V.  Kartell  und  Arbeiterorganisation.

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V.  Kapitel.
Kartell  und  Arbeiterorganisation.

Die  Kartelle  stärken  an  sich  das  wirtschaftliche  und
damit  das  organisatorische  Übergewicht  der  Unternehmer
über  die  Arbeiter;  anderseits  bessern  die  Kartelle  mit  ihrem
Bestreben,  die  wirtschaftliche  Lage  ihrer  Industrie  zu  fördern,
auch  die  materiellen  Verhältnisse  ihrer  Arbeitnehmer  und
zwar  für  verhältnismäßig  größere  Zeiträume  als  bei  freier
Konkurrenz,  mit  höheren  Löhnen  und  gleichmäßigerer  Beschäftigung. ­
  Auf  die  Dauer  aber  kann  diese  Rückwirkung
der  Kartelle  auf  die  materielle  Lage  der  Arbeiterschaft  nur
dann  eine  günstige  bleiben,  wenn  diese  ebenfalls  an  organisatorischer ­
  Stärke  wächst.  Wenn  „die  Unternehmer  auf  dem
Boden  des  Kartells  in  ihrer  Solidarität  wachsen  und  damit  an
Selbstbewußtsein  und  im  Notfälle  auch  an  Rückhalt  gewinnen“ ­
 1 ),  so  läßt  sich  auch  eine  entsprechende  Organisation
der  Arbeitnehmer  durchaus  rechtfertigen.  Man  wird,  wenn
man  einer  Vielheit  selbständiger  Unternehmer  das  Recht
einräumt,  sich  zwecks  bestmöglichster  Verwertung  ihrer  Erzeugnisse ­
  zusammenzuschließen,  mit  logischer  Notwendigkeit
auch  den  Arbeitern  das  Recht  zusprechen  müssen,  sich  zwecks
bestmöglichster  Verwertung  ihrer  Arbeitskraft  gleichfalls  zusammenzuschließen. ­

Brentano *  2 )  hat  seit  jeher  immer  zu  Gunsten  der  Arbeiter-*)
  Calwer,  Kartell  und  Trust.
2 )  Vgl.  hierzu  aus  seinen  neueren  Veröffentlichungen  vor  allem:
„Die  beabsichtigte  Neuorganisation  der  deutschen  Volkswirtschaft“  in
den  Süddeutschen  Monatsheften,  April  1904,  p.  273.  —  Ferner  seine
Rede  auf  der  Mannheimer  Tagung  des  Vereins  für  Sozialpolitik  ;am
26.  September  1905:  „Das  Arbeitsverhältnis  in  den  privaten  Riesenbetrieben.“ ­
  .  Danach  erscheint  ihm  als  notwendig:  1.  Ersetzung  der
Ausnahmegesetzgebung  des  §  153  der  Gewerbeordnung  durch  die  Bestimmungen ­
  des  deutschen  Strafgesetzbuches  über  körperlichen  Zwang
und  Drohung.  2.  Gesetzlicher  Schutz  des  Sich-Koalierens,  nicht  nur
des  Sichnicht-Koalierens.  3.  Der  Erlaß  von  kasuistischen,  zwingenden ­
  Vorschriften,  durch  welche  der  Mißbrauch  der  Wohlfahrtseinrichtungen ­
  als  Machtmittel  ausgeschlossen  wird.  4.  Die  Statuierung  eines
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