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V.  Kartell  und  Arbeiterorganisation.

vertrag  abgeschlossen,  worin  ebenfalls  einmal  der  ausschließliche ­
  Verbandsverkehr  und  sodann  die  Durchführung  wichtiger ­
  Reformen  der  Arbeitszeit,  des  Lehrlingswesens  und  der
Kündigungsverhältnisse  geordnet  sind  und  auch  das  Schiedsgericht ­
  nicht  fehlt,  also  eine  ganz  den  englischen  Vorbildern
ähnliche  vertragliche  Abmachung,  wie  mich  das  genauere
Studium  der  letzteren  nachträglich  überzeugte.  Die  Bedeutung ­
  der  Mitwirkung  des  organisierten  Arbeitsnehmertums
liegt  aber  bei  dieser  „Allianz“,  und  ich  glaube,  ziemlich
übereinstimmend  wird  es  auch  bei  den  englischen  Vorgängen
sein,  noch  in  einem  .  .  .  Moment,  d.  i.  die  vorzügliche  Kontrolle, ­
  die  fortlaufend  und  in  umfassendster  Weise  durch
die  Arbeiterschaft  über  die  ordnungsmäßige  Durchführung
des  Kartells  ausgeübt  werden  kann  und  muß.  Ich  darf  nun
weiter  bestätigen,  .  .  .  daß  das  Schutzbündnis  sich  .  ..  ausgezeichnet ­
  und  prompt  bewährt  hat,  indem  der  Versuch  eines
Mitgliedes,  kurz  nach  Abschluß  des  Vertrages  alsbald  wieder
willkürlich  zurückzutreten,  durch  sofortige  Kündigung  seiner
Arbeiter  sehr  schnell  vereitelt  wurde  .  .
Ebenso  wies  die  Arbeiterschaft  der  Glashütten  des  Bekkens
  von  Charleroi  ihre  Arbeitgeber  darauf  hin,  ihre  schlechte
wirtschaftliche  Lage  durch  einen  weiteren  Ausbau  des  bereits
bestehenden  Kartells  zu  verbessern,  um  dadurch  in  Zukunft
vor  Lohnherabsetzungen  gesichert  zu  sein *  2 ).  Die  in  Frage
kommenden  Glashütten  hatten  nämlich  im  November  1907
beschlossen,  ab  1.  Januar  1908  angesichts  der  schlechten  Geschäftslage ­
  auf  dem  Glasmarkte  eine  allgemeine  Verminderung ­
  der  Löhne  um  10,  teilweise  sogar  um  15o/o  vorzunehmen.
Die  Arbeiterschaft  war  zuerst  mit  dieser  Lohnverminderung
nicht  zufrieden  und  drohte  selbst  mit  einem  allgemeinen  Ausstand. ­
  Schließlich  erklärten  sich  die  Arbeiter  bereit,  eine
Lohnermäßigung  von  15&lt;y 0  oder  noch  mehr  anzunehmen,  falls
die  belgischen  Glashütten  folgenden  Vorschlägen  zustimmen
wollten:  Zur  Vermeidung  weiterer  Preisverschlechterungen
und  etwaiger  Lohnermäßigungen,  ihr  gemeinsames  Preisabkommen ­
  für  Fensterglas  auch  auf  Belgien  und  Holland  auszu*) ­
  Liefmann,  der  dieses  Beispiel  in  seinem  Werkchen:  Kartelle
und  Trusts,  II.  Auflage,  p.  65  ebenfalls  erwähnt,  nennt  Tschierschky
„einen  eifrigen  Verfechter  und  Lobredner  der  Allianzen“.
2 )  1t.  Bericht  der  Kölnischen  Zeitung  vom  7.  Januar  1908,  zit.
Kartell-Rundschau,  1908,  p.  141.