I.  Geschichte  und  Entwicklung  des  Kartellwesens.

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ganzen  Industriezweiges  beherrscht,  besteht  eine  fast  ununterbrochene ­
  Reihe  von  Zwischenstufen 1 ).  Dementsprechend
ist  auch  die  Machtstellung  und  die  Fähigkeit  einzelner  Kartelle, ­
  ihr  Ziel  zu  erreichen,  eine  durchaus  verschiedene.  Die
Folge  ist,  daß  es  eigentlich  wenig  Kartelle  gibt,  welche  sich
einigermaßen  gleichen.  Jedes  will  als  Individualität  betrachtet ­
  und  beurteilt  werden.  Es  ist  dabei  immer  zu  beobachten, ­
  daß  folgerecht  kein  Urteil  und  keine  Betrachtung
absolute  Gültigkeit  haben  kann,  vielmehr  immer  unter
dem  Gesichtspunkt  aufgefaßt  werden  will,  daß  die  typischen
Wirkungen  je  nach  dem  Grade  der  Kartellierung  bald  schärfer, ­
  bald  weniger  scharf,  bald  auch  gar  nicht  hervortreten 2 ).
Man  kann  aber  wohl  sagen,  daß  alle  Kartelle  das  Bestreben
gemein  haben,  Produktion  und  Absatz  in  ein  solches  Verhältnis ­
  zueinander  zu  bringen,  daß  sie  sich  das  Gleichgewicht
halten.  Es  sollen  nicht  mehr  Waren  hergesteilt  werden,  als
tatsächlich  Bedarf  vorhanden  ist,  denn  jedes  Zuviel  kann
keinen  regulären  Absatz  finden  und  muß  auf  die  Verkaufspreise ­
  drücken.
Nachdem  man  erkannt  hatte,  daß  die  Überproduktion
eine  der  hauptsächlichsten  Ursachen  des  Niederganges  einer

hang  mit  seiner  oft  in  schweren  Kämpfen  erworbenen  Kundschaft  verliert. ­
  Das  Kartell  dagegen  überläßt  seinen  Mitgliedern  den  Verkauf
an  die  Kundschaft  selbst,  allerdings  müssen  sie  sich  den  Kartellbestimmungen ­
  fügen,  die  dahin  gehen  können,  nur  eine  bestimmte  Menge  zu
produzieren,  oder  nur  zu  einem  bestimmten  Preise  zu  verkaufen,  oder
nur  in  einem  bestimmten  Bezirk  die  Produktion  abzusetzen  usw.  usw.
ln  dem  Kartellvertrage  sind  entweder  nur  einzelne  dieser  Bestimmungen ­
  oder  mehrere  derselben  enthalten.
')  Pohle  unterscheidet  z.  B.  Kartelle  höherer  Ordnung,  welche
eine  eigene  festgefügte  Organisation  geschaffen  haben,  bei  denen  die
Interessen  der  einzelnen  beteiligten  Werke  in  dem  Interesse  des  Qesamtunternehmens
  aufgegangen  sind,  so  daß  ein  Konflikt  zwischen
den  Interessen  des  Ganzen  und  derjenigen  seiner  Teile  ausgeschlossen
erscheint,  ferner  in  Kartelle  niederer  Ordnung,  welche  nur  auf  Verabredungen, ­
  auf  bloßen  schriftlichen  oder  mündlichen  Verträgen  beruhen. ­
  (Vgl.  Pohle  in  den  Schriften  d.  Vereins  f.  Sozialpolitik,  Bd.  61,
p.  202.)  Weitere  Begriffsbestimmungen  der  verschiedenen  Kartelle  bei
■Grunzei,  Über  Kartelle,  p.  36  ff.;  Pohle,  Die  Kartelle  der  gewerblichen
Unternehmer,  p.  11;  Liefmann,  Die  Unternehmerverbände;  Baumgarten;
Meszleny,  Kartelle  und  Trusts,  p.  67  ff.
2 )  Es  ist  deshalb  zweckmäßig,  vornehmlich  die  höher  entwickelten
Kartelle  der  Montan-  und  Eisenindustrie  sowie  der  chemischen  Industrie
als  Beobachtungsgegenstand  zu  wählen  und  an  ihnen  diese  Wirkungen
zu  verfolgen,  wie  das  auch  im  folgenden  geschehen  ist.