß  die  Bergwerksmineralien ­
  rechtliches  und  faktisches  Zubehör  zum  Grundeigentum  seien.
Ausschlaggebend  wurde  eine  Rede  Mirabeaus,  welcher  sich  im
wesentlichen  auf  den  Standpunkt  der  Kommissionsmehrheit  stellte.
„Ich  sage“,  rief  er 2 ,  „dass  die  Anmassung,  die  Fossilien  als  ein
Akzessorium  der  Oberfläche  und  ein  wirkliches  Privateigentum  ansehen
zu  wollen,  gewiss  etwas  sehr  Neues  ist;  denn  ich  möchte  wohl  wissen,
ob  es  irgend  einem  Käufer  eingefallen  wäre,  jemals  eine  Verminderung ­
  des  Preises  oder  eine  Aufhebung  des  Kaufs  zu  verlangen,
weil  er  entdeckt  hatte,  dass  eine  Lagerstätte  unter  dem  erkauften  Grundstücke ­
  abgebaut  sei?  Endlich  sage  ich,  dass  es  fast  keine  einzige  Lagerstätte ­
  gibt,  welche  in  physischer  Hinsicht  mit  dem  Grund  und  Boden
eines  Eigentümers  übereinstimmt.  Die  schiefe  Neigung  einer  Lagerstätte ­
  von  Osten  nach  Westen  macht,  dass  sie  auf  einem  sehr  kurzen
Raume  100  verschiedene  Besitzungen  trifft.“
Die  Nationalversammlung  entschied  sich  gegen  die  Rechte  der
Grundeigentümer  und  für  das  Verfügungsrecht  der  Nation  an  den  Bergwerksmineralien, ­
  trug  indes  den  Ansprüchen  der  ersteren  insoweit  Rech-Nach
  diesen  Prinzipien  kann  sich  niemand  Eigentümer  eines  Bergwerks  nennen,
es  kann  niemand  ein  anderes  Recht  auf  ein  Bergwerk  haben,  als  ein  solches,  das
eine  von  der  Nation  erteilte  Konzession  gibt.“
1  Seine  Rede,  welche  die  Einflüsse  der  physiokratischen  Schule  erkennen  läßt,
s.  daselbst  S.  56—61.  Darin  heißt  es:  „Wie  kann  man  die  Fossilien  von  der
Oberfläche  vom  Grundeigentum  trennen?  Können  diese  in  den  Zwischenräumen
der  Erde  verbreiteten  und  von  der  Natur  gemengten  (?)  festen  Teile  ein  besonderes ­
  Eigentum  abgeben?  Wird  die  Nation  sich  für  die  Eigentümerin  der  Fossilien
ausgeben  können,  ohne  alle  Augenblicke  Eingriffe  in  das  Eigentum  und  die  Freiheit
der  Individuen  vorzunehmen,  ohne  sie  in  ihrer  Ruhe  unaufhörlich  zu  stören?  Wenn
die  Nation  sich  für  die  Eigentümerin  der  Fossilien  erklärt,  so  würde  sie  nicht  nur
den  Grundeigentümer  vertreiben,  sondern  auch  unaufhörlich  beunruhigen  und  verfolgen. ­
  Die  Nation  würde  ein  willkürlicher  Sachwalter  werden,  statt  ein  unparteiischer ­
  Souverän  zu  sein.  Fern  müssen  von  uns  die  exaltierten  Ideen  eines  Lykurg
und  die  Träume  eines  Plato  bleiben.  Es  kann  niemals  im  öffentlichen  Interesse
liegen,  das  Privateigentum  zu  vermengen  und  zu  einer  Gemeinschaft  zu  machen.
Nur  Licht,  Wasser  und  Luft,  diese  flüchtigen  Elemente  und  unerschöpflichen  Reichtümer,
  können  es  sein  und  sind  uns  zum  Trotz  ein  allgemeines  Eigentum.  Das
Recht  des  ersten  Finders  wird  den  Armen  kein  (Bergwerk)  Eigentum  schaffen.
Streit  unter  den  Reichen  veranlassen  und  der  Schikane  ein  Feld  einräumen“
(letzteres  ist  tatsächlich  eingetreten).
*  Seine  Rede,  s.  ebendaselbst  S.  62—70.
        <pb n="278" />
        nung,  als  sie  ihnen  bei  neuentdeckten  Gruben  ein  Vorzugsrecht  verlieh 1 .
Allseitig  war  man  darüber  einig,  daß  die  Nation  das  ihr  eingeräumte
Verfügungsrecht  nicht  monopolistisch,  noch  zu  fiskalischen  Zwecken
gebrauchen  sollte 1  2 .  Auf  diesen  Grundsätzen  beruht  das  Gesetz  vom
28.  Juli  1791.
Auch  das  loi  des  mines  vom  21.  April  1810  hält  die  Trennung
des  Verfügungsrechtes  Uber  die  Bergwerksmineralien  vom  Grundeigentume
  aufrecht.  Niemand,  auch  nicht  der  Grundeigentümer,  darf  ohne
staatliche  Verleihung  Bergwerke  betreiben 3 .  Vor  ihrer  Verleihung  sollen
sie,  so  sagte  Napoleon,  einen  Teil  des  Grundeigentums  bilden;  doch  fügte
er  hinzu,  daß  sie  nur  (auch  vom  Grundeigentümer)  auf  Grund  eines
Konzessionsaktes  von  seiten  des  Staatsoberhauptes  gewonnen  werden
dürfen 4  5 .  Die  Erteilung  der  Konzession  hängt  lediglich  vom  Ermessen
der  Behörde  ab;  weder  der  Grundeigentümer,  noch  der  Finder  haben
einen  Anspruch  darauf 6  gemäß  der  Ansicht  Napoleons,  „que  l’acte  de
concession  determinera  suivant  les  circonstances,  si  la  preference  doit
etre  accordee  au  proprietaire  (de  la  surface)  ou  ä  l’inventaire  et  ä  quel
proprietaire  eile  est  due°“.  Die  Verleihung  gibt  ein  neues,  volles  Sacheigentum
 7 .  Den  Interessen  der  Grundeigentümer  wird  (Art.  6  und  42)
insoweit  Rechnung  getragen,  als  in  der  Verleihungsurkunde  dem  Berechtigten ­
  gewisse  Leistungen  an  diese  auferlegt  werden.  Zur  Vornahme
von  Schürfarbeiten  auf  fremdem  Grund  und  Boden  bedarf  man  einer
schriftlichen  Erlaubnis  des  Staates,  welche  zugleich  eine  Entschädigung
an  den  Grundeigentümer  festsetzt.
Wenn  die  Frage  aufgeworfen  wird,  ob  nach  den  vorstehend  entwickelten ­
  Prinzipien  der  französischen  Berggesetze  aus  den  Jahren  1791
1  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  71  ff.
2  „Es  bedeutet  also“,  sagte  Mirabeau,  „in  dem  Gesetzentwürfe  der  Ausdruck
Nationaleigentum  oder  ein  der  Verfügung  der  Nation  unterworfenes  Eigentum,
daß  die  Nation  das  Recht  hat,  die  Bergwerke  zu  konzedieren.“
3  Art.  5:  „Les  mines  ne  peuvent  ötres  exploitees  qu’en  vertu  d’un  acte  de
concession“  ....
1  „II  faut  d’abort“  —  waren  seine  Werke  (Achenbach,  Französisches  Bergrecht
S.  120)  —  „poser  clairement  le  principe,  que  la  mine  fait  partie  de  la  propri&amp;amp;d
de  la  surface.  On  ajoutera,  que  cependant  eile  ne  peut  etre  exploitee  qu’en  vertu
d’un  acte  du  souverain.“
5  Art.  16.
6  S.  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  137.
7  Art.  19:  „Du  moment  oü  une  mine  sera  concödee  meme  au  proprietaire
de  la  surface,  cette  propriete  sera  distinguee  de  celle  de  la  surface  et  desormais
consideree  comme  propriete  nouvelle,  sur  laquelle  de  nouvelles  hypotlTques  pourrons
etre  assises.“
        <pb n="279" />
        2j6

