V.  Kartell  und  Arbeiterorganisation.

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sammenschlüsse  auszunützen  und  nützen  sie  auch  tatsächlich
aus.  Die  Unternehmer  genießen,  namentlich  auch  in  Deutschland, ­
  in  dieser  Beziehung  nach  dem  bestehenden  Rechtszustande ­
  keinerlei  Vorrechte  vor  den  Arbeitnehmern;  und
genau  dieselben  Rechtsformen  und  Rechtsbehelfe,  welche  den
Unternehmern  für  ihre  Zusammenschlüsse  zu  Syndikaten
offenstehen,  stehen  den  Arbeitnehmern  schon  heute  für  den
Zusammenschluß  zu  Gewerkschaften  zur  Verfügung 1 ),  freilich ­
  müssen  sich  beide  gleicherweise  mit  den  vorhandenen
Rechtsbehelfen  begnügen,  ohne  wie  man  es  für  die  „Berufsvereine“ ­
  einseitig  erhebt,  Anspruch  auf  besondere  Bevorzugung ­
  in  der  Gesetzgebung  zu  haben.  Man  wird  nun  aus
rechtlichen  und  logischen  Gründen  die  Forderung  aufstellen
müssen,  daß  gerade  so  gut,  wie  die  sich  zusammenschließenden ­
  Unternehmer  sich  mit  den  vorhandenen  Rechtsformen
zufrieden  geben  und  für  ihre  Kartelle  nicht  die  besondere
Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  in  Anspruch  nehmen,  ebenso
auch  die  Arbeiter  sich  auf  den  Boden  des  geltenden  Rechtes
stellen  und  mit  dem  vorhandenen  vorlieb  nehmen,  anstatt
nach  Erteilung  besonderer  eigener  Rechtsfähigkeit  für  ihre
Berufsvereine  zu  streben.  Mit  andern  Worten:  Genau  so
wenig,  wie  ein  Unternehmerkartell  Anspruch  auf  Erteilung
besonderer  Rechtsfähigkeit  hat,  genau  so  wenig  hat  einen
solchen  Anspruch  eine  Organisation  von  Arbeitern  oder  gar
ein  Zusammenschluß  solcher  Organisationen.  Wird  den  Berufsvereinen, ­
  d.  h.  praktisch  den  Arbeitergewerkschaften,
die  besondere  Rechtsfähigkeit  verliehen,  so  hat  logisch  auch
das  Unternehmerkartell  Anspruch  auf  Verleihung  besonderer
Rechtsfähigkeit;  denn  genau  so  gut,  wie  die  Arbeiterorganisation ­
  den  berechtigten  wirtschaftlichen  Zweck  verfolgt,  die
Arbeit  ihrer  Mitglieder  zu  möglichst  günstigen  Bedingungen
an  den  Mann  zu  bringen,  genau  so  gut  verfolgt  das  Kartell
den  berechtigten  wirtschaftlichen  Zweck,  die  Erzeugnisse  der
!)  Auch  der  österr.  Justizminister  Klein  stellte  auf  dem  Innsbrucker
Juristen  tage  die  Behauptung  auf,  daß  es  den  Arbeitnehmern
nach  dem  geltenden  Rechte  nicht  gestattet  sei,  sich  zu  koalisieren,
daß  man  aber  den  Arbeitern  dieselbe  Koalitionsfr.  iheit  garantieren
müsse,  welche  man  den  Unternehmern  zugestanden  habe.  Merkwürdigerweise ­
  wird  diese  Ansicht  von  Hirsch  kräftig  unterstützt,  in  seinem  Aufsätze ­
  „de  l’utilite  d’une  reglementation  legislative  de  la  matiere  des
cartels“  in  der  „Revue  economique  de  Bordeaux“  vom  27.  Juli  1907,
p.  104  ff.