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VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

in  der  Weise  zustande,  daß  die  Arbeitgeber  ein  für
allemal  vorher  festnormierte  Arbeitsverträge  aufstellen,
die  der  Arbeiter  einfach  anzunehmen  hat  oder  nicht
Der  Arbeiter,  als  der  wirtschaftlich  Schwächere,  ist  sicher
in  den  meisten  Fällen  gezwungen,  den  Vertrag  anzunehmen.
Dieses  Vertragsverhältnis  ist  ein  vom  Arbeitgeber  einseitig ­
  normiertes  Vertragsverhältnis,  bei  dessen  Festsetzung
der  Arbeiter  kaum  etwas  zu  sagen  hat.  Der  Lohn  regelt  sich
dabei  in  der  Regel  nach  den  Verhältnissen  auf  dem  Arbeitsmarkt, ­
  nach  Angebot  und  Nachfrage  nach  Arbeitskräften,
ln  den  Zeiten  der  Krise  kann  der  Arbeitgeber  die  Löhne  so
setzen,  wie  es  ihm  allein  paßt,  oder  noch  besser  gesagt,  da
ihm  ein  Überangebot  von  Arbeitskräften  zur  Verfügung
steht,  setzt  er  sie  möglichst  niedrig  fest,  nicht  selten  auch
mit  Rücksicht  auf  seine  Konkurrenz;  in  den  Zeiten  der  Hochkonjunktur, ­
  wenn  ein  Mangel  an  Arbeitskräften  vorhanden
ist,  weisen  die  Löhne  wieder  eine  steigende  Tendenz  auf *  2 ).
3 )  Tatsächlich  gibt  es  schon  aus  rein  technischen  Gründen  einen
individuellen  Arbeitsvertrag  eigentlich  nicht.  Da  in  den  heutigen  Großbetrieben ­
  einem  einzigen  Unternehmer  oft  hunderte  ja  tausende  von
Arbeitern  gegenüberstehen,  so  ist  es  unmöglich,  daß  der  Unternehmer
mit  jedem  seiner  Arbeiter  einzeln  unterhandelt.  Es  sind  vielmehr
immer  schon  die  Arbeitsverhältnisse  kollektiv  geregelt  worden,  aber
in  der  Weise,  daß  sie  einseitig  vom  Unternehmer  festgestellt  wurden.
Der  Arbeiter  verlangt  aber  ein  Mitbestimmungsrecht  und  eben  um
dieses  ausüben  zu  können,  organisiert  er  sich  und  verhandelt  durch
seine  Delegierten.  Wegen  seiner  großen  Zahl  ist  dies  die  einzige  Möglichkeit, ­
  wie  er  an  der  Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen  teilnehmen
kann.
2 )  Diese  Verhältnisse  sollen  nicht  zu  allen  Zeiten  und  in  allen
Gewerben  geherrscht  haben,  wie  dies  H.  Imbusch  in  seinem  bereits
zitierten  Werke,  p.  100  und  108  ausführt,  z.  B,  sollen  sich  die  Bergarbeiter ­
  zur  Zeit  der  älteren  Berggesetzgebung  in  mancher  Beziehung
besser  gestanden  haben.  Zu  jenen  Zeiten,  die  vor  der  großkapitalistischen ­
  Entwicklung  unserer  Industrie  liegen,  war  ihnen  ein  Mindestlohn
garantiert,  der  zum  Leben  ausreichte.  Darüber  hinaus  war  in  d;n
früheren  Jahrhunderten  den  Bergleuten  bei  gutgehendem  Bergbau  nicht
selten  ein  sorgenloses  und  lustiges  Leben  ermöglicht.  Mit  der  Beseitigung ­
  der  älteren  Berggesetzgebung  sind  nun  die  in  derselben  enthaltenen ­
  Vorschriften  über  die  Lohnfestsetzung  und  die  Höhe  des
Lohnes  durchaus  beseitigt.  Den  Bergarbeitern  fehlte  aber  jahrzehntelang ­
  jede  Organisation,  um  den  sich  hieraus  ergebenden  Härten,  besonders ­
  dem  Tiefstand  der  Löhne  in  den  siebziger  Jahren,  entgegenwirken ­
  zu  können.  Ab  und  zu  übten  sie  allerdings  durch  Niederlegung
der  Arbeit  für  einige  Wochen  einen  Einfluß  auf  den  Arbeitsmarkt  und
damit  auf  die  Lohnverhältnisse  aus.  Erst  in  den  letzten  Jahrzehnten
haben  sie  sich  Vereinigungen  geschaffen,  um  dauernd  einen  Einfluß  auf
die  Gestaltung  der  Lohn-  und  Arbeitsverhältnisse  auszuüben.