und  1810  das  Bergregal  aufrecht  erhalten  ist,  so  wird  deren  Beantwortung
davon  abhängen,  was  unter  dem  Bergregale  zu  verstehen  ist.  Versteht
man  darunter  ein  unbestimmtes,  lediglich  fiskalischen  Interessen  dienendes ­
  monopolistisches  Recht  des  Staates,  so  wird  man  diese  Frage  verneinen; ­
  versteht  man  darunter  aber  nicht  mehr  und  nicht  weniger,  als
daß  niemand  kraft  eigenen  und  jeder  nur  kraft  des  ihm  vom  Staate
erteilten  Rechtes  Bergbau  betreiben  darf,  und  daß  alle  Rechte  an  den
Bergwerken  vom  Staate  ausgehen,  so  wird  man  das  Fortbestehen  des
Bergregals  im  französischen  Rechte  nicht  verneinen.  Jedenfalls  wird  man
behaupten  dürfen,  daß  in  Frankreich  auch  nach  den  Gestzen  von  1791
und  1810,  welches  letztere  noch  heute  gilt,  die  Bergwerksmineralien  zur
Verfügung  des  Staates  stehen  und  daß  sie  dem  Staate  zwar  nicht  als
fiskalische,  wohl  aber  als  öffentliche,  d.  h.  dem  allgemeinen  Nutzen  dienende ­
  Sachen  gehören,  daß  daher  in  Frankreich  bis  zur  Verleihung  der
Staat  Eigentümer  der  Bergwerksmineralien  ist.  Diese  letztere  Behauptung ­
  dürfte  aufrecht  erhalten  werden  können,  obwohl  Napoleon  gesagt
hatte,  daß  die  Bergwerke  bis  zur  Verleihung  dem  Grundeigentümer  gehören. ­
  Denn,  wenn  sie  dem  Grundeigentümer  gehörten,  warum  sollte
dieser  nicht  darüber  verfügen  können,  und  wenn  sie  nicht  dem  Staate
gehörten,  wie  konnte  dieser  und  nur  dieser  Eigentum  daran  übertragen?
Nur  auf  den  Inhalt  der  Gesetze  und  nicht  auf  die  Beweggründe  ihrer
Verfertiger  kann  es  ankommen.
Der  französische  Gesetzgeber  befand  sich  in  einer  Zwangslage.
Das  bürgerliche  Gesetzbuch  bestimmte 1 ,  daß  das  Eigentum  an  Grund
und  Boden  das  Eigentum  an  dem,  was  darüder  und  darunter  sei,  in  sich
schließe.  Dies  wollte  man  nicht  offen  ändern,  daher  verfiel  man  auf
den  Umweg,  zwar  nicht  offen  zu  sagen,  wohl  aber  tatsächlich  zu  bestimmen, ­
  daß  die  Bergwerksmineralien  nicht  dem  Grundeigentümer,  sondern ­
  dem  Staate  gehören.  Nur  sollte  der  Staat  sein  Recht  daran  nicht
monopolistisch  für  sich,  sondern  im  Interesse  der  Bürger  „als  Richter
zwischen  den  Bewerbern,  unparteiischer  Schätzer  der  Rechte  und  Mittel
derselben“  ausüben  dürfen 1  2 .  Die  Richtigkeit  dieser  Ansicht  dürfte  sich
außer  dem  tatsächlichen  Inhalt  der  Gesetze  nach  dem  Berichte  ergeben,
welchen  im  Jahre  1810  der  Graf  Girardin  im  Corps  Legislatif  abstattete 3 :

1  Art.  553;  Code  civil.  „La  propriete  du  sol  empörte  la  propriete  du  dessus
est  du  dessous  sauf  les  modifications  resultant  des  lois  et  reglemens  relatifs  aux
mines  et  des  lois  et  röglements  de  police.“
2  Bericht  des  Grafen  Regnauld  de  Saint  Jean  d’Angely  (Achenbach,  Fanzösisches
Bergrecht  S.  97).
8  Bei  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  toi  ff.
        <pb n="280" />
        277

„Aus  dem  Vorhergehenden  ergibt  sich“,  heißt  es  in  diesem  Berichte, ­
  „daß  die  Bergwerke  als  Eigentum  aller,  niemandem  in  Wirklichkeit ­
  allein  zustehen  und  folgerichtig  unter  die  Staatsdomänen  gehören,
deren  Teil  sie  auch  bilden  müssen,  um  überhaupt  betrieben  zu  werden.“
Und  weiter:  „Wem  soll  nun  dies  Eigentum  (an  den  Bergwerksmineralien
vor  der  Verleihung)  gehören?  Wenn  es  untrennbar  von  der  Oberfläche
wäre,  so  würde  es  allfn  Grundeigentümern  und  demgemäß  bestimmten
Privaten  zustehen.  Dies  Eigentum  würde  wie  ein  Land  ohne  Früchte
sein,  weil  es  nicht  gepflegt  werden  würde.  Damit  dies  eintrete,  erscheint
es  notwendig,  daß  der  Staat  darüber  verfüge.  Aber  wem  soll  schließlich ­
  das  Eigentum  an  den  Bergwerksmineralien  zustehen?  Nach  der
Meinung  der  Kommission  dem  Staate.  Sie  nimmt  an,  daß  der  Entwurf ­
  dies  offen  ausgesprochen  haben  würde,  wenn  derselbe  dem  bürgerlichen ­
  Gesetzbuche  vorausgegangen  wäre.  Jetzt  aber  dies  positiv  bestimmen, ­
  würde  eine  der  Hauptvorschriften  desselben  (nämlich  Art.  552
des  code  civil)  verletzt  haben.  Das  bürgerliche  Gesetz  angreifen,  ist
stets  eine  mißliche  Sache.  Das  hat  man  vermeiden  wollen  und  man
hat  dies  gut  ausgeführt  “  „Auszusprechen  nun,  daß  die  Bergwerksmineralien ­
  Domanialeigentum  seien,  würde  eine  gänzliche  Aufhebung ­
  des  Artikels  552,  keine  Modifikation  desselben  sein.  Gerade  diese
Modifikation  war  eine  schwer  zu  lösende  Frage,  sie  ist  auf  die  befriedigendste ­
  Weise  gelöst  worden,  wie  sie  dem  Interesse  der  Gesellschaft
am  meisten  nützt.  Es  ist  dies  durch  die  Verordnung  geschehen,  daß
die  Bergwerke  nur  auf  Grund  eines  vom  Staatsrate  beschlossenen  Konzessionsaktes ­
  betrieben  werden  dürfen,  dieser  Akt  aber  die  Rechte  der
Oberflächeneigentümer  auf  die  Erträge  der  konzedierten  Bergwerke  feststellen ­
  will.“
Aus  dem  Voraufgeführten  ergibt  sich,  daß  eine  vom  Verfügungsrechte ­
  des  Staates  unabhängige  Bergbaufreiheit  in  Frankreich  nicht  besteht. ­
  Der  Bergbau  ist  frei,  unabhängig  von  der  Erlaubnis  des  Grundeigentümers, ­
  aber  unfrei,  abhängig  vom  Willen  des  Staates.  Noch
weniger  besteht  in  Frankreich  ein  Erstfinderrecht,  kraft  eigenen  Rechtes
des  Finders.
Unzweifelhaft  stehen  auf  dem  Standpunkte  der  Regalität  der
Bergwerke  u.  a.  folgende  Gesetze  aus  diesem  Jahrhundert;
Die  Spanische  Bergordnung  vom  Jahre  1825,  in  welcher  der
König  erklärt 1 :
„Pertenecienda  ä  mi  Corona  y  Sennorio  Real  el  dominio  supremo
  de  las  minas  de  totos  mis  Reinos.“

