koalition  Stellung  genommen,  und  auch  Adolf  Wagner  hat
gerade  in  der  neuesten  Zeit  keine  Gelegenheit  vorübergehen
lassen,  um  auf  die  Notwendigkeit  einer  kräftigen  Arbeiterorganisation ­
  hinzuweisen.  Bei  den  Verhandlungen  über  den
Stahlwerksverband  z.  B.  sagte  Adolf  Wagner 1 )  u.  a.:  „Wenn
die  Herren  zu  Gunsten  der  Kartelle  betonen,  alles  das :  dient
zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter,  so  dürfen  wir  nicht
übersehen,  daß  so  audh  der  Klassengegensatz  durch  diese  Entwicklung ­
  außerordentlich  geschärft  ist,  und  daß  die  Arbeiter
jetzt  diesen  großmonopolistischen  Unternehmungen  gegenüberstehen,
  denen  gegenüber  man  ihnen  aber  nicht  einmal  das
bei  dieser  Sachlage  vollauf  Notwendige  und  Berechtigte,
nämlich  ein  ordentliches  Koalitionsrecht  und  Gewerkvereinsrecht ­
  gewähren  will  und  es  bei  uns  auch  nicht  gewährt.  Das
alles  erklärt,  woher  auch  hier  die  Unzufriedenheit  der  Arbeiter ­
  mitkommt.“
Demgegenüber  ist  allerdings  zu  erklären,  daß  die  Arbeiter ­
  mit  Ausnahme  der  ländlichen  Arbeiter  und  des  Gesindes ­
  schon  längst  die  volle  Koalitionsfreiheit  besitzen  und
in  der  Lage  sind,  diese  in  ausgedehntem  Maße  durch  Zu-Zwanges
  für  Arbeitgeber  und  Arbeiter,  mit  Vertretern  der  Organisationen ­
  der  Gegenpartei  über  die  Arbeitsbedingungen  zu  verhandeln.
5.  Zur  Durchführung  des  Verhandlungszwanges  die  Bestimmung,  daß
Staatsaufträge  und  Arbeiten  anderer  öffentlicher  Korporationen  nur
an  Unternehmer  vergeben  werden  dürfen,  die  sich  verpflichten,  alle
Arbeitsstreitigkeiten  in  ihren  Betrieben  vor  Einigungsamt  und  Schiedsgericht ­
  zum  Austrag  zu  bringen,  und  die  keinerlei  Verbindung  angehören, ­
  welche  das  Verhandeln  mit  Arbeitervertretern  verweigert.  6.  Zu
dem  gleichen  Zweck  muß  für  jedes  Gewerbe  eine  Organisation  der
Arbeiter  geschaffen  werden,  die  unter  Wahrung  des  Fortbestandes
der  bestehenden  Berufsvereine  sämtliche  Arbeiter  des  betreffenden  Gewerbes ­
  umfaßt.  7.  Die  frei  gewählten  Vertreter  beider  Parteien,  als
welche  auch  Personen,  die  weder  als  Arbeitgeber  noch  als  Arbeiter
dem  Gewerbe  angehören,  gewählt  werden  können,  haben  unter  Vorsitz ­
  eines  Unparteiischen  alle  Streitfragen  über  abzuschließende  Arbeitsverträge ­
  zu  regeln.  Als  Unparteiischer  hat,  wo  eine  Wahl  des
letzteren  durch  die  Parteien  selbst  nicht  zustande  kommt,  der  Vorsitzende ­
  des  Oewerbegerichtes  des  Bezirks  zu  fungieren.  7.  Was  im
kollektiven  Arbeitsvertrag  vereinbart  wird,  muß  für  alle  an  dem  betreffenden ­
  Gewerbe  Beteiligten  die  gleiche  rechtliche  Gültigkeit  haben,
wie  die  Bedingungen  des  individuellen  Arbeitsvertrages.  (Vgl.  hierzu
Berliner  Tageblatt  Nr.  491,  492,  494  vom  26.,  27.  und  28.  September ­
  1905.)
1 )  Kontradiktorische  Verhandlungen,  Bd.  IV,  p.  245,  ferner  in
ähnlichem  Sinne  p.  265  u.  Bd.  III,  p.  423.