11.  Allgemeine  sozialpolitische  Bedeutung  der  Kartelle.

hervor,  und  bei  den  engen  Beziehungen  die  zwischen  beiden
Vereinigungen  bestanden,  kann  man  sich  nicht  dabei  beruhigen, ­
  daß  das  Syndikat  als  solches  nicht  mit  der  Regelung
der  Arbeitsverhältnisse  betraut  war“.  Es  liegt  gewiß  nahe,
daß  das  Kohlensyndikat  den  Arbeitgeberverband:  Bergbauverein ­
  in  Arbeiterfragen  sicherlich  beeinflußt  hat.  Weiter
heißt  es  dann  bei  Götzke:  „Tatsächlich  ist  seine  (des  Kohlensyndikates ­
  U.)  Mitwirkung  für  damit  zusammenhängende
Fragen,  wie  z.  B.  die  der  Feierschichteneinschränkung,  vom
Bergbauverein  in  Anspruch  genommen  worden  und  es  erscheint ­
  uns  auch  nicht  fraglich,  daß  es  im  Jahre  1899  m,it
dazu  beigetragen  hat,  den  allerdings  frivol  zu  nennenden
Teilausstand  im  Ruhrbezirk  das  Lebenslicht  auszublasen,  indem ­
  er  teils  durch  eigene  Lager,  teils  durch  Aushilfslieferungen ­
  anderer  nicht  vom  Ausstand  betroffenen  Zechen  die
Folgen  desselben  für  die  gesamte  Volkswirtschaft  abschwächte ­
  und  damit  seine  Macht  brechen  half.  In  ähnlicher
Weise  hat  das  Syndikat  gegen  Ende  des  Jahres  1902  bei  dem
Ausstand  der  französischen  und  englischen  Bergleute  die
Widerstandsfähigkeit  der  Bergwerksleiter  zum  mindesten  verlängert“. ­
  Sehr  treffend  sagt  dann  Götzke:  „Solche  Maßnahmen ­
  lassen  sich  zwar  auch  von  Zeche  zu  Zeche  treffen,
aber  doch  nicht  so  schnell  und  sicher,  wie  durch  eine  einheitliche ­
  Verkaufsstelle.  Ohne  das  Syndikat  würde  wahrscheinlich ­
  der  Handel  (also  noch  immer  nicht  der  Arbeitgeberverband! ­
  U.)  die  Vermittlung  in  erster  Linie  übernommen ­
  haben,  der  die  ganze  Hilfe  aber  durch  hohe  Preisforderungen ­
  vielleicht  recht  zweifelhaft  gemacht  hätte“.  Aus
diesen  Ausführungen  Götzkes  geht  hervor,  daß  der  Arbeitgeberverband: ­
  Bergbauverein  zuweilen  gar  nicht  in  der  Lage
gewesen  ist,  manche  Arbeiterfragen  allein,  ohne  Beihilfe  des
Syndikates  zu  erledigen.  Wenn  sich  nun  das  Kohlensyndikat
als  ein  solcher  trefflicher  Mithelfer  in  diesen  die  Arbeiter
so  sehr  berührenden  Angelegenheiten  erwiesen  hat,  dann
ist  es  doch  schon  aus  Gründen  eines  einfacheren  Geschäftsganges ­
  empfehlenswert,  sich  den  Umweg  über  einen  Arbeitgeberverband ­
  zu  ersparen.  Man  kommt  fast  unwillkürlich ­
  auf  den  Gedanken,  das  Kohlensyndikat  —  und  mit  ihm
auch  andere  bedeutende  Syndikate,  wie  beispielsweise  der
Stahlwerksverband  —  lasse  in  den  Statuten  Arbeiter  be-