1  Wenzel,  Handbuch  des  österreichischen  Bergrechts  S.  186.
        <pb n="281" />
        2/8

Das  Gesetz,  den  Regalbergbau  betreffend  für  das  Königreich
Sachsen  vom  22.  Mai  1851
§  1:  „Zum  Bergregal  gehören  alle  Mineralien,  die  wegen  ihres
Metallgehalts  nutzbar  sind.“
§  2:  „Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  derselben  ist  unter
den  im  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen  Bedingungen
jedermann  freigegeben.  Es  bedarf  jedoch  hierzu  einer  vom
Staate  erteilten  Erlaubnis  (Schürfen  §  32,  Verleihen  §  50).“
Das  Allgemeine  österreichische  Berggesetz  vom  23.  Mai  1854 1  2 ,
§  3:  „Unter  Bergregale  wird  jenes  landesfürstliche  Hoheitsrecht
verstanden,  gemäß  welchem  gewisse,  auf  ihren  natürlichen  Lagerstätten ­
  vorkommenden  Mineralien  der  ausschließlichen  Verfügung
des  Allerhöchsten  Landesfürsten  Vorbehalten  sind.“
Das  Bergregal  liegt  als  Prinzip  allen  mohammedanischen  und
mehr  oder  minder  ausgesprochen  allen  Kolonialberggesetzen  zu  Grunde.
Das  Allgemeine  Berggesetz  für  die  Preußischen  Staaten  vom
24.  Juni  1865  stellt  an  die  Spitze  die  Trennung  des  Verfügungsrechts
Uber  die  Bergwerksmineralien  vom  Grundeigentume.  Ausgenommen
vom  Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers  sind  nach  §  1  die  Metalle
mit  Ausnahme  der  Raseneisenerze 3 ,  einzelne  Halbmetalle,  Arsenik,
Mangan,  Antimon,  Schwefel,  ferner  die  Alaun-  und  Vitriolerze,  sodann
Stein-  und  Braunkohlen 4  5 ,  Graphit,  endlich  Steinsalz,  die  mit  denselben
auf  der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden  Salze  (Kalisalze)  und
die  Solquellen 6 .  Die  Aufsuchung  der  von  der  Verfügung  des  Grundeigentümers ­
  ausgeschlossenen  Mineralien  ist  jedem  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  gestattet.  „Der  Erwerb  und  Betrieb  für  Rechnung  des
Staates  ist  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unterworfen“
(§  2).  Hieraus  folgt,  daß  es,  soweit  nicht  in  neuester  Zeit  Ausnahmen
zugelassen  sind,  nicht  mehr  vom  Ermessen  des  Staates  abhängt,  ob
er  den  Bergbau  für  sich,  sei  es  an  gewissen  Mineralien,  sei  es  in  ge-1
  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Sachsen,  15.  Stück  vom
Jahre  1851,  S.  201  ff.
*  Abgedruckt  und  kommentiert  bei  Wenzel  S.  175  ff.
3  Eisen  überhaupt  gehört  im  Herzogtum  Schlesien,  der  Grafschaft  Glalz,  in
Neuvorpommern,  der  Insel  Rügen  und  in  den  Hohenzollerischen  Landen  zum
Grundeigentume,  $  211.
4  In  den  ehemaligen  kursächsischen  Landesteilen  gehören  Stein-  und  Braunkohle ­
  zum  Grundeigentume,  §  212,  jetzt  Gesetz  vom  22.  Februar  1869.
5  In  den  Landesteilen,  wo  das  Provinzialrecht  für  Westpreußen  vom  19.  April  1844
gilt,  sind  nur  Steinsalz  und  die  Salzquellen  von  der  Verfügung  des  Grundeigentümers
ausgeschlossen,  §210.
        <pb n="282" />
        279

wissen  Distrikten,  reservieren  kann,  mit  anderen  Worten,  daß  er  sein
Regal  nicht  mehr  im  fiskalisch-monopolistischen  Sinne  ausnutzen  darf.
Auf  eigenem  Grund  und  Boden  darf  jeder  ohne  obrigkeitliche
Erlaubnis  schürfen,  auf  fremdem  nur  mit  Einwilligung  des  Grundeigentümers, ­
  welcher  außer  unter  Gebäuden  und  einem  Umkreise  um  diese
bis  zu  200  Fuß  in  Gärten  und  eingefriedigten  Hofräumen  nicht  versagt ­
  werden  darf.  Geschieht  dies  gleichwohl,  so  ist  die  Erlaubnis,
falls  nicht  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen, ­
  durch  die  Bergbehörde  zu  erteilen  (§§  4—8).  Die  den  gesetzlichen ­
  Erfordernissen  entsprechende  Mutung  begründet  (§  22)  einen
Anspruch  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigentums.  Damit  eine  Mutung ­
  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entspreche,  ist  unter  anderem
notwendig,  daß  das  in  ihr  bezeichnete  Mineral  an  dem  angegebenen
Fundpunkte  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung  vor  ihrer  Einlegung
entdeckt  worden  ist  und  bei  der  amtlichen  Untersuchung  in  solcher
Menge  und  Beschaffenheit  nachgewiesen  wird,  daß  eine  zur  wirtschaftlichen ­
  Verwertung  führende  bergmännische  Gewinnung  möglich  erscheint
(§  15.)  Der  Anspruch  aus  der  Mutung  kann  im  Rechtswege  nicht
gegen  die  Bergbehörde,  sondern  nur  gegen  die  verfolgt  werden  (§  23),
welche  dem  Muter  die  Behauptung  eines  besseren  Rechts  entgegensetzen 1 .
Der  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechende  Fund  gibt  dem
Finder  das  Vorrecht  vor  allen  anderen,  nach  dem  Zeitpunkte  seines
Fundes  eingelegten  Mutungen,  wenn  er  innerhalb  einer  Woche  nach
gemachtem  Funde  Mutung  einlegt 1  2 .  Sonst  geht  (§  25)  die  ältere
Mutung  der  jüngeren  vor.  „Das  Bergwerkseigentum 3  wird  durch  die
von  dem  Oberbergamte  erteilte  Verleihung,  bestätigte  Konsolidation
oder  Vertauschung  von  Grubenfeldern  erworben.“  Der  Bergwerkseigentümer ­
  hat  (§  54)  die  ausschließliche  Befugnis,  nach  den  Bestimmungen ­
  des  Berggesetzes  das  in  der  Verleihungsurkunde  benannte
Mineral  in  seinem  Felde  aufzusuchen  und  zu  gewinnen  sowie  alle  hierzu
erforderlichen  Vorkehrungen  unter  und  über  Tage  zu  treffen.
Die  Schürf-  und  Mutungsfreiheit  trug  wesentlich  zum  gewaltigen
Aufschwung  des  preußischen  Bergbaues  bei,  der  an  Umfang  und  Bedeutung ­
  nur  dem  nordamerikanischen  nachsteht,  den  englischen  fast
1  Ausnahmen,  die  heute  die  Regel  bilden,  im  Gesetz  vom  18.  Juni  1907  (GS.
119)  s.  w.  unten.
2  S.  hierzu  Entsch.  d.  Reichsger.  Bd.  49  S.  281,  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  42  S.  480,  Arndt,  Kommentar,  Anm.  2  zu  §  24.
s  §  50  in  Fassung  Art.  37  I  des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuch  vom  20.  September  1899  (GS.  177).  c
        <pb n="283" />
        280

