Ueber Gewinnbetheiligung der Arbeiter. 17 Genossenschaft, welche nicht etwa der Uebermacht des Grvßcapitals, sondern in der Regel der Ueberlegenheit tüchtiger, geschulter Unternehmer unterlegen sind. Es ist also in der That die Thätigkeit des Unternehmers eine quali tativ andere, als die des Arbeiters, der aus dieser Thätigkeit hervorgehende Nutzen ein berechtigter. Es fragt sich nun: Ist der Unternehmer-Gewinn, wie er in unserm heutigen Gewerbeleben zu Tage tritt, ein zum Schaden der Vergütigung für die Capitalsnutzung und des Arbeitslohns ungebührlich hoher; ist also die Bertheilung des Nutzens der Production unter ihre einzelnen Factoreu eine ungerechte? Daß die Entschädigung des Capitals in der gewerblichen Production eine zu geringe sei, hat der Socialismus nock nicht behauptet; er ist im Gegentheil geneigt, sie für eine zu große zu halten. Daß dem nicht so ist, beweist die grade gegenwärtig so allgemein auftretende Scheu des Capitals, sich au gewerblichen Unternehmungen zu betheiligen, eine Erscheinung, die jede leichte politische Unsicherheit, jede Störung der normalen Verhältnisse hervorruft. Daß aber der Unternehmer nicht etwa den Löwenantheil des Nutzens der Production zum Schaden des Capitals für sich in Anspruch nimmt, beweist die Schwierigkeit, mit der er es oft nur unter den größ ten Opfern zur An ^chterhaltung seines Geschäfts heran ziehen kann. Die nähere Ausführung dieser Seite der Frage ist hier nicht meine Aufgabe. Es harwett sich vielmehr um das Verhältniß des Unternehmer- Gewinns zum Arbeitslohn. — Dem Unternehmer steht der Arbeiter heut nicht mehr gegenüber als willen loses Werkzeug, als Sklave oder an die Scholle gefesselter Leibeigener, der nur das zur Leibes Nahrung und Nothdurft Erforderliche für seine Leistungen erhält, sondern als freier, über den Gebrauch seiner Kräfte selbstständig verfügender Mann. Aus der ruäis inäiKostagus moles von ehedem ist der Arbeiter geworden, welcher im Besitze des Rechtes der Freizügigkeit, Gewerbefreiheit, Coalitationsfrei- heit und anderer, einen freien Arbeitscoutract zu schließen im Stande ist und den möglichst höchsten Preis für seine Leistungen beanspruchen und durchsetzen kann. Dem wirthschaftlichen Unternehmer tritt er gegenüber gewissermaßen gleichfalls als Unternehmer, der, ebenso wie jener die beste Verwerthung seiner Waaren, — die einträglichste Benutzung seiner Arbeitskraft durchzusetzen sucht. Der Anspruch einer Theilnahme am Gewinn des Unternehmers er scheint mir ähnlich ungereimt, wie wenn ein Fabrikant Antheil an dem Nutzen prätendirte, den sein Kunde beim Weiterverkauf der von ihm gekauften Waare gehabt hat. In seinem Bestreben befindet sich der Arbeiter entschieden im Vortheil gegen den gewerblichen Unternehmer. Während die wachsende Zunahme des Capitals eine Ausdehnung der Industrie und durch Ver mehrung der Concurrenz eine Herabdrückung des Unternehmer-Gewinns zur Folge hat, wird hierdurch eine größere Nachfrage nach Arbeit geschaffen, und ein Steigen der Löhne herbeigeführt. Daß ein solches in der That statt gefunden, und besonders in den letzten Jahren in außerordentlichem Maße eingetreten ist, kann nicht geleugnet werden; die Behauptung, daß der heutige Schriften VI. — Gewinnbetheil, der Arbeiter. 2