II.  Allgemeine  sozialpolitische  Bedeutung  der  Kartelle.

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so  sehr  hervorhebt,  ist  aber  in  diesem  Zusammenhänge  doch
nur  gegen  die  Arbeiterschaft  gerichtet  und  beweist  ebenso
wie  die  vorstehenden  Ausführungen,  wie  sehr  die  Kartelle
die  geeignete  Stelle  sind,  sich  mit  solchen  die  Arbeiter  berührenden ­
  Fragen  zu  beschäftigen.
Obwohl  also  Zöllner 1 )  bei  Auslegung  des  dem  Stahlwerksverbande
  zugrunde  liegenden  Vertrages  darauf  hinweist, ­
  daß  auch  „der  Stahlwerksverband  die  Arbeiterfrage
bekanntlich  gänzlich  aus  dem  Bereiche  seiner  Tätigkeit  ausgeschlossen ­
  habe“,  daß  „die  Regelung  des  Verhältnisses
zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  ausschließlich  Sache
der  Stahlwerke  oder  der  besonderen  zu  jenem  Zweck  bestehenden ­
  Verbände  sei“,  bekennt  sich  somit  auch  Zöllner
zu  der  Ansicht,  daß  mit  organisatorischer  Notwendigkeit
sozialpolitische-  Fragen  im  Rahmen  dieser  Kartelle  behandelt
werden  müssen  und  geeigneten  Falles  auch  behandelt  werden.
Bemerkenswert  ist  auch  die  Meinung  Liefmanns.  Zunächst ­
  heißt  es  zwar  in  seinem  Werkchen  über  Kartelle  und
Trusts *  2 );  „Auch  den  Arbeitern  gegenüber  verleiht  der  Zusammenschluß ­
  den  Unternehmern  eine  größere  Machtposition.
Dieselbe  kommt  aber  zum  Ausdruck  nicht  in  den  eigentlichen
Kartellen,  welche  gegen  die  Abnehmer  gerichtet  sind,  sondern ­
  in  der  speziell  den  Arbeitern  gegenüber  geschlossenen
Vereinigungen,  den  Arbeitgeberverbänden,  Antistrikverbänden
  und  dergl.“.  Weiter  heißt  es  dann:  „Sie  (die  Arbeitgeberverbände) ­
  können  auch  geschlossen  werden,  ohne  daß
ein  Kartell  zwischen  den  Unternehmern  besteht  .  .  .“  ln
diesen  Worten  liegt  aber  doch  wohl,  daß  wenn  einmal'Kartelle
bestehen,  Arbeitgeberverbände  leichter  zu  gründen  sind.  Warum ­
  aber  brauchen  dann  noch  zwischen  den  Kartellmitgliedern ­
  besondere  Arbeitgeberverbände  gegründet  zu  werden,
wenn  bereits  die  Kartellorganisation  selbst  wohl  geeignet
zu  sein  scheint,  Arbeiterfragen  soweit  sie  Kartellmitglieder
betreffen,  zu  erörtern?  Dann  sagt  Liefmann:  „Immerhin
macht  natürlich,  wenn  einmal  in  einem  Gewerbe  Streitigkeiten ­
  mit  den  Arbeitern  ausbrechen,  der  Umstand,  daß
schon  ein  Kartell  zwischen  den  Unternehmern  besteht,  es
diesen  leichter  möglich,  jenen  vereint  entgegen  zu  treten  .  .  .
!)  Ibid.,  p.  160,  161.
2 )  Liefmann,  Kartelle  und  Trusts,  p.  58  u.  59.