schon  erreicht  hat  und  alle  übrigen  sehr  weit  hinter  sich  läßt.  Den
Armen  hat,  wie  Heurtauld-Lamerville  richtig  voraussagte,  die  Freiheit
nichts  genutzt,  da  nur  sehr  kapitalkräftige  Unternehmer  im  Bohr-  und
Mutungskrieg  Erfolg  hatten.  Als  die  Gefahr  groß  wurde,  daß  alle  noch
freien  Felder  in  die  Hände  sehr  weniger  Geldmächte  kommen,  wurde
für  die  beiden  wichtigsten  Mineralien  und  Salze  die  Bergbaufreiheit
durch  Gesetz  vom  5.  Juli  1905  (lex  Gamp)  zunächst  auf  zwei  Jahre  gesperrt
und  schließlich  durch  Gesetz  vom  18.  Juni  1902  aufgehoben,  für  Salze
endgültig,  für  Steinkohlen  außer  den  Provinzen  Ostpreußen,  Brandenburg, ­
  Pommern  und  Schleswig-Holstein 1  mit  der  Maßgabe,  daß  der
Staat  außer  den  vom  Jahre  1907  in  seinem  Besitz  befindlichen  noch
weitere  250  Maximalfelder  (je  2200000  qm)  innerhalb  dreier  Jahre  Vorbehalten, ­
  daß  dann  aber  wegen  der  übrigen  Steinkohlenfelder  ein  Gesetz
wegen  Übertragung  des  Rechts  an  Dritte  ergehen  sollte.  Die  Felder
sind  Vorbehalten,  das  Gesetz  ist  aber  bisher  nicht  zur  Vorlage  gelangt,
und  die  Staatsregierung  beabsichtigt  anscheinend  aus  fiskalischen  Gründen ­
  auch  nicht,  in  absehbarer  Zeit  ein  solches  vorzulegen.  Dem  Beispiele ­
  Preußens  sind  die  übrigen  deutschen  Staaten  fast  ausnahmslos
gefolgt,  einige  waren  schon  vorausgegangen.  Einzelne,  z.  B.  Elsaß-Lothringen,
  behalten  nunmehr  alle  Mineralien  dem  freien  Verfügungsrechte
des  Staates  vor.  Die  Sperrung  der  Salze  erfolgte  angeblich,  um  die
Verschleuderung  der  Kalisalze  an  das  Ausland  zu  verhüten,  in  Wirklichkeit ­
  mehr,  um  den  Kaliwerksbesitzern,  vor  allem  den  Fiscis  Preußens,
Anhalts,  Braunschweigs,  Sondershausens,  Weimars  usw.,  eine  sichere
Rente  zu  gewähren 1  2 .  Das  gleiche  dürfte  zum  Teil  auch  für  die  Sperre
auf  Steinkohlen  zutreffen.
Was  nun  die  Frage  anlangt,  ob  nach  dem  Preußischen  Berggesetze
die  Bergwerksmineralien  bis  zu  ihrer  Verleihung  Zubehör  zum  Grundeigentume
  sind,  so  bemerken  in  dieser  Hinsicht  die  Motive  des  vorläufigen ­
  Entwurfes  vom  Jahre  1862 3  folgendes:
„Hierbei  musste  zunächst  die  bis  in  die  neueste  Zeit  festgehaltene
Annahme  verlassen  werden,  wonach  die  im  Schosse  der  Erde
ruhenden  Mineralien  herrenlose  Sachen  oder  „in  bedingtem  Sinne
freistehende  Sachen“  sein  sollen,  indem  diese  unrichtige  Annahme
zu  unrichtigen  Folgerungen  und  namentlich  zu  der  Ansicht  führt,
als  werde  das  Eigentum  der  Mineralien  durch  das  Finden  erworben
1  In  diesen  Provinzen  sind  Steinkohlen  nicht  zu  erwarten.
2  Man  gibt  jährlich  Millionen  aus,  um  den  Absatz  nach  dem  Ausland  zu
propagieren.
3  Berlin  1862,  S.  10  ff.
        <pb n="284" />
        28i

und  als  gewähre  die  Verleihung  Eigentumsrechte  an  denselben.
Zur  rationellen  Begründung  eines  den  Bedürfnissen  des  heutigen
Bergbaues  entsprechenden  Bergbaurechts  erscheint  es  unerlässlich,
jene  auch  dem  Allgemeinen  (Preussischen)  Landrechte  zu  Grunde
liegende  Anschauung  aufzugeben  und  statt  dessen  anzuerkennen,
daß  die  Mineralien  in  Wirklichkeit  Bestandteile  des  Grund  und
Bodens  —  pars  fundi  —  sind,  solange  sie  sich  noch  ungewonnen
auf  ihrer  natürlichen  Lagerstätte  befinden,  und  dass  sie  bis  zur
Gewinnung  nicht  als  Sachen  im  rechtlichen  Sinne,  mithin  auch
nicht  als  herrenlose  Sachen  erachtet  werden  können.“
Man  erkennt  hier  die  Ansichten  des  französischen  Rechts  und  die
Napoleons  wieder.  Indes  dürfte  die  besonders  von  Achenbach  für
seine  oben  erwähnten  Ansichten  herangezogene  Autorität  des  Französischen ­
  Rechts 1  nicht  für  das  Preußische  Bergrecht  entscheidend  sein.
Zunächst  ist  zu  beachten,  daß  nach  Ansicht  Napoleons  und  des  Französischen ­
  Rechts  doch  jedenfalls  durch  die  Verleihung  und  nicht  erst
durch  die  Gewinnung  die  rechtliche  Zugehörigkeit  der  Mineralien  vom
Grundeigentume  aufhört  und  ein  neues  Eigentum  an  denselben  beginnt 1  2 .
Zweitens  dürfte  es  tatsächlich  gar  nicht  richtig  sein,  daß  bis  zur  Verleihung, ­
  geschweige  denn  bis  zur  Gewinnung,  die  Bergwerksmineralien
im  Französischen  Rechte  dem  Grundeigentümer  gehören;  vielmehr  möchte
nach  dem  früher  Ausgeführten  anzunehmen  sein,  daß  sie  bis  zur  Verleihung ­
  dem  Staate  gehören.  Drittens  kommt  für  Frankreich  die  ausdrückliche ­
  Vorschrift  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  in  Betracht,  wonach
das  Grundeigentum  auch  alles,  was  unter  demselben  ist,  mitumfaßt,
während  in  Preußen  eine  gleiche  oder  ähnliche  Vorschrift  nicht  besteht.
Würde  in  Frankreich  jene  Vorschrift  nicht  gegolten  haben,  so  hätte
man  offen  den  Satz  ausgesprochen,  den  man  stillschweigend  hingestellt
hat,  daß  nämlich  die  Bergwerksmineralien  bis  zu  ihrer  Verleihung  dem
Staate  und  nicht  dem  Grundeigentümer  gehören.  Viertens  erhält  in
Frankreich  der  Grundeigentümer  als  solcher  gewisse  im  Verleihungsakte ­
  festzusetzende  Abgaben 3  vom  Bergwerksbeliehenen,  währenddem
Deutschen  Bergrecht  z.  B.  dem  Preußischen  Berggesetz  ein  derartiger
Anspruch  des  Grundeigentümers  gänzlich  fremd  ist.  Dieses  gibt  dem
1  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  145  ff-2
  „Avant  la  concession“  —  sagte  Napoleon  (Achenbach,  Französisches  Bergrecht ­
  S.  89)  „les  mines  ne  sont  pas  des  proprietes,  mais  des  biens.“  Art.  19  des
code  des  mines  vom  Jahre  i8io;„  Du  moment  oü  une  mine  sera  concedee  .  .  .
.  .  .  .  cette  propriete  sera  distinguee  de  celle  de  la  surface  .  .  .“
3  Art.  6  und  42  des  loi  des  mines  vom  Jahre  1810.
        <pb n="285" />
        282

