VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

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gerade  durch  die  Mithilfe  der  Kartelle,  vor  allem  durch  die
wechselseitigen  Einwirkungen  der  Kartelle  und  Arbeiterorganisationen ­
  auf  einander  durchzusetzen  vermögen.
Das  Arbeitsverhältnis  ist  heute  in  Deutschland  ein  rechtlich ­
  freies 1 ).  Es  ist  insofern  ein  rechtlich  freies  als  niemand
zu  mehr  Arbeit  und  zu  Arbeit  unter  anderen  Bedingungen
verpflichtet  ist,  als  wozu  er  sich  vertragsmäßig  verpflichtet
hat.  Es  besteht  für  niemand  eine  andere  rechtliche  Pflicht
zu  arbeiten  als  die  in  freiem  Vertrag  übernommene  und  nicht
zu  anderen  als  vertragsmäßigen  Bedingungen.  Für  die  gewerblichen ­
  Arbeiter  besagt  §  105  der  R.  G.  O.  „Die  Festsetzung ­
  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden ­
  und  den  gewerblichen  Arbeitern  ist,  vorbehaltlich ­
  der  durch  Reichs  gesetz  begründeten  Beschränkungen, ­
  Gegenstand  freier  Übereinkunft.“ *  1  2 ).
Der  Arbeitsvertrag,  dessen  wesentlichste  Punkte  Festsetzung ­
  der  Löhne  und  die  Bestimmung  ihrer  Höhe  ist,  ist
also  Sache  der  „freien  Übereinkunft  der  Arbeiter  und
Arbeitgeber“.  Diese  „freie  Übereinkunft“  kommt  nun
„zwischen  den  Organisationen  beider  Teile“  angestrebt.  Die  freien
(sozialdemokratischen)  Gewerkschaften  empfahlen  im  Jahre  1899  die
anfänglich  als  mit  dem  Interessengegensatz  zwischen  Arbeitern  und
Arbeitgebern  unvereinbar  bekämpften  Tarifvereinbarungen  zwischen  beiden ­
  Teilen  „als  Beweis  der  Gleichberechtigung“.  Vgl.  Georg  Evert,
Sozialer  Krieg  u  nd  Friede,  p.  117  und  120.
1 )  Die  Gewerbeordnung  des  Norddeutschen  Bundes  vom  27.  Juni
1869  hat  zuerst  für  dessen  Gebiet  und  nach  ihrer  Ausdehnung  auf
Südhessen,  Baden,  Württemberg,  Bayern,  Elsaß-Lothringen  in  den  Jahren
1871,  1872  und  1888  für  das  genannte  Gebiet  des  Deutschen  Reiches
ein  einheitliches  Arbeitsvertragsrecht  geschaffen,  das  dann  später  durch
das  Bürgerliche  Gesetzbuch  weiter  gefestigt  worden  ist.
2 )  Diese  Beschränkungen  sind  solche,  welche  wie  die  Bestimmungen ­
  der  Arbeiterschutzgesetzgebung,  nicht  die  Freiheit  des  Arbeiters
aufzuheben,  sondern  vielmehr  zu  sichern  bezwecken.  Die  Freiheit  des
heutigen  Arbeitsverhältnisses  zeigt  sich  noch  in  anderen  wichtigen  Bestimmungen ­
  der  modernen  Gesetzgebung.  So  §  624  B.  O.  B.  über  das
Dienstverhältnis  auf  Lebenszeit  oder  für  längere  Zeit  als  5  Jahre,  ferner
gewisse  Bestimmungen  des  Freizügigkeitsgesetzes  vom  1.  Nov.  1867.
Desgleichen  zeigt  sich  die  Fürsorge  des  Gesetzgebers  für  Wahrung
der  Freiheit  des  Arbeitsverhältnisses  der  gewerblichen  Arbeiter  in  den
Bestimmungen  des  §  888  Abs-,  2  der  Z.  P.O.  vom  20.  Mai  1898.  Ferner
sind  in  diesem  Zusammenhang  zu  beachten  R.  O.  O.  §§  105,  113,
Abs.  3,  115,  119a,  122,  134,  152,  153,  154  usw.  Vgl.  die  übersichtliche
Darstellung  über  das  Recht  des  Arbeiters  in  nicht  bergbaulichen  Betrieben ­
  und  über  das  Recht  des  Bergarbeiters  bei  Günther,  Die  Wohlfahrtseinrichtungen ­
  usw.,  p.  3  bis  26.