II.  Allgemeine  sozialpolitische  Bedeutung  der  Kartelle.

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liehe  Klausel:  Betriebsstörungen,  die  durch  Arbeitseinstellungen ­
  entstanden  sind,  entbinden  von  der  Einhaltung  etwa
zugesagter  Lieferzeit  und  zur  Verpflichtung  vollständiger
Lieferung.  Durch  diese  Klausel  ist  gerade  das  beseitigt,  was
den  unkartellierten  Unternehmer  leicht  veranlassen  kann,
die  Forderungen  der  Gewerkvereine  zu  erfüllen,  nämlich
die  Furcht,  infolge  des  Streiks  seine  Verpflichtungen  gegen
die  Abnehmer  nicht  erfüllen  zu  können  und  infolgedessen
seine  Kundschaft  zu  verlieren.  Im  Kartell  suchen  ferner,
wenn  aus  irgend  einem  Grund  ein  Kartellmitglied  seiner  Lieferungspflicht ­
  nicht  nachkommt,  die  anderen  syndizierten
Werke  die  Lieferungen,  soweit  als  möglich,  einstweilen  zu
übernehmen.  Soweit  dies  der  Fall  ist,  bekommt  der  betreffende ­
  Fabrikant,  der  zu  wenig  geliefert  hat,  eine  Vergütung ­
  von  demjenigen  Kartellmitglied,  das  das  ihm  vertraglich ­
  zukomm,ende  Produktionsquantum  überschritten
hat.  Wenn  der  Grund,  weshalb  ein  Kartellmitglied  seiner  Lieferungsverpflichtung ­
  nicht  nachkommt,  Streik  ist,  und  ein
anderes  Kartellmitglied  für  ihn  die  Lieferung  übernimmt,
so  hat  die  ihm  zukommende  Vergütung 1 )  vollkommen  den
Charakter  einer  Streikunterstützung.
Die  Behauptung,  daß  die  Kartelle  als  solche  keinerlei
Einfluß  auf  die  Arbeiterverhältnisse  haben,  entspricht  also
wohl  nicht  ganz  der  Wirklichkeit  und  die  vorhin  erwähnte  Erklärung ­
  der  Zechenbesitzer  und  Syndikatsleitung  des  Kohlensyndikates, ­
  daß  die  Kartelle  gemäß  den  Bestimmungen
der  meisten  Kartellsatzungen,  sich  mit  der  Regelung  der  Arbeiterfrage ­
  nicht  zu  befassen  brauchten  und  nicht  befassen
könnten,  ist  somit  abzuweisen.  Tschierschky 2 )  sagt  hierzu:
„Diese  Erklärung  ist  mehr  interessant  als  richtig,  denn  sie
betrifft  tatsächlich  nur  den  äußeren  Rahmen“  und  weiter:
„Ich  bin  nach  meinen  Erfahrungen  sogar  genötigt,  sie  in
dieser  absoluten  Negation  für  falsch  zu  erklären“.  An  anderer ­
  Stelle;  „Ich  weiß  .  .  .  aus  Erfahrung,  daß  in  Kartellen,
denen  ich  nahestehe,  obwohl  sie  nur  Kartelle  sind,  soziaf-J)
  Die  Abgabe  für  jede  Tonne  Mehrabnahme  sowie  die  Entschädigung ­
  für  jede  Tonne  Minderabnahme  beträgt  beim  Stahlwerksverband
bei  Produktion  A  5  Mk.,  bei  Produktion  B  20  Mk.,  nach  §§  28  und  42
des  Vertrages.  Vgl.  Kontradiktorische  Verhandlungen,  Bd.  IV,  p.  529,
530  u.  537.
»)  Kartell-Rundschau  1907,  p.  826  u.  828.