Grundeigentümer  weder  ein  Vorrecht  zum  Bergbau  noch  ein  Mitbaurecht, ­
  noch  erkennt  es  ihm  ein  Recht  auf  einen  Grundkux  zu 1 .  Aus
diesen  Gründen  dürfte,  selbst  wenn  in  Frankreich  die  noch  ungewonnenen
Bergwerksmineralien  zum  Grundeigentum  gehören  würden,  deshalb  noch
keineswegs  erwiesen  sein,  daß  das  gleiche  auch  in  Preußen  gelten  müßte.
Jedenfalls  aber  dürfte  für  das  Deutsche  Recht  anzunehmen  sein,
daß  die  Bergwerksmineralien  auch  nicht  vor  ihrer  Verleihung  zum
Grundeigentume  gehören.  Nach  älterem  Rechte  gehörten  sie  nicht  dazu
und  das  neuere  Recht  hat  hieran  nichts  geändert,  indem  es  die  Bergwerksmineralien ­
  nach  wie  vor  als  vom  Verfügungsrechte  des  Grundeigentums ­
  ausgeschlossen  erklärt.  Der  Grundeigentümer  darf  nicht  darüber ­
  verfügen,  sonst  verfällt  er  wie  jeder  andere,  der  ohne  Verleihung
des  Staates  ein  Bergwerksmineral  sich  zueignet,  den  Strafen  des  bereits
erwähnten,  noch  heute  geltenden  Gesetzes  vom  26  März  1856 1  2 .  Er
kann  auch  keinen  Dritten  von  der  Verfügung  Uber  die  unter  seinem
Grundeigentume  anstehenden  Bergwerksmineralien  ausschließen.  Von
einem  Verleihungsverfahren  über  Bergwerksmineralien,  welche  unter
seinem  Grundeigentume  anstehen,  wird  er  nicht  einmal  benachrichtigt,
noch  weniger  zu  demselben  zugezogen.  Auch  er  muß,  wenn  er  das
Bergwerkseigentum  erwerben  will,  die  allgemein  für  alle  geltenden
Vorschriften  erfüllen 3 .  In  keiner  Weise  und  selbst  nicht  bei  der  Feldesstreckung ­
  wird  auf  sein  Oberflächeneigentum  Rücksicht  genommen.
Er  wird  in  den  meisten  Fällen  nicht  einmal  Kenntnis,  geschweige  denn
nähere  Kenntnis  von  dem  Vorhandensein  von  Bergwerksmineralien
unter  seinem  fundus  haben,  so  wenig  wie  der  Almenbesitzer  in  den
Alpen  von  einem  Tunnel  darunter.  Umgekehrt  wird  die  verleihende
Bergbehörde  kaum  jemals  wissen,  unter  wessen  Grundstücken  die  verliehenen ­
  Mineralien  liegen.
Die  Bergwerksmineralien  sind  aber  auch  nach  dem  Preußischen
1  §  226  Allgemeines  Preußisches  Berggesetz.
s  Die  Ansicht,  daß  die  Bergwerksmineralien  vor  ihrer  Verleihung  pars  fundi
seien,  vertreten  namentlich  Achenbach  S.  94,  108,  113,  Oppenhoff,  Kommentar  zum
Bergesetz  Anm.  9,  Brassert,  Kommentar  S.  54,  Gottschalk,  Kommentar  S.  5,
Laspeyeres  S.  21  f.,  Westhoff-Schlüter  zu  §  1,  Kommentar  Anm.  3,  Thielmann,
6.  Aufl.  des  Klostermannschen  Kommentars  Anm.  22  §  i.
3  Daß  er  ohne  obrigkeitliche  Erlaubnis  auf  seinem  Grundeigentume  schürfen
kann  (§§  3  ff.  des  Preußischen  Berggesetzes,  Art.  12  des  loi  des  mines),  ist  ein
Ausfluß  seines  Grundeigentums  und  bildet  keinen  Gegensatz  zu  dem  oben  Ausgeführten. ­
  Denn  das  Schürfen  ist  kein  Bergbau,  sondern  nur  die  Vorbereitung
dazu.  In  Zusammenhang  hiermit  steht,  daß  sich  der  Grundeigentümer  zwar  nicht
das  Schürfen,  wohl  aber  den  Bergbau  unter  seinem  Wohnhause  gefallen  lassen  muß.
        <pb n="286" />
        28s

Allgemeinen  Berggesetze  nicht  herrenlose  Sachen 1 ;  denn  sie  werden
nicht  durch  die  Inbesitznahme,  sondern  durch  die  Verleihung  erworben.
Insbesondere  ist  der  Fund  keine  Inbesitznahme,  sondern  z.  B.  gemäß
§  15  des  Preußischen  Berggesetzes  nur  die  Entdeckung  eines  Bergwerksminerals ­
  auf  einer  natürlichen  Ablagerung.  Ein  Fund  im  Sinne
des  Berggesetzes  liegt  sogar  nach  der  konstanten  Praxis  schon  dann
vor,  wenn  das  Vorhandensein  des  Minerals  in  irgend  einer  Weise  z.  B.
durch  die  Bohrprobe  nachgewiesen  ist 1  2 .  Selbst  die  kaum  noch  gebräuchliche ­
  Aufschließung  auf  den  Augenschein  ist  nur  notwendig,  wenn  in
anderer  Weise  der  Nachweis  des  Vorhandenseins  eines  Bergwerksminerals
nicht  zu  führen  ist.
Der  Fund  gibt  auch  nach  dem  Preußischen  Berggesetz  kein
Bergwerkseigentum,  sondern  nur  in  gewissen  Fällen  ein  Vorrecht  zum
Muten 3  *  5 .
Ebensowenig  legt  das  Preußische  Berggesetz  der  Mutung  die  Bedeutung ­
  eines  bedingten  oder  eines  werdenden  Eigentums,  oder  die
Bedeutung  einer  deutschrechtlichen  Gerechtigkeit  bei.  Die  Mutung  an
sich  gibt  überhaupt  kein  Recht;  nur  die  den  gesetzlichen  Erfordernissen
entsprechende  Mutung,  das  soll  heißen,  nicht  die  Mutung  allein,  sondern
neben  ihr  noch  der  Fund,  die  rechtzeitige  Einreichung  gültiger  Situationsrisse ­
  usw.,  dies  alles  zusammen  begründet  erst  einen  Anspruch  auf
Verleihung  des  Bergwerkseigentums,  also  noch  immer  nicht  das  Bergwerkseigentum ­
  selbst.  Denn  dieser  Anspruch  gibt  dem  Muter  weder
ein  gegenwärtiges,  noch  ein  unmittelbares  Recht,  weder  ein  Recht  an
den  gemuteten  Mineralien,  noch  an  den  Grundstücken,  unter  welchen
diese  anstehen.  Hieran  dürfte  es  nichts  ändern,  daß  nach  §  19  des
Allgemeinen  Berggesetzes,  solange  eine  Mutung  Gültigkeit  hat,  als  das  in
dem  der  Mutung  beigefügten  Situationsrisse  angegebene  Feld  gegen
Mutung  Dritter  gesperrt  ist;  denn  hierdurch  werden  zwar  neue  Mutungen
zeitweilig  ausgeschlossen,  aber  die  alte  Mutung  bleibt,  was  sie  war.
Ebensowenig  dürfte  der  Mutung  dadurch  der  Charakter  eines  bedingten
oder  beginnenden  Eigentums  oder  derjenige  einer  deutschrechtlichen
1  S.  oben  §  29;  auch  Baron  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  19  S.  45  ff.
Diese  Ansicht  vertreten  u.  a.  Foerster-Eccius  Bd.  3  S.  151,  Dernburg,  Preußisches
Privatrecht  Bd.  I  S.  637,  Beseler  S.  937,  v.  Gerber  S.  158,  Klostermann  zu  §  1
seines  Kommentars,  Sehling,  Die  Rechtsverhältnisse  an  den  der  Verfügung  des
Grundeigentümers  nicht  entzogenen  Mineralien,  S.  50.
2  S.  Erkenntnis  des  Obertribunals  zu  Berlin  vom  7-  September  1869  (Zeitschrift
für  Bergrecht  Bd.  11  S.  281  ff.),  Entscheidung  zu  Bd.  62  S.  282  fr.,  Entsch.  d.
Reichsger.  Bd.  8  S.  197,  Bd.  70  S.  254.
5  Arndt,  Allgemeines  Berggesetz  (8.  Aufl.)  S  24  Anm.  2  S.  26.
        <pb n="287" />
        284

