12 v. Plener. eingeschränkten und bedingungsweisen Gewinnbetheiligung verschieden und viel gestaltig werden, nur durch viele einzelne Erfahrungen können sich allmälig gewisse allgemeine Regeln für einzelne Unternehmungszweige bilden, nur durch längere Dauer ist der wirkliche Werth und die wirthschaftliche Durchführbar keit des neuen Gedankens zu erproben, welcher sich in späterer Zukunft zu einer Umbildung des Arbeitsvertrages entwickeln kann. Für heute ist es gut, die Sache zu discutiren, und in diesem Sinne hat die Aufwerfung dieser Frage durch die Eisenacher Versammlung ihren vollen Werth, nur so können weitere Kreise bewogen werden, sich mit der Frage zu beschäftigen, um ihre Anwendbarkeit zu versuchen. _ Neben der Gewinnbetheiligung d. i. der Bertheilung eines Bonus an die in einem Unternehinen beschäftigten Arbeiter, wird in Punct 1 der aus gestellten Frage auch des theilweisen Erwerbes von Eigenthum an dem Unt er nehmen seitens der Arbeiter gedacht. Diese erscheint Bielen in der aufsteigenden Linie von Naturalverpflegung, fixem Tagelohn, Stück lohn, Productionstantiome, Jahresbonus als die höhere Form, gewissermaßen als die Vorstufe zur Productivafsociation. Sie ist in den bekannten Versuchen gewöhnlich mit dem Bonusshstem verbunden, dessen Jahresbeträge zum Erwerbe der Antheilschesne (Actien) verwendet werden, sie hängt jedoch keineswegs noth wendig mit ihnen zusammen. Das wesentliche des „neuen Vertrags", ver den Vorwurf der aufgestellten Frage bildet, besteht in der Betheiligung der Arbeiter mit einem Gewinntheile, in der Auffassung, daß die Arbeit für ihre Mitwirkung an der Production nicht bloß eine Abfindung in Form des Lohnes, sondern einen weiteren Betrag erhalten solle; die Erwerbung von Actien in der Unternehmung dagegen ist eine Capitalanlage, welcher nur das besonders eigenthümlich ist, daß sie in derselben Unternehmung geschieht, in welcher der Arbeiter beschäftigt ist. Sie ist gewissermaßen mehr eine Betheiligung des Arbeiters , als der Arbeit. Von socialer Wichtigkeit ist es allerdings, daß der Arbeiter in die Classe der Besitzenden aufrückt, die Dinge einmal auch von der Capitalscite aus ansieht, daß er sich dauernd mit dem Interesse der Unternehmung identificirt und als Arbeiter durch Fleiß und Sorgsamkeit streben wird, sich als Capitalist eine gute Dividende zu erarbeiten. Allein bei unserer heutigen Vorstellungsweise ist mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit an- zunehrnen, daß diese Arbeiteractionäre allmälig sich auf den capitaliflischen Standpunct stellen, den Arbeits-Bonus schmälern oder aufheben wollen *) und so das frühere Lohnverhältniß wiederherstellen werden. Abgesehen von dieser Haupteinwendnng sind die Schwierigkeiten der Ausführung auch hier nicht capital wäre 1,160,000 £ Strl., so daß der Bonus eine Reute zu 0,27 p.c. bedeutet. In einzelnen französischen Partnerschaften erhält die Arbeit allerdings höhere Per- ccnte vom Reingewinne, allein in den im Appendix des Buchs von Ch. Robert La Suppression des Gröves angeführten Angaben fehlen die Ziffern über die Lohnbeträge, so daß hier über den Zinsfuß des Arbeitscapitals nichts ersichtlich wird. U Vgl. das bekannte Beispiel von Rochdale. Für Briggs s. qu. 12598 im o. a. Bericht. Die zweite Form der Borchert'schen Partnerschaft (Arb. fr. X. 335) scheint mir auch wie eine capitalistische Rückbildung.