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II.  Allgemeine  sozialpolitische  Bedeutung  der  Kartelle.

einer  Kartellenquete  gehört,  wobei  man  durchaus  nicht  nur
die  unbestreitbar  weitreichende  (und  m.  E.  im,  großen  Durchschnitt ­
  sicherlich  günstige)  Wirkung  auf  Lohnhöhe  und  Gesamteinkommen ­
  zu  berücksichtigen  braucht.  Jedenfalls  war
somit  der  Schlußantrag  dieses  Redners 1 )  für  die  Folge  im
Sinne  kontradiktorischer  Verhandlungen  auch  Arbeitnehmer
bei  Erörterung  der  Frage  13  hinzuzuziehen,  ein  wohlberechtigter. ­
  Die  Zurückweisung  dieses  Antrages  seitens  des  Herrn
Dr.  Beumero  als  Geschäftsführer  einiger  großindustrieller
Vereine  war  umso  weniger  angebracht,  als  auch  er  sie  nur
ganz  oberflächlich  begründete,  mit  der  kurzen  Behauptung,
daß  die  Syndikate  einen  Einfluß  auf  die  „Lohngestaltung“
nicht  ausgeübt  hätten.
Es  ist  dann  ferner  im  Verlauf  der  Verhandlungen  über
den  Stahlwerksverband  von  einem  Industriellen  gesagt  worden ­
 *  2  3 )  :  „Was  hat  das  Koalitionsrecht  der  Arbeiter  mit  dem
Stahlwerksverband  zu  tun  ?  Das  ist  mir  wirklich  nicht  klar
geworden,  und  es  würde  wohl  ein  längerer  nationalökonomischer ­
  Vortrag  dazu  gehören,  um  es  zu  erklären,  wie  man
diese  Dinge  zusammenbringen  soll“.  Da  kann  denn  doch
dahingestellt  bleiben,  ob  dieser  Zusammenhang  nicht  schon
dadurch  besteht,  daß  die  Kartellmitglieder,  da  sie  doch  zugleich ­
  auch  Arbeitgeber  sind,  sich  bei  Gelegenheit  einer  Zusammenkunft, ­
  gleichsam  privatim  und  unoffiziell,  über  die  Arbeiterverhältnisse ­
  unterhalten,  und  ob  nicht  solche  private
Besprechungen  auf  die  Entschlüsse  der  einzelnen  einen  Einfluß ­
  ausüben  ? 4 )  Man  braucht  nämlich  gar  nicht  eine  solche
auf  der  Psychologie  des  Menschen  beruhende  Annahme,  um
einen  Zusammenhang  zwischen  Kartell-  und  Arbeiterfrage
herauszufinden.  Das  Kartell  trifft  Maßregeln,  die  ganz  direkt ­
  den  Erfolg  haben,  den  einzelnen  Unternehmer  z.  B.
im  Kampfe  gegen  den  Gewerkverein,  zu  unterstützen.  Man
denke  nur  an  die  in  den  meisten  Kartellsatzungen  befind1) ­

  Ibid.,  p.  249.
2 )  Kontradiktorische  Verhandlungen,  Bd.  IV,  p.  260
8 )  Ibid.,  p.  256.
4 )  Es  wird  auf  diese  Zusammenhänge  aufmerksam  gemacht  u.  a.
auch  bei  Ooldschmidt,  Gewerkvereine  und  Kartelle,  p.  96  ff.  Wie  wir
noch  sehen  werden,  ist  dies  ebenfalls  die.  Ansicht  von  Zöllner,  Eisenindustrie ­
  und  Stahlwerksverband,  p.  170.