Gerechtigkeit  beigelegt  worden  sein,  daß  der  Anspruch  daraus
gegen  die  Personen  im  Rechtswege  verfolgt  werden  kann  —  §  23  —,
welche  dem  Muter  die  Behauptung  eines  besseren  Rechtes  entgegensetzten; ­
  denn  auch  der  zu  Unrecht  nicht  eingetragene  Hypothekengläubiger ­
  kann  seinen  Anspruch  dem  gegenüber  verfolgen,  der  an
seiner  Statt  eingetragen  worden  ist,  und  doch  hat  er  unzweifelhaft
weder  eine  bedingte  noch  eine  beginnende  Hypothek,  noch  ein  anderes
dingliches  Recht  irgend  welcher  Art.  Daraus,  daß  jemand  ein  Recht
zu  klagen  hat,  folgt  doch  nicht,  daß  er  Eigentum  oder  eine  deutschrechtliche ­
  Gerechtigkeit  haben  muß.  Das  Recht  aus  der  Mutung  kann
aber  ganz  gewiß  nicht  als  ein  das  Grundeigentum  bestrickendes  Recht
angesehen  werden,  da  es  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist,  es  auch
nicht  zu  den  Rechten  gehört,  welche,  ohne  eingetragen  zu  sein,  das
Grundeigentum  bestricken,  d.  h.  gegen  dritte  Erwerber  wirken 1 .  Das
Recht  aus  der  Mutung  kann  auch  nicht  gegen  den  eingetragenen  Eigentümer ­
  eines  Bergwerks  geltend  gemacht  werden 1  2 .  Überhaupt  darf  hier
alles  wiederholt  werden,  was  oben  in  §  28  bei  Besprechung  des  Gemeinen ­
  Bergrechts  ausgeführt  worden  ist.
Das  Bergwerkseigentum  des  Allgemeinen  Preußischen  Berggesetzes
ist  ein  Sacheigentum,  allerdings  nur  in  der  Art  wie  das  Grundeigentum
z.  B.  an  einem  Torf-,  Sand-,  Kalksteinlager;  es  gibt  nicht  bloß  das
Recht  auf  Gewinnung  der  Mineralien,  sondern  diese  unmittelbar 3 .  Dem
Bergwerkseigentümer  stehen  in  Ansehung  seiner  Mineralien  die  nämlichen
Rechte  und  Rechtsbehelfe  zu  wie  dem  Grundeigentümer  in  Ansehung
seines  Ackers,  seiner  Sand-,  Torf-,  Kalksteingruben,  und  in  Ansehung
seiner  Grubengebäude  und  Maschinen  die  nämlichen  wie  dem  Grundeigentümer ­
  in  Ansehung  seiner  Häuser,  Scheuern,  Maschinen  usw.
Dies  entspricht  auch  der  Anschauung  des  praktischen  Lebens,  der
Eigentümer  eines  Steinzalzbergwerks  hat  die  Anschauung,  daß  ihm
1  §  12  des  Grunderwerbsgesetzes  vom  5.  Mai  1872,  §  50  Allgemeines  Berggesetz ­
  in  Fassung  Art.  37  I  des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  vom  20.  September  1879  (GS.  173).
2  §  68  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1872,  §  50  des  Allgemeinen  Berggesetzes,
Erkenntnis  des  Obertribunals  vom  23.  März  1877,  Entscheidungen  Bd.  79  S.  290,
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  18  S.  248,  Erkenntnis  des  Reichsgerichts  vom  16.  März
1881  in  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  23  S.  110,  Arndt,  Kommentar  zum  Allgemeinen
Berggesetz,  8.  Auf!.,  Anm.  2  zu  §  31.
3  Insoweit  nur  ist  dem  Reichsgericht  vom  21.  April  1900  in  der  Zeitschrift  für
Bergrecht  Bd,  48  S.  117  und  vom  17.  Februar  1914  im  „Recht“  S.  254  zuzustimmen,
daß  das  Bergwerkseigentum  kein  Sacheigentum,  sondern  ein  Inbegriff  von  Rechten
und  Pflichten  ist.
        <pb n="288" />
        285

dieses  gehört  und  daß  er  nicht  bloß  ein  jus  in  re  aliena  noch  ein
bloßes  Okkupationsrecht  hat,  genau  so  wie  der  Grundeigentümer  sich
als  Eigentümer  der  ihm  gehörigen  Ton-,  Stein-,  Marmor-,  Sandlager
ansieht.  Und  wie  will  man  erklären,  daß  dort,  wo,  wie  in  der  Provinz
Hanover  Steinsalz  zum  Grundeigentum  gehört,  der  Grundeigentümer
Eigentümer  des  Steinsalzlagers  ist,  nicht  aber  der  Bergwerkseigentümer
dort,  wo  Steinsalz  nicht  pars  fundi  ist?
Das  durch  die  Verleihungsurkunde  des  Oberbergamts  entstehende
Bergwerkseigentum  ist  auch  kein  jus  in  re  aliena.  Aber  wenn  einerseits
durch  die  Verleihung  und  andererseits  nicht  vor  der  Verleihung  ein  volles
Eigentum  an  den  verliehenen  Mineralien  dem  Beliehenen  gegeben  wird,
und  wenn  ferner  bis  zur  Verleihung  die  Bergwerksmineralien  weder
rechtliche  Bestandteile  des  Grundeigentums  noch  herrenlose  Sachen
sind,  wem  steht  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  das  Eigentum  an  denselben
zu?  Meiner  Annahme  nach  dem  Staate.  Diese  Mineralien  sind  aber
nicht  mehr  fiskalische,  sondern  öffentliche  Sachen;  der  Staat  hat  sie
nicht  zu  eigen,  um  sie  ausschließlich  für  den  Fiskus  zu  verwenden,
sondern  um  darüber  ira  Interesse  der  Gesamtheit  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  zu  verfügen.  Gegen  eine  solche  Annahme  spricht  nun  nicht  der
Umstand,  daß,  wenn  der  Staat  für  sich  Bergwerke  betreiben  will,  er  diese
der  Regel  nach  wie  jeder  Dritte  erst  erwerben  muß;  denn  der  Staat
kommt  hier  in  doppelter  Eigenschaft  in  Betracht,  einmal  als  Vertreter
der  Gesamtheit  und  sodann  als  Bergfiskus,  als  jemand,  der  wie  ein
Privater  eine  privatwirtschaftliche  Unternehmung  betreiben  will  und
eben  deshalb  keinen  Vorzug  vor  jedem  anderen  Konkurrenten  haben
soll.  Wenn  der  Staat  und  der  Bergfiskus  nicht  etwas  verschiedenes
wären,  wie  könnte  der  erstere  dem  letzteren  Bergwerkseigentum  übertragen? ­
  Die  Gesetzgebung  hatte  im  Jahre  1865  zu  einer  ihrer  hauptsächlichsten ­
  Aufgaben,  den  Bergfiskus  vom  Staate  zu  trennen,  die
Bergwerksmineralien  von  fiskalischen  Sachen,  die  sie  früher  waren,
in  öffentliche  Sachen,  die  sie  heute  sind,  umzuwandeln.  Es  wird  aber
wohl  niemand  behaupten,  daß  eine  Staatseisenbahn  aufhören  sollte
Staatseigentum  zu  sein,  weil  der  Staat  (als  Bergwerks-,  Forst-,  Domänenbesitzer) ­
  nur  unter  den  nämlichen  Bedingungen  wie  jeder  andere  diese
benutzen  dürfe.  Der  Justiz-,  Domänen-,  Bergwerks-,  Forstfiskus  usw.
muß  genau  so  Fracht  zahlen  für  die  Benutzung  staatlicher  Eisenbahnen
wie  jeder  Private.  Er  ist  den  nämlichen  Bahn-,  Betriebs-  usw.  Ordnungen ­
  unterworfen.
Auch  der  Umstand,  daß  dem  Staate  vorgeschrieben  wird,  wie  er
sein  Eigentum  an  den  Bergwerksmineralien  ausüben  muß,  und  daß  er
        <pb n="289" />
        286

es  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  Bergbaulustigen  zu  übertragen  hat,  dürfte
die  Annahme  des  Eigentums  nicht  ausschließen.  Denn  auch  der  Verkäufer ­
  einer  Ware  darf  nicht  frei  darüber  verfügen,  er  ist  verpflichtet,
sie  dem  Käufer  zu  übergeben;  aber  gleichwohl  bleibt  er,  bis  er  letzteres
getan  hat,  Eigentümer.  Die  Republik  der  Vereinigten  Staaten  von
Nordamerika  ist  gesetzlich  verpflichtet,  oder  richtiger,  hat  sich  selbst
verpflichtet,  unter  gewissen  Bedingungen  das  Eigentum  an  Teilen  der
ihr  gehörigen  Ländereien  Ansiedelungslustigen  zu  übertragen:  aber
dessen  ungeachtet  ist  sie  Eigentümerin  der  noch  nicht  übertragenen
Ländereien.  Auch  zur  Zeit  der  alten  Bergregalität  bedurfte  es  selbst
für  den  Regalherrn  einer  besonderen  Übereignung  bezw.  einer  besonderen ­
  Erklärung  der  Reservation 1 .  Einer  solchen  Erklärung  und  ausdrücklichen ­
  Verleihung  bedarf  auch  heute  der  preußische  Staat,  wenn
er  sich  die  ihm  durch  Gesetz  vom  18.  Juni  1907  (GS.  119)  vorbehaltenen ­
  Steinkohlen,  Stein-,  Kalisalze  usw.  sich  zueignen  will,  s.  §§  38  a,
b  und  c,  ferner  §  42  Abs.  3  des  Berggesetzes  in  heutiger  Fassung.  Es
ist  dies  keineswegs  widersinnig,  wie  Schling  meint,  denn  der  Staat  tritt
in  verschiedenen  Formen  auf,  er  schließt  mit  sich  selbst  Verträge,  rechnet
mit  sich  ab,  führt  mit  sich  selbst  Prozesse,  d.  h.  die  verschiedenen  Fisci 1  2 .
Der  Staat  ist  deshalb  Eigentümer  der  noch  unverliehenen  Bergwerksmineralien, ­
  weil  er  und  nur  er  mit  Ausschluß  aller  anderen  darüber ­
  verfügen  darf.  Daß  er  Eigentümer  ist,  dürfte  sich  auch  daraus
zeigen,  daß  er  Eigentum  überträgt.  Dies  läßt  sich  nicht  aus  seiner
Polizeihoheit  erklären,  wie  dies  die  Motive  des  vorläufigen  P'ntwurfs 3
meinen;  denn  diese  kann  den  Staat  doch  nur  berechtigen,  die  Erlaubnis ­
  zum  Bergbaubetriebe,  aber  nicht  Eigentum  an  den  verliehenen
Mineralien  zu  erteilen;  ebenso  wie  sie  den  Staat  nur  berechtigt,  die
Erlaubnis  zur  Anlage  einer  Fabrik  oder  zur  Benutzung  eines  Dampfkessels, ­
  nicht  aber  das  Eigentum  an  einer  solchen  Anlage  oder  an
einem  Dampfkessel  zu  geben.  Wie  man  das  Recht  des  Staates  zur
Verleihung  des  Bergwerkseigentums  lediglich  aus  seiner  Polizeihoheit
ableiten  will,  wenn  man  mit  jenen  Motiven  davon  ausgeht,  daß  die
Bergwerksmineralien  bis  zur  Gewinnung  dem  Grundeigentümer  gehören,
1  S.  241  f.
2  S.  Arndt,  Kommentar  zur  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  5.  Auf!.,  S.  355,
390,  Arndt,  Reichsstaatsrecht  S.  746,  Arndt,  Kommentar  zum  Allgemeinen  Berggesetz, ­
  8.  Auf!.,  S.  8,  35  f.
3  S.  13:  „Hiernach  kann  das  Recht  des  Staates,  den  Privatbergbau  im  polizeilichen ­
  und  staatswirtschaftlichen  Interesse  zu  beaufsichtigen,  sowie  die  Berechtigung
zum  Bergbaubetriebe  zu  erteilen,  unbedenklich  aus  der  Polizeihoheit  hergeleitet
werden.“
        <pb n="290" />
        28  7

dürfte  um  so  weniger  erfindlich  sein,  als  der  letztere  weder  eine  Entschädigung ­
  hierfür,  noch  eine  Benachrichtigung  erhält 1 .  Daß  es  nicht
angeht,  das  Recht  des  Staates  zur  Verleihung  des  Bergwerkseigentums
durch  seine  Polizeihoheit  zu  begründen,  dürfte  auch  daraus  folgen,  daß
der  Bergau  als  solcher  gar  keiner  polizeilichen  Genehmigung  bedarf.
Wo  die  Verfügung  Uber  die  Bergwerksmineralien  dem  Grundeigentümer
zusteht 1  2 ,  oder  wo  das  Privatregal 3  4  vorkommt,  kann  der  Bergbau  grundsätzlich ­
  ohne  jede  Erlaubnis  des  Staates,  aber  nur  mit  Erlaubnis  des
betreffenden  Grundeigentümers  oder  Privatregalherrn  betrieben  werden.
Und  doch  ist  die  Polizeihoheit  im  ganzen  Staate  die  nämliche!
Auch  die  „Berghoheit",  von  der  man  bei  Beratung  des  Gesetzes
vom  18.  Juni  1907  zu  sprechen  pflegte,  reicht  an  sich  nicht  aus,  das
Verleihungsrecht  des  Staates  an  den  vorbehaltenen  Mineralien  zu  erklären. ­
  Man  pflegte  zu  sagen,  daß  diese  der  „Allgemeinheit“  reservirt
sind  (Rede  des  Ministers  Delbrück  am  6.  Mai  1907  im  Abgeordnetenhause, ­
  Sten.  Bericht  475°)-  Diese  „Allgemeinheit“  ist  der  vom  Fiskus
verschieden  gedachte  Staat.
Für  die  Annahme  des  Staatseigentums  an  den  noch  unverliehenen
Bergwerksraineralien  spricht  auch  das  Französische  Recht,  welches  dem
Preußischen  Berggesetze  vielfach  als  Vorbild  gedient  hat*.  In  Frankreich ­
  sind  die  Bergwerksmineralien  bis  zur  Verleihung  tatsächlich  Staatseigentum ­
  und  man  würde  dies  offen  ausgesprochen  haben,  wenn  dem
nicht  der  auf  das  bürgerliche  Gesetzbuch  gestützte  Anspruch  des  Grundeigentümers ­
  im  Wege  gestanden  hätte.  Ein  solcher  Anspruch  des  Grundeigentümers ­
  ist  aber  in  Preußen  nicht  vorhanden.  Endlich  spricht  für
das  Staatseigentum,  daß  nach  der  konstanten  Praxis  in  Preußen  und
Frankreich  die  ohne  Verleihung  des  Staates  gewonnenen  Bergwerksmineralien ­
  nicht  dem  Grundeigentümer,  noch  dem  Gewinner  derselben,
sondern  regelmäßig  dem  Staate  gehören 5 .  Glaubt  man  ein  Eigentum
des  Staates  an  den  noch  unverliehenen  Bergwerksmineralien  nicht  billigen
1  S.  auch  von  Beughem,  Bemerkungen  S.  n.
2  Z.  B.  in  Schlesien  rücksichtlich  des  Eisens,  in  den  vormals  sächsischen
Landesteilen  rücksichtlich  der  Kohlen.
3  Dasselbe  ist  nach  §  250  des  Allgemeinen  Berggesetzes  in  Geltung  geblieben.
4  S.  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  3  ff.
5  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  121  ff.  wo  diese  Praxis  allerdings
bekämpft  wird.  Das  einzige,  diese  Praxis  als  unrichtig  verwerfende  Urteil  eines
französischen  Gerichtshofes  kann  meines  Erachtens  schon  deshalb  nicht  lür  das
preußische  Recht  entscheidend  sein,  weil  sich  dasselbe  auf  die  schon  erwähnte
Vorschrift  des  Artikel  552  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  stützt,  welche  in  Preußen
nicht  gilt.
        <pb n="291" />
        zu  können,  so  wird  man  doch  das  Fortbestehen  des  Bergregals  in  dem
Sinne  anerkennen  müssen,  daß  auch  heute  noch  in  Preußen,  soweit  nicht
einerseits  das  Privatbergregal  in  I'rage  kommt,  und  andererseits  nicht
die  Mineralien  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  unterworfen  sind,
alle  Rechte  an  den  Bergwerksmineralien  vom  Staate  ausgehen  und  niemand ­
  kraft  eigenen,  jeder  vielmehr  nur  kraft  des  ihm  vom  Staate  verliehenen ­
  Rechts  Bergwerke  besitzen  kann.  Daß  die  Zeit,  in  welcher  das
Allgemeine  Preußische  Berggesetz  entstand,  die  Bezeichnung  Bergregal
perhorreszierte,  wird  bei  den  damals  herrschenden  Anschauungen 1  und
den  Vorstellungen,  welche  sich  dieselbe  von  einem  Regale  machte,
leicht  begreiflich  erscheinen.
Auch  die  landesgesetzliche 2  Bergbaufreiheit  des  heutigen  Preußischen ­
  Rechts  ist  nichts  anderes  als  eine  Folge  des  fortbestehenden  Bergregals. ­
  Sie  reicht  deshalb  nicht  weiter  als  jenes  Regal,  erstreckt  sich  daher
nicht  auf  die  provinzialrechtlich  dem  Grundeigentümer  oder  einem  Privatregalherrn ­
  gehörigen  Mineralien;  sie  reichte  aber  nach  dem  Allgemeinen
Berggesetz  —  und  dies  war  eine  weitere  Änderung  des  früher  geltenden ­
  Rechts  —  auch  nicht  weniger  weit  als  das  Regal.  Sie  konnte  weder
in  Ansehung  gewisser  Mineralien,  noch  in  Ansehung  gewisser  Distrikte
ausgeschlossen  werden.  Seit  dem  Gesetz  vom  18.  Juni  1907  (GS.  119)
ist  sie  für  die  wichtigsten  Mineralien,  nämlich  Steinkohlen,  Stein-,
Kali-  und  andere  Salze  ausgeschlossen.
Einen  Rest  der  früheren  Auffassung  von  der  fiskalischen  Natur  des
Bergregals  bildeten  die  Bergwerksabgaben.  Man  kann  diese  meines
Erachtens  nicht  auf  die  Finanzhoheit  des  Staates  gründen;  denn  sie
wurden  nicht  von  allen,  sondern  nur  von  den  staatlich  verliehenen  Bergwerken ­
  erhoben.  Deshalb  brauchten  die  Kohlengruben  in  den  vormals
sächsischen  Landesteilen  und  die  von  Privatregalherren  verliehenen  Bergwerke ­
  keine  Bergwerksabgaben,  auch  nicht  Aufsichtssteuern  an  den  Staat,
zu  entrichten 8 .
1  Diese  treten  besonders  deutlich  hervor  in  dem  vom  Herrn  von  Beughem
erstatteten  Kommissionsberichte  des  Abgeordnetenhauses  (Zeitschrift  für  Bergrecht
VI,  S.  301)  und  in  den  Motiven  des  endgültigen  Entwurfes  (daselbst  S.  80,  81).
Dagegen  wurde  in  der  Herrenhauskommission  die  Frage  aufgeworfen,  wie  denn
anders  der  Staat  gewisse  Mineralien  von  der  Verfügung  des  Grundeigentümers
ausschließen  könne  als  durch  das  Bergregal.  Siehe  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht ­
  Bd.  1  S.  107,  108.  Die  Motive  des  endgültigen  Entwurfs  lassen  die  Frage
offen  und  schieben  ihre  Beantwortung  der  Wissenschaft  zu.
2  Auch  ein  Privatregalherr  kann  die  seinem  Regale  unterworfenen  Mineralien
frei  geben.
a  S.  oben  §  5,  Arndt  in  Conrads  Jahrbüchern  Bd.  36  S.  174  f.,  630  h
        <pb n="292" />
        the  scale  towards  document

—  175  —

einer  Urkunde  vom  13.  Dezember  1016 1  übereignet  der
Gero  von  Magdeburg  dem  neugegründeten  Kloster  Unser
s  auen:
&amp;amp;
Hvitatem  Frose  cum  Omnibus  quae  ad  eandem  pertinent,  quaei-
  et  inquirendis,  aquis  salsis  et  insulsis  et  quidquid  in  ea  utilitatis
I  poterit  in  mercatu,  thelonaeo  et  moneta.“
ch  bestätigt  oder  schenkt  Erzbischof  Friedrich  von  Magdeahre
  1145 3  dem  Stifte  St.  Peter  und  St.  Nicolai  die  für  das
gelegene  Grundstück  ausreichende  Salzsole,  welche  die  Eltern
errn  Burchhard  schon  früher  zum  Gebrauche  der  Konventualen
hatten.  Der  Erzbischof  erläßt  dabei  mit  Zustimmung  des  Salz-V
  infried  allen  ihm  an  der  Sole  zustehenden  Zins,  dergestalt,  daß
Salzgraf  keinerlei  Gerechtsame  und  Zoll,  seien  es  Erntepfennige
s  messium),  sei  es  Mägdesalz  (in  sale  puellarum)  noch  irgend
'  davon  fordern  soll.  Auch  sollen  die  Leute,  welche  jenes
men,  von  dem  Gerichte  des  Salzgrafen  frei  sein.  Rücksichtlich
tzt  erwähnten  Verleihung  ist  daran  zu  erinnern,  daß  das  Hochigdeburg
  durch  die  kaiserlichen  Schenkungen  vom  11.  April
5.  Juni  973  die  Salinen  zu  Halle  erhalten  hat.  Wie  bereits
ist,  waren  diese  Salinen  im  Privatbesitze.  Die  Besitzer
ach  der  Zahl  der  beim  Betriebe  verwandten  Personen  Abrichten, ­
  welche  durch  die  Schenkungen  auf  das  Hochstift
n.  Außer  den  Abgaben  hatte  dieses  das  Eigentum  und  die
trkeit,  welche  es  durch  den  Salzgrafen  ausübte  und  ihm  im
1  Falle  wahrscheinlich  nebst  den  Abgaben  zu  Lehen  übertragen
--er  Betrieb  des  Salzwerks  geschah  in  Koten,  denen  aus  den
ten  Quellen  das  zum  Sieden  erforderliche  Wasser  geliefert
Die  Besitzer  der  Koten  waren  Lehnträger  von  Magdeburg,
ikung  vom  Jahre  1145  bedeutet  hiernach,  daß  von  der  den
alen  geschenkten  Kote  bzw.  von  der  dazu  erforderlichen  So-Vbgaben
  an  das  Hochstift  mehr  gezahlt  zu  werden  brauchten,
lg  wurden  die  Arbeiter  der  Kote  von  der  Gerichtsbarkeit
rafen  befreit.  Diese  Urkunde  beweist  also  keineswegs  gegen
;gal  noch,  daß  Magdeburg  oder  ein  anderer  das  Verfügungsr
  die  Sole  als  Zubehör  zur  Erdoberfläche  besaßen,
f-Heinemann,
  Codex  Diplomaticus  Anhaitinus,  Dessau  1867  und  1873
78.
esta  Archiepiscopatus  Magdeburgensis  von  Georg  Adalbert
tedt  I.  Teil,  Magdeburg  1876,  No.  1197  S.  477.

S:-■
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